(2) Hat der bisherige Wegebaupflichtige im alten Wege An⸗ stalten oder Vorrichtungen, die einem der Wegeanlage fremden Zwecke dienen, so bleibt ihm das Recht auf deren Fortbestand gewahrt.
Zweiter Titel. Von der Wegebaulast.
J. Im allgemeinen.
8 9. (1) Dle Wegebaulast begrelft, vorbehaltlich der, näheren Be⸗ stimmungen diefes Gesetzes, die öffentlich rechtliche Verbindlichkeit in sich: 1) die Wege anzulegen, zu verlegen und einzuziehen; 2) die Wege dem Verkehrsbedürfnis entsprechend zu unterhalten, zu verbessern, zu verbreitern oder zu verengern; 3) Verkehrshindernisse auf den Wegen zu beseitigen; ⸗ 4) die durch Anlegung, Verbesserung, Verbreiterung, Verlegung und Einziehung von Wegen sowie durch Umwandlung von k in öffentliche gesetzlich begründete Entschädigung zu gewähren. (25 Baneben bleibt die Wegepolizeibehörde befugt, den Urheber von Verkehrshindernissen zu . in Anspruch zu nehmen.
Die Wegebaulast erstreckt sich in gleicher Weise auf alle zur Vollständigkeit, zum Schutze und zur Sicherheit der Wegeanlage und ihrer Benutzung nötigen Anstalten und Vorrichtungen, namentlich Brücken und Fahren Über nicht schiffbare Gewässer, Furten, Durch- sässe, Gräben, Entwässerungsanstalten, Böschungen, Baumpflanzungen Schutz geländer, Wegweiser. Warnungètafeln und dergleichen sowie auf alle zur Verhütung oder Befeitigung nachteiliger Folgen der Wege⸗ anlage erforderlichen K.
Hat ein Wegebaupflichtiger mit Genehmigung der Wegepol lzei⸗ behörde und erforderlichenfalls der Kommunalaufsichtsbehörde die Ver⸗ pflichtung übernommen, einen Weg in bestimmter Art. herzustellen poder zu unterhalten, so kann er von der Wegepolizeibehörde zur Er— füllung dieser Verpflichtung ö werden.
Die Wegebaulast begreift nicht in sich: 1) die Anlegung und Unterhaltung von Anstalten und Vorrich⸗ tungen, die einem der Wegeanlage fremden Zwecke dienen; 2) die Beleuchtung der Wege; 3) die polizeimäßige Reinigung der Wege; zu 1 jedoch mit der aus 8 13 ersichtlichen Maßgabe.
(1) Die im § 12 Ziffer 1 erwähnten Anstalten und Vorrichtungen unterstehen in wegepolizeilicher Beziehung der Wegepolizeibehörde. 8 Der Unternehmer dieser Anstalten und Vorrichtungen und ier esitznachfolger sind mangels einer anderweiten unter Zu⸗ fimmung der Wegepolizeibehörde getroffenen Vereinbarung mit dem Wegebaupflichtigen zur Unterhaltung und Wiederherstellung des be⸗ nutzten Wegeteils verpflichtet. . () Sie haben für diese Verpflichtung dem Wegebaupflichtigen auf Verlangen Sicherheit in der von der Beschlußbehörde (65 Abs. 4) zu bestimmenden Art und Höhe zu bestellen. Das Reich, der Staat und die Kommunalverbände sind zur Sicherstellung nicht verpflichtet. (4) Bei Wegfall oder Unvermögen der hiernach Veipflichteten ist die Wegepolizeibehörde berechtigt, an ihrer Stelle von dem Wegebau⸗ pflichtigen das in wegepolizeilicher Beziehung Erforderliche zu verlangen.
II. Bezüglich der Pro vinzial“, Kreis- und Gemeindewege.
§ 14.
(1) Provinzial ⸗ oder Kreiswege sind Wege, an denen die Wege⸗ baulaft der Probinz oder einem Kreise zufolge freiwilliger Uebernahme oder auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung dauernd obliegt.
(2) Als übernommen im Sinne des vorstehenden Absatzes gilt die Wegebaulast insbesondere hinsichtlich derjenigen Wege, welche aus der Unterhaltung des Reichs oder des Staats vertragsmäßig dauernd in die Unterhaltung eines der vorgenannten Kommunalverbände über
egangen sind. geg si 3
(1) Alle übrigen Wege n n der in den 55 23, 42, 43, 49 erwähnten sind Gemeindewege. ᷣ
(2) Die Wegebaulast an den Gemeindewegen liegt unbeschadet der Bestimmungen der §5§ 13. 16, 17. 18, 19. 44 derjenigen Gemeinde ob, zu deren Bezirk der Weg gehört. Die Bestimmung des § 14 Abs. 2 findet auf Gemeindewege entsprechende Anwendung. Die e, . der Gemeindeabgabenpflichtigen erfolgt nach den für
= maßgebenden , ,
(1) Die Wegebaulast an den Bürgersteigen in den Städten und an den Fußwegen zur Selte der Fahrstraßen innerhalb der ge— schlossenen Ortslage ländlicher Ortschaften liegt den Gemeinden ob, sowelt hierzu nicht ein anderer nach den Bestimmungen dieses Gesetzes verpflichtet ist, . .
(2 Die Gemeinden sind berechtigt, innerhalb ihres Gemeinde— bezirks die nach Abf. 1 einem anderen obliegende Verpflichtung ganz oder tellweise durch Ortsstatut zu übernehmen, Ferner kann Lurch Srtsstatut mit Zustimmung der Wegepolizeibehörde die nach Abs. ] der Gemeinde obliegende Wegebaulgst ganz oder teilweise für die anze geschlossene Ortslage, einzelne Teile derselben, einen oder mehrere , e in ihr belegene Wege oder Wegeteile den Eigentümern der angrenzenden Grundstäcke oder einzelnen Klassen derselben auferlegt werden.
3) Ortsstatuten, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen sind, werden aufrecht erhalten, wenn sie dem Abs. 2 ent⸗ sprechen. Ist dies nicht der Fall, so müssen in dieser Beziehung bestehende Mängel bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes beseitigt sein.
(4) Sbfervanzen des in Abs. ? Satz 2 bezeichneten Inhalts bleiben in Kraft. 31
06.
(I) Insoweit an einen Gemeindeweg mebrere Gemeindebeirke anstoßen und nicht nachweislich die Gemeindegrenze längs der einen Seite des Weges hinläuft, liegt die Wegebaulast den angrenzenden Gemeinden oder den an ihrer telle nach § 15 Abs. 2. Verpflichteten gemeinschaftlich ob. Ist jedoch hem letzterer Vorschrift jemand für einen solchen Weg oder Wegeteil allein wegebaupflichtig, so hat es hierbei sein Bewenden. . .
(2) Ueber das Anteilsverhältnis an der gemeinschaftlichen Wege— baulast und über deren Erfüllung ist von den Verpflichteten unter , stimmung der Wegepolizeibehörde eine Vereinbarung zu treffen. Kommt eine solche nicht zustande, so hat der Kreisausschuß, wenn aber einer der in Betracht kommenden Gemeindebezirke der Bezirk einer Stadtgemeinde ist, der Bezirksausschuß nach Anhörung der Ver— pflichten und der Wegepolizeibehörde die erforderliche Regelung zu
beschließen. gis.
H Gemeinden können mit nachbarlich belegenen Gemeinden zur emeinsamen Erfüllung der Wegebaulast nach den Bestimmungen des stels IV der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen der Monarchse vom 3. Juli 1891 (Gesetzsamml. S. 2335) zu Wege— verbänden verbunden werden, . .
(2) Auf bereits bestehende Wegeverbände finden diese Be— stimmungen fortan mit der Maßgabe Anwendung, daß die Unter- verteilung der dem Wegeverband etwa obliegenden Naturaldienste auf die Verbandsmitglieder nach dem hergebrachten Maßstab erfolgt. In-; sowelt den zu den ehemaligen Schulzenberitten gebörigen Gemeinden noch die gemeinsame Erfüllung von 1 e een sichiü un an Gemeinde⸗ wegen obliegt, gelten sie als , .
(1) Gemeinden können auch zur Teilnahme an der Wegebaulast hinsichtlich außerhalb ihres Gemeindebezirks belegener Gem indewenge herangezogen werden, soweit diese Wege überwiegend ihrem Verkehrt⸗ interesse dienen. Cine Heranziehung ist nicht zulässig hinsichtlich solcher Wege, welche zur Bebauung bestimmt sind oder bei welchen 6j den Umständen anzunehmen ist, daß sie hierzu verwendet werden ollen.
(2) Ueber die Heranziehung sowie über die Verteilung der Wege⸗ baulast ,. in Ermangelung einer Vereinbarung auf Antrag der Wegepolizeibehßrde oder einer der beteiligten Gemeinden der Kreis⸗ ausschuß, wenn aber eine Stadt mit mehr als 10000 Einwohnern beteillgt ist, der Bezirksausschuß.
; § 20 Ueber die Beschaffenheit, in welcher Gemeindewege anzulegen und zu unterhalten sind, können mangels Regelung durch Polizeiverordnung für den ganzen Kreis oder einzelne Kreisteile durch ein gemäß §§ 20, 116, 169 der ,,. vom 13. Dezember 1872 19. März 1881 (Gesetzsamml. 1881 S. 179) zu erlassendes Reglement Bestimmungen getroffen werden. .
§ 21.
(1) Durch Vereinbarung der Beteiligten können Provinzialwege in die Klasse der Kreis- oder Gemeindewege, Kreiswege in die Klasse der Gemeindewege versetzt werden. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Wegepolizeibehörde und ersorderlichenfalls der Kommunalaufsichtsbehsrde.
(2) Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so beschließt der Bezirksausschuß bei Probinzialwegen auf Antrag der Provinz, bei Kreiswegen auf Antrag des ö unter Berücksichtigung der Ver⸗ kehrsbedeutung der Wege über die Versetzung in eine niedere Klasse. In die Klasse der Gemeindewege dürfen nur solche Wege versetzt werden, welche nicht einem über die bloß örtlichen Verbindungen hinausgehenden größeren Verkehre dienen.
(3) Der Bezirkeausschuß hat in jedem Falle nach billigem Er⸗ messen die Höhe der Entschädigung festzusetzen, welche dem die Wegebaulast übernehmenden Teile zu gewähren ist. Die Versetzung in eine niedere Klasse kann davon abhängig gemacht werden, daß ein anderer Weg ganz oder zum Teil in eine höre Klasse versetzt wird.
8 22.
(1) Für die Provinzlal⸗ und Kreiswege sind Verzeichnisse anzu— legen und auf dem Laufenden zu erhalten. Ebenso können Gemeinde⸗ wegeverzeichnisse angelegt werden für solche Wege, deren Eigenschaft als Gemeindeweg nach dem Einverständnis der Rechtsbeteiligten oder zufolge rechtskräftiger Urteile, die unter Zuziehung der Rechtsbeteiligten ergangen sind, als feststehend zu erachten ist.
(2) Die Verzeichnisse und ihre Abänderungen und Ergänzungen sind durch das Amtsblatt und das Kreisblatt bekannt zu machen.
3 Die Verzeichnisse begründen vorbehaltlich des Gegenbeweises die Vermutung für die Richtigkeit ihres Inhalts
III. Bezüglich der Wege, bei denen die Wegebaulast auf einem be sonderen , t elch en Titel, ins⸗ besondere auf einem Hebungsrecht beruht.
S§ 23.
Wege, an denen die Wegebaulast auch nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht der Provinz, einem Kreise oder einer Gemeinde, sondern einem auf Grund besonderen öffentlich⸗rechtlichen Titels Ver⸗ pflichteten obliegt (65 26, 40, 41), sind zu unterhalten wie die Gemeindewege. .
§ 24.
(1) Der auf Grund eines besonderen öffentlich- rechtlichen Titels ohne Hebungsrecht (§ 26) Verpflichtete kann seine Verpflichtung durch Zahlung einer jährlichen Geldrente an den gemäß dem Abschnitt II sonft veipflichteten Kommunalverband ablösen. Desgleichen kann dieser die Ablöfung' der guf einem besonderen öffentlich⸗rechtlichen Titel beruhenden Verpflichtung verlangen. Die Höhe der Geldrente ist nach dem Maße der Wegebaulast, welche der besondere öffentlich rechtliche Titel bedingt, zu beinessen. Sie darf jedoch, falls die Ablösung vom Kommunalverband beantragt wird, nicht mehr betragen, als der Vorteil zu bewerten ist, den der bisher Verpflichtete durch den Fortfall seiner Verpflichtung hat. .
(2) Der Verpflichtete kann jederzeit durch einmalige Zahlung des fünfundzwanzigfachen- Bettags der Geldrente, von deren ferneren Zahlung sich befreien. Neben dieser Ablösungssumme ist die noch nicht fällige Rente nach Verhältnis der seit dem letzten Fälligkeits⸗ termine verflossenen Zeit zu zahlen. Hinsichtlich des Ablösungs— verfahrens und der Uebertragung des Eigentums am Wege finden die S§ 27, 32 Anwendung. 82
O.
Gerät ein auf Grund eines besonderen öffentlich⸗rechtlichen Titels ohne Hebungerecht Verpflichteter in Vermögensverfall und geht die Verpflichtung nicht auf einen leistungsfähigen Dritten über, so tritt die Wegebaulast des nach den Bestimmungen dieses Gesetzes sonst Verpflichteten in Kraft. .
Wenn für die Benutzung von Wegen eine Abgabe (Wege⸗, Pflaster, Damm⸗, Brücken-, Fährgeld und dergleichen) zu entrichten ist, so liegt die Wegebaulast dem Hebungsberechtigten, und zwar, soweit nicht bei Verleihung des Hebungsrechts abweichende Bestimmungen getroffen sind, in dem nach Maßgabe dieses Gesetzes zu bestimmenden Umfang ob.
§ 27.
(1) Genügen die Verkehrsanstalten in derjenigen Beschaffenheit, in welcher sie der Hebungsberechtigte nach den bei Verleihung des Hebungerechts getroffenen Bestimmungen zu unterhalten verpflichtet sst, nicht den nach diesem Gesetze ju stellenden Anforderungen und erklärt fich der Hebungsberechtigte nicht innerhalb der von der Wege⸗ poltzeibehörde gestellten Frist bereit, sie diesen Anforderungen ent— sprechend zu verändern und zu unterhalten, so titt die Wegebaulast des nach den Bestimmungen dieses Gesetzes sonst Verpflichteten ein.
(2) Der Hebungsberechtigte ist in diesem Falle verpflichtet, die Verkehrsanstalten jenem Verpflichteten zu Eigentum zu übertragen. Dem Hebungsberechtigten steht für den Verlust, der ihm aus der hiermit verbundenen Aufhebung des Hebungsrechts erwächst, in den Grenzen und nach Maßgabe der Verordnung vom 16. Juni 1838, die Kommunikationsabgaben betreffend (Gesetzsamml. S. 353), eine Entschädigung zu. Diese ist von dem in e Wegebaulast eintretenden Wegebaupflichtigen zu leisten und wird nach Maßgabe der genannten Verordnung mit den nachsolgenden Abweichungen 'estgestellt.
(3) Der Entschädigungepflichtige ist gleich den Hebungsberechtigten bei dem Verfahren zuzuziehen und mit seinen Eiklärungen zu hören. Von den zuzuziehenden beiden Sachverständigen wird je einer von dem Hebungsberechtigten und dem Entschädigungepflichtigen ernannt. Bei der Abschätzung des Hebungsrechts wird der der Abschätzung vor— ausgegangene sechsjährige Zeitraum zugrunde gelegt.
8 28.
(1) Geraten derartige Verkehrsanstalten wegen Unvermögens des Hebun sberechtigten in Verfall und kann ihre vorschriftsmäßige Unter⸗ haltung nicht durch Uebernahme seitens eines leistungs fähigen Dritten oder durch Beschlaglegung auf die Erträge sichergestellt werden, so kann dem Hebungsberechtigten seine Berechtigung entzogen und können die Anstallen dem nach den Bestimmungen dieses Gesetzes sonst Ver⸗ pflichteten zu Eigentum übertragen und zur Unterhaltung überwiesen werden.
(2) Eine Entschädigung an den Hebungsberechtigten wird nicht gewährt.
§ 29. (I) Uebersteigen die Abgaben, welche für die e inn von Wegen zu entrichten sind, die Unterhaltungs und Wiederherstellungskosten einschließlich der Verzinsung und der Jilgung des Anlage kapitals, so sind sie auf den Antrag degs gemäß Abschnitt II senst verpflichteten Kommunalverbandes auf einen diesen Kosten entsprechenden Betrag zu ermäßigen.
(2 Ebenso sind die Abgaben auf, den Antrag jenes Verpflichteten unter gleichzeitiger Uebertragung der mit dem Hebungsrecht verbundenen Wegebaulast auf ihn abzulosen. .
9 Für den infolge einer solchen Ermäßigung oder Ablösung teilweise oder ganz alf nken Beirag der Hebungen steht dem Hebungsberechtigten eine von dem Antragsteller zu leistende und nach den Bestimmungen des § 27 festzustellende Entschäbigung zu. Hin sichtlich der Uebertragung des Gigentums an den Len rh nstc h inden im Falle des Abf. 2 die 85 27, 32 Anwendung.
. § 39. Auch dem Hebungsberechtigten stehtzas Recht zu, die Au
der mit dem Hebungtzrecht verbundenen . und , nahme seitens des gemäß dem Abschnitt. sonst verpflichteten Rom. munalverbandes zu verlangen, wenn er heit und imstande ist dies für den über den Wert des Hebungsrechtsetwa hinausgehenden ö trag der Wegehaulast zu entschädlgen, undoenn er auf das . h . ö , . stlich . , ahrens und der Uebertragung des Eigentum an den Verke
finden die § 27, 32 Anwendung. ö . ht an iin
8 31. In den Fällen der 55 27, 28, 30 kann as Hebungs . nur bls zu einem der Vorschrift des 5 3 zh 1 r h Betrag auf den neuen Träger der Wegeb'last auf setn Ansuche übertragen werden. k 494 n
(1) Ueber die Uebertragung des Eigentum an den W Berlehrenfialte (33 24 , üs, sg. BG), uten Gen ' m! Ablösung der Abgaben (5 29), über die dem Henngsberechtigten ode dem neuen Träger der Wegebaulast zu gewärende Entschädigun (55 24, 27, 29. 30) sowie über die Uebertragug der Wegeha il ace 29, 30) und des Hebungsrechts (53 31) behließt der Bezirkz— ausschuß.
(2) Gegen den auf die Höhe der Entschädigug bezüglichen Be schluß steht sowohl dem ,, als . schädigungspflichtigen binnen drei Monaten nach er Zustellung der Rech en ö Ente ö c
eber die Entziehung des Hebungsrechts z 28) entschei auf Klage der Wegepolizeibehörde der 3 ö
Dritter Titel.
Von Rechten und Pflichten Dritter in beug. auf den Wegebau.
8 33.
(1) Derjenige, dessen Grundeigentum zum Zwecke de Reguliernn oder Verlegung eines Weges entzogen oder beschränkt zird, ist . rechtigt, die Uebertragung des Eigentums an den entbehrl h werdenden Teilen des alten Weges ( 8) in Anrechnung auf die S'tschädigun zu verlangen, wenn sie mit seinem Grundstück in unmittlbarem In sammenhange stehen. Er ist verpflichtet, solche Wegeteileé auf Ver, langen des Wegebaupflichtigen auf die ihm zu gewährende Enischäd— gung in Anrechnung zu nehmen, wenn sie außerdem mit seinen Grum— stück wirtschaftlich genutzt werden können.
(2) Die Bestimmung des Abs. 1 findet auch Anwemung anf die zwischen dem alten und dem neuen Wege belegenen Transtich welche der Wegebaupflichtige über seinen Bedarf hinaus gemiß g des Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum vom 11 Jun 1874 (Gesetzsamml. S. 221) hat übernebmen müssen. .
(3) Die Entscheidung über die Berechtigung und die Ver pflichtung zur Uebernahme der Wegeteile oder Trennstücke sowie ibe die Höhe des auf die Entschädigung anzurechnenden Betrages erol in Ermanglung einer Einigung der Beteiligten gemäß s§ 24 5 des genannten Gesetzes. Der Antrag auf Uebernahme ist in len nach § 26 daselbst vorgesehenen Termin zu stellen.
8
8 .
(1) Soweit solche Wegeteile oder Trennstücke nicht zur Ent schädigung (5 33) gebraucht werden, sind sie den angrenzenden Grund eigentümern zur Uebernahme für einen ihrem Werte entsprechenden Preis anzubieten.
(2) Darüber, welche Grundeigentümer und in welchen Anteilen s zur Uebernahme der Wegeteile oder Trennstücke berechtigt sein sollen beschließt nach Anhörung der Beteiligten der Kreisausschuß, wenn abe eine Stadt mit mehr als 10 000 Einwohnern, ein Kreis oder die Probi als Wegebaupflichtige beteiligt sind, der Bezirksausschuß. Dies Behörden haben dabei zugleich den Uebernahmevrejs und die Fi festzusetzen, innerhalb welcher die als berechtigt bezeichneten Grand eigentümer bei Verlust ihrer Befugnis über deren Ausübung sich n erklären haben. Gegen diesen Beschluß steht nur diesen Grund eigentümern und nur hinsichtlich des Uebernahmepreises binnen due Monaten nach der Zustellung des Beschlusses der Rechtsweg offen Bis zum Ablauf der in dem Beschlusse festgesetzten Frist dürfen de Wegeteile oder Trennstücke nicht anderweit veräußert werden.
8 35.
(1) Mangels anderweiter öffentlich ⸗ rechtlich wirksamer Regelun ist der Eigentümer von Gruben und künstlichen Gewässern verpflichtet sie zur Sicherheit des Verkehrs auf den Wegen mit Schutzvorrichtunge zu versehen und diese zu unterhalten.
(2) Entsteht das Bedürfnis zur Herstellung oder Aenderung der Schutzvorrichtungen bei Anlegung neuer oder bel Verlegung bestehendet Wege, so liegt die Verpflichtung zur Einrichtung solcher Anlagen den Wegebaupflichtigen ob. Dieser hat sie auch mit der Maßgabe n unterhalten, daß, wenn sie an Stelle bereits vorhandener, demselber Zwecke dienender Anlagen getreten sind, ihre Unterhaltung dem bit Ferigen Unterhaltungspflichtigen verbleibt und letzterer lediglich fit Erschwerung seiner Unterhaltungspflicht von dem Wegebaupflichtize zu entschädigen ist. Auf die Festsetzung der Entschädigung findet z! Anwendung.
8 36.
(1) Die von einem Nachbargrundstück auf einen Weg herüher— ragenden Aeste und Zweige von Bäumen oder Sträuchern müßen soweit nötig, auf Verlangen der Wegepolizeibehörde von dem Siger⸗ tümer beseitigt werden, ohne daß dadurch ein Anspruch auf Eun— schädigung begründet wird.
(2) Die Wegepolizeibehörde kann verlangen, daß bauliche Anlagen aller Art, Einhegungen, Bäume und Sträucher, die in Zukunft an Nachbargrundstücken errichtet oder gepflanzt werden, vom Wege in zu seiner Austrocknung erforderlichen Entfernung, jedoch böchstens bi zu drei Metern vom Rande des Weges, zurückbleiben. Ist ein Graben vorhanden, so wird er auf diese Entfernung mit der Maßgabe ant rechnet, daß von der äußeren Grabenkante ein Abstand bis zu emen Meter verlangt werden kann. Wo eine Steaßen. und Baufluchtlin— auf Grund des Gesetzes, betreffend die Anlegung und Verändermm von Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften vom J. Jul 1855 fGefetzsamml. S. 561) besteht, bewendet es ha den Bestlmmungen des genannten Gesetzes. . a
(3 Auf Bäume und Sträucher findet die Vorschrift des Abf. nur Anwendung, soweit das Grundstäck seither nicht bereits orstlih oder gärtnerisch genutzt wurde.
§ 37.
(1) Sind Lohnarbeiter zu der dem Wegebaupflichtigen obliege e Beseitigung oder Verhütung zeitweiliger Unterbrechung des ö. kehrs infolge von Schneefall, Schneewehen, Eisgang, llebe⸗ schwemmung oder sonstigen Greignissen nicht rechtzeinig , zu angemessenen Löhnen zu beschaffen, fo sind, die inn e. der Gemeinden, innerhalb deren Bezirte solche Eneignisse ringe en sind, sowie der benachbarten Gemeinden zur Leistung von Natur diensten nach Anordnung der Wegepolizeibehörde berpflichtet, ö.
(2) Hinsichtlich der Ableistung der Dienste durch Stel e mne. ihres Ersatzes durch Leistung eines GeldbeitragZt und der Venn. von Naturaͤldiensten finden die Bestimmungen des 5 68 69. j. munalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (Gesetzsamml. S. lb?) sprechend Anwendung. anpflchtie
G3) Für die Leistung dieser Dienste hat der Wegebau Entschädigung nach orttzblichen Sätzen zu gewähren. 2 n Einigung wird die Entschädigung vom Kreiausschuß, wenn a r Stadt mit mehr als 10 000 Einwohnern, ein Kreis oder die M beteiligt sind, vom Bezirksausschuß endgültig festgestellt.
Vierter Titel. Schluß⸗ und Uebergangs bestimmungen. § 38. () Dieses Gesetz tritt mit bem 1. April 1912 in Krast und 2
j d diesem Zeltpunkt ab an Stelle aller bisherigen allgemeinen 2 sonderen gefetzlichen Vorschriften, Ordnungen, Gewo nheitercche i
ausgeschlo
im bisherigen Umfange.
Observanzen in Beziehung auf die Wegebaulast, soweit sie nicht aus—
drücklich aufrecht erbalten werden.
(27 Die Entltehung neuer, den Bestimmungen dieses Gesetzes
,, Ordnungen, Gewohnheitsrechte und Sbservanzen ist
8 39. (1) Das Gesetz, betreffend die Ausführu J , und Kreisverhände, vom 8. Jull 1875. (Gefetzsamml. S. 49M), das
Gesetz, betreffend die Ueberweisung weiterer Potationen an die Pro⸗
vinzialverbände, vom 2. Juni 1902 (Gesetzsamml. S. 167, die au öffentliche Wege bezüglichen Vorschriften 9 Gesetzes über . und Privatanschlußbahnen vom 28. Juli 1893 Gefetzsamml. S. 226) ö. 2 r m e n die J zum Wegebau, vom Augu 2 esetzsamml. S. 315 Bestim⸗ mungen dieses Gesetzes 4 berührt. en, (2) Hinsichtlich der Zuständigkeit der Behörden zur Wahrnehmung
der in der Wegepolizei begründeten Befugnifse, des Verfahrens und der Rechtsmittel, gegen die Anerdnungen der Wegepolizeibehörden
kommen die Bestimmungen der SS bh bis 57 des Zufländigkeitegesetzes
vom 1. August 1883 (Gesetzsamml. S. 237) zur Anwendung. Wegen
der Zuständigkeit und des Verfahrens der Auseinandersetzungsbehörden
in Wegebausachen verbleibt es bei den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 40. Die durch Gesetz begründete Befugnis der Behörden zur be⸗ sonderen Regelung der Wegebaulast wird d ĩ ĩ Gesetzes nicht berührt. * ,,,
841.
() Besondere öffentlich rechtliche Titel über Wegebauverpflichtungen werden insoweit gufgehoben, als in ihnen die Wegebaulast bloß nach den bisherigen allgemeinen oder besonderen gesetzlichen Vorschriften, Ordnungen, Gewohnheitsrechten und Observanzen anerkannt oder fest⸗
gestellt ist. Hierfür spricht vorbehaltlich des Gegenbeweises die Ver⸗
mutung, wenn in gutsherrlich-häuerlichen Regulierungs⸗ oder in Ge⸗ meinheite teilunge-Nezessen Verbindlichkeiten einer Gemeinde oder der ihr durch Grundbesitz oder Wohnsitz Angehörigen in bezug auf solche Wege beurkundet sind, welche innerhalb des Gemeindebezkrkes liegen.
(2) Die Entstehung neuer, den Bestimmungen dieses Gesetzes zuwiderlaufender besonderer öffentlich rechtlicher Titel ist ausgeschlossen.
§ 42.
(1) Wegebauverpflichtungen des Reichs oder des Staats, welche auf Observanzen oder besonderen öffentlich rechtlichen Titeln beruhen, die gemäß Fs 35, 41 aufgehoben werden, bleiben bestehen vorbehaltlich ihrer Ablösbarkeit gemäß § 24.
(2. Soweit jedoch eine solche Wegebauverpflichtung vom Reiche oder Staate vertragsmäßig auf die Provinz, (inen Kreis oder eine Gemeinde dauernd übertragen ist, liegt ihre Erfüllung nur diesen als öffentlich⸗rechtliche Verbindlichkeit ob.
5§ 43.
Dem Staate verbleibt die Wegebaulast an der auf, der Landes grenze gegen Rußland bei Schirwindt belegenen Schirwindtflußbrücke ige Die von der Stadtgemeinde Schirwindt vertragsmäßig auf den Staat übertragene Verpflichtung zur Leistung von Hand- und Spanndiensten für diese Brücke liegt nur dem Staate als öffentlich- rechtliche Verbindlichkeit ob.
§ 44. :
() Sofern es wegen örtlich vermischter Lage oder wegen Un— sicherheit der Gemeindebezirksgrenzen zur Uebernahme der durch guts⸗ herrlich bäuerliche Regulierungs- oder Gemeinheitsteilungsrezesse ge⸗ ordneten Wegebaulast durch die, Gemeinde einer Abgrenzung der Wegehaulast zwischen den Beteiligten bedarf, beschließt der Kreis⸗ ausschuß, wenn aber eine Stadt beteiligt ist, der Bezirksausschuß nach Anhörung der Beteiligten auf Antrag eines derselben oder der Wegepolizeibehörde.
(2) Bis zur anderweiten Abgrenzung der Wegebaulast bleiben die Bestimmungen der Rezesse in Kraft. § 45.
(1) Insoweit bezügllch vertragsmäßig vom Reiche oder Stgate an Kommunalverbände zur dauernden Unterhaltung übertragener Wege eine Veipflichtung der städtischen oder ländlichen Gemeinden oder der selbständigen Gutsbezirke zu Hand. und Spanndiensten oder sonstigen Leistungen sowie der Eigentümer angrenzender Grundstücke zur An—⸗ ung und Unterhaltung der Seitengräben besteht, wird sie aufrecht⸗ erhalten.
(2) Dem Hand⸗ und Spanndienstpflichtigen steht es frei, an Stelle der Dienste eine Vergütung in Geld zu sleisten. Der Wert eines Hand⸗ und Spanndiensttags wird von dem Bezirlsausschuß für den ganzen Kreis oder einzelne Kreisteile nach Anhörung des Kreis⸗ aueschusses alle fünf Jahre festgesetzt.
3 46
(1) Die in § 45 Abs. 1 bezeichneten Verpflichtungen können durch Vereinbarung der Beteiligten unter Genehmigung der Wegepolizei— behörde und erforderlichenfalls der Kommunalaufssichtsbehörde auf den wegebaupflichtigen weiteren Kommunalverband übertragen werden.
(2) Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so beschließt der
Bezirksausschuß bei Provinzialwegen auf Antrag der Provinz, bei Krieiswegen auf Antrag des Kreises unter Berücksichtigung der Leistungs⸗ fähigkeit nach billigem Ermessen, ob und gegen welche Entschädigung die Verpflichtungen zu übertragen sind. . (3) Dem Antrage darf nur statigegeben werden, wenn der Weg einem über die bloß örtlichen Verbindungen hinausgehenden größeren Verkehr dient und wenn seitens des nach 5 45 Abs. 1 Verpflichteten der Einleitung des Ablösunge verfahrens nicht innerhalh einer vom Bezirksausschuß gesetzten Frist widersprochen wird. Trotz Widerspruchs muß jedoch dem Antrage stattgegeben werden, soweit die Provinz oder ein Kreis einen solchen Weg kunstmäßig befestigt oder eine derartige Befestigung beschlossen hat.
(47 Besteht die Verpflichtung der Eigentümer angrenzender Grundstücke zur Anlegung und Unterhaltung der Seitengräben bei einem Gemeindewege, so finden hinsichtlich der Uebertragung dieser Veipflichtung auf die Gemeinde die Bestiminungen der Abs. JI und 2 mit der Maßgabe Anwendung, daß zur Stellung des Antrags nur die Gemeinde berechtigt ist. 34
4
Das Eigentum des Staats an Land- und Heerstraßen geht auf denjenigen Kommunalverband über, welchem nach den Vorschriften dieses Gesetzes die Wegebaulast an dem Wege obliegt.
3 4
§ 48.
(1) Die auf Gemeinden bezüglichen Bestimmungen dieses Gesetzes inden auf selbständige Gutsbezirke entsprechende Anwendung (8. 122 Abs. I der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen der Monarchie vom 3. Juli 1891, Gesetzsamml. S. 233) mit der
Maßgabe, daß für sie Srtsstatuten (5 16 Abs. 2) auf Antrag des
Gutsvorsteherß nach Anhörung des Gutsbesitzers und der zu Be⸗ astenden von dem Kreisausschuß erlassen werden können. Die Orts⸗ statuten bedürfen der Bestätigung durch den Bentksausschuß, dessen Beschluß endgültig ist. ;
2). Können iwegebaupolizeiliche Anordnungen im Bereich eines selbständigen Gutebezirkeß, der ganz oder tellweise im Eigentum anderer als des Gutebesitzers sieht, ohne Ueberbürdung des Guts« esitzers nicht erlassen oder nicht ausgeführt werden, so kann der Kreißausschuß auf Äntrag der Wegepolizeibehörde oder des Guts— esitzers mangels einer . zwischen diesem und den be⸗
ligten Grundeigentümern über die gemeinschaftliche Aufbringung
der Kosten nn daß bis zur anderweiten Regelung der alen Ver
lommun älknisse des Gutsbezirks an der Aufbringung der Kosten der We ebauleistung alle oder einzelne Grundeigentümer des Gutsbezirks i n,. aben. Die Kosten sind nach billigem Er⸗ messen unter Berückfichtigung der Leistungsfähigkeit sowie des Nutzens,
dem einzelnen Grundelgentümer autz dem Wegebau erwächst, zu
verteilen.
5 49. 9 Soweit ein kommunalfreier Weg in elnem kommunalfreien
Grund ftücke liegt, ist in Ermanglung eines nach den Besüimmungen
dieses Gesetzes sonst Verpflichteten der Eigentümer dieses Grundstücks wegebaupflichtig. .
(2) Falls an einen Weg mehrere kommunalfreie Grundstücke oder solch und Gemeinde (Gut) Bezirke . und es an einem nach den Beftimmungen dieses Gesetzes sonst Verpflichteten fehlt, findet S 17 sinngemäße Anwendung. 8 zo
(I) Privatrechtliche Verpflichtungen zur Unterhaltung von Wegen sind ablösbar gemäß 8 24 und werden im übrigen vorbehaltlich der Bestimmungen in 8 13 Abs. 2, S 15 Abs. 2, 5 42 Abs. 2, 8 43 von den Vorschtiften dieses Gesetzes nicht berührt.
(2) Soweit ein öffentliches Interesse besteht, ist auch die Wege⸗ polizeibehörde befugt, die i nn e, beantragen.
Auf nichtöffentliche Wege, deren Benutzung einem bestimmten Personenkreise zufteht (Interessentenwege, 8 3), findet, wenn das Ge— meinschaftsverhältnis nicht durch ein Auseinandersetzungsverfahren be— gründet ist, das Gesetz, betreffend die durch ein, Auseinander setzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten, bom 2. April 1887 (Gesetzlamml. S. 195) mit der Maß⸗ abe sinngemäß Anwendung, daß an Stelle der Auseinander— e nn nenn, der Kreisausschuß, in. Städten mit mehr als 10 005 Cinwohnern der Bezirksausschuß beschließt und, soweit erforder⸗ lich, den Beitragsmaßstab feststellt. Hinsichtlich der. Beteiligung und des Beitragsverhältniffes unter den Betelligten selbst steht gegen die Feststellung binnen drei Monaten nach Zustellung des endgültigen Bescheides der Rechtsweg offen. .
Mit der Ausführung dieses Hesetzes sind die zuständigen Minister beauftragt. .
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Balholm, an Bord M. J. „Hohenzollern“, den 10. Juli 1911. 6 Wilhelm R. von Bethmann Hollweg. Delbrück. Beseler. von Breitenbach. Sydow. von Trott zu Solz. von Heeringen. er von Dallwitz. zen tze.
Ministerium für Handel und Gewerbe.
Der Gewerbeassessor Schwertner ist vom 1. August d. J. ab der Gewerbeinspektion Stendal als Hilfsarbeiter über⸗ wiesen worden.
Ministerium der geistlichen und Unterrichts⸗ angelegenheiten.
Den Kustoden bei den Königlichen Museen in Berlin Dr. Oskar Wulff und Dr. Robert Zahn sowie dem Direktorial⸗ assistenten bei den Königlichen Museen Dr. Friedrich Freiherrn von Schroetter ist der Titel „Professor“ verliehen worden.
Ministerium für Landwirtschaft, Do mänen und Forsten.
Der bisherige Eisenbahnkanzleidiätar Grohe ist zum Ge— heimen Kanzleisekretär im Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten ernannt worden.
Die Oberförsterstelle Eiterhagen im Regierungs⸗ bezirk Cassel und die aus Teilen der Forstreviere Buchberg und Stangenwalde neu zu bildende Oberförsterstelle Schönberg mit dem Sitze des Revierverwalters zu Karthaus (Mietswohnung) im Regierungsbezirk Danzig sind zum 1. Ok⸗ tober 1911 zu besetzen. Bewerbungen müssen bis zum 10. August eingehen.
Aichtamlliches. Deutsches Reich. Preußen. Berlin, 27. Juli.
Seine Majestät der Kaiser und König hörten, „W. T. B.“ zufolge, gestern in Bergen an Bord der, Kolberg“ die Vorträge des Vertreters des Auswärtigen Amts, des Chefs des Generalstabs der Armee und des Generalintendanten der Königlichen Schauspiele.
Der schweizerische Gesandte Dr. von Claparséde hat Berlin verlassen. Während seiner Abwesenheit führt der Legationsrat Deucher die Geschäfte der Gesandtschaft.
In Ergänzung des Verzeichnisses der mit dem Kontroll⸗ stempel versehenen ausländischen Inhaberpapiere mit Prämien (zu vergleichen Nr. 297 Jahrgang 1909 dieses Blattes) wird der nachstehende siebente Nachtrag zu diesem Verzeichnisse bekannt gegeben:
Mailand, Städtische Anleihe von 1861. (Mailänder 45⸗Lire⸗Lose von 1861.) Seite h ff.:
Serie Nr. Serie Nr. Serie N Serie
3972 35 6es5 ] 8 7039 1 7915 3355 25 651 3 Venediz, Städtische Anleihe von 1869. (Venetianer 30. Lire⸗Lose.) Seite 40 ff.:: Serie 14455 Nr. 19, Serie 165122 Nr. 24.
Oesterreichische Staats-Prämien-Anleihe von 1860. (Oesterreichische ho / 1860er Lose.) Stücke zu 100 Gulden. Seite 93: Serie 6524 Nr. 5, Abt. II oder 1V.)
Donau ⸗Regulierungs⸗Anleihe von 1870. (Donau Regul. h o/o 100⸗Gulden . Lose.) Seite 109: Nr. 116276.
Oesterreichische Staats-Prämien-Anleihe von 1864. (Desterreichische 100. Gulden Lose von 1864.) Halbe Stücke zu 0 Gulden. Selte 118: Serie 1906 Nr. 88 Abt. II.
Nr. Serie Nr. 1 79b0 96
) Die Abtellungsnummer konnte nicht ermittelt werden.
Russische erste Staats⸗Prämten⸗-Anleihe von 1864. (Russische 50 / y 100⸗Rubel, Lose von 1864) Seite 167 ff.: . ᷣ
Serie Nr Serie Nr. Serie Nr.
157 37 4980 20 6884 6 1858 39 4596 12 7239 3 2525 6 41824 4 7769 9 2566 19 5103 2 67898 33 . 9 34 32 8604 16
2 ‚ 19 365 86590 11 14229 21 17846 27 3713 451 6234 111 9018 37 15035 42] 17925 28
Russische zweite Staats-Prämien-Anleihe von 1866. (Russische 5 o/ 100⸗Rubel⸗Lose von 1866.) Seite 176 .:
Serie Nr. Serie Nr. Serie Nr.
3122 1 8029 36 8250 1 1755 260 8071 13
Anleihe des Großfürstentums Finnland von 18638. (Finnländer 10⸗Taler · Lose.) Seite 190: Serie 8358 Nr. 19.
Anleihe des Kantons Freiburg von 1860. (Freiburger 15⸗Franken ⸗Lose von 1860.) Seite 194: Serie 488 Nr. P, Serie 536 Nr. 10.
Ottomanische Prämien ⸗Anleihe von 1870. (Türkische 30/0 400. Franken⸗Lose) Seite 265 ff: Nr. 1801. 197342, 298661, 413293, 556323, 795269, 796923, 802895, 825889, 836127, 869754, 1009629, 1024025,
1033497, 1936161, 1129767, 1146546, 1148814, 1150916, 1180579, 1190433.
Serie Nr.
10038 41 11184 35 13074 14 13784 48 13929 18
Serie Ne.
15133 22 165653 1 42 16957 142 17265 20 17435 31
Serie Nr. 15981 38
Serie Nr. 16464 15
Laut Meldung des „W. T. B.“ ist S. M. S. „Eber“ am 25. Juli in Agadir und vorgestern in Santa Cruz de Teneriffa angekommen.
Sachsen⸗Coburg⸗Gotha.
Seine Majestät der König der Bulgaren ist mit seinen beiden Eahůln „W. T. B.“ zufolge, gestern vormittag in Coburg eingetroffen. Um 10 Uhr Vormittags fand an— läßlich des Todestages seines Vaters, Seiner Heheit des Prinzen August von Coburg, ein Gedächtnisgottes⸗
dienst statt. Deutsche Kolonien.
Aus Deutsch-Südwestafrika liegt eine neue tele⸗ graphische Meldung des Gouverneurs vor, nach der es, wie . W. T. B.“ berichtet, bis jetzt noch nicht gelungen ist, über bie angeblichen Vorgänge im sogen. Caprivi⸗Zipfel Auf⸗ klärung zu schaffen. Der Gouverneur hat jedoch für den Fall, daß sich die Gerüchte doch noch bestätigen sollten, alle Vor⸗ bereitungen treffen lassen, um die Unruhestifter nachdrücklich zur Rechenschaft zu ziehen.
Grosbritannien und Irland.
In der gestrigen Sitzung des Unter hauses stand das indische Budget zur Beratung.
Der Parlamentsunterstaatssekretär des Indischen Amts Montagu sagte bei der Einführung des Budgets, W. T. B.“ zufolge, er lenke die Aufmerksamkeit des Hauses auf die indische Frage zu einer Zeit, wo der Lärm und die Erregung der Parteien ihren Höhepunkt erreicht hätten und wo unheilverkündende Wolken tief über Europa hingen. Bezüglich des bevorstehenden Besuchs des Königs in Indien sagte Montagu: „Wir wünschen dem Könige eine glückliche Reise und glauben, daß er von ganz Indien einen wirklich herzlichen Willkommen
erhalten wird.“ Rußland.
Der Ministerrat hat beschlossen, in der Reichs duma eine Vorlage zur Reorganisation der Polizei einzubringen. Wie „W. T. B.“ meldet, wurde die Munizipalisierung der Polizei abgelehnt. Die ganze Polizei mit Ausnahme der Polizei des Kaiserlichen Hofes und der Forstpolizei wurden dem Ministerium des Innern unterstellt. Die Gendarmerie wurde mit der übrigen Polizei vereinigt, doch wurde ihre mili⸗ tärische Organisation beibehalten. Eine Erhöhung der Gehälter wurde eingeführt; statt der jetzigen 35 Millionen wird die Polizei in Zukunft 58 Millionen Rubel re,, wovon 14 Millionen den Stadtgemeinden zur Last fallen.
Spanien.
Wie „W. T. B.“ meldet, bestätigt es sich, daß die Grund⸗ linien eines modus vivendi zur Verhinderung der Wieder⸗ holung von Zwischenfällen, ähnlich denen in Elksar, im Prinzi festgelegt sind. Ein Abkommen zwischen Frankreich un Spanien wird in den nächsten Tagen unterzeichnet werden.
Portugal.
Die kon stituierende Versammlung hat gestern nach einer Meldung des „W. T. B.“ mit 81 gegen 76 Stimmen die Abschaff ung aller portugiesischen Orden und Ehren⸗ zeichen angenommen.
Belgien.
Die Königin Wilhelmine von Holland ist in Be⸗ gleitung des ,,, . zum Besuch des belgischen Hofes gestern mittag in Brüssel eingetroffen und, „W. T. B.“ zufolge, auf dem Bahnhof von dem König und der Königin der Belgier empfangen worden.
Türkei.
Der Ministerrat hat laut Meldung des „W. T. B.“ die mit der Régie générale des Chemins de fer abgeschsosenen Verträge über Studien für die Adriabahn sowie über den Bau der Bahn Monastir— Janina -Reschadie genehmigt. Die Unterzeichnung soll heute erfolgen. Die Anschlußlinie . Grenze ist nicht in den Verträgen ent⸗
alten.
— Nach K. des Ministeriums des Aeußern dauern die Verhandlungen des türkischen Gesandten in Cetinje mit den Ma lissoren fort.
In Skutari fand gestern eine . Kundgebung zu Gunsten des abberufenen Oberkommandierenden — Albanien Torghut-Schefket Pascha statt. Die Versammelten be⸗ schlossen, obiger Quelle zufolge, die Regierung zu ersuchen, die
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