den Beklagten zu 1 zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die JII. Zivilkammer des Herzog⸗
lichen Landgerichts zu Gotha auf den 27. Sep
tember 1812, Vormittags A0 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Gerichte zu⸗ gelassenen Anwalt zu bestellen, Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage
bekannt gemacht Gotha, den 1. August 1912.
Der Gerichtsschreiber des Herzoglichen Landgerichts.
43707 Oeffentliche Zustellung.
Die Ehefrau des Schneidermeisters H Bessel in lmächtigter: Rech 1 ) gt gegen den Kaufmann Otto Rottmann, früher in Hannover, Arndtstraße 10, 1, jetzt unbekannten Aufenthalts, auf Grund der Behauptung, daß behufs Beitreibung der dem Beklagten gegen den Schneidermeister H. Bessel
J
Hannover, Kestnerstraße 14, Prozeßbev 8 ne 5 zef Rechtsanwalt Fischer in Hannever, kl
in Hannover zustehenden Forderung von 196 nebst Zinsen und Kosten der von dem Beklagten mit der Zwangevollstreckung beauftragte Gerichts⸗ vollzieher die in dem Klageantrage bezeichneten Gegenstände gepfändet habe, und daß der Klägerin das Eigentumsrecht an diesen Gegenständen zustehe, da sie dieselben in die Ehe eingebracht habe, und daß sie daher Widerfpruch gegen die Zwangsvollstreckung erhebe, mit dem Antrage, den Beklagten zu ver⸗ urteilen, die in der Zwangsvollstreckungssache des Beklagten gegen den Schneidermeister OH. Bessel zu Sannéber am 15. Mai 1912 bewirkte Pfändung folgender Gegenstände: 1 Trumeau, 1 Vertikow, 1 Chaiselongue, 2 blaue Sessel, 1 Schreibtisch, 2 Bilder, 1 Teppich, wieder aufzuheben und die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, auch das Urteil
28
für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Zur münd—
lichen Verhandlung des Rechtsstreits wird der
Beklagte vor das Königliche Amtsgericht, Ab— teilung 2, in Hannover auf den 1. November E9RE2zZ, Vormittags 0 Uhr, Zimmer 307, Neues Justizgebäude, 1II. Stockwerk, geladen. Sannover. den 29. Juli 1912. Der Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts. Abteilung 23.
(43712 Oeffentliche Zustellung.
Die Vereinsbank e. G. m. b. S. in Hildburg⸗ hausen, Proießbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Schumann daselbst, klagt gegen den Franz Roeser, früher in Magdeburg, jetzt unbekannten Aufenthalts, unter der Behauptung, daß ihr der Beklagte als Akzeptant eines Wechsels vom 5. 1. 1912 398 4 50 3 nebst 6 J Zinsen seit 15. April 1912 sowie 11 M 15 Wechfelkoften schulde, und beantragt, den Beklagten zur Zahlung dieser Beträge kostenpflichtig zu ver⸗ urteilen und das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Zur mündlichen Verhandlung deg Rechts⸗ streits wird der Beklagte vor das Herzogliche Amts— gericht, Abt. I, Hildburghausen auf Mittwoch, den 18. September 1912, Vormittags 935 Uhr, geladen.
Hildburghausen. den 31. Juli 1912.
— Frank, A.-G. Sekretär, Gerichtsschreiber Herzoglichen Amtsgerichts.
143718 Oeffentliche Zustellung. II O 11112.
Der Rechtsanwalt A. Bena zu Metz, vertreten durch sich selbst, klagt gegen den Unternehmer Georg Geiger, früher in Urbis i. E., jetzt ohne bekannten Wohn- und Aufenthaltsort, unter der Behauptung, daß Beklagter ibm für anwaltliche Vertretung in Sachen Chalouatte Ca Geiger, 1 O S9 07, 59 95 46 verschulde, mit dem Äntrage, den Beklagten kosten—⸗ fällig zu verurteilen, an Kläger 59 95 S nebst 4 0, Zinsen seit dem Klagezustellungstage zu zahlen, und das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Der Kläger ladet den Beklagten zur, mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die 11. Zivil- kammer des Kaiserlichen Landgerichts in Metz auf den 4. Oktober 1912, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Gerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
Metz, den 31. Juli 1912. Gerichtsschreiberei des Kaiserlichen Landgerichts. (43407) Oeffentliche Zustellung. G. 1713 12.1.
Die Witwe des Kaspar Meurer, Auguste geb. Ellenberger, in Spangenberg, Prozeßßbevollmaͤchtigte: Rechtsanwälte Justizrat Peyser und Henning zu Esch— wege, klagt 15 gegen die Ebefrau des Lohgerbers Lorenz Schäfer, Auguste Christine Wilhelmine geb. Bertelmann, 2) deren genannten Ghemann, beide jetzt unbekannten Aufenthalts, früber in
daß die im Grundbuche von Spangenberg in Ab⸗ teilung III unter Nr. eingetragene Hypothek längst bezahlt sei, mit dem Antrage: 1) di kostenpflichtig und vorläufig vollstr gegen Sicherheits le istung O zu verurteilen, die Löschung der im Grundbuche von Spangenberg Blatt 881 in Abteilung III unter Nr. 1 eingetragenen Hypothek von 1686 S für den Stadtrezeptor Ellenberger in Spangenberg, verzinslich zu Ho gegen dreimonatige Kündigung rückzahlbar, laut Obligation vom 16. Ok— tober 1875, zu bewilligen, 2) den beklagten Ehe⸗ mann zu verurteilen, dieserhalb die Zwangsvoll⸗ streckung in das eingebrachte Gut seiner Ehefrau zu dulden. Die Klägerin ladet die Beklagten zur münd—⸗ lichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das König⸗ liche Amtsgericht in Spangenberg auf den 5. No⸗ vember 1912. Vormittags EO Uhr. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. Spangenberg, den 31. Ju Meinert, Amtsg
Gerichtsschreiber des 43710 Oeffentliche Zustellung.
Die Firma Max Herrmann in Stettin, Fal walderstraße 11, Prozeßbevollmächtigte; i Schmidt und Rechteanwalt Werner Schmid Stettin, klagt gegen die Witwe Frau He
geb. Raudies, früher in Stettin,
jetzt unbekannten Aufenthalls, unter daß ihr die Beklagte als Akzeptant de
9 14
Zahlung protestierten Wechsels den Betrag
—
klagten auch die Kosten des Rechtsstreits einschließli⸗
21020 4Æ nebst 5,90 ten, Rieambiospesen und . P mit schulde, mit dem Antrage, die Beklagte zur Zablung von 217,50 M nebst 6 vom Hundert Zinsen seit 19. Juli 1912 an Klägerin zu verurteilen, der Se
des voraufgegangenen Arrestverfahrens aufzuerlegen. Zur mündlichen Verhandlung des R die Beklagte
echtsstreits wird d Königliche Amtsgericht in Stettin auf den 1. Cktober E912, Vormittags 9 Uhr, geladen. Stettin. den 24. Juli 1912. Der Gerichtsschreiber des Kgl. Amtagerichts: Hedem ann, Amtsgerichtssekretär.
Oeffentliche Zustellung. Arbeiter Andreas Jerzi, zuletzt in Char— loftenbef b. Pasewalk wohnhaft, jetzt unbekannten Aufenthalts, klagt gegen den Bauerbofsbesitzer Karl Grünhagen in Milow Au Rechtsanwalt
u bei Strasburg U.-M., Sommermeyer i unter der Behauptung, daß B S — sechsundzwanzig Mark 70 Pfg. — Lohn schulde, mit dem Antrage auf Der Beklagte ladet den zur mündlichen Verhandlung des Rechts Königliche Amtsgericht in Strasburg U. M. auf den 24. September 1912, Vor⸗ mittags 9 Uhr. Zum Zwecke der öffentlichen Zu stellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. Strasburg U.⸗M., den 31. Juli 1912. Königliches Amtsgericht. Oeffentliche Zustellung. Der Speckhändler Johann Helms in Rostrup, llmächtigter: Hots in Zmischenahn,
Strasburg UM. ,
von 26,70 1606.
C. 392/12.
Zwische klagt gegen den Kaufmann Karl Adolf Christien Bringe, früher Inhaber der Bringe C Co. in Bremen, jetzt unbekannten
nebst 50 Zinsen seit 18. läufige Vollstreckbarkeit des Urteils. Der Beklagte wird zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits por das Großherzogliche Amtsgericht in Westerstede September 1912, Vormittags J Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt ge— lung der Klage ist be—⸗
auf den 24. 10 Uhr, gela
Die öffentliche Zus
Westerstede, den 28. Juli 1912. 8. Unterjschrift), tsschreiber des Großherzoglichen Amtsgerichtt.
Oeffentliche Zustellung.
Der Kaufmann H. Karsten Bismarckstr. 90, Prozeßl Freymuth ir lungsgehilfen K. Kläger, enthallsz, früher in Wilhelmshaven, Göckerstr. , unter der Behauptung, daß Beklagter für gelieferte laut erhaltener Rechnung 7,45 4 schulde, mit dem Antrage auf kostenpflichtige Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 7,48 6 nebst 4 0/0 Zinsen seit Klagzustellung.
in Wilbelmshaven, ĩ llmächtigter: Rechtsanwalt ilbelms haven, klagt gegen den Hand⸗ . Zt. unbekannten Auf⸗
Zur mündlichen Ver⸗ Rechtsstreits wird der Beklagte vor das Königliche Amtsgericht in Wilhelmshaven auf September E912, Vormittags 9 Uhr,
6 77 3) Verkäufe, Verpachtungen,
R **
Verdingungen c. Bekanntmachung.
Das Königliche Polizeipräsidium beabsichtigt, alte Akten im Gewichte von etwa 60 533 kg gefähr 22 162 Eg alte Drucksachen an den Meist⸗ bietenden unter den in der Kalkulatur, Zimmer 139 olizeipräsidialgebäude, Alexanderstraße 3 6, Ein⸗ an der Stadtbahn, J. Stockwerk, werk⸗ täglich von 10 bis 3 Uhr ausliegenden zu verkaufen.
Kauflustige wollen ihre Angebote schriftlich und versiegelt mit der Aufschrift: f und Drucksachenꝰ bis zum 15. August d. J., Vormittags 190 Uhr, Polizeipräsidiums,
Verkauf vor im Zentralbureau
Zimmer 161, abgeb ie Eröffnung der Angebote findet an demselben mit Kalkulatur, immer 139, statt. Berlin, den 29. Juli 1912. Der Polizeipräsident: In Vertietung: Dumrath.
Verdingung. Die Lieferungen d arfs der Marinebekleidungs⸗ ämter Kiel und Wilhelmshaven an
I) seidenen Tüchern, Mützenbäntern, echt renntierledernen Handschuhen, wasserdichten Unterlagen, Netzhängematten und uminiumkochgeschirren vom 1. April 1913 ab, sollen auf 1 oder 5 Jahre verdungen werden.
Termin: 27. September 1912, Vormittags
Aufsschrift Angebot auf Liefe⸗ Tüchern 2c. sind verschlossen bis Marinebekleidungsamt
Angebote mit rung von sei
August 1912. Marineberleidungsamt Wilhelmshaven.
Gerichtliche Versteigerung.
m Montag, den 5. August, Vormittags ihr, werde ich in der Pfandkammer zu Berlin, ksensitr. 43 44, folgende durch Gerichtsbeschluß und Patentansprüche, Verfahren zur
Vatentrechte etr Eisenbetonbalken,
rstellung plastischer Gegenftände aus Torf, Torfmoos u. dergl., Verfahren zur Serstellung Preßlingen aller Art, entwässerungspresse, Verfahren zum Sterili⸗ sieren von Flüssigkeiten, Reinigung von Ab⸗ ral. öffentlich meistbietend verfteigern. fast allen europaischen Staaten den Vereinigten Staaten
von Briketts,
wäffern u.
ie Patente sind ir
inert, Gericht
H Verlosung ꝛc. von Wert⸗ papieren.
Die Bekanntmachungen über den Verlust von Wert-
papieren befinden sich auschließlich in Unterabteilung 2.
431891 Genehmigungsurkunde.
M. d. g. Ang. G 1 Nr. 1175. FinMin. L 10733. Mit Allerböchster Ermächtigung erteilen wir hier⸗
durch auf Grund des 8795 des Bürgerlichen Gesetz⸗
buchs und des Artikels Z der Königlichen Verordnung
zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom
16. November 1899 der Berliner Stadtsynode die
Genehmigung zur Ausgabe von Schuld verschrei⸗
bungen auf den Inhaber bis zum Betrage von
Zweiunddreiviertel Millionen Mart zur Beschaffung
don Mitteln zur Uebernahme eines Teils der seit
dem Jahre 1899 aus den ordentlichen Einnahmen der Berliner Stadtsynode für Kirchenbauten und Kirchhöfe hergegebenen Beträge auf die außerordent⸗ lichen Einnabmen sowie zum Erwerb von. Grund— stücken, Errichtung neuer kirchlicher Gebäude und Einrichtung von Begräbnisplätzen.
Die Schuldverschreibungen sind nach dem an—⸗ liegenden Muster auszufertigen, mit 40/9 jährlich zu verzinsen und nach dem festgestellten Tilgungs⸗ plan von der Ausgabe der Schuldverschreibungen ab jährlich mit wenigstens einem Prozente des Kapitals, unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuld— verschreibungen, durch Auslosung oder Ankauf zurück— zuzahlen.
Vorstehende Genehmigung wird vorbehaltlich der Rechte Dritter erteilt. Für die Befriedigung der Inhaber der Schuldverschreibungen wird eine Gewähr⸗
leistung seitens des Staats nicht übernommen. 2
Diese Genehmigung nebst Anlage ist im Deutschen Reichs, und Königlich Preußischen Staatsanzeiger be— kannt zu machen.
Berlin, den 18. Juli 1912.
Der Minister d gi.)
Der nister der geist⸗ 8 . lichen und n mee. K Angelegenheiten. e. . von Trott zu Solz. ö
Veröffentlicht
Berlin, den 29. Juli 1912.
. Königliches Konsistorium der Provinz Brandenburg, Abteilung Berlin. In Vertretung: K. II. Nr. 3625. Dr. Cri sollit.
Zu M. d. g. A. d. 1 Nr. 1176. Fin⸗Min. I 10733. Provinz Brandenburg. Stadtsynode Berlin. Schuldverschreibung
der Berliner Stadisynode, . . te Ausgabe, Buch⸗ J S Reichswährung.
Ausgefertigt auf Grund der mit Allerböchster Er⸗ mächtigung erteilten Genehmigung der Minister der geistlichen und Unterrichte angelegenheiten und der Finanzen vom. Deutscher Reichs⸗ und Königlich JJ vom... ten
. , *
In Gemäßheit des von dem Königlichen Kon— sistorium in Berlin von Kirchenaufsichts wegen und von dem Königlichen Staatsministerium von Staagts⸗ aufsichts wegen genehmigten Beschlusses der Berliner Stadtspnode vom 11. Dezember 1911 wegen Auf⸗ nahme einer Anleihe von zweidreiviertel Millionen Mark bekennt sich der geschäftsführende Ausschuß der Berliner Stadtfynode namens des Stadisynodal— verbandes durch diese für jeden Inhaber gültige Schuldverschreibung zu einer seitens des Gläubigers unkündbaren Darlehnsschuld von . . .. . . . Mark, welche mit 4 660 jährlich zu verzinsen ist.
Die ganze Schuld wird nach dem genehmigten Tilgungsplan durch Einlösung auszulosender Schuld— verschreibungen oder durch Ankauf von Schuldver⸗ schreibungen vom.... des Jahres ..... ab spätestens bis zum Schlusse des Jahres ..... getilgt.
Zu diesem Zwecke wird ein Tilgungsstock gebildet,
welchem jährlich wenigstens ein Prozent des Anleihe⸗ kapitals sowie die Zinsen von den getilgten Schuld⸗ verschreibungen zuzuführen sind. . Die Ausklosung geschieht in dem Monate Januar je des Jahres. Der Berliner Stadtsynode bleibt jedoch das Recht vorbehalten, eine stärkere Tilgung eintreten zu lassen oder auch sämtliche noch im Um. laufe befindliche Schuldverschreibungen auf einmal zu kündigen. Die durch die verstärkte Tilgung er— sparten Zinsen sind ebenfalls dem Tilgungt stocke zuzuführen. Die ausgelosten sowie die gekündigten Schuldver⸗ schreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern, und Beträge sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt drei Monate vor dem Zahlungstermine in dem Deutschen Reichs- und Königlich Preußischen Staats— anzeiger, der Neuen Preußischen (Kreuz⸗) Zeitung, der National-Zeitung, dem Amtsblatte der König⸗ lichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin und dem Amtsblatte der Königlichen Re— gierunz zu Frankfurt a. O. Wird die Tilgung der Schuld durch Ankauf von Schuldverschreibungen be— wirkt, so ist dieses unter Angabe des Betrages der angekauften Schuldverschreibungen alsbald nach dem Ankaufe in gleicher Weise bekannt zu machen. Geht eins der vorbezeichneten Blätter ein, so wird an dessen Stelle von dem geschäftsfübrenden Ausschusse der Berliner Stadtsynode mit Genehmigung des Königlichen Konsistotiumß ein anderes Blatt be— stimmt.
Bis zu dem Tage, an welchem hiernach das Kapital zu entrichten ist, wird es in halbjährlichen Terminen, am 2. Januar und 1. Juli, von heute an gerechnet, mit 4860 jährlich verzinst.
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen Rückgabe der fällig gewordenen Zinsscheine bejw. dieser Schuldverschreibung bei der Kasse der Berliner Stadtspnode, und zwar auch in der nach em Eintritte des Fälligkeitétermines folgenden Zeit. Mit der zur Empfangnahme des Kapitals einge⸗ reichten Schuldverschreibung sind auch die dazu ge⸗ hörigen Zinsscheine der späteren Fälligkeit termine zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinsscheine wird der Betrag vom Kapital abgezogen.
Der Ansvruch aus dieser Schuldverschreibung erlischt mit dem Ablauf von dreißig Jahren nach dem Rück⸗ zahlungstermine, wenn nicht die Schuldverschreibung
vor dem Ablauf der dreißig Jahre dem geschäfts= führenden Ausschusse der Berliner Stadtsynode
zur Einlösung vorgelegt wird. E folgt die Vor⸗ legung, so verjährt der Anspruch in zwei Ja pon dem Ende der Vorlegungsfrist an. Der Vor— legung steht die gerichtliche Geltendmachung des An⸗ spruchs aus der Urkunde gleich 5
Bei den Zinsscheinen beträgt die Vorlegungsfrist vier Fahre. Sie beginnt für Zinsscheine mit dem Schluffe des Jahres, in welchem die für die Zahlung bestimmte Zeit eintritt.
Das Aufgebot und die Kraftloserklärung abhanden gefommener oder vernichteter Schuld verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der 85 1004. der Zidvilprozeß⸗ ordnung.
Zinsscheine können weder aufgeboten noch für kraftlos erklärt werden. Doch wird dem bit⸗ herigen Inhaber von Zinsscheinen, welcher den Ver⸗ luft vor dem Ablauf der vierjährigen Vorlegungs⸗ frist bei dem geschäftsführenden Ausschusse der Berliner Stadtsynode anzeigt, nach Ablauf der Frist der Betrag der angemeldeten Zinsscheine gegen Duittung ausgezahlt werden. Der Änspruch ist aus⸗ geschlossen, wenn der abbanden gekommene Schein dem geschäftsfübhrenden Ausschusse der Berliner Stadtsynode zur Einlösung vorgelegt oder der An⸗ shruch aus dem Scheine gerichtlich geltend gemacht worden ist, es sei denn, daß die Vorlegung oder die gerichtliche Geltendmachung nach dem Ablause der Frist erfolgt ist. Der Anspruch verjährt in vier Jahren.
Mit dieser Schuldverschreibung sind halbjährliche Zinsscheine bis zum Schlusse des Jahres.... aus⸗ gegeben; die ferneren Zinsscheine werden für zehn⸗ sährige Zeiträume ausgegeben werden. Die Ausgabe einer neüen Reihe von Zinsscheinen erfolgt bei der Kasse der Berliner Stadtsynode gegen Ablieferung des der älteren Zinsscheinreihe beigedruckten Er⸗ neuerungẽscheins, sofern nicht der Inhaber der Schuld⸗ verschreibung bei dem geschãfts fahrenden Ausschusse der Berliner Stadtsynode der Ausgabe widersprochen hat. In diesem Falle sowie beim Verluste eines Frneuctungsfcheins werden die Zinsscheine dem In⸗ haber der Schuldverschreibung ausgehändigt, wenn er die Schuldverschreibung vorlegt.
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Ver⸗ pflichtungen haftet die Berliner Stadtspnode mit ihrem Vermögen und mit der Steuerkraft der Mit⸗ glieder der zu ihrem Verbande gehörigen Kirchen⸗ gemeinden. .
Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift erteilt.
Berl, den 4
Der geschäftsführende Ausschuß der Berliner Stadtsynode. / (Name eines
Siegel des geschäfts⸗ (Name des i n führenden Ausschusses Vorsitzenden.) . der kö 8. (Name eines zweiten Ausschuß⸗ . mitgliedes. Ausgefertigt: (Eigenhändige Unterschrift des damit von dem geschäftsfuührenden Ausschuß beauftragten Kontroll⸗ beamten.)
Provinz Brandenburg. Stadtsvnode Berlin. Zinsschein. . zu der Schuldverschreibung der Berliner Stadt⸗ fynode, ...... te Ausgabe, Buchstabe .. wre, eee , nnn ber ö,,
Der Inhaber dieses Zinsscheins empfängt gegen dessen Rückgabe in der Zeit vom. ab die Zinfen der vorbenannten Schuldverschreibung für das Halbjahr vom.... bis-. mit ...... . . J bei der Kasse der Berliner Stadtsynode in Berlin.
Benn,
Der geschäfts führende ö der Berliner Stadt⸗ ynode.
(Name des Vorsitzenden.) (Name
1
(Name eines zweiten Ausschußmitgliedes.)
Trockenstempel des Siegels des geschãfts⸗
führenden Ausschusses der Berliner Stadtsynode.
Der Anspruch aus diesem Zinsschein erlischt mit dem Ablaufe von vier Jahren vom Schlusse des Jahres ab, in welchem der Zinsanspruch fällig geworden sst, wenn nicht der Zinsschein vor dem Ablauf dieser Frist dem geschäftsführenden Ausschuß der Berliner Stadtfynode zur Einlösung vorgelegt wird. Erfolgt die Vorlegung, so verjährt der Anspruch innerhalb weier Jahre nach Ablauf der Vorlegungsfrist. Der Vorlegung steht die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs aus der Urkunde gleich.
Provinz Brandenhurg. Stadtsynode Berlin. Erneuerungsschein
für die Zinsscheinreihe Nr. ... zur Schuldverschreibung
der Betliner Stadtsynode, .. . .... le Ausgabe,
Buchta Mere, her .
Der Inhaber dieses Scheines empfängt gegen dessen Rückgabe zu der obigen Schuldverschreibung die ... te Reihe von Zinsscheinen für die Jahre vom ...... 1898 .. bis 198. . nebst Erneuerungsschein bei der Kasse der Berliner Stadtsynode in Berlin, sofern nicht der Inhaber der Schuldverschreibung der Ausgabe bei dem geschäftsführenden Ausschusse der Berliner Stadtsynode widersprochen hat. In diesem Falle sowie beim Verluste dieses Scheines werden die neuen Zinsscheine nebst Erneuerungs— schein dem Inhaber der Schuldverschreibung aus⸗ gebändigt, wenn er die Schuldverschreibung vorlegt.
,
Der geschäftsfübrende Ausschuß der Berliner Stadtsynode. (Name (Name des Vorsitzenden.) eines Ausschußmitgliedes.) (Name eines zweiten Ausschußmitgliedes.) Trockenstempel des Siegels des geschäfts⸗ führenden Ausschusses des Berliner Stadtsynode. —s Veröffentlicht: Berlin, den 29. Juli 1912. (L. S.) Königliches Konfistorium der Provinz Brandenburg, Abteilung Berlin. In Vertretung: K. II. Nr. 3625. Dr. Crisolli.
a3 138 Genehmigunasurkunde. Mit Allerböchster Ermächtigung erteilen wir auf Grund des 5 795 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und
des Artikels 8 der Königlichen Verordnung zur Aus— führung des Bürgerlichen Gefetzbuchz vom 16. No⸗
vember 1399 der Stadt Cöln die Genebmigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inbaber bis um Betrage von 79 9000 0090 (Neunundsiebzig Millionen Mark) behufs Beschaffung der Mittel zur Uebernahme von Aktien der Rbeinischen Aktien- Ge— sellsckaft für Braunkoblenberabau und Brikett— fabrikation, der Cöln⸗Bonner Kreisbabnen und der Schnellbahn Cöln⸗Düsseldorf, zur Aus fãina von RBrückenbauten, zur Erweiterung der? Gas⸗, GFlektriritãts. und Wasserwerke, der Straßen- und Borortbabnen, des Feuerschutzes, des Kunftgewerbe⸗ mufeums und der Krankenanstalt Lindenburg, zum Bau eines TLagerhauses, einer Badeanstalt, höherer Schulen, eines Bibliothekgebãudes und eines Tuberkusosenpavillons, zu Zwecken der Friedhofs- Tiefbau⸗ und Grundstücksverwaltung, zur Errichtung einer stãdtischen Hypothekenanstalt, zu Aufwendungen fr einen Fußgängertunnel am Hauptbahnhof und zur Deckung des Mindererlöses aus der letzten Anleihe.
Die Schuldverschreibungen sind nach dem an⸗ liegenden Muster auszufertigen, je nach der Lage des Feldmarktes bei der Begebung mit 33 bis 40 jährlich zu verzinsen und nach Wabl der Stadt nach einer der zwei nachbezeichneten Tilgungsarten zu tilgen:
1) Die Tilgung erfolgt durch Ankauf oder Ver— lofung mit wenigftens 11 0½ jäbrlich unter Zuwachs der Zinsen der getilgten Schuldverichreibungen. Mit der Tilgung ist mit dem auf die Verausgabung der Anleihe oder der einzelnen Anleiheteile folgenden Rechnung jahre zu beginnen. Der Stadt Cöln soll das Recht der Gesomtkündigung der in Umlauf zu
teile vorbebalten bleiben, oder
2) Die Tilgung erfolgt durch Ankauf oder Ver⸗ lofäng mit wenigstens 14 0 jährlich unter Zuwachs der ersparten Zinsen, wird aber während der ersten oder 10 Jahre nach Begebung der Anleibe oder der einzelnen Anleibeteile nicht ausgeführt; statt dessen werden die Tilgungsraten von dem auf die Verausgabung der Anleibe oder der einzelnen An— seibeteile folgenden Rechnungsjahre ab einem be— sonderen, der Aufsicht des Regierungspräsidenten zu Cöln unterworfenen Fonds zugeführt. Dieser Fonds ist, soweit er nicht vorber zum Rückkauf der im Um— lauf befindlichen Schuldverschreibungen Verwendung findet, auf Zins und Zinseszins anzulegen und nach Ablauf der 3 bezw. 10 Jahre in voller Höbe zum Ankauf oder zur Verlosung von Schuldverschrei⸗ bungen oder zur Verstärkung der von dann ab ein— setzenden regelwäßigen Tilgung zu verwenden. Der Stadt Cöln soll das Recht der Gesamtkündigung der in Umlauf zu setzenden Schuldverschceibungen und die Verstärkung der Tilgung nach Ablauf der ersten 10 Jahre nach Begebung der Anleihe oder der ein— jelnen Anleibeteile vorbehalten bleiben.
Rückeinnahmen aus Verkaufserlösen und Anlieger— beiträgen sind zur außerordentlichen Tilgung der An⸗ leihe zu verwenden.
Vorstebende Genehmigung wird vorbehaltlich der Rechte Dritter erteilt.
Für die Befriedigung der Inbaber der Schuld⸗ verschreibungen wird eine Gewaͤhrleistung seitens des Staats nicht übernommen.
Diese Genehmigung ist mit den Anlagen im Deutschen Reicks- und Königlich Preußischen Staats— anzeiger bekannt zu machen.
Berlin, den 26. Juni 1912.
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. Im Auftrage: Schroeter. Der Minister des Junern. Der Finanzminister.
Im Auftrage: Im Auftrage: Freund. Heinke.
Min. f. Landw. 1A IIe 35863. Nin. de Inn. Na 1623. Fin. Min. 1. 9531 II. 7744.
Rheinprovinz. Regierungsbezirk Cöln. Schuldverschreibung der Stadt Cöln.
Ausgabe 19 .. Buchstabe ...... . über
...... ... Mark Reichswährung.
Ausgefertigt auf Grund der mit Allerhöchster Er⸗
Land wirtschaft, Domänen und Forsten, des Innern
nd der Finanzen vom z6. Juni 1912 (Deutscher Reichs- und Königlich Preußischer Siaatsanzeiger
vom 3. August 1912).
In Gemäßhbeit des von dem Bezirksausschuß des Regierungsbezirks Cöln genehmigten Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 21. März 1912 Tegen Aufnabme einer Anleihe von Neunundsiebig Millionen Mark bekennt sich der unterzeichnete
28 —
.
1.
diese für jeden Inhaber gültige Schuldverschreibung zu einer seitens des Gläubigers unkündbaren Dar⸗ lehnsschuld von .... .... Mark, welche mit
..... Prozent jährlich zu verzinsen ist.
1. Tilgungsart.) Die ganze Schuld wird durch Einlösung auszulosender Schuldverschreibungen oder durch Ankauf von Schuldverschreibungen von dem auf die Verausgabung der Anleihe oder der einzelnen Anleiheteile folgenden Rechnungsjahre ab spätestens
in 31 Jahren getilgt.
In diesem Zwecke wird ein Tilgungestock gebildet,
welchem jährlich wenigstens 11 Prozent des ent⸗
sprechenden Teiles des Anleibekapitals sowie die Zinsen der getilgten Schuldverschreibungen zuzu—
führen sind.
Die Auslosung geschiebt im Monat.. * jedes Jahres. Ber Stadt bleibt jedoch das Recht dorbehalten, nach 10 Jahren, also nach dem Jahre
— 2
= eine stärkere Tilgung eintreten zu lassen oder auch fämtliche noch im Umlauf befindlichen Schuld verschrelbungen auf einmal zu kündigen. Die durch
) Anmerkung. Bei Begebung der Anleihe oder der einzelnen Anleiheteile wird eine der nach⸗ beschriebenen zwel Tilgungsarten ausgewählt werden; in die endgültigen Schuldverschreibungen wird nur
der Text einer dieser zwei Fälle aufgenommen.
mächtigung ertellten Genehmigung der Minister für
Dberbürgermeister namens der Stadt Cöln durch
die verstärkte Tilaung ersparten Zinsen sind ebenfalls
dem Tilgungsstocke zuzuführen. Die ausgelosten
sowie die gekündigten Schuldverschreibungen werden
unter Beieichnung ibrer Buchstaben, Nummern und
Beträge sowie des Termins, an welchem die Rück⸗
zablung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. oder:
2. Tilaungsart. Die Tilgung der ganzen Schuld erfolgt von dem auf die Verausgabung der An⸗ leiße oder der einzelnen Anleiheteile folgenden Rechnungsjabre ab durch Ankauf oder Verlosung aus einem Tilaungsstocke, welchem jährlich wenigstens 14 0 des entsprechenden Teils des Anleibekapitals sowie die ersparten Zinsen zuzuführen sind. Der Stadt ftebt jedoch das Recht zu, die Tilgung in den ersten 5 (10) Jahren nicht auszuführen und statt dieser die innerhalb der ersten 5 (10) Jahre fälligen fäbrlichen Tilgungsgrundraten nebst deren Zinsen in Höhe des Anleibezinsfußes und nebst Zinseszinsen zu einem besonderen, der Aufsicht des Regierungs⸗ präsidenten in Cöln unterworfenen Fonds anzu⸗ sammeln, der am.... ... in voller Höbe zum Ankauf oder zur Auslosung von Schuldver schreibungen oder zur Verstärkung der von dann ab einsetzenden regelmäßigen Tilgung zu verwenden ist.
Die Auslosung gesckieht im Monat... jedes Jahres. Ber Stadt bleibt jedoch das Recht vorbehalten, nach 109 Jahren, also nach dem Jahre .. den Tilgungsstock zu verstärken oder auch fämtliche noch im Umlauf befindlichen Schuldver⸗ schreibungen auf einmal zu kündigen. Die durch die verstärkt? Tilgung ersparten Zinsen wachsen ebenfalls dem Tilgungastocke zu. Die ausgelosten sowie Tie gekündigten Schuldverschreibungen werden umer Be⸗ zeichnung ibrer Buchstaben, Nummern und Betrãge sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung er⸗ folgen soll, öffentlich bekannt gemacht.
Diese Bekanntmachung erfolgt drei Monate vor dem Zablungs termine in dem Deutschen Reichs. und Köntglich Preußischen Staatsanzeiger, in dem Amts⸗ blattè der Königlichen Regierung zu Cöln, in zwei in Eöln erscheinenden Zeitungen und in je einer in Berlin und in Frankfurt a. M. erscheinenden Zeitung. Geht eines der vorbezeickneten Blätter ein, so wir an dessen Stelle vom Oberbürgermeister mit Ge⸗ nebmigung des Königlichen Regierungspräsidenten zu Cöln ein anderes Blatt bestimmt.
Wird die Tilgung durch Ankauf von Schulz⸗ verschreibungen bewirkt, so wird dies unter Angabe des Betrages der angekauften Schuld verschreibungen alsbald nach dem Ankauf in obenbezeichneter Weise beknnnt gemacht.
Bis zu dem Tage, an welchem hiernach das Kavital zu entrichten ist, wird es in halbjährlichen Terminen am .. . ten.. ..... und am ... ten J- von heute an gerechnet, mit ... 0/o jäbrlich verzinst.
Die Auszahlung der Zinsen und des Kaxitals erfolgt gegen Rückgabe der fällig gewordenen Zins— scheine beiw. dieser Schuldverschreibung bei der Stadthauptkasse in Cäöln und den bekannt zu machenden sonstigen Zablstellen, und zwar auch in der nach dem Eintritt des Fälligkeitstermins folzenden Zeit. Mit der zur Empfangnahme des Kapitals ein⸗ Jereichten Schuldverschreibung sind auch die dazu ge— hörigen Zinsfcheine der späteren Fälligkeitstermine zurückjullefern. Für die fehlenden Zinsscheine wird deren Betrag vom Kapital abgezogen.
Der Anspruch aus dieser Schuldverschreibung er— lischt mit dem Ablaufe von dreißig Jahren nach dem Rückahlungstermine, wenn nicht die Schuldverschrei⸗ bung vor dem Ablaufe der dreißig Jahre der Stadt⸗ perwaltung zur Einlösung vorgelegt wird. Erfolgt die Vorlegung, so verjährt der AÄnspruch in zwei Jahren von dem Ende der Vorlegungsfrist an. Der Vorlegung steht die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs aus der Urkunde gleich.
Bei den Zinsscheinen beträgt die Vorlegungsfrist vier Jahre. Sie beginnt für Zinsscheine mit, dem Schlusse des Jahres, in welchem die für die Zahlung bestimmte Zeit eintritt.
Das Aufgebot und die Kraftloserklärung abhanden gekommener oder vernichteter Schuldverschreibungen erfolgt nach Vorschrift der 85 1004 ff. der Zivil⸗ prozeßordnung.
Zinsscheine können weder aufgeboten noch für kraftlos erklärt werden; doch wird dem bisherigen Inhaber von Zinsscheinen, welcher den Verlust vor Dem Ablaufe der vierjährigen Vorlegungsfrist bei der städtischen Verwaltung anzeigt, nach Ablauf der Frist der Betrag der angemeldeten Zinsscheine gegen Quittung ausgezahlt werden. Der Anspruch ist aus⸗ geschlossen, wenn der abhanden gekommene Schein der städtischen Verwaltung zur Einlösung vorgelegt orer der Anspruch aus dem Scheine gerichtlich geltend gemacht worden ist, es sei denn, daß die Vorlegung oder die gerichtliche Geltendmachung nach dem Ab⸗ laufe der Frijt erfolgt ist. Der Anspruch verjährt in vier Jahren.
Mit diefer Schuldverschreibung sind halbjãhrliche Zinsscheine bis zum ... ten.: w ausgegeben; die ferneren Zinsscheine werden für zehnjäbrige Zeiträume ausgegeben werden. Die Aus⸗ gabe einer neuen Reihe von Zinsscheinen erfolgt bei der Stadthauptkasse in Cöln gegen Ablieferung des der ästeren Zinsscheinreibe beigedruckten Erneuerungs⸗ scheins, fofern nicht der Inhaber der Schuldverschrei⸗ bung bei der städtischen Verwaltung der Ausgabe widersprochen bat. In diesem Falle sowie beim Verluste eines Erneuerungsscheins werden die Zins⸗ scheine dem Inhaber der Schuldverschreibung ausge— händigt, wenn er die Schuldverschreibung vorlegt,
Zur Sicherheit der blerdurch eingegangenen Ver— pffichtungen haftet die Stadt mit ihrem Vermögen und mit ihrer Steuerkraft.
Dessen zu Urkunde habe ich diese Ausfertigung unter meiner Unterschrift erteilt.
Cöln, den. ten..
Der Oberbürgermeister. (Stadtsiegel.)
J
. Ausgefertigt: . (Eigenhändige Unterschrift des damit von dem Ober—⸗ bürgermeister beauftragten Kontrollbeamten.)
Rheinprovinz. Regierungsbezirk Cöln. w
zu der Schuldverschreibung der Stadt Cöln Ausgabe 1989... ., Buchstabe. .... Nr.. JJ i gruen .
Der Inhaber dieses Zinsscheins empfängt gegen dessen Ruückgabe in der Zeit vom .. ten.. 19 .. ab die Zinsen der vorbenannten Schuld⸗
1.
bei der Stadtbauvtkañe in Göln oder bei den
gemachten sonstigen Zahlstellen.
Cöln, den. ten . Der Oberbũ
s Stadtsiegels).
Zinsscheine erlischt mit
w ,,
rgermeister.
sschein vor dem Ab
e gerichtliche Geltend⸗ er Urkunde gleich.
Regierungsbezirk Cöln. Erneuerungsschein für die Zinsscheinreibe Nr. .... .. verschreibung der Stadt Cöln, Ausgabe 19 .., Buchstab Kö Der Inbaber dieses deffen Rückgabe zu der obi Nei , nebst Erneuer kasse in Cöln, verschreibung waltung widersprochen hat. beim Verluste di
Rheinprovinz.
zur Schuld⸗
. ; Scheines empfängt ger gen Schuldverschreibung insscheinen für die Jahre w ungsschein bei der Stadtbaupt— sofern nicht der Inhaber der Schuld der Ausgabe bei der städtischen Ver⸗ In diesem Falle sowie Scheines werden die neuen Zins— zerungsschein dem Inbaber der Schuldverschreibung aus gebändigt, wenn er die S verschreibung vorlegt.
(Trockenstempel de
5) Kommanditgesellschaften auf Aktien u. Aktiengesellsch.
Die Bekanntmachungen über den Verlust von Wert, papieren befinden sich ausschließlich in Unterabteilung?
Unter Hinweis auf die von der Generalversamm⸗ lung vom 15. Juni 1912 . Grundkapitals fordern wir h unserer Gesellschaft auf, ihre
HSerabsetzung des ermit die Gläubiger iche bei uns an—
eingetragene
Bremen, den 31. Juli. 1912. . . Vereinigte Werkstätten für Kunst im Handwerk Akt.⸗Ges.
Der Vorstand.
Susemihl. Wiesinger.
) Anhtiengesellschaft Nenßer Eisenmerk vorm. Rud. Naelen, Düsseldorf Heerdt.
In der Generalversammlung vom 21. Juni 1912 wurde Das Grundkapital wird durch Zusar legung von je 10 der jeßigen Akti Jedoch behalten diejenigen Aktien, auf blung von „ 900, — mit 47 03insen 1. Januar 1912 geleistet wird, ibren Nennwert von S 1000, — unverkürzt, ls von der Herabsetzung und Zusammen troffen. Die Herabsetzung geschieht zur Be der Unterbilanz und zur Vornahme von bungen und Rücklagen nach näberer Bestimmung Auffichtsrats; den gleichen Zwecken dient neben Beschaffung von Geldmitteln die Zuzahlung; soweit verfügbar bleibt, ist sie in den gesetzlichen Reservefonds einzustellen.
2) Zur Ausführung des sind die Aktionäre unter und Fristen der iches aufzufordein, und Erneu
unserer Aktionãre gender Beschluß gefaßt:
en zu einer herab⸗
welche eine Zuza darauf seit dem
diese für Rückl
en Beschlusses chtung der Vorschriften 5z§ 291 und 219 des Handelsgesetz⸗ ihre Aktien mit Gewinnanteil⸗ zsscheinen einzureichen und dabei zu erklären, ob sie a. auf die Aktien die 3 „S 900, — zu leisten bereit sind, in dieser Betrag zuzüglich 40 Zinsen seit 1912 zugleich einzuzahlen ist; — oder b. Verwertung für ibre, der Ein— reicher, Rechnung zur Verfügung stellen, — oder c. die Zusammenlegung der Aktien wäblen, Die Aktien, auf erhalten den Stempelauforuck;
Als Aktie gültig geblieben versammlungsbeschluß vom 27.
, nm. . —; Von je zehn der zur Zusammenl Aktien wird eine mit dem gleichen Stempe versehen zurückgegeben.
welchem Fall der Gesellschaft zur
e Zuzahlung geleistet ist,
gemãß General⸗ Juni 1912. egung gelangenden
neun sind zu
Die bei Ablauf der Einreichungsfrist n reichten Aktien werden in Gemäßheit des 8 290 des Handelsgesetzbuches für kraftles erklärt.
Beiüglich der der Gesellschaft zur Verwertung für Rechnung der Beteiligten zur Verfügung stellten Aktien hat der ständigung dahin zu vermitteln, daß die Zuzahlung geleistet werde, oder die über Zusammenlegung für gemeinsame Rechnun
tand tunlichst eine V auf diese Aktien
erwertenden Aktien werden für n die für kraftlos erklärten Aktien werden neue Aktien, für je zehn eine neue, über „ 1000, — auf den Dividendenberechtigung für usw. ausgegeben. die Gesellschaft für Rechnt öffentliche Versteigerung verkauft. Das der Gesellschaft gemachte Anerbieten, 1eun Aktien
Die so nicht zu v
Inhaber lautend, das Geschäftsjahr 1912 Diese neuen Aktien wer der Beteiligten durch
erfügung zu halten, damit die Zufammenlegung der Aktien nach dem Verhältnis von zehn zu einer jedenfalls d geführt werden könne, und auf die dazu nicht be⸗ nötigten Stücke die Zuzahlung zu leisten, soll an⸗ genommen werden.
3) Die Durchführung der vorstehenden
sein. Spätestens an diesem Tage ist die Durch⸗ führung, insbesondere die erfolgte Herabsetzung des Grundkapitals, zur handelsregisterlichen Eintragung anzumelden. . ; Nachdem dieser Beschluß am 15. Juli 1912 in das Handelsregister des Königlichen Amtsgerichts in Düässeltorf eingetragen worden ist, fordern wir Fiermit unsere Aktionäre auf, zwecks Ausfübrung des Reschlusses spätestens am 31. Oktober 1912 bre Aktien nebst Gewinnanteilen und Erneuerungs⸗ scheinen und einem Nummernverzeichnis bei dem Bankhaus Teichmann 4Æ Co, in Cöõln oder auch bei dem Vorstand der Gesellschaft mit der Er⸗ klärung einzureichen, ob sie ö . a. auf die Aktien die Zuzahlung in leisten bereit sind, in welchem Falle der Betrag von 6 900 — pro Aktie zuzüglich 400 Zinsen seit dem 1. Ja⸗
nuar zugleich einzuzahlen ist, — oder ö die Aktlen der Gesellschaft zur Verwertung fär
ibre, der Einreicher, Rechnung zur Verfũgung
stellen, — oder ö c. die Zusammenl egung der Aktien wãblen.
Die bei Äblauf der vorbestimmten Einreichungs⸗ frist nicht eingereichten Aktien werden ar kraftlos erklärt werden. Das gleiche gilt hinsichtlich der eingereichten und der Gesellschaft zur Verwertung für Rechnung der Beteiligten zur Verfügung ge⸗ stellten Aktien, binsichtlich deren der Vorstand eine Verständigung über Leistung der Zuzahlung oder Zu sammenlegung für gemeinsame Rechnung nicht erzielt. Die Kraftloserklärung wird auf Grund des 8 290 des Handelsgesetzbuches hiermit ausdrücklich angedroht.
Düsseldorf⸗Heerdt, am 24. Juli 1912. Der Vorstand. Beese. Schenck.
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35051 5 ö arm issos! Zuckerfabrik Wreschen 1 * 1 ö. 3 * * Cukrownia we Wræzesni. Die diesjährige ordentliche Generalversamm⸗ lung unferer Gesellschaft, zu welcher wir die Deren Aktiznäre biermit einladen, findet am Donnerstag. den 22. August 1912, Nachmittags 4 Uhr im Kaminskischen Saale zu Wreschen mit folgender Tagesordnung statt: . I Vortrag und Besprechung des Gej 2 Vorlegung der Bilanz, Bericht fz ð Beschlußfassung übe
kommission und Beschlußfassung übe der Dech ö
3) Bes über Verwendung des Rein gew
4 Statu derung.
„ Aufsichtsrat und Vorstand beantragen, eine Aenderung der 55 15 und 26 des Statuts in folgender Weise dorzunebmen 15 Im 5 15 Absatz 1 soll der letzte Satz wie
folgt lauten:
= Für die gewählten Mitglieder der Generalversammlung zwei Er auf den gleichen Zeitraum gewäh welche bei vorzeitigem Ausscheiden von Mit-
ollen in tzmãnner
*
gliedern an deren Stelle treten und bis zum Ablauf der Wahlperiode der Aus⸗ zeschiedenen oder, sofern die eigene Wahl periode früher abläuft, nur bis zum Ablauf
dieser, als Mitglieder im Aufsichtsrat ver bleiben. Die Reibenfolge, in welcher di Ersatzmänner als Mitglieder einzutreter wird von der Generalversammlung Wahl bestimmt.
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Wiederwabl ist zulässig. 2) Der 5 26 soll wie folgt lauten: Das Rechnungsjahr beginnt vom Jahre 1913 2b am J. Mai und endet am 30. April des folgenden Jahres.“ 5) Ersatzwahl für zwei Mitglieder und einen Ersatzmann des Au fsichts rats. . . s) Wahl von Mitgliedern derjenigen Kommission, welche die Bilan; des nächsten Jahres zu prüfen hat. Zur Teilnahme an der Generalversammlung sind nur diejenigen im Aktienbuche der Gesellschaft ein⸗ getragenen Aktionäre berechtigt, welche ihre Aktien
spätestens bis zum Abend des letzten Tages vor der Generalversammlung im Kontor der
— 2 . en ,,, ö 26. 29 Fabrit nach Maßgabe der Vorschtisten im 3 1
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** ü 3 es Statuts niedergeleg! d Statuts nieder
Wreschen, den 3. August 121
; ö! Der Aufsichtsrat. Der Vorstand.
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am selben Tage und in dem Lokale mittags 5 Uhr eins außerordentliche General-
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ö. 2 21 “ wi 839 w w E= * * versammlung, zu welcher wir die Derren Artionsr- , n, , „ Feria sinladen mit folgender unserer Gesellschaft gleichzeitig einladen mi Jolgender
— Tagesordnung zn A 8 . ö —* — . 8 541 * 88 = 3 1 * . — 2 — — 63 ; ; Weise vorzunebmen * 821* 4 I * r., I Cn 5 ö 1) In S 19, Ab atz 1, soll der letzte Satz olgt lauten — — * * ö 81
Generale
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,, . . deren Stelle treten und 13 2 er 135 825 Ausgeschied anner for Wahlperiode der Ausgeschiedenen eder, 1 8* aon, Meklv 18 fru Be . aryr bis die eigene Wablpertode ber ift, nur bis
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muß spätestens am I4. Dezember 1912 9