Iloꝛzs] Setr᷑anntuachung.
Hierdurch bringen wir gemäß 5 244 des H.-G. B. und 5 15 Absatz 78 der Statuten unserer Gesell⸗ schaft zur Kenntnis, daß unser Aufsichtsrats mitglied
Herr Kommerzienrat A. Erbslöh, Gisenach am 2. ds. Mts. verstorben ist und Grfatzwahl in der nächsten Generalversammlung vorgenommen werden wird.
Berlin 8W. 11, den 8. März 1912.
Gothaische Kohlensäure⸗Werke (Sondra⸗Quelle) Actien⸗Gesellschaft.
Der Vorstand. Hüter.
iioza2] Nene Karlsruher Schiffahrts-Artien. Gesellschaft, Karlsruhe.
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Freitag, den 29. Mär 1912. Vormittags III uhr, in der r m gh Creditbank, Mann⸗ heim, stattfindenden ordentlichen Generalver⸗ sammlung ein.
Tagesordnung:
1 . des Geschäͤftsberichts durch den Vor⸗
and.
2) — über die Bilanz, die Gewinn⸗
und Verlustrechnung. .
3) Entlasfung des Vorstands und Aufsichtsrats.
4 Neuwahl des Aufsichtsrats.
Wer an dieser Generalversammlung teilnehmen will, hat feine Aktien spätestens Tage vor dem 29. März 1912 bei der Rheinschiffahrt Actien ˖ gesellschast vorm. Fendel in Mannheim oder der Pfaälzischen Bauk in Ludwigshafen a. Rhein oder deren Filialen oder der Rheinischen Credit⸗ bank oder deren Filialen zu hinterlegen.
Karlsruhe, den 7. März 1912.
Der Vorstand. Menzinger.
fuss Ai ftien - Gesellschaft Hotel Bellevue zu Dresden.
Die Aktionäre werden hierdurch zu der auf Frei⸗ tag, den 29. März E912, Vormittags II uhr, im Hotel Bellevue zu Dresden an— beraumten .
10. ordentlichen Generalnersammlungo
ergebenst eingeladen.
1 2)
3 4)
(1Il0226 Rheinische Bierbrauerei i. L. Mainz.
Gemäß § 244 H.-G. B. kannt, daß die Herren:
Kommerzienrgt , Wies baden, Dermann 2
aus dem Aussichtsrate geschieden sind; auf Grund der Wahlen der General
versammlung bom 31. Januar 1912 setzt sich der ,, nunmehr aus folgenden Herren zu⸗ ammen:
Rechtsanwalt Anton Lindeck, Mannheim, stell⸗
Kommerzienrat M. Frank, Dresden, Mainz, den 7. März 1912.
110378 Die diesjährige ordentliche Generalversamm, lung der Meckl. Obstverwertung, Aetien⸗Geselschaft Teterow findet statt am Montag, den 1. April, Nachmittags 4 Uhr, in dem Geschäftslokal der Gesellschaft in Teterow.
Teterow, den 8. März 1912.
Actien⸗Gesellschaft Teterow.
110379. . Deutsche Levante Linie.
Die 21. ordentliche Generalversammlung
Bekanntmachung. machen wir hiermit be⸗
kesbaden, unserer Gesellschaft aus⸗
Geheimer Kommerjienrat Dr. Franz Bamberger, Mainz, Vorsitzender,
vertretender Vorsitzender, Direktor Benno Well, Mannheim,
Dr. jur. Arnhold, Dresden, Bankier Emi Jacob Weiller, Frankfurt a. M. Bankier Ad. Oppenheimer, Wiesbaden.
Rheinische Bierbrauerei i. L. Dr. R. v. Kramer. E. Bamberger.
Tagesordnung: Berichterstattung der Gesellschaftsorgane. Vorlage der Bilanz und Erteilung der Ent— lastung. Neuwahl des Aufsichtsratszs ; Antrag des Aufsichtsrats auf Statutenänderung a. Streichung des Satzes 2 Abs. J des 5 2, b. Üenderung der Pubkikationsblätter, C. Herabfetzung der Zahl der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, d. Verkürzung der Frist für die Einberufung der Generalversammlung.
Meckl. Obstverwertung,
Der Auffichtsrat.
Hamburg.
1095701 Die Aktionäre der
Afrikanischen Kompanie Aktien⸗Gesellschaft zu Berlin
werden hiermit zu der am Sonnabend, den
30. März 1912, Vormittags 10 Uhr, im
Sltzungssaal der Deutschen olonialgesellschaft,
Berlin W. 35, Am Karlsbad 10, stattfindenden
, . ordentlichen Generalversammlung ein⸗
geladen.
Tagesordnung:
1) Vorlage der Bilanz, der Gewinn⸗ und Verlust⸗ rechnung und des Geschäftsberichts für das Ge- schäftsjahr 191011.
2) . des Aufsichtsrats über die Prüfung der
ilanz.
3) Genehmigung der Jahresbilanz und der Gewinn verteilung sowie Entlastung des Vorstands und Aufsichtsrats.
Diejenigen Aktionäre, welche an der Generalver⸗
sammlung mit Stimmrecht teilnehmen wollen, haben
im Sinne des 5 18 des Gesellschaftspertrages ihre
Aktien bis spätestens nrg. den 26. März
1912, Mittags 12 Uhr, bei den folgenden
Stellen zu hinterlegen bezw. bis zu genanntem
Zeitpunkt den Hinterlegungsschein über die erfolgte
Binterlegung der Aktien bei einem Notar bei den
gleichen Stellen einzureichen: in Berlin: bei der Gesellschaftskasse der Afrikanischen stompanie A.⸗G.. Berlin W. 35, Am Karlsbad 106,
bei der Kasse des Bankhauses von der Deydt Æ Co., Berlin W. 8, Behrenstr. 8,
in Hamburg:
bei der Kasse der Afrikanischen Kompanie A. G. Filiale Hamburg, Hamburg, Globushof“, Trostbrücke Nr. 2, bei der Kasse des Nordischen Kolonialkontors G. m. b. S., Hamburg, Schauenburger⸗ straße 19. Berlin, den 6. März 1912. Der Aufsichtsrat. v. Liebert, Vorsitzender.
tz) Erwerbs⸗ und Wirtschafts⸗ 1l0ꝛs3) genossenschaften.
(110239 Nachdem der Rechtsanwalt Herm. Grimmr hierselbst gestorben, ist sein Name heute in der Lie der beim hiesigen Landgerichte zugelassenen Recht. anwälte gelöscht worden. Güstrow, den 5. März 1912. Großherzogl. Meckl. Schwerinsches Landgericht.
Der Präsident:
So hm.
10) Verschiedene Bekannt⸗ machungen.
110250 Bekanntmachung.
Auf den Bericht vom 14. November 1911 will
Ich die in der anliegenden Zusammenstellung auf⸗
geführten Beschlüsse des Generallandtags der Pom—=
merschen Landschaft vom 13. Juni 1911 zu den
Vorlagen 1, I, IV, VI, VIII und X hierdurch mit
folgenden Maßgaben genehmigen:
13 Die Vorschrift des 5 152 des Reglements der Pommerschen Landschaft (Vorlage 17 Nr. II, 2) erhält nachstebenden Zusatz:
Beschlüsse des Generallandtags oder des Engeren Ausschusses, die andere als im Regle⸗ ment vorgesehene Verfügungen über den Be⸗ stand oder die Einkünfte landschaftlicher Fonds betreffen (5 298 a), bedürfen der Genehmi⸗ gung des vorgesetzten Ministers.“
2) Die Worte, die nach dem Schlusse zu Vor⸗ lage IV unter Nr. 1X 3 an Stelle der zu streichenden Schlußworte des 5 271 Absatz 2 des Reglements der Pommerschen Landschaft zu setzen sind, müssen anstatt: ‚und zu vernichten“ lauten und vernichtet“.
Donaueschingen, den 25. November 1911. Wilhelm. R. (ggez Beseler. von Schorlemer.
An den Inn ister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten und den Justizminister.
Vorstehende Allerhöchste Order wird hierdurch mit
dem Bemerken zur öffentlichen Kenntnis gebracht,
daß die durch sie genebmigten Satzungsänderungen in der diesem Amtsblatt ka defügten Beilage ent⸗ halten sind.
Der Oberpräãsident:
von Waldow. Durch den General⸗Landtag der Pommerschen Landschaft vom 1. Juni 1911 beschlossene Abänderung des 5 290 des Statuts der Land⸗
§5 70 erhält folgenden Absatz 2; „Ist der Syndikus zeitweilig an der Wahr- nehmung der ihm obliegenden Geschäfte behindert oder nach Ausscheiden aus seinem Amt der Nach⸗= folger noch nicht gewählt oder vereidigt, so er= folgt die Bestellung eines Stellvertrelers durch die Deyartements. Sirektion. Dem 5 8 Abs. 1 wird als Satz 2 desselben Ab⸗ satzes en 26 „„Bei einer Wiederwahl (§ 86 Abs. 2) findet die Vorschrift des 18 1 . Dem § 88 wird ein dritter Absatz folgenden In⸗ balts angefügt: . Die Vorschrift des § 70 Absatz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß die Bestellung durch die General ⸗Landschaftsdirektion erfolgt.“ Dem § 114 Abs. 2 wird unter dem gleichen Absatz als Ee. 3 Diese Bestimmung gilt nicht für die in
S5 118 und 119 bezeichneten Gegenstände
Beschlußfassung. 1 1
In Wegfall kommen: in § 123 die Worte: „dessen Beschlüsse dem vorgesetzten Minister zur Bestätigung vor⸗ zulegen sind? sowie die weiteren Worte: „nach erfolgtem Bescheide des Ministers-.. in § 125 die Worte: „mit Allerhöchster Ge⸗ nehmigung (6 132)*, in 5 132 der ganze 2. Absatz, also lautend: „Die Beschlüsse des General -Landtages be⸗ dürfen, soweit sie die demselben allein vor⸗ hehaltenen Gegenstãnde betreffen, der Allerhöchsten
Genehmigung, im übrigen wie diejenigen des
Engeren Ausschusses, der Bestätigung des vor—
gesetzten Ministers.
Im § 133 Abs. ? hinter dem ersten Satz wird eingeschaltet: „Die Vorschrift des 5 114 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.“ Im 5§ 143 Abs. 8 kommen die Worte: unter Vorbehalt der landesherrlichen Genehmigung“ in Wegfall. Der letzte Absatz des 5 143 wid wie folgt geändert:
1) unter Nr. J erhält der in Klammer stehende Satz folgende Fassung:
„dauerhaft befestigte Wegverhindung nach einem nahe gelegenen Bahnhof oder nach einer nicht wesentlich über 3 km entfernten größeren Stadt oder Lage des Gutes an einer Wasserstraße),
) die bisherige Nr. 3 fällt weg,
3) an Stelle der bisherigen Worte „wenn alle Momente 144 zutreffen“ treten folgende: wenn alle Momente 1—3 zutreffen“.
Dem letzten Absatz des § 143 wird unter eben⸗
behörde und der Beldrückung ihres Siegels
hängt die Gültigk Pfandhriefe . igkeit der Unterzeichnung der
Im § 168a sind
1) im Abs. 1 die Worte der De 2 1 9 9 t . Kollegien“ ersetzt durch die 53 . y Ter nge e rtetion, ; endort die t jährli ĩ ö ; i e. orte alljährlich mit 5 o/ ebendort am S . chlusse unter demselben Absatz den für die Zuschußdarl i Zinsfuß bestimmt der 6 e nden 4) am Schlusse des Absatzes 3 die Horte y 65 Päent. ge ichen, mn lh. 5 die Worte mit 5 Prozent“ ge⸗
Dem 5 168a ist folgendes angefügt:
1 ö des Absatzes? (unter demselben Bezüglich der zur Verzinsung und Tilgun
der Zuschußdarlehne , Saen, genießt die Landschaft ebendieselben Privi⸗ legien, wie ihr solche für die Beitreibung
3 ,, he. Zinsen, Amortisations⸗
eiträgen un ederinstandsetz ü
a n, standsetzungsvorschüssen 2) a3 Absatz 6:
Mit Genehmigung der General⸗Landschafts⸗ Direktion kann von der grundbuchlichen Ein— tragung des Zuschußdarlehns Abstand genommen werden, sofern der Pfandbriefschuldner in der Schuldurkunde, welche die mit Zuschußdarlehn unterstützte Pfandbriefanleibe betrifft, oder in einem Nachtrag die ihm nach Absatz 2 und 4 obliegenden Verpflichtungen ausdrücklich über⸗ nommen hat und die Eintragung dieser Ver⸗ pflichtungen in das Grundbuch und zwar an gleicher Stelle mit der Pfanobriefanleihe er—⸗ folgt ist.“
Dem § A4 Absatz 3 wird unter Aufhebung der bisherigen Fassung folgende neue gegeben:
Im. Falle einer vor völliger Tilgung eines Zuschuß oder Konvertierungsdarlehns (85 1682 und 291 a4 Ah]. 2) eintretenden Zwangsversteige⸗ rung ist das Fortbestehen der Pfandbriefanlelhe als Kaufbedingung festzustellen. In den übrigen Fällen der Zwangsver seigerung ist als Kauf— bedingung zu stellen, daß bei Uebernahme der Pfandbriefschuld von seiten des Erstehers die Ablösung desjenigen Teils derselben geschehen muß, welcher F des Meistgebots, sofern dieses
den landschaftlichen Taxwert nicht erreicht, über⸗
schreitet.
Abs. 4. „Die Landschaft ist berechtigt, den Versicherungs vertrag unter killen Rück⸗ kaufgtwerts jederzeit aufzuheben, wenn die Voraut⸗ setz j gen des 5 287 vorliegen.“
Abs. 5. „Der Versicherungsvertrag ist von der Landschaft unter Einziehung des Rückkaufs⸗ werts aufzuheben im Falle 1) einer freihändigen Veräußerung des Gutes,
es sei denn, daß die Versicherung auf das
Leben des Erwerbers genommen ist und Ver.
äußerer und Erwerber unter Eintritt des Erwerbers in alle Verpflichtungen des Ver⸗
,, das Fortbestehen der Ver⸗ cherung vereinbaren;
2) des Zwangs verkaufs;
3) des Todes eines solchen Pfandbriefschuldners, welcher das Leben eines Dritten versichert hat, es sei denn, daß . a. entweder die Versicherung auf das Leben des
alleinigen Erben genommen ist, oder aber b. die Erben dem Versicherten das Gut über⸗
eignen und mit diesem und unter seinem
Eintritt in alle Verpflichtungen des Ver⸗
sicherungsnehmers das Fortbestehen der Ver⸗
sicherung vereinbaren.“
Abs. 6. „Das der Landschaft zustehende Aufhebungsrecht (Absatz 4 und 5) erlischt, wenn der Pfandhriefschuldner — oder im Falle des Abs. 5 Alin. 3 seine Erben oder der versicherte Dritte — alle Forderungen im Sinne des 5 287 gedeckt und den Betrag des Rückkaufswert der Lebensversicherung zum Amortisationsfonds ge—= zahlt haben, bevor die Landschaft von dem Auf⸗ hebungsrecht Gebrauch gemacht hat. Der Ver⸗ sicherungeschein ist alsdann dem Berechtigten zur freien Verfügung zu stellen.“
Abf. 7. „Alle auf Grund des Versicherungs⸗ vertrages von der Lebensversicherungsanstalt ge— schuldeten Zahlungen, insbesonderés an Ver— sicherungssummen, Rückkaufswerten und Divi⸗ denden, sind an die Landschaft zu leisten. In dem Falle des Abs. 5 Alin. 2 und 3 ist, der eingehende Betrag, sofern und so⸗ weit er gemäß §5 292 verwendet wird, in barem Gelde austzuschütten. Im übrigen sind die bel der Landschaft eingehenden Zahlungen nach 8 285 zu dem General. Amortisationsfonds zu vereinnahmen, zu belegen und auf das Spezial⸗ Amortisations konto zu übertragen. Eine Ver— fügung über dieses ist auch insoweit, als es durch Zahlungen der Lebensversicherungsanstalt aufgekommen ist, nur nach Maßgabe der sonst für den Amortisationsfonds geltenden Bestim— ö G 290 ff.)
e. Der bisherlge 5 5 erhält die Benennu und folgende — K a. in Absatz 1 kommen die Worte: sofern deren Witwen nicht Witwenpension auf Grund des General, Landtagsbeschlusses von 1879 empfangen oder empfangen haben“ ; in , , ! unter Nr. 1 ebendort tritt an Stelle der Zahl 216“ die Zahl 300. und weiter ist . fügen und höchstens 5000 Æn *; e. unter Nr. H kommen die Schlußworte: (Diese sowie die abändernden Bestim⸗ mungen zu 1 treten rückwirkend vom 1. Sep⸗ tember 1898 ab in Kraft) in Fortfall; l. unter Nr. 6 ist in Absatz 4 hinter 1872 in Klammer einzuschalten: ö ö . vom 20. 3. 1890 und Art. V des Gesetzes vom 27. 5. 19 1G.⸗S. S. 95) * 9 3. unter Nr.? ist an Stelle Monats“ zu setzen: Gnadenvierteljahres. und die Bezugnahme G8 31 Gesetz vom 27. 3. 1872) zu ersetzen durch die in Klammer zu setzende Bezug⸗ (8 15 des Gesetzes vom 20. 5. V des Gesetzes vom 27. 5. 1907 (S5 25, 31
nahme . ,,
G- 8. S. Föhr und Art. f und X des des Gesetzes vom 27. 3 1872
Gesetzes vom 27. 5 1907 IG. S. S. gbr unter Nr. 11 ist im letzten Absatz an Stelle § 5 zu setzen 5 42.
110247 Terrain -Gesellschaft am Bahnhof Groß- Besten mit beschränkter Haftung. W. S8, Friedrichstr. 61.
Wir machen hiermit bekannt, daß die Herren Major a. D. von Chappuis und Direktor Goldstein dom Berliner Boden Verein G. m. b. H. aus dem Aufsichtsrat unserer Gesellschaft ausgeschieden sind. In den Aufsichtsrgt neugewählt sind die Herren Handelsrichter A. Bernhard und Steinsetzmeister Riedel. ke.
remer Spiegelglas ⸗Versicherungs - Gesell⸗
schaft auf Gegenseitigkeit zu .
Zu der auf Donnerstag, den 28. März, Abends 7 Uhr, im Hause der Gesellschaft, am Wall 135 hierselbst, anberaumten General⸗ versammlung werden die Gesellschafts mitglieder
Im § 234 Satz 1 wird hinter dem vierfach wieder⸗ kehrenden Wort einschließlich“' eingeschaltet „wenig⸗ stens! und dem Satz 2 unter Aufhebung der bis—«— herigen Fassung die folgende gegeben;
l Die erforderlichen Ausführungsvbor⸗ schriften erläßt die General. Landschaftsdirektion. Sie ist weiter befugt, die Bestimmungen des Abs. 1 dieses Paragraph außer Anwendung zu
hierdurch ergebenst eingeladen, und sind Einlaßkarte bis zum 27. März daselbft zu löfen. . Tagesordnung: I) Rechnungsablage per 1911.
*
Der Ausweis der Aktionäre erfolgt durch Vor= eigung der ihnen über die Niederlegung ihrer Aktien ei der Dresduer Bank zu Dresden, der Reichs- bank, im Kontor der Gesellschaft oder hei einem
schaftlichen Bank. Dem bisherigen 5 20 wird folgender Schlußsatz angefügt: . „Derartige Beschlüsse des Engeren Ausschusses
der Aktionäre findet am Mittwoch, den 3. April 1I9Iz2, IZ Uhr Mittags, in Hamburg im Saal 14 der Börsenhalle statt.
Nachtrag zu der Bilanz der „Kehrbezirks⸗ verteilungsgenossenschaft der Rixdorfer Schorn⸗ steinfegermeister. Eingetragene Genossenschaft
demselben Absatz folgendes angefügt: „Diese Zuschläge können, sofern das De— partementskollegium die Taxe als noch zutreffend
deutschen Notar erteilten Hinterlegung scheine. Die Hinterlegung ist spätestens am 25. März 1912 zu bewirken. Tagesordnung; ;
1) Vortrag des Geschäftsberichts nebst Jahres⸗ rechnung für 1911 einschließlich Gewinn⸗ und Verlustkonto.
2) Feststellung der Jahresrechnung und der Ver⸗ teilung des Reingewinns. —
3) Entlastung des Vorstands und Aufsichtsrats. eschäftsberichte nebst Jahresrechnung sind vom
15. Mär; an im Kontor der Gesellschaft sowle bei der Dresdner Bank in Dresden zu entnehmen.
Dresden, am 7. März 1912.
Der Vorstand. Ronnefeld.
u eutsch Desterreichische Bergwerksgesellschaft.
Die Aktionäre der Deutsch⸗Oesterreichischen Berg⸗ werksgesellschaft in Dresden werden hierdurch zu der Sonnabend, den 30. März 1912, Nach⸗ mittags 5 Uhr, im Sitzungssaale der Dresdner Bank in Dresden, König Johann-Straße 3, statt⸗ findenden siebzehnten ordentlichen Geueralver⸗ sammlung eingeladen.
Tagesorduung: — .
1) Vorlegung des Jahresberichts mit Hilanz, Gewinn⸗ und Verlustrechnung und den Bemer⸗ kungen des Aufsichtsrats hierzu.
2) Beschlußfassung über die Genehmigung der Jahresrechnung und die Gewinnverteilung.“
3) Beschlußfaffung über die Entlastung des Vor—⸗ stands und des Aufsichtsrats.
4 Wahlen zum Aufsichtsrat. ⸗
Zur Teilnahme an der Generalversammlung sind nach 5 23 des Gesellschaftsvertrages diejenigen Aftlondre berechtigt, welche ihre Aktien oder eine Bescheinigung über bei einem deutschen Notar bis nach Abhaltung der Generalversammlung hinterlegte Aktien jpatestens am zweiten Tage vor der Generalverjammlung, den Tag der General⸗ versammlung nicht mitgerechnet, gegen eine Bescheinigung, welche als Legitimation für die Teil⸗ nahme an der Generalversammlung dient,
in Tresden bei der Dresdner Bank,
in Berlin bei der Dresdner Bank,
in Leipzig bei der Dresdner Bank in Leipzig,
in Wien bei dem Wiener Bank⸗Verein hinterlegt haben.
Dresden, den 8. März 1912.
Deut sch⸗Oesterreichische Bergwerksgesellschaft. Der Aufsichtsrat G. von Klemperer.
Merchische Guano. C Phosphat -Werke
A. G. Hamburg. Zu der am Mittwoch, den 2. April 1912, Vormittags 107 Uhr, im Geschäftslokal der irma H. J. Merck C Co., Hamburg, Dovenhof, attfindenden außerordentlich en Generaler· sammlung werden die Herren Aktionäre unserer
Gesellschaft hiermit eingeladen.
Tagesordnung:
1) Genebmigung der Bilanz. 2 Beichlußfassung über Dechargeertellung. 3) Beschlußfaffung über Gewinnverteilung. 4 Reuwahl zweier Aussichtgratsmitglieder, Zur Ausübung des Stimmrechts ind die Aktlen oder die notariellen Hinterlegungebescheinigungen testens am dritten Tage vor der Ver⸗ miung bei der Norddeutschen Bank in Ham- g oder bei der Gesellschaftskasse zu hinterlegen.
1
2)
3 4
5)
6)
7)
12
ges
Hamburg, den 8. März 1912. Der Vorstand.
Ueber die Punkte 2, 4 und 5 der Tagesordnung findet de H.-G. -B. gesonderte Abstimmung statt. Stimmberechtigt sind nur diejenigen Aktionäre, welche spätestens am
Notars bei der Deutschen Palästinabank in Berlin und Hamburg. Wenyhausen in Bremen oder bei, der Gesellschaft in den üblichen Geschäftsstunden hinterlegt haben. Die Einladungs⸗ und Stimmkarten gelangen ab 16. Der gedruckte Wortlaut der Anträge 2, 4 und 5 der Tagezordnung kann vom 16. März ab im Bureau der Gesellschaft entgegengenommen werden. Hamburg, den J. März 1912.
los 43] . . Mech. Baumwoll -⸗ Spinnerei K Weberei
Die Herren Aktionäre werden hiermit gemäß Art. 13 unserer Satzungen zu der am 11. März 1912, Vormittags H Uhr, im Fabriklokale stattfindenden Generalversammlung eingeladen.
1) Berichterstattung der
) Satzungsgemãße Wahl in den Aufsichtsrat. 3) Beschlußfassung über die Erhöhung des Aktien⸗
Die Anmeldung der Aktien für die Generalver⸗ sammlung hat nach Art. 14 unserer Satzungen spätestens am dritten Tage vor derselben zu
wessung der Aktien sowohl bei Jerrn Paul Gnuvg und der Kgl. Filialbank in Bamberg, als auch auf unserem Bureau erhoben werden.
ane nn, m, r, den 21. Februar 1912.
Tagesordnung Vorlegung des Jahresberichts, Beschlußfassung über Genehmigung der Bilanz und der Ge— wing. und Verlustrechnung sowie Erteilung der Entkastung des Vorstands und des Aufsichtsrats. Antrag des Vorstands und des Aufsichts rats auf Vermehrung der Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrats. Wahlen in den Aufsichtsrat. . Antrag des Vorstands und des Aufsichtsrats auf Umwandlung von 259 Stammaktien in Vorzugsaktien und im Zusammenhange damit auf demnächstige Aufhebung der Vorzugsrechte auf S6 9 000 90900, — Aktien. 9 Antrag des Vorstands und des Aufsichtsrats auf Erhöhung des Aktienkapitals um S6 3 000 000, — auf υ 12 000 000,—. Ermächtigung des Vorstands, das zur Aus—⸗ führung der Beschlüsse der Generalversammlung Erforderliche zu veranlassen. . Ermãchtigung des Aufsichtsrats, das Statut der veränderten Rechtslage entsprechend zu fassen und die Statutenänderung zur handelsgerichtlichen Eintragung anzumelden.
in Gemäßheit der §§ 275 und 278 des
30. März, Mittags Uhr, ihre Aktien oder den Depotschein eines
bei der Firma GE. C.
März zur Ausgabe.
Deutsche Levante⸗Linie. Der Vorstand.
Bamberg.
Gegenstände der Tagesordnung sind: held nge, Vor⸗ lage der Jahretzrechnung und Beschlußfassung über die Verwendung des Relingewinns sowie Entlastung des Vorstands und Aufsichtsrats.
kapitals von M 3 600 000 Nennwert auf n 40600000 durch Ausgabe von 2650 Stück auf die Inhaber lautenden Aktien zu je „ 1600, die vom J. Januar 1912 an divldendenberechtigt sind, Ermächtigung an den Aufsichtsrat, die Art und Weise der Durchführung der Kapitals⸗ erhöhung unter Einräumung des Bezugsrechtes der Aktionäre zu bestimmen und die Fassung des Statuts entsprechend der durchgeführten Kapitals⸗ erhöhung zu ändern.
ehen und können Eintrittskarten gegen Vor-
er Vorstand.
mit beschränkter Haftpflicht“.
Geschaäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 1911. Im Jahre 1911 haben sich die Geschäftsguthaben um 1060 S und die Haftsumme um 500 S ver⸗ mehrt. ; Neukölln, den 5. März 1912.
Der Vorstand. .
Salomon. Oefler. Bussewitz.
d
RNiederlassung 2c. von . Rechtsanwalten. 1102
Der Rechtsanwalt Hermann Wiegleb ist heute in die Liste der bei dem unterzeichneten Amtsgericht zugelassenen Rechtsanwälte eingetragen worden. Egeln, den 5. März 1912. Königliches Amtsgericht. ilorio] In die Liste der bei dem hiesigen Amtsgerichte zugelassenen Rechtsanwälte ist heute der bisherige Gerichtsassessor Hans Glogauer aus Graudenz ein— getragen worden. ; Greiffenberg i. Schles., den 6. März 1912. Königliches Amtsgericht. 110236 Bekanntmachung. ö In die Liste der bei dem Amtsgericht Kellinghusen zugelassenen Rechtsanwälte ist heute der Rechtsanwalt Oskar Metzener eingetragen worden. Kellinghusen, den 6. März 1912. Königliches Amtsgericht.
(109440 Bekanntmachung. . In die Liste der bei dem hiesigen Amtsgericht und dem hiesigen Landgericht zugelassenen Rechtsanwalte ist unter Nr. 19 bezw. S6 der Rechtsanwalt Dr. Friedrich Lauge in Kiel am 2. März 1912 ein-; getragen. Kiel, den 4. März 1912. Der Landgerichtsprãäsident. 110239 In die Liste der bei dem hiesigen Amtegerichte zu- gelassenen Rechtsanwälte ist heute der bisherige Ge⸗ richtsassessor Friedrich Reimann zu Neumarkt i. Schl. eingetragen worden. . Neumarkt i. Schles., den 5. März 1912. Kgl. Amtsgericht. 110460 . K. Württ. Landgericht Stuttgart. In die Liste der diesseits zugelassenen Rechts. anwälte ist heute eingetragen worden: Rechtsanwalt Perlen in Stuttgart. Den 8. März 1912. Der Praͤsident: Weigel.
6 . Der Rechtsanwalt Otto Born in Berlin ist auf seinen Antrag in der Liste der bei dem Königlichen Landgericht 11 Berlin zugelassenen Rechtsanwälte heute gelöͤscht worden. Berlin, den 5. März 1912. Königliches Landgericht II.
119237 Bekanntmachung. Der Rechtsanwalt, Dr. jur. Rosenkranz ist in
der Liste der bei dem Amtsgericht Kellinghusen zu=
gelassenen Rechtsanwälte gie t worden. stellinghusen, den 6. März 1912.
sowie des General-Landtages bedürfen der König— lichen Genehmigung.“ Abänderungen des Reglements der Pommerschen Landschaft auf Grund der Beschlüsse des General Landtages der Pommerschen Landschaft vom 13. Juni 1911, bestätigt durch Allerhöchste Order vom 25. No⸗ vember 1911. Kapitel III erbält an Stelle der bisherigen die erweiterte Ueberschrift: „Von der Staatsaufsicht, dem Königlichen Kommissarius und den landschaftlichen Beborden. Hinter 5 15 wird unter der Bezeichnung § 152 folgendes angefügt: . Die Beschlũsse des General · Landtages ( 125 ff.) und des Engeren Ausschusses (3 113 ff.) be— dürfen der Allerhöchsten Bestätigung, sofern sie Abweichungen von diesem Reglement oder Aenderungen desselben betreffen oder aber den Assozlierten neue Verbindlichkeiten auferlegen. An Stelle der Allerhöchsten Genehmigung ge— nügt die Genehmigung des vorgesetzten Ministers, wenn die Beschlüsse lediglich eine Abänderung oder Ergänzung der Abschätzungsgrundsätze oder des Abschätzungsverfahrens zum Gegenstande haben. Beschlüsse des General Landtages oder des Engeren Ausschusseg, die andere als im Regle⸗ ment vorgesehene Verfügungen über den Be— stand oder die Einkünfte landschafilicher Fonds betreffen (5 2982), bedürfen der Genehmigung des vorgesetzten Ministers. . Dem 5 15 des Reglements wird als 2. Absatz angefügt: Erfolgt eine Wiederwahl (6 29), welche an die abgelaufene Amtszeit unmittelbar anschließt, so bedarf es der Königlichen Bestätigung nicht. Dem Absatz 5 des 5 46 sowie den 5 67 und 88 wird nachstehende dassung geben:
Abs. 5. ‚Bei den nach 5§ 157, 158 auszu- stellenden Konsensen und Attesten sowie bei den Tarfestsetzungsattesten ist durch die Departe— mentsdirektion gleichzeitig zu bescheinigen, daß diese Attefte und Konsense auf einem vorschriste⸗ mäßig gefaßten Beschluß des Departement; kollegiums beruhen.
§ 67. .
Die Geschäfte der Departementskollegien betreffen vorzugsweise Revision und Feststellung der Taxen, jährlich zweimalige. Revision der Departementskasse und Erteilung der Entlastuyß Aufstellung der Etats, Erteilung von Ab⸗ schreibungs⸗ und Befrelungskonsensen, Unschãd⸗ lichkeitsaitesten, Revision der Zwang verwal⸗ tungen, Abnahme und Entlastung der nen , ie,, Eröffnung der Wall jettel und Feststellung der Wahlen der Mit⸗ lieder des Departementskollegiums und der Henerallandschaftsdireftion, die Anstellung und Pensionierung des Departements syndikus u. der übrigen Beamten, Bestellung eines n, vertreter oder Hilfsarbeiters auf länger a Jahresdauer, Aufstellung ven Vorlagen zum Ingeren Ausjschuß, endlich alle sonstigen Gegen. stände, welche von der Departementsdireltion zur Beschlußnahme 24 werden.
Beschlusse des Departements kollegiumẽe, welche den . . 3 von Grundstücken . die Belastung derselben betreffen, bedürfen Genehmigung des Engeren Aus schusses , zuporiger Anhörung der zu dem Depart n ehörigen Kreietage. Der Anhörung der 6. age der anderen Departements bedarf en 3. Ble Warst bes d zl Äkfat Z bleibt
H. Semlinger.
Königliches Amtsgericht.
berührt.
erachtet, auch zu bereits bestebenden Taxen (Abs. gewährt werden. Zur Feststellung, daß der zeitige Tarwert dem durch frühere Taxe ermittelten mindestens gleichkommtz und zur Begutachtung über die Zulässigkeit und die Höhe der Zuschläge ge— nügt die örtliche Besichtigung durch den Kreis deputierten und einen Sozius. Das Departe⸗ ments⸗Kollegium hat alsdann die Taxe nach er- folgter Revision (5 151) neu festzusetzen und der General⸗Direktion zur Bestätigung vorzulegen.“ Dem 5§ 145 Abs. 2 wird unter Aufhebung der. bäßherigen folgende Fassung gegeben:
„Ist eine Taxe ohne Nachbonitierung begehrt, so wird mit Aufnahme derselben ger zustaäͤndige Landschafts⸗Deputierte und ein Assoziterter be⸗ auftragt. Hierbei ist eine Vergleichung der Bodenbeschaffenheit mit den in der Grundsteuer⸗ Mutterrolle verzeichneten Kulturarten insoweit vorzunehmen, als dieses zur Prüfung der Frage erforderlich ist, ob im Interesse des Instituts eine Nachbonitierung gefordert werden muß.“
Die Absätze 1 und 2 des § 161 erhalten folgende Fassung:
Abs. 1. „Die Departements⸗Direktion setzt demnächst auf den Grund des Gutachtens des Departements -Syndlkus unter Vorbehalt der Genehmigung der General -Landschaftsdirektion die zu bewilligende Pfandbrief⸗Anleihe und deren Bedingungen fest.“
Abs. 2. „ Findet die Departements⸗Direktion die Bewilligung der Pfandbriefe nach den bestehenden Grundsaͤtzen nicht zulässig, so setzt sie den An—⸗ suchenden davon in Kenntnis.“
Der 5 164 Abs. 1 und der Abs. 2 des § 167 erhalten an Stelle der bisherigen die nachstehende
Fassung: z itz. Abs. IJ.
„Die Pfandbriefe tragen die handschriftliche oder die im Wege der mechanischen Verviel. fältigung hergestellten Namensunterschriften des Departements Direktors und der beiden Land—⸗ schaftsräte. Sie müssen mit dem Landschafts. siegel versehen sein und werden nach der Be⸗ stimmung der Departements⸗Direktion unter lunlicher Berücksichtigung der Wünsche des Pfandbriefnehmers in Stücken von 3000, 1800, 300, 150 und 75 M ausgefertigt.“
§ 167 Abs. 2. ᷣ
„Sodann werden die ausgefertigten Pfand⸗ briefe G6 164) in das bei jedem Departement zu führende Landschafts⸗Register eingetragen, mit einem handschriftlichen Vermerke des von der
epartements-Direktion mit Fübrung des Land⸗ schaftgz⸗Registers beauftragten Beamten versehen und, nachdem die aus dem General ⸗Landschafts- syndikuß und dem Departementssyndikus be⸗ stehende Kontrollbehörde auf den Hypotheken- brief einen Vermerk dahin gesetzt hat:
daß auf Höhe des verschriebenen Darlehns
neue landschaftliche Pfandbriefe, welche dem
nhaber Prozent Zinsen tragen, gug= gefertigt sind, und demzufolge der Landschaft eine Pisposttion über das Darlehns kapital zwar zum Zwecke der Befriedigung von Pfand brief Inhabern und der Ginlösung von Pfand briefen, außerdem aber nur insoweit zusteht, als vorher ein entsprechender Betrag von
Pfandbriefen aus dem Umlaufe zurückgezggen
oder nach geschehenem Aufgebote für kraftlos
erklärt oder als nach öffentlicher Kündigung der Kündigungstermin abgelaufen und der
Wert der nicht eingelleferten gekündigten
Pfandbriefe gemäß 5 280 Abs. 8 iͤn Ver—⸗
wahrung der Landschaft genommen ist, pon dieser Kontrollbehörde unter Beidrückung
lbreg Siegelg handschriftlich vollzogen. Von der handschristlichen . 2 die Kontroll⸗
Die Generaldirektion ist ermächtigt, die vor⸗ stehend für die Departementskassen und die Agentur bestimmten Einlösungszeiten zu ver— längern, auch befugt, die geeigneten Verein⸗ barungen einzugehen, damit die Zinsscheine auch in Berlin schon vom 1. Juli und 2. Januar ab eingelöst werden können. Die General⸗ direktion ist weiter ermächtigt, die Einlösung der Zinsscheine an die Reichsbank und ihre Zahlstellen sowie an die Landschaftliche Bank der Provinz Pommern und die Pommersche Landesgenossenschaftskasse und ihre Filialen zu übertragen.
Der § 259 erhält folgenden Absatz?2:
An Stelle des laufenden Zinsscheins darf der entsprechende Barbetrag eingeliefert werden. Dies gilt auch fär die Fälle der §5§5 280 und 282.“
In dem 5 271 Absatz 2 sind die Schlußworte:
und aus deren erhobenen Geldbetrag die nicht mitabgelieferten Zinsscheine des gekündigten Pfandbriefes eingelöset, wenn sie demnächst von deren Inhaber vorgelegt werden“,
gestrichen und an deren Stelle gesetzt:
und vernichtet“.
Das Landschafts⸗Reglement wird durch Einschaltung folgender, die Benennung 5 2910 erhaltender Er⸗ gan un , abgeändert:
„Die nicht zu dem Eigentümlichen Fonds der Landschaft fließenden Amortisations⸗ beiträge (5 286) solcher Pfandbriefschuldner, welche mit der Pommerschen Provinzial⸗Lebens⸗ versicherungs anstalt einen Vertrag zur Versiche⸗ rung des Lebens ihrer selbst oder — mit Ge⸗ nehmigung der General ⸗Landschaftsdirektion — eines Dritten, sei es in Form der einfachen Versicherung auf den Todecfan, set es in Form der abgekürzten Versicherung abgeschlossen und alle Rechte aus dieser Versicherung unter Ueber⸗ gabe des Versicherungsscheins an die Landschaft abgetreten haben, sind — sosern nicht nach dem Ermessen der General ⸗Landschaftsdirektion recht⸗ liche oder sonftige Bedenken entgegenstehen — auf Antrag des Pfandbriefschuldners zur Be⸗ zahlung der Lebensversicherungsprämien zu ver⸗ wenden, wenn und solange der Jahresbetrag der Prämie die Spannung nicht übersteigt, welche zwischen dem Zinsfuß der amortisierenden Pfandbriefe und on der Pfandbriefschuld ob⸗ waltet. Uebersteigt die Jahresprämie den ordent⸗ lichen Amortisationsbeitrag, so hat der Pfand⸗ briefschuldner in einer nach 5 162 Abs. 2 aus— zustellenden Urkunde die Verpflichtung zu ent⸗ sprechend höherer Amortisation zu übernehmen und die Eintragung dieses Mehrbetrages im Grundbuch ju bewilligen. Bleibt die Ver—⸗ sicherungsprämie hinter dem ordentlichen Amorti⸗ sationsbeitrage zurück, so fließt der für die Prämie nicht in Anspruch genommene Tell des Amorti⸗ satlonsbeitrags in den Tilgungsfonds.“
. 2. Die . ö verpflichtet, die ihr abgetretenen Rechte ihrerseits wiederum an den Berechtigten zu dessen freier Verfügung ab—⸗ zutreten, wenn und sobald diejenigen . schulden, deren Amortisationsbeiträge ganz oder . Teil zur Zahlung von Prämien bestimmt
aren,
a. de, . in voller Höhe abgelöst sind oder
aber
b. einer Amortisationspflicht nicht m ꝛ 6. . 3. cht mehr unter 3. „Die Lan ft zahlt die zur Prämien⸗ deckung bestimmten re n fe r, n, an di Leben gbersicherungsanstalt und schießt sie erforder- lichenfalls für Rechnung des Pfandbriefschuldnertz vor. Die von der Landschaft vorgeschossenen Prämien gelten als rückständige Pfandbriefzinsen.“
2) Die bisherige
setzen, wenn ohne ihre Zustimmung an den Ver⸗ waltungsgrundsätzen oder an der Satzung der Pommerschen Provinzial Lebensversscherungs⸗ anstalt solche Aenderungen vorgenommen werden, welche nach ihrem Ermessen geeignet sind, die Interessen der Landschaft oder der versicherten Sozien zu gefährden.“
Der bisherige Absatz 4 des 8 296 des Reglements 8. aufgehoben und durch folgende Vorschriften ersetzt:
Die den Mitgliedern der landschaftlichen Kollegien gebührende Dienstaufwandentschädigung sowie die den etatsmäßig angestellten Beamten zustehende Besoldung wird, sofern der Berechtigte eine Witwe oder eheliche oder legitimierte Nach= kommen hinterläßt, noch für die auf den Sterbe⸗ monat folgenden sechs Monate unter Anrechnung der vor dem Tode fällig gewordenen Teile der Dienstaufwandentschädigung beziebentlich der Be⸗ soldung gewährt. An wen dieses Gnadenhalb⸗ jahr zu gewähren ist, bestimmt bezüglich der Mitglieder und der Beamten der einzelnen Departementskollegien der Direktor des De partements, und bezüglich der Mitglieder und der Beamten der Generaldirektion der General⸗ Landschaftsdirektor.
Das Gnadenhalbjahr kann von dem De⸗ partementsdirektor bezw. von dem General⸗ Landschaftsdirektor auch dann gewährt werden, wenn der Verstorbene Verwandte der auf⸗ steigenden Linie, Geschwister, Geschwisterkinder oder Pflegekinder, deren Ernährer er ganz oder überwiegend gewesen ist, in Bedürftigkeit hinter⸗ läßt, oder wenn und soweit der Nachlaß nicht ausreicht, um die Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung zu decken.“
Dem 5§ 295 des Reglements wird folgende An— merkung angefügt:
„Die Vorschrift des Absatzes 4 Satz 2 findet auf, die Hinterbliebenen der zur . der Be⸗ stätigung der beschlossenen Neufassung bereits im Amt befindlichen Kollegialmitglieder und Beamten keine Anwendung. ᷣ. diese bewendet es insoweit bei den Vorschriften der bisherigen Fassung.“
Das Regulativ. betreffend die Pensionierung der landschaftlichen Beamten und die Fürsorge
für deren Witwen und Waisen,
ist wie y abgeändert worden: a. Der 8 1) im Eingang:
2 erhält folgende Fassung:
Für die Pensionierung der Beamten und deren Ansprüche auf en flon finden überall die z. 3. der ,, ne. für die Staatsbeamten maßgebenden Bestimmungen mit folgenden Ab⸗ e,, , ;
Bezog der Beamte einen den pensionsfähigen Durchschnittssatz übersteigenden n n gh! zuschuß, so ist dleser bei Berechnung der Pension zugrunde zu legen.
r. 1 des 5 2 hat zu lauten:
Anstatt der in den S§ 7, 18 und 19 des ü,,
om 29 3 1896 vorgesehenen König⸗ lichen Genehmigung bedarf es des 1 lusses desjenigen landschaftlichen Kollegiums (Depar⸗ tements⸗Kollegium bejw. Generallandschafts- . bei welchem der Beamte angestellt
3) Die bisherige Rr. 2 des 8 2 hat zu lauten:
An die Stelle der S5 21, 22, 23, 30 des 27. 3. 1872
Gesetzes vom 506 1 1853 und des 5 90 des
Gesetzes vom 21. 7. 1852 treten folgende Be⸗
stimmungen: (a — 4 unverändert wie bisher)“.
b. Der wird aufgehoben.
2) Wahl zum Verwaltungsrat. Bremen, den 8. März 1912. Der Verwaltungsrat.
110390 Schweiz erische Gesellschaft für Metallwerte Basel.
Einladung zur Generalversammlung.
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der Samstag, den 23. März 1912. Nach⸗ mittag 2 Uhr, im Sitzungssaal des Schweize⸗ rischen Bankvereins, Aeschenvorstadt 1, in Bafel stattfindenden zweiten ordentlichen General. versammlung eingeladen.
Tagesordnung:
1) Bericht und Rechnungsablage des Verwaltungs⸗ rats über das Geschäftsjahr vom 1. Februar 1911 bis 31. Januar I912. t
2) Bericht der Kontrollstelle.
3) Beschlußfassung, betreffend:
a. Abnahme des Geschäftsberichts, der Gewinn- und Verlustrechnung und der Bilanz; Ent⸗ lastung. der Verwaltung; j
b. Verwendung des Ergebnisses der Rechnung; Festsetzung der Dividende und des Zeit⸗
punktes ihrer Auszablung.
4 Wahl der Kontrollttelle.
Diejenigen Aktionäre, welche an der General versammlung teilnehmen oder sich an derselben ver⸗ treten lassen wollen, baben ibre Aktien spätestens bis und mit Mittwoch, den 20. März. Abends s Uhr, beim Schweizerischen Bankverein in Basel oder bei der Metallbank und Metallurgi⸗ schen Gesellschaft in Frankfurt am Main bis nach Schluß der Generalversammlung zu hinter⸗ legen, wogegen ihnen eine Empfangsbescheinigung und die Zutrittskarte ausgehändigt werden.
Der Bericht der Kontrollstelle, die Bilanz und die Gewinn⸗ und Verlustrechnung liegen dem 15. März an in unserem Geschäfts lokal, Aeschen vorstadt 1, zur Einsickt der Aktionäre auf. ;
Basel, den 7. März 1912.
Der Bräsident des Verwaltungsrats:
W. Merton. 1190246
In Sachen des Companies (Con- soliidation) Act 1908 und in der Sache der African Transcontinentat Telegraph Company, Limited:
Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß die Gläubiger der obengenannten Gesellschaft, welche sich in freiwilliger Liquidation befindet, ihre Namen und Adressen sowie Aufstellungen der ihnen zukommenden Schulden und sonstigen Ansprüche und auch die Namen und Adressen ihrer Rechtsanwälte (wenn solche vorhanden) am oder vor dem A5. April 1912, welcher Tag von den Unterzeichneten für diesen Zweck anberaumt worden ist, an Peren Johnstone Baird, 2, London Wall Buildings. in London, dem Liquidator der besagten Gesell⸗ schaft, einsenden mässen, und, wenn durch schriftliche Aufforderung seitens des genannten Liquidators ersucht, müssen dieselben durch ihre Rechtsanwälte erscheinen und ihre Ansprüche und Forderungen zu solcher Zeit und an solcher Stelle bekräftigen, wie in der offiziellen Aufforderung angegeben, widrigenfalls sie von irgend einer Beteiligung an den Dividendenauszahlungen ausgeschlössen sind, ehe solche Forderungen nicht nach gewiesen sind.
Vom 20. Februar 1912.
Coward and Hawk sler Sons and Chance,
30, Mincing vane, London, E. CG. . Rechtsanwälte des Liquidators.