1911 / 122 p. 9 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 24 May 1911 18:00:01 GMT) scan diff

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der Verfügung die Entscheidung des Oberschiedegerichtẽ anrufen; die Verfügung muß darauf a,, ; ö. S 288. Für das Verfahren über die Repision gelten die Vorschriften über das Verfahren vor dem Schiedsgericht entsprechend, soweit nicht die Ss8§ 289 bis 293 etwas anderes vorschreiben.

. 5 289. 4 Der Reichskanzler (Reichsamt des Innern) bestummt, in welcher Reihenfolge die richterlichen Beisitzer und die Versicherungsvertreter zu den Verhandlungen zuzuziehen sind.

] S 290.

. Wird das angeföchtene Urteil aufgehoben, so kann das Ober⸗ schiedsgericht entweder selbst in der Sache entscheiden oder sie an eine der Vorinstanzen zurückverweisen. Dabei kann es die Gewährung einer vorläufigen Leistung anordnen.

Die Stelle, an welche die Sache überwiesen wird, ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung des angefochtenen Urteils zugrunde liegt.

§ 291.

Das Oberschiedsgericht veröffentlicht seine Entscheidungen, die grundsätzliche Bedeutung haben. ̃ n . Die Art der Veröffentlichung bestimmt der Reichskanzler (Reichs⸗ amt des Innern). S 292.

Die Urteile des Oberschiedsgerichts werden von dem Vorsitzenden, dem Berichterstatter und einem anderen Mitglied des Oberschieds⸗ gerichts unterschrieben.

«Ist der Voxsttzende oder Berichterstatter verhindert, so hat für

ihn ein anderes Mitglied des Oberschtedsgerichts zu unterschreiben. . 8 283.

; Die Verfügung, die ein Urteil berichtigt (5 262), wird von dem

Vorsitzenden und den Mitgliedern erlassen, die das Urteil unterschrieben

haben; die Verfügung ist unanfechtbar.

IV. Wiederaufnahme des Verfahrens.

D Anfechtungsgründe.

. 294.

Ein durch rechtskräfliges Urteil abgeschlossenes Verfahren kann wieder aufgenommen werden, wenn

D die entscheidende Stelle nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2) eine Person bei der Entscheidung mitgewirkt hat, die von der Mitwirkung aus einem gesetzlichen Grunde ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis durch Ablehnung oder Rechtsmittel ohne Erfolg geltend gemacht worden ist,

3) bei der Entscheidung eine Person mitgewirkt hat, obgleich sie als befangen abgelehnt und die Ablehnung für begründet erklärt worden war,

4) eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Führung des Streites ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

In den Fällen der Nr. 1, 3 ist die Wiederaufnahme unstattbaft, wenn der Anfechtungsgrund durch ein Rechtsmittel geltend gemacht werden konnte.

. 8 dob.

Die Wiederaufnahme ist ferner zulässig. wenn

I) eine Urkunde, auf die sich das Urteil ftůͤtzt, fälschlich angefertigt oder verfälscht war, J

2) durch Beeidigung eines Zeugnisses oder eines Gutachtens, auf die sich das Urteil stützt, der Zeuge oder Sachverständige vorsätzlich oder fahrlässig die Eidespflicht verletzt hat,

3) der Vertreter der Partei oder der Gegner oder sein Vertreter , durch eine mit öffentlicher Strafe bedrohte Handlung er⸗ wirkt hat,

4) eine Person bei dem Urteil mitgewirkt hat, die bei der Ver⸗ handlung ihre Amtspflichten gegen die Partei verletzt hat, sorern diese Verletzung mit öffentlicher Strafe bedroht ist,

s) ein strafgerichtliches Urteil, auf das sich das Urteil stützt, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben worden ist,

S6) eine Partel nachträglich eine Urkunde, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde, auffindet oder zu benutzen instand gesetzt wird. ;

296.

Die Wiederaufnahme ist in den Fällen des 5 2965 Nr. Ibis 4 nur zulässig, wenn . 1 wegen der strafbaren Handlung eine rechtskräftige strafgericht⸗ liche Verurteilung ergangen ist,

2) ein gerichtliches Strafverfahren aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht eingeleitet oder nicht durchgeführt werden konnte.

§ 29. Die Wiederaufnahme ist in allen Fällen des s 285 nur zulässig, wenn nicht die Partei ohne ibr Verschulden den Anfechtungsgrund in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Einlegung eines Rechts mittels, geltend machen konnte.

§ 298. Mit dem Antrag auf Wiederaufnabme können Anfechtungsgründe, durch die eine ältere Entscheidung derselben oder einer unteren Instanz betroffen wird, geltend gemacht werden, wenn die angefochtene Ent scheidung auf der alteren beruht.

2) Zuständigkeit. S 299. eber den Antrag entscheidet die Stelle, deren Urteil angefochten

ere Entscheidungen angefochten, erlassen sind, so entscheidet die es Oberschiedsgericht entscheidet das Schieds⸗ der Revistonsinstanz erlassenes Urteil auf Grund oder 6 angefochten wird. 3) Gang des Verfahrens. § 300. Der Antrag ist binnen einem Monat zu stellen. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Partei den An⸗ fechtungsgrund erfäbrt, jedoch nicht bevor das Urteil rechtskräftig worden ist. Nach Ablauf von fünf Jahren vom Tage der Rechte⸗ kraft an ist der Antrag unstatthaft. ie Vorschtiften des Abs. 2 gelten nicht, wenn die Wieder⸗ bme wegen mangelnder Vertretung beantragt wird. Die Frist ann von dem Tage, an dem das Urteil der Partei oder, wenn t fäbig war, den Streit selbst zu betreiben, ibrem gesetzlichen estellt worden ist. / . § 301. Wiederaufnahme kann auch von Amts wegen eingeleitet

2 t de 8 326 Ab. 2. 3 über Wahrung der Frist t auch für die ußfristen 3 300 entsprechend.

zustãndigen Stelle mũndliche Verfügung verwerfen. . rf 25

he nach der Zustellung ndigen Stel

——

1

1 * 21 1. .

1 . 2 12 gelten die .

bei welcher eue Verfabren anhängig

Rechtsmijtel sind zulässig, soweit solche gegen die Entscheidungen der mit der Wiederaufnahme befaßten Instanzen überhaupt eingelegt

werden können. 2 4 n nn

Die Wiederaufnahme des Verfahrens kann durch Kaiserliche Ver⸗ ordnung mit Zustimmung des Bundesrats abweichend von den vor⸗ stehenden Vorschriften geregelt werden.

V. Anfechtung . Bescheide. 58 30.

Gegenüber einem endgültigen Bescheide kann eine neue Prüfung , werden, wenn eine der Voraussetzungen der 88 294, 295 vorliegt.

Ueber den Antrag entscheidet der Rentenausschuß; die S5 296 bis 298, 300 bis 306 gelten entsprechend.

VI. Kosten des Verfahrens. 8 308

8 . Hat ein Beteiligter durch Mutwillen, Verschleppung oder Irre⸗ führung Kosten des Verfahrens veranlaßt, so können sie ihm ganz

oder teilweise auferlegt werden. 58 309

8 . Im übrigen werden den Beteiligten keine Kosten des Verfahrens

auferlegt. Siebenter Abschnitt. Auszahlung der Leistungen. J. Auszahlung durch die Post. § 310

8 *

Die Reichsversicherungsanstalt zahlt auf Anweisung des Renten⸗ ausschusses durch die Post, und zwar in der Regel durch die Post⸗ anstalt, in deren Bezirk der Empfänger zur Zeit des Antrags wohnte. Die Zahlstelle wird ihm vom Rentenausschusse mitgeteilt.

Verzieht der Empfänger, so kann er bei dem Rentenausschuß oder bei der r mm des alten Wohnorts . daß die Zahlung an die Postanstalt des neuen . überwiesen wird.

231.

Die obersten Postbehörden können von der Reichsversicherungs⸗ anstalt einen Vorschuß einziehen. Er wird vierteljährlich oder monat⸗ lich an die von der Post bezeichneten Kassen abgeführt und darf den Betrag nicht übersteigen, den die Reichsversicherungsanstalt im laufenden Geschaͤftsjahr voraussichtlich zu . hat.

5 313.

Die der Post zu gewährende Vergütung wird vom Bundesrate nach Anhören der ie, , festgesetzt.

Der Reichskanzler (Reichsamt des Innern) kann bestimmen, wie an Empfänger zu zablen ist, die sich gewöhnlich im Ausland aufhalten. II. 2 mit der Post.

Die obersten Postbebörden teilen der Reichsversicherungsanstalt mit, was die Post im verflossenen Geschäftsjahr auf Anweisung der Rentenausschüsse gezahlt hat. ö.

§ 316.

Binnen jwei Wochen nach Empfang der Müteilung muß die Reichsversicherungkanstalt den Betrag aus den bereiten Mitteln zahlen.

Achter Abschnitt. Sonstige Vorschriften. I. Behörden. 5.37. . Die oberste Verwaltungsbehörde kann einzelne der Aufgaben und Rechte, die ihr dieses Gesetz n, genf andere Behörden übertragen.

Sie bestimmt,

H welchen Staatsbehörden und welchen Behörden die Aufgaben zukommen, die dieses Gesetz den höheren und den unteren Verwal⸗ tungsbehörden sowie den Ortspolizeibebörden zuweist,

Y welche Verbände als Gemeindeverbände zu gelten haben; eine einzelne Gemeinde gilt als Gemeindeverband im Sinne dieses Geseßzes nur dann, wenn es die oberste Verwaltungsbebörde bestimmt.

Die Bestimmungen werden im Reichsanzeiger“ veröffentlicht.

II. Rechts bilfe. S 318.

öffentlichen Behörden sind verpflichtet, den im Vollzuge

esetzes an sie ergebenden Ersuchen des Oberschiedsgerichts, der Schiedsgerichte, anderer öffentlicher Behörden sowie der Organe der Reichsversicherungsanstalt zu entsprechen, insbesondere vollstreckbWare Entscheidungen zu vollstrecken und den Organen der Reichsversicherungs⸗ anstast auch unaufgefordert alle Mitteilungen zukommen zu lassen, die für deren Geschäftsbetrieb von Wichtigkeit sind. Die gleiche Verpflichtung liegt den Organen der Versicherungsträger der reichs— gesetzlichen Arbeiterversicherung ob.

Wenn ein Gericht das Ersuchen um eine Beweisaufnahme ab⸗ lehnt, so entscheidet das Oberlandesgericht endgültig.

S 320.

Die Kosten der Rechtshilfe erstattet die Reichsversicherungsanstalt als eigene Verwaltungskosten insoweit, als sie in Tagegeldern und Reisekosten sowie in Gebübren für Zeugen und Sachverständige oder in sonstigen baren Auslagen bestehen.

III. Fristen. § 321.

Richtet sich der Anfang einer Frist nach s oder Zeitrunkt, so beginnt die Frist mit dem Tage, ĩ oder den Zeitpunkt folgt.

Wird eine Frist alten Frist.

verlängert, so beginnt die neue mit Ablauf der

2 8 2

en bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf ibres e Wochen oder Monaten bestimmte Frist mit esjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Feblt dem letzten Monat der entsprechende Tag, so endigt die Frist mit dem Monat. ; 9 Braucht ein Zeitrau . aten oder Jahren nicht zusammen⸗ bangend zu verlaufen, s9 wird der Monat zu dreißig, das Jahr zu dreibundertfũnfund ech; ig gerechnet. 8 324. e Willense iner Fri Feiertag,

m Erflärungs- oder Leistungsorte staatlich der nächstfolgende Werktag.

§5 225.

Rechtsmittel sind, sowelt dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt, binnen einem Monat nach Zuftellung der angefochtenen Entscheidung einzulegen. .

Fur Seeleute, die sich außerhalb Euroras aufhalten, wird diese Frist von der Stelle beftimmt, welche die angefochtene Entscheidung erlassen hat; sie muỹ mindestens drei Monate von der Zustellung an betragen.

5 326. Die tsmittel werden bei der Stelle eingelegt, die zu ent⸗ schelden hat.

Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn das Rechtsmittel rechtzeitig bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Drgane der Reichs versicherungsanstalt eingegangen ist

Die Rechtsmittelschrift ist underzäglich an die zuständige Stelle abzugeben. .

§ 327. ;

Die Rechtemittel bewirken Aufschub nur da, wo das Gesetz es

autdrũclich vorschreibt.

1

ö § 328.

Ist ein Beteiligter durch Naturereignisse oder andere unabwend⸗ bare Zufälle verhindert worden, eine gesetzliche Verfahrensfrist ein. zuhalten, so wird ihm auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt. ;

Die Wiedereinsetzung wird auf Antrag auch dann erteilt, wenn das verspätet eingelaufene Schriftstück der Post mindestens drei Tage vor Ablauf der Frist zur ,, k worden ist.

Die Wiedereinsetzung ist im Falle des 8 328 Ab. 1 binnen elner Frist zu beantragen, deren Dauer durch die Dauer der versäumten Frist bestimmt wird. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem das Hindernis gehoben ist. Nach Ablauf von zwei Jahren, vom Ende der versäumten Frist an, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr bean— tragt werden. .

In den Fällen des 8 328 Abs. 2 ist die Wiedereinsetzung binnen einem Monat zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Beteiligte Kenntnis davon erhält, daß er die Frist ver⸗

säumt hat. § 330.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung soll

1) die Tatfachen angeben, welche die Wiedereinsetzung begründen, 2) die Mittel bezeichnen, diese Tatsachen glaubhaft zu machen, un s . 1 versäumte Handlung nachholen, wenn es nicht bereits go schehen ist.

Er wird bei der Stelle angebracht, bei der die Frist versäumt ist; 5 326 Abs. 2, 3 gilt entsprechend. Die Stelle entscheidet, dir über die nachgeholte Handlung zu J bat.

83

Das Verfahren über den Antrag wird mit dem über die nach— geholte Handlung verbunden, doch kann auch zunächst über den Antrag allein verhandelt und entschieden werden.

Für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und ihre Anfechtung gelten dieselben Vorschriften wie für die nachgeholte Handlung. ;

IV. Zustellungen. 3 332.

Zustellungen, die eine Frist in Lauf setzen, können durch ein— geschriebenen Brief geschehen.

Der Postschein Kegründet nach zwei Jahren seit seiner Ausstellung die Vermutung dafur, daß in der ordnungsmäßigen Frist nach der Einlieferung zugestellt woꝛden sst .

8 333

Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zu— stellungsbevollmächtigten zu benennen.

. der Aufenthalt unbekannt oder wird der Zustellungsbevoll⸗ mächtigte nicht in der gesetzten Frist benannt, so kann die Zustellung durch einwöchigen Aushang in den Geschäftsräumen der Behörde oder Stelle ersetzt werden.

Die im Abs. 2 vorgeschriebene Frist darf nicht kürzer als einen Monat sein.

V. Gebühren und Stempel. 334.

Gebühren- und stempelfrei sind, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt, alle Verbandlungen und Urkunden, die bei den nach diesem Gesetze für die Feststellung der Leistungen zuständigen Behörden erforderlich werden, um die Rechtsverhältnisse zwischen der Reichs— versicherungsanftalt einerseits und den Arbeitgebern oder Versicherten oder ihren Hinterbliebenen J zu begründen oder abzuwickeln.

8 339.

Das gleiche gilt für die außergerichtlichen Verhandlungen und Urkunden dieser Art sowie für solche privatschriftlichen Vollmachten und amtlichen Bescheinigungen, welche nach diesem Gesetze zum Aus⸗ weis und zu Nachweisungen erforderlich werden.

VI. Verbote und Strafen. S 336.

Nehmen Arbeitgeber in die Nachweise oder Anzeigen, die sie nach den Vorschriften des Gesetzes oder den Bestimmungen der Reichs— versicherungsanstalt aufzustellen haben, Eintragungen auf, deren Un⸗ richtigkeit sie kannten oder den Umständen nach kennen mußten, oder unterlassen sie die vorgeschriebenen Eintragungen ganz oder teilweise, so kann die Reichsversicherungsanstalt Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark gegen sie verhängen.

S 337.

Unterlassen es Arbeitgeber, rechtzeitig für ihre versicherung— pflichtig Beschäftigten die Beiträge abzuführen oder die richtigen Marken (565 184, 186) zu verwenden, so kann sie die Reichsveisiche⸗ rungsanstalt mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark belegen. Un⸗ abhängig von der Strafe und der Nachholung der Rückstände kann die Reichsversicherungsanstalt dem Bestraften die Zahlung des Ein⸗ bis Zweifachen dieser Rückstände auferlegen. Der Betrag wird wie Gemeindeabgaben beigetrieben.

Bestreiket der Arbeitgeber seine Beitragspflicht, so ist sie nach 288 festzustellen.

Mark oder mit Haft werden bestraft, wenn nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften härter Strafe verwirkt ist,

1) Arbeitgeber oder deren Vertreter, die vorsätzlich den Be⸗ be, ., höhere Beiträge vom Gehalt abziehen, als dieses Gesetz zulãßt,

2) Personen, die dem Berechtigten eine Versicherungskarte wider⸗ rechtlich vorenthalten.

ö S 339.

beitgeber werden mit Gefängnis bestraft, wenn sie vorsätzlich Beitragsteile, die sie den Beschäftigten vom Gehalt abgezogen oder von ihnen erhalten haben, nicht für die Versicherung verwenden.

Daneben kann auf Geldstrafe bis zu dreitausend Mark und auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. .

Bei mildernden Umstaͤnden kann ausschließlich auf Geldstrase erkannt werden.

8 zz. .

Soweit nach diesem Gesetz Arbeitgeber mit Strafen bedroht sind, stehen lhnen gleich,

1) wenn eine Aktiengesellschaft, ein Versicherungsverein Gegenseitigkeit, eine eingetragene Genossenschaft, eine Innung andere juristische Person Arbeitgeber ist, die Mitglieder des Vor kards,

) wenn eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung Arkengebe ist, die Geschäftsführer, .

3) wenn eine andere Handelsgesellschaft Arbeitgeber in persõnlich haflenden Gesellschafter, soweit sie von der 2 nicht ausgeschlossen sind,

4) die gesetzlichen Vertreter geschäftsunfähiger und geschãftsfähiger Arbeitgeber sowie die Liquidatoren emwer gesellschaft, eines Versicherungs vereins auf Gegenseitigkeit, einer in, getragenen Genossenschaft, einer Innung oder einer anderen jnristischen Person.

8 341. . ;

Der Arbeitgeber darf die . die ihm dieses Gesetz auf= erlegt, Betriebsleitern, Aufsichtepersonen oder anderen Angestellten seines Betriebs ubertragen. ; .

Handeln folcke Stellvertreter den Vorschriften zuwider, die den Arbeitgeber mit Strafe bedrohen, so trifft sie die Strafe. Neben ihnen ist der Arbeitgeber strafbar, wenn ; !

1) die 3uwiderkandlung mit seinem Wissen gescheben ist, be gn

2) er bei Auswahl und Beaufsichtigung der Stellvertreter . die in Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat; in diesem * ö darf gegen ken Arbeitgeber auf keine andere Strafe als auf Geldstra erkannt werden. ; ö .

Die Zablung des Ein⸗ bis Zweifachen der rächständigen Seit e kann auch dem Stellvertreter auferlegt werden C3 337). Neben i 9 kaftet far diesen Betrag der Arbeltgeber, falls er nach Abs. 2 be⸗

straft ist. (Schluß in der Vierten Beilage.)

Vierte Beilage

zum Deutschen Reichsanzeiger und Königlich Preußischen Staatsanzeiger.

M 122.

(Schluß aus der Dritten Beilage.) ; . 3342.

Den Arbeitgebern und ihren Angestellten sowie der Reiche versiche⸗ rungsanstalt ist untersagt, die Versicherten in der Uebernabme oder Ausübung eines Ehrenamts der Angestelltenversicherung zu beschränken oer duich Uebereinkunft oder Arbeltsordnung zum Nachteil der Ver⸗ siberten die Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes ganz oder teilweise auszuschließen.

Vertragt bestimmungen, die dem zuwiderlaufen, sind nichtig.

Arbeitgeber oder ihre Angestellten, die gegen 8 342 Abs. 1 ver⸗ stoßen, werden mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Dast bestraft, wenn nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften härtere Strafe eintritt.

8 344.

Wer Versicherungskarten mit unzulässigen Eintragungen oder mit

besenderen Merkmalen persiebt, kann vom Rentenausschusse mit Geld strafe his zu zwanzig Mark bestraft werden. Mit der gleichen Strafe kann bestraft werden, wer in Ver—⸗ sicherungskarten den Vordruck fälschlich ausfüllt oder die zur Ausfüllung des Vordrucks eingetragenen Worte oder Zahlen verfälscht oder wissentlich eine solche Karte gebraucht.

Gegen die Entscheidung des Rentenausschusses findet Beschwerde an die Reichs versicherungsanstalt y Diese entscheidet endgültig. F 345.

Wer die Eintragungen, Merkmale oder Fälschungen in der Ab⸗ sicht macht, den Inhaber Arbeitgebern gegenüber kenntlich zu machen, wird mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft Bei mildernden Umständen kann fut der Gefängnisstrafe auf Haft erkannt werden.

Eine Verfolgung wegen Urkundenfälschung (68 267, 268 des Veichestrafgesetzbuchs) tritt nur gegen Personen ein, welche die Fälschung in der Absicht begangen . sich oder anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen ö einen Schaden zuzufügen.

5 346. Wer unbefugt offenbart, was ihm in amtlicher Eigenschaft als Mitgl , Organs oder Angestellten der Reichsversicherungs⸗ anstalt, Mitglied oder Angestelltem einer nach diesem Gesetze zur Fest⸗ stellung der Leistungen zuständigen Bebörde, ö Vertreter oder Beisitzer bei einer solchen Behörde über Krankheiten oder andere Gebrechen Versicherter oder ihre Ursgchen bekannt geworden ist, wird mit Geldstrafe bis zu eintausend⸗ fünfhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Versicherten oder der Auf— sichtẽ behörde ein. = Den Versicherten steben andere Personen gleich, für die dieses Gesetz eine Leistung der ,, vorsieht. 5 347. Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfbundert Mark oder mit Gefängnis werden die im s 346 Abs. 1. Bezeichneten bestraft, wenn sie unbefugt Geschäfts. oder Betriebsgeheimnisse offenbaren, die ihnen in amtlicher Eigenschaft bekannt geworden sind.

Tun sie dies, um den Unternehmer zu schädigen oder sich oder anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen, so werden sie mit Gefängnis bestraft. Neben der Gefängnisstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und auf Geldstrafe bis zu dreitausend Mark erkannt werden.

Die Verfolgung tritt im Falle des Abs. 1 nur auf Antrag des Unternehmers ein. § 348.

Die im 8 46 Abs. 1 Bezeichneten werden mit Gefängnis bestraft, wenn sie Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse unbefugt verwerten, um den Unternehmer zu schädigen oder sich oder anderen einen Vermögeng— vorteil zu verschaffen. Neben der Gefängnisstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und auf Geldstrafe bis zu dreitausend Mark erkannt werden.

§ 349.

Sind in den Fällen des 3 317 Abs. 2, 5 348 mildernde Um⸗ stände vorhanden, so ist auf Geldstrafe bis zu dreitausend Mark zu

erkennen. § 350. Die Vorschriften der 85 346 bis 349 gelten nicht für Beamte, . der Dienstgewalt einer staatlichen oder gemeindliche Behörde unter⸗ tehen.

Mit Gefängnis nicht unter drei Monaten, neben dem auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, wird bestraft, wer Marken fälschlich anfertigt oder verfälscht, um sie als echte zu ver⸗ wenden, oder wer zu demselben Zwecke falsche Marken sich verschafft, verwendet, feilhält oder in 8 bringt.

§ 352.

Mit der gleichen Strafe (3 351) wird bestraft, wer wissentlich bereits verwendete Marken wieder verwendet oder zur Wieder⸗ verwendung sich verschafft, feilhält oder in Verkehr bringt. Bei mildernden Umständen darf auf Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder Haft erkannt werden.

§ 353.

In den Tällen der 55 351, 352 ist zugleich auf Einziehung der Marken zu erkennen, auch wenn sie dem Verurteilten nicht gehören. Das muß auch geschehen, wenn keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden kann.

§ 354.

Wer ohne schriftlichen Auftrag der Reichs versicherungsanstalt oder einer Behörde Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder andere Formen, die zur Herstellung von Marken dienen koͤnnen, oder Abdrücke solcher Formen anfertigt, sich verschafft oder einem anderen als der Reiche⸗ veisicherungsanstalt oder der Behörde überläßt, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft bestraft. Neben der Geldstrafé oder Haft kann auf Einziehung der Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder Formen erkannt werden, auch wenn sie dem Verurteilten nicht gehören. § 3656. Auf Beschwerden gegen be, n, . der Reichsversicherungs⸗ anstalt entscheidet das n n,, endgültig. 53 366. Die Geldstrafen, mit Ausnahme der gerichtlich erkannten, fließen in die Kasse der Reichsversicherungsanstalt. Die Strafen, außer den gerichtlich erkannten, werden wie Ge— meindeabgaben beigetrieben. § 3657.

Zumiderhandlungen gegen die Strafvorschriften dieses Gesetzesh für welche die Gerichte nicht zuständig sind, verjähren, falls sie nicht mit, mehr als dreihundert Mart bedroht sind, in einem Jahre, im übrigen in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Handlung begangen ist. Sie wird unterbrochen durch jede gegen den Täter gerichtete Handlung desjenigen, der zur Verbängung der Strafe zuständig ist. Mit der Unterbrechung beginnt eine neue Verjährung; diese endet spätestens mit Ablauf von zehn Jahren seit em Tage, an dem die n , . begangen ist. d 58.

Endgültig verhängte Strafen, die uicht von den Gerichten er,

kannt sind, verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit

Berlin, Mittwoch, den 24. Mai

dem Tage, an dem die Entscheidung endgültig geworden ist. Sie wird unterbrochen durch jede auf Vollstreckung der Strafe gerichtete Handlung desjenigen, dem die Vollstreckung obliegt. Mit der Unter⸗ brechung beginnt eine neue Verjährung; diese endet spätestens, mit Ablauf von vier Jahren seit dem Tage, an dem die Entscheidung endgültig geworden ist.

VII. Ausländische Gesetzgebung. § 359.

Soweit andere Staaten eine der Angestelltenversicherung ent⸗ sprechende Fürsorge durchgeführt haben, kann der Reichskanzler mit Zustimmung des Bundesrats unter Wahrung der Gegenseitigkeit ver— einbaren, in welchem Umfang für Betriebe, die aus dem Gebiete des einen States in das des anderen übergreifen, sowie für Versicherte, die zeitweise im Gebiete des anderen Staates beschäftigt werden, die Fürsorge nach diesem Gesetz oder nach den Fürsorgevorschriften des anderen Staates geregelt werden soll.

Auf gleichem 3 kann bei entsprechender Gegenleistung die Versicherung von Angehörigen eines ausländischen Staats abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes geregelt nnd die Durchführung der Fürsorge des einen Staats in dem Gebiete des anderen erleichtert werden. In diesen Vereinbarungen darf die nach diesem Gesetze be⸗ stehende Beitragspflicht des Arbeitgebers nicht eingeschränkt oder beseitigt werden. Diese Vereinbarungen sind dem Reichstag mit⸗

zuteilen. 8 360.

Der Reichskanzler kann mit Zustimmung des Bundesrats an— ordnen, daß gegen Angehörige eines ausländischen Staates und ihre Rechtsnachfolger ein Vergeltungsrecht angewendet wird.

Neunter Abschnitt. Schluß-⸗ und Uebergangsbestimmungen. J. Kosten der ersten Einrichtung. § 361. Die durch die erste Einrichtung der Reichsversicherungsanstalt entstehenden Kosten sind von der Reichshauptkasse vorzuschießen. Sie sind aus den zunaͤchst eingehenden Versicherungsbeiträgen zu erstatten.

II. Private Pensionseinrichtungen.

I Zuschußkassen. S 362.

Fabrik., Betriebs., Haus-, Seemanns⸗ und ähnliche Kassen für elne oder mehrere Unternehmungen können auf die Invaliden, Alters, oder Hinterbliebenenunterstützungen, die sie ihren nach diesem Gesetze versicherten Mitgliedern gewähren, die Ruhegeld⸗ und Hinter⸗ bliebenenbezüge dieses Gesetzeg anrechnen. Voraussetzung ist dabei, daß sie die Beit ee aus den Mitteln der Kasse entrichten und die Arbeitgeber Zuschüsse zu der Kasse zablen, die mindestens der Hälfte der nach diefem Gesetz zu entrichtenden Beiträge gleichkommen. Die Reichsversicherungsanstalt setzt die den empfangenen Monatsbeiträgen entsprechenden Ruhegeld- und Hinterbliebenenbezüge nach hM bis 5? fest und überweist sie fortlaufend der beteiligten Kasse. Auf Antrag erfolgt die Zahlung durch die Post unmittelbar an den Berechtigten. Die sonstigen Leistungen dieses Gesetzes werden den versicherten Kassen⸗ mitgliedern unmittelbar gewährt.

Kommen mehrere Kassen in Frage, die für den Berechtigten Bei— träge zur Reichsversicherungsanstalt entrichtet haben, so teilt die Reichs- versicherungsanstalt jeder einzelnen Kasse den für sie in Anrechnung kommenden, den entrichteten Beiträgen entsprechenden Betrag der Leistungen dieses Gesetzes mit. In diesen Fällen wird der Gesamt— betrag der reichsgesetzlichen Leistungen dem Berechtigten auf Anweisung der Neichsversicherungsanstalt dur . . Post gezahlt.

§ 363.

Tritt bei Mitgliedern der im 8 362 bezeichneten Kassen innerhalb der ersten zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Ver⸗ sicherungsfall ein und haben die Kassen nach ihrer Satzung Leistungen zu gewähren, so leistet die Reiche versicherungsanstalt zur Bestreitung der Kassenleistungen einen einmaligen Zuschuß in Höhe der Netto— beiträge mit Einschluß der rechnungsmäßigen Zinsen und Zinseszinsen.

Streit über den Zuschuß eiii dei das Oberschiedsgericht.

3 364.

Die im 8 362 bezeichneten Kassen sind berechtigt, ihre satzungs— mäßigen Leistungen, die sie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes be- willigt haben, gegen Einzahlung des Deckungekapitals auf die Reichs— versicherungsanstalt zu übertragen.

Sie können die Wartezeit ihrer Mitglieder durch Einzahlung der entsprechenden Prämienreserve an die Reichsversicherungsanstalt ab⸗— kürzen oder auf diese die gesamten Anwartschaften übertragen.

§ 3665.

Der Bundesrat kann für die Entrichtung der Beiträge aus Kassen⸗ mitteln (8 362) Näheres bestimmen.

Er bestimmt die Grundsätze für die Berechnung des Zuschusses (8 363) sowie des Deckungskapitals und der Prämienreserve (5 364) nach Anhören der Reichsversicherungsanstalt.

3 366

Zur Durchführung der Vorschriften der 85 362 bis 364 sind die Satzungen der Kassen zu ändern; die Aenderung bedarf der Genehmi⸗ gung der zuständigen Behörde. Die Behörde kann die Aenderung rechkegültig selbst bornehmen, wenn die Kasse den Antrag der be— teiligten Arbeitgeber oder der Mitgliedermehrbheit ablehnt.

Der Bundesrat bestimmt das Verfahren vor dem Kaiserlichen Aufsichtsamte für Privatversicherung im Falle des Abs. 1 Satz 2.

2) Ersatzkassen. § 367.

Der Bundesrat bestimmt auf Antrag, daß Kassen der im 8 362 bezeichneten Art als Ersatzkassen zugelassen werden. Der Antrag ist vom Vorstand der Kasse oder der Mehrheit der bei ihr versicherten Angestellten zu stellen. .

Die Beteiligung bei einer zugelassenen Ersatzkasse gilt der Ver⸗ sicherung bei der Reichsversicherungsanstalt gleich.

Die Ersatzkassen müssen den 6b bis 371 genügen.

3 368.

Die Kassen müssen vor Verkündung dieses Gesetzes errichtet sein und sämtliche Versicherungspflichtigen der Unternehmungen, für die sie errichtet sind, aufnehmen.

Bei Kassen, die für mehrere Unternehmungen errichtet sind, befreit der Beitritt einer der Kasse bei Verkündung dieses Gesetzes noch nicht angehörenden Unternehmung die Angestellten dieser Unter— nehmung nicht von der Versicherungspflicht bei der Reichsversicherungs⸗ anstalt.

§ 369.

Die Kassenleistungen müssen den reichegesetzlichen Lelstungen mindestens gleichwertig und in dieser Höhe gewäbrleistet sein. z Die Gewährleistung kann auch dadurch nachgewiesen werden daß die den Kassen nach Abf. J obliegenden Leistungen bei einem Mück.

versicherungsverbande (Versicherunqevereln auf Gengenseitigkeit sicher.

* 5 362 be eichneten Art gebildet

und vom Reichekanzler (Meichgamt ded Junern) als leistungssäbig an,

erkannt ist; die Anerkennung ist davon abhängig zu machen, daß durch

die Rüchersicherung zugleich der Auspruch der Neichzversicherungd 5 W . * 2

um die an die Meichmderstchernnedanstalt ju

gestellt sind, der von Kassen der

anstalt auf die Ueberweisung des Deckunqskapitals (8 o) sicher ˖ gestellt ist.

1911.

§ 370.

Die Beiträge der Arbeltgeber zu den Kassen müssen mindens den reiche geseß lichen Arbeitgeberbelträgen gleichkommen. Dabei sind die von den Arbeitgebern gemachten ö Zuwendungen anzurechnen.

§ 3871.

Den Versicherten muß bei der Verwaltung der Kasse und bei der Entscheidung über die Gewährung von Kassenleistungen eine den Vorschriften fes Gesetzes entsprechende Mitwirkung eingeräumt sein.

85.

312. Bei Berechnung der Warteieit, des Ruhegehalts und der Renten wird für den reichsgesetzlichen Anspruch die nach dem Inkrafttreten

2

dieses Gesetzes bei Ersatzkassen und bei der Reichsversicherungsanstalt zurückgelegte Beitragszeit mne ,, 5 373.

War nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes der Versicherte bei verschledenen zugelassenen Ersatzkassen oder bei der Reichsversicherungs⸗ anstalt und einer oder mehreren Ersatzkassen versichert, so ist den Be⸗ rechtigten gegenüber die Reichsversicherungsanstalt zu den reichs gesetz⸗ lichen Leistungen verpflichtet. Diese Leistungen werden nach den Vor⸗ schriften diefes Gesetzes durch den zuständigen Rentenausschuß festgesetzt und angewiesen. Die beteiligten Ersatzkassen haben die festgesetzten, ihnen zur Last fallenden Leistungen i, den Vorschriften der 55 374 bis 3765 der Reichsversicherungsänstalt zu überwessen.

Die satzungsmäßigen Leistungen der Ersatz kasse ermäßigen sich um die von ihr zu deckenden reichsgesetzlichen Leistungen.

§8 374.

Jede Ersatzkasse hat beim Austritt eines Kassenmitglieds innerhalb eines Monats nach dem Austritt der Reichsversicherungsanstalt eine Bescheinigung zu übersenden, die über die Dauer der Mitglied⸗ schaft nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und über die Gehalts— klassen Auskunft gibt, in die das Mitglied während dieser Mitglied⸗ schaft bei Versicherung durch die Reichsversicherungsanstalt einzureihen gewesen wäre. Eine gleiche Bescheinigung ist zu ühersenden, wenn ein bei verschiedenen Ersatzkassen oder der Reichsversicherungsanstalt und einer oder mehreren Ersatzkassen versichert gewesenes Mitglied berufsunfähig wird oder stirbt. 53

Die Ersatzkassen haben das D

schiedsgericht.

Das Deckungskapital wird e Gemeindeabgaben beigetrieben. S 376.

Form und Inhalt der Bescheinigung (6 374) sowie die Grund⸗ sätze für die Berechnung des Deckungskapitals (6 375) bestimmt der Bundesrat nach Anhören der Reichsversicherungsanstalt.

577.

Wird die Beschelnigung (5 374) nicht xechtzeitig an die Reichs- versicherungsanstalt übersandt, so kann die Reichsversicherungsanstalt die säumigen Organe der Ersatzkasse mit Geldstrafe bis zu zwanzig Mark bestrafen.

Auf Beschwerde entscheidet der Reichskanzler (Reichsamt des Innern) endgültig. ;

Die Strafen werden wie Gemeindeabgaben beigetrieben.

III. Oeffentlich⸗ rechtliche Pensionskassen. § 378.

Die §§ 362 bis 377 gelten auch für öffentlich⸗rechtliche Pensiont⸗ einrichtungen und für solche zur Invaliden- Alters- und Hinter⸗ bliebenenfürsorge bestimmten Kassen entsprechend, für welche nach Ortsstatut eine Beitrittspflicht 16.

§ 379.

Die Invaliden Alters. und Hinterbliebenenunterstützungen, die Knappschaftsvereine oder r, n,, . ihren nach diesem Gesetze versicherten Mitgliedern gewähren, ermäßigen sich um den Betrag der Ruhegeld⸗ und Hinterbliebenenbezüge dieses Gesetzes. Die Beiträge zur reichsgesetz lichen Versicherung sind in diesem Falle aus den i des Knappschaftsvereins oder der Knappschaftskasse zu entrichten; der Arbeitgeberbeitrag muß mindestens der Hälfte der nach diesem Gesetze zu entrichtenden Beiträge gleichkommen.

Die Satzung kann bestimmen, daß die Unterstützungen nur zu einem Teile des im Abs. 1 bezeichneten Betrags oder gar nicht er— mäßigt werden. Findet danach die volle Ermäßigung der Unter⸗ stützungen nicht statt, so ist nur der entsprechende Teil der Beiträge zur reichsgesetzlichen Versicherung aus den Müteln des Knappschafts—⸗ vereins oder der Knappschaftskasse zu entrichten; der Arbeitgeberbeitrag muß alsdann mindestens der Hälfte der aus den Mitteln des Knapp schaftsvereins oder der Knappschaftskasse zu entrichtenden Beiträge gleichkommen.

Das Nähere über die Entrichtung der Beiträge aus den Mitteln des Knappschaftevereins oder der Knappschaftskasse bestimmt der Bundesrat.

362 Abs. 2, 363, 365 Abs. 2 gelten entsprechend.

8 380.

Der Bundesrat bestimmt auf Antrag des Vorstands oder der Mehrheit der versicherten Angestellten, daß Knappschaftsvereine oder Knapyschaftskassen als Ersatzkassen zugelassen werden, wenn sie den S5 369 bis 371 genügen.

Die Gewährleistung der Kassenleistungen G auch durch Sicherstellung bei einem nach Landesgesetz von vereinen oder Knappschaftskassen gebildeten Rüäckversiche nachgewiesen werden.

367 Abs. 2, 372 bis

Abs. 2) kann navy schaft?è- gẽ derbande

IV. Versicherungsverträge mit Lebensve unternebmungen.

Angestellte, die öffentlichen oder anderen e Lebensversicherungsunternebmungen VersicherungSunternebmungen V S. 139 —) versichert sind, tragsleistung befreit werden, wenn diese Versicherungen beim JInkrafttret ilbren Gebaltsverbältnissen zur Zeit Intras ut trägen gleichkommt, die sie nach ie lem Resetze zu tragen bätten.

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Der Antrag auf Befreiung von der Witragsleistung ist in der erster Aufnabmekarte (C 187) Mit dem Antrag ist der Versicherungsschein dorzulegen. Die Befreinng ist in der Aufnabee⸗ ind Versicherungekarte zu derch

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