/
— ——
*
Kommandobehörden
Bezeichnung d usw.
der Kontingente Infanterie
Kavallerle
Feldartillerie Fußartillerie Pioniere
Verkehrstruppen
Bemerkungen
—
Alle 4 Kon⸗
t Zuteilung je eines tingente. ⸗
Oberstleutnants auch zu den Stäben der Regimenter mit 2 Bataillonen — in Bavern schon vorhanden —; Zuteilung je eines weiteren Stabs⸗ offiziers zu sämt⸗ lichen Regimentern mit 3 Bataillonen; Zuteilung je eines weiteren Haupt⸗ manns zu allen Regimentern.
Novelle zu den Gesetzen, betreffend die deutsche Flotte, vom 14. Juni 1990 und 5. Juni 1906.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc. verordnen im Namen des Reichs, nach er⸗ folgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
Artikel J.
An Stelle des 8 1 des Gesetzes, betreffend die deutsche Flotte, vom 14. Juni 1900 und der Novelle zu diesem Gesetz vom 5. Juni 1906 tritt der nachfolgende 8 1.
Es soll bestehen: 1) die Schlachtflotte: aus 1 Flottenflaggschiff, . 5 Geschwadern zu je 8 Linienschiffen, 12 Großen Kreuzern, . . 30 , . . als Aufklärungsschiffen, die Auslandsflotte: aus 8 Großen Kreuzern, 10 Kleinen Kreuzern.
Artikel II.
An Stelle der Absätze 1 und 2 des § 3 des Gesetzes, be— treffend die deutsche Flotte, vom 14. Juni 1900 treten nach⸗ folgende Absätze:
1I) 1 Flottenflaggschiff, 3 Linienschiffsgeschwader, 8 Große Kreuzer und 18 Kleine Kreuzer bilden die aktive Schlachtflotte, 2 Linienschiffsgeschwader, 4 Große Kreuzer und 2 Kleine Kreuzer bilden die Reserveschlachtflotte. Von der aktiven Schlachtflotte sollen sämtliche, von der Reserveschlachtflotte ein Viertel der Linienschiffe und Kreuzer dauernd im Dienste gehalten werden.
Artikel III.
An Stelle des Eingangssatzes und der Absätze 1 und 2
des 8 4 des Gesetzes, betreffend die deutsche Flotte, vom
14. Juni 1900 treten nachfolgende Absätze:
An Deckoffizieren, Unteroffizieren und Gemeinen der
Matrosen⸗ Werft⸗ und Torpedodivisionen sowie der Untersee—⸗ bootsabteilungen sollen vorhanden sein:
I) Volle Besatzungen für die zur aktiven Schlachtflotte ge⸗ hörigen Schiffe, für sämtliche Torpedoboote und Unter⸗ seeboote mit Ausnahme der Materialreserve dieser . Bootsklassen, für die Schulschiffe und die Spezial
iffe.
2) Besatzungsstämme (Maschinenpersonal 1,3, übriges Personal 1 der vollen Besatzungen) für die zur Reserve schlachtflotte gehörigen Schiffe.
Artikel IV.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text des Gesetzes, betreffend die deutsche Flotte, vom 14. Juni 1909 mit den⸗ jenigen Aenderungen zu veröffentlichen, welche aus den Gesetzen vom 5. Juni 1906, 6. April 1908 und dem vorliegenden Gesetze sich ergeben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben
J
Begründung.
Die Organisation der Flotte leidet noch an zwei schweren Mißständen.
Der eine Mißstand besteht darin, daß im Herbste jedes Jahres auf allen Schiffen der Schlachtflotte die Reservisten, d. h. fast 1/3 der Besatzung, entlassen und im wesentlichen durch Rekruten der Landbevölkerung ersetzt werden. Dadurch wird die Kriegsbereitschaft der Schlachtflotte für längere Zeit erheblich herabgesetzt.
Der zweite Mißstand besteht darin, daß zurzeit bei einer Etatsstärke von 58 Großen Schiffen zunächst nur 21 Große Schiffe zur Verfügung stehen, wenn die Reserveflotte nicht recht⸗
itig bereitgestellt werden kann. Letzteres ist seit Aufstellung * Flottengesetzes immer unwahrscheinlicher geworden, weil sich der Zeitpunkt der Kriegsbereitschaft der Reserveflotte mehr und mehr hinausschiebt. Dies ist eine Folge der immer komplizierter werdenden modernen Schiffe und der stetig wachsenden Schwierigkeit der Ausbildung großer geschlossener Verbände. Die Reserveflotte kommt daher heutigen Tages erst als zweite Kampflinie in Betracht, behält aber bei unserem starken Beurlaubtenstande nach wie vor ihre große Bedeutung.
Beide Mißstände sollen durch allmähliche Bildung eines dritten aktiven Geschwaders beseitigt oder doch erheblich ein⸗ geschränkt werden.
Die für dieses dritte aktive Geschwader erforderlichen Schiffe sollen gewonnen werden:
a. durch Verzicht auf das Reserveflottenflaggschiff, b. durch Verzicht auf die zurzeit vorhandene Material⸗ reserve 4 Linienschiffe, q Große und 4 Kleine
Kreuzer . 2 Kleinen
Ansatz je einer zweiten Ration für die Stabs⸗ offiziere bei den Regiments⸗ stäben.
Zuteilung je eines Oberst⸗ leutnants zu je einem Regimentsstabe jeder Bri⸗ gade;
Zuteilung je eines weiteren Hauptmanns zu den Re⸗ gimentern, die keinen Oberstleutnant erhalten.
Da die Indiensthaltungen bei der Reserveflotte infolge Vermehrung der aktiven Verbände um die Hälfte reduziert werden können, macht die Bildung eines dritten aktiven Ge⸗ schwaders gegenüber den bereits im Flottengesetz vorgesehenen Indiensthaltungen nur die Mehrindiensthaltung von 3 Linien— schiffen, 3 Großen und 3 Kleinen Kreuzern erforderlich. Dies bedingt eine entsprechende Vermehrung des Personals.
Eine weitere Personalvermehrung ist erforderlich, weil in den letzten Jahren die Besatzungen aller Schiffsklassen ein⸗— schließlich Torpedoboote verstärkt werden mußten.
1. Anlage. Bestim mungen der Flottengesetze.
I. Schiffsbestand. I. Schiffsbestand. 8
ö 8 1. Es soll bestehen: Es soll bestehen: 1) die Schlachtflotte: 1) die Schlachtflotte: aus 2 Flottenflaggschiffen, aus 1 Flottenflaggschiff, 4 Geschwadern zu je acht 5 Geschwadern zu je
Linienschiffen, 8 Linienschiffen,
8 Großen Kreuzern, als 12 Großen Kreuzern, als
Linienschiffe .. als Große Kreuzer. Kleine Kreuzer.
Aufklärungsschiffen, Aufklärungsschiffen, 24 Kleinen Kreuzern, als 30 Kleinen Kreuzern, Aufklärungsschiffen; Aufklärungsschiffen, 2) die Auslandsflotte: 2) die Auslandsflotte: aus 8 Großen Kreuzern, aus 8 Großen Kreuzern, 10 Kleinen Kreuzern; 10 Kleinen Kreuzern. 3) die Materialreserve: aus 4 Linienschiffen, 4 Großen Kreuzern, 4 Kleinen Kreuzern. II. Indien tha lt nung. II. Indiensthaltung. 83. 83.
Bezüglich der Indiensthaltung
Grundsätze: Grundsätze:
1) Das unn Ge⸗ 1) 1 Flottenflaggschiff, schwader bilden die aktive Schlachtflotte, das der, 3. und 4. Geschwader die Reserveschlachtflotte.
flotte,
bilden die schlachtflotte.
flotte sollen sämtliche, von der Reserveschlacht⸗ flotte die Hälfte der Linienschiffe und Kreuzer dauernd in Dienst ge⸗ halten werden.
III. Personalbestand.
S 4. An Deckoffizieren,
Viertel und Kreuzer dauernd Dienst gehalten werden.
III. Personalbestand. 858 4.
Unter- An Deckoffizieren,
2
seebootsabteilungen vorhanden sein:
1) Volle Besatzungen für die zur aktiven Schlacht- flotte gehörigen Schiffe, für die Hälfte der Tor⸗ pedoboote, die Schul⸗ schiffe und die Spezial- schiffe,
schiffe, Besatzungsstämme (Ma⸗ schinenpersonal 2/3, übri⸗ ges Personal 1e der vollen Besatzungen) für
flotte gehörigen Schiffe sowie für die 2. Hälfte der Torpedoboote.
2. Anlage enn auplan.
Bisheriger Bauplan.
Bezüglich der Indiensthaltung der Schlachtflotte gelten folgende der Schlachtflotte gelten folgende
8 Große Kreuzer und 18 Kleine Kreuzer bil⸗ den die aktive Schlacht⸗ bei der R
von der aktiven Schlacht,. 2) Von der aktiven Schlacht⸗ flotte sollen sämtliche, von der Reserveschlachtflotte ein der Linienschiffe im
Summe der
Jahr Linienschiffe
Große Kreer arohen Schiffe Kleine Kreuzer
1912. 1915 . 1915. 1916 . 1917
dd d dᷣ d de de w be deẽe dreobtete
* *
e. durch Neubau von 3 Linienschiffen und Kreuzern.
Organisationsänderungen im
Offizierkorps zur Verbefe⸗ rung der Stellenbesetzuig im Mobilmachungsfalle.
Dem gleichen Zweck dient die bei den einzelnen Kon— tingenten aufgeführte Er— richtung von Landwehr⸗ inspektionen in allen Kon= tingenten.
Ferner ist eine Vermehrung der Unterseeboote und die Be— schaffung Unterseeboote, welche zurzeit noch ohne Organisation sind, sollen bezüglich der Personalbesetzung nach Art der Torpedoboote organisiert werden.
einiger
Luftschiffe in
Anlagen.
Aussicht genommen. Die
1) Vergleich der Novelle mit den Flottengesetzen. 2) Bauplan.
8
3) Mehrbedarf an Personal.
4) Kostenberechnung.
Der gesetzmäßige eine Vermehrung um:
Vergleich der Novelle mit den Flottengesetzen. Aenderungen d. Novelle.
Erläuterungen.
Zu 81.
Schiffs bestand erfährt durch die Novelle Z Linienschiffe und 2 Kleine Kreuzer.
Bisberiger Bestand
Künftiger
Bestand Vermehrung
Von
. dem gesetzmäßigen Dienste sein:
38 56
38
93 22 5.41 8 DS.
Schiffsbestande
41 20 40
sollen im
3 Linienschiffsgeschwa⸗
.
Linienschiffe
Große Kreuzer Kleine Kreuzer
bisher künftig bisher künftig bisher künftig
bei der aktiven Schlacht⸗ eserveschlacht
2 Linienschiffsgeschwa⸗ der, 4 Große Kreuzer und 12 Kleine Kreuzer Reserve⸗
Unter⸗
Matrosen⸗, Werft⸗ und Torpedo⸗Matrosen⸗, Werft- und Torpedo⸗ ̃ ; ot. divisionen sollen vorhanden sein: divisionen sowie der Unter⸗ davon verwendungsbereit: 99 mit vollen aktiven sollen
2 . 1) Volle Besatzungen für engesetze ᷣ * vohe die zur aktiven Schlacht- Besatzungen und 72 Stämme, ergibt zusammen 116 volle
flotte gehörigen Schiffe, Besatzungen (vgl. Fußnote zur Denkschrift zum Etat 1906). für sämtliche Torpedo⸗ ; . boote und Untersee⸗ volle Besatzungen zu viel.
boote mit Ausnahme Art bring . e der Materialreserve bereitzustellenden Besatzungen in Uebereinstimmung mit dem
dieser beiden Boots- wirklichen Bedarf, vermindert also das durch das Flottengesetz klaffen, für die Schul- verlangte Torpedopersonal um 17 Bootsbesatzungen. schiffe und die Spezial⸗ seeboote anzufordern. Befatzungsstämme (Ma⸗ dauer einen Sollbestand von 72 Booten. J . ot schinenpersonal 16, übri⸗ sind aktive Besatzungen veranschlagt, 18 bilden die Material ges Perfonal 1 der reserve ohne Besatzung. vollen Besatzungen) für die zur n,, . die zur Reserveschlacht⸗ flotte gehörigen Schiffe.
flotte. flotte
zusammen .
12
6
Mithin künftig mehr im Dienste:
3 Linienschiffe,
1. Gemäß Denkschrift zum Etat offizieren und Gemeinen der offizieren und Gemeinen der handen sein:
Große Kreuzer,
Zu § 4.
5
im ganzen:
18
3 Kleine Kreuzer.
1906 sollen vor
144 Torpedoboote,
Besatzungen,
als Materialreserve: 45 ohne Besatzungen. Hieran wird durch die Novelle nichts geändert. S§z 4 des Flottengesetzes von 1900 stellte bereit: 72 volle
Der Bedarf ist nur 99, das Flottengesetz fordert also 17
Artikel IIIJ der Novelle bringt die Zahl der gesetzlich
2. Es ist in Aussicht genommen, in jedem Jahre 6 Unten
Die übrigen Bestimmungen der Flottengesetze bleiben unverändert.
Dies ergibt bei zwölfjähriger Lebens—
Für 54 dieser Boote
Künftiger Bauplan.
Jahr
Linienschiffe sprcke are en
Summe der 9 J — 1 ell ze großen Schiffe Kleine Kreuz
1917 1913 1914 1915 1916 1917
ͤ
deo do de do do do
69.
) Darunter 1 Vermehrungsbau der Novelle. Das Jahr des Neubaues von Kleinen Kreuzern bleibt vorbehalten.
**) Darunter 1 noch ausstehender Vermehrungsbau des Flotten—
gesetzes.
einem Linienschiff und iwe
Anhge 3. Mehrbedarf an Personal.
Mannschaften der Matrosen,, Werft⸗ und Torpedodivisionen sowie der Unterseeboots—⸗ abteilungen.
Seeoffiziere.
J. Ingenieure.
Sanitãtsoffiziere und Sanitätsunterpersonal. Zahlmeister und Zahlmeisterunterpersonal.
Vorbemerkung.
Die notwendige Personalvermehrung setzt sich zusammen:
1) aus dem für die Mehrindiensthaltungen infolge der Novelle erforderlichen Personal,
2) aus dem für die Unterseeboote Personal,
3) aus dem infolge Aenderungen der Besatzungsetats und gesteigerter Ausbildungstätigkeit notwendig werdenden Personal.
Zu 3. Die Besatzungsetats der Torpedoboote und teil⸗ weise auch der Schiffe haben eine Steigerung erfahren, die in den Personalbedarfsberechnungen für das Flottengesetz nicht berücksichtigt ist, weil sie nicht vorausgesehen werden konnte. Die größeren Besatzungen sind notwendig geworden durch das Größer⸗ und Schnellerwerden der Schiffe und Torpedoboote sowie durch den größeren Bedarf der Artillerie an Bedienungs— mannschaften.
Der Mehrbedarf an Ausbildungspersonal ist die Folge der Vermehrung der aktiven Seestreitkräfte. .
bereitzuhaltenden
A. Mannschaften der Matrosen⸗, Werft- und Torpedodivisionen sowie der Unterseebootsabteilungen.
und IJeldwebel
Mehrbedarf für
umme
Wacht meister
Deckoffiziere
Maate Gemeine
— )
— ——
—
Mehrindiensthaltungen infolge ü ͤ̃ , Unterseebootswesen (Untersee boote, Flottillenfahrzeuge, Beischiffe, Bergungsschiffe, Land bebar)ꝰ ö 693 Aenderungen der Besatzungs etats JJ Mehrbedarf im Jahre
,,, e. Durchschnittliche Jahres⸗ ,,
6 7111 8274
1441 2246
2190
755 3001
291 16 33 2
S0 11 15914 310 316 12401 599)
. 33 den 3 Jahren 1912 bis 1914 sollen je 500 Mann über die Durchschnlttsquote hinaus angefordert werden. Dies Mehr soll durch ein entsprechendes Weniger in den 3 Jahren 1918 bis 1926 ausgeglichen werden.
B. Seeoffiziere.
HE. Zahlmeifter und Zahlmeisterunterpersonal.
Mehrbedarf für
gattenkapitäne itänleutnants
5 V
Kapitäne zur See
Summe
Admirale Fre
X 1
—
Vtzeadmirale
Ka 8
— Korvettenkapitäne
Mehrindiensthaltungen infolge der Novelle lnterseebootswesen Unterseeboote, Flot⸗ tillenfahrzeuge, Bei⸗ schiffe, Bergungsschiffe, ,, der Be⸗
M
lenderungen satzungsetats. Mehrbedarf im Jahre , 6. 2 Durchschnittliche Jahres quote
C. Ingenieure.
sre
1 1.
Mehrbedarf für
berstabs⸗ genie
8 ingenieure
Chef⸗ ingenieure ingenieure Stabs⸗ In
—— Y
ingenieure
ö Mehr sensthzltungen infolge der Uobelle d linterseehootswesen (Unter eeboote, Jottillen fahr zeuge Beischiffe, P. ergungsschiffe, Landbedarf) J enderungen der Besatzungsetats . Mehrbedarf im Jahre 1920 ( Durchschnitt liche Jahres quote
. D. Sanitätsoffiziere und Sanitätsunterpersonal. —
arzte stenzãrzte
bersanitãts
gasten
Sgasten
Summe
Mehrbedarf für
Summe Sanitãtgunter⸗ K
—
Stabsarzte
O
Generalstabsãrzte Generalarzte Oberstabgãrzte
Generalober Sanität
di 87 ñ S 22
f
Nehrindienst ĩ
. . t r eebo em esen Untersee⸗ . ehe Flottillenfahrzeuge,
(. eischiffe, (. z iffe g dandbedarf) . ,. fd ungen der Besatzungt⸗
Mehrbeda 36. . r 14132 f . im . Jahre
egg bauch Zahres
1
8 —
0 — 87 — ere — — F
88 18 d 8 2 —
ö — 8 2
.
Zahlmeister Summe
Oberverwaltun
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zerwaltungs⸗
u. Verwaltungs⸗
applikanten und schreibersgasten schreibersgasten
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aspiranten Zahlmeister⸗
schreiber Summe
Zahlmeister⸗
S
DOberzahlmeister
l
Mehrindiensthaltungen infolge der Novelle Unterseebootswesen (Unterseeboote, Flot⸗ tillenfahrzeuge, Bei—⸗ schiffe, Bergungsschfffe, Handl har], der Be⸗
— E O0 * Di] 8 2 2
Aenderungen satzungsetats.
i r arf im Jahre
192 . Durchschnitt liche Jahres quote
Anlage 4. Koftenberechnung.
Ausgaben in Millionen Mark für 1912 1913 1914 1915 1916 1917
Bezeichnung der Ausgaben
A. Schiffs bauten und Armierungen einschließlich Unterseeboote und Luftschiffe / B. Sonstige einmalige Ausgaben.
Erhöhung der ö ö. C. Fortdauernde Ausgaben.“)
Erhöhung der in der Geldbedarfs— berechnung 1908 vorgesehenen jährlichen Steigerungsziffer um durchschnittlich j 4 Millionen Mark, abgestuft nach dem vor— aussichtlichen Bedürfnis... Jö
Summe A bis C. 28 39
Daraus ergibt sich eine Steigerung der Beanspruchung der ordent— lichen Einnahmen gegen das Vorjahr um 4 15 r 13 19 41
In m erkun
„Linschließlich des Mehrbedarfs der Nopelle ist der Marineetat
für das Jahr 1917 auf 463 Millionen Mark veranschlagt. Das
sind 2 Millionen Mark weniger als der gelegentlich der Novelle
1908 für. das laufende Jahr (1911) veranschlagte Geldbedarf von
465 Millionen Mark (einschließlich der Besoldungsaufbesserung des
Jahres 19509 in Höhe von 3,4 Millionen Mark.
17 29 2 2 18
9 Infolge der in Aussicht genommenen Erhöhung der Mann— schaftslöhnung vergrößern sich die bei den fortdauernden Ausgaben an⸗—
gesetzten Beträge bon 1915 ab um je 1 Million Mark.
; Entwurf eines Gesetzes, brtreffend Beseitigung des Branntweinkantingents. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc., verordnen im Namen des Reichs nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichs“ tags, mas folgt:
I. Branntwein verbrauchsabgabe. . Das Kontingent der Branntweinbrennereien (8 2 des Branntweinsteuergesetzes, Reichs⸗Gesetzbl. 1909 S. bb) wird für das Königreich Bayern, das Königreich Württemberg und das Großherzogtum Baden aufrecht gehalten, im übrigen aber be— seitigt. Der niedmgere Abgabensatz von L605 S für das Liter Alkohol wird aufgehoben. ö Die Verbrauchsabgabe ermäßigt sich für die in dem König reiche Bayern, dem Königreiche Württemberg und dem Groß⸗ herzogtume. Baden von den einzelnen Brennereien innerhalb ihres Kontingents hergestellten Alkoholmengen um 0, M5 Mh, für gewerbliche Brennereien um O, 05 6 für das Liter Alkohol. — Diese Vorschrift kann nur mit Zustimmung der genannten
Staaten geändert werden. ö
2
83.
. Obstbrennereien und Brenner der im 8 41 des Brannt— weinsteuergesetzes bezeichneten Art entrichten für Branntwein den sie aus selbsterzeugtem Obst, Wein, Most oder aus Rück⸗ ständen davon (Trester, Hefe) oder aus Beeren und Wurzeln herstellen, bei einer Jahreserzeugung von nicht mehr als 30 Liter Alkohol eine Verbrauchsabgabe von 0. 4 MS für das Liter Alkohol. Die Vorschriften im 8 40 Abf. 1 unb 8 41 des Branntweinsteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden.
( —
3 Vor dem 1. April 1912 betriebsfähig hergerichtete land— wirtschaftliche Brennereien und Obstbrennereien, die in einem Betriebsjahre nicht mehr als 10 Hektoliter Alkohol erzeugen, dürfen ihr ganzes Erzeugnis zu dem Abgabensatze von 1,175 S6 für das Liter Alkohol herstellen. . 85. Vor dem 1 April 1912 betriebsfähig hergerichtete land—
wirtschaftliche Brennereien mit einer Jahreserzeugung von
mehr als 10, aber nicht mehr als 300 Hektoliter Alkohol haben die Verbrauchsabgabe nach dem Satze von 1,175 S6 für das Liter Alkohol zu entrichten, sofern sie das ihnen für das Be⸗ triebsjahr 1911.12 zugewiesene Kontingent nicht überschreiten. II. Kontingent. . 86. Die Vorschriften im zweiten Abschnitte des Branntwein— steuergesetzes bleiben für das Gebiet des Königreichs Bayern,
des Königreichs Württemberg und des Großherzogtums Baden
mit der Maßgabe in Geltung, daß die Kontingentsanteile dieser Bundesstaaten so ermittelt werden, wie dies in den g§ 24 bis 26 vorgeschrieben ist, und daß das Kontingent einer Brennerei im Falle seiner Erhöhung auf Grund einer Neuver— anlagung ( 34 Nr. 2 bis 5 des Branntweinsteuergesetzes) den Durchschnittsbrand der Brennerei nicht übersteigen darf.
Im § 25 des Branntweinsteuergesetzes tritt an die Stelle der Menge des unter Anrechnung auf das Kontingent her— gestellten Branntweins das Gesamtkontingent (8 . ver⸗ mindert um die nicht ausgenutzten Kontingentsmengen.
Die näheren Bestimmungen trifft der Bundesrat.
8 . Der Verlust des Durchschnittsbrandes h 8) hat den Ver⸗ lust des Kontingents zur Folge. In den Fällen des 8g gelten die entsprechenden Vorschriften im zweiten Abschnitte des
Branntweinsteuergesetzes; indessen wird das Kontingent mindestens insoweit gekürzt, als es über den herabgesetzten Durchschnittsbrand hinausgeht. . II. Durchschnittsbrand.
. *. Hat eine Brennerei mit besonders zugewiesenem Durch⸗ schnittsbrand in einem Abschnitte von zehn aufeinander folgen⸗ den Jahren, zuerst in den Betriebsjahren 1910 11 bis ein⸗ schließlich 1917/18, den Durchschnittsbrand nicht benutzt, so ver⸗ liert fie ihn. ö
8 9.
Geht nach dem 31. März 1912
1) eine Brennerei, die zuvor andere Stoffe als Getreide verarbeitet hat, zur Getreideverarbeitung ohne Hefen= — über, so wird ihr Durchschnittsbrand um ein Achte ,
2) eine Brennerei ohne Hefenerzeugung zur Hefen⸗ erzeugung nach dem Wiener Verfahren oder eine rennerei von der Hefenerzeugung nach dem Wiener Verfahren zur Hefenerzeugung nach dem Würzever⸗ fahren über, so wird ihr Durchschnittsbrand um die Hälfte,
eine Brennerei ohne Hefenerzeugung zur Hefenerzeu⸗ gung nach dem Würzeverfahren über, so wird ihr Durch⸗ schnittsbrand um drei Viertel gekürzt. „Hat der Uebergang nur teilweise stattgefunden, so erfolgt Kürzung zu einem entsprechenden Teile. . Bei. Wiederholung eines Betriebswechsels derselben Art findet eine nochmalige Kürzung nur insoweit statt, als die
Aenderung der Betriebsart bei der früheren Kürzung noch nicht berücksichtigt ist. Die Kürzung tritt mit dem Beginn des folgenden Be triebsjahres ein. . 8 10. Die PVorschrift im 8 70 des Branntweinsteuergesetzes bleibt sür die Brennereien im Königreiche Bayern, im Königreiche Württemberg und im Großherzogtume Baden in Geltung; sie wird für die Brennereien in den übrigen Bundesstaaten durch die Vorschriften in den 88 11 und 13 ersetzt. 811
Von zehn zu zehn Jahren, erstmalig im Betriebsjahre 1917/18, wird für die in den vorhergehenden zehn Jahren neu entstandenen und betriebsfähig hergerichteten landwirt schaftlichen Brennereien und Obstbrennereien ein Durch— schnitts brand ohne zeitliche Begrenzung festgesetzt. Auf Brennereien, die einen Durchschnittsbrand bereits erhalten haben, findet diese Vorschrift keine Anwendung.
8 12.
Für die bis zum Beginne des Betriebsjahres 1917118
und demnächst jedes folgenden zehnten Jahres neu entstandenen und betriebsfähig hergerichteten landwirtschaftlichen Brenne— reien und Obstbrennereien ist die für sie maßgebende Jahres⸗ menge nach dem Umfang ihrer Betriebseinrichkungen und dem wirtschaftlichen Bedürfnisse, bei landwirtschaftlichen Brenne— reien unter Berücksichtigung der beackerten oder sonst land⸗ wirtschaftlich genutzten Fläche und der gesamten wirtschaft⸗ lichen Verhältnisse sowie des Betriebsumfangs anderer, am Durchschnittsbrande beteiligter Brennereien zu ermitteln. Dabei sind zwei Sachverständige aus den Kreisen der Besitzer von landwirtschaftlichen Brennereien oder, wenn eine Obst—⸗ brennerei veranlagt wird, aus den Kreisen der Besitzer von gleichartigen Obstbrennereien zu hören. Von der nach Abs. J ermittelten Jahresmenge werden 60 Hundertteile als Durchschnittsbrand festgesetzt. Dieser darf jedoch für eine landwirtschaftliche Brennerei 40 000, für eine Obsthrennerei 6009 Liter Alkohol nicht überschreiten. *
Die näheren Bestimmungen trifft der Bundesrat. *
V., Beson dee *
. ö 813. ö. Die Vorschrift im 5 72 Abs. 2 des Branntweinsteuer gesetzes wird dahin ergänzt, daß für die Brennereien außer halb des Königreichs Bayern, des Königreichs Württemberg und des Großherzogtums Baden von der Vergãällungspflicht mindestens eine Branntweinmenge freizulassen ist, die den für das Betriebsjahr 1911/12 festgesetzten Einzelkontingenten gleich
kommt. .
8 14. 3
Von der Mehreinnahme, die sich aus diesem Gesetz ergibt erhalten die Bundesstaaten keine Vergütung (G 23 des Brannt⸗ weinstenergesetzes). . . .
. 8 15.
Nahrungs und Genußmittel insbesondere Trink branntweine und sonstige alkoholische Getränke —= Heil⸗, Vor beugungs und Kräftigungsmittel, Riechmittel und Mittel zur Reinigung, Pflege oder Färbung der Haut, des Haares oder der Mundhöhle dürfen nicht so hergestellt werden daß sie Methylalkohol enthalten. Zubereitungen dieser Art die Methylalkohol enthalten, dürfen nicht in den Verkehr gebracht oder aus dem Ausland eingeführt werden.
Auf Formaldehydlösungen und auf Formaldehydzube reitungen, deren Gehalt an Methylalkohol auf die Ver wen dung von Formaldehydlösungen zurückzuführen ist, findet die Vorschrift des Abs. JI keine Anwendung.
. 816.
Werden Trinkbranntweine oder Liköre mit einem Alkohol gehalte von weniger als 25 Gewichtshundertteilen in den Ver— kehr gebracht, so ist der Alkoholgehalt nach näherer Bestim— mung des Bundesrats auf den für den Verkehr bestimmten Fässern, Flaschen und Krügen kenntlich zu machen.
. ö. 8 17. Wer der Vorschrift des 8 15 Abs. 1 vorsätzlich zuwider handelt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Beldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Ist die Zuwiderhandlung aus Fahrlässig keit begangen, so ist auf Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder auf Gefängnis bis zu zwei Monaten zu erkennen. 818.
Wer der Vorschrift des 8 16 oder den vom Bundesrate dazu erlassenen Bestimmungen vorsätzlich oder fahrlässig zu⸗ widerhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder mit Haft bestraft.
8 19.
Wer den Vorschriften des § 107 des Branntweinsteuer⸗ gesetzes oder den vom Bundesrate dazu erlassenen Bestimmun⸗ gen vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird im Falle des 5 1097 Abs. 1 mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder mit Haft, im Falle des 8 107 ÄÜbs. 2 mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark bestraft. Der 8 129 des Branntwein steuergesetzes wird aufgehoben.