1912 / 225 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 20 Sep 1912 18:00:01 GMT) scan diff

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1912

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mittel gut Verkaufte

Septbr. Marktorte

Gezahlter Preis für 1 Doppelzentner

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niedrigster höchster niedrigster höchster Doppelzentner

Außerdem wurden am Markttage (Spalte 1) nach überschlãglicher Schätzung verkauft Doppelzentner (Preis unbekannt)

Am vorigen Markttage

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ick nder Strich (— in den Spalten für Preise hat die Bedeutung, daß der betreffende Pre

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mel Berlin, den 20. September 1912. s

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Kaiserliches Statistisches Amt. Delbrück.

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Durchschnittspreis wird aus den unabgerundeten Zahlen berechnet.

Bauwes en. .

Der Tag für Denkmalpflege hatte in diesem Jahre Halber⸗ stadt als Ort seiner 12. Zusammenkunft gewählt. Im Jahre 900 in Dresden zum ersten Male selbständig auftretend, indem er sich vom Gesamtperein der deutschen Geschichts⸗ und Altertumssvereine abzweigte, hat er seitdem in den verschiedensten Orten Deutschlands zwischen Danzig und Mannheim, Düsseldorf und Dresden seine Ver⸗ sammlungen abgehalten, von denen viele nachhaltige Anregungen ausgegangen sind. . Rei

In der diet sährigen, lf bchuchten Tg lh hielt am letzten Mittwoch am Begrüßungsabel l nach den Snziben Begrüßungen und Ansprachen der Geheime Dofrat. . D. P. FJ. Meier, Direktor des Herzoglichen Musenbrß in Braunschweig, einen einführenden Vortrag über die Geschichte Halberstadts im Spiegel seiner Kunst. Ausgehend von der Verlegung des karolingischen Bistums Seligenstadt (Osterwieck) nach Halberstadt durch Bischof Hildegrim, schilderte er die geschichtliche Bedeutung und die örtliche Entwicklung Halberstadts im Mittelalter und besonders eingehend den berühmten Dom, die Liebfrauen, die Pauls⸗ und die , deren Geschichte er auf Grund selbständiger Studien

arlegte.

Die erste geschäftliche Sitzung am letzten Dienstag wurde von dem Vorsitzenden, Geheimen Hofrat, Professor Dr. von Oechel⸗ häuser eröffnet. Der Vorsitzende wies in seiner einleitenden An⸗ sprache auf die erfreuliche Entwicklung hin, die der Gedanke der Denkmalpflege und des Heimatschutzes in den letzten Jahren ge— nommen habe, und auf den Schutz, der diesen Bestrebungen auch seitens der Behörden zuteil werde. Die preußische Regierung werde neuerdings dem Landtag einen Gesetzentwurf zum Schutz frühgeschicht— licher Funde in der Rheinprovinz vorlegen. In Hessen seien bisher 2056 Denkmäler in die Schutzlisten eingetragen, nur 220 Beschwerden hätten sich herausgestellt, rund 90 v. H. der Inhaber hätten sich dem Klassement gefügt. Das hessische Gesetz wirke viel besser als das französische, das nur eine geringe Anzahl Denkmäler schütze, die anderen aber der Vernichtung ausliefere. Weiter schilderte der Vor⸗ sitzende, wie der Gedanke der Denkmalpflege sich nach deutschem Vor— bild selbst in der Türkei Bahn gebrochen hat, er berichtete über den Fortschritt im Eilaß von Ortsstatuten, die wachsende Tätig- keit der Vereine für Denkmalpflege und Heimatschutz. Trotz alle— dem bleibe auf diesem Gebiete noch unendlich viel zu tun. Ver— unstaltungen, Zerstörungen, Verschleppungen und Veräußerungen von Kunstwerken seien noch immer an der Tagesordnung. Glück⸗ licherweise nehme sich die Presse jetzt in zahlieichen Fällen be— drohter Denkmäler an, sodaß durch ihr Eintreten manch ehr— würdiges Denkmal aus den Händen bauwütiger Restauratoren oder por völliger Zerstörung gerettet werde. In einem Rückblick auf die Denkmalpflegetage seit der ersten Tagung in Dresden im Jahre 1900 legte der Vortragende weiter dar, daß die moderne Bewegung sich als gleichberechtigt neben der geschichtlichen Methode der Denkmalpflege duichgesetzt habe und, nachdem sie Luft bekommen, selhst duldsamer geworden sei gegenüber den Vertretern der älteren Richtung. Doch solle kein neues Dogma an Stelle des alten treten, nur eine vor⸗ urteilsfreie Entscheidung von Fall zu Fall könne zu guten Ergebnissen führen. Einig seien beide Richtungen in der Ablehnung aller will— kürlichen und nicht in der Sache selbst begründeten Wiederherstellungs—⸗

arbeiten, in der Verurteilung aller mittelalterlichen Stilfexereien und

in der Geringschätzung jener Afterkunst, die ihr höchstes Ziel in der Verleugnung aller künstlerischen Eigenart und in der möglichst sklavischen Anpassung an die TKunstideale vergangener Kultur⸗ perioden sehe und dabei viel Unheil in der deutschen Denkmal⸗ pflege angerichtet habe. Der konservative Zug, der seit Ruskins Auftreten die Denkmalpflege in England in vorbildlicher Weise durchweht, sei endlich auch bei uns zur Herrschaft gelangt, die Ehrfurcht vor dem geschichtlich Erworbenen habe sich als Leit⸗ stern der modernen Denkmalpflege auch bei uns allmählich durch— gesetzt. Weiterhin wurden einige geschäftliche Angelegenbeiten erledigt. Die Versammlung beschloß, dem Herausgeber des fertiggestellten Hand—⸗ huchs der deuischen Kunstdenkmäler, Professor Dr. Dehio in Straß. burg, für seine mühevolle Arbeit ven Dank des Denkmalpflegetages auszusprechen. Seiner Majestät dem Kaiser und König, der durch eine Spende von 50 000 6 die Herausgabe ermöglicht hat, soll eben⸗ falls nochmals der Dank der Versammlung ausgesprochen werden. Sodann sprach der Professor Högg-⸗Dresden über moderne Ladeneinbauten in alten Gebäuden. Einleltend wies er hin auf eine reichhaltige, seinem Vortrag zugrunde liegende Ausstellung, an der sich rund dreißig deutsche Städte mit Aufnahmen alter und neuer Beispiele von Ladenbauten beteiligt haben. Dann schilderte er die Form, in der neuerdings die Ansprüche des Handels zum Schaden unserer Straßenbilder auftreten, und bezeichnete als Ausgangspunkt für den grundfätzlichen Wandel der modernen Ladengestaltung die Warenhäuser und die nach ihrem Vorbilde umgebauten größeren Geschäfishäuser, die für das pulsierende Leben der Großstadt ihre Berechtigung hätten, im Landstädtchen und im Dorf aber als Ramschgeschäfte das geschäftliche Leben oft geradezu zerstörten und zugleich alle alte Schönheit vernichten. Dse Angst vor diesem übermächtigen Wettbewerb sowie der Nachahmungst lieb zwinge die kleinen Geschäfteinhaber in Stadt und Land, es den warenhausartig aufgemachten Geschäften in der äußeren Erscheinung nach Möglichkeit gleichjutun. Der Redner unterscheidet grundsäßlich zwischen der Denkmalpflegearbeit in den Geschäftsstraßen der Groß⸗ stabt und in denen der Kleinstadt. Er verlangt, daß in der Großstadt gewisse Bezirke in Uebereinstimmung mit dem Stäͤdtebauer

für die Ansprüche des modernen Geschäftslebens freigegeben werden,

damit auf der anderen Seite durch geschickte Führung der Verkehrs- adern die wertvolle alte Stadt um so nachdrücklicher vor der Zer⸗ störung durch Ladenausbrüche ind Reklame geschützt werden könne. Er schilderte dann die Nachteile, die in kleinen städtischen Verhält⸗ nissen für den Ladeninhaber mit der gedankenlosen Nachäffung groß⸗ ssädtischer Geschäfte verknüpft sind, und verlangte deren energischen Schutz gegen die Rücksichtslosigleiten der Ramichgeschäfte, sei es durch Gesetz, durch Ortsstatute oder durch Schaufenstersteuern und der— gleichen. Besonders müßten dry in kleinstädtischen Verhältnissen voll⸗ ständig sinnwidrigen und daß Straßenbild hesonders schädigenden Schaufenster in den Obergschossen unmöglich gemacht werden. Beinahe noch einschneidendst für das Straßenbild als die Er⸗ scheinung der Ladeneinbautef sei aber, wie der Redner schließlich ausführt, die Straßen reklame, also jenes sinnlose Ge— wirr von Farben und Sgriften, unter dem heute die Straßen⸗ architektur förmlich begrẽ ist. Er bezeichnete es als durchaus zweifelhaft, ob solche einer überschreienden Reklamen überhaupt ihren Zweck erreichen, und uühmte die geschmackvolle Schönheit der bescheidenen alten Hauszeich⸗ und der kunstgewerblich hervorragenden Autzlegeschilder. Gegen denvderzeitigen Reklamekoller unserer Ge— schäftswelt aber empfahl ermwpermgls das Kunstschutzgesetz sowie eine Bisteuerung durch die Geme ö Vor allem gelte es, Kaufleute und sonstige Ladeninhaber zu bell än rind aufzuklären; solange diese nicht einsähen, daß die derzeitigen kulturlosen Zustände nicht fortdauern dürfen, seien alle Bemühungen der Denkmalpflege vergeblich. Zu dieser Erziehungsarbeit forderte Högg die hierfür einflußreichen Stellen, die Handelskammern, die volkswirtschaftlichen Vereine und Innungen nachdrücklich auf.

An den Vortrag schloß sich eine längere Aussprache. Der Oberbürgermeister Struckmann legte eingehend die Hildesheimer Verhältnisse dar und schlug vor, die bedeutsame Sammlung, die zur Erläuterung des Higgschen Vortrags diente, in einem volkstümlichen Abbildungswer zu möglichst billigem Preis der Oeffentlichkeit zu übergeben. Der Oberbürgermeister Or. Gerhardt erzählte, daß man in Halbersadt mit dem Ortsstatut sehr gute Er⸗ fahrungen gemacht habe. Dasselbe wurde für Rothen⸗ burg o. T. bestätigt. Schließlich wurde beschlossen, die Herausgabe eines Werkes, in jem die noch erhaltenen alten guten Kaufläden enthalten sein sollen, nach Kräften zu fördern. Professor Högg und Geheimer Hofrat, Pofessor Gurlitt werden sich zu diesem Zwecke zusammentun. Die Ausstellung aber soll als Wander⸗ aushellung dem, Dürerhund, dem Bund Heimatschutz und dem Rheinischen Verein für Denkmäpflege und Heimatschutz anvertraut werden. Noch erläuterte Kuntmaler Rumpf seine Potsdamer Sonderausstellung mit dem Hinweis darauf, daß die Stadt⸗ verordneten dort bisher jeden Enwurf zu einem Ortsstatut abgelehnt hätten, daß daher die Gefahr weiterer Verunstaltung der Pots⸗ damer Baudenkmäler unvermindet weiter besteht. Da ein Zwang jetzt unmöglich ist, verlangt er drugend eine Erweiterung des Heimat⸗ schutzgesetzes. ö. .

Äls zweiter Punkt stand auf der Tagesorbnung der gesetzliche Schutz kirchlicher Kunstdenimäler, zu dessen Erörterung drei Berichterstatter bestellt waren. Zur sprach der Professor Dr. Bredt (Barmen) über den gesetzlichen Schutz von Staats wegen. Er führte etwa aus, daß dieser Schitz als ein Ausschnitt aus dem Kirchenrecht nach seiner vermögentechtlichen Seite hin zu gelten habe, denn die Kunstdenkmäler hörten zu den wertvollsten Be— ständen des kirchlichen Besftzes. Nach der Herrschaft der Kirche über den Staat im Mittelalter und dem Staatsabsolutismus der späteren Zeit ist seit dem Bginn des 19. Jahrhunders das System der Staatsaufsicht maßgebnd. Vorab ist die Eigentums frage der Kunstdenkmäler zu untersuhen. St. Peter in Rom gebört dem Papst, St. Peter in Genf, de Dom Calvins, der politischen Gemeinde. So sinden wir auch it Deutschland große Verschieden⸗ heiten. Das Freiburger Münster gelört z. B. der Kirche, das Straß⸗ burger aber dem Staate. Bedeuungsvoll ist ferner, wer die Bauunterhaltungspflicht und kraft brer die Mitbestimmung hat. Im allgemeinen ift die Regelun in Deutschland territorial erfolgt. In Preußen gilt die staatliche Aufsichtsgesetzgebung über die Vermögens verwaltung der evangelischen und katholischen Kirchengemeinden, die dem Staat das Recht vorheriger Ge⸗ nehmigung bei Veräußerungen git. Ob auch bei Ver— änderungen, erscheint infolge der icht einwandfreien Gesetzes⸗ fassung leider fraglich. Das Aeußre der Kirchengebäude wird zwar auch durch das Gesetz gegen Vermstaltung geschützt, jedoch be⸗ darf, wie erst der neue Erlaß des Kultusministers beweist, die preußische Gesetzgebung namentlich für die beweglichen res sacra der Präzisierung. In Sachsen und it den meisten norddeutschen Staaten liegen die Verhältnisse ähnlich wie in Preußen. In den kleineren dieser protestantischen Staatn liegt eine gewisse Ga⸗ rantie darin, daß Staats⸗ und Kirchenbhörden vielfach zusammen⸗ fließen. In Süden besitzt Bayern die wirksamsten Kuratel⸗ borschriften kraft des Gemeindeedikts uus der ersten Hälfte des 19. Jahrhundertß. Veräußerung und Heränderung sind von der staallichen Aufsichtebehörde abhängig. ie jüngst vorgelegte neue Kirchengemeindeordnung verspricht noch ein Veistärkung der Kuratel herbeizuführen. Württemberg plant durch ein regelrechtes Denkmal⸗ schutzgesetz seine bisherigen Maßnahmen auszubauen. Hessen und Oldenburg haben solche, die auch die Kirch eingehend berücksichtigen, bereit erlassen. In Baden gewährt die leue Bauordnung in Ver⸗ bindung mit dem Polizeistrafgesetzbuch die kirchlichen Gebäude

Bestimmungen vielseitige Maßnahmen. In beiden Staaten, wie auch in mehreren anderen, sind die kirchlichen Mobilien am wenigsten ge⸗ sichert. Dafür finden sich oft nur Verwaltungsvorschriften. Gesetze sind aber besser als die letzteren, denn sie verpflichten den Staatsbeamten, einzuschreiten, während jene oft dehnbar sind. Selbst der kunstsinnigste Pfarrer, mag er evangelisch oder katholisch sein, hat zunächst seine Pflicht als Seelsorger zu erfüllen. Deshalb wird für ihn oft ein Konflikt zwischen dieser Aufgabe und der Fürsorge für das Kunst— denkmal entstehen. In solchen Fällen erscheint der Staatsbeamte objektiver gestellt. Ihm liegt es alsdann ob, nach Anhörung des zuständigen Konserbators kraft der gesetzlichen Bestimmung, jedoch unter Vermeidung aller Härten, zu enktscheiden. Die Kirche wird bei reiflicher Prüfung erkennen, daß dadurch nicht bezweckt wird, ihre Rechte zu schmälern, sondern ihre edelste Dienerin, die Kunst, zu schützen. An zweiter Stelle sprach über denselben Gegenstand der Super— intendent Wissemann (Hofgeismar). Er legte dar, was in den evangelischen Kirchen Deutschlands zum gesetzlichen Schutz der kirch— lichen Kunstdenkmäler verordnet ist und zu Recht besteht, sowie was ferner dazu an Gesetzen und Verordnungen gegeben werden könnte und zu erwarten sei. Eigentliche Denkmalsgesetze seien bis jetzt nur in den Greßberzegtümern Hessen und QOldenhurg er⸗ lassen. In Württemberg set eins in Vorbereitung, in Lübeck sei es vorgelegt. Der Redner empfahl, in allen deutschen Staaten solche zu erlassen, da für die Kirche keine Gefahr daraus erwachsen würde, wenn nur gleichzeitig bestimmte Sicherungen gegeben würden. Für solche Gesetze sprächen die Gefahren, die dem kirchlichen Besitz an Altertümern aus dem Alter— tümerhandel und dem Sammeleifer drohten. Die Kirche habe die Ideale zu pflegen, darum müsse sie auch dem wohlwollend gegenüberstehen, was der Kunst durch die pflegliche Erhaltung ihrer Werke diene. Um der Pietät willen gelte es, das von den Vätern ererbte künstlerische Gut ungeschmälert der Nachwelt zu er⸗ halten. Das Gioßherzogliche Oberkonsistorium in Darmstadt betone die auten Erfahrungen, die es mit dem Gesetz für den kirch⸗ lichen Besitz gemacht habe, aber mit diesen papiernen Be— bestimmungen allein sei es nicht getan. Sie würden erst Segen schaffen, wenn die beteiligten Personen und Körperschaften, besonders die Pfarrer, innerlich für die Bestrebungen der Denkmalpflege durch die Erkenntnis von dem Werte der Denkmäler gewonnen seien. Darauf gelte es seitens der Kirchenbehörden hinzuarbeiten. Geeig—⸗ nete Lehrstüble an den Hochschulen für die Studierenden der Theologie, Einstellung der kirchlichen Kunst als Lehrgegen— stand für die Predigerseminare, Kurse für Pfarrer über kirch⸗ liche Kunstpflege könnten und würden bier Segen schaffen. An dritter Stelle behandelte denselben Gegenstand der Konservator Professor Dr. Sauer (Freiburg i Br.). Er führte etwa folgendes aus: Gegenüber der verschiedenartigen Formulierung, welche die staatlich geregelte Denkmalpflege in den einzelnen deutschen Bundes⸗ staaten gefunden, erhebt sich die Frage: Wie stellt sich die Kirche zur Frage des Schutzes kirchlicher Denkmäler? Die Kirche hat den kirchlichen Denkmalschutz jederzeit geietzgeberisch wie praktisch im Geiste ihrer Zeit wahrgenommen. Die allgemein kirchenrechtliche Grundlage für diesen Schutz ist die sich auf uralten kirchen⸗ rechtlichen Satzungen gründende Verordnung des Corpus iuris canonici, daß kein Kirchengut, keine ves pretiosa, d. h. kein mit Sach-, Kunst, und Altertumswert ausgestattetes Objekt, verkauft oder sonstwie aus der Hand gegeben werden darf. Vie Aufsicht für den kirchlichen Denkmalschuz sind die in kurzen Zwischen— räumen stattfindenden Visitationen und Diözesansynoden. Ent— sprechend diesem Rechtsgrundsatz haben die Päpste seit dem Mittelalter Kunst- und Altertumsgegenstände entsprechend der jeweiligen Auffassung von Denkmalpflege in Schutz genommen, so Pius II., Paul 1J., Sixtus IV. und Paul III. durch besondere Edikte. Das erste systematische Denkmalschutzgesetz erlies die römische Kurie im Jahre 1624 und noch bestimmter im Jabre 1802 und 1820 (Lex Doria Pamfili-Pacca). In ähnlicher Weise haben auch die Bischöfe Verordnungen erlassen, eine einheitliche oder vollständige Gesetzgebung liegt aber bier nicht vor. Durchweg wurde in allen deutschen Diözesen seit der ersten Hälfte des 19. Jahr bunderts, mancherorts noch viel früher (Osnabrück schon 1628) der Verkauf, die Abänderung oder Zerstörung alter Gegenstände kirchlicher Einrichtung verboten, zum Teil unter Androhung schwerer kanonischer Strafen (Freiburg), und sorgsame Aufbewahrung entweder in Landes— oder in den neugegründeten Dlözesanmuseen angeordnet; in bezug auf kirchliche Bauten läßt sich seit der Mitte des 19. Jahrhunderts eine klarere gesetzgeberische Tätigkeit im Sinne der Denkmalpflege nachweisen, sehr eingehend in Cöln in Erlassen von 1852 und 1856, ebenso in Regensburg. Seit Erlaß und Durchführung der staatlichen Verordnungen hat die Kirche in Deutschland sich meist mit deren Veröffentlichung begnügt (in Preußen. Bayern, Oldenburg, Sachsen, Reichslanden, Hessen), aber nicht ohne sie durchweg dringend einzuschärfen, mancherorts auch noch je noch den örtlichen Verhälinissen zu ergänzen (Breslau, Münster, Metz durch Verordnung von 1906 und Synodalverfügung von 1912, Culm usw.). Für Württemberg gilt die sehr systemalische bischöfliche Verfügung von 1909, in der GErzdiözsese Freiburg gelten die kirchlichen Erlasse von 1892, 1891, 1904, 1908 und 1909. Trotz dieser regen und durchweg freudig betätigten Mita beit an der staatlichen Denkmalpflege steht die Kirche doch einer zu straffen gesetzlichen Regelung skeptisch, wenn nicht ablehnend gegen⸗ über. Die Gründe für diese Haltung sind die Furcht einer Einschränkung des kirchlichen Eigentumsrechts über die gesetzlich festgelegte Grenze

manche Befugnis. In Elsaß-Lothringen gebn französische und deuische

. 33 824 ** = z 9 * 2 hinaus und des freien Verfügungsrechts, weiterhin aber auch die Er—

der Zweck der Denkmalpflege sich ohne das Odiose Geseßes auf dem bisherigen Weg erreichen lasse. ier wichtiger und wirksamer als alle Gesetze erscheint eine inne. und allseitige Ausbildung der zur Hut kirchlicher Denkmäler . sier Linie bestellten Geistlichkelt in Kunstgeschichte und Altertums. * urch Universitäts⸗ und Seminarkurse und eine Weckung des e llichen Sinnes durch örtliche Vereine, Sammlungen, Vorträge . ischriften. Zum Schluß sprach der Dombaumelster Knauth ' e Sicherung der Fundamente des Doms zu Straßburg und * fir Hr. Rathgen (Berlin) über die weiteren Ergebnisse der ung von Steinerhaltungsmitteln.

Hesundheitswesen, Tierkrankheiten nud Absperrungs⸗ maßregeln.

Nachwei sung

abe Stand von Viehseuchen im Deutschen Reiche iber den am 15. September 1912.

ö Berichten der beamteten Tierärzte zusammengestellt im (Nach den 3 hien se hen Gesundheits amte.)

Nachstehend sind die Namen derjenigen Kreise (Amts⸗ 2c. Bezirke) ö ö denen Rotz, Maul und Klauenseuche, Lungenseuche des brich, Pockenseuche der Schafe, Beschälseuche der Pferde oder aineseuche und Schweinepest am 16. September herrschten. Die chlen der betroffenen Gemeinden und Gehöfte umfassen alle wegen —handener Seuchenfälle oder auch nur wegen Seuchenverdachts ge⸗ ten Gehöfte, in denen die Seuche nach den geltenden Vorschriften

ch nicht für erloschen erklärt werden konnte.

Rotz.

Preußen. Reg. Bez. Königs berg: Königsberg is Pr, 2 Gem., ,, neu L Gem., 1 Geh.) Labiau 1. 1 (1, . Reg.⸗Bez. nbin nen: Angerburg 1, 1. Stadtkreig Berlin 154. Reg. Potsdam: Niederbarnim 1. 1 (1, I). Reg. Bez. Stettin: gugard 2, 2 Reg. Bez. Posen: Ostrowo 1,1. Reg.⸗Bez. Brom⸗

Hohensalja 1, 1, Mogilno 1, 1. Reg.-Bez. Breslau: Walden⸗

. Reg. Bez. Schleswig: Steinburg 1. 1. Mecklenburg. wärn. Schwerin 1, 2 (1, 3). Lippe. Salzuflen Stadt 1, 1 J. Hamburg: Hamburg Stadt 1, 1.

Insgesamt: 14 Kreise usw. 16 Gemeinden, 17 Gehöfte; davon neu: 5. Gemeinden, 6 Gehöfte.

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Zungenseuche, Pockenseuche und Beschälseuche. Frei.

aul und Klauenseuche, Schweineseuche und Schweinepest. a. Regierungs⸗ usw. Bezirke.

Schweineseuche und Schweinepest

Maul⸗ und Regierungs⸗ ꝛc. Klauenseuche Bezirke sowie Bundesstaaten, die nicht in Reglerungsbezirke geteilt sind

ö * insgesamt neu

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Preußen. Königsberg Gumbinnen Allenstein Danzig Marienwerder Stadtkr. Berlin.... Potsdam Frankfurt ..

Stettin Köslin Stralsund Posen Bromberg Breslau Liegnitz Dppeln Magdeburg Merseburg Efurt Schleswig

Dannover vDildes heim

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10 16 20 11 11 14 4 4 65 12 14 1 28 16 16 15 3819 62 18 18 51 20 23 25 9 10 6562 2 3 18 12 17 , 70 19 13

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p. Betroffene Kreise usw. )

Maul⸗ und Klauenseuche.

8: Königsberg i Nm. 1 Gem., 2 Geh. 8: Demmin 1. 14. Greifenhagen 1, 2, Greifenberg 2, 3. 10: Köslin 1, 1. 123 Kosten I, 5. Lz: Gnesen 1, 1. 14: Ohlau 2, 2 (davon neu 2 Gem., 2 Geh), Brieg 1, 1 (1, IM, Nimptsch 1, 2. Striegau t, 1. 15: Bolkenhain 1, 2 (, D. 16: Falkenberg 1, 3 (-= . I. ET: Oster- burg 1, 1, Wolmirstedt 15,1, Oschersleben 1. 1. A8: Merseburg 1. J (1, I). A9: Worbis 1.3 2), Langensalza 3, 3. 21: Syke 3. 3 (— I). 22: Göttingen 1, 8 (1, &, Einbeck 1, 1 (1, 1 Zz: Warendorf 1, 3 (, J,. Beckum 7, 12 (2, 3), Steinfurt —̃ 29: Soest 1, . 30: Fritzlar 5, 79 = 19), Hofgeit mar . (1, 1), Melsungen 1, 1, Marburg 1, 1. 32: Cochem i, 2 (-, I. 33: Grevenbroich 2, 2 (1, 1). 34: GCöln Stadt 1,2 (1, 23 35: Daun 1, 1 (1, 1). 38: Landsberg 4, 28 (l, 17), Laufen b, 7 , I) Miesbach 1, 1, Mühldorf 2, 3 München 1, 6 (— 3), Traun⸗ stein J, 1, Weilheim 1, 1 (1, 1). 38: Eggenfelden 1, 2, Pfarr⸗ kirchen 1, 2. A3: Hilpoltstein 1ů, 4 83) Lauf 1, 1 1, I). 44: Karlstadt 1, 4. A5: Füssen 1,ů 1, Günzburg 1, 1, Kaufbeuren Stadt 1, 1, Kempten 3, 5 (1, 3), Krumbach 1, 1. Lindau 2, 2, Memmingen 1.1 (1, 1), Neu Um 5, 20 (l, 7), Sonthofen 4, h fl, 3. 52: Spaichingen 1. 5, Tuttlingen 1, 1. 53: Gerabronn , 4 (— 1, Künzeltau 1, 1 (1, D) Neresheim 1, 1 (, I).. 5 *: Biberach 1, 5 (— 1), Leutkirch 2, 3, Waldsee 2, 5. 55: Donau⸗ eschingen 1, 1. 56: Staufen 1, 1 , I). 59: Darmstadt 1,ů ], Erbach 2, 3 (, 2). 60: Gießen 1, 2 (= I), Alsfeld 1, h, Büdingen 1. 1 (1, I). . 65: Delmenhorst 1, 2 (— 1. Vechta J, 5. 69: Hildburghausen 1, 1 (1, 17. 22 Gotha 1, 1. 74: Sondershaufen 3, 14 (1, 9. . 75: Frankenhausen 1, 9. S0: Deimold 1, 3 (— I. S5: Altkirch 1, 1, Gebweiler 1, 1.

Schweineseuche und Schweineest.

1: Fischhausen 1 Gem., 2 Geh Königsberg i. Pr. Stadt . (davon neu Gem. 1 Geh.), Königsberg j. Pr. 11, 13 (6, h), Labiau 4, 4 (2, . Wehlau 5, 18 (3, 16), Gerdauen 1, 1 (1. 1) Pr. Eyldu 6. 8 (3, . Heiligenheil 8, 8 (3.3) Braunsberg 12, 25 'i7 5), Heilsberg 3, 3 (., D,. Mohrungen 2, 3 (l, Ia Pr. Holland 7, 7. 2D: Niederung 1, 1, Tilsit 2. 2 (2. 2), Ragnit 1,1, Stallu⸗ pönen 1,1 (L. 1), Angerburg 1. 1 91, L, Oletzko 2, (1, ). Z; Lyck 2, 2 (1, 1), Reidenburg. 9, 9 (2. 2), Orteleburg 1, 1 (1, 1), Osterode j. Ostpr. 3, 2. A: Elbing Stadt 1. 6 D), Elbing 16. 18 (9, 7) Marienburg i. Westpr 18, 22 (4, 6, Danzig Stadt 1. 2, Danziger Niederung 3. 3 (1, 1), Danziger Höhe 252 (1, 1), Dirschau 9, 16 i, 3), Pr. Stargard 2, 2, (1, ), Berent 3, b. Karihgus 7. Neusladt J. Westpr. 5, 9 (3, 5). Putzig 98. 15 6 . 5: Stuhm 29, 50 (2, 5), Marienwerder 8, 14. (i, 2), Rofenberg i. Westpr. I, 1, Löbau 3, z, Strasburg i. Westpr. 6, 6 Ce 1). Briesen 2, 2, Eulm 3, 3, Graudenz 1, 1, Schwetz 1.1, Schlochau 1.1 1, M, Deutsch Krone 3, 5 (2, 4). 2: Berlin-Lichtenberg Stadt 1,1 (15,1), Niederbarnim 8, 12 (3, 4), Berlin-Schöneberg Stadt 1. 2, Berlin⸗ Wilmersdorf Stadt 1, 4 (, 3), Teltow 2. 2 (1, 1), Beerkow⸗ Storkow H, 8, Jüterbog Luckenwalde 1, 1, Osthavelland b, G (2. 9, Westhavelland 1. 1, Ruppin 3, 3. Ostprignitz 3, 4 (3 4. 8: Arns⸗ walde 2, 2 (2, 2), Friedeberg i. Nm. 2. (1, I, „Landsberg, 1, 1 Lebus 1, 1 (1, 15, Oststernberg 1,1, Züllichau. Schwiebus 2, 2 (1, ), Kroffen 5, 5 (1, 1), Guben Stadt 1.1 (, 1). Lübben 3, 3 (3, 3), FValau 2, 2 (1, 1). 9: Random !, , Stettin Stadt 1, 1 (1, I), Greifenhagen 1,ů 1, Kammin 1, 1, Greßfen— 1 , . Bublitz 1, 1 (4, 1) Schlawe h, 7 (4, 6), Rummeltburg 1, 1, Stolp, i: Pomm. Stadt 1, 1, Stolp Il, 43 (6, 5), Lauenburg i. Pomm. 8, 11 (2, 2), Bütow 1, ]. EI: Greifswald 1, 1. A2: Wreschen 1. 1, Jarotschin 1, 1 (1, 19. Schrimm 2, 2, Samter 1, 1 (1, l), Birnbaum 2, 2 (2, 2), Schwerin a. W. 2, 2 (1, I), Mesexitz 2, 2 (1, 1), Grätz 1, 1,11, D. Ben st ) Frauftadt 3, 3, Kosten 1, 1 (1 I, Lissa (1, 1), Rawitsch Krotoschin 2, 2 (1, 1), Ostrowo K: Filehne 1, 1 (1, 1), Bromberg 5h, 6 (ö5, 6),

141,1 4, 4 (3, 3, Koschmin 2, 2 (1, I), 1, 1 (1, I., Schildberg , 1 (1, H Kolmar i. P. 1, 1, Wirsitz 1, 1 (1, I), Hohensalza 1, 1 (1, 1), Mogilno 15,1, Wongrowitz 1,1, Gnesen 15ů 1, Witkowo' 2, 2. A4: Groß Wartenbeig 1. 16, Hels z, 2, Trebnitz 5, 5 (1. 1. Guhrau 1.1, Neumarkt UI, 11, (3, 3). Breslau Stadt 1, 1, Bretzlau 4, 4, Ohlau 5. 6. (2, 2), Brieg 2, 2. Strehlen 2, 2 (23, 2), Nimpisch 1, 1, Frankenstein 2, 2 , I), Reichenbach 2, 2 (1, 17. Schweidnitz 5, 5 (2, 2), Striegau 2, 1. Waldenburg 2, 2 (2, 2), Glatz 8, 9 (2, 27), Neurbde 3, 4, Habelschwerdt 1, 1 fl, 17. 58: Grünberg 2, 2, Freystadt. 2, 2 (2, 2), Sagan 1, 1, Glogau 1, 1, Lüben 1, 1, Bunzlau 7, 8 (3, 3), Goldberg⸗Havnau 4, 4 (3, 35), Jauer h, 5 (4, 4), Bolkenhain 6, 9 (3, 6), Landeshut 5 (3, 2, Töwenberg 6. 6 (1, I), Lauban 3, 3 gl, 173. Görlitz 1 61, 1), Rothenburg i. D. E. 1, 1, Hoyerswerda 3, 3. AG: Kreuz- burg 2, 2, Groß Strehlitz 1, 1 (1, 1), Tost. Gleiwitz 6 Zabrze 2, 2 (2, 27), Kato ß 7, 7 l, H, Kosel 1, 1 11), Leoh⸗ schüz 1, 1, Neustadt i. O. S. 2, 2 (1, I), Falkenberg 1,ů 1, Neisse 4 5 (1, 2), Grottkau 1, 1. 173 Sgljwedel 1, 1 (1, 1), Jerichow 1 2, 2, Kalbe 1, 1, Nenhaldene chen ,, 8: Torgau 1, 1 (1, 1). Delitzsch 12 (7, 12), Mansfelder Gebirgekteis 4, 4 (4, 4), Mansfelder Seekre s 1, 1. 19: Nord⸗ ) An Stelle der Namen der Regierungs⸗ usw. Bentrke ist die entsprechende laufende Nr. aus der vorstehenden Tabelle aufgeführt.

, 1,

hausen Stadt 1, 1 (, 1), Grafsch. Hohenstein 1 194.7 Langensalza 2, 2, Ziegenrück 2, 2 (1, D), Schleusingen 1 Hadersleben 2, 2, Sonderburg 1, 1, Schleswig 2. 2 (l, 1), Eckern⸗ sörde 1, 1, Tondern 1, 1, Plön 1, 1 (1, ,), Neumünster Stadt 1, 2, Bordesbolm 1, 1, Rendsburg 2, 2 (1, 7), Norderdithmarschen 1, 1, Süderdithmarschen 8, 8 (7, 7), Steinburg 9, 11 (-, 6), Segeberg 3,7 1), Stormarn 4, 4 (1, ), Pinneberg 165, 26 (38, 9). 21: Syke 4,7 (—, 3), Nienburg 2, 2 (2, 2), Linden 3, 4 1, 2). 22: Peine 2.2 (, I), Marienburg i. Hann. , 1 Alfeld 4, 8 (4 3), Goslar 2. 2, Dude stadt . 1 1. D, Einbeck 3, 3 (1, 2), Northeim 1, 2 (1, 2. 23: Gifhorn 5, 6 (2, YM. Burgdorf 2, 2, Isenhagen 4, 1, Soltau . 1, Uel en 2, 2, Bleckede 2,2 (2. 2, Winsen 2, 2 (I, I), Harhurg Stadt 1, ], Harburg 2, 2 (2, 2). 24: Jork 3, 3 (2, 2), Kehdingen 1. * Reuhaus a. Oste 1, 1, Lehe 6, 1 (—, 4, Osterholz 2. 5 (, I, Blumenthal J, 1 (1, 1). Verden 2, 5 (, 2), Achim 2, 2, Jen f. 1, Bremerbörde 2,2 (2. 2). 25: Lingen 1,ů 1 1, Da 26: Norden 2, 4 (1, 2), Emden 1, 1. 27: Tecklenburg 2, 2 , U), Beckum 2, 2 (1, 1), Lüdinghausen 2, 2 (1, 1). Mänster 1, 1. Coesfeld 1. 1 (l, 1), Ahaus 1.1 (1, 1). 28: Minden 1, 1 (1. 43 Dalle . W. 3, 3 (z. 2), Bielefeld Stadt 1,2 19). Bielefeld e 10 2, J. Wiedenbrück 2. 3 (2, 3), Paderbern 1, 1 (1, . 29: Meschede 1.1, Brilon 1, 1 (1, 1D, Hamm i, 2(1, 27 Dortmund 1, 1 (1,1), Sörde 1,1, Bochum 1, 1 (1, 1), Gelsenkirchen Stadt 1.31, Gelsen kixchen 1, 1.

1, 1), Witgenstein 3, 3 (l, L. 290: Cassel Stadt : Fritzlar 3, 3, Hof⸗

Here feld

3 3),

Höchst 7, 9 (1, 3). (1, 1), Altenkirchen 1, 1, Wetzlar 2, 2 (2, 2), Meisenbeim 4, 5 (1, 27). 33: Exefeld 1, 1, Dussburg Stadt 1, 1 (1, 1). Mülheim a. Ruhr Stadt 1. 6 n Essen Stadt 1. 1 1, 1), Essen 2, 3 (— 2), Mörtz 6 20, Kempen J. Rh. 4, 6, Düsseldorf Stadt 1, 3 (1493), Gladbach 1, 1 (1. 1. 34: Cöln 1, 1, Bonn Stadt 1, 1 (1, D. 33: Saarbrücken Stadt 1, 1, Saarbrücken 4, 4, Ottweiler 1, 1 (1, 1), St. Wendel 1,1 (i, I. 36: Jülich 1.1 (1, I), Düren 2, 2 (2 2, Euven 2. 2 (1, 1). 36: Altötting 1, 1, Berchtesgaden 1, 1, Dachau 1, 3, Erding 1, 1. Freising 3, 4 (2. 2), Fürstenfeldbruck 2. 4, Ingolstadt 1, 13 (, 9), Laufen 1, 1, Miesbach 2, 2 E, 2), München Stadt 1. 38 6 1 München 2, 3 (— I), Pfaffenhofen 1,ů 10 (1. 10). Rosenheim 1, 1, Starnberg 1,1 (1, 15, Traunitein 1,1 (1, 15, Wasserburg 1,1 (1 1) 39: Grafenau 1, 1 (1, 1, Kelheim 4, 4 (3, 3), Landau a. 3. 2, 1 (= 2), Passau 3, 7 (3, 7, Straubing 2, 7 (2, ** Viechtach 1, 2, Vilshofen 1,1 (1, 1). A0: Fankenthal 1, 3. 41: Kemnath 3, 9 Reustadt a. W. N. 3, 4. 43: Ansbach 1.1 Eichstätt Stadt 1, 1 (1, 1), Eichstätt 2, 5 (2, H)) Feuchtwangen 1, 1, Fürth 1,ů 1, Hunzenhausen 6, 22 (1, 5), Rothenburg o. X. Stadt 1. 111. 12, Schwabach 1, 2, Weißenburg i. B. 3, 4. 44; Mellrichstadt 1, 1. 5: Kaufbeuren Stadt 1, 1, Kempten 3, 3 (3, 3, Memmingen 11, 14 (9, 1), Neuburg a. D. 1, 1, Wertingen 1, 1 (1, T. 18. Ilttau 1, 1 (i, I), Löbau 1, 4, Bautzen 2. 2 (2, 2, Kamenz 3, 3 2, 2). AT: Pirna 3, 4 (2, 3), Dippoldiswalde 5,9 (5, 9), Frei⸗ berg 1, 4 (1, 4), Großenhain 3, 5 (3, 95). A8: Grimma 1, (1, 3 Döbeln 2, 2 (3, 2. A9: Chemnitz 1, 1, Stollberg 2, 2, Marien⸗ berg 5, 6 (4, 5), Annaberg 1, 1 (1. 1), Glauchau 2, 2. 503 Plauen 1, 1 (14, 1), Oelsnitz 3, 3 (2. 2). 51: Bracken beim 1, 9, Heilbronn 1, 1, Leonberg 1, 1 (1, N, Ludwigsburg 1, 1, Stutt art Stadt 1.1 (i, 1), Waiblingen 1, 1. 52: Nagold 1, 3. 54: Göh bingen 4, 7 55: Meßkirch 1, 8. 56: Freiburg 252, Walt kirch 1, 1 l, 1), ahr 1, 2, Offenburg 1. 1 (1, 12. 57: Bühl ö 1. 15, Bretten 1, 1. 58; Mannheim 16 10 Eppingen 6, Heidelberg 1, 1 (1, 1), Tauberbischofsheim 1, 4 8693 Gießen 7, 15, (6. 14), Alsfeld 1, 1, Büdingen 2, 3. 64: Mainz 1461 (i, 1, Bingen 1, 1 (1, ID. 62: Boizenburg; z, 3, Wismar 1,1, Parchim 1, 1, Güstrow 2, 3 (l, 2), Rostock 2, 2 (1 17 Gnzien 3,7 (2, Js. 68: Apolda 1, 1. ( ILD. 6: Neustrelitz 2, 3 2, 3), Neubrandenburg 1, 1 (1, 1). S: Jever 1, 1, Delmen horst Stadt 1, 2, Vechta 1, 1 (1, 1). 66: Fürstentum Lübeck 2, 2 (l, I). 68: Braunschweig 12, 25 (— 3), Wolfenbüttel 2, 2, Gandersheim , 3 (2, 2. 70: Ostkreis 2, 2. 73: Gotha 1, 1, Waltershausen 1, 1. 73: Zeibst 1, 1. 78: Gera 1, 1 (L. D. So: Detmold Stadt 1, 2, Lage Stadt 1, 1 (1, IN), Horn Stadt 1. J, Detmold 4, 4, Schötmar 3, 4 (1, 2), Barntrup Stadt 1,3, Brake 7, 8 (3, 4, Blomberg Stadt 1, 3 ( 2, Schwalenberg Stadt 1, 1, Blomberg 4. 4 (3, 3). 81: Lübeck 1, 1 (1, 1. 323 Bremen Stadt 1, 1, Bremisches Landgebiet 2. 2 (1, 1. 83: Marschlande 2. 2 Ii. H. Bergedorf 1 1 (1. I). 065 Colmar 1 6 . 866 Meß n 1 e H Diedenhofen Ost 2, 33 (1, 19), Diedenhofen West 1, 1.

Handel und Gewerbe.

Aus den im Reichsamt des Innern zu sammen r nn. „Rachrichten für Handel, Industrie und Landwirtschaft“ ).

Gesetz über Abgabe von fis kalischen naphthahaltigen Ländereien zur Ausbeutung in Rußland.

Wie das Kaiserliche Generalkonsulat in St. Petersburg berichtet, ist in der russischen Gesetzlammlung das Gesetz vom 17. Junk (a. St. d. J. über die vertragsweise Ueberlassung von fiskalischen naphtha—⸗ haltigen Ländereien zur Ausbeutung veröffentlicht worden. Die Eln⸗ teilung der Grundstücke in Areale von 121009 Dessätinen ist auf 127 Dessälinen ermäßigt, während dle Höchstdauer der Pachtzeit auf 30 Jahre hinaufgesetzt ist. Ferner ist. den Pächtern von Grund⸗ stücken bet einer neuen Versteigerung ein Vorzugdanspruch eingeräumt worden. Einer Aenderung unterlagen auch die Bestimmungen über, die Vergebung von Grundslücken im Wege des Vettbewerhe Dig ler Weg ist nur in vier Fällen zugelassen und insbesondere ist die Be⸗ gründung „aus Erwsgungen des allgemeinen staatlichen Nutzens sortgefallen. Eine Uebersetzung des. Gesetzes sowig hierzu er lass'ner Regeln liegen während der nächsten Woche im Bureau der „Nachrichten für Handel, Industrie und Landwirtschaft Berlin V 8. Wilhelmstraße 7 III, im Zimmer, 1b zur Einsicktnabme aus und sönnen nach Ablauf dieser Frist inländischen Interessenten au Antrag für kurze Zeit übersandt werden. Die Untraäge sind unter Bei ügung eines mit Äufschrift versehenen Freikuperts Tan das genannte Bureau zu richten.

Konkurse im Auslande. Galizien.

Nonkurg ist eröffnet über das. Vermögen der Untern ber in Geldsachen, registriert unter der Finng P. Kabane in Krakau Haupt Ring 12, di. auch über das Privatvermögen der deranmert sichen Teilhaber Israel Kahane in Krakau, St; Gertzud it.. . des Benjamin Kahane in Krakau, Mostowg mittels Beschlußes des K. K. Landesziwilgerichts, Abteilung VlIgin Nialau vam 11. Se tember 15123 Rr. S8. zo. 21. 22II2. Drovbssorsscher Konkz berwalter: Leib Bader, Landesadvolat in Trakau.

(Termin zur Wabl des definitiven Konkurgmasseve:

lember 1812, Vormittags 10 Ubr. Die Fordern

15. Rovember 1912 bei dem genannten Gericht R Anmeldung ist eln in Krakau wohnbafter Jultellungs bed nambaft zu machen. Viquidierungstagfabrt (Termin

der Ansprüche) . Dezember 1812, Vormittags wi

10 Udr.