.
1 = ——— . gebats. 83
2 22 — * ö K Verfetzt: Meurice (Magdeburg), Lt. der Res. des 7 Lothring.
Befördert: Milt sch (Weimar), Oberst. der Res. des lan. Regts. Graf Haeseler (2. Brandenburg.) Nr. 11, zum Rittm., Klau] a (1 Cassel), Lt. der Res. des 2. Westfäl. Feldart. Regts. Nr. 22, zum Oberlt; zu Lis. der Res : die Vizefeldw. bzw. Vize⸗ wachtm.: Geyer (Mühlhaufen i. Th), des Inf. Negts. Hessen Homburg Nr. 166, Bü ff (Marburg), des 1. Oberelsäss. Inf. Regts. Ar. 167, Hoffmann (Memingen), des. 2. Kurhess. Feldart. Regts. Nr 47; zu Oberlts.: die Lts. der Res.. Nüssle (Karle⸗ ruhe) des 2. Bad. Gren. Regts. Kaiser Wilhelm J. Nr. 110, Burger (Karlsruhe) des 98. Bad. Inf. Regts. Nr. 170, Liese (Stockach des 4. Lothring. Feldart. Regts. Nr. 70; die Lts Hauser (Offenburg) der Landw. Inf. 1. Aufgebots, Mohr (Mannheim) der Landw. Kav. 1. Aufgebots, Specht (Donau⸗ sschingen) der Landw. Feldart. 1. Aufgebots; zu Lts. der Res.: die Vizefeldw. bzw. Vizewachin.: Adamezewski (Mannheim) des Inf. Regts. von Lützom (1. Rhein) Nr. 25, Grüneisen (II Mülhausen i. E.), Stehle (Mannheim), des 4. Bad. Inf. Regts. Prinz Wil⸗ belm Nr. 112, Werz (Stockach), des J. Bad. Inf. Regts Nr. 142, Mou fang (Heidelberg), des 2. Bad. Drag. Regts. Nr. 21, Goetz Danaueschingen), Wei ll (Heidelberg), des 4. Bad. Feldart. Regts. tr. 66; Künkele (Straßburg), Lt. der Landw. Inf. 2. Aufgebots, zum Oberlt., Twelb eck (Graudenz), Oberlt. der Landw. Inf. J. Auf⸗ gebots, zum Hauptm., Gohlke (Willy) (Graudenz), Lt. der Res. des Ulan. Regts, von Schmidt (1. Pomm.) Nr. 4, zum Oberlt. Angestellt: Wann aw (Neustadt), Lt, der Landw; a. D., zuletzt in der Landw. Feldart. Feldart. 1. Aufgebots, als Lt. mit Patent 36 März 1901 bei den Offinieren der Landw. Feldart. 1. Auf⸗ gebots. Befördert: zu Oberlts.: die Lts: Rem y (Hanau) der Res. des 9. Rhein. Inf. Regts. Nr. 160, Weil ( Darmstadt), Goebel (Frankfurt a. M.) der Landw. Inf. 1. Aufgebots, Engelmann ( Darmstadt) der Landw. Feldart. 1. Aufgebots, Martin (Wies⸗ baden) des Landw. Trains 1. Aufgebots; zu Lts. der Res.: die Vize— feldwebel. Reich (Danau)E, des 1. Bad. Leibgren. Regts. Nr. 109, Weise (Hanau), des Inf. Leibregts. Großherzogin (3. Großherzogl. Hess. Nr. II7, Krahl (Hanau), des H. Lothring. Inf. Regts. Nr. 144, Hoffmann, Keßler (Hanau), des Inf. Regts. Hessen⸗ Homburg Nr. 166. Versetzt: Rath (1. Darmstadt), Lt. der Landw. Inf. 1. Auf⸗ gebots, zu den Res. Offizieren des 9. Rhein. Inf. Regts. Nr. 166. Befördert: Berg (Brauneberg), Lt. der Res. des 2. Lothring. Inf. Regts. Nr. 131, zum Oberlt. . Versetzt; Görg (Braunt berg), Lt. der Res. des Kulmer Inf. . Nr. 141, zu den Res. Offizieren des Westpreuß. Trainbats. . Befördert: Molly (Kreuznach), Lt. der Landw. Feldart. 1. Auf⸗ gebots, zum Oberlt; zu Oberltg. die Lts. der Res.: v. Münch , des Brandenburg. Jägerbatsz. Nr. 3. Breuer (Straß⸗ urg) des Magdeburg. Jägerbats. Nr. 4, Graf v. Bocholtz⸗ Asfeburg (Paderborn) des Westfälischen Jägerbats. Nr. 7, Horn (VI Berlin) des Hannoveischen Jägerbats. Nr 19 zu Lts. der Res. . die Vizefeldwebel: Schmalfuß (Hannover), des Brandenburg. Jägerbals. Nr. 3, Melsheimer (Samter), des Magdeburg. Jaͤgerbats. Nr. 4, Steinhoff (Hildesheim) des Hannov. Jägerbats. Nr. 10, Meyer (Marburg), des Kurhess. Jäger⸗ hats. Nr. 11, Rose SSchlettsiadtz, Schau en burg (Y Berlin), der Maschinengewehrabteil. Nr. 09; zu Oberlts.: die Kts. der Res.: Weinan? (Eduaid) (1 Cöln), Hamilton (Magdeburg) des Westtäl. Fußart. Regtz. Nr. 7“, Dinkelacker (Vꝰ Beilin) des Hohenzollern. Fußart. Regts. Nr. 13; Schalk (Mainz), Vizefeldw., zum Lt. der Res. des Fußart. Regts. General⸗Feldzeugmeister (Brandenburg.) Nr. 3. Versetzt: Doering (Arnold) (Swinemünde), Lt. der Res. des 2. Westpreuß. Faßart Regts. Nr. 17, zu den Res. Offizieren des Fußart. Regt. von Hindersin (. Pomm.) Nr. 2. Befördert: zu Oberlts: die Lts. der Res: Braatz 1 Ham⸗ kurg), Damm (Cętibus) des 1. Westpreuß. Pion. Bals. Nr. 17, Witte ( Braunschweig), Strohmeyer (Sangerhausen) des 2. Westpreuß. Pion. Bak. Nr. 23; zu Lis. der Res.: die Vizefeld⸗ webel; Gieseking (Minden), des Hanngy. Pion. Bats. Nr. 10, Mint he (Mainz), des 2. Nassau. Plon. Bats. Nr. 25; Schul ze (Sondershausen), Vizefeldw., zum Lt. der Landw. Pioniere 1. Auf—
— 9 9 0 — ¶ — — —
Pion. Batz. Nr. 20, zu den Res. Offizieren des Magdeburg. Pion. Bats. Nr. 4, Karbe, Lt. der Landw. Pioniere 1. Aufgebots, früher im Gardepion. Bat.,, zu den Offizteren der Gardelandw. Pioniere 1. Aufgebots.
Befördert: zu Oberlts.: die Lts.: Kleiber (Gumbinnen) der Res. des Eisenbahnregts. Nr. 2, Bourel (II Cöln) der Res. des Telegraphenbats. Nr. 3, Törpisch (1 V Berlin) der Landw. 1. Auf⸗ gebois der Cisenbahnbrig. z zu Lts. der Res.: die Vizefeldwebel: Leh⸗ mann (Münsterberg, Weiß (Samter), des Eisenbahnregts. Nr. 3.
Abschiedsbewilligungen:
Der Abschied bewilligt: Richert (Hildesheim), Hauptm. der Res. des Gardefüs. Regts, Kullrich (1 V Berlin), Hauptm. der Res des Königin Augusta Gardegren. Regts. Nr. 4. v. Skorzews ki (Schrimm), Riitm. der Res, des Gardekür. Regts.,, Kiesling (Weimar), Rittm. des Gardelandw. Trains 1. Aufgebots, — allen vier mit der Erlaubnis zum Tragen ihrer bisherigen Uniform, Wagner (Oels), Oberlt. des 2. Aufgebots des 1. Gardelandw. Regts.,, Thie heuer (Hagen), Oberlt. des Gardelandw. Trains 2. Aufgebots, Thelen ( V Berlin), Lt. der Res. des Gardetrainbats., Schottmüller (19 Berlin), Lt. des 2. Aufgebots des Garde Füs. Landw. Regts. Braemer , ,, Riitm. des Landw. Trains J. Aufgebotsz, mit der Erlaubnis zum Tragen der Landw. Armeeuntform Schweig hoef er (Rastenburg), Oberlt. der Landw. Feldart. 2. Auf⸗ gebots, Reisch (1 Königsberg), Lt. der Landw. Kap. 2. Aufgebots, Mülter (Bromberg), Hauptm. der Landw. Inf. 2. Aufgebots, Reumann (Anklam), Rittm. der Landw. Kav. 2. Aufgebots, — beiden mit der Erlaubnis zum Tragen ihrer bisherigen Uniform, v. Stumpfeld Lillignanker (Stralsund), Oberlt. der Res. des 2. PSosdm. Ulan. Regis. Nr. 9, Becker (Erich] (Stralsund), Lt. der Res. des 6. Bad. Inf. Regts. Kaiser Friedrich III. Nr. 114, Wiehler (Potsdam), Hauptm. der Res. des 1. Ostpreuß. Feldart. Regts. Nr. I6, mit der Erlaubnis zum Tragen seiner bisherigen Unlform, Seiffert (Brandenburg a. H.), Obeilt. der Landw. Inf. 1. Aufgebotz, Janssen, Kleinhans (11 Berlin), Oberlts. der Landw. Inf. 2. Aufgebots, letzterem unter Verleihung des Charakter als Hauptmann und mit der Erlaubnis zum Tragen der Uniform des 2. Hannov. Inf. Regts. Nr. 77, Flahl (VI Berlin), Herrmann (Küstrin), Oberlts. der Tandw. Fesdart. 1. Aufgebots, Schleiffer (1I Berlin), Lt. der Res. des Inf. Regts. Graf Kirchbach (1. Niederschles.) Nr. 46, diesem mit der Erlaubnis zum Tragen der Landw. Armeeunsform, Lampe (II Berlin), Lt. der Res. des Braunichweig. Inf. Regts. Nr. 92, Birkholz (iV Berlin), Lt. der Res. des Niederschles. Trainbats. Nr. 5, Wagner (i” Berlin), Lt. der Res. des Großherzogl. Hess. Train⸗ bats. Nr. 18, Hedde (1 Berlin), Lt. der Landw. Inf. 1. Aufgebots. Vonberg, Zippe (U1I Berlin), Lts. der Landw. Inf. 2. Aufgebots, Frhr. v. Bock (Torgau), Hauptm. der Landw. Inf 1. Aufgebots, Adam (Bernburg), Lt der Res. des 4. Thüring. Inf Regt. Ni. 72, Loesener (Sangerhausen), Lt. der Landw. Fend. 2. Aufgebots, Kley (Neutomischel, Hauptm. der Res. des Braunschweig. Inf. Regitz. Nr. 92, Ronge (hirschberg), Hauptm. der Res. des 2. DObeischles. Feldart. Regtß. Nr. 57, — heiden mit der Erlaubnis zum Tragen ihier bisherigen Uniform, Hegen⸗ scheidt (Muskau), Oberlt. der, Res. des Nus. Regts. Graf Goetzen (2. Schles L Nr. 6, v, Wiedebach u. Nostitz⸗Jänken⸗ dor (Muskau), Oberleutnant der Landw. Feldart. 2. Aufgebots, v. Knebel Doeberitz (Kosten), At. der Res. des. Kür. Regts. Königin (Bomm) Nr. 2, Sey del (Görlitz, Neu schäffer SHirsch⸗ berg Linde (Posenß, Lts, der Landw. Inf. 2. Aufgebots, v. Chan ern g iz eh fn ki (Münsterberg), Oberlt. der Landw.
Inf. 1. Aufgebots, mit der Erlaubnis zum Tragen der Armeeuniform, Weinschenck Rybnikh, Tt. der Landw. Kap. E. Aufgebot, Meinecke f BreslauJ. Lt. der Landw. Feldart. 2. Aufgebots, Lich tenher Barmen), Hauptm. der Res. des Feldart. Regts. von Scharnhorst (I. Hannob) Nr. 16, Nebelung ( Dortmund) auptm. der Landi. Inf. 2. Aufgebois, — beiden mit der Crlaubnis zum Tragen ihrer bisherigen Uniform, Saarmgnn (Il Dortmund), Sauptm. der Landw. Inf 2. Aufgebot, Koch, van Senden (Dusseldorf), Oberlts. der Landw. Inf. 2. Aufgebots; dem Oberlt. van Senden mit der Erlaubnis zum Tragen der Landw. Armee⸗ uniform, Jung (Düsseldor Bbeilt. der Landw. Kav. 2. Au fgebotz, Burritz (Hagen), Lt. der Res. des 9. Westfäl. Inf. Regis. Nr. 53, Sie vers (Hagen), Lt. der Res. des Thüring. UÜlan. Regts. Nr. 6, Schneider (Friedrich (Düsseldorf), Leutnant der Reserve des J. Rhein. Trainbats. Jir. 8, Ig eger (Hagen), Lt. der Res. des Bad. Trainbats. Nr. 14, Küpper Gelsenkirchen), t. der Landw. Felvdart. J. Aufgebots, Andre aß (Hagen), Lt. des Landw. Trains 1. Auf⸗ gebots, Klocke (Koblenz), Daupim. der Landw. Inf. 1. Aufgebots, mit der Erlaubnis zum Tragen seiner bisherigen Uniform, Schneider (Aachen, Rittm. des Landw. Trains 2. Aufgebots, mit! der Erlaubnis zum Tragen der Landw. Armgeuniform, Hisgen ([I Triery, Oberlt. der Landw. Inf. 2. Aufgebots, Mietan (Cübech, Hauptm. der Res. des Gren. Regts. Prinz Carl bon Preußen (2. Brandenburg. Nr. 12, mit der Erlaubnis zum Tragen seiner bisherigen Uniform, Stohlmann (II Hamburg), Rittm. der Res. des Gllen e hiein Trainbats. Nr. 8. mit der Erlaubnisß zum Tragen der Landw. Armeeuniform, RMertner (Flensburg), Oberlt. der Res. des 3. Wesspreuß. Inf. Regts. Nr. 129, Lehmann (l Altona), Til se (Rostoch, Oberlis. der Landw. Inf. J. Aufgebots, Seitz, Potente (Lübech, Oberltg. der Landw. Inf. 2. Aufgebots, letzterem mit der Erlauhnis zum Tragen der Landw. Armeeuniform, chirrmacher (11 Hamburg), Lt. der Landw. Inf. 2. Aufgebots, Bruhn (Kiel), Lt. der Landw. Kad. 2. Auf⸗ Jebots, Schwagr Schwerin), Lt. der Landw. Feldart. 2. Auf⸗ gebots, Wiebrecht ( Braunschweig), Grütter (Lingen), Oberlts. der Landw. Inf z. Aufgebots, letzterem mit, der Erlaubnis zum Tragen der Landw. Armeeuniformn, Mever (Hildesheim), Oberlt. der Landw. Feldart 2. Aufgebots, Hoppenstedt (Lüneburg), Tt. der Ref. des Ostfries. Feldart. Regts Nr. 62, Frhr. B. Corn berg (Hersfeld), Hauptm. der Landw. Inf. 1. Aufgebots, Witt Erfurn), Häuptm der Landw. Inf. 2. Aufgebots = beiden mit der Erlaubnis zum Tragen ihrer bieherigen Uniserm, Seibel (Arolsen), Lt. der Nef. des 2. Kurhess. Feldart. Regtz. Nr. 47 Rothenbücher (Lörrach, Oberlt. der Landw. Inf. 2. . Aufgehots, St raub Donaueschingen), Leutnant der Jandwehrinfanterie 2. Aufgebots, Ives (Straßburg), Leutnant der Reserve des Schleswig- Holstein. Drag. Regts. Nr. 13, Tropp (Höchst), Lt. der Res. des 2. Kurhess. Feldart. Regts. Nr. 47, Boym an (Wiesbaden Lt, der Landw. Inf. J. Aufgebots, Fiebelkorn (Dannover), Wahl (Hildesheim), Wendt (Neustadt), Oberlts. der Landw. Jäger 2. Aufgebots, Weh ner (Gleiwitz, Oberlt. der Res. des Niererschles. Pion. Bats. Rr. 5, Schwens ky (V Berlin), Hauptm. der Res. des Telegraphen⸗ bats. Nr. 1, mit der Erlaubnis zum Tragen seiner bisherigen Uniform, Blohm (il Altona), Oberlt. der Gardelandw. 2. Aufgebots der Feldart Schießschule, ausnahmsweise mit der Erlaubnis zum Tragen der Landw. Armeeuniform.
Im Veterinärkorps. Im Beurlaubtenstande.
Befördert: Dr. Jost ( Berl in), Oberveterinär der Res., Dr. Peters (Mainz), Sberpeterinär der Landw. 1. Aufgebots, — zu Stabsveterinären, Leidig (Schneide mühl), Veterinär der Res., zum Sberveterinär, Ache nbgch (Gumbinnen), Thun (Hannover), Unter⸗ veterinäre der Res., zu Veterinären. . .
Nachgenannte Veterinärbeamte a. D. als Veterinäroffiziere bei der Landw. J. Aufgebotz angestellt: Lück (Soest), charakteris. Stahsz⸗ veterinär a. D., zuletzt Qberpeterinär, beim Westfãäl. Feldart. Regt. Nr. 25, als Stabsveterinär mit einem Patent pom 15. Jult 1999 — unmittelbar hinter dem Stabs⸗ veterinär Herffurth beim Ulan. Regt. Kaiser Alexander JI. von Rußland (1. Brandenburg.) Nr. 3; die Oberveterinäre a. D.:
Schmidt (Hirschberg), zuletzt beim Hu. Regt. von Zieten (Branden. burg. Nr. 3, als Oberveterinar mit elnem Patent vom 6. August
1546. Pe. (7 Berlin), zuletzt heim Loth uch. e bt. Ax A6, als
Bbervererinär mit einen Patent vom J6. Jtobember 1895 — un⸗ mittelbar hinter dem Oberveterinär Spitzer der Landw. 2. Aufgebots Neustettin).
Der Äbschied bewilligt: Wolfram (1. Bochum), Oberveterinär der Res. . (Offenburg), Maaß (Pote dam), Oberveterinäre der Landw. 1. Aufgebots, Loderhose (Höchst), Dogs (Konißz), Ober— veterinäre der Landw. 2. Aufgebots.
Königlich Bayerische Armee.
München, 18. Oktober. Im Namen Seiner Majestät des Königs. Seine ,, Hoheit Prinz Luitpold, des Königreichs Bayern Verweser, haben Sich mit Aller— böchster Enkschließung vom 17. d. M. bewogen gefunden, nachstehende Personalperänderungen Allergnädigst zu verfügen:
mit der gesetzlichen Pension zur Disp. zu stellen; den Major Stautner, Bats. Kommandeur im 15. Inf. Regt. König Friedrich August von Sachsen, mit der Erlaubnis zum Tragen der Uniform des JI. Inf. Regts. von der Tann, den Hauptm. Bechtold, Komp, Chef im 5. Inf Regt. Großherzog Ernst Ludwig von Hessen, mit der Erlaubnis zum Forttragen der bisherigen Uniform, beide mit den bestimmungsmäßigen Abzeichen;
den Abschied mit der gesetzlichen Pension zu bewilligen; dem Major Frhrn. v. Mauchenhe im gen. Bechtolsheim Abteil. Kommandeur im 6. Feldart. Regt. Prinz Ferdinand von Bourbon, Herzog von Calabrien, mit der Erlaubnis zum Forttragen der bis— herigen Uniform mit den für Verahschiedete vorgeschriebenen Abzeichen;
den Abschied unter Fortgewährung der Pension zu bewilligen: dem Obersten z. D. Renz, Adjutanten bei der Kriegsakademie und Bibliothekar bei der Insp. der Militärbildungsanstalten, dem Major z. D. Alexander, beiden mit der Erlaubnis zum Forttragen der . Uniform mit den für Verabschiedete vorgeschrlebenen
zeichen;
den Abschied aus dem aktiven Heere mit der gesetzlichen Pension zu bewilligen: dem Oberlt. Späth des 16. Inf. Regts. Großherzog Ferdinand von Toskana unter Ueberführung zu den Res. Offizieren feines Truppenteils und unter Verleihung der Aussicht auf Anstellung im Zivildienst;
zu entheben: von der Stellung als Kommandeur des Landw. Bezirks Neustadt a. H. den Oberstlt. L. D. Ertl mit der Erlaubnis zum Tragen der Uniform des 13. Inf. Regts. Franz Joseph J., Kaiser von Oesterreich und Apostolischer König von Ungarn, von der Verwendung beim Topographischen Bureau des Generalstabes den Sberstlt. z. D. Weißenberger mit der Erlaubnis zum Forttragen der bisherigen Uniform, von der Stellung als Bezirksoffizier die Majore z. D. Krieger beim Bezirkskommando Kaiserslautern mit der Erlaubnis zum Tragen der Uniform des 13. Inf. Regts. Franz Joseph J., Kaifer von Oesterreich und Apostolischer König von Ungarn, Flach beim Bezirkskommando Ludwigshafen mit der Erlaubnis zum Tragen der Uniform des 9. Inf. Regts. Wrede, sämtliche mit den bestimmungs mäßigen Abzeichen, vom Kommando als Aussichts— 3 . der Kriegsschule den Oberleutnant Dihm des 9. Feld— art. Regts.; ö
zur Reserve zu beurlauben: die Fähnriche Häffner des 3. Inf. Regts. Prinz Karl von Bayern, Johann Ritter E. Poschinger des 1. lan Regts. Kaiser Wilhelm FI., Kö ig von Preußen;
zu erne nen: zum Kemmandeur des Landw. Bezirks Neustadt a. H. den Major z. D. Renk, zum Abjutanten hei der, Kriegs⸗ akademie und zum Bibliothekar bei der Insp. der Militärbildungs⸗ anstalten den Major 3 D. ihn Lochner v. Hüttenb ach, zum Bezlikepffizter beim Bezirkskommando Kaiserslautern den , z. D. Bertram, zum Bezirkzoffizier beim Bezirkskommando Lud—⸗
wigkhafen den Hauptm. Weller, Kemp. Chef im 11. Inf. Regt. e, 19 Tann, unter Stellung zur Disp. mit der gesetzlichen Pension;
zu versetzen: die Hauptleute Lebmann, Battr. Chef im 12. Feldart. Regt, jum 2. Feldart. Regt. Horn, Wand, Battr. Chef im 2 Feldart. Regt. Horn, zum 12. Feldart. Regt, beide in gleicher Cigenschastt, Wagner, kommandieri zum Bekleidungg amt II. Urmerkorpz, als Mitglied zu diesem Belleidungsamt, die Zeug⸗ hauptleute Ploß vom Art. Depot Ingolstadt jum Art. Depot nn, ,. . eidratus vom Ärt. Depot Germersheim zum Art. Depot Ingolstadt;
zu ee, zum Fäbnr. den Fahnenjunker, Unteroff. Joseph Reber des 9. Inf. Regts. Wrede; ö
zu kommandieren: den Oberlt. Th elemann, Regts. Adjutanten im 11. Feldart. Regt. als Aufsichtsoffizier zur Kriegsschule;
ne gn, a n ,,, Bureau des Generalstabs den Major z. D Fran k; =
. Dip. zu stellen: den Obersten a. D. Pfülf; .
zu verleihen: dem Lt. a. D. Eberle ausnahme weise die Aussicht auf Anstellung im Militärverwaltungedienst. .
An Stelle des Ltz. Blum röder des ?. Inf. Regts. Prinz Leopold wurde Oberlt. Pfannenstiel des . Jägerbats. Prinz Ludwig zur Königl. preuß. militãrtechnischen Akademie kommandiert.
XIII. (G3uiglich Wüurttembergisches Armeekorps. Offiziere, Fähnriche usw. .
Schlo riedrichshafen, 18. Oktober., v. Stroebel, Oberst z. 8x . Kommandeur des Landw. Bezirks Reutlingen, in gleicher Eigenschaft zum Landw. Bezirk Stuttgart versetzt Sommer, Piajor z. D. und Bezirksoffizier beim Landm. Bezirk Reutlingen, zum Kommandeur dieses Landw. Bezirks. Ziegler, Oberstlt. 3. D. zuletzt Batz. Kommandeur im Inf. Regt. Kaiser Wilhelm. König von Preußen Rr. 120. zum Kommandeur des Landw. Bezirks Leon⸗ berg, — ernannt. Menzel. Hauptm. beim Stabe des 10. Inf. Regts Nr. 180, zum überzähl. Major befördert. v. Breuning, Hauptm. beim Stabe des Gren. Regts. Königin Olga Nr. 119, zum Komp. Chef ernannt. .
Schwab, überzähl. Hauptm. im Gren. Regt Königin Olga Nr. Us, tritt zum Stabe des Regts. über. Frhr. G öler p. Ravensburg, Oberlt. im Inf. Regt. König Wilhelm J. Nr. 124, behufs Verwendung als Assist. bei der Gewehrprüfungs⸗ kommission nach Preußen kommandiert.
Zu Oberltz. werden befördert: die Lts.: Hannwacker an der Unteroff. Schule in Marienwerder, Marggraff an der Unteroff. Schule in Weißenfels, Hauber im Gren. Regt. Königin. Olga Rr. 119, Korinski im Inf. Regt. Kaiser Wilhelm, König von Preußen Nr. 120, Kopf (rich) im Inf. Regt. Alt⸗Württemberg Rr. II, Äbele, Quel lhorst im Inf. Regt. König Wilhelm J. Nr. 124, Ziegler im Inf Regt. Kaiser Friedrich, König von Preußen Nr. 135, Renk, Sperrle im 8. Inf. Regt. Nr. 126 Großherzog Friedrich von Baden. ;
Zobel, Lt., bis 31. Oktober S J. in der Schutztruppe für Kamerun, mit dem 1. November d. J. im Armeekorps, und zwar im Inf. Regt. Kaifer Wilhelm, König von Preußen Nr. 129 wieder— angestellt. Klotz, Hauptm. im Kriegsministerium, zum Major be⸗ fördert. Schmidt, Tt. im 4. Feldart. Regt. Nr. Hö, Hahn, Lt. im Trainbat. Rr. 13, — zu Oberlts. befördert. Junge, Zeughauptm. bei der 1. Art. Depotdirektion, behufs Ueberweifung zum Art. Depot in Metz in dem Kommando nach Preußen belassen. v. Dinkelacker, Oberst und Kommandeur der Pioniere VII. Armeekorps, unter Enthebung don dem Kommando nach Preußen in Genehmigung seines Abschieds⸗ gesuches mit der gesetziichen Pension zun Diep. gestellt und zum Kommandanten des Truppenübungsplatzes Münsingen ernannt. Hoch⸗ stetter, Lt. im Inf. Regt. Alt⸗Württemberg Nr. 121, auf sein Gefuch zu den Ref. Offtzieren des Regts. übergefühlt. Böhler, uͤberzähl. Hauptm. im 2. Feldart. Regt. Nr. 29 Prinz⸗Regent Lultpold von Bayern, mit der E laubnis zum Tragen der Regts. Uniform der Abschied mit der gesetzlichen erf bewilligt.
Von ihrer Diensistellung auf ihr Gesuch enthoben: . Renner, Gen. Major J. D. und Kommandant des Truppe nübungsplatzes Münsigen, v. Sp rößer, Oberst z. D. und Kommandeur des Landw. Bezirks Stuttgart, unter a des Charakters als Gen. Major, D. Heider, Sberstlt. z. D. und Kommandeur des Landw. Bentrks Legnberg, mit der Erlaubnis zum Tragen der Uniform des Inf. FReaiz. Iiit. WBirttember Nr. 2c.
Parlamentarische Nachrichten.
Der Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Ver⸗ pflichtung zum Besuche ländlicher Fortbil dun gs⸗ schulen in den Provinzen Brandenburg, Pommern, Sachsen, Schleswig-Holstein, We stfalen sowie in der Rheinprovinz und in den Hohenzollernschen Landen,
ist nebst Begründung dem Herrenhause zugegangen. Er hat den nachstehenden Wortlaut:
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen usw., verordnen mit Zustimmung der beiden Häuser des Tandtags der Monarchie für die Provinzen Brandenburg, Pommern, Sachsen, Schleswig -Holstein, Westfalen sowie für die Rheinprovinz und die Hohenzollernschen Lande was folgt:
Einziger Paragraph.
(1) Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde kann für die nicht mehr schulpflichtigen, unter 18 Jahre alten männlichen Personen für drei aufeinander folgende Winterhalbjahre die Ver ,,, zum Besuch einer ländlichen Fortbildungsschule begründet werden.
2) Im gleichen Umfange kann in den Provinzen Brandenburg, Pommern, Sachsen, Westfalen sowie in der Rheinprovinz und in den Pohenzollernschen Landen für Gutsbezirke mit Zustimmung des Gutzs— befitzers anf Antrag des Gutsborstehers durch Beschluß des Kreis⸗ autzschusses die Verpflichtung zum Besuch einer ländlichen Fortbildungs⸗ schule begründet werden. ̃
(3) In der Provinz Schleswig- Holstein kann die Verpflichtung zum Besuch einer ländlichen Fortbildungsschule in dem im Abs. l begrenzten Umfang auch durch Beschluß des Kreisausschusses für faͤmtliche oder einzelne Landgemelnden und Gutsbezirke eingeführt werden. Ein derartiger Beschluß bedarf der Zustimmung des Regierungẽpräsidenten.
(4) 8 dem Statut (Abs. 1) oder dem Beschlusse (Abs. 2, 3) sind die zur Durchführung der Verpflichtung erforderlichen Bestim—⸗ mungen zu treffen., namentlich über die zur Sicherung eines regel⸗ mäßigen Schulbesuches den Schulpflichtigen sowie deren Eltern, Vor⸗ mündern und Arbeitgebern obliegenden Verpflichtungen, über die Ordnung in der Fortbildungsschule und über die Fürsorge für ein gebührliches Verhalten der Schüler. Die Zeiten für den Miterricht sind vom Gemeindevorstand und in den Fällen der Absätze 2, 3 denn Kreis ausschusse festzusetzen und in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. 66ꝝ) Von der Verpflichtung zum Besuch einer Fortbildungsschule ist befreit, wer die Berechtigung zum einjährige freiwilligen Militãr⸗ dienst erworben hat, ferner, wer eine deutsche Innungs., Fach oder andere Fortbildungsschule besucht oder einen entsprechenden anderen Unterricht erhält, sofern dieser Schulbesuch oder Unterricht von dem Regierungepräsidenten als ein ausreichender . für den allgemeinen Foribildungsunterricht gnerkannt wird. Die Bestimmung weiterer Ausnahmen durch das Statut ist zulässig.
(6) An Sonntagen darf Unterricht nicht erteilt werden. .
() Mit Geldstrafe bis zu 20 6 und im Unvermögensfalle mit . bis zu drei Tagen für jeden Fall wird bestraft, wer den vor⸗ tehenden oder den durch Statut oder Beschluß erlassenen Be⸗ stimmungen zuwiderhandelt.
In der diesem Gesetzentwurf beigegebenen Begründung wird ausgeführt:
Die Schaffung elner gesetzlichen Unterlage für die Einführung der Verpflichtung zum Besuche ländlicher Fortbildungsschulen in der Provinz Hessen Nassau durch das Geseßz vom 8 August 1904 (Gesetz⸗ jamml. S. 242) hat sich als ein wirksames Mittel zur Förderung des ländlichen Fortbildungsschulwesens erwilesen. Infolge mehrfacher Anregungen ans dem Hause der Abgeordneten sind die gleichen Anordnungen duich die 895. vom 25 Januar 1969 (Gesetziamml. S. N und 2. Juli 1910 (Gesetzsamml. S. 129) für die Provinzen Hannover und Schlesien getroffen worden. Neuerdings haben die zur Wahrnehmung der provinziellen, insbesondere der ländlichen Interessen berufenen Organe der Provinzen Brandenburg, Poomsmern, Sachsen, Schleswig olstein, Westfalen und der Rheinprovinz sowie die kommunalständische Ver⸗ tretung der Hohenzollernschen Lande den 86 gesetzlicher Vorschriften zur Emnfü rung des Besuchs zwanges durch die Gemeinden oder die Kreis qusschüsse auch für ihre Gebiete beantragt. Diesen Wünschen wird durch den hiermit vorgelegten Gesetzentwurf entsprochen.
. Gelegentlich früherer Verhandlungen beider Häuser des Landtags
9 auf die Notwendigkeit eines planmäßigen Ausbaues der ländlichen Fortbildungsschule mehrfach hingewiesen worden. Die Feststellung, daß durch die ländliche Fortbildungeschule die sittliche Hebung und Festigung der männlichen schulentlaffenen Jugend, sowie eine weit gehende soziale Fürsorge für sie verfolgt und eine allgemeine Weiter bildung und Unterstützung der beruflichen Ausbildung des jungen Mannes erstrebt werden, läßt diese Notwendigkeit ausreichend be⸗ a. eischeinen. Es kann auch keinem Zweifel unterliegen und edarf daher keiner weiteren Begründung, daß die ländliche Fort⸗ bildungsschule ohne den Schulzwang ihren Aufgaben nicht in dem wünschenswerten Maße zu entsprechen vermag.
Ein Vorgehen nach dem Vorbilde der Gesetze für die Provinzen Hessen⸗Nassau und Hannover vom 8. August 1964 und 25. Januar 1909, wodurch den Gemeinden die Möglichkeit zu ortsstatutarischer Einführung des Besuchszwanges für die ländliche Forbildungeschule gegeben ist, wird um . eher den gewünschten Erfolg zeitigen, je weiter die Entwicklung des Fortbildungeschulwesens in dem in Betracht kommenden Bezirke vorgeschritten und das Verständnis der beteiligten Bevölkerungskreise für den Wert der Fortbildungsschule gediehen ist. Die nachstebende Uebersicht zeigt die bisherige Entwicklung in den beteiligten Verwaltungsbezirken seit 1896.
j betrug ,. ir in den Jahren a
verbande ) der 1896 1899 1902 1904 1908 1910
Schulen 2 Schüler 9 1926 2566 Schulen ö 88 123 158 Schüler 2 1579 1918 Schulen 113 161 Schüler ? 1648 2344 Schulen 202 231 Schüler 1797 2018 Schulen 236 248 Schü ler ; 4086 4076 Schulen 316 356 Schüler 4898 6020 7229 Schulen 3 53 Schüler 472 525 598.
Das starke Wachstum der ländlichen Fortbildungsschule in den letzten Jahren laßt erkennen, daß sie als eine wertvolle und segeng⸗ reiche Einrichtung für die Ausbildung und Erziehung der schul⸗ entlassenen Jugend erkannt und geschätzt ist. Trotzdem kann nach den übereinstimmenden Angaben der zur Beurteilung der Verhältnisse berufenen staatlichen Behörden und Selbstverwaltungsorgane auch in den vorgenannten Landestellen auf ein wesentliches Fortschreiten der Entwicklung infolge des Fehlens der Möglichkeit, den Besuch zu erzwingen, kaum gerechnet werden. Es wird des alb als ein dringendes Bedürfnis bezeichnet, die Verpflichtung zum Besuch der ländlichen
Brandenburg ... Pommern nö Schleswig⸗Holstein. Westfalen Rheinprovinz ...
Hohenzollern...
. Fortbildung aschulen dart, was ef. on ge zeigt- rich ebe =, ese eden zu
können.
Ein Beschluß, die Staatsregierung um Einbringung eines Gesetz⸗ entwurfs, betreffend die Einführung des Besuchszwanges an länd⸗ lichen Fortbildungsschulen durch Gemeindestatut zu ersuchen, ist für
Brandenburg 5 der vorletzten Tagung des Provinzial⸗
landtages am 27. Februar 1910 gefaßt.
Die Anregung für Pommern ist vom Provinziallandtag in seiner Sitzung vom 19. März 1909 gegeben. Ein gleiches Gesuch des Vorstandes der Landwirtschaftskammer für die Probinz Pommern vom 28. Juli 1909 betont ausdrücklich, daß der Besuchszwang für die ländliche Fortbildungsschule nicht zu entbehren sei, wenn die un— bestrittenen Erfolge der Fortbildungsschule die wünschenswerte allge⸗ meine Wirkung erzielen sollten. In der Provinz Sachsen hat der WX. Provinziallandtag über die Angelegenheit mit dem Ergebnisse verhandelt, daß eine gesetz⸗ liche Grundlage für die Einführung der Perpflichtung zum Besuche ländlicher Foribildungsschulen nach dem Vorbild anderer Provinzen zu erst eben sei. er Provinziallandtag hat damit seine Ueber⸗ einstimmung mit einem kurz vorher in der Plenarversammlung der Landwirtschaftskammer für die Provinz Sachsen vom 26. Januar 1910 gefaßten Beschlusse bekundet. Auch die Handwerkskammern der Provinz haben den baldigen Erlaß eines entsprechenden Gesetzes be⸗ fürwortet.
Die Landwirtschaftskammer für die HMohin: Schleswig⸗ Holstein hat am 1. Juli 1910 mit großer Mehrheit eine Eingabe an die Staatsregierung beschlossen, worin der Etlaß eines Fort⸗ bildun gsschulgesetzes nach dem Muster der für Schlesien unter dem 2. Juli 1916 Gesetz gewordenen Vorschriften, allo mit Zwangs⸗ befugnis des Kreisausschusses, verlangt wurde. ;
Der Antra auf Einführung des Schulzwanges für Vest falen nach, dem Muster des,. Gesetzeßz für Hessen.
assau ist zuerst von dem Verein zur Förderung. Des Foribildungsschulwesens in der Provinz Westfalen' unter dem 9. Ok— tober 1907 bei der Staatsregierung und beim Provinziallandtage ge⸗ stellt. Letzterer entschied sich am 11. März 1908 für eine Unterstützung des Antrags bei der Staatsreglerung. Dieser Stellungnahme schloß sich die Landwirtschaftskammer für die Provinz Westfalen in ihrer Dauptversammlung am 7. Januar 1909 an.
ür die Rheinprovinz haben Landwirtschafts kammer und Prop nfiallandtag durch ihre Beschlüsse vom 31. Dezember 1909 und II. März 1910 die baldige Regelung der Angelegenheit im Sinne dieses Gesetzentwurfs befürwortei. . Schließlich haben auch für die Hohenzollernschen Lande sowohl die Zentralstelle des Vereins fur Landwirischaft und Gewerbe ö. Sigmaringen als auch der dortige Kommunallandtag gleichgerichtete Wunsche kundaegeben. ;
Entsprechend diesen Anregungen ist der Entwurf, soweit die Provinz Schleswig⸗Holstein in Betracht kommt, im wesentlichen dem Gesetze für die Provinz Schlesien vom 2. Juli 1910 nachgebildet, wãhrend im übrigen die Gesetze für Hessen⸗Nassau und Hannoper vom 8 August 1904 und 25. Januar 1909 vorbildlich gewesen sind.
Einige Aenderungen beruhen auf Eifahrungen, die mit der Durchführung der älteren Gefetze gemacht worden sind, andere sind
ei einer Beratung früherer Entwürfe im Landtage, inebesondere im Herrenhaufe beschlosfen und im gegenwärtigen Entwurfe berücksichtigt de,. Sowesl es sich nicht um rein formale Abweichungen von
en älteren Gesetzen handelt, ist zu ihnen folgendes zu sagen:
Der Absatz J hat einen mit den Gesetzen für Hessen⸗Nassau, Dannoyer und Schlesien übereinstimmenden Wortlaut erhalten. Das Derrenhaus hatte gelegentlich der Beratung eines ähnlichen, seinerzeit nicht verabschiedeten 8e rn m fe beschlossen, durch Einfügung der
Worte im unmittelbaren Anschluß an die Volksschule“ hinter Fortbildungsschule flarzustellen, daß es die Absicht des Gesetz⸗ gebers sei, den Zwang zum Besuch einer Fortbildungsschule unmittel
bar an ö, der Volkeschule anzuschlleßen und so dem Eintritt
einer unterrichtslofen Zeit wenigstens während der Wintermonate vorzubeugen. Sächlich teilt die Staatsregierung die hierin zum Ausdruck kommende Auffaffung. Sie hegt indes die Ueberzeugung und wird auch bei der Ausführung des Gesetzes darauf achten, daß Tdementsprechend verfahren wird. Dies wird auch ohne be— sondere gesetzliche Voꝛschrift schon der megen leicht zu er⸗ reichen sein, weil jwischen dem Verlassen der Volkeschule und dem Alter von 18 Jahren in der Regel nur drei Winter⸗ halbjahre liegen werden. In der vom Herienhause beschlossenen Fassung würde der Zufatz übrigens nicht angängig sein. Denn es sollen von der Zwangsborschrift nicht nur frühere Volksschüler ge⸗ troffen werden, sondern auch, wie Absatz 5 des Entwurfs ergiht, die früheren Befucher anderer Schulen, sofern sie nicht die Berechtigung zum einjährig⸗sreiwilligen Milttärdienst erlangt haben. Ferner müßte auch berücksichtigt werden, daß junge Leute einige Zeit nach dem Abschluß des Unterricht aber noch nicht im Alter von 18 Jahren aus einer Ge⸗ meinde ohne Fortbildungsschulzwang in eine Gemeinde mit einem solchen Zwang übersiedeln. Auf diese müßte der Zwang Anwendung finden, obwohl die Bedingung des unmittelbaren Änschlusses an den Volks⸗ schulunterricht nicht erfüllbar wäre. Um alles dies klarzustellen, würde es einer umständlichen Gesetzestestimmung bedürfen, die besser unter⸗ lassen wird.
. Der neu eingefügte Absatz? des Entwurfs soll eine in den älteren Gesetzen für Gutebezirke bestehende Lücke ausfüllen. Cin Bedürfnis hierzu ist namentlich für einige nen hinzutretende Probinzen anzuerkennen, in denen Gutsbezirke in größerer Zahl vorhanden sind. Für die Gutzbezirke soll der Schul⸗ zwang durch Beschluß des Kreisausschusses eingeführt werden dürfen, allerdings — abgesehen von Schleswig-Holstein (pgl. Abs. 3) — nur auf Antrag des Gutevorstehers und — wie einem Beschlusse des Herrenhauses gemäß eingefügt werden konnte — mit Zustimmung des Hutsbesitzers. Diese Beschraͤnkung entspricht dem in Absatz 1 für die Gemeinden vorgesehenen Selbsibestimmungerechte.
Hierbei ist zu bemerken, daß der Gesetzentwurf in seiner vor⸗ liegenden Fassung weder in Absatz 1 noch in Absatz 2 voraussetzt, daß die Schule in nerhalb der Gemeinde oder des Gutsbezirks liegen muß, für die der Besuchszwang eingeführt werden darf. Es ist vielmehr denkbar und auch tatsächlich schon gebräuchlich, daß der Schulzwang für eine in einer benachbarten oder nahe gelegenen Ge⸗ meinde (Guts bezirk) eingerichtete Schule ausgesprochen wird. Daraus folgt namentlich auch, daß sich mehrere Gemeinden und Gutsbezirke mit einander zum Zwecke der Einrichtung einer Fortbildungsschule mit Schulzwang verbinden können.
Die erweiterten Befugnisse des Kreisausschusses für die Provinz Schleswig⸗Holstein in Abs. 3 decken sich, wie schon bemerkt, mit dem ausdrücklichen Wunsche der Landwirtschaftskammer für diese Provinz. Der Vorschrift liegt der gleiche Gedankengang zugrunde, wie er für das gleiche ältere schlesische Gesetz maßgebend gewesen und in der Begründung zu dem Entwurfe dieses Gesetzes zum Ausdruck ge— kommen ist. Durch die Befugnig des Kreisausschusses soll der mindestens für Teile der Provinz bestehenden Gefahr einer Wirkungs⸗ losigteit des Gesetzes vorgebeugt werden.
Entsprechend der Richtung des gesetzgeberischen Vorgehens, wonach die Bestim mung über die Einführung des Besuchszwanges in erster Linie in die Haͤnde der Gemeinden gelegt werden soll, wird allerdings die Einführung der Besuchspflicht durch Kreisausschuß⸗ beschlässe nur dann und nur da zuzulassen sein, wenn oder wo die Gemeinden in größerer Zahl versagen, d. h. die Einführung des Fort⸗ bildungsschulzwangs ablehnen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen
wird der Regierungspräsident zu prüfen haben, bevor er einem solchen
Beschlusse eines Kreisausschusses zustimmt.
Da die Befugnisse des Kreisausschusses nach Abs. 3 weiter gehen als diejenigen nach Abs. 2, so brauchte der letztgedachte Absatz auf die Provinz Schleswig⸗-Holstein nicht ausgedehnt zu werden.
Für die Zulässigkeit der Anordnung eines Schulzwangs durch den Kreisautschuß nach Abs. 3 in der Weise, daß der Besuch auch einer nicht in der betroffenen Gemeinde oder im betroffenen Guts⸗ bezirk eingerichteten, sondern einer benachbarten oder nahe gelegenen
Forteiftrenzescha ke Serzeschrieber werder erer ft ee oben, zu
Abs. 2 Gesagte.
Der letzte Satz des Absatzes 4 im Entwurfe bestimmt aus—⸗ drücklich, daß die Zeiten für den Unterricht, vom GSemeindevorstand oder in den Fällen des Abs. 2, 3 vom Kreisausschusse festzusetzeu und in ortsüblicher Weise bekannt zu machen seien. Dies ent⸗ spricht in der Sache einem gesetzgeberischen Vorgehen auf dem Gebiete der gewerblichen Fortbildungsschule bei 5 120 der Gewerbeordnung. Dort waren Unzuträglichkeiten dadurch ent⸗ standen, daß nach der Rechtsprechung auf Grund der jene Vorschrist entbehrenden Gesetzesfassung die Festsetzung der Stundenpläne nur nach Maßgabe des Abs. 1 durch Statut erfolgen konnte und daß eine strafbare Schulversäumnis nicht vorlag, wenn lediglich die Gemeindebehörde den Stundenplan festgesetzt und bekannt ge⸗ macht hatte. Es waren infolgedessen namnentlich bei plötzlich erforderlichen Aenderungen des Stundenplans unltebsame Verzögerungen und Betriebestörungen unvermeidlich. Dem soll auch für die ländliche Fortbildungeschule — übereinstimmend mit dem schlesischen Gesetze — durch den letzten Satz des Abs. 4 des Entwurfs abeholfen werden. Unter Berücksichtigung eines Beschlusses des Herrenhauses ist nicht der Ausdruck Stundenplan gebraucht, sondern „Zeit des Unterrichts.. Dies trifft das Wesentliche, weil der Stundenplan außer der Zeit des Unterrichts auch die Stoffauswahl und „verteilung umfaßt, diese aber anderweit festgelegt werden kann, ohne daß Schwierig- keiten zu befürchten sind. In den Fällen der Absätze 2, 3 muß es allerdings bei der Festsetzung auch der Unterrichtszeit durch den Kreis⸗ ausschuß sein Bewenden behalten, da obne dies der Unterrichtsweck leicht durch widerstrebende Gemeinden vereitelt werden könnte.
Im Abs. 5 des Entwurfs ist der zulässige Ersatzunterricht aus⸗ drücklich auf deutsche Innungs⸗ usw. Fortbildungsschulen beschränkt, um jeden Zweifel daran auszuschließen, daß dies tatsachlich der Absicht des Gesetzes entspricht.
Die Erteilung von Sonntagsunterricht wird in Abs. 6 verboten, obwohl sie von den Vertretungen der westlichen Provinzen befürwortet worden ist. Der Entwurf hat sich hierin der Auffassung der beiden Häuser des Landtags angeschlossen, wie sie bei den Beratungen der älteren Fortbildungsschulgesetze mit Entschiedenheit vertreten worden ist.
Nr. 39 des Eisenbahnverordnungsblatts“, herausgegeben im Ministerium der öffentlichen Arbeiten, vom 18. Oktober hat folgenden Inhalt: Bekanntmachungen des Reichskanzlers: vom 209. Sep⸗ tember 1912, betr. Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei und Unterbeamtenstelsen bei den Reichs- und Staatsbehörden; vom 25. September 1912, betr. die Vereinbarung leichterer Vor— schriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deuitschlands und Luxemburgs; vom 27. September 1912, betr. die dem Internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. — Erlasse des Ministers der öffentlichen Arbeiten: 36. vom 5. Oktober 1912, VI. D. 16936, betr. Bauprüfung und erste Wasserdruckprobe von Lokomotivkesseln durch die Dampfkessel⸗ überwachungsvereine. 37. vom 8. Oktober 1912, IV. A. 6b. 166, betr. Verlängerung der Frist für die Vollendung und Inbetriebnahme der Nebeneisenbahnen von Benzelrath über Mödrath nach Ober Bolheim und von Bedburg nach Ameln. — Nachrichten. — Berichtigung.
fielt Feeder Kancr*äreis if 139526 für ,
Statistik und Vollswirtschaft.
Ein- und Ausfuhr einiger wichtiger Waren in der Zeit vom 1. bis 10. Oktober der belden letzten Jahre.
Einfuhr Aus fuhr im Spezialhandel
dz — 100 kg 1917 10911 1612
Warengattung
Baumwolle. 92 303 10980 Flachs, gebrochen, ge⸗ schwungen uw. Hanf, roh, gebrochen, ge⸗ schwungen usw. .. 8288 . yod93 Jute und Jutewerg 45146 5 45 306 2348 Merinowolle im E weiß 13 891 . ? 479 Kreuzzuchtwolle im 1 5321 5 563 ; 899 Eisenerze 3711278 ) ) 642 650 Steinkohlen K . 8 o84 506 Braunkohlen.. . . 1 832706 17 037 Erdöl, gereinigt (Brenn⸗ und Teuchtöl) . 208 960 ? 27 16 Chilesalpeter... 23 75 . 2917 k 3778* 36 322 79 8557) 230 629 Rohluppen, Rohschienen, Rohblöcke uw. .. 80 5 391 239759 Träger, eiserne . —. 42 147184 Eisenbahn⸗, Straßen⸗ bahnschienen .. Gisenbahnschwellen aus kö 11 Feingold, legiertes Gold, Barren aus Bruch k 9.63 8,98 Deutsche Goldmünzen. 98 172 Fremde Goldmünzen. 48 oO 24 Einschließlich: ) von eisen⸗ oder manganhaltiger Gasreinigungs— masse, Ferrocyanschlamm, Konverterschlacken, ausgebranntem eisen⸗ halligen Schwefelkies, 3 des Ferroaluminiums, Ferromangans und anderer nscht schmiedbarer Eisenlegierungen, ) der Eisenbahnlaschen und unterlags platten aus Eisen — — 9) ohne Barren aus Bruchgold. Berlin, den 21. Oktober 1912. Kaiserliches Statistisches Amt.
Delbrück.
99 999
3361 2340 1”652
51 470
Die Förderung deutscher Ansied lungen in den Provinzen Westpreußen und Posen im Jahre 1911.
Nach der vom Königlichen Staatsministerium für die beiden Häuser des Landtags festgestellten Denkschrift über die Ausführung des Gesetzes, betreffend die Förderung deutscher Ansiedlungen in den Provinzen Westpreußen und Posen, vom 26. April 1886 und der Ergänzungegesetze für das Jahr 1911 hat die Tätigkeit der König⸗ lichen Ansiedlungskommission im vergangenen Jahre, wie folgt, sich gestaltet:
Das Landangebot war lebhafter als in den Vorjahren und betrug 354 Güter und 438 bäuerliche Grundstücke mit zusammen 157 088 ha, wopon 83,4 0,0 auf die Güter, 16,6 0/0 auf das bäuerliche Angebot entfielen.
Der Landerwerb zeigte aber auch im verflossenen Geschäfts⸗ jahr wieder einen erbeblichen Rückgang; denn die Ansiedlungs—⸗ kommission erwarb im Jahre 1909: 21 085 ha, 1910: 14898 ha und 1911: 8938 ha. Die Ankäufe des letzten Jahies bestehen aus 1Herrschaft, 4 Ritter⸗ und 12 sonstigen Gütern (darunter 1 Staats⸗ domäne) mit einem Flächeninhalt von 8212 ha und aus 15 Bauernwirt⸗ schaften mit einer Fläche von 725 ha oder 8,1 do des gesamten Landerwerbs für inagesamt 125 Millionen Mark. Im Durchschnitt Fans e do ge gere der. des Vorjahres von 1114 M wieder erheblich gestiegen, Er macht das 139,7 fache des Grundsteuerreinertrages aus. Alle Be— Besitzungen sind im freien Grundstücksverkehr gekauft.
Der Anteil des Erwerbs aus polnischer Hand ist mit 1202 ha (- 13,4 0,90 der erworbenen Liegenschaften) auch etwas niedriger als im Vorjahre, in dem er 1366 ha (vom Gesamterwerb freilich nur 9, 20/0) ausmachte.
Im ganzen wurden bis zum Schlusse des Jahres 1911 an Gütern 366 657 Ua, an bäuerlichem Besitz 27731 ha, zusammen 394 398 ha für 379 Millionen Mark erworben.
Im Gegenfatz zu den wachsenden Schwierigkeiten der Land⸗ beschaffung war die Nachfrage nach Ansiedlerstellen wiederum sehr lebhast. Es wurden 8481 neue Ansiedlungsanträge (gegen 8276 im Vorjahre) gestellt. Freilich konnten nur 1443 Vertrags⸗ schlüsse rechtswirksam werden, das sind erheblich weniger als im Jahre 1916, in dem es 1598 waren. Es wurden 1276 Renten⸗ und 167 Pachtstellen begründet.
Das Gesamtareal der im Jahre 1911 vergebenen Renten- und Pachtstellen beträgt 18 066 ha. Dieses Ergebnis kommt der Gründung von 43 Dörfern mit je 400 ha Stellenland gleich.
Seit ihrem Bestehen hat die Ansiedlungskommission 16971 Renten⸗ und 2599 Pachistellen, zusammen 19570 Ansiedlerstellen ver= geben. Dazu sind 218 Häuslerstellen in staatlichen Arbeiter⸗ miethäusern besetzt. Mithin sind 19788 An siedlerfamilien mit 118728 Köpfen auf 233 315 ha angesetzt. Die gesamte deutsche Bevölkerung, die auf den Ansiedlungsgütern ihren dauernden Wohnsitz hat, ist auf 141 200 Personen zu veranschlagen. Ven den Ansiedlern stammt eiwa ein Viertel aus den Ansiedlungs⸗ propinzen, aus dem übrigen Deutschland die Hälste und ein Viertel aus dem Auslande (russische Rückwanderer).
Von den 399 441 ha umfassenden Gesamterwerbungen sind 366 166 ha — 920, verwendet. Von den restlichen 33 275 ha bleiben etwa nur 15 038 ha, genügend für 1300 Ansiedlungen, als reines Stellenland übrig. Im Vorjahr verfügte die Kom⸗ mission noch über einen Stellenlandvorrat von 28 300 ha — 2250 An⸗ siedlerstellen.
Die Besitzstandfestigung alten deutschen Besitzes hat sich im Jahre 1911 weiter gehoben. In den beiden Ansiedlungsprovinzen sind für 1616 Besitzungen mit 58 962 ha die Festigungen durch⸗ geführt. Unter Hinzurechnung der Ergebnisse des Vorjahres beträgt die Zahl der dem Deutschium so gesicherten Besitzungen Yol (5847 bäuerliche Wirtschaften und 109 Güter), ihre Fläche 176 819 ha. Zur Durchführung diener Festigungen sind 729 Millionen Mark Rentengegenwerte aus dem Aasiedlungsfonds gezahlt worden, und zwar für den bäuerlichen Besitz 54 Millionen, für die größeren Güter 18 Millionen Mark.
Nach den Mitteilungen über den Stand des Ansiedlungs⸗ fonds sind von 1886 bis Ende 1911 aus diesem Fonds 70 421 450 ½υς ausgegeben und 233 377 300 6 zum Fonds ein⸗ genommen worden. Mithin beträgt der Ueberschuß der Ausgaben über die Einnahmen 50? 044 100 4.
Statistik der deutschen Seeschiffe.
Am 1. Januar 1912 waren mit einem Bruttoraumgehalte von mehr als 50 cbm 4732 registrierte deutsche Seeschiffe mit einem Ge sammtraumgehalte von 4711 g58 Registertens brutté und 3 027 725 Re gistertons netto vorhanden. Gegen das Vorjahr hat die Zahl der Schiffe um 57 zugenommen, der Bruttoraumgehalt um 198 307 Re⸗ gifiertons, der Neitoraumgehalt um 120 155 Registertonz. Nach der
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