Das ganze Markenbild ist von der gleichen Randeinfassung um⸗ rahmt wie die Dreizehnwochenmarken, hat aber verzierte Ecken und ist an beiden Seiten durch das Schild mit der Bezeichnung der Ver⸗ sicherungsanstalt unterbrochen.
16) Form und Zeichnung der Marke sind außerdem aus folgender Abbildung zu ersehen:
III. Sonstige Bestimmungen.
16) Die ausgebende Versicherungsanstalt wird auf sämtlichen Marken in der nachstehenden abgekürzten Form bezeichnet: 2 Westpreußen, Berlin, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien, Sachfen Anhalt, Schleswig⸗Höolstein, Hannover, Westfalen, Hessen⸗ Naffau, Rheinprovinz, Oberbayern, Niederbayern, Pfalz. Obeipfalz, AVberfranken, Mittelfranken, Unterfranken, Schwaben, Kgr. Sachsen, Württemberg, Baden. Gr. Hessen, Mecklenburg, Thüringen, Oldenburg, Braunschweig, Hansestädte, Elsaß⸗Lothringen.
17) Zum Brucke der Beitragsmarken ist ein Papier zu per— wenden, das unter Ausschluß von verholzten Fasern mindestens 20 v. H. Hadern enthält, im übrigen fein gemahlen, in der Durch sicht gleichmäßig ist, eine Reißlänge von wenigstens 3000 m und eine Dehnung von mindestens 2 v. H. hat. Das Papier ist mit einem dem nachstehenden Muster entsprechenden natürlichen Wasserzeichen versehen, das der Reichsdruckerei gesetzlich geschützt ist.
18) Das Papier ist ferner mit einem unsichtbaren Aufdrucke zu versehen, der die Möglichkeit gewährt, die Echtheit der Marken jeder⸗ zeit zu prüfen. ;
19) Zum Schutze gegen die Entfernung von Entwertungs⸗ vermerken sind sämtliche Marken mit einem aus feinen senkrechten Linien bestehenden Schutzdruck in grauer Farbe zu überdrucken.
20) Die Marken fuͤr eine Woche und für jwei Wochen sind in Bogen zu je 100 Stück (je 10 über⸗ und nebeneinander) herzustellen. Die bedruckte Fläche eines Markenbogens muß in den Durchlochungs⸗ sinien gemessen im Durchschnitt 235 * 140 mm groß sein.
Dle Marken für dreizehn Wochen sind in Bogen zu je 30 Stück je 10 Stück neben- und je 3 Stück übereinander) anzufertigen, Ein
arkenbogen muß in den Durchlochungslinien gemessen im Durch— schnitt 235 X 125 mm groß sein.
Die Zufatzmarken sind in Bogen zu je 50 Stück (je 10 Stück neben- und je 5. Stück übereinander) herzustellen. Die Größe der bedruckten Flaͤche eines Markenbogens muß in den Durchlochungslinien gemessen im Durchschnitt 235 * 140 mm betragen.
21) Die Ränder der Marken sind so zu durchlochen, daß die Marken ohne Zuhilfenahme eines Schneidewerkzeugs durch bloßes Ab⸗ reißen losgetrennt werden können. Auf der Rückseite sind die Marken⸗ bogen mit bestem Klebstoffe zu versehen.
22) Sofern Beitragsmarken nicht durch die Reichsdruckerei an⸗ efertigt sind, müssen dem Reichsversicherungsamt vor der Ausgabe gin. tücke zur Prüfung vorgelegt werden.
Berlin, den 11. November 1911. Das Reichsversicherungsamt.
Abteilung für Invalidenversicherung. Dr. Kaufmann.
Per sonalveränderungen.
Königlich Preußische Armee.
Offiziere, Fähnriche usn. Neues Palais, 18.. No— vember. Oppenheim, Major z. D. bei der Druckvorschriften⸗ verwaltung des Kriegsministeriums, von dieser Stellung auf sein Ge— fuch enthoben; zugleich unter Erteilung der Erlaubnis zum ferneren Tragen der Uniform des Füs. Regts. General⸗Feldmarschall Graf Blumenthal (Magdeburg) Nr. 36 zu den mit Pension verabschiedeten Offizieren versetzt. Steinhardt, Oberlt. im Neumärk. Feldart. Regt. Nr. 54, auf sein Abschiedsgesuch zu den Offizieren der Landw. Feldart. 1. Aufgebots übergeführt. v. Suchten, Hauptm. und Battr. Chef im Feldart. Regt. Nr. 71 Groß⸗Komtur, in das 1. Kur— hess. Feldart. Regt. Nr. 11, Dettmer, Hauptm im Feldart. Regt. Rr. 72 Hochmeister, als Battr. Chef in das Feldart. Regt. Nr. 71 Groß ⸗Komtur, Kluge, Oberlt. im 5. Rhein. Inf. Regt. Nr. 665, in das 8. Rhein. Inf. Regt. Nr. 70, — versetzt.
Neues Palais, 19. November. Hoffmann, Major und Vorstand des Festungsgefängnisses in Graudenz, unter Erteilung der Erlaubnis zum Tragen der Uniform des 2. Niederschles. Inf. Regts. Nr. 47 mit der gesetzlichen Pension zur Disp. gestellt und zum stell vertretenden Direktor und Vorsteher des Knabenhauses beim Großen Militärwaisenhause zu Potsdam und Schloß Pretzsch ernannt; der⸗ selbe wird, solange er sich in dieser Dienststellung befindet, außer in der Rangliste auch in der Dienstaltersliste der Armee geführt und als aktiver Offizier bezeichnet. Boecker, Hauptm. beim Festungs⸗— gefängnis in Cöln, zum Vorstand des Festungegefängnisses in Grau⸗— benz ernannt. Gazert, Hauptm. beim Festungsgefängnis in Spandau, zum Festungegefängnis in Cöln versetzt.
Königlich Sächsische Armee.
Offiziere, Fähnriche usün. Ernennungen, Beförde— rungen und Versetzungen. Im aktiven Heere. 18. No⸗ vember. Den Majoren: Blümner, Verwalt. Direktor der Art. Werkstatt, Stalli ng, Abteil. Kommandeur im 5. Feldart. Regt. Nr. 64, Patente ihres Dienstgrades verliehen. Fränzel, Hauptm. und Komp. Cbef im 9. Inf. Regt. Nr. 133, unter Versetzung zum Stabe des 4. Inf. Regts. Nr. 195, zum überzähl. Major befördert
Die überzäͤhl. Hauptleute, Nicolai im Schützen⸗ (Füs.) Regt. Prinz Georg Nr. 108, Kaufmann im 9. Inf. Regt. Nr. 133, zu Komp. Chefs ernannt.
Die Oberlts.: v. Witte rn im 1. (Leib) Gren. Regt. Nr. 100, Frhr. v. Gregory im 2. Gren. Regt. Ur. 191 Kaiser Wilhelm, König von Preußen, Seyfert im 7. Inf. Regt. König Georg Nr. 106, — zu überzähl. Hauptleuten befördert.
v. Malortie, Fähnr. im 5. Inf. Regt. Kronprinz Nr. 104, in das 2. Ulan. Regt. Nr. 18 versetzt.
Den Rütmeistern und Eskadr. Chefs: Wolfgang Graf zu Gastell⸗CGastell Erlaucht im 1. Ulan. Regt. Nr. 17 Katser Franz Joseph von Desterreich, König von Ungarn, Keyser im 2. Hus. Regt. Nr. 19, — Patente ibres Dienstgrades verliehen.
Die Hauptleute: Buchheim beim Stabe des 7. Feldart. Regts. Nr. 77, Duhme beim Stabe des 2. Feldart. Regts. Nr. 28, — zu überzähl. Majoren, die Oberlts.: Richter im 4. Feldart., Regt. Nr. 45, Stuh lmann im 6. Feldart. Regt. Nr. 68, — zu überzähl. Hauptleuten, — befördert.
Leimbach, Tt. im 1. Feldart. Regt. Nr. 12, von dem Kom mando zur Dienstleiftung beim Fußart. Regt. Nr. 12 enthohen und in das 8. Feldart. Regt. Nr. 78, HilLdebrandt, Oberlt. beim
Königl. Sächs. Detachement der 4. (Funker) Komp. des Königl. Fin, Telegraphenbats. Nr. 1, in das b. Feldart. Regt. Nr. 64, — versetzt. Schultze⸗Salich, Hauptm. j. D. und Bezirks offizier beim Landw. Bezirk Plauen, der Charakter als Major verliehen.
Abfchiedsbewilligungen. Im aktiven Heere. Lom⸗ matzsch, Oberstlt. beim Stabe des 2. Gren. Regts. Nr. 101 Kalser Wilhelm, König von Preußen, unter Verleihung des Charakters alt Oberst in Genehmigung selnes Abschiedsgesuchs mit Pension und der Erlaubnis zum Tragen der Regts. Uniform zur Disp. gestellt. Schmalz, Major und Bats. Kommandeur im 4. Inf. Regt. Rr. 103, mit Pension und der Erlaubnis zum Tragen der Uniform des 7. Inf. Regtg. König Georg Nr. 1096 der Abschied bewilligt. v. Schimpff, Oberlt. im Karah. Regt., zu den Offizieren der Landw. Kab. 1. Aufgebots übergeführt.
Die Lts.: Windisch im 4. Feldart. Regt. Nr. 48, Arnold im 7. Feldart. Regt. Ne. 77, — diese beiden mit . Uhlig im 11. Inf. Regt. Nr. 139, — zu den Offizieren der Res. der betreff.
Regtr. übergeführt.
Flemming, Fähnr. im 2. Hus. Regt. Nr. 19, zur Res. beurlaubt. v. Eynard, Rittm. z. D., mit der Erlaubnis zum ferneren Tragen der Uniform des Karab. Regts., Schuhmann, Hauptm. z. B., mit der Erlaubnis zum ferneren Tragen der Uniform des 4. Inf. Regts. Nr. 103 und Erteilung der Aussicht auf. An⸗ stellung im Zhbildienst, — unter Fortgewährung der gesetzlichen Pension der Abschied bewilligt.
Im Veterinärkorps. 8. November. Winkler, Stabs⸗ veterinäͤr im 8. Feldart. Regt. Nr. I3, vom 1. Dezember d. N. ab auf ein weiteres Jahr zum Kaiserlichen Gesundheitsamt in Berlin kommandiert.
Beamte der Militärverwaltung.
Durch Aller höchsten Be schluß. 10. No vember. Philipp Milifärintend. Rat bei der Intend. XIX. (2. K. S.) Armeekorps, bisher kommandiert zur propisorischen Dienstleistung beim Rechnungs⸗ hof des Deutschen Reichs, infolge Anstellung daselbst mit Wirkung vom 9. d. M. aus dem Königl. sächs. Verwalt. Dienst ausgeschieden. Dr. Müller, Intend. Assessor und Vorstand der Intend. der 4. Div. Nr. 40, zum Militärintend. Rat befördert.
Kaiserliche Schutztruppen.
Neues Palais, 18. Nobember. Dr. Kuhn, Oberstahsarzt beim Kommando der Schutztruppen im Reichekolonialamt, unter Beendigung des ihm am 21. April 1911 bewilligten Urlaubes mit dem 1. De— zember 1911, Dr. Nägele, Stabsarzt in der Schutztruppe für Süd⸗ westafrika, mit dem 1. Januar 1912, — in die Schutztruppe für Kamerun versetzt.
Rr. 47 der Versffentlichungen des Kaiserlichen Ge⸗ sundheitsamts“ vom 22. November 1911 hat folgenden Inhalt: Gefundheitsstand und Gang der Volkskrantheiten. — Zeitweilige Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten. — Desgl. gegen Pest. — Detgl. gegen Cholera. — Mitteilungen aus Britisch Sstindien, 1910. Gelege . usw. (Deutsches Reich.) Weinuntersuchungszeug⸗ nisse. — Fleischuntersuchungsstellen. — Einfuhr von Schlachtrindern. — Arzneimittel. — (Preußen.) Viehausfuhr. — Geflügeleinfuhr. — Desinfektion von Eisenbahnwagen. — (Italien.) Schiffe aus ver— seuchten Gegenden. — (Hongkong Milch. — Tierseuchen im Deutschen Reiche, 15. Nobember. — Desgl. im Auslande. —. Desgl. in Ungarn, 3. Vierteljahr. — Decsgl. in Großbritannien. — HPesgl. in den Niederlanden. — Desgl. in Luxemburg. — Desgl, in Schweden. — nn,, Maßregeln gegen Tierseuchen. (Preußen Reg. Bezirke Königsberg, Marienwerder, Bromberg.) — Vermischtes. (DVeutsches Reich) Erkrankungen ꝛc. in Krankenbäusern deutscher Großstãdte, 1910. — (Schweden) Bekämpfung ansteckender Geschlechts⸗ krankheiten. — (Britisch Ostindien. Pilger ꝛc. — Geschenkliste. — Wochentabelle über die Sterbefälle in deutschen Orten mit 40 000 und mehr Einwohnern. — Desgleichen in größeren Städten des Aus⸗ landes. — Erkrankungen in Krankenhäusern deutscher Großstädte. — Desgleichen in deutschen Stadt und Landbezirken. — Witterung.
Literatur.
Die Haftpflicht der Richter, Staatsanwälte und Notare sowie der Gerichtsschreiber und Gerichtsvoll⸗ zieher. Ein Ratgeber für die Praxis von J. Kraft, Amtsrichter. VI und 97 Seiten. Berlin, Verlag von Otto Liebmann. Geh. 2,60 S6. — Die Haftpflicht der Justizbeamten und die der Rechts— anwälte haben verschledene Rechtsgrundlagen. Erstere beruht auf dem § 839 des B. G.. B., letztere wesentlich auf dem Klientel vertrage. Gemeinsam ist beiden, daß die Haftpflicht nicht nur nach rein privatrechtlichen Erwägungen zu beurteilen ist, sondern auch öffentlich- rechtliche Gesichtspunkte in Betracht kommen, die sich für den Justizbeamten aus dem Beamtenrecht und der daraus resultierenden Amtepflicht er⸗ geben, und die beim Rechtsanwalt darin ihre Wurzel haben, daß er, obwohl einem freien Berufe angehörend, doch ebenso wie der Justiz⸗ beamte zur Mitwirkung bei der Rechtspflege berufen ist und seine Tätigkeit, wenn auch im wesentlichen Erwerbstätigkeit, doch durch den höheren Zweck bewußter und fördernder Mitwirkung an der staatlichen Rechtspflege dem reinen Erwerbsleben enthoben und zu einer gemein nützigen Tätigkeit emporgehoben und geadelt wird. Dieser Zweck kommt hauptsächlich darin zum Ausdruck, daß der Rechtsanwalt bei Ausübung seiner Berufstätigkeit mit genau derselben Strenge wie der Justizbeamte nicht nur das Interesse der Recht pflege, sondern auch das Interesse des Rechtsuchenden unbedingt seinem persönlichen Interesse voransetzen muß, wenn er nicht disziplinarisch und vermögens— rechtlich haftbar werden will. Nähert sich so der Rechtsanwalt dem Justizbeamten, so tritt in anderer Beziehung eine Annäherung des letzteren an den Rechtsanwalt hervor, insofern nämlich ebenso wie sür die Belangung der Rechtsanwälte auch für die Inanspruchnahme der Justizbeamten (mit Ausnahme der Beamten, der Staats⸗ anwaltschaft und der gerichtlichen Polizei) auf Grund der Haft⸗ pflicht eine prozessuale Schranke nicht besteht. Der Verfasser der vorliegenden Schrift behandelt im ersten Abschnitt die Haft— pflicht des Rechtsanwalts einschließlich der Laftung für Hilfs— personen, im zweiten die Haftpflicht der Justizbeamten dem Geschädigten, auch dem Staat gegenüher, insbesondere die des Richters, dez Notars, des Gerichteschreibers und des Gerichtsvollziehers. In einem dritten Abschnitt werden dann noch einige Fragen erörtert, die für die Beurteilung sowohl der Haftpflicht des Rechtsanwalts wie der des Justibeamten wichtig sind: das konkurrierende Verschulden des Geschädigten, der Kausalzusammenhang, die compensatio damni cum lucro, die Fahrlässigkeit und die Vpraussehbarkeit des Schadens. Die Darstellung ist trotz ihrer Knappheit eindringend genug, um einen wertvollen Wegweiser zu bilden.
Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich nebst dem Einführungsgesetze, herausgegeben und erläutert von Dr. Reinhard Frank, Professor der Rechte in Tübingen. Achte bis zehnte, neu— bearbeitete Auflage. Lieferung 3. Verlag von J. C. B. Mohr (Paul Siebeck,, Tübingen. Preis 5 z. — In dieser dritten Lieferung sind die SF 21 — 370 des Str. G. B. und die Steasbestimmungen (s§ 239 — 144) der Konkurgzordnung eingehend erläutert, womit das erdienstliche Werk auch in seiner neuen Auflage wieder zum Abschluß gebracht ist (VIII und 707 Seiten, geh. 11 1). Die Darstellung des geltenden Strafrechts zeichnet sich gegenüber der letzten Auflage durch weitere wissenschaftlich« Vertiefung aus und gibt den neuesten Stand der Wissenschaft und Praxis wieder. Auch zu allen Streitfragen ist in voller Selbständigkeit der . Stellung genommen. Da die Erläuterungen, und jwar sowohl die sich an die
einzelnen Paragraphen des Gesetzes anschließenden Erörterungen als auch die ganzen Abschnitten vorausgeschickten Ausführungen, wie schon bei Befprechung der ersten Lleferungen bemerkt wurde, die Form knapper, übersichtlicher systematischer Darstellungen haben, in denen die Rechtsprechung ausreichend, die Literatur in weitgehendem Maße herangezogen ist, stellt sich die Bearbeitung als eine Vereinigung von Vehrbuch und Kommentarform dar, die das Werk sowohl für Studien⸗ zwecke wie für den prattischen Gebrauch hervorragend geeignet macht. In einer Tabelle ist noch zu jedem Paragraphen des speziellen Teils des Str. G. B. und zu jeder Strafbestimmung der Konkursordnung angegeben, welche Gerichtsinstanz für das betreffende Delikt zuständig ist. Den Schluß bildet ein gutes alphabetisches Sachregister,
Typische Prozesse. Ein Zwbilprozeßpraktikum zum Gehrauch bei akademischen Uebungen und zum Selbststudium von Dr. Karl Heinsheimer, ordentlichem Professor an der Universität Heidel- berg. Dritte, veränderte und durch einen zweiten Teil erweiterte Uuflage. VIII und 145 Seiten. Verlag von Otto Liebmann, Berlin. Geb. 3 S. — Zweck dieses Buches ist, durch Vorführung zusammenhängender , n. den Studierenden in den Zivilprozeß als Ganzes einzuführen, ihn die einzelnen Prozeßstadien von Schritt zu Schritt durchwandeln zu, lassen und durch gestellte Fragen zu nötigen, über sein Verständnis des Prozeßrechts sich Rechen⸗ schaft zu geben. In der vorliegenden dritten Auflage hat ber Verfasser den 33 Fällen der zweiten, die dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung angepaßt worden sind, in einem be— sonderen zweiten Teil eine Sammlung von 67 kürzeren Aufgaben hinzugefügt. Die 100 Rechtsfälle sind geschickt gewählt und aus— gestaltet, sämtlich dem Leben und der Praxis entnommen und geeignet, dem Studierenden den Stoff näher zu bringen. Neben dem eigent⸗ lichen Prozeßrecht haben in den Aufgaben die Abgrenzung der streitigen Zivilgerichtsbarkeit nach den verschiedenen Seiten hin, ferner auch das Konkursrecht und das Verfahren der frelwilligen Gerichtsbarkeit Be— rücksichtigung gefunden, alles unter ausgiebiger Heranziehung materiell⸗ rechtlicher Fragen. Bei gründlicher Bearbestung der gestellten Fragen wird der sunge Rechtsbeflissene eine gute Schulung für die zivil prozessuale Praxis mit ins Leben nehmen.
Bie Arbeiterschutzbestimm ungen der Gewerbe- ordnung mit besonderer Berücksichtigung der Werk- stätten der Putz«, Konfekttons- und Wäschegeschäfte nebft der Kaiserlichen Verordnung vom 31. Mai 189717. Fe⸗ bruar 1904, erläutert von Dr. Alf red Gottschalk, Rechtsanwalt in Berlin. 128 Seiten. Verlag von Franz Vahlen, Berlin. Geb. 3 6. Der für Juristen und Kaufleute bestimmte Kommentar enthält eine sehr eingehende, wissenschaftliche, jedoch leicht verständliche Darstellung der Vorschriften der Gewerbeordnung über den Arbeiter schutz in der Fassung des Gesetzes vom 28. Dezember 1908, durch das die früheren Bestimmungen über den Schutz der gewerblichen Arbeiter eine tiefgreifende Aenderung erfahren haben. Nach einer Einleitung über die Entstehungsgeschlchte dieses Gesetzes und über die Bedeutung, die es für die Gewerbebetriebe im allgemeinen und für die Werkflätten der Konfektiongs., Wäsche- und Putzgeschäfte im be⸗ sonderen hat, werden im ersten Abschnitt die Vorschriften für alle Betriebe, in denen in der Regel mindestens 10 Abeiter, im zweiten die besonderen Bestimmungen für Betriebe, in denen in der Regel mindestens 20 Arbelter beschäftigt sind, im dritten Abschnitt die für jene Betriebe der Konfektions-, Putz. und Wäschefabrikationsgeschäfte bestehenden Strafvorschriften, im vierten die Bestimmungen der Kaiserlichen Verordnung vom 31. Mai 1897 147. Februar 1904 für die Werkstätten der Kleider- und Wäschekonfektion mit weniger als 16 Arbeitern nebst den für diese Betriebe in Betracht kommenden Strafporschriften und im fünften Abschnitt die Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeitern in Fabriken und Werkstätten an Sonntagen behandelt. Der Verfasser hat die Erfahrungen, die er in seiner Tätigkeit als Syndikus des Zentral⸗ ausschusses der vereinigten Putzdetaillistenverbände Deutschlands und des Verbandes von Spezialgeschäften der Putzbranche gesammelt hat, für den Kommentar nutzbar gemacht. Die einschlägige oberst⸗ richterliche Rechtsprechung ist wohl vollständig verwertet, daneben vielfach auch die der Gewe be- und Kaufmanntegerichte und der Be⸗ rufungsgerichte berücksichtigt. Die umfangreichen Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen sind systematisch gegliedert und geordnet. Ein alphabetisches Sachregister erleichtert noch die Benutzung des Buches.
Das Ehrenamt in Preußen und im Reiche. Ernst Fölsche, Gerichtsassessor. (Abhandlungen aus dem Staats⸗ und Verwaltungsrecht mit Einschluß des Kolonialrechts und des Völkerrechts, herausgegeben von D. Dr. Siegfried Brie, ord. Professor an der Universität Breslau, und Dr. Max Fleischmann, a. o. Professor an der Universität Königeberg i. Pr., 25. Heft) XVI und 258 Seiten. Breslau, Verlag von M. u. H. Marcus. Preis 8 S6. — Gelegentlich ger Feier des hundertjährigen Jubiläums der Steinschen Slädte⸗ ordnung ist viel über die Bedeutung des Ehrenamtes gesprochen und ge— schrieben worden. Nirgends findet sich jedoch eine umfassende Darstellung dieses Rechtsinstituts, während über den ihm verwandten Begriff der Selbstverwaltung eine reiche Literatur entstanden ist. Dies erscheint um so bemerkenswerter, als die Entwicklung in hundert Jahren überraschend zu nennen ist, die Zahl der Ehrenämter und das Gebiet ihrer Tätig⸗ keit sich ungeahnt vermehrt hat und die gesetzlichen Bestimmungen über die einzelnen Ehrenämter, so verstreut sie in Reichs⸗ und Landes⸗ recht, in Gesetzen und Verordnungen sind, sachlich in bohem Maße übereinstimmen. In der hier angezeigten Arbeit, die das Ehrenamt in Preußen und im Reiche vom rechtlichen Standpunkt aus behandelt, wird zunächst ein Ueberblick über die geschichtliche Entwicklung des Ehrenamts gegeben, der Begriff desselben juristisch begrenzt und dann eingehend das den einzelnen Ehrenämtern Gemeinsame unter Hervor— hebung der Abweichungen nach dem geltenden Rechte dargestellt, im Zusammenhange mit den Gründen einer Endigung des Ehrenamt— auch das Tisziplinarverfahren besprochen In einem Schluß— abschnitt wird eine Reihe von Resormwporschlägen, insbesondere hin sichtlich elner Vereinfachung und Vereinheitlichung der geltenden Be— stimmungen gemacht und begründet. Mit Rücksicht auf die außerordent⸗ liche Fülle des Stoffes hat der Verfasser neben dem Reichsrecht ein schließlich des Kolonialrechts nur das preußische Recht unter Ausschluß der kirchlichen Aemter berücksichtigt. Aus dem gleichen Grunde hat er von einer Besprechung der einzelnen Ehrenämter, ihres Inhalts und ihrer Zuständigkeit abgesehen; einigermaßen einen Ersatz dafür
ein großer Teil der Sonderbestimmungen ist im Text und in den Anmerkungen der Arbeit erwähnt — bletet eine der systematischen Darstellung beigegebene tabellarische Uebersicht über die einzelnen Ehrenämter, in der Vollständigkeit erstrebt ist. Ein Verzeichnis der sämtlichen in Betracht kommenden Bestimmungen der Reichs- und der vreußischen Gesetzgebung und ein ausführliches alphabetisches Sach⸗ register bilden den Schluß.
Von Dr.
Verkehrswesen. Unmittelbarer Postpaketverkehr mit Brasilien.
Vom 1. Dezember ab können Postpakete ohne Wertangabe und ohne Nachnahme bis zum Gewicht von 5 kg auf dem direften Wege über Breinen oder Hamburg nach Brasilien versandt werden. Die Pakete müssen frankiert sein. Die Taxen betragen für die Pakele bis zum Gewicht von 1 kRg 2 ½ 69 „S. über 1 bis 5 kg 3 „M 40 „. Der Verkehr ist vorlaufig beschränkt auf die brasilignischen Post⸗ anstalten in Bahia oder San (Säo) Salvador da Bahia, Belem oder Par, Bello Horizonte (Minas Geraes), Curytiba (VParanä), Florianopolis (Santa Catharina), Fortaleja (Cearü), Manges (Amazona), Paranaguün (Parand), Pet ropolis, Porto Alegre (Rio Grande do Sul), Recife (Pernambuco), Rio de Janeiro, San (Sao) Paulo und Santos.
Bisher waren Postpakete nut nach 5 Orten in Brasilien und nur bis zum Gewichte von 3 kg zulässig, und diese konnten nur au dem Umwege über Portugal durch portuglesische oder britische Dampfer befördert werden.
Ueber die Versendungsbedingungen des neuen Paketdienstes er= teilen die Postanstalten Auskunft.
Gln⸗ und Ausfuhr von Zucker vom
Statistik und Volkswirtschaft.
11. bis 20. November 1911 und im Betriebstahr 1911112, beginnend mit 1. Sevtember.
—
—
Gattung des Zuckers
Ginfuhr
Aus fuhr
1 11. bis 20. Nov.
im Spezialhandel
Sept. 1911 bis
20. Nop.
1911
m Spezlalhandel
1. Sept. 1911 bis 20. Nov. 1911
11. bis 20. Nov.
dz rein
dz rein
erb au chs zu ger
glei
Robriucker (¶ 76 a)
Rübenzucker:
anderer Zucker
raffinierter und zesteilter Zucker (176 asi)
davon Veredelungsverkehr. Kristallzucker (granulierter), ö
davon Veredelungsverkehr .. Platten, Stangen⸗ und Würfelzucker gemahlener Melis (1764).
davon Veredelungsverkehr Stücken und Krümelzucker (1762)
davon Veredelungsverkehr gemahlene Raffinade (1766)
davon Veredelungsverkehr ....
Brotzucker (176g) 5 d davon Veredelungs verkehr. mie,,
davon Veredelungsverkehr ... 176 nnn,
Rohrzucker, roher, fester und flůsñ er 5s k)... Rübenzucker, roher, fester und flüssiger (176) ...
anderer fester und flüssiger Zucker (flüͤssige Ra des Invertzuckerstrups usw.) (176m) ....
Füllmassen und Zuckerabläufe (Sirup, NMelaffe) Melassekraft⸗
dabon Veredelungsverkehr
dabon Veredelungsverkehr
futter; Rübensaft, Ahornsaft (1761) ...
davon Veredelungsverkehr
zuckerhaltige Waren unter steue ram trichet Au
Gesam
Menge des darln enthaltenen Jucker ö Berlin, den 25. November 1911.
tgewicht .
dem raffinierten
(auch . Sandi u qᷣer)
ffinade einschlseßiich
Kaiserliches Statistisches Amt. v
76 c)7.
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4482 878
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an der Borght.
450 052 3
269 346
53 737 46 220
26 413 21 993
24 874 2530
936 1sd oi ;
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Die bäufigsten Preise für Fleisch im Kleinhandel betrugen im Wochen durchschnitt der J. Hälfte des Wonats Novem ber 1911
126 102 2
492 492
77 647
h0 609 35 701 38 118
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4958 590 931 58h 407
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(Stat. Korr.)
170
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191,8. Errechnung des Crefelder
180 175 180 165 160 160 160 160 180 180 170 190 160 160 160 180 170 180 160 200 180 160 180 170 157 1650 180 160 1650 180 155 160 155 150 160 160 165 220 240 220 175 170 160 150 165 160 140 160 220 180
Land⸗ und Forstwirtschaft. Weizeneinfuhr in Marseille. Nach den Wochenberichten der in Marseille erscheinenden Zeitung Le Samaphore“ hat die Weizeneinfuhr nach Marseille auf dem Wasserwege betragen:. . in der Zeit vom 22. bis 27. Oktober. 113 569 42 davon aus Rußland. 51 260 in der Zeit vom 29. Oktober bis 3. November. 130 550 davon aus Rußland ; ; 57 180 in der Zeit vom 5. bis 16. November. 120718. davon aus Rußland.. 38136. in der Zeit vom 12. bis 17. November 120 022 davon aus Rußland.. 18849 . In den Zollniederlagen in Marseille befanden sich am 15. November 60 870 dæ.
Saatenstand in Rußland.
Das Kaiserliche Konsulat in Kiew berichtet unterm 16. 8. M.: Der gegenwärtige Stand der Wintersaaten im Konsulatsbezirk ist befriedigend. .
Im ö Wolhynien wird der Stand der Aussaat als übermittel und in den Goupernements Kiew und Podolien sogar als beinahe gut bezeichnet. Zufriedenstellend, teilweise sogar gut stehen die Winterfelder auch in den Gouvernements Poltawa und TIschernigow und nicht viel schlechter im Gouvernement Mohilew. Die anfangs Oktober eingetretenen, ziemlich scharfen Nachtfröste haben keinen
Schaden angerichtet.
Ernteergebnisse in Dänemark.
Der Kaiserliche Generalkonsul in Kopenhagen berichtet unterm 16. d. M.: Nach einer soeben vom Statistischen Bureau veröffent⸗ lichten vorläufigen Uebersicht bestätigen sich die bisherigen günstigen Meldungen über die diesjährigen. Ernteergebnisse in Dãne⸗ mark im wesentlichen. Sehr zufriedenstellend war im Duxch⸗ schnitt die Getreideernte, Weizen und Roggen ind in allen Aemtern mit Ausnahme von Bornholm selten gleichmäßig aus. gefallen und standen an Menge über, an Beschaffenheit erheblich über dem Mittel. Gerste, Hafer und Gemenge gaben eben⸗ falls einen erheblich über dem Durchschnitt stehenden Ertrag, nur auf den Inseln war die Gerstenernte etwas geringer. Die Huͤlsenfrüchte ergaben an Menge etwas unter, an Beschaffenheit etwas über dem Mittel, die Buchweizenernte war recht klein und von geringer Qualität. Die gute Beschaffenheit der Körnerernte kommt auch in dem Bualliätsgewicht zum Ausdruck, das durchweg über dem sonst er—⸗ reichten steht. .
Im Gegensatz zum Getreide hatten die Hackfrüchte unter der großen Hitze des Sommers, zum teil auch durch Insektenfraß zu leiden und haben daher keine so günstigen Ergebnisse zu verzeichnen. Am besten lohnten noch Kartoffeln, die noch ziemlich eine Durchschnitts⸗ ernte ergaben, die Zuckerrübenernte blieb unter dem Mittel, ist aber von vorzüglicher Qualität.
Die Heuernte war im großen und ganzen über dem Durch schnitt, die Beschaffenheit sogar nicht unwesentlich besser als sonst.
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Gesundheitswesen, Tierkrankheiten und Absperrungs⸗ maßregeln.
Gesundheitsstand und Gang der Volkskrankheiten.
(Aus den Veröffentlichungen des Kaiserlichen Gesundheitsamts Nr. vom 22. November 1911.)
Pe st.
Algerien. In Philippeville sind zufolge Mitteilung vom 10. November 5 Pestfaͤle in einem am Kal gelegenen Warenlager festgestellt worden; die Ansteckung wird auf Mäuse zurückgeführt.
Marokko. Die Stadt Tanger ist zufolge Mitteilung vom 11. November für pestfrei erklärt worden.
Mauritius. In der Zeit vom 29. September bis 5. Oktober ist auf der Insel 1 tödlich verlaufener Pestfall festgestellt worden.
Hawalltsche Insen. In Kapulena ist am 28. Oktober ein Pestfall gemeldet worden.
Cholera.
Oesterreich⸗ Ungarn. In Ungarn wurden vom 5. bis II. Nobember 6 Reuerkrankangen in 4 Komitaten festgestellt, in KrongtienSlavonien vom 30. Oktober bis 5. November 3 in 3 Gemeinden des Komitats Sriem (Syrmien). Dagegen war im österreichischen Staatsgebiet auch vom 6. bis einschl. 12. November keine Neuerkrankung mehr zu verzeichnen.
Italien. Vom 29. Oktober bis 4. November kamen in 16 Provinzen 153 Erkrankungen und 81 Todesfälle zur Anzeige. Es erkrankten (sisarben) in den Provinzen: Bergamo 2? (1. Genug 2 (19, Venedig 2 (2), Ram 3 (— . Fog gig 13 (G), Bari 12 (63), Reapel 1 (—, Messina 4 3), Palermo 4 — davon 3 (— in der Stadt Palermo — Girgenti
(219, Caltanissetta 36 (21), Catania 16 (13)
davon 1 (— in der Stadt Catania Syrakus g (I, Trapani 8 (6), ferner auf der Insel Sardinien in den Pro⸗ pinzen Cagliari 3 (LJ. und Sassari 2 (h. Laut Mit⸗ teilungen a. vom 29. Oktober, b. vom 4. November, C. vom 14. Rovember sind a. die Provinzen Alessandria, Ancona, Aquila, Benevento, Bologna, Chieti, Livarno, Lecce, Lucca Pesaro, Massa, Novara, Padua, Pisa, Potenza, Reggio di Calabria, Reggio Emilta, Teramo, Trapani, b. die Provinzen Campobafso, Caserta, Ferrara, Florenz,R e. die Provinzen Avellino, Catanzaro, Rovigo und Salerno als cholerafrei anzusehen. ;
Rußland. Zufolge der amtlichen Choleraausweise Nr. 16 und 17 find a. vom 27. bis 28. Oktober 1 Erkrankung aus der Stadt Rostow am Don, b. vom 29. Oktober bis 5. November ' Erkrankungen (und 2 Todesfälle, und zwar 3 (U) aus der Stadt Rost ow am Don, 1 (— aus der Stadt und 1 (I) aus dem Krelse Taganrog im Dongebiete gemeldet worden, doch lagen aus dem Gon. Samara und aus dem kranskaspischen Gebiete für diese Wochen keine Nachrichten vor. —
Durch nachträgliche Meldung aus dem tra nskaspischen Gebsete hat sich die Zahl der Erkrankungen (und Todesfälle) in der Woche vom 15. bis 21. Oktober um 4 (2) erhöht.
Rum änien. Rach amtlichen Ausweisen sind vom 30. Oktober bis 5. November folgende Neuerkrankungen (und Todesfälle) festgestellt worden: in den Bezirken Tulcea 2 (II, Konstantza 366) Braila (hb, Covurlui i5 (6) und Doljiu 16 (6). Im Bezirke Doljiu war besonders das Dorf Sadowa und die leichnamige Königliche Domäne betroffen. Am b. November war ein Bestand von 40 Kranken und 1635 Bazillenträgern vorhanden.
Montenegro. Bis jum 3. November wurden in der Umgebung von Podgoritza weitere 13 Erkrankungen beobachtet. Die Gesamt⸗ zahl der Erkrankungen (und Todesfälle) an der Cholera in Monte⸗ negro hat bis zum 5. Nopember 47 (21) betragen. .
Bulgarien. In Varna ist am 6. November ein Cholera= todesfall sestgestellt worden, nachdem daselbst bereits am 4. November eine Person' unter choleraverdächtigen Erscheinungen gestorben war. Die Verstorbenen waren am 31. Bttober auf einem Dampfer aug Kleinasien eingetroffen. .
Türkei. In Konstantinopel sind vom 24. bis 30. Oktober o Personen an der Cholera erkrankt (und 1Jgestorben), in Saloniki und Umgebung vom 19. Oktober bis 4. November 126 (93), in Tripolis (Svrien) und ngekung, vom 19. bis 27. Oktober 85 (24, in Haiffa vom 23. bis 30. Oktober 4 (4, in Damaskus dom 22. Sktober bls 5. November 14 (12) — darunter 4 4) nach-
träglich gemeldete Fälle vom 2. Oktober — im Bezirke Bagdad
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