1912 / 51 p. 10 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 26 Feb 1912 18:00:01 GMT) scan diff

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285. November 1880

Auf Grund der unter * ö von auf den Inhaber lautenden nle in r . e von 750 000 S6 werden den ern von Langensalzaer Stadtanleihescheinen folgende, in öffentlicher Magistratssitzung heute aus. eloste Stadtanleihescheine zur Rückzahlung durch , , g . kasse auf den 1. April 1912 gekündigt: . äber 1900 6 Buchstabe A Nr. 55 105, über so Buchstabe . Rr. 226 386 385 405 496 543 577 601 603 643 693 S826 874 885 re Jos 19r6 joa, über 2009 6 Buchstabe O Nr. 1126 1209 12 i. i e gi. ö ie Verzinsung genannter Stadtanleihescheine hört vom 1. April 11 ab auf. pesch Langensalza, den 19. September 1911. Der Magistrat. J. V.: Hen sch ke.

der

105276

Mit Allerhöchster Ermächtigung erteilen wir hier— durch auf Grund des § 795 des Bürgerlichen Ge— seß bucht und des Artikels 8 der Königlichen Ver⸗ ordnung zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetz⸗ buchs vom 16. Nobemder 1899 dem Provinzial. verbande von Pommern die Genehmigung zur Aus. gabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber bis zum Betrage von 4 500 090 *, e n Vier Millionen fünfhunderktausend Mark‘, behufs. Be— schaffung weiterer Mittel zur Errichtung elektrischer Ueberlandzentralen.

Die Schundverschreibungen sind nach dem an liegenden Muster auszufertigen, mit 4 vom Hundert jährlich zu verzinsen und nach dem sestgestellten Tilgungsplane vom Jahre der Ausgabe ab durch Einlösung auszulosender Schuldverschreibungen oder durch Ankauf. von Schuldverschreibungen jäbrlich wenigstens mit einundeinviertel vom Hundert des Kapitals unter Zuwachs der Zinsen von den ge— tilgten Schuldverschrelbungen zu tilgen.

Vorstehende Genehmigung wird vorbehaltlich der Rechte Dritter erteilt. Für die Befriedigung der Inhaber der Schuldverschreibungen wird eine Gewähr⸗ leistung seitens des Staats nicht übernommen. .

Diese Genehmigung ist mit den Anlagen im Deutschen Reichs⸗ und Königlich Preußischen Staats⸗ anzeiger bekannt zu machen.

Berlin, den 8. Februar 1912.

Der Minister des Innern. Im Auftrage: Holtz. Genehmigungsurkunde. M. d J. LF. a. 224. Fin. Min. JI. 1527. II. 1045.

Der Finanzminister. In Vertretung:

Michaelis.

Provinz Pommern. Schuldverschrelbung des Provinzialverbandes von Pommern Ausgabe. Buchstabe. .. (Wappen der Provinz) Nummer ... 1 Mark Reichswährung.

Ausgefertigt auf Grund der mit Allerhöchster Er⸗ mächtigung erteilten Genehmigung der Minister des Innern und der Finanzen vom 8. Februar 1912 (Deutscher Reichs · und Königlich preuß scher Staatg⸗ anzeiger dom... ten 1812.

Auf Grund des von den Herren Ministern dez Innern und der Finanzen unter dem 22. Juli 1911 bestätigten Beschlusses des Provinziallandtags der Provinz Pommern vom 16. März 1911 und der Beschlüsse des Provinzialausschusses vom 4. Juli 1911 und 13. Dezember 1911, betreffend die Auf⸗ nahme einer Anleihe von 4500 000 (6, bekennt sich der Provinzialverband von Pommern durch diese für jeden Inhaber gültige Schuldverschreibung zu einer seltens des Slchnbig zn unkündbaren Darlehnsschuld von Mark, die mit vier vom Hundert jährlich zu verzinsen ist.

Die ganze Schuld wird nach dem genehmigten Tilgungsplane durch Einlösung auszulosender Schuld— verschreibungen oder durch Ankauf von Schuldver⸗ schreibungen vom Jahre der Ausgabe ab spätestens binnen 36 Jahren getilgt. Zu diesem Zwecke wird ein Tilgungsstock gebildet, dem jährlich wenigstens einundeinviertel vom Hundert des Anleihekapitals sowie die Zinsen von den getilgten Schuldverschrei⸗ bungen zuzuführen sind.

Die Auslosung geschieht in dem Monat Juni jedes Jahres. Dem Provinzialverbande bleibt jedoch das Recht vorbehalten, eine stärkere Tilgung ein—⸗ treten zu lasen oder auch sämtliche noch im Um— laufe befindliche Schuldverschreibungen auf einmal zu kündigen. Die durch die verstärkte Tilgung er spaͤrten Zinsen sind ebenfalls dem Tilgungsstocke zuzuführen.

Die ausgelosten und die gekündigten Schuldver⸗ schreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buch— staben, Nummern und Beträge sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, drei Monate vor diesem Termine in dem Deutschen Reichs⸗ und Königlich Preußischen Staatsanzeiger und in den Amtsblättern der Köntalichen Regie— rungen zu Stettin, Töslin und Stralfund bekannt ,, Wird die Tilgung der Schuld durch An—

auf von Schuldverschrelbungen bewirkt, so wird dies unter Angabe des Betrags der angekauften Schuldverschreiungen alsbald nach dem Ankaufe in gleicher Weise bekannt gemacht. Geht eing der vor— bezeichneten Blätter ein, so wird an desfen Stelle von dem Probinzialausschusse mit Genehmigung des Königlichen Oberpräsidenten ein anderes Blatt bestimmt.

Bis zu dem Tage, an welchem das Kapital zu entrichten ist, wird es in halbjährlichen Terminen am l. April und 1. Oktober mit vier vom Hundert jährlich verzinst.

Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals er— folgt gegen Rückgabe der fällig gewordenen Zinz— scheine bezw. bie. Schuldverschreibungen bei der Provinzialhauptkasse in Stettin, und zwar auch in der nach dem Eintritte des Fälligkeitstermins fol— genden Zeit. Mit der zur Empfangnahme det Kapitals eingereichten Schuldverschreibung sind auch die dazu gehörigen Zinscheine der späteren Fällig— keitstermine zurückzustefern. Für die feblenden Jing schelne wird der Betrag vom Kapital abgezogen.

Der g . aus dieser Schuldverschreibung er⸗ lischt mit dem Ablaufe von dreißig Jahren nach dem Rückzahlungstermine, wenn nicht die Schuldperfchrei=

ur Einlösung vorgelegt wird. Erfolgt die

Vorlegung, so verjährt der Anspruch in zwel Jahren von dem Ende der Vorlegungsfrist an. Der Vor⸗ legung steht die n, . Geltendmachung des An⸗ spruchs aus der Ürkunde gleich. ̃

Bei den Zingscheinen beträgt die Vorlegungsfrist vier Jahre. Sie a für Zinsscheine mit dem Schlusse des Jahres, in welchem die für die Zahlung bestimmte Zeit eintritt.

as Aufgebot und die Kraftloserklärun n, . gekommener oder vernichteter Schuldverschreibungen erfolgt nach Vorschrift der 55 1004 ff. der Zivil- prozeßordnung.

insscheine können weder aufgeboten noch für kraftlos erklärt werden, doch wird dem bisherigen Inhaber von Zinsscheinen, der den Vexlüft vor dem Ablaufe der vierjährigen Borlegnn sfrist bei dem Landeshauptmann anzeigt, nach dem Ablaufe der Frist der Betrag der angemeldeten Zinsscheine gegen Quit ung ausgezahlt werden. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der abhanden gekommene Schein zur Einlöfung vorgelegt oder der Anspruch auß dem Scheine ge— richtlich geltend gemacht worden ist, es sei denn, daß die Vorlegung oder die gerichkliche Geltendmachung nach dem Ablaufe der Frist erfolgt ist. Der An⸗ spruch verjährt in vier Jahren.

Mit dieser Schuldverschreibung sind halbjährliche Zinsscheine für einen Zeitraum von 10 Jahren auß— gegeben; die ferneren Jinsscheine werden ebenfalls für zehnjährige Zeiträume ausgegeben werden. Die Aus- gabe einer neuen Reihe von Zinsscheinen erfolgt bei der Provinzialhauptkasse in Stettin gegen Ablieferung des der älteren Zinsscheinreihe beigedruckten Er— neuerungsscheins, sofern nicht der Inhaber der Schuldverschreibung bei dem Landeshauptmann der Ausgabe widersprochen hat. In diesem Falle und beim Verlust eines Erneuerungsscheins werden die Zinsscheine dem Inhaber der Schuldverschreibung , nn it. wenn er die Schuldverschreibung vor= egt.

Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Ver— pflichtungen haftet der Provinzialperband von Pom 353 mit seinem Vermögen und mit seiner Steuer raft.

Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift erteilt.

Stettin, den . 19 ö.. ö Fbinnial. Der Landeshauptmann. (Siegel des Landeshauptmanns.)

Ausgefertigt:

Anmerkung: Die Unterschriften der beiden Mit—⸗ glieder des Provinjialausschusses und des Landes kenptnanst können im Wege mechanischer Verviel⸗ sältigung hergestellt werden.

Der i . e, , , muß von dem damit

bauptmann

beauftragten Kontrollbeamten eigenhändig unter⸗ schrieben werden.

Provinz Pommern. = . ter Zinsschein, ... te Reihe zu der Schuldverschreibung des Propinzialverbandes don Pommern, .... te Ausgabe, Buchstabe ... Nr. ... über...... . S6, zu vier vom Hundert Zinsen über S.. J.

Der Inhaber dieses Zinsscheins empfängt gegen dessen Rückgabe in der Zeit vom 1. .... 191 . ab die Zinsen der vorbenannten Schuldverschreibung für das Halbjahr vom 1 e nie,, 181. mit.... (in Buchstaben .... Mark .. Pfennig bei der Problnzlalbauptkasse in Stettin. Stettin, den; ten 191.

5 vinnial⸗ Der Landeshauptmann. (Trockenstempel des Landeshauptmanns.) . Der Anspruch aus diesem Zinsscheine erlischt mit dem Ablaufe von vier Jahren vom Schlusse des Jahres ab, in welchem der Zinsanspruch fällig ge⸗ worden ist, wenn nicht der Zmsschein vor dem Ab— laufe dieser Frist zur Einlösung vorgelegt wird. Er⸗ folgt die Vorlegung, so verjährt der Anspruch inner⸗ halb zweier Jahre nach dem Ablaufe der Vorlegungs— frist. Der Vorlegung steht die gerichtliche Geltend—⸗ machung des Anspruchs aus der Urkunde gleich. Anmerkung: Zur Unterjeichnung genügen mechanisch hergestellten Unterschriften.

Provinz Pommern. Erneuerungẽschein für die Zinsscheinreihe Nr zur Schuld⸗ verschreibung des Provinzialverbandes von Pommern, 1 . Buchstabe .. Nr. .. über... 4. Der Inhaber dieses Scheins empfängt gegen dessen Rückgabe zu der obigen Schuldverschreibung die „te Reihe von Zinsscheinen für die Jahre vom 191. bis 191. nebst Er⸗ neuerungsschein bei der Provinzialhauptkasse in Stettin, sofern nicht der Inhaber der Schuldverschreibung der Ausgabe bei, dem Landeshauptmann widersprochen hat. In diesem Falle und beim Verluste dieses Scheins werden die neuen Zingscheine nebst Er— neuerungsschein dem Inhaber der Schuldverschreibung ausgehändigt, wenn er die Schuldverschreibung vorlegt. Stettin, den ö 181 28 3 k Der Landeshauptmann. Trockenstempel des Landeshauptmanns.) Anmerkung: Zur Unterzeichnung genügen mechanisch hergestellten Unterschriften. Der Erneuerungsschein ist zur Unterscheidung von den , nn. auf der ganzen Blattbreite unter den beiden letzten Zinsscheinen mit Lettern, die von dem Drucke der Zinsscheine abweichen, in nachstehender Art abzudrucken?

ter Zinsschein

die

die

.. ter Zinsschein

Erneuerungsschein.

1052751

Mit Allerhöchster Ermächtigung erteilen wir hier— durch auf Grund des S795 des Bürgerlichen Gesetz⸗ buchs und des Artikels 8 der Königlichen Verordnung zur Ausführung des Bürgerlichen Gefetzbuchs vom 16. Nobember 1899 dem Probinzialverbande von Pommern die Genehmigung zur Ausgabe von Schuld berschreibungen auf den Inhaber bis zum Betrage bon 2000 900 66, buchstäblich: Zwei Millionen Mark“, behufs Beschaffung der Mitel zur weiteren dating des Kleinbahnwesens in der Provinz. Die Schuldverschreibungen sind nach dem an— liegenden Muster auszufertigen, mit vier vom

bung vor dem Ablaufe der dreißig Jahre dem Landet⸗

gelt lte; Tilgungsplane vom Jahre der Ausgabe ab urch . auszulosender Schuldverschrelbungen oder durch Ankauf, von Schuldverschreibungen jäbr⸗ lich wenigstens mit einundeinviertel vom Hundert des Kapitals, unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschrelbungen, zu tilgen. Vorstehende Genehmigung wird vorbehaltlich der Rechte Dritter ertetlt. Für die Befriedigung der . der Schuldverschreibungen wird eine Ge⸗ währleistung seitens des Staats nicht übernommen. Diese Genehmigung ist mit den Anlagen im Deutschen Reichs- und Königlich Preußischen Staats⸗ anzeiger bekannt zu machen. . 11. Februar 1912.

er Minister des Innern. Im Auftrage: (Unterschrift.) Genehmigungsurkunde. b. J. F a As. FM. J. 1526. Ji. 10s.

Der Finanzminister. Im Auftrage: (Uunterschrift.)

Provinz Pommern. Schuldverschretbung des Provinzialverbandes von Pommern Ausgabe.

Buchstabe ... (Wappen der Provinz) Nummer. . ..

über Mark Reichswährung.

Auggefertigt auf Grund der mit Allerhöchster Er— mächtigung erteilten Genehmigung der Minister des Innern und der Finanzen vom 11. Februar 1912 (Deutscher Reichs. und Königlich Preusstscher Staatz⸗ anzeiger vom. ten 1912).

Auf Grund des von den Herren Ministern des Innern und der Finanzen unter dem 21. Juli 1911 bestätigten Beschlusses des Probinziallandtags der Provin; Pommern vom 16. Mär 1911 und der Beschluͤsse des Provinzialausschufses vom 4. Just 1911 und 13. Dezember 1911, betreffend die Auf⸗ nahme einer Anleihe von 2060 000 „, bekennt sich der Provinzialverband von Pommern durch diese für jeden Inhaber gültige Schuldverschreibung zu einer seitens des Gläubigers unkündbaren Darlehnsschuld von A, die mit vier vom Hundert jaͤhr⸗ lich zu verzinsen ist.

Die ganze Schuld wird nach dem genehmigten Tilgungsplane durch Einlösung auszulosender Schusld= verschrelbungen oder durch Ankauf von Schuld— verschreibungen vom Jahre der Ausgabe ab spaäͤtestens binnen 36 Jahren getilgt. Zu . Zwecke wird ein Tilgungsstock gebildet, dem jährlich wenigstens einundeinviertel vom Hundert des Anleihekapitals sowie die Zinsen von den getilgten Schuldverschrei⸗ bungen zuzufübren sind.

Die Auglosung geschieht in dem Monat Juni jedes Jahres. Dem hee ng. bleibt jedoch das Recht vorbehalten, eine stärkere Tilgung eintreten zu lassen oder auch sämtlicke noch im Umlaufe befindliche Schuldverschrelbungen auf einmal zu kündigen. Die durch die verstärkte Tilgung ersparten Zinsen sind ebenfalls dem Tilgungsstocke zuzuführen.

Die ausgelosten und die gekündigten Schuld⸗ berschreibungen werden unter Bezeichnung (ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge sowie des Terming an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, drei Monate vor diesem Termine in dem Deutschen Reichs, und Königlich Preußischen Staats— anzeiger und in den An i re, der Königlichen Regierungen zu Stettin, Köelin und Stralsund be— kannt gemacht. Wird die Tilgung der Schuld durch Ankauf von Schuldverschreibungen bewirkt, fo wird dies unter Angabe des Betrags der angekauften i , , alsbald nach dem Ankaufe in gleicher Weise bekannt gemacht. Geht eins der vorbezeichneten Blätter ein, so wird an dessen Stelle von dem Provbinnialaugschusse mit Genehmigung des Königlichen Oberpräsidenten ein anderes Blatt bestimmt.

Big zu dem Tage, an welchem das Kapital zu entrichten ist, wird es in halbjährlichen Terminen am 1. April und 1. Oktober mit vier vom Hundert jährlich verzinst.

Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt genen Rückgabe der fällig gewordenen Zinsscheine zezw. dieser Schuldverschreibung bei der Propinzial⸗ hauptkasse in Stettin, und zwar auch in der nach dem Eintritte des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. Mit der zur en pfen s. des Kapitals eingereichten Schuldverschreibung sind auch die dazu gehörigen Zins⸗ scheine der späteren Fälligkeitstermine zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinsscheine wird der Betrag vom kapital abgezogen.

Der Anspruch aus dieser Schuldverschreibung erlischt mit dem Ablaufe von dreißig Jahren nach dem Rück— zahlungstermine, wenn nicht die Schuldverschreibung bor dem Ablaufe der dreißig Jahre dem Landes⸗ hauptmann zur Einlösung vorgelegt wird. Erfolgt die Vorlegung, so verjährt der Anspruch in zwei Jahren von dem Ende der Vorlegungefrist an. Der Vorlegung steht die . Geltendmachung des Anspruchs aus der Urkunde gleich.

Bei den Zinsscheinen beträgt die Vorlegungsfrist bier Jahre. Sie beginnt für Ilnsscheine mit dem Schlusse deg Jahres, in welchem die für die Zahlung bestimmte Zeit eintritt.

Das Aufgebot und die Kraftloserklärung abhanden

gekommener oder vernichteter Schuldverschreibungen

erfolgt nach Vorschrift der 5 1004 ff. der Zivilprozeß⸗

ordnung. .

Zinsscheine können weder aufgeboten noch für

kraftlos erklärt werden, doch wird dem bisherigen

Inhaber von Zinsscheinen, der den Verlust vor dem

Ablaufe der vierjährigen Vorlegungsfrist bei dem

Landeshauptmann anzeigt, nach dem Ablaufe der

Frist der Betrag der angemeldeten Zinsscheine gegen

Quittung ausgezahlt werden. Der AÄnspruch ist aug⸗

geschlossen, wenn der abhanden gekommene Schein

zur Einlösung vorgelegt oder der Anspruch aus dem

Scheine gerichtlich geltend gemacht worden ist, es sei

denn, ka die i mn oder die gerichtliche Geltend⸗

machung nach dem Ablaufe der Frist erfolgt ist.

Der Anspruch verjährt in vier Jahren.

Mit dieser Schuldverschreibung sind halbjährliche

Zinsscheine für einen Zeitraum von zehn Jahren aus⸗

egeben; die ferneren Zinsscheine werden ebenfalls

. zehnjährige Zelträume ausgegeben werden. Die

Autgabe Liner neuen Reihe von Zinsscheinen erfolgt

bei der Provinzialhauptkasse in Stettin gegen 31 lieferung des der älteren Zinsscheinreihe belgedruckten Erneuerungsscheins, sofern nicht der Inhaber der Schuldverschreihung bei dem Landeshauptmann der Ausgabe widersprochen hat. In diesem Falle und beim Verluste eines Erneuerungsscheins werden die Zinsscheine dem Inhaber der Schuld verschreibung aus=

2

Zur Sicherheit der hierdurch ug e nee fn Ver⸗/ pflichtungen haftet der Propinzialverband von Pom 26 mit seinem Vermögen und mit seiner Sieuer= rast. Dessen zu Urkunde haben wir unter unserer Unterschrift erteilt. Stettin, den Seitens des Provinzial⸗ ausschusses. (Siegel des Landeshauptmanns.) Ausgefertigt:

Anmerkung; Die Unterschriften der beiden Mit— r. des Provinzialausschusses und des Landes— . können im Wege mechanischer Verviel— ältsigung hergestellt werden.

Der Vermerk „Ausgefertigt? muß von dem damit beauftragten Kontrollbeamten eigenhändig unter— schrieben werden.

diese Ausfertigung

101 Der Landeshauptmann.

Provinz Pommern. = ter Zinsschein, .. . te Reihe

zu der Schuldverschreibung des Provinzialverbandes

don Pommern, .... te Ausgabe, Buchstabe ....

mr er AS zu vier vom Hundert Zinsen über S .. 3.

Der Inhaber dieses Zinsscheins empfängt gegen dessen Rückgabe in der Zeit vom 1... .. . 191 . ab die Zinsen der vorbenannten Schuldverschreibung für das Halbjahr vom 1 . 191. mit.... (in Buchstaben) Mark Pfennig bei der Provinzialhauptkasse in Stettin.

Stettin, den .. ten 191.

Seitens des Provinzial⸗ ausschusses. (Trockenstempel des Landeshauptmanns.)

Der Anspruch aus diesem Zinsschein erlischt mit dem Ablauf von vier Jahren vom Schlusse des Jahres ab, in welchem der Zinsanspruch fällig geworden ist, wenn nicht der Zinsschein vor dem Ablauf dieser gift zur ,, vorgelegt wird. Erfolgt die Vorlegung, so verjährt der Anspruch innerhalb zweier Jahre nach dem Ablauf der Vorlegungsfrist. Der Vorlegung steht die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs aus der Urkunde gleich.

Anmerkung: Zur Unterzeichnung genügen die mecha— nisch hergestellten Unterschriften.

Der Landeshauptmann.

Provinz Pommern. Erneuerungsschein für die Zinsscheinreihe Nr zur Schuld⸗— verschreibung des Provinzialverbandes von Pommern, te Ausgabe, Buchstabe 8 ö,,

Der Inhaber dieses Scheines empfängt gegen dessen Rückgabe zu der obigen Schuldverschreibung die = te Reihe von Zinsscheinen für die Jahre vom 1 1 191 . nebst Er⸗ neuerungsschein , n,, in Stettin, sofern nicht der Inhaber der Schuldverschreibung der Ausgabe bei dem Landeshauptmann widersprochen hat. In diesem Falle und beim Verluste dieses Scheines werden die neuen Zinsscheine nebst Erneue— rungsschein dem Inhaber der Schuldverschreibung ausgehändigt, wenn er die Schuldverschreibung vor— legt.

Stettin, den

Seitens des Provinzial⸗ ausschusses. Trockenstempel des Landeshauptmanns.)

Anmerkung: Zur Unterzeichnung genügen die mecha— nisch hergestellten Unterschriften.

Der Erneuerungsschein ist zur Unterscheidung von den Zinsscheinen auf der ganzen Blattbreite unter den beiden letzten Zinsscheinen mit Lettern, die von dem Drucke der Zinsscheine abweichen, in nach— stehender Art abzudrucken:

Der Landeshauptmann.

ter Zinsschein.

... ter Zinsschein.

Erneuerungsschein.

90956 Bekanntmachung. Auslosung von Rentenbriefen. Bei der heutigen Auslosung von Rentenbriefen für das Halbjahr vom 2. Januar bis Ende Juni 1912 sind folgende Stücke gezogen worden: a. I ½ Reutenbriefe der Provinz Westfalen und der Rheinprovinz.

I) Buchstabe F zu 3000 S. Nr. 31 386.

2) Buchstabe K zu 1500 S. Nr. 126 222.

3) Buchstabe MH zu 200 SJ. Nr. 4593 764 803

1054 1192. b. A Rentenbriefe der Provinz Westfalen und der Rheinprovinz.

Buchstabe J zu 75 „. Nr. 33.

Die ausgelosten Rentenbriefe, deren Verzinsung

vom 1. Juli 1912 ab aufhört, werden den In— habern derselben mit der Aufforderung gekündigt, den Kapitalbetrag gegen Quittung und Rückgabe der Rentenbriefe mit den dazu gehörigen, nicht mehr zahlbaren ins bin? zu a. Reihe 111 Nr. 10 bis 16, zu b. Reihe 1 Nr. 7 bis 18 vom 1. Juli E912 ab bei den Königlichen Rentenbank— kassen hierselbst oder in Berlin G., Kloster⸗ straße 76 1, in den Vormittagsstunden von 9 bis 12 Uhr in Empfang zu nehmen. Auswärts wohnenden Inhabern der gekündigten Nentenbriefe ist es gestattet, dieselben unter Bei⸗ fügung einer Quittung über den Empfang des Wertes den genannten Kassen postfrei einzusenden und die , des Geldbetrages auf gleichem Wege, jedoch auf Gefahr und Kosten des Empfängers, zu beantragen. Münster, den 7. Februar 1912. Tönigliche Direktion der Rentenbank für die Provinz Westfalen, die Rheinprovinz und die Prouinz e rn, .

Ko

Niederrheinische Dampfschleppschiffahrts

Gesellschast zu Düsseldorf. Wir machen hierdurch bekannt, daß bei der heute stattgefundenen Ersatzwahl ( Derr Bankdirektor Aug. Hoffmann in Essen als Mitglied des Aufsichtsrats gewählt worden ist. Düßffeldorf, 22. Februar 1913.

Hundert jährlich zu verzinsen und nach dem fest⸗

gehändigt, wenn er die Schuldverschreibung vorlegt.

(105363 Der Vorstand.

zum Deutschen Neichsanzeiger und Königli

M 51.

n,, Aufgebote, Verlust⸗ und Fundsachen, Zustellungen u.

Verlosung ꝛc. von Wertpapieren.

Kommanditgesellschaften auf Aktien u. Aktiengesellschaften.

Vierte Beilage ch Preußischen Staatsanzeiger.

1912.

Berlin, Montag,

dergl.

Sffentlicher Anzeiger.

Preis für den Raum einer 49espaltenen Petitzeile 30 3.

den 26. Februar

nfall⸗

J Bankausweise.

10. Verschiedene Bekanntmachungen.

Erwerbs⸗ und Wirtscha ,

göanwälten. und Invalidität. 2c. Versicherung

1

2.

3. Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen 2c. 4.

5.

5) Kommanditgesellschaften auf Aktien u. Aktiengesellsch.

iobd6z

Bad Hamm, A. G. Hamm, Westf.

Generalversammlung Freitag, den 22. März 1912, Nachmittags 5 Uhr, im Bürgerschützen⸗ hofe in Hamm, Westf.

Tagesordnung: I) Genehmigung der Bilanz und Verteilung des Reingewinns. 2) Entlastung des Vorstands und Aussichtsrats. 3) Aufsichtsratswahl. Der Vorstand.

Zum Zwecke der Teilnahme an der General⸗ versammlung sind gemäß § 26 der Statuten die Aktien spätestens 2 Tage vorher beim Vorstand oder bei der Bergisch Märkischen Bank in Hamm, Westf., zu hinterlegen. llobg? o]

Die E 5. ordentliche Generalversammlung der Wilhelmshavener Aktien⸗Brauerei zu Wilhelms⸗ haben findet am Sonnabend, den 23. März 1912, Abends S h., im Hotel ‚Burg Hohen⸗ sollern, in Wilhelmshaven statt.

Tagesordnung: 1) Genehmigung der Jahresbilanz. . 2j Beschlußsassung über eine Gewinnverteilung und Entlastung der Gesellschaftsorgane.

3) Aufsichtsratzwahlen. .

4 Wahl von Revisoren für das Geschäftsjahr 1912.

5) Verschiedenes.

Wilhelmshaven, den 24. Febr. 1912.

Wilhelmshavener Aktien⸗Brauerei. Johann Peper.

sicoisd ö Ahtien -Gesellschaft für Boden- und flommunal Kredit in Elsaß Lothringen

zu Straßburg i. Ell.

Auf Grund der Artikel 37 und 39 unserer Satzungen werden die Herren Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am Freitag, den 29. März d. Js., Nachmittags 2 Uhr, hierselbst, im Ge⸗ schäftslokale, Münstergasse Nr. 1, stattfindenden 10. ordentlichen Generalversammlung ergebenst eingeladen.

Tagesordnung:

) Geschäftsbericht der Direktion.

2 Bericht des Aufsichtsrats.

3) Bericht der Revisoren.

3 Feststellung der Bilanz., der Gewinn und Verlustrechnung und Beschlußfassung über die zu verteilende Dividende.

5) Entlastung der Verwaltung.

6) Wahlen zum Aussichtsrat. ;

Ernennung der Revisoren für das Jahr 1912.

s) Erhöhung des Aktienkapitals um 2400000. 9 Abänderung der Satzungen, insbesondere folgender

Artikel:

Art. 7, betr. Aktienkapital.

Art. 9 weil überflüssig, zu streichen.

Art. 12, betr. Vorrechte der ursprünglichen Zeichner. .

Art. 40, betr. Stimmrecht für jede Aktie.

Art. 41, betr. Vertretung in der General⸗ versammlung.

Art. 43, betr. Frist zur Hinterlegung der Aktien.

Art. 47, betr. Beschlußfähigkeit der General⸗ versammlung.

Art. 68, betr. Höchstbetrag der auszugebenden Pfandbriefe. .

Dlejenigen Herren Aktionäre, welche ihr Stimm⸗ icht ausüben wollen, werden in Gemäßheit des Artikels 43 der Satzungen ersucht, ihre Aktien sowie etwaige Vollmachten zur Vertretung in der General⸗ dersammlung spätestens bis den 15. März d. J. hierselbst

mn unseren Bureaus, Münstergasse Nr. l, ö ö. Allgemeinen Elsässischen Bankgesell⸗ aft, bel der Bank von Elsaß u. Lothringen, bei der Bank für Handel und Industrie, Filiale Straßburg i. E., bel der ÆKanque de Muihouse, sucenr- Sale de Strasbourg, bei der Rheinischen Ereditbank, Filiale Straßburg i. E., bei Ch. Stähling, L. Valentin Cie., stommandit · Gesellschaft auf Aktien, Strasf⸗ 36 burger Bank, in . bei den Herren Delbrück, Schickler

., n Berlin bel der Deutschen Bank, Colmar bei dem Comptoir d KEscompte de Muinouse (Colmar), in Frankfurt a. M. bei der Deutschen Bank, Fillale Frankfurt a. M., n Metz bei Mayer X Eo. Sesenschaft auf Littien, lhausen bei der Can que de Mulhouse, ir nnr, bel der Württembergischen Ver⸗ ank, 26 bei der Aktiengesellschaft von Speyr

. o. in Basel bei . C Co. ö. , den Herren Zahn Æ Co.

Straßburg, den 23. Februar 1912.

Kommandit⸗

ioba Lündlicher Spar- und Vorschußyerein

für Rährsdorf und Umgegend.

Die Herren Aktionäre unserer Gesellschaft werden zu der Montag, den 25. März 1912, von Nachmittags L Uhr an im „Gasthofe zum Erb— gericht: in Röhrsdorf bei Wilsdruff stattfindenden lichen Generalversammlung hiermit ein⸗ geladen. Zur, Teilnahme an der Generalversammlung ist nach 5 29 der Satzungen jeder im Aktienbuche ein- getragene Besitzer einer Aktie berechtigt, hat jedoch durch Vorzeigen der Aktien seine Stimmberechtigung nachzuweisen. Schluß der Anmeldung 2 Uhr Nach⸗ mittags.

. Tagesordnung:

) Vortrag des Geschäftsberichis und der Jahres⸗ rechnung sowie Erteilung der Entlastung an Vorstand und Aussichtsrat.

2) Beschlußfassung über Verwendung des erzielten Reingewinns.

3) Besondere Anträge von Aktionären, welche nach § 28 f der Satzungen eine event. zwei Wochen zuvor beim Vorstande einzureichen find.

4) Ergänzungswahlen zum Aufsichtsrat an Stelle der ausscheidenden und wieder wählbaren Herren Gutsbesitzer Richard Hetzel in Lampersdorf, Gen err Oswin Naumann in Röhrsdorf und Gutsbesitzer Friedrich Scheunpflug in Gohlis.

56) Genehmigung von Aktienübertragungen.

Röhrsdorf, den 25. Februar 1912.

Ländlicher Spar und Vorschußverein für Röhrsdorf und Umgegend. Richard Hänichen, Direktor.

105766 Die geehrten Aktionäre unserer Gesellschaft laden wir hierdurch zu der am Sonnabend, den 16. März 1912, Nachmittags 3 Uhr, im Hotel „Berges“ in Halle a. Saale abzuhaltenden Generalversamm⸗ lung unserer Gesellschaft ein. Die Tagesordnung besteht in:

1) Vorlegung der Bilanz, Gewinn- und Verlust⸗

rechnung und des Geschäftsberichts vro 1911.

2) Entlastung des Vorstands und Aussichtsrats.

3) Aufsichtsratwahl.

4) Beschiußfassung über Erhöhung des Aktien⸗

kapitals.

Zur Teilnahme an der Generalversammlung sind die Aktionäre berechtigt, die spätestens am vor⸗ letzten Werktage vor der Generalversammlung bis 6 Uhr Abends ihre Aktien oder die Be⸗ scheinigung über eine bei einem Notar erfolgte ö, derselben

bei der Gesellschaftskasse oder .

bei der Anhalt⸗Dessauischen Landesbank in

Dessau hinterlegen. Unterpeissen, den 20. Februar 1912.

Mitteldeutsche Flanschenfabrik A. G.

Der Aufsichtsrat. Gorges.

105476 Ostbank für Handel und Gewerbe.

Zu der am 22. März 1912, Vormittags RO Uhr, in dem Sitzungssaal unserer Bank in Posen stattfindenden ordentlichen Generalver- sammlung erlauben wir uns hiermit die Herren Aktionäre ergebenst einzuladen.

Tagesordnung:

1) Bericht des Vorstands und des Aussichtsrats über das verflossene Geschäftsjahr, Genehmigung der Bilanz nebst Gewinn und Verlustrechnung, Besch ußfassung über die Gewinnverteilung.

2) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrata.

3) Wahlen zum Aufsichtsrat.

4) Beschlußfassung über die Erhöhung des Grund⸗

kapitals um S 4 500 000, durch Ausgabe von M 4500, auf den Inhaber lautende Aktien zu je M 1900, Ausschluß des Bezugsrechts der Aktionäre. Festsetzung der Modalitäten der Aktienaut gabe. 5) Beschlußfassung über folgende Aenderung des §z 4 des Gesellschaftsvertrags: In § 4 ist im Eingang statt 22 500 000, M„S27000000, und in Nr. 2 statt S 19 500000, S 24 000 900, zu sagen.

Diejenigen Aktionäre, welche an der General⸗ versammlung teilzunehmen ,,. haben gemãß § 25 unseres Statuts die Aktien bei unseren

assen in Posen oder Königsberg i. Pr. zu hinterlegen.

Die Hinterlegung kann auch erfolgen:

I) in Allenstein, Bromberg, Danzig, Graudenz,

Landsberg a. W., Memel, Stolp i. Bomm. , Thorn und Tilsit bei unseren Zweignieder⸗ lassungen, ʒ 2) in Berlin bei der Königlichen Seehandlung (Preußischen Staatsbank), der Bank für Handel und Industrie, der Berliner Handelsgesellschaft und dem A. Schaaff⸗ hausen'schen Bankverein, 3) in Breslau bei der Breslauer Disconto⸗ Bank, 4) in Cöln bei dem A. Schaaffhausen'schen Bankverein. Die Hinterlegung hat fünf Tage vor der Generalversammlung, den Tag der Hinter⸗ legung und der Generalversammlung nicht , zu erfolgen.

Statt der Aktien können auch von der Reichsbank, der Königlichen Seehandlung oder einem deutschen Notar ausgestellte Depotscheine hinterlegt werden.

Posen, den 24. Februar 1912.

Ostbank für Handel und Gewerbe. Der Vorstand.

lobas?]

Wasserwerk zu Frankfurt a / Oder.

findet die ordentliche Generalversammlung im Geschäftslokal der Gesellschaft, Frankfurt a. Oder statt.

Am 16. März d. Js., Nachmittags 5 Uhr,

Lindenstr. 25, zu

Tagesordnung: 1) Vorlegung des Geschäftsberichts, der Bilanz sowie der Gewinn⸗ und Verlustrechnung pro 1911.

2) Erteilung der Entlastung an den Aufsichtsrat und den Vorstand.

3) Aufsichtsratswahlen.

4) Wahl eines Revisors.

5) Erhöhung des Grundkapitals von M 800 000, auf 16 109000090, durch Ausgabe von 200 auf den Inhaber lautenden Aktien zu je M 1000, Nennwert.

6) Festsetzung der Bedingungen, zu welchen die 200 000, neuen Aktien auszugeben sind.

7) Aenderung des §h5 der Statuten (Grundkapitah. ktionäre, welche an der Versammlung teilzu—

nehmen wünschen (efr. S 31 des Statuts), wollen ihre Aktien spätestens am 15. März, Abends 6 Uhr, bei dem Bankhause Delbrück, Schickler E Go. in Berlin oder bei der Direktion der Gesellschaft in Frankfurt a. O. niederlegen, wo— selbst auch der Geschäftsbericht eingesehen werden kann.

Im Anschluß an die Generalversammlung findet die Auslosung der zum 1. Oktober d. Is. rück⸗ zahlbaren Teilschuldverschreibungen statt.

Frankfurt a. Oder, den 26. Februar 1912.

Die Direktion. Schmetz er. 2 ioscis! Rostocker Bank.

Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am Freitag, den 22. März d. J., Nach⸗ mittags A Uhr, in unserem Bankgebäude statt⸗ ö ordentlichen Generalversammlung ein⸗ geladen.

Tagesordnung: J. Vorlegung des Geschäftsberichts, der Bilanz so⸗ wie der Gewinn⸗ und Verlustrechnung pro 1911. II. Beschlußfassung über die Genehmigung der Bilanz pro 1811 und die Gewinnverteilung. Erteilung der Entlastung für den Vorstand und den Aufsichtsrat. Beschlußfassung über Neuausgabe von 1 Million auf den Inhaber lautenden Vorzugsaktien. Beschlußfassung über Umwandlung der bisherigen . den Namen lautenden Aktien in Inhaber⸗ aktien. „Antrag auf die durch die Punkte IV und V ge⸗ botenen Statutenänderungen. 1) Der 8 4, nach welchem das Grundkapital aus 5 Millionen Reichsmark besteht, und in 10909 auf den Namen lautende Aktien à 500 4 zerfällt, wird wie folgt geändert: Das Grundkapital besteht aus 6 Millionen Reichsmark und zerfällt in a. 1900 auf den Inhaber lautende volleingezahlte Vorzugsaktien à 1000 Reichsmark, b. 10 900 auf den Inhaber lautende volleinge⸗ zahlte Aktien à 560 Reichsmark. 2) Die §§ 5, 6, 7, 8, 12, 15, 186, 21 Abs. 2, 27 Abs. 4 und 5 und Titel VI werden ge— strichen. Diese Paragraphen, welche sich auf die Ueber⸗ tragung der Aktien, die Verjäbrung der Gewinn anteilsansprüche, den Verlust der Erneuerungs⸗ scheine und die Kraftloserklärung der Aktien, die Anstellungsbedingungen für die Vorstandsmit⸗ glieder und das Beamtenpersonal, die General⸗ versammlungsprotokolle und das Inkrafttreten der neuen Statuten beziehen, sind zum Teil selbstverständlich, zum Teil durch das Gesetz geregelt. . ; 3) Die Bestimmung des § 19 Abs. 3 über die Reyxisionskommitte fällt weg und wird durch nachfolgende Bestimmung ersetzt: Zur Revision der Kasse, des Portefeuille und aller Wertgegenstände sowie der gesamten Ge⸗ schäftsführung kann der Aufsichtsrat jederzeit ein⸗ zelne oder mehrere Mitglieder abordnen. Der Vorsitzende und dessen Stel vertreter haben jederzest das Recht, von den Büchern, dem Portefeuille, den Wertgegenständen und der Kasse Einsicht zu nehmen und sind verpflichtet, dies wenigstens alle vier Monate einmal vorzu⸗ nehmen oder durch abgeordnete Mitglieder mit 3, Bevollmächtigung vornehmen zu assen. 4) In § 19, welcher die Hinterlegung eder Aktien vor der Generalversammlung ordnet, ist die Möglichkeit anderer Hinterlegungsstellen mit k 5) Der § 22 Abs. 1, welcher über die Ab⸗ stimmung in den Generalversammlungen handelt, ö. gestrichen und durch folgende Vein m unge ersetzt: Die in der Generalversammlung anwesenden Aktionäre beschließen, soweit nicht das Gesetz oder die Saßungen der Bank etwas anderes be⸗ stimmen, nach der in 3 17 festgesetzten Stimm⸗ berechtigung durch Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bel Wahlen gilt die Bestimmung § 10 Abs. 3. 3 Zur Fassung eines gültigen Beschlusses muß wenigstens ein Grundkapital von 300 9000 vertreten sein. Bei Nichtbeschlußfähigkeit der ersten Generalversammlung ist eine zweite Generalversammlung einzuberufen, bei der diese Beschränkung fortfällt. Falls .. Beschlüsse auf Abänderung der Verfassung oder des statuten˖ mäßigen Zweckes der Bank oder die Mittel dazu

haber eines Sechsteils des Grundkapltals in der

Generalversammlung vertreten sind. Anderen⸗

falls ist sofort eine neue Generalversammlung

zu berufen, in welcher, wenn ein Grundkapital von 390 900, vertreten ist, rechtsgültig über die betreffende Vorlage ö wird. In den Einladungen zu den Generalversamm⸗ lungen ist der e, e,. der Beschlußfassung mit tunlichster Vollständigkeit anzugeben. Wer durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verpflichtung befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben Daßselbe gilt von einer Beschlußfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit einem Aktionär oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechts—⸗ streits zwischen ihm und der Gesellschaft betrifft. 6) In 5 Abs. 3, wird der Schlußsatz, welcher von der Zusammenrechnung der Aktien des Ver⸗ tretenen und des Vertreters handelt, und im Abs. 5 wird der erste Satz, welcher über die Zahl der Vertreter handelt, gestrichen. ) Das in 5 23 geregelte gestaffelte Stimm⸗ recht wird durch folgende Bestimmung ersetzt: Jede Vorzugsaktie von 1000 Reichsmark hat 2 Stimmen, jede Aktie von 00 Reichsmark hat 1 Stimme. Dementsprechend fallt der 58 des Abs. 2 hinweg. 8) Statt der im S 26 vorgesehenen mindestens 2maligen Bekanntmachung im Deutschen Reiches⸗ anzeiger soll fortan eine einmalige Bekannt⸗ machung genügen. 9) Die in § 21 vorgesehene Prüfung der Inventur und Bilanz durch die Revifions⸗ kommitte kommt in Wegfall, die Prüfung er⸗ folgt in Zukunft durch den Aufsichtsrat. 10) Der 5 28, welcher über die Verteilung des Reingewinns handelt, erhält fortan die nachfolgende Fassung: Der sich aus der Bilanz ergebende Rein⸗ gewinn wird auf folgende Weise verwendet: a. fünf Prozent in den gesetzlichen Reservefonds solange, als derselbe den zehnten Teil des Grundkapitals nicht überschreitet, b. fünf Prozent Dividende auf die Vorzugsaktien sowohl für das verflossene Geschäftsjahr als auch für frühere Geschäftsjahre, wenn und insoweit in diesen früheren Geschäftsjahren die Vorzugsaktien eine Dividende von 5 o nicht erhalten haben, dier . Dividende Aktienkapital, von dem verbleibenden Ueberschuß kann die Beneralversammlung auf Vorschlag des Auf⸗ sichtsrats und des Vorstands zur außerordent⸗ lichen Verstärkung der Reserven Verwendungen beschließen, 3. von dem dann übrig bleibenden Betrage er⸗ hält der Aufsichtsrat zehn Prozent Tantieme,

sodann erhält das nicht in Vorzugsaktien be⸗ stehende Aktienkapital eine weitere Dividende bis zu ein Prozent, ;

der Rest wird nach Beschluß der General⸗

versammlung als Superdividende gleichmäßig

an alle Aktionäre verteilt oder auf neue Rech⸗

nung vorgetragen. ; .

1) Der 5 29 erhält den folgenden Zusatz:

Im Falle der Auflösung der Bank haben die Vorzugsaktien den Vorzug vor den übrigen

Aktien. .

VII. Neuwahl des Aufsichtsrats.

Zur Teilnahme an der Generalversammlung sind

nur die Aktionäre berechtigt, welche als solche im

Aktienbuche verzeichnet sind und die Aktien spätestens

drei Tage vor der Generalversammlung bei

der Gesellschaft hinterlegt haben oder den urkund⸗ lichen Nachweis des Besitzes der Aktien fübren.

Das gesetzliche Recht zur Hinterlegung bei einem

Notar wird hierdurch nicht berührt.

Rostock, den 24. Februar 1912.

Der Aufsichtsrat der Rostocker Bank.

C. Kie sow, Vorsitzender.

auf das übrige

losa7o] kiheinische Gerbstoff · S Farbholz · Extract Fabrik Gebr. Müller, Actiengesellschasft

Benrath am Rhein. Die Herren Aktionäre unserer Gesellschaft laden wir hiermit zu der Dienstag, den 26. März 1912, Vormittags 11 Uhr, im Sitzungssaale des Bankhauses C. 8. Trinkaus, Düsseldorf, statt · findenden ordentlichen Generalversammlung ein. Tagesordnung: .

1) Vorlegung des Geschäfteberichts, der Bilanz und des Gewinn⸗ und Verlustkontos für das sechste Geschãͤftsjahr 1911. . .

2) Beschlußfassung über Genehmigung der Bilam nebst Gewinn und Verlustkonto, über Ver⸗ wendung des Reingewinns und über Entlastung des Aufsichtsrats und des Vorstands.

Die Herren Aktionäre, welche an der Generalver⸗ sammlung teilnehmen wollen, baben ibre Aktien spätestens am dritten Werktage vor dem Tage der r bei der Gesellschafts. kasse oder dem Bankhause C. Schlesinger Trier Co. , auf Aktien in Berlin oder bei dem Bankhause C. G. Trinkaus in Düsseldorf zu hinterlegen oder den Nachweis der

interlegung bei einem Notar beizubringen und die

ktien bejw. den Nachweis der Hinterlegung bei einem Notar daselbst bis nach Ablauf der General- versammlung zu belassen.

Benrath, den 26. Februar 1912.

beziehen so ist zur Fassung eines rechtsgültigen

Der Vorstand. J. Schaller. C. Gunzert.

Michalowsky. Hamburger. Kauffmann.

Beschlusses erforderlich, daß wenigstens die In.

Der Vorstand. Julius Mueller.