1912 / 92 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 16 Apr 1912 18:00:01 GMT) scan diff

Neben der Strafe ? zuf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, in §§ 17 bis 19 bezeichneten Vor⸗ schriften zuwider hergestellt, in den Verkehr gebracht oder ein— geführt worden sind, ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten gehören oder auch kann die Vernichtung ausgesprochen werden. Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimm ten Person nicht ausführbar, so kann auf die Einziehung selbst—⸗ ständig erkannt werden.

Die Vorschriften der 88 16,

*

nicht- 11e,

17 des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Ge brauchsgegenständen, vom 14. Mai 1879 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 145) finden auch bei Strafverfolgungen auf Grund dieses Gesetzes Anwendung.

8 91

N 4 M

Die Vorschriften anderer Gesetze, nach denen in den Fällen der §§ 15, 16 dieses Gesetzes oder des 8 107 des Brannt⸗ weinsteuergesetzes eine schwerere Strafe verwirkt ist, bleiben unberührt.

Die Einziehung oder Vernichtung sowie die öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung sind auch dann zulässig, wenn die Strafe gemäß § 73 des Strafgesetzbuchs auf Grund eines anderen Gesetzes zu bestimmen ist.

In Ansehung des Strafverfahrens bleiben die Vorschriften außer Anwendung, nach denen sich das Verfahren wegen Zu⸗ widerhandlungen gegen die Zollgesetze bestimmt.

3.

—* 8

C; 2 2 T Oktober

ieses Gesetz tritt am 1912 in Kraft. Urkundlich usw. 5

( geben ifm egeben Usw.

. i g.

Die verbündeten Regierungen haben eine Beseitigung des Kon tingents in dem Entwurf eines Gesetzes über den Zwischenhandel des Reichs mit Branntwein vorgeschlagen. Mit der Ablehnung des Ge setzentwurfs im Reichstag fand indessen dieser Vorschlag seine Er ledigung. Bei der Beratung des Gesetzentwurfs, der darauf im Reichstag aufgestellt wurde und zu dem geltenden Branntweinsteuer gesetze geführt hat, wurden von einigen Seiten Versuche gemacht, das Kontingent wenigstens durch Herabsetzung des Unterschieds zwischen den Abgabensätzen einzuschränken. Aber auch diese Versuche blieben ergebnislos. Die Wehrvorlagen und die damit verbundenen Auf⸗ wendungen für die Reichskasse legen es nahe, auf die Beseitigung des Kontingents zurückzukommen. Die wirtschaftlichen Aufgaben, die das Kontingent nach der Absicht des Branntweinsteuergesetzes vom 24. Juni 1887 im Interesse des gesamten Gewerbes zu erfüllen hatte: die Einschränkung der Uebererzeugung und ebenso der Schutz der kleinen und mittleren Brennereien gegen Erdrückung durch einzelne Groß⸗ betriebe, sind mit dem Branntweinsteuergesetze vom 15. Juli 1909 zum großen Teil auf den Durchschnittsbrand übergegangen. Das Kon— tingent hat daher wesentlich an Bedeutung verloren. Es kann unter Berücksichtigung des Sonderrechts der süddeutschen Staaten mit der Wirkung aufgehoben werden, daß der Reichskasse für den Beharrungs— zustand etwa 386 Millionen Mark an jährlichen Mehreinnahmen zufließen.

Das Sonderrecht der süddeutschen Staaten wird durch die ge⸗ plante Beseitigung des Kontingents nicht beeinträchtigt. Die Vor schriften in den 26, 154 des Branntweinsteuergesetzes und im § 5 Abs. 3 des Art. J des Gesetzes, betreffend Aenderungen im Finanz wesen (Reichs⸗Gesetzbl. 1909 S. 743), durch die das Sonderrecht geregelt worden ist, werden in keiner Weise geändert. Denn das Sonderrecht erstreckt sich nur auf das Vorhandensein eines niedrigeren und eines höheren Verbrauchsabgabensatzes, nicht aber auf die Höhe der Spannung, wie wiederholt im Reichstag festgestellt worden ist (vgl. die Verhandlungen in der 42. Sitzung der 7. Legislaturperiode J. Session 1887 vom 14. Juni 1887, Berichte über die Verhand⸗ lungen des Reichstags, Band II S. 917 ff., sowie die Verhandlungen aus Anlaß des Entwurfs eines Gesetzes über den Zwischenhandel des Reichs mit Branntwein in der 32. Kommission, I2. Legislatur periode, J. Session 1907.09, Anlagen zu den Berichten des Reichs— tags, Band 256 S. 9091 ff.). Mithin genügt es zur Aufrecht⸗ erhaltung des Sonderrechts, wenn die Kontingente der süddeutschen Staaten unter den bisherigen Bedingungen, wenngleich unter Her— absetzung des Unterschieds zwischen den Abgabensätzen, aufrechterhalten werden. In dem Entwurf eines Gesetzes über den Zwischenhandel des Reichs mit Branntwein war als Ausgleich für das Sonderrecht der süddeutschen Stagten eine Entschädigung von 7 S für das Hekto— liter Alkohol vorgesehen, ohne daß dabei zwischen landwirtschaftlichen und gewerblichen Brennereien unterschieden wurde. Dieser Betrag entspricht auch gegenwärtig noch ungefähr dem Verhältnis, in dem die Brennereien in den Sonderrechtstaaten vermöge ihrer höheren Kontingentswerte in ihrer Gesamtheit durchschnittlich besser gestellt find als die Brennereien in Norddeutschland. Wirtschaftlich wird diese Bevorzugung durch die ungünstigeren Bedingungen gerechtfertigt, unter denen die süddeutschen Brennereien arbeiten. Dies gilt vor— wiegend für die landwirtschaftlichen Brennereien und namentlich für die landwirtschaftlichen Kartoffelbrennereien, die in den Sonderrecht⸗ staaten im Durchschnitt mit höheren Rohstoffpreisen und daher mit größeren Erzeugungskosten zu rechnen haben, als die Brennereien der selben Art in Norddeutschland; es macht sich aber auch bei den übrigen Brennereigruppen geltend. Die Zubilligung eines um mehr als 5 460 für das Hektoliter Alkohol ermäßigten Satzes an die gewerblichen Brennereien würde den in ähnlicher Lage arbeitenden norddeutschen Betrieben den Wettbewerb erschweren. Für die landwirtschaftlichen Brennereien rechtfertigt sich eine auf 7,50 AM erhöhte Spanne. Das selbe gilt für die Obstbrennereien. Diese Regelung des Sonder— rechts der süddeutschen Staaten paßt sich in jeder Beziehung dem gegenwärtigen Zustand an, so daß die Gesamtlage der süddeutschen Brennereien im Verhältnis zu der Lage des norddeutschen Brennerei⸗ gewerbes dadurch nicht geändert wird. Der niedrigere Abgabensatz der landwirtschaftlichen Brennereien und Obstbrennereien in den Sonderrechtstaaten wird in gleicher Weise den kleinen Brennereien derselben Art und in bestimmten Grenzen auch den mittleren land— wirtschaftlichen Brennereien in den ührigen Bundesstaaten zugebilligt. Der den süddeutschen Staaten auf Grund ihres Sonderrechts blei⸗ bende Vorteil würde sich voraussichtlich auf etwa 15 Millionen Mark im Jahre stellen.

. JJ

Die Aufgabe des Gesetzes, die Beseitigung des Kontingents, wird im § 1 vorangestellt. Die Sonderrecht⸗Staaten behalten das Kon⸗ tingent als solches, aber mit der nach 5 2 gekürzten Spanne von 50 MM für das Hektoliter Alkohol bei landwirtschaftlichen Brenne⸗ reien und QObstbrennereien und von 5 ( bei gewerblichen Brennereien.

Dem Verwaltungsgebiete Bayerns werden wie bisher die öster⸗ reichischen Gemeinden Jungholz und Mittelberg, das Gebiet des 2 Sächsischen Vordergerichts Ostheim und des Amts⸗ gerichts Königsberg in Franken aus dem Herzogtum Sachsen-Coburg und Gotha zuzurechnen sein.

Die Fassung des 82 entspricht der Absicht des Gesetzentwurfs, nur den Unterschied zwischen dem höheren und dem niedrigeren Ab⸗ gabensatze, die Spanne als solche, nicht aber auch die Abgabensätze selbst unter das Sonderrecht zu stellen.

Zu §§ 3 bis 5. Die Vorschriften gelten für den Bereich des Branntweinsteuer⸗ ie, sie wollen insonderheit verhüten, daß die kleinen und mittleren Betriebe in den Hohenzollernschen Landen, in Elsaß⸗Lothringen, in dem Großherzogtume Hessen, in Rheinpreußen usw. ungünstiger ge⸗ stellt werden als die gleichartigen Betriebe in den Sonderrecht⸗ Staaten.

schet,

Die im 5 2 Abs. 2 des Branntweinsteuergesetzes bezeichneten Zwergbetriebe aus der Klasse der Obstbrennereien und Stoffbesitzer behalten den Verbrauchsabgabensatz von 0, 84 M für das Liter Alkohol G 3). Landwirtschaftliche Brennereien und Obstbrennereien, die in einem Betriebsjahr nicht mehr als 10 Hektoliter Alkohol erzeugen, versteuern ihren Branntwein zu dem niedrigen Satze von 1,175 für das Liter Alkohol (86 4). Der 1. April 1912 mußte als Zeit⸗ grenze vorgesehen werden, um eine der Absicht des Gesetzes wider⸗ sprechende Ausnutzung der Vorschrift zu verhindern.

Mittleren landwirtschaftlichen Brennereien mit einer Jahres⸗ erzeugung von 10 bis 300 Hektoliter Alkohol wird im § 5 der niedri⸗ gere Abgabensatz unter der Bedingung zugebilligt, daß sie das ihnen für das Betriebsjahr 1911/12 zugewiesene, auf Grund des § 25 des Branntweinsteuergesetzes gekürzte Kontingent nicht überschreiten. Die Vorschrift will die Härten mildern, die der Wegfall des niedrigen Abgabensatzes für die namentlich in Mitteldeutschland zahlreich vor— handenen Klein⸗ und Mittelbetriebe bedeuten würde, die bisher ihr Kontingent wenig oder gar nicht überschritten haben. Um Unkbillig⸗ keiten bei der Abgrenzung des Kreises der Teilnehmer an dieser Ver⸗ günstigung zu vermeiden, wird die Teilnahme nicht von der Höhe der früheren Erzeugung abhängig gemacht, sondern nur die künftige Ein⸗— haltung der Erzeugungsgrenzen gefordert. Es können daher an dem niedrigeren Abgabensatz auch landwirtschaftliche Brennereien teil⸗ nehmen, die in früheren Betriebsjahren mehr als 300 Hektoliter Alkohol hergestellt haben. Auf solche landwirtschaftlichen Brenne reien, die in den Sonderrecht-Staaten etwa später zum Kontingent zugelassen werden sollten, findet die Vorschrift keine Anwendung.

In den Sonderrechtsstaaten werden die Alkoholmengen, die auf Grund der 3 bis 5 zu einem der niedrigeren Abgabensätze her⸗ gestellt werden, in die Landeskontingente eingerechnet.

Zu 56. ie Beibehaltung der bestehenden Kontingentsvorschriften ist die ste Lösung der Kontingentsfrage für die süddeutschen Staaten. ie §§ 24 ff. des Branntweinsteuergesetzes werden damit nicht Vor hriften im Sinne des Art. 7 Abs. 4 der Reichsverfassung, an denen 23

13 einfach 7 8

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11

nur die süddeutschen Staaten ein Interesse haben. Denn der Kontin⸗ gentsrest, der auf Grund der süddeutschen Sonderrechte bestehen bleiben soll, kürzt die Einnahmen des Reichs aus der Branntwein⸗— steuer. Im Interesse des Reichs ist daher erforderlich, daß die Kon— tingentsanteile der süddeutschen Staaten in gleicher Weise wie bisher festgesetzt werden. Nach § 24 des Branntweinsteuergesetzes ergibt sich das Gesamtkontingent aus dem Durchschnitt der innerhalb der letzten drei Jahre in den verbrauchsabgabenpflichtigen Inlandsverbrauch übergegangenen Branntweinmengen. Daraus wird mit Hilfe der Bevölkerungsziffer nach der jeweiligen letzten Volkszählung die Alkohol menge berechnet, die auf den Kopf der Bevölkerung fällt. Zwei Drittel dieser Ziffer, vervielfacht um die Bevölkerungsziffer jedes der beteiligten süddeutschen Staaten, ergeben den Gesamtkontingents anteil der einzelnen Staaten. Der § 149 des Branntweinsteuer gesetzes bleibt in Geltung.

Der Durchschnittsbrand ist auch in den Fällen des 5 64 Abs. 1 des Branntweinsteuergesetzes endgültig in Höhe des Kontingents fest gesetzt, welches die Brennerei am 1. Oktober 1909 gehabt hat 68 des Gesetzes). Eine Neuveranlagung zum Kontingent darf nicht dazu führen, daß das Kontingent der Brennerei über den Durchschnitts brand hinaus erhöht wird. Denn es entspricht dem Aufbau des Ge s daß das Kontingent über den Durchschnittsbrand nicht hinaus gehen darf.

Da das Kontingent außerhalb der Sonderrecht-Staaten beseitigt

mußte im §z 25 des Branntweinsteuergesetzes die Menge des unter Anrechnung auf das Kontingent hergestellten Branntweins durch das Gesamtkontingent des 5 24, vermindert um die in den Sonder recht⸗Staaten unausgenutzt gebliebenen Kontingentsmengen, ersetzt werden.

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Zu §S§ 7 bis 9g.

Eine Brennerei mit besonders zugewiesenem Durchschnittsbrande, die in einem Zeitabschnitte von 10 Jahren, erstmalig in 8 Jahren, überhaupt nicht im Betriebe gewesen ist, verliert mit Recht ihren Durchschnittsbrand. Die Vorschrift in § 8 dürfte daher keiner Brennerei, die wirtschaftlich geleitet wird, einen Nachteil verursachen. Auf Kleinbetriebe, denen ein Durchschnittsbrand nicht zugewiesen ist, findet sie keine Anwendung.

Die Vorschriften im 8 9 entsprechen im wesentlichen den §§ 36 39 des Branntweinsteuergesetzes, die den Uebergang von einer triebsart zur anderen ordnen, aber für die Brennereien außerhalb der Sonderrechtstaaten mit den Kontingentsvorschriften außer Geltung treten. Indessen sind die Kürzungssätze bei Getreidebrennereien ohne Hefenerzeugung, die zur Hefenerzeugung nach dem Wiener Verfahren übergehen, auf die Hälfte, und bei Brennereien ohne Hefenerzeugung, die zur Hefenerzeugung nach dem Würzeverfahren übergehen, auf drei Viertel festgesetzt worden, weil diese Sätze den Ausbeuteverhältnissen besser entsprechen. Der wegen Hetriebswechsels herabgesetzte Durch schnittsbrand bleibt auch dann gekürzt, wenn der Betriebswechsel rück— gängig gemacht wird oder die Brennerei zu einer bei der Bemessung des Durchschnittsbrandes günstiger behandelten Betriebsweise übergeht.

Der § 7 sieht die Vorschriften vor, die erforderlich sind, um das Kontingent den sc§ 8, 9 anzupassen. Die Vorschrift im ersten Satze enthält für die Obstbrennereien mit besonders zugewiesenem Durch⸗ schnittsbrand eine Aenderung des §5 32 des Branntweinsteuergesetzes.

Ohne die Vorschrift am Schlusse des zweiten Satzes könnte eine

gewerbliche Brennerei ohne Hefenerzeugung, die zur Hefenerzeugung

nach dem Würzeverfahren übergeht, gegebenenfalls ein Kontingent be⸗

halten, das über den um drei Viertel gekürzten Durchschnittsbrand

hinausgeht. . Zu 10 bis 12.

Die Vorschriften in den 10 bis 12 entsprechen der Rechts— lage des geltenden Branntweinsteéuergesetzes. Für Bayern, Württem berg und Baden bleibt es bei der Vorschrift im 5 70 des Gesetzes. Für die übrigen Bundesstaaten wird dasselbe erreicht durch Fest⸗— setzung eines Durchschnittsbrandes. Da in den landwirtschaftlichen Brennereien und Obstbrennereien Kontingent und Durchschnittsbrand ungefähr in dem Verhältnisse von 69 zu 100 stehen, so wird der Durchschnittsbrand auf 60 Hundertteile der als maßgebend zu er— achtenden Jahresmenge zu bemessen sein. Die Höchstziffern von 40 000 und 6000 Liter Alkahol sind dem § 37 des Gesetzes entnommen.

3u 5 13.

Die Vorschrift ist notwendig, um zu verhindern, daß aus der Beseitigung des Kontingents für einzelne Brennereien Nachteile ent— stehen, die durch den Zweck dieses Gesetzes nicht bedingt sind.

Zu 5 14.

Die Beseitigung des Kontingents erhöht die Gesamteinnahme und damit die den Bundesstagten nach 5 23 des Branntweinsteuer⸗ gesetzes zustehende Vergütung für die Verwaltung und Erhebung der Verbrauchsabgabe, ohne die Verwaltungsarbeit und die damit ver— bundenen Kosten zu vermehren. Dieser Umstand ermöglicht es, die Mehreinnahme, die sich aus diesem Gesetz ergibt, unverkürzt der Reichskasse zuzuführen.

Zu §§ 15 bis 22.

Das Verbot des z 15 ist vom Standpunkt der Reichsfinanzen angezeigt, weil die Verwendung des Methylalkohols an Stelle des Aethylalkohols das Aufkommen an Branntweinsteuer beeinträchtigt. Anderseits ist es vom Standpunkt der Gesundheitspflege erwünscht, die Verwendung des Methylalkohols wegen seiner spezifischen Ih wirkung, die sowohl beim Trinken als auch beim Einatmen und Auf— bringen auf die Haut eintreten und Gesundheit und Leben gefährden kann, tunlichst überall da auszuschalten, wo solche Schädigungen zu befürchten sind. Die im § 15 vorgesehene Regelung bildet somit eine zweckmäßige Ergänzung der bestehenden gesetzlichen Vorschriften. Eine Ausnahmestellung erfordern die im Handel unter verschiedenen Bezeichnungen vorkommenden Formaldehydlösungen, bei denen ein geringer Gehalt an Methylalkohol nicht zu vermeiden und bei der Art der Verwendung unbedenklich ist.

Das Verbot des Herstellens, Vertreibens und Einbringens methylalkoholhaltiger Nahrungs- und Genußmittel usw. wird für die

Trinkbranntweine und Liköre wesentlich wirksamer durchgeführt werden

können, wenn die Verpflichtung besteht, den Alkoholgehalt de Verbraucher kenntlich zu machen, sofern er eine bestimmte Here, unterschreitet. Die Vorschrift im 5 16 würde den Anreiz besenige⸗ dem Trinkbranntweine Methylalkohol oder auch Branntweinschi en aller Art zuzusetzen und so einen höheren Alkoholgehalt vorzutuchen als der Wirklichkeit entspricht. Es ist anzunehmen, daß die Por schrift im Laufe der Zeit mehr Sicherheit und Zuperlässigkeit in den Verkehr mit Trinkbranntwein bringen wird. Schwierigkeiten fa den Handel können vermieden werden, wenn während einer len gangszeit nach näherer Bestimmung des Bundesrats über gering, fügige Abweichungen hinweggesehen wird. ö

In die Strafvorschriften des Entwurfs ist der Fall einbezogh daß dem § 107 des Branntweinsteuergesetzes zuwidergehandelt wit G 19); der 5 129 dieses Gesetzes fällt daher fort. Die vorgeseheng Strafen erscheinen in Verbindung mit den Vorschriften des 5 20 ih Einziehung und Vernichtung ausreichend, zumal sie nur zur n wendung gelangen, soweit nicht nach anderen Vorschriften eim schwerere Strafe verwirkt ist G 21). Für eine strengere Ahndung der Fälle, in denen neben einem Verstoße gegen die Vorschrift des 5 15 Abs. J der Tatbestand einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Gefähr— dung oder Beschädigung der menschlichen Gesundheit oder Gefahrbung des Lebens gegeben ist, bieten die bestehenden Gesetze, insbesonders die Vorschriften des Nahrungsmittelgesetzes, die erforderliche Görund. lage. Die Vorschrift des 5 22 ist im Hinblick auf 8 138 des weinsteuergesetzes aufgenommen; sie stellt insbesondere klar, daß nach den 17 bis 19 strafbaren Handlungen vor die ordenth Gerichte gehören. Diese Regelung der Zuständigkeit ist na geboten, weil bei Zuwiderhandlungen gegen die genannten schriften häufig zugleich ein Verstoß gegen allgemeine Strafgeset. insbesondere gegen die Vorschriften des Nahrungsmittelgesetzes, ber liegen wird. Mit Rücksicht hierauf ist es auch nicht angezeigt, die FS§ 131 ff. des Branntweinsteuergesetzes für anwendbar zu erklären

Hinsichtlich der Verwendung der erzielten Ueber schüůsse für das Jahr 1911 und df wa l lkndent für dn 8 ihr nn t . gänzung zum Etatsgesetz eine von dem vorgelegten abweichende Regelung vorgesehen.

Das Etatsgesetz für 1911 hatte bestimmt, daß die sich er— gebenden Ueberschüsse zur Abbürdung der Anleihen verwendet werden sollten, die zur Deckung des Fehlbetrags im Jahre 1909 notwendig wären, darüber hinaus aber zur Deckung ven Ausgaben nicht werbender Art im Extraordinarium. Die An leihe für den Fehlbetrag hat bereits durch die Ueberschüsse des Jahres 1910 fast völlig ihre Deckung gefunden. Der dem Reichstag vorgelegte Etatsentwurf für 1912 sah nunmehr wor, daß die etwaigen Ueberschüsse des Jahres 1912 nacheinander verwandt werden sollten.

1) zur Abbürdung der Vorschüsse der Heeresverwaltung, die dadurch notwendig werden, daß die Heeresverwaltung unter Umständen Kriegs- und anderen Bedarf über das laufende Etatsjahr hinaus eindecken muß, sowie zur Abbürdung von Vorschüssen der Marineverwaltung zwecks Bereitstellung von Mitteln für die Marinebekleidungsämter, sodann

2) zur Deckung der nicht werbenden Ausgaben im außer ordentlichen Etat, und endlich

3) zur Tilgung von Anleihen, die zur Deckung der Fehl beträge in der eigenen Wirtschaft des Reichs und der ge stundeten Matrikularbeiträge in den Jahren 1906 bis 1968 erforderlich gewesen waren.

Unter diese Zwecke fügt nun der neue Entwurf der Etats ergänzung noch die weitere Bestimmung zur Deckung von ein maligen Ausgaben aus den neuen Wehrvorlagen ein. In welcher Reihenfolge oder zu welchen Anteilen diese verschiedenen Zwecke durchgeführt werden, bleibt der näheren Bestimmung der Etats künftiger Jahre überlassen. Dasselbe soll für die Ueberschüsse aus dem Jahre 1911 gelten, die zunächst in der Reichskasse zu belassen sind. Ueber die Verwendung wird zweckmäßigerweise erst zu entscheiden sein, wenn sich die weitere Entwicklung der Einnahmen in den nächsten Jahren über sehen läßt.

Dem Entwurfe beigefügt ist die nachfolgende „Denkschrit über die Kosten der Wehrvorlage“:

Denkschrift über die Deckung der Kosten der Wehrvorlagen.

J. Die durch die Wehrvorlagen bedingten Mehrausgaben einschließlich Löhnungsaufbesserung belaufen sich in den Jahren 1912 bis 1917, dem letzten Jahre, für welches die Wehrvor lagen erhöhte einmalige Kosten bringen werden, auf ins gesamt 650,5 Millionen Mark und verteilen sich auf die ein zelnen Jahre, sowie auf die fortdauernden und einmaligen

Ausgaben, wie folgt:

Millionen Mark

1992 1913 1914 1015 191610173 ann

1) Heeresvorlage. . . Fortdauernde Ausgaben .. 3.5 49 59 59 58 58 2965 Einmalige Ausgaben. w 4 41144

T ö s TT o

2) Marinevorlage. / / . Fortdauernde Ausgaben. . 2.6 7 ö 265 . Einmalige Ausgaben. 1 29 25 15 130

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3) Heeres⸗ und Marine⸗

vorlage. Fortdauernde Ausgaben.. 3,1 56 69 8 83 Einmalige Ausgaben.

650,0

1301117 II. Hierzu treten die Mehrausgaben, welche für das Heer nach dem Friedenspräsenzgesetze von 1911 und für die Flott nach dem bestehenden Flottengesetz im ordentlichen Etat schon bisher zu gewärtigen waren. Sie belaufen sich im ordent— lichen Etat ; bei: Heere auf .. 13,6 18,8 13,5 1,1 0,8 Mill. Mart, bei der Flotte auf. 21,6 29,7 31,7 44,1 54,3 5, . zusammẽñ ni BT BF BJ B B55 Vi. Mart. III. Vom 1. April 1914 ab tritt gemäß Artikel Y de⸗ Gesetzes, betreffend Aenderungen im Finanzwesen, vom 15. Illi 1969 die Herabsetzung der Zuckersteuer in Kraft, am J. Juli 1914 kommt gemäß 8 90 des Reichsstempelgesetzes in der ihn durch 3 690 des Zuwachssteuergesetzes vom 14. Februar 19 gegebenen Fassung der Zuschlag zur Grundwechselabgabe von 100 v. H. in Wegfall. an, Die dadurch für die Reichskasse zu erwartenden Ausfälle berechnen sich wie folgt: 1 Bei der Zucersteuer . wird nach dem Ergebnis der Einnahme im Rechnungs jahn 1911 die Einnahme 1912 geschätzt auf 143,5 Millionen; 1 und ff. treten 15 Millionen hinzu j, also Einnahme YM 158,5 Millionen. ) Siehe hierüber zu Ziffer IV. 1.

(Schluß in der Zweiten Beilage.)

Zweite Beilage zum Deutschen Reichsanzeiger und Königlich Preußischen Staatsanzeiger.

Berlin, Dienstag, den 16. April

n P 2.

1912.

- , 2 0 , et --. 8

(Schluß aus der Ersten Beilage.)

Bei der gesetzlichen Ermäßigung der Steuer wären hiervon zu kürzen: 3 .

1914: für 77) Monate 26,4, sodaß eine Einnahme ver⸗ bleibt von 132,1 Millionen Mark,

1915: für 12 Monate 45,3, sodaß eine Einnahme ver bleibt von 113,2 Millionen Mark,

1916: für 12 Monate 45,3, sodaß eine Einnahme bleibt von 113,RV Millionen Mark,

1917: für 12 Monate 45,3, sodaß eine Einnahme bleibt von 113,? Millionen Mark.

Hierzu treten bei Annahme einer gewissen Verbrauchs— zunahme infolge der Steuerermäßigung 3,3 Millionen, für 1915517 je 5,? Millionen, also

Gesamteinnahme 1914 ⸗. 136 1915 1916 1917

Ver⸗

Ver⸗

Ausfall gegen 1913 23,1 Millionen, 39,5 39.6 39.6 V7

n,

2) Bei den Grundstücksübertragungen wird nach dem Ergebnis der Einnahme im Rechnungsjahr 1911 die Einnahme 1912 geschätzt auf 40,64 Millionen.

Der Ausfall berechnet sich:

1914 52 *) von 20,32 . 1915 wd ö 1916 ö ⸗— 1917 .

35, 118.9 118.

11859

Millionen.

13,55 Millionen, 26 32 20,32 20,337 777 74,5

. Millionen. Hierzu Ausfall bei der Zucker— ö . Gesamtausfall rund . . 215 Millionen.

IV. Zur Deckung der Kosten sind zunächst die Mehrein⸗ nahmen heranzuziehen, welche in dem Rechnungsjahre 1912 gegenüber dem Etatsentwurf zu erwarten sind, sowie die in diesem Jahre in Aussicht stehenden Ersparnisse. Die Aende— rung des Etatsentwurfs empfiehlt sich, weil dessen Verab— schiebung ausnahmsweise zu einer Zeit erfolgt, in der einer⸗ seits neue Anforderungen sich schon geltend gemacht haben, anderseits die Ergebnisse des bereits abgelaufenen Rechnungs⸗ jahrs sich mit einiger Sicherheit übersehen lassen und eine ge⸗— nauere Schätzung der Einnahmen für 1912 ermöglichen.

1. Die Zölle, Steuern und Gebühren werden nach den Einnahmeergebnissen bis Ende Februar 1912 für das Rech⸗ nungsjahr 1911 eine Gesamteinnahme von rund 1666 Mil⸗ lionen Mark erbringen. Im Etatsentwurf 1912 sind ange⸗ setzt 1566 Millionen. Mithin übersteigt das Ist 1911 das Soll 1912 um rund 100 Millionen Mark. In diesen 100 Mil⸗ lionen sind indessen rund 30 Millionen Mark Mehreinnahmen an Zöllen enthalten für Getreide, Erbsen, Bohnen, Wicken, Rot⸗ und Weißkohl, Schmalz, Butter, Fleisch, die nur eine Folge der außergewöhnlichen Ernteverhältnisse dieses Jahres sind und als wiederkehrend nicht angesehen werden dürfen. Ferner sind in der Einnahme an Zuckersteuer in den Monaten Juli, August, September 1911 rund 15 Millionen Mark enthalten, welche auf einer Vorversorgung wegen der durch die schlechten Aussichten der Rübenernte hervorgerufenen Befürchtung einer wesentlichen Steigerung des Zuckerpreises beruhen. Ihnen stehen jedoch 3 Millionen Mark Ausfall wegen des in der gleichen Zeit eingetretenen Minderverbrauchs von Zucker zum Einmachen von Früchten usw. gegenüber. Die Vorversorgung in den Monaten Juli, August, September hat sodann zu einem Rückgang der Solleinnahme in den Monaten Oktober bis Februar von gleichfalls 15 Millionen Mark geführt, der wegen der sechsmonatlichen Stundung der Steuer das Rech⸗ nungsjahr 1912 belastet. Für 1912 muß daher mit einem Minderaufkommen an Zuckersteuer von 27 Millionen Mark gerechnet werden. Weiter muß wegen Erhöhung des Brannt⸗ weinkontingents für das Betriebsjahr 1911/12 um 200 000 Hektoliter die Einnahme aus der Branntweinsteuer im Jahre 1912 um 4 Millionen Mark geringer ausfallen als im Jahre 1911. Dagegen kann auf ein erhebliches Anwachsen der Zu⸗ wachssteuer elwa im Betrage von 9 Millionen Mark gerechnet werden. Unter Zugrundelegung des Aufkommens im Jahre 1911 und Berücksichtigung der vorstehend angegebenen B

ze⸗ sonderheiten ist eine Neuveranschlagung der Zölle, Steuern und Gebühren erfolgt, die zu einem um 45 Millionen Mark günstigeren Gesamtergebnisse führt, als der Etatsentwurf für 1912 angenommen hat. Wie sich diese Mehreinnahmen auf die einzelnen Titel verteilen, ist aus dem Ergänzungsetats⸗ entwurf zu Kapitel 17 ersichtlich. .

2. Bei der Post⸗ und Telegraphenverwaltung ist im Rech⸗ nungsjahre 1911 eine Gesamteinnahme von rund 75514 Mil⸗ lionen Mark zu erwarten; hierin sind an Nachzahlung für das preußische Aversum auf das Rechnungsjahr 1919 und an Ein— nahmen des Schalttages etwa 354 Millionen Mark enthalten, welche bei Veranschlagung der Einnahmen späterer Jahre außer Betracht bleiben müssen. Nach dem durchschnittlichen Steigen in den letzten 12 Jahren 6 „* würde sich für I9I2 eine Einnahme von 797 Millionen Mark ergeben, das sind gegen den Etatsansatz mehr rund 15,5 Millionen Mark.

Der Schwerpunkt der Einnahmen liegt in den Einnahmen aus Porto und Telegraphengebühren Titel 1 des Etats —, welche über der Gesamteinnahmen ausmachen. Bei ihnen ist im Jahre 1911 nach Abzug der oben erwähnten Ilz Millionen Mark mit einem Betrage von 690 Millionen Mark zu rechnen. Legt man der Schätzung wie bisher ein dem durchschnittlichen Steigen in den letzten 3 Jahren 5,7 entsprechendes Anwachsen zugrunde, so ergibt sich für 1912 eine Einnahme von rund 72914 Millionen Mark, das sind 124 Millionen Mark mehr, als im Etatsentwurf angesetzt sind. Berücksichtigt man, daß auch bei den übrigen Titeln noch eine mäßige Mehreinnahme eintreten dürfte, so *) Unter Berücksichtigung einerseits der Steuerstundung von 6 Monaten, anderseits der mutmaßlichen Zurückhaltung der Ver⸗ steuerung kurz vor dem Inkrafttreten des ermäßigten Satzes,

kann auf einen Mehrüberschuß der Reichs-Post- und Tele⸗ graphenverwaltung gegenüber dem Etatsentwurfe von rund 10 Millionen Mark gerechnet werden. ? Zur Vereinfachung der Etatsaufstellung soll von einer Aenderung des Etats im einzelnen abgesehen und die Ein⸗ nahme bel Titelz I um 10 Millionen Mark erhöht werden. Dementsprechend erhöhen sich die Postausgleichungsbeträge Bayerns und Württembergs um zusammen rund 1,7 Mil⸗ lionen Mark. ö

3. Bei den Reichseisenbahnen kann nach dem tatsächlichen Ergebnis des Jahres 1911 unter Berücksichtigung der Ein⸗ nahmesteigerung in den zurückliegenden Jahren mit einer Mehreinnahme gegen die Änsätze des Etatsentwurfs für 1912 von insgesamt 4,5 Millionen Mark und im Hinblick auf dar⸗ aus gegebenenfalls erwachsende Mehrausgaben mit einem Mehrüberschusse von 3 Millionen Mark gerechnet werden.

Zur Vereinfachung der Etatsaufstellung soll auch hier von einer Aenderung des Etatsentwurfs im einzelnen abgesehen und nur die Einnahme bei Kapitel 3 Titel 2 um 3 Millionen Mark erhöht werden. .

4. Zur Verzinsung der Reichsanleihe hat der Etat 1911 im ganzen 182 Millionen Mark zur Verfügung gestellt. Davon sind erspart mehr als 13 Millionen, also nicht ganz 169 Mil— lionen Mark erforderlich gewesen. In den Etatsentwurf 1912 sind zu gleichem Zwecke 177 Millionen Mark eingestellt. Hiernach und unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Ent⸗ wicklung des Extraordinariums in den Jahren 1913 bis 1917 zu vergleichen Ziffer Wh erscheint ein Abstrich von 8 Mil⸗ lionen Mark gerechtfertigt.

Zur Verzinsung der zur vorübergehenden Verstärkung der ordentlichen Betriebsmittel aufgenommenen Mittel hat der Etat 1911 7 Millionen Mark zur Verfügung gestellt. Da⸗ von werden ründ 4 Millionen Mark erspart. Für 1912 sind ebenfalls 7 Millionen Mark eingestellt. Es ist nicht anzunehmen, daß der Schatzanweisungskredit bis 1917 in be sonders weiteren Umfang in Anspruch genommen wird; demnach können hier 2 Millionen Mark in Abgang gestellt werden.

5. Für den Kaiser⸗Wilhelm⸗Kanal fordert der Etatsentwurf 1912 insgesamt 42 Millionen Mark. Es hat sich ergeben, daß die Arbeiten nicht in der Weise gefördert werden können, wie bei Aufstellung des Etatsentwurfs angenommen worden war. Mindestens 16 Millionen Mark werden 1912 weniger gebraucht werden. ö V. Die vorstehend zu IV 1 bis 4 geschilderten Verbesse⸗ rungen des Etats 1912 kommen in gleicher Weise den späteren Rechnungsjahren zugute, so daß aus den Einnahmen der Jahre 1913 bis 1917 je rund 70 Millionen Mark für die zu J. bis III. angegebenen Zwecke verfügbar bleiben.

VI. Aus der Beseitigung des Branntweinkontingents sind zu erwarten im Rechnungsjahre 1912 rund 145. Millionen Mark, in den folgenden Jahren je 36 Millionen Mark.

VII. Nach Fertigstellung des Kaiser⸗Wilhelm-Kanals im Jahre 1914 werden in diesem Jahre 7 Millionen Mark, in den folgenden 3 Jahren je 42 Millionen Mark verfügbar.

VIII. Läßt man die zu J. und II. dieser Denkschrift an⸗ gegebenen Ausgaben außer Betracht, so sind die durch das natürliche Anwachsen der Einnahmen in die Reichskasse fließenden Beträge höher als die durch das natürliche Anwachsen der Aus⸗ gaben entstehenden Lasten.

1. Die voraussichtliche Gesamtmehrausgabe ist auf 212 898 000 S errechnet, wobei von folgenden Erwägungen ausgegangen ist:

Beim Reichstag, der Reichskanzlei, dem Auswärtigen Amte, dem Reichsamt des Innern, dem Reichsmilitärgericht, dem Reichsschatzamt und der Reichsschuld (Verwaltung) dürfte die jährliche Steigerung der durchschnittlichen Steigerung der Jahre 1908 bis 1912 unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen Gehaltsaufbesserung und sonstiger Umstände, die den Etat nur vorübergehend beeinflußt haben, entsprechen. Beim Reichsheer sind diejenigen Ausgaben nach einem drei jährigen Durchschnitt in Berechnung zu ziehen, welche durch die Veränderungen in den Formationen und Stellen aus Anlaß der organischen Fortentwickelung des Heerwesens, durch die Gehalts- und Zulageerhöhungen, die Veränderungen infolge von Preissteigerungen usp. und die sonstigen besonderen Be dürfnisse entstehen werden; für die einmaligen Ausgabch ist zu berücksichtigen, daß im letzten Jahrzehnt, hohe Ausgaben für besondere Zwecke, namentlich für Umbewaffnung, auf zuwenden waren, die jetzt beendet sind oder abschwellen und an deren Stelle sich andere Ansätze einfügen lassen. Die sämt lichen Ausgaben für die Marine haben bereits in den An sätzen zu II dieser Denkschrift Aufnahme gefunden. Bei der Reichs-Justizverwaltung wird der eintretende Mehrbedarf durch Mehreinnahmen an Gerichtskosten beim Reichsgericht gedeckt werden. Für die Kolonien kann davon ausgegangen werden, daß die Anforderungen an den Reichshaushaltsetat für die Jahre 1913 bis 1917 sich in den Grenzen des Bedarfs für 1912 halten werden.

Beim Reichseisenbahnamt ist ein Mehraufwand wohl nicht erforderlich. In dem Bedarfe des Rechnungshofs wird infolge des Reichskontrollgesetzes eine Vermehrung nicht eintreten. Dem allgemeinen Pensionsfonds, der bis einschließlich 1910 in der Regel eine jährliche Steigerung von etwa 3 Millionen Mark erfahren hat, fallen seit 1911 auch die bis dahin aus dem Reichsinvalidenfonds bestrittenen Ausgaben für die Kriegs invaliden von 1870 71 zur Last. Diese Kosten verringern sich neuerdings in stärkerem Maße und drücken dadurch die eigent⸗ lichen Mehrausgaben des allgemeinen Pensionsfonds zahlen mäßig herab, so daß dessen Steigerung für die nächsten Jahre nicht mehr als 11½ Millionen Mark betragen wird. Für die Tilgung der Reichsschuld, die um 11½ Millionen Mark jährlich

infolge der Hinzurechnung der ersparten Zinsen zu den Tilgungs⸗ beträgen anwachsen wird, sind keine Mehrbeträge angesetzt, da nach Ziffer AI ein erheblicher Teil der Tilgungsbeträge zur Verminderung der Reichsschuld durch Ankauf von Schuld verschreibungen wird benutzt werden können und somit eine Zinsersparnis mindestens in Höhe der Mehraufwendungen ein⸗ treten muß.

2. Die dem Reiche von 1913 bis 1917 gegen 1912 zu⸗ fließenden Mehreinnahmen sind auf 363 000 0090 (M geschätzt. Hierfür sind nachstehende Erwägungen maßgebend gewesen:

Im Rechnungsjahre 1911 werden die Zölle, Steuern und Ge⸗ Führen eine Gesamteinnahme von rund 1660 Millionen Mark ergeben. Bei Anwendung des Prozentsatzes der Bevölkerungs⸗ zunahme auf das Wachstum der Zölle ujw. würde sich eine Steigerung um jährlich 23 Millionen Mark errechnen. Eine derartige Steigerung kann indessen nicht erwartet werden, ganz abgesehen davon, daß das Ergebnis für 1911 durch eine be⸗ sonders günstige Konjunktur beeinflußt ist, mit der für die Zukunft nicht gleichmäßig gerechnet werden darf; eine vorsichtige Veranschlagung wird die Steigerung der Zoll⸗ usw. Einnahmen nicht über 10 Millionen Mark durchschnittlich für das Jahr ansetzen. . . Geht man bei einer Schätzung des Ueberschusses der Post⸗ und Telegraphenverwaltung für die Jahre his 1917 davon aus, daß die Einnahmen jährlich um 5 Prozent steigen und etwa 1,3 der Mehreinnahmen dem Ueberschusse zufließen. wird, so würde sich gegenüber dem berichtigten Etat für 1912 ein Mehrüberschuß

, . 1914 1. JJ ß 1916 10st, .

ergeben. ss

von 14 Millionen Mark, 927

. ö ,, —— * * 4 1 6 * 7 /

Um indessen den bei einer Verkehrsverwaltung un— vermeidlichen Schwankungen Rechnung zu tragen, ist nur eine durchschnittliche Steigerung von 12,5 Millionen Mark in Ansatz gebracht.

Bei der Reichs⸗-Eisenbahnverwaltung kann unter Berück⸗ sichtigung eines vorübergehenden Rückgangs mit einer jährlichen Durchschnittssteigerung der Einnahmen um 3 Ge und des Ueber⸗ schusses um 1,7 Millionen Mark gerechnet werden.

3. Hiernach steht im dem Zeitraum 1913 bis 1917 einer Gesamtmehrausgabe von... 212 8798 000 6 eine Gesamtmehreinnahme von.... . 363 O00 000 6 gegenüber. Es ergibt sich also ein Ueberschuß der Einnahmen über die Ausgaben in Höhe von , 150 102 000 M oder durchschnittlich für ein Jahr in Höhe von rund ö dd z.

Um der Unsicherheit, die jeder Schätzung auf längere Zeit anhaften muß, Rechnung zu tragen, wird der Ueberschuß der Einnahmen über die Ausgaben im Jahres durchschnitt auf un veranschlagt.

1X. Für die Rechnungsjahre 1912 bis 1917 ergibt sich folgendes Bild:

I) Rechnungsjahr 1912. 94,5 Mill. Mark.

—— ——

Kosten der Wehrvorlagen ... Diese sollen bestritten werden: Mehreinnahmen aus Zöllen, und Gebühren in Höhe 45 Nill. Mark durch Mehreinnahmen aus Post leinschließlich Ausgleichsbeträge) und Eisenbahnen in Höhe

a. durch Steuern

Mark

durch Ersparnisse bei Verzinsung der Reichs⸗ schuld in Höhe von ..

durch Einnahmen in⸗ folge Beseitigung des Branntweinkontingents in Höhe von.

durch Ermäßigung der Kosten für den Nord⸗ Ostseel angel.

durch Absetzung von der über den gesetzlichen Mindestbetrag hinaus angesetzten Schulden⸗ til gung

Mark

Mark

Mark

0,3 Mill. Mark sammen . . . . 9455 Mill. Mark.

2) In den Rechnungsjahren 1913 bis 1917 sind für die

Wehrvorlagen noch aufzubringen rund .. . 556 Mill. Mark.

Hierfür sind verfügbar: ;

1. wie 1a, b, c alljährlich rund 70, also 5 70

2. aus der Zuckersteuer wegen Aufhörens der Folgen der Vorversorgung 5 15. aus der Beseitigung des Branntwein⸗

kontingents 5 X 36— .

Ueberschüsse aus 1911, die nach dem Etatsgesetzentwurfe mit zur Deckung ein⸗ maliger Ausgaben der Wehrvorlagen . (196 Mill. Mark) verwendet werden dürfen B0 Mill. Mark,

zusammen .... 835 Mill. Mark.

279 Millionen Mark.

Mill. Mark, Mill. Mark, Mill. Mark,

Es bleiben also noch übrig 3) In den Jahren 1913 bis 1917 sind auch zu decken die Kosten des Friedenspräsenzgesetzes von 1911 und des bestehenden Flottengesetzes in Höhe von rund 230 Millionen Mark. Hierfür sind verfügbar: 1 2. die nach Fertigstellung des Kaiser Wilhelm-Kanals freiwerdenden Beträge mit w 3. diejenigen fortlaufenden Mehr einnahmen aus den bestehenden Steuerquellen (natürliches An wachsen von Zöllen und Steuern, Ueberschüsse von Post und Eisen⸗ bahnen), welche nicht zu sonstigen fortlaufenden und einmaligen Mehrausgaben gebraucht werden, in Höhe von durchschnittlich 5 X 2

zusammen ..

Millionen Mark,

125 1 . 537 Millionen Mark.

Die Einwohnerzahl Deutschlands hat sich in der Zeit von

) Richt „mn mit Rücksicht darauf, daß über die Steuer erst einige Zeit nach dem Verkauf abgerechnet werden kann.

1905 auf 1910 um durchschnittlich rund 134 Prozent vermehrt.

Es bleibt also ein Rest von rund. 307 Millionen Mark.