1912 / 192 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 13 Aug 1912 18:00:01 GMT) scan diff

Per sonalveränderungen.

Töniglich Preußische Armee. Beamte der Militärjustizverwaltung. Durch Allerhöchste Bestallung.

. Juli 1912. Dr. Beeg, bisheriger Gerichtsassessor, Kriegsgerichtsrat ernannt.

Beamte der Militärverwaltung. Durch Verfügung des Kriegsministeriums.

6. Juli 1912. Rademacher, Remontedepothilfsinsp. in Jur⸗ gaitschen, als Remontedepotinsp. für den Wirtschaftsbetrieb angestellt.

10. Juli 1912. Angestellt mit Wirkung vom 1. Oktober 1912 ab als Militärintend. Diätare bei den in Klammern angegebenen Intendanturen die geprüften Intend. Sekretariatsanwärter: Döppe (20. Div.), Hin tze ( 7. Div.), Helden (XVII. Armeekorps), Bu x⸗ Meder (XXI. Armeekorps), Kühnlenz (8. Div., Archangeli (III. Armeekorps, Schubotz (II. Armeekorps), Brinkmann (39. Div.), St euerwald (XVI. Armeekorps), Blume, Gourdet (Gardekorps), Breetz (II. Armeekorps), Sen czek (V. Armeekorps), Jochem (XXII. Armeekorps), Nierh off (III. Armeekorps), Richter (Bruno) (Gardekorps), Baum garten (VI. Armeekorps), Schäfers (Gardekorps), Menzel (VI. Urmeekorps), Barthel (20. Div.), Knickrehm (X. Armeekorps), Zang, Liebig (XXI. Armeekorps), Tie beke (II. Armeekorps), Idost (3. Div. , Protz (V. Armee⸗ korps), Karos (XVII. Armeekorps, Markowski (XX. Armee⸗

zum

korps), Geßler (47. Div., Wiskow (XVI. Armeekorps), Schroers (XXI. Armeekorps), Fuchs (Hans) (29. Div), Lewinsky (3. Div., Göhrmann (XVII. Armeekorps), Hall

(365. Div.), Ha ene cke (39. Div.), Rg thm ann (X. Armeekorps), Günther (Fritz (XV. Armeekorps), Domnick (XXI. Armeekorps),

Krause (Karl) (89. Div.), Schimmelpfennig 31. Div), Röhrig (XXI. Armeekoips), Wernicke (V7II. Armeekorps), Tiedemann ( II. Armeekorps), Ohrt (I. Armeekorps), Hoff⸗

mann (Erich), Gay (V. Armeekorps), Schallnaß (35. Div.), Kips (XX. Armeekorps), Drichel (20. Div., Coubillier (31. Div., Behlendorf (2. Gardediv), Langanke (I. Div.), Reincke (XXI. Armeekorps), Klawitter (XX. Armeekorpẽ), Schil bach (42. Div.), Below (XVIII. Armeekorps), Keßler, Köhler (Erich) (TVI. Armeekorps), Müller (Joseph) (XX. Armeekorps), Polascheck (35. Div., Feldkötter (34. Div.), Kannenberg (37. Div.), Adam (7. Div.), Pokatis (10. Div.), Brauns (37. Div.), Eisengart (21. Div), Elbe (T. Armee⸗ korps), Schönheit (37. Div.), Wil le (34. Div..

Gambke, Garn. Verwalt. Insp. auf Probe in Liegnitz, zum Garn. Verwalt. Insp. ernannt.

16. Juli 1912. Die Garn. Verwalt. Inspektoren auf Probe Hannig in Potsdam, Balke in St. Avold, Schöwitz in Oldenburg, Alsleben bei der Garn. Verwalt. Metz II, Hagen in Danzig, Herzog bei der Garn. Verwalt. Berlin , zu Garn. Verwalt. Inspektoren ernannt.

21. Juli 1912. Seiffert, Insp. bei der Hauptkadettenanstalt, auf seinen Antrag mit Pension in den Ruhestand versetzt.

Durch Allerhöchstes Patent.

23. Juli 1912. Der Charakter als Rechnungsrat verliehen: Block, Schütze, Nickel, Obermilitärintend. Sekretäre von den Intendan⸗ turen des III., IV. und VII. Armeekorps, Koenigs, Obermilitär⸗ intend. Registrator von der Intend. des VIII. Armeekorps, Waschek, Buchhalter der Gen. Militärkasse Marguardt, Gebhardt, Ge— heime Kalkulatoren von der Naturalkontrolle des Kriegsministeriums, den Garn. Verwalt. Direktoren Ruthenberg in Mörchingen, Riedel in Trier, Schoen in Allenstein, Schmidt in Deutsch Eaylau, den Lazarettverwalt. Direktoren Heusmann in Metz, Jasche in

Thorn. Durch Allerhöchsten Abschied.

23. Juli 1912. Prasse, Oberzahlmstr. vom Inf. Regt. Keith (1. Oberschles. Nr. 22, beim Uebertritt in den. Ruhestand der Charakter als Rechnungsẽrat verliehen.

Durch Verfügung des Kriegsministeriums.

23. Juli 1912. Scheer, Oberlt. der Res. des Inf. Regts. Bremen (1. Hanseat.) Nr. 75, unter Ueberweisung zur Intend. des IX. Armeekorps, zum etatsmäßigen Militärintend. Assessor ernannt.

24. Juli 1912. Tümmel, Proviantmeister in Deutsch Eylau, auf seinen Antrag zum 1. Oktober 1912 mit Pension in den Ruhe— stand versetzt.

25. Juli 1912. Borchert, Proviantamtsinsp. in Koblenz, zum 1. Oktober 1912 nach Berlin versetzt. Versetzung des Garn. Verwalt. Insp. Schäfer von der Garn. Verwalt. Metz J önach Oberhofen aufgehoben.

26. Juli 1912. Mit dem 1. Oktober 1912 zur Dienstleistung überwiesen die Geheimen Kalkulatoren von der Naturalkontrolle im Kriegsministertum: Rechnungsrat Görgen dem Proviantamt Cöln, Rechnungsrat Kandler dem Proviantamt Paderborn, Rechnungsrat Schgllwig dem Proviantamt Mainz. Hintz en, Proviantamtsinsp. in Mainz, zum 1. Oktober 1912 nach Fiankfurt a. M. versetzt.

Eggert, Proviantamtsinsp. und Amtsvorstand in Stolp, zum Proviantmeister, Sieber, Garn. Verwalt. Direktor auf Probe in Glogau, zum Garn. Verwalt. Direktor ernannt. Proske,

Lazarettinsp. in Altona, auf seinen Antrag mit Pension in den Ruhe— stand versetzt.

27. Juli 1912. Illmer, Garn. Verwalt. Insp. in Minden, zur Garn. Verwalt. auf dem Fußart. Schießplatz Thorn als Kontrolle—⸗ führer versetzt.

29. Juli 1912. Eichler, Militärintend. Diätar von der Intend. des II. Armeekorps, zum Militärintend. Registrator ernannt.

30. Juli 1912. Kendziorra, Militärintend. Sekretär von der Intend. der 36. Div., zur Intend. des VII. Armeekorps versetzt.

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stõniglich Sächsische Armee. Offiziere, Fähnriche usw. A. Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen.

1. August 191. Spranger Oberlt. im 6. Feldart. Regt. Ur. 68, von dem Kommando zur Dienstleistung beim Fußart. Regt. Nr. 12 enthoben. .

9. August 1912. Vit dem 1. Oktober d. Js. versetzt; 2. in das neu zu errichtende 16. Inf. Regt Nr. 182: Francke, Obeist und Chef des Generalstabs XII. (1. K. S.) Armeekorps, unter Ernennung zum Kommandeur, die Maiore; Schmidt, Bats. Kommandeur im 58. Inf. Regt. Kronprinz Nr. 194, zum Stabe, Lom matzsch, Bats. Kommandeur im 12. Inf. Regt. Nr. 177, als Kommandeur des 3. Bats., v. Carlowitz beim Stabe des 1. Jägerbats.

Ur. 12, unter Frnennung zum Kommandeur des J. Bats. Krohn beim Stabe des 8 Infanterieregiments Prinz Johann Bats Bats. ,

Georg Nr. 107, unter Ernennung zum Kommandeur des 2. Schrödel, überzähl. Major und Minn ed beim Bekleidungsamt XII. (1. K. S.) Armeekorps, als Major zum Stabe, die Hauptleute und Komp. Chefs: Frhr. v. Hammerstein-Gesmold, Fihr. v. dem Bussche⸗Haddenhausen, Brachmann, Frbr. v. Gregory im 12. Inf. Regt. Nr. 177, Graeße im 7. Inf. Regt. König Georg Nr. 106, v. König im 1. (Leib) Gren. Regt. Nr. 100, Kuntze, im 2. Gren. Regt. Nr. 101 Kaiser Wilhelm, König von Preußen, Wagner im Schützen⸗(Füs⸗⸗) Regt. Prinz Georg Nr. 1098, Sch ie r. bol; im 8. Inf. Regt. Prinz Johann Georg Nr. 107, Möller im 11. Inf. Regt. Nr. 139. Adler im 9. Inf. Regt. Nr. 133, Nit schmann im 5. Inf. Regt. Kronprinz Nr. 164, v. Loeben, überzähl. Hauptm. im 1. (Leib) Gren. Regt. Nr. 100, unter Belassung in dem Kommando zum Königl. Preuß. Großen Generalstabe und Beibebalt seiner bie herigen Uniform, als Hauptm. zum Stabe, die Obherlts. Klotz im 13. Inf. Regt. Nr. 178, v. Spiegel im 6. Inf. Regt. Nr. 195 König Wilhelm II. von Württemberg, Bun de, Koeppen, Pechwell, Aster im 12. Inf. Regt. Nr. 177, Gebler im 3. Inf. Regt. Nr. 102 Prinz⸗Regent

Luitpold von Bavern, die Lts. Werner, Reichel (Hans), Sebastian, Grau, Lahode, Leonhardi, Schiersand, v. Gentil de Lavallade, Kurtz im 12. Inf. Regt. Nr. 177, Jedicke, Neubert, Deil, Goethe im 5. Inf. Regt. Kronprinz Nr. 104, Ludwig, Müller im 13. Inf. Regt. Nr. 178, v. Mosch im 7. Inf. Regt. König Georg Nr. 1066, v. der Mosel, v. Weech, v. Voigt im Schützen- (Füs.) Regt. Prinz Georg Nr. 108, Rein- hard (Hans Wolfgang), Tempel, Boisselier im 8. Inf. Regt. Prinz Johann Georg Nr. 107, v. Mäcke (Walter) im 2. Gren. Regt. Nr. 101 Kaiser Wilhelm, König von Preußen, . im 4. Inf. Regt. Nr. 103, Ochernal im 2. Jägerbat. RN 1

b. in das 12. Inf. Regt. Nr. 177: v. Tschirschnitz, überzähl. Major beim Stabe des 1. (Leib) Gren. Regts. Nr. 1090, unter Er⸗ nennung zum Kommandeur des neu aufzustellenden 3. Bats., die Hauptleute und Komp. Chefs: v. Döring im 10. Inf. Regt. Nr. 134, Engelmann im 4. Inf. Regt. Nr. 19, Vogel im 3. Inf. Regt. Nr. 102 Prinz⸗Regent Luitpold von Bayern, die Lts.: Poland, Gläsche im 4. Inf. Regt. Nr. 1063, Hofmann, Range im - 3. Inf. Regt. Nr. 102 Prinz⸗Regent Luitpold von Bayern, Bech im 9. Inf. Regt. Nr. 1353, Kops (Wolfgang) im 10. Inf. Regt. Nr. 134;

c. in das neu zu errichtende Fußart. Bat. Nr. 19: Tridon, Major, Art. Offizier vom Platz und Vorstand des Art. Depots in Dresden, unter Ernennung zum Bats. Kommandeur, die Hauptleute und Battr. Chefs: Kleinschmidt, v. Linsingen, Schneider im Fußart. gt. Nr. 12, Mueller im 6. Feldart. Regt. Nr. 68, Auerbach, Hauptm. und Adjutant der Feldzeug⸗

meisteret. unter Ernennung zum Battr. Chef, die Oberlts.: Zollenkopf, Papsdors im Fußart. Regt. Nr. 12,

die Lts:. Lindner im Fußart Regt. Nr. 12, unter Beförderung zum Oberlt. am 9. August d. J, Zu kertort (Johannes), Hähn, v. Teubern, Siewert, Wittkowski, Mittmann, v. Sem now im Fußart. Regt. Nr. 12, Glaeser im 8. Feldart. Regt. Nr. 78, Weidlich im 7. Feldart. Regt. Nr. 77, Ulbricht im 2 Feldart. Regt Nr. 28.

Die Hauptleufe: Mirus im 1. Pion. Bat. Nr. 12, vom 1. Ok⸗ tober d. J. ab auf zwei Jahre zur Fertifikation Straßburg i. E. kommandiert unter Enthebung von der Stellung als Komp. Chef, Kiesel im 1. Pion. Bat. Nr. 12, bis 39. September kommandiert zur Fortifikation Cuxhaven, mit dem 1. Oktober d. J. zum Komp. Chef ernannt. Die Oberlts. Fiedler im 1. Pion. Bat. Nr. 12, zur Fortifikation MetzWest, Rosen müller im 2. Pion. Nr. QR, zur Fortifikation Metz⸗Ost, vom 1. Oktober d. J. ab auf zwei Jahre kommandiert, Grosse im 7. Feldart. Regt. Nr. 77, vom 15. August d. J. ab auf ein Jahr ohne Gehalt beurlaubt. Die Lts.: Lindenhavn, Schmidt im 12. Inf. Regt. Nr. 177, v. Kirchbach, v. Linsingen im Schützen- (Füs.) Regt. Prinz Georg Nr. 105, Goedel, Harzig, Wangemann im 6. Inf. Regt. Nr 105 König Wilhelm II. von Württemberg, Berger im 5. Inf. Regt. Kronprinz Nr. 104, v. Grünenwald (Heribert), Graf Vitzt hum v. Eck⸗ stäãdt im 1. (Leib) Gren. Regt. Nr. 100, Gobsch im 13. Inf. Regt. Nr. 178, Theermann, Huhn im 9. Inf. Regt. Nr. 133, Albrecht im 15. Inf. Regt. Nr. 181, Birkholz im 109. Inf Regt. Nr. 134, Kaeubler im 8. Inf. Regt. Prinz Johann Georg Nr. 107, Oert—⸗

bet der Königl. Preuß. Versuchsabteil. des Verkehrswesens, Günther

(Königl. Sächs.) Komp. des

zr Königl. Sächs. Eisenbahnregts. Nr. 2,

B. Abschiedsbewilligungen. ; Schulze, Fähnr. im Fußart. Regt. Nr. Res. beurlaubt.

1. August 1912. Müller (Friedrich), Oberlt. im 8. Inf. Regt. Prinz Johann Georg Nr. 107, der Abschied bewilligt.

9. August 19t12. v. der Decken, Rittm. im 3. Hus. Regt. Nr. 20, in Genehmigung seines Abschiedsgesuchs mit Pension und der Erlaubnis zum Tragen der Uniform des 1. Ulan. Regts. Nr. 17 Kaiser Franz Joseph von Oesterreich, König von Ungarn zur Disp. gestellt. Grimm, Lt. im 1. Feldart. Regt. Nr. 12, zu den Offizieren der Res. de? Regts. übergeführt. Engel, charakteris. Fähnr. im 2. Hus. Regt. Nr. 19, zur Res. beurlaubt.

27. Juli. 12, zur

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

zu genehmigen, daß der Landgerichtspräsident Doering in Graudenz in gleicher Amtseigenschaft an das Landgericht in Beuthen (Oberschl.) versetzt werde, und

den Gerichtsassessor Bischoff in Angerburg richter in Ortelsburg,

den Gerichtsassessor Tischler richter in Heilsberg,

den Gerichtsassessor Eckard in in Heinrichswalde,

den Gerichtsassessor Dr. Becker in Bromberg zum Amts⸗ richter in Stuhm,

den Gerichtsassessor in Culmsee,

den Gerichtsassessor richter in Lenzen,

den Gerichtsassessor Amtsrichter in Sögel,

den Gerichtsassessor richter in Wittlage,

den Gerichtsassessor Gelsenkirchen,

den Gerichtsassessor richter in Runkel,

den Gerichtsassessor anwalt in Prenzlau und

den Gerichtsassessor Gröhe in Ratibor zum Staatsanwalt in Kreuzburg O. S. zu ernennen.

zum Amts⸗

in Heilsberg zum Amts—

Stettin zum Amtsrichter

Waldmann in Lissa zum Amtsrichter Kuhlmann in Hannover zum Amts— Dr. Heinrich Kruse in Meppen zum von der Brelie in Lehe zum Amts— Rapp in Ahaus zum Amtsrichter in

Maurer in Marienberg zum Amts—

Bandau in Halberstadt zum Staats⸗

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Eisenbahnbetriebsingenieuren Wentzel in Hannover, Lindemann in Lennep und Scheu in Gießen, dem technischen Eisenbahnobersekretär Klammer in Wesel, den Eisenbahn⸗ verkehrskontrolleuren Schloßmann in Gera und Hentze in Leipzig, den Eisenbahnrechnungsrevisoren Schmidt in Altona, Stephan in Breslau, Kersten in Mainz und Haber— mann in Kattowitz, den Eisenbahnobersekretären Kampfrad in Mainz, Jensch und Wittenbecher in Elberfeld, Träger in

Magdeburg, Hellings in Münster (Wesif.),, Dal mer in Cöln,

Men zel in Saarbrücken, Sterke und Gensicke in Bra Peltner und Ruth in Breslau, Schmitz und Gerle Münster (Westf.), Welge in Hannover, Vorgentz in? Schen kel in Harburg, Wiegand in Darmstadt, Beye rsd Cassel, Kleditz und Gutike in Breslau, Heiland in Flen Krieger in Münster (Westf., Krieg in Altona, Ro sen in Liegnitz, Haßenmüller in Saarbrücken, Kettn— Frankfurt (Main) und Baumann in Hannover, dem bahnbetriebskontrolleur Matthießen in Saarbrücken, den bahnhofsvorstehern Wieprecht in Hilden, Mehlhon Leipzig. Naumann in Düsseldorf⸗Rath, Bode in 3

und Koepp in Berlin, den Eisenbahnobergütervor Rawald in Cottbus, Strack in Borken (Westf. Hantke in Saarbrücken, den Eisenbahnoberkassenvor;

Offermanns in Flensburg und Friemann in Cöln— und den Oberbahnmeistern Kölking in Wanne und in Thorn den Charakter als Rechnungsrat zu verleihen.

Auf den Bericht vom 25. Juni d. J. will Ich dem g. Danziger Höhe auf Grund des Gesetzes vom 11. Jun (Gesetzsamml. S. QI) hiermit das Recht verleihen, Grundeigentum, das zu den Anlagen für die Uebertr— und Verteilung des von der Kraftstation bei Straschin⸗Pran⸗ erzeugten elektrischen Stroms innerhalb des Landkr; Danziger Höhe, jedoch ausschließlich des südlich der Ch von Langfuhr nach Brösen belegenen Teiles in Anspr⸗ nehmen ist, nötigenfalls im Wege der Enteignun— erwerben oder, soweit wie dies ausreicht, mit einer daut Beschränkung zu belasten.

Der eingereichte Leitungsplan folgt anbei zurück.

Neues Palais, den 9. Juli 1912.

Wilhelm R.

Sydow. von Schorle men Zugleich für den Minister der öffentlichen ö. Arbeiten und fär den Minister des Innern. An die Minister der öffentlichen Arbeiten, für Handel Gewerbe, des Innern und für Landwirischaft, Don und Forsten.

Bekanntm achung.

Ingenieur Paul Steiling zu Nicolstadt, kreis Liegnitz, unter dem 8. November 1911 für den Stein in Nicolstadt und unter dem 18. März d. J. für den bruch in Pohlwitz, Landkreis Liegnitz, auf Grund des Absatz 1 des Gesetzes gegen den verbrecherischen und ge gefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen vom 9. Juni (R.⸗G.⸗Bl. S. 61) erteilten Sprengstoffgenehmigur hahe ich unter dem 3. v. M. zurückgenommen. Liegnitz, den 6. August 1912. - Der Landrat. . U Eich, Regierungsassessor.

1 k

Die dem

Aichtamtliches.

Deutsches Reich. Preußen. Berlin, 13. August. Seine Majestät der Kaiser und König mea

heute vormittag im Schloß Wilhelmshöhe den Vortrag Chefs des Zivilkabinetts, Wirklichen Geheimen Rate

Valentini entgegen.

Der Königlich belgische Gesandte Baron Beyens Berlin verlassen. Während seiner Abwesenheit führt Legationsrat Peltzer die Geschäfte der Gesandtschaft.

25

[. . . ö

.

Die vom Reichsversicherungsamt herausgegebene Zusam: stellung der Jahresberichte der gewerblichen Ber genossenschaften über die Durchführung der Unz verhütungsvorschriften für das Jahr 1911 ist; veröffentlicht worden. Die Berichte lassen erkennen, daß Verständnis für die Bedeutung einer wirksamen Unfallverhi auch im Berichtsjahr erfreuliche Fortschritte gemacht hat. mit zusammenfassenden Tabellen über die Ueberwachungstäth der einzelnen technischen Aufsichtsbeamten und über die 5 habung der Strafbefugnis gemäß § 112 Abs. 1 Ziffer] Gewerbeunfallversicherungsgesetzes ausgestattete Werk, den ausführliches Sachregister beigegeben ist, ist als 2. Beihe— den Amtlichen Nachrichten des Reichsversicherungsamts bei Behrend u. Co. in Berlin W. 9 erschienen. -

.

Laut Meldung des W. T. B.“ ist S. M. S. „El am 10. August in St. Thoms eingetroffen.

Oesterreich⸗Ungarn. . Gestern vormittag ist in Agram das Urteil in Prozeß wegen des Anschlags auf den Statthe und wegen Ermordung des Banalrats Hervoie kündet worden. Der Hauptangeklagte Jukic wurde Meldung des „W. T. B.“ zum Tode, Horvath zu 6 Jas die Mitangeklagten Cvijic, Cesarec, Bublic, Neidhardt

Horvatin zu 5 Jahren und Saranic zu 6 Monaten schw

Kerkers verurteilt. Fünf Angeklagte wurden freigesproche⸗

Frankreich. Der Ministerrat hat laut Meldung des „W. T. gestern die Abmachung zwischen dem General Lya— und Mulay Hafid ratifiziert, nach der Mulay ? vor seiner Abreise nach Frankreich abdankt. Die Bedingu— sind entsprechend früheren Abmachungen festgesetzt wor Der neue Sultan wird nach scherifischer Tradition gew werden.

Norwegen.

Der Minister für öffentliche Arbeiten Braenne hat, wie

„W. T. B.“ meldet, sein Entlassungsgesuch eingereicht. Türkei.

Auf Vorschlag des Kriegsministers hat der Sultan, wie „W. T. B.“ meldet, verfügt, daß alle Offiziere auf eine neue Formel vereidigt werden, wodurch sie sich ver⸗ pflichten, keiner öffentlichen oder geheimen politischen Partei angehören zu wollen. In einem Rundschreiben an die Armee rechtfertigt der Kriegsminister die getroffene Maßnahme, die sofort ausgeführt wird; Offiziere, die sich widersetzen, werden bestraft.

. Da die Südalbanesen in der Gegend von Valona sich noch nicht zerstreut haben, hat die Regierung Ismail Kemal nochmals aufgefordert, seinen Einfluß aufzubieten, damit die Albanesen heimkehren und die Anwendung von Zwangs— maßregeln vermieden werde.

Der Wali von Uesküb ist mit der Durchführung einer strengen Untersuchung der letzten Vorfälle in Kotschana betraut worden. Die Bevölkerung von Saloniki beginnt sich wieder zu beruhigen, da keine weiteren Ruhe— störungen sich ereignet haben.

Amerika.

Einem vom „W. T. B.“ verbreiteten Telegramm aus Mexiko zufolge wurden bei einem Angriff, den gestern Zapatisten in der Nähe von Chiautla im Staate Morelos auf einen aus der Stadt Mexiko kommenden Personenzug machten, 25 Soldaten und 20 Passagiere getötet. Nur wenige, die im 3g waren, sind entkommen.

Nach Meldungen des „W. T. B.“ aus Managua haben die Aufrührer mit der Beschießung der Hauptstadt begonnen. Eine Anzahl von Einwohnern, darunter Frauen und Kinder, wurden verwundet. Die Ausländer haben ihre Landesflaggen gehißt.

Die Parteien in Peru haben sich, obiger Quelle zu⸗ folge, dahin geeinigt, Billinghurst zum Präsidenten der Republik zu wählen.

Statistik und Volkswirtschaft.

Zur Arbeiterbewegung.

Aus Hanau meldet die „Frkf. Ztg.: Bei der AÄktiengesellschaft Brüning u. Sohn in Langendiebach, Zigarren kisten⸗ und Wickelformenfabrik, kündigten 300 Arbeiter wegen Nicht- bewilligung ihrer Forderungen.

Die Brennaborwerke in Brandenburg a. H. teilen dem . W. T. B.“ mit: Infolge geringfügiger Meinungẽverschiedenheiten, die von zwei Arbeitern verursacht wurden, mußte der gesamte Be⸗ trieb gestern nachmittag stillgelegt werden. Da die Brennabor⸗

werke der Forderung einer Arbeiterkemmission, beide Arbeiter sofort wieder einzustellen, nicht entsprechen konnten, sondern

lediglich in Aussicht stellten, sie bei Neueinstellung in erster Linie zu berücksichtigen, erklärten sich ungefähr 100 Mann des⸗ selben Maschinensaales mit ihren Kollegen solidarisch und legten ihrerseits die Arbeit sofort nieder. Die aus anderen Abteilungen zum Ersatz herangezogenen Arbeiter weigerten sich ebenfalls, sodaß die Firma sich genötigt sah, ihre Werke solange zu schließen bis sie nach Einstellung neuer Arbeitskräfte in den betreffenden Maschinensaal ihre Fabrikation wieder in lohnendem Umfange aufnehmen kann. Von der Stillegung werden gegen 3000 Arbeiter betroffen.

(Weitere Statistische Nachrichten“ s. i. d. Ersten Beilage.)

Land⸗ und Forstwirtschaft.

Regelung des Verkehrs mit Milch in Preußen.

Von den zuständigen Ministerien sind an Stelle der bisherigen Bestimmungen Grund sätze für die Regelung des Verkehrs mit Milch als Nahrungsmittel für Menschen aufgestellt worden. Diese Grundsätze sollen künftig den zu erlassenden Poltzeiverordnungen zur Unterlage dienen, jedoch wird nicht verlangt, daß die einzelnen Vorschriften allenthalben unterschiedslos angewandt werden, da die Formen der Milchgewinnung und des Milchhandels zu verschiedenartig sind, um in eine starre Einheitsschablone gezwängt zu werden. Demnach sollen dem Erlaß von Polizeiverordnungen sorgfältige Erwägungen vorangehen, inwieweit Abweichungen von den neuen Grundsätzen notwendig und zulässig sind. Besondere Berücksichtigung wäre hierbei den Vor— schriften äber die Beschaffenheit der Milch in dem Sinne zu— zuwenden, daß nicht einseitig das Hauptgewicht auf einen angemessenen Fettgehalt der Milch gelegt, sondern auch auf reinliche Gewinnung der Milch und Erhaltung ihrer Frische Bedacht genommen wird. Ferner wird für eine deutliche Bezeichnung der Gefäße zu sorgen sein, damit das Publikum sich leichter vergewissern kann, daß ihm Milch von einer be—⸗ stimmten Beschaffenheit angeboten wird. Im Hinblick auf die Aus— übung der Milchkontrolle dürfte der Hinweis genügen, daß eine fortlaufende und gründliche Beaufsichtigung des Milchverkehrs er— folgen muß. Hierbei baben die Marktpolizei, die Nahrungsmittel⸗ untersuchungsanstalten und als hygienische Sachverständige die be⸗ amteten Aerzte und Tierärzte mitzuwirken. Auch bei der Vornahme

der Stallprobe, die in bestimmten Fällen zum Nachweis von Fälschungen unentbehrlich ist, werden die sachverständigen Stellen sich beteiligen müssen. Um das Verständnis für richtig g Gewinnung und Behandlung der Milch in den Kreisen

der Landwirte, Molkereibesitzer, Milchhändler und im Publtkum selbst zu fördern, muß jedes brauchbare Mittel ergriffen werden. Belehrende Aufsätze in den Tageszeitungen können dafür besonders geeignet sein, ebenso die Verbreitung des im Kaiserlichen Gesundheitsamte be— arbeiteten Milchmerkblattes. Auf die ländlichen Milchproduzenten wird durch die landwirtschaftlichen Wanderlehrer wirksamer inn ausgeübt werden können. Aus den Grundsätzen für den Vertrie von e n . werden die wichtigeren Vorschriften nachfolgend wieder⸗ gegeben:

Begriffs bestimm ung. Unter Milch im Sinne dieser Grund⸗ sätze ist zu verstehen frische (unveränderte oder entrahmte), gekochte oder sonst zubereitete Kuhmilch, saure und Buttermilch sowie Sahne

(Rahm, Schmand). . - . Ueberwachung. Der Verkehr mit Milch ist der gesundheits-⸗ polizeilichen Ueberwachung zu unterstellen. Wer nicht nur vorüber⸗ 3 Milch an Verbraucher verkaufen will, hat, einerlei, ob die Milch im eigenen Betriebe gewonnen oder im Zwischenbandel be— zoger, ob sie öffentlich feilgehalten oder nur an bestimmte Besteller geliefert werden soll, vor Eröffnung seines Handels der Polizeibehörde seines Wohnorts und, bel Einrichtung einer festen Verkaufsstelle außerhalb seines Wohnorts, auch der für diese zuständigen Polizei⸗ behörde Anzeige zu erstatten. In gleicher Weise ist die Aufgabe oder Verlegung des Betriebs und die Einrichtung von Zweigniederlassungen anzuzeigen. ö . Allgemeine Anforderungen an die Beschaffenheit der Milch. Vom Verkehr auszuschließen ist Milch: a. die so verunreinigt ist, daß O5 bis 1 1 davon nach halb⸗ stündigem Stehen in einem zylindrischen oder flaschenförmigen Glas⸗ gefäß aus ganz oder fast farblosem Glase mit ebenem Boden, dessen Durchmesser ungefähr der Hälfte der Höhe entspricht, bis zu der das Gefäß mit Milch gefüllt iff, einen deutlich wahrnehmbaren Bodensatz erkennen läßt;

Pb. die einen Zusatz von fremdartigen Stoffen, insbesondere von Wasser, Eis oder Konservierungsmitteln, erhalten bat; zulässig ist ein Zusatz von Milcheis bei frischer Milch, von Lab oder Säurebakterien bei saurer Milch und saurer Sahne: J .

. die übelriechend, faulig, verfärbt, blutig, schleimig oder bitter ist;

d. die kurz vor oder in den ersten Tagen nach dem Abkalben gewonnen ist, folange sie beim Kochen gerinnt oder nach Aussehen, . und Geschmack die Eigenschaften gewöhnlicher Milch nicht

esitzt; .

e. von Küben, deren Allgemeinbefinden erheblich gestört ist, so⸗

fern nicht ein Tierarzt die Milch für verkaufsfähig erklärt. Krankheiten, deren Vorhandensein die Milch einer Kuh genuß—

untauglich macht, sind insbesondere alle fieberhaften Erkrankungen, ferner Entzündungen und Ausschläge am Euter, andauernde Durch fälle und andere schwere Verdauungestörungen, krankhafte Ausflüsse aus den Geschlechtsteilen;

f. von Kühen, die mit stark wirkenden, in die Milch übergehenden Arzneimitteln bebandelt werden oder in den letzten drei Tagen be— handelt worden sind;

g. von Kühen, die mit verdorbenen Futtermitteln gefüttert worden sind. . Bezeichnungen der Handelsmilch. Als frische Milch

kann nur solche Milch gelten, die weder beim Aufkochen noch beim Ver⸗ mischen mit gleichen Teilen Spiritus von 70 Volumprozenten ge⸗ rinnt. Frische Milch darf nur unter den Bezeichnungen Vollmilch (d. h. vollwertige Milch) oder Magermilch (d. h. magere, fettarme Milch) in den Handel gebracht werden. Als Vollmilch“ kurzweg, ohne nähere Kennzeichnung ihrer Beschaffenbeit, darf nur solche Milch bezeichnet werden, die eine gründliche Mischung des vollen Gemelkes mindestens einer Kuh aus wenigstens einer Melkzeit darstellt, der, abgesehen von Vollmilcheis, nichts zugesetzt und nichts von ihren Bestandteilen entzogen ist und die zugleich wenigstens 2,7 v. H. Fett enthält. Vollmilch, für die ein Fettgehalt von 2.7 v. H. nicht gewährleistet werden soll oder kann, ist als Vollmilch zweiter Güter oder Vollmilch mit weniger als 2,5 v. H. Fettgehalt“ zu bezeichnen. Alle frische Milch, an deren Fettgehalt Veränderungen vorgenommen worden sind, darf nur als Magermilch“ bezeichnet werden. Die Angabe eines gewährleisteten Mindestfettgehaltes daneben ist gestattet.

Es kann vorgeschrieben werden, daß Magermilch nur in besonders geformten oder gefärbten Gefäßen eingeführt, feilgehalten und verkauft werden darf.

Milch, die einer Behandlung durch Erhitzen auf 70 C und darüber unterworfen worden ist, darf nur unter einer die Tatsache der Erhitzung erkennbar machenden Bezeichnung eingeführt, feilgehalten und verkauft werden. Erfolgt das Feilhalten und der Verkauf in Flaschen oder ähnlichen Gefäßen, so ist auf diesen der Tag der Er⸗ hitzung anzugeben.

Als pasteurisiert darf Milch nur dann bezeichnet werden, wenn sie spätestens 14 Stunden nach dem Melken mittels eines als wirksam anerkannten Pasteurisierungs verfahrens sachgemäß behandelt worden ist; als sterilisiert nur dann, wenn sie innerhalb gleicher Frist nach einem als wirksam anerkannten Sterilisierungsverfahren sachgemäß behandelt worden und der dabei erforderliche Verschluß noch unverletzt ist. Bei der Einfuhr, dem Feilhalten und Verkaufen von erhitzter Milch ist ferner anzugeben, ob die Milch Vollmilch oder Magermilch ist. Mischungen von erhitzter und frischer Milch sind als solche kenntlich zu machen.

Saure Milch (Setzmilch, Dickmilch, Schlippermilch) ist die auf natürliche Weise oder durch Zusatz von Lab oder Säurebakterien geronnene ungekochte Milch. Aus Magermilch gewonnene saure Milch ist beim Feilhalten und Verkaufen als solche zu bezeichnen.

Als Buttermilch darf nur die Flüssigkeit bezeichnet werden, die beim Verbuttern von Milch oder Sahne nach Entfernung des Butterfetts übrig bleibt. Ist bei der gewerbsmäßigen Butter⸗

ewinnung ein Wasserzusatz gemacht worden, so darf dieser 25 v. H. des . nicht überschreiten und muß beim Feilhalten und Verkaufen angegeben werden.

Sahne (Rahm, Schmand) ist die unmittelbar aus Milch gewonnene fettreiche Flüssigkeit ohne fremdartige Zusätze irgend⸗ welcher Art. Sahne ohne nähere Bezeichnung und Kaffeesahne muß einen Mindestfettgehaltt von 10 v. H. haben, Schlagsahne einen solchen von 25 v. H. Saure Sahne ist auf natürlichem Wege oder durch Zusatz von Lab oder Säurebakterien sauer gewordene Sahne von mindestens 10 v. H. Fettgehalt.

Andere zu menschlichen Ernährungszwecken dienende Zu⸗ bereitungen aus Milch, die nach Aussehen und Geschmack der Milch ähnlich sind, müssen eine genaue, ihre Art kennzeichnende Be— nennung an jedem Verkaufsgefäße tragen.

Milchgewinnung. Vom Melkgeschäft sind auszuschließen Per— sonen, die mit Ausschlägen, Geschwüren oder eiternden Wunden an den unbedeckten Körperteilen behaftet sind. Das Melken hat sauber zu geschehen. Falls nicht zwingende Gründe entgegenstehen, ist fol⸗ gendes vorzuschreiben: Wer melkt, hat sich vor Beginn des Melk— geschäfts Hände und Unterarme gründlich mit Seife und sauberem Wasser zu waschen. Die Reinigung ist zu wiederholen, falls während des Melkens die Hände wieder schmutzig geworden sind. Das Euter der Kuh und dessen Umgebung ist vor dem Melken durch Abreiben mit einem sauberen trockenen Tuche sorgfältig zu reinigen; falls das Euter grob beschmutzt ist, muß es zuvor mit Wasser abgewaschen werden. Die ersten Striche sind auf den Boden zu melken. Un⸗ mittelbar nach der Gewinnung ist die Milch durch Seihen, Filtern, Zentrifugieren oder auf andere geeignete Art von Schmutzteilen zu befreien und möͤglichst zu kühlen. ;

Soweit die örtlichen Verhältuisse es angemessen erscheinen lassen, können die der Milchgewinnung dienenden Ställe und Viehhaltungen sowie das Verfahren beim Melken weitergehenden Bestimmungen unterworfen werden, die für reinliche Gewinnung und gute Behandlung der Milch angezeigt sind. Hierzu gehören Vorschriften über die Ver— wendung geeigneten Materials für Fußböden und Krippen, Beseitigung der Jauche, regelmäßige Reinigung und Lüftung der Ställe, n haltung der Kühe, Sauberkeit der bei der Milchgewinnung beteiligten Personen, Reinigung, Kühlung und Aufbewahrung der Milch nach dem Melken sowie etwa erforderliche Kontrollvorschriften.

Behandlung der Milch bis zur Uebergabe an den Ver⸗ braucher. Gefäße, aus denen die Milch fremdartige Stoffe auf⸗ nehmen kann, wie Gefäße aus Kupfer, Messing, Zink, aus gebranntem Ton mit schlechter oder schadhafter innerer Glasur, aus Eisen mit schadhafter innerer Emaillierung oder innen verrostete Gefäße, ferner Gefäße aus Kiefernholz oder anderem Weichholz dürfen zur Aufnahme von Milch nicht verwendet werden. Stand⸗ und Verkauftzgefäße mit Ausnahme von Flaschen müssen übergreifende Deckel haben, die, solange Milch in den Gefäßen ist, außer beim Ein- und Abfüllen stets auf⸗ liegen müssen. .

Sämtliche Milchgefäße einschließlich der Meßgefäße sind in größter Sauberkeit zu halten. Lappen, Papier, Stroh und ähnliche Stoffe, rissige oder bleihaltige Gummiringe sind als Verschluß⸗ und Dichtungsmittel für Milchgefäße nicht zulaͤssig. Milchgefäße yon 21 und mehr Inhalt müssen eine so weite Oeffnung haben, daß die Hand eines Erwachsenen bei der Reinigung des Innern bequem ein— geführt werden kann. Kleinere Gefäße müssen so eingerichtet sein, daß sie mittels einer Bürste leicht und gründlich zu reinigen sind. Meßgefäße müssen mit einer geeigneten Handhabe versehen sein, sodaß die Hand des Messenden nicht mit der Milch in Berührung kommt. Auf Milchfuhrwerken dürfen Lumpen und Gefäße mit Wasser nicht mitgeführt werden, Küchenabfälle nur, wenn sie in besonderen, fest verschlossenen Behältern aufbewahrt sind. Kranke Personen auf Milchfuhrwerken zu befördern, ist unstatthaft, ebenso das Sitzen auf Milchgefäßen. Die Milch ist während der Beförderung vor der Ein—⸗ wirkung der Sonnenwärme zu schützen.

Die für den Verkauf bestimmte Milch ist in Räumen auf— zubewahren, die stets sauber, insbesondere möglichst staubfrei und kühl gehalten, täglich ausgiebig gelüftet, nicht als Wohn-, Schlaf⸗ oder Krankenzimmer benutzt werden und mit solchen Räumen auch nicht in offener Verbindung stehen; Verbindungstüren zu solchen

Räumen sind, abgesehen von dem Augenblick des Hindurchgehens, geschlossen zu balten. Der Fußboden der Räume muß fest sein und leichte Reinigung gestatten. In Räumen, die zur Aufbewabrung und zum Verkauf von Milch dienen, dürfen Haustiere nicht gehalten und Gegenstände, deren Geruch sich der Milch mitteilen kann, außer Molkereiwaren, nicht aufbewahrt werden.

Besondere Vorschriften für Vorzugsmilch. (Begriffs⸗ bestimmung.) Frische Milch, bei deren Gewinnung, Behandlung und Vertriebe außer den eben wiedergegebenen Vorschriften auch die nachfolgenden Beslimmungen beobachtet werden und die mindestens 3 v. H. Fett enthält, darf als Vorzugsmilch (Kindermilch, Säug⸗ lingsmilch, Gesundheitsmilch, Kurmilch, Kontrollmilch und unter ähn— lichen Bezeichnungen, die eine besonders gute Beschaffenheit erwarten lassen) in Verkehr gebracht werden.

Es kann bestimmt werden, daß die für Vorzugsmilch geltenden Vorschriften auch gegenüber solcher Milch Anwendung finden, die, ohne daß sie als Vorzugsmilch bejeichnet wird, unter Umständen in den Verkehr gebracht wird, die die Annahme begründen, daß es sich um Vorzugsmilch handle.

(Meldepflicht) Wer Vorzugsmilch in den Verkehr bringen will, hat bei der vor Beginn des Milchhandels der Polizeibehörde zu erstattenden Anzeige anzugeben, wo er die Milch zu gewinnen oder woher er sie zu bezieben beabsichtigt.

Gewinnung und Behandlung 1Vorzugs milch. In Ställen, in denen zur Gewinnung von Vorzugsmilch bestimmte Kühe aufgestellt sind, darf außer dem Zuchtstier anderes Vieh nicht unter— gebracht werden. Der Stall muß hell und luftig, mit undurchlässigen, leicht zu reinigenden Fußböden und Krippen und mit guten Vor⸗ richtungen zur Beseitigung der Jauche versehen sein, mindestens so viel Raum bieten, daß alle Kühe gleichzeitig sich legen können, und Wände besitzen, die bis wenigstens 130 m Höhe mit undurchlässigem Belag oder Anstrich verseben sind. Die Ställe sind täglich, die Krippen nach jeder Fütterung gründlich zu reinigen, möglichst staubfrei und dauernd in gutem Zustande zu halten. Im Stalle oder in seiner unmittel⸗ baren Nähe muß eine Wascheinrichtung für die melkenden Personen vorhanden sein.

Zur Gewinnung von Vorzugsmilch dürfen nur Tiere dienen, vom beamteten Tierarzt untersucht, auch, falls dieser es für nötig findet, der Tuberkulinprobe unterworfen und geeignet befunden wor sind. Die Untersuchung durch den beamteten Tierarzt ist e 3 Monate, eine etwaige Tuberkulinprobe nach defsen Ermessen zu wiederholen.

Erkrankte Kühe müssen

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dem Stalle entfernt alles verbracht werden. J

u kühe darf erst erfolgen, nach⸗ dem der beamtete Tierarzt sie für unbedenklich erklärt hat.

Zur Fütterung der für die Gewinnung von Vorzugsmilch dienenden Kühe dürfen nur bestimmte, in der Polizeiverordnung zu bezeichnende Futtermittel benutzt werden.

Die mit dem Melken befaßten Personen haben dabei saubere Kleidung und reine Schürzen zu tragen. Beim Melken ist jedes ge⸗ füllte Melkgefäß sofort aus dem Stalle zu entfernen, die Milch als— bald zu filtern, zu seihen oder in sonst geeigneter Weise zu reinigen und, soweit sie nicht etwa sofort vom Verzehrer in Empfang genommen wird, sogleich möglichst tief zu kühlen und in nicht über 1209 G. warmen Räumen in Gefäßen ohne Deckel, deren Oeffnung mit Leinentuch oder unbenutztem, sauberem Papier überdeckt ist, aufzubewahren.

Die in den Handel gebrachte Milch darf nicht vor mehr als 15 Stunden gewonnen sein und ist bis zur Ablieferung an den Verzehrer in geeigneter Weise kübl zu halten. Die Milch darf nur in fest verschlossenen, mit Streifband verklebten Flaschen aus ganz oder fast farblosem Glase in den Verkehr gebracht werden. Nur bei Lieferung in Mengen von mehr als 20 Litern täglich an Kranken⸗ häuser, Krippen u. dgl. kann von dieser Vorschrift Abstand genommen werden.

Ueberwachung für Vorzugsmilchbetriebe. Ueber die zur Lieferung von Vorzugsmilch dienenden Kuͤhe ist eine Liste nach vor— geschriebenem Muster zu führen. Für jede Kuh ist mindestens zweimal wöchentlich die während 24 Stunden gelieferte Milchmenge festzustellen und in eine Liste einzutragen, die 6 Monate lang auf— zubewahren ist.

aus oder in eine

*

2 2 8 1 8 —— 8 8 2 t 8 8 2 2 * 24 3 98 2 * * 2 1m

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Gesundheitswesen, Tierkrankheiten und Absperrungs⸗ maßregeln. Türkei.

Der internationale Gesundheitsrat in Konstantinopel hat folgende Quarantäneverfügungen erlassen:

Die Herkünfte von Allaya unterliegen einer ärztlichen Unter— suchung bei der Ankunft im ersten türkischen Hafen, wo sich ein Sanitätsarzt befindet.

Die aus Indien und dem fernen Osten kommenden, mit unreinem Gesundheitspasse versehenen Schiffe können die vor— geschriebene Desinfektion in den Dardanellen unter Aufsicht des Sanitätsarztes mit ihren eigenen Mitteln vornehmen, wenn sie keine Passagiere an Bord haben, einen Desinfektionsapparat besitzen und sich in guter gesundheitlicher Verfassung befinden.

Verkehrswesen.

Die Postagentur Avhegame (Togo) führt künftig die Bezeichnung Agu (Togo). Theater und Mufik. In den Verband des Deutschen Theaters und der Kammer⸗ spiele treten in der kommenden Spielzeit folgende Mitglieder neu

ein: die Damen Marie Andor, Else Eckersberg, Beate Fink, Cornelie Gebühr, Gertrud Hesterberg, Lyda Salmonova, Ernestine Strauch;

die Herren Alfred Abel, Erwin Kopp, Lothar Koerner, Otto Krauß, August Momber, Fritz Richard, Gustav Roos, Waldemar Staegemann (ab 1. Januar 19153),

Erwin Suttner. Ferner ist Lueie Höflich dem Deutschen Theater wieder gewonnen worden. Zwischen ihr und Max Reinhardt ist eine Vereinbarung getroffen worden, laut der sie sich verpflichtet hat, ausschließlich an seinen Bühnen aufzutreten. In der kommenden Spielzeit wird sich zunächst ihre Tätigkeit auf zwei bedeutsame Auf⸗ gaben beschränken. Sie wird in Goethes „Egmont“ das Klärchen und in Hebbels „Maria Magdalene“ die Klara ö

Mannigfaltiges. Berlin, 13. August 1912.

Der Berliner Verein für Luftschiffahrt, der Kaiserliche Automobil⸗ und der Kaiserliche Aeroklub veranstalten am 31. August und 1. Sep⸗ tember d. J. vom Flugplatz Johannisthal aus einen Wettflug „Rund um Berlin?. An der Teilnahme sind deutsche Flugzeug⸗ führer auf deutschen Flugzeugen berechtigt, doch sind ausländische Motore und ausländische Flugzeugführer, pf. im Dienste einer deutschen Flugzeugfn ma stehen, zugelassen. Jedes Flugzeug wird mit 180 kg (reine * iltzlast) belastet. Außer dem Flieger muß es einen Fluggast tragen. Das Gewicht der beiden Personen wird vor dem Abfluge festgestellt. Das an 180 kg fehlende Ge⸗ wicht wird durch Ballast ausgeglichen. Nach Beendigung des Fluges muß das Gewicht nachgeprüft werden. Die Fluggäste sind vor Beginn des Fluges bei der sportlichen Leitung namentlich anzumelden. Am ersten Flugtage muß jeder Flieger Berlin einmal auf folgendem Wege umfllegen: Johannisthal, Lindenberg, Flugfeld Schulzendorf, Spandau, Potsdam (Euftschiffhafen), Flugfeld Teltow, Johannisthal. (Etwa 96 km). Am zweiten Tage muß jeder Flieger auf demselben Wege Berlin zweimal umfliegen mit einer Zwischen⸗ landung von mindestens 15 Minuten zwischen beiden Flügen auf dem

ln ple Johannisthal. Bewerber um den Preis für die este Gesamtleistung müssen während eines der 3 Flüge um Berlin die Erreichung einer Höhe von mindestens 500 m