Uuform, Grüttner (Stralsund), Oberlt. der Res. des Brandenburg. Trainbats. Nr. 3, v. Linde quist (11 Berlin), Hauptm. der Res. des Inf. Regts. Prinz Moritz von Anhalt, Dessau (6. Poꝙmm.) Nr. 42, Schrader (i Berlin)., Hauptm. der Res. des Lauenburg. Feldart. Regts. Nr. 45, Mayer (II Berlin) Hauptm. der Landw. Inf. 1. Auf⸗ gebots, Hoppe (Perleberg), Hauptm. der Landw. Feldart. 1. Auf⸗— gebots, — allen vier mit der Erlaubnis zum Tragen ihrer bisherigen Uniform, Köster (1 Berlin), Hauptm. der Landw. Inf. 2. , mit der Erlaubnig zum Tragen der Landw. Armeeuniform, Nolde (Perleberg), Hauptm. der Landw. Feldart. 2. Aufgebots, v. Ha ssel⸗ bach (IV Berlin), Ritim. der Landw. Kav. 2. Aufgebots, diesem mit der Erlaubnis zum Tragen der Uniform des Her egl! zu Pferde Nr. 3, Gil ka (1 Berlin), Rittm. der Landw. Kap. 2. Auf⸗ ebots, Gribel (17 Berlin), Oberlt. der Res. des Pomm. rainbats. Nr. 2, Katerbitz, Hartmann (I Berlin), Volger (II Berlin), Oberlts. der Landw. Inf. 2. Aufgebots, Rhode (III Berlin), Oberlt. der Landw. Feldart. 2. Aufgebots, — letzteren vier mit der Erlaubnis zum Tragen der Landw. Armeeuniform, Kriegsheim (1 Berlin), Kunath (Frankfurt a. O.), Oberlts. der Landw. Inf 2. Aufgebots, Sinnig (1X Berlin), Oberlt. der Landw. Feldart. 2. Aufgebots, Gayer ( Berlin), Lt. der Res. des 2. Unter— elsäss. Inf. Regts. Nr. 137. Schä fer (11 Berlin), Lt. der Res. des 2. Oberelsäss. Inf. Regtg. Nr. 171, Ra ether (1V Berlin), Lt. der Res. des 2. Niederschles. Feldart. Regts. Nr. 41, 8666 (1 Berlin), Neuse (Brandenburg 9. H.), Lts. der Landw. Inf. 1. Aufgebots, Wicke (11 Berlin), Lt. der Landw. Inf. 2. Aufgebots, Krameyer (Weißenfels), Hauptm. der Landw. Feldart. 2. Aufgebots, mit der Srlaubnis zum Tragen seiner bie herigen Uniform, Fuhst (Magdeburg). Oberlt. der Landw. Inf. 1. Aufgebots, mit der Erlanbnis zum Tragen der Landw. Armee⸗ uniform, Schröter (Aschersleben), Oberlt. der Landw. Inf. 2. Auf⸗ ebots, b. dem Knesebeck (Stendah, Lt. der Res. des Ulan. Regtsz. a von Treffenfeld (Altmärk) Nr. 16, För ster (Halle a. S.), Lt. der Landw. Inf. 2. Aufgebots, Lot hes (Liegnitz), Oberlt. der Res. des Füs. Reats. GeneralFeldmarschall Prinz Albrecht ven 1. (Hannov.) Nr. 73, Hee se (Görlitz, van Vloten SHirsch= erg), Oberltz. der Landw. Inf. 3. Aufgebots, Mäller Fritz . (Ostrowo), Lt. der Res. des Gren. Regis. König riedrsch 111. (2. Schles.) Nr. 11, glelewie; (Schrodas. Lt., der Res. des 3. Niederschles. Juf. Regts. Nr. 4, Schmidt ,, Lt. der Res. des Ulan. Regts. Kaiser Alexander III. von Rußland (Westpreuß.) Nr. 1, v. Seidlitz u. Ludwigsdorf (Schweidnitz), Rittm. der Res. des Drag Regts. von Arnim (2. Branden⸗ burg.) Nr. 12, v. Gossow (II Breslau), Rittm. der Landw. Kav. 2. Aufgebots, — beiden mit der Erlaubnis zum Tagen ihrer bis— herigen Uniform, Leonhard ( Breslau), Oberlt. der Res. des Schles. Trainbats. Nr. 6, da Rocha⸗ Schmidt (1. Breslau), Oberlt. der Landw. Feldart. 1. Aufgebots, diesem mit der Erlaubnis zum Tragen der Landw. Armeeuniform, Walter (Beuthen i. Ob. Schles. , Lt. der Res. des 6. Bad. Inf. Regts. Kaiser Friedrich 1III. Nr. 114, Czech (Gleiwitz) Vt. der Landwehrinfanterie 1. Aufgebots, diesem mit der Erlaubnis zum Tragen der Landwehr— Armeeuniform, Hiltmann (1 Breslau), Lt. der Landw. Inf. 2. Auf⸗ bots, Hense (1 Breslau), Hain (Schweidnitz), Lts. der Landw. . 2. Aufgebots, Koechling ( Bochum), Hauptm. der Res. des Feldart. Regts. von Holtzendorff (1. Rhein.) Nr. 8, mit der Er— laubnis zum Tragen seiner bisherigen Uniform, Goes mann (Düssel⸗ dorf), Rittm. der Landw. Kav. 2. Aufgebots, Engeling (Minden), Oberlt. der Landw. Inf. 2. Aufgebots, Bender (Düsseldorf, Bo—⸗ land (Hagen), Oberlts, der Landw. Feldart. 2. Aufgebots, dem letzteren mit der Erlaubnis zum Tragen der Landw. Armeeuniform. Hirsch (Crefeld), Oberlt. des Landw. Trains 1. Aufgehots, Krem er (Rheydt), Haupim. der Res. des 5. Westfäl. Inf. Regts. Nr. 5s, Sch metz (Aachen), Oberlt der Landw. Inf. 1. Aufgebots, — beiden init der Erlaubnis zum Tragen der Landw. Armeeuniform, Ehlers (Wismar), Hauptm. der Res. des Holstein. Feldart. Regts. Nr. 24, mit der Erlaubnis zum Tragen seiner bisherigen Uniform, Seeliger (111 Hamburg), Hauptm. der Landw. Inf. L Aufgebots, mit der Erlaubnis zum Tragen der Uniform der Res. Ofsiziere des Inf. Regis. von Winterfeldt (2. Oberschles. Nr. 23, Breu sing LFlensburg), Hauptm. der Landw. Inf. 2. Aufgebots. Mol den—⸗ hauer (Paul (Kiel), Oberlt. der Landw. Inf. 2. Aufgebots, Drünert (1 Bremen), Oberlt. der Landw. Kap. 2. Aufgebots, — allen drei mit der Erlaubnis zum Tragen der Landw. Armeeuniform, Naumann (¶ Altona), Dberlt. der Landw. Inf. 2. Auf⸗ gebots, Brinkmann (Wismar), Oberlt. der Landw. Feldart. 2. Aufgebots, Badowski (1 Hamburg), Leutnant der Reserve des Infanterieregimentz Hamburg (2. Hanseatischen) Nr. 76, Schmidt (Flensburg), Schuldt (11 Hamburg), auly (Kieh, Lts. der Landw. Inf. 2. Aufgebots, Marten (Flensburg), Lt. der Landw. Feldart. 2. Aufgebots, Grote (Hannover, Hauptm. der Res. des Feldart. Regts. von Scharnhorst (I. Hannov.) Nr. 10, mit der Erlaubnis zum Tragen seiner bisherigen Uniform, König (1 Braun⸗ schweig, Barnstorf (Hildesheim), Hauptleute der Landw. Inf. 2. Aufgebots, Ebell (Hannover), Oberlt. der Res. des Hannov. Trainbats. Nr. 10, — letzteren beiden mit der Erlaubnis zum Tragen der Landw. Armeeuniform, Peters (1 Braunschweig), Oberlt. der Landw. Feldart. 1. Aufgebots, Krüger (Hannover), Lt. der Res. des Feldart. Regts. von Scharnhorst (1. Hannov.) Nr. 10 Mitter müller (Weimar), Oberlt. der Res. des Inf. Leibregts. Großherzogin (3. Großherzogl. Hess.) Nr. 117, mit der Erlaubnis zum Tragen der Landw. Armeeuniform, Goestrich (Marburg), Oberlt. der Landw. Inf. 1. Aufgebots, Fischer (Erfurt), Pries ner (Gotha), Lts. der Landw. Inf. 2. Aufgebots, v. Christen (Mühlhausen i. Th.), Lt. der Landw. Feldart. 2. Aufgebots, Röchling (Lörrach), Rittm. der Res. des 3. Bad. Drag. Regis. Prinz Karl Nr. 22, mit der Erlaubnis zum Tragen seiner bisherigen Uniform, Frhrn. v. u. zu Bodm ann (Lörrach), Oberlt. der Res. des 3. Bad. Drag. Regts. Prinz Karl Nr. 22, unter Verleihung des Charakters als Rittm.ͥ, mit der Erlauhnis zum Tagen seiner bisherigen Uniform, Lieber⸗ mann ( Mülhausen j. E), Pfeilsticker ((Freiburg), Oberlts. der Landw. Feldart. 1. Aufgebots, — letzteren zwei mit der Erlaubnis zum Tragen der Landw. Armeeuniform, Nokk (Mannheim), Oberlt. der Landw. Inf. 2. Aufgebots, Kleinschmidt (Karlsruhe), Lt. der Landw. Inf. 2. Aufgebots, Seidel (Saargemünd), Oberlt. der Landw. Inf. 2. Aufgebots, Bertheau (Straßburg), Lt. der Landw. Inf. 2. Aufgebots, Jaenisch (Konitz) Hauptm. der Landw. Inf. 1. Aufgebots, mit der Erlaubnis zum Tragen seiner bisherigen Uniform, Lehmann (Stolp), Rittm. der Landw. Kav 1. Aufgebots, mit der Erlaubnis zum Tragen der Landw. Armeeuniform, Herr mann (Graudenz), Qberlt. des Landw. Feldart. 1. Aufgebots, Heicke (Frankfurt a. M.), Oberlt. der Landw. Trains 2. Aufgebets, v. Kehler (Meschede, Lt. der Landw Inf. 2. Aufgebots, Hartwig (Frankfurt a. M.), Lt. der Landw. Feldart. 2. Aufgebots, Frhrn. Speck v. Sternburg (Goldap), Hauptmann der Landwehrjäger 2. Aufgebots, mit der Er— laubnis zum Tragen der Landw. Armeeunlform, Volj ( Breslau), Oberlt. der Res. des 2. Schles. Jägerbats. Nr. 6, Dick (Sondersbausen), Qberlt. der Res. des X Nr. . diesem unter Verleihung des Charakters als Hauptm. und mit der Erlaubnis zum Tragen Ter Landw. Armeeuniform, Pannke „n,, Schultz (Preußisch Stargard), Oberlts., der Landw. Jäger 2. Aufgebots letzterem mit der Erlaubnis zum Tragen der Armee—⸗ elsorm, Meyer (Hannover), Hauptm. der Res. des Fußart. 9 qe. ven Linger (Ostpreuß) Nr. 1, mit der Erlaubnis dt, Lagen der Landw. Armeeuniform, Borishoff ( Essen), 6. lt. r Res. des. Niedersächs. Fußart. Regts. Nr. 16. ,, 1. Berlin), Lt. ker Landw. Fußark. J. , Timm Ren obumg) Serlt. der Landm Pioniere 2. Aufgebotz, Meyer g W, Lt der Landw. Pfoniere 2. Aufgebote, Sp aner ieh n Do *Nll. der Res. des Eisenbahnregts. Nr. 2, Rott⸗ a, eg, Sherlt. der Landw. 1. Aufgebots der Eisenbahn— , . Grlaubnis zum Tragen der Landw. Armee⸗ 1 zersin), Oberlt. der Landw. 2. Aufgebots der
Schultz⸗Völcker, Oberlt. an der Unteroff. Schule in Ettlingen, mit dem 1. April 1912, unter Enthebung von dem Kommando nach Pieußen, in dag 9. Inf. Regt. Nr. 127 6 Hoffmann, Königl. preuß. Ritim. und Komp. Chef im Trainbat.
wendung als Komp. Chef im Westpreuß. Trainbat. Nr. 17 von seiner Stellung enthoben. Froehner, Lt. im Trainbat. Nr. 13, zu den Res. Offizieren dieses Bats. auf sein Gesuch übergeführt. Riedel, Major und Abteil. Kommandeur im 3. Feldart. Regt. Nr. 49, mit der Erlauhnis zum Tragen der Uniform des 2. Feldart. Regts. Nr. 29 Prinz⸗Regent Luitpold von Bavern in Genehmigung seines Ab— schiedsgesuchs mit der gesetzlichen Pension zur Disp. gestellt. Fihr. Bühler v. Brandenburg, Lt. Nr. 19, mit (Ludwigsburg), Oberlt., der Landw. Feldart. 2. Aufgebots, der Ab⸗ schied bewilligt.
arztes. Stuttgart, 9. Februar. Dr. Hochstetter, Unterarzt im Inf. Regt. Kaner Friedrich, König von e Nr. 125, Krug, Unterarzt im 4. Feldart. Regt. Nr. 65, — m
einer bei ihren Truppenteilen offenen Assist. Arztstelle beauftragt.
XIII. (¶öniglich Württembergisches) Armeekorps. Offiziere, Fähnriche usu. Stuttgart, 20. Februar.
Nr. 13, behufs Ver⸗
im Ulan. Regt. König Karl Höring
der gesetzlichen Pegsion ausgeschieden. Im Sanitätskorps. Durch Verfügung des Korps
t Wahrnehmung je
Spezieller Pflanzenbau (Hülsenfruchtbau); Feldfutterbau, Wiesen⸗ und Weidekultur; Demonstrationen und Uebungen in der Bodenabschätzung.
liche Maßnahmen zur Förderung der landwirtschaftlichen Tierzucht; Molkereiwesen; Milchmirtschaftliches Praktikum; Landwirtschaftliche Demonstrationen auf dem akademischen Gute Dikopshof.
schaftliche Buchführung; Landwirtschaftliches Seminar; Landwirtschaft⸗ liche Betriebslehre (für Geodäten).
Erdbau und Wasserführungen.
der Chemie; Organische Experimentalchemie; Chemisches Praktikum (vermehrte Stunden nach Bedarf).
krankheiten; Allgemeine Bakteriologie; Pflanzenphysiologische und
mikroskopische Uebungen; Botanische Exkursionen und Uebungen im Bestimmen von Pflanzen; Demonstrationen im botan. Garten u. im
strationen zur Vorlesung über Physiologie; Sinnesphysiologie (für Geodãten). Bautechnische Uebungen; Wasserbau; Teichwirtschaft.
tfäl. Jägerbate,
Königreich Preußen.
Vorlesungen und Uebungen
an der Königlichen landwirtschaftlichen Akademie Bonn⸗Poppelsdorf
(In Verbindung mit der Rheinischen Friedrich⸗Wilhelms-Universität Bonn) im Sommerhalbjahr 1912.
Prof. Dr. Remy: Allgemeiner Pflanzenbau (Düngerlehre);
Prof. Dr. Richardsen: Rindviehzucht; Schafzucht; Oeffent⸗
Prof. Dr. Brinkmann: Betriebslehre (II. Teil); Landwirt⸗
Prof. Dr. Gieseler, Geh. Reg. Rat: Experimentalphysik L. Teil: Schall, Licht, Wärme und Wetterkunde); Landwirtsch. Maschinenkunde (J. Teil); Physikalisches und maschinelles Praktikum;
rof. Dr. Kreus ler, Geh. Reg.⸗Rat, Direktor: Grundzüge
Prof. Dr. Koernicke: Spezielle Botanik (einschl. Pflanzen⸗
ökon, botan. Garten. . . . Prof. Dr. Hagemann; Physiologie der Haustiere; Demon
Prof. Huppertz: Baustoff⸗ und Bauverbandlehre, Grundbau;
Prof. Müller: Nivellieren, für J. Studienjahr; Geodätisches Rechnen, für J. Studienjahr; Ausgleichungsrechnung, für II. Studien jahr; Tracieren, für II. Studienjahr; Geodätisches Seminar, Aus— gleichungsrechnung u. Nivellieren, für 1. Studienjahr; Geodätische Uebungen; Nivellieren, für J. Studienjahr; Tracieren, für II. Studien⸗ jahr; Geographische Ortsbestimmung für Fortgeschrittene. Prof. Hillmer: Landmeß⸗ und Instrumentenlehre, für J. Studien⸗ jahr; Landmeß⸗ und Instrumentenlehre, für IJ. Studienjahr; Geodäti⸗ sches Seminar (Landmeß⸗⸗ und Instrumentenlehre), für 11. Studien jahr; Geodätische Uebungen: Landmeßlehre, für J. und II. Studien jahr; Feldmessen und Nivellieren mit Uebungen (für Landwirte). Prof. Dr. Furtwängler: Algebra, für J. Studienjahr; Dar⸗ stellende Geometrie u. Stereometrie, für J. Studienjahr; Analytische Geometrie, für J. Studienjahr; Mathematische Uebungen, für J. und II. Studienjahr (J. Studienjahr Trigonometrie). Garteninspektor Beißner: Gemüsebau; Obst⸗ und Weinbau; Demonstrationen im botanischen Garten. Prof. Dr. Brauns, Geh. Bergrat: Geognosie; Mineralogische Uebungen; Geologische Ausflüge (nach Verabredung). Sanitätsrat Dr. Firle: Erste Hilfeleistung bei plötzlichen Unglücksfällen. . Kreistierarzt Dr. Grebe: Aeußere Krankheiten der Haustiere; Hufbeschlag und Geburtshilfe. Forstmeister, Prof. Hoffmann: Waldbau; Forstschutz. und Polizeilehre; Forstwissenschaftliche Exkursionen. Regierungs- und Geheimer Baurat Künzel: Kulturtechnische Uebungen, für II. Studienjahr. Prof. Dr. Ludwig, Geh. Reg.⸗Rat: Landwirtschaftliche Zoologie (II. Teil). Hauptlehrer Oden: Bienenzucht. Amtsgerichtsrat, Prof. Dr. Schumacher: Verwaltungsrecht, mit Uebungen; Landeskulturgesetzgebung, mit Uebungen. . Prof. Dr. Wygodzins ki: Agrarpolitik; Genossenschastswesen; Volkswirtsch. Uebungen für Anfänger; Volkswirtschaftliches Seminar für Vorgeschrittene (alle 14 Tage je 2 Stunden). Privat vorlesungen: Priv.-Dozent Dr. Hecker: Geschichte und gegenwärtiger Stand der Wettervorhersage. Außerdem finden landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche, kultur⸗ technische usw. Ausflüge in die nähere Umgebung sowie in die benachbarten Provinzen und in das Ausland statt. Den Studierenden ist Gelegenheit gegeben, zur Erweiterung ihrer Fachausbildung an den umfassenderen Arbeiten und Uebungen der Akademie⸗Institute teilzunehmen. Als solche kommen in Frage: 1) Anleitung zur selbständigen Bearbeitung von Versuchsfragen aus dem Gebiet der Boden- und Pflanzenbaulehre, 27) Pflanzenzüchte— rische Uebungen, 3) Uebungen auf dem Gebiet der Tierzuchtlehre, 4) Uebungen in der Behandlung und Prüfung landwirtschaftlicher Maschinen, 5) Selbständige Arbeiten im Botanischen Institut, 6) Ganztägiges Praktikum auf dem Gebiet der Anatomie und Pbhsisl gie der Tiere für Vorgeschrittenere, 7 Anleitung zu selbständigen Arbeiten aus dem Gebiet der Volkswirtschaftslehre. Zur Erlernung der Stenographie (Stolze⸗Schrey) wird je ein einstundiger Kursus für Anfänger und für Fortgeschrittene von dem geprüften Lehrer der Stenographie H. Schneider abgehalten. Die Aufnahmen neu eintretender Studierender beginnen Montag, den 15. April, und finden bis einschließlich Dienstag, den 7. Mai 1912 statt. Später eintreffende Studierende haben die Genehmigung zur nachträglichen Immatrikulation bei der Universität unter Angabe der Gründe ihrer verspäteten Meldung schriftlich bei dem Derektor der Akademie nachzusuchen. Die landwirtschaftlichen und kulturtechnischen Vorlesungen be⸗ ginnen Montag, den 22. April, die geodätischen am Donnerktag, den 25. Aprit 1912. . An der Mfademie werden Landwirte und Landmesser (Geodäten) ausge Rildet. Die Landwirte können nach zweijährigem Studium eine Diplomprüfung, nach i, , . Studium die Landwirtschaf ts lehrerprüfung (nach Maßgabe der für diese
Landmesserprüfung nach den ergangenen Bestimmungen abgelegt haben. An der Akademie besteht eine . j Landmesser. — Mit der Landmesserprüfung kann, eine um. fassendere Prüfung in Landeskulturtechnik verbunden werden. Diese Prüfung müssen alle Landmesser mindestens befriedigen abgelegt haben, die bei Behörden, die dem preußischen Landwirtschaftz ministerium unterstehen, dauernd beschäftigt werden wollen.
Die an der Akademie aufgenommenen Studierenden werden bei der Universität Bonn immatrikuliert und genießen alle Rechte van Universitätsstudenten.
Neu eintretende Studierende haben bei der e,, zur Auf— nahme außer den Nachweisen über Schul⸗ und Berufsvorbildung ein Sittenzeugnis der Polizeibehörde ihres letzten Aufenthaltsorts 1 bringen, Minderjährige außerdem eine Einwilligungserklärung dez Vaters oder des , Kommen die Studierenden unmittelbar von einer anderen Hochschule, so ist das Abgangszeugnis von dieser vorzulegen und ein besonderes Sittenzeugnis nicht erforderlich.
Ein Internat ist mit der Akademie nicht verbunden. Die Akga— demiker wohnen in erh fe fern Wohnungen, mit und ohne Pe— köstigung, den verschiedensten Wünschen und Anforderungen ent, sprechend, sind in ausreichender Zahl vorhanden. Die Miete für ein Zimmer beträgt monatlich mit Frühstüg etwa 30 MM, mit voller Beköstigung 70 e und darüber. Mittag tisch im Gasthaus kostet etwa 1 . Die Kosten für den gesamten Unterhalt eines Studierenden stellen sich bei mittleren Ansprüchen etwa auf 120 6 monatlich, also im Jahre (für 8 Studienmonale auf rund 990 bis 1000 M (ohne Studienhonorar). Das Studienhonorar beträgt 120 1, für Reichsausländer 180 für jedes Halbjahr und muß am Anfange des Halbjahres entrichtet werden. Bei nachgewiesener Bedürftigkeit und Würdigkeit kann de Honorar vom zweiten Studienhalbjahr ab — innerhalb der zu— fãfsigen Zahl von Freistellen — ganz oder teilweise zurückerstattet werden. Auch gewährt das Ministerium einzelnen bedürftigen Stu— dierenden, die sich durch Fleiß und Wohlverhalten auszeichnen, Bei— . und läßt solchen Studierenden meistens das Honorar zurück, zahlen. . Auf Anfragen wegen Eintritts in die Akademie ist der Unter, zeichnete gern bereit, nahere Auskunft zu erteilen. Druck sachen üher die Einrichtungen der Akademie sowie Lehrpläne versendet dat Sekretariat der Akademie auf Ersuchen kostenfrei. Bonn, im Februar 1912. Der Direktor der Königlichen landwirtschaftlichen Akademie.
. Kreusler,
Geheimer Regierungsrat.
Deutscher Reichstag. 13. Sitzung vom 23. Februar 1912, Vormittags 11 Uhr. (Bericht von Wolffs Telegraphischem Bureau.)
Auf der Tagesordnung steht zunächst die erste und even. zweite Beratung des Entwurfs eines Ausführungsgesetzes zu dem internationalen Uebereinkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels vom 4. Mai 1910.
Ueber den Anfang der Sitzung ist in der gestrigen Nummer d. Bl. berichtet worden.
Direktor im Auswärtigen Amt Dr. Kriege: Mit großer Freude habe ich festgestellt, welches Interesse auf allen Seiten des Hausek dem Gegenstand entgegengebracht wird, und mit Genugtuung babe ich gehört, daß den Maßnahmen, die wir getroffen haben, die Anerkennung nicht versagt wird. Was nun die Winsche betrifft, die von verschiedenen Seiten des Hauses vorgebracht worden sind, so möchte ich beim ersten Punkt. möglichste Erweiternm des Abkommens auf eine Reihe weiterer Staaten, daran erinnem, daß Weltabkommen im allgemeinen einen langsameren Weg gehen. Es ist zunächst erforderlich, daß von den 13 Staaten, die das Rechtt— abkommen unterzeichnet haben, die Ratifikation erfolgt. Erst dam wird die französische Regierung an sämtliche noch nicht beigetretenen Staaten die Aufforderung richten, sich dem Abkommen anzuschließen. Selbstverständlich ist die deutsche Regierung gern bereit, hierbei mit— zuwirken. Die englischen Kolonien sind im Verwaltungsabkommen bereits einbegriffen. Was die materielle Ausdehnung des Abkommen
wozu die Vertragsstaaten sich verpflichten, aber die innere Geseß, gebung der einzelnen Staaten geht natürlich stellenweise sehr viel weiter. Also auch der Punkt, den der Abg. Göhre in Artikel 2 be— mängelt hat, daß eine Bestrafung nur eintreten kann, wenn hinter listige Kunstgriffe angewandt worden sind, ist in der deutschen Gesch— gebung ganz anders geregelt. Immerhin werden wir uns bemühen, daß das Abkommen erweitert wird, aber wir dürfen von vornheten nicht zu viel verlangen, sonst wird gar nichts erreicht. Die Mit wirkung der Behörden ist bereits in weitem Maße angeordnet. Unsem konsularischen Vertreter sind schon vor Jahren angewiesen worden, d deutschen Schiffe zu kontrollieren und auch die öffentlichen Häuser untersuchen, ob sie dort Opfer des Mädchenhandels finden. Ei sollen sich mit den Zentralkomitees ihres Landes in Verbindung seßn und sobald sie solche unglücklichen Opfer befreit haben, werden di öffentlichen Stellen zugefübrt, die sich mit Werken der Lieb beschästigen. Ich möchte nicht schließen, ohne dem deutschen Zentral komitee zur Bekämpfung des Mädchenhandels unsere besondere i erkennung auszusprechen, daß es alles tut, um diesem schmachbolln Gewerbe Abbruch zu tun.
Damit schließt die erste Lesung. Das Haus tritt sofor n die zweite Beratung ein und gibt den 85 1 und 2 des Aut⸗ führungsgesetzes ohne Debatte die Zustimmung. .
Die Verlängerung des Handels- und Sch i f fahrtsvertrages mit der Türkei bis 1914 wa ohne Diskussion in erster und zweiter Beratung erledigt; Mh Haus stimmt der Verlängerung zu. ö
Es folgt die erste Beratung der Entwürfe 4. einks Reichs⸗ und Staatsangehörigkeitsgssetze;, b. eines Gesetzes zur Abänderung des Reichs;
derung der Wehrpflicht.
Stellvertreter des Reichskanzlers, Staatssekretär des Innen Dr. Delbrück:
Meine Herren! Das Staatsangehörigkeitsgef Entwurf ich heute einzubringen die Ehre habe, soll das Geseß 1. Juni 1870 ersetzen. Es ist dabei nicht die Absicht der verbünen Reglerungen, die Bestimmungen über den Erwerb und den Veil der Staatg⸗ und Reichsangehörigkeit von Grund auf zu andern handelt sich nur darum, eine Anzahl von Bestimmungen ausfubeha zu ändern, zu ergänzen, die nicht mehr der Entwicklung der politst und wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb und außerhalb der Gent des deutschen Vaterlandes entsprechen. .
Dat Gesetz vom 1. Juni 1870 stammt aus der Zeit born richtung des Deutschen Reichs; es gehört zu den grundlegenden . des Norddeutschen Bundez, die mit dessen Verfassung auf das Den Reich übergegangen sind. Das Gesetz hatte damals eine doh ö Aufgabe zu lösen. Es galt einmal, das völkerrechtliche Band s. damals allein die Angehörigen der im Norddeutschen Bunde ju ann geschlossen Staaten vereinte, entsprechend den abgeschlossenen en
e tz - dessel don
t vor Cn
. en n,. Vorschriften) ablegen. Außerdem ist eine „Wissen
chastliche Prüfung für Tjerzuchtinspektoren“ eingerichtet. —
uniform, Strahl (II 2 Eisenbahnbrig.
Alle in Preußen öffentlich angestellten Lan dmesser müssen die
verträgen in ein staatsrechtliches Band zu verwandeln, und es at
anbetrifft, so stellt das Abkommen nur das Mindestmaß dessen fest, J
militärgefetzes und des Gesetzes, betreffend Aem— .
sich ferner darum, allen Angehörigen des Norddeutschen Bundes ein gemeinsames Indigenat dem Auslande gegenüber zu verschaffen. Das Gesetz hat die Aufgabe entsprechend der Entstehung und entsprechend der staatzrechtlichen Konstruktion des Deutschen Reichs entsprechend den damaligen staats und völkerrechtlichen Anschauungen gelöst, und man wird, wenn man ehrlich sein will, auch behaupten nu ssen, daß es bis heute im großen und ganzen allen Anforderungen genügt hat. Das Gesetz von 1870 stellt an die Spitze den Grundsatz, daß die Bundesangehörigkeit durch die Staatsangehörigkeit in einen Bundes staate erworben wird und mit deren Verlust erlischt Meine Herren, das ist konsequent und muß auch heute gie für richtig angesehen werden, wenn man berücksichtigt daß das Deutsche Reich entstanden ist durch einen Vertrag von seit altersher bestehenden souveränen Staaten. Es entspricht dem söderativen Charakter des Reichs, wenn die Reichsangehörigkeit nicht selbstandig als solche begründet und erhalten werden kann, sondern nenn sie lexialich erscheint als bie Ntechttsolge der Augehbrebnn . der zum Deutschen Reiche zusammengeschlossenen Bundes n.
Folgerschtig mußte natürlich — und das tut das Gesetz — auch ein einheitliches Recht geschaffen werden in bezug auf die Grund sätze, nach denen die Staatsangehörigkeit innerhalb der einzelnen Bundesstaaten erworben und au fgegeben werden konnte und es mußten diese Grundsätze auch den Bedürfnissen des Reichs an. gevaßt werden. Ferner war es notwendig — und auch das hat das Gesetz getan —, neben der durch die Gesetzgebung des jungen Reichs geschaffenen wirtschaftlichen und der damit zusammenhängenden armen⸗ rechtlichen Freizügigkeit auch eine staats bürgerliche Freizügigkeit zu schaffen, indem bestimmt wurde, daß der Angehörige eines Bundes— staates das Recht hat, die Aufnahme in einen' anderen Bundesstaat zu verlangen.
Auf dieser Grundlage und in diesem Rahmen zählt das Gesetz
von 1850 dann fünf Ursachen des Erwerbes der Staats? angehörigkeit auf. Sie soll erworben werden können durch Ab—⸗ stammung, durch Legitimation, durch Verheiratung und — wie es damals hieß — durch Aufnahme oder durch Naturalisation, je nachdem es sich darum handelte, die Staatsangehörigkeit einem Inländer oder einem Ausländer zu verleihen. Es wird dann bestimmt, daß Aut= länder keinen Anspruch auf die Verleihung der Staatsangehörigkeit haben. Es werden die Grundsätze festgelegt, unter denen Ausländern die Aufnahme in die Staatsangebörigkeit versagt werden muß, und es wird endlich bestimmt, daß die Anstellung in einem öffentlichen Amt in einem Bundesstaat gleichbedeutend ist mit der Aufnahme in diesen Bundesstaat. . Meine Herren, dem stehen gegenüber fünf Grü nde, die den Verlust der Staatsangehsrigkeit zur Folge haben: zu— nächst die Entlassung auf Antrag und der Ausspruch einer Behörde; es handelt sich hier um diejenigen Fälle, in denen durch Ausspruch der heimischen Behörde ein Deutscher der Staats angehörigkeit für verlustis erklärt werden kann, der seiner Militärpflicht im Kriegefalle sich entzieht oder auf Auf— forderung der heimischen Behörde nicht aus dem Dlenste eines aus⸗ ländischen Staates austritt, in den er ohne Genehmigung der Heimatsbehörde eingetreten ist. Die Staatsangehörigkeit geht ferner berloren durch zehnjährigen Aufenthalt im Aus lande, durch Legitimation und durch Verheiratung.
Die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit soll nicht versagt werden allen, die nachweisen, daß sie die Staats—⸗ angehörigkeit in einem anderen Bundesstaat erworben haben. Anderenfalls bildet die Voraussetzung, daß die Anforde⸗ rungen des Militärdienstes vorschriftsmäßig erfüllt sind. Die Entlassung soll unwirksam werden, wenn der Inhaber der Ent⸗ lassungsurkunde nicht innerhalb einer bestimmten Frist entweder die Staatsangehörigkeit in einem anderen Bundesstaate erworben, oder seinen Aufenthalt in das Ausland verlegt hat.
Meine Herren, von allen diesen Bestimmungen, die ich hler kurz nach der grundsätzlichen Seite hin skizziert habe, hat im Laufe der Zeit eigentlich nur eine, und diese in immer steigendem Maße, An— fechtungen erfahren. Das ist die Bestimmun g des § 21 des geltenden Gesetzes, wonach ein Norddeutscker, der das Bundesgebiet berlassen und sich 10 Jahre hindurch im Auslande auf⸗ gehalten hat, seine Staatsangehsrigkeit verliert. Man wirft dieser Bestimmung vor, daß sie den Verlust der Staats⸗ angehörigkeit, die Aufgabe der Staatsangehörigkeit ungebührlich er— leichtere. Man vermißt in dem Gesetz Bestimmungen, welche ehe⸗ maligen Deutschen den Wiedererwenb der deutschen Staatsangehörig⸗ keit erleichtern; und man ist der Meinung, daß durch jene Vorschrift dem Deutschen Reiche ein gut Teil seiner besten Volkskraft ohne zwingenden Grund verloren geht.
Aus alledem ergibt sich, daß die zahlreichen Veränderungen, die das neue Gesetz gegen das alte aufweist, zu ihrem kleinsten Teile von grundsätzlicher Bedeutung sind. Sie sind zum Teil juristisch⸗technischer Natur, sie haben zum Teil den Zweck, Unebenheiten zu beseitigen, die sich im geltenden Recht gezeigt haben, und bringen grundlegende Ver⸗ änderungen eigentlich nur bezüglich der Bestimmungen über der Verlust der Staatsangehörigkeit.
Es ist wohl selbstverständlich, daß das neue Gesetz nicht an dem oberfin Grundsatze des geltenden Rechts rüttelt, daß die Reichs⸗ angehörigkeit durch die Staatsangehsrigkeit in einem u ndesstaat erworben wird, und daß sie mit dieser erlischt. In dieser Beziehung Aenderungen des geltenden Rechts eintreten zu lassen, liegt eine Veranlassung nicht vor. Man hat es wohl ge⸗ fordert, aber ich habe den Eindruck, daß dieser Forderung mehr ideale Hesichtspunkte als ein praktisches politisches Bedürfnis zugrunde liegen, daß sie mehr im Ueberschwang patriotischer Begeisterung als in der Ueberzeugung von einer Unzweckmäßigkelt des geltenden Rechts entstanden sind. Es würde Schwierigkeiten machen, wenn man eine lde ichen sebs iter konst ru ieren wollte, weil e . damit in Widerspruch setzen würde mit den soderativen e e,. auf denen das Deutsche Reich aufgebaut ist und nach
erzeugung der verbündeten Regierungen aufgebaut bleiben soll.
. in einem Punkte haben diese Bestimmungen eine Ergänzung in, Das Gesetz ist zu einer Zeit erlassen, wo wir keine 6 ö keine Schutzgebiete besaßen. Den veränderten Verhält⸗ 3 prechend enthalt auch der Gesetzentwurf, der Ihnen jetzt
rliegt, Vorschriften, welche unter bestimmten Voraussetzungen
. ; . , zulassen. Darüber hinauszugehen, lag keine
Auch im übrigen ist an den Bestimmungen, die den Erwerb der Staatsangehõrigkeit regeln, im wesentlichen nichts geändert.
Eine Neuerung finden Sie bezüglich der Aufnahme von . Hier liegt in dem geltenden Recht ein zweifelloser
= angel, indem es die Aufnahme von Ausländern lediglich in das Ermessen desjenigen Bundesstaats legt, in dem der betreffende Aut⸗ länder seinen Aufenthalt genommen und die Aufnahme beantragt hat. Die Bestimmung beachtet nicht, daß die Aufnahme in einen Bundes— staat auch gleichzeitig das Recht gibt, die Aufnahme in jedem anderen Bundes staat nachzusuchen. Es erscheint danach recht und billig und absolut vereinbar mit den von mir eben skizzierten grundsätzlichen Anschauungen des geltenden Rechts, wenn für den Fall, daß ein Bundesstaat einen Ausländer aufnimmt, man auch den übrigen Bundesstaaten die Möglichkeit gibt, zu prüfen, welche Konsequenz . Aufnahme für sie selbst haben wird. Die diesbezügliche Be⸗ . finden Sie in dem letzten Absatz des 57 des vorliegenden
Neu ist in den Bestimmungen über den Erwerb der Staats⸗ angehörigkeit ferner die Vorschrift, daß Witwen und geschledene Ehefrauen von Ausländern, die Deutsche waren, die Auf⸗ nahme in den Bundes staat, dem sie früher angehört haben verlangen können, sofern sie sich im Inlande niedergelassen haben.
- Neu ist ferner die in derselben Richtung wirkende Bestimmung daß auch ehemalige Deutsche in einem Bundes staate, 26 sie früher angehört haben, die Aufnahme verlangen können, ohne eine Neederlassung im Inlande zu nehmen. Es handelt sich in 66 beiden Fallen um Voischriften, die darauf berechnet sind, den Klagen abzuhelfen, die darüber erhoben werden, daß die Wiedererlangung der StaatsangehörigkLeit für ehemalige Deutsche durch das geltende Recht ungebührlich erschwert werde.
Wesentliche Abänderungen haben, wie ich vorhin schon sagte, da⸗ gegen die Bestimmungen erfahren, die den Verl ust der Staats- angebörigkeit regeln, und hier handelt es sich in erster Linie um eine Beseitigung des 5 21 des geltenden Gesetzes. Dieser Paragraph feammnt aus einer anderen Zeit, er ist geboren aus anderen Bedüfnissen, als wir sie heute haben. Ende der 60er Jahre schon war die sehr erhebliche Auswanderung, die allenthalben zu betlagen war, für die Bundesstaaten ein schwer empfundenes, aber auch schwer abzuwendendes Uebel. Es waren nicht die schlechtesten Köpfe und keineswegs immer unfleißige Hände, die in großer Anzahl dem Vaterlande durch Auswanderung entzogen wurden; aber sie ver— ließen im großen und ganzen ihr Vaterland mit der Absicht, nicht wiederzukehren, sei es, daß sie mit den politischen Verhältnissen im Inlande unzufrieden waren, sei es, daß sie glaubten, jenseits des Meeres günstigere Arbeitsbedingungen finden zu können als in dem wirtschaft⸗ lich und politisch ungeeinten und unentwickelten alten Vaterlande sei es, daß sie davon durchdrungen waren, daß die weite Entfernung, die sie zwischen sich und die alte Heimat legten, bet den damaligen Verkehrsverhãältnissen auch zu einer Loslösung von dieser führen müßte. Und selbst wenn die Regierungen damals den Willen gehabt hätten, diese über das Meer abwandernden Deutschen in Beziehungen zum alten Vaterlande zu halten, sie würden nicht wohl in der Lage gewesen sein, diesen Wunsch wirksam zu betätigen. Sie waren nicht imstande, denen, die sich noch als Deutsche und als Angehörige ihres Heimatsstaats in Deutschland fühlten, im Auslande den' Schutz zu gewähren, der für sie die Zugehörigkeit zum alten Vaterlande zu einem wertvollen Gut machte.
Meine Herren, unter diesen Umständen war es konsequent, wenn man sagte: wir wollen den Verlust der Staatsangehörigkeit, die im günstigsten Falle ein ideales, aber im übrigen wertloses Gut bleibt nicht erschweren und an möglichst einfache, klar erkennbare Tatfachen knüpfen.
Das hatte zwar den Nachteil, daß die Zahl der heimatlosen Deutschen außerordentlich anschwoll, denn es war nicht ausgeschlossen daß eine große Anzahl derjenigen Deutschen, die durch Zeitablauf die Staatsangehörigkeit verloren, eine neue Staatsangehörigkeit nicht wieder erwarben.
Auf der anderen Seite hatte die Bestimmung für die damaligen Verbãltnisse den Vorzug, daß sie die Zahl der Personen, die mehreren Staaten angehören, die Zahl der sogenannten sujets mixtes nach Möglichkeit beschränkte, — vom Standpunkt der damallgen Staats⸗ raison ein vollständig berechtigtes Bestreben. Die Angehörigen ver⸗ schiedener Staaten sind für die beteiligten Staaten in der Regel nicht von Nutzen, sondern sie sind für sie eine Last: Eg ist eben die Zugehörigkeit zu zwet Staaten unter normalen Verhältnissen ein Unding; der Mensch kann eben nicht zween Herren dienen, und es ist unzweckmäßig, ohne zwingenden Grund — ich werde auf die Aus— nahmen kommen, die unter allen Umständen empfehlenswert sind —
die Zahl der sujets mixtes ins Ungemessene anschwellen zu lassen. - Meine Herren, das sind die Erwägungen gewesen, die seinerzeit bestimmend gewesen sind für dle Vorschriften des 8 21 des Gesetzes von 1870.
Nun hat sich ja seit der Zeit außerordentlich viel geändert. Das „civis Germanus sum“ hat aufgehört, ein leeres Wort zu sein. Es ist das stolze Bekenntnts der Zugehörigkeit zu einem großen und mächtigen Staat geworden. Das Bewußtsein, ein Deutscher zu sein, erschöpft sich nicht mehr in einem Bündel sentimentaler Er⸗ innerungen; der heutige Auslandsdeutsche steht bei den jetzigen Ver⸗ kehrsperhäͤltnissen, bei der Leichtigkeit des brieflichen Verkehrs, bei der Entwicklung unserer Presse in dauerndem und lebhaftem Verkehr mit dem wirtschaftlichen und geistigen Leben seines Heimatlandes und mit denen, die ihm dort in irgend einer Weise nahegestanden haben. Das Bewußtsein, ein Deutscher zu sein, gibt gleichjeitig das Gefühl der Sicherheit, das alle haben, die sich unter dem Schutze dieser starken Flagge wissen.
Und, meine Herren, auch das Deutsche Reich hat ein anderes Interesse als damals, diejenigen an sich zu fesseln, die über das Meer hinausgegangen sind; denn auch die Gründe der Auswanderung sind zu einem erheblichen Teil andere geworden als damals. Wer heute geht geht nicht, um sich wirtschaftlich und politisch von seinem Vaterlande n trennen; sondern ein großer Teil von denen, die hinausgehen, tun dieses um wirtschaftlich und politisch im Dienste libres Vaterlandes n arbeiten. Wir sind auch heute, dank unserer entwickelten Konsulatseinrichtungen dank unserer starken Flotte, in der Lage, diese Deutschen, die sich draußen als Deutsche fühlen und die draußen sich eventuell auf den
innerhalb der Schutzgebiete den Erwerb einer unmittelbaren
Schutz des Deutschen Reichs verlassen, im gegebenen Falle zu schůtzen.
Daraus folgt zweifellos mit Recht die vielfach erhobene Forderung einer Beseitigung der Bestimmung des 5 21 des Gesetzes von 180 Es fragt sich nur, wie man den Forderungen, die in dieser Beniehung ö aber sehr wenig genau formuliert sind, gerecht
Nun, meine Herren, man hat gesagt, man müsse von dem Grund⸗
satze ausgehen, daß die Eigenschaft als Deutscher, die wir durch die Geburt gewonnen haben, wo immer auch unsere Wiege gestanden hat, niemals verloren gehen kann. Man hat diese Forderung zusammengefaßt in der Formel s emel gerananus semper germanus“. Das klingt sehr schön, hat aber in die Praxis umgesetzt seine Nachteile und andererseits auch nicht die Vorteile, die man sich dapon verspricht. Wenn man grundsãtzlich sich auf den Standpunkt stellt, daß, wer einmal Deutscher geworden ist, wer als Deutscher geboren ist, auch Deutscher bleiben soll so wird man mindestens zugeben müssen, daß derjenige, der klar un autz⸗ drücklich bekundet hat, daß er nicht Deutscher bleiben wolle nicht in der Zugehörigkeit zu einem Staat zurückgehalten werden soll dem anzugehören er keine Veranlassung zu haben glaubt, dem anzugehören ihm unter Umständen Schwierigkeiten bereitet in seinen Beziehungen iu dem Lande, das er, sei es mit Recht, sei es mit Unrecht, glaubt dem eigenen Vaterland vorziehen zu sollen. In folgedefsen haben wir zwar in dem Entwurf den Verlust der Staats angehõrigkeit durch Zeitablauf beseitigt, wir halten es aber für geboten, daß die Staatsangehörigkeit verloren geht, wenn ihr Inhaber auf seinen Antrag die Angehörigkeit in einem anderen Staate erworben hat. Wir erkennen indes an, daß es Fälle gibt, in denen sehr wohl der einzelne Staats⸗ bürger, der in das Ausland geht, ein Interesse daran hat, neben der alten Staatsangehörigkeit eine neue zu erwerben, und daß ö. in ihrem Besitz auch die Interessen des alten Vaterlandes wirksam vertreten kann. Dementsprechend ist in dem Entwurf die Beftimmung auf⸗ genommen, daß diejenigen, welche auf ihren Antrag die Zugehörigkeit eines auswärtigen Staates erwerben und dies vorher angezeigt und die Ermächtigung ihrer Heimatsbehörde dazu erhalten haben die Staatsangehörigkeit nicht verlieren sollen. 6
Dann ist nach ein zweites Moment, was unseres Erachtens not⸗
wendigerweise eine Einschrankung des Grundsatzes „semel germanus , germanus bedingt, das ist die Erfüllung der Militärpflicht. Meine Herren, die Waffen zum Schutze des Vaterlandes zu tragen gehört zu den vornehmsten Ehrenpflichten des Deutschen. Die Er⸗ haltung dieser Pflicht bedeutet aber für die meisten auch eine schwere wirtschaftliche Last, und wir sind der Meinung, daß derjenige nicht berechtigt ist, die Vorteile der Zugehörigkeit zum deutschen Vater⸗ lande, den Schutz der deutschen Regierung für sich in Anspruch zu nehmen, der nicht selbst die Bereitwilligkeit bekundet hat, im Notfalle zum Schutze dieses seines Vaterlandes die Waffe zu tragen. (Sehr richtig! rechts. Daraus ergeben sich die Bestimmungen des Int. wurft, die dahin gehen, daß diejenigen Deutschen die Staats⸗ angehörigkeit verlteren sollen, die nicht bis zu einem gewissen Termin — es ist das vollendete 31. Lebensjahr — entweder ihrer Dienstpflicht genügt oder doch eine Regelung dieser Dienstflicht herbeigeführt und damit die Absicht bekundet haben, bie Ver, pflichtungen zu erfüllen, die jedem Deutschen auf Grund der in der Heimat geltenden Gesetze obliegen. Wir siad aber in der Erwägung, daß es den Auslandsdeutschen nicht immer leicht sein wird, diese Verpflichtungen zu erfüllen dazu gekommen, im Verwaltungswege cine Reihe von Er⸗ leichterungen zu statuieren und durch die vorgeschlagenen Ver⸗ änderungen des Reichsmilitärgesetzes und des Gesetzes betreffend Aenderungen der Wehrpflicht, Vorsorge zu treffen, bag den Aus⸗ landsdeutschen noch weitere Erleichterungen in der Erfüllung ihrer Wehipflicht gewährt werden können. Wir sind der Meinung daß diese Bestimmungen über den Verlust der Staatsangebßrigkeit not⸗ wendig sind und daß die vorgeschlagene Regelung allen billigen An— forderungen und allen Anforderungen derer Rechnung trägt, die der Ansicht gewesen sind, daß das bisherige Recht der volitischen . wirtschaftlichen Weltstellung Deutschlands nicht mehr entspreche.
Neben diesem wichtigsten Punkte, der eine Abänderung des geltenden Rechts in bezug auf den Verlust der Staats- angehörigkeit bringt, ist noch eine untergeordnetere Bestimmung hervorzuheben, die auf einer etwas anderen Grundlage beruht, die Bestimmung in 5 20 des Entwurfs. Sie wissen, daß jeder Deutsche in jedem Bundesstaat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit zu er⸗ werben, und Sie wissen, daß durch die Bestimmungen über den Er— werb der Staatsangehörigkeit durch Anstellung im öffentlichen Di enst eine große Anzahl von Leuten, ohne sich ausdrũcklich darum beworben zu baben, Angehörige mehrerer, unter Umständen einer großen Anzahl von Bundesstaaten werden können. Sie wissen ferner daß diese mehrfachen Staatsangehörigkeiten sich nach Lage der Dinge auch auf die Nachkommen übertragen, die sich häuñg dessen gar nicht mehr bewußt sind, daß sie nicht einem, sondern mehreren Bundes⸗ staaten angehören. Ich will an das tppische Beispiel des deutschen Professors erinnern, der die Runde an den Universitäten des Vater⸗ landes gemacht hat und in Berlin endigt. Das Kind eines solchen Mannes ist unter Umständen in Berlin geboren, hat sich stets für einen Preußen gehalten, besitzt aber außerdem die badische, die württem⸗ bergische, die hessische und die baverische Staatsangehörigkeit. (GBeiterkeit) Nun erscheint dieser Besitz ja auf den ersten Blick unbedenklich. Er kann aber unter Umständen zu sehr unbequemen öffentlich. rechtlichen und vor allem privatrechtlichen Komplikationen führen, und es ist deshalb ein Wunsch insbesondere unserer Justizbehörden gewesen daß in dieser Richtung Wandel und eine größere Sicherheit des Hechte und des Personenstandes geschaffen werden möchte. Dementsprechend schlagen wir Ihnen vor, in Zukunft zu bestimmen, daß derjenige, der die Angehörigkelt eines Bundesstaates erwirbt, gleichzeitig die Staats angehörigkeiten verliert, die er vorher besessen hat, aber mit der auß— drücklichen Einschränkung, daß jeder, der bei der Aufnahme in einen anderen Staat den Wunsch ausspricht, die frühere Staalsangehorigkeit beizubehalten, diese beibehält und das in seiner Aufnahmeurkunde ausdrücklich bescheinigt bekommt; dabei sollen jedoch für die Inhaber eines Amtes nicht in allen Fällen die gleichen Konsequenzen gezogen werden.
Meine Herren, das sind die wesentlichen Bestimmungen des Gesetzentwurfs, den ich hiermit Ihrem Wohlwollen empfehle. Ich nehme an, es witd uns nicht schwer werden, uns über den Entwurf zu einigen. Er entspricht im wesentlichen den An⸗
forderungen, die hier in diesem hohen Hause, draußen im Lande und
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