J . :
Ufergemeinden können durch die Landesregierung zur Mit⸗
yang bei der Abaabenerhebung gegen ein die Erhebungskosten sz Entgelt verpflichtet werden. ;
Die Abgaßen sind nach den für staatliche Verwaltungsgebühren Sgeber Bestimmungen beizutreiben. Die erhebende Dienststelle die Hesamtheit der Befahrungsabgaben beizutreiben, welche auf abgabepflichtige Strombefahrung entfallen, auch wenn diese Be—
g sich auf die Stromanteile mehrerer Staaten erstreckt. Jur Entrichtung der Abgaben ist der Schlffer verpflichtet. Neben aftet als Gesamtschuldner der Schiffseigner. 5 15. Gegen die Festsetzung der Befahrungsabgaben ist innerhalb einer 8, won sechs Monaten vom Tage der Erhebung an gerechnet der Ehspruch bei der Hebestelle zulässig. Gegen deren Bescheid findet innerhalb einer Frist von einem Monat nach der Zustellung Be— schwerde an die von der Landesregierung zu bezeichnende höhere Ver⸗ waltungsbehörde des Verbandsstaats und gegen deren Bescheid in ; . Frist die weitere Beschwerde an den Verwaltungsausschuß des trombauperbandes statt, welcher endgültig entscheidet. Die Beschwerden sind bei der Stelle anzubringen, gegen deren
Bescheid fie fich richten. Artikel III.
Auf den im Artikel 11 8 2 bezeichneten Flußstrecken dürfen von den Staaten Befahrungsabgaben nur so lange erhoben werden, bis auf solchen Flußstrecken die Abgabenerhebung für die Strombauver— bände beginnt, und auch innerhalb dieses Zeitraums nur für die Be⸗ fahrung kanalisierter Flußstrecken. .
Zur Deckung der Kosten für die Herstellung und Unterhaltung älterer Anstalten, die vor der Verkündung dieses Gesetzes auf anderen als den im Artikel 11 8 2 bezeichneten natürlichen Wasserstraßen aus— geführt sind, dürfen Befahrungsabgaben nicht erhoben werden. Diese Vorschrift findet keine Anwendung:
a. auf die Kosten der nachstehend bezelchneten Stromverbesse⸗ rungen, die bei der Verkündung dieses Gesetzes noch in der Aus— führung begriffen sind:
N der Kanalisierung der Lippe von Lippstadt bis Wesel,
2) der Begradigung der Ems zwischen Papenburg und Leerort,
3) der Kanalisierung der Aller von Celle bis zur Leinemündung,
4) des Ausbaues der Havel unterhalb Brandenburg und im Zuge des Großschiffahrtswegs Berlin — Stettin oberhalb Spandau,
5) der Kanalisierung der Oder von der Neissemündung bis Breslau,
6) der Verbesserung der Warthe von Posen abwärts,
7) des Ausbaues der Netze unterhalb der Einmündung des Bromberger Kanals; .
b. auf die bei dem Inkrafttreten des Artikel 1 bestehenden Be⸗
fahrungsabgaben. Artikel IV.
§1.
Wer es unternimmt, Schiffahrtsabgaben, welche nach den von der
zuständigen Behörde erlassenen Tarifen zu entrichten sind, ganz oder teilweise zu hinterziehen, insbesondere dadurch, daß er
a. Wasserstraßen oder Schiffahrtsanstalten heimlich oder unter Umgehung der Hebestelle oder mit Unterlassung einer ihm obliegenden Meldung benutzt,
b. der Leistung der Abgabe sich durch Flucht oder, abgesehen von den Fällen des § 113 des Strafgesetzbuchs, durch Widerstand entzieht,
die nach den Tarifen oder den dazu gehörigen Ausführungs⸗ bestimmungen ihm obliegenden Erklärungen über Art, Be⸗ schaffenheit und Menge von Gegenständen oder über die Zahl oder Eigenschaften von Personen unterläßt oder un—⸗ richtig abgibt, die nach den Tarifen oder den dazu gehörigen Ausführungs⸗ bestimmungen vorzuzeigenden Ladungspaptere, Schiff spapiere oder sonstigen Ausweise nicht oder nicht vollständig vorzeigt, „Fragen der mit Erhebung der Abgaben oder Sicherung ihres Einganges betrauten Personen Über Tatsachen, welche für die Anwendung der Tarifbestimmungen erheblich sind, unbeantwortet läßt oder unrichtig beantwortet, wird mit einer Geldstrafe, welche dem vier- bis zwanzigfachen Betrage der hinterzogenen Abgabe gleichkommt und mindestens eine Mark be— trägt, bestraft. Soweit der hinterzogene Betrag nicht zu ermitteln ist, tritt Geld— strafe bis zu einhundertfünfzig Mark ein. Die hinterzogene Abgabe ist neben der Strafe zu entrichten.
S8 2.
Abgesehen von den Fällen des 8 1 werden Zuwider handlungen gegen die in den Tarifen und Ausfüuhrungsbestimmungen getroffenen Anordnungen über die Erhebung der Schiffahrtäzabgaben und die Sicherung ihres Eingangs mit Geldstrafen bis zu einhundertfünfzig Mark bestraft.
8 3.
Wer wissentlich bei Erhebung von Schiffahrtsabgaben Beträge einzieht, die der Zahlende nicht oder in geringerer Höhe schuldet, wird, sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen eine höhere Strafe ver— wirkt ist, mit einer Geldstrafe, welche dem zehn⸗ bis zwanzigfachen Betrage des zuviel Erhobenen entspricht, mindeftens aber zehn Mark beträgt, hestraft. Soweit der unbefugt erhobene Betrag nicht zu er— mitteln ist, tritt Geldstrafe von zehn bis einhundertfünfzig Mark ein. Wird die Zuwiderhandlung aus Fahrlässigkeit begangen, so der . 9 Zuwiderhandelnde in eine Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark.
5§ 4.
Ist die Art, Beschaffenheit und Menge von Frachtgütern für die Abgabenpflicht oder für die Höhe der Abgabe maßgebend, so sind die mit der Erbebung der Abgabe und der Sicherung ihres Einganges betrauten Beamten befugt, den Sachverhalt in geeigneter Weise fest⸗ zustellen, die über Art, Beschaffenheit und Menge von Frachtgütern gemachten Angaben auf ihre Richtigkeit zu prüren und zu diesem Zwecke die Transportgefäße sowie die auf dem Tran porte befindlichen Güter, letztere sowohl innerhalb wie außerhalb der Transportgefäße, zu durch⸗ suchen. Der Abgabepflichtige kann die Ausübung dieser Befugnisse dadurch abwenden, daß er sich bereit erklärt, die höchste Abgabe zu entrichten, die nach Lage des Falles in Betracht kommen kann. Eine Unterbrechung der Fahrt und eine Ausladung zum Zwecke der Durch— suchung dürfen nicht angeordnet werden. Die Vorschriften im Satz 2, 3 finden keine Anwendung, wenn Tatsachen vorliegen, die den Verdacht einer Hinterziehung begründen.
§ H.
Die in den Fällen der 85 1 bis 3 gezahlten Strafen fließen, sofern es sich um Hinterziehung oder Ueberhebung von Abgaben, die für Rechnung eines Strombauverbandes zu erheben sind, oder um Zu— widerhandlungen gegen Tarife und Ausführungsbestimmungen eines solchen Verbandes handelt, in die beteiligte Stromkasse.
Im übrigen fließen sie, vorbehaltlich abweichender landesgesetz‚ licher Vorschriften über die Bestrafung der Hinterziehung von Schiffahrtsabgaben, zur Kasse desjenigen Staates, in welchem die Be— strafung erfolgt ist.
56
Besteht in einem Staate ein Verwaltungsstrafperfahren für Zu widerhandlungen gegen Vorschriften über die Erhebung von Schiff— fahrtsabgaben oder in Ermangelung eines solchen ein Verwaltungs— strafverfahren für Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle, so findet das Verfahren auch auf die Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung. Die landesgesetzlich zur Entscheidung berufene Behörde ist in den Fällen des 5 5 Abs. J auch für die Bestrafung derjenigen Zuwiderhandlungen zuständig, welche bei derselben Strombefahrung auf dem Gebiet eines anderen Staates begangen worden sind.
Die Strafverfolgung wegen Hinterziehung und Ueberhebung von Schiffahrtsabgaben verjährt in drei Jahren, wegen Zuwider handlungen im Sinne des § 2 in drei Monaten.
88.
Die Bestimmungen dieses Artikels finden auf die nach dem Gesetze vom 16. Marz 1886 (Reichsgesetzbl. S. 53) zu erhebenden Abgaben für die Benutzung des Kaiser Wilhelm⸗Kanals keine An—
wendung. Artikel V.
Landesrechtliche Vorschriften einschließlich der zwischen Bundes⸗ staaten bestehenden Vertragsrechte treten, insoweit fie der Erhebung von Befahrungsabgaben auf Binnenwasserstraßen in den Strom—⸗ gebieten des Rheins, der Weßyr ö. Elbe entgegenstehen, außer Kraft.
Artikel VI.
Den für Oesterrelich, die Niederlande und die Schweiz aus dem Vertrage zwischen dem Norddeutschen Bunde und DOesterreich vom 22. Junt 1870, der Rheinschiffahrtsakte vom 17. Oktober 1863 und dem Vertrage zwischen dem Großherzogtume Baden und der Schweiz vom 10. Mai 1879 hervorgehenden Rechten wird durch dieses Gesetz nicht vorgegriffen.
Artikel VII.
Der Zeitpunkt, mit dem dieses Gesetz in Kraft tritt, wird durch
Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats festgesetzt.
Dieser Zeitvunkt kann hinstchtlich der Bestimmungen des Ar— tikel II abweichend von dem nach Abs. 1 gewählten Zeitpunkt und für die einzelnen Stromgebiete verschieden festgesetzt werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, Heiligabend, 24. Dezember 1911.
(L. 8.) Wilhelm. von Bethmann Hollweg.
Nr. 67 des „Zentralblatts für das Deutsche Reich“, herausgegeben im Reichsamt des Innern, vom 29. Dezember, hat folgenden Inhalt: 1) Versicherungswesen: Verfahren vor dem Kaiser— lichen Aufsichteamte für Privatversicherung im Falle des 51321 Abs. 3 Satz 2 der Reichs versicherungsordnung. — 2) Marine und Schiffahrt: Erteilung der Genehmigung zur Führung eines Abzeichens in der Nationalflagge an den Großherzoglich Mecklenburgischen Jachtklub zu Rostock. — 3) Zoll⸗ und Steuerwesen: Anderweite Festsetzung der bei der Einfuhr von Zucker seitens der Vertragsstaaten zu erhebenden Ausgleichszölle. — 4) Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiet. — Beilage: Versicherungswesen: Ortsübliche Tage⸗ löhne gewöhnlicher Tagearbeiter. Veränderungsnachweis.
Verkehrswesen.
Postausweiskarten. Nach Vereinbarung mit der ungarischen Postverwaltung werden die in Deutschland ausgestellten Postausweiskarten vom 1. Januar 1912 ab auch in Ungarn als vollgültige Ausweispapiere angesehen.
Postpakete nach Kalgan (russische Post) können bis auf weiteres zur Beförderung nicht angenommen werden, weil die russische Postverwaltung die Uebernahme derartiger Pakete wegen der zurzeit in China herrschenden Unsicherheit ablehnt.
Zu den britischen Kolonien, mit denen vom 1. Januar 1912 ab Ueberseetelegramme zu halber Gebühr ausgewechselt werden können, treten noch hinzu: Australlen und Neu Seeland, Inseln Fanning und Norfolk, Fidschi⸗Inseln, Britisch⸗Nord-Borneo, Ceylon, Britisch⸗Amerika (Canada), Bahama⸗, Bermuda⸗ und Turks⸗ Inseln, Antigua, Barbados, Dominica, Grenada, Jamaica, St. Christoph (St. Kitts), St. Lucia, St. Vincent Westindien, Trinidad, Britisch⸗Guyana, Goldküste, Nord⸗ und Süd⸗Nigeria, Sierra Leone, Mauritius und Britisch⸗Somaliland.
Schiffsliste für billige Briefe nach den Vereinigten Staaten von Amerika (10 3 für je 20 g).
„George Washington“ ab Bremen 6. Januar,
Victoria Luise“ ab Hamburg 11. Januar,
„President Lincoln!ꝰ ab Hamburg 13. Januar,
„Prinz Friedrich Wilhelm“ ab Bremen 20. Januar,
Kaiserin Auguste Victoria“ ab Hamburg 27. Januar,
„Kronprinz Wilhelm“ ab Bremen 30. Januar. Postschluß nach Ankunft der Frühzüge.
Alle diese Schiffe sind Schnelldampfer oder solche, die für eine be⸗ stimmte Zeit vor dem Abgang die schnellste Beförderungsgelegenheit bieten. Es empfiehlt sich, die Briefe mit einem Leitvermerk wie direkter Weg“ oder über Bremen oder Hamburg“ zu versehen. Die Portoermäßigung erstreckt sich nur auf Briefe, nicht auch auf Post— karten, Drucksachen usw.,, und gilt nur für Briefe nach den Ver⸗ einigten Staaten von Amerika, nicht auch nach anderen Gebieten Amerikas, z. B. Canada.
Gesundheitswesen, Tierkrankheiten und Absperrungsmaßregeln.
1912.
Tier seuchen im Auslande.
Nr. I.
(Nach den neuesten im Kaiserlichen Gesundheiteamt eingegangenen amtlichen Nachweisungen.)
Vorbemerkungen: 1) Ein Punkt in einer Spalte der Uebersicht bedeutet, daß in der betreffenden Nachweisung eine Angabe für diese Spalte nicht enthalten ist; ein Strlch bedeutet, daß Fähe der betreffenden Art
nach den vorliegenden Angaben nicht vorgekommen sind. = 2) Die Bezeichnung . Gehöste“ schließt ein: Ausbrüche (Großbritannien, Ställe, Weiden, Herden (Schweiz und Frankreich,, Besitzer (Luxemburg und Niederlande), Ställe
orwegen), Bestände (Dänemark.
N 3) 9 in der Uebersicht nicht aufgeführten wichtigeren Seuchen, wie Rinderpest, Rauschbrand, Wild und Rinderseuche, Tollwut, Lungenseuche, Schafpocken, Geflügelcholera, Hühnerpest, Büffel seuche, Hämoglobinurie usw., sind in der Fußnote nachgewiesen.
Milzbrand
Zeitangabe.
Staaten ꝛe. meinden
der vorhandenen Provinzen, Departe⸗
Sperrgebiete ꝛc.)
ahl mentg, Gouvernements,
Se⸗ Gehöfte Bezirke Gehöfte Bezirke Ge Gehöfte Bezirke
en ĩ
und Klauenseuche
Ytaul. Schafrcude
Sqciwelacseuche )
Notlauf der Schweine 1) leinschlleßlich Schweinepest)
meinden
meinden
Se Gehöfte Berirke ben Gehöfte Bezirke me Gehöfte
8
ver seucht.
Wer. haupt
— *.
34 5 283
Wöchentliche, bezw. viermal im
Monat erscheinende Nachweisungen.
Nachweisung
Ungarn am 27. Dezember 1911.
(Kroatien⸗Slavonien am 20. Dezember 1911.) (Auszug aus den amtlichen Wochenaus weisen.)
über den Stand von Viehseuchen in Oesterreich—
Nr. des Sperrgebletg
Königreiche und Länder
Komitate ( X.) Stuhlbezirke (St. Muniipalstãdte ( M.)
—
Gememden Höfe
pest ( Schweine⸗
Schwein Rotlauf
der
leude) Schweine
2
Gemelnden
C & — — C Q CQ RO
n. Oesterreich. — 2 ;
3
1
. Dberõsterreich 3
3 . 1 Kärnten 2
Krain
Vorarlberg 2 1B56hmen
2 C — důl— O O OQO« Q O , c D
S S 3 . 4
S8
Galizien.
Co — O , o d —
But õwina k Valmatien ....
b. Ungarn.
K. Unterweißenburg (Alsö⸗
Fehr)
St. Arad, Borosjenö, Glek, Kisjens, Magyarpéeska, Vilägos, M. Arad...
St. Borossebes, Marla⸗ radna, Nagyhalmägy, Tornoba
K. Arpa, Liptau (Lipté), Tur ocz
St. Bäcsalmas, Bgja, Topolya, 5 Zombor, Stãdt⸗ agyarkanizsa, Zenta, M. Baja, Maria Theresiopel ¶ Szabadka), Sembor
St. Apatin, Hödsäg, Kula, Palänka, Obecse, Titel, & asag ire, Isa⸗ blya, M. UEjwvidét ....
K. n M. Fünfkirchen
zes
a B6kss ö . K. Bereg, Ugoesa
K. Bistritz (Besztereze Nasz 5d)
St. Berettysujfalu, reeske, Ermihälvfalva, Margitta, Sarrst, Szö⸗ kelvbld
St. Csoffa, Elesd, Központ, Biharkeresztes, Szalärd, M. Großwardein (Nagy⸗ värad)
St. Béöl, Belsnyes, Ma⸗ gwaresoke, Nagyszalonta,
Niederösterreich .....
D 8
— ! 1
19 184 as 16
eee d, =, !
k 1
105 1122 47 334 53 185 72 260 424
. 3 535 1423222 83 2020 103 1961 321815 38 1236 116 5686
J
.
* D do D —— —— 2d 80
46 10
S2
. I
* d = d w do S
11
e- . .
— 2 2
1
ISI BSCI I -= = 1 IXI II IL Gl !
Nr. des Sperrgebiet
Königreiche und Länder
Koömitate (K.) Stuhlbezirke (St.) Munizipalstädte ( M.)
Maul⸗ und Klauen⸗ seuche
Zahl d
2 23
Höfe Gemeinden
Gemeinden
Höfe Gemeinden
e,, Rotlauf
vpe
(Schweine⸗ der seuche)
er ver euchten
Höfe Gemeinden
Schweine
X. Jas; · Nagvkun⸗Szʒolnok K. Kleinkokel (Kis⸗Küküllö), Großkolel (Nagy Küküllö) K. Klausenburg (Gtolozs), M. Klausenburg (Kolozsbar) St. Béöga, Boksänbänya, aesad, Karänsebes, Lugos, karos, Temes, Staͤdte Karänsebes, Lugos ; St. Bozovics, Jam, Ujmol⸗ dopa, DOraviczabänya, Orsopa, Resiczabänya, Teregopa X. Maramaros
K. MarosTorda, Udvar⸗ .
hely. M. Marosvasärhely
K. Wieselburg (Moson), Oedenburg (Sopron), M Sopron
R. Neograd (Nögräd) ...
K. Neutra (Nyitra) . ...
St. Bia, Gödölls, Pomaz, Waitzen (Vaez), Städte St. Andrã ( Szent Endre), Väcz, M. Budapest ..
St. Alssdabas, Monor, Nagykäta, Raezkeve, Städte Nagykörös, Cze⸗ gloͤd, M. Fecskem6ét ..
St. Abonyials6, Dunaveese, Kalocsa, Kiskörös, Kis kunföélegyhäza, Kunszent⸗ miklos, Städte Kiskun⸗ flegyhäza, Kiskunh alas
K. Preßburg (Pozsony), M. Pozsony ..
K. Säaros
St. Igal, Lengvyeltoti, Marczal, Tab
St. Bares, Csurgs, Ka—⸗ pos var, Nagygtad, Sziget var, Stadt Kaposvär ..
K. Szaboles
K. Szatmär, M. Szatmär⸗ Néömeti
K. Zips (Sʒzepes)
K. Szilagy
K. Szolnok⸗Doboka ....
St. Buziäsfürdö, Központ, Lippa, Temesrekäs, Uja⸗ rad, Vinga, M. Temes var
St. Csäk, Detta, Weiß⸗ kirchen (Fehörtemplom), Kevevar, Werschetz (Ver⸗ seez), Stadt Fehsrtem⸗ plom, M. Versecz. ...
K. Tolna
K. Thorenburg Aranyos)
St. Csene, Großkikinda (Nagykikinda), Nagyszent⸗ miklöß, Pärdäny, Per⸗ jümos, Törökbeese, Tõrök⸗ kanizsa, Hatzfeld (3som⸗ bolya), Stadt Nagy⸗ kilinda
St. Alibunär, Antalfalva, Bänlak. Mödos, Groß⸗ becskerek (Nagybeeskereh, Panesova, Stadt Nagy⸗ becskerek, M. Panesova
K. Trentschin (Trencssn) .
K. Ung, St. Homonna, Mezblaborch, Szinna, Szʒtropko
St. Bodrogköz, Gälszées, Nagymihaly. Sarospatat, Satoraljauihely. Sze⸗ rencz, Tokaj, Varanné,
Stadt Sätorallaujhely .
St. Felsöör, Czelldoõmölk, Guͤns (Köszeg), Noömet⸗ ujvär, Särvar, Stein⸗ amanger (Szombathelv), Städte Köszeg, Szom⸗ bathely
St. Koöͤrmend, Olsnitz (Mu⸗ raszombat), Szentgott⸗ hard, Eisenburg ( Basbar)
K. Wes zprim (Veszprem)
St. Balaton füred, FKesz⸗ lhely, Pacsa, Sümeg, Tapolcza, Zalaegerszeg, Zalaszentgrost, Stadt Zalaegerszeg ....
St. Alsolendda, Csaktor⸗
— .
b. in Ungarn (ausschl. Kroatlen⸗Slavonten):
Rotz 18 (19), Maul- und Klauenseuche 128 * Schweineyest (Schweineseuche) 6860 (2241), Rotlauf der Schwelne 132 (264.
Außerdem Pockenseuche der Schafe in den Sperrgebieten Nr. 7, 12, 14, 19, 28, 29, 30, 31, 32, 33. 41, 47, 498, 45, 5o, 53, 6a, jzusammen in 64 Gemeinden und 116 Gehöften.
Kroatien⸗Slavonien:
Rotz 8 (8. Maul. und Klauenseuche 23 (5192), Schwelnepest (Schweineseuche) 39 (243), Rotlauf der Schweine 14 (36).
Außerdem Pockenseuche der Schafe in den Sperrgebieten Nr. 68, sö9, zusammen in 11 Gemeinden und 41 Gehöften.
Pockenseuche der Schafe ist in Oesterreich, Beschälseuche der Pferde und Lungenseuche des Rindviehs sind in Oesterreich und Ungarn nicht aufgetreten.
Malta.
In Malta sind durch Regierungsverfügungen vom 22. v. M. di: Städte und die Provinzen Neapel, Livorno, Salerno, Palermo und Catania als chokerafrei und die Provinzen Girgenti und Caltant⸗ setta für choleraperseucht erklärt worden. Aus den zuletzt be⸗ zeichneten beiden Provinzen kommende Schiffe unterliegen nebst ihren Passagieren den vorgeschriebenen gefundheitsvoltzeilichen Maßnahmen. (Vergl. R. Anz.“ vom 5. Juli und 5. August v. J., Nr. 156 und 183).
Türkei.
Der internatlonale Gesundheitsrat in Konstantinopel hat folgende Verfügungen erlassen: Die Herkünfte von In éboli unterliegen einer fünftägigen Quarantäne, unter Anrechnung der Reisezeit, nebst Desinfektion entweder im Lazarett von Sinope oder in demjenigen von Monastir Aghzy (Cava). — Die Herkünfte aus den ägyptischen Häfen des Mittelmeeres und des Raten Meeres unterltegen einer ärztlichen Untersuchung bei der Ankunft im erst en türkischen Hafen, wo sich ein Sanitätsarzt befindet. — Die Lerkünfte von den Bahreininseln unterliegen einer funftägtyen Quarantäne, unter Anrechnung der Reisezeit, nebst Desinfektion in einem Lazarett der Türkei.
Aegypten. Der internattonale Gesundheitsrat in Alexandrlen hat beschlossen,
das Cholerareglement gegen Herkünfte von den Pro⸗ ; ö 9 9 2 ö —
vinzen Caltanisetta und Girgenti nicht mehr anzuwenden.
Ferner hat der Gesundheitsrat beschlossen, Herkünfte aus Suse
dem Cholerareglement zu unterwerfen.
Statistik und Volkswirtschaft. Die öffentlichen Sparkassen Bayerns im Fahre 1910.
Nach den vorläufigen Zufammenstellungen des Königlichen Statistischen Landesamts haben sich die Geschäftsergebnisse der öffent- lichen Sparkassen Bayerns im Jahre 1910 gegenüber dem Vorjahre, wie folgt, gestaltet:
1909 1910
Millionen Mark Einlagenstand zu Beginn des Jahres. 530,7 Neueinlagen J und zwar: neueingelegte Gelder.. 126,9 gutgeschriebene Zinsen... . 12.8 Rückzahlungen J Einlagenstand am Schlusse des Jahres. 68,5 Zunahme der Einlagen gegen das Vor—⸗ . 1 w
Hiernach wurden im Jahre 1910 8,ꝓ7 Millionen Mark mehr eingelegt, aber auch 8,3 Millionen Mark mehr an Einlagen zurück⸗ genommen als im Jahre 1909. Die Zunahme des Jahres 1910 über⸗ steigt mit 382 Millionen Mark jene des Vorjahres um O,4 Million Mark. Erscheint diese Steigung als gering, so ist zu berücksichtigen, daß das Vergleichsjahr 1909 mit der größten Jahreszunahme (37,8 Millionen Mark) hervortritt, die bis dahin die baverische Sparkassen⸗ statistik aufzuweisen hatte. Die Jahre 1909 und 1910 lassen übrigens gegenüber den unmittelbar vorangehenden Jahren einen bedeutenden Zuwachs der Sparkasseneinlagen ersebhen.
Von den 376 Sparkassen (im Vorjahre 373) zeigten 345 (351) eine Zunahme und nur 31 (2) eine Abnahme der Einlagen. An der Zunahme der Einlagen sind die einzelnen Regierungs⸗ bezirke, wie folgt, beteiligt:
1909 1910 1909 1910 Millionen Mark Millionen Mark Oberbayern Oberfranken.... 3.6 2,3 Niederbayern Mittelfranken . .. 7,0 8, 1 Pfalz 1 5, Unterfranken.. 2.7 2.4 Oberpfalz.. ... 2, ; Schwaben 4,5 4,2.
Was die Zunahme der Einlagen in den Sparkassen der Groß⸗ städte anlangt, so beträgt diese in München mit 6,7 Millionen Mark mehr als in den Regterungsbezirken Unterfranken und Schwaben zusammen und in Nürnberg mit 2,6 Millionen Mark so viel wie im Regierungsbezirk Niederbayern; Auggburg weist eine Zunahme von 1,0 Million Mark auf. .
Ausländer in Elsaß-Lothringen. Nach der halbjährlich in Elsaß⸗Lothringen aufgestellten Ausländer⸗
statistik, die sich indessen nur auf solche Ausländer bezieht, welche Meldekarten besitzen, d. h. sich mindestens acht Wochen lang im Lande aufhalten, befanden sich am 30. September 1911 in Elsaß Lothringen, wie wir der Straßb. Korr.“ entnehmen, 80 448 Ausländer, für die 50 958 Meldekarten ausgestellt waren. Zum gleichen Zeitpunkt im Jahre 1910 waren 81 697 Ausländer mit 52 232 Meldekarten gezählt worden, während am 31. März 1911 die Anzahl der Meldekarte n 50 414 betrug, die sich auf insgesamt 79 915 Personen erstreckten. Es hielten sich demgemäß am 30. September 1911 1249 Ausländer wen ger im
27. 12. 12 9 5 6 46 bor, o,, ,
37. 13. . . . nya, Nagyranizsa, Leten ye,
6 h 9 ! 3 3 =. Lande auf als zum gleichen Zeitpunkte im Jahre 1910. Gegenüber der am ö ĩ . . ö 4 5199. w — . ö / . 9 , 1. Dejemher 1919, gezählten ortsanwesenden Bevölkerung Elsaß-Loth⸗ . 3 ö. . 3 ö . ö ) ; . . - . . . 8 . . za (Nag 4 . , 3 kö ö ,, e. , ,. J . . . . . ö. . . k 3 ; ember 1911 nicht nur vorübergehend anwesenden Ausländer 4/29 Mo. ö . 58 175. 30 ö ; ö . ; J . Kroatien 6 6 Unter den 80 448 Ausländern nahmen die erste Stelle ein 36 96 . . 4 . ; . . . e ,, 2 K. , 1 — Italiener (6 446 im Jahre 1910); davon entfiel, wie in den Vor⸗ a u . rasdin (Varasd), M. Va- gasse s jahren, die überwiegende Mehrzahl auf das sothringische Industrie⸗= ö 17 35 9 4 9 gebiet, nämlich 19 794 auf die beiden Kreise Diedenhofen und 7734 . auf den Landkreis Metz. Die zweithöchste Zahl der im Lande befind- . lichen Ausländer entfällt auf die französischen Staattzangehörigen . mit 12049 Köpfen (13811 im Jahre 1910. Hinsichtlich ihrer Ver⸗ teilung auf die einzelnen Kreise steht an der Spltze der Landkreis Me mit 1891, dann folgt der Kreis Mülhausen mit 1169, der Kreig Col= mar mit 1068, der Kreis Diedenhofen⸗West mit 959, der Stadtkreis Straßburg mit 188 Franzosen. Auf die drei Bezirke von Gifaß Lothringen verteilen sich die Fraazosen derart, daß 3422 auf den Be⸗ zirk Qberelsaß, 2549 auf den Bezirk Unterelsaß und 59? 3 auf den
C S8
Desterrelch ... ngarn. 2 2 2 1 * Kroatien⸗Slavonien l 6 6. . 165 Rumänlen. .. ; 6. 12. 153.12. ⸗ ö Bulgarien... 14.12.20. 12. ; ; Schwe... J Großbritannien. I , « Dalbmonatliche und monatliche Nachweisungen. . . . 3 gowina . . November JJ . 3 7 , G an e , 1 , V —
* 2 * 1 9 E. ] . . 2 2
Außerdem: Rauschbrand: Oesterreich 7 Bez., 10 Gem., 15 Geh. überhaupt verseucht; Ungarn 34 Bez., 1066 Gem., 108 Geh. überhaupt verseucht; Kroatien-Slavonten 1 Bez., 3 Gem., 4 Geh. über—⸗ R. Ger en GSierenh. ᷣr uß haupt verseucht; Bulgarien 1 Gem. neu verseucht; Schweiß 3 Bez., 3 Gem. neu verseucht. . e ln, gef hui 6. F e,, Tollwut: Oesterreich 11 Bez. 21“ Gem., 22 Geh, überhaupt verseucht; Ungarn 46 Bez, 197 Gem., 195 Geh. überhaupt verseucht; Kroatien-Slayvonten 6 Bez., 13 Gem., 18 Geh. über *. Stuhl wel hen burg . . es n , giffeg haupt verseucht; Rumänien 5 Bez., 5 Gem., 13 Geh. überhaupt verseucht; Bulgarten 4 Bez., 4 Gem. neu verseucht; Bosnien u. Herzegowina 18 Bez., 28 Gem. über (Sʒokes Feh orvar5 .. (** . ö . haupt verseucht. K. Fogarag, Hermannstadt &. Agram (ga ; Schafpocken:; Ungarn . i. ö. Gem. 356. Geh, e ,. se,. ,,, 2 Ben / ll ,, 6 i en ,,, 1 mänien 19 Bez., 77 Gem., 395 Geh. 6 6 1 6 306 überhaupt verseucht; Bulgarien 4 Bez., 14 Gem. neu verseucht; Bosnien u. Herzegowina 1 Bez., 11 Gem., 38 Geh. überhaupt verseucht. R. ont, Bezirk Lothringen entfallen. An dritter Stelle der Ausländer stehen Sohl (36lpom) ..... Zusammen Gemeinden (Gehöfte) , .
a. in Oesterreich : ö 3
Geflügelcholera: Oesterreich 8 Bez., 18 Gem., 200 Geh. überhaupt verseucht; Ungarn 18 Bez., 30 Gem., 138 Geh. Üüberhaupt verseucht; Rumänien 2 Bez., 3 Gem., 79 Geh. überhaupt ver⸗ . M. Debreezin Rotz 5 (5), Maul- und r n 2078 (30 973), Schwelnepest Einschließlich 1,9 Milllon Mark vom Kreditherein Langenzenn
seucht; Bosnien u. Herzegowina 1 Bez, 2 Gem., 6 Geh. überhaupt verseucht. Beschälseuche: Rumänten 1 Bez., 2 Gem., 2 Geh. überhaupt verseucht; Bosnien u. Herzegowina 1 Geh. überhaupt verseucht. 9 . HJ 4 3 . ' 4 e 2 9 2 0 9 5 (Schweineseuche) 85 (372), Rotlauf der Schweine 51 (120. übernommener Ginlagen der neu zugegangenen Sparkasse Langenzenn.
K. nn,,
) Schweiz: Stäbchenrotlauf und Schweineseuche. — ) Großbritannien: Schweinefieber.
o
21631718 9321 EG-.