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daß schultechnisch die Einrichtung von konfessionellen Schulen un⸗ möglich ist. Also die Norm ist die konfessionelle Schule; daran ändert sich gar nichts. Im übrigen kann ich die Auffassung, die der Herr Vorredner bezüglich der Bedeutung des 5 246 zum Ausdruck gebracht hat, nur bestätigen. Ich möchte in dieser Beziehung folgendes erklären:
Nach § 4 dez Gesetzes über das Unterrichtswesen vom 12. Fe—⸗ bruar 1873 hat der Statthalter die Befugnis, nach völlig freiem Er⸗ messen über die Unterrichtssprache Negulative zu erlassen. Es ist von dieser Befugnis dahin Gebrauch gemacht, daß dieUnterrichtssprache in der Regel die deutsche sein müsse. Dementsprechend soll jetzt reichsgesetz⸗ lich festgelegt werden, daß die Unterrichtssprache die deutsche sein soll. Würden hiervon keine Ausnahmen zugelassen, so würde damit das Französische als Unterrichtssprache ausgeschlossen sein. Eine Aus— nahmebestimmung, wie sie zugunsten des Französischen vorgesehen ist, ist daher bei den Sprachverhältnissen des Landes notwendig.
Durch diese Ausnabmebestimmung werden zunächst die Regulative aufrechterhalten, die jetzt zugunsten des Französischen als Unterrichts sprache bestehen. In Zukunft wird der Statthalter durch die Besetzesworte entsprechend der bisherigen Uebung“ weitergehende Ausnahmen als bisher nicht zulassen können. Er wird aber auf der anderen Seite, soweit es das Bedürfnis erfordert, d. h. sowei
zösische als Muttersprache sprechenden Kinder gegeben ist, pflichtet sein, die Ausnahmen in dem bisherigen Umfange zuzulassen.
Abg. Beck⸗-Heidelberg (nl. ): Beide Anträge sind schon in der Kommission verhandelt worden. Wir werden gegen die konfessionellen Volksschulen stimmen. Auf die Verhinderung der Aenderung des bisherigen Zustandes bezüglich der Unterrichtssprache legen wir den größten Wert. Der Kommissionsbeschluß trägt allen berechtigten Interessen Rechnung. Das nationale Interesse Elsaß⸗-Lothringens darf nicht herabgesetzt werden. Es muß endlich Beruhigung in Elsaß⸗ Lothringen eintreten.
Abg. Winckler (kons.): Erklärung des Sta its geltendes Recht, wir
Wert darauf, rfassung für Elsaß⸗Lothringen ausdrücklich festzulenen. Der Antrag Will bewegt sich in der⸗ selben Richtung, ich bitte Sie aber, unseren Antrag anzunehmen.
Abg. Delsor (Els.): ist durchaus unrichtig, daß die Kinder in Elsaß-Lothringen den Religionsunterricht nur von Geist— lichen erhalten. Im Schulregulativ sind vier Stunden für Religion angesetzt, die durch den Lehrer gegeben werden. Die Sprache kommt für den Religionsunterricht auch in Betracht. Es ist kein Widerspruch, wenn wir den Sprachenparagraphen gestrichen wissen wollen und die Frage des Religionsunterrichts in Vordergrund stellen. Die Sprachenverhältnisse sind wandelbar, die Religion aber ist nicht wandelbar für jeden, der sich auf den Standpunkt der konfessionellen Schule stellt. Wir wollen die Schule auf den konfessio— nellen Boden stellen, den wir in der Verfassung haben ie es auch die preußische Verfassung tut. Wir bal konfessionel tzen, und w Sprache ist durch nichts und niemand bedroht, konfessionelle le wird von allen Seiten bei In die Regierung können wir nicht das Vertrauen setzen, daß si Veto einlegt, wsich einmal die Zweite und die Erste Kammer darauf einigen, die Simultanschule zu beantragen. Nicht für jedes Dissidentenkind soll etwa nach unserem Antrage nun ein Schulhaus
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— gebaut werden; das wendet man uns nur ein, um à tout prix die Vorlage in der Kommissionsfassung durchzudrücken. Nicht sachliche Gründe, nur taktische stehen unserem Antrage entgegen; man braucht die 20 Mann um den Abg. von Dirksen für die Vorlage. Wie kann man uns zumuten, in dem Gesetz, das ein Schritt vorwärts auf dem Wege zur Autonomie sein soll, eine jo wichtige Angelegenheit der Landes⸗ gesetzgebung zu entziehen? Die Herren von der Regierung dürften dem Abg. von Dirksen wenig dankbar sein für das Danaergeschenk, das er ihnen gemacht hat. Handelt es sich wirklich um eine Lappalie, so kann man sie doch nicht gleichzeitig als conditio sins qua non hinstellen; der Antrag Dirksen hat eben das Gift in cauda. Man will den bestehenden Zustand festlege ber man fragt nicht danach, ob wir mit dem bestehenden Zustan fri si J Worte „über wiegend“ fi
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in den Händen der Körche halten, da stehen wir auf dem entgegen⸗ gesetzten Standpunkt. Wir wünschen die Trennung der Schule von der Kirche und der Kirche vom Staat. Eine Forderung, die die Liberalen heute zu verteidigen nicht den Mut haben.
Abg. D. Naum ann (fortschr. Volkep.): Wer das Gesetz im ganzen will und ein großes Wert durch Einzelbeiten nicht zersplittern will, muß für die Kommissionsfassung stimmen. Wir werden, um das große Werk nicht durch Widerspenstigkeit im einzelnen zu ge⸗ fährden, für den Sprachenparagraphen stimmen. Während aber sonst allgemein die Ansicht war, daß die Reichsgesetzgebung mit solchen Spezialien sich nicht zu befassen babe, sondern daß diese in die Landes⸗ gesetzgebung gehören, wollen jetzt die Abgg. Delsor, Hauß usw. die schulkonfessionellen Fragen in die Reichsversassung bringen. Dann kann man auch nichts mehr dagegen haben, daß andere Dinge wie die Sprachenfrage in der Verfassung untergebracht werden. Ver Abg. Delsor sagt, die Sprache sei wandelbar, die Religion un⸗ wandelbar. Wandelbares gehöre in die Landesgesetzgebung, Unwandel— bares in die Reichsgesetzgebung. Ich wundere mich, von dem Abg. Delsor ein so absolutes Zutrauen zur Reichsgesetzgebung zu hören. Dann wird es für uns andere keine besonders große Sünde sein, wenn wir auf den Kompromißvaragraphen über die Sprache eingehen. Der Antrag Will versucht, die Reichsgesetzgebung auf Gebiete zu lenken, von denen sie von den Herren selbst bisber sorgfältig fern⸗ gebalten wurde. Man kann über die Konfessionalität der Schule verschieden denken, aber die konfessionellen Schulfragen sind landesgesetzliche Fragen und müssen es bleiben. Ich würde noch weiter dezentralisieren und einer provinziellen Regelung namentlich in Preußen das Wort reden. Unwandelbar ist nach der Ueberzeugung der Gläubigen aller Konfessionen der innerste Kern des lebendigen Glaubens, aber die Fragen, wie der Schulunterricht erteilt werden soll, ob durch staatliche oder kirchliche Lehr⸗ kräfte, wer über die Auswahl von Lehrbüchern und Katechismen zu entscheiden hat usw., das sind doch Temporalia, die wechseln. Wenn in der Schule dem Staate nichts mebr bleibt als die Zahlungs⸗ pflicht, dann herrscht die Kirche, dann ist die Trennung von Staat und Kirche vollzogen. An sich wäre eine reinliche Scheidung zwischen beiden Gebieten am besten. So hat sich auch der
— ag geäußert. Wir lehnen
Gegen meine Freunde verschiedene Bedenken geltend gemacht; der Wortlaut ist allerdings unichädlich, aber wir wenden uns gegen die Tendenz des Antrags. Etwas Neues bringt der Anttag für Elsaß⸗Lothringen überbaupt nicht. Wir webren uns aber dagegen,
ß man die Zweisprachigkeit der Bevölkerung als einen geringeren
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E Furcht vor der Zweisprachigkeit hat uns in
Hrenzgegenden scher adet. Wir würden in den polnischen s rachige Deutsche hätten.
hüten, die Muttersprache der französischen
rwertig binzustellen. Die Ausnahmen dürfen
moralischen Ausnahmen aufgefaßt werden,
ir um eine verwaltungstechnische Regelung.
ine wollen wir, um das Gesetz zu stande zu
des bestehenden Zustandes nicht ent⸗
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ist ein Widerspruch bei dem Abg. Delser, ge nicht Gegenstand des Angriffs sei, gegen den Kommissionsvorschlag zu ige praktische Uebung sicherstellen will. g der Volksschule können wir nicht durch ͤ Schließlich könnten auch andere Bundes⸗ 'erlangen, daß sie für sie reichsgesetzlich geregelt werde. Mit den Vorgängen beim Vereinsgesetz, wo es sich um die Ausübung eines politischen Rechts handelte, läßt sich diese Materie gar nicht vergleichen. Die Antragsteller haben ja übrigens selbst erklärt, sie würden unter allen Umständen gegen das ganze Gesetz stimmen, also auch, wenn der Sprachenparagraph abgelehnt wird. Das erinnert an die Taktik des Abg. von Oldenburg, von der er selbst bier aus der Kommission bericht'te: man bringt die Anträge an, um das Gesetz kaputt zu machen, und in diesem Sinne in auch der Antrag Will sehr ernst zu nehmen. Weder in den Reichslanden noch in der Kommission ist von ihnen mit Anträgen solcher Tendenz operiert worden. Die Anträge solcher Art sind gar nicht ernstbatt gemeint, ernsthaft sind sie nur als Prügel, die man dem Gesetz in den Weg wirft. einem Gesetz s tatsachlich einen bedeutenden Fortschritt f ̃ itwicklung der Reichslande. nacht uns einen Vorn len, obwobl wir das Gesetz im ganz eite hat man uns den entgegenge ben sich die beiden Vorwürfe gegenseitig ar er Abg. Bebel irrt, wenn er meint, unser Antrag enthielte etwas zu gunsten der französischen zrache, deren endung möglichkeit entgegen de f ᷣ ñ andesteile
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tterrich . *r 3 — 1 —* 86 — 14 2 n dem Gesetzentwurf steht aber von de z nichts, sondern nur von einer Bef
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etãr des Innern, elbrück: Mein en! Was die ers g rifft, so möchte ich den Herrn Grafen Ox r im § 6 des zulativs für die
Elementarschulen
franzõsischen und gemischten deren Schüler zum Teil deutsch, zum Teil s e reden, regelt der Oberxpräsident
er Verbältnisse. Derselbe ist
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ct 1910 und dem 5 6 hat, besteben ist ergangen in 2
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ifft, so möchte ich mir aur gestatten, die ich vorbin verlesen habe, ju
mebestimmungen werden en, die jetzt zuzunsten der franz
— Dabin gehört sebstverständlich auch der Ausführungẽerlaß vom 26. März 1910, der Ihnen vorliegt. —
In Zukunft wird der Statthalter durch die Gesetzeckworte (ent.
sprechend der bisherigen Uebung“ weitergehende Ausnahmen als
bisher nicht zulassen können. Er wird aber auf der anderen Seite
soweit es das Bedürfnis erfordert, ⸗ — d. h. soweit der in den bestehenden Regulativen angenommene Prozentsatz der das Französische als Muttersprache sprechenden Kinder gegeben ist —
auch verpflichtet sein, die Ausnahmen in dem bisherigen Umfange
zuzulassen. . . Das entspricht der Absicht, die bei der Beratung dieses Artikelz wiederholt ausgesprochen ist und die dahin geht, an dem bestehenden Zustande nichts zu ändern, sondern den bestehenden Zustand festzulegen.
Abg. Hauß (Els.): Der Abg. Gröber bat vorher unter dem Beifall der Linken gegen unseren Antrag Stellung genommen. Für Sie (links] muß es ein gottvolles Schauspiel gewesen sen, Freunde und Fraktionsgenossen des Abg. Gröber und der Elsäsg dem Gespött preisgegeben zu sehen. Ich bin überzeugt. de wenn das Zentrum seinen Toleranzantrag einbringt, der Abg. Gröba seine heutige Rede zu hören bekommen wird. Der Reichstag ist dei Landtag für Elsaß⸗Lothringen, darum verstebe ich den Abg. Gröber nicht wenn er meinte, wir könnten unseren Antrag hier nicht stellen. G sagte, es sei uns nicht ernst mit unserem Antrage, weil wir weder in der Kommission, noch im Landesausschuß einen solchen Antrag gestellt haben. In der Kommission fehlte die Voraussetzung füt einen solchen Antrag. Der Sprachenparagraph wurde dort für eine reine Farce gehalten, und wir hätten nicht geglaubt, daß hierüber ein Kompromiß abgeschlossen werden würde. Im Landesausschuß haben wir noch vor zwei Jahren die Erhaltung der konfessionellen Schule gegenüber den Liberalen, die die Simultanschule wollen, verteidigt. Wir haben unsere Pflicht getan; tun Sie, meine Herren vom Zentrum, die Ihre.
Damit schließt die Diskussion.
Die Abstimmung über den etsten Antrag von Normann ist eine namentliche.
Sie ergibt die Ablehnung mit 209 gegen 1065 Stimmen bei 10 Stimmenenthaltungen.
Die Abgg. Dr. Will und Gen. ziehen ihren Antrag auf anderweite Fassung des 8 24b zurück und halten nur ihren Antrag auf Streichung des 8 246 der Kommissionsbeschlüsse aufrecht.
Der Antrag von Normann zum 5 2b wird gegen die Stimmen der Deutschkonservativen, der wirtschaftlichen Ver⸗ einigung und des Abg. Grafen von Oppersdorff abgelehnt.
In namentlicher Abstimmung wird 5 24h der Kom— missionsbeschlüsse mit T0 gegen 1060 Stimmen bei 5 Stimmen—⸗ enthaltungen unverändert aufrecht erhalten.
Der Rest des Verfassungsgesetzes für Elsaß⸗Lothringen wird ohne Debatte in der Kommissionsfassung angenommen.
Der Präsident will darauf um 712 Uhr noch zur zweiten Lesung des Wahlgesetzes für die Zweite Kammer in Elsaß⸗-Lothringen übergehen, schlägt dann aber auf allseitige Rufe „Vertagen“ dem Hause die Vertagung vor, die einstimmig beschlossen wird.
Schluß 7 Uhr. Nächste Sitzung Mittwoch 12 Uhr. (Wahlgesetz für Elsaß⸗Lothringen; Nechnungssachen; Handels⸗ vertrag mit Japan; Niederlassungsvertrag mit der Schweiz; Aus gabe kleiner Aktien; kleinere Vorlagen.)
Parlamentarische Nachrichten.
Dem Reichstage ist der folgende Entwurf eines Ver— icherungsgesetzes für Angestellte nebst Begründung
s zugegegangen: ; . Erster Abschnitt. Umfang der Versicherung. L Versicherungspflicht.
er Berufsunfähigkeit (53 24) und des Al erbliebenen werden vom vollendeten sechzeb den Vorschriften dieses Gesetzes versichert
in leitender Stellung, wenn diese Beschäftigurg
Werkmeister und andere Angestellte in einer
gebobenen oder böberen Stellung ohne Rüclsicht auf ihre Ver— samtlich, wenn diese Beschäftigung ibren Hauptberuf bildet
dlungsgehilfen und »lehrlinge, Gehilfen und Lehrlinge in
erzieber, der Schiff ung deutscher Seefahrzeuge und aus esatzung von Fahrzeugen der Binnenschiffabrt Kapitäne, Offiziere und Maschinendienstes, Verwalter und Verwaltm sowie die in einer ähnlich gehobenen oder höberen Stel Angestellen ohne Räcksicht auf ihre Vorbildung, sämtl wenn diese Beschäftigung ihren Hauptberuf bildet. Als deutsches Seetabrzeug gilt jedes Fabrzeug, das unter deu Flagge fäbrt und ausschließlich oder vorzugsweise zur Seefabrt be nutzt wird. . w ö ö ; Voraussetzung der Versicherung ist für alle diese Personen de; sie nicht berufeunfäbig (5 24) sind, daß sie gegen Entgelt (6 2) als Angestellte beschäftigt werden, daß ihr Jahresarbeits verdienst fark tausend Mark nicht äbersteigt und daß sie beim Eintritt in die der sicherungspflichtige Beschäftigung das Alter von sechzig Jabren roch nicht vollendet haben.
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Arkeits
Zum Entgelt im Sinne dieses Gesetzes gebören neben Arden verdienst, Gebalt, Lohn auch Gewinnanteile, Sach⸗ und ar dere Ve züge, die der Versicherte, wenn auch nur gewobnheitsmäßig, * ⸗ Geldes oder neben ihm von dem Arbeitgeber oder einen erhalt. . Der Wert der Sachbezüge wird nach Ortepreisen bereckaet, welcke die untere Verwaltungsbehörde feht.
Versichert sind auch Deutsche, die bei einer amtlichen Vertretung des Reichs oder eines Bundesftaats im Ausland oder bei deren Leitern oder Mitgliedern beschãftigt sind
5 4 ; ö Der Bundegrat kann allgemein die Versicherungepflicht auf sochh Personen erstrecken, welche eine äbnliche Tätigkeit wie die im genannten auf eigene Rechnung ausüben.
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Der Bundesrat kann bestim men dieweit die deutschen Be⸗ dienfseten auzläntscher Staaten und folcher Personen, welche nicht der
inländischen Gerichtzbarfeit untersteben, die Pflichten der Arbeitgeber
zu erfüllen haben. .
Die Beschãftigung eines Gbẽgatten durch den andern begründet keine Versicherungẽpflicht. J
Fine Beschäftigung, füt di? cis Gntgelt nur freier Unterhalt gewahrt wird, ist versicherungsfrei.
§ 8.
Der Bundesrat bestimmt, wieweit vortbergehende Dienstleistungen versicherungefrei bleiben. g.
Versicherungsfrei sind die in Betrieben oder im Dienste des Reichs, eines Bundesstaats, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder eines Trägers der reichsgesetzlichen Kranken⸗, Unfall⸗ Invaliden⸗ oder Angestelltenversicherung Beschäftigten, wenn ihnen Anwartschaft auf Ruhegeld und Hinterbliebenenrenten im Mindestbetrage nach den Sätzen der Gehaltsklasse A (5 16 gewährleistet ist. .
Das Gleiche gilt für die Geistlichen der als öffentlich⸗rechtliche Korporaticnen anerkannten Religionsgesellschaften sowie für Lehrer und Erzieher an öffentlichen Schulen oder Anstalten.
Ob eine Anwartschaft als gewäbrleistet anzuseben ist, entscheidet für die Beschäftigten in Betrieben oder im Dienste des Reichs oder nes vom Reiche beaufsichtigten Trägers der reichsgesetzlichen Kranken-, Unfall“, Invaliden oder Angestelltenversicherung der Reichskanzler
Reichsamt des Innern); im übrigen entscheidet die oberste Ver.
raltungsbehörde desjenigen Bundesstaats, in dessen Betrieben oder
Dienst die Beschäftigung stattfindet oder in dessen Gebiet der Ge—
meindederband oder die Gemeinde liegt oder der Träger der reichs
gesetzlichen Kranken, Unfall⸗ oder Invalidenversicherung seinen Sitz hat. § 10.
Versicherungsfrei sind
1) Beamte des Reichs, der Bundesstaaten, der Gemelndeverbände und der Gemeinden, Geistliche der als öffentlich-rechtliche Korpo⸗ rationen anerkannten Religionegesellschaften, Lehrer und Erzieher an öffentlichen Schulen und Anstalten, solange sie lediglich für ihren Beruf ausgebildet werden, sowie die im Reichs. oder Staatedienst vorläufig beschäftigten Beamten und vorläufig beschäftigten Geistlichen der als öffentlich rechtliche Korporationen anerkannten Religiens⸗ gesellschaften,
2) Angestellte in Eisenbabnbetrieben des Reichs oder der Bundes⸗ staaten, die Aussicht auf Uebernabme in das Beamtenverhältnis und . auf eine ausreichende Invaliden und Hinterbliebenen⸗ farsorge haben,
3) Personen des Soldatenstandes, die eine der im S bezeichneten Tätigkeiten im Dienste oder zur Vorbereitung auf eine bürgerliche Beschäftigung, auf die 5 9 anzuwenden ist, ausüben,
4) Personen, die während der wissenschaftlichen Ausbildung für ibren zukünftigen Beruf gegen Entgelt unterrichten.
Ob die Voraussetzungen der Nr. 2 vorliegen, entscheiden die nach 5 9 Abs. 3 zuständigen Stellen.
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Auf seinen Antrag wird von Versicherun, spflicht befreit, wem von dem Reiche, einem Bundesstaat, einem Gemeinde- verband, einer Gemeinde oder einem Versicherungeträger der ĩ ersiche rung, oder wem auf Grund früherer Beschäftigung als Lehrer oder Erzieher an öffentlichen Schulen oder Anstalten Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage nach den Sätzen der Gehaltsklasse A bewilligt sind und daneben Anwart— schaft auf Hinterbliebenenfürsorge (3 9) gewährleistet ist.
Ueber den Antrag entschei r für den Wohnsitz des Antrag stellers zuständige Rentenausschuß (3 935). Hat der Antragsteller im Inland keinen Wobnsitz, so entschei der Rentenausschuß seines dauernden Aufentbalts. Auf Beschwerde entscheidet das Schiedsgericht G 157) endgültig.
Die Befreiung wirkt vom Eingang des Antrags an.
3 13
Der Rentenausschuß widerruft die Befreiung, sobald ihre Vor⸗ aussetzungen nicht mehr vorliegen. Auf Beschwerde entscheidet das Schiessgericht endgültig.
Bei Verzicht auf die Befreiung und bei ihrem endgültigen Widerrufe tritt die Versicherungspflicht wieder in Kraft.
5 14. er Bundesrat kann auf Antrag bestimmen, wieweit 5 9, § 10 1. 2, §S§5 11 bis 13 gelten für
) die in Betrieben oder im Dienste anderer öffentlicher Verbände oder von Körperschaften oder von Eisenbahuen des öffentlichen Ver— kehrs oder als Lehrer und Erzieher an nicht öffentlichen Schulen und Anstalten Beschäftigten, wenn ihnen mindestens die im S9 bezeichneten Anwartschaften gewährleistet sind, oder sie lediglich für ihren Beruf ausgebildet werden.
2) Personen, denen auf Grund fiüber Verbänden oder Körperschaften oder Eisenbahnen, Schulen oder An— stalten Rubegeld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage nach den Säßen der Gehalteklasse A bewilligt sind Und daneben eine Anwartschaft auf Hinterbliebenenfürsorge (8 9) gewährleistet ist,
3) Beamte und Bedienstete der landesherrlicken Hof⸗, Domanial⸗, Kameral-, Forst⸗ und ähnlichen Verwaltungen, der Herzoglich Braun schweigischen Landschaft, der Fürstlich Hohenzollernschen Fideikommiß⸗ verwaltung und der standesherrlichen Verwaltungen sowie Angestellte in Betrieben, für die eine besondere Invaliden und Hinterbliebenen versorgung bereits durch reichs oder landesrechtliche Vorschriften ge—
regelt ist. II. Freiwillige Versicherung. §. 15.
Wer aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ausscheidet und mindestens sechzig Monatsbeiträge auf Grund der Versicherungs—⸗ pflicht entrichtet hat, kann die Versicherung freiwillig fortsetzen. Hat er einbundertzwanzig Monatsbeiträge entrichtet, so kann er sich die bis dahin erworbene Anwartschaft durch Zahlung einer Anerkennungs⸗ gebübr (5 172 Abs. 2) erhalten. .
Die Reichsversicherungsanstalt kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 auf Antrag die freiwillige Fortsetzung der Ver— sicherung oder die Erhaltung der Anwartschaft auch dann gestatten, wenn die Summe der bis zum Ausscheiden aus der versicherungs⸗ pflichtigen Beschäftigung entrichteten Monatsbeiträge der Summe von mindestens einhundertund zwanzig Monatsbeiträgen der Gehalteklasse A gleichkommt.
Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Versicherung auch während des Aufentbalts des Versicherten im Ausland freiwillig fort⸗ gesetzi oder aufrecht erhalten werden.
III. Gehaltsklassen. § 16.
Nach der Höhe des Jahresarbeitéverdienstes werden für die Ver sicherten folgende Gehalteklassen gebildet:
J , 9 ., pon mer ale 83.
6 k .
M 66. 50090
P . 1500 2000 FP . 2500 6 , . 3000 ß , 1600 k
2.
ter Beschäftigung bei solchen
1
29
16 Jahresarbeitsverdienst für dse Zugehörigkeit zu den Gehaltékia
bei wöchentlicher Zahlung das Hz fache,
bei monatlicher Zahlung das 12 fache,
bei vierteljährlicher Zahlung das 4 fache des gezahlten Betrags. Bei Berechnung von Gewinnanteilen und hnlichen Bezügen, die ihrem Betrage nach nicht feststehen, wird der Betrag des letzten Jahres zugrunde elegt, für daz dem Versicherten ie Bezüge zugeflossen find. Sind ihm bei Fälligkeit des Monatg.« deitrog⸗ aus der gegenwärtigen versicherungspflichtigen Beschäftigung züge dieser Art noch nicht gezahlt, so gilt für bie Berechnung des Ha hrekarheit e verd ien cz datz in bar gewährte Gehalt. Für Sach- ejüge wird der nach 5 2 Abs. 2 . Wert zugrunde gelegt.
5
1 8 z j Eine freiwillige Versiche rung ist höchstenJz in derjenigen Gehalts. asse zuläsfig, die dem Durchschüitt der senten jm ölf Pflichtbeiträge entspricht oder am nächssen fommt.
61 Soweit das Gehalt in bar, aber nicht jährlich gezahlt wird, 9.
en
Zweiter Abschnitt.
Gegenstand der Versicherung. J. Allgemeines. §818. Gegenstand der Versicherung sind Ruhegeld und Hinter bliebenenrenten. § 20.
Ruhegeld erbält, wer die Benufsunfäbigkeit (5 24) oder das gesetz⸗ liche Alter nachweist sowie die Wartezeit erfüllt und die Anwarischaft aufrecht erhalten hat.
5 21.
Hinterbliebenenrenten werden gewährt, wenn der Verstorbene zur Zeit seines Todes die Wartezeit für das Ruhegeld erfüllt und die Anwartschaft aufrecht erhalten bat.
822
Länger als auf ein Jahr rückwärts, vom Eingang des Antrags
gerechnet, werden Ruhegeld und Negten nicht gezahlt. § 23.
Wer sich vorsätzlich berufsunfäbig macht, verliert den Anspruch
auf das Ruhegeld. Hat sich der Versicherte die Berufsunfäbigkeit beim Begehen einer Handlung, die nach strafgerichtlichem Urteil ein Verbrechen oder vor— sätzliches Vergehen ist, zugezogen, so kann das Ruhegeld ganz oder teilweise versagt werden. Das Ruhegeld kann den im Inland wohnenden Angehörigen ganz oder teilweise zugewiesen werden, wenn der Versicherte sie bisher ganz oder überwiegend aus seinem Arbeits verdienst unterhalten bat.
Das Ruhegeld kann auch versagt werden, wenn wegen des Todes, der Abwesenbeit oder eines anderen in der Person des Antrag— stellers liegenden Grundes kein strafgerichtliches Urteil ergeht.
II. Rubegeld. § 24.
Rubegeld erbält derjenige Versicherte, welcher das Alter von fünfundseckzig Jahren vollendet bat oder durch körperliche Gebrechen oder wegen Schwäche seiner körperlichen und geistigen Kräfte zur Aus⸗ übung seines Berufs dauernd unfähig ist. Berufsunfähigkeit ist dann anzunehmen, wenn seine Arbeitsfäbigkeit auf weniger als die Hälfte derjenigen eines käarperlich und geistig gesunden Versicherten von äbnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkelten herabgesunken ist. K Ruhegeld erbält auch derjenige Versicherte, welcher nicht dauernd fsunfäbig ist, aber während sechsundzwanzig Wochen ununter— 'chen berufsunfäbig gewesen ist, für die weitere Dauer der Berufs— unfähigkeit (Krankenruhegeld).
2, mit dem Tage, an dem das Alter von fünfundsechzig vollendet oder die Berufsunfähigkeit ei is wenn sich der Beginn der Berufsunfähi Tag, an dem der Antrag auf Ruhegeld beim Rentenausschuß ein gegangen ist.
§ 26.
Zeiten, während deren Ruhegeld bezogen wird, ohne daß eine nach der reichsgesetzlichen Arbeiterversicherung versicherungspflichtige Be— schästigung ausgeübt wird, gelten als Beitragszeiten fuͤr die Erhaltung der Anwartschaft auf die Leistungen der reichsgesetzlichen Arbeiter⸗ versicherung.
III. Hinterhliebenenrenten. 8 27
Witwenrente erhält die Witwe nach dem Tode ihres versicherten Mannes.
28.
Waisenrente erbalten nach dem Tohe des versicherten Vaters seine ehelichen Kinder unter achtjehn Jahren und nach dem Tode einer Ver— sicherten ihre vaterlosen Kinder unter achtzehn Jahren. Als vaterlos gelten auch uneheliche Kinder.
§ 29.
Nach dem Tode der versicherten Ehefrau eines erwerbsunfähiger Ehemannes, die den Lebensunterhalt ihrer Familie ganz oder üher⸗ wiegend aus ihrem Arbeitsverdienst bestritten hat, steht den ehelichen Kindern unter achtzehn Jahren Waisenrente und dem Manne Witwer⸗ rente zu, solange sie bedürftig sind.
Für die Waisenrente gilt dies auch, wenn zur Zeit des Todes der Versicherten die Ebe nicht mehr bestand.
S 30.
inderr
14 1 ies gilt auch, wenn zur Zeit des Todes der Versicherten dle Fbe ni mebr bestand und der Ehemann sich seiner väterlichen nterbaltevflicht entzogen hat. 531
dinterbliebenenrenten beginnen unbeschadet des 5 22 mit tage des Ernährers. § 32.
Die gesetzlichen Leistungen werden auch dann gewährt, wenn der Versicherte verschollen ist. Er gilt als verschollen, wenn während eines Jahres keine glaubhaften Nachrichten von ihm eingegangen sind und die Umstände seinen Tod wahrscheinlich machen.
Der Rentenausschuß kann von den Hinterbliebenen die eidesstatt— liche Erklärung verlangen, daß sie von dem Leben des Vermißten keine anderen als die angezeigten. Nachrichten erhalten haben.
Den Todestag Verschollener stellt der Rentenausschuß nach billigem Ermessen fest. Für die Hinterbliebenen der auf See Verschollenen eginnt die Rente mit dem Tage des Unterganges des Fahrzeugs oder, wenn es verschollen war, einen halben Monat von dem Tage ab, bis zu dem die letzte Nacheicht über 9. verschollene Fahrzeug reicht.
. § 34.
Hinterbliebene haben keinen Anspruch auf die Versicherungs— . falls sie den Tod des Versicherten vorsätzlich herbeigeführt aben.
r ö r. § 35.
Um die infolge einer Erkrankung drobende Berufsunfähigkeit eines Versicherten abzuwenden, kann dle Neichsversicherungsanstalt (5 97) ein Heilverfahren einleiten, soweit nicht bereits durch einen Träger der in,, lichen Arbeiterversicherung ein Heilverfahren eingeleitet ist.
asselbe gilt. wenn zu erwarten ist. daß ein Heilverfahren den Empfänger eines Ruhegeldes ö berufsfähig macht. 836
Die Reichsversicherungsanstalt kann insbesondere den Erkrankten . Krankenhaus oder in einer Anstalt für Genesende unter ringen.
Ist er verheiratet und lebt er mit seiner Familie zusammen, oder hat er einen eigenen Haushalt, oder ist er Mitglied des Haushalts seiner Familie, so bedarf es seiner Zustimmung.
Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn
1) die Art der Krankheit eine Behandlung oder Pflege verlangt, die in seiner Familie uicht möglich ist,
2) die Krankheit ansteckend ist,
3) er wiederholt den Anordnungen des behandelnden Arztes zuwidergehandelt bat, ;
4) . Zustand oder Verhalten fortgesetzte Beobachtung erfordert.
Bei einem Minderjährigen gen at eine Zustimmung.
F 5340.
Angehörige des Erkrankten, deren Unterhalt er ganz oder über— wiegend aug i gn Arbeitgverdienste bestritten bat, erbalten während deg Heilverfahreng (5 Iz) ein Hausgeld. Es beträgt täglich drei Zwanzgstel des juletzt gejahlten Monatsbeitrags.
Vas Hausgeld fällt weg, solange und soweit Lobn oder Gehalt quf Grund elned gesetzlichen Anspruchs gezahlt wird.
Die Zahlung des Ruhegeldes kann für die Tauer des Heil⸗
verfahrens ganz oder teilweise n t werden. h 8.
Entzieht sich ein Erkrankter obne gesetzlichen oder sonst triftigen Grund dem Heilverfahren (5 35), und ware die Berufzsunfähigkfeit durch das Heilvertabren voraussichtlich verbütet oder beseitigt worden, so kann das Ruhegeld auf Zeit ganz oder teilweise versagt werden, wenn der Erkrankte auf diese Feig; hingewiesen worden ist.
S8 35.
Läßt die Reichsversicherungsanstalt ein Heilverfahren bei einem Erkrankten eintreten, welcher der reichsgesetzlichen Arbeiterversicherung unterliegt, so kann sie die Zahlung des Hausgeldes oder des Ruhe— geldes während der Dauer von Barbezügen aus der reichsgesetzlichen Arbeiterversicherung bis zur Höhe dieser Barbezüge einstellen.
§ 45.
Bei Streit zwischen der Reichsoersicherungsanstalt und de sicheiten aus den Vorschriften der S5 36 bis 39 entscheidet das« gericht endgültig.
s chie
§ 41.
Als reichtgesetzliche Arbeiterversicherung gilt auch die Versicherung in knappschaftlichen Krankenkassen und in Ersatzkassen (55 521, 528 der Reichsversicherungsordnung).
§ 42.
Gegen die Träger der reichsgesetzlichen Arbeiterversicherung steht der Reichsversicherungsanstalt ein Ersatzanspruch wegen Einleitung des Heilverfahrens nicht zu.
V. Sachleistungen. F§ 43.
Empfänger von Ruhegeld oder Rente können auf ihren Antrag
in einem Invaliden, oder Waisenhaus oder einer ähnlichen ÄAnstalt untergebracht werden. Dazu tönnen die Barbezüge ganz oder teilweise verwendet werden. Invalidenhäuser und ähnliche Anstalten gelten als Kranken-, Bewahr⸗ und Heilanstalten im Sinne des z 11 Abs. 2. 8 25 Abs. 2 des Gesetzes über den Unterstützungswohnsitz (Reiche— gesetzbl. 1908 S. 381).
Die Aufnahme verpflichtet den Bezugsberechtigten auf ein Vierteljahr und, wenn er nicht einen Monat vor Ablauf dieser Zeit widerspricht, jedesmal auf ein weiteres Vierteliahr zum Verzicht auf die Barbezüge, soweit sie zu verwenden sind.
§ 44.
Trunksüchtigen, die nicht ennnündigt sind, können ganz oder teil— weise Sachleistungen gewährt werden. Auf Antrag eines beteiligten Armenverbandes oder der Gemeindebehörde des Wohnorts des Trunk— süchtigen muß dies gescheben. Bei Trunksuüchtigen, die entmündigt sind, ist die Gewährung der Sachleistungen nur mit Zustimmung des Vor— mundes zulässig. Auf seinen Antrag muß sie geschehen.
Die Sachleistungen gewährt die Gemeinde des Wohnorts. Der Anspruch auf Barleistungen geht im Werte der Sachbezüge auf die Gemeinde über. Die Sachleistung kann auch durch Aufnahme in eine Trinkerfürsorgestelle gewährt werden.
Ein Rejt der Barleistungen ist dem Ehegatten des Bezugs— berechtigten, seinen Kindern oder seinen Eltern und, falls solche nicht vorhanden sind, der Gemeinde zur Verwendung für ihn zu üherweisen.
§ 45. Der Rentenausschuß erläßt die Anordnung nach Anhören der Gemeindebehörde und des Bezugsherechtigten und teilt sie ihnen und der Reichsversicherungsanstalt schrifilich mit. Er entscheidet bei Streit zwischen der Gemeinde und dem Bezugsberechtigten. Auf Be⸗ schwerde entscheidet das Schiedsgericht endgültig.
Ist der Anspruch auf Barleistungen endgültig auf die Gemeinde übergegangen, so benachrichtigt der Rentenautzschuß die Post.
VI. Besondere Vorschriften für den Aufenthalt
im Ausland. 5 46.
Geben Berechtigte den inländischen Wohnsitz auf, so können sie mit der Hälfte des Kapitalwerts der ihnen gewährten Bezüge abg funden werden. Die Tarife zur Berechnung der Abfindung setzt Reichsversicherungsanstalt mit Genehmigung des Bundesrats fest.
Der Bundesrat kann diese Vorschrift in Grenzgebieten außer Kraft setzen. ;
VII. artezeit. § 47.
Die Wartezeit dauert
1) beim Ruhegeld für männliche Versicherte einhundertur Beitragsmonate, fuͤr weibliche Versicherte sechzig Beitragsmo
2) bei den Hinterbliebenenrenten einhundertundzwanzig Beitrags monate.
VIII. Erlöschen der Anwartschaft. § 48.
Die Anwartschaft erlischt, wenn während eines Kalender; innerhalb der Wartezeit von einhundertundzwanzig Beitragsmonate weniger als acht und nach dieser Zeit weniger als vier Mon beitraͤge entrichtet worden sind oder die Zahlung der Anerkennunt gebühr (5 172 Abs. 2) unterblieben ist.
§ 49.
Die Anwartschaft lebt wieder auf, wenn der Versichert
balb des dem Kalenderjahr der Fälligkeit der Beiträge od
er erkennungsgebühr folgenden Kalenderjahres die rückständigen X nachzahlt. § 50.
Als Beitragsmonate im Sinne des 5 48 werden die monate angerechnet, in denen der Versicherte
1) zur Erfüllung der pflicht in Friedens-, Mobilma oder Kriegszeiten eingezegen gewesen ist,
2) in Mobilmachungs, oder Kriegezeiten freiwillig mi Dienstleistungen verrichtet hat,
3) wegen einer Krankheit
4) zur Ablegung einer beruflichen
erkannte Lehranstalt besucht hat. § 51.
Die Genesungkzeit wird der Krankbeit (5 50 Nr. 3) Dasselbe gilt auf die Dauer von böchstens ei durch eine Niederkunft veranlaßte Arbeitsunfäbigkeit S 52.
Nicht angerechnet wird eine Krankbeit, vorsätzlich oder bei Begehung eines durch strafgerich gestellten Verbrechens oder durch schuldbafte Beteiligung b oder Raufhändeln zugezogen bat. § 53.
Geleistete Militärdienste werden durch die Militärpavier gewiesen.
Krankbeitszeiten werden durch Bescheinigunger von den von der obersten Verwaltungs beborde auszustellen sind.
Für den Besuch einer staatlich anerkannten Le Bescheinigung des Leiters der Annalt als Nachweis.
lX. Berechnung der Versicherungslei Rubegeld. S 824.
Das Rubegeld beträgt nach Ablauf den Beitragömonaten ein Viertel der in dieser und ein Achtel der übrigen Beiträge.
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