Entlastung des Vertreters darf der letztere eine Tätigkeit als Mit glied des AUufsichtsrats nicht ausüben. ĩ .
Scheiden aus dem Vorstand Mitglieder aus, so können sie nicht vor der Entlastung in den Aufsichtsrat eintreten. ;
§z 33. Der Äufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vor⸗ sitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden und beschließt eine Geschäftsordnung. .
sch . . Aufsichtsrat wird von dem Vorsitzenden so oft be⸗ rufen, wie eine geschäftliche Veranlassung dazu vorliegt, Er muß innerbalb einer Woche auf einen nicht länger als eine Woche nach der Berufung liegenden Tag eingeladen werden, wenn wenigstens zwei Mitglieder des Aufsichtsrats oder der Vorstand oder der Kommissar des Reichskanzlers Reichskolonialamts) es schriftlich bei dem
d beantragen. Bei der Berufung sind möglichst die n . . . Fall aber der Ort und die. Zeit der Versammlung mitzuteilen. Der Aufsichtsrat ist beschluß⸗
anwesend ist,
ähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder ⸗ . zwar auch dann, wenn die außerhalt. des Deutschen Reichs befindlichen Mitglieder nicht rechtzeitig haben eingeladen
werden können. Die Beschlüsfe werden mit einfacher Stimmen— ne nit der an der Abstimmung beteiligten Personen gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet mit Ausnahme von Wahlen die Stimme des Vorsitzenden. Bei Wahlen gilt diejenige Person als gewählt, die die meiflen Stimmen auf sich vereinigt, bei Stimmengleichheit ent⸗ eidet hier das Los. . ö Abwesende Mitglieder können anwesenden eine schriftliche Voll⸗ macht zur Abstimmung über solche Gegenstände erteilen, die auf der bekanntgemachten Tagesordnung stehen. . ö
Die Beschlüsse werden in der Regel in Sitzungen gefaßt; in schleunigen Fällen jedoch können Beschlüsse auch durch schriftliche oder telegraphische Abstimmung gefaßt werden. Doch ist alsdann zur Be⸗ schlußfasfung Stimmeneinheit der sämtlichen in Europa anwesenden Aufssichtsratsmitglieder mit der Maßgabe erforderlich, daß jedenfalls die Hälfte der Mitglieder sich äußern muß. Der Vorsitzen de hat vor der Herbeiführung einer schriftlichen oder telegraphischen Abstimmung dafür Sorge zu tragen, daß der bestellte Kommissar des Reichskanzlers feine Aufsichtsrechte wahrzunehmen vermag. (
Ueber Verhandlungen und Beschlüsse ist ein Protokoll auf— zunehmen, das wenigstens der Vorsitzende und ein Mitglied zu unter— eichnen haben. .
; chi . Der Aufsichtsrat hat die gesamte Geschäfts führung des Vorsfands zu überwachen. Er kann insbesondere jederzeit von dem Vorstand Bericht über die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen und durch den Vorsitzenden oder einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder, auch durch dritte Sachverständige die Bücher und Schriften der Gefellschaft einsehen und prüfen sowie den Stand der Gesell⸗ schaftskasse und die sonstigen Bestände an Aktiven untersuchen. Der Aufsichts rat ist befugt, die Gesellschaft bei der Vornahme von, Rechts⸗ geschäften mit den Vorstandsmitgliedern sowie bei Rechtsstreitigkeiten mit diefen zu vertreten. Der Aufsichtsrat hat insbesondere nachfolgende Rechte und Pflichten: 1) Die Anstellung, Enthebung und Entlassung der ordentlichen
und stellvertretenden Mitglieder des Vorstands. 2) Den Abschluß von Dienstverträgen mit ihnen und die Fest—
stellung ihrer Geschäftsinstruktionen. ;
3) Die Genehmigung zum Erwerb und zur Veräußerung von unbeweglichem Eigentum; ausgenommen ist der Fall, daß der Erwerb den Zweck hat, einem Ausfall an Forderungen vorzubeugen. ;
4) Die Genehmigung zur Ausgabe von Pfandbriefen (8 2 Abs. 2 und von Schuldverschreibungen (82 Abs. 3 Nr. 2.
5) Die Prüfung der Jahresrechnung und die Stellung des Antrages in der Generalversammlung über die Verwendung und Verteilung von Ueberschüssen.
6) Die Errichtung und Wiederaufhebung von Zweignieder⸗ lassungen.
§ 36. Die Mitglieder des Aussichtsrats beziehen neben dem Ersaß ihrer Auslagen als Vergütung ihrer Tätigkeit den im 8 21 sestgesetzten Anteil am Reingewinn. Dieser Anteil am Reingewinn wird in der Weise unter die Mitglieder des Aufsichtsrats verteilt, daß der Vorsitzende zwei Teile erhält, .
Mitglieder des Aufsichtgrats, die ihre Obliegenheiten vernach⸗ lässigen, haften der Gesellschaft für allen daraus entstehenden Schaden. Diese Haftung müssen sie bei ihrer Bestellung ausdrücklich über⸗ nehmen. .
3) GeneralLversammlung.
§ 37. Die Rechte, welche den Gesellschaftsmitgliedern in den Angelegenheiten der Gesellschaft, insbesondere in bezug auf die Führung der Geschäfte zustehen, werden durch Beschlußfassung in der General⸗ versammlung ausgeübt. Jeder Anteil berechtigt zu einer Stimme,
§z 38. Die Generalversammlungen werden in Berlin abgehalten. Sie werden, unbeschadet der Vorschriften des 5 44 Abs. 2 Nr. 2 und des § 50 Abf. 6, von dem Aufsichtsrat oder dessen Vorsitzenden oder von dem Vorstand einberufen. .
Die Berufung erfolgt durch einmalige öffentliche Bekanntmachung. Die Bekanntmachung muß spätestens am achtzehnten Tage vor dem Tage der Generalversammlung, sofern aber dieser Tag ein Sonntag oder staatlich anerkannter allgemeiner Feiertag ist, spätestens an dem diesem vorangehenden Werktage erlassen werden. Der Zweck der Generalversammlung ist bei der Berufung bekannt zu machen. Wird der Generalversammlung ein Antrag auf Abänderung der Satzung unterbreitet, so soll die beabsichtigte Aenderung nach ihrem wesent⸗ lichen Inbalt in der Bekanntmachung erkennbar gemacht werden. Ein Beschluß der Generalversammlung kann auch dann gefaßt werden, wenn die Ankündigung der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tage der Generalversammlung erfolgt ist, es sei denn, daß es sich um Beschlüsse handelt, welche mehr als eine einfache Stimmen— mehrheit erfordern. .
Jedes Mitglied, das einen Anteilschein bei der Gesellschaft hinter⸗ legt, kann verlangen, daß ihm die Berufung der Generalversammlung und die Tagesordnung, sobald deren öffentliche Bekanntmachung er⸗ folgt, durch eingeschriebenen Brief besonders mitgeteilt wird.
Die gleiche Mittellung kann das Mitglied über die in der Generalversammlung gefaßten Beschlüsse verlangen.
Der Mangel der Form und Frist der Berufung, insbesondere der Mangel einer öffentlichen Bekanntmachung der n . und der Tagesordnung der Generalversammlung, gilt als geheilt, wenn sämt⸗ liche Anteile in der Generalversammlung vertreten sind, und die Mängel nicht durch einen anwesenden Anteilsinhaber durch Erklärung zu dem Protokoll der Generalversammlung gerügt werden. In der Generalversammlung ist ein Verzeichnis der erschienenen Anteilseigner oder deren Vertreter mit Angabe ihrer Namen und Wohnorte sowie des Betrages der von jedem vertretenen Anteile aufzustellen. Das Verzeichnis ist zur Einsicht auszulegen. Es ist von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§z 39. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist jeder Anteile inhaber berechtigt, der mindestens am dritten Tage vor der Generalversammlung bei der Kasse der Gesellschaft oder bei denjenigen Stellen, die etwa in der Einberufung sonst als Hinterlegungestellen bezeichnet sind, gegen Bescheinigung Anteilscheine hinterlegt hat, und sie daselbst bis zur Beendigung der Generalversammlung beläßt. Statt der Anteilscheine können auch die darüber lautenden Depot⸗ scheine der Reichsbank oder einer öffentlichen Behörde oder eines Notars hinterlegt werden, sofern in dem Depotsch'in die Rückgabe der Stücke von der Rückgabe des Depotscheins abhangig gemacht ast.
FJuristische Personen, Handelsfirmen usw., können durch ihre gesetzlichen Vertreter in der Generalversammlung vertreten werden, außerdem ist die an ,, durch zeichnungsberechtigte Prokuristen zuläfsig. Ferner kann jeder Anteils inbaber sich durch eine mit schrift⸗ licher Vollmacht versehene Persönlichkeit vertteten lassen. Die Voll⸗ machten müssen spätestens am Tage vor der Versammlung dem Vor⸗ stand zur Prüfung eingereicht werden. .
§ 40. Wer durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Ver⸗ pflichtung befreit sein will, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein
solches auch nicht für andere ausüben. Dastselbe gilt von einer Be⸗ ar g die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit einem Mitaliebe, öder die Ginfeitung und Erledigung eines Rechtsstreits jwischen ihm und der Gesellschaft betrifft. ;
F 41. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vor⸗ sitzende des Aufsichtsrats oder der stellvertretende Vorsitzende, bei Be⸗ hinderung beider ein durch die anwesenden Aufsichtsratsmitglieder zu bezeichnendes fonstiges Mitalied des Aufsichtsrats. Wird kein solches bezeichnet, fo leitet ein Vorstandsmitglied die Versammlung. Ist kein folches anwesend, fo wählt die Versammlung den Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
Jeder Beschluß der Generalversammlung bedarf zu seiner Gültigkeit der Beurkundung durch ein über die Versammlung notariell aufgenommenes Protokoll. In dem Protokoll sind der Ort und der Tag der Versammlung, der Name des Notars sowie die Art und das Ergebnis der Beschlußfaffung anzugeben. Das Verzeichnis der Teil⸗ nehmer an der Generalverfammlung sowie die Belege über die ordnungsmäßige Berufung sind dem Protokoll beizufügen. Die Bei⸗ fügung der Belege über die Berufung der Generalversammlung kann unterbleiben, wenn die Belege unter Angabe ihres Inhalts in dem Protokoll aufgeführt werden. Einer Beifügung der überreichten Voll⸗ machten zum Protokoll bedarf es nicht.
5 47. Ueber Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung standen, darf kein Beschluß gefaßt werden, außer über einen in der Generalverfammlung gestellten Antrag auf Berufung einer außer⸗ ordentlichen Generalversammlung. ;
Ueber die Gegenstände der Tagesordnung ist in der Reihenfolge der Bekanntmachung zu verhandeln, sofern die Generalversammlung nicht Abweichungen beschließt. J .
§ 43. Die Generalversammlung ist entweder ordentlich oder außerordentlich. Die ordentliche Generalpersammlung muß in jedem ,. spätestens neun Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres erfolgen. .
Der ordentlichen Generalversammlung sind vorzubehalten:
1) Die Entgegennahme der vom Vorstand und Aufsichts rat erstatteten Geschäftsberichte und der Bilanz nebst Gewinn⸗ und Verlustrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr,
2) Die Beschlußfassung über die Genehmigung der zu 1 be⸗ zeichneten Vorlagen und die Entlastung des Vorstands und des Aussichtsrats. . .
3) Die Beschlußfassung über die Gewinnverteilung.
4) Die Wahlen.
Wird die Bilanz nicht sogleich genehmigt, so kann die General⸗ versammlung einen Ausschuß zur Nachprüfung ernennen.
§ 44. Die außerordenklichen Generalversammlungen werden von dem Vorstand oder dem Aufsichtsrat berufen. ;
Außerordentliche Generalversammlungen müssen berufen werden auf Verlangen: .
I) von Mitgliedern, die mindestens den zwanzigsten Teil des Grundkapitals vertreten, wofern sie die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe von dem Vor⸗ stand verlangen. In gleicher Weise haben Mitglieder das Recht, zu verlangen, daß Gegenstände zur Beschlußfassung in der Generalversammlung angemeldet werden;
2) der Aufsichtsbehörde (53 50. .
Auch die ordentliche Generalversammlung kann dig Berufung einer außerordentlichen Generalpersammlung durch den Vorstand be⸗
ließen. . ; 45. Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen, sofern die Satzung nicht ein anderes vorschreibt, der Mehrheit der abge⸗ gebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als ab⸗ zelehnt. Bei Wahlen gilt derjenige als gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt; : Los. Die Art der Abstimmung bestimmt der Vorsitzende.
In folgenden Fällen bedürfen die Beschlüsse der Generalver⸗ sammlung neben der Genehmigung durch die Aufsichtebehörde einer Dresviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen, nämlich bei:
1) Verschmel zung der Gesellschaft mit einer anderen;
25 Ümwandlung der rechtlichen Form der Gesellschaft;
IJ Erhöhung des Grundkapitals und Ausgabe neuer Anteile;
4) teilweiser Zurückzahlung oder sonstiger Herabsetzung des Grundkapitals; ; .
5) Aenderung und Ergänzung der Satzung, insbesondere Aenderung und Erweiterung des Zwecks der Gesellschaft;
6) Ausgabe von Vorzugẽtanteilen;
7 Auflösung der Gesellschaft. .
§ 46. Die Ansprüche der Gesellschaft gegen die ihr aus der Gründung haftbaren Personen und aus der Geschäftsführung des Vorstands oder Aufsichtsrats müssen geltend gemacht werden, wenn es in der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit be— schloffen oder von einer Minderheit, deren Anteile den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, verlangt wird. Die Ansprüche verjähren in 5 Jahren; die Verjährung beginnt bei Ansprüchen gegen die aus der Gründung hafibaren Personen mit der Verleihung der Rechts⸗ fähigkeit, im übrigen mit der den Anspruch begründenden Handlung oder Unterlassung. Die Vorschriften des 8 268 AbJ. 2 in Verbindung mit 55 247, 269 und 270 des Handelsgesetzbuchs finden entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß an Stelle des in 8 265 Abs. 2 bezeichneten Gerichts die Uufsichtsbehörde tritt.
8 47. Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt:
1) durch Beschluß der Generalversammlung, 3 2) durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft. . .
§ 48. . ö e ,, . die Vorschriften der 8§ 48 und 49 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Die a, , welche die Auflösung der Gesellschaft , . 4 die Art der Durchführung der Liquidation und wählt die Liquidatoren. .
bin 49. Bie Verteilung des nach der Berichtigung der Schulden verbleibenden Vermögens an die Anteilsinhaber erfolgt unter ent⸗ fprechender Anwendung des 5 300 des H⸗G.-B.
Die Verteilung findet gegen Quittung auf den vorzulegenden Antessscheinen flat! Die Änteilseigner sind zur Empfangnahme zweimal in einem Zwischenraum von einem Monat durch öffentliche Bekanntmachung aufzufordern.
Beträge, welche nicht binnen 6 Monaten vom Tage der letzten Bekanntmachung abgehoben worden sind, werden bei der staatlichen Finterlegungestelle in Berlin unter Verzicht auf die Rücknahme
interlegt.
. 6 Verteilung darf nicht eber vollzogen werden, als nach Ablauf eines Jahres, von Lem Tage an gerechnet, an dem die Aauflösung der Gefellschaft und eine Aufforderung an ihre Gläubiger, sich bei ihr zu melden, zum dritten Male öffentlich bekannt gemacht worden ist.
Bekannte Gläubiger find auch dann zu befriedigen, wenn sie sich nicht melden. Im übrigen wird nach 8 2 des Bürgerlichen Gesetz= huchs verfahren. Die Hinterlegung hat unter Verzicht auf die Rück—
nahme zu erfolgen. . 4 Aufsichtsbehörde. .
§ 50. Die Aufsicht uber die Gesellschaft wird vom Reichskanzler (Reichskolonialamt) geführt.
Die Äufsichtebehörde ist befugt, alle n,, , . zu treffen. welche erforderlich sind, um den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft mit den Gesetzen, der Satzung und den sonstigen in verbindlicher Weise getroffenen Beflimmungen in Einklang zu bringen.
Die Aufsichtsbebörde ist namentlich befugt. ö
I) jederzeit die Bücher und Schriften der Gesellschaft einzu⸗ sehen sowie den De n g., Kasse und die Bestände an Wertpapieren zu untersuchen; ; .
2) von 3 Lem lt u ed g nen der Gesellschaft Auskunft über alle Geschäftzangelegenhesten der Gesellschaft zu verlangen;
3) Vertreter in die Generalversammlungen und die Sitzungen der Verwaltungsorgane der Gesellschaft zu entsenden;
4) die Ausführung von Beschlüssen und Anordnungen zu unter⸗
sagen, die gegen die Gesetze, die Satzung und die sonstigen in . Weise getroffenen Bestimmungen verstoßen;
bel Stimmengleichbeit entscheidet das
o) die Berufung der Generalrersammlung, die Anberaumung von Sitzungen der Verwaltongsorgane sowie die Ankündi= gung von Gegenständen zur Beschlußfassung zu verlangen und, wenn dem Verlangen nicht entsprochen wird, die Be— rufung, Anberaumung oder Ankündigung auf Kosten der Gesellschaft selbst vorlunehmen. ;
u allen Aenderungen der Satzung ist die Genehmigung der Auf—
sichts behörde erforderlich. ö -
Die Aufsichtsbehörde kann in Deutschland und in Deutsch Süd⸗ westafrika Kommissare bestellen, die unter ihrer Leitung die Aussicht ausüben. Sie kann bestimmen, daß für die Tätigkeit der Kemmissate eine Vergütung von der Gesellschaft an den Fiskus zu entrichten ist, und sie setzt den Betrag der Vergütung fest. ö
Die Aufsichtsbehörde kann auf Kosten der Gesellschaft, wenn dem Verlangen der dazu Berechtigten nicht entsprochen wird, oder aus sonftigen wichtigen Gründen eine außerordentliche Generalversammlung ö des Auffichtsrats mit bestimmter Tagesordnung ein—
erufen.
Die sonst bei Durchführung des Aufsichts rechts dem Fiskus er⸗ wachsenden Barauslagen fallen gleichfalls der Gesellschaft zur Last.
5) Hypothekarische Darlehen.
§ 51. Die Gesellschaft gewährt hypothekarische Darlehen nur auf solche Grundstücke, die innerhalb der Gemeinden in. Deutsch Südwestafrika belegen und im Grundbuch eingetragen sind. Bie Gemeinden, innerhalb deren Beleihungen erfolgen dürfen, werden von dem Vorstande mit Zustimmung des Aufsichtsrats und der Aufsichts⸗ behörde bezeichnet. . .
Beltehen werden nur solche Grundstäcke, welche bereits bebaut sind, oder deren Bebauung in Angriff genommen ist. Bei Bau⸗ gelderhypotheken darf vor Vollendung der Fundamentierungsarbeiten mit Zahlung des Darlehens nicht begonnen werden. J
Tandwirtschaftliche Grundstücke, ferner Grundstücke, die einen dauernden Ertrag nicht gewähren, insbesondere Bergwerke, Gruben und Steinbrüche, sind von der Beleihung ausgeschlossen.
Die Beleihung ist nur zur ersten Stelle zulässig, Ausnahmen kann in besonderen Fällen der Pfandhalter gestatten.
§z 52. Der bel der Beleihung angenommene Wert des Grund⸗ stücks darf den durch sorgfältige Ermittlung festgestellten Verkaufs— wert nicht übersteigen. Bei der Feststellung des Wertes sind nur die dauernden Eigenschaften des Grundstücks und der Ertrag zu be⸗ rücksichtigen, den das Grundstück bei ordnungsmäßiger Verwaltung jedem Besitzer nachhaltig gewähren kann. .
Unter Berücksichtigung diefer Brundsätze hat der Aufsichtsrat eine Anweifung über die Wertermittlung zu erlassen. Die Anweisung bedarf der Genehmigung des Reichskanzlers (Reichskolonialamts).
§ 53. Baulichkeiten, welche sich auf den verpfändeten Grund— stücken befinden, müssen nach den vom Aussichtsrat festgesetzten Be⸗ stimmungen gegen Feuersgefahr versichert sein.
F 54. Bei Gewährung hypothekarischer Darlehen kann die Ge— sellschaft unter ausdrücklicher Zustimmung des Schuldners statt baren Geldes ihre Pfandbriefe zum Nennwerte in Zahlung geben und deren Verkauf gegen Provision übernehmen. .
Den Schuldnern, denen Pfandbriefe zum Nennwerte in Zahlung gegeben werden, ist urkundlich das Recht einzuräumen, die Rückzahlung des Darlehns nach ihrer Wahl in Geld oder in Pfandbriefen, die derselben Gattung angehsren wie die empfangenen, nach dem Nennwert zu bewirken.
Darlehen unter 2000 K werden nicht bewllligt.
§ 55. Hypothekarische Darlehen werden entweder auf bestimmte Zeit oder unter Festsetzung einer Kündigungsfrist gewährt. Das Recht der Rückzahlung darf nur bis zu einem Zeitraum von 10 Jahren ausgeschlofsen werden. Dieser Zeitraum beginnt mit der Auszahlung des Darlehns, im Falle der Auszahlung in Teilbeträgen mit der letzten Zahlung; wird nach der Auszahlung des Darlehns eine Ver⸗ einbarung über die Zeit der Rückzahlung getroffen, so beginnt der zehnjährige Zeitraum mit der Vereinbarung.
Die Kündigungsfrist darf neun Monate und bei Hvpotheken, welche die Gesellschaft kündigen kann, auch die der Gesellschaft ein geräumte Kändigungsfrist nicht überschretten.
Soweit es hiernach nicht gestattet ist, das Recht des Schuldners zur Rückjahlung der Hypothek auszuschließen, darf sich die Gesellschaft eine Rückzahlungsprobision oder die Bestellung einer Sicherheit bei der Kündigung nicht ausbedingen.
§z 56. Bie Jahresleistung des Hypothekenschuldners darf nur die bedungenen Zinsen und den etwaigen Tilgungsbeitrag enthalten.
§z.57. Die Grundzüge der Bedingungen für hypothekarische Darlehen werden vom Aussichtsrat festgesetzt. Sie bedürfen der Ge— nehmigung des Reichskanzlers (Reichs kolonialamts).
In den Bedingungen ist insbesondere festzustellen, welche Nach⸗ teile den Schuldner bel nicht rechtjeitiger Zahlung treffen sowie unter welchen Voraussetzungen die Gesellschaft befugt ist, die vorzeitige Rücksahlung der Hypotheken zu verlangen.
§ 58. S§ 16, 17 und 18 Abs. 1 des Hypothekenbankgesetzes vom 13. Fult 1. 995 (R. G. Bl. S. 375) finden mit der Maßgabe An⸗ wendung, daß die Gesellschaft in die Darlehnsbedingungen eine dem §z 17 des Hypothekenbankgesetzes entsprechende Bestimmung auf⸗ zunehmen hat.
559. Anträge auf Genehmigung von Darlehen kann die Ge⸗ sellschaft ohne Angabe der Gründe zurückweisen.
6) Die Pfandbriefe.
860. Die Gesellschaft gibt verzinsliche Pfandbriefe aus.
Die Pfandbriefe werden von zwei Vorstandsmitgliedern unter⸗ zeichnet. Zur Unterzeichnung genügt die im Wege der mechanischen Vervielfälligung hergentellte Namensunterschrift.
Die Ausgabe von Pfandbriefen, deren Einlösungswert den Nenn— wert übersteigt, ist unzulässig.
561. In den Pfandbriefen sind die für das Rechtes verhältnik
zwischen der Gesellschaft und den Pfandbriefgläubigern maßgebenden J insbesondere hinsichtlich der Kündbarkeit, ersichtlich zu machen. S 62. Die Pfandbriefe sind seitens der Inhaber unkündbar, seitens der Gesellschaft kündbar. Die Gesellschaft darf auf das Recht zur Rückzahlung höchstens für einen Zeitraum von zehn Jahren ver— zichten. Die Rückzahlung der , erfolgt im Wege der Fün⸗ digung oder der Auslosung oder des freihändigen Ankaufs. .
8 63. Die Pfandbriefe nebst Zins. und Erneuerungsscheinen werden nach den von dem Vorstande und dem Aussichtsrat sestzu⸗ stellenden Mustern ausgefertigt. Der Nennbetrag der einzelnen Stücke soll nicht unter 100 „ betragen.
§z 64. Für die jährlich zu zahlenden Zinsen werden den Pfand— briefen Zinsscheine auf zehn Jahre und ein Erneuerungsschein bei gefügt. Gegen Einlieferung des Erneuerungsscheines werden neue Zins- und Erneuerungsscheine ausgegeben. Die . sind an den von dem Vorstande näher bekannt zu machenden Stellen zahlbar. Die Auslosung der zur Rickzahlung bestimmten Pfandhriefe er⸗ folgt in Gegenwart eines Richters oder Notars, der darüber eine Verhandlung, aufnimmt. Die gezogenen Nummern sowie der Ort und, die Zeit der Rückzahlung werden dreimal in angemessenen Zwischenräumen darch die Gesellschaftsblätter bekannt gemacht; dat erste Mal wenigstens sechs Monate vor dem Rückzahlungstermin. mit welchem die Verzinsung aufbört.
Die Rückzahlung erfolgt gegen Einlieferung der Pfandbriefe und der nicht fälligen Zinsscheine. Die Einlösung der Pfandbriefe erfolgt zum Nennwerkte.
§z 65. Die eingelieferten Pfandbriefe (5 64 Abs. 3) werden in Gegenwart eines Vorstandemitglieds und eines Vertreters der Auf sichtsbehörde als „ungültig‘ abgestempelt. Hierüber wird ein Protokoll aufgenommen.
85 66. Der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Pfand= briefe muß in Höbe des Nennwertes jederzeit durch Hypotheken in mindestens gleicher Höbe und mindestens gleichem Zinserirage gede sein Als Deckung dürfen nur solche Hypotheken dienen, die den Er—⸗ fordernissen der 8 51 bis 58 dieser Satzung entsprechen. Die Be—
leibung darf die erste Hälfte des Wertes des Grundstücks (6 52) nicht . . . ;
Hypotheken, die nicht zur ersten Stelle eingetragen sind, dürfen nur mit er . des Pfandhalters zur Pfandbriefdeckung ver⸗
det werden. 6 Die zur Deckung von Pfandbriefen verwendeten Hypotheken an solchen Neubauten, welche noch nicht 6 und ertragsfähig nd. dürfen zusammen den zehnten Teil des Gesamtbetrages der zur Deckung der . benutzten Hypotheken sowie die Hälfte des Ingezaklten Grundkapitals nicht überschreiten.
Der Zinsfuß der zur Deckung verwendeten Hvpotheken soll den Zinsfuß der Pfandbriefe nicht, um mehr als 24 06 äübersteigen. Aus⸗ zahmen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Die zur Deckung dienenden Hypotheken müssen ferner mit mindestens einhalb vom Hundert des ursprünglichen Darlehnsbetrages sihrlich getilgt werden. Innerhalb der auf die Eröffnung des Ge⸗ schäftsbetriebes der Gesellschaft folgenden ersten drei Jahre kann die Auffichtsbehörde in einzelnen Fällen gestatten, daß von der Gesell— schaft gemäß §z 2 Abs. 3 Nr. J erworbene Hypotheken zur Pfand⸗ , . verwendet werden, auch wenn sie nicht der vorgeschriebenen sahrlichen Tilgung unterliegen. ö
§z 67. Steht der Geiellschaft eine Hypothek an einem Grund— stäck zu, das sie zur Verhütung eines Verlustes an der Hypothek er⸗ worben hat, so darf diese als Deckung von Pfandbriefen böchstens mit der Hälfte des Betrages in Ansatz gebracht werden, mit welchem sie ror dem Erwerb des Grundstücks durch die Gesellschaft als Deckung in Ansatz gebracht war.
Ist infolge der Rückzahlung von Hypotheken oder aus einem anderen Grunde die vorgeschriebene Deckung an Hppotheken nicht mehr pollständig vorhanden und ist weder die Ergänzung durch andere Hypotheken noch die Einziehung eines entsprechenden Betrages von Yfandbriefen sofort ausführbar, so hat die Gesellschaft die fehlende hrypothekendeckung einstweilen durch Wertpapiere, die im Verkehr mit der Reichsbank zur Beleihung zugelassen sind, oder durch Geld zu eisetzen. Die Wertpapiere dürfen höchstens mit dem Betrage in Ansatz gebracht werden, zu dem sie von der Reichsbank beliehen werden.
§z 68. Die zur Deckung der Pfandbriefe dienenden Hypotheken, Vertpapiere und Gelder muͤssen den Pfandbriefgläubigern verpfändet werden.
§z 69. Bei den zu verpfändenden Hypotheken darf die Erteilung eines Hypothekenbriefes nicht ausgeschlossen sein.
In den Verpfändungsverträgen ist zu vereinbaren, daß die Vor⸗ schiiften der 5 1281—1283 B. G.-B. außer Anwendung bleiben, daß die Gesellschaft auch nach eingetretener Fälligkeit der Pfandbrief⸗ schulden das ausschließliche Recht hat, über die Hypothekenforderungen durch Kündigung und Einziehung zu verfügen, und daß Leistungen auf dese seitens der Hypothekenschuldner nur an die Gesellschaft mit Wirksamkeit erfolgen können. Die Gesellschaft ist verpflichtet, das gejablte Geld, soweit es zur Deckung der Pfandbriefe notwendig ist, an den Pfandhalter zur Verwahrung unter Mitverschluß der Gesell⸗ schaft herauszugeben. .
§3 70. Die Gesellschaft kann die Aufgabe des Pfandrechts ver⸗ langen, soweit die ö verpfändeten Hypotheken und Wertpapiere jur Deckung der Pfandbriefe genügen oder die Gesellschaft eine andere borschriftsmäßige Deckung beschafft. .
Ist die Gesellschaft nach den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen des Darlehnsvertrages dem Hppothekenschuldner gegen⸗ iber zur Aushändigung des Hppothekenbriefes verpflichtet, so hat der Pfandhalter den Hypothekenbrief der Gesellschaft auszuhändigen, auch renn die in Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen.
Ist die Gesellschaft dem Hypothekenschuldner gegenüber zur Vor⸗ fahme der in S 1145 B. G.⸗B. genannten Handlungen verpflichtet, so hat der Pfandhalter, auch wenn die in Absatz 1 bezeichneten Vor⸗ assetzungen nicht vorliegen, den Hypothekenbrief den in § 1145
B. G⸗B; genannten Stellen mit der Bestimmung ju übermitteln, daß die Rückgabe nur on ihn zu gescheben habe.
sellschaft zum Zwecke des Vermerks der teilweisen Befriedigung be— wendet es bei der Vorschrift des 5 72 Absatz 4.
S5 71. An dem Sitze der Verwaltung in Deutsch Südwestafrika ist ein Pfandhalter zu bestellen. Ferner können nach dem Ermessen des Reichskanzlers (Reichskolonialamt) in Berlin und an denjenigen Orten, an welchen Hypotheken ausgegeben werden, die als Unterlagen für die Pfandbriefe dienen sollen, Stellvertreter des Pisandhaltess be⸗ stellt werden.
Die Bestellung erfolgt durch den Reichskanzler (Reichskolonial⸗ amt) nach Anhörung der Gesellschaft. Die Bestellung ist jederzeit widerruflich.
Die Obliegenheiten des Pfandhalters bezw. seiner Vertreter können auch den Kommissaren (5 50) des Reichskanzlers (Reichs⸗ kolonialamt) Übertragen werden.
Die Vergütung für den Pfandhalter und seine Stellvertreter . der Aufsichtebehörde nach Anhörung der Gesellschaft fest— gesetzt.
Streitigkeiten zwischen dem Pfandhalter und der Gesellschaft entscheidet der Reichskanzler (Reichskolonialamt).
S 72. Der Pfandhalter vertritt die Gesamtheit der Pfandbrief⸗ gläubiger bei dem Erwerb, der Erhaltung und der Ausübung des Pfandrechts. Insbesondere hat er die Urkunden über die zur Deckung der Pfandbriesschulden dienenden Hypotheken sowie die zu dieser Deckung bestimmien Wertpapiere und Gelder unter dem Mitverschluß der Gesellschaft zu verwahren.
Der Pfandhalter hat ferner darauf zu achten, daß die vorschrifts⸗ mäßige Deckung für die Pfandbriefe jederzeit vorhanden ist; hierbei hat er, sofern der Wert der beliehenen Grundstücke gemäß der vom Reichskanzler genehmigten Anweisung festgesetzt ist, nicht zu unter⸗ suchen, ob der festgesetzte Wert dem wirklichen Wert emispricht.
Der Pfandhalter hat darauf zu achten, daß die zur Deckung der Pfandbriefe dienenden Hypotheken, Wertpapiere und Gelder den Pfandbriefgläubigern verpfändet werden. Der Pfandhalter hat die Pfandbriefe vor der Ausgabe mit einer Bescheinigung über das Vor⸗ handensein der vorschriftsmäßigen pfandrechtlichen Deckung zu versehen.
Bedarf die Gesellschaft einer Hypothekenurkunde zu vorüber⸗ gehendem Gebrauch, so hat der Pfandhalter den Gebrauch in der Weise zu ermöglichen, daß ihm oder einem von ihm bestellten Dritten der Besitz des Hypothekenbriefes verbleibt.
Der Pfandhalter ist befugt, jederzeit die Bücher und Schriften der Gesellschaft einzusehen.
Die Gesellschaft ist verpflichtet, von den Kapitalrückzahlungen auf die verpfändeten Hypotheken sowie von sonstigen für die Pfandbrief⸗ gläubiger erheblichen Aenderungen, welche diese Hypotheken betreffen, dem Pfandhalter fortlaufend Mitteilung zu machen.
S 73. Den Hypothekenschulden stehen im Sinne dieser Satzung die Grundschulden gleich.
Hat die Gesellschaft ein Grundstück zur Verhütung von Verlusten an einer ihr an dem Grundstück zustehenden Hypothek oder Grund⸗ schuld bei der Zwangsversteigerung erworben und an Stelle der ge⸗ löschten Hypothek oder Grundschuld für sich eine Grundschuld ein— tragen lassen, so findet auf diese die Vorschrift des 5 67 Absatz 1 dieser Satzung entsprechende Anwendung.
§ 74. Auf die gemäß §2 Absatz 3 Nr. 2 aut zugebenden Schuld⸗ verschreibungen und die ihnen zugrunde liegenden Darlehneforderungen finden die Vorschriften des 5 16 Abs. 2, des 8 17, der S8 60 bis 68, 69 Abs. 2, 79 Abs. 1, 71 bis 73 entsprechende Anwendung.
§ 75. Auf den Schuldverschreibungen (6 74) hat der Pfand⸗ halter zu bescheinigen, daß die als Deckung dienenden, an Bezirks⸗ verbände oder Kommunen oder gegen Gewährleistung dieser herge⸗ gebenen Darlehen mit Genehmigung der zuständigen Behörde in Höhe des Nennweris der Schuldverschreibungen gewährt worden sind.
§ 76. Die Genehmigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen
auf den Inhaber ist nachzusuchen (6 785 des B. G. B. In bezug auf die Herausgabe des Hypothekenbriefes an die Ge⸗ ;
Wird die Genehmigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber zurückgezogen, so kann der Reichskanzler (Reicks⸗ kolonialamt), unbeschadet der Rechte der Gläubiger, die Einziehung der im Umlaufe befindlichen Pfandbriefe und Schuldverschreibungen § 74) anordnen.
7) Off entliche Bekanntmachungen.
§ 77. Alle von der Gesellschaft auszugebenden Bekanntmachungen müssen durch den „Deutschen Reichsanzeiger' erfolgen. Die Gesell⸗ schaft wird außerdem ihre Bekanntmachungen in dem Amtsblatt für das Schutzgebiet Deutsch Südwestafrika einrücken. Die Rechts⸗ wirksamkeit der Bekanntmachungen ist indessen von der Bekanntmachung in dem Amtsblatt nicht abhängig. Für den Beginn der bekannt⸗ . Fristen ist die Veröffentlichung im Reichsanzeiger“ ent⸗
eidend.
Die Bekanntmachungen soll der Vorstand erlassen, soweit ihr Erlaß nicht durch das Gesetz, diese Satzung oder einen General⸗ versammlungebeschluß dem Aufsichtsrat übertragen wird.
Außer den in den vorstehenden Bestimmungen vorgeschriebenen Veröffentlichungen sind insbesondere zu veröffentlichen:
1) die Namen der Vorstandsmitglieder,
2) die Namen der Mitglieder des Aussichtsrats,
3) die Beschlüsse über Erhöhung und Verminderung des Grund— kapitals,
4) die Auflösung der Gesellschaft,
5) die genehmigte Jahresbilanz nebst Gewinn- und Verlust— rechnung. .
§ 78. Im amtlichen Kolonialblatt sind der Geschästsbericht im Auszug, die Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung und die Ver— teilung des Gewinns zu veröffentlichen.
8) Gerichts stand.
. . Für alle Streitigkeiten zwischen Anteilsinhabern und der Gesellschaft sowie von Inhabern von Pfandbriefen oder von Schuld⸗ verschreibungen und der Gesellschaft sind das Königliche Amtsgericht Berlin Mitte sowie die diesem Gerichte im Instanzenzuge über⸗ geordneten Gerichte zuständig.
Uebergangsbestim mungen.
§z 80. Unmittelbar nach Errichtung der Gesellschaft findet die erste Generalversammlung statt, ohne daß es einer Einladung oder Bekanntmachung der Tagesordnung oder der Aufnahme eines notariellen Protokolls bedarf. Diese Generalversammlung wählt den ersten Auf⸗ sichtsrat; die Wahl gilt jedoch nur bis zur ersten ordentlichen General⸗ versammlung nach Verleihung der im § 11 des Schutzgebietsgesetzes bezeichneten Rechte durch den Bundesrat.
Im Anschluß an die erste Generalversammlung wählen die an⸗ wesenden Aufsichtsratsmitglieder ohne Rücksicht auf ihre Zahl den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats und den Vorstand. Diese Versammlung bedarf nicht der notariellen Beurkundung. Einer notariellen Beurkundung bedürfen ferner nicht die Beschlüsse des Aufsichtsrats, soweit sie sich auf die Bestimmung der Form und des Inhalts der Anteilscheine, der dazu gehörigen Gewinnanteilscheine und der Erneuerungẽscheine beziehen.
Der erste Aufsichtsrat wird ermächtigt, durch seinen Vorsitzenden die Genehmigung der Satzung beim Reichskanzler und die Verleihung der Rechtsfähigkeit der Gefellschaft beim Bundesrat nachzusuchen. Die Vorstandsmitglieder und der Vorsitzende des Aufsichts rats werden ferner ermächtigt, Abänderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von den Reichsbehörden gefordert werden sollten, rechtsgültig vorzunehmen.
Gesundheitswesen, Tierkrankheiten und Absperrmaßzregeln.
1912. Tier seuchen im Auslande. Nr 47. (Nach den neuesten im Kaiserlichen Gesundheitsamt eingegangenen amtlichen Nachweisungen.) Vorbemerkungen: 1) Ein Punkt in einer Spalte der Uebersicht bedeutet, daß in der betreffenden Nachweisung eine Angabe für diese Spalte nicht enthalten ist; ein Strich bedeutet, daß Fälle der betreffenden Art nach den vorliegenden Angaben nicht vorgekommen sind, 2) r,, , , deen t ein: Ausbrüche (Großbritannien, Ställe, Weiden, Herden (Schweiz und Frankreich), Besitzer Euxemburg und Niederlande), Ställe 3) Die in der Uebersicht nicht aufgeführten wichtigeren Seuchen, wie Rinderpest, Rauschbrand, Wild- und Rinderseuche, Tollwut, Lungenseuche, Schafpocken, Geflügelcholera, Hühnerpest, Büffel⸗ seuche, Sämoglobinurie usw., sind in der Fußnote nachgewiesen. . 3 Maul⸗ 5 ö ; Schweine seuche⸗ ö ö. . Milzbrand Rotz und Klauenseuche Schafrüude Rotlauf der Schweinen) (einschlleß lich Ther nepest) 268 35 * Zeitangabe. . . ö. . 4 553 z Ge⸗ t Ge⸗ ö . Ge⸗ ö Ge⸗ z . Ge⸗ . ; Ge⸗ . 8a, . Bezirke 1 Gehöfte Bezirke 1 Gehöfte Bezirke , , Gehöfte Bezirke , Gehöfte Bezirke ö . Gehöfte Bezirke n. Gehöfte 8 — 28538 5* z r . — . 1912. 33 353 3133 3153 333 3132 31353 333 3133153315335 333 3153 313536333333 333 82 ** * 33 8 . 38 * 6 = ö 83 6.3 ⸗— * ⸗ 22 * — * 2 3. 2 ö 2 53 * 3 22 * 236 8 verseucht. Wöchentliche, bezw. viermal im Monat erscheinende Nachweisungen. desterreiih .. c 13. 11. VJ 1 , . 29 . 39 . 116 . 280 . 29 . 143 . 573 i, 63 3 ö 151 ö . 64. 6 11 1 1118 61 1171 5251 roatien⸗Slavonien 7 6. 11. . 5. 13 . 16. — . — — — — . 49 ; 49 653 Luntnlen. n. 33 14.16 =. 1g 4 : 5 3 1 2 3 7 2 16 — = 1 h . ö, 69 14. 10.— 20.109. 17 . 26. K w 166 . 101 5 2 ; K , 38 cweiz J 25 4. 11. - 10.11. K 2 1 . 9 11 37 6 181 23 . — — — ö w . w großbritannien ö 88 3. 11.9. 11. w 9 K ö w — 6 13 ; . K .. . 56 Salbmonatliche und monatliche Nachweisungen. n, 9 1 1.10 - 15. 106... 6 . 21 . — ö . Bosnien und Herze⸗ peowina-. . 53 September 16 32 48. — — — —“ . ö. 1 ö 2 2. 153 32 84 400 Niederlande. 11 Oktober 3 8 . — — 6 3 67 6 5 J 2 Notwegen.. 20 Oktober kJ 9 — w — — — ' — — — — — — ö — — — — Rußland: . C Europ. Rußland 72 Juli 66 , 48 106 28 . 296 H . ö k Nöordt. und fudl. . : kautafuß... 14 Juli , . 6 99 IU 140 . JJ 1 6. sebrigeg at Rußland. 17 Juli 13 312 111. . 106 ö ..)“ Hmanienn 48 September 2 ,, JJ , e lußerdem: Rinderpest: Rußland B. 5 Ber, 71 Gem., C. 3 Bez., 123 Gem. neu verseucht.
Rauschbrand: Se sterreich 14 Bez., 24 Gem., 26 Geh. überhaupt verseucht; Ungarn 38 Bez., 176 Gem., 189 Geh. über haupt verseucht; Rumänien 1 Bez., 1 Gem., 4 neu verseucht; Bos nien u. Herzegowina 2 Bez.,
Wild⸗ und Rinderseuche: Oesterreich 1 Geb. überhaupt verseucht. Tollwut: . Bes, 27 Gem. 67 Geb. überhaupt verseucht; Angarn 46 Bez, 131 Gem., 163 Geh. überhaupt verseucht; Kroatien-Slavonien 3 Bez., 3 Gem., 3 Geh. überhaupt
verseucht; Rumän ken 5 Bez. 5 Gem., 13 Geh. überhaupt verseucht; u. Herzegowina 9 Bez., iß Gem. überhaupt verseucht; Rußland A
139 Gem. neu verseucht; Spanien 10 Bez., 18 Gem. überhaupt verseucht. ö
feucht; Kroatien⸗Slavonien 2 Bez., 22 Gem., 418 Geh. überhaupt verseucht; Ru mänjen 19 Bez., 102 Gem., 445 Geh. über⸗ Gem., G. 1 Gem. neu verseucht; Spanien 23 Bez., 141 Gem. überhaupt verseucht.
Bez., 246 Gem., 88 Geb. überbaupt verseucht; 7 Geh. überhaupt verfeucht; Spanien 8 Bez., 19 Gem. überhaupt verseucht.
überhaupt verseucht.
Lungenseuche: Ruß land A. 5 Bez. 31 Gem., G. 8 Bez, Schafpocken: Ungarn 12 Bez. 27 Gem., 37 Geh. . 6 em., B. Geflügelcholera m: Oesterreich 14 Bez., 25 Gem. 158 Geb. überhaupt verseucht; Un garn 16 erzegowina 2 Bez., 2 Gem., em., ? Geh. überhaupt verseucht.
haupt verseucht; Rußland A. 15 Bez., 44
verseucht; Bos nien u. Hüähnerpest: Ungarn 1 Bez., 1
Bez., 3
Beschälfeuche: Spanien 7 Bez., 20 Gem. überhaupt verseucht. ) Schweiz: Stäbchenrotlauf und Schweineseuche. —) Großbritannien: Schweinefieber; Italien: Schweineseuchen (allgemein). — )) Spanien: Geflügelcholera und -diphtherie.
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überhaupt verseucht; Kroatien-Slavonien 4. Bez., 8 Gem., 12 Geh. Geb. überbaupt verfeucht; Itallen 1 Geh. überhaupt verseucht; Schweiz 4 Bez., 5 Gem. neu verseucht; Belgien 2 Bez, 7 Gem. 7 Gem., I Geh. überhaupt verfeucht; Norwegen 2 Bez., 2 Geh. überhaupt verseucht; Spanien 4 Bez., 6 Gem. überhaupt verseucht.
Italien 7 Bez, 12 Gem. überhaupt, 5 Geh. neu verseucht; Belgien 2 Bez., 4 Gem. neu verseucht; Bosnien „62 Bez., 597 Gem., B. 8 Bez., 25 Gem., C. 10 Bez., 23 Gem. neu verseucht; Spanien 10
ez., 12 Gem.
Rumänien 5 Bez., 8 Gem., 171 Geh. überhaupt