1912 / 46 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 20 Feb 1912 18:00:01 GMT) scan diff

nte Gesetz vem Jahre 1879 wenigstens für die Wassergenossen⸗ . . Recht zu schaffen. Das Bürgerliche Gesetz buch hat nun in bezug auf das Wasserrecht die damals gehegten Erwar⸗ tungen nicht erfüllt. Es hat die Regelung des Wasserrechẽ der Landesgesetzgebung überlassen und dabei noch ausdrücklich alle in dieser Beziehung bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften aufrecht⸗ alten. * Infolgedessen trat von den verschiedensten Seiten der Bunsch nach Reform der Wassergesetzgebung wiederum an die Staate regierung heran. Dieser Wunsch wurde nicht allein von den landwirtschaftlichen Vertretungen, dem preußischen Landes bkonomiekollegium und dem deutschen Landwirtschaftsrat ausgesprochen. Er ist auch im Derren⸗ hause im Jahre 1889 durch den bekannten, aber nicht zur Erledigung gekommenen Antrag des derzeitigen Derrenhausmitaliedes, des Grafen Frankenberg, zum Ausdruck gebracht, und ebenso ist im preußischen Abgeordnetenhause von den Vertretern nahezu sämtlicher Parteien der dringende Wunsch eines gesetzgeberlschen Vorgehens auf wasserrecht⸗ lichem Gebiete wiederholt geäußert worden. . ie Staatsregierung konnte sich der Auffassung nicht entschlagen, daß die von allen Seiten gestellten Anträge einem wirklichen Bedürf⸗ nisse Rechnung trugen. Wenn Sie bedenken, meine Herren, daß damals außer den Bestimmungen des Code civil und des preußischen Landrechts 76 verschiedene Gesetze, deren Aufhebung der nunmehr vor⸗ gelegte Wassergesetzentwurf vorsieht, wasserrechtliche Vorschriften ent⸗ hielten, dann liegt es auf der Hand, daß eine gewaltige und weit⸗ verbreitete Rechtsunsicherheit die Folge sein mußte, daß es an der notwendigen Einheitlichkeit der Wasserwirtschaft gebrach, die sich um so unangenehmer dort geltend machte, wo ein Strom . Rechtsgebiete berührte. Was aber das Beklagenswerteste war 3 not⸗ wendig zu einer Aenderung der bestehenden Gef etzgebung ühren . das war die Tatsache, daß die geltenden Vorschristen in keiner Weise den Anforderungen und den veränderten Verhltnissen der Gegenwart ent⸗ sprachen. Ich darf in dieser Beziehung erwähnen die gewaltige Zunahme der Bevölkerung, das Bedürfnis, die Versorgung mit Trinkwasser und die Ableitung der Abwässer in besserer Weise zu regeln; dazu kamen die gewiß berechtigten und notwendigen Forderungen der dandwirtschaft auf vermehrte und verbesserte Entwässerung und Hewässerung sowie auf umfangreicheren Hochwasserschutz. Auch die Wünsche J, auf Ausnutzung der Wasserkräfte für Triebwerke zwecke, auf Abführung von Abwässern aus Fabriken, Bergwerken und sonstigen , Anlagen, die Forderungen des Handels und Verkehr auf Verbesserung der Schiffahrtsstraßen und Anlagen neuer Wasserstraßen, die Eirich tung zahlreicher Talsperren, die gesteigerte Deranziehung 33 in, irdischen Wasservorräte zu Trink⸗ und Gebrauck wecken, und nicht zuletzt die zunehmenden Klagen über die Verunreinigung der Fluß. läufe, traten gebteterisch und zwingend an den Gesetzgeber heran und nötigten zu einem weiteren, den Wünschen der Interrssenten ent⸗

syrechenden gesetzgeberischen Vorgehen. . . ist ö. im Jahre 1893 von der mit der Ausalbeit ang eines

rraesetzentwurfs betrauten Ministerialkommission ein erster Ent ö . und mit Allerhöchster Zustimmung der Oeffentlich kelt übergeben worden. Es lag auf der Hand, daß dieser unt nunf einer allseitigen, eingehenden und, ich lann wohl sagen, zum . Teile nicht gerade freundlichen Kritik unterzogen worden ist. Aber diese Kritik beschaff te auf der anderen Seite ein so reichhaltiges und umfangreiches Material, daß schon aus diesem Grunde die Staats⸗ regierung sich veranlaßt sah, eine Umarbeitung des ersten ö vorzunehmen, mit welcher Kommissare des landwirtschaftlichen Mlini⸗ sterlums und des Ministeriums der offentlichen Arbeiten betraut wurden. Diese Umarbeitung bat im Jahre 1896 begonnen, und in Beachtung des Spruchs, daß gut Ding Weile haben . ist erst im Jahre 1907 der zweite Entwurf eines Wassergesetzes ph ende wn n, Dieser Entwurf ist nicht wieder veröffentlicht, aber den staatlichen Behörden sowohl wie den Vertretern aller interessierten reise, ins⸗ besondere der Landwirtschaft, der . des Bergbaues Jund der

i utachtung vorgelegt worden.

ö lan abgestatteten Gutachten ist besonders bemerkenswert das Gutachten des um die Wasseimirtschaft hoch⸗ verdienten Herrn Friedrich von Schenck, welches den Beratungen des wasserwirtschaftlichen Verbandes der westdeutschen Industrie ö lag und seinerzeit auch im Druck erschienen ist Es ha en aber außerdem nicht allein die Vertreter der Industrie und des erg. baues sich in besonderen, schriftlich niedergelegten Gutachten zu . Entwurf geäußert, sondern es ist auch in einer gemeinsamen 3. ratung von Vertretern der Landwirtschaft und der Industrie ö. erfolglos der Versuch gemacht worden, die mannigfaltigen und viel fach widerstreitenden Interessen auf dem Gebiete dieser Gesetz gebung zu einem befriedigenden Ausgleich zu bringen. Das auch hierdurch wiederum gewonnene reichhaltige Material ist zunãchit nochmals von Kommissaren der vorher genannten Ministerien, der Landwirtschaft und der öffentlichen Arbeiten, zu einem dritten Entwurf umgearbeitet worden. (Anhaltende große Unruhe, Glocke des Praͤsiden ten.

Dieser dritte Entwurf, der erst im Jahre 1909 fertig gestellt werden konnte, war dann der Gegenstand der Beratungen pon Kom missaren aus allen beteiligten Ministerien, deren Ergebnis der vierte, nunmehr diesem hohen Hause unterbreitete Entwurf ist. .

Meine Herren, bevor ich nach diesem geschichtlichen Rückblicke auf den Inhalt des Entwurfs in Kürze eingehe, möchte ich noch eine Forderung streifen, die im Laufe der Beratungen häufiger erhoben worden ist, und die sich besonders gründete auf die zunehmenden Klagen über Verunreinigung . Flußläufe, die Forderung nämllch

5 eines Reichswassergesetzet. 4

. k . darauf hinweisen, wle ich auch . im Eingange meiner Ausführungen erwähnte, daß nach der ö fassung das öffentliche Wasserrecht abgesehen von der Flößere un dem Schiffahrtsbetriebe auf den mehreren Staaten ,,, Wasserstraßen, abgesehen von den Fluß⸗ und Wasserʒzöllen und der Medizinalpolizei, der Zuständigkelt des Reichs entzogen ist.

schränkung auf das Privatwasserrecht. Nun laufen aber,

weiter auszuführen brauche, ; pr ziehungen auf wasserrechtlichem Gebiete so ineinanter, ‚— Trennung in dieser Weise kaum möglich und ausführbar erschien.

Es kommt aber auch ; in Betracht, daß inzwischen eine

Abstand genommen werden müßte; soweit es sich um Wahrung

Hätte

man also ein Reichs wassergesetz erlassen wollen, so . .

iche verfassung nur möglich gewesen in der Be Aenderung der Reicht verf ssung ö die öffentlich und privatrechtlichen Be⸗ daß eine

weiter fär ein Reichs wassergesetz hindernd Reihe von Bundesstaaten ich Württemberg, Bax ern und

ihren Bereich berelts diese wichtige Materie laadesgesetzlich geregelt . ich nunmehr zu dem Entwurf selbst übergehe, so möchte . ich im allgemeinen die Bemerkung vorautschicken daß der e,, . x Gesetz entwurf eine einheitliche und erschöpfende Regelung des 2 =

lichen und privaten Wasserrechts bezweckt, eine Regelung, die, wie ich vorhin schon andeutete, im Interesse der Einheitlichteit der Wasser⸗ a wirtschaft und der leichteren und zweckmãßigeren Anwendung 9 Gesetzesbestimmungen unbedingt erforderlich erschien. Bei der Be⸗ ratung dieses Gesetzentwurfs ist selbstredend der in diesem hohen e Hause von dem Herrn Abg. von Pappenheim geãußerte Wunsch erwogen worden, sich bei der landesgesetzlichen Regelung auf ein Geset zu beschränken, welches nur die allgemein geltenden , n., J Wasserrechts enthielte, und die weitere Regelung ie, . = gesetzen zu überlassen. Es hat sich aber bei näherer Prüfung a . in Betracht kommenden Bestimmungen herausgestellt, daß die gesetzlichen und auch die wirtschaftlichen Verschiedenhbe ten in den einzelnen Gebieten nicht so groß sind daß dieser alb ö dem Erlaß eines für das Gebiet der ganzen Monarchie geltenden Gesetzes

historischer und wohlbegründeter Verhältnisse handelt, ist mich , Gesetzen wurf die weitere Aufrechterhaltung der bis dahin ,. Bestimmungen vorgesehen, und andererseits sind gesetzliche . stimmungen, die in den einzelnen Landesteilen sich bisher bewähr hatten, in das Gesetz aufgenommen . damit auf das ganze Rechts⸗ zet der Monarchie übertragen worden. . . der Wassergeset entwurf behandelt die Gewãsser in zwei großen Abschnitten. Er handelt in erster 2. und haupt⸗ sächlich von den Wasserläufen und in einem zweiten Abschnitte von übri Bewässern. ; ö J Zweck aller die Wasserlause betreffenden Vor⸗ schriften ist ein doppelter. Einmal soll die mõglichsle Aut schaltung einer Schädigung durch Naturgewalten erreicht und andererseitẽ 2 weitestgehende Ausnutzung der aus den Wasserläufen und ihrem Wasser erzielbaren Vorteile ermöglicht werden. . Zu diesem Zwecke teilt der Gesetzentwurf sämtliche Wasserlãäufe in drei Kategorien ein. Zu den Wasserlãufen erster Ordnung, die in einem Anhange des Gesetzes namentlich auge hit sind, gehören alle schiffbaren Ströme und . . zu den Wasserläufen zweiter Ordnung alle diejenigen . läufe, welche für die Wasserwirtschaft eine größere 3. deutung haben. Ueber diese Frage entscheidet in einem besonderen Verfahren der Oberpräsident und auf Einwendungen der ö rat; auf Grund des Ergebnisses dieses Verfahrens werden die . läufe zweiter Ordnung in ein besonderes Vereichnis nach 8 ; 35 vorliegenden Entwurfs eingetragen. 3u den Wasserlãnfen drt: Ordnung gehöien alle übrigen bei 1 und 11 nicht genannten . und einheitliche Regelung sieht y, entwurf in den Bestimmungen über das Eigentum an . läufen. Er weist das Eigentum an den Wasserlãufen erster Ordnung dem Staate, bei allen übrigen Wasserläufen den Anliegern zu. Meine Herren, ich will an dieser Stelle nicht auf die große Streit. frage eingehen, welche gerade durch dlese Bestimmung berührt wird, . die Frage, ob die Wasserlãufe erster Ordnung lediglich als öffentliche zu behandeln oder dem Eigentum des Staates zu unterstellen sind; aber 1. glaube, die Bedenken, welche gegen das Eigentumsrecht des Staates geltend gemacht werden, werden auch im wesentlichen wieder dadurch beseitigt daß in den Bestimmungen des Entwurfs über den Gemein gebrauch an den Strömen und über die Verleihung der Rechte des , men und jedermanns an den öffentlichen Gewãssern eine großere Aut. dehnung gegeben worden ist, als es nach der bisherigen Gesetzgebung 63. 21 . ö. weltergehenden Abschnitt regelt der Entwurf . der Benutzung der Wasserläufe, und er geht hierbei pon dem Bestreben aus, eine möglichst allgemeine Benutzung der Wasserlůufe zu ermöglichen und hierbei einen genügenden Ausgleich der verschiedenen privaten ö. öffentlichen Interessen herbeizuführen. Der Gesetzentwurf ö. ö. zu erreichen, indem er einmal an allen natürlichen , , . en Gemeingebrauch, d. h. den allgemein zulässigen Gebrauch un . gesetzlichen Grenzen festlegt, ihn auf der einen Seite zuläßt, auf er anderen Seite aber bestimmten gesetzlichen Beschrãnkungen unterwirft, sodann aber trifft er Vorschristen, die nicht dauernd und unter allen Verhältnissen Platz greifen, syndern nur im einzelnen Fall zur Anwendung gelangen, und war durch die neue, in diesem Entwurf vorgesehene Einrichtung, ., durch das sogenannte Verleihungsverfahren. Ich will auf die . schriften dieses Verleihungsverfahrens nicht näher eingehen, sondern nur hervorheben, daß das Verleihungsverfahren einem Unternehmen die Möglichkeit schaffen soll, Rechte an den Wasserlãufen zu erwerben, die ihm bisher und nach den sonst geltenden Vorschriften icht zu. standen! Das Verleihungkeverfahren enthält dabei eine Reihe . Sicherheit svorschriften, die den Zweck haben, in . 1 Verfahren die Wünsche und Anträge und auch die n n,, a w. Interessenten zur Geltung zu bringen und durch eine endgültige Ent⸗ schließung denselben stattzugeben bezw. sie zu beseitigen. ; Meine Herren, die so oft beklagte Verunreinigung der Gew sser beziehungsweise die Reinhaltung der Flußlãufe sindet in dem Gesetz⸗ entwurf eine besondere und meines Erachtens ausreichende Fůrsorge. Es ist zunächst der Wasserpol izeibehörde das Recht gegeben, die un⸗ zulässige Verunreinigung von Flußläufen zu verhindern ö einzuschreiten. Außerdem ist aber ö. und das ist . Erachtens auch hier besonders zu beachten in dem a,, n, Verleihung verfahren die Möglichkeit gegeben, gerade die Bedenken gegen eine bevorstehende und mögliche Verunreinigung von Flußläufen zur Geltung ju bringen und Anordnungen zu erreichen, welche geeignet sind, eine Verunreinigung der Flußläufe zu verhindern. ; Als weitere Sicherung gegen Verunreinigung von Flußlãufen kommt hinzu, daß auch diejenigen, welche Wasserlaãufe verunreinigen oder Vorteile durch die Reinhaltung von Flußlãäufen haben, nach F 223 des Gesetzentwurfs zu Zwangkgenossenschasten vereinigt werden können. Diese Bestimmung ist gerade im Interesse der Landwirt⸗ schaft von ganz besonderer Bedeutung. Denn es können nunmehr Bergwerke, industrielle Anlagen, insbesondere Fabrilen, welche Fluß⸗ läufe verunreinigen, zu Zwangsgenossenschaften vereinigt werden, denen die Beseltigung der Verunreinigung der Flußläufe obliegt.

Kanälen, und ebenso bei den daß aber für

welche von wat die Unterhaltung auf breiterer Grundlage zu gestalten.

s. inie daran gedacht, dem MNrob ö folgen ö. die Unterhaltung dieser Flußläufe den Ge⸗ meinden aufzuerlegen. Es läßt sich rkenn . Unterhaltung durch die Gemeinden in der Provinz Hessen⸗Rassau im

irchaus ? , Seite aber kam doch in Betracht, daß s sich bel einer allgemeinen Uebertragung der Unterhaltungepflicht . die Ge meinden vielfach auch um finanziell leistungsschwache . ma verbände handeln wird, und daß außerdem die Gemeinde nicht immer die natürliche und richtige Grenze für die

s. i dustrlelle An⸗ oudern auch für sonstige Zwecke, insbesondere für in el . hochbedeutsamen Talsperren nicht stillschweigend vorübergehen

konnte. Die Talsperren sind in

den §S§ 100 ff. des Gesetzentwurft esonders behandelt, und es ist gleichzeitig auch bezüglich der Stau⸗ nlagen eine neue gesetzliche Regelung insosern vorgesehen, als er⸗

leichternde Bestimmungen dafür geschaffen sind, um schädliche Stau⸗

nlagen zu beseitigen, zu beschränken oder deren Umgestaltung herbei⸗

zuführen.

Auch bezüglich der Unterhaltung der Flußläufe schafft . Gesetz⸗ ntwurf teilweise neues Recht. Bisher waren es die Anlieger,

welche, abgesehen von den Strömen und Schiffahrte kanälen, zur Unterhaltung der Flußläufe verpflichtet waren.

Der Gesẽtzentwurf ĩ l erlä s also bei Strömen und J , . Ordnung dabei, dem Eigentümer die Unterhaltung obliegt; er sucht die Wasserläufe zweiter Ordnung, also d jenigen,

besonderer Bedeutung für die Wasserwirts ait sind, Man hat in Vorbilde in der Provin; Hessen⸗

auch nicht verkennen, daß mit der

günstige Erfahrungen gemacht worden sind.

Abgrenzung der Unter⸗ haltungepflicht ist! Deshalb erschien es zweck mäß ger die . haltungspflicht auf Wassergenossenschaften zu übertragen, . ver den Bereich der einzelnen Gemeinde hinausgehen und nach Bedarf also auch für ein größeres Gebiet gebildet werden können. . Zu diesen Unterhaltungsgenossenschaften gehören , . . nicht allein die Anlieger, d. h. diejenigen, deren ,, 1 Fluß gelegen ist, und denen infolgedessen auch (in teilweises Eig ntum am Wasserlauf zusteht, sondern es können auch alle ö einer solchen Wassergenossenschaft herangezogen werden, die , ö. Vorteil aus dem Flußlauf oder dem in demselben befindlichen Wasser auch Grundstücke, sserlauf zu 3 . . sei es durch Entwässerung oder sei Bewãsserung, zu dem Wasserlauf treten. . Meine Herren, die Frage der Beitrags leistung in diesen Wasser⸗ genossenschaften ist natürlich keine sehr einfache; sie soll ö Gesetzentwurf nach der Höhe des aus der

Fabriken und Bergwerke heranzuziehen, ie nicht liegen brauchen, die aber mit ihrer Anlage in 3 durch

Vorteils, den der einzelne ordnungsmäßigen Unterhaltung des Wasserlauft hat, K Soweit sich Interessenten weigern, einer solchen Wassergeno fsen cha beizutreten, kann der Zwang ausgeübt und der Beitritt derselben erzwungen werden. .

Den örtlichen Verhältnissen trägt der Geletzent wurf dadurch Rechnung, daß er überall da, wo bisher die . di ö haltung der Flußläufe getragen haben, auch die ,,, ,, es weiterhin bei diesem Rechtszustande zu belassen V3 66. ö dieser Beziehung auch die Bestimmung des schlesischen Auenrechtt,

hat, bestehen. Eine weitere, in dieser B Gesetzentwurfs betrifft das sogenannte I leichterung der Möglichkeit, bei Flußläufen Ordnung wässerung

erster und

entwurf geregelt. Es gipfe Interessenten zugunsten des . nach Möglichkeit zu vermeiden, und, we eine entsprechende Entschädigung zuzubilligen. äufig hervor! l . und festgestellt seien, sucht der 6 zu begegnen, daß er die Einrichtung besonderer k die bezüglich der Flußläufe erster Instanʒ rom Ober⸗ oder . gierungeprãäsidenten und derjenigen weiter Instanz von , oder der Ortepolizeibehörde zu führen sind. In diese Hefen, ö sollen insbesondere Rechte von der Art eingetragen werden, wie im S 40 des Gesetzentwurfs im einzelnen aufgeführt sind. Meine Herren, ich komme nunmehr noch kurz ju 1 stimmungen über die sonstigen Gewässer, unter denen 3 entwurf geschlossene Seen, ö. ablaufendes Wasser und unterm er versteht. Hier handelt es 3 . . gewisse Einschränkungen der Befugnisse . 6 eigentümers, die sich insbesondere im Interesse einer , ö besseren Wasserversorgung der Bevõllerung notwendig , zweifle nicht daran, daß gerade diese Bestimmungen bei der gehe aus diesem Grunde auch hier nicht näher auf sie ein. Zu erwähnen würde . noch . i iszgiebiger Weise die Bestimmungen über di : , erf re st neu gestaltet hat. Er hat die Bildung , genossenschaften in der bisherigen Weise vorgesehen, des ͤ ee l, auch die Möglichkeit, für den Einzelnen einen Zwang zum 6 die Wassergenossenschaft herbeizuführen eiweitert, . , auch die Bildung von sogenannten Zwangsgenossenschaf , Genossenschaften, die also auch ohne Einwilligung der Be Grund des Gesetzes errichtet werden können. .. 9. Daß der Gesetzentwurf außerdem die Vorschristen ö. . wasserschutz und über Deiche aufs enommen und ö ö abgeändert und ergänzt hat, will ich nur der Vollständig

auch noch erwähnen.

Bildung von Wast Wast

(Schluß in der Zwesten Beilage.)

Es lag auf der Hand, daß der Gesetzentwurf an den stetig zu—

nenne Hessen, Elsaß Lothringen, Baden,

Sachsen in dem letzten Zahrzehnt Wassergesetze erlassen und für

nehmenden und nicht allein zur Beseitigung von Hochwassergefahren,

8 5s . 5 NR 9 ss 21 chaf . haben. So ist es wiederum möglich, zu diesen Wassergenossenschasten

nach dem die Gutsherrschaft die Unterhaltung der Flußläufe zu tragen

Beziehung auch neue Bestimmung de

Ausbauverfahren, eine Er- zweite einen im Interesse der Schiffahrt oder der Ent- und B wünschenswerten Ausbau der Flußstrecke e n, . Für diesen Ausbau ist ebenfalls das Verfahren genau in diesem zsc . lt in dem Bestreben, Nachteile der übrig . Ausbauberechtigten oder der Gesamthii vo sie unvermeldlich sind, alch .

retenden Klage, daß die Rechte am Wasstt .

8,

sich in dem Entwurfe n nn

aFus ; d Beratung den Gegenstand lebhafter Diskussion bilden werden, und !

daß der Gesetzentwun i

Zweite Beilage

zum Deutschen Neichsanzeiger und Königlich Preußischen Staatsanzeiger.

M 46.

Berlin, Dienstag, den 20 Fehruar

1912.

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(Schluß aus der Ersten Beilage.)

Ein Wort noch, meine Herren, zu der im Gesetze vorgesehenen Organisation der Behörden! Man ist bei dem ersten Entwurf von her Auffassung ausgegangen, daß es nicht zweckmäßig sein würde, die Aufsicht über die wasserrechtlichen Verhältnisse den bestehenden Be— hörden zu übertragen, sondern daß es besser sein würde, hierfür besonders organisierte Instanzen zu schaffen. Die Staatsregierung ist im Laufe der Verhandlungen von dieser Auffassung zurückgetreten; sie hat es für zweckmäßiger erachtet, es bei der bestehenden Behördenorganisation zu belassen und nicht neue Wasserbehörden zu schaffen, schon aus dem Grunde, weil auch die wasserrechtlichen Verhältnisse vielfach mit den sonstigen Interessen sich berühren, deren Vertretung den dafür zuständigen Landet— verwaltungsbehörden doch nicht genommen werden konnte! So ist denn die Behördenorganisation in dem jetzigen Gesetzentwurf so vor— gesehen, daß die bisherigen Strombauverwaltungen bestehen bleiben, daß daneben als Wasserpolizeibehörde der Regierungspräsident, der Landrat und die Ortspoltzeibehörden eintreten, unterstützt in gewissen Fällen durch Beschlußfassung der Kreisausschüsse, der Bezirksausschüsse und des Provinzialrats. Um aber zugleich dem Laienelement oder richtiger gesagt, Vertretern der Interessenten und Wassersachverständigen, die nötige Einwirkung zu sichern, ist außerdem die Errichtung von Schauämtern, von Stromausschüssen und von Wasserbeiräten vor⸗ gesehen. Die Stromausschüsse sind für die Wasserläufe 1. Ordnung, der Wasserbeirat für diejenigen 2. Ordnung bestimmt!

Wenn ich nach meinen kurzen Ausführungen die Meinung ver— treten zu können glaube, daß in diesem Gesetzentwurf die landwirt- schaftlichen Interessen ausreichend gewahrt erscheinen, so möchte ich doch auch nicht unterlassen, darauf hinzuweisen, daß mir auch das gleiche bezüglich der Schiffahrt, des Handels und der Industrie und der Anforderungen der Kommunen der Fall zu sein scheint. Ich darf nur kurz hinweisen auf die Bestimmung im 5 360 des Entwurfs, welcher die Sonderrechte des Bergwerkseigenttimers aufrechterhält, auf den im Gesetzentwurf vorgesehenen erleichterten Ausbau der Wasser—⸗ läufe und die Anlage neuer Wasserstraßen, auf die Ausnutzung der Wasserkräfte zu Triebzwecken, insbesondere für Elektrizitätswerke, auf die Möglichkeit der Wasserentnahme und der Einleitung von Ab— wässern in die Flußläufe, auf die weitergehende Benutzung der Wasser⸗ läufe seitens der Industrie im Wege des Verleihungsverfahrens.

Mir sind vor einigen Tagen die Resolutionen des Wasser— wirtschaftlichen Verbandes zugegangen, welche meines Wissens auch den Mitgliedern dieses hohen Hauses zugänglich gemacht worden sind. Sie enthalten eine Reihe von Wünschen, über welche, wie ich glaube, eine Verständigung bei der welteren Beratung nicht ganz aussichtslos erscheinen dürfte. Aber jedenfalls bestätigt mir die Gesamtbeurteilung, welche in der Druckschrift des Wasserwirtschaft⸗ lichen Verbandes zum Ausdruck kommt, die Tatsache, daß dieser Gesetz⸗ entwurf in den Kreisen der Interessenten im allgemeinen eine wohl— wollende und verständnisvolle Aufnahme gefunden hat. (Sehr richtig! rechts.)

Ich glaube, daß auch Sie, meine Herren, beim Einblick in diesen Gesetzentwurf der Staatsregierung die Anerkennung nicht versagen können, daß sie redlich bestrebt gewesen ist, Ihnen mit diesem Ent⸗ wurf eine umfassende und erschöpfende, der Klarheit und Uebersichtlich⸗ keit nicht entbehrende Kodifikation des Wasserrechts vorzulegen. (Sehr richtig! rechts) Ich kann in diesem Augenblick gewiß nicht erwarten, daß der Entwurf in seinen Grundzügen und in seinen maßgebenden Bestimmungen ohne weiteres Ihr Einverständnis findet; aber der Hoffnung darf ich heute schon Ausdruck geben, daß ke den weiteren Beratungen, insbesondere in der von Ihnen einzusetzenden Kommission, möglich sein wird, ein allgemeines Einverständnis zu erzielen und damit, vorbehaltlich der Zustimmung des Herrenhauses, ein Gesetzeswerk zur Vollendung zu bringen, welches auf einem der wichtigsten öffentlich⸗ und privat rechtlichen Gebiete Ordnung zu schaffen und der landwirtschaftlichen und industriellen Entwicklung die weiteten Wege zu bahnen bestimmt ist. (Lebhafter Betfall.)

Abg. von Branden stein (kons.): Die wirtschaftlichen Verhält⸗ nisse haben sich so geändert, daß die zum Teil aus dem vorletzten Jahr⸗ hundert stammenden Gesetze den Forderungen der Gegenwart nicht mehr entsprechen können. An die Wasserläufe treten jetzt so viel⸗ artige Forderungen heran, daß sie unmöglich allen Anforderungen entsprechen können. Da gilt es, die an sich berechtigten Interessen zu vereinigen. Das geschieht in dem Gesetzentwurf in einer glück⸗ lichen Weise. Wir begrüßen es mit Freuden, daß das gen , Wasserrecht kodifiziert werden soll, und daß bestehende Bestimmungen, soweit sie aufrecht zu erhalten sind, in dieses Gesetz hinein⸗ gearbeitet wurden. Wir begrüßen es, daß mit Erlaß dieses Gesetzes nicht weniger als 76 ältere Gesetze ganz oder teilweise aufgéhoben werden. Wir erkennen an, daß der Gesetzentwurf mit großer Sorgfalt und Genauigkeit abgefaßt ist, daß er sich einer klaren und deutlichen deutschen Schreibweise bedient. Wir sind auch damit einberstanden, daß die Regelung im wesentlichen einheitlich gestaltet wird, und daß nicht auf den Gedanken zurück⸗ gekommen ist, das Wasserrecht provinziell zu regeln. Aber wir sind auch damit einverstanden, daß es nicht rn, sein würde, die Regelung des Wasserrechts dem Reich zu überlassen. Wenn das Wafferrecht für das ganze Staatsgebiet auch einheitlich geregelt werden soll, so sind doch gewisse Ausnahmen nach der Richtung gemacht worden, daß bestehendes Recht aufrecht erhalten werden soll, so z. B. in Schleswig-Holstein, Hannover, Schlesien und vor allem in en n, enn, Es werden wohl noch im Laufe der Beratungen von anderer Seite Wünsche vorgebracht werden, wir müssen sie aber om Standpunkt des Staates und der Allgemeinheit prüfen. ch möchte nur einen Punkt hervorheben, wo im Gesetzentwurf etwas weiter als nötig vorgegangen ist. Die Wasserläufe zweiter Ordnung müssen nach dem Gesetzentwurf von Genossenschaften unterhalten werden, die zu diesem Zweck auf Grund des Gesetzes eigens zu bilden sind In den Motiven wird angeführt, daß diese Wosf lan gegen⸗ wärtig von den Adjazenten zu unterhalten sind, daß sich aber da. Schwierigkeiten herautstellen, wo der Besitz sehr zer⸗ splittert ist. Es wird ferner darauf hingewiesen, daß die Pflichten oft sehr groß seien, und es unbillig sei, sie den Adjazenten auf— zuerlegen, während vielfach andere als die Anlieger an der Ex⸗

sein. Ich will deshalb auch keineswegs der Bildung der Genossen— schaften widersprechen, aber die Verhältnifse liegen doch nicht überall gleich. Es kann vorkommen, daß bei einem kleinen Fluß der Grundbesitz nicht zersplittert ist, so also keinerlei Beschwerden' der Adjazenten vorliegen. Da müßte dann trotzdem auf Grund des Gesetzentwurfes eine Genossenschaft gebildet werden, die unter Um ständen nur aus sehr wenigen Leuten besteht, die vielleicht an der Sache sehr wenig Interesse haben. Ich möchte des halb vorbehalten wissen, daß da, wo keine Veranlassung vorliegt, und die Verhältnisse zurzeit ausreichen, von der Bildung einer solchen Wassergenoffenschaft abgesehen werden muß. Im allgemeinen teilt man die Wasserläufe in drei Klassen ein, in Ströme, Flüsse und Bäche. Der Gesetzentwurf hat sich aber keine Mühe gegeben, diese drei Begriffe zu definieren Darüber hat man sich hinweggesetzt und einfach befsfimmt, Wasser⸗ läufe erster Ordnung sind folgende, Wasserläufe zweiter Ordnung jene und Wasserläufe dritter Srdnung die übrigen. In der Be⸗ gründung heißt es, daß die Wasserläufe in dieser Weise nach der . der Bedeutung für die Wasserwirtschaft eingeteilt sind. Diese Bestimmung ist hinsichtlich der Wasserläufe erster Srdnung keineswegs durchfübrbar. Ströme gibt es in Deutschland nur sechs, unter den Wasserläufen erster Ordnung, die als Ströme be— zeichnet sind, befinden 4. aber Hunderte von Wasserläufen. Da sinden sich unter A gleich Alle, Aller, Alster usw., das find keine Ströme. Also der Maßstab der größeren wirtschaftlichen Bedeutung wird nicht ausschlaggebend gewesen sein, denn in dem Verzeichnis sind viele Flüsse, deren Bedeutung recht gering ist. Was hat z. B. die Saale bis Naumburg oder die Leine von ihrem Ursprung bis an die Stadt Hannover für wirtschaftliche Bedeutung? Es kommt namlich nur darauf an, daß die Flüsse, welche erster Ordnung sein sollen, dem Fiskus gehören, und daß die Unterhaltung dieser Flüsse dem Staat obliegt. Sind diese Wasserläufe derart privilegiert, namentlich durch die be— sondere Regelung des Instanzenzuges, so scheint mir das weniger den Bedürfnissen der Wasserwirtschaft als denen der staatlichen Bauver⸗ waltung und des Fiskus zu entsprechen. Das Verzeichnis darf natür— lich nicht unabänderlich sein, es muß geänderten Verhältnissen ent⸗ sprechend geändert werden können. Für die Beteiligten ist es aber keineswegs nur eine theoretische, sondern eine sehr praktische Unter scheidung, ob sie in der Nähe eines Wasserlaufs erster, zweiter oder dritter Ordnung wohnen. Wird ein Wasserlauf erster Ordnung in die zweite versetzt, dann hört die Unterhaltungspflicht des Staates auf und fallt auf die Wassergenossenschaft und die Adjazenten; im umgekehrten Falle sollte man annehmen, die Adjazenten werden ihre Last los, und diese geht auf den Staat über. Hier hat sich aber der Staat ein kleines Privilegium vorbehalten, insofern die bisherigen Unterhaltungspflichtigen jetzt verhältnismäßige Zuschüsse leisten müssen. Wie steht es nun angesichts der Wichtigkeit dieser Versetzung mit dem Verfahren? Da unkerscheidet der Entwurf wieder, je nachdem ein fiskalischer Wasserlauf oder ein anderer in Frage steht. Bei diesem letzteren ist ein geordnetes Verfahren unter Anhörung der Beteiligten vorgesehen, und der Provinzialrat ent scheidet schließlich nach Prüfung des gesamten Materials. Bezüglich der fiskalischen Wasserläufe ist aber von einem Verfahren im Entwurfe überhaupt nichts gesagt, da soll die Klassifizierung durch Königliche Verordnung erfolgen. Ob dies der rechte Weg ist, erscheint mir in hohem Grade zweifelhaft. Es wird bier doch sehr tief in private und gemeindliche Verhältnisse eingegriffen, es ist aber keine Garantie gegeben, daß die Gemeinden auch nur gehört werden. Nach dem Wortlaut des Entwurfs ist es möglich, daß die Bewohner eines Flußtals eines Tages zu ihrer größten Ueberraschung lesen, es sei eine Königliche Verordnung ergangen, wonach dieser fiskalische Wasserlauf in die zweite Ordnung versetzt sei, und sofort eine Wassergenossenschaft gegründet werden müsse. Der Vergleich mit der Königlichen Verordnung im Falle der Expropriation paßt nicht, denn da handelt es sich um Eingriffe in private Rechte gegen volle Ent⸗ schädigung und um die Anwendung eines mit allen Garantien und mit geordnetem Verfahren ausgestatteten Gesetzes. Von alledem ist hier nicht die Rede, und das Odium, welches der Königlichen Ver⸗ ordnung beiwohnen kann, wenn sie zugunsten des Fiskus entscheidet, erscheint damit gewissermaßen auf den Landesherrn abgewäljt. Hier muß mindestens ein Verfahren vorgesehen werden, welches allen Be⸗ teiligten die Anhörung verbürgt. Mit der Erklärung der Wasserläufe zum Eigentum der Adjazenten statt zum Gemeineigentum ist ja gewiß im Interesse der Klarheit viel gewonnen; aber das kann uns nicht da—⸗ von entbinden, sehr gründlich zu erwägen, welche Konsequenzen entstehen, wenn derart das Privateigentumsrecht des einzelnen anerkannt wird. Vor allem wird gepruft werden müssen, ob dieses Recht auch die Befugnis umfaßt, das Eigentum im Interesse anderer nutzbar zu verwerten, also von anderen, welche den Fluß benutzen wollen, Vorteile zu ziehen. Auch hier scheint der Entwurf wieder den Fiskus unterschiedlich behandelt wissen zu wollen, insofern er für die Be⸗ nutzung des Wasserlaufs erster Ordnung ein Entgelt soll fordern dürfen. Man nimmt da auf ein Erkenntnis des Reichsgerichts Bezug; es soll das Recht des Fiskus, Wasserzins zu erheben, auch für die Zukunft sichergestellt und auf das Eigentum ge⸗ ründet werden. Dann kann doch nicht bloß das fiskalische Eigentum n Frage kommen, sondern jeder Eigentümer muß dann dasselbe Recht haben. Wird diese Gebührenpflicht derartig statuiert, so ist mir zweifelhaft, ob damit nicht einer der Hauptzwecke des ganzen Gesetzes alteriert wird, namentlich wenn auch unabhängig und neben der Entschädigung von dem Unternehmer für die Benußung des Wasserlaufs ein Entgelt zu zahlen ist. Damit werden Industrie, Gemeinden und Landwirtschaft getroffen, und schließlich sollen in letzter Instanz die Minister der öffentlichen Arbeiten und des Handels entscheiden! Damit wären sie Richter in eigener Sache. So wird der Entwurf nicht aufrecht zu erhalten sein. Man muß mit der Möglichkeit rechnen, daß bei einem größeren Meliorationsunternehmen Wasser in einen fiekalischen Strom abge⸗ leitet wird, der dadurch nicht im geringsten geschädigt wird. Trotzdem kann der Fiskus sagen, derjenige, der das Wasser abführt, hat davon pro Jahr soundsoviel Erirag, und er muß soundsoviel Prozent an die Staatsbauverwaltung abführen. Es können auch gemeinnützige Anlagen zu Abgaben herangezogen werden. Das ist unbillig, und die betreffende Bestimmung muß zum mindesten geändert werden. Nicht ganz einverstanden bin ich mit dem Minister darin, daß die Reinhaltung der Gewässer durch den Entwurf befriedigend geregelt sei. Ich fürchte, daß der Entwurf in dieser Beziehung enttäuschen wird. Ich gebe zu, daß es zu weit geht, zu verlangen, daß ein Fluß rein und unbefleckt von der Quelle bis zum Meere läuft. Auf der anderen Seite aber hat die Verschmutzung doch einen Grad angenommen, der nicht mehr zulässig ist. Es wäre zu erwägen, ob nicht im Wege der Bildung von Zwangsgenossenschaften man dahin kommen könnte, daß besondere Schmutzwasserkanäle gebaut würden. Ebenso erscheint es mir angemessen, daß die Genehmigung für die Ableitung der Abwässer einer solchen Behörde übertragen wird, die für größere Bezirke ver—⸗ antwortlich ist. Vollständig ungenügend sind auch die Strafen wegen Verunreinigung der Gewässer. Eine Geldstrafe von 150 M wird der Unternehmer gern tragen und dabei immer noch ein gutes Geschäft machen, wenn er das Recht nicht nachsucht. Ich bin im allgemeinen nicht für drakonische Gesetze, aber ich sehe nicht ein, weshalb die Bestimmungen zur Fernhaltuͤng von Viehseuchen nicht auch denjenigen treffen könnten, der durch Verunreinigung der Flüsse zur Veischlechterung der sanitären Zustände derselben beiträgt. Eventuell könnte man auf dem reichsgesetzlichem Wege vorgehen.

haltung des Flusses Interesse hätten. Das mag alles richtig

Sodann würde ich vorschlagen, daß an die Stelle der Vorschrift,

daß die Unterhaltungspflicht den provinziellen Verbänden nach An— hörung des Provinziallandtages aufgelegt werden kann, gesetzt wird: im Einvernehmen mit der Provinzialverwaltung. Ebenso bin ich dafür, daß zu der Ausführung des Gesetzes auch sachverständige Laien zugezogen werden. Ueber die Wassergenossenschaften, die Vaserhücher ujw. wird ein anderer Frakttionsgenosse sich äußern. Wir haben diesen Entwurf mit Freude begrüßt und tönnen ihm im allgemeinen zustimmen. Wir meinen nur, daß das bureaukratische Interesse der Strombauverwaltung und das finanzielle Interesse des Fiskus doch vielleicht ein kiein wenig zu viel in den Vorder— grund geschoben ist, glauben aber, daß wir über diese Bedenken hinwegkommen werden, und sind bereit, diesss heilsame Gesetz zustande

zu .

Abg. Bitta (Zentr.): Wir stehen vor einem überaus wichtigen und schwierigen Gesetzentwurf. Die Abwässerung und die 2 wasserversorgung der großen Städte und der großen Induftriezentren wird immer schwieriger. Die zur Abwendung der Sochwa ergefahr forderlichen Talsperren stellen an die Wasserwirtschaft f neue Aufgaben, denen unsere Gesetzgebung in keiner Weife gewachsen ist. Diese ist außerordentlich zersplittert. Aus diesen Gründen begrüßen meine Freunde die Vorlage als Erfüllung eines langgehegten Wunsches und betrachten sie als eine geeignete Grundlage für eine weilere Beratung. Eine reichsgesetzliche Regelung kann nicht mehr in Frage kommen, nachdem das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche erlassen ist. Auch das Schiffahrtsabgabengesetz überläßt den einzelnen Bundes⸗ staaten Die Regelung der elnschlägigen Materien. Außerdem hat ein großer Teil der Bundestaaten seit langen Jahren bereits besondere Landesgesetze in dieser Richtung erlassen. Eine probinzielle Regelung würde die Zersplitterung nur noch vermehren. Einversianden sind wir damit, daß die Regelung durch dieses Gesetz möglichst vollständig erfolgt. Ausgeschlossen sind u. a. das Fischereigesetz, das Quellschutzgesetz. Was die Einteilung der Gewässer betrifft, fo hat es uns überrascht, daß in die Wasserläufe erster Ordnung ohne ersichtlichen Grund einige nicht schiffbare, Flüsse Schlesiens eingefügt und damit dem Staate als Eigentum überwiesen sind. Hier muß eine Aenderung eintreten. Im übrigen sind wir mit der klaren Ordnung des Eigentumsbegriffes der Flüsse nach drei Kategorien ein verstanden. Dadurch wird eine gewisse Rechtssicherheit geschaffen. Eine wesentliche Veränderung der bestehenden Eigentumsrechte wird nicht entstehen. Auch die Erhebung des Wasserzinses ist kein Nopum, schon das Allgemeine Landrecht gab diese Möglichkeit. Immerhin wird die Zuständigkeit, wie sie auf diesem Gebiete der Entwurf vorsieht, sehr genau geprüft werden müssen. Wenn ein einzelner Unternehmer das Gemeineigentum für seine eigenen Zwecke ausnutzt, ist es auch billig, daß er dafür eine Entschädigung zahlt. Bie Vorschriften gegen die Verunreinigung bedürfen namentlich hinsichtlich des Rechtes der Polizeiverordnungen gründlicher Prüfung und tunlichster Einengung, damit nicht die Polizeibehörden in eigener Sache schließlich die letzte Entscheidung geben. die vor⸗ geschlagenen gesetzlichen Beschränkungen, die dem bestehenden Recht gegenüher eine Art Enteignung ohne jede Entschädigung dar stellen, aufrecht erhalten werden können, wird die Kommissions⸗ beratung ergeben. Betreffs der Reinhaltung der Flüsse beschränkt sich der Entwurf auf wenige Vorschriften, welche nach meiner Meinung nicht dazu angetan sind, die andauernde Klage über die Verunreinigung der Wasserläufe alsbald verstummen zu lassen. Eine Schwierigkeit hinsichtlich der Abwässerung werden auch die bestehenden Anlagen be= reiten. Das Verleihungsrecht, das Recht, Wasserberechtigungen zu erwerben, ist ein Novum. Man wird hier zu erörtern haben, ob es sich um Verleihung auf Zeit oder auf die Dauer handeln soll; es wird der Gesichtspunkt der „wesentlichen Veränderung“ heranzuziehen sein, der sich auch in dem früheren Entwurfe fand, aus dem jetzigen aber verschwunden ist. Wenn die Industrie hier die Entscheidung des Bezirksausschusses der des Kreisausschusses vorzieht, so stehen wir nicht auf diesem Standpunkte, wir wollen die Kompetenz des Kreisausschusses nicht ausgeschaltet ae Die Wasserläufe zweiter Ordnung sollen von Zwangs genossen scha ten unterhalten werden. Wir halten dies für eine zweckmäßige Lösung, so schwierig auch ihre Bildung bei etwa zehntausend Wasserläufen sein wird. Die Uebertragung der Unterhaltungspflicht an die Gemeinde, die ja viel einfacher erscheint, würde sich nicht empfehlen. Die Gemeinden können auf Grund des Kommunalabgabengesetzes zwar auch andere, z. B. Fabriken usw. zu den Kosten heranziehen. Das würde aber viel Prozesse zur Folge haben. Deshalb glauben wir, daß die Bildung von Zwangsgenossen⸗ schaften immer noch ein besserer Weg ist. Während bisher die Wasser⸗ genossenschaften nur zu wirtschaftlichen Zwecken notwendig waren, wird nunmehr der Gegenstand der Zwangsgenossenschaften ganz erheblich erweitert. Sie haben die Unterhaltung der Ströme und die Abwendung von Hochwassergefahr zur Aufgabe. Eine Enteignung hat der Entwurf abgelehnt, und zwar mit Recht. Durch die Einrichtung der Wasserbücher stehen sich jetzt Grundbücher und Wasserbücher gegenüber; es muß deshalb dafür gesorgt werden, daß zwischen beiden keine Widersprüche bestehen. Die Grenzflüsse, be⸗ sonders diejenigen, welche zum Teil in fremden Ländern fließen, werden für sich behandelt werden müssen. Die Grundgedanken, welche in dem Gesetze zum Ausdruck kommen, nämlich einmal den Wasserlauf allen Unternehmungen gleichzeitig nutzbar zu machen, auch daß ferner bei verschiedenen Interessen das Interesse der Allgemeinheit zu entscheiden hat, sind lebhaft zu begrüßen. Es ist zu hoffen, daß, wenn das Gesetz zustande kommt, und die Frist von zehn oder fünf Jahren, während deren die alten Rechte geltend gemacht werden können, abgelaufen ist, einheitliche Verhältnisse in ganz Preußen herrschen werden.

Abg. Ecker⸗Winsen (n.): Es freut mich, auch im Namen meiner Freunde aussprechen zu können, daß wir den Entwurf lebhaft begrüßen. Es ist selbstoerständlich nicht zu verlangen, daß sofort alle Kreise dem Entwurf zustimmen. Das hindert aber nicht, daß die Güte der Grundsätze anerkannt wird, und in dieser Hinsicht hat der Entwurf von allen Seiten im Hause eine wohlwollende Beurteilung gefunden. Das ist aber nur dadurch möglich gewesen, daß die Regierung mit allen beteiligten Kreisen von Landwjirischaft und Industrie Fühlung genommen hat. Es ist zu begrüßen, daß endlich ein einheitliches System geschaffen ist. Leider ist es nicht möglich gewesen, die Materie durch ein Reichsgesetz zu regeln. Es bleibt nichts anderes übrig, da die anderen Bundesstaaten selbständig vorgegangen sind, als jetzt ein Gesetz zu verabschieden, das lediglich mit den preußischen Verhältnissen rechnet. Der Entwurf unterscheidet sich von seinen Vorgängern wesentlich auch dadurch, ch er alle Materien des Wasserrechts regelt. In dem jetzigen Entwurf finden sich Be⸗ stimmungen über die unterirdischen Gewässer, Abwässer usw. Aus⸗ nahmen werden nur hinsichtlich des Fischereirechts gemacht; darin wird man mit der Regierung einverstanden sein können. Wir haben ja auch gehört, daß ein neues Gesetz in baldiger Aussicht steht. Die Auf⸗ rechterhaltung des Wehrregals und des Brückenregals steht nicht in Einklang mit verschiedenen Bestimmungen des Gesketzes. Es wäre am Platze gewesen, auch bei dieser Gelegenheit das Wehrregal und das Brückenregal zu beseitigen. An der Gestaltung des Wasserrechts haben Industrie und Bergbau ein gleiches Interesse wie die Zandwirtichaft. 6. muß eine gleichmäßige Berücksichtigung der 3 stattfinden.

as war in dem Entwurf von 1906 nicht der Fall. amals scheint es entgangen zu sein, daß eine Industrie besteht, von der Millionen von Menschen leben. Der neue Entwurf verfällt nicht in den Fehler. Von großem Interesse ist auch der Schutz der Naturdenkmäler. In bezug auf die Rechte an den öffentlichen Wasserläufen hat sich mit

der Zeit eine ähnliche Wandlung der Rechtsauffassung vollzogen wie