1912 / 94 p. 21 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 18 Apr 1912 18:00:01 GMT) scan diff

2) Erneuerung. ;

§ 18. Der Inhaber eines Pfandbriefes kann von dem Vorstande verlangen, daß der Pfandbrief auf seinen oder eines Dritten Namen umgeschrieben werde, es sei denn, daß er zur Verfügung über die Urkunde nicht berechtigt ist. Zugunsten des Pfandbriefamtes 2ilt der Inhaber als zur Verfügung über die Urkunde berechtigt.

1 Beträge verjährter Zinsscheine fließen zur Betriebsmasse (5 27.

3) Zinsenzahlung.

§ 19. Die Zinsen der Pfandbriefe werden halb⸗ jührlich an die Vorzeiger der fälligen, nicht verjährten Zinsscheine von der Kasse des Pfandbriefamtes oder den bekanntgegebenen anderweiten Kassen gezahlt.

4) Sicherheit.

a. Sicherheitsmasse. ü

§ 20. Den Inhabern der Pfandbriefe wird für alle aus diesen Schuldverschreibungen entspringenden Forderungen zunächst mit der Sicherheitsmasse des Amtes (5 30) Sicherheit gewährt, dergestalt, daß dieselben befugt sind, soweit die Befriedigung ihrer fälligen Forderungen nicht sofort an der Kasse des Pfandbriefamtes erfolgt, sich an jene Masse zu halten. Die Rechte der Pfandbriefinhaber werden durch die Ermittelung des Guthabens der einzelnen beliehenen Grundstücke an der Sicherheitsmasse (8 32) nicht berührt.

§ 21. 1 Solange zur Sicherheitsmasse nach den 30 ff. nicht insgesamt eine Million Mark ab⸗ geführt worden ist, gewährt zunächst zur Verstärkung derselben bis zu einer Million Mark der Provinzial verband von Brandenburg ein Darlehn, das nach Bedarf abgehoben wird. Für die von dem Provinzial verbande auf dieses Darlehn gezahlten Beträge nebst Zinsen haften demselben die Mitglieder des Pfand⸗ briefamtes (5 6. .

Falls auch dann die Sicherheitsmasse zur Be⸗ friedigung der Pfandbriefinhaber wegen ihrer fälligen Forderungen und zur Deckung von Kapitalausfällen (§z 31) nicht ausreicht, ist der Vorstand befugt, mit Zustimmung des Verwaltungsrates von den Mit⸗ gliedern nach Verhältnis ihrer ursprünglichen Pfand⸗ ie , nl, Zuschüsse bis höchstens 5 v. H. dieser Darlehen einzuziehen. Die Zuschüsse können aus den baren Beständen der Tilgungsmassen (5 36) ent⸗ nommen werden.

b. Hypotheken.

§ 22. Im übrigen dienen zur Befriedigung der Pfandbriefinhaber dle Hypotheken des Amtes und dessen sonstiges Vermögen.

Der Gesamtbetrag der im Umlaufe befindlichen Pfandbriefe muß in Höhe des Nennwertes jeder—⸗ zeit durch Hypotheken von mindestens gleicher Höhe und mindestens gleichem Zinsertrage gedeckt sein. Als eingelöst gelten die zu den Lilgungsmassen gelangten und die zu dem Zwecke der Tilgung aus den Barbeständen derselben auf⸗ gerufenen Pfandbriefe. In den Gesamthetrag der Hypotheken sind diejenigen Beträge, welche bereits getilgt, aber noch nicht löschungsfähig quittiert sind, nicht einzurechnen.

C. Provinzialverband. .

§ 23. Falls und sowelt die Ansprüche der Pfand⸗ brlefinhaber hiernach nicht vollständig befriedigt werden können, haftet für sie der Provinzialverband von Brandenburg bis zur Höhe von 20 v. H. des Gesamtbetrages der jeweilig im Umlaufe befindlichen Pfandbriefe. Etwaige auf Grund dieser Haftung geleistete Zahlungen sind dem Provinzialperbande aus den demnächstigen Ueberschüssen der Betriebsmasse vorweg zu erstatten und mit 4 v. H. zu verzinsen.

5) Kündigung.

§ 24. Die Pfandbriefe können seitens des In⸗ habers nicht und seitens des Pfandbriefamtes nur behufs der satzungsmäßigen Tilgung gekündigt werden.

2 Die Kündigung muß drei Monate vor dem Einlösungstage (5 56) durch dreimalige Bekannt⸗ machung in den Blättern des Amtes erfolgen.

6) Einlösung.

§ 25. 1 Die gekündigten Pfandbriefe müssen zur Verfallzeit nebst den noch nicht fälligen Zinsscheinen in kursfähigem Zustande eingeliefert werden; der Betrag fehlender Zinsscheine wird bei der Einlösung in Abzug gebracht. Der Betrag der nicht eingehenden Pfandbriefe bleibt, soweit die Einlösung nicht früher erfolgt, bis zum Ablauf der Gültigkeit aller aus⸗ gegebenen Zinsscheine im Gewahrsam des Amtes und wird jzugunsten der Sicherheitsmasse (5 30) zinsbar angelegt. Nach Ablauf jener Zeit wird der Kapitalbetrag der nicht eingegangenen Pfand briefe nach Abzug des Betrages der nach der Verfallzeit fällig gewordenen und vom Pfandbrief— amte eingelösten gincsche ine bei der Hinterlegungs⸗ stelle hinterlegt. Soweit der Anspruch aus ge⸗ kündigten und nicht eingereichten Pfandbriefen gemäß § 801 B. G. B. zugunsten des Pfandbriefamtes ver⸗ jährt ist. fließen die hinterlegten Beträge zur Sicher⸗ heitsmasse. .

Alljährlich am 2. Januar bezw. 1. Juli sind die im Besitz der Tilgungsmassen befindlichen Pfand⸗ briefe (5 36) mit den dazugehörigen Zinsscheinen nebst Anweisungen von dem Vorstande in Gegen⸗ wart des Provinzialkommissars und eines abgeordneten Mitgliedes des Verwaltungsrates durch Feuer zu ver—⸗ nichten. Ueber die erfolgte Vernichtung ist eine Verhandlung aufzunehmen, in welcher die vernichteten Pfandbriefe nach Reihe, Buchstaben und Nummer aufzuführen sind, und seitens des Vorstandes eine Bekanntmachung in den Blättern des Amtes zu

erlassen. V. Geldmittel. 1) Einzelne Massen. § 26. 1 Die Geldmittel des Pfandbriefamtes be⸗ stehen in: 5. a. der Betriebsmasse, b. der Sicherheits masse, C. der Tilgungsmasse. . Das den Zinsfuß der Pfandbriefe übersteigende z v. H. der Zinsen, welches der Schuldner zahlt (5 105), fließt zur Hälfte (6 v. H. in die Betriebs⸗ masse behufs Bestreitung der Verwaltungskosten (6 28) und zur Hälfte (if. v. H.), bis das Guthaben des verpfändeten Grundstückes an der Sicherheitsmasse 5 v. H. des Pfandbriefdarlehns erreicht, in die Sicherheitsmasse (3 30), und von da ab in die Tilgungsmasse (5 35). 2) Betriebs masse. a. Einnahmen. § 27. 1 In die Betriebsmasse fließen: a. die Meldegebühren (5 8) und Austrittsgelder (5 16 Absatz 2); b. die jährlich mit is. v. H. des Pfandbriefdarlehns zu leistenden Beiträge 26); C. die außerordentlichen Einnahmen.

23Zu den letzteren gehören außer den nach den §§ 13 und 15 zu zahlenden Gebähren und den Be⸗ irägen für verjahrte Zinsscheine (5 18) ine besondere die Zinsen der versügbaren Bestände der Masse, welche unbeschadet der Möglichkeit jederzeitiger Flüssigmachung zinsbar und sicher anzulegen sind.

b. Ausgaben.

§ 28. Aus der Betriebsmasse sind die persönlichen und sächlichen Kosten der Geschäftsverwaltung zu bestreiten. ö

Zu den persönlichen Kosten gehört auch die An sammlung eines Pensionsfonds. Zu diesem Zwecke wird ein dem Betrage von 10 v. H. der pensions⸗ fähigen Gehälter enktsprechender Betrag alljährlich berwendet und in mündelsicheren Werten zinsbar an⸗ gelegt. Die Zinsen sind zunächst zur Auszahlung der Pensionen zu verwenden. Soweit es derselben hierzu nicht bedarf, wachsen sie dem Kapital des Pensionsfonds zu. Hat der Pensionsfonds den vier⸗ fachen Betrag der pensionsfähigen Gehälter erreicht, so wächst er hinfort nur noch durch seine eigenen, zur Pensionszahlung nicht verwendeten Zinsen.

3Zu den sächlichen Kosten gehören auch die Aus⸗ gaben für die Verwaltung und Unterhaltung der für die Geschäftsräume des Amtes erworbenen Grund⸗ stücke, soweit sie durch die daraus erzielten Ein— nahmen nicht gedeckt werden.

C. Ausgleichung.

§ 29. Ueberschüsse, welche sich für die Betriebs⸗ masse beim Jahresabschluß ergeben, werden bis zur Erreichung eines Bestandes von 10 v. H. des Pfand briefumlaufes zur Hälfte, von da ab vollständig an die Sicherheitsmasse abgeführt.

3) Sicherheitsmasse. a. Einnahmen. § 30. Die Einnahmen der Sicherheitsmasse be⸗ tehen:

a. in dem mit 1s. v. H. des Pfandbriefdarlehns zu zahlenden einmaligen Beitrage (5 10a);

b. in dem alljährlich zu zahlenden 11 v. H. des Pfandbriefdarlehns, welches sofort nach dem Elngange zur Sicherheitsmasse abzuführen ist, bis das Guthaben des verpfändeten Grundstückes an dieser 5 v. H des Darlehns erreicht (5 26);

c. in den Zinsen ihrer eigenen Bestände;

d. in den JZinfen der gelelsteten Vo schüsse G 100);

6. in den Ueberschüssen der Betriebsmasse (6 29);

f. in dem Gewinne aus der Verwaltung der nicht für die Geschäftsräume des Amtes erworbenen Grundstücke und dem Erlöse bei der Wieder veräußerung von Grundstücken des Amtes;

in den nach 85 265, 33 der Masse zufließenden Beträgen;

in etwaigen Einschüssen des Provinzialverbandes und Zuschüssen der Mitglieder 21).

b. Ausgaben. .

§ 31. 1Die Ausgaben der Sicherheitsmasse

bestehen:

a. in den Vorschüssen zur Deckung rückständig ge⸗ bliebener Zinsen und nicht gezahlter Versiche⸗ rungsbeiträge (5 100); . in Kapitalausfäͤllen, welche das Pfandbriefamt betreffen; . „in den von Pfandbriefinhabern in Anspruch ge⸗ nommen Beträgen (5 20); in dem Kapitalaufwande für die von dem Amte erworbenen Grundstücke und dem Verluste aus der Verwaltung und Unterhaltung der nicht für die Geschäftsräume des Amtes erworbenen Grundstücke; . . e. in den Auszahlungen an ausgeschiedene Mit⸗ glieder (5 33);

f. in den Abführungen zur Tilgungsmasse (5 34);

g. in erstatteten Einschüssen des Provinzialverbandes § 25.

. nach Abzug der Ausgaben verbleibende Be⸗ stand ist in mündelsicheren Wertpapieren anzulegen. Mindestens der vierte Teil ist in Schuldverschrei⸗ bungen des Reiches oder des preußischen Staates an⸗ zulegen.

C. Verteilung.

§ 32. Für jedes Geschäftsjahr wird der für das—⸗ selbe bet Einrechnung des für Grundstücke ge— machten Kapitalaufwandes als Kapitalwert sich ergebende Bestand heim Jahresabschluß festgestellt und das Guthaben für sämtliche beliehenen Grund⸗ stücke ermittelt.

Zu dem Zwecke wird die im laufenden Jahre sich bildende Sicherheitsmasse, welche abgesondert von der in den Vorjahren entstandenen zu verwalten ist, beim Jahresabschlusse auf die Grundstücke ver⸗ teilt nach dem Verhaltnis der für dieselben zur Jahres masse geleisteten Beiträge. Die für die ge⸗ kündigten Darlehen vethafteten Grundstücke bleiben hierbei außer Betracht.

zFür die an der Masse der Vorjahre beteiligten Grundstücke wächst ihr Anteil ihrem früheren Gut⸗ haben zu. .

Vor der Ueberweisung der Masse des letzten Jahres an die der Vorjahre wird jedoch für die letztere die Bilanz gezogen und der Ueberschuß oder der Fehlbetrag gegenüber der Summe der noch wachenden Guthaben diesem verhältnismäßig zu⸗ oder abgerechnet.

sBei der Ermittlung des Guthabens für die einjielnen Grundstücke werden die Einnahmen nach Sz 30 zu d bis h und die Ausgaben nach 8 31 zu a bis d und zu g verhältnismäßig auf die Masse des letzten Jahres und die der Voriahre verteilt nach dem Bestande beider Massen, wie derselbe sich er⸗ gibt, wenn jene Einnahmen und Ausgaben außer Ansatz bleiben.

d. Verfügung über das Guthaben.

§z 33. Wird ein Mitglied ausgeschlossen (5 14), so verfällt sein Guthaben zugunsten der Sicher heitsmasse (5 309).

Ein Gleiches tritt ein, wenn das Darlehn vor Ablauf von fünf Jahren seit dem 1. Januar des⸗ jenigen Jahres, in welchem die Beleihung oder die letzte Neu. oder Mehrbeleihung des Grunostückes stattgefunden hat, ganz oder tellweise zurückgezahlt wird jedoch nur bis zur Höhe von 3 v. H. des zurückgezahlten Darlehnsbetrages. .

Erreicht das Guthaben an der Sicherheitsmasse nach dem letzten Jahresabschluß noch nicht 3 v. H., so hat der Eigentümer dasselbe in beiden voran⸗ gehenden Fällen bis auf diese Höhe zu ergänzen.

Solange das Pfandbriefdarlehn nicht vollständig getilgt ist, geht das Guthaben des Grundstückes mit der Veräußerung auf den Erwerber über ((. 7b) Das Guthaben verfällt jedoch zugunsten der Sicher⸗ heitsmasse, falls der Erwerber nicht gemäß 5 5 Ab— satz 3 die Mitgltedschaft erwirbt.

Sobald das Pfandbriefdarlehn vollständig getilgt

den Jahresabschlusses in der danach sich ergebenden Höhe (8 32) nach der Wahl des Vorstandes in bar oder in Wertpapieren der Sicher heitsmasse nach dem Tageskurse dem Ausgeschiedenen ausgezahlt.

e. Verweisung an die Tilgungsmasse. § 34. 1 Sofern nach dem Jahresabschluß das Guthaben eines Grundstückes an der Sicherheitsmasse über 15 v. H. des eingetragenen Pfandbriefdarlehns hinausgeht, fließt der Üüberschießende Betrag in die Tilgungsmasse.

Uebersteigt das Guthaben infolge teilweiser Tilgung des Pfandbriefdarlehns 15 v. H. des Rest⸗ darlehns, so ist der Ueberschuß nur insoweit, als er 5 v. H. des ursprünglichen Darlehns übersteigt, der Tilgungsmasse zu überweisen. sInsoweit die Sicherheitsmasse 5 Milltonen über⸗ steigt, ist das Guthaben der Grundstücke nur bis auf 10 v. H. des Darlehns bzw. 5H v. H. des ursprünglichen Darlehns zurückzuhalten.

4) Tilgungsmasse. a. Einnahmen. § 35. 1In die Tilgungsmasse jedes bepfand⸗ brieften Grundstückes gelangen außer den aus der Sicherheitsmasse nach 5 34 überwiesenen Guthaben

a. das alljährlich vom Schuldner zu zahlende Lv. H. des Pfandbriefdarlehns, sobald das Gut⸗ haben des verpfändeten Grundstückes an der Sicherheitsmasse 5 v. H. des Pfandbriefdarlehns erreicht hat;

die von dem Schuldner gezahlten Barbeträge

sowie die an Zahlungsstait gegebenen Pfand⸗ briefe (585 13, 14);

c) die Zinsen, welche auf denjenigen Teil der ge⸗ tilgten Darlehen fallen, über welchen noch nicht löschungsfähige Quittung erteilt ist, soweit sie die Zinsen übersteigen, welche auf die zu tilgen— den Pfandbriefe noch zu zahlen sind.

Bei einem Wechsel des Eigentümers dez bepfand— brieften Grundstückes geht das Tilgungsguthaben auf den Erwerber über. Kalls dieser dem Pfandbrief⸗ amte nicht als Mitglied beitritt, wird das Guthaben auf das zurückzuzahlende Darlehns kapital angerechnet.

b. Verwendung.

§ 36. 1 Spätestens am Schlusse jedes Halbjahres ist der bare Bestand der Masse zur Einlösung von Pfandbriefen desjenigen Zinsfußes, in welchem das auf das Grundstück eingetragene Darlehn gegeben ist, zu verwenden.

Die Einlösung erfolgt entweder durch Kündigung derjenigen Pfandbriefe, welche aus dem älteren Jahr— gange durch das Los bestimmt werden, oder durch freihändigen Ankauf.

z Die Kündigung Tilgungsmassen.

In Höhe der für die Tilgungsmasse eingelösten bjw. gekündigten und der an Zahlungsstatt einge⸗ lieferten Pfandbriefe welche saͤmtlich sogleich nach dem Eingange zu vernichten sind (5 25) gilt die Kapitalschuld aus dem Pfandbriefdarlehn, unbeschadet der Bestimmung über die Erteilung löschungsfähiger Quittung, als getilgt. Der nach vollständiger Tilgung des Darlehns verbliebene Bestand ist an den Grund⸗ stückseigentümer bei dessen Austritt (5 7a) zu zahlen.

Vorrechtseinräumung.

§ 37. Der Provinzialverband von Brandenburg räumt wegen aller seiner Forderungen an das Pfand⸗ briefamt, namentsich auch wegen etwaiger gemäß F 23 geleisteter Zahlungen, sämtlichen Ansprüchen der Pfandbriefinhaber sowohl hinsichtlich des Ver⸗ mögens des Pfandbriefamtes wie hinsichtlich der perfönlichen Haftung der Mitglieder des Pfandbrief⸗ amtes das Vorrecht ein.

VI. Verfassung und Verwaltung. 1) Organe.

§ 38. Die Angelegenheiten des Pfandbriefamtes werden unter Aufsicht des Brandenhurgischen Pro⸗ vinzialausschusses verwaltet durch

I) den Provinzialkommissar,

2) den Vorstand,

3) den Verwaltungsrat,

4) die Hauptversammlung.

2) Provinzialkommissar.

§z 39. Der Provinzialkommissar wird vom Pro⸗ vinzialausschusse zur Beaufsichtigung der Geschaäͤfts— führung des Pfandbriefamtes ernannt (5 38).

Der Name des Ernannten und seines Stell— vertreters wird vom Landesdirektor in den Blättern des Amtes bekannt gemacht—

§ 40. Der Provinzialkommissar führt den Vorsitz im Verwaltungsrate (55 45, 47) und in der Hauptversammlung (5 50); er ist befugt, den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme beizuwohnen. Jeden Beschluß, welcher nach seiner Ansicht die Landesgesetze, die Satzung, das Interesse des Pfandbriefamtes oder das Inter⸗— esse der Provinz verletzt, bat er zu beanstanden muß aber dann die Entscheidung des Provinzialaus⸗ schusses darüber einholen, ob der Beschluß zur Aus— führung zu bringen ist. Gegen die Entscheidung des Provinzialausschusses findet nur die Berufung an den Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten statt.

§ 41. 1 Dem Provinzialkommissar steht jederzeit frel, von dem gesamsfen Geschäftsgange Kenntnis zu nehmen, sämtliche Bücher und Schristen einzusehen oder ein Mitglied des Verwaltungsrates dazu zu ermächtigen, auch von den Beamten mündliche oder schriftliche Auskunft zu verlangen.

Mindestens zweimal im Jahre hat er unter Zuziehung eines abgeordneten Mitgliedes des Ver⸗ waltungsrates und des Direktors (3 42) oder eines anderen Vorstandsmitgliedes eine außerordentliche Prüfung der Kasse und des Hypothekengewahrsamt vorzunehmen und dabet festzustellen, daß die noch nicht eingelösten Pfandbriefe den Betrag der dem Amte zustehenden Hypotheken nicht übersteigen (5 22). Die hierüber gufjunehmende Verhandlung ist dem Provinzialausschusse vorzulegen.

z Beschwerden sowohl über die Verwaltung oder den Geschäftsgang als auch über die Mitglieder des Vorstandes werden vom Provinzialkommissar geeignetenfalls nach Anhörung des Verwaltungs⸗ rateß erledigt. Gegen seine Anordnungen steht nur Berufung an den Provinzialausschuß offen.

3) Vorstand.

§z 42. 1 Der Vorstand besteht aus dem Direktor und zwei weiteren Mitgliedern. Für die Mitglieder sind mindestens zwei Stellvertreter zu bestellen.

Die Mitglieder und die Stellvertreter dürfen nicht bis zum dritten Grade verwandt oder ver⸗ schwägert sein. Sie werden vom Provinzialausschuß auf Vorschlag des Verwaltungsrates unter den von ihm festzusetzenden Bedingungen auf längstens zwölf Jahre gewählt und von dem Landesdirektor in ihre

erfolgt gleichzeitig für alle

die Namen der Gewählten in den Blättern des Amtes bekannt.

z Der Vorstand vertritt das Pfandbriefamt gericht—⸗ lich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. ö Das Geschäftsjahr des Pfandbriefamtes ist das Kalenderjabr. Der Vorstand hat die Jahresrechnung nebst den Belegen und einem Geschäftsberichte bis Ende März des folgenden Jahres und für je dreh Jahre einen Rechenschaftsbericht dem Verwaltungsrat

vorzulegen. 4) Direktor.

§ 43. 1 Der Vorstand wird nach außen durch den Direktor des Pfandbriefamtes vertreten. Dieser unterzeichnet unter der Firma der Anstalt (51) alle Schriftstücke. Urkunden, durch welche Verpflichtungen für das Pfandbriefamt übernommen werden, sowie Vollmachten müssen noch von einem zweiten Mit— gliede des Vorstands unterzeichnet werden. Der Direktor leitet die Geschäfte des Vorstandes und führt in dessen Sitzungen den Vorsitz. Von den letzteren hat er dem Provinzialkommissar Kenntnis zu geben (5 40). Der Landesdirektor ist befugt, den Sitzungen mit beratender Stimme beizuwohnen. Der Vorstand ist nur beschlußfähig, wenn drei Mit⸗ glieder bzw. Stellvertreter anwesend sind, und faßt seine Beschlüsse nach Stimmenmehrheit, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Betrifft der Gegenstand der Verhandlung einzelne Mit— glieder oder deren Verwandte und Verschwägerte in auf⸗ und absteigender Linie oder bis zum dritten Grade der Seitenlinie so dürfen dieselben an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. 3 Der Direktor ist der Dienstvorgesetzte aller Be⸗ amten des Pfandbriefamtes. Im übrigen wird die Geschäftsordnung für den Vorstand durch den Provinzialausschuß festgesetzt.

5) Beamte usw. §z 44. 1 Die erforderlichen Bureau⸗ und Kassen⸗ beamten werden auf Grund der vom Verwaltungs⸗ rat festgesetzten und vom Provinzialausschuß ge—⸗ nehmigten Anstellungsbedingungen nach Maßgabe des Voranschlags vom Vorstand angestellt und vom Direktor in ihre Aemter eingeführt nnd vereidigt. Die Anstellung des Rendanten und des Kontrolleurs bedarf der Bestätigung des Provinzialausschusses. Nach Bedarf sind vom Vorstand Hilfsarbeiter an— zunehmen. ; »Für die örtliche Erledigung von Geschäften des Pfandbriefamtes find nach den vom Verwaltungsrat getroffenen und vom Provinzialausschuß genehmigten Festsetzungen vom Vorstand Geschästsführer zu be— siellen. Dieselben haben insbesondere die Aufträge des Vorstandes auszuführen und demselben unauf— gefordert jeden zu ihrer Kenntnis kommenden, das Wohl des Pfandbriefamtes berührenden Umstand an— zuzeigen. ;

z Auch kann der Vorstand die zeitweise Mithilfe von Mitgliedern des Pfandbriefamtes oder dritter Personen bei örtlichen Ermittlungen in Anspruch nehmen (5 6).

6) Disziplinarverfahren.

§z 45. 1 Auf sämtliche Beamte mit Einschluß der Vorstandsmitglieder findet das Gesetz vom 21. Juli 1852, betreffend die Dienstvergehen der nicht richter⸗ lichen Beamten (Gesetzsammlung S. 4665), mit der Maßgabe Anwendung, daß die Einleitung des Disziplinarverfahrens sowie die Ernennung des Untersuchungskommissars und des Vertreters des Staatsanwalts für die erste Instanz dem Ober— präsidenten der Provinz Brandenburg zusteht.

Zur Festsetzung von Ordnungestrafen im Sinne des 5 15 des Gesetzes vom 21. Juli 1862 ist bei den Vorstandsmitgliedern und deren Stellvertretern der Landesdirektor, bel den übrigen. Beamten der Direktor des Pfandbriefamtes zuständig. Gegen die Straffestsetzungen des Landesdirektors ist die Be= schwerde an den Oberpräsidenten, gegen die Straß festsetzungen des Direktors des Pfandbriefamtes die Beschwerde an den Landesdirektor zulässig. .

Bei den nicht pensionsberechtigten Beamten tritt an die Stelle der zwangsweisen Pensionierung die einfache Entlassung.

7 Verwaltungsrat.

§z 46. Der Verwaltungsrat besteht aus dem Provinzialkommissar als Vorsitzenden (8 40), den Leitern der öffentlichen Feuersozietäten in der Pro— vinz und zwölf Mitgliedern.

Die Mitglieder und zwölf Stellvertreter, welche in der Reihenfolge ihrer Wahl eintreten = werden durch die Hauptversammlung aus den Mit— gliedern des Pfandhriefamtes auf sechs Jahre ge— wählt. Die Gewählten werden von dem Landeß⸗ direktor in ihr Amt eingeführt und vereidigt und ihre Namen in den Blattern des Amtes bekannt— gemacht.

3Alse drei Jahre scheiden sechs Mitglieder und sechs Stellvertreter aua. Die Reihenfolge des Aus— scheidens wird für die erste Wahl durch das Los, später durch die Amtsdauer bestimmt. Die Autge⸗ schledenen bleiben bis zur Einführung der Neu, gewählten in Tätigkeit. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vor Ablauf der Wahlzeit aus, so ist in der nächsten Hauptversammlung eine Ersatz6 wahl vorzunehmen.

Die Ausgeschiedenen sind wieder wählbar.

§ 47. Ver Verwaltungsrat versammelt sic auf Einladung des Vorsitzenden, so oft dieser es für er= forderlich erachtet Die Einkndung muß erfolgen, wenn drei Mitglieder des Verwaltungsrates oder der Vorstand es verlangen. Regelmäßige Sitzungen finden halbjährlich ftatt. Die Einladungen erfolgen mittels eingeschriebener Briefe und Angabe l wichtigsten Beratungögegenstände in der Rege wenigstens sieben Tage vor der Versammlung Ist ein Mitglied am Erscheinen verhindert, so ha es dies dem Vorsitzenden so zeitig, nötig gion telegraphisch, anzuzeigen, daß dieser noch den Stell⸗ vertreter einladen kann. . .

Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder biw. Stellbertretet außer dem Vorsitzenden anwesend sind, und faßt j Beschlüsse nach einfacher Stimmenmehrheit; ö Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzen en den Ausschlag. Betrifft der Gegenstand der . handjung einzelne Mitglieder oder deren a. wandte und Verschwägerte in auf⸗ und absteigen . Linie oder bis zum dritten Grade der Seitenlinie . . an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. . ]

Der Lantebirektor ist befugt, den Sitzungen git beratender Stimme beizuwohnen; die gleiche f. fugnis haben die Mitalieder des Vorstandes an deren Stellvertreter. Der Verwaltungsrat ,

ist, wird das Guthaben bei Feststellung des betreffen

Aemter eingeführt und vereidigt. Dieser macht auch

jedoch beschließen, über einzelne Mitglieder des

aßt sein;

.

nehmung von Geschäften missare aus seiner

geordneten der Stadtkreis 20 Mitglieder wohnen, geordneter, 109 Mitglieder ein weiterer Ahgeordneter zu wählen.

Konkurses, lichen Untersuchung, der wegen solcher Vergehen, welche den Verlust der bürgerlichen Ehrenrecht J bürgerlichen Eh e nach sich ziehen 9 können, eingeleitet, n n n, verfügt ist

zuf Grund der vom Vorstand geführten und vom Verwaltungsrat geprüften Mitgltederliste für sechs Jahre. . gehend ihre Wirkung

weisen Aufhören einer geschriebenen Bedingungen. während der. Wahlzeit' aus, so nächsten Propinziallandtage eine Ersatzwahl statt.

alle drei Amtes statt. lu n tg cbernsen, wenn eine solche von dem Ver⸗

altungsr d Prodi issar en. rat oder dem Provinzialkommissar für not— gäordneten übereinstt . ̃. en übereinstimmend unter Angabe des Gegen— schrijtlich beantragt wird. W öffentlichen Feuersozietäten die Mitgli

t ; l glieder und

. trete des Verwaltungsrats und des Vor- mindestens fechs Wochen ag, unter Mitteilung gschriebenen Brief eingeladen. Felsammlung latter des ö. Selbstãndige Anträge, e ef ordnung der

ammlung gesetzt fehen wollen, müssen min 8 fer, chen bor der X . .

i lich zugestellt sein; der Verwaltungsrat ist ver—

gustunehmen, welche p ĩ

. en mindestens einem Zeh

1. Ab gegfh ng en gestellt . ö en

klbe ist je pidneten zu übertrage

art. ĩ agen. timme teilzunehmen

altungt ; sowi S J und des Vorstands sowie deren Stell—

ö üher sie persönlich berührende Gegenstände . liefamtes befu

zuwohnen 2.

mwesenheit d h ö . lossen . Beschluß der Versammlung aus—

Der Geschäft w sgang wird durch eine vom Ver⸗ inn rat sestgestellte und vom Hrn eie e r

standes persönlich berührende 46 ; Angelegenheiten in Ab— Gegenstände der V Im übricen 16 i. e der Verhandlung und die gefaßte Mitglieder 3. le nie, r

oder Geschaͤfts⸗

wesenheit derselben zu verhandeln a, , ee. Anwefenbeit der „orstandes oder einzelner Bean führer zu verlangen. ö Der Verwaltungsrat regelt seinen Ge

handlungen ach erfolgter Genehmigung vom Vor⸗ einem der anwesenden Mitglieder zu

Der Verwaltungtrat ist ;

e om Vorsitzend . in Kenntnis von den Geschäfts. . . . ere den Kassenverhältnissen des Amtes zu er— . k 2a. zu . daß die Verwaltung

e n, gemäß unter Wahrung der ss des 3 geführt wird. hrung der Interessen

„lußer den nach §§ 11, 25, 41 ihm oblie

8 25. enden Vt fi ichn ngen hat der Bermaltungoͤrat .

ät e in gungen für die Anstellung der Be—

9 en . . Anstellung der Geschäftsführer wie die Haftgelder der Kass en festzu⸗ . g der Kassenbeamten festzu— 2) , , n, für die Beamten und die FDelchafts ihrer nach den Vorschlägen de = standez festzusetzen; schlägen des Vor 3) vor Ablauf des Kalenderjahres den vom Vor- stande vorzulegenden Voranschlag der Ein— 1 und. Ausgahen der Betriebsmasse für as nächste Geschäftsjahr festzustellen;

4) die vom Vorstande mit dem Jahresberichte vor⸗ zulegende Jahresrechnung geeigneten falls nach einer Vorprüfung durch einen der Anstalt 6 angehörlgen. Rechnungsverständigen kel tu ftellen und die Entlastüng auszusprechen, in,, Auszug aus dem Jahresberichte mit . ö, Rechnung durch den Vor—

c n den Blättern des Pfandbrie es be⸗ ö anntmachen zu lassen; w ) der ordentlichen Hauptversammlun

e en vtver g den vom Dorstande erstatteten Rechenschaftsbericht . . let en Gel ant abr, mit seinen Be—

ngen samt den von ihm fes 9 er c ec nungen vorzulegen; ö über die von der Hauptversammlung zu beraten⸗ den Gegenstände fein Gutachten abzugeben; . 7) üher den An- und Verkauf bzw. die Ver⸗ . von Grundstücken abgesehen von der Erstehung beliehener Grundstücke beim . sowie über die Mietuna von DVeschastsräumen auf länger als ei e . f länger als ein Jahr zu . W, e e ile des Herm tungzrz sind durch den V enden zur Kenntnis des P alaus⸗ e ö des Provinzialaus⸗ Der Verwaltungerat

3 befugt. für die Wahr— Kommissionen o = Mitte zu , . n . 8 Hauptversammlung. Die Daupthersammlung besteht aus Ab⸗ Mitglieder. Für jeden Land oder der Provinz, in welchem mindestens ist aus diesen ein Ab— und hei mehr als 50 Mitgliedern für je

§5 49.

Wählbar sind diejenigen Mitglieder, welche das di

30. Lebensjahr vollend sich i

bens jg et haben und sich im Besitz ĩ der bürgerlichen Ehrenrechte ö Fest t mindestens einem Jahre dem gehören.

befinden, auch seit Pfandbriefamte an⸗

3 Wa sei z

Die Wählbarkeit ruht während der Dauer eines ferner während der Dauer einer gericht= wenn dieselbe wegen Verbrechen

oder wenn dle gerichtliche Haft Die Wahl erfolgt durch den Provinziallandtag

Die Wahl verliert dauernd oder vorüber⸗ mit dem gänzlichen oder zeit⸗ der für dle Wählbarkeit vor— Scheiden Abgeordnete

findet auf dem

3h

Die Ausgeschiedenen 9

) sind wieder wählbar. 836 hlbar

1 . 8 s f

Die ordentliche Hauptversammlung findet

Jahre im Monat Mai am Sitze des Eine außerordentliche Hauptbersamm.

erachtet oder von dem fünften Teile der Ab, des

der Verhandlung bei dem Verwaltungsrat

die Abgeordneten sowie außer den Leitern grun die

werden von dem Provbinzialkommissar dor dem Versammlungs—« der Tagesordnung durch ein- e ö. ist ö der

agegordnun i Amtes k K welche Abgeordnete auf

nächsten ordentlichen Haupt⸗

nur dora

agung dem Verwaltungsrat diejenigen Anträge in die Tagesordnung

gest sind. Vorsitz führt der Provinzialkommissar; der⸗ doch berechtigt, den Vorsitz einem Abge— Der Landesdirektor ist be— an der K mit beratender me tei und obere Provinzialbeamte . Aliichen Befugnis dafür abzuordnen. Die Befugnis haben die Mitglieder des Ver— ,, i Reihe Ffern sie nicht selbst Abgeordnete sind,

Abwesenheit zu verhandein Im übrigen sind die Mitalleder des Pfand— PFesugt, den Hauptversammlungen bei— für einzelne Gegenstände kann jedoch ihre

beschlossen

migte Geschäfts ordnung geregelt.

eber die Verhandlung der Hauptversammlung

ist ein Bericht aufzu=

ö. Verwaltun geordneten zur Haup Mitglieder des . das Wohl det (8 44), erhalten Reisekosse einer Provinzialausschusse zu genehmigenden Ordnung. ö J0). Veröffentlichungen. s S8 53. Alle Veröffentlichungen des Pfandbriefamtes

Wertpapiere deg irt, nicht im Besitze eigener dazu geeigneter ich i der Landeshauptkasse ,, d andeshauptkasse ) Soweit in den ersten drei Seschäf

weit i vollen Geschäfts— jahren die Kosten der Verwaltung aus der ir n. masse nicht zu decken sein ł forderlichen Vorschüsse vom leistet.

§ 56. welchem Zeitp treten soll.

Reih

. i9g⸗ gabe der Stimmenzahl ist von dem Vorsitzen

dneten

Eine von gende Abschrift ist der dem Minister für Foꝛsten einzureichen. § 51. 1Die

Wahl ̃

1 1

erheben sind,

ausschuß.

Verwaltungsrat, bzw. de g en 8 von Mit owie über den Rechen G . 59

Beschlüsse über eine Abä die Auflösung des gar kann nur in einer besond heschlossen werden ist Dritteln der abgegebenen

9) Entschädigung

§ 52. Der Provinzial

vom Verwaltungs

aüssen erfolgen: durch den Preußischen

§ 54.1 F

Das Vorschlagsrecht de

Wahl des Vorstandes tritt der ausgegebenen Pfandbriefe Millionen erreicht hat, frũhest des siebenten Geschäftsjahres.

) Die Hypothekenbriefe,

befindet, be

isen aus der

Für die ten die Mitglieder

bande. Der

. Brandenburgischen grundstücke über

ze, . Buchstabe

Das Brandenburgische Pfandbriefammt für Haus⸗

1dstücke schuldet dem Inhaber des

Summe von

Der Pfandbrief ist von seiten d kündbar. Er kann von ,

t (Trockenes S

Eingetragen in wle,

N. N.

Buch aße

7

ein Bericht aufgenommen, in welchem die

zu unterzeichnen. edem Mitgliede de

G6 46. nn jedoch auch durch Akkla—

Die Beschlüsse werden mit ei f der abgegebenen Stimmen ö ĩ

a bsegeh⸗ n gefaßt; bei Stimmen⸗ gleichheit gilt der gestellte Antrag alt nen,,

bedürfen der Genehmigung des und der landesherrlichen Bestätigung.

Pfandbriefamtes

Solange diese Vorschüsfe

Pfandbrief Pfandbriefamtes

behufs der sa zungsmäßigen Tilgung und nach drangegangener dreimonatlicher Kündigung , ne , werden. chieht durch die für die Bekanntmachu Pfandbriefamtes bestimmten , . Die Zahlung der Zinsen er bringung der besonders Berlin, den.

Brandenburgische

ausgefertigten Zinsscheine. ö

Vfandhriefa mt für Haus icke. Unterschriften.) Hau grundstücke

. Bingen nne,

zu dem Pfandbriefe des Brandenburgischen Pfandbrief⸗ amtes für Hausgrundftücke.

r,

Inhaber dieses empfängt am

die halbjährlichen Zinsen des obenbezeichneten Pfand⸗

bnisse

n RBe⸗

der Wahlen unter An—

anzugeben sind. Der Bericht

den und wenigstens vo

Domänen

n drei

Die Einsicht des des Pfandbriefamtes dem Vorsitzenden zu beg n Provinziallandtage un Landwirtschaft,

laubi⸗ d eine und

sammlung vollzieht die

des Verwaltungsrats Die Wahl e

ahlverfahren, Vorsitzenden zu g der Provinzial

Die Hauptversammlung verhandelt über die

2

m Provinzialkommissar

gliedern gestellten Anträge chaftsbericht des Vorstands

cher Mehrheit

nderung der Satzungen

und rfolgt

vom vor⸗

oder

dbriefamtes die letztere ers berufenen Versammlung

eine Stimmen erforderlich;

für Mühewaltuna.

rat aufzustellenden,

und durch

a. O. oder die etwa

? ür die ersten drei Geschästsjahre w

. Fr stsjahre werden e Obliegenheiten des Verwaltungsrats vom Pro⸗ nzialausschuß wahrgenommen. S8 Verwaltungsrats für die erst ein, wenn die Summe

den Betrag von ze

Pfandbriefe und sonstig werden, solan

sollten, werden die e Prohinzialverbande g

Provinzialausschuß bestimmt, mit unkte das Pfandbriefamt ins Leben

für Haus

v. H. für das

Gläubigers un⸗ Pfandbrlefamtes

Kündtgu zum Die Kündigung ge⸗ folgt nur gegen Bei—

iegel.)

ha fandhrlefhuck . Buchhalter.

über.. . 6 von der Kasse

er Jahren, vom chnet, in welches

görats e ,, die Mitglieder ( bzw.

spruch genommen wird n und Tagegelder nach vom

e tretenden Blätter.

ens aber mit Beginn

- 9 nicht mit de r Betriebsmasse erstattet sind, Uieberschüsse aus dieser an die Si nicht abgeführt.

. werden ; icherheitsmasse 8 29) Vorschüsse nebst Zinsen nach 56 dem Provinzial⸗ 1

Schmitz zu Kreuznach vom g.

Mehrheit von zwei

sie

Provinziallandtages 3

für

Deutschen Reichs- und Königlich Yreußis⸗ Staatsanzeiger Amteblätter der Königlichen Regierungen Potsdam und Frankfurt der Folge an deren Stell 1I) Uebergangsbestimmungen.

die zu

hn

Zu

en Vorstehende San ö. . 3 ö hende Satzung bringe ich gemäß § 8 Absatz 2 ge der Provinzialordnung 5 39 atz Berlin. Der Landesdirektor der Rrovinz Brandenburg.

Zu r⸗

n vem

Nun

2) vom

und

Der Landesdirektor der Vroninz Brandenburg

Beglaubigte Abschrift

Ich die Erri hriefamtes für Hausgrundstücke

wiederbeifolgenden Satzu ierd h erbeif tzung hierdurch landesherrli . g hierdurch landesherrlich

den Inhaber lautender dieser Satzung zu genehmigen.

(ggez.) Beseler.

9 R

1912 erteilen wir hierdurc 1. 3 z Ur deren Stellpertreter, die P . rn tversammlung sowie andere zu Pfandbriefamte Tätigkei Maß ei S

. 26 es, deren Tätigkeit nach Maßgabe seiner Satzung vom ?

Der Justizminister.

Ausgefertigt Berlin, den 21. Februar 1912.

für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.

5492] . Sieger & Co. G. m. b. g. zu Kreuznach. Durch Generalversammlungsbeschluß vom 28. No⸗

9. Oktober 1908 festgeseßzten Sta 5 estgesetzten Statuten b⸗ geündert worden: b dahin ab

6 ,,, z äußerlich und verpfändbar, je ist ere ö ꝰmrf d jedoch ist bei mehreren Geschäftsanteils nur mit Genehmigu d esell⸗ e,, Genehmigung der Gesell

. ü verlegt. Pfandbriefes 3) ] welche nach den ; 1. April 1912 ab abberuf d ieder ĩ n,, erufen und wird wiederum mit hoeffer, Apotheker zu zum Geschäftsführer

; C. Anweisung zu dem Pfandbriefe des Brandenburgischen Pfandbrief⸗ . amtes für Hausgrundstücke. Reihe .... Buchstabe .: . Rr. . . aber. V. M0. Der Vorzeiger dieser Anweisung' erhält ohne 4. , Berechtigung die für den bor—= eben? bejeichneten Pfandbrief neu a ĩ . ie. , Jahre von 2 osern dagegen seitens des Inhabers des Pfand“ ö e den schriftlicher Widerfpruch bei 3 zrandenburgischen Pfandbri ür Ha ndsti . Dfandbriefamte für Hausgrundstücke Berlin, den ..

Vorstehende Satzung ist durch die Beschlüss—

* *, * 1 Yrandenburgischen Provinziallandtages , 1910 und vom 3. März 1911 und des Branden! burgischen Provinzialausschusseß vom 28 November 1911 festgefetzt worden. * J Berlin, den 2. Dezember 1911.

(L. S.) von Winterfeldt.

. C 5) * 2

Auf . Bericht vom 28. Januar 1912 will rrichtung des Brandenburgischen Pfand⸗

auf Grund der

Gleichzeltig ermächtige Ich Sie,

; die Ausgabe Pfandbriefe .

nach Maßgabe Berlin, den 5. Februar 1912. Wilhelm H.

. Frhr. v. Schorlemer. 33 Lenze,

ln den Minister für Landwirtschaft, Domänen und

Dall witz.

Iba 31 = Von der Deut ĩ i,, schen Bank, hier, ist der Antrag nom. n 99 609, auf den Inhaber lautend Attien, Lit. B, Stück 833 Nr. 3 . 2 , ,, zu Gotha ndel an ie ö

k 1 ; , Börse zuzulassen. Bulassungsstelle an der Zzrse zu gerlin. Kopetzky.

6474 Bekanntmachung Von der Deutschen Bank Fisial? ĩ ist bei uns der Antrag auf . 133 bon nom. Æ 30 G96 9600, 4 00 Hypo⸗ thekengfandbriefe Serie XXIX der Preusi⸗ zum , . . . k totierung an der hiesigen Börse Frankfurt a. M., den 16. April 1912.

Die Kammisstan für Zulassung von Wert papieren nu der Börse zu Frankfurt a. M.

3029 Duich Generalversammlungsbeschluß vom 20. März 912 ist der Konsum Verein Zawadzti G. mi e, . 9 gt, worden. Zum Liquidator ist Herr P ist E i Beuthen, 1 , ö ö Zawadzki, den 4. April 1912. RKonsum⸗Verein Zawadzki G. m. b. S. in Liquibarion. Ewald Gritschke.

,. ie unterzeichnete Gesellschaft ist durch Beschluß der Gesellschafterversammlungen . 15. April 1912 aufgelöst worden.

ö. ö Forsten, den Justizminister, den Fin inis r er, an j den Minister des Innern. . ö Für richtige Abschrift. (L. S) ö Hochheim, Heheimer Kanzleisekretär. u I. A. II. e 63011 AÄng' .

Mit Allerhöchster Ermächtigung vom 5. Februar sandbriefamte für Hausgrundstücke die Genehmigung

Ausa⸗ . . ö r Ausgabe auf den Inhaber lautender Pfandbriefe Dezember 1911.

z

Berliu, den 10. Februar 1912. Der Minister

. für Landwirtschaft,

Domänen und Forsten.

Im Auftrage: Schroeter.

Der Finanzminister.

In Vertretung: Michaelis.

In Vertretung: Küntzel.

Der Minister des Innern. Im Auftrage:

f. S. 1. F. M. d

Der Minister

J Im Auftrage: (* 8. Schroeter. si

dem Brandenburgischen . sich

itz schaften mit beschrä ; von Kitzing. . mit beschränkter in Genehmigung f. A. II. e 630 M. ;

J ⸗M. IVb 391 M. d. J. . Z256 ö. ö

Die Gläubiger der Gesellschaft werden auf⸗ gefordert, ihre Forderungen sofort anzumelden. Fesol Fünung G. m. b. H. in Liguidation. Berlin, Flottwell straße z.

5068

Laut Gesellschafterbeschluß vom 30. März 1912

umere Firma Grube Fürst Bismarck 83. m. b. D. NMeuselwitz. Sa ch en Altenburg nit dem 1. April 1912 aufgelöst und ist jn

, ,. ö. Liguidation getreten. Wir fordern hierdurch alle

n , welche an uns Forderungen haben, auf,

. zu melden. Hera ⸗Untermhaus, den 12. April 1912 6 g 2 * . Grube Fürst Bismarck.

G. m. b. H. in Liquidation.

6130)

Gemäß §z 58 des Gesetzes betreffend die Gesell⸗ it beschrär Haftung gibt der unter⸗ ichnete Geschäftsführer bekannt, daß die Gesell— afterversammlung am 22. März die Herabsetzung es Stammkapitals von Hl5 00 M auf 3650 056 M

beschlossen hat zum Zwecke der i eschlossen h zer Rückzahlung an di r el scha fter Ife g? de Ther af betriebes, insbesondere info von Maschinen für Massenverpackung.

Einschränkung des Geschäfts— lge Aufgabe der Fabrikation

Die Gläubiger der Gesellschaft, welche der

Herabfetzung nicht zustimmen, werden aufgefordert,

L. A. II. e 630 III.

zur öffentlichen Kenntnis. den 4. März 1912. .

von Winterfeldt. Tgb. Nr. 603 a4 G.

ber 1911 sind die durch Gesellschaftsvertrag vom

Paragraph drei der durch Protokoll vor Notar Kren Ottober 1908, Register mer S965 fur 1938, verbrieften Statuten . Die Geschäftsanteile sind ver—

. ĩ ö Veräußerung von Teilen eines

Der Sitz der Gesellschaft wird mit Wi 3 16 ! Wirkun 1. April 1912 ab gerechnet nach ee nl

Die heiden Geschäftsführer Herr Hugo Wolff Herr Emil Wolff werden mit Wirkung vom

April 1912 ab Herr Georg Neu⸗ Altenkirchen (Westerwald),

‚il. . , ,,

Sieger o. G. m. b. S.

Gn r, **. Hugo 26 rf

Georg Neuhoeffer. ö.

6410 8

Die G. m gelöst

Etwaige Gläubiger w Liquidator. ö .

Firma: Bayerische Kunst⸗Grabstein⸗Werke

lõ959]

daß Herr Frz. X. als schaft ausgeschieden ist.

München ˖ Starnberg,

Undosabad Starnberg G.

ch bei derselben zu melden. Gera. Reuß, den 3 April 1912. Der Geschäftsführer der Firma

Maschinenfabrik & Hartgußtwerk A. Harmig G. m. b. S.

A. Harwig.

Bekanntmachung. Wir geben hiermit gemäß 8 244 H.⸗G.⸗B. bekannt, Daffner, Privatier in München,

Mita s 5 ; Gef Mitglied aus dem Auffichtsrat unserer Gesell⸗

am 16. April 1912.

m. b. H. Die Geschäftsführung. C. Hörner, Direktor.

(6992 Nachdem unsere Gesellschaft in Liquidation ge— treten ist, fordern wir gemäß § 65 Abs. 2 des Ge⸗

20. 4. 1892

setzes vom 206. 5. 1898 unsere Gläubiger auf, ihre

Ansprüche geltend zu machen. Eé3Berlin, den 17. April 1912.

Ka belpanzer⸗Gesellschaft

mit beschräukter Haftung in Liquidation. 6014

Die . mit beschränkter Haftung,

Gesellschaft: Quarz aut Sandelsgesell⸗

aftung, Frankfurt der Gesellschafterversamm⸗ aufgelöst; die Gläubiger

ist durch Beschluß vom 11. 4. 1912

werden aufgefordert, sich bei derfelben zu melden.

rankfurt a. M., den 12. April 1913. Willy Hof, Liquidator.

b. D. in Neumarkt O. Pf.) ist auf⸗

2.

sich melden beim

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