1911 / 166 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 17 Jul 1911 18:00:01 GMT) scan diff

einen Landes angelegt worden sind, und das von ihnen amtlich bescheinigte, eine eingehende Beschreibung der Muster enthaltende Verzeichnis derselben sollen von den Zollbehörden des anderen Landes in dem Sinne anerkannt werden, daß die betreffenden Gegenstände als Muster gelten und von jeder Zollrevision be—

eit sind, . soweit die letztere notwendig ist, um ie Identität der vorgeleglen Muster mit den in dem Ver⸗ . aufgeführten festzustellen. Die Zollbehörden eines jeden

er vertragschließenden Teile dürfen jedoch in besonderen allen, in denen sie eine solche Vorsichtsmaßregel für erforderlich halten, den Mustern weitere Erkennungszeichen anlegen.

Artikel ITX.

d und andere kommerzielle, industrielle oder finanzlelle Gesellschaften mit Einschluß der Versicherungs⸗ ö die in dem Gebiete des einen vertragschließenden Teiles ihren Sitz haben und nach dessen Gesetzen zu Recht be— stehen, werden auch in dem Gebiete des anderen Teiles als ge⸗ setzlich bestehend anerkannt und sollen befugt sein, daselbst, sei es als Kläger, sei es als Beklagte, nach den Gesetzen dieses anderen Teiles vor Gericht aufzutreten.

Ihre Zulassung zum Gewerbe⸗ oder Geschäftsbetriebe sowie zum Erwerbe von Vermögen in dem Gebiete des anderen Teiles bestimmt jc nach den dort geltenden Vorschriften. Doch sollen die Gesellschaften in diesem Gebiete jedenfalls die⸗ 3 Rechte genießen, welche den gleichartigen Gesellschaften

er meistbegünstigten Nation zustehen oder künftig eingeräumt werden. Artikel X.

Alle Gegenstände, welche in die Häfen eines der Hohen vertragschließenden Teile auf inländischen Schiffen eg eingeführt werden oder künftig eingeführt werden dürfen, können in gleicher Weise in diese Häfen auf Schiffen des anderen vertragschließenden Teiles k werden, ohne anderen oder höheren Zöllen oder Abgaben, gleichviel welcher Be⸗ nennung, unterworfen zu sein als denjenigen, die bei der Ein⸗ g dieser Gegenstände auf inländischen fn zu entrichten ind. Diese gegenseitige gleiche Behandlung er 4. ohne Unter⸗ ö ob die betreffenden Gegenstände unmittelbar von dem

rsprungsort oder von einem anderen fremden 6. kommen.

Ebenso soll eine völlig gleiche Behandlung hinsichtlich der Ausfuhr herrschen, sodaß dieselben Ausfuhrzölle sowie dieselben Ausfuhrvergütungen und Rückzölle gezahlt werden sollen, die in den Gebieten eines jeden der vertragschließenden Teile bei der Ausfuhr irgendeines zur Ausfuhr gegenwärtig oder künfti gesetzlich zugelassenen Gegenstandes gewährt werden, glei 6 ob die Ausfuhr auf japanischen oder deutschen Schiffen erfolgt, und ohne Rücksicht auf den Bestimmungsort, mag dieser ein Hafen des anderen Teiles oder einer dritten Macht sein.

. Artikel XI.

Rücksichtlich des Liegeplatzes, des Ladens und Löschens von Schiffen in den Hoheitsgewässern der Hohen vertrag⸗ schließenden Teile sollen den inländischen Schiffen keine Vor⸗ rechte oder Erleichterungen gewährt werden, die nicht in der⸗ selben Weise, in gleichen Fällen, den Schiffen des anderen Landes gewährt werden; die Absicht der vertragschließenden Teile geht dahin, daß in dieser Hinsicht die beiderseitigen Schiffe auf dem Fuße völliger Gleichheit behandelt werden.

Artikel XII. n

Alle Schiffe, welche nach deutschem Recht als deutsche und alle Schiffe, welche nach gien, sem Recht als japanische Schiffe anzusehen sind, sollen im Sinne dieses Vertrags als deutsche beziehungsweise japanische Schiffe gelten.

Artikel XIII.

Keine Tonnen⸗, Durchfuhr⸗ oder Kanal⸗, Hafen⸗, Lotsen⸗, Leuchtturm⸗, Quarantäne⸗ oder andere gleichartige oder ent⸗ sore ende Abgaben oder Lasten, irgendwelcher Bezeichnung, die m Namen oder zum Nutzen der Regierung, von öffentlichen Beamten, von Privaten, von Korporationen oder von Instituten irgend einer Art erhoben werden, dürfen in den Hoheits⸗ gewässern des einen Landes den Schiffen des anderen Landes auferlegt werden, sofern dieselben nicht in der gleichen Weise, unter denselben Bedingungen den inländischen Schiffen allgemein und den Schiffen der meistbegünstigten Nation auferlegt werden. Diese Gleichheit in der Behandlung soll gegenseitig auf die beiderseitigen Schiffe Anwendung finden, ohne Rücksicht darauf, von welchem Platze sie ankommen und wohin sie bestimmt sein

mögen. Artikel XIV.

Schiffe, die den regelmäßig kee Postdienst eines der Hohen vertragschließenden Teile versehen, sollen in den Hoheitsgewässern des anderen Teiles die gleichen Erleichterungen, Vorrechte und Befreiungen genießen wie diejenigen, die den gleichen Schiffen der meistbegünstigten Nation gewährt werden. Artikel XV.

Die Küstenschiffahrt ist von den Bestimmungen des gegen⸗ wärtigen Vertrags ausgenommen und bleibt . nationalen Flagge vorbehalten. Es besteht indessen Einverständnis darüber, daß . der beiden Teile in dieser Beziehung für seine Schiffe dieselben Befugnisse oder Vorrechte in Anspruch nehmen kann, die von dem anderen Teile den Schiffen irgend eines anderen Landes , . werden, insoweit er den Schiffen des anderen Teiles dieselben Befugnisse oder Vorrechte gewährt.

Als Küstenschiffahrt gilt nicht:

1) der Verkehr der Schiffe von einem Hafen zum andern, sei es, um daselbst vom Ausland mitgebrachte Jaht ien oder Ladung ganz oder teilweise zu landen, sei es, um daselbst für das Ausland bestimmte Passagiere oder Ladung ganz oder teilweise an Bord zu nehmen,

2) die Beförderung von Passagieren, die mit direkten, im Ausland ausgestellten oder für das Ausland bestimmten Fahr— 6 versehen sind, oder von Waren, die mit direkten, im

usland ausgestellten oder für das Ausland bestimmten Lade— scheinen verschifft werden, von einem Hafen zum andern.

Artikel XVI.

In Fällen von Schiffbruch, von Beschädigungen auf See oder im Falle des Anlaufens eines Nothafens soll jeder der vertragschließenden Teile den Schiffen des anderen Teiles, mögen sie dem Staate oder Privaten gehören, denselben Bei⸗ . und Schutz und dieselben Befreiungen zuteil werden lassen, ie in gleichen Fällen den inländischen Schiffen gewährt werden. Die von den br eg, oder beschädigten Schiffen geborgenen Gegenstände sollen von allen Zöllen . bleiben, sofern sie

. in den inneren Verbrauch übergehen; in diesem Falle haben sie die vorgeschriebenen Zölle zu entrichten.

Die Ortsbehörden sollen den nächsten Konsul des Flaggen⸗ e, sobald als möglich von dem Schiffbruch oder der Be⸗ Hedi un benachrichtigen. Die Konsuln der vertra schließenden

taaten sollen ermächtigt sein, den Angehörigen ihres Landes den erforderlichen Beistand zu leisten.

Artikel XVII.

Die Hohen vertragschließenden Teile kommen darin überein, daß, soweit in diesem Vertrage nicht ausdrücklich Ausnahmen vorgesehen sind, in allen auf Handel, Schiffahrt und Industrie bezüglichen Angelegenheiten jede Art von Vorrecht, Begünstigung oder Befreiung, welche der eine vertragschließende Teil den Schiffen oder den Angehörigen irgendeines anderen Staates gegenwärtig eingeräumt hat oder in . einräumen wird, ö. und bedingungslos auf die Schiffe oder die Angehörigen es anderen vertragschließenden Teiles ausgedehnt werden soll, da es ihre Absicht ist, daß, abgesehen von den vorerwähnten Ausnahmefällen, Handel, Schiffahrt und Industrie eines jeden Landes von dem anderen in allen Beziehungen auf den Fuß der meistbegünstigten Nation gestellt werden gelen

Artikel XVIII. . Der gegenwärtige Vertrag erstreckt sich auch auf die mit einem der vertragschließenden Teile gegenwärtig oder künftig zollgeeinten Gebiete.

Artikel XIX.

Der gegenwärtige Vertrag soll zusammen mit dem heute unterzeichneten besonderen gegenseitigen Zollabtommen am 17. Juli 1911 in Wirksamkeit kreten und in Kraft bleiben bis zum 16. Juli 1923.

Im Falle keiner der Hohen vertragschließenden Teile dem anderen Teile men Monate vor dem Ablauf des genannten Zeitraums seine Absicht, den Vertrag zu beendigen, kundgibt, soll der letztere bis zum Ablauf eines Jahres von dem Tage ab in Wirksamkeit bleihen, an welchem einer der vertrag⸗ schließenden Teile ihn gekündigt haben wird.

Die vertragschließenden Teile behalten sich indessen die Befugnis vor, den gegenwärtigen Vertrag bis zum 31. März 1912 zu kündigen. In diesem Falle tritt der genannte Vertrag am 31. Dezember 1912 außer Wirksamkeit. Es besteht Einverständnis darüber, daß die vertragschließenden Teile von der erwähnten Befugnis keinen Gebrauch machen werden, ohne gleichzeitig das im ersten Absatz dieses Artikels genannte Zollabkommen zu kündigen.

Artikel XX.

Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert werden, und die Ratifikationsurkunden sollen in Tokio sobald als möglich aus⸗ getauscht werden.

Zu Urkund dessen haben ihn die beiderseitigen Bevoll⸗ mächtigten unterzeichnet und ihre Siegel beigedruckt.

So geschehen in doppelter Ausfertigung zu Berlin, den 24. Juni Eintausend neunhundertundelf.

gez. Kiderlen. gez. S. Chinda.

(Uebersetzung.)

Besonderes gegenseitiges Zollabkommen zwischen dem Deutschen Reiche und Japan.

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des Deutschen Reichs, und Seine Majestät der Kaiser von Japan, von dem Wunsche geleitet, die Entwicklung der Handelsbeziehungen zwischen Ihren beiden Ländern zu fördern, haben , . zu diesem Zwecke ein besonderes ge elle ige Zollabkommen abzuschließen und zu Ihren Bevoll⸗ mächtigten ernannt: n Seine nüt der Deutsche Kaiser, König von reußen, Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Rat, Staatssekretär des Auswärtigen Amts, Herrn Alfred von Kiderlen⸗Waechter

und

Seine Majestät der Kaiser von Japan Allerhöchstihren Außerordentlichen und Bevollmächtigten Botschafter in Berlin, Herrn Baron Sutemi Chinda, Jusammi, Inhaber der ersten Klasse des Kaiserlichen Ordens der aufgehenden Sonne, welche, nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und ge⸗ höriger Form befundenen Vollmachten, die nachstehenden Artikel vereinbart haben: Artitel J.

Die in dem anliegenden Tarif A bezeichneten deutschen Boden⸗ und Gewerbserzeugnisse werden bei ihrer Einfuhr in Japan und die in dem anliegenden Tarif B bezeichneten japa⸗ nischen Boden⸗ und Gewerbserzeugnisse werden bei ihrer Ein⸗ fuhr in Deutschland, von welchem Platze sie auch kommen mögen, zu den durch diese Tarife festgestellten Bedingungen

zugelassen. Artikel II.

Nee, ,,,. die in den Gebieten eines der . vertrag⸗ schließenden Teile erzeugt oder verfertigt sind, sollen bei der Einfuhr in die Gebiete des anderen Teiles, von welchem Platze sie auch kommen mögen, die niedrigsten Zollsätze genießen, die auf gleichartige Gegenstände irgendeiner anderen fremden Her⸗ kunft angewendet werden.

Artikel III.

Gegenstände, die in den Gebieten des einen vertrag⸗ schließenden Teiles erzeugt oder verfertigt sind, sollen, wenn sie in gehöriger Weise in die Gebiete des anderen Teiles ein⸗ fun worden sind, nicht anderen oder höheren Steuern oder Oktroi⸗, Durchfuhr⸗, Lagerhaus⸗ oder Akzise⸗ oder Verbrauchs⸗ abgaben unterliegen, als solche gegenwärtig oder künftig von gleichartigen Gegenständen inländischer Herkunft erhoben werden.

Arti kel IV.

Die vertragschließenden Teile kommen überein, daß im allgemeinen eine Verpflichtung zur Vorlage von Ursprungs⸗ zeugnissen nicht bestehen soll. Doch können, insoweit als in einem der beiden Länder hinsichtlich gewisser Einfuhrwaren verschiedene Zollsätze gelten, Ursprungszeugnisse ausnahmsweise gefordert werden.

Die Ursprungszeugnisse sollen von den uste digen Berufs⸗ konsuln ausgestellt werden. Insoweit es sich um Waren ö die von einem Orte abgesandt werden, an dem kein

erufskonsul seinen Sitz hat, wird der Konsul die von den

zuständigen Behörden des Ursprungslandes ausgestellten Zeug⸗

nisse als Beweis für den Ursprung der Waren annehmen. Es

besteht indessen Einverständnis darüber, daß der Konsul in

Ausnahmefällen unter Angabe der Gründe, die eine ich

Maßregel erforderlich machen, ergänzende Beweise verlangen kann. Artikel V.

Das gegenwärtige Abkommen erstreckt sich auch auf die mit einem der vertragschließenden Teile gegenwärtig oder künftig zollgeeinten Gebiete.

Artikel VI.

Die Bestimmungen dieses Abkommens finden weder An⸗ wendung auf die tarifarischen Zugeständnisse, die seitens des einen oder anderen der Hohen vertragschließenden Teile an— k Staaten lediglich zur Erleichterung des örtlichen

erkehrs in einer beschränkten Zone zu beiden Seiten der Grenze bewilligt werden, r auf die Behandlung, die den Erzeugnissen der nationalen Fischerei der , , wen Teile ö. wird, noch endlich auf die besonderen tarifarischen Begünstigungen, die von Japan bezüglich der in den territorialen Gemässern einer dritten Japan benachbarten Macht gewonnenen Fische und anderen Meereserzeugnisse eingeräumt werden.

Artikel VII.

Das gegenwärtige Abkommen soll, zusammen mit dem heute unterzeichneten Handels- und Schiffahrtsvertrage, am 17. Juli 1911 in Wirksamkeit treten und in Kraft bleiben bis zum 31. Dezember 1917.

Im Falle keiner der Hohen vertragschließenden Teile dem anderen Teile . Monate vor dem Ablauf des genannten Zeitraums seine Absicht, das Abkommen zu beendigen, kund— gibt, soll das letztere bis zum Ablauf eines Jahres von dem Tage ab in Wirksamkeit bleiben, an welchem einer der vertrag— schließenden Teile es gekündigt haben wird.

Die vertragschließenden Teile behalten sich indessen die Be⸗ fugnis vor, das gegenwärtige Abkom]mmen bis zum 31. März 1912 zu kündigen. In diesem Falle tritt das genannte Ab— kommen am 31. Dezember 1912 außer Wirksamkeit. Es be— steht Einverständnis darüber, daß die vertragschließenden Teile von der erwähnten Befugnis keinen Gebrauch machen werden, ohne gleichzeitig den im ersten Absatz dieses Artikels genannten Handels⸗ und Schiffahrtsvertrag zu kündigen.

Artikel VIII.

. Das gegenwärtige Abkommen soll ratifiziert werden und die Ratifikationsurkunden sollen in Tokio so bald als möglich ausgetauscht werden.

u Urkund dessen haben ihn die beiderseitigen Bevoll— mächtigten unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt. So geschehen in doppelter Ausfertigung zu Berlin, den 24. Juni Eintausendneunhundertundelf. gez. Kiderlen. gez. S. Chinda.

Der vorstehende Vertrag und das vorstehende Zollabkommen

sind ratifiziert worden und der Austausch der Ratifikations⸗

urkunden ö. in Tokio stattgefunden.

Tarif A. Zölle bei der Einfuhr nach Japan.

Nummer

des Tarifs Maßstab

Bezeichnung der Waren

aus 72 Leder:

1) von Bullen, Ochsen, Kühen, Büffeln, Pferden, Schafen und Ziegen:

B. gefärbt oder bunt, außer Walzenleder (roller leather).

C. anderes:

C 1. von Bullen, Ochsen, Kühen, Büffeln und

Pferden:

c. anderes. 1567 wall hien, 209 Chinin, salzsaures und schwefel⸗

k aus 237 Indigo, künstlicher: 2 243 Alizarinfarbstoffe, I n e und sonstige Teerfarbstoffe, ander⸗ weit nicht aufgeführt. ĩ Wollengarn, auch Kammgarn: I) ungefärbt oder unbedruckt: : C. andere: C 1. Kammgarn: a. nicht über Nr. 32 des metrischen Systems . ,,, Gewebe aus Wolle und Gewebe aus Wolle und Baumwolle ge—⸗ mischt, aus Wolle und Seide oder aus Wolle, Baumwolle und Seide: 2) andere: B. aus Wolle und Baum⸗ wolle: a. im Gewichte bis zu 1090 Gramm auf 1ẽQuadratmeter . b. im Gewichte bis zu 200 Gramm auf 1 Quadratmeter.· 367 Packpapier und Zündholzpapier, mit Ausnahme von Seidenpapier aus 467 :

Zink: 2) Platten und Bleche: C. andere:

,,, aus 577 Gas⸗, Petroleum und Heißluft⸗ maschinen:

5) andere (im Stückgewichte von mehr als 2500 Kilo⸗ gramm):

im Stückgewichte bis

5000 Kilogramm. im Stückgewichte bis 50 000 Kilogramm im Stückgewichte bis 100 000 Kilogramm

auh e,, aus 580 Dynamomaschinen in Verbindung mit Kraftmaschinen:

3) in Verbindung mit Gas- Petroleum⸗ oder Heißluft⸗ maschinen:

F. andere (im Stückgewichte von mehr als bo6o Kilo⸗ gramm):

im Stückgewichte von

mehr als 19000 Kilogramm bis 50 000 Kilogramm

im Stückgewichte bis

100000 Kilogram alt,,

v. Werte

aus 283

aus d40l Habutae, ungemusterte taftbindige Gewebe

Tarif B. Zölle bei der Einfuhr nach Deutschland.

Zollsatz für Nummer Bezeichnung der Waren des Tarifs .

3 73 Pflan enwachs (Sumachwachs) in natürlichem n w 6 143 Hausenblase unechte (japanische Pflanzen⸗ ö. gelatine, gr, , abercli ; .

8 (Sumachwachs), et (ge⸗ ü .

geformt usw.

anz aus Seide des Maulbeerspinners ohne . Beimischung von künstlicher Seide, bon Florettseide oder von Seide des Eichen⸗ spinnerg und belderseltig mit festen Kanten gewebt, roh, auch abgekocht (gebleicht) und gebügelt, im Gewichte von wenigstens 3 Momme auf die Gewebeeinheit, von der Art der hinterlegten Muster Taschentücher aus Habutaegeweben der in Nr. 401 dieses Vertragstarifs bezeichneten Habutgetaschentücher, die nicht unter den Begriff der Stickereien oder Spitzen fallen, unterliegen vertragsmäßig einem chf von 5 v. H. zu dem vorbezeichneten Zoll⸗ fatze, wenn sie mit einfachen Säumen oder mit einzelnen Nähten versehen sind. Als einfache Säume sind auch die ein— fachen Hohlsäume anzusehen. Habutaetaschentücher werden nicht als bessickt angesehen, wenn die Stickerei nach keiner Richtung hin mehr als die Fläche eines Gevlerts von 6 em Seitenlänge be⸗ deckt. Holzspangeflechte, auch gefärbt Strohgeflechte: ( ungebleicht, ungefärbte. gebleicht, gefärbt Binsenmatten, im Stück oder abgepaßt: grobe, roh oder gefärbt, gebeizt, gefirnißt. JJ D Feine Holzwaren (ausgenommen Stöcke) auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen, mit javanischem Lack (urushi) lackiert Waren auß Papier oder Pappe, mit japanischem Lack (urushi) lackiert.. Waren aug Kupfer oder gegossenem Messing, mit japanischem Lack (urushi) lackiert; alle diefe, foweit sie nicht unter Nr. 874, 879 oder 857 oder durch die Verbindung mit ren Stoffen unter höhere Zollsätze ö

Im Laufe der deutsch⸗japanischen Vertragsverhandlungen ist festgestellt worden, daß zwischen den beteiligten Regierungen über folgende Punkte Einverständnis besteht:

J. Zum Handels⸗ und Schiffahrtsvertrag. A. Im allgemeinen: .

1) Sollte der eine oder der andere der beiden vertrgg⸗ schließenden Teile seinen Rücktritt von den internationalen Ab⸗ machungen zum Schutz des gewerblichen Eigentums erklären, so wird er mit dem anderen Teil zum Zweck des egenseitigen Schutzes der beiderseitigen Staatsangehörigen r enn, der Materien, die den Gegenstand der erwähnten Abmachungen bilden, ein besonderes Abkommen schließen.

2) Dem von beiden Seiten hinsichtlich der einem Sonder⸗ abkommen vorbehaltenen Frage der Ewigpachtrechte in den ehemaligen , in Japan eingenommenen Rechtsstandpunkt wird durch die Nichtaufnahme einer diese Frage betreffenden Bestimmung in den vorliegenden Vertrag in keiner Weise präjudiziert.

Bis zum Abschluß des erwähnten Abkommens sollen in allen auf die Ewigpachtrechte bezüglichen ,, die deutschen Reichsangehörigen nicht schlechter behandelt werden als die Angehörigen irgendeines anderen Staates, die sich im Besitz von Ewigpachtrechten der gleichen Art befinden.

B. Im besonderen: 1) Zu Artikel L1 Absatz 2 Ziffer 3.

. Durch die Bestimmung des Artikel ! Abs. 2 Ziffer 3 wird das Recht gewährleistet, den Besitz an den im Eigentum stehenden oder gemieteten Häusern unentgeltlich oder entgeltlich Dritten zu überlassen, die dann ihrerseits zum Besitze berechtigt

sein sollen. Y) Zu Artikel V Absatz 2 Ziffer 4.

Zu den in AÄrtikel V Absatz 2 Ziffer 4 ins Auge gef ten Ausnahmebestimmungen zählen auch ,. die Waren betreffen, welche gegenwärtig oder künftig in den Gebieten des einen oder anderen der vertragschließenden Teile den Gegen⸗ stand eines Staatsmonopols bilden.

ö Zu Artikel XV.

3) Wo immer im Artikel XV Absatz 2 Ziffer 1 und 2 der Ausdruck „Hafen“ vorkommt, bedeutet er einen „dem fremden Handel geöffneten Hafen“

II. Zum Zollabkommen. A. Mit Bezug auf den . Tarif. 1) In betreff der Anmerkung zu Abschnitt X des . japanischen Tarifs: . Bei der Tarifierung bleibt die Beschaffenheit der Salleiste außer Betracht, ausgenommen in den Fällen, wo dieselbe . Zweck der Verzierung des eigentlichen Gewebes bestimmt ist.

2) Zu Abschnitt TVI des japanischen Tarifs: .

Im 3h. kh alle Teile einer zerlegten Maschine gleig⸗ zeitig eingeführt werden, darf die Summe der * gefälle, die auf diese Teile zur Erhebung gelangen, nicht höher sein als er Zoll, dem die gleiche Maschine in unzerlegtem Zustand unterliegen würde. Selbst in dem Falle, daß mit Rücksicht auf die Bequemlichkeif der Verlabung nicht alle Maschinenteile gleichzeitig eingehen, soll diefer Grundsatz Anwendung finden, wenn nachgewlesen wird, daß fie zusammen ein und dieselbe Maschine bilden

3) Zu Nummer 80 des japanischen Tarifs; Dynamomaschinen in Verbindung mit Kraftmaschinen sind, soweit fie getrennt eingeführt werden, nach Wahl. des Im— , den für die einzelnen Maschinen geltenden Sätzen zollen.

B. Mit Bezug auf den deutschen Tarif. I) Zu Nr. 401 des deutschen Tarifs:

Auf die Habutaegewebe, die unter der Nummer aus 401 des Tarifs B (Artikel J des Zollabkommens) benannt sind, sollen die Bestimmungen der Allgemeinen Anmerkung 4 zu Ziffer 1bis 10 des Stichworts „Gewebe“ im Warenverzeichnisse zum Zolltarif (Seite Wb) keine Anwendung finden.

Y Zu den Nrn. 587 und 588 des deutschen ö

Wenn Stroh und Holzspan zusammengeflochten sind, so sollen diese Geflechte je nach Maßgabe des vorherrschenden Stoffs wie Strohgeflechte oder wie e gf pan gest: Hr behandelt

werden. 3) Zu Nr. 588 des deutschen Tarifs: Strohgeflechte, welche nur vorgebleicht sind, sollen wie ungebleichte behandelt werden. 4) Zu Nr. aus 631 und aus 670 des deutschen Tarifs;

39 den Nummern aus 631 und aus 6790 des Tarifs B Artikel J des Zollabkommens) sollen auch die Waren aus Holz, Papier oder Pappe einbegriffen sein, die mit . Lack (urushi) von Gold⸗ oder Eilerflrbe lackiert sind.

Bekanntmachung.

Der Fernsprechverkehr zwischen Berlin und den österreichischen Orten Gumpoldskirchen und Mödling * gewöhn⸗ liche Gesprächgebühr je 3 ½ sowie dem belgischen Orte Erezte 256 M6 ist eröffnet worden.

Berlin C., den 15. Juli 1911.

Kaiserliche J

Schwensky.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 40 des Reichs gesetzblatts enthält unter

Nr. 39 f8 den Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Japan nebst zugehörigem Zoll⸗ abkommen, vom 24. Juni 1911.

Berlin W., den 16. Juli 1911.

Kaiserliches Postzeitungsamt. Krü er.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Landesbauinspektor Friedrich Scherer in Idstein den Charakter als Baurat und ;

den Katasterinspektoren, Steuerräten Schlüter in Lüneburg und Umbach in Trier den persönlichen Rang der Räte vierter Klasse zu verleihen.

Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.

Dem zum Kreistierarzt ernannten Tierarzt Dr. Rudolf Langer ist die Kreistierarztstelle zu Nimptsch verliehen worden.

Abgereist:

Seine Exzellenz der Staatsminister und Minister der geistlichen und Unterrichts⸗-Angelegenheiten D. von Trott zu Solz, mit Urlaub;

der Direktor im Justizministerium, Wirkliche Geheime Oberjustizrat Dr. Bourwieg, mit Urlaub nach dem Süden.

Aichtamtliches. Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, 17. Juli.

Seine Majestät der Kaiser und König hörten am Freitag nachmittag in Balestrand an Bord der Hohenzollern“ die Vorträge der 3 des Militär⸗ und des Marinekabinetts sowie des Vertreters des Auswärtigen Amts.

Großbritannien und Irland.

Nach einer Meldung des „W. T. B.“ ist Lord Kitchener zum britischen diplomalischen Agenten in Aegypten ernannt worden.

Spanien.

Der Ministerpräsident Canalejas, der Minister des Aeußern Garzia ö und der in San Sebastian weilende spanische Botschafter in Paris Perez Caballero hatten, „W. T. B.“ zufolge, vorgestern eine zweistündige Besprechung mit dem König, in der sie diesem über die internationale Lage Bericht erstatteten. Der Minister des Aeußern erklärte, der allgemeine Eindruck sei beruhigend.

Türkei.

Die Regierung hat die Einberufung aller mohamme⸗ danischen und ni nn, Reservisten bis zum 45. Lebensjahre angeorbnet und läßt Listen der noch älteren Jahrgänge aufstellen. Die Bevölkerung legt, „W. T. B.“ ufolge“, demgegenüber eine ablehnende n . an den Tag,

a . noch nicht die gesetzliche Sanktion der Kammer gefunden hat.

Authentischen Nachrichten if g wünschen hi in Podgoritza weilende ali sorenfa milien zurückzu 365 werden aber von den Albane , furückgehalten.

Vom „W. T. B.“ wird aus Valona gemeldet, daß sch die Bevölkerung dort erhoben habe, die Behörden bebrohe und ihnen ihre Forderungen unterbreitet habe. Falls diese Forderungen nicht erfüllt werden sollten, seien ernste Ausschreitungen zu erwarten. Ein Torpedoboots . ist mit einer Kompagnie zum Schutze der Fremden und Behörden nach Valona abgegangen. .

Der Kommandeur der vierten Division der Operations⸗ armee, General Edhem ist in der Umgebung von . in einen Hinterhalt gefallen und verwundet worden.

Amerika.

Der Wert der Ges amtaus fuhr der Vereinigten Staaten von Amerika belief 66. „W. T. B.“ zufolge, im abgelaufenen iskaljahre auf 2948 691 000 Dollars, der Wert der Ge⸗ amtein fuhr, auf 1527 958 999. Dollars. Ein derartiges Ergebnis ist bisher in der Geschichte des Außenhandels der Vereinigten Staaten nicht erreicht worden. Nach einer Meldung der „Associated Preß“ sind bei den in Puebla (Mexiko) und an einigen benachbarten Orten er⸗ folgten Zusammmenstöß en zwischen den Regierungstruppen und den Anhängern Maderos im ganzen 135 Personen getötet worden. Die größten Verluste an Menschenleben waren in der Nähe von Covadongg zu verzeichnen, wo die streikenden An⸗ estellten einer Textilfabrik die Gelegenheit benutzten, in Privat⸗ ane zu plündern. In einem dieser Häuser wurden auch mehrere Deutsche getötet. Der deutsche Gesandte von Hintze ist, „W. T. B.“ zufolge, gestern in Puebla eingetroffen, um Erhebungen anzustellen über den Tod der . die bei dem letzten Kampfe dort umgekommen sind. Madero, der sich ebenfalls in Puebla befindet, machte dem Gesandten auf dem deutschen Konsulat einen Besuch. Der argentinische Gesandte in Wasgington, der sich gegenwärtig in Caracas befindet, hat laut Meldung des „W. T. B.“ einen allgemeinen Schiedsgerichtsvertrag mit Ecuador unterzeichnet.

Asien.

Meldungen des „Standard“ aus Teheran zufolge, pro⸗ klamiert Salar ed Dauleh seinen Bruder, den abgesetzten Schah Mohammed Ali, zum Schah und hat von seiner 3000 Mann starken Truppe 800 Reiter abgeschickt, die

amadan besetzt haben. Eine dem Parlament feindliche

timmung herrscht in Teheran, wo Unruhen wahrscheinlich sind. Das Medschlis hat in Gegenwart des Ministerpräsidenten Sepehdar über die Lage beraten und . beschlossen, Sardar Assad ken ürückzurufen, damit er mit den Führern der Rebellen verhandle.

Wie dem „Reuterschen Bureau“ unter dem 12. Juli aus Djisan gemelbet wird, hatte die Expedition unter Mohammed Ali Pascha einen vollständigen Mißerfolg zu verzeichnen. Mohammed Ali war genötigt, in Unterhandlungen mil Said Idris einzutreten, der unter anderem fordert, daß er um Emir von Assyr ernannt werde. Sieben Bataillone unter dem 1 des Obersten Riza sind von Sanaa nach Djisan auf⸗ gebrochen. Nach einer dem genannten Bureau unter dem 11. Juli aus Lohaja egen genen Meldung sammeln sich große arabische Streitkräfte in der mr r g dieser Stadt. Die Wasserversorgung von Lohaja befindet sich bereits in ihrer Gewalt. Es wird ein Angriff auf die Stadt befürchtet.

Afrika.

Nach einer Meldung der „Agence Havas“ ist eine unter militärischer Bedeckung nach Tanger marschierende Proviant⸗ kolonne des Machfen in Elksar von den Spaniern an ge⸗ halten worden, die den Begleitmannschaften die 2 ab⸗ nehmen wollten. Da die Bedeckung sich weigerte, die affen abzuliefern, mußte der Proviantzug nach dem Lager von Buznah zurückkehren.

Koloniales.

Die Gleisspitze der deutschostafrikanischen Zentralbghn hat nach einer felegraphischen Meldung der Bauleitung Ende Mal 455,5 km hinter e de gern d. h. 664,5 km hinter Daressalam erreicht. Im Mai sind 175 km Gleis vorgestreckt worden. Die nächste Station, die das Gleis erreicht, wird Kas ikasi sein.

Statistik und Volkswirtschaft.

Zur Arbeiterbewegung.

Nach einer Meldung des W. T. B.“ aus Görlitz haben, da die ausständigen Glasarbeifer in Rauscha bis zum 15. Juli die Arbeit nicht wieder aufgenommen haben, an diesem Tage die dem Arbeitgeberschutzverband deutscher Glasfabrikanten angehörenden

abriken des sächsisch⸗s , ,, . Bezirks den in reien Gewerkschaften organlsierten Arbeitern zum 29. d. M. gekündigt und werden an diesem Tage sämtliche übrigen organisierten Glaß⸗ arbeiter mit vierzchntägiger Kündigung aussperren, wenn bis dahin der Streik nicht beigelegt ist.

Zur Ausftandsbewegung im mitteldeutschen Braunkohlengeblet berichtet die ‚eipz. Itg.“ unterm 15. d. M., daß der Streik auf dem Braunkohlenwerke Leipzig Dölitz, der lediglich eine Handlung der Solldarität darstellt, da im Leipzig Dölitzer Kohlen⸗ werke läöngst schon höhere Löhne gezahlt wurden, als im Tarif vor⸗ gesehen sind, ergebnislos zu verlaufen scheint. Den einzigen Streitpunkt, die Forderung höherer. Bezahlung für besondere außer dem Akkord zu leistende Arbeiten wünschte die Werk⸗ verwaltung mit dem von den Arbeitern selbst gewählten Arbeiterauzschusse zu regeln, waz jedoch von den im Bergarbeiter⸗ verband organisierten Arbeitern abgelehnt wurde. Es haben c nicht alle Ärbelter dem Streik angeschlossen. Für die Autständigen hat die Werkoerwaltung nach und nach Arbeliswillige ,, eng der Betrieb bisher aufrecht erhalten werden konnte. le Viehrzah der in den Streik eingetretenen Arbeiter des Dölitzer Braunkohlen⸗ werks hat in Leipziger Industriebetrieben Arbeit erhalten, sodaß die yl der ö noch im Autstande befindlichen Arbeiter ver- schwindend gering ist.

In Hamburg fanden am 16. d. M wie W. T. B. berichtet, erneute Vergleichs verhandlungen zur Beilegung des Tarifkampfes im Hamburger Holzgewerbe, von welcher Bewegung zurzeit noch rund 50d Rrbeiter und S0 Gewerbetreihende erfaßt sind, statt. Das Hauptkampfobjekt bildet die Frage der g ie,. eines parjtäti⸗ schen obligatorischen Arbeitsnachwelseß. Die Verhandlungen führten zu keinem Ergebnis. Der Tariffampf dauert infolgedessen fort.

Aus Antwerpen wird der Frankf. 53 vom 18. Jul gemeldet, daß der Streik der Diamantenschleifer beendet ist; heute sollte die Arbeit wieder aufgenommen werden.

Ktunst und Wissenschaft.

Der Landschaftsmaler, Professor Palmiè ist, W. T. B.“ zu⸗ folge, gestern in München an Herzschlag gestorben.

Land⸗ und Forstwirtschaft.

Saatenstand, Ernteaussichten und Wein handel im füdlichen Frankreich. Der Kalserliche Konsul in Marseille berichtet unterm 11. d. M.: Die Entwicklung der pern und Frühjahrs getreidesaaten im Juni war im füdlichen Frankreich im allgemeinen recht günstig. Falls nicht noch besonders ungünstige Witterungsverhäͤltnisse eintreten, ist

eine gute Ernte zu erwarten. Die , versprechen gleichfalls eine gute Ernte. Die Ha früchte stehen gut; nur

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