1911 / 122 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 24 May 1911 18:00:01 GMT) scan diff

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Waisen erhalten je ein Fünftel, Doppelwaisen je ein Drittel des Betrags der Witwenrente. ö.

Witwen⸗-,Witwer und Waisenrenten dürfen zusammen den Betrag des Rubegeldes nicht übersteigen, das der Ernährer zur Zeit seines Todes bezog oder bei Berufsunfähigkeit bezogen hätte.

Ergeben die Renten einen höheren Betrag, so werden sie im Verhältnis ihrer Höhe gekürzt.

Beim Ausscheiden eines Hinterbliebenen erhöben sich die Renten der übrigen bis zum zulässigen Höchstbetrage.

3) ö 5

Rubegeld und Renten werden in Teilbeträgen monatlich, auf volle fünf Pfennig aufgerundet, im voraus gezahlt.

X. Erstattung von Beiträgen. I) Bei Todesfällen weiblicher Angestellter.

F 59. Stubt eine weibliche Versicherte nach Ahlauf der Wartezeit von sechzig Beitragsmonaten vor Eintritt in den Genuß eines Ruhegeldes oder einer Leibrente und besteht kein Anspruch auf Hinterbliebenen⸗ renten, so ist auf Verlangen die Hälfte der für die Versicherte bis zu ihrem Tode eingezahlten Beiträge als Abfindung zurückzugewähren.

Anspruchsberechtigt sind nach einander der Ehegatte, die Kinder, der Vater, die Mutter, die Geschwister, wenn sie mit der Versicherten zur Zeit ihres Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Der Anspruch verfällt, wenn er nicht innerhalb eines Jahres nach dem Tode der Versicherten geltend a. wird.

§ 60.

Die Reichsversicherungsanstalt kann dem Berechtigten statt der Abfindung eine lebenslängliche Rente gewäbren. Den Tarif zur Um⸗ wandlung der Abfindung in Rente setzt die Reichsversicherungsanstalt mit Genehmigung des Bundesrats fest.

2) Beim Ausscheiden aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung. §8 61.

Scheidet eine weibliche Versicherte nach Ablauf der Wartezeit von sechzig Beitragsmongten infolge Verbeiratung aus der ver⸗ sicherungspflichtigen Beschäftigung aus, so stebt ihr ein Anspruch auf Erstattung der Hälfte der für sie geleisteten Monatsbeiträge zu. Die Erstattung schließt weitere Ansprüche an die Reichsversicherungs— anstalt aus.

§ 62.

Scheiden Versicherte nach Ablauf der Wartezeit von sechzig Bei⸗ tragsmonaten aus der versicherungepflichtigen Beschäftigung aus, so steht ihnen, wenn sie eine ähnliche Tätigkeit wie die im z 1 ge⸗ nannten Personen auf eigene Rechnung ausüben, ein Anspruch auf Erstattung der Hälfte der für sie geleisteten Monatsbeiträge zu. Die Erstattung schließt weitere Ansprüche an die Reichzrersicherungs— anstalt aus.

XI. Leibrenten. § 63.

Weiblichen Versicherten, die aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ausscheiden, kann auf Antrag an Stelle der freiwilligen Fortfetzung der Versicherung oder der Aufrechterbaltung der erworbenen Anwartschaft (5 15) oder der Erstattung von Beiträgen (æ8 61, 62) eine Leibrente gewäbrt werden, deren Höhe sich nach dem Werte der erworbenen Anwartschaft auf Rubegeld und nach dem Alter der Antragstellerin richtet und vom Rentenausschuß festgesetzt wird. Auf Antrag der Berechtigten kann die Festsetzung des Beginns und der Höhe der Leibrente für einen späteren Zeitpunkt vorbehallen werden. Die Tarife zur Berechnung des Wertes der Anwartschaft und der Leibrente setzt die Reichsversicherurgsanstalt mit Genehmigung des Bundesrats fest.

XII. Wegfall der Leistungen. § 64.

Die Witwen- und die Witwerrenten fallen bei der Wieder⸗ verheiratung weg. Als Abfindung wird der Witwe das Dreifache ihrer Jahresrente gewährt. Der Anspruch verfällt, wenn er nicht innerbalb eines Jahres nach der Wiederverheiratung geltend ge— macht wird.

Die Waisenrenten fallen weg, sobald die Waise das achtzehnte Lebensjahr vollendet oder sich verbeiratet.

5 65.

Für den Sterbemonat und den Monat, der das Ri geldes oder der Rente bringt, werden, vorbehaltlich 8 5 Beträge voll gezahlt.

Kommen für einen Monatsteil zu dem Rubegelde noch die Renten der Hinterbliebenen, so haben sie nur das Ruhegeld zu beanspruchen.

Ist beim Tode des Empfängers das fällige Rubegeld oder die fälllge Rente noch nicht abgehoben, so sind nacheinander bezugs— berechtigt der Ebegatte, die Kinder, der Vater die Mutter die Ge⸗ schwister, wenn sie mit dem Empfänger zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.

5 67.

Stirbt ein Versicherter oder ein zum Bezug einer Witwen- ode

twerrente Berechtigter, nachdem er seinen Anspruch erhoben h so sind zur Fortsetzung des Verfahrens und zum Bezuge der bis ; Todestage falligen Beträge nacheinander berechtigt der Ebegatte, die Kinder, der Vater, die Mutter, die Geschwister, wenn sie mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in bäuslicher Gemeinschaft ge— lebt haben.

XIII. Entziebung der Leistungen. F 868. der Empfänger eines Rubegeldes nicht mehr berufsunf ne des 5 24, so entzieht ibm der Rentenausschuß das Ruh § 69.

Witwerrenten und Waisenrenten, die nach 53 29, 30 gewäbrt sind, entzieht d Empfãngers wegfãl

Ein

mit Ablauf

Rentenausschuß, sobald die Bedürftigkeit des

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1 W z ie Rente entzieht, wird

12730 289 1 * ugestellt worden ut.

g 3 2.

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Wien Sp., 91 Wird Rubegel

leistung dem Versiche 8

n angerechnet.

Wird nachgewiesen, daß ein noch lebt, so wird die weitere Zabl gestellt. Die Reichs versicherungeanstalt zablten Beträge nickt zuruckzufordern.

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XIV e 5 13. Rente ruben neben Renten der rei g. soweit beide zusammen übersteige ; Ruhegelde den Durchschnitt der Ja enten fünt Jabren vor Eintritt des Versicherungsfalls, ̃ Ditwer und Waisenrenten sechs Zehntel dieses

Einkon

11 84 *

)

§ 76.

Rubegeld und Rente ruben, solange der Berechtigte eine Frei⸗ heitsstrafe verbũßt oder in einem Arbeitshaus oder in einer Besserungs⸗ anstalt untergebracht ist.

Hat er im Inland Angebörige, die er ganz oder überwiegend aus 6 . unterhalten hat, so wird ibnen das Rubegeld überwiesen.

§ 77.

Ruhegeld und Rente ruben, solange sich der Berechtigte obne Zustimmung des Rentenausschusses gewöbnllch im Ausland aufhält. Im Falle der Weiterzablung hat er die von der Reichs versicherungs⸗ anstalt verlangten ärztlichen Bescheinigungen seiner Berufsunfähigkeit einzureichen. Art und Form der Bescheinigungen bestimmt der Reichs-⸗ kanzler (Reichsamt des Innern).

8 78.

Der Bundesrat kann das Ruben von Rubegeld und Rente für ausländische Grenzgebiete oder für solche auswärtigen Staaten aus schließen, deren Gesetzgebung Deutschen und ihren Hinterbliebenen eine den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Fürsorge gewäbr⸗ leistet.

§5 79.

Beim Aufenthalt in deutschen Kolonien oder Schutzgebieten ruhen Ruhegeld und Rente nicht.

XV. Besondere Befugnisse der Reichsversicherungsanstalt. 8 80.

Ueberzeugt sich die Reiche versicherungsanstalt bei erneuter Prüfung, daß die Leistung mit Unrecht abgelehnt, entzogen, wegen Rubens oder aus sonstigen Gründen eingeftellt oder zu niedrig festaestellt worden ist, so kann sie den Rentenausschuß zu einer neuen Feststellung veranlassen.

881.

Die Reichsversicherungsanstalt braucht Ruhegeld und Renten nicht zurückzufordern, die sie vor rechtskräftiger Entscheidung nach dem Gesetze zahlen mußte.

XVI. Verhältnis zu anderen Ansprüchen. 5 82.

Unberührt von diesem Gesetze bleiben die gesetzlichen Pflichten der Gemeinden und Armenverbände zur Unterstützung Hilfsbedürftiger und andere auf Gesetz, Satzung, Vertrag oder letztwilliger V

zerfügung be⸗ ruhende Pflichten zur Fürsorge für die nach diesem Eeseze Versicherten ind ihre Hinterbliebenen. 6

3 856.

Unterstützt eine Gemeinde oder ein Armenverband nach gesetz licher Pflicht einen Hilfsbedürftigen für eine Zeit. für die er einen Anspruch nach diesem Gesetze hatte, oder noch bat. so kann die Gemeinde oder der Armenverband, jedoch nur bis zur Höhe dieses Anspruchs, Ersatz beanspruchen.

S 81.

Der Ersatz von Bearäbniekosten, die beim Tode des Versicherten gewährt worden sind, kann, seweit nicht der Träger der reichsgesetz⸗ lichen Unfallversicherung oder Krankendersicherung Ersatz zu leisten bat, aus der Kavitalabfindung (8 59) beansprucht werden; im übrigen darf nur auf Ruhegeld oder Renten zugegriffen werden.

5 85.

Zur Befriedigung des Ersatzanspruchs darf auf rückständige

und Rentenbeträge bis zu ihrer vollen Höhe, auf entenbeträge nur bis zu ibrer balben Höhe zugegriffen werden. 8 86. Der Anspruch auf Ersatz von Unterstützurgen ist bei dem für den Wohnsitz des Bezugeberechtigten zuständigen Rentenausschuß zumelden. Dieser entscheidet vorbehaltlich des 5 90. §8 87.

Eine Gemeinde oder ein Armenverband kann auch dann Ersatz beanspruchen, wenn der Hilfsbedürftige, der einen Anspruch auf Rube— geld oder Rente hat, stirbt, ohne den Anspruch angemeldet zu haben.

8 88.

Auch die Ersatzberechtigten können die Feststellung der Leistungen nach diesem Gesetze betreihen, auch Rechtsmittel einlegen. Der Ab⸗ lauf der Fristen die ohne ibr Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen sie; dies gilt nickt für Verfahrensfristen, soweit die Ersatzberech⸗ tigten das Verfahren selbst betreiben. .

§ 89.

Der Ansxruch auf Ersatz ist ausgeschlossen

sechs Monate nach Ablauf der Unterstützung gelt 3 890. Streit über Ersatzansprüche aus den S5 83 bis 89 werden im

Verwa abren oder, wo ein solches nicht bestebt, durch

O, 21 der Gewerbeordnung an⸗ 8 91. n Abschnitt für Gemeinden und Armenverbände gilt auch für Betriebsunternehmer und Kassen, die N z 0 ö fer 85538 ExSnIPFII Verpflichteten nach gesetzlicher Pflicht Hilfsbedürftige

878 * ö

. ö 1

unterstũtzen. § 92.

Soweit die nach diesem Gesetze Veisicherten ode: bliebenen gesetzlich von Dritten Ersatz eines Schadens können, der ihnen durch Berufsunfähigkeit oder durch den Ernäbrers erwachsen ist, gebt der Anspruch auf die Reichsversiche anstalt bis zum Betrage derjenigen Leistungen über, welche ̃

* . des Schadens zu tragen hat.

XVII. Besondere Vorschriften. 8 33. Leistungen, die nach diesem Gesetze gewährt werden, und en Uebergang des Anspruchs darauf ersetzten Unterstützun öffentlichen Armenunterstützungen. 38 94. techtlicher Wirkung

usse Vvrũche Leistungen vom Arbeitgeber oder von der Reichs⸗ erbalten hat, .

S850 Abs. 4 der Zivilprozeßordnung bezeichneten

5

* 2

ü en sowie anderer Ersatzkassen (8 3 nd; die Uebertragung, Verpfändung und setzlichen Ersatzansprũche zulässig,

ie nicht seit länger als drei Monaten

le getreten si

rũckslãndiger ind.

weise darf der Berechtigte auch in anderen Fäll Genehmigung des Rentenausschusses ganz oder zum T

1

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3 2 364 *

nur aufgerechnet

mgen 2 igungen Rei icherungs anftalt ein Ansvruch darau

tentenbetrãge.

Zeit gejablt, für die der Empfänger liche Unfallrente bat, und batten Rube⸗

ben, so kann die Reichs versicherungs⸗ zen den zu viel gezahlten Betrag er cin zieben.

Dritter Abschnitt. Träger der Versicherung. 1. Be .

Träger der Versicherung ist, soweit dieses Gesetz nichts bestimmt, die in Berlin zu errichtende .

Angestellte. I ö igkeit.

§ 98. Die Reichsversicherungsanstalt ist rechtsfähig. Sie ist eine öff liche Vchorde ssi 8 ist rechtsfähig. Sie ist eine öffent. III. Organe.

. § 99. Die Organe der Reichsversicherungsanstalt sind I) das Direktorium, 2) der Verwaltungsrat, 3) die Rentenauzschüsse, 4) die Vertrauensmänner. I Direktorium. § 100. Das Direktorium vertritt die Reiche versicherungsanstalt gerichthz und außergerichtlich. Es hat die . eines gesetzlichen Vertreten

Das Direktorium besteht aus einem Präsidenten und der erford lichen Anzahl von Mitgliedern. 3. a. Es faßt seine Beschlüsse nach Stimmenmehrheit, soweit diet Gesetz nichts anderes vorschreibt. Im übrigen wird die Geschäftz fäbrung durch eine Geschäftsordnung geregelt, die der Reichskanzle (Reichsamt des Innern) erläßt. . Das Direktorium steht unter der Aufsicht des Reichskanzlen (Reichsamt des Innern). z 102.

Präsident und Mitglieder des Direktoriums werden auf den Vor— chlag des Bundesrats vom Kaiser auf Lebenszeit ernannt. Die übrigen Beamten werden vom Reichskanzler (Reichsamt dez Innern) ernannt. S loz.

Die Beamten der Reicht versicherungeanstalt haben die Rechte und Pflichten der Reiche beamten. .

Ihre Besoldungen, Pensionen und sonstigen Dienstbezüge sowle die Pensionen und Unterstützungen für ihre Hinterbliebenen trägt die Reichsversicherungsanstalt. Der Besoldungs⸗ und Pensionsetat wird jäbrlich vom Bundesrat auf den Antrag des Reichskanzlers (Reichsamt des Innern) festgesetzt.

5 101.

Die Bücher der Reichsversicherungsanstalt sind jährlich abzu— schließen; auf Grund der Bücher ist füͤr das abgelaufene Geschäfte— jahr ein Rechnungsabschluß und ein die Verhältnisse sewie die Ent— wicklung der Anstalt darstellender Bericht anzufertigen und dem Reichskanzler (Reichsamt des Innern) mitzuteilen.

Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

105.

. Dem Rechnungtabschluß ist in Zeitabschnitten von je fünf Jahren die ordentliche versicherungste bnische Bilanz (3 1733) beizufügen. All. jäbrlich ist eine überschlägliche Bilanz aufzustellen. Der Bundesra erläßt nähere Vorschriften hierüber.

S 10s.

. Die Rechnungen der Reichsversicherungsanstalt über ihre persẽn. lichen und sachlichen Verwaltungekosten werden durch den Rechnungshof des Deutschen Reich; geprüft.

2) Verwaltungsrat. § 107.

Die versicherten Angestellten und deren Arbeitgeber wirken bei der Verwaltung der Reichsversicherungsanstalt durch den Verwaltungs⸗ tat mit.

Der Verwaltungsrat überwacht die laufende Verwaltung durch Beauftragte (Verwaltungsausschuß).

F ios.

Der Verwaltungkrat hat das Direktorium bei Vorbereitung wichtiger Beschlusse gutachtlich zu beraten. Der Beschlußfassung de Verwaltungsrats bleibt vorbehalten

I) die Festsetzung des Voranschlags,

2) die Abnahme des Rechnungsabschlusses (58 10 und der Bilanzen (8 105).

§ 109. 35

Der Verwaltungsrat bestebt aus dem Präsidenten des Direktoriums oder seinem Stellvertreter als Vorsitzenden und mindestens je zwölf Vertretern der versicherten Angestellten und ihrer Abeitgeher. Reichskanzler (Reichsamnt des Innern) kann die Zahl der Mitglieder nach Bedarf erhöhen.

Die Vertreter der Arbeitgeber werden von den Arbeitgeber vertretern unter den Vertrauensmännein, die übrigen von den An— gestellten vertretern unter den Vertrauensmännern gewählt.

5 1I0C.

Der Verwaltungsrat faßt seine Beschlüsse nach Stimmenmebr⸗ heit. Im übrigen wird die Geschäftsführung durch eine Geschäf ordnung geregelt, die der Reichskanzler (Reichs amt des Innern) erläßt

Der Prasident beruft den Verwaltungsrat. Auf Verlangen der Mebrbeit des Verwaltungeausschusses oder der Mehrheit des Ver—

berufen. § 111.

Die Wabl findet nach den Grundsätzen der Verhältniswahl start.

Der Reichskanzler (Reichsamt des Innern) erläßt eine Wabl— ordnung und leitet die Wabl durch seine Beauftragten. Die Wabl⸗ ordnung kann die Stimmabgabe auf Vorschlagslisten beschränken.

Für jeden Vertreter werden mindestens zwei Ersatzmänner ęr—⸗ rählt;: sie ersetzen ihn, wenn er verhindert ist, und treten, wenn er aus cheidet, für den Rest der Wablzeit in der Reibenfolge ibrer Wabl em.

Bei Streit über die Wahlen entscheidet der Reichskanzler (Reichs amt des Innern).

§ 112.

Wäblbar zum Verwaltungstate sind nur volljährige Deutsche.

Nicht wählbar ist,

1) wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit at Bekleidung öffentlicher Aemter verloren hat oder wegen eines Ver⸗ brechens oder Vergehens, das den Verlust dieser Fähigkeit zur Folge bader kan, verfolgt wird, falls gegen ihn das Hauptverfahren eröffnet nt.

2) wer infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung üde sein Vermögen beschränkt ist.

§ 113.

Wählbar als Vertreter det Arbeitgeber ist, wer vers erte An. gestellte beschãftigt. § 114.

Wãbhlbar als Vertreter der 1 sind nur versicherte Angeste Ute. § 115.

Die Wablzeit dauert sechs Jahre. .

Die Gewählten bleiben nach Ablauf dieser Zeit im Amt, di ihre Nachfolger eintreten.

Wer aus scheidet, kann e, . werden.

516. .

Wer wählbar ist, kann die Wahl nur aus einem wichtigen Grunde ablehnen, insbesondere wenn er

) das sechzigste Lebene jahr vollendet bat, .

2 mehr als vier minderjabrige ebeliche Kinder bat; Kinder, die ein anderer an Rindes Start angenommen Fat, werden dabei nicht gerechlen

3) durch va, . oder Gebrechen verhindert ist, das Amt ordnungsmäßig zu fũbren, . 8

. als eine Vormundschaft oder Pflegschaft führt. r Vormundschaft oder Fflegschaft über mebre Geschwister gilt nur als eine; zwei Gegenmpotmundschaften steben einer Vormundschaft, ein Ghrenamt der Reichs versicherung einer Gegenvormundschaft gleich.

ZJiach mindestens zweijähriger Amtsführung kann eine Wiederwa für die nãchste Wahlzeit abgelehnt werden.

(Fortsetzung in der Dritten Beilage.)

zum Deutschen Reichsanzeiger und König

Wm 122.

Dritte Beilage

Berlin, Mittwoch, den 24. Mai

(Fortsetzung aus der Zweiten Beilage.)

§ 117. Ueber die Zulässigkeit der Ablehnung entscheidet das Direktorium. Wer die Wahl ohne zulässigen Grund ablehnt, kann vom Prä⸗ sidenken des Direktoriums mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark bestraft werden. Das Dlrektorium kann einen Vertreter von seinem Amte ent⸗ binden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Auf Beschwerde entscheidet der Reichskanzler (Reichs amt des Innern) endgültig. § 118.

Die Mitglieder des Verwaltungsrats verwalten ihr Amt unent— geltlich als Ehrenamt. Für ihre Teilnahme an Sitzungen erhalten sie Taagegelder und Vergütung der Reisekosten nach festen, von dem Reichs kanzler (Reichsamt des 6 bestimmten Sätzen.

5 119.

Die Vertreter der Versicherten haben ihrem Arbeitgeber jede Einberufung zu den Sitzungen anzuzeigen. Tun sie es rechtzeitig, so gibt das Fernbleiben von der Arbeit dem Arbeitgeber keinen wichtigen Grund, das Arbeitsverhältnis ohne Einhalten einer Kündigungsfrist

zu lösen. S 129.

Werden von einem Gewählten Tatsachen bekannt, die seine Wählbarkeit ausschließen, so hat ihn der Verwaltungsrat seines Amtes durch Beschluß zu entheben.

ö. der Beschlußfassung ist ihm Gelegenheit zur: Aeußerung zu geben.

Gegen den Beschluß ist die Beschwerde bei dem Reichskanzler Reiche amt des Innern) zulässig. 9. 5 121.

Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte auf je drei Jahre

besteht aus e Für jeden Vert bn, wenn er verhindert ist, und treten, wenn er ausscheidet, für den Rest der Wahlzeit in der Reihenfolge ihrer Wahl ein.

Die Arbeitgebervertreter werden durch die Arbeitgeber, diejenige der Versicherten von diesen gewäblt. Die Wahl erfolgt unter Leitung des Vorsitzenden des Verwaltungsrats nach Stimmenmehrheit; be Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 122. Die Ausschußmitglieder sind insbesondere berechtigt, allen Direktoriums mit beratender Stimme beizuwohnen.

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beizuwohnen. Ueber ihre Wirksamkeit erstatten sie dem Verwaltungsrate Bericht. 3) Rentenausschüsse. Geschäftsumfang. § 123.

Der Rentenausschuß nimmt die ihm in diesem Gesetz über— tragenen Obliegenheiten wahr. Inbesondere liegt ihm ob, .

1) Rubegeld, Rente und Abfindung festzustellen und anzuweisen,

25 Rubhegeld und Rente zu entziehen und einzustellen,

3) Anträge auf Einleltung eines Heilverfahrens entgegen— zunehmen, den Sachverhalt in diesen Fällen klarzustellen und die Reichsversicherungsanstalt zu benachrichtigen, wenn er erfährt, daß durch ein Heilverfabren ein Versicherter vor der Berufsunfäbigkeit bewahrt oder der Empfänger eines Ruhegeldes oder einer Witwer— rente wieder berufsfähig werden kann,

4) in Angelegenheiten der Angestelltenversicherung Auskunft zu erteilen.

§ 124. Der Rentenausschuß ist Organ der Reichs versicherungsanstalt und it die Eigenschaft einer öffentlichen Behörde. Er ist jedoch bei seiner schlußfassung nach 5 123 Nr. 1, 2 an Weisungen der Reichs versiche⸗ tungsanstalt nicht gebunden. ; Soweit nicht dieses Gesetz den Geschäftsgang und das Verfahren er Rentenausschüsse regelt, geschieht es durch Verordnung des Reichs⸗ zlers (Reichsamt des Innern), die nach Anhörung der Reichver⸗ ungsanstalt erlassen wird. § 125.

Die Reichsversicherungsanstalt kann mit Zustimmung des Ver— waltungsrats dem Rentenausschusse die Kontrolle über Ruhegeld⸗ empfänger und über die Entrichtung der Beiträge übertragen; in gleicher Weise und mit Genehmigung des Bundesrats können dem Rentenausschufse durch die Reichsversicherungsanstalt noch weitere Aufgaben übertragen werden.

§ 126.

Der Rentenausschuß kann bei Erledigung seiner Geschäfte die Mitwirkung der Vertrauensmänner (88 144 bis 156) nach den Vor— schriften dieses Gesetzes in Anspruch nehmen.

Errichtung. § 127.

Die Rentenausschüsse werden nach Bedarf von der Reichs— versicherungsanstalt mit Genehmigung des Bundesrats errichtet. Er bestimmt deren Sitze und Bezirke und kann sie ändern.

Die Reichsversicherungsanstalt veröffentlicht Sitz und Bezirk der Rentenausschüsse binnen einem Monat nach deren Errichtung oder Aenderung.

§ 129.

Jeder Rentenausschuß besteht aus einem ständigen Vorsitzenden Obmann), mindestens einem Stellvertreter und aus Beisitzern; dem Rentenausschusse werden die erforderlichen Hilfsbeamten beigegeben.

Vorsitz ender. § 130.

Der Reichskanzler (Reichsamt des Innern) ernennt den Vor— stzenden und dessen Stellvertreter nach Anhören der obersten Ver⸗ waltungsbehörde, für deren Bezirk der Rentenausschuß errichtet ist. Er setzt auch die Amtsdauer und die Bezüge der Vorsitzenden und der Stellvertreter fest. .

Der Vorsitzende und seine Stellvertreter werden vom Reichs⸗ kanzler (Reichsamt des Innern) oder von seinen Beauftragten vor Antritt des Amtes auf die Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet.

Wird zum Vorsitzenden oder Stellvertreter ein Reicht, oder Staatsbeamter im Nebena:nt ernannt, so steht er unter der Dienst— gewalt der ihm im Hauptamt , Dienstbehörde.

§ 1351. Der Vorsitzende leitet die Geschäfte des Rentenausschusses. ö t.

5 1533. . In den vom Gesetze bestimmten Fällen sind als Veisitzer det Rentenausschusses Versicherungsvertreter beizuziehen. Sie werden je zur Hälfte autz den versicherten Angestellten und aus ihren Arbeitgebern n , Ihre Zahl beträgt mindeslenz zwanzig: sie kann vom Nenten—

Eln Versicherungsvertreter darf nicht zugleich Beisitzer bei einem Schiedsgericht oder bei dem Oberschiedsgerichte sein.

8 153.

Die Beisitzer aus den Arbeitgebern werden von den Arbeitgeber⸗ vertretern unter den Vertrauensmännern, die übrigen von den Ange— stelltenvertretern nnter den Vertrauensmännern gewählt.

Wahlberechtigt sind die Vertrauensmänner, die im Bezirke des Rentenausschusses wohnen. § 135.

Die §§ 111 bis 114 gelten entsprechend; jedoch sind nur Männer wählbar.

Bei Streit über die Wabl entscheidet die oberste Verwaltungs⸗ behörde, in deren Bezirk der K seinen Sitz hat.

§ 136.

Die Versicherungsvertreter sollen mindestens je zur Hälfte am Sitze des Rentenausschusses selbst oder nicht über zehn Kilometer ent ernt wohnen oder beschäftigt sein.

Bei der Wahl sollen die hauptsächlichen Berufszweige und die verschiedenen Teile des Bezirks berücksichtigt werden.

Der Bundesrat kann darüber Besonderes oder Abweichendes be— stimmen.

§ 137.

Die §S§5 115, 116, 119 , en S 138. Ueber die Julässigkeit der Ablehnung beschließt der für den Wohnort des Gewählten zuständige Rentenausschuß. . Wer die Wahl ohne zulässigen Grund ablehnt, kann vom Vor⸗ sitzenden des Rentenausschusses mit Geldstrafe bis zu fünfzig Mark bestraft werden. ; Der Rentenausschuß kann einen Vertreter von seinem Amte ent— binden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. . Auf Beschwerde beschließt das Schiedsgericht endgültig. 3 2 ö ö ö Werden von einem Versicherungesvertreter Tatsachen bekannt. die seine Wählbarkeit ausschließen oder ine, grobe, Verletzung seiner Amtepfsicht darstellen, so enthebt der Vorsitzende ihn vorläufig seines Amtes. Auf Beschwerde beschließt das Schiedsgericht endgültig. 8.145. et die V ewissenl ch 23 *

83 M 319 X (art

eßt das Schiedsgericht endgültig. 5§5 141. zertreter berwalten ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

Die Reichsversicherungsanstalt erstattet ihnen ihre baren Auslagen und zahlt ihnen als Entschädigung für Zeitverlust oder für entgangenen Arbeitsperdienst einen Pauschbetrag, den der Reichskanzler festsetzt.

Hilfsbeamte. 3143. ö

Die Hilftbeamten des Rentenausschusses sind Beamte der Reichsver sicherungsanstalt; sie werden durch die Reichgversicherungs⸗ anstalt nach Anhören des Vorsitzenden des Rentenausschusses bestellt.

K Sämtliche Kosten der die Reichs versicherungkanstalt. . 4 Vertrauensmänn 8144. . ͤ . Vertrauens männer wäblen die Beisitzer für die Renten— für die Schiedsgerichte, für das erschiedsgericht und für den tungsrat.

5§5 145. en Vertrauensmännern können vom Rentenausschusse bestimmte enhelten übertragen werden. Sie sollen auch ohne Auftrag nen bekanntgewordenen Tatsachen mitteilen, die nach ihrer An⸗ sicht für den Rentenausschuß oder die Reichsversicherungsanstalt wichtig sind. . 8 16.

Die Vertrauensmänner werden je zur Hälfte aus den versicherten Angestellten und aus ihren Arbeitgebern gewählt.

Die Zahl beträgt für den Bezirk einer unteren Verwaltungs⸗ behörde sechs; wohnen im Bezirk der unteren Verwaltungsbehörde mehr als zehntausend Versicherte, so kann die oberste Verwaltungs⸗ behörde für je angefangene weitere zehntausend die Zahl der Ver— trauensmänner um zwei erhöhen.

Der obersten Verwaltungsbehörde bleibt vorbehalten, für kleinere Bezirke die Zahl der Vertrauensmänner bis auf zwei herabzusetzen oder die Bezirke mehrerer unteren Verwaltungsbehörden zu einem Bezirk zusammenzufassen und zu bestimmen, welche untere Verwaltungs⸗ behörde die im S 156 Abs. 3, § 163 Abs. 2, 5 164, 8 165 Abs. 1 dieser Behörde zugewiesenen Geschn wahrzunehmen hat.

Die Vertrauensmänner aus den Arbeitgebern werden von den Arbeitgebern der versicherten Angestellten, die übrigen von den ver— sicherten Angestellten gewählt.

§ 148. .

Zur Teilnahme an den Wahlen sind volljährige Deutsche he— rechtigt, sofern sie zu den versicherten Angestellten oder deren Arheit⸗ gebern gehören und im Bezirke der unteren Verwaltungsbehorde wohnen. (

Nicht wahlberechtigt sind die im 5 112 Abs. 2 bezeichneten

Personen. § 149.

Für die Wahlen der Arbeitgeber kann der Reichskanzler, Reichs⸗ amt des Innern) das Stimmrecht nach der Zahl der von ihnen be⸗ schäftigten Versicherten , ,

3 150.

Gewählt wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Für die versicherten Angestellten dient die Versicherungskarte (5 187) als Ausweis, für die Arbeitgeber eine von der Gemeindebehörde ausgestellte Bescheinigung. Bei den zweiten und folgenden Wahlen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes dürfen nur solche Versicherungskarten als Ausweit dienen, in denen wenigstens ein Beitrag fuer hal der letzten zwölf Monate vor der Wahl nachgewiesen ist.

Der Reicht kanzler (Relchsanit des Innern) erläßt eine Wabl— ordnung und bestellt den Leiter der Wahl. Die Wahlordnung kann die Glbmmnebgghe auf Vorschlagslisten beschränken.

Bei Streit über die Wahl entscheidet die untere Verwaltungs behörde.

§ 191.

Für jeden Vertrauensmann werden in gleicher Weise je zwei Er= satzmänner gewählt; sie ersetzen ihn, wenn er verhindert ist, und treten, renn er außscheidet, für den Rest der Wahlzeit in der Reihenfolge ihrer Wahl ein.

8 152.

Wählbar sind nur dersicherie Angestellte und deren Arbeitgeber,

ausschusse mit Genehmigung detz Schiedggerichts sowie von diesem nach Anhören des Rentenautzschusseg erhtht werden.

die lin Bezirke der unteren Verwaltungsbehbrde wohnen oder be—

lich Preußischen Staatsanzeiger.

1941.

schäftigt werden oder ihren Betriebesitz haben, und die nicht nach z 112 ausgeschlossen sind. 5 le

Die Ss 115, 116, 119 gelten entsprechend. .

Solange und soweit keine Wahl zustande kommt oder die Ge⸗ wählten die Dienstleistung verweigern, beruft die untere Verwaltungs- behörde Vertrauensmänner aus . Zahl der Wählbaren.

§ 154.

Ueber die Zulässigkelit der Ablehnung beschließt die untere Ver⸗ waltungsbehõrde. . 5 J

Wer die Wahl oder die Berufung ohne zulässigen Grund ah—⸗ lehnt, kann von der unteren Verwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark bestraft werden.

Die untere Verwaltungsbehörde kann einen Vertrauensmann von seinem Amte entbinden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Auf Beschwerde entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.

§3 155

Werden von einem Vertrauensmanne Tatsachen bekannt, die seine Wählbarkeit ausschließen oder eine grobe Verletzung seiner Amtspflicht darstellen, fo enthebt ihn die untere Verwaltungsbehörde vorläufig feines Amtes und erstattet der höheren Verwaltungsbehörde unver züglich Anzeige.

Die höhere Verwaltungsbehörde gibt ihm Gelegenheit zur Aeußerung; sie kann ihn des Amtes entsetzen.

§ 166.

Die Vertrauensmänner verwalten ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

Die Reichsversicherungsanstalt erstattet ihnen ihre baren Aus= lagen. In besonderen Faͤllen kann ihnen eine Entschädigung für Zeitverlust oder für entgangenen Awbeitsverdienst gewährt werden. Die Reichsversicherungsanstalt kann hierüber Bestimmungen erlassen.

Vierter Abschnitt. Schiedsgerichte und Oberschiedsgericht. l. Allgemeines.

§ 157.

Rechtsprechende Behörden in höherer Instanz sind die Schieds— gerichte und das Oberschiedsgericht. .

Soweit nicht dieses Gesetz den Geschäftsgang und das Verfahren der Schiedsgerichte und des Oberschiedsgerichts regelt, geschieht es durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats.

II. Schiedsgerichte. 1 Exrichtung. 8 158.

richte nebmen nach den Vorschriften dieses Gesetzes

der Angestellten cherung als höhere Spruch⸗ und 53 159.

Die Zahl, der Sitz und die Bezirke der Schiedsgerichte werden durch Kafserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats bestimmt. In gleicher Weise können Aenderungen vorgenommen werden.

isetzung.

Das Schiedsgericht dem Vorsitzenden, dessen Stell—⸗ vertreter und aus Beisitzern.

5 161.

Die Beisitzer werden je zur Hälfte aus den versicherten An— gestellten und aus ihren Arbeitgebern gewählt.

Die Zahl der Beisitzer beträgt mindestens zwölf; sie kann von der obersten Verwaltungsbehörde des Bezirkes, in dem das Schiedsgericht seinen Sitz hat, erhöht werden.

Ein Beisitzer darf nicht zugleich Mitglied des Oberschieds—⸗ gerlchts sein.

5 162

Die §s§ 128, 130, 131, 134 bis 141 geltend entsprechend. Jedoch können Geldstrafen (38 138, 140) bis zu dreihundert Mark festgesetzt werden. Auf Beschwerde und bei Streit über die Wahlen entscheidet das Oberschiedsgericht.

II. Oberschiedsgericht. I) Errichtung. S 163.

Das Oberschiedégericht nimmt nach den Vorschriften dieses Gesetzes die Geschäfte der Angestelltenversicherung als oberste Spruch= und Beschlußbehörde wahr.

Es hat seinen Sitz in Berlin.

§ 164.

Seine Entscheidungen sind endgültig.

2) Zusammensetzung. S 165.

Für die Zusammensetzung des Oberschiedsgerichts gelten die 35 160 bis 162 entsprechend. Die nach § 286 zuzuziehenden richterlichen Beamten werden vom Reichskanzler (Reichsamt des Innern) bestellt.

§ 166. Für die Teilnahme an den Arbelten und Sitzungen des Ober schiedsgerichts erhalten die ernannten Mitglieder eine Jahresvergütung. IV. Aufsicht. Kosten. § 167. Die oberste Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Sitz

3.

elegen ist, führt die Aufsicht über das Schiedsgericht. 66

Sie bestellt die erforderlichen Hilfskräfte und beschafft die Ge schäftsräume.

Die Bureau⸗, Kanzlei- und Unterbeamten baben die Rechte und Pflichten der Reichs- oder Staatsbeamten, wenn sie im Hauptamt und nicht nur vorübergehend oder zur Vorbereitung beschäftigt werden: das Nähere bestimmt die Landesregierung.

Der Vorsitzende verpflichtet sie auf die gewissenbafte Erfüllune der Amtepflichten, soweit sie nicht bereits durch einen Dienstei pflichtet sind.

§ 168.

Alle Kosten des Schledsgerichts schießt der Bundesstaat vor, dem der Sitz gelegen ist.

Der Bundesrat kann auf Antrag der R Grundsätze für die Bemessung der Kosten festsetzen.

§ 169.

In die Kasse der Reichsversicherungsanstalt fließen die Geldstrasen sowie die besonders auferlegten Verfahrungskosten (8 308).

Die Relcheversicherungsanstalt erstattet den Bundesstaaten viertel- jährlich nach Anforderungen die verauslagten Kosten.

S 10.

Die Aufssicht über das Oberschiedsgericht fübrt der Reichskanzler (Relchsamt des Innern).

Alle Kosten des Oberschiedsgerichts schießt die Reichsbauptkasse vor.

Im übrigen gelten die 8s§ 167 bis 169 entsprechend.

Fünfter Abschnttt. Deckung der Leistungen. J. Aufbringung der Mittel. 1 Allgemeines. 8 1I.

Die Arbeitgeber und die Versicherten bringen die Mittel für

Versicherung aus.

z 2 . 5 9 8. * 2 1 eichsversicherungẽanst

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