1911 / 146 p. 9 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 23 Jun 1911 18:00:01 GMT) scan diff

26 Deutsches Nordsee⸗ Ferienheim Sahlenburg e. G. m. b. H.

Durch die r ,,, . vom 20. Juni

ö enossenschart be⸗ , . worden. Zu Liquidatoren wurde der Vorstand bestellt. Etwaige Gläubiger werden er—

1911 ist die Auflösung der

sucht sich zu melden. . Hamburg, den 21. Juni 1911. Der Vorstand.

28h50]

Einladung zur Generalversammlung Dienstag, ills Tunnel,

den 4. Juli A911, in Leipzig, Barfußgäßchen 9. Tagesordnung: a. Satzungsänderungen, besonders des 8 15. b. Ergänzung deg Vorstands und Aufsichtsrats. e. Bericht und Beschlüsse über Geschäftsführung.

d. Verschiedenes.

Die Sächsische Genossenschaft zur Kontrolle

und Verwertung von Patentrechten. Der Vorstand. Höhne. Dr. Steinkopf.

[29089]

Bekanntmachung. Auf Grund Beschluß der Generalbersammlung vom 20. März 1910 lautet der § 13 unseres Statuts von jetzt ab- Die Einlage,

mit der sich jeder Genosse am Geschäftsbetrieb zu 6 hat (der Geschäftsanteil), wird auf 100 6 estgesetzt.

Die Haftsumme beträgt wie bisher für jeden Ge— schäftsanteil 1000 9.

Die Gläubiger, welche dieser Umwandlung widersprechen, werden aufgefordert, sich bei dem Vorstande zu melden.

Berlin, den 22. Juni 1911.

Syvar⸗ und Creditkasse Preußischer Grund⸗ besitzer Eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht.

Der Vorstand.

A. Gubisch. Dr. G. Court.

(127531 Bilanz am 31. Dezember 1910.

L. Aktiva. 93 27 36 2400 1099 75 Forderungen . Waren 3 834 95 Rückständige Zinsen 16533

Summe der Aktiva. .. 8600268

. 11. Passiva. Geschäftsguthaben der Mitglieder ... 10 Anlehen 210

7 57728

ewinn ...

Zahl der Mitglieder Ende 1909 ugang 1910 . . 12; Abgang 1910

Zahl der Mitglieder Ende 1916 29 Deutscher Spar u. Darlehnskassen⸗Verein eingetragene Genossenschaft mit unbeschränkter Haftpflicht Buschkowo O. P. B. Bromberg.

Johann Proß. Wilhelm Bäuerle. Friedrich Kreklau.

Summe der n de. ö

16) Verschiedene Bekannt⸗ ö machungen.

Die Bürgerlich⸗Mitteldeutsche Mankenkasse (E. S.) bält am Samstag, den 8. Juli 1911, im Kassenlokale zu Frankfurt a. M. eine außerordentliche General versammlung ab. Tagesordnung: Umwandlung der Kasse und Annahme der neuen Versich. Bedingungen nach dem P. V. -G. Der Vorstand. Löhnert.

29070 Die Deutzer Motorpfluggesellschaft mit be⸗ schränkter Haftung zu Charlottenburg ist auf⸗ gelöst. Die Gläubiger der gf werden aufgefordert, sich zu melden. Die Ligquidatoren: Goebel. Baer.

(28208 Die Gläubiger der Firma „Wasserreinigung und Enteisenung“, Ges. m. b. 5., Westend, werden aufgefordert, sich zu melden. Der Liquidator. 27236 Die Hohenzollerndamm Nr. 27 a Grundstũcks⸗ gesellschaft mit beschränkter Haftung hat sich aufgelöst. Die Gläubiger werden aufgefordert, etwaige Forderungen anzumelden. Wilmersdorf. d. 16. Juni 1911. Die Liguidatorin: Frau .. Jacobsohn, W., Hohenzollerndamm 27a.

(28310 Die Hill Publishing Co. m. b. H. ist in Liguidation getreten. Ich bin zum Liquidator bestellt worden und fordere die Gläubiger der Gesellschaft auf, sich bei der Gesellschaft zu melden. Berlin, den 17. Juni 1911. Hermann Otto Herzog, Berlin, Unter den Linden 71.

129045

In Stück 14 des Amtsblatts der Regierung in Potsdam vom 7. April d. J. ist unter 566 auf die dem Amtsblatt beigelegene, nachstehend abgedruckte Sonderbeilage verwiesen, die einen Nachtrag ju den reglementarischen Bestimmungen des Kur⸗ und Veumärkischen Ritterschaftlichen Kredit ⸗In⸗ stituts und den 9. Nachtrag zu den statutarischen Bestimmungen bei dem Neuen Brandenburgi⸗ schen Kredit⸗Institut enthält

Allerhöchster Erlaß.

Auf den Bericht vom 23. Januar 1911 will Ich den wieder beifolgenden, von der Generalversamm- lung des Kur⸗ und Neumärkisa en Ritter schaftlichen Kredit⸗Instiruts am 15. Dezember 1910 beschlossenen Nachtrag zu den reglementarischen Bestimmungen

dieses Kreditinstituts hierdurch landesherrlich ge— nehmigen. Berlin, den 6. Februar 1911. Wilhelm R. ez.: Beseler. Frhr. v. Schorlemer. n den Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten und den Justizminister. Nachtrag zu den reglementarischen Bestimmungen des FKur⸗ und Neumärkischen Ritterschaftlichen Kredit⸗Instituts. A. 1

1) Für die im Bereiche des Kur⸗ und Neumärki⸗ schen Ritterschaftlichen Kredit⸗Instituts belegenen, zur Bepfandbriefung bei ihm geeigneten Güter kann eine Bepfandbriefung auch unter Zugrundelegung des Grundsteuerreinertrages und des Versicherungswertes der Gebäude ohne weitere Wertsermittelung erfolgen.

Diese Bepfandbriefung geschieht nur nach dem beiliegenden

„Regulativ, betreffend die Berechnung des zu—⸗ lässigen Pfandbriefsdarlehns für Güter und Grund⸗ stücke nach den zum Zwecke der Grundsteuerberan⸗ lagung ermittelten Reinerträgen und dem Ver— sicherungswerte der Gebäude“ (Anlage I) bis zum vollen Betrage des danach zulässigen Pfand—⸗ briefsdagrlehns.

Hinsichtlich der Bepfandbriefungsfähigkeit von Gütern bewendet es bei den Beschlässen der General— versammlung des Kur- und Neumärkischen Ritter⸗ schaftlichen Kredit⸗Institutß vom 22. Mai 1813 Nr. II, dem hierzu ergangenen Allerhöchsten Erlasse dom 15. November 1844 sowie den Beschlüssen des Engeren Ausschusses vom 20. Mai 1870 Nr. XVI und vom 19. Mai 1874 Nr. XII dahin, daß die Bepfandbriefungsfähigkeit beim Kur. und Neu— märkischen Ritterschaftlichen Kredit-Institute durch einen mindesten, nach den im Jahre 1843 gültigen Ritterschaftlichen Abschätzungsgrundsätzen ermittelten Wert von 18000 S für ein Rittergut und von 60 090 υ für ein anderes Gut, oder durch einen aus der Grundsteuermutterrolle sich ergebenden Rein⸗ ertrag von mindestens 3600 6 bedingt wird.

2) Der Eigentümer elnes Gutes, für welches eine Berechnung des zulässigen tn, nn,. gemãß der obigen Vorschrift erfolgt ist, hat die Befugnis, demnächst von seinem Gute eine, den sonftigen bei dem Kredit⸗Institute bestehenden reglementarischen Vorschriften entsprechende Pfandbriefstarxe (Boni⸗ tierungstaxe) aufnehmen zu lassen. Desgleichen ist der Eigentümer eines bereits ritterschaftlich taxierten Gutes befugt, eine Berechnung des zuläfsigen Pfand— briefsdarlehns gemäß der obigen Vorfchrift vor⸗ nehmen zu lassen und in beiden Fällen ein etwa zu⸗ lässiges höheres Pfandbriefsdarlehn aufzunehmen.

3] Im Falle der Zwangsversteigerung eines nach Maßgabe des Grundsteuerreinertrages und des Ver— sicherungswertes der Gebäude bepfandbrieften Gutes oder seiner freiwilligen Veräußerung, wenn diefe nicht unter Verwandten in auf. und absteigender Linie, Ehegatten oder Geschwistern geschieht, oder dem Erwerber nicht ein agnatisches Sukzessionsrecht am Gute zusteht, muß nach Ermessen der Haupt⸗ Ritterschafts. Direktion die Ablösung desjenigen Teils des Pfandbriefsdarlehns erfolgen, welcher über den Betrag hingusgeht, der nach § 10 des Regulattvs ohne zuvorige Besichtigung bewilligt werden kann und noch nicht durch den Sondertilgungsbesland gedeckt ist. ;

) Bei der Bepfandbriefung eines Gutes nach dem

Grundsteuerreinertrage und dem Versicherungswerte der Gebäude ist der Gutsbesitzer verpffichtet, neben dem ordentlichen urn . von 1 v. H. des Nennwertes des ganzen Pfandbrlefsdarlehns von dem über „. des zulässigen Pfandbriessdarlehns hinaus. gehenden Betrage bis zu seiner Abtragung noch einen außerordentlichen Tilgungs beitrag von 1 v. H. zu entrichten. e 5). Alle bei dem Kredit-Institute in Kraft stehenden Bestimmungen, insoweit sie nicht durch die befonderen Vorschriften dieses Nachtrages abgeändert werden, kommen auch für diejenigen Gäter, welche gemäß AINr. 1 dieses Nachtrages bepfandbrieft werden, zur Anwendung. 6) Das mittels Allerhöchsten Erlasses vom 3. Ok— tober 1868 genehmigte Regulativ, betreffend Die Feststellung des Ritterschaftlichen Taxwertes von Gütern und deren Bepfandbriefung nach Maßgabe der, behufs der Grundsteuerveranlagung ermitteiten Reinertrãge (Ges. Samml. S. S894) nebst Nachträgen wird aufgehoben. n

I) a. Der § 23 des mittels Allerhöchsten Erlasses vom 15. Mär 1858 genehmigten Regulativs über die hvpothekarische Beleihung bepfandbriefungsfähiger Güter mittels Ausfertigung Kur- und Neumärkischer Neuer Pfandbriefe (Ges.Samml. S. 73) erhält folgenden Wortlaut:

„Die weitere Verwendung der Guthaben am Tilgungsfonds zur Löschung der auf den be— treffenden Gütern für das Kredit-Institut ein— getragenen Darlehnsforderungen (865 12 und 277) sindet auf den Antrag des Gutsbesttzers jedesmal statt, wenn ein Guthaben von mindestens 20 v. H. der auf dem Gute haftenden Dar⸗ lehnsschuld im Wege der regelmäßigen Tilgung aufgesammelt ist, aber nur in Teilbeträgen, die in den ausgegebenen Pfandbriefsstücken dar— stellbar sind.

Eine frühere Verwendung zur Löschung ist zulässig beim Erbgang sowie mit Zustimmung der Jaurl· Nitter ch ti. Mir tic bei der Ueber⸗ laßlung des Gutes an Verwandte in auf und absteigender Linie, an Ehegatten, Geschwister und deren Abkömmlinge durch Vertrag unter Lebenden. Diese Verwendung darf ohne Rück sicht auf die Höhe des Guthabeng am Tilgungs⸗ fonds erfolgen, aber gleichfalls nur in Teil- beträgen, die in den ausgegebenen Pfandbriefs⸗ stücken darstellbar sind.

Für die vor Erlaß dieses Nachtrags bepfand= brieften Güter ist die im jweiten Äbfaß vor— gesehene frühere Verwendung zur Löschung nur statthaft, sofern sich der Gutsbesitzer in rechts⸗ derbindlicher Form der Bestimmung des ersten Absatzes unterwirft.

b. Der 5 24 desselben Regulativs erhält folgenden Wortlaut:

Jedem Gutsbesitzer steht es frei, zur Er⸗ höhung seines Guthabens am Tilgungsfonds bare Zuzahlungen zu leisten.“

2) Für die Berechnung des zulässigen Pfandbriefs⸗— darlebns gemäß AI Nr. JI diefes Nachtrags und die damit verbundenen Arbeiten sowie für die Erteilung

nach Erteilung von Unschädli

von Erklärungen über die Freigabe des Kaufgeldes

gie le nr ff sind von dem Gutsbesitzer nach Maßgabe der anliegenden ,, , Gebühren zu entrichten, wogegen die Kosten einer Besichtigung des Gutes auf Instituts= fonds übernommen werden. (Anlage JI.)

Eine Abänderung der Gebühren erfolgt auf Antrag . , afts⸗Direktion durch den Engeren

usschuß.

3) Die vorstehende Bestimmung zu AIL Ia und b tritt, soweit es sich um eine Bepfandbriefung durch Vermittlung der Central⸗Landschaft für die Preußischen Staaten handelt, erst in Kraft, nachdem die Vor, schrift des 5 28 des Statuts der Central-Landschaft eine diese Bestimmung n. Fassung erhalten hat.

Für die vor Inkrafttreten dieses Nachtrags be— pfandbrieften Güter und für diejenigen Güter, deren Bepfandbriefung auf Grund einer vor Inkrafttreten dieses Nachtrags ausgesprochenen Bewilligung eines Pfandbriefsdarlehns innerhalb fünf Jahren vom Tage des ,, , , ab beantragt wird, verbleibt es bei den bisherigen Bestimmungen.

Bei einer Neubewilligung hat sich der Darlehns— nehmer für das gesamte auf dem Gute eingetragene Pfandbriefsdarlehn den Bestimmungen dieses Nach— trags zu unterwerfen.

13 In das mittels Allerhöchsten Erlasses vom 15. De⸗ zember 1877 genehmigte Regulativ, betreffend die Organisation und Geschäftsführung der Kur- und Neumärkischen Haupt⸗Ritterschafts. Direktion, werden nachfolgende Bestimmungen als 5 1La eingefügt:

„Der Vorsitzende der Haupt Ritterschafts⸗ Direktion wird in Behinderungsfällen durch einen der beiden anderen Haupt-Ritterschafts— direktoren vertreten.

In diesem 56. und im Falle der Behinde— rung eines der belden anderen Haupt⸗Ritterschafts⸗ direktoren wird das Kollegium der Haupt— Ritterschafts⸗Direktion aus der Zahl der Pro— vinzialRitterschaftsdirektoren ergaͤnzt.

Die Reihenfolge, in der die Provinzial⸗ Ritterschaftsdirektoren im Bedarfsfalle heran— zuziehen sind, wird von der Generalversammlung des Kur⸗ und Neumärkischen ,, . Kredit - Instituts bestimmt; jedoch ist der jeweilige Vorsitzende der Haupt⸗Ritterschafts⸗Direktion befugt, ausnahmsweise in dringenden Fällen von der, durch die Generalversammlung bestimmten Reihenfolge der Einberufung abzuweichen.

Aller höchster Erlaß.

Auf den Bericht vom 22. Februar 1911 will Ich den wieder beifolgenden, von der Generalversamm⸗ lung des Neuen Brandenburgischen Kredit⸗Institute am 9. Januar 1911 beschlossenen Neunten Nachtrag zu den statutarischen Bestimmungen dieses Kredit Instituts hierdurch landesherrlich genehmsgen.

Berlin, den 27. Februar 1911.

Wilhelm KR. (ggez Beseler. Frhr. v. Schorlemer.

An den Minister für Landwirtschaft, Domänen

und Forsten und den Justizminister.

Neunter Nachtrag zu den statutarischen Bestimmungen bei dem Neuen Brandenburgischen Kredit⸗Institut.

1 I) Der erste Absatz des §3 der statutarischen Be— stimmungen erhält folgende Fassung: »Zur Aufnahme in den Verband und zur Be⸗ leihung mit Pfandbriefen sind geeignet: Dem Betriebe der Landwirtschaft gewidmete Grund⸗ stücke auf ländlicher oder staͤdtischer Feldmark, wenn ihr Grundsteuerreinertrag mindestens 50 beträgt oder die landwirtschaftlich genutzte Fläche mindestens 5 ha umfaßt.“ 2) Der dritte und fünfte Absatz des 8 3 der statutarischen Bestimmungen werden aufgehoben. 3) Der erste Absaßz des § 17 zu a der statutarischen Bestimmungen erhält folgende Fassung: „wenn das Grundstück in seinen Werts oder Größenverhältnissen soweit verringert wird, daß die in 53 vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Aufnahme in den Verband und die Be— leihungsfähigkeit bei ihm nicht mehr zutreffen.“ II

Die Tilgungsbestände der durch Vermittelung der Central Landschaft für die Preußischen Staaten be— liehenen Grundstücke werden aus den Einnahmen, die dem Amortisationsfonds (85 32 und 33 der statutarischen Bestimmungen Und S5§ 26 ff. des Statuts der Central⸗Landschaft für die Preußischen Staaten) aus den Zinsen der eigenen Beftände, den bei der Belegung erzielten Kursgewinnen und ander— weit zufließen, mit höchstens 4 v. H. verzinst. Etwaige darüber hinaus erzielte Ueberschüsse sind als außerordentliche Einnahmen des Instituts an den Sicherheitsfonds (§5 30 zu f der statutarischen Be— stimmungen) abzuführen.

III.

Während der Mitverwaltung des Neuen Branden⸗ burgischen Kredit ⸗Instituts durch die Haupf-Ritter⸗ schafts⸗Direktion geschieht eine Bepfandbriefung unter Zugrundelegung des Grundsteuerreinertrages und des Versicherungswertes der Gebäude unter Fortfall der im 5 4 der statutarischen Bestimmungen vorge— schriebenen Wertsermittelung nur nach dem bei— liegenden

Regulativ, betreffend die Berechnung des zu⸗

lãssigen re, ,, . für Güter und

Grundstücke nach den zum Zwecke der Grund

steuerveranlagung ermittelten Reinerträgen und dem Versicherungwerte der Gebäude“ (Anlage I) bis zum vollen Betrage des danach zulässigen Fend, briefsdarlehns.

Bei dieser Bepfandbriefung gelten nachstehende Bedingungen:

1) Der Eigentümer ist verpflichtet, an Jahres—⸗ zahlungen (5 3 der statutarischen Bestimmungen) neben den Zinsen der ausgefertigten Pfandbriefe für das ganze Pfandbriefsdarlehn 4 v. SH. des Nenn wertes und von dem äber drei Viertel des zulässigen Pfandbriefadarlehns hinausgehenden Betrage bis zu seiner , . außerdem 1 v. H. zu entrichten. Aus Liesen Jahreszahlungen ist nach Abzug der Pfandbriefszinsen vorweg der Verwaltungskosten⸗ beitrag (Quittungsgroschen) (565 14 und 29 der statutarischen Bestimmungen) zu entnehmen. Der Resthetrag wird in den beiden ersten Jinszahlungt= terminen nach der Aufnahme des Pfandbriefsdarlehns jum Sicherheits fonds vereinnahmt und in allen weiteren Terminen zur Ansammlung des Amortisationsfonds berwandt.

von Entpfändungserklärungen und für die Abgabe

Die vorstehende Bestimmung wegen Abführung

der Beträge an den Sicherheitsfonds findet bei bereits gewährten Pfandbriessdarlehen überhaupt nicht, bei Trediterneuerungen oder bei Aufnahme eines weiteren Pfandbriefsdarlehns auf bereits bepfandbriefte Grund- stücke nur inspweit Anwendung, als es sich um den auf die neue Darlehnsschuld entfallenden Restbetrag der Jahreszahlung handelt.

Unberührt bleiben die Bestimmungen wegen Ver⸗ zinsung und Tilgung der dem Cigenkümer gewährten Vor, und Zus a n, g. (8§ 12a, 125 und 18 der statutarischen Bestimmungen).

2) Der Eigentümer kann die im S 42 der statuta— rischen Bestimmungen vorgesehene Erteilung einer löschungsfähigen Quittung, Zession oder Kredit⸗ erneuerung für den getilgten Teil des Pfandbriefs— darlehns erst verlangen, nachdem von dem gesamten Pfandbriefsdarlehn mindestens 20 v. H. im Wege der regelmäßigen Tilgung im Sondertilgungsbestanbe angesammelt sind.

Vor diesem Zeitpunkt kann der Eigentümer ohne Rücksicht auf die Höhe des Sondertilgungsbestandes Er⸗ teilung einer löschungsfähigen Quittung, Zession oder ,. für den getilgten Teil des Pfand⸗ briefsdarlehns, snsoweit diefer durch 50 teilbar ist, verlangen beim Erbgange sowie mit Zustimmung der Direktlon bei der Üeberlassung des Grundstücks an Verwandte in auf- und absteigender Linie, an Ehe—⸗ gatten, Geschwister und deren Abkömmlinge durch Vertrag unter Lebenden.

Unherührt bleiben die Bestimmungen, wonach in allen Fällen eine Abtragung des Pfandbriefsdarlehns solange ausgeschlossen ist, bis ein etwaiges Vor- oder

uschußdarlehn durch besondere bare Zahlung er⸗ tattet ist.

3) Für die Berechnung des zulässigen Pfandbriefs⸗ darlehns em III dieses Nachtrages und die damit verbundenen Arbeiten sowle für die Erteilung von Entpfändungserklärungen und für die Abgabe von Erklärungen über die Freigabe des Kaufgeldes nach Erteilung von Unschädlich eitszeugnissen sind vom Eigentümer nach Maßgabe der für das Kur- und Neumärkische Ritterschaftliche Kredit-Institut gelten. den Gebührenordnung Gebühren zu entrichten. Eine Abänderung, der Gebühren erfolgt nach 5 52 der statutarischen Bestimmungen durch den Engeren Ausschuß unter Zustimmung der Haupt-Ritterschafts⸗ Direktion.

Die Gebühren gehören zu den Einnahmen, welche nach dem zweiten Absatz des 5 29 der statutarischen Bestimmungen der Haupt⸗Ritterschafts⸗ Direktion als Pauschquantum zur Bestreitung der für die Ver⸗ waltung deg Neuen Brandenburgischen Kredit- Instituts enistandenen Kosten zur Verfügung gestellt sind. Soweit zur Berechnung des zulässigen Pfand⸗ briefsdarlehns eine Besichtigung stattfindet, werden die dadurch entstehenden Kosten aus diesen Verwaltungs⸗ kosten gedeckt.

.

I) Die Bestimmungen zu III Nr. 1 und 2 finden bei der durch den siebenten bis neunten Absatz des S 4 der statutarischen Bestimmungen für die Bauer der Mitverwaltung des Neuen Brandenburgischen Kredit ⸗Instituts durch die Haupt⸗-Ritterschafts- Direk. tion zugelassenen Bepfandbriefung auf Grund von Taxen, welche nach den bei dem Kur⸗ und Neu⸗ märkischen nee,, , Kredit⸗Institut bestehen⸗ den reglementsmäßigen Abschätzungsgrundsätzen auf⸗ genommen werden, entsprechende Anwendung, sofern der Antrag auf Bewilligung eines Darlehns auf Grund einer solchen Taxe nach Inkrafttreten dieses Nachtrags gestellt wird.

2) Für Darlehne, welche vor dem Inkrafttreten dieses Nachtrags bewilligt worden sind, verbleibt es bis zu einer euhewilligung bei den bisherigen Be⸗ dingungen. Die im ersten Absatz zu II Nr. 1 diefes Vachtrags vorgesehene Ermäßigung der bisherigen Jahreszahlungen für die 2 drei Viertel des zulässigen Pfandbriefsdarlehns und die im zweiten Absatz zu UI Nr. 2 dieses Nachtrags zugelassene Vergünstigung kann aber auch schon vorher denjenigen Eigentümern gewährt werden, dle sich in rechts⸗ verbindlicher Form den sonstigen Bestimmungen des ersten Absatzes zu III Nr. 1 und den Bestimmungen des ersten Absatzes zu UI Nr. 2 dieses Nachtrags unterwerfen. ;

Die Bestimmung des ersten und zweiten Absatzes zu III Nr. 2 und des zweiten Satzes zu IV Nr.? dieses Nachtrags tritt, soweit es sich um eine Be pfandbriefung durch Vermittlung der Central Land⸗ schaft für die Preußischen Staaten handelt, erst in Kraft, nachdem die Vorschrift des 28 des Statuts der Central -Landschaft eine diese Bestimmung zu⸗— lassende Fassung 23 hat.

1

Ueber die sich bei Ausführung dieser Nachtrags⸗ bestimmungen etwa ergebenden Zweifel entscheidet auf Antrag der Dite l der Engere Ausschuß.

II. Alle beim Kredit -Institut in Kraft stehenden Be— stimmungen, insoweit sie nicht durch die besonderen Vorschriften dieses Nachtrags abgeändert werden, kommen auch für diejenigen Grundstücke, welche gemäß II dieses Nachtrags bepfandbrieft werden, zur Anwendung.

B.

J. Regulativ, betreffend die Hergabe von Darlehnen an die Eigen⸗ tümer der vom Neuen Brandenhurgischen Kredit⸗ Institut bepfandbrieften Grundstücke zur Herstellung von Anlagen, die eine dauernde wirtschaftliche Ver⸗ besserung der Grundstücke gewährleisten.

§1.

Während der Mitverwaltung des Neuen Branden⸗ burgischen Kredit⸗-Instituts durch die Haupt-Ritter⸗ , n eee, können den Eigentümern der vom Neuen Brandenburgischen Kredit⸗Institut bepfand⸗ brieften Grundstücke auf ihren Antrag zur Herstellung von Anlagen, die eine dauernde wirtschaft liche Ver⸗ besserung der Güter gewährleisten, bare, einer regel⸗ mäßigen Tilgung unterliegende Darlehne (Melio⸗ rationsdarlehne) aus den bereiten Mitteln des Kredit⸗ Instituts oder durch Vermittlung des Kur- und Neumärkischen Ritterschaftlichen Kredit. Instituts bejw. der Ritterschaftlichen Darlehn Kaffe nach Ermessen der Haupt-⸗Ritterschafts⸗Direktion gewährt werden, sofern die Darlehnsnehmer die Verpflichtung übernehmen, sich für die Verwendung des Darlehns und für die Wirtschaftsführung ihrer Güter his zur Tilgung des Darlehns der Aufsicht der Haupt⸗ Ritterschafts⸗Direktion nach deren Anordnungen ju unterwerfen. ;

§ 2. ; Die zu diesem Zwecke gewährten Darlehne dürfen das fünfte Sechstel des Taxwertes des Gutes nicht

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betreffend die Berechnung des zulässigen Pfand⸗

en und müssen im unmlttelbaren Anschluß

n das Pfandbriefsdarlehn grundbuchlich eingetragen

werden.

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Die Höhe des Darlehns wird in allen Fällen von der haupt · Ritterschafts· Direktion bestimmt.

5. Das NMeliorationsdarlehn ist mit mindestens 4b. H. zu verzinsen und in längstens 30 Jahren

zu tilgen.

6.

Die Jahreszahlungen ul das Meliorotionsdarlehn sind gleichzeitig mit den Jahreszahlungen für das

sandbriefsdarlehn zu entrichten.

Zur Beitreibung xückständiger Zahlungen stehen dem Neuen Brandenburgischen Kredit⸗Instttute die⸗ selben Vorrechte zu, wie sie ihm für die Beitreibung ber Jahreszahlungen des Pfandbriefsdarlehns ein— geräumt sind.

§ 7.

Das Meliorationedarlehn darf vom Darlehns⸗ nehmer nur zu der Anlage verwendet werden, für deren Herstellung es gegeben worden ist.

Verwendet der Darlehnsnehmer unter Umgehung der ibm auferlegten Verpflichtungen das Meliorations⸗ darlehn zu einem andern als dem zugelassenen Zweck, oder entzieht er sich seiner Verpflichtung zum Nach⸗ weis des zugelassenen Verwendungszweckes, oder er⸗ füllt er die Bedingungen nicht, unter denen ihm das Darlehn bewilligt worden ist, so ist die Haupt⸗ Ritterschafts. Direktion berechtigt, nicht nur das Nellorationsdarlehn mit dreimonatiger Frist zu kündigen, sondern auch die Kündigung des Pfand⸗ briefsdarlehns oder eines Teiles desselben zu be⸗ schließen.

§ 8. Meliorationsdarlehne dürfen stets nur in barem Gelde zurückgezahlt werden. . Solange das Meliorationsdarlehn noch ungetilgt ist, darf a. das Pfandhriefsdarlehn nur zurückgezahlt werden, wenn gleichzeitig das Meliorationsdarlehn nebst den Zinsen bis zum Zahlungstage durch besondere bare in erstattet wird, und kann b. der Gutẽbesitzer weder ,, Quittung noch Abtretungserklärung bezüglich des Pfand— hriefsdarlehns noch ein neues Pfandbriefsdarlehn (Krediterneuerung) verlangen.

§ 9. Hinsichtlich des Erlasses der erforderlichen Aus—= sihrungsvorschriften findet die Bestimmung ent⸗ brechende Anwendung, welche diesbezüglich in dem Regulativ, betreffend die Hergabe von Meliorations⸗ darlehnen an die Eigentümer der vom Kur⸗ und Neu— närkischen Ritterschaftlichen Kredit⸗Institut bepfand— btieften Güter, getroffen worden ist.

II

Dem Sz 47 des Statuts in dex Fassung des fünften Jachtrages vom 9. Juni 1898 Nr. V wird hinter lbsatz 2 folgende Bestimmung hinzugefügt:

Ergibt sich keine Stimmenmehrheit, so kommen diejenigen zwei Personen, welche die meisten Stimmen für sich gehabt haben, auf die engere Wahl. Haben mehr als zwei Personen die meisten und gleich viele Stimmen erhalten, so entscheidet das durch die Hand des vor— sitzenden Wahlkommissarius zu ziehende Los darüber, wer auf die engere Wahl zu bringen ist; in gleicher Weise erfolgt die Entscheidung, wenn auch die engere Wahl keine Stimmen“ mehrheit ergibt.“ 2

33

Zwischen den §§ 17 und 18 des Statuts vom

30. August 1859 wird folgender 5 17a eingeschoben:

Der Direktion steht, auch abgesehen von den Fällen des 5 17 zu e des Statuts, die Be⸗ sugnis zu, eine Besichtigung des Grundstücks durch die Organe des Kredit, Instituts vornehmen zu lassen, falls sie eine solche für notwendig erachtet.

Die Kosten dieser und der durch 8 17 zu e des Statuts vorgesehenen Besichtigungen hat r Besitzer zu tragen, sofern durch die He. sibtigung eine Kündigung oder ein sonstiges Einschresten des Gen nn begründet wird.“

lage . Regulativ,

driefedar ehns für Güter und Grundftücke nach e. zum Zwecke der Grundsteuerveranlagung rmittelten Reinerträgen und dem Versiche⸗ di rungswerte der Gebäude. die Bepfandhriefung der im Bereiche des Tur, und Neumärkischen Ritterschaftlichen Kredit wt Neuen Brandenburgsschen redit⸗ Ih uts belegenen, hierzu geeigneten Güter und nd tick kann nach den zum Zwecke der Grund— le ranlagung ermittelten Reinerträgen und dem kee erung werte der Gebäude auf Grund nach— ender e mn, , ,. Zum Zweck . rÿ hi e, der Berechnung des zulässigen Pfand⸗ e d rleffe . eine en. ,,. dor⸗ ur den nackten Grund un oden einer⸗ seitz und sur die Gebäude andererselts. Für den trennte

rund und Boden ist eine ge⸗ ifi sebnnen. ten lig

cha enutzten Flächen Gärten, Wiesen und Weiden) einerseitz

b. sofern es sich um Güter handelt, welche teils ö. Oderbruch oder zur Wische, teils zur Höhe gehören: .

für die landwirtschaftlich genatzten Bruch oder Wischegrundstücke einerseits und die landwirtschaftlich genutzten Höhen— rundstücke andererseits, sofern die vorhandenen landwirtschaftlich ge⸗ nutzten Flächen zu weniger als 15 verschledenen Grundsteuerreinertragsklassen (Acker, Gärten, Wiesen⸗ und K gehöten, und hierbel sowohl eine oder mehrere der drei höchsten Grundsteuerreinertragsklassen für Acker, Gärten, Wiesen oder Weiden, als auch eine oder mehrere der drei niedrigsten Grundsteuerreinertragsklassen vertreten sind: für die drei höchsten Grundsteuerreinertrags⸗ klassen an Acker, Gärten, Wiesen und Weiden einerseits und für alle übrigen bei diesen Kulturarten vor— 6 Grundsteuerreinertragsklassen anderer⸗ eits.

83. Die Wertsberechnung für den nackten Grund und Boden erfolgt innerhalb der nach § 2 gebildeten Gruppen durch Vervielfältigung des Gruͤndsteuer⸗ , nach Maßgabe der anliegenden Tabellen A. bei der landwirtschaftlich genutzten Fläche

nach Anlage A, B, C, D und E,

B. bei Holzungen, Wasserstücken und DOedland nach Anlage k, und zwar unter Anwendung von Multiplikatoren, welche nach der geographischen Lage der Liegenschaft, nach der Bodenbeschaffenhelt und für die landwirt— schaftlich genutzten Flächen auch nach der Betriebs⸗ größe abgestuft sind. Für die Wahl des Multiplikators nach der Be— triebsgröße ist stets der Umfang der esamten land⸗ wirtschaftlich genutzten Fläche der Llegenschaft be— stimmend. ö Bei Holzungen, Wasserstücken und Oedland ist die ige rh für die Höhe des Multiplikators ohne influß. Bezüglich der Bodenbeschaffenheit ist sowohl für die landwirtschaftlich genutzten Flächen als auch für Holzungen, Wasserstücke und Oedländerelen derjenige Betrag des. Grundsteuerreinertrags, maßgebend, welcher innerhalb der einzelnen gemäß § 2 gebildeten Gruppen nach der Durchschnkttsberechnung auf den Hektar entfällt.

§ 4. Bei der Wertsberechnung der Bodenflächen inner⸗ halb der nach 52 gebildeten Gruppen ist von dem auf, den einzelnen Hektar entfallenden „Hektar⸗ beleihungswert / auszugehen.

Fallen die Hektarbeleihungswerte, welche sich aus der Vervielfältigung des He argrundsteuerreinertrags mit den in den Tabellen angesetzten Multiplikatoren ergeben, niedriger aus als die höchsten Hektar⸗ beleihungswerte in den vorhergehenden, niedrigeren Grundsteuerreinertragsstufen derselben Größenklasse, so sind stets letztere Hektarbeleihungswerte der Wertsberechnung fuͤr den nakten Grund und Boden zu Grunde zu legen.

Aus dem hiernach berechneten Hektarbeleihungswert ist durch Vervielfältigung mit der Hektarzahl der Wertsanteil für die Grundstücke innerhalb der nach sz 2 gebildeten Gruppen zu ermitteln. Die Zu⸗ sammenrechnung der hierbei erhaltenen Teilbeträge ergibt den Gesamtbetrag, mit welchem der nackte ,. und Boden zur Wertsberechnung heranzu— ziehen ist.

5.

Bei Gütern mit gan . Wiesenverhältnis wird der nach S 4 ermittelte Wertsanteil der landwirt⸗ schaftlich genutzten . durch prozentuale Zuschläge innerhalb der in Anlage G bestimmten Grenzen

erhöht. § 6

Bei Gütern mit besonders günstigen wirtschaft⸗ lichen Verhältnissen kann der nach 5 4 ermittelte Wertzanteil für den nackten Grund und Boden nach dem Ermessen der Haupt-⸗Ritterschafts-Direktion um 5 bezw. 100, erhöht werden. ;

Im allgemeinen sollen für die Beurteilung der wirischaftlichen Verhältnisse folgende Gesichtspunkte maßgebend sein: ;

A. Ein Zuschlag von 5. oM des nach § 4 ermittelten Wertsanteiss für den nackten Grund und Boden soll berechtigt sein, wenn innerhalb des Guts oder Gemeindebezirks sich eine Verladestelle einer öffent— lichen Eisenbahn befindet.

B. Ein Zuschlag von 10 ½9 des nach § 4 er— mittelten Wertsanteils für den nackten Grund und Boden soll berechtigt sein, wenn entweder ö.

J. der erzielte Lokohofpreis der Milch bei Frisch=

milchverkauf die drei letzten Jahre hindurch nachweislich mindestens 11 3 pro Liter betragen hat, oder . nachweislich bereits 5 Jahre lang mindestens 10 0/0 der Ackerfläche mit Zuckerrüben bebaut worden sind, oder das nach dem 19 jährigen Durchschnitt vom Staat berechnete Brennrecht sich mindestens auf 30 1 für den Hektar der Ackerfläche beläuft. oder der erzielte Lokohofpreis der Milch bei Frisch— milchverkauf die drei letzten Jahre hindurch nach⸗ weislich mindestens 1065 3 pro Liter betragen hat und dazu der Wirtschaftshof nicht weiter als 5 km von der Verladestelle einer öffentlichen Eisenbahn oder eines öffentlichen schiffbaren Wasserlaufs entfernt liegt und in jedem Falle durch einen Steindamm oder eine Chaussee mit der Verladestelle verbunden ist, oder der Wirtschaftshof, nicht weiter als 2 Km von der Berladestelle einer Hauptbahn entfernt liegt und durch einen Steindamm oder eine Chaussee mit dieser Verladestelle verbunden ist.

Die Bestimmungen, betreffend die Gewährung von Zuschlägen hei einer gewissen Höhe der Milchpreise finden auch bei Wirtschaften, die selbst keinen Frisch⸗ milchverkauf haben, Anwendung, wenn die Lokohof— Preise im Orte oder bei Wirtschaften in unmittelbarer Nähe die geforderte Höhe Fin mn,

A. Bei Gebäuden, für welche die Wertschätzung einer öffentlichen Versicherungsanstalt vorliegt, erfolgt die Wertsberechnung auf der Grundlage des von dieser Anstalt eingeschätzten Versicherungswertes unter Berücksichtigung der in Anlage Hl aufgestellten Normaljahlen über das Wertsverhältnis zwischen dem Wohnhaus und den Wirtschaftsgebäuden einer- seits und zwischen dem gesamten Gebäudebestande und dem Grund und Boden der landwirtschaftlich

wenn der Normalwert des Wohnhauses zuzüglich

Bei der Berechnung wird in Ansatz gebracht: L. Der Normalgebäudewert,

des Versicherungswertes der übrigen Gebäude den

Normalwert für den gesamten Gebäͤudebestand erreicht

oder übersteigt.

II. Der Normalwert des Wohnhauses zuzüglich des

Versicherungswertes der übrigen Gebäude,

wenn der Normalwert des Wohnhauses zuzüglich

des Versicherungswertes der ührigen Gebäude den

Normalwert für den gesamten Gebäudebestand nicht

erreicht, der Versicherungswert des Wohnhauses aber

dessen Normalwert übersteigt.

III. Der Gesamtgebäudewert,

wenn sowohl der Gesamtgebäudewert, wie auch der

Wert des Wohnhauses hinter dem Normalwert

zurückbleiben.

B. Liegt für die Gebäude die Wertschätzung einer

öffentlichen Versicherungsanstalt nicht vor, so wird

der siebenfache Betrag des Gebäudesteuernutzungs— wertes des Wohnhauses, soweit er z des unter

§ 8A zur Berechnung gezogenen Werksanteils für

den nackten Grund und Hen nicht übersteigt, in

Rechnung gestellt.

C. Gebäude für gewerbliche Unternehmungen, die

nicht Bestandteil des landwirtschaftlichen Betriebes

sind, bleiben von der Gebäudebeleihung ausgeschlossen. §5 8.

Auf Grund einer durch einen Taxkommissar vor—

genommenen Besichtigung können bei ordnungs—

mäßigem Befunde der Wirtschaft für die Berechnung des . Pfandbriefsdarlehns in Ansatz gebracht werden:

A. von dem nach 55 4—6 ermlttelten Wertsanteil für den nackten Grund und Boden J. bei Gütern, deren Wirtschaftshof nicht weiter

als 2 km von einer Ortschaft mit mindestens

200 Einwohnern oder von einer öffentlichen

Volksschule entfernt liegt.. . 100 6,

bei Gütern, für welche die vorstehend

unter 1 genannten Voraussetzungen

R . J. wenn für die Gebäude die Wert—

schätzung einer öffentlichen Ver—

sicherungsanstalt vorliegt, von dem

nach 5 7 A berechneten Betrag.. 50 0, II. in allen anderen Fällen der 7 fache Gebäude⸗

steuernutzungswert des Wohnhauses (siehe 57 B).

Von der solchergestalt ermittelten Kapitalsumme

werden in Abzug gebracht:

I) die nach den dieserhalb geltenden gesetzlichen Bestimmungen berechneten , für die auf dem Gute ruhenden Rentenbank— und Domänenamortisationsrenten,

2) der 25 fache Betrag , . auf dem Gute ruhenden Lasten und Abgaben Naturallasten nach den 14 jährigen Durchschnittsmarktpreisen berechnet ;

a. der zur Erfüllung der Deichpflichten erforder⸗ lichen Beiträge und Leistungen,

b. der Beiträge an öffentliche Meliorations- und Wassergenossenschaften,

C. der sonstigen auf dem Gute ruhenden öffent⸗ lichen Lasten und Abgaben, einschließli der Abgaben an die geistlichen und Schulinstitute jedoch unter , , der staatlich ver⸗ anlagten oder von Kommunalverbänden ein— geführten Grund⸗ und Gebäudesteuer, der zu diesen Steuern erhobenen Zuschläge, der a ger sibernnsbelte ige und der Patronats⸗ aulasten. .

Soweit es sich hierbei um Lasten und Ab⸗ gaben handelt, die der gm unterliegen, ge⸗ langt das vorstehend zu 1 berechnete Ablösungs⸗ kapital zum Ansatz.

Lasten und Abgaben von wechselnder Höhe werden nach dem Hjährigen Durchschnitt in Abzug gebracht oder bei kürzerem Bestehen nach ihrem bisherigen Durchschnittsbetrage.

90 oo,

§ 9. Hat sich bei der Besichtigung ergeben, daß in dem wirtschaftlichen Zustande des Gutes erhebliche Mängel

bestehen, namentlich die Gebäude sich in einem mangelhaften baulichen Zustande befinden, die Grund⸗ stücke ganz oder teilweise häufigen Uebers. wemmungs. schäden ausgesetzt sind oder Trink⸗ oder Tränkwasser⸗ mangel herrscht, so können je nach Lage der. Ver ; hältnisse die in § 8 für die Berechnung des zulässigen Pfandbriefsdarlehns ausgeworfenen Prozentsätze herab⸗ gesetzt werden, und zwar je nach dem Ausmaß der e, n . Mängel in Stufen zu 5oso bis auf die Sätze bei der Beleihung ohne Besichtigung (siehe § 10. .

Fehlbestände an Inventar bedingen keinen Abzug, wenn der Gesamtzustand des Gutez nach dem Er— messen der Haupt-⸗Ritterschafts⸗Direktion allgemeinen

gleicher Voraussetzung soll bei verpachteten Gütern die Tatsache, daß das Inventar ganz oder teilweise dem Pächter gehört, belanglos sein.

§ 10. Die Berechnung des zulässigen Pfandbriefsdarlehns kann nach Ermessen der Haupft-⸗Ritterschafts⸗Direftton auch ohne zuvorige Befichtigung durch einen Tax— kommissar erfolgen. ; In diesem Falle dürfen unter Beibehaltung der im Schlußsatz des 5 3 vorgeschriebenen Abzüge aber nur in Ansaz gebracht werden: A von dem nach 4 und 5a ermittelten Werts—⸗ anteil für den nackten Grund und Boden 70 0 B. von dem nach 57 A ermittelten Betrag ö , eb nnd, a. Wlegt für die Gebäude die Wertschätzung einer öffentlichen Versicherungsanstalt nicht vor, so verbleibt es bei den Bestimmungen des §57 B. 1

. § Ii. Bei Grundstücken ohne Gebäude darf die Be—= rechnung des zulässigen Pfandbriefsdarlehns nur nach FS 10 erfolgen

§ 12. Die Haupt-⸗-Ritterschafts-Direktion kann eine Be— pfandbriefung auf Grund der Bestimmungen diefes Regulativs ablehnen, wenn Tatfachen Horliegen, welche darauf schließen lassen, daß die Gründftener⸗ einschätzung eine ausreichende Unterlage hierfür nicht mehr bietet. § 13.

Die endgültige Festsetzung des zulässigen Pfand— briefsdarlehns erfolgt nach Anhörung der Probinzial— Ritterschafts⸗ Ele so⸗ durch die Haupt- Riner⸗ schafts⸗Direktion. .

14.

Der Antrag auf Bewilligung eines Pfandbriefs— darlehns ist bei der Provinzial⸗-Ritterschafts⸗Direktion schriftlich anzubringen. . Dem Antrage sind beizufügen: 1) ein von dem Katasterkontrolleur beglaubigter Auszug aus der Grundsteuermutterrolle und aus der Gebäudesteuerrolle, aus welchem hervorgeht a. der Flächeninhalt der zu beleibenden Gůter und Grundstücke und der eingeschätzte Rein= ertrag, beides getrennt nach Kulturaͤrten und Grundsteuerreinertragsklassen,

b. der eingeschätzte Nutzungswert der Gebäude,

2) eine neue Abschrift des Grundbuchblatts, deren Beglaubigung berlangt werden kann,

3) eine amtliche Auskunft über die auf dem Grund—⸗ stück haftenden öffentlichen Lasten und Abgaben einschließlich der an die geistlichen und Schul— institute zu entrichtenden,

3 neueste Feuersozietätskataster. . ie Beschaffung dieser Unterlagen kann auf An⸗

trag dez Darlehnsnehmers gegen Erstattung der baren Auslagen von der Provinzial⸗-Ritterschafts⸗ Direktion übernommen werden.

Der Darlehnsnehmer ist verpflichtet, einen von der Provinzial ⸗Ritterschafts⸗Direktion zu , . Kostenvorschuß zur Deckung der gesamten Beleihungs⸗ kosten zu zahlen. .

Die Direktion kann nach Ermessen der Umstände von der Erhebung eines Kostenvorschusses zur Vor—⸗ bereitung des K absehen.

515.

Die Provinzial⸗Ritterschafts⸗Direktion hat die für die Berechnung des Pfandbriefsdarlehns erforder— lichen Ermittlungen anzustellen und die Berechnung selbst vorzunehmen. Sie ernennt den Taxrkommifssar und hat diesen wegen der Vornahme der Besichti⸗

ung, Prüfung der Verhältnisse und Ausfüllung des

. mit Anweisung zu versehen und etwa erforderliche Ergänzungen seiner Angaben zu ver— anlassen. .

Der Taxkommissar hat nach sorgfältiger Prüfung der örtlichen Verhältnisse den Fragebogen nach bestem Wissen und Gewissen lug uf klen und die Richtigkeit der darin gemachten Angaben durch Vollziehung mit seiner Namensunterschrift zu bescheinigen. Der aus— gefüllte Fragebogen ist von ihm der Provinzial Ritterschafts⸗Direktlon zurückzureichen.

Die Proninzial. Ritterschafts⸗ Direktion hat die ab⸗ geschlossenen Verhandlungen und die von ihr auf⸗ gestellte Berechnung des zulässigen Pfandbriefs⸗ darlehns mit gutachtlichem Bericht der Haupt⸗ Ritterschafts⸗Direktion zur Prüfung und endgiltigen Festsetzung vorzulegen.

§ 16. k

Die in den anliegenden Tabellen eingestellten Multiplikatoren sowie die darin berechneten Normal⸗ sätze können auf Antrag der Haupt -Ritterschafts= Direktion durch Beschluß der Generalversammlung unter Genehmigung der Aufsichtsbehörde im ganzen oder für einzelne Gebiete r werden.

Die erforderlichen Ausführungsbestimmungen werden

wirtschaftlichen Anforderungen entspricht. Unter

Anlage A.

von der Haupt. Ritterschafts⸗Direktion erlassen.

l a n teen! Fläche aus dem Grundst inert ür die Wertsberechnung der landwirtschaftlich genutzten Fläche aus dem Grundsteuerreinertrag 5. die Altmark mit Ausnahme der Wischegrundstücke

Bel einer Größe der gesamten landwirtschaftlich genutzten Fläche von ha

Bei einem durchschnittlichen

für den ha

; . ; ü über über über über über über über über über über Grundsteuerreinertrag 16 20 28 35 45 60 160 150 zoo über bis bis bis bis bis bis

bis bis bis bis zoo 16 So joo lz zo5 86

bis 1,A5 Taler über 1,5 2 2— 3 3— 4 4 5 5 6 6— 7 7— 8 8 9 910 10—11 11—12 12 —13 13 —14

15 —16 16—17 17-18 18—19 19 0 20 22 22 24 24 26 26— 28

igen Flächen (Hohjungen, Wasser, und De fang . 3 ; n

genutzten Fläche andererseits.

.

28

25 61 69 59 575 5,5 oö, Hg 557 56 55 53,5 523, 5 51,5 50,5 53,5 52,5 5i,5 50 45 435 ̃4 oo d d 4g, 5 4, 45 45 144 b 47 48 45. 43,5 43,5 41,5 40,6 44,6 43,35 43,5 436 486 353 35 542 41 40 398 35 37 36 10,5 39, 35,5 5735 36,5 35 zI4,h 95 35 * 35 * 37* 35 35* 33533 5 37 Is, 35,5 345 33,95 32,55 31,5 36 535 34 3335 32,5 31,5 36,5 35 34 35 325 51 36 295 34 35 35 531i 30 29 38 535 51,5 36,5 30 29 35 77 35 365 30 25 28 27 35,5 30,5 30 29 285 27 36,5 35,5 5 30 29 28,5 27.5 26,5 25,5 2 29 285 27,5 27 26 265 D , ssb 6 33 27 2655 26 35 24,5 23.5 26 255 35 245 35,5 75 215 234 235 233 22 5 23 23 225 2 A ls 21.15 31 . sl 6s; 21 21 20,5 26,5 205 7

85 * ? 2.