1911 / 145 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 22 Jun 1911 18:00:01 GMT) scan diff

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die im ersten Satz des zwelten Absatzes enthalten ist, sondern eben—⸗ falls nur eine fakultative Bestimmung, welche eine Direktive für die Auseinandersetzungsbehörden darstellt. .

Dann sind meines Erachtens die Ausführungen des Herrn Vor⸗ redners auch insoweit nicht zutreffend, als er von einer Vorschrift ge⸗ sprochen hat, welche den Beschlußbehörden gegeben sei. Er über⸗ sieht, daß hier bei der Auseinandersetzung gegen den Beschluß das Verwaltungsstreitverfahren gegeben ist, daß mithin eine Bindung nicht der Beschlußbehörde, sondern auch des Oberverwaltungs⸗ gerichts stattfinden würde. Wenn man im Auseinander⸗ setzungsverfahren, wie bisher und wie das in allen derartigen Fällen üblich ist, den höchsten Verwaltungsgerichtshof als definitiv ent⸗ scheidende Behörde einsetzt, so muß man ihm auch überlassen, nach seinem freien Ermessen die Sache so zu regeln, wie sie der Gerechtig⸗ keit und Billigkeit entspricht. Ich glaube, daß es deshalb nicht an⸗— gebracht ist, hier einzelne bindende Bestimmungen hineinzubringen, welche das frele Ermessen der richterlichen Behörden nicht unwesent⸗ lich einschränken könnten. Im übrigen würde der Antrag insofern seinen Zweck verfehlen, als hier lediglich die Bestimmung getroffen werden soll, daß einzelne Beteiligte zu Vorausleistungen verpflichtet werden müßten, ohne daß zugleich ein Maßstab gegeben wird, nach welchem die Höhe der Vorauszleistung bemessen werden kann. Es würde mithin dem Wortlaut der Bestimmung schon genügt sein, wenn in einem Einzel⸗ fall eine ganz geringfügige, mehr formelle Vorausleistung festgesetzt würde, die aber an sich sachlich nicht in das Gewicht fiele. Aus all diesen Gründen bitte ich den Antrag abzulehnen.

Herr Scholtz empfiehlt folgenden, von ihm e, ,. Antrag, dem 5 6 als Absatz 3 hinzuzufügen; „Eine den Zwecken des Verbandes dienende Einrichtung, welche einem Be— teiligten gehört, verbleibt dem bisherigen Eigentümer; dieser kann indessen verlangen, daß das Eigentum an der Einrichtung gegen Entschädigung auf den Verband übergeht. Er sei nicht der Vater dieses Antrages, und die Fassung sei auch nicht ganz befriedigend, aber man könne damit marschieren, und die Regierung habe sich ein⸗ verstanden erklärt. Die Annahme des Antrages Fuß sei doch wünschenswert, ein Maßstab brauche nicht aufgestellt zu sein. Insoweit könne man den Beschlußbehörden Vertrauen schenken. Aber man sollte ihnen einen Fingerzeig geben, daß sie die Voraus— leistung fordern.

Minister des Innern von Dallwitz: Meine Herren! Die Staatsregierung ist mit dem Antrage 139 einverstanden und würde gegen dessen Annahme keine Bedenken geltend

zu machen haben.

Herr Dr. von Bitter: Eine Interpretation des 5 6 ist notwendig, er ist der Landgemeindeordnung von 1891 entnommen. Schon damals traten Zweifel hervor, wie es mit dem Eigen tum würde, wenn ein Beteiligter eine Einrichtung, die den ᷣ—ᷣ des Verbandes entspricht, in den Verband hinein⸗ ringt. Auch das, was der Kommissionsbericht des Abgeordnetenhauses darüber sagt, ist unklar, und diese große Unklarheit haftet dem ganzen F 6 an. Er enthält materiell eine Auseinandersetzung. Das Gesetz spricht aber von der „Regelung der Verhältnisse“. Eine Aus⸗ einandersetzung im technischen Sinne ist nicht vorhanden. Es ist des⸗ wegen notwendig, entsprechend den Antrage Scholtz festzustellen, daß das Eigentum an der Einrichtung dem bisherigen Eigentümer verbleibt. Ich lege darauf um so größeren Wert, als das Oberverwaltungsgericht, solange die Landgemeindeordnung besteht, noch nicht Gelegenheit ge⸗ habt hat, eine Entscheidung zu treffen, wie die Auseinandersetzung in diesen Fall bewirkt werden soll. Es muß festgestellt werden, und

ich bitte um eine Erklärung der Regierung, daß die Diepesitions—

befugnis dem beteiligten Verbandsmitgliede vorbehalten bleibt, daß aber der Zweck der ganzen Regelung der ist, die Verwaltung auf den neuen Verband zu übertragen. Nach der Gemeindeverordnung ist der Verband eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Es kann ihm diese Eigenschaft nur durch Königliche Verordnung beigelegt werden. Ne dem Gesetz sollen aber die Zweckverbände nur dann öffentlichrechtliche Korporationen sein, wenn alle Verbands⸗ mitglieder es sind. Befindet sich darunter also ein Gutsbezirk, so würde der Zweckverband dem Verlangen, Eigentum zu übernehmen, gar nicht entsprechen können, weil er gar nicht öffentlichen Rechts, und also auch nicht vermögensfähig ist. Ein entscheidendes Gewicht brauchen wir darauf allerdings nicht zu legen, weil die Möglichkeit besteht, das Recht der öffentlichrechtlichen Körperschaft durch König⸗ liche Verordnung zu verleihen. Immerhin aber ist der Antrag Scholtz eine wesentliche Verbesserung für die Städte. Ministerialdirektor Dr. . Die Staatsregierung steht enau auf dem Standpunkt, den der Vorredner präzisiert hat. Auch ie sieht in dem Antrage eine wesentliche Verdeutlichung. Bereits in der Kommission hat sie ausgeführt, es sei nicht ihre Auffassung, daß nicht regelmäßig dem Zweckverband das Eigentum zu übertragen ist, sondern nur ausnahmsweise. Aber auch wenn das Eigentum nicht übertragen wird, geht die Verwaltung auf den Zweckverband über, denn sonst würde dieser seine Zwecke gar nicht erfüllen können. Für die Uebertragung des Eigentums ist die selbstverständ liche Voraus— etzung die Vermögensfähigkeit des Zweckverbandes. Besitzt ein Ver⸗

band diese nicht, weil nicht alle seine Mitglieder sie besitzen, so wäre es nötig, eine Königliche Verordnung über die Verleihung der

Rechtsfähigkeit zu extrahieren.

Herr Dr. Bender: Der 5 6 muß das Hecht feftlh ver.

letzen. Auf die Tüfteleien über den Eigentumsbegriff lasse ich mich dabei gar nicht ein. Wenn wir heute ein Wasserwerk oder eine Kanalisation errichten, so wissen wir nicht, ob wir das Eigentum daran behalten; denn was nützt mir das Eigentum, wenn ich nicht die Verwaltung habe. Wenn der Antrag Scholtz angenommen wird, so sind wenigstens immer noch Verhandlungen nötig, und das kann der Sache nur dienlich und förderlich sein.

Herr Körte: Nach der Erklärung vom Regierungstisch hat der Antrag Scholtz für mich keinen Wert mehr; ich ziehe meine Unterschrift zurück. Der Antrag Fuß wird abgelehnt, der Antrag Scholtz mit großer Mehrheit angenommen und mit diesem Zusatz § 6. Der Rest des Gesetzes wird nach unerheblicher Debatte angenommen.

Ueber das Gesetz im Ganzen wird auf Antrag Körte namentlich abgestimmt. Die Abstimmung ergibt die An⸗ nahme des Gesetzes mit 59 gegen 45 Stimmen.

Es folgt die einmalige Schlußberagtung über den Gesetz⸗ entwurf über den Erwerb von Fischereiberechtigungen durch den Staat und das Aufgebot von Fischereiberechtigungen.

Nach dem Antrage des Referenten Grafen Behr⸗ Behrenhoff erteilt das Haus der Vorlage in der Fassung des Abgeordnetenhauses seine Zustimmung.

Es folgen Kommissionsberichte und Petitionen.

Die Petition der Schuldirektorin Anna Schmidt in Düsseldorf namens des Bundes privater deutscher Mädchenschulen um gesetzliche Regelung des Privatschulwesens in bezug auf seine Konzessionierung und Leitung sowie sein Lehrpersonal überweist das Haus nach dem Antrag der Unterrichtskommission der Regierung als Material.

Durch Uebergang zur Tagesordnung werden auf Grund der Anträge der Unterrichts,, der Kommunal⸗ und der Finanz⸗ kommission erledigt die Petitionen 1) um Herbeiführung überein⸗ stimmender Ferien für die Stadtschule in Homberg (Bezirk Cassel) mit denen der übrigen Schulen im Orte, 2) um Verbesserung der Anstellungs⸗, Besoldungs. und Pensionsverhältnisse der deutschen

Berufsfeuerwehrmänner und 3) eine große Anzahl von Petitionen von pensionierten Lehrern und Beamten um Erhöhung der Pensionen der vor dem 1. April 1908 pensionierten Kr n che fle rer und Beamten bezw. um Gleichstellung der Altpensionäre mit den Neu⸗ pensionären.

Damit ist die Tagesordnung erschöpft. Schluß nach 5i/ Uhr. Nächste Sign Donnerstag 12 Uhr. (Sekundär⸗ bahnvorlage; kleinere Vorlagen; Petitionen.)

Haus der Abgeordneten. 92. Sitzung vom 21. Juni 1911, Vormittags 11 Uhr. (Bericht von Wolffs Telegraphischem Bureau.)

Nach Annahme des Gesetzentwurfs, betreffend Abände— rung des Gesetzes über die Einführung der Pro— vinzialordnung vom 29. Juni 1875 in der Provinz Westfalen, in zweiter und dritter Beratung, worüber in der gestrigen Nummer d. Bl. berichtet worden . tritt das Haus in die wiederholte e n des vom Herrenhause in ab⸗ geänderter Fassung zurückgelangten Gesetzentwurfs über die Beschulung blinder und taubstummer Kinder ein.

Im 58 6 hatte das Abgeordnetenhaus folgende Fassung

beschlossen: „Das Kind ist, soweit das in dem Bezirk desselben Kom⸗

munalverbandes möglich ist, in einer Anstalt seines Bekenntnisses unterzubringen. Wenn es nicht in der Anstalt wohnt, muß es tunlichst in einer Familie seines Bekenntnisses untergebracht werden. Dem Antrag der Eltern und des gesetzlichen Vertreters des Kindes auf anderweite Unterbringung ist Folge zu geben.“

Das Herrenhaus hat neben einer formalen Aenderung in dem letzten Satze die Aenderung beschlossen: „Ist tunlich st Folge zu geben“.

Abg. von Kölichen (kons. erklärt sich mit der Aenderung des Herrenhauses einverstanden.

Abg. Dr. Glattfelter (Zentr.) erklärt auch seine Zustimmung, obwohl er die frühere Fassung des Abgeordnetenhauses für besser halte.

Abg. Dr. von Campe (ul). Ich will dem Gesetzentwurfe zustimmen, wenn ich auch der Ansicht bin, daß an erster Stelle das Interesse der Kinder stehen muß.

Der Gesetzentwurf wird in der Fassung des Herrenhauses angenommen.

In zweiter und dritter Beratung wird der Gesetzentwurf, betreffend die Umlegung von Grundstücken in der Residenzstadt Posen, nach dem Antrage der Gemeinde⸗ kommission ohne Debatte angenommen. Die dazu eingegangenen Petitionen werden für erledigt erklärt.

In erster und zweiter Beratung wird der Gesetzentwurf, betreffend die Umlegung von Grundstäcken in Cöln, ohne Debatte angenommen.

Es folgt die dritte Beratung des Entwurfs eines Aus— führungsgesetzes zum Viehseuchengesetz.

In der allgemeinen Besprechung bemerkt der

Abg. Heine (nl): Wir haben uns nur darauf beschränkt, solche Anträge in der zweiten Lesung zu stellen, deren Annahme wir er— hofften. Das Gesetz hat aber durch die Kommissionsberatungen eine Gestalt erhalten, die uns die Zustimmung möglich macht. Wir werden also für das Gesetz stimmen. Verwahren muß ich mich aber gegen die sozialdemokratische Verdächtigung, daß unsere Partei nur für den vermögenden Mittelstand eintritt.

Abg. Leinert (Soz.) erklärt, daß diese Aeußerung einem Bericht über den nationalliberalen Parteitag in Cassel entnommen sei.

In der Beratung werden darauf die einzelnen Para⸗ graphen unverändert nach den Beschlüssen der zweiten Lesung ohne Debatte angenommen und sodann auch in der Gesamt—⸗ abstimmung das Gesetz im ganzen.

Es folgt die zweite Beratung des Entwurfs eines Aus⸗ ührungsgesetzes zum Reichszuwachssteuergesetz. Der Entwurf ist in der zweiten Beratung vom 26. Mai an die Kommission zur wiederholten Beratung zurückgewiesen worden.

Die Kommission beantragt nunmehr im § 1, daß die Zuwachssteuer in den Stadtgemeinden durch den Gemeinde⸗ vorstand, in den Landgemeinden und in den Gutsbezirken durch den Kreisausschuß veranlagt wird. Für Stadtgemeinden mit weniger als 2000 Einwohnern hat die Veranlagung auf ihren Antrag durch den Kreisausschuß zu erfolgen. Auf Antrag von Landgemeinden mit mehr als 59000 Einwohnern oder von solchen Landgemeinden, in denen eine Wertzuwachssteuer schon vor dem 1. Januar 1911 in Kraft war, ist die Ver⸗ anlagung durch den Kreisausschuß dem Gemeindevorstand zu überweisen. (Nach diesem Beschluß fällt die Ausnahme⸗ bestimmung der Regierungsvorlage fort, wonach in den Land⸗ gemeinden der Rheinprovinz und der . Westfalen die Veranlagung dem Landbürgermeister bez. dem Amtmann obliegen sollte.)

Nach § 2 finden auf die Rechtsmittel gegen die Ver⸗ anlagung zur Zuwachssteuer und den Zuschlägen dazu in den Fällen, in denen die Steuer durch den Gemeindevorstand veranlagt ist, die bezüglichen Vorschriften des Kommunal⸗ abgabengesetzes, in den Fällen der Veranlagung durch den Kreisausschuß die Vorschriften des Kreis⸗ und Provinzial⸗ abgabengesetzes mit der Maßgabe Anwendung, daß in erster Instanz stets der Bezirksausschuß zuständig ist. (Die Bestimmung der Regierungsvorlage, daß das Oberverwaltungs⸗ gericht auf Revision seine Entscheidung in n , ,n. Sitzung, der Regel nach ohne vorherige mündliche Anhörung der Parteien, erläßt, jedoch den ö Gelegenheit zur e n n Verhandlung gewähren kann, hat die Kommission gestrichen.)

Nach 8 Z ist die Zuwachssteuer, falls sie von dem Kreis⸗ ausschuß veranlagt ist, an die Kreiskommunalkasse, in allen anderen Fällen an die Gemeindekasse zu zahlen; die Kassen haben den Anteil des Reichs an das Reich abzuführen. Die Kommission hat den Zusatz gemacht: Von dem nach dem Reichsgesetz dem Staate zustehenden Anteil von 10 Proz. des Ertrags erhält für die Verwaltung und Erhebung der Steuer, falls der Kreisausschuß diese veranlagt, der Kreis, in allen anderen Fällen die Gemeinde die Hälfte.

§z 4 bestimmt:

Von dem Anteil an der Zuwachtssteuer, der nach dem Reichs gesetz den Gemeinden und Gemeindeverbänden verbleibt, erhält die kreisangehörige Gemeinde bei nicht mehr als 15 000 Einwohnern zwei Drittel, bei mehr als 15 000 Einwohnern drei Viertel; den Rest erhält der Kreis. Aus den Gutsbezirken erhält der Kreis den vollen Steueranteil. Die Kreise haben ihren Steueranteil für ihre eigenen Aufgaben und zum Teil, jedoch höchstens bis zur Hälfte, auch für diejenigen einzelner Gemeinden und Gutsbezirke zu ver⸗ wenden. (Letzterer Satz ist Zusatz der Kommission.)

Die Abgg. Sielerm ann (kons.) u. Gen. beantragen zu s 4 die Abänderung, daß die Gemeinden in allen Fällen drei Viertel, der Kreis ein Viertel erhält.

Die Abgg. Westermann (nl.) u. Gen. beantrage §z 1 den Zusatz: 8 In den Landgemeinden der Rheinprovinz und der Provin Westfalen liegt die Veranlagung einem Steuerausschuß ob, bestehnn aus dem Landbürgermeister bezw. Amtmann als Vorsitzenden, de Gemeindevorsteher und einem von der Gemeindevertretung Gewihll ! Dieser Steuerausschuß ist für jede Gemeinde zu bilden.“ ;

Dieselben Abgeordneten beantragen in 5 4 die Ersetzu zer e ö, e , l. rsetum bg. Braemer (kons) befürwortet den Antrag Sielermann und. erklärt im ö, seine Zustimmung zu der Kommissionsfassung. ] Abg. West erm ann (nl): nen Antrag, daß die Veranla ung unter Vorsitz des Landbürgermeisters bezw. Amtmanns in der Rhein provinz und in Westfalen vorgenommen werden soll, kommt nur auf die ursprüngliche Fassung der Regierungsvorlage zurück. Das Zentrum hat aber wieder in den en ff, nen, seine Gegnerschaft gegen die Selbstverwaltung in den Rheinlanden gezeigt. In 5 4st die Grenze willkürlich auf 15 000 Einwohner festgesetzt worden. Wir haben in der Kommission versucht, die Grenze ö. 19 099 Einwohner herabzusetzen, allerdings vergeblich. Diese Zahl ist schon bei einer größeren Reihe Vorschriften als Grenze zwischen den größeren und kleineren Gemeinden anerkannt. Wir wiederholen hiermit unseren Antrag. Wir werden die Vorlage, wenn sie die gegenwärtige Form behält, ablehnen.

Abg. Wald stein (fortschr. Volksp. ): Für das Beste würden wir die Annahme des konservativen Antrages halten, der überhaupt jede Grenze fallen lassen will. Wird dieser Antrag aber nicht an—

enommen, dann beantragen wir, die Grenze auf 3000 festzusetzen.

um 8 4 beantragen wir die Aenderung, daß die Kreise ihre Sieuer— anteile für ihre eigenen Aufgaben und zum Teil, jedoch höchstens big zur Hälfte, auch für diejenigen einzelner Gemeinden und Gutsbezirke verwenden dürfen, nicht „zu verwenden haben?. Denn wir können die Kreise nicht nn, auch für einzelne Gemeinden Auf— wendungen zu machen. chließlich beantragen wir noch, in dieser Bestimmung das Wort „Gutsbezirke“ zu streichen. Meine Freunde bedauern die Aenderungen, die die ee, . vor⸗ geschlagen hat. Wir können sie nicht als Verbesserungen ansehen und werden, wenn unsere Anträge nicht angenommen werden, gegen das Gesetz stimmen. Der Redner befürwortet ferner einen . seiner Partei gestellten Antrag auf Einschaltung des folgenden

A:

„Die Steuerfreiheit des Landesfürsten und der Landesfürstin tritt nicht ein hinsichtlich des der Gemeinde und den Gemeinde— verbänden zustehenden Steueranteils, sowie der dazu erhobenen

Zuschläge.“

Abg. Dr. Liebknecht (Soz.): Die Kommission hat in ungenierter Weise, wie das allerdings in Preußen oft der Fall ist, versucht, für gewisse Schichten der Hey lter mn Sondervorteile zu erringen, und nicht die Interessen der Allgemeinheit gewahrt. Auch diese Vorlage hat nur den Zweck, die Macht des Landrats zu vermehren. Wir werden für die freisinnigen Anträge stimmen, in denen wir verschiedene Ver— besserungen sehen. Die von der Kommission eingesetzte Grenze von 15 000 Einwohnern hat einen durchaus plutokratischen Charakter. Ueberhaupt ist das ganze 966 durchaus agrarisch. Das Junkertum will sich wieder rechtswidrige Sondervorteile verschaffen. Die Kom— missionsarbeit ist getragen bon einer Feindschaft gegen die Gemeinden, besonders gegen die kleinen Gemeinden, aber von einer Freundschaft für den Kreis, soweit es sich darum handelt, die Befugnisse des Kreises zu erweitern, und von einer ganz besonderen Zuneigung zu den Gutsbezirken, die ihre Sonderrechte behalten, dafür aber nicht die Lasten zu tragen haben. Das Zentrum hat sich durchaus als Mit- arbeiter der Konservativen gezeigt. Schließlich ist die Kommissions⸗ arbeit noch getragen worden von einer außerordentlichen Verachtung

des Sinnes des Reichsgesetzes.

Finanzminister Dr. Lentze:

Es ist von einem der Herren Vorredner vorhin der Königlichen Staatsregierung der Vorwurf gemacht worden, sie wäre bei 5 1 des Gesetzes, obschon sie eine Aenderung für unannehmbar erklärt hätte, umgefallen, indem sie zugestimmt hätte, daß die Veranlagung durch die Amtmänner und durch die Landbürgermeister aus dem Gesetz herausgestrichen würde. Ich möchte bemerken, daß das ein Irrtum ist, daß es den Tatsachen nicht entspricht. Die Königliche Staats regierung hat bei der Beratung des Gesetzentwurfs in der Kommission allerdings stets die Regierungsvorlage warm verteidigt und hat vor allen Dingen auch erklärt, daß von ihrem Standpunkt aus die Regelung der Regierungsvorlage vorzuziehen sei. Sie hat eifrig ab— geraten, eine Aenderung vorzunehmen, aber sie hat niemals erklärt, daß an einer Aenderung das ganze Gesetz scheitern müsse. Ich halte mich doch für verpflichtet, dies ausdrücklich zu erklären. Die Königliche Staatsregierung hält auch jetzt noch daran fest, daß diejenigen Organe, welche den Ver— hältnissen am nächsten stehen, am besten geeignet sind, die Veranlagung der Zuwachssteuer vorzunehmen, und das sind in Westfalen und in der Rheinprovinz diejenigen Stellen, welche von den Amtmännern und von den Landbürgermeistern bekleidet werden. Die Amtmänner und Landbürgermeister wissen am besten Bescheid über das, was in ihrem Bezirk vorgeht, weit besser als die einzelnen Mitglieder des Kreisausschusses. Die Königliche Staatsregierung würde sich deshalb freuen, wenn die Regierungsvorlage in diesem Punkt angenommen würde.

Den Antrag Westermann und Genossen kann die Königliche Staatsregierung um deswillen nicht zur Annahme empfehlen, weil trotz der Wiederherstellung der Beteiligung der Landbürgermeister und Amtmänner eine Bestimmung hinzugefügt ist, welche mit dem übrige Gesetz nicht im Einklang steht. Es ist nämlich in dem Antrag Westermann vorgesehen worden, daß die Landbürgermeister und Amt⸗ männer im Verein mit dem Steuerausschuß die Veranlagung vornehmen sollen. Der Steuerausschuß kommt im übrigen im Gesetz nicht vor; es ist im Gegenteil im 51 vorgesehen worden, daß der Gemeinde vorstand, also in den Provinzen, wo der Gemeindevorstand nur aus einer Person besteht, nur von dieser einzelnen Person die Veranlagung zur Steuer vorgenommen werden soll. Es würde also eine Verschieden⸗ heit in dem Gesetz vorhanden sein, indem auf der einen Seite einzelne Personen, auf der anderen Seite der Amtmann und der Bürgermeister nur im Verein mit einem Steuerausschuß die Veranlagung vorzu= nehmen hätten. Aus diesem Grunde bittet die Königliche Staats— regierung, von der Annahme des Antrags Westermann abzusehen.

Dann ist von einzelnen Rednern ich glaube, es war der Herr

Abg. Liebknecht bemaͤngelt worden, daß die Berücksichtigung der Gutsbezirke, wie sie in der Fassung der Kommissionsbeschlüsse vorge. sehen ist, im direkten Widerspruch zu dem Reichsgesetze stände. Ct ist aber ein Irrtum, wenn behauptet wird, daß das Reiche gesetz duch diese Unterverteilung verletzt wird. In dem Reichegesetz, im 8 58, heißt es: ; ) Die Regelung zwischen Gemeinde und Gemeindevorstand, weit diesen nach der Bestimmung der Landesgesetzgebung ein Be steuerungsrecht zusteht, sowie in Ansehung von Grundstücken, die keiner Gemeinde angehören, erfolgt durch die Landesgesetzgebung.

so⸗

(Schluß in der Zweiten Beilage.)

Zweite Beilage zum Deutschen Reichsanzeiger und Königlich Preußischen Staatsanzeiger.

M 145.

(Schluß aus der Ersten Beilage.)

Es ist also ausdrücklich durch die Worte „in Ansehung von Grund— stücken, die keiner Gemeinde angehören“, darauf hingewiesen worden, daß die Regelung der Beteiligung der Gutsbezirke der Landesgesetz‚ gebung überlassen sei. Es ist das die Absicht gewesen bei der Ab⸗ fassung des Gesetzes. Es besteht infolgedessen kein Widerspruch zwischen Reichsgesetzgebung und Landesgesetzgebung.

Dann ist von freisinniger und sozialdemokratischer Seite der An⸗ trag gestellt, den Gemeinden das Recht zu geben, bei Veräußerungen, welche der König oder die Königin vornimmt, die Wertzuwachssteuer zu erheben. Es ist in Preußen noch niemals Rechtens gewesen, daß der Landesherr oder die Landesherrin besteuert werden. Es ist in allen Steuergesetzen in Preußen bis dahin ausdrücklich ausgesprochen worden, daß der Landesherr und die Landesherrin von der Steuer frei sind. Infolgedessen würde es sich nicht rechtfertigen, bei der Wert— zuwachssteuer eine Aenderung eintreten zu lassen und ich möchte des— halb bitten, diesen Antrag abzulehnen. (Bravo! rechts.)

Abg. Stelermann (kons.) befürwortet noch einmal den Antrag seiner Partei. Bezüglich der Veranlagung hätte ich die Fassung der Regierungsvorlage für besser gehalten, wenn ich auch nicht dem Antrage Westermann ganz zustimmen kann, weil er der Regierungs— vorlage, wieder näherkommt. Mit dem nationalliberalen Antrage über die Grenze von 10000 Einwohnern und ebenso mit dem freisinnigen Antrage über 3000 Einwohner kann ich mich nicht ein— berstanden erklären. Ich bitte Sie, unseren Antrag anzunehmen.

Abg. Marx (3.): Ich muß mich gegen den Vorwurf, daß das Zentrum die Stellung der Landbürgermeister und Amtmänner herabdrücken wolle, entschieden verwahren. Ich bin in der Kommission nur dagegen aufgetreten, daß die Rheinprovinz und Westfalen eine Ausnahmestellung erhalten. Es trifft gar nicht zu, daß die Amtmänner und Landbürgermeister Organe der Selbstverwaltung sind. Ich habe in der Kommission lediglich die Rechte der Provinzen Rheinland und Westfalen wahr— genommen. Das hat die Beratung der rheinischen Gemeindeordnung gezeigt, daß die Nationalliberalen gar nicht die Selbstverwaltung wollen. Wenn auch manche Bestimmungen des Gesetzes jetzt nicht ganz unseren Wünschen entsprechen, dann sind die National— liberalen daran schuld, die uns im Stich gelassen haben. Wir mußten uns an die Herren von der Rechten wenden, um eine Hilfe für die Wahrnehmung der Interessen der beiden Provinzen zu erhalten. Die vorliegenden Anträge werden wir ablehnen, um das Zustandekommen des Gesetzes nicht zu gefährden. Daß das Reichsgesetz die Gutsbezirke nicht erwähnt hat, kommt daher, weil die Gutsbezirke nicht in der Lage sind, die Steuer zu erheben. Das Reichsgesetz wollte aber nicht im geringsten irgendwelche Beschränkungen darüber auferlegen, wie die Ein— nahmen verwendet würden. Es liegt gar kein Widerspruch mit dem Reichsgesetz vor, wenn nun auch die Gutsbezirke bedacht werden. Ich möchte dann noch allgemein die Anregung geben, die schon in der Kommission besprochen worden ist, daß die Katasterämter die Ver— anlagung vornehmen. Die Bürgermeister und Gemeindevorsteher haben nicht die Schulung und auch nicht das Material zur Ver— fügung, sie müssen die Auskünfte sich doch erst von den Kataster— ämtern holen. Vielleicht prüft die Regierung noch einmal diese Vorschläge. Wir werden dem Gesetzentwurf und der Kommissions— fassung zustimmen.

Ahg. von Dewitz⸗ Oldenburg (freikons.); Für meine Freunde sind politische Rücksichten nicht maßgebend. Nach sechs Sitzungen sind wir dahin gekommen, wo wir jetzt sind. Das ganze Gesetz ist ein Kompromiß. Wir sind sowohl der Regierung wie den Parteien entgegengekommen. Die jetzige Kommissionsvorlage enthält ja die Bestimmung, daß in Landgemeinden mit mehr als 5000 Einwohnern die Veranlagung dem Gemeindevorstand überwiesen werden kann. In der Unterverteilung zwischen Kreis und Gemeinde müßten wir eigentlich einen Unterschied zwischen dem Osten und Westen machen; im Osten ist es fast ausschließlich der Kreis, der die Wert— steigerung herbeiführt, z. B. durch einen einzigen Kleinbahnbau. Auch hier haben wir ein Kompromiß schließen müssen. Der Abg. Waldstein fand den Hauptanstoß in der Bestimmung, daß die Kreise den Steueranteil auch für leistungsschwache Gemeinden und Guts— bezirke mitverwenden können; die Abgg. Waldstein und Liebknecht sehen eben die praktischen Verhältnisse des Lebens ganz falsch an. Es wird hier endlich ein Fonds geschaffen, aus dem die Kreise den leistungsschwachen Gemeinden helfen können. In einem praktischen Falle wollte eine Gemeinde für eine Mittelschule vom Kreise 5600 A haben, der Kreis konnte die Beihilfe nicht geben, weil er sie sonst auch den anderen Städten des Kreises hart geben müssen; hier wird der Kreis die Mittel für solche Beihilfen erhalten. Wir werden für das Gesetz stimmen und an dem Kompromiß festhalten. ;

Abg. Dr. Liebknecht (Soz.) wird, als er wiederum die Redner— tribüne betritt, von der Rechten mit lebhaften Rufen des Unwillens empfangen. (Abg. Hoffmann ruft: Sie sind doch nicht in den heimat— lichen Gefilden) Der Redner spricht sich nochmals gegen die Veranlagung durch den Kreisausschuß aus. Das Zentrum habe hier nicht den Mittelweg eingeschlagen, sondern sei einfach in das Lager der Kon⸗ servativen übergegangen; das Gesetz sei ein Produkt des Kuhhandels des Zentrums mit den Ueberagrariern.

Abg. Wald ste in (fortschr. Volksp.) betont dem Finanzminister

gegenüber, daß die enn, ,. in der Kommission ursprüng— lich erklärt haben, die Ausschaltung der Landbürgermeister und Amt— männer bei der Veranlagung sei für die Regierung unannehmbar, und hält daran fest, daß die Beteiligung der Gutsbezirke an dem Steuerertrage den Neichsgesetzen widerspreche; die Regierung habe in der ersten Kommissionsberatung ausdrücklich einen solchen Antrag ür unannehmbar erklärt, weil er nicht mit dem Reichsgesetz ver— einbar sei. Der Zweck dieser Bestimmung sei lediglich, den not⸗ leidenden Gutsbesitzern aus der Zuwachssteuer Zuwendungen zu machen, den Besitzenden zu geben, und das sei eine neue Liebesgabe in allerkrassester Form. Der Kommissionsbeschluß sei sogar so ge⸗ aßt, daß die Kreise nicht nur eine solche Verwendung beschließen können, sondern dazu verpflichtet sind. Wenn aus den Landgemeinden oder Gutsbezirken gar nichts an Zuwachssteuer aufgekommen sei, wenn nur aus den Städten des Kreises etwas aufgekommen sei, so müßten die Kreise aus diesen Einnahmen den Gutsbezirken Zu— wendungen machen.

ö. 3437

Finanzminister Dr. Lentze: 4 Der Herr Vorredner hat in zwei Punkten meine vorherigen Aus— ührungen für unzutreffend erklärt. Einmal hat er angeführt, meine Erklärung: die Staatsregierung habe in keinem Stadium der Be— ratung des Gesetzentwurfs die Ausmerzung der Amtmänner und Land— bürgermeister im § 1 für unannehmbar erklärt, set unzutreffend, ich misse falsch berichtet worden sein; denn seitens der Kommissare sei stilllchweigend mit angehört worden, wie ein Mitglied des Hauses erklärt habe, für die Staatsregierung wäre diese Bestimmung un— annehmbar.

Mm az . * 9 Meine Herren, nach dem, was mir von melnem Herrn Kommissar derichtet worden ist, ist der Verlauf nicht ganz so vor sich gegangen, le. es ist in der nächsten Sitzung an die Herren Kommissare die

rage gerichtet worden, ob diese Streichung für die Staatsregierung

Berlin, Donnerstag, den 22. Juni

unannehmbar wäre. Sie haben erklärt, Unannehmbarkeit bestände nicht, sie müßten aber auf dem bisherigen Standpunkt beharren. Zur Unannehmbarkeitserklärung gehört ein Beschluß des Staatsministeriums, und der hat nicht vorgelegen. Ich konnte deshalb optima fide er—⸗ klären, daß seitens der Staatsregierung die Unannehmbarkeit nicht ausgesprochen worden ist.

Dann hat der Vorredner erklärt, meine Ausführungen bezüglich der Zuwendung an die Gutsbeztrke ständen in direktem Widerspruch zum Reichszuwachssteuergesetz. Ich glaube, er wird mich nicht richtig verstanden haben. In dem Reichsgesetz ist allerdings verboten worden, daß die Gutsbezirke als Steuergläubiger auftreten. Es ist ihnen das Steuergläubigerrecht nicht gegeben worden und es soll ihnen auch nicht durch dieses Gesetz gegeben werden, in keiner Weise. In 5 b8 des Reichsgesetzes ist es der Landesgesetzgebung vorbehalten, zu be—⸗ stimmen, wohin die Steuerbeträge, welche aus den Gutsbezirken auf— kommen, fließen. Die Steuerbeträge aus den Gemeinden fließen an die Gemelnden, das ist von selbst gegeben. Die Steuern aus den Gutsbezirken würden nirgendwohin fallen, wenn nicht bestimmt würde

wohin sie abzuführen sind. Dann muß eben durch die Landesgesetz⸗

gebung geregelt werden, wohin diese Beträge fließen. Wenn nun in dem neuen Gesetz vorgeschrieben würde, daß diejenigen Beträge, welche in den Gutsbezirken vereinnahmt würden, den be— treffenden Gutsbezirken wieder zufließen sollten, dann würde der Herr Vorredner recht haben; denn das würde eine direkte Umgehung des Reichsgesetzes sein. Aber wenn in dem Landesgesetz bestimmt wird, daß die Kreise befugt sein sollen, Ein— nahmen aus der Wertzuwachssteuer auch an Gutsbezirke wiederum mit zu verteilen, so liegt darin kein Verstoß gegen das Reichsgesetz. Infolgedessen ist die Erklärung, die ich vorhin abgegeben habe, durchaus zutreffend. Diese Bestimmung würde dem Reichsgesetz nicht widersprechen, und mehr habe ich vorhin nicht behaupten wollen, und mehr behaupte ich auch jetzt nicht. Wenn vorgesehen ist, daß die Kreise den Gutsbezirken einen Betrag nach ihrem Ermessen überweisen können, dann widerspricht das nicht dem Reichsgesetz. Sie behaupten aber, daß es dem Reichsgesetz widerspricht, und deshalb muß ich diese Behauptung für unzutreffend erklären.

Abg. Westermann (nl) wendet sich gegen die Vorwürfe des Abg, Marx und bestreitet, daß die Nationalliberalen irgendwie der Selbstverwaltung in der Rheinprovinz und Westfalen zu nahe ge— treten wären. . . ; h Abg. Maxx (Zentr.): Wir sind immer für die Selbstverwaltung eingetreten, haben nur bezweifelt, daß die Bürgermeister der Rhein⸗ provinz als ernannte Beamte in der Lage wären, die Interessen der Bevölkerung genügend zu vertreten.

Die 1 3 werden unverändert in der Kommissions— fassung unter Ablehnung der Anträge Westermann angenommen.

Zu 8 4 erklärt der Abg. Freiherr von Maltzahn (kons., daß der größte Teil seiner Fraktion an dem Kompromiß festhalte und demgemäß gegen alle Anträge, auch gegen den seines Freundes Sielermann stimmen werde. Er widerspreche ferner den Behauptungen des Abg. Liebknecht, daß die Bestimmung über die. Beteiligung der Guts— bezirke an dem Steuerertrage, mit dem Reichsgesetz unvereinbar sei. In den östlichen Teilen hätten die Guisbezirke mindestens den Charakter von Gemeinden und müßten darum ebenso wie diese be— handelt werden. J

Abg. Waldstein (fortschr. Volksp.) tritt noch einmal für den fort— schrittlichen Antrag ein und entgegnet dem Vorredner, daß durch die Beteiligung der Gutsbezirke an dem Steuerertrage die, von dem Gutsbesitzer eingezogene Steuer wieder zum Teil in seine Tasche zurückfließen würde. z

Nach weiteren Ausführungen des Abg. Dr. Liebknecht wird 5 4 unter Ablehnung aller Anträge in der Kommissions⸗ fassung angenommen.

Der von den Freisinnigen beantragte 8 6a wegen Auf hebung des Steuerprivilegs des Landesfürsten wird gegen

18911.

. ö der Antragsteller und Sozialdemokraten ab— gelehnt. . Der Rest des Gesetzes wird ohne Debatte in der Kom⸗ missionsfassung angenommen.

In der sofort folgenden dritten Beratung wird das Gesetz ohne Debatte im einzelnen und in der Gesamtabstimmung im ganzen angenommen.

Darauf vertagt sich das Haus.

Präsident von Kröcher schlägt für die Tagesordnung für morgen vor einige kleinere Vorlagen, sodann die dritte Beratung der rheinischen Gemeindeordnung und Petitionen.

Abg. Freiherr von Zedlitz und Neukirch lfreikons.) schlägt vor, morgen als ersten Gegenstand das Zweckverbandsgesetz für Groß⸗Berlin auf die Tagesordnung zu setzen mit der Maßgabe, daß nicht darüber gesprochen wird, sondern daß es sofort an die Kommission geht, dann könne die Kommission schon am Freitag früh darüber beraten und das Plenum schon in den ersten Tagen der nächsten Woche. Es hestehe der Wunsch, sobald als möglich auseinanderzugehen, aber es bleibe für die nächste Woche noch Material genug, z. B. das Fort— bildungsschulgesetz, auf das seine Freunde großen Wert legen.

Abg. Röchling (ul.) will nicht versprechen, daß über das Zweckverbandsgesetz nicht geredet wird, und winscht seinerseits, daß an erster Stelle die rheinische Gemeindeordnung auf die Tages⸗ ordnung gesetzt werde, damit das Haus wenigstens morgen damit fertig werde.

Abg. Dr. von Heyde brand und der Lasa (kons) stimmt mit, dem Vorschlage des Präsidenten und mit dem Vorschlage des Freiherrn von Zedlitz überein und wünscht nur, daß gleichzeitig auch das allgemeine Zweckverbandsgesetz, das heute im Herrenhaus an⸗ genommen sei, auf die Tagesordnung gesetzt werde.

Abg. Hirsch-⸗Berlin (Soz.) ist mit der Beratung des Zweck⸗ verbandsgesetzes für Groß-Berlin einverstanden, kann aber nicht sagen, ob seine Freunde es nicht für nötig halten werden, darüber zu reden.

Abg. Freiherr von Zedlitz und Neu kirch (freikons.) ist mit dem Vorschlag des Abg. von Heydebrand einverstanden. . Von sozialdemokratischer Seite und vom Abg. Fischbeck wird jedoch Widerspruch gegen die Beratung des allgemeinen Zweck—⸗ verbandsgesetzes erhoben, weil die Beschlüsse des Herrenhauses noch gar nicht da seien.

Präsident von Kröcher setzt demgemäß das Zweck— verbandsgesetz für Groß-Berlin an die erste Stelle der Tages⸗ ordnung. Der Antrag Röchling, sodann die rheinische Ge⸗ meindeordnung vorweg zu nehmen, wird abgelehnt, es bleibt also bei der vom Präsidenten vorgeschlagenen Reihenfolge.

Abg. von Brandenste in (kons.) tritt dafür ein, daß die auf seinen Antrag gefaßten Beschlüsse der Geschäftsordnungskommission über die Revision der Geschäftsordnung auf die Tagesordnung einer der nächsten Sitzungen gesetzt werden mögen. Sein damaliger Antrag sei ohne Widerspruch des Hauses als Bringlichkeitsantrag behandelt worden, und es leuchte ein, daß die neuen Bestimmungen der Geschästsordnung zweckmäßigerweise mit Beginn der neuen Session in Kraft treten müßten.

Abg. Dr. Friedberg (nl. : Wenn für ein so wichtiges Gesetz wie die rheinische Landgemeindeordnung keine Zeit ist, dann können wir diesem Wunsche nicht Rechnung tragen. Wir haben eine ganze Reihe von Anträgen, die diesem Geschäftsordnune eher so auch den Wa Vorrang geben, der mehr und mehr den Charakter einer persönlichen Liebhaberei des Abg. von Brandenstein annimmt. . Abg. Fischbeck (fortschr. Volksp.): Ich kann mich diesen Aus— führungen vollkommen anschließen. Die Minderheit ist der Rechten schon so viel entgegengekommen, daß die Herren doch so viel Gerechtigkeits⸗ sinn haben müßten, auch unsere Initiativanträge etwas zu berück⸗ sichtigen. j

Abg. Hirsch (Soz.): Ich kann mich den Ausführungen der Vorredner anschließen. Der Antrag der Geschäftsordnungs— kommissien ist etwas ganz anderes, als der damalige Antrag Brandenstein, er bedeutet eine Verschlechterung der Geschäftsordnung. Das wichtigste ist der Wahlrechtsantrag, der Antrag Brandenstein kommt erst an letzter Stelle. ;

Schluß gegen 5 Uhr. Nächste Sitzung Donnerstag 11 Uhr. (Zweckverbandsgesetz für Groß⸗Berlin; kleinere Vorlagen; Rheinische Gemeindeordnung; Petitionen.)

Statistik und Volkswirtschaft. Anbau von Zuckerrüben für die Zuckerfabriken des Deutschen Reichs.

Die Angaben für die nachstehende Zusammenstellung sind zufolge Bundesratsbeschlusses vom 14. Juni 1875 durch die

Inhaber oder Betriebsleiter der Zuckerfabriken geliefert worden.

Für 1911 beziehen sich die Angaben auf die 2

Fabriken, die im Betriebsjahr 1911ñ1913 Rüben zu verarbeiten beabsichtigen, für 1910 auf diejenigen, die während des Be—

triebsjahres 1910/1911 im Betriebe waren.

Ste uer⸗ Zuckerfabriken direktivbezirke mit

Rübenverarbeitung sind

1 1911

Zahl mit Rüben, die der von den Fabriken selbst auf eigenen oder gepachteten Feldern angebaut 894

(Eigenrüben)

Für diese Fabriken sind angebaut worden: mit Rüben, die von den Aktionären und Fabrikgesell⸗ schaftern vertrags⸗

mäßig zu liefern

4 * or 232 mit anderen Rüben (Kauf⸗

ind und Ueberrũben) (Aktien⸗ und

mit Rüben

ũberhaupt

11161

Pflichtrũben)

1910 1911 1910

Ost⸗ und Westpreußen . .. 18 k 10 m 11 ä i 20 k 49 11 99 Schleswig⸗Holstein u. Hann over 39 Westfalen 1 5 , 2 k . 10

Anbaufläche 126660 s XL 5g 93 35861 G 335 41328 336 15 86 14 660 20 616 18 823 14590 3962 12 882 1164: 27 865 25 984 28 656 2786 34168 28 23 2857 56 154 23 720 21 348 1206 0 920 7472 68 983 53 869 54539 19 606 16 896 116 0265 114040 16114 16136 26171 2317 3343 10 448 3539 506 106 103 66 4554 386 211 2106 18 428 18 452

Preußen.. 266

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Baden und Elsaß⸗Lothringen

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378 870

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2 8 4 19 190 Re, ,

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Deutsches Reich. . 347 Berlin, den 21. Juni 1911.

2 * * 28 w Ro 28 925 29 338 206586

Kaiserliches Statistisches Amt. van der Borght.