1911 / 144 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 21 Jun 1911 18:00:01 GMT) scan diff

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S 35 lautet: 2 . 21 13 90 Cn 3 8 „»Der Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde bedarf es,

wenn das Grundstück, auf welchem die Anlage errichtet ist, ganz oder teilweise zu einem anderen Zwecke verwendet werden soll.“

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Graf Oppersdorff empfiehlt folgende Fassung:

Das Grundstück, auf welchem die Anlage errichtet ist, darf zu keinem anderen Zwecke als für die Leichenverbrennung und für die Beisetzung von Aschenresten verwendet werden. Eine Veräußerung 288 ** irn Fa ä41s ? 6 ß 6 z . 26 des Grundstücks ist ohne Genehmigung des Ministeriums des Innern nicht zulässig. Er verweist darauf, daß auch im sächsischen Gesetz eine analoge Bestimmung sich befindet, die er für besser hält als den Text der Vorlage.

Minister des Innern von Dallwitz:

Ich möchte Sie bitten, meine Herren, den Antrag des Herrn Grafen von Oppersdorff abzulehnen. Der Antrag würde seinem Wortlaute nach mit dem 3 Nr. 4 des Gesetzes in Widerspruch stehen, wonach das Grundstück Räume auch zur Oeffnung von Leichen und zur Abhaltung von Trauerfeierlichkeiten enthalten soll. Mit diesem Wortlaut würde er tatsächlich schon nicht vereinbar und deshalb 1h imuoRwmkkar fa e. 7 1 1 ' 2 ö ö * nicht annehmbar sein. Ich halte ihn im übrigen aber auch nicht für notwendig, wie ich wohl nicht weiter zu begründen brauche. Was die Veräußerung des Grundstücks anbetrifft, so unterliegt diese, soweit kommunale Grundstücke in Frage kommen, jetzt schon nach den gesetz⸗ lichen Bestimmungen der Genehmigung des Kreis« oder Bezirks—

se, . 3 1 s . ö ausschusses, und wenn eine derartige Genehmigung erteilt wird im Gegensatz zum öffentlichen Interesse, so ist der Landrat oder der Regierungspräsident befugt, die Offizial⸗ beschwerde gegen einen derartigen Beschluß des Bezirks— ausschusses bei der höheren Instanz einzulegen. Ich glaube, daß die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen vollkommen ausreichend sind, um zu verhüten, daß nach dieser Richtung irgend etwas geschieht, was die Interessen der Gemeinde oder der Allgemeinheit zu schädigen geeignet wäre.

„Graf Oppersdor ff: Meine Fassung widerspricht dem 33 nicht. Ein wenig auf die Psyche der Umwohner des Krematoriums sollte man auch hier Rücksicht nehmen.

Minister des Innern von Dallwitz:

Ich möchte nur erwähnen, daß das sächsische Gesetz insofern keine ausreichende Analogien für unsere Gesetzgebung gibt, als dem Minister des Innern dort ganz allgemein dieselben Funktionen übertragen sind, die nach der Vorlage den Bezirksbehörden, vor allem den Regierungs— präsidenten zustehen sollen.

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„Der Antrag Graf Oppersdorff wird abgelehnt, 8 5 un⸗ verändert angenommen.

5 6 lautet:

„a. „Die, Aschenreste von verbrannten Leichen müssen in einem für jede Leiche besonderen, behördlich verschloffenen Behältnis ent— weder in der Urnenhalle (Urnengrab) oder in einer anderen behörd⸗ lich genehmigten Bestattungsanlage beigesetzt werden.“

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k en ers er ich muß Sie bitten Ich beantrage, dem ung zu geben: „Die Behörden haben darüber zu daß 1). die Verbrennung der Leichen vollständig durchgeführt, Vermischung oder Verwechslung Aschenresten vermieden die Aufbewahrung der verbrannten Leichenreste in einem eren, zördlich verschlossenen Behältnisse ent

der Urnenhalle (Urnengrab) oder in einer anderen behörd 1 Bestattungsanlage erfolge.“ Sonst haben diejenigen, ennen lassen wollen, gar keine Garantie, daß die Ver

51 39 or 6 ois -Horr t ail 6 nd die Vermischung von Leichenteilen oder

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Aschenresten

Minister des Innern von Dallwitz:

Meine Herren! Ich bitte nochmals, den Antrag abzulehnen. Die wesentli Bestimmung des Antrags ist unter Ziffer drei ent⸗ halten und entspricht, soweit ich übersehen kann, wörtlich der Be⸗ stimmung des § 6 des Gesetzentwurfs. Die beiden anderen Bestim— mungen sind einerseits selbstverständlich, andererseits eignen sie sich

in ein Gesetz, sondern sind Sache Ausführungsvorschriften. Ich bin gern bereit und ich würde 8 auch ohne weiteres ben —, in der Ausführungsanweisung usdrücklich darauf hinzuweisen, daß dafür gesorgt werden muß, daß

s z IIõIUIBSEIůö 27 Gy IP Mσ— 3 g selbst ordnungsmäßig rgegangen wird.

dert angenommen. 55e 22 . J . . Antrag des Grafen trachwitz vor, , wenn der 5 des Abgeordneten⸗

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Bürgerlichen Recht auch in anderen Dingen zu verfügen nicht ge— hindert ist.

Graf Strachwitz zieht hierauf seinen Antrag zurück.

sz Y gelangt unverändert zur Annahme.

z 10 trifft Bestimmungen über die Frist zur Einlegung von Beschwerden gegen Verfügungen der Polizeibehörden auf Grund dieses Gesetzes. Dazu liegt ein Antrag des Grafen Strachwitz vor, denjenigen, der eine Leiche verbrennt, um ein Verbrechen zu verschleiern, mit Geldstrafe bis zu 10 000 M6 oder mit Gefängnis zu bestrafen.

Der Referent tritt dem Antrage entgegen. Eine besondere Be⸗ strafung eines Verbrechers dafür, daß er die Spur des Verbrechens zu verschleiern suche, kenne das Strafgesetz nicht. Eine Geldstrafe von 10000 M stehe ganz außer Verhältnis zu dem, was hier ge⸗ troffen werden solle.

Justizminister Dr. Beseler:

Meine Herren! Ich glaube, es ist insofern ein kleines Miß⸗ verständnis untergelaufen, als die Strafbestimmungen nicht im § 10, sondern im 5 11 behandelt werden. Ich möchte anfragen, ob die Verhandlung zu § 11 fortgesetzt werden soll. Ich bin bereit, mich auch dazu zu äußern.

(Präsident: Der Antrag ist zu 8 10 gestellt.,)

Ich will mich dann also darüber auslassen. Der von Herrn Grafen von Strachwitz gestellte Antrag hat sehr wesentliche rechtliche Bedenken gegen sich. Einmal ist es zweifelhaft, ob es nach dem Reichsgesetz für uns möglich ist, das durchzuführen. Denn im §5 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch ist festgesetzt, welche Strafen in landesgesetzlichen Vorschriften angedroht werden dürfen. Da ist nicht von einer unbegrenzten Gefängnisstrafe die Rede, sondern nur von einer solchen bis zu 2 Jahren.

Das wäre indessen nur ein formeller Punkt. Nun kommt aber noch ein anderes Bedenken hinzu: Es fragt sich, ob die vorgeschlagene Bestimmung nicht eine Kollision mit dem 8 257 des Strafgesetzbuchs enthält. Denn wenn ich den Antrag recht verstehe, so nehme ich an, daß der Herr Graf denjenigen mit Strafe treffen will, der dem Ver⸗ brecher, welcher eine Leichenverbrennung ausgeführt hat, um ein Ver⸗— brechen zu verschleiern, dabei geholfen und sich, um ihn der Bestrafung zu entziehen, über die Vorschriften des Gesetzes hinweggesetzt hat. Das wäre also wohl eine Beihilfe im Sinne des § 2657, und dann wäre schon das Reichsstrafgesetz anwendbar und es bedürfte keiner be— sonderen Gesetzgebung. 5 2657 des Strafgesetzbuchs lautet: „Wer nach Begehung eines Verbrechens oder Vergehens dem Täter oder Teilnehmer wissentlich Beistand leistet, um denselben der Bestrafung zu entziehen . . .“ wird so und so bestraft.

Also das ist das, was der Herr Graf im Auge hat. Wenn er das will, so möchte ich glauben, daß er schon durch die bisherige Gesetzgebung genügend gesichert ist, sodaß es jetzt nicht eines Zusatzes bedarf, der noch dazu auf durchaus zweifelhafter Grundlage steht.

Graf Strachwitz: Es handelt sich hier nicht um Beihilfe, sondern um eine selbstandige Tat. Die in 811 angedrohten Strafen, Geldstrafe bis 150 60 oder Hast, sind entschieden zu wenig.

Justizminister Dr. Beseler:

Meine Herren! Wenn ein Verbrecher seine Tat verschleiern will, und er wird nacher als Verbrecher entdeckt, so wird er doch wegen des Verbrechens selbst bestraft und nicht wegen der Verschleie— rung. Es würde nicht angängig sein, noch eine besondere Straf— bestimmung festzusetzen, für den Versuch, sein Verbrechen zu ver⸗ schleiern. Es muß zunächst festgestellt werden, ob ein Verbrechen vor⸗ liegt, und wenn es vorliegt, dann haben wir den Täter und bestrafen ihn wegen des Verbrechens. Wenn beispielsweise ein Mord begangen ist, dann wird der Täter zum Tode verurteilt, aber nicht wegen Verschleierung nochmals bestraft. (Sehr richtig!)

Die raf nahme dar. Eine Begünstigung in der Weise, daß ein Dritter einen

f fällt unter die Bestimmung des 5 257 Str. G.⸗B.

würde ausreichen, um dem Gedanken,

glaube daher nicht, g nd vorliegt, um diesen Antrag anzunehmen. Wenn der Herr Graf noch Bedenken in der Richtung hat, daß die im Gesetz Kautelen nicht genügen, um die Ver⸗ dunkelung von Ver die etwa durch Vergiftung usw. verübt werden, zu verhüten, so kann gar kein Zweifel bestehen, daß diese Kautelen ausreichend sein werden. Irgend eine abweichende Meinung ist bisher in dieser Richtung nicht vorgebracht worden und ich glaube ier kurz noch einmal versichern zu können, daß nach meiner rechtlichen Ueberzeugung, die in Juristenkreisen durchaus geteilt wird, alles vorgesehen ist, daß dadurch, daß Leichenverbrennung vor⸗ genommen wird, die Verschleierung einer Mordtat oder eines anderen Verbrechens unmöglich gemacht wird. Denn gerade das, was im s zu di le Feststellungen vorsorglich zu treffen, die etwa angezeigt wären, wenn ein Verdacht bestehen s zesetz viel weiter als sonst, und glaube, daß dadurch eine vollständig ausreichende Sicherheit gegeben

so aus diesen Gründen dem Antrag des Herrn Grafen

zieht nach diesen Erklärungen des zurück. 8 en unverändert angenommen, ebenso itung und Ueberschrift. Die Gesamtabstimmung über das Gesetz im ganzen gt namentlich und ergibt die An⸗ nahme mit 90 gegen 84 Stimmen. Das Haus geht sodann zur Entgegennahme des münd⸗ nalkommission über den vom Ab⸗ Entwurf eines Gesetzes lizeiverwaltung in den Regierungs⸗ f, Arnsberg und Münster über. zu Salm-Horstmar empfiehlt, dem ; om Abgeordnetenhause beschlossenen rfassungs mäßige Zustimmung zu erteilen. beschließt demgemäß. Petitionsberichte. deuticher r um anderweite Festsetzung l Oberlandes⸗ wie der aatsanwal und land⸗ n um Besserung ihrer Besoldungs⸗ und An⸗ werden gerun

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57

setzung der Aufseher der Königlichen Museen in Berlin aus Klasse 4

nach Klasse 7 der Besoldungsordnung, um Einrechnung der Dber— zollsekretäre bei den Rechnungsstellen der Stempel⸗ und Erbschafts, steuerämter unter die Zahl der nach der Besoldungsordnung mit Zu⸗ lagen Bedachten in den Rechnungsstellen befindlichen Oberzollsekretäre um Maßnahmen zugunsten der durch die Katasteranweisung von 1909 in ihrer Existenz gefährdeten selbständigen Landmesser und um gesetzliche Regelung der Besoldungsverhältnisse der Leiter Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen, mittleren Schulen werden durch Uebergang zur Tagesordnung erledigt.

Mehrere Petitionen von Beamten und Lehrern und des Stettiner Haus« und Grundbesitzervereins um Einrechnung der Hypotheken— zinsen unter die von dem Rohertrag des Grundstuͤcks und nicht pon dem Gesamteinkommen abzuziehenden Werbungskosten werden, sowest sie eine Gesetzesänderung erstreben, der Regierung zur Berücksichti—⸗ gung, im übrigen als Material überwiesen.

Damit ist die Tagesordnung erschöpft.

Schluß 7 Uhr. Nächste Sitzung Mittwoch 11 Uhr. (All— gemeine Zweckverbandsvorlage; kleinere Vorlagen; Petitionen.)

Haus der Abgeordneten. 91. Sitzung vom 20. Juni 1911, Vormittags 11 Uhr. (Bericht von Wolffs Telegraphischem Bureau.)

Auf der Tagesordnung steht zunächst die zweite Beratung des Entwurfs eines Ausführungsgesetzes zum Vieh“ seuchengesetze. Ueber den Beginn der Beratung ist in der gestrigen Ausgabe d. Bl. berichtet worden.

Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten Dr. Freiherr von Schorlemer:

Meine Herren! Nach den ausführlichen Verhandlungen in der Kommission dieses hohen Hauses und nach den Erklärungen, welche in dieser Kommission zu dem vorliegenden Gesetzentwurf und seinen einzelnen Paragraphen von den Regierungsvertretern bereits abgegeben worden sind, glaube ich mich heute auf wenige Bemerkungen be⸗ schränken zu können.

Wenn der Herr Abgeordnete von der Osten sich darüber beklagt hat, daß auch in diesem Gesetzentwurf dem Gesichtspunkt einer hin— reichenden Dezentralisation nicht Rechnung getragen sei, so möchte ich ihm gegenüber bemerken, daß melnes Erachtens die Maßnahmen der landwirtschaftlichen Verwaltung bei der Bekämpfung der gegenwärtig herrschenden Maul- und Klauenseuche offensichtlich das Bestreben zu erkennen gegeben haben, nach Möglichkeit zu dezentralisieren. Ich habe persönlich diese Absicht bei verschiedenen Gelegenheiten aus— gesprochen, und ich glaube, sie kommt auch in der von der Staats— regierung gemachten Vorlage genügend zum Ausdruck. Aber alle, die mit den Verhältnissen der Seuchenbekämpfung und mit den ländlichen Verhältnissen Lertraut sind, werden mir darin zustimmen, daß auch die Dezentralisation ihre Grenze findet in dem zweifellos notwendigen Bestreben, auch für eine möglichste Einheitlichkeit der Bekämpfung und Uebereinstimmung der Maßnahmen in den Gebieten einzuwirken, welche benachbart sind und gleiche Verhältnisse aufweisen. Die land— wirtschaftliche Verwaltung kann aus diesem Grunde nicht darauf ver— zichten, die Leitung der Bekämpfungsmaßregeln in der Hand zu be— halten, und sie wird auch unter besonderen Verhältnissen davon Ge⸗ brauch machen müssen, besondere Beamte in einzelne Bezirke zu ent— senden, um den dort maßgebenden Behörden und Instanzen mit Rat— schlägen unterstützend an die Hand zu gehen. Wir haben auch beim letzten Seuchenausbruch in dieser Beziehung gute Erfahrungen ge— macht; es ist aber nicht die Rede davon gewesen, daß der von mir entsandte Kommissar eigenmächtig besondere, in die Befug— nisse der Lokalbehörden fallende Anordnungen getroffen hat. Er hat sich in der Regel darauf beschränkt, die Lokalbehörden auf Grund der reichen Erfahrungen, die er anderwärts bereits ge— sammelt hatte, zu beraten und auf den Erlaß der Anordnungen hin— zuwirken, welche die landwirtschaftliche Verwaltung im vorliegenden Falle für nötig erachten mußte.

Unter diesen Gesichtspunkten war es auch der landwirtschaftlichen Verwaltung möglich, in der Kommission ihre Zustimmung zu den Aenderungen zu geben, welche in 5 1 zur Annahme gelangt sind. Wenn auch vom Standpunkte meiner Verwaltung selbstredend gegen die Wiederherstellung der Regierungsvorlage ein Einspruch nicht erhoben werden würde, so kann ich auf der anderen Seite nur die Erklärung meiner Vertreter in der Kommission wiederholen, daß den von dieser vorgeschlagenen Abänderungen des § 1 zugestimmt wird! Mit dieser Zustimmung hat die landwirtschaftliche Verwaltung jedenfalls das Mißtrauen gegen die Herren Landräte nicht zu erkennen gegeben, welches augenscheinlich den Antrag auf Wiederherstellung der Regierungsvorlage herbei geführt hat.

Meine Herren, wenn ich den Herrn Abg. Brors richtig verstanden habe, so hat er in Aussicht gestellt, daß seine Partei den Anträgen Gyßling und Genossen zustimmen würde! Ich verstehe dann nicht recht, warum er gerade dafür plädiert hat, daß die Befugnisse der Re—⸗ gierungspräsidenten in bezug auf die Viehausfuhr und „einfuhr nach Möglichkeit den Landräten übertragen werden sollen. Ich kann ihn in dieser Beziehung, was seine tatsächlichen Ausführungen angeht, auch beruhigen. Die Genehmigung der Ausfuhr von Schlacht— vieh ist neuerdings fast ohne Ausnahme dem Landrat über- tragen. Auch bei der Ausfuhr von Zucht- und Nutzvieh ist in einzelnen Fällen die Entscheidung dem Landrat übertragen worden. Im allgemeinen wird bei der Ausfuhr von Zucht- und Nutz= vieh, wo es sich um die Möglichkeit handelt, die Ansteckungsgefabr durch das versandte Vieh weiter zu verbreiten, die Genehmigung des Landrats nicht für genügend erachtet werden können. Es kommen da die Interessen anderer Bezirke und Kreise in Betracht. Es wird notwendig sein, in solchen Fällen in der Regel dem Regierunga⸗ präsidenten die erforderliche Anordnung zu überlassen.

Meine Herren, ich habe dann noch in Uebereinstimmung mit dem, was in der Kommission erklärt worden ist, die ausdrückliche Erklärung abzugeben, daß der Antrag Nr. 563, welcher von dem Herrn Abg. Meyer (Diephol;) begründet worden ist, die Zustimmung der Staate⸗ regierung nicht finden kann. Bereits der 5 79 des Reichsviehseuchen⸗ gesetzes von 1909 schreibt ausdrücklich vor, daß vor dem Erlasse der die Schutzmaßregeln gegen Seuchengefahr betreffenden allgemeinen Vorschriften Vertretungen der beteiligten Berufestãnde zu hören sind. Es ist auch in früheren Jahren bereits von einer solchen Anhörung der Berufsvertretung ausgiebig Gebrauch gemacht worden, und das wird in Zukunft auf Grund des Reichsgesetzes eben⸗ falls geschehen.

(Schluß in der Zweiten Beilage.)

Zweite Beilage

zum Deutschen Reichsanzeiger und Königlich Preußischen Staatsanzeiger.

3 144.

(Schluß aus der Ersten Beilage.)

Es kann aber nicht zugestanden werden, daß für jeden Kreis ein ständiger Ausschuß sachverständiger Personen zu bezeichnen sst, der in jedem einzelnen Falle seine Zustimmung zu den pom Landrat oder der betreffenden Ortspolizeibehörde zu treffenden Inordnungen zu geben hat. Jeder verständige Landrat und Vertreter der Ortspolizeibehörde wird in der Regel ohne Anhörung der in Betracht kommenden Interessentengruppen seine Maßregeln nicht treffen; ber in einzelnen Falle handelt es sich sehr oft um schleunige, binnen wenigen Stunden zu treffende Maßregeln, bei elch eine rechtzeitige Anhörung von Sachverständigen doch nit wird stattfinden können. Es kommt hinzu, daß die redlnößige Anhörung eines solchen Beirats Kosten verursachen würde,

ren dhen es noch nicht feststeht, von wem sie getragen werden müßten.

Shließlich kommt noch hinzu, daß die in Frage kommenden Suicherständigen zum Teil in der Angelegenheit selbst interessiert sein inen (sehr richtig); es würde ihnen vielleicht in einzelnen Fällen at ganz leicht fallen, Maßregeln zuzustimmen, die in ihrer Aus— Fnng sie selbst hart betreffen könnten. Ich glaube also, meine nen, es bleibt besser bei den Kommissionsbeschlüssen; ich kann Tdenfalls nur nochmals betonen, daß diesem Antrage die Zustimmung der Staatsregierung nicht gegeben werden kann.

Was sodann den Antrag der Herren Abgg. Rehren und Dr. Newoldt betrifft, der sich auf die Fassung des 5 3 Abs. 2 bezieht, so nächte ich auch hier bitten, es bei den Kemmissionsbeschlüssen zu be— lassen. Ich bin nicht in der Lage, die Zustimmung der Staatsregterung dazn zu erklären, daß eine mündliche Mitteilung in allen Fällen un— verjüglich schriftlich zu bestätigen ist. Es wird vollständig genügen, wenn es bei dem Kommissionsvorschlag verbleibt, daß eine schriftliche Mitteilung nur dann zu erfolgen hat, wenn sie von den Beteiligten berlangt wird. Ich werde entsprechend der Anregung des Herrn Abg. von der Osten gern meinerseits darauf hinwirken, daß in den Aus— führungsvorschriften eine Bestimmung Aufnahme findet, welche den in Betracht kommenden Behörden vorschreibt, bei der mündlichen Mit— teilung die Beteiligten über ihr Recht, schriftliche Mitteilung nach— täglich zu verlangen, zu belehren. (Sehr gut! rechts.) Ich glaube, damit kommen wir unter allen Umständen aus.

Den Ausführungen des Herrn Abg. Viereck kann ich in den recht— lichn Deduktionen über die Befugnisse des Ministers in bezug auf den Erlaß von Vorschriften im allgemeinen nur beitreten.

Dem Herrn Abg. Gyßling möchte ich noch erwidern, daß die Jniehung von Tierärzten bereits in der Kommission dieses hohen Haäses eingehend erörtert worden ist. Ich darf ibn nochmals auf die Erlärung meines Vertreters bei dieser Gelegenheit verweisen, der audrücklich darauf aufmerksam gemacht hat, daß für die Zuziehung bon Privattierärzten an Stelle beamteter Tierärzte in erster Linie den Vorschriften des Reichsviehseuchengesetzes maßgebend sind, daß Wber im übrigen soweit als möglich und zulässig auch die Zuziehung nichtbeamteter Tierärzte bei der Seuchenbekämpfung in Aussicht ge— nommen ist und auch bisher schon stattgefunden hat.

Was die Veröffentlichung der Anordnungen angeht, so glaube iE, daß auch hier die zu S3 seitens der Kommission gemachten Vor— schläge ausreichen. Ich halte es nicht für wünschenswert, dem An— nage, der unter Nr. 662 gestellt worden ist, stattzugeben. Es ist sch seitens des Herrn Abg. Viereck mit Recht darauf hingewiesen orden, daß bezüglich der Bekanntmachungen der Landräte und auch der Regierungspräsidenten eine entsprechende Anordnung nach 8 3 des Entwurfs ohne weiteres möglich ist.

Sodann ist noch die Frage gestellt worden, welche Inter— essentendertretungen über den Entwurf der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats zum Reichsviehseuchengesetz gehört worden sind. Ich kann darauf erwidern, daß gehört worden sind: der Deutsche andwirtschaftsrat, der Deutsche Milchwirtschaftliche Verein, der Deutsche Fleischerverband, der Bund der Viehhändler Deutschlands, der Zentralverein der Deutschen Lederindustrie und der Deutsche Veterinärrat. Es hat also eine sehr umfangreiche Vernehmung ver— schiedener Interessentengruppen stattgefunden, und es ist ihnen Ge— legenheit geboten worden, ihre Wünsche für die in Betracht kommenden Vorschriften zu äußern.

Zum Schluß möchte ich nochmals wiederholen, daß für die Staatsregierung unannehmbar sind die Anträge unter Nr. 663 und söß der Drucksachen, daß der Antrag 661, der sich auf die Wieder— öerstellung der Regierungsvorlage bezieht, keinem Einspruch seitens de Staatsregierung unterliegen wird (Heiterkeit und Hört, hört! bei nn Sozialdemokraten), daß ich aber nach den von meinen Kommissaren belt abgegebenen Erklärungen anheimstelle, die Kommissions« beschlüsse auch in diesen Punkten anzunehmen. (Beffall rechts.)

Abg. Leinert (Soz.): Nachdem der Minister erklärt hat, daß er n die Wiederherstellung der Regierungsvorlade zu 1 keinen Wert Ut ihm im Gegenteil die Anträge der Linken unangenehm sind, en die Mehrheitsparteien wahrscheinlich die Anträge ablehnen. urchgreifende Seuchenbekämpfung scheint überhaupt nicht beab— biigt zu sein. Wir verlangen eine rücksichtslose Bekämpfung, mrerseits aber allerdings volle. Entschädigung der Tierbesitzer, walb halten wir es für zweckmäßig und richtig, wenn die ordnung und die Durchführung der Seuchenbetämpfung von Zentralstelle aus geschieht. Bei dem Landrat werden sich . geltend machen, die die Bekämpfungsmaßregeln be trächtigen, um so mehr, wenn darüber von einem Kollegium mit Landrat beraten werden soll, und dabei werden gerade wieder die e'grundbesitzer ihre Interessen geltend machen. Auf die Groß— ndhesitzer wird viel mehr Rücksicht genommen als auf die kleinen.

r ist ein Fall aus der Propinz Hannober bekannt, wo ein Bahnhof n einem Seuchenbezirk ausdrücklich ausgenommen wurde, damit die

ohen Viehbesitzer ihr Vieh von diesem Bahnhof versenden, konnten. , Kommission hat sich von der Furcht leiten lassen, daß die Seuche . ide Rücksicht wirksam unterdrückt werden könnte. Deshalb m, gie mit der Durchführung der Vefämpfungsmgßregeln be— ten Kommissare keine pollzeilichen Befugnisse erhalten; aber das halten wir für nötig. Wer elne gusreichende und l Unterdrückung der Seuchen haben will, muß dafür die Anorbnungen unter allen Umständen, ja, wenn

egar rücksichtlos durchgesührt werden. Darum daif

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Berlin, Mittwoch, den 21. Juni

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man den Kommissaren nicht die polizeilichen Befugnisse nehmen. In dem nationalliberalen Antrage über die Sachverständigen sehen wir eine Abschwächung, werden ihm also nicht zustimmen. Den frei— konservativen Antrag werden wir annehmen; denn die schriftliche Be⸗ stätigung einer polizeilichen Anordnung läßt sich unter allen Um— ständen durchführen.

Abg. von Arnim-Zü sedom (kons.): Ich möchte bitten, die I bis 4 in der Kommissionsfassung anzunehmen, da in den Kommissions— beschlüssen eine wesentliche Verbesserung der Regierungsvorlage zu er— blicken ist. Wegen unserer ablehnenden Haltung gegen den national⸗ liberalen Antrag bezüglich der Sachverständigen ist uns der Vorwurf gemacht worden, daß wir nur die Interessen der Groß⸗ grundbesitzer wahrnähmen. Diesen Vorwurf muß ich zurückweisen. Denn wir sind nur deshalb gegen den Antrag, weil dadurch eine Verlangsamung herbeigeführt werden würde. Sachverständige werden so wie so schon, wenn es nötig sein sollte, hinzugezogen werden. Wenn der Abg. Leinert sich gegen die Landräte ausgesprochen hat, so ist das nicht zu verwundern. Denn wenn er die Landräte lobte, dann könnte man sicher sein, daß sie nicht ihre Schuldigkeit getan haben. Aber die Haltung des Abg. Gyßling gegen die Landräte hat mich einigermaßen gewundert. Die Publikationen sollen in den Blättern erscheinen, die von den Viehhaltern gelesen werden. Da wohl kaum Viehhalter Sozialdemokraten sind, so kommt die sozialdemokratische Presse für die Veröffentlichungen nicht in Betracht. Ich möchte den Minister übrigens bitten, dafür zu sorgen, daß der Berliner Mager— viehhof dem Regierungspräsidenten von Potsdam unterstellt wird.

Inzwischen hat der Abg. Graf von Spee (Zentr.) noch den Antrag gestellt, im S3 den Satz zu streichen: „Der schrift—

lichen Mitteilung steht die Eröffnung zu Protokoll gleich.“

Minister für Landwirtschaft 2ꝛc. Dr. Freiherr von Schorlemer:

Ich möchte dem Herrn Vorredner sofort erwidern in bezug auf die Wünsche, welche er bezüglich einer anderweitigen Ueberwachung des Magerviehhofs in Berlin vorgebracht hat. Ich habe volles Verständnis sowohl für seine Wünsche wie für diejenigen der Landwirtschafts kammer für die Provinz Brandenburg; aber ich bedaure, aus den schon häufig angegebenen Gründen auch jetzt dem von ihm gemachten Vorschlag nicht näher treten zu können. Für die Haltung meiner Verwaltung ist in dieser Frage allein ausschlaggebend gewesen der praktische Gesichtspunkt, daß es unter allen Umständen besser sein wird, den Magerviehhof dem Polizeipräsidenten in Berlin zu unterstellen, dessen Departementstierarzt in kaum 20 Minuten, also mehr oder weniger jeden Augenblick, den Magervlehhof erreichen kann, während die Beamten der Potsdamer Regierung immer erst über den Umweg über Berlin dorthin gelangen können. Es fehlt dem Departementstierarzt in Beilin auch nicht an den nötigen Hilfskräften; es sind eine Reihe von Kreistierärzten und noch mehr sonstige Hilfsbeamte zu seiner Verfügung, sodaß eine ausreichende Ueberwachung des Magerviehhofs gerade durch die Zuständigkeit des Polizeipräsidenten nach jeder Richtung hin ge— sichert wird.

Nun gebe ich gern zu, daß der Gesichtspunkt, daß es sich hier um eine Einrichtung handelt, die für weitere Bezirke von Bedeutung ist, dahin führen könnte, den Regierungspräsidenten zu Potsdam auch mit dieser Aufgabe zu betrauen, zumal ihm auch andere Märkte der Umgegend unteistellt sind. Aber Sie dürfen nicht vergessen, daß der Magerviehhof in Berlin sich zu einer Bedeutung entwickelt hat, die weit über die Grenzen der Provinz Brandenburg hinausgeht, und daß wir andererseits in Berlin eine Reihe von andern gleich⸗ artigen Einrichtungen haben ich darf an den Schlacht— viehhof erinnern —, die ebenfalls der Berliner Behörde unter— stellt sind, auf welche der Regierungspräsident in Potsdam auch keinen Einfluß ausüben kann. Ich möchte dringend bitten, weitere Anträge nach dieser Richtung fallen zu lassen; die landwirtschaftliche Verwaltung würde nicht in der Lage sein, ihnen stattzugeben.

Wenn noch auf die Schließung des Magerviehhofs in Fällen der Seuchengefahr aufmerksam gemacht worden ist, so möchte ich dem ent⸗ gegenhalten, daß auch jetzt schon daran festgehalten wird, daß der Polizeipräsident nicht ohne Zustimmung der landwirtschaftlichen Ver— waltung diese Schließung vornimmt, weil sie für weite Kreise, vor allen Dingen auch für die Händler, von ganz weittragender Bedeutung ist. Ich habe vor einiger Zeit meine Zustimmung dazu gegeben, daß der Magerviehhof geschlossen wurde, und die Folge davon war, daß sich außerhalb des Viehhofs in Berlin und Vororten und un— kontrolllerbar ein großer Handel entwickelt hat. Nun sind noch weniger Garantien dafür geboten, daß nicht von diesen Stellen aus die Maul⸗ und Klauenseuche verschleppt wird. Also die Schließung deg Magerviehhofs ist mindestens eine zweischneidige Waffe, über deren Anwendung von keiner anderen Stelle zutreffender entschieden werden kann als von der Zentralstelle, von der landwirtschaftlichen Verwaltung.

Abg. Meyer⸗Diepholz (n.) tritt nochmals für den Antrag auf Hinzuziehung von Sachverständigen ein.

Ein Regierungsfommissar erklärt, daß die Regierung eine solche Verpflichtung nicht übernehmen könne, da sie in die veterinär polizeilichen Befugnisse der Regierungsbehörde zu tief eingreife.

Abg. Re hren⸗Hamelspringe (freikons.) zieht seinen Antrag zurück.

Abg. Zimmer (Zentr.) befürwortet den Antrag des Grafen Spee, der zum Schutze der Beteiligten gestellt sei, da eine Eröffnung zu Protokoll mißverstanden werden könne.

Der Regierungskommissar stellt die Annahme dieses An— trages anheim.

In der Abstimmung werden die Anträge Aronsohn und Dippe abgelehnt, die 88 1, 2 und 4 in der Kommissions fassung angenommen; S 3 wird unter Streichung der Worte „der schriftlichen Mitteilung steht die Eröffnung zu Protokoll gleich“, entsprechend dem Antrage des Grafen Spee, an genommen.

Die S8 5 bis 23 betreffen die Entschädigungen.

Nach 85 ist Entschädigung außer in den Fällen des 8 66

des Reichsgesetzes zu gewähren 1) für Esel, Maultiere und Maulesel, die an Milzbrand oder Rauschbrand, sowie für Rinder, Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, die an Wild und Ninderseuche gefallen sind oder an denen nach dem T eine dieser Krankheiten festgestellt worden ist; 2 für Rin

Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, die an Tollw̃ü

fallen sind oder an denen nach dem Tode Tollwut festgestellt

worden ist.

Der Abg. Dippe (ul.) beantragt hinzuzufügen: 3) für Schweine, die aus Anlaß der Schweinepest im Einverständnis der Eigentümer auf polizeiliche Anordnung getödtet oder nach der Anordnung an dieser Seuche gefallen sind.

Der Abg. Aronsohn (fortschr. Volksp.) beantragt, auch für die an Milzbrand oder Rauschbrand gefallenen Schweine und Schafe sowie für an Tollwut gefallene Schweine, Ziegen und Schafe und endlich für die an Maul- und Klauenseuche gefallenen Tiere Entschädigungen zu gewähren.

Der Abg. Hirsch⸗Berlin (Soz. beantragt, Entschädigung auch zu gewähren für die an Milz- oder Rauschbrand gefallenen Schweine, Hiegen und Schafe, für die an Tollwut gefallenen Schweine, Jiegen, Schafe, Wach⸗ und Ziehhunde, serner für Schweine, die an der Schweineseuche oder Schweinepest gefallen sind, und endlich für Geflügel, das an der Geflügelcholera oder Hühnerpest gefallen ist.

Nach 86 beträgt in den Fällen des 8 5 Nr. 1 und bei den mit Tollwut behafteten Tieren die Entschädigung vier Fünftel des gemeinen Werts. Zu gleichem Anteile findet in diesen Fällen die Anrechnung einer Versicherungssumme statt.

Der Abg. Dippe (nl.) beantragt in Konseguenz seines Antrages zu 55, daß die Entschädigung für Schweine, die wegen der Schweinepest getötet oder gefallen sind, die volle Höhe des gemeinen Wertes beträgt.

Der Abg. Aronsohn (fortschr. Volksp.) beantragt in Konsequenz seines Antrages zu 5 5, daß die Entschädigung für die an der Maul- und Klauenseuche gefallenen Tiere die Hälfte des gemeinen Werts beträgt, worauf die aus Privatverträgen zahlbare Versicherungssumme zum vollen Betrage angerechnet wird.

Der Abg. Hirsch⸗Berlin (Soz.) beantragt, daß in allen Entschädigungsfällen Personen mit einem Jahreseinkommen von weniger als 3000 a6 der Schaden nach dem gemeinen Wert voll zu vergüten ist.

sz 8 bestimmt auf Grund des § 71 des Reichsgesetzes, wonach durch Landesrecht in gewissen Fällen die Entschädigung versagt werden kann, daß in den dort genannten Fällen keine Entschädigung gewährt wird, daß sie jedoch für Rinder, Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel auch nicht zu versagen ist, wenn die Krankheit in Wild- und Rinderseuche oder in Tollwut be— standen hat.

Der Abg. Hirsch-Berlin (Soz.) beantragt, die letztere Be⸗ stimmung auf Schweine, Ziegen, Schafe, Wach- und Zieh hunde auszudehnen.

F 9 trifft Bestimmungen, wonach für die einzelnen Ent— schädigungsfälle teils von den Provinzialverbänden allein, teils mit einem Teilbetrage von den Provinzialverbänden und im übrigen aus der Staatskasse die Entschädigung gewährt wird.

Der Abg. Aronsohn fortschr. Volksp.) beantragt, daß für die an der Maul- und Klauenseuche gefallenen Tiere die Entschädigung allein von den Provinzialverbänden getragen wird.

Der Abg. Hirsch-Berlin (Soz.) beantragt, daß bei Ent—⸗ schädigungsfällen, die Personen mit einem Jahreseinkommen von weniger als 3000 6 betreffen, der volle Betrag der Entschädigung aus der Staatskasse gewährt wird.

Die 11 und 12 enthalten Bestimmungen über die Erhebung von Beiträgen von den Tierbesitzern. Die Kom mission hat die Bestimmung hinzugefügt, daß die durch Beiträge der Besitzer von Einhufern angesammelten Rücklagen nur zu Entschädigungen für Einhufer und die von Rindviehbesitzern eingesammelten Rücklagen nur zu Entschädigungen für Rind⸗ vieh verwendet werden dürfen.

Der Abg. Hir sch⸗Berlin (Soz.) beantragt, daß zi

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Personen von weniger als 3000 S6 Eir gezogen werden dürfen.

Die übrigen Paragraphen dieses Abschnitts treffen Be⸗ stimmungen über die Feststellung des Wertes Schätzung, über die Aufstellung von Satzunger schieds gerichtliche Verfahren. Die Kommission hat in neue Bestimmung beschlossen, daß, wenn die Provinzi Beihilfen an Tierbesitzer gewähren, maßregeln wirtschaftlich schwer geschädigt Zuschüsse dazu vom Staate gewährt werden etwa der Hälfte der gewährten Beihilfen.

Der Abg. Aron sohn (sortschr. Volksp. zu dem vom Schiedsamt ausgeschloss im Betriebe der Entschädigungs sonen zu rechnen sind.

Abg. Gyßling (for Aronsohn diejenigen ; schädigung für die an der Tiere beziehen, k in auf die von der ie friedigende Erklärung abgeb

Abg. Graf von Carmer

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