1912 / 171 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 19 Jul 1912 18:00:01 GMT) scan diff

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ö 6 e r , 2.

2— 11 5

nachste henden 2 internationalen Wettbewerbe:

jn 2 Losen. Offerten bis 22 Juli 1912. Sicherheitsleistung S0 gho Lire. Nãberes in jtalienischer Sprache beim Reichsanzeiger . Bürgermeisteramt in Pi nerolo: 27. Juli 1912, Vormittags

1 Uhr. Vergebung des Baues einer Wasser leitung. Voranschlag 205 O00 Lire. Vorläufige Sicherheitsleistung 600 Lire, endgültige Kontrattfrefen 19 200 Lire. Näheres in

Generaldirektionen Reapel und Venedig: ergebung der Lieferung von Futtern in 2 Losen im Ge⸗

anzeiger). Belgien.

25. Juli. Hospices civils, Rue du Palais 73, in Verviers: Kohlenlieferung für die Krankenhãuser für 1912 und 1913. Be⸗ dingungen vom Stadtsekretariat.

360. Juli 19 Uhr. Maison communale in Molenbeek⸗St. Jean bel Brüssel Kohlenlieferung für die Anstalten der Gemeinde 6 die Jahre 1912 und 1913 Eingeschriebene Angebote zum 29. Juli.

edingungen vom Stadtsekretarlat.

Demnächst. Hotel de ville in Antwerpen: Bau elnes Aus⸗ stellungsgebäudes für die Ausstellung Gent 1913. 74 500 Fr. Bedingungen vom Stadtsekretariat.

Demnächst. Maison communale in Grivegnse (Lüũttich): Bau einer Wasserleitung. 238 000 Fr. Sicherheits leistung 15 000 Fr. Auskunft vom Secretariat communal.

Niederlande.

243. Juli. Direktion der staatlichen Koblengruben in Heerlen: Lieferung nachstehender Gegenftãnde: S500 Stck zubereitete Eisen⸗ ha nschwellen aus Greenbelz, 00 Stäck. Eisenbahnschwellen aus Gichenholz, 100 cbrn Cichenweichenbolz für die Grubeneisenbahn Staatsgrube Emma Staatsgrube Hendrik.

24. Juli. Direktion der staatlichen Koblengruben in Heerlen: Lieferung nachste bender Gegen stände:; 19 60 Stück Unterlegeplatten, 60 060 Stück Hakenboljen. 6600 Stück Federringe, 6600 Stück 2 far die Grabeneisenbabn Staategrube Emma⸗Staatsgrube

endrik. 25. Juli, 11 Uhr. Gemeindeverwaltung von Ede: Lieferung nachste bender Gegenstände gezogene eiserne Röhren, Fittings, Kupfer⸗ und Glaswaren fur die Gemeindegasanstalt.

Besteck und Bedingungen für O50 Fl. in der Gatanstalt. Aus kunft beim Direktor der genannten Gasanstalt.

Bulgarien. Ministerkum für öffentliche Bauten in So fia: Ausschreibung der

Wettbewerb für die Ausarbeitung eines Entwurfs für den Bau eires Königspalastes in Sofia. Für die vier besten Entwürfe sind Preise von 10 000 7000, 4500 und 2500 Franken ausgesetzt.

Wettbewerb für die Ausarbeitung eines Entwurfs für den Bau eines Justtzvalaftes in Sofia. Für die vier besten Entwürfe sind Preise von 600, 4000, 25090 und 1250 Franken ausgesetzt.

Für den Ankauf von solchen Entwürfen, die nicht preisgekrõnt werden, steht im ersten Wettbewerb eine Summe von 4009 Franken, im zwelten eine jolche von 2500 Franken zur Verfũgung. Die Entwürfe müssen spätestens bis zum 1. Dezember III2 bei der Architekturarbteilung des benannten Ministeriums ein⸗ gereicht werden. Unter den Preisrichtern werden sich auch drei aus⸗ landische Architekten befinden. Die näheren Bedingungen zu beiden Rettbewerben in französischer Sprache werden auf Verlangen von dem genannten Ministerium zugesandt. Sie können auch beim Reichs⸗ anzeiger eingesehen werden.

Aegypten.

Ministerium des Innern, Abteilung für öffentliche Gesundheit, in Kairo: 25. September 1912, Mittags 12 ÜUbr. Vergebung der Lieferung von Drogen, Verbandjeug ua. Lastenheft in englischer Srrache beim Reichsanzeiger und im Bureau der Nachrichten für Handel, Industrie und Tandwirtschaft“, Berlin W., Wilhelmstraße 74.

Mannigfaltiges. Berlin, 19. Juli 1912.

Auf der Treptower Sternwarte spricht der Direktor Dr. F. S. Archenhold am Sonntag, Abends 7 Ubr, über die Frage: Gibt es ein Leben im Weltall? und Montag, Abends 7 Uhr, über: Die Wunder des Weltalls‘. Beide Vorträge sind mit zahlreichen Licht. und Drehbildern ausgestattet und gemeinverstãndlich Mit dem großen Fernrobr werden jetzt allabendlich die Gebirgszüge und Krater des Mondes abwechselnd mit den Wolkenstreifen und Flecken des Jupiters“ gezeigt. Die greße Plattferm der Sternwarte ist außerdem mit mehreren kleineren Fernrohren besetzt, die den Be⸗ suchern kostenlos zur Aufsuchung interessanter Doppelsterne, Nebel welten und Sternhaufen zur Verfügung stehen.

Johannisthal bei Berlin 18. Juli. (W. T. B) Heute abend rutschte auf dem Flugplatz der Flieger Stiefvater mit seinem Fluggast, namens Türk, aus 25 bis 30 m Höhe in einer Kurve ab und stürzte zu Boden. Stiefvater brach die rechte Knie⸗ scheibe, während sein Fluggast eine Gehirnerschütterung dabontrug. Das Flugzeug wurde stark beschädigt.

alle, 19. Juli. (W. T. B.) Durch eine Kohlenstaub⸗ 2 im Maschinenbause der Braunkohlengru be Dber⸗ teuna bei Merseburg wurden gestern vier Arbeiter schwer und mehrere leicht verletzt. Die Schwerverletzten wurden

Theater.

Berliner Theater. Sonnabend, Abends 8 Uhr: Thoma. Gerte Rosinen. Driginalposse mit Gesang und Sonntag und

Tanz in drei Akten (6 Bildern) von R. Bernauer vester Schäffer.

und R. Schanzer. Sonntag und folgende Tage: Große Rosinen.

Sonnabend, Abends 8 Uhr: Die fünf Frank auw alt.

furter. Senntag und folgende Tage: Die fünf Sranł⸗ fuürter.

Cessingthenter. Sonnabend, Abends 84 Uhr: Abends 8 Uhr: Geiemblegastsptel der Nirektien: Fritz Lehner und G on Jantsch. Die Verguůgungsreise. Posse

mit Gesang und Tanz. ö und folgende Tage: Die Ver⸗

galgungsreise.

anwalt.

Riga Töss SMG 1 molten.

Nenes Schauspielhaus. Sonnabend, Abends zi Kreml ghbckcr Schäffer. Vorher. n. 6. 8. J. Kiafse. Schwank in einem Akt von Ludwig

Schillertheater. Charlottenburg. Sonnabend, Das Konzert. Lustspiel in drei Verlobt: Srl. Hedwig⸗Maria von Bernuth mit

Regierungsreferendar Henry von Möllen⸗ Drug * . Kr. Guhrau Breslau). n Drug der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlags

licht: Hr. Gustav Adolf Ramm⸗ Otters⸗ ö J. Edda Donner erz. 35 J. Marie

Akten von Hermann Bahr. Sonntag und folgende Tage: Das Konzert.

Lee, , , Friedrichstr. 236) Sonnabend sends sb Uhr. Ein Königreich m. b. S. tmann Leopgld von Troschke mit drei Akten von Franz Wagen ** * . 6 lden Baden⸗Baden).

in das Krankenbaus Bergmannstrost in Halle eirgeliefert, wo sie im Laufe der vergangenen Nacht gestorben sind.

München, 18. Juli. (W. T B.). Wie aus Innsbruck mitgeteilt wird, stũrzte der Bahninfpektor Albert Gogler aug . beim Edelweißpflücken vom Padauner Kögel ab und blieb ot liegen.

Hambutg, 15. Juli. (W. T. B.) Nach einer regenlosen Hitze periode ist heute nachmittag ein Gewitterreg en mit starkem Hagelsch lag niedergegangen. Die Hagelschlossen hatten die Größe einer Nuß.

Dublin, 18. Juli. (W. T. B) Während der Premier⸗ min ĩst er, der heute abend Her eintraf. von der Menge freudig be⸗ grüßt, durch die Straßen fuhr, warf eine Frau ein Beil gegen den Wagen. Nach einem Bericht verfehlte das Beil den Wagen, nach einem anderen wurde Mr. Redmond über dem Auge ver⸗ leßt. Am Schluß einer Vorstellung in dem Varists-⸗Theater, in dem der Premierminister Asquith morgen sprechen soll, warf elne 66 aus einer Loge einen brennenden, t Del getränkten Stubl in das Orcheste r. Der Vorbang wurde in Brand gesetzt. Die Frau entkam. Das Feuer wurde gelöscht, ehe eine ernste Panik entstand.

Paris, 19. Juli. (W. T. B) Der Bericht des Senators Reymond, des Sbmanns des Ausschusses für die nationale

lugspende, bebt hervor, daß die Sammlung für das Nilitãt⸗ f wesen in Wirklichkeit nur 2660 000 Fr. ergeben. habe, w ern veröffentlichten e, .

1

Auf dem Flugselde von ; niker Renard, als er einen Schraube des Flugzeuges

Gijon, 18. Juli. (B. T. B) Der Torpedebgott⸗ zerstõ rer Terror erlitt, als er sich der auf der Reede einlaufenden Königlichen Jacht Giralda . als Begleitschiff anschloß, einen Ma⸗ schinenschaden, wobei fechs Personen verletzt wurden.

Ba ku, 18. Jull. ( S T. B) In alachanv * 14 Bohr⸗ tür me und ein Naphthareservoir durch eine Feuers run st zerftört worden.

Tiflis, 18. Juli. (. T. B) In dem Dorfe Gerga in Daghestan sind beim Einsturz eines Hauses etwa 30 Per⸗ fonen unter den Trüm mern begraben worden. 25 Leichen, in ber Mehrzahl von Frauen, sind geborgen.

(Fortsetzung des Amtlichen und Nichtamtlichen in der Ersten, Zweiten und Dritten Beilage.

Wetterbericht vom 19. Juli 1912, Vormittags 81 Uhr.

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Beobachtungs⸗ station

Barometer stand auf 0 Meerez⸗ niveau u Temperatur in Celsiug Nleberschlag ln Stusenwerten )

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Name der Beobachtungs⸗ station

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Barometerstand auf 0 Meere niveau u. Schwere in 8 Hreilte Temperatur Gtufenwerten / vom Abend

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756 Nachts Niederschl. messt bewölkt Gewitter Gewitter vorwiegend heiter ziemlich heiter meist bewölkt Gewitter ziemlich heiter öh vorwiegend heiter ß dorwiegend heiter Tös melst bewolkt ol meist bewölkt

Borkum Keitum Hamburg Swinemũnde Neufahrwasser Memel Aachen Hannover Berlin Dresden Breslau wolken. Bromberg worfen

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Frankfurt, M. Regen 754 Gewitter

Triest is SO J bededt 4 Gewitter

35 Gemitter 756 Gewitter 531 Gewitter ( rilhelmshav.-) Stornoway O 767 Gewitter

Narlsruhe, B. 3 Regen Munchen 752,7 2 wolkig Zugsvitze 527,5 3 wolkig

e E Y ee n= m 8816 81 2 6

32 Reyksari I764,3 W 1 bededt 11 76 Lesina) uhr Abende) n bormlegend heiter Fherbonra Ts r ß MMW S bededt 114 0 60 Clermont 755,5 W 5bedeck 17 5 756

Biarritz äs, Be WW Rege, J, . ns

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5 halb bed 6 Schauer GG ustrow i. M.) 766.65 N 3 halb bed. 767 meist bewölkt [Rönigsbg. Pr.) I63 5 NMMO 3 heiter 763 ef kan Gasse) 7627 MMW bedeckt 1763 melst bewölkt Magdeburg) 7607 N Regen 11 117623 melst bewolkt . (Grũnbęer Schl.) 7630 NNW 4wollig 13 0 763 ziemlich heiter M üulhaus., Els.)

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Jöle air 16141 MO 3 bedet 7 0 Id Gewitter ö fFriedrichshaf.) St. Mathieu 762,6 SW 2 balb bed. 18 0 761 Gewitter ö . ,,, Grianeʒ 7582 NW 5 wolkig 13 0 759 Gewitter Varl os 5 R' J bedeckt 141 67 Vllsstugen PD6 3 NW wolkig 5 1 78 delder sn To J J balb bed! Ib 0 67 Bodoe n R QWFall bee i s ss. Ghristianfund T5 7 NM 1 beiter 19 0 762 Gr. Jarmouth 87 N 1 wolkig 3 57 0 4

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Stockholm oT 7 NMS A4 beiter 206 0 Dernösand 617 N T wollenl. 11 0 DYaparanda 761L4 W L woltenl. 16 0 Wisby Iss d NMB wolken. X öS Rarlstad Ts s SMO Ibededt 17] 3 760

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folgende Tage; Gastspiel Syl⸗

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. 92 dieser Rubrit bedeuten: 0 = O mm; 1 O4 di O4; 2 O5 bit 2.41

8 biz 64; 4 65 bis 124; 5 125 bis 24; 8 M5 di 81,4

Di 5 bia Aa; 8 = A8 bia ss 1 3 nicht eme lber.

Ein Hochdruckgebiet über 7863 mm reicht von Irland bis zum Nordmeer eine umfangreiche, südwärts verlagerte Depression lieg über dem Kontinent, ein Minimum von 32 mm über Bayern. In Deutschland ist das Wetter ru 6: im Westen, wo gestern vielfach Ge- TDitter stattfanden, trübe, regnerisch und kübl, im Olten beiter, trocken und warm. Deutsche Seewarte.

.

Mitteilungen des Königlichen Asronautischne DObservatoriums,

veröffentlicht vom Berliner Wetterbureau. Ballonaufstieg vom 18. Juli 1912, 74 bis 87 Uhr Vormittags.

Station See höhe 12m 500m 1000m 2000m 3000m 4000 m

Temperatur (90 235 185 182 48 31 84 . 65 6 . , g 6 66863 582 ; ng. k 80 0s d nn,, ö Etwa drei Viertel des Himmels bewölkt, dunstig. i ö ,

Sonntag und folgende Tage: Ein Königreich Geboren: Ein Sohn; Hrn. Major Feldtkeller

Sensburg),« Hrn. Regigrungsreferendar Dr. jur. Grafen von Rothkirch und 2 Breslau⸗Krietern). 5. Tochter: Hrn. Hans von Dewi

orber: L. Klasse. Sonnabend, Abends 8 Ubr: Autoliebchen. Posse Sestorben;: Hr. Siperintendent Reinhold Gareis

Denttag und folgende Tage: Der Tan Familiennachrichten.

bausen mit

3 , , ,, wn e enen ei en an on ed Schönfeld, ĩ Kurfürsten. Oper. Gnsemblegaftiviel Direktion von Jean Si

Theater in der KAiniggrützer Straße. F. Heltai: Sonnabend, Abends 8 Uhr: Der Tanz⸗ Sonntag und folgende Tage: Autoliebchen.

(Buch). Dr. Major a. D. = es Leberecht Schnaase (Oranienhurg)tẽ ö, a. D., Geheimer Justizrat Arthur Koenigk (Lauban).

Verantwortlicher Redakteur: J. V.: Weber in Berlin.

Verlag der Eppedition (Heidrich) in Berl in.

Anstalt Berlin SM., Wilhelmstraße Nr. 32.

Neun Beilagen

(einschließlich Börsenbeilage und Warenzeichen beilage Nr. 59 1 und 59 6).

3 171.

Erste Beilage

Berlin, Freitag, den 19. Juli

zum Denkschen Reichsanzeiger und Königlich Preußischen Staatsanzeiger.

1912.

ne —— m n ——

Amtliches. Deutsches Reich.

Pariser Yerbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutze des gewerblichen Eigentums,

revidiert in Brüssel am 14. Dezember 1900 und in Washington am 2. Juni 1911.

Artikel 1.

Die vertragschließenden Länder bilden einen Verband zum Schutze des gewerblichen Eigentums.

Artikel 2. .

Die Untertanen oder Bürger der vertragschließenden Lãnder sollen in allen übrigen Ländern des Verbandes in betreff der Erfindungspatente, der Gebrauchs muster, der gewerblichen Muster oder Modelle, der Fabrik⸗ oder Handelsmarken, der Dandelsnamen, der Herkunftsbezeichnungen und der Unter⸗ drückung des unlauteren Wettbewerbes die Vorteile genießen, welche die betreffenden Gesetze den Staatsangehörigen gegenwärtig

ewähren oder in Zukunft gewähren werden. Demgemäß sollen

fie denselben Schutz wie diese und dieselbe Rechtshilfe gegen jeden Eingriff in ihre Rechte haben, vorbehaltlich der Er⸗ füllung der Föͤrmlichkeiten und Bedingungen, welche den Staatsangehörigen durch die innere Gesetzgebung auferlegt werden. Die Verpflichtung, einen Wohnsitz oder eine Nieder⸗ lassung in dem Lande zu haben, wo der Schutz beansprucht wird, darf den Verbandsangehörigen nicht auferlegt werden.

Artikel 3.

Den Untertanen oder Bürgern der vertragschließenden Länder werden gleichgestellt die Untertanen oder Bürger der dem Verbande nicht beigetretenen Länder, welche auf dem Gebiet eines der Verbandsländer ihren 6 oder tat⸗ sächliche und wirkliche gewerbliche oder Handelsniederlassungen

haben. Artikel 4.

a. Derjenige, welcher in einem der vertragschließenden Länder ein Gesuch um ein Erfindungspatent, ein Gebrauchs⸗ muster, ein gewerbliches Muster oder Modell, eine Fabrik⸗ oder Handelsmarke vorschriftsmäßig hinterlegt, oder sein Rechts⸗ nachfolger soll zum Zwecke der Hinterlegung in den anderen Ländern während der unten bestimmten Fristen und vor⸗ behaltlich der Rechte Dritter ein Prioritäts recht genießen.

b. Demgemäß soll die hiernächst in einem der übrigen Verbandslander vor Ablauf dieser Fristen bewirkte Hinter⸗ legung durch inzwischen eingetretene Tatsachen, wie namentlich durch eine andere Hinterlegung, durch die Veröffentlichung der Erfindung oder deren Ausübung, durch das Feilbieten von Exemplaren des Musters oder Modells, durch die Anwendung der Marke nicht unwirksam gemacht werden können.

. Die oben erwähnten Prioritätsfristen sollen zwölf Monate für Erfindungspatente und Gebrauchsmuster und vier Monate für gewerbliche Muster oder Modelle sowie für Fabrik⸗ oder Handels marken betragen. d. Wer die Priorität einer vorhergehenden Hinterlegung in Anspruch nehmen will, hat eine Erklärung über die Zeit und das Land dieser Hinterlegung abzugeben. Jedes Land be⸗ stimmt, bie wann die Erklärung spätestens abgegeben werden muß. Die Angaben sind in die von der zuständigen Behörde ausgehenden Veröffentlichungen, insbesondere in die Patent⸗ urkünden und die zugehörigen Beschreibungen, aufzunehmen. Die vertragschließenden Länder können von demjenigen, welcher eine Prioritätserklärung abgibt, fordern, daß er die frühere Anmeldung (Beschreibung, Zeichnungen usw.) in einer Abschrift vorlegt, die von der Behörde, welche die Anmeldung empfangen hat, als übereinstimmend bescheinigt ist, Diese Abschrift soll von jeder Legalisation befreit sein. Es kann gefordert werden, daß ihr eine von dieser Behörde ausgestellte Bescheinigung über die Zeit der Hinterlegung und eine Uebersetzung beigefügt wird. Andere Förmlichkeiten für die Prioritätserklärung dürfen bei der Hinterlegung des Gesuchs üih gefordert werden. Jedes vertragschließende Land wird die Folgen der Außerachtlassung der durch den gegenwärtigen Artikel vorgesehenen Förmlichkeiten bestimmen, jedoch dürfen diese Folgen über den Verlust des Prioritätsrechts nicht hinausgehen,

e. Später dürfen andere Nachweisungen gefordert werden.

Artikel 4.

Die Patente, deren Erteilung in den verschiedenen vertrag⸗= schließenden Ländern von den zur Wohltat der er f, nach Maßgabe der Artikel 2 und 3 verstatteten Personen be⸗ antragt wird, sollen von den für dieselbe Erfindung in anderen zum Verbande gehörenden oder nicht gehörenden Ländern er⸗ teilten Patenten unabhängig sein. Diese Bestimmung ist ohne jede Einschränkung zu ver⸗ stehen, insbesondere in dem Sinne, daß die während der Prioritätsfrist angemeldeten Patente sowohl hisfich i der Gründe der Nichtigkeit und des Verfalls als auch hinsichtlich der gesetzmäßigen Dauer unabhängig sind.

Sie finder auf alle zur Zeit ihres Inkrafttretens bestehenden Patente Anwendung.

Für den Fall des Beitritts neuer Länder soll es mit den im nt des Beitritts auf beiden Seiten bestehenden Patenten ebenso gehalten werden.

Artikel 5.

Die durch den Patentinhaber bewirkte Einfuhr von Gegen⸗ ständen, welche in einem oder dem anderen Verbandsland her⸗ gestellt sind, in das Land, in welchem das Patent erteilt worden ist, soll den Verfall des letzteren nicht zur 3 e haben.

Gleichwohl soll der Patentinhaber verp 1er bleiben, sein Patent nach Maßgabe der Gesetze des Landes, in welches er die patentierten ,, . einführt, auszuüben, jedoch mit der Einschränkung, ö der Verfall eines Patents wegen Nicht⸗ ausübung in einem Verbandsland erst nach Ablauf von drei Jahren seit der Hinterlegung des Gesuchs in dem Lande, um das es sich handelt, und nur dann ausgesprochen werden kann, n, der Patentinhaber Gründe für seine Untätigkeit nicht

artut.

Artikel 6.

Jede im Ursprungslande vorschriftsmäßig hinterlegte Fabrit⸗ oder Handelsmarke soll so wie sie ist in allen anderen r, . zur Hinterlegung zugelassen und geschützt werden.

6 können jedoch zurückgewiesen oder für ungültig erklärt werden:

1) Marken, die geeignet sind, Rechte zu verletzen, die von Dritten in dem Lande, wo der Schutz beansprucht wird, erworben sind.

2) Marken, die jeder UÜinterscheidungskraft entbehren oder ausschließlich aus a en ober Angaben zusammengesetzt sind, die im Verkehre zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Werts, des Ursprungsorts der Ware oder der Zeit der Erzeugung dienen können, oder die in der üblichen Sprache oder in den redlichen und ständigen Ver⸗ kehrsgepflogenheiten des Landes, wo der Schutz bean⸗ sprucht wird, gebräuchlich geworden sind.

Bei der Würdigung der Unterscheidungskraft einer Marke sind alle Tatumstände zu berücksichtigen, insbesondere die Dauer des Gebrauchs der Marke.

3) Marken, die gegen die guten Sitten oder die öffent⸗ liche Ordnung verstoßen.

Als Ursprungsland soll das Land angesehen werden, in welchem der Hinterlegende seine Hauptniederlassung hat.

Liegt die Hauptniederlassung nicht in einem der Verbands⸗ länder, so soll als Ursprungsland dasjenige angesehen werden, welchem der Hinterlegende angehört.

Artikel 7. Die Natur des Erzeugnisses, auf welchem die Fabrik⸗ oder Handelsmarke angebracht werden soll, darf in keinem Falle die Hinterlegung der Marke hindern.

Artikel 7b.

Die vertragschließenden Länder verpflichten sich, Marken, die Verbänden gehören, deren Bestehen dem Gesetze des Ursprungslandes nicht zuwiderläuft, zur nn. und zum Schutze auch dann zuzulassen, wenn die erbände eine gewerb⸗ liche oder Handelsniederlassung nicht besitzen.

Es steht jedoch jedem Lande zu, frei darüber zu bestimmen, unter welchen besonderen Bedingungen ein Verband zum Schutze seiner Marken zugelassen werden kann.

. Artikel 8. Der Handelsname soll in allen Verbandslãndern, ohne Verpflichtung zur Hinterlegung, geschützt werden, gleichviel, ob * den Teil einer Fabrik- oder Handelsmarke bildet oder nicht.

Artikel 9.

Jedes widerrechtlich mit einer Fabrik⸗ oder Handelsmarke oder mit einem Handelsnamen versehene Erzeugnis ist bei der Einfuhr in diejenigen Verb länder, in welchen diese Marke oder dieser Handelsname Recht auf gesetzlichen Schutz hat, zu beschlagnahmen.

In den Ländern, deren Gesetzgebung die Beschlagnahme bei der Einfuhr nicht zuläßt, ist diese Beschlagnahme durch das Verbot der Einfuhr zu ersetzen.

Die Beschlagnahme ist auch in dem Lande vorzunehmen, wo die widerrechtliche Anbringung stattgefunden hat, oder in dem Lande, wohin das Erzeugnis eingeführt worden ist.

Die Beschlagnahme erfolgt gemäß der inneren Gesetzgebung jedes Landes auf Antrag entweder der Staatsanwaltschaft oder einer anderen zuständigen Behörde oder einer beteiligten Partei, sei diese eine Einzelperson oder eine Gesellschaft.

Die Behörden sollen nicht gehalien sein, die Beschlag⸗ nahme im Falle der Durchfuhr zu bewirken.

Geftattet die Gesetzgebung eines Landes weder die Beschlag⸗ nahme bei der Einfuhr, noch das Einfuhrverbot, noch die Beschlagnahme im Inland, so sind diese Maßnahmen durch diejenigen Klagen und Rechtsbehelfe zu ersetzen, die das Gesetz diefes Landes im gleichen Falle den Staatsangehörigen sichert.

Artikel 10.

Die Bestimmungen des vorigen Artikels sollen auf jedes Erzeugnis anwendbar sein, welches als Bezeichnung der Her⸗ kunft fälschlich den Namen eines bestimmten Orts trägt, wenn diese Bezeichnung einem erfundenen oder einem zum Zwecke der Tãuschung 3 Handelsnamen beigefügt 2 Als Beteiligter gilt jeder Produzent, Fabri ant oder Kauf⸗ mann, welcher die Produktion oder die , des Er⸗ zeugnisses oder den Handel mit demselben betreibt und in dem fälschlich als Herkunftsort bezeichneten Orte oder in der Gegend, in der dieser Ort liegt, seine Niederlassung hat.

Artikel 10.

Alle vertragschließenden Länder verpflichten sich, den An⸗ gehörigen des Verbandes einen wirksamen Schutz gegen un⸗ lauteren Wettbewerb zu sichern.

Artikel 11.

Die vertragschließenden Länder werden den patentfähigen Erfindungen, den Gebrauchs mustern den gewerblichen Mustern oder Modellen sowie den Fabrik⸗ oder Handelsmarken für Er⸗ zeugnisse, welche auf den auf dem Gebiet eines von ihnen ver⸗ anstalteten, amtlichen oder amtlich anerkannten internationalen Ausstellungen zur Schau gestellt werden, in Gemäßheit der Ge⸗ setzgebung jedes Landes einen zeitweiligen Schutz gewähren.

Artikel 12.

Jedes der vertragschließenden Länder verpflichtet sich, eine besondere Behörde für das gewerbliche Eigentum und eine Zentral Hinterlegungsstelle zur Mitteilung der Erfindungspatente, der Gebrauchs muster, der gewerblichen Muster oder Modelle n Fabrik⸗ oder Handelsmarken an das Publikum ein⸗ zurichten.

Dieses Amt wird nach Möglichkeit eine amtliche Zeit⸗ schrift herausgeben.

Artikel 13.

Das unter dem Namen „Internationales Bureau zum Schutze des gewerblichen 3 zu Bern errichtete inter⸗ nationale Amt ist der hohen Autorität der Regierung der Schweizerischen Eid enossenschaft unterstellt, die seine Ein⸗ richtung regelt und . Geschäftsführung überwacht.

Das internationale Bureau hat die auf den Schutz des gewerblichen Eigentums bezuglichen Mitteilungen aller Art zu sammeln und in einer allgemeinen Statistit zu vereinigen, welche an alle Regierungen zu verteilen ist. Es hat sich mit gemeinnützigen Studien, welche fur den Verband von Interesse sind, zu beschäftigen und mit Hilfe des ihm von den der⸗ schiedenen Regierungen zur Verfügung gestellten Aktenmaterials ein periodisches Blatt in französischer Sprache zu redigieren, welches die den Gegenstand des Verbandes betreffenden Fragen behandelt.

Die Nummern dieses Blattes sowie alle von dem inter⸗ nationalen Bureau veröffentlichten Schriftstücke sind auf die Regierungen der Verbandsländer im Verhältnis der Zahl der unten erwähnten Beitragseinheiten zu verteilen. Die außerdem von den genannten Regierungen oder von Gesellschaften oder Privatpersonen etwa beanspruchten Exemplare und Schriftstücke sind besonders zu bezahlen.

Das internationale Bureau hat sich jederzeit zur Verfügung der Verbands mitglieder zu halten, um ihnen über die auf die internationale Verwaltung des gewerblichen Eigentums bezũůg⸗ lichen Fragen die besonderen Mitteilungen zu machen, deren sie bedürfen könnten. Ueber seine Amtsführung hat es jähr⸗ lich einen Bericht zu erstatten, welcher den Mitgliedern des Verbandes mitzuteilen ist.

. Amtssprache des internationalen Bureaus soll die französische Sprache sein.

Die Ausgaben des internationalen Bureaus werden ge⸗ meinsam von den vertragschließenden Ländern getragen. Sie dürfen in keinem Falle die Summe von bo 0 Franken jahrlich übersteigen.

Um ben Beitrag jedes Landes zu dieser Gesamtsumme der Kosten zu bestimmen, werden die vertragschließenden Länder und diejenigen, welche dem Verbande später beitreten möchten, in sechs Klassen geteilt, von denen jede im Verhältnis einer be⸗ stimmten Zahl von Einheiten beiträgt, nämlich:

die 1. Klasse . 25 Einheiten, . ; 26 15 16 J . f w 3

Diese Koeffizienten werden mit der Zahl der Länder jeder Klasse multipliziert, und die Summe der so erhaltenen Produkte bildet die Zahl von Einheiten, mit der die Gesamtausgabe zu dividieren ist. Der Quotient ergibt dann den Betrag der Ausgabeeinheit.

Jedes der vertragschließenden Länder wird bei seinem Beitrltt die Klasse angeben, welcher es zugeteilt zu werden wünscht.

Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird die Ausgaben des internationalen Bureaus überwachen, die nötigen Vorschüsse leisten und die Jahresrechnung aufstellen, welche allen anderen Regierungen milgeteilt wird.

Artikel 14.

Die vorliegende Uebereinkunft soll periodischen Revisionen unterzogen werden, um Verbesserungen herbeizuführen, welche geeignet sind, das System des Verbandes zu vervollkommnen.

Zu diesem Zwecke werden der Reihe nach in einem der vertrãagschließenden Länder Konferenzen zwischen den Delegierten der genannten Länder stattfinden.

Die Regierung des Landes, in welchem die nächste Kon⸗ ferenz tagen soll, hat mit Hilfe des internationalen Bureaus bie Arbeiten diefer Konferenz vorzubereiten.

Der Vorsteher des internationalen Bureaus hat den Sitzungen der Konferenzen beizuwohnen und an den Ver⸗ handlungen ohne beschließende Stimme teilzunehmen.

Artikel 15. Man ist einverstanden, daß die vertragschließenden Länder sich das Recht vorbehalten, einzeln miteinander besondere Ab⸗ machungen zum Schutze des gewerblichen Eigentums zu treffen, sofern diese Abmachungen den Bestimmungen der vorliegenden Uebereinkunft nicht zuwiderlaufen.

Artikel 16.

Die Länder, welche an der vorliegenden Uebereinkunft nicht teilgenommen haben, sollen auf ihren Antrag zum Beitritt zu⸗ gelassen werden.

Dieser Beitritt ist auf diplomatischem Wege der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und von dieser den übrigen anzuzeigen.

Er hat mit voller Rechtswirkung den Anschluß an alle Bestimmungen und die Zulassung zu allen Vorteilen zur Folge, welche in der vorliegenden Uebereinkunft vereinbart sind, und tritt einen Monat nach der Absendung der Anzeige durch die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an die übrigen Verbande länder in Kraft, sofern das beitretende Land nicht einen späteren Zeitpunkt angibt.

Artikel 16. Die vertragschließenden Länder haben das Recht, der egenwärtigen Uebereinkunft jederzeit für ihre Kolonien, Be⸗ . en, abhängigen Gebiete und Protektorate oder für einzelne von . beizutreten.

Sie können zu diesem Zwecke entweder eine allgemeine Erklärung abgeben, durch die alle ihre Kolonien, Besitzungen, abhängigen Gebiete und Protektorate in den Beitritt einbegriffen werden, oder ausdrücklich diejenigen nennen, welche darin inbegriffen sind, oder aber sich darauf beschränken, diejenigen anzugeben, welche davon ausgeschlossen sind.

Diese Erklärung soll schriftlich der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und von dieser allen übrigen bekanntgegeben werden.

Die vertragschließenden Länder können in gleicher Weise die UÜebereinkunft für ihre Kolonien, Besitzungen, abhãngigen Gebiete und Protektorate oder für einzelne von ihnen kündigen.

Arti kel 17.

Die Ausführung der in der vorliegend enthaltenen gegenseitigen nötig, der Erfüllung der F die verfassungsmäßigen

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