1912 / 184 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 03 Aug 1912 18:00:01 GMT) scan diff

den Beklagten zu 1 zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die II. Zivilkammer des Herzog— lichen Landgerichts zu Gotha auf den 27. Sep⸗ tember 1812, Vormittags A0 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Gerichte zu⸗ gelassenen Anwalt zu bestellen, Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. Gotha, den 1. August 1912. Der Gerichtsschreiber des Herzoglichen Landgerichts.

43707 Oeffentliche Zustellung.

Die Ehefrau des Schneidermeisters H Bessel in Hannover, Kestnerstraße 14, Prozeßbevollme Rechtsanwalt Fischer in Hannever, klagt gegen den Kaufmann Otto Rottmann, früher in Hannover, Arndtstraße 10, 1, jetzt unbekannten Aufenthalts, auf Grund der Behauptung, daß behufs Beitreibung der dem Beklagten gegen den Schneidermeister H. Bessel in Hannover zustehenden Forderung von 196 nebst Zinsen und Kosten der von dem Beklagten mit der Zwangevollstreckung beauftragte Gerichts vollzieher die in dem Klageantrage bezeichneten Gegenstände gepfändet habe, und daß der Klägerin das Eigentumsrecht an diesen Gegenständen zustehe, da sie dieselben in die Ehe eingebracht habe, und daß sie daher Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung erbebe, mit dem Antrage, den Beklagten zu ver⸗ urteilen, die in der Zwangsvollstreckungssache des Beklagten gegen den Schneidermeister S. Bessel zu Hannover am 15. Mai 1912 bewirkte Pfändung folgender Gegenstände: 1 Trumeau, 1 Vertikew, 1 Chaiselongue, 2 blaue Sessel, 1 Schreibtisch, 2 Bilder, 1 Teppich, wieder aufzuhehen und die Kosten des Rechtestreits zu tragen, auch das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Zur münd— lichen Verhandlung des Rechtsstreits wird der Beklagte vor das Königliche Amtsgericht, Ab— teilung 2, in Hannover auf den 1. November 1912, Vormittags 10 Uhr, Zimmer 307, Neues Justizgebäude, 11. Stockwerk, geladen.

Dannover. den 23. Juli 1912.

Der Gerichtẽschreiber des Königlichen Amtsgerichts.

Abteilung 23.

143712 Deffentliche Zustellung. Die Vereinsbank e. G. m. b. H. in Hildburg— 9* *

eins Proießbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.

1 früher in Magdeburg, jetzt unbekannten Aufenthalts, unter der Behauptung, daß ihr der Beklagte als

Akzeptant eines Wechsels vom 5. 1. 1912 398 ½ 50

zur Zahlung dieser Beträge kostenpflichtig zu ver— urteilen und das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Zur mündlichen Verbandlung des Rechts⸗ streits wird der Beklagte vor das Herzogliche Amts—⸗ gericht, Abt. J, Hildburghausen auf Mittwoch, den 18. September L912, Vormittags 95 Uhr, geladen. Sildburghausen. den 31. Juli 1912. Frank, A. G. Sekretär,

Ver 3 23 2290 v Nm wor; Gerichtsschreiber Herzoglichen Amtsgerichts.

[43718] Oeffentliche Zustellung. I O 111112.

Der Rechtsanwalt A. Bena zu Metz, vertreten durch sich selbst, klagt gegen den Unternehmer Georg Geiger, früher in Urbis i. E., jetzt obne bekannten Wohn- und Aufenthaltsort, unter der Behauptung, daß Beklagter ibm für anwaltliche Vertretung in

Sachen Chalouatte a Geiger, 1 0 89 07, 59 95 46 verschulde, mit dem Antrage, den Beklagten kosten⸗ fällig zu verurteilen, an Klä 59, 95 nebst 4 0/0 Zinsen seit dem Klagezustellungstage zu ahlen, und das irteil für vorlaufig voll zu erklären Der Kläger ladet den Bekl r mündliche Verhandlung des Rechtsstreits vor die 11. Zixil—

amer des Kaiserlichen Landgerichts in Metz auf

Oktober 1912, Vormittags 9 Uhr, mit

lufforderung, einen bei dem gedachten Gerichte

gelassenen Anwalt zu bestellen. Zum Zwecke der ar u QDyrslellun * 3 3979 9, 8214 r 1a * offentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage 2 n. 1 8 bekannt gemacht.

Metz, den 31. Juli 1912 2 de

Gerichtsschreiberei des Kaiserlichen Landgerichts.

34071 —Oeffentli Zus . 143497) Oeffentliche Zustellung. C. 173 12.1

Die Witwe des Kasvar Meurer, Auguste geb. Ellenberger, in Spangenberg ze Ebevollmächtigte: 8 UrllbBeLgek In ͤQ L Uaiigt!l!l od !lẽ n , 83* BFbebolma tigte:

J Cx, HIL Mo te Justizrat Peyse

CkRristino gmerlßk⸗ . Cbristine Wilhelmine

k in G ehauptung,

in Ab⸗

othek lãngst gte zu 1 eventuell eg en, die Löschung er im g Blatt 881 in Abteilune ragenen Hppothek von 168 Ellenberge Spangenb en dreimonatige Kündig c mvom 16. Ok⸗ tober bewilligen, 2) den beklagten Ehe⸗ mann zu verurteilen, dieserhalb die Zwangevoll⸗ streckung in das eingebrachte Gut seiner Ebefrau zu dulden. Die Klägerin ladet die Beklagten zur münd⸗ lichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das König liche Amtsgericht in Spangenberg auf den 5. No⸗

a1 vember 1912. Vormittags 10 Uhr. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Spangenberg, den 31. Juli 1912. Meinert, Amtsgerichtssekretär

2 29 . z 60. 1 Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.

143710 Oeffentliche Zustellung.

Die Firma Max Herrmann in Stettin, Falken⸗ wald Ilmã Justizrat Schmidt e Zerner Schmidt in Stettin, klagt gegen die Witwe Frau Hedwig Holtz, geb. Raudies, früher in Stettin, Politzerstraße 13, jetzt unbekar Aufenth der Behauptu ihr die g 23. J 1912 2 Sanin 210.20 Ricamb

19. Juli 1912 an Klägerin zu ; ;.

ten au . en eg Me agilen au die Fo 1Ien des Re

des voraufgegangenen Arrestverfahrens aufzuerlegen. Zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits wird die Beklagte vor das Königliche Amtsgericht in Stettin auf den 1. Cttober 18912, Vormittags 9 Uhr, geladen. Stettin, den 24. Juli 1912. Der Gerichtsschreiber des Kgl. Amtsgerichts: Hedem ann, Amtsgerichtssekretär.

(43709 Oeffentliche Zustellung.

Der Arbeiter Andreas Jerzt, zuletzt in Char—⸗ lotfenhof b. Pasewalk wohnhaft, jetzt unbekannten Aufenthalts, klagt gegen den Bauerbofsbesitzer Karl Grünhagen in Milow. Ausbau bei Strasburg U. M., vertreten durch Rechtsanwalt Sommermever in

Strasburg UM unter der Behauptung, daß Be⸗ klagter ihm 26,70 S6 sechsundzwanzig Mark 70 Pfg. Lohn schulde, mit dem Antrage auf

Zahlung von 265,70 „„.. Der Beklagte ladet den Kläger zur mündlichen Verhandlung des Rechts- strens vor das Königliche Amtsgericht in Strasburg U. M. auf den 24. September 1912, Vor⸗ mittags 9 Uhr. Zum Zwecke der öffentlichen Zu⸗ stellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. Strasburg U.⸗M., den 31. Juli 18912. Königliches Amtsgericht.

43410 Oeffentliche Zustellung. C. 392112.

Der Speckhändler Johann Helms in Rostrup, Prozeßbevollmächtigter: Rechnungssteller Heinrich Hots in Zwischenahn, klagt gegen den Kaufmann Karl Adolf Christien Bringe, früher Inhaber der Firma Bringe C Co. in Bremen, jetzt unbekannten Aufenthalts, auf Grund der Behauptung, daß der Beklagte dem Kläger für käuflich geliefert erhaltene Fleischwaren den Betrag von 100 6 69 3 schulde, mit dem Antrage auf Zahlung von 100 S 60 3 nebst 50 Zinsen seit 18. Januar 1912 und vor⸗ laufige Vollstreckbarkeit des Urteils. Der Beklagte wird zur mündlichen Verbandlung des Rechtsstreits vor das Großherzogliche Amtsgericht in Westerstede auf den 24. September 1912, Vormittags 10 Uhr, geladen. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt ge2 macht. Die öffentliche Zustellung der Klage ist be⸗

Westerstede, den 28. Juli 1912.

(L. S.) Unterschrift),

Gerichtsschreiber des Großherzoglichen Amtsgerichts.

43409 Oeffentliche Zustellung.

Der Kaufmann H. Karsten in Wilbelmshaven, Blismarckstr. 90, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freymuth in Wilbelmshaven, klagt gegen den Hand⸗ lungegehilfen K. Kläger, z. Zt. unbekannten Auf- enthalis, früher in Wilbelmsbhaven, Göckerstr. 6, unter der Behauptung, daß Beklagter für gelieferte Waren laut erhaltener Rechnung 7,45 M schulde, mit dem Antrage auf kostenpflichtige Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 7,45 S nebst 40! Zinsen seit Klagzustellung. Zur mündlichen Ver⸗ handlung des Rechtsstreits wird der Beklagte vor das Königliche Amtsgericht in Wilhelmshaven auf den 24. September 1912, Vormittags 9 Uhr, geladen.

Wilhelmshaven, den 25. Juli 1912.

Der Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.

3) Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen ꝛc.

43142 Bekanntmachung.

Das Königliche Polizeipräsidium beabsichtigt, alte Akten im Gewichte von etwa 60 533 kg und un⸗ gefähr 22 162 Kg alte Drucksachen an den Meist⸗ bietenden unter den in der Kalkulatur, Zimmer 139 im Polizeipräsidialgebäude, Alexanderstraße 3 6, Ein⸗ gang IV, an der Stadtbabn, JI. Stockwerk, werk⸗ täglich von 10 bis 3 Uhr ausliegenden Bedingungen zu verkaufen.

Kauflustige wollen ihre Angebote schriftlich und versiegelt mit der Aufschrift: „Verkauf von alten Akten und Drucksachenꝰ bis zum 15. August d. J., Vormittags 10 Uhr, im Zentralbureau des Königlichen Polizeipräsidiums, 1. Stock, Zimmer 161, abgeben.

Die Eröffnung der Angebote findet an demselben Tage, Vormittägs 11 Uhr, in der Kaltulatur, Zimmer 139, statt.

Berlin, den 29. Juli 1912.

Der Polizeipräsident: In Vertietung: Dumrath.

(43174 Verdingung. Die Lieferungen des Bedarfs der Marinebekleidungs⸗ ämter Kiel und Wilhelmshaven an

I) seidenen Tüchern,

2) Mützenbäntern,

3) echt renntierledernen Handschuhen,

a) wasserdichten Unterlagen,

5) Netzhängematten und

6 Aluminiumkochgeschirren vom 1. April 1913 ab, sollen auf 1 oder 5 Jahre perdungen werden.

Termin: 27. September 1912, Vormittags 11 Uhr.

Angebote mit der Aufschrift Angebot auf Liefe⸗ rung von seidenen Tüchern 2c. sind verschlossen bis zu diesem Termin beim Marinebekleidungsamt Wilhelmshaven einzureichen.

Zuschlagsfrist 4 Wochen.

Bedingungen für jeden Gesenstand gegen Ein⸗ sendung von 150 erhältlich.

Wiihermshaven, den 1. August 1912.

Marinebekleidungsamt Wilhelmshaven.

13460) Gerichtliche Versteigerung.

Am Montag, den 5. August, Vormittags 9 Uhr, werde ich in der Pfandkammer zu Berlin, Dircksen nir. 23 44, folgende durch Gerichtsbeschluß gepfändete Patentrechte und Patentansprüche, betreffend Eisenbetonbalken, Verfahren zur Herstellung plastischer Gegenftände aus Torf, Torfmoos u. dergl., Verfahren zur HSerstellung von Briketts, Preßlingen aller Art, Torf⸗ entwäfferungepresse, Verfahren zum Sterili⸗ sieren von Flissigkeiten, Reinigung von Ab⸗ wäfssern u. dergl. õffentlich meisthietend versteigern. Vie Patente sind in fast allen europäischen Staaten sowie in Japan, Canada u. den Vereinigten Staaten Theinert, Gerichtevollzieher,

Lothringer Straße 3.

I) Verlosung ꝛc. von Wert⸗ papieren.

Die Bekanntmachungen über den Verlust von Wert- papieren befinden sich ausschließlich in Unterabteilung 2.

durch auf Grund des S795 des Bürgerlichen Gesetz . lrtikels 8s der Königlichen Verordnung ürgerlichen Gesetzbuchs vom 15. November 1899 der Berliner Stadtsynode die von Schuldverschrei⸗ zum Betrage von

buchs und d zur Ausführung des

Genehmigung bungen auf den Inhaber Zwelunddreiviertel Millionen Mark zur Beschaffung don Mitteln zur Uebernahme eines Teils der seit dem Jahre 1899 aus den ordentlichen Einnahmen der Berliner Staditspynode für Kirchenbauten und Kirchhöfe hergegebenen Beträge auf die außerordent⸗ lichen Einnabmen sowie zum Erwerb von. Grund⸗ stücken, Errichtung neuer kirchlicher Gebäude und Einrichtung von Begräbnisvlätzen.

Die Schuldverschreibungen liegenden Muster auszufertigen, mit 40/9 jährlich zu verzinsen und nach dem festgestellten Tilgungs⸗ plan von der Ausgabe der Schuldverschreibungen ab jährlich mit wenigstens einem Prozente des Kapitals, unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuld⸗ verschreibungen, durch Auslosung oder Ankauf zurück—

sind nach dem an⸗

Vorstehende Genehmigung wird vorbehaltlich der Für die Befriedigung der n wird eine Gewäh t übernommen.

Rechte Dritter erteilt. Inhaber der Schuldverschreibun leistung seitens des Staats ni Diese Genehmigung nebst Anlage ist im Deutschen Reichs- und Königlich Preußischen Staatsanzeiger be— kannt zu machen. Berlin, den 18. Juli 1912.

Der Minister der geist⸗ lichen und Unterrichts⸗ Angelegenheiten. von Trott zu Solz.

Berlin, den 29. Juli 1912.

Der Finanzminister. Im Auftrage:

Königliches Konsistorium der Provinz Brandenburg, Abteilung Berlin.

In Vertretung:

Dr. Cri solli.

Zu M d. g. A d

Fin. Min. IL 10733. Provinz Brandenburg.

Schuld verschreibung

der Berliner Stadtsynode,

.

K. II. Nr. 3626.

Stadtsynode Berlin.

te Ausgabe, Buch⸗ . S Reichswährung. Ausgefertigt auf Grund der mit Allerhöchster Er⸗ mächtigung erteilten Genehmigung der Minister der geistlichen und Unterrichts angelegenheiten und der Finanze Deutscher Reichs und Königlich J Staatsanzeiger vom... ten

Finanzen vom

In Gemäßheit des von dem Königlichen Kon⸗ sistorium in Berlin von Kirchenaufsichts wegen und bon dem Königlichen Staatsministerium von Staats⸗ aufsichts wegen genehmigten Beschlusses der Berliner Stadtsynode vom 11. Dezember nahme einer Anleihe von zweidreiviertel Millionen Mark bekennt sich der geschäftsführende Ausschuß der Berliner Stadtsynode verbandes durch diese für jeden Inhaber gültige Schuldperschreibung zu einer seitens des Gläubigers unkündbaren Darlehnsschuld von .. welche mit 4 M jährlich zu verzinsen ist.

Die ganze Schuld wird nach dem genehmigten Tilgungsplan durch Einlösung auszulosender Schuld⸗ verschreibungen oder durch Ankauf von Schuldver⸗ wd

11 wegen Auf⸗

namens des Stadtsynodal⸗

K

schreibungen vom . ab spätestens bis zum Schlusse des Jahres

Zu diesem Zwecke wird ein Tilgungsstock gebildet, welchem jährlich wenigstens ein Prozent des Anleihe⸗ kapitals sowie die Zinsen von den getilgten Schuld— verschreibungen zuzuführen sind.

Die Auslosung geschieht in dem Monate Januar Berliner Stadtsvnode jedoch das Recht vorbehalten, eine stärkere Tilgung eintreten zu lassen oder auch sämtliche noch im Um. laufe befindliche. Schuldverschreibungen auf einmal ; n. Die durch die verstätkte Tilgung er— sparten Zinsen sind ebenfalls dem Tilgunge stocke zuzuführen.

Die ausgelosten sowie die gekündigten Schuldver⸗ Bezeichnung

jedes Jahres.

zu kündigen.

schreibungen Buchstaben, Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. ) erfolgt drei Monate vor dem Zahlungstermine in dem Deutschen Reichs- und Königlich anzeiger, der Neuen Preußischen (Kreuz⸗) Zeitung, der National-Zeitung, dem Amteblatte der König⸗ lichen der Stadt Berlin und dem Amtsblatte der Königlichen Re— gierung zu Frankfurt a. Schuld durch Ankauf von Schuldverschreibungen be— wirkt, so ist dieses unter angekauften Schuldverschreibungen alsbald nach dem Ankaufe in gleicher Weise bekannt zu machen. eins der vorbezeichneten Blätter ein, so wird an dessen Stelle von dem geschäftsführenden Ausschusse der Berliner Stadtsynode mit Genehmigung des Königlichen Konsistoriums ein anderes Blatt be—⸗

hiernach das

Diese Bekanntmachung

1ßischen Staats⸗

Wird die Tilgung der

Ingabe des Betrages der

Bis zu dem Tage, Kapital zu entrichten ist, wird es in halbjährlichen 2. Januar und 1. Juli, von heute an gerechnet, mit 4 0; jährlich verzinst.

Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen Rückgabe der fällig i. dieser Sch , 22 J bejw, dieser Schuldverschreibung bei der Kasse der Berliner Stadtsyngde, und zwar auch in der nach dem Eintritte des Fälligkeitstermines folgenden Zeit. Mit der zur Empfangnahm. des Kapitals einge⸗ reichten Schuld verschteiburg sind auch die dazu ge⸗ hörigen Zinsscheine der späteren Fälligkeitstermine Für die fehlenden Zinsscheine wird der Betrag vom Kapital abgezogen.

. fir ruch aus di ser Schuldverschreibung erlischt mit dem Ablauf von dreißig Jahren nach dem Rück⸗= zahlungstermine, wenn nicht die Schuldverschreibung

Terminen, am

ordenen Zinsscheine

zurũckzuliefern.

Der Anspru

bor dem Ablauf der dreißig Jahre dem geschästs⸗ führenden Ausschusse der Berliner Stadtsvnode zur Einlösung vorgelegt wird. Erfolgt die Vor⸗ legung, so verjährt der Anspruch in zwei Jahren pen dem Ende der Vorlegungsfrist an. Der Vor⸗ legung steht die gerichtliche Geltendmachung des An⸗ spruchs aus der Urkunde gleich. .

Bei den Zinsscheinen beträgt die Vorlegungsfrist pier Jahre. Sie beginnt für Zinsscheine mit dem Schluüffe des Jahres, in welchem die für die Zahlung bestimmte Zeit eintritt.

Das Aufgebot und die Kraftloserklãrung abhanden gelommener oder vernichteter Schuldverschreibungen erfolgt nach Vorschrift der 5 1004 ff. der Zivilprozeß⸗ ordnung.

Zinsscheine können weder aufgeboten noch für kraftlos erklärt werden. Doch wird dem His⸗ herigen Inhaber von Zinsscheinen, welcher den Ver⸗ luft vor dem Ablauf der vierjährigen Vorlegungs⸗ srist bei dem geschäftsfübrenden Ausschusse der Berliner Stadtsynode anzeigt, nach Ablauf der Frift der Betrag der angemeldeten Zinsscheine gegen Quittung ausgezahlt werden. Der Änspruch ist aus⸗ geschlossen, wenn der abhanden getommene Schein dem geschäftsführenden Ausschusse der Berliner Stadtshnode zur Einlösung vorgelegt oder der An⸗ spruch aus dem Scheine gerichtlich geltend gemacht worden ist, es sei denn, daß die Vorlegung oder die gerichtliche Geltendmachung nach dem Ablaufe der Frist erfolgt ist. Der Anspruch verjährt in vier Jahren.

Mit dieser Schuldverschreibung sind halbjährliche Zinsscheine bis zum Schlusse des Jahres.... aus⸗ gegeben; die ferneren Zinsscheine werden für zehn⸗ sährige Zeiträume ausgegeben werden. Die Ausgabe einer neüen Reihe von Zinsscheinen erfolgt bei der Kasse der Berliner Stadtsynode gegen Ablieferung des der älteren Zinsscheinreihe beigedruckten Er⸗ neuerungsscheins, sofern nicht der Inhaber der Schuld⸗ verschreibung bei dem geschäfts führenden Ausschusse der Berliner Stadtsynode der Ausgabe widersprochen hat. In diefem Falle sowie beim Verluste eines Erneuerungsscheins werden die Zinsscheine dem In—⸗ haber der Schuldverschreibung ausgehändigt, wenn er die Schuldverschreibung vorlegt:

Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Ver⸗ pflichtungen haftet die Berliner Stadtsynode mit shrein Vermögen und mit der Steuerkraft der Mit— glieder der zu ihrem Verbande gehörigen Kirchen—⸗ gemeinden. .

Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift erteilt.

Berlin, n .

Der geschäftsführende Ausschuß der Berliner Stadtsynode.

Siegel des geschäfts, Name des führenden Ausschusses Vorsitzenden.)

(Name eines Ausschuß⸗

RBersiner Stadt⸗ mitgliedes) ö ö Start- (Name eines zweiten Ausschuß⸗ n mit gliedes. Ausgefertigt:

(Eigenhändige Unterschrift des damit von dem geschäflsführenden Ausschuß beauftragten Kontroll⸗ beamten.)

Provinz Brandenburg. Stadtsynode Berlin. Zinsschein. . zu der Schuldverschreibung der Berliner Stadt⸗ ynode, ...... te Ausgabe, Buchstabe .. k . Ss zu 400 Zinsen über .

Der Inhaber dieses Zinsscheins empfängt gegen dessen Rückgabe in der Zeit vom. ab die Zinsen der vorbenannten Schuldverschreibung für das Halbjahr vom...... bis-. ; mit.. ... 6 .. 3 bei der Kasse der Berliner Stadtsynode in Berlin.

Berlin, den... 19 .. Der geschäftsführende . der Berliner Stadt⸗ node. (Name des Vorsitzenden.) (Name

eines Ausschußmitgliedes) (Name eines zweiten Ausschußmitgliedes.) Trockenstempel des Siegels des geschäfts⸗ führenden Ausschusses der Berliner Stadt synode.

Der Anspruch aus diesem Zinsschein erlischt mit dem Ablaufe von vier Jahren vom Schlusse des Jahres ab, in welchem der Jinsanspruch fällig geworden ist, wenn nicht der Zinsschein vor dem Ablauf dieser Frist dem geschäftsführenden Ausschuß der Berliner Stadtfynode zur Einlösung vorgelegt wird. Erfolgt die Vorlegung, so verjährt der Anspruch innerhalb jweier Jahre nach Ablauf der Vorlegungsfrist. Der Vorlegung steht die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs aus der Urkunde gleich.

Provinz Brandenburg. Stadtsynode Berlin. t Erneuerungẽsschein für die Zinsscheinreihe Nr. ... zur Schuldverschreibung der Beiliner Stadtsynode,,. ..... te Ausgabe, . ,,, . Der Inhaber dieses Scheines empfängt gegen dessen Rückgabe zu der obigen Schuldverschreibung die ... te Reihe von Zinsscheinen für die Jahre vom ...... 18 .. bis 19. . nebst Erneuerungsschein bei der Kasse der Berliner Stadtsynode in Berlin, sofern nicht der Inhaber der Schuldverschreibung der Ausgabe bei dem geschäftsführenden Ausschusse der Berliner Stadtsynode widersprochen hat. In diesem Falle sowie beim Verluste dieses Scheines werden die neuen Zinsscheine nebst Erneuerungs— schein dem Inhaber der Schuldverschreibung aus⸗ gehändigt, wenn er die Schultverschreibung vorlegt. Berlin, den 18. Der geschäftsführende Ausschuß der Berliner Stadtsynode. Name (Name des Vorsitzenden.) eines Ausschußmitgliedes.) (Name eines zweiten Ausschußmitgliedes. Trockenstempel des Siegels des geschäfts⸗ führenden Ausschusses des Berliner Stadtsynode. Veröffentlicht: Berlin, den 29. Juli 1912. f. 83) Königliches Konfistorium der Provinz Brandenburg, Abteilung Berlin. In Vertretung: K. II. Nr. 3625. Dr. Crisolli.

43198 Genehmigunaõurkunde.

Mit Allerböchster Ermächtigung erteilen wir auf Grund des 8 795 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Artikels 8 der Königlichen Verordnung zur Aus— führung des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 16. No⸗ vember 1399 der Stadt Cöln die Genebmigung zur Ausgabe non Schuldverschreibungen auf den Inhaber bis um Betrage von 79 900 000 1 (Neunundsiebzig Millionen Mark) behufs Beschaffung der Mittel zur Uebernahme von Aktien der Rbeinischen Aktien⸗ Ge⸗ fellschsft für Braunkoblenberabau und Brikett fabrikation, der Cöln⸗Bonner Kreisbabnen und der Schnellbahn Cöln⸗Düsseldorf, zur Aus bing von Brüdenbauten, zur Erweiterung der? Gas⸗, Flektriritäts, und Wasserwerke, der Straßen- und BVorortbahnen, des Feuerschutzes, des Kunstgewerbe⸗ mufeums und der Krankenanstalt Lindenburg, zum Bau eines Lagerhauses, einer Badeanstalt, höherer Schulen, eines Bibliothekgebiüudes und eines Tuberkulosendavillons, zu Zwecken der Friedhofs-, Tiefbau⸗ und Grundstücksverwaltung, zur Errichtung iner stãdtischen Hypothekenanstalt, zu Aufwendungen Für einen Fußgängertunnel am Hauptbahnhof und zur Deckung des Mindererlöses aus der letzten Anleihe.

Die Schuldverschreibungen sind nach dem an⸗ liegenden Muster auszufertigen, je nach der Lage des Geldmarktes bei der Begebung mit 3 bis 40 jährlich zu verzinsen und nach Wahl der Stadt . der zwei nachbezeichneten Tilgungsarten zu tilgen:

1) Die Tilgung erfolgt durch Ankauf oder Ver⸗ losung mit wenigftens 1306 jäbrlich unter Zuwachs der Insen der getilgten Schuldverschreibungen. Mit der Tilgung ist mit dem auf die Verausgabung der Anleihe oder der einzelnen Anleibeteile folgenden Rechnungsjahre zu beginnen. Der Stadt Cöln soll das Recht der Gesamtkündigung der in Umlauf zu setzenden Schuldverschreibungen und die Verstärkung der Tilgung nach Ablauf der ersten 19 Jahre nach Begebung der Anleibe oder der einzelnen Anleihe⸗ teile vorbehalten bleiben, oder

2 Die Tilgung erfolgt durch Ankauf oder Ver⸗ lofuüng mit wenigstens 14 0 jährlich unter Zuwachs der ersparten Zinsen, wird aber während der ersten oder 10 Jahre nach Begebung der Anleibe oder der einzelnen Anleibeteile nicht ausgeführt; statt Dessen werden die Tilgungsraten von dem auf die Verausgabung der Anleihe oder der einzelnen An— seibeteile folgenden Rechnungsjahre ab einem be— fonderen, der Aufsicht des Regierungspräsidenten zu Göln unterworfenen Fonds zugeführt. Dieser Fonds ist, soweit er nicht vorher zum Rückkauf der im Um—⸗ lauf befindlichen Schuldverschreibungen Verwendung FRndet, auf Zins und Zinseszins anzulegen und nach Ablauf der 35 bezw. 10 Jahre in voller Höbe zum Ankauf oder zur Verlosung von Schuldverschrei⸗ bungen oder zur Verstärkung der von dann ab ein⸗ setzenden regelwäßigen Tilgung zu verwenden. Der Stadt Cöln soll das Recht der Gesamtkündigung der in Umlauf zu setzenden Schuldverscheeibungen und die Verstärkung der Tilgung nach Ablauf der ersten 10 Jahre nach Begebung der Anleihe oder der ein— zelnen Anleibeteile vorbehalten bleiben.

Rückeinnahmen aus Verkaufserlösen und Anlieger— beiträgen sind zur außerordentlichen Tilgung der An⸗ leihe zu verwenden.

Vorstehende Genehmigung wird vorbehaltlich der Rechte Dritter erteilt.

Für die Befriedigung der Inhaber der Schuld— verschreibungen wird eine Gewaäͤhrleistung seitens des Staats nicht übernommen.

Diefe Genehmigung ist mit den Anlagen im Dentschen Reicks- und Königlich Preußischen Staats— anzeiger bekannt zu machen.

Berlin. den 26. Juni 1912.

Der Minister für Landwirtschaft, Dao mänen und Forsten. Im Auftrage: Schroeter. Der Minister des Junern. Der Finanzminister.

Im Auftrage: Im Auftrage: Freund. Heinke. Min. f. Landw. 1A IIe 3563. Min. d. Inn. Va 1623.

Rheinprovinz. Regierungebezirk Cöln. Schuldverschreibung der Stadt Cöln.

Autgabe 195 .. Buchstabe .. . ... Nr. .

. ; ...... . .. Mark Reichswährung.

Ausgefertigt auf Grund der mit Allerhöchster Er⸗

mächtigung erteilten Genehmigung der Minister für

Tandwirtschaft, Domänen und Forsten, des Innern

und der Finanzen vom 25. Juni 1912 (Deutscher Reichs- und Königlich Preußischer Staatsanzeiger

vom 3. August 1912).

In Gemäßtheit des von dem Bezirksausschuß des Regierungsbezirks Cöln genehmigten Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 21. März 1912 wegen Aufnahme einer Anleihe von Neunundsiebzig Millionen Mark bekennt sich der unterzeichnete Dberbürgermeister namens der Stadt Cöln durch diese für j-den Inhaber gültige Schuldverschreihung zu einer seitens des Glaͤubigers unkäündbaren Dar— lehnsschuld von...... . Mark, welche mit

.... . Prozent jährlich zu verzinsen ist.

l. Tilgungsart.) Die ganze Schuld wird durch Einlösung auszulosender Schuldverschreibungen oder durch Ankauf von Schulzberschreibungen von dem auf die Verausqabung der Anleihe oder der einzelnen Anleihe teile folgenden Rechnungsjahre ab spätestens

in 31 Jahren getilgt.

Zu diesem Zwecke wird ein Tilgungestock gebildet, welchem jährlich wenigstens 14 Prozent des ent⸗ sprechenden Teiles des Anleibekavitals sowie die Zinfen der getilgten Schuldverschreibungen zuzu—

führen sind.

Die Auslosung geschieht im Monat... 2 jedes Jahres. Her Stadt bleibt jedoch das Recht dorbehalten, nach 10 Jahren, also nach dem Jahre .. eine stärkere Tilgung eintreten zu lassen oder auch sämtliche noch im Umlauf befindlichen Schuld⸗ verschreibungen auf einmal zu kündigen. Die durch

) Anmerkung. Bei Begebung der Anleihe oder der einzelnen Anleihetelle wird eine, der nach⸗ beschriebenen zwel Tilgungsarten ausgewählt werden; in die endgültigen Schuldverschreibungen wird nur

der Text einer dieser zwei Fälle aufgenommen.

die verstärkte Tilaung ersparten Zinsen sind ebenfalls

dem Tilgungsstocke zuzuführen. Die ausgelosten

sowie die gekündigten Schuldverschreibungen werden

unter Bezeichnung ibrer Buchstaben, Nummern und

Beträge sowie des Termins, an welchem die Rück—⸗

zablung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. oder:

2. Tilaungsart. Die Tilgung der ganzen Schuld erfolgt von dem auf die Verausgabung der An⸗ leihe oder der einzelnen Anleiheteile folgenden Rechnungsjabre ab durch Ankauf oder Verlosung aus einem Tilaungsstocke, welchem jährlich wenigstens 150 des entsprechenden Teils des Anleibekapitals sowte die ersparten Zinsen zuzuführen sind. Der Stadt stebt jedoch das Recht zu, die Tilgung in den ersten 5 (lo) Jahren nicht auszuführen und statt dieser die innerhalb der ersten 5 (10) Jahre fälligen sährlichen Tilgungsgrundraten nebst deren Zinsen in Höhe des Anleibezinsfußes und nebst Zinseszinsen zu Einem besonderen, der Aufsicht des Regierungs⸗ präsidenten in Cöln unterworfenen Fonds anzu⸗ fammesn, der am...... in voller Höbe zum Ankauf oder zur Auslosung von Schuldver— schreibungen oder zur Verstärkung der von dann ab einseßzenden regelmäßigen Tilgung zu verwenden ist.

Die Auslosung geschieht im Monat...: jedes Jahres. Der Stadt bleibt jedoch das Recht vorbehalten, nach 19 Jahren, also noch dem Jahre .. den Tilgungsstock zu verstärken oder auch sämtliche noch im Umlauf befindlicher Schuldver⸗ schreibungen auf einmal zu kündigen. Die durch die verstärkte Tilgung ersparten Zinsen wachsen ebenfalls dem Tilgungestocke zu. Die ausgelosten sowie Tie gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Be⸗ zeichnung ibrer Buchstaben, Nummern und Betrãge sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung er⸗ folgen soll, öffentlich bekannt gemacht.

Diese Bekanntmachung erfolgt drei Monate vor dem Zablungs termine in dem Deutschen Reichs⸗ und Königlich Preußischen Staatsanzeiger, in dem Amts⸗

blatte der Königlichen Regierung zu Cöln, in jwei in Cöln erscheinenden Zeitungen und in je einer in

Berlin und in Frankfurt. a. M. erscheinenden Zeitung. Geht eines der vorbezeickneten Blätter ein, so wird an dessen Stelle vom Oberbürgermeister mit Ge⸗

nebmigung des Königlichen Regierungspräsidenten zu

Cöln ein anderes Blatt bestimmt.

Wird die Tilgung durch Ankauf von Schuld⸗ verschreibungen bewirkt, so wird dies unter Angabe des Betrages der angekauften Schuldverse eibungen alsbald nach dem Ankauf in obenbezeichneter Weise

beknnnt gemacht.

Bis zu dem Tage, an welchem hiernach das Kapital zu entrichten ist, wird es in halbjährlichen Terminen am .. . ten .. . ..... und am ... ten

. von heute an gerechnet, mit ... 9/ o

jäbrlich verzinst.

Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen Rückgabe der fällig gewordenen Zins⸗ scheine bezw. dieser Schuldverschreibung bei der Stadthauptkasse in Cöln und den bekannt zu machenden sonstigen Zablstellen, und zwar auch in der nach dem Einiritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. Mit der zur Empfangnahme des Kapitals ein⸗ zereichten Schuldverschreibung sind auch die dazu ge— hörigen Zinsscheine der späleren Fälligkeitstermine zurückjullefern. Für die fehlenden Zinsscheine wird

deren Betrag vom Kapital abgezogen.

Der Anspruch aus dieser Schuldverschreibung er⸗ lischt mit dem Ablaufe von dreißig Jahren nach dem Rückzahlungstermine, wenn nicht die Schuldverschrei⸗ bung vor dem Ablaufe der dreißig Jahre der Stadt⸗ verwaltung zur Einlösung vorgelegt wird. Erfolgt die Vorlegung, so verjährt der Anspruch in zwei Jahren von dem Ende der Vorlegungsfrist an. Der Vorlegung steht die gerichtliche Geltendmachung des

Anspruchs aus der Urkunde gleich.

Bei den Zinsscheinen beträgt die Vorlegungsfrist vier Jahre. Sie beginnt für Zinsscheine mit dem Schlüsse des Jahres, in welchem die für die Zahlung

bestimmte Zeit eintritt.

Das Aufgebot und die Kraftloserklärung abhanden gekommener oder vernichteter Schuldverschreibungen erfolgt nach Vorschrift der s8§ 1004 ff. der Zivil⸗

prozeßordnung.

Zinsscheine können weder aufgeboten noch für kraftlos erklärt werden; doch wird dem bisherigen Inhaber von Zinsscheinen, welcher den Verlust vor

dem Ablaufe der vierjährigen Vorlegungsfrist bei der städtischen Verwaltung anzeigt, nach Ablauf der Frist der Betrag der angemeldeten Zinsscheine gegen Quittung ausgezahlt werden. Der Anspruch ist aus⸗ geschlossen, wenn der abhanden gekommene Schein der städtischen Verwaltung zur Einlösung vorgelegt Döer der Anspruch aus dem Scheine gerichtlich geltend gemacht worden ist, es sei denn, daß die Vorlegung oder die gerichtliche Geltendmachung nach dem Ab⸗ laufe der Frist erfolgt ist. Der Anspruch verjährt

in vier Jahren.

Mit diefer Schuldverschreibung sind halbjährliche 19

Zinsscheine bis zum ... ten:.

ausgegeben; die ferneren Zinsscheine werden für zehnjaͤhrige Zeiträume ausgegeben werden. Die Aus⸗ gabe einer neuen Reihe von Zinsscheinen erfolgt bei der Stadthauptkasse in Cöln gegen Ablieferung des der äfteren Zinsscheinreihe beigedruckten Erneuerungs— scheins, sofern nicht der Inhaber der Schuld verschrei⸗ bung bei der städtischen Verwaltung der Ausgabe widersprochen bat. In diesem Falle sowie beim Verluste eines Erneuerungsscheins werden die Zins⸗ scheine dem Inhaber der Schuldverschreibung ausge—

händigt, wenn er die Schuldverschreibung vorlegt,

Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Ver⸗ pflichtungen haftet die Stadt mit ihrem Vermögen

und mit ihrer Steuerkraft.

Dessen zu Urkunde habe ich diese Ausfertigung

unter meiner Unterschrift erteilt.

Cöln, den. ten.. 4 K Der Oberbürgermeister. (Stadtsiegel.) Ausgefertigt:

(Eigenhändige Unterschrift des damit von dem Ober⸗

bürgermeister beauftragten Kontrollbeamten.)

Rheinprovinz. Tegierunasbezirk Cöln.

. Z3ineschein, Reihe

zu der Schuldverschreibung der Stadt Cöln Ausgabe 19... ., Buchstabe. . . . . Nr. . JJ 8 innnn

,,,, M6

.

Der Inhaber dieses Zinsscheins empfängt gegen dessen Rückgabe in der Zeit vom . . ten.. 19 .. ab die Jinfen der vorbenannten Schuld⸗ verschreibung für das Halbjahr vom. . ten ... 19.

. bei der Stadtbauptkasse in Cöln oder bei gemachten sonstigen Zahlstellen.

Cöln, den. ten D berbürgermeister. (Trockenstempel des Stadtsieg Der Anspruch aus diesem dem Ablaufe von Jahres ab, in we st, wenn nicht der Zinssche laufe dieser Frist der städt Einlösung vorgelegt wird. so verjährt der A Absauf der Vorlegungsfrist.

, . den bekannt

Zinsscheine erlischt mit Jahren vom Schlusse des lchem der Zinsanspruch fällig ge⸗ in vor dem Ab⸗ sschen Verwaltung zur Erfolgt die Vorlegung, nvruch innerhalb zweier Jahre nach gerichtliche Geltend⸗

machung des Anspruchs aus der Urkunde gleich.

Regierungsbezirk Cöln. Erneuerungsschein für die Zinsscheinreibe Nr. .... verschreibung der Stadt Cöln, Ausqabe 19 .., Buchstabe.

3 Der Inhaber dieses dessen Rückgabe zu der o .. .te Reihe von 3 vom len nebst Erneuerungsschein b ein ECöln, sofern nicht der Inhaber der bung der Ausgabe bei der städtischen waltung widersprochen hat. beim Verluste dieses Scheines w scheine nebst Erneuerungsschein dem Schuld verschreibung aus gel verschreibung vorlegt.

Rheinprovinz. zur Schuld⸗

, . ,,

Scheines empfängt gegen bigen Schuldverschreibung insscheinen für die Jahre JJ . ei der Stadthaupt⸗

In diesem Falle sowie erden die neuen Zins⸗ Inbaber der t, wenn er die

. rbürgermeister. adtsiegels.)

1

5) Kommanditgesellschaften auf Aktien u. Aktiengesellsch.

den Verlust von Wert. ßlich in Unterabteilung?

Die Bekanntmachungen über papieren befinden sich ausschlie

auf die von der Generalversamm— beschlossene Herabsetzung des ermit die Gläubiger rüche bei uns an⸗

Unter Hinw lung vom 15. Juni 1912 23. Juli 1912 Grundkapitals fordern wir hi unserer Gesellschaft auf, ihr

kw . kstätten für Kunst im Handwerk Akt.⸗Ges.

Der Vorstand. Wiesinger.

eingetragene

Bremen, den 31.

Vereinigte Wer

Su semihl.

Abhtiengesellschaft Nenßer Eisenmerk vorm. Rud. Naelen, Düsseldorf -⸗Heerdt.

In der Generalversammlu vom 21. Juni 1912 wurde folg Das Grundkapital wird durch Zusammen— Aktien zu einer herab⸗

diejenigen Aktien, auf von A 900, mit 40/0 Zinsen Januar 1912 geleistet wird Nennwert von S6 Io00, unverkürzt, werden also und Zusammenlegung nicht be— : etzung geschieht zur Be der Unterbilanz und zur Vornahme von bungen und Rücklagen nach näberer Bestimmung des Aufsichtsrats; den gleichen Zwecken dient neben der Beschaffung von Geldmitteln die Zuzahlung; soweit diefe für Rücklagen verfügbar bleibt, ist sie in den gesetzlichen Reservefonds einzustell

2) Zur Ausführung des vorstehenden d die Aktionäre unter Beachtung der Vorschriften F 291 und 219 des Handelsgesetz⸗ ihre Aktien mit Gewinnanteil⸗ scheinen einzureichen und Aktien die Zuzahlung vo welchem Fall o Zinsen seit 1.

ng unserer Aktionäre ender Beschluß gefaßt:

legung von je 10 der jeßziger Jedoch behalten welche eine Zuzahlung darauf seit dem 1.

von der Herabsetzung Die Herabs

und Fristen der 8 buches aufzufordein, und Erneuerungss erklären, ob sie a. auf die „S 900, zu leisten bereit sind, in dieser Betrag zuzüglich 40, 1912 zugleich einzuzahlen ist; oder b. der Gesellschaft zur Verwertung für ihre, reicher, Rechnung zur Verfügung stellen, oder c. die Zusammenlegung der Aktien wählen. Die Aktien, auf welche die 3 erhalten den Stempelausoruck: Als Attie gültig geblieben gemäß versammlungsbeschluß vom 27. Juni 1912.“ Von je zehn der zur Zusammen Aktien wird eine mit dem gleichen Stemp versehen zurückgegeben. Die übrigen neun sind zu

Die bet Ablauf der Einreichungsfri reichten Aktien werden in Gemäßheit des 8 290 d Handelsgesetzbuches für kraftles erklärt. Bezüglich der der Gesellschaft zur für Rechnung der Beteilig stellten Aktien hat der Vors ständigung dahin zu vermitteln, die Zuzahlung geleistet werde, oder über Zusammenlegung für gemeinsame

uzahlung geleistet ist,

legung gelangenden

st nicht eing

2

Verwertung ten zur Verfügung ge⸗ tand tunlichst eine Ver⸗ daß auf diese Aktien die Einreicher Rechnung sich Bie so nicht zu verwertenden Aktien werden für kraftlos erklärt. Gegen die für kraftlos Aktien werden neue Äktien, für je zehn eine neue, auf den Inhaber lautend, mit Geschaftsjahr 1912 Aktien werden durch Rechnung der Beteiligten durch

chte Anerbieten, ihr bis Verfügung zu Aktien nach

äber M 16, Dividendenberechtigung für das usw. ausgegeben. die Gesellschaft für öffentliche Versteigerung veck

Das der Gesellschaft gema zu neun Aktien zu dem Zweck zur halten., damit die Zusammenlegung der dem Verhältnis von zehn zu einer jedenfall geführt werden könne, und auf die dazu en nötigten Stücke die Zuzahlung zu let genommen werden.

3) Die Durchführung

Diese neuen

sten, soll an⸗

der vorstehenden Beschlüsse

sein. Spätestens an diesem Tage ist die Durch⸗ führung, insbesondere die erfolate Herabỹetzung des Grundkapitals, zur handelsregisterlichen Eintragung anzumelden.

Nachdem dieser Beschluß am 15. Juli 1912 in

das Sandelsregister des Königlichen Amtsgerichts in Düsseldorf eingetragen worden ist, fordern wir Fiermit unsere Aktionäre auf, zwecke Ausfübrung des Reschlusses spätestens am 31. Oktober 1912 br. Aktien nebst Gewinnanteilen und Erneuerungs⸗

scheinen und einem Nummernverzeichnis bei den Bankhaus Teichmann K Co, in Cöin oder auch bel dem Vorstand der Gesellschaft mit der Er⸗ klärung einzureichen, ob sie

a. auf die Aktien die Zuzahlung zu leisten bereit find, in welchem Falle der Betrag von 46 oo. pro Aktie zuzüglich 4 0 Zinsen seit dem 1. Ja⸗ nuar zugleich einzuzahlen ist, oder .

b. die Akten der Gesellschatt zur Verwertung für

ihre, der Einreicher, Rechnung zur Verfugung

stellen, oder

C. die Zusammenl egung der Aktien wählen.

Die bei Ablauf der vorbestimmten Einreichungs⸗

frist nicht eingereichten Aktien werden für kraftlos erklärt werden. Das gleiche gilt hinsichtlich der eingereichten und der Gesellschaft zur Verwertung für Rechnung der Beteiligten zur Verfügung ge⸗ stellten Aktien, hinsichtlich deren der Vorstand eine Verständigung über Leistung der Zuzahlung oder

Zusammenlegung für gemeinsame Rechnung nicht Tzielt. Die Kraftloserklärung wird auf Grund des

52950 des Handelsgesetzbuches hiermit ausdrücklich angedroht.

Düsseldorf⸗Heerdt, am 24. Juli 1912. Der Vorstand. Beese. Schenck.

22028 8 . * * lässos! Zuckerfabrik Wreschen 1 9 54 . 2 Cukrownia we Wræzesni.

Die diesjährige ordentliche Generalversamm⸗ lung unserer Gesellschaft, zu welcher wir die Herren Aktihnäre hiermit einladen, findet am Donnerstag. den 22. August 1912, Nachmittags 4 Uhr, im Kaminskischen Saale zu Wreschen mit folgender Tagesordnung statt: . ; 1 Vortrag und Besprechung des Geschãftsberichts. 2) Vorlegung der Bilanz, Bericht der Revisions⸗ kommifsion und Beschlußfassung über Erteilung 3) Beschlußfassung über Verwendung des Rein⸗ gewinns. 4 Statutenänderung. Aufsichtsrat und Vorstand beantragen, eine Aenderung der 55 15 und 26 des Statuts in folgender Weise vorzunehmen:

1 Im § 15 Absatz J soll der letzte Satz wie folgt lauten: J

= „Für die gewählten Mitglieder sollen in der Generaloersammlung zwei Ersatzmãnner auf den gleichen Zeitraum gewählt werden, welche bei vorzeitigem Ausscheiden von Mit⸗ gliedern an deren Stelle treten und bis zum Ablauf der Wahlperiode der Aus⸗ geschiedenen oder, sofern die eigene Wahl-

periode früher abläuft, nur bis zum Ablauf

dieser, als Mitglieder im Aufsichtsrat ver⸗

bleiben. Die Reihenfolge, in welcher die

Ersatzmänner als Mitglieder einzutreten haben,

wird von der Generalversammlung bei der

3 es folgenden Jahres.“ abl für zwei Mitglieder und einen ann des Aufsichtsrats. ; . 1 Mitgliedern derjenigen Kommission,

J 1 3 ö J 7 * die Bilanz des nächsten Jahres zu prüfen

5) E . 6) Wa

hat.

Zur Teilnahme an der Generalversammlung sind nur diejenigen im Aktienbuche der Gesellschaft ein⸗ getragenen Aktionäre berechtigt, welche ihre Aktien spätestens bis zum Abend des letzten Tages vor der Generalversammlung im Kontor der Fabrit nach Maßgabe der Vorschriften im § 21 des Statuts niedergelegt haben.

Wreschen, den 3. August 1912.

Der Aufsichts rat. Der Vorstand. von Skrbensky, H. Brünig. F.

Vorsitzender. J. von Zychlins Falls die zur Beschlußfassung über änderung nach z 24 des Statuts er Stimmenzabl in der am 22. August 191 mittags 4 Uhr, stattfindenden ordentlichen 1 versammlung nicht vertreten sein sollte dann ans;

8

am selben Tage und in demselben Lokale Nach r

mittags 5 Uhr eine außerordentliche General⸗ versammlung, zu welcher wir die Herren Aktionãre unferer Gesellschaft gleichzeitig einladen, mit folgender Tagesordnung statt: . . Statutenänderung. Aussichtsrat und Vorstand beantragen eine Aende⸗

rung der 55 15 und 26 des Statuts in solger Weise vorzunebmen: 1) In §z 165, Absatz 1 soll der lauten:

„Für die gewählten Mitglieder sol Generalversammlung zwei Ersatzmann en gleichen Zeitraum gewäblt werden, welche bei vorzeitigem Ausscheiden von Mitgliedern an deren Stelle treten und bis zum Ablauf der Wahlperiode der Ausgeschiedenen oder, losern die eigene Wablveriode früher abläuft, nur bis zum Ablauf dieser, als Mitglieder im Aufsichts rat verbleiben. Die Reibenfolge, in welcher die Ersatzmänner als Mitglieder einzutreten haben, wird von der Generalversammlung bei der Wahl bestimmt.

Wiederwabl ist zulässig.

2) Der 5 26 soll wie folgt lauten:

„Das Rechnungsjahr beginnt vom Jahre 1913 ab am J. Maid und endet am 30. April des folgenden Jahres.

Wreschen, den 3. August 1912.

Der Aufsichts rat. Der Vorstand.

von Skrbensky, H. Brünig. F. Mylius. Vorsitzender. J. von Zychlinski.

muß spatestens am 14. Dezember 1912

k