Roggow, Wilhelm, Arbeiter in Klein⸗Reinkendorf, Kreis Randow, . Rohrbeck, Eisenbahnstationsschaffner in Stettin, Rosenthal, Rentner in Garz, Kreis Rügen, Rossow, Schlosser in Stettin, . . Rutz, Magazinvorarbeiter beim Proviantamt in Belgard, Rutzen, Eigentümer in Nest, Kreis Köslin. . Samuel, ÄAmts⸗ und Gemeindediener in Jatznick, Kreis Ueckermünde, J Schäfer, Otto, Eisenbahnmaschinenwärter in Stettin, Schatz, städtischer Waldwärter in Priemhausen, Kreis Naugard, . Scheer, Tagelöhner beim Remontedepot in Neuhof, Schimanski, Bahnwärter in Altwick, Kreis Schlawe, Schmidt, Adalbert, Eisenbahntelegraphist in Greifswald, Schmidt, Gemeindevorsteher in Corswandt, Kreis Usedom⸗ Wollin, . ö Schön beck, Böttchermeister in Rummelsburg i. P, Schreiber, Universitätskuratorialbote in Greifswald, Schubbe, Tischlermeister in Klein-Sophienthal, Kreis Naugard, Schüler, Gerichtsdiener in Jacobshagen, . Schülke, Oberpostschaffner in Lubow, Kreis Neustettin, Schülke, Geldzähler bei der Reichsbankhauptstelle in Stettin, Schünemann, Stettin, Schuldt, Kreis Franzburg, . . Schultze, städtischer Schuldiener in Stettin, Schulz, Albert, Schutzmann in Stettin, Schulz, August, Gerichtsdiener in Stettin, chwanke, Kastellan in Pyritz, chwanz, Kossat in Sellin, Kreis Rügen, chwartz, Steuermann a. D. in Stralsund, . chwarz, Gemeindevorsteher in Seedorf, Kreis Grimmen, chwersin, Institutsdiener an der Universität in Greifs⸗ wald, ̃ Schwuchow, Eigentümer in Poppow, Kreis Lauenburg, Siebert, berittener Zollaufseher in Schivelbein, : Siewert, Gemeindevorsteher, Hofbesitzer in Küstrow, Kreis Franzburg, . Spantikow, Eisenbahnmagazinarbeiter in Belgard, Spiegelberg, Bauerhofsbesitzer in Pritter, Kreis Usedom Wollin, J . Steffen, Eigentümer in Zitzmar, Kreis Greifenberg, Steinfurth, Arbeiter in Stralsund, ! — Strahlendorf, Waldarbeiter in Altzarrendorf, Kreis Grimmen, . . Tafels ky, Hilfsmaschinist bei der Wasserbauverwaltung in Swinemünde, . Tegge, Gemeindevorsteher in Rothemühl, Kreis Uecker— ThäFdewälß, frühctker Gestitwärter in Qrbes, Kreis Regen— walde, Timm, Eisenbahnwagenmeister in Stettin, Timm, Schiffszimmermann in Wollin, Tobias, Gemeindevorsteher, Hofbesitzer Kreis Demmin, . Trae der, Eisenbahnstationsschaffner in Stettin, Trettin, Julius, Former in Torgelow, Kreis Ueckermünde, Ut ech, Gemeindevorsteher in Rosenfelde, Kreis Regenwalde, Veit, Chausseeaufseher in Liebenow, Kreis Greifenhagen, Vetter, Schmiedemeister in Ferdinandshof, Vetterick, städtischer Feld⸗ und Forsthüter Kreis Rügen, Völs, Kastellan bei der Pommerschen Landbank in Anklam, Völz, Gemeindevorsteher in Unheim, Kreis Regenwalde, Vör, landwirtschaftlicher Arbeiter in Daber, Kreis Naugard, Voigt, Eisenbahnschlosser in Greifswald, Voigt, Altsitzer in Jassow, Kreis Kammin, Vollert, städtischer Schuppenvorarbeiter in Stettin, Voß, Eisenbahnschiffsheizer in Swinemünde, Waße, Bahnwärter in Radekow, Kreis Randow, Weber, Gutsstellmachermeister in Repplin, Kreis Pyritz, Wegner, Kassendiener bei der Reichsbanknebenstelle in Stargard, Wendel, Waldarbeiter in Rusewase, Kreis Rügen, Wendt, Ortssteuererheber und Vollziehungsbeamter in Lanz, Kreis Lauenburg, Wendt, Schneidermeister in Naugard, Wenzel, Oberpostschaffner in Stettin,
Ofenarbeiter bei der Gasanstalt in
Karl, Waldvorabeiter in Altlendershagen,
GG GGGGG
in Wildberg,
in Bergen,
Theater. Königliche Schauspiele.
haus. I73. Abonnementsvorstellung. Lohengrin. Romantische Over in drei Akten von Richard Wagner. Musikalische Leitung: Herr Kapellmeister von Strauß. Regie: Herr Regisseur Bachmann. Anfang 7 Uhr.
Schauspiel haus. 177. Abonnementsvorstellung. Der staufmann von Venedig. Komödie in fünf Auf— zügen (9 Bildern) von William Shakespeare, über⸗ segt von August Wilhelm von Schlegel. In Szene gefetzt von Herrn Regisseur Patry. Anfang 74 Uhr.
Mittwoch: Opernhaus. 174. Abonnementsvor⸗ stellung. (Gewöhnliche Preise,. La Lravinta. (Violetta) Oper in vier Akten von Giuseppe Verdi. Anfang 74 Uhr.
Schauspielhaus. 178. Abonnements vorstellung. Der Schmur der Treue. Lustspiel in drei Aufzügen
2 Anfang 79 Uhr.
von Oskar Blumenthal.
Dentsches Theater. Dienstag, Abends 8 Uhr: Der fette Caesar. U
Mittwoch: Faust, 1. Teil.
Donnerstag: Der fette Caesar.
Dienstag: Opern⸗ Mittwoch studenten.
Mittwoch Heimat.
8 Uhr theaters“: Gilbert. Mit twoch Susanne. Freitag:
= 2 00
Berliner Theater. Dienstag, Abends 8 Uhr: Bummelstudenten. in fünf Bildern Musik von Conradi. und
Cessingthenter. Glaube und Heimat. Die Tragödie eines Volkes. Drei Akte von Karl
und
Neues Schauspielhans. Dienstag, Abends
Ensemblegastspiel des Die keusche 3 Akten von Georg Okonkowsky.
und
Eine Million. von Berr und Guillemaud.
Werner, Futtermeister beim Remontedepot in Dölitz,
Werth, Zollaufseher in Stettin,
Wessel, Rentner in Ueckermünde, .
Weyer, Gemeindevorsteher, Hofbesitzer in Miltitzwalde, Kreis Demmin,
Will, Schutzmann in Stettin, . .
Will, Gestütoberwärter in Labes, Kreis Regenwalde,
Winkel, Schuldiener und Oekonom am Lehrerseminar in Köslin, . Winter, Statthalter beim Remontedepot in Ferdinandshof, Woldt, Amtsdiener in Groß-Linichen, Kreis Dramburg, Wolff, Meister in Stettin, . Zabel, Eisenbahnpackmeister a. D. in Stargard, Jager, Eisenbahnwagenmeister in Belgard. . Zillmann, Kassendiener bei der Reichsbankstelle in Stolp, Zimmermann z städtischer Vollziehungsbeamter in Stettin, Zittelmann, Statthalter beim Remontedepot in Dölitz, Zühlke, Ackerbürger in Gartz, Kreis Randow.
Ferner haben Seine Majestät der König aus dem gleichen Anlaß Allergnädigst zu verleihen geruht: den Charakter als Wirklicher Geheimer Rat mit dem Prädikat Exzellenz: dem Vorsitzenden der Landwirtschaftskammer für die Provinz Pommern, Rittergutsbesitzer Dr. Graf von Schwerin auf Löwitz; den Charakter als Geheimer Oberjustizrat mit dem Range der Räte II. Klasse: dem Landgerichtspräsidenten Falckenthal in den Charakter als Geheimer Regierungsra dem ordentlichen Professor an der Universität in Greifs— wald Dr. Müller; den Charakter als Geheimer Justizrat: dem Amtsgerichtsrat Lieberkühn in Greifswald, dem Rechtsanwalt und Notar, Justizrat Dr. Rewoldt in Greifswald; den Charakter als Geheimer Kommerzienrat: Fabrikbesitzer, Kommerzienrat Karl Becker in
Stettin; .
dem Stralsund; den Charakter als Geheimer Sanitätsrat: dem prakt. Arzt, Sanitätsrat Dr. Rein hardt in Stralsund; den Charakter als Landesökonomierat: dem Rittergutsbesitzer, Oekonomierat Fließbach in Chott— schewke, Kreis Lauenburg; den Charakter als Rechnungsrat: dem Oberlandesgerichtssekretär Gruetzmacher in Stettin, dem Eisenbahnobersekretär Stegemann in Bromberg, dem dem dem
dem dem
Kreissekretär Friederich in Kolberg, Regierungssekretär Beise in Stralsund. Regierungssekretär Scheune mann in Stettin, Regierungssekretär Block in Stettin; den Charakter als Kommerzienrat: Kaufmann Albert Herold in Stralsund, Kaufmann Caspar Nordahl sen. in Stettin; den Charakter als Sanitätsrat: dem praktischen Arzt Dr. Kreis Greifswald, . dem praktischen Arzt Dr. Dumrath in Stralsund; den Charakter als Oekonomierat: dem Geschäftsführer der Pommerschen Kray in Stettin, . Kreis Greifenberg, . V dem Gutspächter von Wieters heim in Stargard; den Titel Oberbürgermeister: dem Ersten Bürgermeister Kolbe in Stargard.
dem dem
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
anläßlich der Anwesenheit in der Provinz Pommern dem
Rittergutsbesitzer von Puttkamer auf Pansin und Deutsch Larstnitz die Kammerherrnwürde zu verleihen.
Charlottenburg. Panne. Lustspiel in Skowronnek.
Mittwoch: Panne.
. k 2 drei Posse mit Gesang und Tanz nach E. Pohl und H. Wilkens
folgende Tage: Bummel—⸗
Garten. Kantstraße 12.) Die geschiedene Frau. von Victor Léon.
Mittwoch und folgende Tage: Frau.
Dienstag, Abends 8 Uhr:
Schönherr.
Donnerstag: Glaube und
„Neuen Operetten⸗ Susanne. Operette in Musik von Jean
Die keusche
Burleske in 5 Akten Deutsch von Erich Motz.
Mittwoch und folgende
Schůffel. ö
Donnerstag:
Schwank in drei Akten von Deutsch von Ben . Mittwoch und folgende Tage:
Maxim.
Komische Oper. Dienstag, Abends 8 Uhr: . Gastspiel des Central⸗-Theaters aus Dresden: Der verbotene Ruß.
Mariensffftsadministtdtor Sbermeyer in Stettin =
Messerschmidt in Gützkow,
Landgesellschaft
Rittergutsbesitzer Scheer in Deutsch-Pribbernow,
Dienstag, Akten
Donnerstag: Revolutionshochzeit.
kJ Theater des Westens. (Station: Zoologischer Dienstag, Abends 8 Uhr: Operette in Musik von Leo Fall. Die geschiedene
Lnstspielhaus. (Friedrichstr. 236) Dienstag, Abends 820 Uhr: Die goldene Schüssel. Komödie in drei Akten von Rudolf Strauß. Lage:
Residemtheater. (Direktion: Richard Alexander.) Dienstag, Abends 8 Uhr: Die Dame von Maxim. Georges Feydbeau. Benno Jacobsohn. Die Dame
Thaliatheater. (Direktion: Kren und Schönfeld.) Polnische Wirtschaft.
Seine Majestät der König haben anläßlich der An— wesenheit in Pommern ferner Allergnädigst zu verleihen geruht: die Kam merherrnwürde:
dem Rittergutsbesitzer Arthur von Knebel-Doeberitz in Dietersdorf, ö .
dem bisherigen Kammerjunker, Rittergutsbesitzer Kurt von Griesheim in Schloß Falkenburg, Kreis Dramburg,
dem Fideikommißbesitzer, Landrat Grafen Karl von Behr in Behrenhoff, Kreis Greifswald, P
dem Fideikommißbesitzer Vicco von Voß-Wolffradt in Lüssow, Kreis Greifswald, und
dem Rittmeister der Reserve Henning von Borcke in Molstow bei Stargordt, Kreis Regenwalde,
die Kammerjunkerwürde:
dem Rittergutsbesitzer Bernd von Ploetz in Martenthin,
Kreis Kammin.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
dem Sanitätsrat Dr. Oswald Wolff zu Frankenstein i. Schl., dem emeritierten Pastor Karl Prümers zu Unna— Königsborn, bisher in Weener, dem Oberbahnhofsvorsteher a. D. Ferdinand Sachse zu Grambusch im Kreise Erkelenz, bisher in Rheydt, und dem Rentner Karl Kaskel zu Berlin den Roten Adlerorden vierter Klasse,
dem Bankier Hermann Richter zu Berlin den Königlichen
.
Kronenorden dritter Klasse,
den Oberleutnants von Stegmann und Stein in der
Maschinengewehrabteilung Nr. 7 und Felix Ludwig Richter im Jägerregiment zu Pferde Nr. 6, den Beigeordneten, Rentnern Heinrich Frobenius zu Luckau und Max Siegert zu Frankenstein i. Schl., dem Branddirektor der städtischen Feuerwehr, Maschinenfabrikanten August Hey zu Straß— burg i. E. und dem Lehrer a. D. Anton Ehrhard zu Ergersheim im Kreise Molsheim den Königlichen Kronenorden vierter Klasse, ; .
dem Schornsteinfegermeister Karl Hanisch zu Franken— stein i. Schl., dem pensionierten Eisenbahnlokomotivführer Gustav Rein zu Neuwied und dem bisherigen Eisenbahnwagen— heber Joseph Lang zu Cöln-⸗Merheim das Kreuz des All gemeinen Ehrenzeichens, ; . ö
dem Zeugschmiedemeister und städtischen Eichmeister Rudolf Becker, dem Tischlermeister Josepyuh Bodenberger, beide zu Frankenstein i. Schl., dem Rentner Karl Wegener zuSachsenhausen im Kreise Niederbarnim, dem Kossäten Hermann Bohm zu Hammer im genannten Kreise, dem pensionierten Provinzialstraßenmeister Louis Petzolt zu Lützen im Kreise Merseburg, dem pen— sionierten Eisenbahnschaffner Gottfried Offermann zu CölnVingst, den pensionierten Eisenbahnwagenmeistern Leon hard Hammers zu Aachen und Heinrich, Pfahl, ju Worrinnen. im. Langkreise Cöln, dem pensionierten Eisen— bahnpackmeister Barthll Wißmann Kall l im Landkreise Mülheim a. Rhein, den pensioniexten Eisen bahnweichenstellern Hubert Ertz zu Aachen, Ludwig Schlächter zu Koblenz und Wilhelm Weber zu Walheim im Landtreise Aachen, dem pensionierten Eisenbahnstationsschaffner Franz Kohl zu Aachen, dem pensionierten Eisenbahnmaschinenwärter Ferdinand Heunen zu Aachen⸗Burtscheid, dem pensionierten Bahnwärter Joseph Lang holz zu Spich im Siegkreise, dem pensionierten Polizeisergeanten Emil Liers zu Liegnitz, dem Kreisboten Theodor Zürens zu Neuhaus a. d. Oste, dem bis jerigen Oberfaktor Friedrich Jäger zu Essen a. d. Ruhr, dem Dachdecker Andreas Berdich zu Bromberg, dem Arbeiter Gustav Schulze zu Görlitz, dem Berginvaliden Heinrich Harnisch zu Rottleberode im Kreise Sangerhausen und Invaliden Theodor Hüttermann, Heinrich Böhner und Heinrich Saueressig zu Sterkrade im Kreise Dinslaken das Allgemeine Ehrenzeichen sowie . . ö dem früheren Schuhmachermeister Adolf Hahn zu Iser lohn, bisher in Harpen, Landkreis Bochum, die Rettungs medaille am Bande zu verleihen.
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(Fortsetzung des Amilichen und Nichtamtlichen in der Ersten und Zweiten Beilage.)
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8 Uhr: des „Neuen Schauspielhauses:: Das Brinzchen. Richard Liebesschwank in 3 Akten von Robert Misch, Mittwoch und Donnerstag: Das Prinzchen. Freitag und folgende Tage: Ihr Alibi.
Abends
von
Familiennachrichten.
Verehelicht: Hr. Oberleutnant Egloff. be Tippelskirch mit Frl. Gertrud Roesicke (Gölet bei Dahme, Mark).
Geboren: Ein Sohn: Hrn. v. (Ludwigslust). — Hen. Wolfgang Bennecke (Lede burg). — Hrn. Gerhard Bindemann (Gothenlbn, in Schweden). Hrn. Oberleutnant Hans b Schultz (Hannover). Eine Tochter: Oberleutnant d. R. Angus von Douglas wiek auf Rügen).
Gestorben: Fr. verw. Oberpfarrer He ihre Kinder Frl. Maria Herold und techn. Johannes Herold (Friedenau).
Reg. Assessor Elise von Schipp .
Oberschl.). — Hrn. von Teichmann und Login Sohn Hans Sylviuts (Pöstven). Fr. Nenn Gräfin Schack-Schackenbungs Tochter Genn (Schackenburg).
drei Akten
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Die goldene
(Sommerpreise.)
von
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Freitag: Ein Sommernachtstraum. Sonnabend: Der fette Caesar.
Kammerspiele. Dienstag, Abends 8J Uhr: Der verwundete Vogel. Mittwoch: Gyges und sein Ring. Donnerstag: Zum 200. Male: Frühlings Er⸗ wachen. Freitag: Gawän.
Sonnabend: Der verwundete Vogel.
Mittwoch und Donnerstag: Der verbotene
Kuß.
Schillertheater. O. (Wallnertheater) Dienstag, Abends 8 Uhr: Der dunkle Punkt. Lustspiel in drei Akten von Gustav Kadelburg und Rudolf Presber.
Mittwoch: Der dunkle Punkt.
Donnerstag: Der Bund der Jugend.
Dienstag, Abends 8 Uhr: Schwank mit Gesang und Tanz in drei Akten von Kraatz und Okonkowsky, bearbeitet von J. Kren. Gesangstexte von Alfred Schönfeld, Musik vor J. Gilbert. . . Mittwoch und folgende Tage: Polnische Wirt⸗— schaft. . ö Trianontheater. (GGeorgenstraße, nahe Bahnhof Friedrichstr) Dienstag, Abends 8z Uhr: Gastspiel
Verantwortlicher Direktor Dr. Tyrol in Charlott enburg, ( Verlag der Expedition (J. V.:
Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und ? Anstalt Berlin 8SW., Wilhelmstraße
Sieben Beilagen leinschließlich Börsen⸗ Beilage).
Redakteur: ö
36 Rerlit Koye) in Bern Nerlagh
e Nr. .
(186
zum Deutschen Reichsanzei
Amtliches. Deutsches Reich. . . , über die Inkraftsetzung des Gesetzes über die Ver— fassung Elsaß-Lothringens vom 31. Mai 1917. Vom 21. August 1911.
Wir Wilh elm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c, verordnen auf Grund des Artikel III des Gesetzes über die Verfassung Elsaß,. Lothringens vom 31. Mai 1911 Reichs gesetzbl. S. 225) im Namen des Reichs, was folgt:
Das Gesetz über die Verfassung Elsaß ⸗ Lothringens 31. Mai 8 z — Flsaß⸗ gens vom 31. Mai
1911 (Reichsgesetzbl. S. 225) tritt in fein? c —ᷓ fe it de ö Geh gg r en, n seinem ganzen Umfang mit dem Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Wilhelmshöhe, den 21. August 1911. (LI. S.) Wilhelm. von Bethmann Hollweg.
Bei der Reichsbank sind ernannt:
der bisherige interimistische Zweite Vorstandsbeamte bei der Reichsbankstelle in Um (Donamh, Bankvorstand Siegert zum Bankassessor und Zweiten Vorstandsbeamten;
. die bisherigen interimistischen Bankvorstände, Bankkassiere Goerke in Olpe und Wilhelm Runge in Dt. Eylau zu Bank⸗ vorständen; .
ö die bisherigen interimistischen Bankkassiere, Bankbuchhalter
Wogram in Königsberg i. Pr. und Baum gart in Cassel zu Bankkassieren.
Bekanntmachung.
. Der Fernsprechverkehr ist eröffnet worden Berlin und den deutschen Orten Försterei Karzin, Kr. Försterei Mocker, Kr. Köslin, Försterei Reckow, Kr. Försterei Vangerow, Jamund, Karzin. Kr. Puhlitz,
zwischen Bublitz, Bublitz, Lisptow,
w Kre-Häs lin, ur Maskow — ** ewoͤhffliche Despraͤchgebl hr je
146 Berlin C. 2, den 26. August 1911. Kaiserliche Oberostdirektion. 5. V.:
Erde
Belanntm achung.
. Das Kaiserliche Aufsichtsamt für Privatversicherung hat innerhalb seiner durch 5 2 des Versicherungsaufsichtsgefetzes gegebenen Zuständigkeit .
A. folgende Versicherungsunternehmungen und zwar: ;
durch Entscheidung vom 27. September 1910/22. Juli 1911: ö I). die Sterbekasse für deutsche Rechtsanwälte, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, in Düssel dorf unter Anerkennung als kleinerer Verein zum Geschäfts— betrieb im Deutschen Reich (85 4 a. a. O.); .
durch Entscheidungen vom 12. August 1911:
2) die Mannheimer Versicherungsgesellschaft in Mannheim zum Betriebe der Unfall, Haftpflicht, Einbruch diebstahl⸗- und Glasversicherung im Deutschen Reiche unter Wegfall der bisherigen einzelstaatlichen Konzessionen (5 96 a a a ,
3) den Frachtenversicherungsverein Haßmers— heim in Haßmersheim unter Anerkennung als kleinerer Verein zum Geschäftsbetrieb in Baden, Württemberg und Hessen (8 4 a. a. O.);
B. gemäß 8 13 genehmigt, und zwar: 1) der Hansa, Allgemeine Versicherungs-Aktien— Gesellschaft in Hamburg, die Ausdehnung des Betriebs der Feuerversicherung auf Belgien
durch Verfügung vom 15. Juli 1911; XY der Nord⸗Deutschen Versicherun gs-Gesellschaft in Hamburg die Ausdehnung des Betriebs der Feuerversiche rung auf Canada
durch Verfügung vom 26. Juli 1911; 3) der Ham burg⸗-⸗Bremer Feuer-Versicherungs—⸗ Gesellschaft in Hamburg die Ausdehnung des Betriebs der Feuerversicherung auf die großen Sunda⸗-Infeln
durch Verfügung vom 1. August 1911; II der Vaterländischen Feuer⸗Versicherungs—⸗ Societät zu Rostock auf Gegenseitigkeit die Aufnahme des Betriebs der Einbruchdiebstahlversicherung und die Aus— dehnung des Geschäftsgebiets auf Sachsen⸗ Weimar, Oldenburg, Fachsen Meiningen, Sachsen⸗Altenburg, Sachsen⸗Coburg⸗Gotha, Anhalt, Schwarzburg⸗Sondershausen, Schwarzburg⸗-Rudolstadt, Reuß älterer Linie und Reuß jüngerer Linie
durch Verfügung vom 9. August 1911;
C. durch Entscheidung vom 12. August 1911:
die Uebertragung des deutschen Versicherungsbestandes der Garantie Belge, Firma E. Billen C Cie., Spiegel gl, as-Versicherungs⸗Gesellschaft in Brüssel, auf die Oberrheinische Versicherungs-Gesellschaft in Mann? heim gemäß § 14 a. a. O. genehmigt.
Berlin, den 25. August 1911.
Kaiserliches Aufsichtsamt für Privatversicherung. In Vertretung: Klehmet.
zugelassen,
a. a. O. folgende Geschäftsplanänderungen
Erste Beilage
Berlin, Montag, den 28. August
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Num 48 des Reichsgefetzblatts enthält . ; K . ö. 3930 die Verordnung über die Inkraftsetzung des Ge— setzes über die Verfassung Elsaß⸗Lothringens vom 31. Mai 1911, vom 21. August 195. ;
Berlin W., den 26. August 1911.
Kaiserliches Postzeitungsamt. J. V.:
Ratt.
Königreich Preußen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
den Superintendenturverweser, Pastor Petsch in Hochkirch
zum Superintendenten der Diözese Görlitz II, Regierungs bezirk Liegnitz, und
a rn j Rz ; 8
den Pastor Prim Förster in Landeshut zum Super—
intendenten der Diözese Landeshut, Regierungsbezirk Liegnitz, zu ernennen. .
Gesetz, Beschulung blinder und taubstummer Kinder. Vom 7. August 1911. Wir Wilhelm, Preußen ꝛc., verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, was folgt:
betreffend die
von Gottes Gnaden König von
81 . Blinde Kinder, welche das sechste Lebensjahr, sowie taubstumme Kinder, welche das siebente Lebensjahr vollendet haben, unterliegen sofern sie genügend entwickelt und bildungsfähig erscheinen, der Ver“ pflichtung, den in den Anstalten für blinde und taubstumme Kinder eingerichteten Unterricht zu besuchen (Schulpflicht). . Bei Kindern, welche in ihrer Entwicklung zurückgeblieben sind, kann der Beginn der Verpflichtung bis zu drei Jahren hinaus geschoben werden. 3. Zu den taubstummen Kindern im Sinne dieses Gesetzes gehören auch stumme, ertaubte und solche Kinder, deren Gehörreste so gering sind, daß sie die Sprache auf natürlichem Wege nicht erlernen nnen
und Tie erlernte Spracht- durchs Ohr fur versteßen Rcht meßht im- stande sind.
Zu den blinden Kindern gehören auch solche Kinder, die so schwachsichtig sind, daß sie den blinden Kindern gleschgeachtet werden müssen.
. Verpflichtung der Kinder ruht, solange für ihren Unterricht in ausreichender Weise anderweit gesorgt ist. 8 *
ö. Die Schulpflicht der blinden Kinder endet mit dem auf die Vollendung des 14, die der taubstummen Kinder mit dem auf die Vollendung des 15. Lebensjahrs folgenden Jahresschulschlu sse.
§ 3.
Kinder, welche das schulpflichtige Lebensalter in der Zeit bis ein— schließlich drei Monate nach dem Beginne des Schuljahres vollenden, können ausnahmeweise schon an dem vorhergehenden Aufnahmetermin in die Schule aufgenommen werden. In diesem Falle kann ihre Ent— lassung nach achtjährigem Schulbesuch auch schon vor Erreichung des die Schulpflicht beendenden Lebensalters stattfinden.
§ 4. „ Aeber den Eintritt der Schulpflicht beschließt in kreisfreien Städten die Schuldeputation, im übrigen nach Anhörung der Orts schulbehörde die Schulaufsichtsbehörde.
F b.
Gegen diesen Beschluß steht den Eltern, dem gesetzlichen Ver— treter sowie dem Kommunalverbande binnen zwei Wochen nach der Zusiellung die Beschwerde zu. Ueber die Beschwerde beschließt der reis Stadt ⸗) Ausschuß. Zuständig ist der (Stadt !) Ausschuß, in dessen Bezirte die Eltern des Kindes ihren Wohnsitz haben, und in Ermangelung eines solchen derjenige, in dessen Bezirke sich der Wohnsitz des Kindes oder sein Aufenthaltsort befindet. Der Kreis⸗ (Stadt-) Ausschuß hat vor der Beschlußfassung den Kommunalverband und, soweit dies ohne erhebliche Schwierigkeiten geschehen kann, die Eltern und den gesetzlichen Vertreter zu hören; er kann auch andere Personen, insbesondere den Kreisarzt, den Leiter der zuständigen Taubstummen⸗- heziehungsweise Blindenanstalt, den Ortsschulinspektor, den Ortsgeistlichen, den Lehrer, den Gemeinde— vorsteher und andere zur Aeußerung auffordern oder als Sachverstän— dige oder Zeugen, nötigenfalls eidlich, vernehmen. Im übrigen finden auf das Verfahren des Kreis⸗ (Stadt.) Ausschusses die Bestimmungen der 55 115 bis 126 des Gesetzes, betreffend die allgemeine Landes verwaltung, vom 30. Juli 1883 sinngemäß Anwendung.
Der Beschluß ist den Eltern, dem gesetzlichen Vertreter, der Schulaufsichtsbehörde und dem verpflichteten Kommunalverbande zuzustellen.
Die Beschwerde gemäß § 121 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung steht den im Abs. 3 Genannten zu, den Eltern und dem gesetzlichen Vertreter jedoch nur dann, wenn der Beschluß die Entscheidung der Schuldeputation beziehungsweise Schulaufsichts— behörde aufrecht erhält. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
§ 6.
Die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes der Schulpflicht unterliegenden taubstummen und blinden Kinder, für deren Unterricht nicht sonst in ausreichender Weise gesorgt wird, müssen vom Beginne der Schulpflicht an, in den Fällen des 3 5 nach Eintritt der Rechts kraft des Beschlusses, durch den Kommunalverband in einer Blinden⸗ oder Taubstummenanstalt oder an einem Orte untergebracht oder belassen werden, von welchem aus sie eine unterrichtliche Veranstaltung der bezeichneten Art besuchen können.
Verpflichtet ist der zur Fürsorge für das Blinden- und Taub— stummenwesen allgemein berufene Kommunalverband, in dessen Bezirke die Eltern des Kindes ihren Wohnsitz haben oder das Kind seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat. Verlegen die Eltern des Kindes ihren Wohnsitz in den Bezirk eines anderen Kommunalverbandes, so geht die Verpflichtung auf diesen über.
Die Entscheidung über die Unterbringung oder Belassung Kindes liegt dem Kommunalverband ob.
Das Kind ist, soweit das in dem Bezirke desselben Kommunal— verbandes möglich ist, in einer Anstalt seines Bekenntnisses unter— zubringen. Wenn es nicht in der Anstalt wohnt, muß es tunlichst in einer Familie seines Bekenntnisses untergebracht werden. Dem An trage der Eltern und des gesetzlichen Vertreters des Kindes auf ander weite Unterbringung ist tunlichst Folge zu geben.
Gegen die Verfügungen des Kommunalverbandes gemäß Abs. 3 und 4 steht den Eltern und dem gesetzlichen Vertreter die Beschwerde
Drain Aà Kreis⸗
des
an die Aufsichtsbehörde zu.
ger und Königlich Preußi
. ; 667 „ Zur Ueberführung des Zöglings ist der gesetzliche Vertreter des Kindes verpflichtet. Erfolgt diese nicht binnen 4 Wochen nach Zu— stellung der Benachrichtigung, so ordnet die Schulaufsichts behörde die Ueberführung an. §8 8
. Ven der erfolgten Unterbringung hat der Kommunalverband die Behörde, welche die Schulpflicht festgestellt hat, zu benachrichtigen. Die Schulaufsichtsbehörde ist berechtigt, gegen Eltern und den gesetzlichen Vertreter sowie diejenigen, denen die Obhut über das Kind anvertraut ist, sofern sie ein untergebrachtes Kind ohne Er— laubnis der Behörde zurückholen oder zu dem Befuche des Unterrichts der Anstalt nicht ausreichend anhalten, Strafbestimmungen nach Maß— gabe der über die Bestrafung der Schulversäumnisse bei den öffent= lichen Volksschulen bestehenden Vorschriften zu erlassen. § 9.
Der Kommunalverband ist berechtigt, die Schulpflicht der blinden und taubstummen Kinder auszudehnen bis zu dem Jahresschulschluffe, welcher bei den blinden Kindern auf die Vollendung des 17., bei den taubstummen Kindern auf die Vollendung des 18. Lebensjahres folgt, wenn die Kinder das Lehrziel des Unterrichts noch nicht erreicht haben und nach Lage ihrer körperlichen und geistigen Entwicklung anzunehmen ist, daß sie es bei Fortsetzung des Unterrichts erreichen werden.
Gegen die Verfügung des Kommunalverbandes steht den Eltern und dem gesetzlichen Vertreter die Beschwerde an die Schulauffichts⸗ behörde zu.
§ 10.
Die Entlassung der blinden und taubstummen Kinder aus der Schule darf nur stattfinden, wenn
) die Schulpflicht des Kindes des § 2 oder § 9g beendet ist,
2) die Gireichung des Zweckes der Unterbringung in anderer Weise sichergestellt ist,
3) aus anderen Gründen die Voraussetzungen für die zwangsweise
Unterbringung des Kindes nicht mehr vorliegen,
4.aus besonderen Gründen die vorzeitige Entlassung gerechtfertigt erscheint.
Auch eine Zurückstellung des Kindes vom Schulbesuche längstens auf die Dauer eines Schuljahres kann ausgesprochen werden.
Ueber die Entlassung und die Zurückstellung befindet der Kommunalverband. Gegen dessen Entscheidung steht binnen 2 Wochen den Eltern und dem gesetzlichen Vertreter die Beschwerde an die Schulaufsichtsbehörde zu.
nach Maßgabe der Bestimmungen
8 11.
Die Kosten, welche durch die Ueberführung des Kindes, durch seine reglementsmäßige erste Ausstattung, durch die Beerdigung des in der Anstalt verstorbenen und durch die Rückreise des entlassenen Kindes entstehen, fallen dem. Ortsaxmmanverkandreiet weichem. es seinen Unter= y', ,. hat, zur Last. Ist ein solcher Ortsarmenverband nicht vorhanden, so fallen diese Kosten dem verpflichteten Kommunal— verbande zur Last. Die übrigen Kosten des Unterhalts, des Unter⸗ richts und der Erziehung tragen die, verpflichteten Kommunalverbände.
8 123
Die Kommunalverbände sind berechtigt, die Erstattung der ihnen erwachsenen Kosten von dem Kinde selbst oder von dem auf Grund des Bürgerlichen Rechts zu seinem Unterhalte Verpflichteten zu fordern. Die Kosten der allgemeinen Verwaltung, des Baues und der Unterhaltung der von den Kommunalverbänden errichteten An⸗ stalten sowie die Kosten für den Unterricht und die Erziehung bleiben hierbei außer Ansatz.
Dieselbe Berechtigung stebt den Ortsarmenverbänden hinsichtlich der ihnen zur Last fallenden Kosten zu.
Wird gegen den Erstattungsanspruch Widerspruch erhoben, so beschließt darüber auf Antrag des Kommunalverbandes oder Orts armenverbandes der Bezirksausschuß. Der Beschluß ist vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges endgültig.
Können die nach Abs. 1 erstat tungsfähigen Kosten des Unterhalts nicht oder nur teilweise aus dem Vermögen des Kindes oder durch seine unterhaltspflichtigen Angehörigen gezahlt werden, so sind die Kommunalverbände berechtigt, sofern es sich nicht um ein landarmes Kind handelt, den nicht gedeckten Teil dieser Kosten nach den Vor⸗ schriften des 31a des Gesetzes vom 11. Juli 1891 (Gesetzsamml. S. 301) von dem endgültig unterstützungepflichtigen Ortsarmenverbande zu verlangen. Die Erstattung erfolgt durch Vermittlung des Kreises, welchem dieser Ortsarmenverband angehört. Der Kreis ist ver pflichtet, dem Ortsarmenverbande mindestens zwei Drittel der von letzterem aufzubringenden Kosten als Beihilfe zu gewähren.
Streitigkeiten zwischen den Ortsarmenverbänden und den zur Bei⸗ hilfe verpflichteten Kreisen werden nach 5 31 c a. a. O. entschieden.
8 13.
Die Kommunalverbände haben die erforderlichen Reglements über die Ausführung des Gesetzes erlassen, wegen deren Genehmigung die Bestimmungen des 8 120 der Provinzialordnung vom 29. Juni 1875 sinngemäß finden. In denselben sind auch Be⸗ stimmungen über die werstattenden Kosten zu treffen.
§ 14.
Die zuständige Schulaufsichisbehörde bestimmt der Minister der geistlichen und Unterrichtsangelegenheiten. Im übrigen werden der Minister geistlichen Unterrichtsangelegenheiten und der Minister des Innern mit der Ausführung des Gesetzes beauftragt.
§ 15.
Alle diesem Gesetz entgegenstehenden Bestimmungen werden auf
gehoben.
Do Ol
8 8
Anwendung
Höhe
der i. Del und
§16
Das Gesetz tritt am 1. April 1912 in Krast.
In den ersten fünf Jahren nach diesem Zeitpunkte können, wenn besondere Gründe vorliegen, Ausnahmen von der Schulpflicht oder ihrer Dauét (55 1 und 2) von der Schulaufsichtsbehörde nachgelassen werden.
Die am 1. April 1912 von den verpflichteten Kommunal—⸗ verbänden bereits beschulten blinden und taubstummen Kinder unter— liegen von diesem Tage ab der Schulpflicht, ohne daß es eines Be— schlusses gemäß § 4 dieses Gesetzes bedarf.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Wilhelmshöhe, den 7. August 1911.
(Li. S.) Wilhelm. von Bethmann Hollweg. Beseler. Trott zu Solz.
von T von Heeringen. D
von Dallwitz.
Bekanntmachung.
Gemäß 8z 46 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (G.-S. S. 152) wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß der im laufenden Steuerjahre zu den Kommunal abgaben einschätzbare Reinertrag aus dem Betriebsjahr 1910,11 bei den Kreis Altenger Schmalspurbahnen auf 94 500 6 festgestellt worden ist.
Elberfeld, den 24. August 1911.
Der Königliche Eisenbahnkommissar. Meyer.