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Sie entrichten für jeden Kalendermonat, in welchem eine ver— sicherungspflichtige Beschäftigung stattgefunden bat (Beitragsmongt), laufend Beiträge zu gleichen Teilen. 1 versicherungspflichtigen Be⸗ schäftigung stehen Krankbeitszeiten gleich, in denen die Versicherten das Gehalt fortbezogen haben. ;
Beitragsfrei ist, wer Ruhegeld nach den Vorschriften dieses Gesetzes bezieht.
2) Höhe der Beiträge. § 172. Der Monatsbeitrag ist nach dem Prämiendurchschnittsverfahren für alle Versicherten derselben Gehaltsklasse gleich hoch zu bemessen. Er beträgt bis auf weiteres in Gehaltsklasse A . 6, 342
4,80 6.80 960 13.20 16,50 ö 20, . 1 Die Anerkennungsgebühr zur Aufrechterhaltung der Anwartschaft beträgt jährlich drei Mark und kann in Teilbeträgen oder in einer Summe entrichtet werden. . (9.
Zur Nachprüfung des Beitrags stellt die Reichs versicherungeanstalt in fünfjährigen Zeitabschnitten, erstmalig für den 31. Dezember 1917, eine versicherungstechnische Bilanz auf. 5817
ee e , , , , .
Den Zinsfuß für die versicherungstechnischen Berechnungen be⸗ stimmt der Bundesrat. Im übrigen finden z 40, 261 des Handels— gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
5 175
Ergibt die Bilanz einen Fehlbetrag, so erböbt der Bundesrat die Beiträge entsprechend. Ergibt sich ein Ueberschuß, so können in gleicher Weise die künftig zu gewährenden Leistungen erhöht werden.
3) Entrichtung der Beiträge durch die Arbeitgeber. § 1756.
Der Arbeitgeber, der den Versicherten den Beitragsmonat hin⸗
durch beschäftigt, hat für sich und ihn den Beitrag zu entrichten. 66
Beschäftigen mehrere Arbeitgeber den Versicherten während des Monats oder findet die Beschäftigung nicht den Beitragsmonat bin⸗ durch fiatt, fo hat jeder Arbeitgeber acht Hundertstel des für die Be⸗ schäftigung gezahlten Entgelts als Beitrag zu jablen. Der hiernach für den Monat sich ergebende Beitrag ist auf zebn Pfennig auf⸗ zurunden. Ueberfteigen die hiernach für einen Monat eingezahlten Beiträge den Beitrag der höchsten Gebaltsklasse, so wird der über- schießende Betrag dem Versicherten für spätere Beitragsmonate gut geschrieben oder auf Antrag zurückgezahlt.
§ 18.
Die Versicherungepflichtigen müssen sich bei der Gehaltszahlung die Hälfte der Beiträge vom Gehalt abziehen lassen. Die Arbeit⸗ geber dürfen nur auf diesem Wege den Beitragsteil der Versicherten wieder einziehen.
Die Abzüge sind auf die Gebaltszeiten gleichmäßig zu verteilen. Die Teilbeträge sind auf volle zehn Pfennig aufzurunden.
§ 179.
Sind Abzüge bei einer Gebaltszablung unterblieben, so dürfen sie nur noch bei der nächsten nachgeholt werden, es sei denn, daß der Arbeitgeber obne sein Verschulden wirksame Beiträge nachträglich entrichtet (65 204).
§ 180.
Die oberste Verwaltungsdehörde kann bestimmen, wie der Beitragstell Versicherungepflichtiger aus ihrem Entgelt zu erstatten ist, wenn diefer nur aus Sachbezügen besteht oder von Dritten ge—
ahrt wird. ssi.
In den Fällen des s 1736 baben die Arbeitgeber am Schlusse eines jeden Monats über die fälligen Monatsbeiträge Nachweise auf⸗ zustellen. Die Nachweise sind den Beitragsstellen (6 1885) mit den fälligen Beiträgen fvätestens bis zum 15. des nächsten Monats porto— frei einzureichen und von diesen der Reiche versicherungsansialt zu über⸗
Beiträge werden für die Reichsversicherungsanstalt bei der 330 2 hl k eingezahlt.
Auf Grund der Nachweise ichs 8 Versicherungskonten für die Berechnung der Ansprüche der dersicherten Angestellten und ihrer Angebö welche
1 * z 8 z 23 e an die Beitrags⸗
Ueber eingejzablte Beitrãge die Reichsversicherungsanstalt für jede Gebaltskle stelle überweist.
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Die Ausgabestelle sendet di a rr bmekerten am *. vrfnabmefarten am 2
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. 5191. . Die Versicherungskarte enthält Jahr und Tag der Ausstellung und den Inhalt der Vorschriften 5 194, 197, 198, 344.
192. Sie bietet Raum für mindestens achtundvier . Marken. Für die Fälle der 58 177, 186 kann der Bundesrat bestimmen, daß sie für mehr Marken Raum bietet. .
Die Karten werden für jeden . fortlaufend beziffert.
S 193. ; Dle oberste Verwaltungsbebörde bestimmt die Stellen, welche die Karten ausstellen (Ausgabestellen). . Der Reichskanzler bestimmt die Ausgabestellen in den deutschen Kolonien und Schutzgebieten. 46 8 ;
Die Karte soll binnen funf Jahren nach dem Tage der Aus. stellung durch eine neue ersetzt werden. Ist dies ver sumt, so kann die Ortspolizeibebörde den Versicherten dazu durch Gekdstrafen bis zu zehn Mark anhalten. .
In den Fällen der 85 177, 186 ist der Versicherte verpflichtet, späteftens zwei Monateé nach Ablauf des Kalenderjahres die Ver- sicherungskarte der Reichsversicherungsanstalt einzusenden. Er kann hierzu die Vermittlung der von der Reichsbersicherungsanstalt errichteten Beitrags- und Markenverkaufsstellen beanspruchen, die auf Verlangen die Karten gegen Ausstellung einer Empfangsbescheinigung entgegennehmen und an die Reichs versicherungsanstalt emsenden.
Wer die Versicherungskarte nicht rechtzeitig einsendet, kann von der Reichsbersicherungsanstalt mit Geldstrafe bis zu zwanzig Mark bestraft werden.
Auf Beschwerde entscheidet der Reichskanzler (Reichsamt des Innern) endgültig.
Die Strafen werden wie . beigetrieben.
§ 1895. ;
Den Ausgabestellen wird für die Ausstellung der Karten eine Vergütung gewäbrt, deren Höhe der Bundesrat nach Anhören der Neichsversicherungsanstalt festsetzt.
8
Verlorene, unbrauchbar gewordene oder zerstörte Versicherungs⸗ karten werden durch neue ersetzt.
Nachweisbare Beiträge werden beglaubigt übertragen; die Reichs⸗ versicherungsanstalt wird vorber gehört, wenn nicht die unhrauchbar gewordene Karte vorgelegt wird, und in jedem Falle nachher durch ine neue Aufnahmekarte unterrichtet.
§ 197. Die Karte darf nur die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben
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enthasten und keine besonderen Merkmale tragen; vor allem darf aus«
ihr nichts über Führung und Leistungen des Inhabers zu ent— nehmen sein.
§ 198. Niemand darf eine Versicherunge karte wider den Willen des In— habers zurückbebalten. Dies gilt nicht für die zuständigen Stellen, wenn sie die Karten zur Neuausstellung, Berichtigung oder Beitrags- überwachung zurückbehalten.
Wer Karten dieser Vorschrift zuwider zurücbebält, ist dem Be⸗ rechtigten für Nachteile bieraus verantwortlich. Die Orts olizei ˖ behörde nimmt die Karte ab und händigt sie dem Berechtigten aus.
8
Der Bundesrat bestimmt, wie die Beiträge für die nach S885 3, 4 Versicherungspflichtigen erboben werden.
4 Entrichtung der Beiträge durch die Versicherten. S 200.
Im Falle der freiwilligen Fortsetzung der Veisicherung oder der Aufrechterhaltung der erworbenen Anwartschaft (z 15) sind die Bei⸗ träge oder die Anerkennungsgebühr der Reichs versicherungsanstalt fpätestens vor Ablauf des Kalenderjahres, für das sie gelten sollen, durch die Post portofrei einzusenden. Bis zum Eingang der Empfangs bestätigung der Neichsversicherungsanstalt dient der Postschein als Quittung. In besonderen Fällen kann die Reichs versicherung?anstalt auch anderen Versicherten die Genehmigung von Beiträgen durch die Post gestatten. .
§ 201.
Mit Genehmigung des Bundesrats kann die Reichsversicherungs⸗
anstalt die Entrichtung der Beiträge in anderer Weise regeln. §5 202.
Der Versicherte (8 200) ist verpflichtet, der Reichs versicherungs.˖ anstalt auf Verlangen stets Auskunft über seinen Familienstand und daz Alter seiner Familienangebörigen zu geben. Die Ortsvolizei- bebörde kann iba dazu durch Geldstrafen bis zu zehn Mark anhalten.
§ 203. einer entgeltlichen, aber nicht bar bezahlten oder nur vorübergehenden Beschäftigung (S8 7. 8) freiwillig versichert, hat Anspruch auf den Beitrags teil des Arbe 3. Dieser kann es ablebnen, mehr zu erstatten, als er nach diesem Gesetze für eine ver⸗ sicherungspflichtige Beschäftigung beizutragen verpflichtet ist. 5) Unwirksame Beiträge. § 204. unwirksam, wenn sie nach Ablauf von zwei ragsleistung obne Verschulden der Be⸗ Ablauf von vier Jahren seit der Fällig⸗
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206. der Beiträge im Sinne de
iner zuständigen Stelle richtete Mahnung,
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207. irrtümlichen Annabme der Versicherungs nd und nicht zurückgefordert werden, gelten ewwersich g entrichtet, wenn das Recht
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g das Schiedsgericht.
Handelt es sich um eir licher Vorschriften don gri
gericht die Sache unter Begrũndun
schiede gericht ab, wenn es der Besch: ; al e frift beantragt hat. Auch ander llate kõnnen diesen Antrag binnen ; je di enbeit, sich zu äußern, er⸗
dem sie ; cheidet in diesen Fallen
noch nicht feststebende Auslegung gesetz⸗ licher Bedeutung, so gibt das Schiede⸗
iner eigenen Ansicht an das Ober⸗ efũbrer innerhalb der Beschwerde⸗
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§ 209.
Allen anderen Streit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über Berechnung und Anrechnung, Erstattung und Ersatz der Beitrage S5 176 bis 180. 184, 186, 293) entscheidet der für den Beschãftigungs ort zustãndige Rentenausschuß 1 n
Ist der Streit endgültig entschieden, so sorgt der Rentenausschuß dafür daß zu wenig erhobene Beiträge nachträglich nach Ss 131 bis 183 gedeckt werden. Juviel erhobene Beiträge, die nach zurück gefordert werden können (5 207), zieht er von der Reichs versicherungs⸗ anstalt auf Antrag wieder ein und zahlt sie den Beteiligten zurück. Die Marken werden vernichtet. .
§ 211.
Ist die Pflicht oder das Recht zur Versicherung endgültig. ver— neint. so erhalten die Beteiligten die noch nicht verfallenen Beitrãge auf Antrag zurück. 5 207 wird hierdurch nicht berührt.
8) Ueberwachung. § 212. Die Reichs versicherungsanstalt überwacht die rechtzeitige und voll. ständige Entrichtung der Beiträge. Sie kann diese Geschäfte dem Rentenausschuß übertragen (8 .
13.
Die Arbeitgeber baben dem für den Beschãftigunggort zustãndiga Rentenausschuß und der Reichsversicherungeanstalt selbst sowie da Beauftragten beider Auskunft ju geben Über die Zub der Be schäftigien, den AÄrbeitsderdienst und die Dauer der Beschäftigung, Sie baben die Geschäftsbücher oder Listen, aus denen diese Tatsachen Ferdorgeben, während der Betriebs eit an Ort und Stelle vorzulegen. Auch die Versicherten baben über Ort und Dauer ihrer Beschäftigung somie ibren Arbeitgverdienst Auskunft zu geben; ö
Beide Gruppen sind verpflichtet, den bezeichneten Bebörden und Keaufttagten auf y ,. ih ,, zur Prüfung und Berichtigung gegen Empfangsschein auszuhändigen. .
ö. hel een r kann die Arbeitgeber und die Versicherten durch Geldstrafen bis zu je einbundertund ünftig Mark zur Erfüllung ihrer Pflichten (Abs. 1, 2) anhalten. Auf Beschwerde entscheidet das Schiedsgericht endgültig. .
§ 214.
Die Reichs versicherungsanstalt kann mit Genebmigung des Reichskanzlers (Reichsamt des Innern) Ueberwachungsvorschriften er⸗ laffen. Der Reiche kanzler Reichsamt des Innern) kann den Erlaß folcher Vorschriften anordnen und, wenn dies ohne Erfolg bleibt, sie selbst erlafsen. Die Reiche verßicherungsanstalt kann Arbeitgeber und Versicherte zur Befolgung solcher Vorschriften durch Geldstrafen bis zu je einhundertundfünfzig Mark anbalten. Solange sie nech keine Strafe verhängt bat, hat der Rentenausschuß die gleiche Befugnis. Auf Beschwerde entscheidet das k endgůltig.
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Entstehen durch die Ueberwachung bare Auslagen, so können
sie dem Arbeitgeber auferlegt werden, wenn er sie durch Pflicht-
versaumnis verursacht hat. Auf Beschwerde entscheidet das Schieds⸗ gericht endgültig. .
Die Kosten werden wie . beigetrieben.
S 216. .
Die Versicherungskarten werden nach Einwilligung der Beteiligten oder nach Schluß des Streitverfabrens von den überwachenden Behörden oder Beauftragten nach S8 181 bis 183 berichtigt.
; II. Vermögen. S5 217. .
Die Mittel der Reichsversicherungsanstalt dürfen nur für die gesetzsich vorgeschriebenen oder zugelassenen Zwecke verwendet werden.
Die Einnahmen und Ausgaben sind gesondert zu verrechnen, die Bestände gesondert zu verwabren. .
Die Reichsversicherungsanstalt darf nur die ihr gesetzlich ber · tragenen Geschäfte übernehmen.
S 218. ;
Das Vermögen der Reichsversicherungsanstalt muß wie Mündel⸗ geld (838 1807, 1308 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) verzinslich angelegt werden, soweit dieses Gesegz nichts anderes zulãßt.
Außerdem darf es in Werwwapieren, die landesgesetzlich zur An legung von Mündelgeld zugelassen sind, sowie in solchen, auf den X baber? lautenden Pfandbriefen deutscher Hrvothekenattienbanken * gelegt werden, welche die Reichsbank in Klasse 1 beleiht.
S 219. J 3 S 1807 Abs. J Nr. 1 des Bürgerlichen Gesck⸗ Svrpoibek, einer Grundschuld oder
838
Im Sinne 8 buchs darf die Sicherbeit einer . einer Rentenschusd angenommen werden, wenn die Beleihung ersten drei Fünfteile des Wertes des Grundstücks nicht übersteigt Soweit jedoch die oberfte Verwaltungsbebörde eines Bundesstams gemãß 5 11 Abs. 2 des Hvpothekenbankgesetzes die Beleihung land⸗ wirtschaftlicher Grundstäcke bis zu zwei Dritteln des Wertes gesta darf die Sicherbeit auch bei einer solchen Beleihung angenommen werden. . * Die Beleihung ist in der Regel nur zur ersten Stelle zulãssig.
§ 220. ; Beleibungen von Bauplätzen und solchen Neubauten, die nech
nicht vollendet und ertragsfähig sind, sowie von Grundstũcken, die einen dauernden Ertrag nicht gewähren, insbesondere von Sruden, Brachen und Bergwerken, sind unzulässig. § 221. : enommene Wert des Grundstücks den gestellten gemeinen Wert not z Wertes sind nur die dauernden igenschaften des Grundstücks und der Ertrag zu berũckchtigen. Tas Grundftück bei ordnunge mäßiger Wirtschaft jedem Besißer * haltig gewãhren kann. 8 222
8 —— *
Der Reichskanzler (Reich amt des Innern) kann genebmigen aß das Vermägen auch in Darlehen an Gemeinden und em perbande, Schul gemeinden und Kirchengemein en angelegt wir! dies nicht bereits nach s 218 Abf. 1 zulässig ist. Die w
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müßen entweder von feiten des Gläubigers kündbar sein oder eine?
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regelmãßigen Tilgung unterliegen.
Er kann die Anlage in einzelnen Gattungen ʒinẽtragender Papiere auf einen bestimmten Betrag beschrän ken. ö Er tann widerruflich gessatten, daß zeitweilig verfügn *r stãnde in anderer Weise angelegt 2 *
8 . .
Die Reichs versicherungzanstalt kann mit Zustimmun? * kanzlers (Reichsamt des Innern) bis zu einem Viertel Dres mögens anders als nach den 85 218. 222 anlegen. 6 .
Sine folche Anlage ist nur in Wertpapieren, in ade Art . fũr Verwaltungszwecke, zur Vermeidung von Vermögen? derlusten oder
für ÜUnternebmungen zulässig, die ausschließlich oder überwiegend ** Versicherten zugute kommen. 5 224.
Mindestens ein Viertel des Vermögens ist in Anleihen des Reichs oder der Bundesstaaten anzulegen. §5 225. ; Mücksfände werden wie Gemeindeabgaben beigetrie ben. landesgejetzlichen Vorschriften regelt sich auch die an Wirkung der Einwendungen gegen die Zabhlungẽvflicht. a. hat Soweit es nicht bereits landes gesetzlich vorgeschrieben il.
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we. ö ; ö Hierfü dem Seitreibung? verfahren ein Mabnderfahren voran zuge den, e Muck⸗
rar ine Miabreebähr erkeben werden, Diese wird wie d . , 5 der Ge nebhmigung des Reichskanzlers Reicksamt des ungen. e
ö baben das Borzuggrccht des s 1 Nr.] der Kon kurt
ordnung. 6 icht absichtlich Der Anspruch auf Rỹcftnde verjährt, soweit sie nicht ö bisterzogen worden sind, in zwei Jahren nach Ablauf des Kalen?de jabres der Fälligkeit.
36
ö. *. n r r e un ben een e , nde onaten nach Ablau Kglenderjahres, in sie entrichtet word /
Sechster Abschnitt. Verfahren. J. Verfahren vor den Rentenausschüssen. 1) Anmeldung der Ansprüche. Anträge auf die 6 nträge auf die Leistungen sind an den Rentenausschuß zu richten; die Beweiestücke sollen . . J
Der Antrag kann rechtswirksam auch bei einem anderen Organ der Reichs versicherungsanstalt oder bei einer anderen inländischen Be⸗ hörde gestellt werden. Diese haben das Schriftstück unverzüglich an den zuständigen Rentenausschuß abzugeben.
Minderjährige, die das sechjehnte Lebenejabr vollendet baben, können selbständig den Antrag für sich stellen und ihn selbständig verfolgen.
, S 228.
Zuständig ist der Rentenausschuß in dessen Bezirk der Versicherte zur Zeit des Antrags wohnt oder beschäftigt ist.
Sind hiernach mehrere Rentenausschüsse zuständig, so gebührt dem der Vorzug, der zuerst angegangen wird.
; S 229.
. Dat der Versicherte keinen Wohn oder Beschäftigungsort im Inlang, oder ist er gestorben oder verschollen, so ist sein letzter in landischer Wohn oder Beschäftigungsort maßgebend.
Ist ein solcher nicht vorbanden, so ist der Sitz des Unternebmens maßgebend, in dem der Versicherte beschäftigt ist oder zuletzt be⸗ schäftigt war.
230.
Hält der Rentenausschuß einen anderen für zuständi i die Sache an diesen weiter. 3. , n n Halt sich auch dieser nicht für zuständig, so entscheidet der Vor⸗ sitzende des beiden Behörden übergeordneten Schiedsgerichts oder, venn ein solches nicht vorhanden ist, das Oberschiedsgericht. Die Enischeidung ist endgültig und bindet die Instanzen.
2) Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern des Ren tenausschusses. § 231. Von der Mitwirkung bei der mündlichen Verhandlung ist aus— geschlossen. — .
1) wer in der Sache selbst Partei ist,
2) wer einer Partei ersatzvflichtig ist,
3) wer mit einer Partei verheiratet ist oder gewesen ist,
4) wer mit einer Partei in gerader Linie verwandt oder ver— schwägert oder in der Seitenlinie im zweiten oder dritten Grade ver— wandt oder im zweiten Grade verschwägert ist,
5) wer in der Sache als Bevollmächtigter oder Beistand einer Partei zugezogen oder als ihr gsetzlicher Vertreter aufzutreten berech⸗ tigt ist oder gewefen ist. ; —⸗
6) wer in der Sache als Zeuge 66 Sachverständiger vernommen ist.
§ 232. Die Mitglieder können sowohl aus Gründen, die ihre Aut— SBließung rechtfertigen, als wegen Befangenheit abgelehnt werden. Die Ablebnung wegen Befangenheit ist begründet. wenn Tatfachen 8 die Mißztrauen gegen ihr Unparteilichkeit rechtfertigen onnen. Kein Mitglied kann als befangen abgelehnt werden, wenn die Partei den Ablehnungsarund schon vorber kennt, aber erst geltend *. 2 ö ! . 6 nacht, nachdem sie sich bei dem Rentenausschuß in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gesteillt hat. 5 233.
Der Ablebnungsgrund muß glaubhaft gemacht werden. Lehnt die Partei ein Mitglied als befangen ab, nachdem sie sich in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat, so muß sie glaubhaft machen, daß der Ablehnungsgrund erst später entstanden oder ihr bekannt geworden ist.
234.
Wird der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende abge⸗ lehnt, so entscheidet das Schiedsgericht endgültig. ö Wird ein Versicherungsverkreter abgelehnt, so entscheidet der Vorsitzende. Erklärt er den Antrag für begründet, dann ist die Ent⸗ scheidung endgültig. Lehnt er den Antrag ab, so kann die Ent⸗ scheidung nur mit der Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden. Die Entscheidung des Schiedsgerichts über die Ablehnung ist endgültig.
§ 235.
„ Der 5 234 gilt auch, wenn ein Mitglied des Rentenausschusses selbst eine Tatsache anzeigt, die seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn Zweifel darüber enistehen, ob es aus einem gesetzlichen Grunde ausgeschlossen ist. . 3) Feststellung der Leistungen. , V 29 Antrãge auf. Einleitung eines Heilverfahrens (8 33) gibt der Vorsitzende des Rentenausschusses nach Klarnellung des Sachverhalts an die Reichsversicherungsanstalt zur Entscheidung ab. § 237. Die übrigen Leistungen stellt der Rentenausschuß fest. . § 238.
Der Vorsitzende des Rentenausschusses entscheidet allein ohne mündliche Verhandlung, wenn es sich handelt um Rubegeld wegen Vollendung des gesetzlichen Alters, um Leibrente, um Hinterbliebenen rente, um Abfindung oder um Etstattung.
Die Verordnung (6 121 Abs. 2) kann weitere Fälle bestimmen, in denen der Vorsitzende allein ohne mündliche Verhandlung ent— scheidet. ;
S 239.
Der Vorsitzende kann zur Vorbereitung der Entscheidung nach eigenem Ermessen Augenschein einnehmen, Zeugen und Sachverständige, ine besondere Berufegenossen des Antragstellers, auch eidlich, vernehmen, Gutachten von Aerzten und amtliche Auskünfte jeder Art einholen. Bei der Finnahme des Augenscheins und der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen ist der Reichsversicherungsanstalt sowie dem Antragsteller Gelegenheit zur Teilnahme zu geben.
Unterliegt die Beweisaufnahme vor dem Vorsitzenden des Renten⸗ ausschusses erbeblichen Schwierigkeiten, insbesondere wegen großer Entfernung des Aufenthalts der zu vernehmenden Personen von dem ie des Renten ausschusses. oder ist Gefahr im Verzuge, so kann der Vorsitzende des Rentenausschusses die Amtsgerichte um die Vernehmung
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von Zeugen und Sachverständigen ersuchen. 8 8
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Verweigert der Unternehmer dem Vorsitzenden des Rentenaus⸗ schusses die Einnahme des Augenscheins, so haͤlt ihn die Ortspoltzei⸗ behörde auf Ersuchen des Vorsitzenden dazu an.
Die oberste Verwaltungsbehörde bestimmt, wie weit Abs. 1 für Betriebe gilt, die unter bergpolizeilicher Aufsicht stehen.
Soll im Dienstrgum einer Behörde oder in einem Fahrzeug der Kaiserlichen Marine Augenschein eingenommen werden, so ist die Ge⸗ nehmigung der zuständigen . Kommandobehörde einzuholen.
§ 241. ö Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Pflicht, als Zeuge oder Sachverständiger zu erscheinen, sich vernehmen oder ver—⸗ eidigen zu lassen, gelten entsprechend.
Zeugen und Sachverständige werden nur vereidigt, wenn dies notwendig ist, um eine wahre Aussage berheizuführen. Die Aussage darf nicht des halb verweigert werden, weil dieses Gesetz eine Schweige⸗ pflicht begründet. Ob die Aussage oder die Eidesleistung verweigert werden darf, entscheidet der Rentenausschuß. Gegen die Entscheidung ist binnen einer Woche Beschwerde an das Schiedsgericht zulässig; es entscheidet endgültig.
§ 242.
Gegen Zeugen ober Sachveiständige, die sich nicht einfinden,
ihre Aussage oder die Eidesleistung ohne Angabe eines Grundes, oder, nachdem der benen gag! Grund rechtskräftig für unerheblich erklärt ist, verweigern. kann nur eine Geldstrafe bis zu dreihundert Mark verbänat werden. Die Stiafe verhängt der Rentenausschuß. Auf Beschwerde ent⸗ scheidet das Schiedsgericht , 59. Militärversonen, die dem aktiven Heere, der altiven Marine oder einer der Jm, ,. angehören, werden als Zeugen oder Sach⸗ verständige auf Ersuchen von der Militärbehörde geladen, . WVerweigern sie das Zeugnis oder den Eid, so verhängt auf Er⸗ suchen das Militärgericht die , 244
Die Zeugen und Sachbersfan digen erhalten Gebühren wie bei Vernehmungen vor dem ordentlichen Gericht in bürgerlichen Rechts⸗ N
uf. Beschwerde gegen die Festsetzung der Gebühren entscheidet das Schiedsgericht endgültig. F 245.
Die Vorschriften des 8 241 Abs. 2, 5 242 gelten auch für das Verfahren vor dem ersuchten Amtsgerichte. Im übrigen finden auf dieses Verfahren die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung.
S 246. ,
Dem Antragsteller ist der Inhalt und auf Verlangen eine Ab⸗ schrift der Beweis verbandlungen, der Reichsversicherungsanstalt sind die gelamten Vorgänge mitzuteilen.
Der Vorsitzende entscheidet, wieweit dem Antragsteller ärztliche Zeugnisse und Gutachten mitzuteilen sind.
ö . S 24. Hängt der Anspruch von einem familienrechtlichen oder erbrecht⸗ Verhaltnis ab, so kann der Vorsitzende den Beteiligten auf—
5 248. Der Bescheid ist mit Gründen zu versehen und von dem Vor⸗ sitzenden zu unterschreiben. Eine Ausfertigung des Bescheids ist der Reichsversicherungsanstalt und dem Antragsteller zuzustellen. Der Be⸗ scheid muß den Vermerk enthalten, daß er endgültig wird, wenn der Berechtigte nicht binnen einem Monat nach der Zustellung Berufung bei dem Schiedsgericht einlegt. Für Seeleute, die sich außerhalb Europas aufbalten, gilt 8 325 Abs. 2. Wird Ruhegeld oder Rente gewährt, so ist in dem Bescheide Höhe, Beginn sowie Art der Berechnung der Bezüge anzugeben. S 249.
Mit Ausnahme der Fälle des § 238 ergeht die Entscheidung nach mündlicher Verhandlung; zu dieser ist je ein Versicherungs—⸗ vertreter der Arbeitgeber und der versicherten Angestellten als Bei⸗ sitzer zuzuziehen.
§ 250.
Der Vorsitzende bereitet die Sache vor und kann vor der münd⸗ lichen Verhandlung Beweis erheben. Die Vorschriften der S8 23 bis 247 finden entsprechende Anwendung.
§ 251.
Der Vorsitzende bestimmt die Verhandlungszeit und teilt sie der Reichs versicherungsanstalt und dem Antragsteller mit.
Der Vorsitzende kann für die mündliche Verhandlung Zeugen und Sachverständige laden und anderes anordnen, besonders auch das persönliche Erscheinen des Antragstellers.
8 262. Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge, in der die Ver⸗ sicherungsvertreter zu den Verhandlungen zuzuziehen sind. Der Reichs kanzler (Reichsamt des Innern) kann hierüber allgemeine Bestim⸗ mungen treffen.
§ 253.
8
Die mündliche Verhandlung ist öffentlich.
Die Oeffentlichkeit kann aus Gründen des öffentlichen Wohles oder der Sittlichkeit ausgeschlossen werden; der Beschluß ist öffentlich zu verkünden.
S 264.
Die Reichsversicherungsanstalt ist berechtigt, einen Vertreter zu der mündlichen Verhandlung zu entsenden.
Der Antragsteller kann selbst erscheinen oder sich vertreten lassen. Der Vertreter der Reichsversicherungẽanstalt sowie der Antrag—⸗ steller oder sein Vertreter sind zu hören.
§ 256.
Der Rentengusschuß kann Bevollmächtigte und Beistände zurück— weisen, die das Verhandeln vor Behörden geschäftsmäßig betreiben.
. Dies gilt nicht für Rechtsanwälte und solche Personen, denen das Verhandeln vor Gericht gestattet 56 157 der Zivilprozeßordnung).
§ 2
Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Aufrecht⸗ erbaltung der Ordnung in der Sitzung C8 176 bis 182, 184) gelten entsprechend.
Ueber Beschwerden gegen Ordnungsstrafen entscheidet das Schieds⸗ gericht endgültig.
2 ; S 257.
SHöält der Rentenausschuß die Sache nicht für genügend aufgeklärt, so beschließt er den erforderlichen Beweis. Die Ausführung des Be⸗ schlusies kann er dem Vorsitzenden übertragen.
Für die Beweisaufnahme gelten S8 241 bis 246, für die nach⸗ trägliche Anordnung, ein Rechtsverhältnis im ordendlichen Rechtsweg feststellen zu lassen, gilt z 247 entsprechend.
S 258.
Die Entscheidung erfolgt nach Stimmenmehrheit.
WVlldet sich bei der Abstimmung über die Höhe von Beträgen keine Mehrheit, so werden die für den größeren Betrag abgegebenen Stimmen den für den zunächst geringeren abgegebenen so lange hinzu— gerechnet, bis sich eine Mehrheit ergibt.
z . S 259.
Ist der Antragsteller auf Anordnung des Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung erschienen, so werden ihm auf Verlangen bare Auslagen und Zeitverlust vergütet; sie können vergütet werden, wenn er ohne Anordnung erscheint und der Rentenausschuß das Er— scheinen für erforderlich hält.
Auf Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung beschließt das Schiedsgericht endgültig.
. § 260.
Die Entscheidung wird in sedem Falle öffentlich verkündet.
Im übrigen gilt für den Bescheid z 248. 3 261.
Ueber die mündliche Verhandlung wird eine Niederschrift auf— genommen.
ö § 262.
. Schreib⸗ und Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die im Bescheide vorkommen, sind jederzeit auf Antrag oder von Amts wegen zu berichtigen.
Der Vorsitzende entscheidet ohne mündliche Verhandlung, ob zu berichtigen ist.
HBerichtigt er, so wird die Verfügung auf der Urschrift des Be— scheid,s und den Ausfertigungen vermerlt. Ueher die Verfügung kann sich der Beteiligte bei dem Schiedsgericht beschweren; das Schieds- gericht entscheidet endgültig.
Die Verfügung, die eine Verichtigung ablehnt, ist unanfechtbar.
S 265.
Hat der Bescheid einen von einer Partei erhobenen Haupt; oder Nebenanspruch ganz oder teilweise übergangen, so wird er auf An— trag nachträglich ergänzt.
Ueher ben Antrag kann, auch wenn der Fall des 8 238 nicht vor liegt, ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn es sich um einen Nebenanspruch handelt.
Die ergänzende Entscheidung wird auf der Urschrist des Bescheids und den Ausfertigungen vermerkt.
8 264. ; Ist ein Antrag auf Rubegeld endgültig abgelehnt worden, weil Berufsunfähigkeit nicht nachwelsbar war, so kann er erst ein Jahr, nachdem der Bescheid zugestellt worden ist, vorher aber nur dann wiederholt werden, wenn glaubhaft bescheinigt wird, daß inzwischen Umstände eingetreten sind, die den Nachweis liefern. ! Wird diefe Bescheinigung nicht beigebracht, so weist der Vor- sitzende des Rdentenausfchusseg den vorzeitig wiederholten Antrag zurück. Der Bescheid ist nicht anfechtbar. .
Der Antrag, Ruhegeld oder Hinterbliebenenrenten festzustellen, kann nicht deshalb abgelehnt werden, weil Berufsunfähigkeit oder Tod Folge eines nach der reichsgesetzlichen Arbeiterversicherung entschãdi⸗ gungspflichtigen Unfalls sind. Rubegeld und Renten sind voll zu zahlen, bis die Unfallrente gewährt wird. Wird diese gewährt, so ist nur der sie übersteigende Betrag des Ruhegeldes oder der Hinter⸗ bliebenenrenten zu zahlen.
S 266.
Die Reichsversicherungsanstalt kann die Feststellung der Unfall⸗ rente betreiben, auch Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf von Fristen, die ohne ihr Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen sie; dies gilt nicht für Verfahrensfristen, soweit sie das Verfahren selbst betreibt.
Die Reichsversicherungsanstalt kann die Befugnis dem Vor— sitzenden des Rentenausschusses übertragen.
8 267.
Die Vorschriften über die Feststellung der Leistungen gelten ent— sprechend, wenn Ruhegeld oder Witwer- oder Waisenrente entzogen (56§ 68, 69) oder Hausgeld oder Rente wegen Ruhens oder aus sonstigen Gründen eingestellt (8 37 bis 389, 72, 73 bis 79) oder ge— ürzt (53 96) werden sollen.
Fuͤr die Zuständigkeit des Rentenausschusses gelten S8 228 bis 230 entsprechend.
Eine mündliche Verbandlung findet nicht statt, wenn es sich um das Ruhen (85 73 bis 79), die Einstellung (868 37 bis 39, 72) und die Kürzung (3 96) handelt.
II. Verfahren vor dem Schiedsgericht. 5 268.
Gegen die Bescheide des Rentenausschusses ist das Rechtsmittel
der Berufung an das Schiedsdericht zulässig. 5 265.
Ist die Berufung verspätet oder unzulässig, so kann sie der Vor—⸗ sitzende ohne mündliche Verhandlung zurückweisen.
Der Antragsteller kann binnen einer Woche nach Zustellung der Verfügung die Entscheidung des Schiedsgerichts anrufen. Die Ver— fügung muß darauf hinweisen.
8 270.
Ueber die Berufung entscheidet das Schiedsgericht für den Bezirk desjenigen Rentenausschusses, welcher den angefochtenen Bescheid erteilt hat.
§ 271.
Die Entscheidung ergebt auf Grund mündlicher Verhandlung; zu dieser sind außer dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter je zwei Versicherungsvertreter der Arbeitgeber und der versicherten Angestellten zuzuziehen.
S 272.
Für das Verfahren über die Berufung gelten die Vorschriften über das Verfahren vor dem Rentenausschuß entsprechend, soweit nicht die folgenden Paragraphen etwas e . vorschreiben.
§5 273.
Die Beisitzer werden zu den Verhandlungen nach einer im voraus aufgestellten Reihenfolge zugezogen. Das Nähere bestimmt der Reichs—⸗ kanzler (Reichsamt des Innern).
Will der Vorsitzende von der Reihenfolge aus besonderen Gründen abweichen, so hat er sie in den Akten zu vermerken.
§ 274.
Das Schiedsgericht ist nicht deshalb beschlußunfähig, weil außer dem Vorsitzenden nur je ein Beisitzer aus den Arbeitgebern und Ver— sicherten erschienen ist.
Sind drei Beisitzer erschienen, so scheidet aus der doppelt besetzten Gruppe der dem Lebensalter nach jüngere aus.
§ 275.
Hebt das Schiedsgericht den angefochtenen Bescheid auf, weil das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet, so kann es die Sache an die Vorinstanz zurückverweisen.
Dabei kann es die Gewährung ., vorläufigen Leistung anordnen.
§ 276.
Steht es fest, daß das Urteil mit der Revision nicht angegriffen werden kann (8 279). so vermerkt der Vorsitzende unter Hinweis auf die gessfllichen Vorschriften am Schlusse des Urteils, daß es end⸗ gültig ist.
§ 277.
Will das Schiedsgericht in einem Falle, in dem die Revision ausgeschlossen ist (3 279), von einer amtlich veröffentlichten grund— sätzlichen Entscheidung des Oberschiedsgerichts abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung an das Oberschieds gericht abzugeben. Dieses entscheidet dann an Stelle des Schieds⸗ gerichts. Von der Abgabe der Sache sind die Reichsversicherungs— anstalt und der Antragsteller zu benachrichtigen.
III. Verfahren vor dem Oberschiedsgericht. : § 278. Gegen die Urteile des Schiedsgerichts ist Revision zulässig. S 279. Die Revision ist ausgeschlossen, wenn es sich handelt um 1) Höhe, Beginn und Ende von Ruhegeld oder Leibrente, 2) Hinterbliebenenrente, 3) Abfindung oder Erstattung (88 46, 59, 61, 62), 4) Kosten des Verfahrens. S 280. Bezieht sich eine im übrigen zulässige Revision auch auf An— sprüche, für die das Rechtsmittel ausgeschlossen ist, so darf über diese nur dann entschieden werden, wenn den zulässigen Revisionsanträgen ganz oder zum Teil entsprochen wird. § 281. Ueber die Revision entscheidet das Oberschiedsgericht. S 282.
Die Revision ist schriftlich einzulegen: sie soll die Revisi
gründe angeben. Das angefochtene Urteil kann auch aus
Gründen geändert werden, als in der Revision angegeben sind. § 333. Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß II. das angefochtene Urteil auf der Nichtanwendung oder auf der unrichtigen Anwendung des bestebenden Rechtes oder auf einem Ver—
stoße wider den klaren Inhalt der Akten berube
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2) das Verfahren an wesentlichen Mängeln leide. S 284. Die Revision wirkt aufschiebend, wenn I) sie von der Reichsversicherungsanstalt eingelegt wird, soweit es 1 ö
sich um Beträge handelt, die für die Zeit vor Erlaß des angefochtenen Urteils nachgezablt werden sollen,
2) es sich um Ersatzansprüche bandelt. S 285.
Ist das angefochtene Urteil mit Unrecht als endgültig bezeichnet
(G 276), so ist die Revision zulässig; sie ist binnen einem Jahre nach der Zustellung einzulegen.
286 S 286. Die Entscheidung ergebt auf Grund mündlicher Verhandlung in
offentlicher Sitzung; zu dieser sind außer dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zwei richterliche Beamte und je ein Versicherungd. vertreter der Arbeitgeber und der versicherten Angestellten zuzuzteder
§ 237. Ist der Vorsitzende mit dem Berichterstatter darüber einig das
die Repisten unzuläassig oder verspätet ist, so kann er sie odne liche Verbandlung verwersen worfen, so kann der Antragsteller binnen einer Woche wach Jnst
Ist die Revision als verspäate