selbst, sondern verkaufen und bei ihnen kommt oft monatelgng kein Fleisch auf den Tisch. Von der Stadt München wurde im Landtage festgestellt, daß sie aus dem Betriebe des Schlacht- und Viehhofes einen Reingewinn von 3090 000 „ erzielt hat. Ein Abgeordneter machte demgegenüber geltend, daß, wenn man diese Summe auf die ganze Bevölkerung verteilt, dieses auf den Kopf nur jährlich den Preis fit ein Viertel Pfund Fleisch ausmachen würde. Diese Beweis—⸗ ührung will ich akzeptieren und nur . ein anderes Gebiet anwenden. Im Jahre 15R9 wurden über 50 Millionen Schweine eingeführt. Für diese wurde ein Zoll von fast anderthalb Millionen Mark be⸗ zahlt, sodaß das einzelne Schwein dadurch 9 Pfennige teurer wurde, eine Summe, die keinen Einfluß auf die Preisgestaltung gehabt haben dürfte. Die deutsche Viehzucht ist von Jahr zu Jahr gestiegen, und deshalb ist jede Teuerung immer nur eine vorübergehende gewesen, die dann eingetreten ift, wenn ein Mißwachs hinzukam. Dazu kommt, daß unsere Viehproduktion im Vergleich mit anderen Ländern eine ganz außerordentliche Entwicklung erfahren hat. Während an ein. zelnen Stellen des Auslandes direkt eine Verminderung eintrat, ist bei uns immer eine Zunahme zu verzeichnen gewesen. Nur die heiden letzten Jahre waren etwas ungünstiger infolge Ausbruchs der Maul⸗ und Klauenseuche. Zur Erhöhung der 56 trägt ja auch der Geschmack der Bevölkerung bei. So ist es in München sehr schwen, Vammelfleisch abzusetzen, trotzdem es doch verhältnismäßig billig ist. Die Teuerung würd dadurch mit verursacht, daß die Lebensmittelber= sorgung schon in mancher Beziehung zu einem Monopol für einzelne Großfirmen und Großkommissionäre geworden ist. Der Vertreter der Fortschrittlichen Volkspartei hat gemeint, die Kommissionäre in Schutz nehmen zu müssen. Diesen ist kein direkter Vorwurf gemacht worden. Aber fie als Hauptvertreter des Mittelstandes hinzustellen, das geht doch auch nicht an. Auf jeden Fall existiert hierbei ein wunder Punkt. Dafür ist München ein klassisches Beispiel. Dort haben es die großen Firmen verstanden, als man holländisches Fleisch einführte, dieses in ihre Hand zu bekommen, sodaß sie die Preise fest⸗ setzen konnten. Bei dem Gefrierfleisch handelt es sich um Mittel⸗ wäre, die bei uns sonst nicht begehrt wird. Gute. Ware ist eben auch im Auslande teuer. Der Reichskanzler hat ausgeführt, daß die Fleisch⸗ preise bereits heruntergedrückt worden seien. Soweit es die Mittel⸗ ware und Süddeutschlaͤnd betrifft, kann ich dem zustimmen. Jedoch kann von einem allgemeinen Rückgang der Preise noch keine Rede sein. Dagegen gilt dies für die Viehpreise. Der gute Kern, der im Metzger⸗ gewerbe liegt, muß unbedingt erhalten werden. Die Begründung des uns vorgelegten Entwurfes geht davon aus, daß die Fleisch⸗ teuerung voruͤbergehend ist und daher auch die Zollerleichterung vor⸗ übergehend sein soll. Da die hier zu prüfende Frage von . Wichtigkeit ist, ftimmen wir der Verweisung gan eine Kommission u, hälten nur gewünscht, daß diese aus 28 Mitgliedern bestände. Wir hegen das k zur deutschen Landwirtschaft, daß sie ge⸗ willt und imstande ist, die bestehende Kalamität zu beheben. Der Hauptwert muß auf eine möglichst rasche Ergänzung der geschwächten Viehbeftände gelegt werden, sodann auf die Beschaffung des besten Zuchtmaterials. In Bayern hat die Regierung bezügliche Maß⸗ nahmen bereits ergriffen. Auch unsere bayerische Viehverwertungs⸗ genossenschaft hat sich durch Aussetzung von Prämien usw. in dieser Richtung bemüht, und unsere Viehmastausstellungen haben große Erfolge aufzuweisen. Das Zusammenwirken von Stadt und Land könnten wir nur durchaus begrüßen; die Genossenschaften würden einen sicheren Abnehmer haben, die Städte aber würden auf diesem Wege die Gefahren, das Risiko und die Mühe der Viehzüchtung kennen und würdigen lernen. Die Landwirtschaft hat kein Interesse an sprung⸗ haften Preisen, sie will stabile, angemessene Preise. Die anderen hier besprochenen Mittel werden ihre Wirkung erst in einer ferneren Zukunft äußern. Wir in Bayern haben schon längst auch in dieser Richtung ein gesetzgeberisches Vorgehen unserer Regierung gefordert. Auch die Volksschule auf dem Lande kann hier sehr verdienstliche
Mitwirkung leisten. . . ö . Reichsgesundheitsamtes Wirklicher Geheimer
Präsident des Oberregierungsrat Dr. Bumm: Vom gesundheitlichen Stand⸗ Fleisches zweifel⸗
punkt aus ist die gegenwärtige Teuerung des los in hohem Grade zu bedauern. Aber es ist auch niemand hier, der nicht in diesem Bedauern mit mir einig wäre. Das Reichsgefundheitsamt hat in der im vorigen Jahre hier verteilten Denkschrift den Grundsatz aufgestellt: Es ist Aufgabe der Gesundheitspflege, dafür zu sorgen, daß dem Volke zur Erhaltung seiner Lebenskraft und Leistungsfähigkeit neben den anderen in Be⸗ tracht kommenden Faktoren jederzeit Fleisch in ausreichender Menge und zu erschwinglichen Preisen zur Verfügung steht.“ Diesen Grund⸗ satz bertritt das Amt auch heute. Der. Abg. Molkenbuhr hat be⸗ hauptet, daß das Reichsgesundheitsame ** seiner „Denkschrift“ und in feinem „Gesundheitsbüchlein“ ein Fleischminimum für das Volk herdusgerechnet habe. Das hat das Amt nie getan, denn es ist ein heikel Ding, das Ciweiß⸗ und Fleischminimum für ein ganzes Volk auszurechnen. Die Phyfiologen sind sich darin einig, daß der Eiweiß⸗ bedarf sich ganz verschieden gestaltet, je nach Rasse, Alter und Lebens⸗ weise; der körperlich Arbeitende hat einen anderen Eiweißbedarf als der geistig Arbeitende, der sich bei der Arbeit Bewegende einen anderen als der eine sitzende Lebensweise Führende, das Kind einen anderen als der Erwachfene. Noch verfehlter wäre es, gerade den Fleischbedarf einheitlich für das ganze Volk für den Kopf festsetzen zu wollen, denn das Eiweiß wird ja gar nicht in der Form des Fleisches allein dem Körper zugeführt, sondern auch in Gestalt von Mehl, Käse, Brot, Gemüse. Geheimrat Professor Rubner hat einmal ausgesprochen, ebensowenig wie es ein normales Schuhwerk für die ganze Nation gebe, ebensowenig gebe es ein Eiweiß⸗ oder Fleischbedarfsminimum. In seinem Gesundheitsbüchlein hat das Reichsgesundheitsamt aber dei Behandlung der Ernährungsfrage auch einmal geprüft, wie ein Arbester sich seine Mahlzeit zusammensetzen kann, um den nötigen Eiweißbedarf usw. zu decken, und da ist das Beispiel gegeben, wo mit einem Fleischminimum von 159 Gramm ein Arbeiter notdürftig auskommen kann, es ist damit aber keineswegs gesagt, daß jeder Deutsche dieses Minimum unbedingt nötig habe. Denn innerhalb der Zufammensetzung seiner Mahlzeit sind ja so viel Eiweiß zuführende Faktoren, daß man da sehr variieren kann. Ich wende mich dagegen, baß dem Amt zugeschrieben wird, es hätte für den Kopf der Be⸗ völkerung eine bestimmte Fleischbedarfsmenge fixiert. Ich will gerne zugeben, daß solche Rezepte für die Praxis keine Bedeutung haben, weil, wenn einmal die Bevölkerung daran gewöhnt ist, eine bestimmte Fleischmenge tagtäglich zu sich zu nehmen, es ungeheuer schwer ist, ihr zuzumuten, in teuren Zeiten von heute auf morgen davon abzugehen. Es hat Zeiten gegeben, wo der sich für den Glücklichsten erachtete, der täg⸗ lich möglichst viel Alkohol in Gestalt von Wein oder Bier zu sich nahm; diese Zeiten sind Gott sei Dank vorüber, es macht sich all⸗ gemein die Ueberzeugung geltend, daß das ein Zuviel des Alkohols war. Ich glaube, daß die Zelt kommen wird, wo man einsehen wird, daß nicht diejenige Mahljeit die zweckmäßigste und beste ist, die aus möglichst viel Fleisch, sondern aus Gemüse, Milch usw. besteht. Ein Üebermaß an Fleisch ist allerdings jedenfalls mehr bei den höheren Berölkerungsschichten vorhanden. Wenn von diesem Stand⸗ punkte darauf bingewiefen wird, daß man sich nicht nur aus Fleisch, sondern auch aus anderen Nahrungsmitteln seine Nahrung zusammen⸗ setzen kann, so ist das keine Mißgunst, kein Uebelwollen, sondern eine Tatsache, die aus einer wohlwollenden Gesinnung her⸗ vorgebt, und die sich stützt auf die Grundsätze der Ernährung der Physiologen der ganzen Welt. Ich glaube, gerade die Be— deutung, die man dem Fleisch bei der Ernährung des Volkes bei⸗ gemessen hat, hat auch dazu geführt, immer wieder die Behauptung aufzustellen, das ganze deutsche Volk leide gegenwärtig an Unter⸗ ernährung; auch in der gegenwärtigen Debatte dieser Tage ist diese Behauptung he vorgetreten. Ich habe mich bereits in der Sitzung vom 365. Mäcz gegen diese Behauptung gewendet. Ich habe erklärt, daß davon, daß das gesamte deutsche Volk an Unterernährung zu leiden habe, nicht die Rede sein könne. Es ist ja nicht zu bestreiken, daß in einzelnen Gegenden Deutschlands die Verkältnisse so traurig sind, daß tatsächlich die Bevölkerung an Unterernährung leidet, z. B. in Zeiten der Arbeitslosigkeit, der Mißernte, wo tatsächlich eine
immer auf Mangel an Fleisch zurückzuführen ist, sondern daß dabei auch die Wohnungkverhaäͤltnisse eine große Rolle spielen. Es ist in der Presse behauptet worden gerade die gegenwärtige Fleischteuerung treibe das Volk zur Unterernährung. Wenn das richtig wäre, dann würde nicht bloß das deutsche Volk darunter leiden, sondern mit ihm eine Reihe anderer Völker, denn die Statistik beweist, daß Deutschland nicht in der untersten Reihe der Fleischkonsumenten steht. Der Abg. Scheidemann hat darauf Bezug genommen, daß die Zunahme der Säuglingssterblichkeit auch beweise, daß eine Unterernährung Platz gegriffen habe. Ich stelle fest, daß die Säuglingesterblichkeit nicht zugenommen hat. Jedenfalls hat der Fleischmangel damit nickts zu tun. Der bg. Melkenbuhr hat gemeint, daß eine veterimmärpolizeiliche Be⸗ deuiung der Fleischbeschau oder dem Einfuhrverbot nicht zukäme, denn es habe sich gezeigt, daß die Maul- und Klauenseuche trotz der Einfuhrverbote überall in Beutschland in sehr hohem . vor⸗ komme. Mit dieser Tatsache, daß die Maul und Klauenseuche einen so weitgehenden Umfang angenommen hat, kann man den Wert der Viehseuchengefetzgebnng oder der Einfuhrverbote nicht bestreiten. Wo einmal die Seuche eingefallen ist, breitet sie sich strahlenförmig aus. Wenn trotz der Feuerversicherungsvorschriften ein Feuer ausbricht, so ist das doch kein Beweis, daß man sich überhaupt durch solche Vor⸗ schriften nicht schützen soll. Die früheren fortwährenden Heim⸗ suchungen haben jedenfalls seit dem Bestehen der Einfuhrverbote auf⸗ gehört. Gegenüber Pferden ist die Gefahr der Einschleppung von Seuchen nahezu bedeutungslos. Rotz⸗ und Lungenseuche kann bei der Untersuchung an der renze ohne weiteres festgestellt werden. Man hat gemeint, man könne den 5 12 des lie gans es fallen kassen, denn er habe keine Bedeutung, er sei mehr aus wirt⸗ schaftlichen Gründen erlassen worden. Bei der Bergtung des Ge⸗ setzes ist darauf hingewiesen worden, daß der größte Wert darauf zu legen ist, daß die Tiere nicht bloß in geschlachtetem, sondern in lebendem Zustande untersucht werden, auch bei den Hausschlachtungen ist dies bis zu einem gewissen Grade für notwendig gehalten worden. Ich meine, die inländische Fleischbeschau ist tatsächlich im Interesse der Konfumenten so streng eingerichtet, daß sich daraus von selbst ergibt, daß auch das ausländische Fleisch einer entsprechen⸗ den Fleischbeschau unterworfen werden muß, denn man kann nicht fo weit gehen, zu sagen, das nicht, untersuchte inländische Fleisch ist gefährlich, das ausländische nicht. Sie werden mir keinen einzelnen Sachverständigen nennen können, der behaupten könnte, daß eine einigermaßen ebenbürtige, gleiche Fleischbeschau bei dem auswärtigen Fleisch vorkäme. Nun sagt man, man könnte ja die Fleischbeschau nach dem Auslande verlegen durch Tierärzte, die wir dorthin schickten. Inwieweit die ausländischen Staaten bereit sein werden, eine derartige Ausübung polizeilicher Befugnisse in ihren Ländern zu dulden, weiß ich nicht. Jedenfalls würde, was dem einen Lande recht ist, dem anderen Lande Hillig sein. Wir müßten nach jedem Lande, das in Betracht käme, Fleischbeschauer und Tierärzte hin⸗ senden. In Deutschland hat sich die Notwendigkeit ergeben, die Fleisch⸗ beschau einer fertlaufenden Beaufsichtigung zu unterstellen. Eine einbeltliche Fleischbeschau liegt im Intereßse der gesamten Be⸗ völkerung. Diefe Aufsicht wäre in fremden Ländern nicht möglich. Oesterreich batte eine Veterinärdeputation nach Argentinien gesandt; nach drei Monaten kam sie resultatlos wieder. Es würde eine wefentliche Verschlechterung der Fleischbeschau bedeuten, die Sicherheit für einwandfreies Fleisch würde wesentlich leiden, wenn die An— forderungen, die im Fleischbeschaugesetz gestellt sind, beseitigt oder gemildert würden. Das würde auch zu einer Milderung der Vor⸗ schriften für das Inland führen und das wäre bedenklich. Wir haben den § 12 des Fleischbeschaugesetzes seinerzeit bekämpft, weil man in das Gefetz felbst feste Bestimmungen aufnehmen wollte und auf⸗ genommen hat, nach denen Aenderungen nur auf dem Wege der Gefetzgebung herbeigeführt werden können. Die Regierung wollte in ihrem Entwurf diese Befugnis dem Bundesrat erteilen, nach der einen oder der anderen Richtung Erleichterungen eintreten zu lassen. Das war nicht zu erreichen. Man wollte das bei dem Mißtrauen, das dem Bundesrat , , wird, vermeiden. Ich kann Sie nur bitten, die Schranken, die gegen die Einfuhr unbrauchbaren Fleisches ö worden sind, im Interesse der Konsumenten nicht einzu⸗ reißen.
Hierauf wird Vertagung beschlossen.
Persönlich bemerkt der
Abg. Molken bu hr (Soz.): Ich habe nicht die auf Seite 57 des vom Reichsgefundheitsamt herausgegebenen Gesundheitsbüchleins mitgeteilten Ziffern als die Mindestgrenze für die Ernährung an⸗ gegeben, sondern ich habe nur feststellen wollen, wie es auch darin heißt, daß bei schwererer Arbeit eine höhere Eiweißzufuhr für den Körper notwendig ist.
Das Haus vertagt sich.
Schluß 5 Uhr. Nächste Sitzung Freitag, den Y. No⸗ vember, 1 Uhr pünktlich. (Kleine Anfragen; Fortsetzung der heute abgebrochenen Debatte; eventuell zweite Beratung des Gesetzentwurfes über die Zollermäßigungen; neu eingegangene Interpellation der Abgg. Albrecht u. Gen.: Welche Einrich— tungen auf den Eisenbahnen getroffen werden sollen, um diese mit ausreichendem Betriebs material zu versehen; kleinere Vor⸗
lagen; Rechnungssachen.)
Preußischer Landtag.
Herrenhaus. 19. Sitzung vom 28. November 1912, Mittags 12 Uhr. (Bericht von „Wolffs Telegraphischem Bureau.)
Auf der Tagesordnung steht zunächst der Bericht der Justizkom mission (Berichterstatter Dr. von Hagens) über den Entwurf einer Hinterlegungsoardnung. Der Ent— wurf will die Hinterlegungsgeschäfte den Verwaltungsbehörden, Bezirksregierungen, abnehmen und einheitlich wieder den Ge⸗ richten als Hinterlegungsstellen übertragen und kehrt damit zu einer Einrichtung zurück, die in Altpreußen seit dem irrgh = treten der Deposilalordung vom 15. September 1783 fast 100 Jahre bestand.
Berichterstatter Herr Dr. von Hagens erläutert in der Generaldiskuffion die Aenderungen, die die Kommission an dem Ent⸗ wurfe vorgenommen hat, und empfiehlt deren Annahme.
Justizminister Dr. Be seler:
Meine Herren! Ich gedenke auch nur ein ige kurze Worte an Sie zu richten, um die Stellung der Staatsregierung zu dem vor— liegenden Entwurf darzulegen.
Der Herr Berichterstatter hat schon die Vorteile betont, die der Gesetzentwurf gegenüber den gegenwärtigen Zuständen verspricht. Die Verteilung der Hinterlegungsmöglichkeit auf eine größere Zahl von Stellen ist ein entschiedener Fortschritt, und es wird außerdem durch den Entwurf Vorsorge getroffen, daß der Staat hinsichtlich der Ver⸗ waltung der Papiere erhöhte Pflichten übernimmt. Ich bin mir nach den Beratungen, die in der Kommission stattgefunden haben, darüber klar geworden, daß die Grundzüge des Gesetzentwurfs durchaus An— klang gefunden haben, und es ist nur eine einzige Frage übrig ge⸗ blieben, in der ich den Beschlüssen der Kommission nicht eitrete. Es handelt sich um die Frage, ob die ganze Angelegenheit der Hinter⸗ legung als eine Sache der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder als eine
sagen, daß ich das Gesetz der wohlwollenden Annahme des hohen Hauses empfehle. .
Herr Dr. von Dziembowskiz, Der vorliegende Gesetz⸗ entwurf bedeutet einen erheblichen Fortschritt, was bei dem Um⸗ fange des geschäftlichen Verkehrs und den gesteigerten Anforde⸗ rungen einer sachgemäßen Vermögens verwallung sehr zu be⸗ grüßen ist. In dem Eniwurf sind wesentliche Erleichterungen ent⸗ kalten. Er bietet eine Reibe von Vorzügen in formeller und materieller Beziehung. Ein großer Vorzug ist u. a. die Einheitlichkeit, indem alle 3 en den Gerichten zugewiesen werden sollen, während früher in den Fällen der vorläufigen Verwahrung die Ge— richte zuständig waren. Der Entwurf bietet ferner den Vorzug der seichten Erreichbarkeit und Zugänglichkeit der hinterlegten Werte. Nach dem Entwurf find alle Zweirel uber die Zuständigkeit beseitigt. In mancher Beziehung könnte das Gesetz allerdings noch einen Schritt weiter gehen, namentlich müßten denjenigen, welche hinterlegen müssen, auch angemessene Zinsen gewährt werden. In dem Kommissions= bericht finden Sie ein Beim einer Hinterlegung, die mit erheb— lichem Zinsverlüst für den Hinterleger verbunden sst. In dieser Be⸗ ziehung könnten die Vorschriften gemildert werden. Der Zins verlust beträgt in dem angeführten Beispiel etwa 9000 . Ueber die Frage, ob das ganze Gesetz eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbar⸗ keit oder der Justizverwaltung ist, werde ich noch später das Wort ergreifen. Einstweilen möchte ich den Entwurf im großen und ganzen zur Annahme empfehlen. . Damit schließt die allgemeine Besprechung.
Nach 8 1 in der Kommissionsfassung sind zur Hinter⸗ legung Geld, Wertpapiere, sonstige Urkunden und Kostbarkeiten geeignet. Als Kostbarkeiten können auch Münzen und Wert⸗ zeichen hinterlegt werden.
g 1 wird ohne Debatte angenommen, desgleichen s 2, irn Zuständigkeit der Amtsgerichte als Hinterlegungsstellen eststellt.
Nach 8 3 des Entwurfs sollten Beschwerden gegen die Entscheidungen der Hinterlegungsstellen im Aufsichtswege er ledigt werden. Die Kommission schlägt dagegen vor: „Die k der Gerichte unterliegen der Anfechtung nach Maßgabe der Artikel 4 bis 7 des Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit.“ Nur in einzelnen bestimmten Fällen soll die Erledigung von Beschwerden im Aussichtswege ,
Berichterstatter Herr Dr. von Hagens bemerkt, daß die Kom— mission zu dieser Aenderung gekommen sei, weil die Hinerlegungs⸗ fachen Akte der freiwilligen Gerichtsbarkeit, aber nicht Angelegenheiten der Justizverwaltung seien. Der Justizminister habe in der Kommission die Erledigung im Aufsichtswege für zweckmäßiger erklärt; darüber! könne man verschiedener Meinung sein, aber auf den Zweck— mäßigkeitsstandpunkt komme es hier nicht an. Nur für die reinen Verwaltungsgeschäfte der Hinterlegungsstellen und ⸗kassen könne, wie die Kommifsion vorschlage, der Aussichtsweg vorgesehen werden.
Justizminister Dr. Be seler:
Meine Herren! Ich werde bestrebt sein, in möglichst kurzen Worten den Standpunkt der Königlichen Staatsregierung zu diesem § 3 des Entwurfs darzulegen. Es handelt sich, wie ich bereits er⸗ wähnte, schließlich lediglich um die Frage: soll die Hinterlegung im Wege der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder im Jussizverwaltungswege gehandhabt werden? Neben der streitigen Gerichtsbarkeit, also Zivil⸗ prozeß, Strafsachen, haben wir bekanntlich in unserem Lande noch die Einrichtung, daß in vieler Hinsicht den Gerichten eine Einwirkung übertragen ist, auch wo es sich um Sachen handelt, die nicht streitig sind. z. B. im Grundbuchrecht, Vormundschaftsrecht, Register⸗ recht. In allen dlesen Angelegenhelten der nicht streitigen Gerichts barkeit sind die Gerichte dazu berufen, Bücher und Register zu führen, anzuordnen, wie dies und jenes vorzunehmen sei, auch Vermögens— verwaltungen durch Vormünder zu beaufsichtigen. Aber, meine Herren, eine eigentliche Verwaltung üben diese Verwaltungen für freiwillige Gerichtsbarkeit regelmäßig nicht aus: ein Gut, ein Vermögens⸗ stand der Bevölkerung kommt im allgemeinen nicht in hre Hand. Zur Verwaltung und Verfügung ist schließlich ein anderer berufen. Der Grundbuchrichter hat mit der Verwaltung des Grundstücks nichts zu tun. Der Vormundschaftsrichter verwaltet nicht das Vermögen des Mündels, sondern der Vormund oder der Pfleger. Der Richter, der das Register führt, hat mit dem Betreiben etwa des kauf⸗ männischen Geschäfts nichts zu tun.
Nun frage ich: wie ist es bei der Hinterlegung? Es ist da gerade umgekehrt. Das ganze Hinterlegung wesen ist nichts als eine Verwaltung, und irgendwelche Entscheidungen von der Hinterlegung? stelle aus an die Bevölkerung darüber, wann sie hinterlegen soll, werden nicht erlassen. Es ist Sache anderer Faktoren, zu entscheiden, wann eine Hinterlegung stattzufinden hat. Die Hinterlegungsstelle als solche hat bloß die Hinterlegung selbst durchzuführen, und das ist ein reines Verwalten; denn es wird ihr ein Vermögensstück in die Hand gegeben, damit sie es aufbewahre und damit so umgehe, wie es ein verständiger Verwalter tut, daß sie also hierfür Einrichtungen trifft etwa wie eine Bank, der ein Vermögen übergeben ist. Schon der Alt der Annahme selber ist ein Verwaltungsakt; denn nach dem Gesetz wird z. B. in dem Moment der Annahme baren Geldes eine verzinsliche Forderung begründet und die Kasse der Ver— waltungsstelle hat die Zinsen zu berechnen. Auch die schließliche Herausgabe der Depots ist nichts als der Abschluß der Verwaltungk⸗ tätigkelt der Hinterlegungsstelle. Diese Tätigkeit wird durch die Hinterlegungsordnung geregelt, die bestimmt, in welcher Weise die Verwaltung gehandhabt werden soll, ebenso wie für ein Privat⸗ institut, das ein Depot übernimmt, vertragsmäßig festgestellt wird, unter welchen Bedingungen es dieses wieder herausgeben wolle. Also, meine Herren, es wird meines Erachtens grundsätzlich nicht bestritten werden können, daß die Arbeit der Hinterlegungsstellen eine Ver⸗ waltungsarbeit ist, und wenn es eine Verwaltungsarbeit ist, dann ist sie nicht Gegenstand der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sondern dann ist sie Justizverwaltungssache.
Der Herr Berichterstatter hat schon darauf hingewiesen, daß man früher die Hinterlegung schlechthin dem Gericht übertragen hat und damals den von mir hervorgehobenen Unterschied nicht gemacht habe. Im Jahre 1879 hat man aber eine andere Auffassung dahin gewonnen, es sei doch eine Verwaltung, und hat sie deshalb in der Hauptsache den Regierungen übertragen. Wenn in demselben Gesetz zum Teil auch die Gerichte mit herangezogen worden sind, so wat das nur eine Art Notbehelf für die dringlichen Fälle, in denen die Regierung möglicherweise nicht genügend schnell erreicht werden konnte.
(Schluß in der Dritten Beilage.)
Justizverwaltungesache zu betrachten ist. Ich werde des näheren
ünterernährung vorkommen kann. Aber ich habe darauf hin⸗ gewiesen, daß' der Mangel an körperlicher Leistungefähigkeit nicht
darüber bei 8 3 mich auszusprechen haben. Im ganzen kann ich nur
. 284.
(Schluß aus der Zweiten Beilage.)
Deshalb hat man eingeführt, daß vorläufig auch bei Gerichten die aber nach bestimmter Frist, wenn erledigt war, das Depot an die Hinter⸗ ö * . wurden Prozeß⸗ n ubhastationgerlöse, die demnä . Verfügung des Subhastationsrichters wieder n,. urden. Als man dann die Hinterlegung der Reglerung übertrug, daß das Ganze im Verwaltungs verfahren, die Für die vor⸗ bei den Gerichten hat man dies nicht angeordnet, nicht etwa, weil man der Meinung gewesen wäre,
hinterlegt werden konnte, die Sache inzwischen nicht legungsstelle abzugeben hatten.
sichen heiten hinterlegt sowie auch
1 selbstveistandlich, eschwerden also im Aufsichtsw
k fsichtzwege erledigt wurden. aber, meine Herren, daß die früheren Kautelen, Gerichten gegeben waren, erhalten müsse,
die in der Beschwerdeinstanz bei den e. so ne, Len. daß man sie aufrecht; thalt man hat diese Frage gar nicht erör . — 9 . J. alten gelassen, weil ö , Aenderunge kei ö. . . w, ,. . zu lassen und auch keine Anregung o liegt die Sache. Grundsätzlich soll jetzt — , , Hinterlegungsstelle werden, ö ö. . e . eine Aenderung eintreten zu lassen, aus den Regierungs.« a. selber erfolgt und auch die Immediatkommission für die ander- 2 tige Gestaltung der Verwaltung hat sich eingehend mit diesem z . beschäftigt. Man hat die Aenderungen, die jetzt vorgeschlagen ö. nicht deshalb getroffen, weil man meinte, es könne überhaupt ne Verwaltungastelle die Geschäfte der Hinterlegung besorgen sondern man hat sie deshalb getroffen, weil man sich gesagt hat: die Justizverwaltung ist eine besonders geeignete Verwaltungsstelle ö. zwar deshalb, weil keine andere Verwaltungsbehörde den Pinter . , , . so nahe ftebt wie sie. Man hat nicht gesagt ie Regierungsbehören selen als Verwaltungebehörden ungeeignet . wesen, sondern hat gesagt: die Justlzverwaltungsbe hörde ist geeigneter 3 zwar aus dem Grunde, den ich eben hervorhob. Also nach der orlage besteht die Absicht nicht, eine Aenderung eintreten zu lassen weil die bisherigen Einrichtungen für das Publikum nicht sicher genug seien. Im Prinzip ist die Hinterlegung eine Verwaltungsangelegenheit 5 sie war es auch früher, wenngleich man sie früher nicht kme . ehandelt hat. Nach der Ansicht der Staatsregierung liegt kein rund vor, diese Auffassung nicht zugrunde zu legen. Wir wollen uns dech darüber klar sein, was die Beschwerdeinstanzen — u deren Ausgestaltung handelt es sich im wesentlichen — für . scheidungen zu treffen haben werden. Es kommt da in 86. ( die Innabme und die Herausgabe; alles andere, was dazwischen i. hat uch die Kemmission als reine Verwaltung anerkannt, indem . voꝛschlägt, die hierbei vorfallenden Entscheidungen der Juttzper⸗ waltungsbebörde zu belassen. Bei der Annahme können Fragen die zu entscheiden schwierig wäre, nur in sehr seltenen Fãllen Rusterten Von Beschwerden über Verweigerung der Annahme wird also aher. haupt nicht viel die Rede sein. Und wie ist es bei der Herausgabe? Das Reglement — so will ich es nennen — die Hinterlegungs⸗ ordnung bestimmt, wann herausgegeben werden muß. Da handelt es sich einmal um Fälle, in denen schon Ersuchen von anderen Behörden oder rechts krãftige Entscheidungen vorliegen, und überhaupt eine Nach⸗ prüfung für die inter legungestelle garnicht mihr in Frage kommt 23 anderen Fallen werden die Tatsachen einfach nr. . . es sich z. B. um Mündelvermögen handelt, so wir die Tatsache, daß der Mündel volljährig Ceworden ist, erweisen, daß das Mündelvermögen an ihn herauszugeben ist; Wenn übereinstimmende Erklärungen aller Beteiligten überreicht werden, so ist die Sache auch erledigt. In Fallen, die streitige Massen betreffen, und in denen es zweifelhaft ist, ob die Voraus- setzungen für die Herausgabe gegeben sind, wird die Herausgabe wobl ausnahmslos nur verfügt werden, wenn der Streit vom ordentlichen Gericht enischieden ist. Dann liegt eine Gerichts entschelidung vor und die Hinterlegungsstelle hat nichtö mehr zu entscheiden. Es kommt also lediglich auf eine Prüfung der Legitimation heraus, welche durch das Gesetz außerordentlich erleichtert ist. Wenn noch irgendwie Zweifel bestehen, hat die Hinterlegungsstelle immer die Möglichkeit zu sagen: der Nachweit, der mir erbracht werden soll, ist nicht erbracht; die Herauegabe erfolgt nicht. Dann müssen die ver— schiedenen Prãtendenten ihre Ansprüche im Prozeßwege verfolgen und der Streit wird auch dann wleder vom Gericht entschieden. Es ist danach in der Tat kein Bedürfnis vorhanden, die Beschwerden in vinterlegungs sachen anders zu regeln als sonstige Verwaltungs⸗ . . es besteht keine Veranlafsung, die gerichtliche erdeinstanz auf einem Gebie ü qtzlie . , te einzuführen, welches grundsätzlich ist so gedacht, daß der Amtsrichter die Ent g ũ Annahme und Herausgabe treffen soll. In der Regel . . in dieser Instanz erledigt werden. Denn wenn der Amtsrichter noch Zweifel hat, so hilft die Hinterlegungsordnung, indem sie eine Vor⸗ schrift, die wir schon in der Zivilprozeßordnung haben, für das Hinterlegungswesen allgemein einführt. Es kann danach den Be⸗ teiligten mitgeteilt werden, daß ein Antrag auf Herausgabe gestellt sei und daß, wenn sie noch etwa Ansprüche hätten, sie sich melden möchten. Dieses Mittel gebraucht man eben wenn man sich sagt: es sind wahrscheinlich keine Ansprũch⸗ vorhanden. Es ist nur ein Sicherheits ventil, das wir schen beim alten Stadtgericht vor 1879 für Sicherheiten in Arrestsachen an⸗ gewendet haben und das sich außerordentlich bewährt hat. Für diese verhältnizmäßlg einfachen Entscheidungen — es handelt sich nur darum, zu erkennen, ob ein Zweifel vorliegt — sollte ich meinen ger gt die Qualifikation eines einzelnen Beamten. Und um diese ö und für sich für einen Juristen leichte Feststellung zu treffen, will der Beschluß der Kemmüission einführen: Beschwerde an die Zivil⸗ kammer, also an drei Richter, und die weitere Beschwerde an den Oberlandes gerichtssenat, also an fünf Richter. Die Entscheidungen
ö . Dritte Beilage zum Deutschen Reichsanzeiger und Königlich Preußischen Staatsanzeiger.
Berlin, Freitag, den
Herr Dr. von Plehw—
n reinen Verwaltungssachen
muß entschieden daran festhalt
ordnung hineinpéssen muß Die Kommission ö
anerkannt, über die Entscheieung eines instanz wieder ? Entscheidung
garantie. da jenige, was notn endig ist und gehörig funktionier die zu dem Publikum in gar ziehung steben. Da egen ist
barkeit, die Richte zustände zubeugen. Wenn eiwas in barkeit gehört, so ist das
eines
fahren kann man Stan? punkt der
ganze Gesetz nicht mit den Gepflogenheiten,
Dr. Freiherr von teil der Ansicht, daß die Vorla
Regierungsvorsage in unser
bei den
stãndigkeit aber
anderen Teil der
legung
Rheinbaben aus.
weil die Immediatkommission
ei der Hinterlegung oft um
sellen kanach getroffen werden von einer solchen Anzahl an sich gewiß
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ein Einzelrichter zu Kollegiums Zu den ., der Justizverwaltung gehört alles
waltung, der er angehöre, die R Die Vorlage beruhe auf den Vo
Herr Dr Brunner: Eine bef
. 2. . Tesonhere
kö ist gar . e, angebracht. Es it esser e * egung und ebenso die He . , .
legt wird; wenn eine hinterlegte . , he weh ler,
en, wird, so ist das eine sehr miß
Begründung der Vorlage selbi gef ban die Annahme der ö. nicht ausgeschlossen werden.
sehr qualifizierter Männer, die zur Entscheidung in der Tat ni
nötig sind. Ich halte es für eine Veischwendung von ö material, durch solche Kollegien darüber entscheiden zu lassen, ob es unbedenllich ist, herauszugeben, oder ob wegen der vorhandenen Zweifel die Beteiligten auf den Prozeßweg zu verweisen sind.
Diese Erwägungen, meine Herren, haben die Staatsregi veranlaßt, den Vorschlag zu machen, wie er sich in dem k . findet, und ich muß sagen: ich sehe in den Anträgen der Kommission keine Verbesserung, sondern eher eine Verschlechterung; eine Ver⸗ schlechterung einmal der halb, weil die große Zahl von Beamten, die für Beschwerdeen tscheidungen herangezogen werden sollen, meines Grachtens nicht nötig wäre, und ferner — ich habe das auch gelegentlich schon gesagt 2 weil der Geschäjtegang der Verwaltung einfacher ist. Gegen. über meinem inn ise, daß sich die Sachen so schleuniger erlerigen lassen würden, ist wohl gesagt worden, auf die Schleunigkeit komme es nicht an, sondern auf die Richtigkeit der Entscheidung. Ich hatte meine Bemerkung natürlich nur so gemeint, daß der Geschäftsgang sich schneller abwickelt. Daß die Entscheldung von dem Präsidenten nicht so gründlich erwogen wird wie von dem Senat, habe ich natürlich nicht gesagt; das würde auch nicht zu befürchten sein.
Dann, meine Herren, kommt schließlich noch hinzu, da wir dieses Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit . 6 auch die Konsequenzen ziehen müssen; dann sind alle Enischeidungen die im Beschwerdewege ergehen, kostenpflichtig. Ich sehe nicht ein, weg. halb man, wenn es an sich nicht nötig ist, diesen Weg zu wählen, diese Erschwernis und diese unbequemen Zugaben für die Parteien einführen soll. Nach der Auffassung der Königlichen Staatsregierung werden die FRautelen des Entwurfs, wie er Ihnen vorgelegt ist, voll kommen außreichen. Die Befürchtung, daß hier das Recht Schaden leiden könne, brauchen wir nicht zu hegen. Ich beantrage hiernach namens der Königlichen Staate regierung nach wie vor, den 53 des Regierungs⸗ entwurfs anzunehmen, die Fassung der Kommission aber abzulehnen. e: Ich kann dem Justizminisi i Reihe von ö
in Betracht, z. B. wann die Voraussetzung für ei * eben ist, oder wann eine nd . , .
andere en. daß die
der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind.
Hert Dr. Rive: Ich muß den A
über den § 3 des Gesetzentwurfs n 9. acht gelassen werden, daß die neue Ordnung in unsere bestehende Rechig⸗ 3. Das ist aber beim ie Komm teht auf dem Standpunkt, daß wesen eine ö *,, Gerichtsbarkeit ist. Wird dies 1 d 1 . versian i
nicht die Aufsichtsinstanz sein ö 2.
liegt
damit t. Das keiner oder
es Aufgabe der freiwilligen Gerichts zu sichern und künftigen V = . , ii gen Verletzungen vor as Hi ngswese
Publikum der eigentliche n r n err em rr JI n l. mu dem Jweckverban dögestͤz gema , . ö. ö ö. daß es besser. ist, die e , , rn. . igen. Ich bin davon überzeugt, d Regirrungsvorlage, falls er in diesem wegs die Zustimmung des Abgeordnetenhauf bitte ich, das Gesetz in der Form der Kommission anzunehmen bedeutet einen erheblichen Fortschritt, aher brechen wir die sich jahrzehntelang bewährt haben.
Rheinbaben: Auffassung der beiden Vorredner nid *
daß der
ge eine wese
über den Beschlüssen der Kommission bed
bestreiten, daß das k , und daß daher die Vermaltungsbebörden die berufenen S welch über Beschwerden zu entscheiden haben. der Auffassung des Vorredners anschließen. da
jetziges R
passe. Das bisherige System birgt gro wurde die Sache einheitlich gehe Einheitlichkeit der Regelung durchbrochen nn,, reiwilligen i kei Dadurch ist unser Behördensystem . er rere ordentlich kompliziert. Das bisherige Verfahren keit , l n , worauf es nkommt, da es sich vielfa
Deshalb stelle ich den ö . 5 36 ,,, ber g ,,, 6 können
e Hand des Justizministers legen, da wir bi in jeder Bezi keine schlechten Erfahrungen , 6 . dahin, die Vorlage mit dem von mir gestellten an die Kommission zurückzuperweisen.
Herr Dr. von Schönstedt spricht sich gegen den Antrag
Dr. Freiberr von Rheinbabe ifizie i dabin, daß im Falle der Annahme sein r bann ge setzes an die Kommission zurickverwiefen
Herr Delbrück bittet, für den Ant
fir die
)
sionsfassung.
Zache wieder herauszugeben ist. mag die Aufsichtsinstanz entscheiden, aber Garantie gegeben werden.
widersprechen.
Es würde ein Unding sein, wenn Emzelrichters in der Beschwerde⸗ urteilen
Hause Annahme faͤnde, keines⸗
cht anschließen, bin im Gegen—
ntrages der Rest d = e e, 9 est des Ge
ö Rheinbaben zu stimmen, e
egirungs vorlage begutachtet habe. rschlãgen der Immediatkommißfsion.
an einen Unrechten heraus—
mißliche Sache. Es handelt si
schwierise Rechtsfragen, wie in 6 agt worden ist.
29. November
; Ich Hinerlegungssachen Atte
ührungen des Justizministers Es darf nicht außer
FS 3 nicht der Fall. das .
daß die Beschwerdeinstanz
hatte. größere
In der eine Rechts⸗ der Gerichtsapparat da sind alles Maßnahmen, nur in mittelbarer Be—
freiwilligen Gerichte Hier ist das Auf das bisherige Ver⸗
Hand von Kollegien zu F 3 in der Fassung der
Deshalb Das
es finden würde.
Ich kann mich der
ntliche Verbesserung gegen⸗ tet. Es läßt sich nicht Justizverwaltungssache ist, zrgane sind, . . . nicht ie Fassung der echts ystem nicht 6 Vorzüge in sich. Bisher die Kommission hat die und einen Teil der Zu— belassen, den zugewiesen. Rechiskontrolle . gab auch die Möglich- gerade bei der Hinter⸗
der Form der Regierungs—⸗ die Entscheidung 6
Mein Antrag geht Abãnderungẽankrag
form der inneren Ver⸗
Beschleunigung der
Ich empfehle det. Der Iechtsweg darf
Justizminister Dr. Beseler:—
Ich möchte nur eine kurze tatsächliche Berichtigung dusfprechen oder vielmehr eine rechtliche Richtigstellung. Es ist von dem Herrn Vorredner gesagt worden, der Rechtsweg sei nicht zulässig. Das ist aber in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend. Solange die Masse bei der Hinterleaungestelle liegt, ist der Rechtsweg gegen den Staat nicht zulãssig; sobald aber die Herausgabe an einen Nichtberechtigten erfolgt ist, können die Ansprüche des wirklich zum Empfange Berechtigten im ordentlichen Rechtswege auch gegen den Fiskus geltend gemacht werden. Ferner möchte ich noch folgendes bemerken. Wenn in den Motiven gesagt ist, es selen bei der Prüfung der Empfangsberechtigung auch schwierige Rechtsfragen zu erledigen, so heißt dies: schwierig für den mit den Dingen nicht Beschäftigten und Vertrauten. Für geeignete Persönlichkeiten, wie die Amtsrichter und Präsidenten, sind diese Legitimationsfragen nicht schwieriger als andere Fragen, die ihnen alltäglich zur Entscheidung vorliegen.
Herr Dr. Rive: Es können doch fehr bedeutende Vermögens— rechte in Frage kommen. Es ist bisher in der Ges— ,,. noch nicht der Fall, daß der Oberlandesgerichtspräsident, der die Aufsichtsinstanz bildet, ganz allein über Rechtsfragen zu ent⸗— 1 . ap in! an, ö,, zip in unserer Gesetz- ͤ . as Publikum nach der Regterungsv = dient werden wird, steht noch dahin. ; emwer aan Mente Herr Dr von Bitter: Bei der Neuordnung von 1879 wu die Sinterlegungetãtickeit als eine reine . , Die Rengierungsgorlage hat den einfachen Weg vorgeschlagen, die Lommission beschwert die Sache wieder, indem sie aus reinem Ving ip sagt, daß es sich um freiwillige Gerichtsbarkeit handle. Ile Hauptsache in doch die schleunige Bedienung des Publikums. Die wirkliche Recht- entscheidung erfolgt gar nicht. b i der Hinter⸗ legung, diese wird auf andere Weise getroffen Die Hinterlegung ist doch nur eine vorübergehende Aufbewahrung. Eine Haftung des Sigates ist durchaus nicht ausgeschlossen. Bloß um eines Prinzips willen können wir das Verfahren nicht erschweren.
Berichterstatter Herr Dr. von Hagens hebt in seinem Schluß⸗ wort nochmals hervor, daß die . ter egung nicht ein? 'egl . sache sei, sondern daß die Gründe für eine Hinterlegung geprüft werden müßten, und daß bei der Herausgabe nach dem Gesetz selbst die Berechtigung des Empfängers untersucht werden müsse. Daher dũrfe die Entscheidung über Beschwerden nicht einer ein elnen Person in der Aufsichtsinstanz übertragen, fonFern müsse den Gerichten über— lassen werden.
S3 wird mit großer Mehrheit in der Kom missions⸗ fassung angenommen.
Die S8 4 bis 34 werden atff Antrag des Herrn Dr. von Dziembowski ohne Debatte en blos angenommen.
Die S5 35 bis 38 handeln von den Kosten.
Nach 8 Z5 wird für die Aufbewahrung der Wertstück eine Verwahrungsgebühr erhoben. Zu einem 5 Antrag des Herrn Dr. von Dziembowski erklärt der
Justizminister Dr. Beseler: Ich habe keine Bedenken gegen den Antrag.
8 36 wird in de . genommen. r Fassung des Antrags Dziembowski an—⸗
Der Rest des Gesetzes wird auf Antra
l g des Herrn Dr. von Dziem bowski en bloe angenommen. dern wird auch das Gesetz im ganzen angenommen.
Der im Abgeordnetenhause auf Antrag der Abgg. B Bru ß JZentr.) und Knupe (nl. angenommene Gese , . . die Novelle von 1912 zum siebenten Titel im ff gemeinen Berggese zk in einem Punkte (Regelung des Instanzenzuges in Pen sions kassenangelegen heiten) berichtigt, wird auf Antrag des Referenten Herrn Remy ohne Debatte angenommen. Eine dazu eingegangene Petition wird für erledigt erklärt.
Es folgt die Beratung von Petitionen.
Von dem Verein für die bergbauli essen im Oberbergamtebeztik Sort mu ö d lien 6 ft ein ,. eingereichte Petilion um Vermehrung der Be ö des Deutschen Staatsbahnwagen. . andes vor. Die Eisenbahnkommifsion beantragt J n ö. Material zu überweisen. z * erbindung damit wird eine vor wenigen; i Petition von einer Anzahl rheinisch-we ö. f . a , wert sgesellschaften um Einsetzung einer parlamenta⸗— — 1 Kommission zur Untersuchung der Eisen⸗ a ba vente hrs zu stän de im Ruhrr vier beraten. . Bezüglich der letzteren Petition beantragt die Eisenbabn 3. mis lion, a. unter, Anerkennung der allgemeinen Leistungen der , die Königliche Staatsregierung zu ersuchen, in An— 566 t der gegenwärtig ju einer wirsschaftlichen Notlage gest igerten . . des Güterverkeh s im rheinisch-westfälischen Jéndustrie= z 4 unter Tan egung des Umfanges und der Uriachen der Vertehrs= 6. ingen die Mittel anzufordern, um der Wiederkehr derartiger 34 gesamte Erwerbsleben schwer schädigender Zustände dauernd vor⸗ zu 3 ö 46 zu erklären. atter Herr Funck⸗Elberfeld erläutert in eingehe
Darlegungen den Inhalt. der Petitionen und erer. . ö 3 Verkehre zustände in dem westlichen Industrierevier. Die Kom- . ion habe von der verlangten Einfetzung einer parlamentar schen ntersuchungẽkommission abgesehen und fch age dafür die Resolution vor.
Minister der öffentlichen Arbeiten von Breitenbach: Meine Herren! Es ist mir in hohem Maße erwünscht, daß die heute zur Verhandlung stehende Petition der Bergwerksgesellschaften des Ruh rreviers mir Veranlassung gibt, auch vor diesem hohen Hause ũher die Betriebs stõrungen und Verkehrsstörungen, die sich auf unseren westlichen Staatsbahnen in dem letzten Monate, in den letzten vier bis fünf Wochen, zugetragen haben, nähere Darlegungen zu machen inebesondere die Gründe bekannt zu geben, die nach unserer Autfaffun zu diesen Störungen geführt haben, und die Mittel, die zur end⸗
gültigen Beseitigung erforderlich sind.
Ich muß vorweg feststellen, daß ich mir darüber döllig klar bin,
daß die Betriebsstzrungen auf den westlichen Staatsessenbahnen für die davon betroffener wirtschaftlichen Kreise, eine schwere Kalamität derwaltung unter allen Umständen Stöiungen für die Folge in dem ersten Industrteberirk Deutsch—
Arbeitgeber wie Arbeiter, die Siaatseisenbahn⸗ sein muß, solche
darstellen, daß
bestrebt lands und in
den angrenzenden Gebieten fernzuhalten. Den
Verlauf der Störungen hat der Herr Berichterffatter in seinem fehr