1911 / 281 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 29 Nov 1911 18:00:01 GMT) scan diff

Großhandelspreise von Getreide an deutschen und fremden

Börsenylãtzen

für die Woche vom 20. bis 25. November 1911 die Vorwoche.

nebst entsprechenden Angaben für 1000 kg in Mark. (Preise für greifbare Ware, soweit nicht etwas

anderes bemerkt.)

——

Berlin.

. guter, gesunder, mindestens 712 g das Welfen, ö . 755 g das 1 Dafer, 450 g das 1

K an r de rm.

Roggen, Pfälzer, russischer, mittel.... . Weßzen, lf her russischer, amerlk., rumän., mittel

Hafer, * 6. 1 en n . adische, Pfälzer, mittel. Herste russische Futter⸗ mittel.

ö Wien. Roggen, Pester Boden.. 1 8e. nnr, nr, . . , ö . Bud apest.

. Mittelware . Welzen, ö J

; Mais, ungarischer ͤ

i . erste, Futter- ö Mals, J O dessa. Roggen, 71 bis 72 kg das hl... Welzen, Ulka, 75 bis 76 kg das hl Riga.

Roggen, 71 bis 72 kg das h .. Welzen, 78 bis 79 kg das b... Paris. lieferbare Ware des laufenden Monatz

Antwerpen. Donau⸗ mittel ; roter Winter⸗ Nr. 2 e ..

k Kalkutta Nr. 2 ..

Am sterdam. . .

Roggen Weizen

Weizen

St. Petersburger. l amerikanischer Winter⸗ amerikanischer, bunt. da , .

London. engl. y (Mark Lane) ...

ö englisches Getreide, Mittelpreis aus 196 Marktorten (Gazette averages)

Liverpool.

a 42 . e ,. Nr. 2 Manitoba Nr. 2 .. Weizen 1 2 j . K Hafer, englischer, 33 ö Schwarze Meer⸗ Gerste, Futter⸗ ] mn. s ,, Mais amerikan., bunt ULLa 1 .

Mais

Weizen Weizen

Hafer Herste

Ghieago.

Dezember

15161 J Dezember.

Wenzen, Lieferungsware Maig

Neu Jork. roter Winter⸗ Nr. 2.

n J Dezember Lieferungsware Mar

Mals ; Dezember Buenos Aireg.

Weizen, Durchschnittsware . ) Angaben liegen nicht vor.

Weizen

45

Bemerkungen.

Woche

20. 25.

Novbr. 1911 182.20 203,30 178,90

193,13 223,50 187,92 223, 75 157.560 175,00

183.58 216.72 178,48 186,98 175.08 161,48

169.39 203, 02 167.86 160.53 157,32

1658,92 160,93

159,42 158.30 155 05 150,60 188,41

170,09 164,45 179,49 174,32 161,64 167,74 156. 62 140,95 142,52 140,49 143,31 142,37

147,47 1955,35 146,16 105, 74

153,04 153.87 161,68

161,25,

Da⸗

gegen Vor woche 180, 17 202,92 178,75

193,33 224,08 188,75 222,50 157 50 175,00

179, 06 214,70 174,81 186,69

7311 159,54

166,50 199,00 167, 17 159,11 165, 65

127.70 157,99

141,53

11322

202.36

156,29 159,652 167,9!

159.92

159,42 158,30 155,44 151,80 185,12

171.303 161,41 175,51 ,, 15929 163 51 156,62 140.17 142,52 140,02 141,90 142,37

145,54 154,26 145.398 105,38

150 87 152, 75 160, 95

161,25

1Imperlal Quarter ist für die Weizennotiz an der Londoner . 504 Pfund engl. gerechnet; . die aus den Um— q

tzen an 196 Merktorten des Königreichs erm

i für einheimisches Getreide (duaette averages) ist ] uarter Weizen 489, Hafer 312, Gerste 400 Pfund engl. angesetzt; 1 Bushel Weizen 60, 1 Bushel Mais 56ß Pfund

englisch, 1 Pfund englisch 453,5 g; 1 Last Weizen 2400, Mais 2000 kg Bei der Umrechnun

Roggen

ttelten Durchschnitts⸗

mperial

2100,

der reife in Reichswährung sind die aus

den einzelnen Tagesangaben im Reichsanzeiger⸗ ermittelten wöchent⸗ h zugrunde gelegt, Wien

lichen Burchschnittswechselkurse an der Berliner und jwar für Wien und Budapest die Kurse auf und Liverpool die Kurse auf London, für Chicago Kurse auf Neu Jork, für Odessa und Riga die burg. für

für

London

und Ren Vork die

urse auf St. Peters. ariz, Antwerpen und Amsterdam die Kurse auf diese Plätze.

Prelfe in Buenos Aires unter Berücksichtigung der Goldprämte.

Betlin, den 29. November 1911. Kaiserliches Statistisches Amt. van der Borght.

Deutscher Reichstag. 211. Sitzung vom 28. November 1911, Mittags 12 Uhr. (Bericht von Wolffs Telegraphischem Bureau.)

Auf der Tagesordnung steht zunächst die Fortsetzung der zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes, betreffend den Ausbau der deutschen asserstraßen und die Er⸗ hebung von Schiffahrtsabgaben.

Nach dem Abg. Gothein (fortsch. Volksp.), dessen Rede in der gestrigen Nummer d. Bl. mitgeteilt worden ist, ergreift das Wort der

Preußische Minister Breitenbach:

Meine Herren! Die Strombeiräte, wie sie durch dieses Gesetz für die Gemeinschaftsströme Rhein, Elbe, Weser geschaffen werden, haben ihre besondere Bedeutung dadurch, daß sie Instrumente des Interessenausgleichs sind zwischen verschiedenen Staaten mit differierenden wirtschaftlichen Interessen. Der Herr Vorredner führte aus, daß diese Interessengegensätze mindestens ebenso scharf hervor— treten in denjenigen Vekehrsgebieten oder Stromgebieten, die inner⸗ halb eines Staats gelegen sind. Ich meine aber, darüber kann doch kaum ein Zweifel bestehen, daß die Interessengegensätze schärfer sein werden, wenn dieses Stromgebiet durchschnitten ist von einer Vielheit von Landesgrenzen. .

Nun setzt die Einrichtung von Strombeiräten, wie sie das Gesetz schaffen will, einen Zweckverband voraus, eine Finanzgemeinschaft, setzt ferner voraus, daß dieser Zweckverband, diese Finanzgemeinschaft Organe hat, die als Gegengewichte wirken: auf der einen Seite der Verwaltungsausschuß, auf der anderen Seite der Strombeirat.

Alle diese wesentlichen Voraussetzungen fehlen für diejenigen Wasserläufe, die der Antrag der Herren Abg. Oeser-Gothein begreift. Es sind alle diejenigen Wasserläufe, die im § 1 des Art. II des Gesetzes nicht genannt sind. Der Antrag ist außerordentlich weit⸗ reichend. Er begreift sowohl Wasserstraßen, die dem Reiche gehören, wie den Kaiser Wilhelm⸗Kanal, er begreift die Wasserstraßen, die Einzelstaaten gehören, er begreift auch die Wasserstraßen, die Kreisen gehören, beispielsweise den Teltowkanal.

Politisch zerfallen die Wasserstraßen, auf die dieser Antrag ab⸗ zielt, erkennbar in zwei große Gruppen, wiederum in die gemein⸗— samen Wasserstraßen, und zwar diejenigen, die in 1 des Artikels 11 des Gesetzes nicht genannt sind, und solche Wasserstraßen, die nur innerhalb eines Staatshoheitsgebiets belegen sind. Gemeinsame Wasserstraßen haben wir, außer den im Gesetze benannten Strömen und Stromstrecken, die Weser unterhalb Bremen, an der drei Staaten, Preußen, Oldenburg, Bremen beteiligt sind; wir haben die Elbe unterhalb Hamburg, an welcher Hamburg und Preußen beteiligt sind; ferner die Trave und den Elb-Travekanal, die teils preußisch, teils lübeckisch sind, den im Bau befindlichen Rhein⸗Hannoverkanal, an dem Preußen und Schaumburg⸗Lippe beteiligt ist; wir haben den Ems Jadekanal, wo Preußen und Oldenburg beteiligt ist, endlich die Donau. Auf alle diese Wasserstraßen würde der Antrag Oeser sich beziehen. Nach dem Antrag soll die Organisation der Strom⸗ beiräte Sache der Landesgesetzgebung sein. Nun, meine Herren, dort, wo mehrere Staaten beteiligt sind, wie bei den eben genannten Wasserstraßen, würde Voraussetzung sein für die Schaffung einer Organisation: der Abschluß von Staatsverträgen, und wenn die Staaten sich nicht einigen, würde nichts übrig bleiben, als daß das Reich im Wege der Gesetzgebung eingreift.

Dieses hätte zu geschehen, obwohl ein Bedürfnis für ein solches Eingreifen zu keiner Zeit hervorgetreten ist oder angemeldet wurde; das Reich soll eingreifen, um zweifellos bestehende Rechte, wie die Rechte Bremens, zu kürzen. Denn als durch das Gesetz von 1886 Bremen das Recht gegeben wurde, Schiffahrtsabgaben unter gleichzeitigem Ausbau der Weser zu erheben, ist dem Staate Bremen keinerlei Beschränkung auferlegt worden; es ist ihm nicht zugemutet worden, einen kontrollierenden Wasserstraßenbeirat

1 11 5

der vorliegende Antrag will noch

der öffentlichen Arbeiten von

mit den Befugnissen, wie sie dazu unter Beteiligung von Preußen und Oldenburg hinzunehmen. Gleichartige Verhältnisse liegen an der Unterelbe vor für den Staat Hamburg, der ja tatsächlich seit Jahrzehnten Abgaben zur Unter⸗— haltung von Schiffahrtsanstalten erhebt. Ich diese Er⸗ wägungen, die ich für die gemeinsamen Wasserstraßen anstelle, weisen darauf hin, daß das Reich nicht ohne Not im Wege der Gesetzgebung eingreift und damit die Autonomie der Staaten beeinträchtigt.

Noch viel schärfer tritt das aber hervor bei denjenigen Wasser⸗ straßen, die nur innerhalb eines Staatsoberhoheits— gebietes belegen sind. Hier scheint mir nach der Fassung des Art. IV zu 9 überhaupt keine Möglichkeit gegeben zu sein, für das Reich im Wege der Gesetzgebung einzugreifen; denn diese Bestimmung der Verfassung bezieht sich doch nur auf die gemeinsamen Wasser— straßen, wenigstens soweit es sich um die Schaffung von Organisationen handelt. Nun haben wir in Preußen nicht weniger als 7 Wasser⸗ straßenbeiräte bereits eingerichtet. Die Organisation, die wir ge— schaffen haben, ist, wie ich im Gegensatz zu dem Herrn Abg— Gothein meinerseits behaupten muß, allgemein als eine nützliche anerkannt worden, und zwar so sehr, daß jahraus, jahrein Anträge an mich herantreten auf Verleihung der Mitgliedschaft in diesen Wasserstraßenbeiräten. Es ist auch die Absicht, diese Organisation der Wasserstraßenbeiräte, nachdem das Wasserstraßennetz Preußens aus⸗ gebaut sein wird, noch weiter auszugestalten,

Wenn der Herr Abg. Gothein meint, daß die Wirksamkeit dieser Wasserstraßenbeiräte um deswillen, weil sie ja nur eine gutachiliche sei, hinfällig wäre oder nicht eine derartige, wie er es von ihnen er— warte, so weise ich meinerseits darauf hin, daß die beirätliche Mitwirkung, wie wir sie für die Eisenbahnen und im preußischen Staategebiet für die Wasserstraßen haben, tatsächlich nichts weniger als unwirksam ist. Es sind die Fälle, in denen dle entscheidende Instanz genötigt ist, gegen das Votum der Beiräte zu entscheiden, außerordentlich selten. Selbstverständlich treten sie ein; denn wenn das nicht der Fall wäre, würde ja die Entscheldung bei den Beiräten liegen. Bei dem preußischen Landeseisenbahnrat, der nunmehr seit 30 Jahren in Wirk samkeit ist, sind es nur 30 aller Fälle gewesen, in denen die ent⸗ scheidende Instanz sich hat veranlaßt sehen müssen, eine abändernde Entscheidung zu treffen.

Der Herr Abg. Gothein hat ein von mir in der Kommission hervorgehobenes wesentliches Bedenken erwähnt, welches sich dagegen richtete, den Wasserstraßenbeiräten an den privativen Flüssen eine entscheldende Stellung zu geben, und zwar gerade in der Hauptfrage,

rroßro IIIdinle,

der Tariffrage. Er hat auf die Stellung der Garantie— verbände zu den im Ausbau befindlichen Wasserstraßen hingewiesen. Diese Garantieverbände, Provinzialberbände haben garantiert einen Teil der Zinsen des Anlagekapitals und die Betriebs- und Unter— haltungskosten. Sie gehen bei ihrer Garantie davon aus, daß die Tarife auf diesen Wasserstraßen so bemessen sein werden, daß ihre Garantiepflicht tunlichst nicht in Ansptuch genommen wird. Wenn nun ein Strombeirat mit entscheidender Befugnis bezüg— lich der Tariffestsetzung neben diesen Garantieverbänden wirkt, dann müssen sich starke Interessengegensätze entwickeln. Es wird der Fall eintreten können, daß die Strombeiräte auf Grund ihres dezisiven Votums die Tarkfe niedrighalten, und daß die Provinzialverbände oder die Kommunalverbände, um die es sich handelt, dann die Zinsen, die sie garantiert haben, und die Unterhaltungskosten ganz oder teilweise zu tragen haben. Ueber diese Bedenken hinwegzugehen, scheint mir kaum möglich zu sein. Ich bin sogar der Meinung, daß, wenn den Strombeiräten in Tariffragen für die privativen Flüsse ein ent— scheidendes Votum gegeben würde, der Wasserstraßenausbau innerhalb des preußischen Gebiets aufgehalten werden könnte gegen Wunsch und Willen der preußischen Regierung.

Meine Herren, ich gehe über zum zweiten Teil des Antrags Oefer⸗-Gothein, der darauf abzielt, einen höchsten Gerichtshof in jedem Staatsgebiet einzusetzen oder zu bestimmen, der entscheiden soll über die Kostenanteile, mit denen die Schiffahrt oder andere Interessenten zu belasten sind. Ich darf bemerken, daß nicht jeder der beteiligten Bundes— staaten ein höchstes Verwaltungegericht hat. Die Frage ist, wie der Herr Abgeordnete soeben hervorgehoben hat, in der Kommission sehr ein— gehend erörtert worden. Man hat sich den Kopf darüber zerbrochen, ob es nicht möglich wäre, die Frage zu lösen, indem man ad hos einen Gerichtshof schüfe, dem die größten Intelligenzen des Landes angehörten, oder dadurch, daß man den Rechnungshof des Deutschen Reichs zu der entscheidenden Stelle beriefe. Man hat sich damals in der Kommission überzeugt, daß auf diesem Wege nicht weiterzukommen sei, und zwar aus dem Gesichtspunkt heraus, daß die Fragen, die dort zur Entscheidung stehen, keine Rechtsfragen, auch keine reinen Verwaltungs⸗ fragen sind, sondern eminent praktische Fragen, die voraussetzen, daß diejenigen, denen die Entscheidung obliegt, eine genaue Kenntnis des Stromes, der Individualität des Stromes besitzen, daß sie die Boden— und die wirtschaftlichen Verhältnisse genau kennen. Diese Voraus— setzung würde aber bei den Mitgliedern eines höchsten Verwaltungs—⸗ gerichtshofes, so hoch ich diese Instanzen einschätze, nicht vor— liegen können. Dagegen erfüllen diese Voraussetzung die Ver— waltungsausschüsse im Zusammenwirken mit den Strom— beiräten, wie sie das Gesetz für die gemeinsamen Ströme schafft, durchaus. Denn in den Verwaltungsausschüssen unter allen Umständen sachverständige Männer, und in den Strom— beiräten für die gemeinsamen Ströme sitzen zweifellos ebenfalls Kenner weitessen Sinne des Wortes. Ich also, daß für vie gemeinsamen Ströme, die das Gesetz als solche be⸗ zeichnet, besser gesorgt ist durch das Zusammenwirken der Verwal— tungsausschüsse und Strombeiräte als durch Einsetzung eines höchsten

zerwaltungsgerichtshofes.

Es ist weiterhin in der Kommission darauf hingewiesen worde aß, wenn ein solcher Gerichtshof geschaffen wird, tatsächlich eine Instanz über Regierung und Parlament geschaffen wird, die der Geldbewilligung der Parlamente vornehmen entschließen sich, zum Ausbau ihrer Ströme oder bestimmte Summen zu bewilligen, und hinterher diesen schwebenden höchster Ger erklärt: nicht; die Lasten, die die Schiffahrt tragen muß, sind geringer, die Lasten, die die anderen Interessenten tragen müssen, sind größer. Es daß

diesen Fragen ausgeschaltet werden würden.

ein solcher Zustand den Ausbau unserer Ströme aßen aufs schwerste gefährden würde. Ich bin daher der Meinung, beide Anträge abzulehnen sein werden. (Bravo! rechts.)

Abg. Winckler (dkons.): Meine politischen Freunde werden den Antrag in beiden Teilen ablehnen. Wir sind zu dieser Stellu nahme bereits ie von dem preustischen Arbeite minister in der

formulierte Erklarung gekommen, der zugestimmt hat, und mit der sich Ministers durchaus decken. Diese A

sitzen

glaube

des Stroms im 1

Korrektur wird Parlamente ihrer Stiomteile

kommt über ichtshof und

ö

5,

29 1pourTI M SIL Regie rung und Ich glaube,

und Wasser⸗

würde zu führen,

vommissie Kommiss

auch der bayerische r fi ö. fi en Ströme sehen den

Antrag als einen Eingriff in die Landesgesetzaebung an, der in keiner

Weise geboten ist. Insbesondere in die preußische Verwaltung u

Gesetzgebung würde die Annahme dieses Antiags tief eingreifen.

dort . vorhandenen Wasserstraßen beirätefunktionieren ganz vo

züglich. Der zweite Teil des Antrages würde noch ei schärfung dieses Eingriffs bedeuten, er würde die

und Zuständigkeit von Regierung und Volksvertretung

staaten direkt unterbinden.

Abg. Dr. Da vid (Soz.):

Kommission die Berechtigung des

Meinister auf Schwierigkesten verweist, die daraus entstehen,

noch andere gemeinsame Wasserstraßen gibt, die in § 1 des

nicht genannt sind, so wird dieser Einwand durch einen soeben von den

Antragstellern eingebrachten Zusaßzantrag beseitigt, wonach zwischen

Worten „nicht genannten“ und „Wasserstraßen“ eingeschaltet :

soll: „im Besitz nur eines Bundesstaates befindlichen“. Auch der Ein

wand bezüglich der Unterweser ist hinfällig, weil dort ein Interessen gegensatz zwischen Schiffahrt und Landwirtschaft nicht besteht.

Anders liegen aber die Verhältnisse in Preußen. Bei der agrarisch

Zusammensetzung des Landtags und der daraus sich ergebenden Ge

fügigkeit des preußtschen Ministertums ist dort eine Einrichtung,

sie der Antrag für die privativen Ströme will, noch sehr viel, wendiger als für die Verbandsströme. Die heutigen preußi

Wasserstraßenbeiräte bieten keineswegs die erforderlichen Garar

wenn der Minister auch das Gegenteil behauptet; sie bieten di

Garantien schon wegen ihrer Zusammensetzung nicht. Eine uns h

zugegangene Eingabe der Handelskammer in Posen liefert uns d

einen schlagenden Beweis; die Stadt Posen und die Schiffahrt

snteressenten der Warthe würden danach sehr stark von den wartenden Abgaben getroffen, und es wäre ein Unrecht, solche gaben überhaupt zu erheben. Es ist doch kein Zweifel, daß die

gierung und die Wasserstraßenbeiräte in Preußen sich wesentlich im

großagrarischen Interesse betätigen. Alle Stromperbesserungen

kommen zum großen Teil auch der Landwirtschaft zugute; die Kosten verteilung zwischen Landwirtschaft, Industrie und Verkehr ist von der allergrößten Wichtigteit, und fur eine gerechte Verteilung würde der

Antrag Gothein schon in der Vorinstanz eine Garantie schaffen. Vas

ein oberster Verwaltungsgerichtshof nicht über die nötige Sach

kenntnis verfügt, int ein Einwand, den man gegen jedes Gericht ohne alle Ausnahme erheben kann; diesen Mangel ersetzt j ie Heran

Wir haben unserseits schon i Antrags anerkannt.

19 die j zlehung von Sachvernändigen. Hinfällig ist auch der Einwand, daß eine Instanz geschaffen würde, die über Parlament und Regierung thronf. Eine richterliche Instanz über der Regierung haben wir jetzt schan in dem Reichsgericht, und das ist auch sehr gut; das wäre also nichts Neuck.

chl,

r I inister weiter sagt, das höchste Verpwaltungẽgericht würde er, ,. et Parlament stehen. fo ist zu erwidern, datz das Parla- stichl n gf! g enttscheidende Instanz ist. Das alles sind nicht *. . Gumände es sind Vorwände, um einseitig agrarischer ,, zum urchbruch zu verhelfen. Der Abg. Winckler be— YM. . den Antrag altsz einen Eingriff in die Landesgesetzgebung. bell a 6 geht vor Landesrecht! Das ganze Gesetz greift ja unsere Pflicht andes gesetzgebung ein. Daz ist unser gutes Necht, ja 3 licht, darum werden wir dem Antrage unsere Zustimmung

Preußischer Breitenbach:

Meine Derren! Ich bin veranlaßt, auch diesem amendierten Antrag zu widersprechen und zwar aus den Gründen, die ich bereits bekannt gegeben habe, als ich über die rein preußischen Ströme mich autließ. Ich finde auch, daß dieser Antrag eine neue Inkongruenz bringt, denn hiernach würde beispielsweise ein Strombeirat mit ent' scheidenden Befugnissen für den Großschtffahrtsweg Berlin Stettin einzusetzen sein, weil dort nur ein Staatsgebiet in Frage kommt; es würde aber ein Strombeirat nicht einzusetzen sein für den Großschiff— fahrts weg vom Rhein nach Hannover, weil Schaumburg-Lippe von dein Kanal durchschnitten wird. Daraus ist schon erkennbar, daß mit dem Amendement nichts gewonnen wird, daß ihm noch stärkere Be— denken entgegenstehen als dem primären Antrag.

Abg. Q'e ser (fortschr. Volksp.): Es war ein unglücklicher Ge— Tanke des Abg. Winckler, uns einen Eingriff in die Landesgesetzgebung vorzuwerfen,. Die Wirksamkest der Eifenbahnbezirksräte reicht nur so weit, wie der gute Wille der Verwaltung, eine. Mußfunktion be⸗ sitzen sie nicht. Die Strombeiräte haben auch grundverschiedene

regeln wie die Eisenbahnbezirksräte. Ich bitte Sie

Minister der öffentlichen Arbeiten von

Dinge zu deshalb, unseren Antrag in seinen beiden Teilen anzunehmen. Es muß das größte Befremden erregen, daß gerade die Herren aus den fare Tf ten Landesteilen kein Interesse für den Antrag an den Tag egen. 3

Abg. Winckler (ökons.): Ich habe den Antrag nicht bekämpft, weil er einen Eingriff in die Landesgesetzgebung bedeutet, sondern weil er ein überflüssiger und schädlicher Eingriff in die Landesgesetz⸗ gebung ist.

Abg. Stolle (Soz.) spricht sich für den Antrag Gothein aus. . Unterantrag und der Antrag Gothein werden gegen die Stimmen der fottschrittlichen Volkspartei, der Sozial demotraten und eines Teiles der Nationalliberalen abgelehnt. . Nach Art. II der Vorlage dürfen zur Deckung der vor Verkündigung dieses Gesetzes auf natürlichen Wasserstraßen vern endeten Kosten Befahrungsabgaben nicht erhoben werden. Diese Vorschriften sollen auf eine Reihe von Stromverbesse⸗ rungen, die hei der Verkündigung dieses Gesetzes noch in der Ausführung begriffen sind, keine Anwendung finden. Dazu gehört ur a, die Kanalisierung der Lippe von Lippstadt bis Wesel, die Kanalisierung der Oder von der Neissemündung bis Breslau, die Kanalisierung der Warthe von Posen abwärts. . Antrag Oeser⸗-Gothein und Genossen schlägt folgende Fassung vor:

Zur Deckung der Kosten für die Herstellung und Unter— haltung bereits vorhandener Regulierungswerke, die vor Inkraft⸗ setzung dieses Gesetzes auf anderen natürlichen als den im Art. 11 ( genannten Wasserstraßen ausgeführt sind, sowie für Ersatz—

solcher dürfen Befahrungsabgaben nicht erhoben werden.

. Gothein (fortschr. Volksp.): Unser Antrag würde die

ebung von Abgaben bei der Kanalisierung der Oder von der Neissemündung his Breslau für Schleusen usw. gestatten, aber z. B. nicht bei der Verhesserung der Lahn. Antrag will ein be⸗ stehendes Unrecht beseitigen; er will die Möglichkeit beseitigen, Ab⸗ gaben zu erheben, wo sie jetzt zu Unrecht erhoben werden. Die Ge⸗— hung ist nicht dazu da, nachträglich es zu sanktionieren, wo von

n Einzelstaaten im Widerspruch mit der Verfassung Abgaben er⸗ ben worden sind. Die Kommissionsfassung will dieses Unrecht sanktionieren. das nicht will, muß unserem Antrag

Ver

Mꝛoy⸗ Wel

Ministerium der öffentlichen Arbeiten, Wirklicher zierungsrat Peters: Die Konsequenz des Antrags als nach diesen Ausführungen anzunehmen ist. Der é Gesetzentwurfs ist, hinsichtlich der Finanzierung einen Schnitt zu machen, sodaß Stromverbesserungen aus der Ver⸗ gangenhejt nicht durch Abgaben gedeckt werden können. Dieses Prinzip ist durch die Kommissionsfassung gewahrt worden. Man will nun nicht willkürlich eingreifen in ein finanzielles Unternehmen, das beim Inkrafttreten dieses Gesetzes schon im Werke war. Dieses Prinzip ist durch den Artikel Il anerkannt worden. Die Kommissions⸗ fassung zu Artikel 111 besagt nun weiter nichts, als daß dasselbe Prinzip auf die anderen Wasserstraßen, die im Artikel Il nicht ge⸗ nannt sind, angewendet werden soll, denn konsequenterweise kann man die anderen Wasserstraßen nicht verschieden behandeln. Der Artikel 111 bezieht sich nun weiter auf solche Fälle, wo schon Stromverbesserungs⸗ kosten durch Abgaben gedeckt werden. Der Antrag Gothein will nun, daß solche Regulierungswerke, die vor dem Inkrasttreten des Gesetzes schon in Ausführung genommen sind, nach dem Inkrazttreten des Gesetzes nicht mehr durch Schiffahrtsabgaben gedeckt werden sollen. Das würde weitgehende Konsequenzen haben. Bremen erhebt auf der Weser Schiffabrisabgaben auf Grund des Reichegesetzes von 1886. Der Antrag Gothein würde zwar dieses Gesetz nicht aufheben, aber tatsächlich würde der Antiag doch für Bremen einen jährlichen Aus⸗ fall von über 13 Millionen verursachen. Ebenfalls werden für die Verbesserungen bei Stettin und Königsberg Abgaben erhoben, und die Kaufmannschaften in Königsberg und Stettin würden wohl nicht mit dem Antrag Gothein einverstanden sein. Deshalb kann der Antrag nicht ang nommen werden. Der Abg. Gothein will Abgaben beseitigen, die nach seiner Meinung schon nach dem alten Gesetz zu Unrecht bestanden. Der politisch wichtigste Zweck des Gesetzes ist doch, daß der alte Streit aus der Welt geschafft wird. Der Antrag Gothein gräbt aber für jeden einzelnen Fall die Streitaxt wieder aus, um zu entscheiden, ob eine Abgabe zu Unrecht erhoben ist. Der Abg. Gothein glaubt die Lösung des Rätsels durch das Wert Regulierungs⸗ werke“ gefunden zu haben; aber es steht gar nicht fest, was eine Regulierung ist, ob z. B. Baggerungen oder Betonnungen als Regulierung anzusehen sind. Abg. Dr. David (Soz.): Der Antrag Gothein will nicht die Streitart ausgraben, sondern aus dem Gesetz eine Ausnahme ent⸗ fernen, um das Prinzip der Nichterhebung von Abgaben bei schon vor⸗ handenen Werken strikte durchzuführen. Wozu nicht alles das Unter⸗ wesergesetz herhalten muß! Nach dem Antrag Gothein soll Bremen nicht mehr Abgaben erheben dürfen, die ihm durch das Gesetz von 1886 zugebilligt sind. (Widerspruch des Ministerialdirektors Peters.) Das ist nicht der Fall, oder es wäre elne Kleinigkeit, bis zur dritten Lesung diese Schwierigkeit wegen des Wesergesetzes zu beseitigen. Der Widerstand Jegen den Antrag Gothein erklärt sich nicht aus der Wahrung der Rechte Bremens oder Hamburgs, sondern daraus, daß die preußische Regierung für ihre Slröme volllemmen freie Hand aben will, zu machen, was sie will. Schützen Sie die preußischen Ströme vor der einseitigen agrarischen Regierung! i. . Direktor im Mnisterium der öffentlichen Arbeitzn, Wirhl, Geh. Dh erregierungs rat Peters: Selbst wenn der Antrag . othein dahin geändert wird, daß das Wesern setz bon 1886 in Kraft bleibt, so würbe doch smmer der bremische Staat die Cimahimen aus den Tonnen und Baken, die seit 30 Jahren erboben werden, verlieren. Abg. Dr. v. DziembewskiPomian Pole): Wir glauben, daß ein Versehen vorliegt, wenn die Kommlssion unter die 1 16nahmen, die vom Verbot der Befahrungsabgaben gemacht werden sollen, auch die „Verbesserung der Warthe von Posen abwärts“ auf⸗

*

Direktor im Geheimer Oberr reicht viel weiter

Grundgedankfe

genommen hat. Bei den anderen Ausnahmen handelt es sich um Kanalisierungen und Ausbauten, hier soll aber die gewöhnliche Ver— besserung init einer Ababe bedacht werden. Wenn auf der Warthe eine Schleuse vom Staat im militärischen Interesse beseitigt wird, 3 darf man doch diese Kosten nicht durch Abgaben decken wollen. i n ,,, widerspricht dem Grundgedanken des d . Schiffahrtsberkehr auf der Warthe ist so gering, daß er durch Abgaben völlig beseitigt werden könnte. Die Warthe paßt gar nicht in den Rahmen dieses Gesetzes, und ich bitte deshalb, die Warthe herauszustreichen.

. ist ein Antrag Graf Mielzynski, betreffend die Warthe, eingegangen.

R P reußische. Minister Breitenbach:

. Meine Herren! Die sieben Einzelfälle, welche Art. III des Gesetzes anführt, bestätigen ein Prinzip, das im 52 des Art. 11 schon dahin entschieden ist, daß für im Bau befindliche Strom— verbesserungen die Möglichkeit gegeben werden soll, sich bei den Strom kassen zu erholen. Im 5 2 des Art. IL ist diese Möglichkeit für die Stromstrecke Sondernheim Straßburg festgestellt worden. Die bauenden Staaten Bayern, Baden und die Reichslande sollen in die Lage gesetzt sein, für die investierten Kapitalien die Stcomkasse in Anspruch zu nehmen, die den Zinsen⸗ und Tilgungsdienst zu tragen hat. Ganz dasselbe wird hier im Artikel III für die dort angeführten Wasserläufe ausgesprochen. Zu diesen gehört auch die Bart he. Für die Warthe ist, wie der Herr Vorredner bereits mitteilte, im Jahre 1905 durch das wasserwirt⸗ schaftliche Gesetz in Preußen ein Betrag von 2,2 Millionen Mark zum weiteren Ausbau und zur Verbesserung des Stromes bewilligt worden. In dasselbe Gesetz ist auch die Bestimmung aufgenommen, daß Schiffahrtsabgaben erhoben werden sollen. Daraus ergibt sich, daß diese Stromperbesserungen zur Abgabenerhebung auf der Warthe führen müssen. Die Abgabenfestsetzung muß unter allen Umständen so sein, daß die Vorteile, die durch den Ausbau des Stromes erzielt werden, erheblich größer sein müssen als die Last, die den Schiffahrttreibenden durch die Abgabe auferlegt wird. Eine andere Regelung ist nicht gewollt und kann nicht ge⸗ wollt sein. Ebenso muß in sorgfältiger Weise erwogen werden, welcher Teil dieser 2,ꝛ Millionen auf die Interessen der Schiffahrt und welcher Teil auf andere Interessen entfällt. Nur insoweit wird eine Belastung der Schiffahrtsinteressenten stattfinden. Ich meine, wenn man von diesen Erwägungen ausgeht, kann kaum ein Zwelfel darüber bestehen, daß der Antrag des Herrn Abg. Grafen von Brudzewo⸗Mielczynski abgelehnt werden muß. Den Interessenten, für die er eintritt, geschieht damit kein Unrecht, ihre Interessen werden vielmehr voll gewahrt werden durch die erheblichen Verbesserungen, die diesem Stromlauf zugeführt werden.

Abg. Graf Westarp (dkons.): Ich nur um An⸗ nahme des Antrages des Abg. von Mielzynski bitten. Es handelt sich hier nicht um eine Prinzjpienfrage, sondern lediglich um eine Be nicksichtigung öffentlicher Verhältnisse. Bei der Warthe liegen Di Verhältnisse wesentlich anders wie auf den anderen Flüssen. e Schiffahrt auf der Warthe ist überaus gering. Für den Fall der Ablebnung des Antrages dürfen wir wohl von der Erklärung des Ministers Akt nehmen, daß,

3 d 1 wenn die Abgaben eingeführt werden, sie nur so hoch bemessen sein werden, daß die Vorteile, welche die

der öffentlichen Arbeiten von

kann Sie

schr. Volksp.): Die

Abg. Gothein (fort doch nicht lediglich ihre provinzialen Interesse

das allgemeine Interesse voransetzen und darum stimmen. Das Schönste, was sich der Mmisterialdirektor Peters ge leistet bat, ist die Behauptung, daß die Erhebung der Tonnen- und Bakengelder durch Bremen infolge des Antrages unmöglich wäre. Es ist mir nie eingefallen behaupten, daß Tonnen und Baken Regulierungen sind. Nicht ich habe die Streitaxt ausgegraben, sondern das ist von der anderen Seite geschehen. Wenn man unseren Antrag vorhin angenommen hätte, hätten wir ein oberstes Gericht, und die Streitaxt wäre begraben worden. r

. Antrag Oeser⸗Gothein wird abgelehnt, ebenso der Antrag Mielzynski gegen eine beträchtliche Minderheit, die sich aus den Sozialdemokraten, der fortschrittlichen Volkspartei, einem Teil der Nationalliberalen, aus den Polen und ver⸗ einzelten Mitgliedern der Rechten und des Zentrums zusammensetzt.

Artikel 111 wird angenommen, ebenso ohne Diskussion der

Rest des Gesetzes. Die zu dem Entwurf vorliegende Resolution Varenhorst betreffs größtmöglicher Rücksichtnahme auf die Interessen der Fischerei wird gegen die Stimmen der Linken abgelehnt. Hierauf setzt das Haus die zweite Lesung des Entwurfs eines Hausarbeitsgesetzes fort. SZ enthielt in der Vorlage die Befugnis des Bundesrats, für einzelne Gewerbe zu bestimmen, daß in denjenigen Räumen, in welchen Arbeit für Hausarbeiter ausgegeben oder Arbeit solcher Personen abgenommen wird, die für die einzelnen Arbeiten jeweilig gezahlten Löhne den Hausarbeitern allgemein bekannt gegeben werden, eventuell durch Aushängung von Lohntafeln. Die Kommission hat aus dieser Befugnis eine zwingende Vorschrift gemacht und den 83 wie folgt formuliert: In denjenigen Räumen, in welchen Arbeit für Hausarbeiter ausgegeben oder Arbeit solcher Personen abgenommen wird, muß den Hausarbeitern durch offene Auslage von Lobnverzeichnissen oder Aushngen von Lohntafeln die Möglichkeit gegeben sein, sich über die für die einzelnen in diesen Räumen zur Ausgabe gelangenden Arheiten jeweilig gezahlten Lohne zu unterrichten. Für neu ein— zuführende Muster gilt diese Bestimmung nicht.

Der Bundesrat kann zur Ausführung dieser Bestimmung nähere Anordnungen erlassen, gegebenenfalls für einzelne Bezirke. Er kann für bessimmte Gewerbzweige oder Betriebsarten auf An trag Beteiligter Ausnahmen gewähren.

Der Bundesrat kann vorschreiben, daß, soweit das Arbeits⸗ entgelt im Preise zum Ausdruck kommt, die Preise gemäß Absatz 1,2 bekanntgegeben werden. .

Die Bestimmungen des Bundesrats werden durch das „Reichs gesetzblatt“ veröffentlicht und dem Reichstag zur Kenntnisnahme vorgelegt.

. Von den Abgg. Albrecht und Gen. (Soz) ist beantragt, im ersten Absatz den Satz „Für neu einzuführende Muster gilt diese Bestimmung nicht“ zu streichen, ebenso den zweiten Satz des zweiten Absatzes; für den Fall der Ablehnung des ersten fag fo dem jweilen Satz hinzugefügt werden: „falls ein Mindestzeitlohnsatz in den Lohnverzeichnissen oder Lohntafeln vorgesehen ist“. , §z Za ist von der Kommission neu eingefügt: Wer Arbeit für Hausarbeiter ausgibt, ist verpflichtet, hierbei denie nigen, welche die Arbeit entgegennehmen, auf seine Kosten Lohnbücher oder Arbeitszettel auszuhändigen, welche Art und

Umfang der Arbeit sowie die dafür festgesetzten Lohne oder Preise

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enthalten. Für neu Muster gilt diese Be⸗ stimmung nicht.

Für einzelne Gewerbzweige, Betriebsarten oder besondere Gruppen von Betrieben oder Hausarbeitern kann der Bundesrat auf Antrag Beteiligter Ausnahmen gewähren.

Soweit der Bundesrat auf Grund von § 1142 G. O. Lohn⸗ bücher und Arbeitsordnung vorgeschrieben hat, gelten die Vorschriften der ersten beiden Absätze nicht. ;

Auch hier wollen die Sozialdemokraten den letzten Satz

des ersten Absatzes und den zweiten Absatz streichen.

Sächsischer Geheimer Rat Dr. Hallgb auer: Auf die Vorwürfe, die meinem Vorgänger gestern hier gemacht worden sind, kann ich eiklären, daß zurzeit von einer allgemeinen Notlage und Armut in der Heimindustrie gar keine Rede sein kann. Es ist zwelfellos gegen früher eine Besserung der wirtschaftlichen Lage der Hausarbeiter ein⸗ getreten. Damit ist keineswegs dem widersprochen, daß es nach wie vor in einzelnen Fällen sehr erwünscht sein kann, wenn eine Besserung der Lage der Heimarbeiter erreicht wird. Es ist richtig, daß die General⸗ kommission der Gewerkschaften gewünscht hat, eine Heimarheiter⸗ ausstellung auf der Internationalen Hygieneausstellung in Dresden zu ver⸗ anstalten. Es ist der Generalkommisnon ausdrücklich mitgeteilt worden, daß sie sich dann den Anordnungen der wissenschaftlichen Abteilung unterordnen müßte. Die Generalkommission wollte aber außerhalb dieser wissenschastlichen Abteilung 15 bis 16 Heimarbeiterwohnungen mit ihren Einrichtungen und Arbeitsgeräten vorführen. Auf Gesuch der Ausstellungsleitung fand hierüber eine Besprechung statt. Bei dieser Besprechung erklärte die Generalkommijsion, daß auch die Lohn⸗ verhältnisse der Heimarbeiter eingehend beleuchtet werden sollten. Die sächsische Regierung erklärte, daß sie dann aber eine tendenzfreie Dar⸗ stellung haben wollte. Die zur Erreichung dieses Zweckes angeregte Mitwirkung ven Arbeitgebern lehnte indessen die Generalkommission ab. Von dieser wurde hierauf den Handelskammern, den Gewerbekammern u sächsischen Industriellen Mitteilung gemacht. 3 von diesen vorgetragenen Zweifel und Bedenken veranlaßten das Ministerium, an den für die Ausstellung bestimmten Kommissar ein Schreihen vom 4. 1911 zu richten, in dem gegen eine tendenziöse Darstellung der Heimarbeiterverhältnisse Einspruch er⸗ hohen und gefordert wurde, daß sowohl da Schatten⸗ als auch die Lichtseiten in der Heimarbeitsindustrie objeftiv dargestellt werder sollten. Aus dem Verhalten der Generalkommission

schaften geht hervor, daß ihr an einer sachtichen

Heimarbeit nicht viel gelegen ist. Die Hygieneausste einen durchaus ernsten und wissenschaftlichen Cha

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und daß sie gezeigt hat, daß auch eine rein ing der Verhältnisse der Heimarbe glich

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Abg. Albrecht (Seo Kollege Schmidt eingehend gek auf die Begründung unserer der Heimindustrie bat anlaßt, den gejsetzgeberisa Beseitigung der argste Heimarbeiter, wi erklärt hat, erwarten. s,

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„Für Muster⸗ und Probearbeiten gar diese Fassung angenommen wird, ist de gemacht werden soll, wieder illusorisch. De deimarbeitert⸗ langte obligatorische Lohntafeln; will man hier entgegenkommen, muß man klare, unzweideutige Bestimmungen erlassen. und die bürgerlichen Partein müssen sich den Vorwur daß sie seit Jahren nichts für die Heimarbeiter g dem ihnen ihr Elend bekannt war. Ales, ihrem Interesse geschah, hat sich als nutzlos oder Seit fast 20 Jahren haben wir unermüdlich für wirken gesucht, aber vergeblich; erst nach dem arbeiterstreik von 1896 kam eine Vorlage und die Kleider- und Wäschekonfektion. Diese letztere bat genützt, sondern sie bat geschadet, wie z. B. die württer werbeinspektoren amtlich festgestellt haben. Auch mann hat gestern konstatieren müssen, daß in der Konfektion und in der Tabakindustrie in der Zunahme begriffen ist. Auch Lohnbücher von 1902 blieb wirkungsles; aus den Berichten der Gewerberäte F 1374 der Gewerbeordnung, der das Mitnehmen Arbeit nach Hause verbot. S 1374 ö und die Kontrolle der Durchführung wiesen; seine zweifellose Wirkung Vermehrung der Heimarbeit. Noch arbeitern ihr sauer verdienter Dungerlohn wird. Eine Näherin, die 3 Dutzend Blus von 8,25 M gearbeitet hatte, erbhiel ̃ Arbeit angeblich nichts tauate: vor sich dahin, daß 4 50 Urbeitslobn lohn für 36 Blusen! Solche schändlichen möglich. Hier muß der Hebel n. ie Xe müssen obligatorisch sein: die Ausnahmen wegen der Muste aus § 3 heraus, sonst wird für die Heimarbeiter wieder nicht sames geschaffen.

Direktor im Reichsamt des bitten, beide Anträge Ulbrecht abzulebnen bares Gesetz annehmen, so ist es unentbehrlich, beizubehalten, denn die Sache liegt doch so: Kommission ist gegenübe eine Umkehrung des wurf davon ausging, verzeichnissen nach zelnen Industrien Bundesrat beschlessen wer konn die Kommission umgekebrt gesetzlich den Aue bang vorgeschrieben. man aber diesen Weg vorziehen, so ist es unentbedrlich vorgesehenen Ausnahmen belzubehalten. Einmal ist es daß man zunächst für die einzuführenden Mauster⸗ und arbeiten, wie es der Antrag Manz will, ein Lobnverzcichnis ni anwendbar erklärt, denn zu der Zeit, wo diese Muster angefertigt werden, läßt sich noch nicht überseben, wieviel Zeit dafür erforderlich ist. Das ist doch Gegenstand det Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeiter, wieviel Zeit dafür verwender wird. Gbenso in die zweite Ausnahme erforderlich, daß für destimmte Gewerbe mmeige oder Betriebsarten Ausnahmen gewäbrt werden können. G3 gibt Industrien, wo die Muster sehr bäufig wechseln. Ueber- haupt muß ich diese Gelegenheit benutzen, um darauf aufmerklam zu machen, daß die Regelung, wie sie die Kommission beschle ßen hat, zwar anscheinend eine groößete Sicherheit währt und weiter geht als der Vorschlag des Eutwark. Dd aber sich

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