1913 / 6 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 08 Jan 1913 18:00:01 GMT) scan diff

83) Dle Einreichung der Nachweise muß spätestens binnen drei Tagen nach Ablauf jeden Monats, in dem Bauarbeiten ausgeführt werden, erfolgen (5 799 Abs. 1 der Reiche versicherunge ordnung). Fällt der dritte Tag eines Monats auf einen Sonntag oder einen allgemeinen Feiertag, der am Orte der Vorlegung des Nachweises staatlich anerkannt ist, so endigt die Frist zur Vorlegung für die im vorhergehenden Monat ausgeführten Bauarbeiten mit Ablauf des nächsi folgenden Werktags (5 127 der Reichsversicherungsordnung).

9) Wenn eine einzelne Bauarbeit, zu der mehr als sechs Urbeits⸗ tage verwendet werden, sich über zwei oder mehr Monate erstreckt, so ist für jeden Monat ein besonderer Nachweis einzureichen. Jedoch kann, wenn auf den ersten Monat nur sechs oder weniger Arbeitstage entfallen, für diesen Monat ein besonderer Nachweis unterbleiben; die Tage, die auf ihn entfallen, sind alsdann in den Nachweis für den zweiten Monat aufzunehmen.

In dem Nachweis für den zweiten und die folgenden Monate t auf Seite 1 des Musters unter Lit. f ersichtlich zu machen, daß ie Bauarbeit sich über mehrere Monate erstreckt.

10) In dem Nachweis sind die im Laufe des einzelnen Monats auf die Bauarbeiten verwendeten Arbeitstage, und zwar auch die halben und viertel Arbeitstage, unter genauer Bezeichnung an— zugeben, desgleichen auch der von den Versicherten hierbei verdiente Entgelt.

Werden die Arbeiter nach einer Akkordsumme gelohnt, so ist der verdiente Lohn nach Maßgabe der in jedem Monat auf die Aus— führung verwendeten Arbeitszeit zu berechnen und in den Nachweis des betreffenden Monats einzustellen.

In die Nachweise sind die von den Versicherten verdienten Löhne und Gehälter voll einzusetzen, auch wenn sie den Betrag von sechs

729

Mark für den Arbeitstag übersteigen (5 732 Abs. 2 der Reichsver⸗ sicherungsordnung). Beiträge der beschäftigten Personen zur Kranken— und zut Invaliden⸗ und Altersversicherung dürfen nicht abgezogen werden.

Zum Entgelt gehören neben Gehalt und Lohn auch Gewinn⸗ anteile, Sach⸗ und andere Bezüge, die der Veisicherte, wenn auch nur gewohnheitsmäßig, statt des Gehalts oder Lohnes oder neben ihm für seine Arbeit erhält. Hierbei ist der Wert der Sachbezüge, nach Orts. preisen berechnet, in die dafür vorgesehene Spalte einzusetzen (5 160 der Reichs versicherungsordnüng).

Die Arbeitstage, Löhne und Gehälter der bei den Bauarbeiten beschäftigten Betriebsbeamten, deren Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 5000 ½ übersteigt, sind in die Nachweise nicht auf⸗ zunehmen (5 544 Abs. 1 Nr. 2 der Reichsversicherunga ordnung).

11) In den Nachweisen sind der Gegenstand der Bauarbelt sowie die Art des Betriebs genau zu bezeichnen, insbesondere ob derselbe lediglich ein Handbetrieb ist oder unter Benutzung elementarer Kräfte (Wind. Wasser, Dampf, Gas, heiße Luft, Eleltrizität usw.) erfolgt.

Wenn bei der Ausführung einer Bauarbeit mehrere Arten von Bauarbeiten rertreten sind, z. B. bei einem Hausbau Maurer-, Zimmer⸗, Dachdeckerarbeiten usw., so sind die sämtlichen Arten anzu⸗ geben und möglichst für jede Art die verwendeten Arbeitstage und der verdiente Entgelt getrennt aufzuführen. Ist dies nicht angängig, so ist die Hauptart besonders hervorzuheben.

12) Der Nachweis ist der von der obersten Verwaltungsbehörde bestimmten Behörde, in deren Bezirk die Bauarbeit ausgeführt wurde, vorzulegen.

. Für jedes einzelne Bauobjekt ist ein besonderer Nachweis einzu⸗

reichen.

3) Ist der Unternehmer einer Bauarbeit im Zweifel darüber, ob er einen Nachweis einzureichen hat, so wird ihm empfohlen, die Einrelchungsfrist nicht unbenutzt verstreichen zu lassen, um nicht von den aus der Nichteinreichung eines vorzulegenden Nachweises sich er— gebenden Nachteilen betroffen zu werden. Hierbei bleibt ihm unbe— nommen, in der Spalte „Bemerkungen“ die Gründe anzugeben, aus denen er seine Verpflichtung zur Einreichung eines Nachweises be— zweifelt.

14) Schließlich werden die beteiligten Unternehmer noch be⸗ sonders darauf aufmerksam gemacht, daß, wenn sie den vorgeschriebenen Nachweis nicht rechtzeitig oder nicht vollständig einreichen, die von der obersten Verwaltungsbehörde bestimmte Bebörde den Nachweis selbst aufstellt oder ihn nach ihrer Kenntnis der Verhältnisse ergänzt. Sie kann zu diesem Zwecke den Verpflichteten durch Geldstrafen bis zu einhundert Mark anhalten, binnen einer festgesetzten Frist Auskunft zu geben (5 800 der Reichsversicherungsordnung).

Ferner können Unternehmer, welche ihren Pflichten zur Ein— reichung der Nachweise nicht rechtzestig nachkommen, mit einer Ordnungsstrafe bis zu dreibundert Mart belegt werden, und endlich können gegen Unternehmer Ordnungsstrafen bis zu sünfhundert Mark verhängt werden, wenn die von ihnen eingereichten Nachweise un— richtige tatsächliche Angaben enthalten (368 909, 908 der Reichs— versicherungsordnung).

15) Die Einreichung der Nachweise nach dem vorgedruckten Muster und nach Maßgabe dieser Anleitung hat vom 1. Januar 1913 ab zu erfolgen, d. h. es sind erstmalig für die im Monat Januar 1913 ausgeführten Bauarbelten Nachweise nach diesen Vorschriften einzureichen.

5

rkten Deutschlands im Monat Dezember 1912.

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58 608

2 1

. 1

Aachen. Augsburg Barmen Berlin . Bremen Breslau Chemnitz ,, Dortmund Dresden. Düsseldorf Elberfeld. Essen Frankfurt a. Hamburg Yannovper Karlsruhe. , Königsberg i. Leipzig.. Malnz .. Mannheim. 2 Mülhausen i. Els. München.... Nürnberg.... Straßburg i. Els. Stuttgart... Wiesbaden .. 1 Summe Dezbr. 1912 Dagegen im Novbr. ,. th. Fept. 11036 J Dezbr. 1911 . 7211

) Außer Schlachtvieh gegebenenfalls auch Nutzvieh. Berlin, den 7. Januar 1913.

10839 13 284 9518

9 042 96 10 474 7 43093 6040

4735199193

Davon aus Auslande (auch aus Seequarantäneanstalten):

106008 107657 .

(( (5965

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127

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18 6 0

1566

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1

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1897 2 882

P 3 286 ͤ / 2493 /

ͤ 3263

) Halbe und vlertel Tiere sind, in ganze Tiere umgerechnet, in den nachstehenden Zahlen mit enthalten.

ö.

66

Kaiserliches Statistisches Amt. Delbrück.

1192

685 1056 548

2360 7680

705 4106 4648 1535 2881 9431 6019 10 696

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561 524 7102 .

183

r ·· d , . , e.

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1913 Januar Tag

Marktorte

Weizen

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Hauptsãächlich g

ezahlte Preise für 1 t (1000 Kg) in Mark

sischen Getreidebörsen und Fruchtmärkten.

Königsberg i Danzig. Berlin Stettin. Posen.. Gleiwitz . Magdeburg Hannover Leipzig.

n 2 n 8 a

Berlin, den 8. Januar 1913

206 50 198 187

192 —194 193

188

194

189—

196 196 190

Berichte

204

185

Kaiserliches Statistisches Amt.

Delbrück.

von anderen deutschen Fruchtmärkten.

1913 Januar

Tag

Marktorte

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gering P

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Gezahlter Preis für 1 Doppelzentner

niedrigster höchster M6 .

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Außerdem wurden am Markttage (Spalte 1) nach überschläglicher Schätzung verkauft Doppelzentner (Preis unbekannt)

Am vorigen Markttage

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Bemerkungen.

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Babenhausen Günzburg. Illertissen. Memmingen Geislingen. Waldses .. Pfullendorf .

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Memmingen . Riedlingen . Waldsee . Pfullendorf . Neubrandenburg

,,, Memmingen Schwabmünchen

, Riedlingen .. Pfullendorf... Neubrandenburg J

Berlin, den 8. Januar 1913.

em n,. Die verkaufte Menge wird auf vo Ein liegender Strich (— in den Spalten für Pr

17,60 ] 16,900

17,50 16,00

16,60 16,60

19,80 16160

19.80 16,60

17,60

16,00

16,00 /. 16,00

14,60 14, 60 16,00 16,00 14,890 14,80 15,00 15,00 16,00 16,00

ö

2116

Kernen 20,00

19, 40 ;

19,90

20 56

17,00

19.00

18, 0

19,00 18,00 17,70 16,20 18,00

lle Doppeljentner und der Verkaufswert auf volle Mark

hat die Bedeutung, daß

20,00 19,00 31 6 21,20

(enthülster Spelz, Dinkel, Fese

20,00 20,90 19,60 21,04 18,20 19,40

296 l 0,

30

18,00 19,00 18,00 17,70 16,20 18.00

19,40 18,20 18,00

] vol abgerundet mitgeteilt. der betreffende Preis nicht vorgekommen ist, ein Punkt

Kaiserliches Statistisches Amt.

Delbrück.

l l

000

z 100

56

Der Durchschnittspreis wird aus den unabgerundeten

42 20,8 . 6273 j 19, 10

26 200 60 600

. 20.76

7 20,00

19,37

20,40 12 82 16, O06

Zahlen berechnet. Bericht fehlt.

ir 106 in den letzten sechs Spalten, daß entsprechender

Groshandelspreise von Getreide an deutschen und fremden

für die Woche vom 30. Dezember 192 bis 4. Januar 1913 nebst entsprechenden Angaben .

(reise für greifbare Ware, soweit nicht etwas anderes bemerkt.)

Börsenplͤtzen

1000 kg in Mark.

8

8

Roggen, ; Wetzen, Vorwoche.

Roggen,

5 J ; Roggen, guter, gesunder, mindestens 712 w 755

Hafer,

Weizen,

Berlin.

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Mannheim.

Roggen, Pfälzer, russischer, mittel ..

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Weizen, Pfälzer, rumänischer, mittel

dafer, hadischer, rufsischer, mittel..

Gerste Mals,

badische, Pfälzer, mittel .. Futter,, mittel. . , .

Wi

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Roggen, Pester Boden. Weizen, ö .

Hafer,

ungarischer, L.

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1219 Roggen 4. Wetzen l

Weizen

Roggen, Weizen

Mais

1

Weizen

Weizen Dafer

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161,26 187,52 183,64 1564,51 150,29

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Weizen

lt, 75 big

6

71 718

lieferbare Ware des laufenden Monat

Antwerpen. Donau, mittel Manitoba Nr. 2 Kansas Nr. 2. Kurraches.. ö mn Rr,

Am sterdam. 5 wen,, . amerikanischer Winter⸗ amerikanischer, bunt. k

London.

engl. welß 1 ,

englisches Getreide,

(Mark Lane)

Mittelpreis aus 196 Marktor

(Gazette averages) Liverpool. irsst ch;

Nord Duluth .. Manitoba Nr. 2 ga Rinn,.

Kurracher Australer

ten

166. 55 16679 171.355

172,60

164,96 166 33

166,01

139,90 158 30 167.44 11820 109, 75

159,66 148,50

139,90 138,28

160, 37

Hafer, englisch weißer...

amer La Plata, gelber.

Chicago.

Weizen, Lieferungsware ; September Mais Neu s roter Winter⸗ Nr.“ Weizen M ; ( Lieferungsware

166,89

150, 16

138,98 89, 09

Weizen 36 Mais

* 161 . 1 . 1 2. 1

89. 98 Bemerkungen.

. Imperial Quarter ist für die Weizennotiz an der Londoner Hroduktenbörse 8 5094 Pfund engl. gerechnet; für die aus den Um— sätzen an 195 Marktorten des Königreichs ermittelten Durchschnitts⸗ a ise für, ein heimische⸗ Getreide (Gazette averages) ist 1 Imperial Quarter Weisen = 180. Hafer 312, Gerste 400 Pfund engl. angesetzt; 1 Bushel Weizen 60, 1 Bushel Mals 56 Pfund englisch, 1 Pfund englisch 453,6 g; 1 Last Roggen 2100, Weizen 2400, Mais 2000 Kg. ö

Bei der Umrechnung der Preile in Reichswährung sind die aus den einzelnen Tagesangaben im ‚Reichsanzeiger: ermittelten wöchent— lichen Durchschnlttswechselkurse an der Berliner Börse zugrunde gelegt, und zwar für Wien und Budapest die Kurse auf Wien, für London und Liverpool die Kurse auf London, für Chicago und Nen Jork die Kurse auf Neu Jork, für Odess Ri ĩ St Kurse a leu Jork, für Odessa und Riga die Kurse auf St. Peters⸗ hurg für Paris, Antwerpen und Amsterdam die Kurse auf diese Plätze. Preise in Buenos Aires unter Berücksichtigung der Goldprämie.

Berlin, den 8. Januar 1913.

Kaiserliches Statistisches Amt. Delb rück.