1912 / 160 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 06 Jul 1912 18:00:01 GMT) scan diff

nr n er mn ,

aer, me nn.

Werkmeist er.

12) Der Werkmeister bildet eine Mittelstufe zwischen dem Betriebs- beamten und dem Gewerbegebilfen (Vorarbeiter, Arbeiter), in der die betri boleitende und die auf körperlicher Mitwirkung beruhende Tätigkeit ungefäbr von gleicher Bedeutung sind. Hierher gebören neben eigent lichen Werkmeinern , Obersteiger und Steiger, die mit einer gewissen Selk stãndigkeit ausgestatteten Monteure größerer Bauunternehmungen, Zuschneider in besonderen Fällen. . ;

Werkmeister sind nur dann versicherungspflichtig, wenn diese Be⸗ schäftigung ihren Hauptberuf bildet; vgl. hierüber Ziffer 16.

Andere Angestellte.

13) Die Klasse andere Angestellte' ist zuerst durch das In validen versicherungegesttz vem 13 Juli 18859 in die Versicherunge⸗ gesetzac bung eingeführt worden. Dieses Gesetz fügte die enstigen Angẽestellten, deren diensiliche Beschäftigung ihren Hauptberuf bildet“, hinzu, um Ungleichheiten zu , . die dadurch erwuchsen, daß Personen in zwar abhängiger, aber doch die der eigentlichen Arbeiter usw. überragender Siellung versicherungèsrechtlich verschieden beurteilt werden mußten, je nachdem, ob sie einem Betriebe! (pꝑgl. Ziffer 11) angebörten oder nicht. Die Gesetzesänderung sollte bauptsächlich solche Personen treffen, die innerhalb eines nicht unter die Bezeichnung Betrieb. fallenden, aber ähnlich gearteten Inbegriffs von Geschäften eine von dessen Leitung abbängige und durch sie näher bestimmte Stellung einnehmen, gleichwobl nach der Art ibrer Thätigkeit nicht mehr zur Klasse der niederen, lediglich ausführenden Hilfsarbeiter gejäblt werden können, anderseits auch nicht eine höhere, mehr wissen. schaftliche Tätigkeit ausüben. Das hindert aber nicht, den Begriff andere Angestellte auch auf Personen anzuwenden, die in einem auf Erwerb gerichteten Betriebe tätig sind. /

Die Reichsversicherungs ordnung bezeichnet diese Perscnengruppen als „andere Angestellte in ãhnlich gehobener Stellung‘. .

Das Versicherungsgesetz für Angestellte erweüert den Kreis dieser Personen, indem es auch die in einer böheren Stellung befindlichen Argestenlten hinzufügt. Danach können auch Personen in einer eigentlich wissenschaftlichen Beschäftigung bierher gehören, zumal die Art der Vorbildung keinen Unterschied begründet. Anderseits schränkt das Gesetz den Begriff der anderen Angestellten ein, indem es die Bureaguangestellten herausnimmt und besonders behandelt. .

Mit diesem Vorbebalte gebören hierher hauptsächlich die An⸗ gestellten mittlerer Stufe, das wissenschaftlich, technisch oder kauf männisch gebildete Verwaltungs- und Aufsichte versonal in öffentlichen oder privaten Verwaltungen und Geschäftsbetrieben jeder Art sowie im Haushalte, sowelt nicht der Begriff des Betriebsbeamten zutrifft.

Angestellte in einer Stellung, welche ähnlich wie die der Betriebs- beamten und Werkmeister gehoben ist oder sie überragt, sind z. B.:.

Chemiker und Techniker in Fabriken, Mustermaler, Zeichner in Konstruktionsbureaus von Fabriken oder in Architektenbureaus, Lokomotivführer, u. U. Oberkellner, Küchenchefs ,

Fleischbeschauer und Trichinenschauer, die in Schlachthäusern an⸗ gestellt oder als Einzelbeamte tätig sind, Erbeber, Eichmeister, Beztrksbauschätzer, Feuerschauer und Bezirksbaukontrolleure in Baden, Stadimissisnare, Postagenten und ihre Vertreter, Küster, wenn sie nicht lediglich niedere Dienste verrichten, Ver⸗ walter bei gemeinnützigen Stiftungen, Hausväter von Wohl tätigkeitsanstalten oder Rettungs bäusern, soweit sie nicht als Erzieber anzusehen sind, ferner Privatsekretäre, Kinderfräulein,

uf Gesellschafterinnen, Haus damen, Repräsentantinnen,

ustitiare,

das Verwaltunge personal an Bibliotheken, wissenschaftlichen Insti⸗ tuten, wissensch ftlichen und Kunsisammlurgen im Musik⸗, Theater! und Schaustellungswesen, das Verwaltungs⸗ und Wartepersonal an Krankenanstalten,

Redakteure und Schriftsteller, soweit zur Presse gehörig, die Bericht⸗ erstatter der Presse und die sonstigen Journalinen; dagegen nicht Berichterstatter, die lediglich Nachrichten für Anzeige⸗ u. dgl. Blätter sammeln, ohne daß dabei selbständige geistige

Leiffungen in Frage kämen. 5 Zu den Angestellten gebören wie in den Verhandlungen im Reichstage festgestellt wurde nicht die sogenannten Oekonomie⸗

baumeister (d. s. Großknechte, die als Gehilfen anzuseben sind), Handwerksgesellen, die vorübergebend, z. B. nach dem Tode des Meisters, einen Handwerkebeirieb leiten, ferner im allgemeinen nicht die Agenten der Versicherungsgesellichaften. Flieger werden im all—⸗ gemeinen als Chauffeure, die einen Motor bedienen, zu be⸗ trachten sein. Angestellte sind nur dann versicherungspflichtig, wenn diese Be—⸗ schäftigung ihren Hauptberuf bildet; vgl. bierüber Ziffer 10.

Bureauangestellte.

14) Bureauangestellte, soweit sie nicht mit niederen oder lediglich mechanischen Dienstleistungen keschäftigt werden. Danach sind die ledialich mit körrerlichen Arbeiten. z. B. mit dem Remigen der Zimmer oder mit Botendiensten beschäftigten Personen, von der Ver— sicherung ausgejchlossen. Aber auch die in einm Bureau mit schrift⸗ lichen Arbeiten beschäftigten Personen sind nicht sämtlich versicherunge—⸗ pflichtig. Vielmehr sind Personen, die lediglich abichreiben, aleichviel ob mit der Hand oder mit der Maschine, versicherungsf ei. Vrsichert sind dagegen Exvpedienten, Regifmasoren, Kalkulatoren, Kassenbeamte, Gemeindeschreiber, Gemeinderechner, Kirchenreckner, Personen, die in Rechtsanwalisbureaus Schriftjätze antertigen oder Kostenrechnungen aufstellen, Rechnungsführer und Buchhalter der Gutsveiwaltungen, Stenograpben.

Bureauangestellte sind nur dann versicherungspflichtia, wenn diese Beschäftigung ibren Haurtberuf bildet; vgl. hierüber Ziffer 10.

Handlungsgehilfen, Gehilfen in Apotbeken.

15) Handlungsgehilfen sind nach § 59 des Handelsgeser buchs vom 19. Mat 1897 Reichsgesetzhl. S. 219) Personen, die in einem Handelsgewerbe zur Leistung kaufmännischer Dienste angestellt“ sind. Was als Handelsgewerbe anzusehen ist, bestimmt sich noch den Vor⸗ schriften der S8 L bis 3 des Handelsgesetzbuchs. Zu den Handlungs⸗ gebilfen gehören hiernoch Vertäufer, Kassierer, Reisende, Korresvon— denten, Buchhalter; dagegen weder die in gesindeäbnlicher Stellung beschäftigten Hilfepersonen, wie Hausdiener, Ausläufer, Wächter, noch auch die bei den gewerblich-technischen Aufgaben eines Betriebs mit⸗ wirkenden Arbeitskräfte, wie Gesellen, Fabrikarbeiter, Packer, Roll⸗ kutscher, Koch oder Kellner eines Gastwirts, Zuichneider.

Neben den Hantlangsgebilfen führt das Gesetz in 5 1 Abs. 1 Nr. 3 auch die Gehilfen in Apotheken auf.

Bübnen⸗- und Orchestermitglieder.

16) Schauspieler, Artiften und Musiker sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes versicherunge pflichtig, wenn sie Bühnen oder Orchestermitglieder sind Ob das der Fall ißst, läßt sich nur nach der Lage des einzelnen Falles bestimmen. Ein Orchester kann schon beim Zuiammenwirfen von drei oder vier Personen gegeben sein. Voraus⸗ zusetzen ist. daß sich die Mitwirkenden einem Dirigenten oder einem sonnigen Unternehmer derart unterordnen, daß sie als abhängig, nicht als Mitunternehmer anzusehen sind.

Schaufpieler, Artisten oder Musiker, die nicht Bühnen- oder Orch stermtiglieder sind, können je nach den Umständen selbftändige Unternehmer, insbesondere Mislunternehmer (vol. Ziffer 5), oder Ge⸗ werbegebilfen eines Wirtes und dann versicherungsfrei oder als andere Angestellte! nach Nr. Z in Abs. I des 5 1 versicherungs⸗

pflichtig sein.

Farbkochkmeister und dessen Rechmprechung der Trankenversicherung im Gegens. iu der nn,,

17) Die Tätt geistige ,. Wiss nschaf Charakters und des

Lehrer und Erzieher.

der Lehrer und Erzieher ricktet sich auf die

dem Gebiete der höheren und elementaren

ten und der schönen Künste sowie auf die Bildung des Gemütg. Im allgemeinen ist danach die Tätiafeit

des Leherg eine böhere, mehr Jeiftige Arbeit, die ein gewiffes Matz

von Bildung und

Kennfnissen voraussetzt. Dahin gehört auch die

Unterweisung in köwerlichen Uebungen und Fertigkeiten, soweit sie dem Erzlebungszwecke dient. . .

Zur Lehrtätigkeit in diesem Sinne gebört dagegen nicht der vom Erꝛiebungs zwecke loggelöste und überwiegend nach gewerblichen Ge⸗

sichtwpun ten betriebene Unterricht in körperlichen und me Ferꝛigkeiten,

nischen

wie er in Reit⸗ und Schwimmonftalten, Fahrrad⸗

instituten, von Fecht⸗ oder Tanzlehrern oder Schneiderinnen erteilt

wird.

Die von sol

Instiuten oder Unternebmern angestellten

Reit- usw. Lehrer sind nicht Lehrer im Sinne des 8 1 Abf. j Nr. 5, sondern Gewerbegebil fen. In besonderen Fällen lönnen sie andere Angestellte. im Sinne der Nr. 2 sein.

Für die Beurteilu

„ob jemand Lebrer ist, macht es keinen

Unterschied, ob er Eiwachsene oder Unerwachsene unterrichtet, ob er Lebrgegenstände der allgemeinen Bildung oder der Fachbildung be⸗

handelt (Lehrer an einer

ewerblichen Fortbildungsschule, an einer

Sandelaschule. Baugewerkschule, Ackerbauschule, an einem Militär⸗ pãdagogium, Technikum usw. )

Der in abhãn privaten

Versicherungszwang ergreift aber nur Lebrer und Erzieher

er Stellung, wie angestellte Lehrer an öffentlichen oder

ig e oder Anftalten und Hauslehrer; ferner solche Per⸗

jonen, die aus dem Stunden geben bei mechselnden Auftraggebern ein Gewerbe machen (selbständige Musiklehrer, Sprachlehrer usw.), und zwar auch, soweit sie im eigenen Hause unterrichten. Dagegen nicht Lehrer oder Erzieber, die Inhaber einer Lehranstalt sind.

Es sind versichert:

Schiffs be satzung.

18) Aus der Schifft besatzung deutscher Seefahrzeuge und aus der Besatzung von Fabrzeugen der Binnenschiffahrt Kapitäne, O)fiziere des Decks⸗ und Maschinendienstes. Verwalter und Verwaltungs⸗ assistenten sowie die in einer ähnlich gehohenen oder böberen Stellung befindlichen Angestellten ohne Rücksicht auf ihre Vorbildung, sämtlich, wenn diese Beschäftigung ihren Hauptberuf bildet (5 1 Abf. 1 Nr. 6.

Als deutsches Seefahrzeug gilt jedes Fahrzeug, das unter deutscher Flagge iäbrt und ausschließlich oder vorzugswelse zur Seefahrt benußt

wird. Vgl. hierzu das Gesetz, betreffend das

Flaggenrecht der Kauf⸗ 22 Juni 1859 (Reichsaesetzbl. S. Il9)

fahrteischiffe vom 3 Mel Igo Reichs eser bi. S 1er. Ueber die Frage, ob eine Beschäftigung den Hauptberuf bildet, vgl. Ziffer 10.

Selbständige Per sonen.

19) Selbständige Personen sind nach dem Gesetze nicht ver⸗ sicherungspflichtig. Nach 4 kann aber der Bundesrat allgemein die Versicherungspflicht auf solche Personen erstrecken, welche eine ähnliche Tätigkeit wie die in 8 1 genannten auf eigene Rechnung ausüben, obne in ihrem Betrteb Angestellte zu beschäftigen. Der Bundesrat bat von dieser Ermächtigung bie ber noch keinen Gebrauch gemacht.

Wegen der freiwilligen Versicherung der Unternehmer vgl.

Ziffer 21.

III. Ausnahmen von der Versicherungs⸗ oder

Beitrag pflicht.

Ausnahmen von der Versicherungspflicht.

a. Allgemeines.

20) Die S8 8 bis 14 regeln eine Reibe von Ausnahmen von der Versicherungspflicht. Sie geben davon aus, daß die Versicherung entbehrlich ist für Personen, die bereits auf anderem Wege eine aus⸗ reichende Fürsorge erhalten oder die wegen des Zweckes oder der Art ibrer Beschäftigung oder wegen ihres vergeschrittenen Lebensalters voraussichtlich nicht zu einer anspruchreifen Anwartschaft gelangen

werden.

In diesen Fällen tritt die Ausnahme von der Versicherungerflicht teils unmittelbar kraft Gesetzes ein beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, teils wird sie auf Antrag des Arbeitgebers durch den Bundesrat oder auf Antrag des Versicherten durch den Renten⸗ ausschuß ausgesprochen.

b. Freibeit kraft Gesetzes.

2. Nach § 8 bestimmt der Bundesrat, wieweit vorübergehende Diennleistungen versicherungepflichtig sind. Eine solche Bestimmung ist noch nicht ergangen.

5. Weiter schreibt 5 9 folgendes vor:

Versicherungsfrei

sind die in Betrieben oder im Dienste des

Reichs, eines Bundes staats, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder eines Trägers der reichsgesetzlichen Arbeiter⸗ oder Angestellten⸗ versicherung Beschäftigten, wenn ibnen Anwartschaft auf Ruhegeld und Hinteibliebenenrente im Mindesibetrage nach den Sätzen einer vom Bunderrate festzusetzenden Gehaltsklasse (6 16) gewäbrleistet ist; dabei ist das Duichschnittseinkommen der betreffenden Beamtenklassen zu berücksichtigen. . . .

Das Gleiche gilt für die Geistlichen der als öffentlich⸗rechtliche Korporationen anerkannten Religionsgesellschaften sowie für Lehrer und Erzieher an öffentlichen Schulen oder Anstalten. ;

Ob eine Anwartschaft als gewäbrleistet anzuseben ist, enischeidet für die Beschättigten in Betrieben oder im Dienste des Reichs oder eines vom Reiche beaufsichtigten Trägers der reichs gesetzlichen Arbeiter- oder Angestelltenversicherung der Reichskanzler; im übrigen entscheidet die oberste Verwaltung bebörde des jenigen Bundesnaats, in dessen Betrieben orer Dienst die Beschäftiung statifindet oder in dessen Gebiete der Gemeindeverband oder die Gemeinde liegt oder der Träger der reiche gesetzlichen Arbeiterversicherung semen Sitz bat. In den Fällen des Abi. 2 entscheidet die oberste Verwaltung bebörde desjenigen Bundesstaais in dessen Gebieje die Korporation oder die öffentliche Schule oder Anstalt ihren Sitz hat. .

Als Gemeindeverbände und Gemeinden kemmen nur die politischen

Verbande und Gemeinden in Beiract.

Welche Verbände als Ge⸗

meindeverbände zu gelten baben, besliimmt die oberste Verwaltungs⸗ behörde (5 321 Abs. 1 Nr. I). ;

Ist bezüglich eines Verbandes keire Entscheidung der obersten Venwaltungsbehorde ergangen, so entscheiden die rechtsprechenden

Behörden.

Fur die Abgrenzung der Begriffe des Ruhegeldes und der ge. währleineten Anwartschaft wird die Rechisprechung auf dem Gebiete der Invalirenversicherung als Anhalt dienen können.

J. Nach 5 10 sind versicherungsfrei

1

2)

Beamte des Reichs, der Bund esstaaten, der Gemeinde⸗ verbände und der Gemeinden, Geisiliche der als öffentlich rechtliche Korporationen anerkannten Religionegesellschaften, Lebrer und Erzieber an öffentlichen Schulen oder Anstalten, solange sie diglich für ibren Beruf ausgebildet werden, sowie die im Reiche oder Staate dienste vor läufig beschãmtigten Beamten und vorläufig beichänigten Geistlichen der als e, , . Korporationen anerkannten Religions⸗ ðrsellichaften, ;

re fn. in Eisenkabn⸗. Post⸗ unz Telegropbenbetrieben des Reichs oder der Bundes sigaten, die Aue sicht auf Neber= nahme in das Beamtenverhältnis und Anwartschaft auf

. ausreichende Inbaliden und Hinterbliebenenfürsorge

en,

3) Personen des Soldatenslandeg, dle eine der in § 1 be⸗ meten Tätigkeiten im Dienste oder wäh eitung zu 2 lichen Beschãftigung ã ausũben, auf

die 5 9 anzuwen 7 1 die wahrend der wissenschaftlichen Ausbildung fũr ihren zukünftigen Beruf gegen Enigelt unterrichten.

5) Aerzte, Zabnãrzte und Tie arzte in ibrer beruflichen Tätigkeit.

Ob die Voraussetzungen der Nrn. 1, 2 vorliegen, enischeiden die nach 9 Abs. 3 zustãndigen Stellen. ö

Tie Voischrift in Abs. 1 Nr. 4 trifft 6. B. ju auf Hilfslehrer, die in der Zeit der Vorbereitung auf die zweite Lebrerprüfung an Voltsschulen unterrichlen, und auf aueländische Lebrer, die in der 6 die erforderlichen Prüfungen teilweise abgelegt baben und in

tschland, wo sie die deutsche Sprache eilernen wollen, an einer Privatschule unterrichten; dagegen nicht auf Lehrer, die zwischen der Ablegung der Prüfung und ihrer Verwendung im öffentlichen Schul⸗ dienst an einer Privatanstalt unterrichten, noch auf französische Lehr⸗ amtsassistenten an einer deutschen böheren Schule.

. Befreiung auf Antrag.

a. 5 11 schreibt folgendes vor:

Auf seinen Antrag wird von der Versicherungepflicht befrelt,

wem von dem Reiche, einem Bundesstaat, einem Gemeinde⸗ verband, einer Gemeinde oder einem Versicherungsträger der reichẽgesetzlichen Arbeiter versicherung, oder

wem guf Grund früherer Beschäftigung als Lebrer oder Er⸗ zieher an öffentlichen Schulen oder Anstalten

Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage nach den Sätzen der Gehaltsklasse A bewilligt sind und daneben Anwart⸗ schaft auf Hinterbliebenenfürsorge (5 9) gewährleistet ist.

Ueber den Antrag entscheldet der Rentenausschuß (5 98).

Das Nähere hierüber, sowie über den Widerruf der Befreiung und den Verzicht auf sie, regeln die 85 12, 13.

6. Für die Uebergangszeit gilt folgendes:

Angestellte, die beim Inkrafttreten des Geseßzes das 55. Lebens⸗ jahr bereits vollendet haben, werden auf ihren Antrag von der Ver⸗ sicherunge pflicht befreit, wenn ihnen die Abkũrzung der Wartezeit . wird oder aus einem anderen Grunde unmöglich ist

17.

7. S 14 bestimmt folgendes:

Der Bundesrat kann auf Antrag des Arbeitgebers bestimmen, wieweit S g, 10 Nr. 1, 2, S5 11 bis 13 gelten für

1) die in Betrieben oder im Dienste anderer öffentlicher Ver⸗ bände oder von Köiperschaften oder von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs oder als Lebrer und Erzieher an nicht öffentlichen Schulen oder Anstalten Beschãftigte, wenn ibnen mindestens die im 5 9 bezeichneten Anwartschaften gewähr⸗ 1 sind oder sie lediglich für ihren Beruf ausgebildet werden,

Y Personen., denen auf Grund früherer Beschäftigung bei olchen Verbänden oder Körperschaften oder Eisenbahnen, Schulen oder Anstalten Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage nach den Sätzen der vom Bundesrate festgesetzten Gehaltsklasse (65 ) bewilligt sind und daneben eine Anwartschaft auf Hinterbliebenen ürsorge G 9) gewährleistet ist,

3) Beamte und Bedienstete der landesherrlichen Hof⸗, Do⸗ minial, Kameral⸗, Forst⸗ und ähnlichen Verwaltungen, der Herzoglich Braunschweigischen Landschaft, der Fürstlich ö, Fideikommißverwaltung Vund der siandes⸗

errlichen Verwaltungen sowie Angestellte in Betrieben, für die eine besondere Indaliden⸗ und Hinterbliebenenverso gung w reichs oder landesrechtliche Vorschriften ge⸗ regelt ist.

3. Befreiung des Angestellten von der Beitrageleistung.

Angestellte, für die vor dem 5. Dez mber 1511 bei öffentlichen oder privaten Lebengzversicherungsunternehmungen (5 1 des Gesetzes über die privaten Versicherungsunternebmungen vom 12. Mai 19801 Reichsgesetzbl. S 133 ein Versicherungs vertrag geschloffen ist, können auf ihren Antrag von der Beitragsleistung befreit werden, wenn der Jahresbetrag der Beiträge für diese Versicherungen beim Inkrafttreten dieses Gesetzes mindenens den ihren Gebaltsverhältnissen zur Zeit des Antrags entsprechenden Beiträgen gleichkommt, die sie nach diesem Gesetze zu tragen bätten.

Das Gleiche gilt für Angestellte, die beim Eintreten in die ver⸗ sicherungepflichtige Beschärtigung das 30. Lebensjahr überschritten bahen und seit mindestens drei Jabren in einer dem ersten Abfatz entsprechenden Weise versichert sind (5 390.

Der Antrag auf Befreiung ven der Beitragsleistung ist in der ersten Aufnahmek ate (6 138) zu stellen. Mit dem Antrag ist der BVersicherungsschein (Lusnahmeschein u. dgl) vorzulegen. Die Be⸗ freiung ist in der Aufnabme⸗ und Versicherungekarte zu bescheinigen, Streit über die Befreiung wird nach 5 210 entschieden (5 385.

KE. Freiwillige Versicher ung. Freiwillige Versicherung.

21) J. Die Selbstversicherung kennt das Gesetz nur in den Fällen

des § 394. Dort ist folgendes bestimmt: g. 6

. SIm ersten Jabre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bat die Reichs versicherungsanstalt auf Antrag Angestellten mit einem Jabregarbeitsverdienste von fünftausend bis unter zehntaufend Mark zu geftatten, sich nach den Voischriften dieses Gesetzes uber die frei⸗ will ge Versicherung selbst zu versichern, wenn sie den Nachweis führen, daß sie in den letzten vier Kalenderjahren vor dem Inkrafttreten des Geletzes eine nach diesem Gesetz obne Rücksicht auf das Jahreseinkommen versicherungs pflichtige Beschäftigung in mindestens dreißig Kalender- monaten ausgeübt haben.

= Dosselbe Recht stebt Personen zu, die in ihrem Betriebe regel⸗ mäßig höchstens drei versicherungs pflichtige Personen beschäftigen, vor⸗ ausgesezt, daß sie in mindestens 30 Kalendermonaten eine den Be- t, 2 ; k,, ausgeũbt baben.

die im bezeichneten Zeiten sind der be Epflichti Beschãftigung gleich zu achten rsicherungspflichtigen

II. Ueber die freiwillige Weiterversicherung schreibt § 15 folgendes vor:

Wer aus einer versicherungspflichtigen Beschãftigung ausscheidet und mindestens sechs Beitrags monate auf Grund der Versicherungs⸗ pflicht zurüggelegt bat, kann die Verficherung freiwillig fortfeten. Hat ö. 120 , ,, rc, n. so kann er sich die bis dabin erworbene Anwar ft dur lung ei ũ ö. 6 . . Zahlung einer Anerkennunge gebühr

Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Versichern wäbrend des Aufenthalts des . im k ,. fortgesetzt oder aufrecht erhalten werden.

. . ehr h i i n ist höchstens in derjengen Gehalts-

. die d⸗ urchschnitte der letzten sechs Pflichtbeitrã entspricht oder am lber kommt (5 18). . Ueber die freiwillige Hoherversicherung bestimmt 5 19 3635 3 ö., . . zum vollendeten 25. Lebensjahr in

emal ' Ker re e. ; ! ö . Höhe seines Jahresarbeitsverdienstes

Ein Ver sicherter, der in eine versicherungspflichtige Beschäfti mit geringerem Entgelt, als seiner bisherigen Gehaltaflasse ö. eintritt, kann in seiner bie berigen Gehalteklaffe bleiben, falls er mündestens sechs Beitrags menate in der böberen EGebaltsflasse anf ö i. K zurũckgeleat hat.

er Arbeitgeber ist nur dan õheren i wenn dies vereinbart worden irn . k

Berlin Wilmersdorf, den 20. Juni 112. Direktorium der ,, für Angestellte. och.

18

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L. AIntersuchungssachen.

2 . erlust. und Fundsachen, Zustellungen u. dergl.

3. V . Verlosung ꝛc. von Wertvap

aufe, Verpachtungen; Verdingungen ꝛc.

5. Femmanditgesellschaften 5 u. Aktiengesellschaften

Offentticher Anzeig

Anztigenprtis für den Raum einer 4 gespaltenen Einheitszeile z) 4.

er.,

8 . und W Itiederlassung ꝛc. von Rechts anwäl 38. Unfall⸗ und Invaliditãts. 2c ..

22. Bankausweise.

10. Verschiedene Belanntmachtingen.

irtschaftsgenossenschaften

) Untersuchungssachen.

szas?74 Steckbrief.

Gegen den unten beschriebenen Kassenboten Gustav ö * . ĩ E

Kreis Bersenbrück, zule t wohnhaft , lr. * 2 2 bei ies ü welcher flüchtig ist, ist in den Akten 5 J. 89 z die Untersuchungshaft wegen Diebstahls verhängt. Es wird ersucht. denselben zu verhaften und in das Unter uchungsgefãngnig hierselbst, Alt Moabit 122 abzuliefern sowie zu den obigen Akten sosort Mit⸗

Bruning,. geboren am 6. April 1873

Bundesratsufer 11, Gartenbaus Il,

teilung zu machen. Berlin, den 3. Juli 1912. Der Untersuchungzrichter bei dem Königlichen Landgericht J.

Beschreibung: Alter 35 Jahre, Statur: untersetzt,

Haar: hochstebend, blond, Nase: ,,,, e , gerade, Gesicht:

im Kinn,

dunkelgrauer Botenanzug, schwarzer, stẽifer Hau

lz d67g] Fahnenfluchtsertlãrung.

Der Matrofe Sermann Groh der 3. Komvagni J. Matrosendivision, geb. am 15. 16. 1889 nn.

sund, wird auf Grund der Ss 69 ff. M. St. G sowie der 5 356, 360 M. St G. D* ee. fahnen cr Gifs) Me- St. G. O. hierdurch Kiel, den 2. Jult 191. Gericht J. Marineinspeltion.

lz 4680] Fahnenfluchtsertlarung.

Der Matrosenartillerĩñ Johann Peinrich Ti ompagnie I. , .

der 1. K am 27. Feb

bol, wird auf Grund der G 69 ff M. St. G

sowie der S5 zo6. 360 Me.. g Dr me.

eren ff dh 26 M St. G. O. hierdurch stiel, den 2. Juli 1912.

Gericht J. Marineinspektion.

FTahnenfluchtsertiãrung und Beschlaguahme ver ö Der

. KFompagnie J. Matrosendipin iö. Ferese, , sendivision, geboren

lz 6s 1]

üchrtig ärt und sein im Deutschen Reich findliches Vermögen mit B kiel dee ge n, n Heschlag belent.

Gericht der J. Marineinspektion.

stotternd, westfãlis

Dialekt, Bart: blonder, mittel starker k

Augen: 4 . 6 Grübchen . arnũbergeneigte Haltung bei

steifer Hals, 0O⸗Beine. Eleidung . .

ebruar 1889 in Ahrensdorf, Kreig Ofier⸗

i omanshorn in d ĩ wird auf Grund der S5 69 ff. r. It. 8. 8 t- G. O. hierdurch für fabnen.·

voll,

B. für

B. für

der am

be⸗

34678

34677

Metz, 345676

I) den

4) den 17. Juli

zu 1-4

beñndliche

Guben,

In der U . iedenhofen, geb. 24. 9. 1885 reis Diedenhofen/ .

Nachstebender Beschluß: In der .

ö ee, 11 Forst . T. 2) den Theodor Max Will ; am 17. Juli 1889 in . ü n geboren

38) den Karl Felir Schütter, tember 1889 in Forst i. X. geboren am 5. Sey

5) den Ludwig Ewald Will ;

an . Arril 1e in Forst K K etzter gewöhnli Aufenthaltsort i

ö. Forst i. Lausitz, zu 5 Guben, . sind die Angeschuldigten des S 140 Absatz 1 Nr. 2 . der S5 J. 326 der S w er zur d i i ned Ter. ung der die Angeschuldigten der Kosten des Verfahrens das im Deutschen Reiche schlag belegt.

Guhen. den 27. Juni 1912. Königliches Landgericht. Strafkammer 2.

Tirpitz. Sa s fe. . Ausgefertigt: 1 Guben,. den 1. Jun 1912. ; (L. 8.) Unterschrift),

Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts und der Strafkammer S wied bie nt ker Seer e elan, ü.

Fahnenfluchtsertlarung.

Karl Weber vom Landwebrbezir

Gericht der z3. Dwision. Fahnenfluchtserklarung.

In der Unter sfuchungs fache gegen den Reservisten Quin Defant vom Landwehrbezirk Metz, ., 28. 2. 1884 zu Villers ⸗Ston court, Kreis Meß, wegen Fahnenflucht, wird auf Grund der S5 69 ff. des Militãrstrafgesetzhuchs sow . der Militãrstrafgerichts ordnung durch für fabnenflũchtig erklart.

der Beschuldigte hier⸗

den 35. ul iglꝛ. Gericht der 33. Division.

Alerander Luchmaun, geboren am 28. Fe⸗

Paul Georg Geiling. 1889 in Berge bei ar . 4

*

er Vergehens gegen 1 des Strafgesetz buchs de ul n trafprozeßordnung treffenden höchsten Gelditrafe und

Vermögen der Angeschuldigten mit Be⸗

ben 1. Hern ref, kenntnis gebracht.

1 . Moyeubre, nenflucht, wird f ; , . 23 4 . ö ö e bierdurch für fa üchti ĩ Metz, den 3. Juli 1912 ö

ie der 356, 360

ntersuchungssache gegen den Musketier Die

am 25.

gemãß

(34352 Im Berlin,

auf den in Berl Hof, b. Gericht,

lz3bl]

zur Zeit auf den

zeichnete

Grundsteu 578 118

Der Erste Staatzanwalt.

unter Nr.

Graudenz, den 3. Jul I9sz

vom Oranienbur zur Zeit der Ei

Bormittags 10 Uhr.

Stockwerk Das Grundstück G Artikel Nr. 1586 de

77 am groß und noch mit 367,20 A

ö. Weichsesstraßze 9, belegen, im Grund⸗

Friedrichsh aus Verderwohnhaus mit linkem Seitenflügel, Quer⸗

(bãud 8 . und Hausgarten, am 27 Aug ust

894 . Zimmer Nr. 113 115, versteigert

Lichtenberg ist unter Artikel Nr. 1908 der

Verfügung.

. gegen den Kanonier Konrad Schmidt d k 3. Batterie Feldartillerieregiment? Nr. 7 , d. nuar 1912 erlaffene und en. Nr. II am 22. Ja-

S 362 Abs. 3 M. St. G. OS. aufgehoben. Gericht der 35. Division.

Y Aufgebote, Verlust u. Fund⸗ sach ö

D

en, Zustellungen n. dergl.

Zwangsversteigerung.

Wege der Zwangsvollstrecuung soll das i Schleae lstraße 15, belegene, 7. a m gertorbezirk Band 51 Blatt Nr. 1577 ntragung des Versteigerungsvermer kz Namen des Kaufmanns Eugen Mecklenburg in eingetragene Grundstück, bestebend aus 2. Vorderwohnhaus mit linkem Seitenflügel und . 1 1912. Uhr, durch das unterzeichn Neue Friedrichstraße 13 14, 111 . M Zimmer Nr. II3 1165, versteigert werden. k ist unter r Grundsteuermutterr Kartenblatt 16 Parzelle 258841 ,. 6 e id noch Nr. 1585 der Gebändefteuer— rolle bel einem jahrlichen Nutzungswert von 8160

Jahres betrag zur Gebäudefteuer 3 Versteigerunggvermerk ist am 27. April Berlin. den 2tz. Juni 1512.

Königliches Amtsgericht Berlin-Mitte. Abteilung 85.

Stall rechts, am 22. A

rundbuch eingetragen. 85. K. 62 / 12.

ran erer e erg, ege der Zwangsvollstreckung soll das in

Lichten berg⸗ Berlin Band is Blatt 475 ter Eintragung des Versteigerungsvermerkg Namen des Rentiers Hermann Weber in agen eingetragene Grundstück, beft⸗bend

ormittags 1 ühr, durch

e r das unter⸗

Neue Friedrichstraße I3 / 4 I]

Grundstück Gemarkung Berlin;

ermutterrolle als Kartenblatt 2 ll X. eingetragen, 5 a 63 m .

Deutschen Reichs anzei Januar 1912 unier Nr. 24] . .

derõff entlichte Fahnenfluchtserklarung wird biermit

Jahres betrag

zur Gebäudesteuer deranlagt.

ö Grundbuch eingetragen. = S5. EC 76 1 Berlin. den 23. Juni 1917 76. 12

leder Iraner e rr. Im Bege der Zwangsvoll stre s i Berlin belegene, im Grundbuche e e n denn Hard 71 Blatt 1672 jur Jeir der Eintragung des BVersteigerungs dermerks auf den Namen des Maurer= meisters Wilbelm Peesch in Ckarlottenburꝗ einge⸗ tragene Grundstück am 9. August 1912 233 mittags ng ihr, durch das nie einm, ge . an der Eerichtsstelle. Berlin NR. 20, Brunnenplas Zimmer Nr. 30, versteigert werden. Das dee , ist in Berlin, Müllerstraße 119, Felegen bestebt aus einem Vorderwohnbaus mit Seiten flagel links Duergebäude mit Rückflügel links und? Sören, ist 3. 7 4m ef. im Flurbuch auf Kartenblatt Nr. 20 als Parzelle 997 2c, in der Grundstener⸗ mutterrglle unter Artikel 4895 und in der Gebãude⸗ steuerrolle unter Artikel 48393 mit einem jibrũichen k . 1 M verzeichnet. Der Ver- ungsvermerk ist am 30. Mai 4 Grundbuch eingetragen. J Berlin, den 6. Funi 1912. Königliches Amtsgerscht Berlin⸗Wedding. Abteilung 7.

(26893) Zwangsversteĩ gerung.

Im Wege der Swan ge elfe n, soll das in Reinickendorf belegene, im Grundbuche von Reinicken. dorf Band 52 Blatt Nr. I579 zur Zeit der Ein- tragung des Versteigerungsvermerks auf den Namen des Maurgrmeisters Emil Holfand in Berlin ein= getragene Grundstũck am 2 August 1912, Bor mittags 1 uhr, durch das unterzeichnete Gericht an der Gerichtsstelle, Brunnenvlatz, Zimmer Nr. 30.

re, Persteigert werden. Das in der Gemarkung Berlin⸗Reinickendorf gelegene Grundstück ein Acer

unter Artikel Nr. 1533 1 O, 6 Taler Reinertrag

Königliches Amtsgerscht Berfin Wedding. Abteil ufgebot. ö

nämlich der Schlossermelfter Jakob ⸗/

l538 der Gebäudesteuerrolle bei einem

Niederbronn, vertreten durch 5

jäbrlichen Nutzungswert von 640 46 mit 384 4

Versteigerun gs vermerk ist am 7. Juni 1917 65

Königliches Amtsgericht Berlin. Mitte. Abteilung 85.