Dualitãt
1911 gering
mittel gut Verkaufte
Oktober Marktorte
Gezahlter Preis für 1 Doppeljentner
Menge
Tag iet riet höchster niedrigster
6
höchster niedrigster böchster Doppel zentner
16 *. 16. . 1
Außerdem wurden de nn, . l e fũ lãgli wert 1 rel. Durch 5 ö 2 2
zentner hrels Dopbel zent ner
Preis unbekannt)
de —
Köslin * * 1 9 * * * 1 2 2 * 2. , ĩ JJ 1 I JJ 5 aft, ö 1 JI w , 1 6 J Kiel * 1 1. 2 . . * 2. * 1 2 1 2 1 J J 1 JJ . . J , J 1111 J , , ö , 1 ,
k Waren
3333511338
— — — —— — — —
28 3838
* —
131311833131
x
— C O0
ö
—* 0 8 282
Mtenburg.,.
&. * 8 23 . * — —
21. Tilsit 2 2 1 1 *. * . * * . 2 . * 16,00 ⸗ I , — Lyck . 2 . 6 Elbing . * . . * . . . . . .
J 1:6 1 Gran enbnegree,,, 1 11
11 — 11 — e . — I a — I 12, 00 1 17,109 ö 15,20 Rummelshurg i. mm...... — db — Gtoe lle 17,20 J — WM I 16,9 e 16,0
, ö . , 15,50 ,,, , — . 17.40 e ag , 1 Leo U 3 2 . . . . . . . ö ö r . ele . J 19,00
1 19,00 1 — 1́(·( ( 18,50 J ./ 18,00 Paderborn c c ,, 18,00
16 , 18,00
e 18,00
11 — a n ⸗ꝰ) 18,0900 1; — ö — . 18,00 11?'“ , — 1 19, 00 1 — 1 — 111 18.00
1'': 19,00 11 n 2. J — ß — 1 18,50 11 , —
J / 18,00
Offenburg ' . ö . 2 . 5 . 2 . . . 11 — ü —
1 1 — 1 — ä . —
Bemerkungen. Die verkaufte Menge wird auf volle Doppeljentner und der Verkaufswert auf volle Mark abgerundet mitgeteilt.
K 2636 20356 rx 1930 26 36 ö
* 8 ö OI — 8 . 8 — 88 O O — 83 30 O ö 2 * O O C 82 *
1 — 22 2 8
= . 88 — — 5 88 2838
1 ö 2. —— — * M0 3 O 4 S — E * O * 2
— — — 21886
to C 2 S en e — — 8
21 iI S = — — 2 83838 — — — d 22 883 121 181 = E — 886
— — 2 — ö —
41 82
* — 118 33131
= —
— — 2 3183 — — 8 8 33 158 * 88 2 — S! 38 = — d 83S 8 6 SGS
— O0 — 8 * — — O0 =
.
182 15,17 1521 14.10. .
686 17140 1700 14.10. s
⸗ z . z 12155 18380 1889 14.10 218 5 8. 2. * *
5 5 5 5 *
2. * . ' 2
1090 20 00 20,20 14. 10. . 1673 20,70 20,62 14. 10. . 311 20,73 20,42 14. 10. . 601 2003 20.909 14.10. . 20 655 20,20 20,36 14.10. .
. ö ö 3740 1870 18,60 18. 10. 300
; ; . 260 2000 2969 14.19. =
8 524 1670 1 16,890 14.12 v 350 17150 17350 18. 10. .
318 1740 1720 1is8. 10. . 226 20506 20506 4. 16. i 159 1955 155 is. 16. .
— . J. ö J
54 is 41 4 116. 14. 19. ; 716 18 3 1820 is. js. — 9is 18 00 1571 is. 10. — 138 1756 12505 is. ib. 920 1355 1561 14.10. ö 8660 1780 1705 4. i. ̃ 7356 1755 16, ig. j6. .
25 , ; J döõ 1306 1690 14. 10. 180
1760 1760 1r80 14.0 ͤ 780 1733 1719 1410. ; 2 . 2 2 2 1 2 1ͤ0 478 1720 1700 14. 10. 260 . 8 3 ' 8
. —⸗ Kö —
41866 18 39 1828 14.10. . 1850 1850 1850 14.10. x 45 1756 17530 20. 16. ĩ 7917 1513 195 45 14. 16. s
41538 1881 188656 14. 10. ;
1206 1878 1878 1410. ⸗ 25655 1915 1855 12.16. —
428 19.44 1920 14.10. ; 1683 18891 1909 14.10. ; 221 18,44 18.85 14. 10. l 3481 19.34 1935 14.10. ; 1168 18.84 186,539 14.10. ; 11531 18,78 18.84 14.10. ⸗ 61 20 25 19,83 14.10. J
1780 17380 1778 18. 10. ; 1735 1736 157i is. j6. 200
205 2050 2028 14.10. .
Der Durchschnittspreis wird aus den unabgerundeten Zahlen berechnet.
Ein liegender Strich (— in den Spalten für Preise bat die Bedeutung, daß der betreffende Preis nicht vorgekommen ist, ein Punkt (.) in den letzten sechs Spalten, daß entsprechender Bericht feblt.
Berlin, den 23. Oktober 1911.
Kaiserliches Statistisches Amt. van der Borght.
Deutscher Reichstag. 194. Sitzung vom 21. Oktober 1911, Vormittags 11 Uhr. (Bericht von Wolffs Telegraphischem Bureau.)
Auf der Tagesordnung steht zunächst die zweite Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Errichtung eines Kolonial- und Konsulargerichtshofes.
Die Rede des Abg. Dr. Müller⸗Meiningen (fortschr. Volksp.) ist in der vorgestrigen Nummer d. Bl. mitgeteilt worden.
Staatssekretär des Reichskolonialamts Dr. von Linde quist:
Meine Herren! Der Herr Abg. Müller (Meiningen) hat eben an dem Gesetzentwurf, wie er von der Fommission angenommen worden ist, ganz besonders beanstandet, daß er nicht in allen Punkten dieselben Garantien für den obersten Gerichtshof biete, wie das bei unseren heimischen obersten Gerichten der Fall ist, namentlich auch dadurch nicht, daß ein Sachverstãndiger, der ein Verwaltungebeamter mit richter⸗ lichen Qualifikationen sein soll, binzugezogen wird. Gerade mit Rẽcksicht auf dag, was der Herr Abg. Müller (Meiningen) eben angeführt bat glaube ich, daß es notwendig ist, etwas genauer und aus fũhrlicher
auf die große Verschiedenartigkeit der Verhältnisse unserer Gerichts- verfassung in den Kolonien und in der Heimat einzugehen.
Meine Herren, als es sich seinerzeit darum handelte, in den Schutz gebieten die Gerichte verfassung zu organisieren, da sah sich der Reichs gesetzgeber gezwungen, von der Einführung der Vorschriften des deutschen Gerichts verfassungsgesetzes abjuseben. Es ließ sich nicht ver ⸗ kennen, daß die Verschiedenartigkeit der Verhältnisse im Reich und in den Schutzgebieten eine so große war, daß eine Uebertragung der heimischen Vorschriften auf unsere Schutzgebiete sich verbot. Die Regelung der Gerichtsverfassung erfolgte infolgedessen in Anlehnung an diejenigen Bestimmungen, welche nach dem Konsulargerichtsbarkeitsgesetz für die Rechtspyrechung in den Konsulargerichtsbezirken Geltung hatten. An die Stelle des Konsuls, wie er dort vorgesehen ist, tritt in den Kolonien der Bezirksrichter.
Die Gerichte sind nun in der Art organisiert, daß für
ie kleineren Straf⸗ und Gerichtssachen und für Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Bezirksrichter allein zuständig ist, wäbrend für größere Zivilsachen und die mittleren Strafsachen das Benirks— gericht, d. h. der Bezirksrichter unter Zuziebung von jwel Laien. mitgliedern, entscheidet. Bei den schweren Strafsachen sind von dem Besirksrichter zwei weitere, also im ganzen vier, Laienmitglieder
hinzuzuziehen. liche Stellung wurde zunächst
Diese Beisitzer haben im allgemeinen die recht unserer Schöffen. Als Gericht 2. Instanz beim Reichsgericht ein Berufungs⸗ und Be—
schwerdegericht eingerichtet; es hat sich aber bald heraus— gefellt, daß eine umfangreichere Prüfung der Tatsachen bei einem heimischen Gericht, dem außerdem die Kenntnis in den Kolonien fehlte, unzweckmäßig war; infolgedessen ist durch eine Novelle vom Jahre 1888 zu dem Schutzgebietsgesetz be⸗ stimmt worden, daß es Kaiserlicher Verordnung vorbehalten bleiben sollte, in den Schutzgebieten besondere Gerichte zweiter Instanz ju schaffen. Von dieser Kaiserlichen Ermächtigung ist für alle Scutz⸗ gebiete Gebrauch gemacht worden, es sind dort Obergerichte ein—⸗ gesetzt worden, welche in der Besetzung mit einem Oberrichter und vier Laienrichtern entscheiden.
Meine Herren — und hierauf möchte ich Sie ganz besonders hin⸗ weisen, gerade gegenüber dem, was vorhin von dem Herrn Abg. Müller ausgeführt ist —, die Organisation der Gerichtsverfassung in den Schutzgebieten ist, wie meine bisberigen Darlegungen Ihnen schon bewiesen haben dürften, gänzlich verschieden von derjenigen unserer heimischen Gerichte; insbesondere, feblen diejenigen Bestimmungen, welche in dem Gerichtsverfassungsgesetz über die Unabhängigkeit der
Richter gegeben sind. Dafür sieht die Organisation der Schutz gebiets⸗ gerichte den besonderen Verhältnissen und Bedürfnissen der Kolonien angepaßte Maßnahmen vor.
Die endgültige Entscheidung in Zivil und Strafsachen durch die Obergerichte unter Mitwirkung nur eines gelehrten Richters führte dann aber mit der Zeit bei der weiteren Entwicklung unserer Schutz⸗ gebiete doch zu Bedenken, und aus den Kreisen der Bevölkerung selbst wurde der Wunsch laut nach einer obersten Instanz für die Nach⸗ prüfung der Rechtsfrage. Am lebhaftesten ist dieses Bedürfnis in tem mit Weißen am meisten besiedelten Schutzgebiete Deutsch⸗Sũdwestafrika0 hervorgetreten. Der Kaiserliche Ober⸗ richter in Deutsch⸗Südwestaftika hat aus eigenem Antrieb diesem Wunsche Rechnung getragen, indem er in einem Bericht vom II. März 1809 auf diesen Punkt hinkommt. Ich möchte ein paar kurze Sätze aus diesem Bericht hler verlesen zu dürfen bitten; er sagt da:
Die Fälle, in denen hier Streitfragen von größter Wichtig⸗ keit und Tragweite zur Entscheidung gelangen, haben sich derart gemehrt, daß ich den Wunsch der Bevslkerung nach einer Revisions⸗ instanz, wie schon wiederholt, so jetzt erneut warm unterstũtzen möchte. So wichtige Entscheidungen sollten einem Kollegium von Berufsrichtern unterbreitet werden. Weiter würde mit der Errichtung eines beimischen Revisionsgerichts auch eine größere Stetigkeit in der Rechtsprechung erzielt werden als bisher. Hier haben wenigstens die Oberrichter so häufig gewechselt, daß eine endgültige Rechtsprechung besser einem solchen Wechsel nicht unterworfen würde.
Der Gouverneur hat sich in seinem Begleitbericht diesem Bericht des Oberrichters voll und ganz angeschlossen. Wenn nun auch das Bedürfnis nach einer weiteren dritten Instanz ganz besonders im deutsch , südwestafrikanischen Schutz⸗ gebiet zu Tage getteten ist, so war es doch auch in den anderen Schutzgebieten vorhanden. Die wesentlichsten Gründe für die Not⸗ wendigkeit sind: die große rechtliche und wirtschaftliche Tragweite einer großen Anzahl von Rechtestreitigkelten, die Unmöglichkeit, immer unbefangene Beisitzer zu finden, und die Gefahr, daß eine Zer⸗ splitterung der Rechtsprechung der verschiedenen Schutzgebiete eintritt, da die einzelnen Obergerichte dieselben Rechtsprinzipien ganz ver— schieden auslegen konnten, ohne daß die Möglichkeit vorhanden war, einen Ausgleich durch ein oberstes Gericht zu schaffen. Meine Herren, die zur Beratung dieses Gesetzes eingesetzte Kom= mission des hohen Reichstages bat die Bedürfnisfrage als solche für begründet erachtet. Die Frage, in welcher Form das vorhandene Be—⸗ därfnis nun zu befriedigen ist, beantwortet der Gesetzentwurf dahin, daß er die Errichtung eines obersten Gerichtshofes für Kolonial- und Konsularsachen mit dem Sitz in Berlin vorschlägt. Gegen diesen Vorschlag ist geltend gemacht worden — und wenn auch der Herr Vorredner das gerade nicht besonders hervorgehoben hat, so glaube ich doch, nech einmal darauf eingeben zu müssen —, daß es einfacher sei, die Revision dem Reichsgericht zu übertragen. Dem ist ent⸗ gegenzuhalten, daß zwar die Geschäftslast des Reichsgerichts durch das Gesetz vom 22. Mai 1910 vermindert worden ist, daß es aber doch sehr bedenklich wäre, demselben nun neue, noch dazu besonders ge⸗ artete Geschäfte zu übertragen. Es gilt dies um so mehr, als gerade in der Begründung des Gesetzentwurfes darauf bingewiesen worden ist, daß dem Reichsgericht die Uebertragung der Konsularsachen künftig abgenommen werden und dafür ein besonderer Kolonial⸗ und Konsular⸗ gerichtshof begründet werden solle. Außerdem ist es in bohem Maße wahr⸗ scheinlich, daß infolge der raschen Entwicklung der Schutzgeblete das Be därfnis nach einer Ausdehnung der Revision bald Platz greifen würde, und das wäre, soweit es sich Üüberseben läßt, nicht möglich, wenn das Reichsgericht als Revisionsinstanz bliebe. Bei den Beratungen hat dann eine große Rolle gespielt die Frage, wie groß die Geschäftslast des Gerichts sein würde. Auf Wunsch der Kommission ist eine Statistik beigefügt worden, welche Sie im Kommissionsbericht finden. Tretz dieses Materials ist es nicht möglich gewesen, die Geschäfte, die das neue Gericht voraussicht⸗ lich haben wird, auch nur einigermaßen zu übersehen. Diesem Umstande trägt nun der Entwurf Rechnung — und das sst ja auch ein Punkt, der in der Kommission vielfach erörtert und teilweise angegriffen ist — indem er davon ausgeht, daß der Gerichts- bof nur aus Richtern besteht, die ibre Tätigkeit im Nebenamt ausüben. Da nicht abzusehen ist, ob die Mitglieder des Gerichts voll be— schäftigt sein werden, so mußte es schon im Interesse der Reichs— finanzen, und um nicht ungenügend beschäftigte neue Beamtenstellen zu schaffen, ausgeschlossen erscheinen, Richter im Hauptamt anzustellen. Erst die Zukunft kann lehren, ob ein Bedürfnis zu einer Berufung von Richtern im Hauptamte notwendig sein wird. Im Übrigen gewährt aber der Entwurf — und das möchte ich gerade gegenüber den Ausführungen des Herrn Vorredners hervorbeben — alle Garantien für eine einwandfreie Rechtsprechung. Wie im Reichsgericht kann Mitglied dieses Gerichtshofes nur werden, wer die Befählgung in einem Bundesstaat erworben hat und das 35. Lebensjalt vollendet hat. Ferner finden die Bestimmungen des Reichs beamtengesetzes über die Disziplinarstafen ebenso wie bei den Mitgliedern des Reichsgerichts keine Anwendung Für die Enthebung vom Amte und die Versetzung in den Ruhestand sind ebenfalls dieselben Garantien gegeben wie beim Reichsgericht, sodaß es sich also nur darum handelt, daß die Richter bier nicht im Hauptamte, sondem im Nebenamte beschäftigt werden. Zuruf links: Verwaltungebeamter) — Auf den komme ich sofort. — Die Mitglieder des Gerichtshofs sollen nun nach 8 5 des Entwurfs, wie er von der Kommission genehmigt worden ist, falls sie nicht gleichzeitig ein sonstiges Amt im Reiche oder in einem Bundesstaate bekleiden, auf Lebenszeit, anderenfalls auf die Dauer des von ihnen sonst bekleideten Amts ernannt
werden. Der Gerichtshof entscheidet dann nach § 7 in der Besetzung von fünf Mitgliedern mit Einschluß des Vor⸗ sitzenden.
Bei jeder Entscheidung müssen mindestens vier Mitglieder ... mitwirken,
welche die vorher angegebene Qualifikation besitzen. Endlich ist in einem weiteren Abs. 3 des 5] bestimmt, daß bei Rechtsstreitigkeiten, in welchen der Fiskus des Reichs oder eines Bundezstaats oder eines Schutzgebiets beteiligt ist, nur Mitglieder dieser Art mitwirken därfen, — eine wesentliche Bestimmung, welche durch die Kommissien hineingebracht worden ist, und mit welcher die verbündeten Regie- rungen sich einverstanden erklärt haben. Ich werde auf diesen Punkt nachher noch besonders zurückkommen.
Die Regierung beabsichtigt nun — und das ist ja ein wesent⸗ licher Punkt der Meinungsdifferen; — als fünftes Mitglied einen mit den rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Schutzgebiete besonders vertrauten Sachverstãndigen, voraussichtlich einen vortragenden Rat, der draußen in den Kolonien schon richterliche oder vielmehr oberrichterliche Befugnisse bekleidet hat, zu ernennen. Dem gegenüber ist nun soeben wieder darauf hingewiesen worden, es bandle sich bei dem Gerichtshofe um ein in Deutschland domi⸗ ziliertes Gericht bäöberer Ordnung. Für die deutschen Gerichte gelte aber als eines der wicktigsten Prinzive dasjenige der Trennung von Justi; und Verwaltung und der Unabsetz⸗ barkeit der Richter. (Sehr richtig! links) Diese Bedenken können indessen für den Kolenial- und Konsulargerichtehof als berechtigt nicht anerkannt werden. Bereits im Eingang babe ich ausdrücklich darauf hingewiesen, wie grundsätzlich verschieden die Organisation der Gerichte im Inlande und in den Schutzgebieten ist. Während für die ersteren die Garantien des Gerichts verfassungsgesetzes geschaffen sind, gelten sie fär die letzteren nicht. Unberechtigt ist es daher meines Erachtens, die Qualifikation des Gerichtsverfassungs⸗ gesetzes, welche der Reichsgesetzgeber selbst für die übrigen kolonialen Gerichte nicht als möglich angeseben bat, nun für den Kolonialrichter letzter Instanz aus dem Grunde ju fordern, weil der oberste Gerichtshof inländisches Gericht sei. Diese Eigen⸗ schaft würde ibm nur zukommen, wenn er Rechtsstreitig keiten des Inlandes zu entscheiden berufen wäre. Träfe dies zu, so würde es begreiflich sein, der inländischen Bevölkerung auch in diesem Falle die inländischen Garantien in der Eigenschaft eines Richters zu geben. Dieser oberste Gerichtshof, den wir jetzt zu schaffen versuchen, ist aber überhaupt nicht berufen, inländische Streitigkeiten zu entscheiden; das kommt gar nicht
in Frage; seine Zuständigkeit beschränkt sich lediglich auf die Kolonial⸗ und Konsularsachen, also auf Prozesse au ßerhalb
des Reichsgebiet Der Gerichtshof würde in seiner Rechts⸗
nichts umgestaltet sein, wenn er beispielsweise anstatt in
in einem für die Verbindung mit den übrigen Kolonien equem gelegenen Schutzgebiete errichtet würde.
Es handelt sich überbaupt nicht um einen Bruch mit einem inländischen Priniv; vielmehr handelt es sich darum, inwieweit es möglich ist, ein inländi sches Prinzip auf ein nicht s Gericht auszudehnen.
—
— 8 — n 11 — 83 1 649 ** * 8 * 14 1 1 — * 2 8 2
Meine ꝙ verbündeten Regierungen sind dem in der Kommission möglichste Annäherung an die beimischen Gesichtẽ punkte in weitem Umfange entgegenkommen. Sie baben sich damit einverstanden erklärt,
daß anstatt zweier, wie es in dem Regierungsentwurf vorgeschlage war, nur ein Sachverständigenmitglied an den Gerichtsentscheidungen teilnehmen darf. Ferner sollen alle Streitigkeiten, in welchem der Fiskus des Reiches, eines Bundesstaates ode eines Schutzgebies be⸗ teiligt ist, nur von denjenigen Mitgliedern, die ich kurzweg als d
rein richterlichen bezeichnen möchte, entschieden werden. Damit zeie die Regierung gerade, daß es ihr obsolut fern liegt, hie irgend etwas pro fisco zu wollen, sondern daß es ihr lediglich darauf ankommt, daß wenigstens ein Mitglied in dem Kollegium vorhanden ist, dem aus eigener Anschauung wirklich die Verhãltnisse draußen bekannt sind. Daß nun dieses Mitglied einen so schweren Stand haben sollte, wie der Herr Abg. Müller es meint, kann ich in keiner Weise anerkennen. Es sind Fälle, in denen der Fiskus Partei ist, von vornherein bekannt, und bei ihnen wirkt er eben einfach nicht mit.
Die Kommission hat nun auch erfreulicherweise dieses Entgegen⸗ kommen der Regierungen anerkannt und sich vor einer Ueberspannung eine zwar im Inlande, keineswegs aber für die Kolonien geltenden Prinzips be—⸗ wahrt. Die Erwägungen, welche die Regierung bestimmeen, an der
— W 8 —
Möglichkeit der Beiordnung eines kolonialen Sachverstãndigen festzuhalten sind für die Regierungen in solchem Maße zwingend, daß eine Ab⸗
änderung des Gesetzes in diesem Punkte — wie das schon in der Kommission zum Ausdruck gebracht worden ist — es zum Scheitern bringen wird. (Hört! Hört! links.)
Angesichts der Ausführlichkeit des Kommissionsberichts über die für die Notwendigkeit dieses Sachverständigen vorgetragenen Gründe
111 2 1
kann ich mir hier ein weiteres Eingeben ersparen. Der wesentlichste Vorzug der Entscheidungen der Obergerichte draußen in den Kolonien, daß sie von Männern gefällt werden, bie mit den Verhältnissen vertraut sind, über welche sie zu entscheiden berufen sind, würde einem obne kolonialen Sachverständigen zusammengesetzten Gerichte fehlen. Die Kenntnis der tatsächlichen und rechtlichen Ver⸗ hältnisse und Bedürfnisse der Schutzgebiete ist für das Gericht aber um so notwendiger, als sse der Kommission, denen die Regierung zugestimmt hat, sein uständigkeit über den Regierungs⸗ entwurf hinaus ausgedehnt haben. Es soll ihm danach eine gewisse Nachprüfung der Tatsachen gestattet sein. Da der Sachverstãndige — wie ich vorhin schon ausgefübrt
* d 65
c *
2
** 2
— 4 —
2
habe — nicht fiskalische In. teressen wahrnehmen soll — das muß ich immer von neuem betonen —, sondern lediglich die Sicherheit dafür bieten soll, daß die erforderliche Kenntnis der kolonialen Verhältnisse im Richter⸗ kollegium vorhanden ist, kann der auch bei den Kommissionsberatunge vorgeschlagene Weg, den Sachverständigen in der mündlichen Ver— handlung als Vertreter des Staates zur Wahrnehmung des öffent⸗ lichen Interesses — etwa der Stellung des Staatsanwalts bei Ehe⸗ scheidungen entsprechend — tätig werden zu lassen, wie das hier auch heute von neuem wieder von dem Herrn Vorredner beantragt worden ist, nicht betreten werden. Eine bloße Beteiligung an der mündlichen Verhandlung würde unseres Erachtens nicht verhindern können, daß bei der Beratung infolge mangelnden Vertrautseins mit den kolonialen Verhältnissen unrichtige Erwägungen Platz greifen. Außerdem muß es bedenklich er⸗ scheinen, eine Rechtseinrichtung zu schaffen, für die sich weder im Prozeßrecht des Reiches noch in dem der Schutzgebiete ein Vor⸗ gang findet.
Ein zweiter Punkt, welcher Befürwortung und Widerspruch ge⸗ funden hat, ist der Sitz des Gerichts gewesen. (Zuruf links: darüber soll später gesprochen werden) — Gut, dann werde ich bierauf später zurückkommen und werde die Ausführungen, die ich noch über die Zuständigkeit des Gerichts zu machen habe, mir ebenfalls auf einen späteren Zeitpunkt versparen.
Die Schwierigkeiten, welche sich der Durchberatung des Ent⸗ wurfs in der Kommission entgegengestellt haben, sind große gewesen. Sie beruhen — wie ich das eben schon ausgeführt habe — im
wesentlichen darauf, daß es sich bei der Schaffung dieses obersten Kolonial, und Konsulargerichtsbofs um eine oberste Instanz bandelt, die jzwar im Inlande ihren Sitz hat, die aber andererseltĩs die besonderen kolonialen und über- seeischen Bedürfnisse beräcksichtigen muß; Gesichtsvunkte, die unseres Erachtens geradezu entscheidend sein müssen. Es bestebt die Gefahr, nicht die Bedürfnisse und die Verhältnisse der Kolonien zu berücksichtigen, sondern die Anschauungen über die Organisation und das Verfahren inländischer Gerichte zu Grunde zu legen.
Die verbündeten Regierungen sind im Interesse de Zustandekommens des dringend notwendigen Gerichtshofes in ibren Zugestãndnissen an die
. . 2 ; ; 6 aß Bestrebungen, inlãndische Prinzipien auf den obersten Kolonialgerichtshof zu Übertragen, bis an die äußerste Grenze dessen gegangen, was sie
1. mit Rücksicht auf die besonderen kolonialen Bedürfnisse vertreten zu
6 e können glauben. Es wird nun Sache des hohen Reichstags sein, in
seinen Beschlässen die Räcksichtnahme auf die Kolonien nicht vermissen zu lassen und nicht zum Schaden der notwendigen Reformen der
2 r 2 ** . 6 ' 2 84 kolonialen Rechtfprcchung inländische Prinzipien in einem solchen 5 aß sie einen, den üÜberseeischen Bedürfnissen beaße zu uber spannen, daß sie einen, den Uuberseeinschen = Urin
nicht entsprechenden Gerichtshof zeitigen würden.
1
S 85 zr des 9grusmärtinen Amte 1 Kider = Staatssekretär des Auswärtigen Amts von Kiderlen—⸗ N 2 Waechter:
Meine Perren!
8. ich mich den Worten des He sekErot s rä 8 gien E r m a 7 3 i * 9 ekretãrs des Reichskolonialamts anschließe, möchte ich nu ; Zunkt— 3 z T*; e K . ö Punkte hervorheben, welche den nen zu schaffenden Gerichtshof a
Konsulargerichts hof betreffen.
e Se 5 - 8 müll 3a in 8539 FiaBer Fstt Der Herr Abgeordnete Müller⸗Meiningen bat gesagt, bisher batte ö W 1.
* —— * *I L . * ar, R . . die Uebertragung der Rechtsprechung in letzter Instanz ube 5 1 n 9 7 . ** e 9 22 sachen an den Reichsgerichtshof zu keinen A
J
. . Ro wo . auch einen besonderen Kolonialgericht⸗
ö 6. ö wunder 877 11 2 or 23 1 gründen. Ich möchte dem entgegenh— t Mer nuf legen . z = s Wert darauf legen müssen, wenn en ts bo vir aß * 1 * 8 . D ealiekert wird 8 wird, daß dem auch der Konsulargerichtshof angegliedert wird d
11 — 2 * Gleichmãß igkeit — — — 8er. 1 z ⸗‚ . 12 —* 1 * * 19 168 in unseren chine scher Fon P 6 n Un eten m 6 o In üulgdltk 1
v — w 0 8
1621 ö. 162 err Kosanxꝶ
ten deslondt w * 563 Taligtein
897 a, Por da ach ⸗—
ss er 275 3
2 — * * 2 nin ich d
.
nn 2 2 . * 24 unsere Konsuln auch in
3 al rar n
wir eine streitige Konsulargerichtsbarkeit nicht hab Wir haben ie völkerrechtlichen Grundlagen fär eine solche Ausdeh Tätigkeit unserer Konsuln geschaffen in Verträgen mit r Italien, Spanien, Schweden, Griechenland. Es sind weiter tt Verträge in Vorbereitung, die dem Hause werden vorgelegt werder Wir schaffen damit für unsere Deutschen draußen ein ungeheuer wichtiges Institut. Wir len dief ing die staatsrechtliche Grundlage geben in einem neuen Konsulargesetz, das Ihnen vorgelegt werden wird, und dessen Entwurf bereits vollständig ausgearbeitet
* — * * vorden ust M w 3Ir 1 8 — n! 1 a1 8 8 6 1 * * 1 * 9 betonen 1 t . 8 Teilnabrm 6 * Tellnabn 2 8 bofe berũhr Wir 1 D e 6 Vin 1 Bo Greif Her * . 12 etischer 8 E62 n. ann
Gerichtsbofe einen? scheinungen auf dem Gebiete Völkerrecht ist ke
—w— Q 11811
iEeterende Materie fluktuierende Materie, e . häufig Prinzipien, über die wir uns mit andere Staaten geeinigt J TYIᷓnzidlien, Uber die vir uns mit anderen Slaglen gering P * Mi w *I KRTalt ar 5 Sz 7a Mwarrwoᷓ f 8 baben. Wir brauchen absolut den Beirat dieses Mannes bei de Röm ß nen Gamrflit ö 5 mmm nen, en häufigen Konflikten der Konsulargerichtsbarkeit ent feen, wisBen den Ent , nn, n,, der n steben, zwischen den Entscheidungen der Konsulargerichte und der ein— zw ßfschen (R ; K Hakarkei * 89 zn 5nlaraeriqhtsbar 4 Ser ander beimischen Gerichtsbarkeit, auch der Konsulargerichtsbarkeit der anderen — — 91*
Staaten.
M n, 8 a,, 64 26
Wir müssen deshalb den allergrößten Wert darauf legen, daß 84 * a NiSMSTIIQ Mmtos Cor dies FSaermntnisse Rat 830589 der Rat des Auswärtigen Amtes, der diese Kenntnisse hat und diele Torn rr zsse n * Iiq K 31I* Kar 5 * 1091 3 sr nan dor Kenntnisse sich täglich erhält und erweitert, in dem Kollegium ist und an den 8H erwat! 0 z fro o 13 Hos Intzwrm * 86 Beratungen in freier Diskussion teilnimmt. T k cht dadurch 85 160 837 al 234 43nd: o kR3rt wrd 8 wan ala geschehen, daß er als Sachverstandiger gehort wird ode twa als 8 6 6 z 6 D e , Staatsanwalt fungiert, er muß sich in freier Red ahrend der 2
i ; ö * .
. 1 Sn Sorworr ow rw 153sprTroMMο 1nd 1 n 59 gin non ratungen mit den anderen Herren aussrrechen und sie auf die einzelnen
3. m,, , * z ö r , ; K Punkte aufmerksam machen können. Meine Herren, ich möchte gerade
935 5 z * oV —doakh ö 95.5 389hRyr * fror fro mit Rücksicht auf die von uns beabsichtigte Ausdehnung unsexer frei—
willigen Gerichtsbarkeit des
shalb den allerwärmsten Appell an die Gefühle richten, die der Reichstag so oft für unsere Deutschen im Auslande geäußert hat. (Zuruf links: Die wollen den Verwaltungs⸗ beamten nicht) — Es handelt sich da um die Schutzgebiete. Unsere Deutschen im Auslande werden ganz gewiß die freiwillige Gerichts⸗ barkeit haben wollen, sie legen den allergrößten Wert darauf, ihr Erbrecht nach heimischem Recht und von heimischen Beamten be⸗ handelt zu sehen. Ich bitte Sie einmal freundlichst, die Deutschen im Auslande zu fragen, ob das nicht der Fall ist, und eben im Inter
e vzasg— Mertschen weil damit ein neues Ban 6 esse dieser Deutschen, weil damit ein neues Band zwischen ibnen und zr 895 97 nee . . 686 ro Xnuterosi rte :; ihrer Heimat geschlungen wird, gerade in deren Interesse bitte i
ri
—— Sefer ent 16 * 25m 9 r EBürdofe 22 aon 1 Sie, dem Gesetzentwurf in einer den verbündeten Regierungen an⸗
nebhmbaren Form zuzustimmen. (Bravo! rechts.)
Abg. Dr. Wag ner-Sachsen (Fons.) zur Geschãäftsordnung: Die Vorlage ist so plötzlich auf die Tagesordnung gekommen, daß wir bei der' kurzen Frist nicht in der Lage waren, uns über diesen Punkt zu verständigen Die große Zahl der vorliegenden Anträge macht es nötig, Kompromisse zu finden. Ich beantrage deshalb, die S5 3 bis 7 ssi sen.
an die Kommission zurückuverweisen Abg. Dr. Jun ck (nl) zur Geschäftsordn
g: Der Kommissions⸗ bericht stammt vom 17. Mai. Es w t genug, daß sich der Reichstag auf die Beratung des Entwurfs vorbereiten konnte. Das einzige wäre, die Beratung ven der Tag nung abzusetzen. Ich verfvreche mir von der Zurückverweisung an die Kommission nichts Gutes, und im übrigen: Timeo Dandos et dona ferentes.
i, =.
24 *