1913 / 9 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 11 Jan 1913 18:00:01 GMT) scan diff

daß der Herr Abgeordnete für Oberbarnim selbst diesen Gegenstand berührt hat. Er hat gesagt, damals wäre von ihm selbst eine der— artige Jubelhymne abgefaßt worden, die gelte aber nicht mehr, und darauf habe ich welter nichts getan als angefübrt: wenn jetzt diese Jubelhymne von damals als noch nicht durch die Verhältnisse er⸗ klärlich hingestellt würde, so sei doch zweifellos, daß nach vier Jahren, 1904, unter richtiger Beurteilung der Verhältnisse diese andere Jubel⸗ hymne losgelassen sei. Ich stelle also hler fest, wie ich nur darauf hin⸗ gewiesen habe, daß, wenn die erste von dem Herrn Abgeordneten für Oberbarnim angeführte Jubelhymne erwähnt worden ist, auch dle zweite nach Kenntnis der Verhältnisse, 1901! veröffentlichte, hätte erwähnt werden müssen.

Prästdent Dr. Kempf: Der amtierende Vizepräsident Dove bat den betreffenden Ausdruck als zulässig betrachtet und ist nicht dagegen eingeschritten. Ich muß diefen Standpunkt des Visze⸗ prasidenten Dove als vollständig begründet anerkennen.

Die Denischrift wird der B udgetkommission zur Vorberatung überwiesen. Das Haus tritt hierauf in die Generaldiskussion des Gesetz⸗ entwurfes zur Aenderung der 5§5 74, 75 und 76 des Handelsgesetzbuches (Konkurrenzklauseh ein.

Staatssekretär des Reichsjustizamts Dr. Lisco:

Meine Herren! Der Gegenstand, den der Gesetzentwurf betrifft, hat den Reichstag schon wiederholt beschäftigt. Es handelt sich um die Frage, inwieweit mit kaufmännischen Angestellten sogenannte Konkurrenzklauseln vereinbart werden können, d. h. Verträge, durch die ein Angestellter sich für die Zeit nach Beendigung des Dienst⸗ verhältnisses einer Beschränkung seiner gewerblichen Tätigkeit unter wirft, insbesondere die Verpflichtung übernimmt, ein Konkurrenz— geschäft nicht zu errichten oder in ein solches als Teilhaber oder als Angestellter nicht einzutreten. Derartige Verträge sind insoweit zuzu— lassen, als sie bezwecken, den Prinzipal dagegen zu schützen, daß der Gehilfe nach seinem Austritt aus einem Geschäst die dort erworbenen Kenntnisse und Beziehungen in unbilliger Weise zum Nachteil des früheren Prinzipals ausbeutet. Solche Verträge bilden eine Er— gänzung des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb. Dieses Gesetz sieht die Bestrafung des Gehilfen vor, wenn er während des Dienstverhältnisses Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse verwertet. Solche Konkurrenzklauseln dürfen andererseits nicht so weit ausgedehnt werden, daß sie zu einer ungerechtfertigten Erschwerung des Fort— kommens des Gehilfen führen.

Melne Herren, bis zum Jahre 1900 galt das allgemeine Handels⸗ gesetzbuch und dieses hatte keine Bestimmungen über das Verbot von Konkurrenzklauseln.

Es zeigte sich indessen, daß den Gehilfen vielfach Konkurrenz— verbote in einem Umfang auferlegt wurden, der weit über das schutzbedürftige Interesse des Prinzipals hinausging. Die Gerichte suchten hier dadurch Abhilfe zu schaffen, daß sie die Konkurrenzverbote möglichst eng auslegten. In besonders schweren Fällen haben sie auch erklärt, daß gewisse Konkurrenzverbote ungültig seien, weil sie sich mit den guten Sitten in Widerspruch befänden. Diese Rechtsbehelfe haben sich aber zur Bekämpfung der Mißbräuche nicht als ausreichend erwiesen. Deswegen wurden bei der Revision des Handelsgesetzbuches, die beim Erlaß des Bürgerlichen Gesetzbuches im Jahre 1898 nötig wurde, die neuen Bestimmungen getroffen, die Sie j'tzt in den 5 74 und 75 finden. Der Hauptgrundsatz des jetzt geltenden Handelsgesetzbuches ist folgender: ein Konkurrenzverbot ist nur insowelt gültig, als es nach Zeit, Ort und Gegenstand sich innerhalb der Grenzen hält, durch die eine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Gehilfen auk— geschlossen wird. Die Gerichte haben es hiernach in der Hand, unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zu ausgedehnte Konkurrenz— klauseln auf das richtige Maß zu beschränken, und je nach Lage der Sache eine Konkurrenzklausel, etwa weil jegliches berechtigte Interesse des Prinzipals fehlt, auch vollkommen für ungültig zu erklären. Daneben sind bei der Revision des Handelt gesetzbuches noch einzelne weitere Einschränkungen der Konkurrenzklausel vorgesehen; insbesondere darf eine Konkurrenzklausel nicht über den Zeitraum von 3 Jahren ausgedehnt und mit Minderjährigen darf sie überhaupt nicht abge— schlofssen werden. Die Gerichte haben von der Befugnis, übermäßige Konkurrenzklauseln auf das richtige Maß zurückzuführen, sehr aus— giebigen Gebrauch gemacht, und zwar sowohl die ordentlichen Gerichte wie die Kaufmanntgerichte. Die Klagen über die Fesseln, die dem Handlungsgehilfen durch die Klausel in den Verträgen auferlegt werden, sind trotzdem nicht verstummt. Es ist vor einigen Jahren von einem großen Handlungsgehilfenverband eine Statistik auf⸗ genommen worden. Daraus hat sich ergeben, daß ungefähr noch 7 0 aller Handlungsgehilfen Verträge schließen müssen, die Konkurrenz

klauseln enthalten. Inwieweit aus dieser Zahl auf einen Mißbrauch

der Konkurrenzklausel geschlossen werden kann, muß dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist nicht zu leugnen, daß die Kaufleute sich durch die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs nicht haben abhalten lassen, übermäßige und drückende Konkurrenzbeschränkungen zu vereinbaren. Der nachträgliche Ausspruch des Richters, der die Konkurrenzklausel ermäßigt, bietet hier dem Handlungsgehilfen keinen vollkommenen Schutz; denn der Gehilfe, der eine neue Stelle sucht, hat nur die Wahl, zunächst durch einen Prozeß den gültigen Umfang der Kon— kurrenzklausel feststellen zu lassen und einstweilen in einem außerhalb des Verbots liegenden Geschäftszweige oder in einem anderen Orte ein Unterkommen zu suchen oder die Gefahr auf sich zu nehmen, daß das Verbot vom Richter weiter ausgelegt wird, als der Handlungs⸗ gehilfe selbst es tut, und daß er demgemäß wegen Verletzung der Kon— kurrenzklausel doch haftbar gemacht wird.

Die Verbände der Handlungsgehilfen haben sich nun in erster Linie für ein völliges Verbot der Konkurrenzklausel ausgesprochen. Ein dahin gehender Antrag hat auch bereits im Jahre 1898 bei Erlaß des neuen Handelsgesetzbuches vorgelegen. Er ist aber damals nach eingehenden Erörterungen abgelehnt worden. Die Ablehnung ist damals wohl mit Recht erfolgt. Denn auch der Kaufmann muß ge⸗ schützt werden; nicht nur vor Verrat von Geschäfts- und Betriebs— geheimnissen, sondern auch vor einer unlauteren Ausnutzung der in dem Geschäft erworbenen Kenntnisse und Beziehungen. Ohne solchen Schutz kann das Bestehen eines mit Arbeit und Dpfern gegründeten Geschäfts sehr wohl gefährdet werden. Es handelt sich hier auch nicht etwa nur oder vorwiegend um die Interessen der großen Geschäftshäuser, sondern es sind dabei gerade auch die Verhältnisse kleinerer Prinzipale zu berücksichtigen, die sich im Konkurrenzkampf nur mit Not aufrecht erhalten, deren Geschäftskreis an sich ein beschränkter ist, und denen die Möglichkeit fehlt, den

Verlust, den sie an der einen Stelle erleiden, durch Ausdehnung ihres Geschäfts nach einer anderen Seite hin auszugleichen. Dle kleineren Gewerbetreibenden, deren Zabl die der Großbetriebe erheblich über— stelgt, finden sich im wirtschaftlichen Kampfe oft in einer schwierigeren Stellung als die Gehilfen. Sie werden auf der einen Seite von den großen Geschäften bedrängt und haben auf der anderen Seite mit immer wachsenden Geschäftsunkosten zu rechnen. Um so mehr muß die Gesetzgebung bei ihren Maßnahmen auch ihre Lage berücksichtigen.

Der Kaufmann, der sich mühsam ein Geschäft aufgebaut hat, kann ruiniert werden, wenn ein Dritter bei ihm eintritt, nur um die Früchte der Tätigkeit seines Prinzipals nach kurzer Zeit für einen Konkurrenten oder für sich selbst zu verwerten. (Zuruf bei den Sozialdemokraten. In der Praxis soll das recht oft vorgekommen sein. Ich werde vielleicht in der Kommission Gelegenheit haben, Ihnen dafür einzelne Falle vorzuführen. Der Gesetzgeber darf jeden⸗ falls den Prinzipal, der sich gegen ein illovales Verhalten eines An— gestellten sichern will, nicht des Rechtsschutzes berauben, und es würde das auch im unmittelbaren Widerspruch mit den Bestrebungen stehen, die dahin gehen, den unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen. Meine Herren, denken Sie z. B. an Reisende, dle sich auf Kosten des Prinzipals die Kenntnis der Kundschaft erworben haben und dann die Kundschaft nicht dem Konkurrenten zuführen sollen. Denken Sie an die Leiter eines Geschäfts insonderheit beim Tode oder bei der Krankheit des Inhabers. Denken Sie an die kaufmänni—⸗ schen Angestellten in industriellen Betrieben und anderes. Die Fälle, in denen der Prinzipal an der Konkurrenzklausel ein be⸗ rechtigtes Interesse hat oder nicht, können im Gesetz nicht festgelegt werden. Wenn vorgeschlagen ist, man sollte die Konkurrenzklausel nur bei solchen Gehilfen zulassen, deren Jahresgehalt einen bestimmten Betrag übersteigt, so würde die Festsetzung eines solchen Mindest⸗ gehalts auch ganz willkürlich sein. Auch niedrig bezahlte Angestellte können durch Uebertritt in ein anderes Geschäft sehr wohl unlautere Konkurrenz treiben, und die Folge würde die völlige Preiegabe der kleinen Geschäfte sein, die nur gering bezahlte Angestellte haben.

Meine Herren, als ein zweckmäßiger Weg erscheint den verbün— deten Regierungen, daß dem Prinzipal, der sich eine Konkurrenzklausel ausbedingt, auch seinerseits Opfer auferlegt werden, daß er zur Zahlung einer Entschädigung an den Gehilfen verpflichtet ist, d. i. also der Grundsatz der bezahlten Karenz. Oleser Grundsatz wird von selbst dahin führen, daß der Prinzival von der Konkurrenzklausel nur dann Gebrauch macht, wo sie wirklich dringend notwendig ist. Dabei wird die Entschädigung nicht so zu bemessen sein, daß der Prinzipal für die Dauer des Verbots dem Gehilfen den vollen Lebenzunterhalt gewährt; denn die Vorschrift, daß die Konkurrenzklausel nur insoweit zulässig ist, als sie das Fortkommen des Angestellten nicht in unbilliger Weise erschwert, soll auch künftig in Geltung bleiben. Die Ent— schädigung soll vielmehr dem Gehilfen nur eln angemessenes Entgelt für die Beschränkung in der freien Wahl seiner Erwerbstätigkeit gewähren, welche ihm das Konkurrenzberbot auch dann auferlegt, wenn es sich innerhalb der gesetzlich zulässigen Grenzen hält. Der Entwurf setzt die Ent—⸗ schädigung für das erste Jahr nach der Beendigung des Dienstver⸗ hältnisses auf ein Viertel der Jahresbezüge, für das zweite Jahr auf die Hälfte der bisherlgen Bezüge des Gehllfen fest, und im dritten

Jahre, wo der Prinzipal nur ausnahmsweise an dem Kon kurrenzverbot noch ein Interesse haben wird, soll das volle letzte Jahresgehalt ge— währt werden. Die Folge dieser Regelung wird sein, daß die Kon— kurrenzbeschränkungen im Handelsgewerbe immer mehr verschwinden und daß die noch übrig bleibenden auf eine möglichst kurze Zeit herab— gesetzt werden. Der Prinzipal wird in Zukunft, falls diese Be⸗ stimmung Gesetz wird, sorgfältig abwägen, ob sein Interesse an der Konkurrenzklausel so groß ist, daß er sein Gehaltskonto noch mit der Zahlung einer Entschädigung belasten soll.

Auf Einzelheiten der Vorlage will ich heute nicht eingehen. Dazu wird in der Kommission Gelegenheit sein. Ich möchte heute nur noch erwähnen: im § 740 sind Vorschriften darüber gegeben, was sich der Handlungsgehilfe auf die Entschädigung anrechnen lassen muß; 5 7öa enthält Bestimmungen über den nachträglichen Verzicht

Ein- und Ausfuhr einiger wichtiger Waren im Speztalhandel in der Zeit vom 21. Dezember 1911 und 1912 und dz S 100g.

des Prinzipals auf die Konkurrenzklausel, und im S 75 sind einzelne Aut nahmen von dem Grundsatz der bezahlten Karenz vorgesehen. Insonderhei wird bestimmt, daß die Verpflichtung des Prinzipals zur Zahlung einer

Entschädigung wegfällt, wenn die Konkurrenzklausel zeitlich auf ein

Jahr und räumllch zugleich auf einen Umkreis von 2 km beschrantt ist. Doch bleibt selbstredend auch einer solchen Klausel gegenüber der

Grundsatz bestehen, daß sie nur insoweit gültig ist, als der Prinzipal

an ihr ein berechtigtes Interesse hat, und daß das Fortkommen dez Gehilfen dadurch nicht unbillig erschwert wird.

Die ganze Materie ist eine überaus schwierige und soʒialpolitisc sehr wichtige. Die verbündeten Regierungen haben nach sorgfältiger Prüfung den jetzigen Entwurf aufgestellt. Auch sie haben die Ueber, zeugung, daß die freie Erwerbstätigkeit der Handlungsgehilfen geschützt werden muß. Sie haben sich deshalb entschlossen, den Grundsatz der bezahlten Karenz trotz der damit verbundenen Belastung der Prinzipale als Ausgangspunkt für diese Neuregelung zu nehmen. Wenn die Vorschläge nicht so weit gehen, wie die Handlungsgehilfen wünschen, nämlich die Abschaffung der ganzen Konkurrenzklausel, so ist das nicht etwa ein mangelndes Wohlwollen, sondern es ist die notwendige Folge der Pflicht, auch die entgegengesetzten Interessen zu berũck⸗ sichtigen. Die verbündeten Regierungen haben die Ueberzeugung, daß die Vorlage die Anwendung der Konkurrenzklausel in der stärksten Weise reduzteren wird, und sie haben den dringenden Wunsch, daß der Reichstag ebenfalls im Sinne eines gerechten Ausgleichs der ver— schiedenartigen Interessen hier mitarbeite.

Hierauf wird gegen 6169 Uhr die Fortsetzung der Be— ratung auf Sonnabend 13 Uhr pünktlich vertagt. Außer⸗ dem erste Lesung der Vorlage, betreffend das Verfahren gegen Jugendliche. .

Nr. 2 des herausgegeben im

»Zentralblatts für das Deutsche . folgenden Inhalt: l

Reichs amt des Innern, vom 7. Januar 1913 Fat Zoll⸗ und Steuerwesen: Eisenbahnzollordnung.

Koloniales.

Von der Mittellandbahn in Deutsch Ostafrika. Wie der ,Deutschen Kolonialzeitung“ aus Daressalam gemeldet wird, hat die Gleisspitze der ostafrikanischen Mittellandbahn Anfang Januar 1913 Kilometer 207 hinter Tabora erreicht. Die gesamte Schtenenlänge beträgt demnach bis jetzt über 1000 km, d. h. fast die Entfernung Berlin München- Kufstein Verona.

Statistik und Voltswirtschaft.

Hauptergebnisse des deutschen Außenhandels im Jahre 1911.

In dem jetzt erschienenen letzten (XXIII.) Heft vom 252. Bande der Statistik des Deutschen Reichs, der den auswärtigen Handel des deutschen Zollgebiets im Jahre 1911 behandelt, ist eine zusammen— ssende vergleichende Darstellung der Hauptergebnisse des deutschen Außenhandels in den Jabren 1560 bis 1911 gegeben. Danach wurden während des Jahres 911 im Spezialhandel in das deutsche Wirt schaftsgebiet Waren im Werte von 9766 Millionen Mark einge— führt gegen 8934 Millionen Mark im Vorjahre. Es entfallen bierbon guf Europa oöh2 (1910: 556) Millionen, auf Afrika 417 (417), auf Asien 64 Gæ9Y), auf Amerika 2165 (2192), auf Australien 272 (293) und . Serwärts, andele Waren. 8 (I) Millionen Mark. Dazu kommt noch eine Gesamt. Gold- und Silberein fuhr im Werke von 31 Millonen Mark gegen 376 Millionen Mark im Vorjahre. Ausgeführt wurden Waren im Werte von 106 Millionen Mark gegen 7475 Millionen Mark im Jahre 1910. An der Ausfuhr des dentschen Zollgebiets waren beteiligt Europa mit 6069 (1910: 36243) Millionen, Afrika mit 188 (181). Asien mit 385 (332), Amerika mit 1362 (1295), Australien mit 92 (2), Schiffsbedarf für fremde Schiffe mit 5 (4) und „See⸗ wärts, andere Waren“ mit 7 (7 Millionen Mark. Hierzu kommt ine Ausfuhr von Gold und Stlber im Werte bon dinsgefamt 118 Millionen Mark gegen 169 Millonen Mark im Jahre 1910.

bis 31. Dezember 1912, im

in den beiden letzten Jahren.

Monat Dezember

Warengattung

, ond 1912

Monat Dezember

1611

1911 nn 1913

1912 1911

Baumwolle.. . 639515 609 076

Flachs, gebrochen, ge⸗ chwungen usw. ;

Hanf, roh, gebrochen, ge⸗ / schwungen usw.

Jute und Jutewerg. ;

Merinowolle im Schweiße

Kreuzzuchtwolle im Schweiße

115 595

38 984 78 074 566 149

31 234 3298116 3 518 342 2067 887 600 202 144 439 81 484

7. . 94 4624 37 865 Eisenerze ö 1g Steinkohlen . . Erdöl, gereinigt (Leuchtöl Chilefalpeter ö , ; . . J NRohluppen, Rohschienen, Rohblöcke usw. ich 3 rägert, eilen.. Eisenbahn⸗, Straßenbahn , 363 Eisenbahnschwellen aus . . , t, Feingold, legiertes Gold, Barren aus Bruchgold Deutsche Goldmünzen. Freinde Goldmünzen

Einschließlich: haltigen Schwefelkiez, *) bes Ferroaluminiums, unterlagsplatten aus Gisen —, I ohne Barren aus Bruchgold.

Berlin, den 11. Januar 1913.

5 611788 1335317 550 703 170 557

300 698 548 614 ) 154 214

12 135 502

8 402 309

1049 429 ) 137 009 1907 18854

5,75 14.657 26, 57 15 55 16.69

24,06

5069 813 746 747

398 512 1589 947 1149 956 . 766 627 128 277 18 051 966 121 200 960 8994 841 9 565 919 103 804 817 6 050 882 72 661 157 9 886 398 8128983

357 2242) 1 313202

17099 18 637 16507

2 006084 613 89

1440168 491 9.6 370483

20 350 i , ann 977 422 67 746 14667 10 323

87 476. 78 989 26 055

441 579 416502 1012699 ͤ 704 559 20 700 08 204 852 1 212 820 ; 23 096 283 25 820 805 9? 138 NM 197 839 28 674 ga 26 G69 33 3Ii 4H 145 27 G51 331

9 oh he 88 54 883 569 6565 589707

2441999 . . 30 2444 8312

309385 68 274 31 279 527 ) 994 654 10159 ö S 321 6)

859 485

801 994 176 627

3547 O6 R 397 669.

241 033

6940 931 651414 4969 16, 4081 8.1

Ih z 2536

52 887 388 482

5 25606 519

3) , 5 201 195

479 530 580 055 5230561 66 764 5769

47

S07 764

69 135

389 479

71673

1915 897 2870

73, 02 59, 30

586.17 h, 6h 298 9 . 325 94

165, 15 78, 5 9) von eisen⸗ oder manganhaltiger Gaßreinigungsmasse. Ferrochanschlamm, Ferromangans und anderer nicht

(96 279,38 21232 O50. 74.68 27,61. : berterschlacken, ausgebranntem eisen⸗ schmiedbarer Gisenleglerungen, ber CGisenbahnlaschen und

65. 66

Kaiserliches Statistisches Amt. Delbrück.

Bevölkerungsbewegung, Schlachtungen, städtische Spar—

zum Deutschen Reichsa 9.

Zweite Beilag«

nzeiger und Königlich Preußischen Staatsanzeiger.

Berlin, Sonnabend, den 11. Januar

Statistik und Volkswirtschaft.

fasse, Krankenversichexrung und Armenpflege in Berlin im November 1912.

Nach dem Nevemberheft der Monatsberichte des Statistischen Amts der Stadt Berlin“ belief sich die fortgeschriebene Be völke⸗ rungsziffer der Reichshauptstadt Anfang Dezember 1912 auf 20h3 599 Gu der gleichen Zeit des Vorjahres auf 2082 578). Sie sst im November um 9021 (im November 1911 um 6247) gestiegen. Lebend geboren wurden im November 1912 3193 (im gleichen Monat des Vorjahres 1452) Kinder, darunter 712 (799) oder 223,390 (23. 15) 0G o uneheliche. Auf das Jahr und Tausend der mittleren Bevölkerung berechnet, stellte sich die Geburtenziffer auf 18,55 (20 20). Ehen wurden im November 1850 (in demselben Monat des Vorjahres 1675) Jeschlossen, darunter 264 (329) Mischeben. Die Zahl der Sterbefälle (Lohne die Totgeburten) belief sich im November 1912 auf 2274 (im November 1911 auf 2554). Im Alter bis zu 1 Jahr starben 374 (463) Kinder, das sind 1645 (18,13) 0, aller Sterbefälle des Berichtésmonats. Auf das Jahr und Tausend der mittleren n, berechnet, betrug die allgemeine Sterblichkeitsziffer 13.28 4 9

Als zugezogen waren im November 15265 (im gleichen Monat des Vorjahres 10 953) männliche und 13153 (9792) weib⸗ liche, zusammen 28 418 (20 745) Personen zu verzeichnen. Für die in demselben Monat Fortgezogenen ergaben sich, ein— schließlich des Zuschlags für die unterbliebenen Abmeldungen, die Zahlen: 11219 (8698) männliche, g0g7? (6698) weibliche, zu⸗ sammen 20 316 (15 396) Personen. Somit verblieb bei der Wande⸗ rung ein Mehr zuzug von 4916 (2255) männlichen und 4056 (3094) velblichen, zusammen ein Mehrzuzug von 8102 (5349) Personen. Bei der Statistik der Wanderungen ist mit Beginn des Jahres 1912 eine wesentliche Veränderung insofern eingetreten, als die Grundlagen nicht mehr wie bis dahin durch die individuellen Listen der Polizeireviere, sondern durch die Original meldungen selbst gebildet werden, wodurch allem Anschein nach auch eine erhebliche Beeinflussung der Ergebnisse herbeigeführt wird, sodaß die Zahlen nicht ohne weiteres mit denen des Vorjahres verglichen werden können.

An Zensiten der Staatgeinkommensteuer, über deren Zu und Abwanderung Angaben erst für die Zeit bis Ende September Ilz vorliegen, sind im dritten Vierteljahr 1912 19705 (in demselben Vierteljahr von 1911 19374) zugezogen und 18794 (18 495) fort⸗ gejogen. Aber nur in den Einkommensstufen von 900 bis 1350 6 iherwog der Mehrzuzug, in all n höheren Einkommensstufen dagegen sehr erheblich der Mehrfortzug von Steuerpflichtigen.

Der Auftrieb anf dem städtischen Vieh hof betrug für den

Monat November 1912 15593 (für denselben Monat des Vorjahres lt 8h) Rinder, 13312 (11717) Kaͤlber, 43 053 (38 223) Schafe, 31 258 (121 007) Schweine. In den öffentlichen Schlacht häusern wurden im November S666 (im gleichen Monat des Vor— sahres 19786) Rinder, 9966 (12 228) Kälber, 55 770 (39 669) Schafe, 96 4532 (124 065) Schweine geschlachtet. Für Rech nung der Stadt wurden im November aus Rußland bezogen t gh, kg Rindfleisch und 521 964 kg Schweinefleisch. Bei der städtischen Spar kasse beliefen sich die Einzahlungen im November 1912 auf 4176343 6 (im November des Vorjahres auf 5 614 765 6), die Rückzahlungen auf 7425 914 (5 311173 4; demnach ergab sich ein Mehr an Rückzahlungen von 3247 571 4 . . Monat des Vorjahres ein Mehr an Einzahlungen von 303 592 0).

Der Mitgliederbestand der der Aufsicht des Magistrats⸗

lommissars unterstellten Krankenkafsen betrug am]. Dezember 1912 h 110 zur gleichen Zeit des Vorjahres 835 85), unter denen sich L 41I (60 767) freiwillige Mitglieder befanden. Erwerbsunfäbig waren an diesem Tage bei den bezeichneten Kassen 27 802 (27613) derpflichtete Mitglieder. Die städtische Armenpflege umfaßte im Monat November bel (in demselben Monat des Vorjahres 35 305) Almosengeld—⸗ mpfänger mit einem Gesamtbetrage an laufenden Unterstützungen bon 538 633 (619 213) S6, darunter 2168 (2064) Almosenempfänger nit außerdem gewährten 16146 (15 380) ½ Extraunterstützungen. Solche wurden ferner für 6784 (6107) nicht laufend unterstuͤtzte hersonen im Gesamtbetrage von 92 259 (9 65) MS gewährt. Pflege⸗ kinder waren 12 785 (12 678) vorhanden, für die 123 618 (120 492) 46 aufgewendet wurden.

Handel und Gewerbe.

Aus den im Reichsamt des Innern . bestellten „Nachrichten ,, Industrie und Landwirtschaft“ ).

Frankreich.

Stempelung der Platinwaren. Laut einer mit Bezug auf lrtikel 37 des Staatshaughaltsgesetzes hom 8. April 1910 von der ranjösischen Regierung unterm 5. Dezember 1912 erlassenen Ver= erdnung werden zur Bezeichnung der ganz oder teilweise aus Platin hergestellten Goldschmiede⸗ und Bijouterlewaren (ouvrages dorf rerie, de bijcuterie et de jonillerie) folgende Stempel eingeführt: ein Stempel mit einem Hundekopfe zur Bezeichnung der für den Verkauf im Inland bestimmten Waren franzöfischer Herssellung; ein Stempel mit dem Kopfe eines jungen Mädchens zur Bezeich- nung der für die Ausfuhr hergestellten Waren; 3) ein Stempel mit einem Fratzenkopfe zur Bezeichnung der eingeführten Waren. (Journal officiel de la Républiquę Frangaise.)

Spanien.

Annahme von Goldmünzen, Wechseln und Schecks bei Zollzahlungen. Nach einem den Cortes unterm J0. De— ember 1912 vorgelegten Gesetzentwurf sollen bei der Zahlung der Cin, und Ausfuhrzölle, welche gemäß Gesetz vom 20. März 19066 in Bold zu zahlen sind, zum vollen Werte zugelaffen werden: 1) Gold— münzen spanischer brägung, 2) Goldmünzen der Nationen, welche der lateinischen Union angehören, ferner Großbritanniens und Deutsch⸗ lands, I Noten der Banken bon Frankreich und Großbritannlen und I) Wechsel und Schecks auf Paris, London, Brüssel oder Berlin, sofern fie auf Franken, Pfund Sterling, Franken oder Mark lauten und gehörig sichergestellt sind und sofern die Münze, in welcher die Zahlung erfolgt, gegenüber dem gleichen Gegenwerte der Goldmünze nicht minderwertig ist. Der Entwurf ist inzwischen als Gesetz vom 24. Dezember 1912 veröffentlicht worden. (Gaceta de Madrid.)

Schweiz. Vollziehungsverordnung zum Gesetze, betreffend das Verbot von Kunstwein und Kunstmost. Der Bundesrat hat am 12. Dezember 1912 eine Vollziehunges verordnung zum Bundes gesetze, betreffend das Verbot von Kunstwein und Kunstmost, erlassen. Kunstwein und Kunstmost im Sinne des Bundesgesetzes, betreffend daz Verbot von Kunstwein und Kunstmost, dürfen weder

kehr gebracht werden. Die Durchfuhr von Kunstwein und Kunstmost durch die Schweiz ist jedoch gestattet. Ms Mischun gen von Stoffen zur Erzeugung von Kunstweln und Kunstmost (sog. Wein- und Mostsubstan en) im Sinne des Bundesgesetzes, betreffend das Verbot von Kunstwein und Kunssmnost, sind Präparate zu betrachten, die aus Wein- oder Obstweinbestand⸗ teilen, aus Chemikalien oder Drogen oder aus Farb⸗ oder Bukett— stoffen zusammengesetzt worden sind. Zu diesen Präparaten gehören auch Lösungen, Extrakte und Essenzen, sofern sie zur Herstellung von Kunstwein und Kunstmost bestimmt sind. Solche Präparate dürfen weder eingeführt, noch zum Verkauf bergestellt oder gelagert, noch feilgebalten oder verkauft werden. die mit dem 1. Januar 1913 in Kraft tritt, liegt den Kantonen ob. (Schweizerisches Handelsamtsblatt.)

Moratorium in Bulgarien.

Die Sobranje bat den Gesetzentwurf, betreffend das Moratorium in Bulgarlen, mit der Aenderung genehmigt, daß die Verlänge⸗ rung bis zum 45. Tage erstreckt wird.

Colum bien.

Zollbehandlung der von Handlungsreisenden ein— und wiederausgeführten Mu ter. Lant Beschlusses des Finanz— ministers vom 22 Oktober 1912 können die Handlungsreisenden an ver= wertbaren Warenmpstern nur bis zum Gewichte von 1000 kg ein— fübren und sind dabei den einschlägigen Bestimmungen unterworfen. Tür Mehrgeioicht haben sie die Zölle bar zu entrichten. Bei der Wiederausfuhr ist von dem Handlungsreisenden die Ausfertigung

wicht und sonstiger Beschaffenheit verzeichnet sind. Wenn die Muster mit den Angaben im Manifest nicht übereinstimmen, so können sie zwar autgeführt werden, die Zollverwalter sind jedoch verpflichtet, die bei der Einfuhr hinterlegte Sicherheit einzuriehen. (Nach einem Bericht der Kaiserlichen Ministerresidentur in Bogotä.)

Chile.

Wertschätzungstarif für das Jahr 1913. Laut Dekrets Nr. 024 vom 29. November 1912 gilt der Wertschätzungstarif vom 25. November 1907 mit den durch Dekret Nr. 3245 vom 25. No⸗ vember 1911 festgesetzten Aenderungen auch für das Jahr 1913.

(Diario Oficial.)

Absatzmöglichkeit für Kraftwagen in Guatemala.

Die meisten der bedeutenden Pflanzer in der Republik Guatemala haben ihre Bureaus und Wohnungen in der Hauptstadt, und in dieser zieht sich daher das Geschäft in Kraftwagen für landwirtschaftliche und industrielle Zwecke zusammen. Es gibt noch nicht 100 Kraft- wagen in dem Freistaat, aber man kann annehmen, daß verschiedene Tausend Cinwohner genug Einkommen besitzen, um sich einen Kraft wagen anschaffen zu können.

Die meisten im Gebrauche befindlichen Kraftwagen sind aus den Vereinigten Staaten von Amerika eingeführt, haben 4 Zylinder und eine Kraftleistung von 20 bis 40 Pferdestärken. Die Klimaverhält⸗ nisse erheischen keine besondere Berücksichtigung bei der Einrichtung und Ausstattung der Wagen. Die porteilhafteste Uebersetzung ist 3363: 1 für schnelle Wagen; zumeist haben die vorhandenen Auto⸗ mobile eine solche von 3: 1. Die größte erreichbare Schnelligkeit ist auf den Straßen Guatemalas 20 Meilen engl. in der Stunde, aber es wird gewöhnlich nur in einem Tempo von 10 Meilen gefahren. n. Straßen und Hügel machen direkte Transmission empfehlens— wert.

Automobile in der Preislage von 1800 bis 2000 Dollar werden gegenwärtig am meisten verlangt. Die Preise sind um etwa 250 bis 300 Dollar höher als für gleiche Wagen in den Vereinigten Staaten; so viel größer sind die Unkosten bei der Beförderung der Wagen aus Europa. Der Absatz hochklassiger Wagen ist sehr beschränkt. Billige Wagen wurden zumeist schon vor einigen Jahren eingeführt; sie be⸗ währten sich aber nicht, und ihre Einfuhr ist daber ins Stocken ge— raten. Amerikanische Automobile werden vielfach bevorzugt, weil Ersatzteile für solche leichter zu haben sind. Vor der Erteilung der Lizenz werden die Wagen einer genauen Prüfung unterzogen, die sich auf ihre Betriebssicherheit, gute Eigenschaft der Bremsen, Laternen, Hupen usw, erstreckt. Die Lizenzgebühren betragen für Wagen bis zu 30 Pferdekräften 80 Pesos (etwa 180 A0), für stärkere 100 Pesos (etwa 230 4). .

Fast alle in Guatemala vorhandenen Kraftwagen werden mit Gasolin betrieben, nur zwei mit Damyf. Der Kleinhandelspreis von Gasolin beträgt 60 bis 70 Cents (zu 42 3) für die Gallone (3,7851); der Einkaufspreis einschließlich aller Fracht⸗, Fe und sonstiger Un⸗ losten stellt sich für 19090 Gallonen auf J Dollars. Kein Händler in Gugtemala betreibt lediglich das Automohllgeschäft; es gibt nur Ver⸗ kaufsagenten, die für Verkäufe Kommissionsgebühr beziehen; eine direkte Fabrikvertretung würde sich gegenwärtig nicht lohnen. Die Kommissionsgebühr ist für den Fabrikanten leicht zu verschmerzen, da die üblichen Verkaufspreise hoch genug sind. .

Die Verpackung der nach Guatemala zu liefernden Kraftwagen muß möglichst gut sein; die Käufer zahlen gern die Mehrkosten, wenn sie die Wagen in tadellosem Zustand erhalten, zumal da sich gute Reparaturwerkstätten dort nicht besinden. Die zwei vor⸗ handenen Garagen führen nur Reparaturen aus, die sich, mit Hilfe inländischer Handwerker ermöglichen lassen. Vorräte von Ersatzteilen führen sie nicht; diese müssen von Fall zu Fall bezogen werden. Chauffeure sind in reichlicher Zahl zu haben und beziehen einen Lohn von 10 bis 20 Dollar monatlich; nur wenige werden höher bezahlt.

. Die Verkaufsagenten machen für ihre Fabrik fast lediglich durch die von ihnen gebrauchten Wagen Reklame. Während des letzten Jahres wurden etwa 30 neue Automobile und 10 solche aus zweiter Dand eingeführt. Wenn die Straßen verbessert werden und die Fracht für Gasolin billiger wird, dann wird sich der Absatz von Kraftwagen leicht vergrößern lassen. (Nach Daily Consular and PDTrade Reports.) .

Südafrikanische Union.

Vorschriften für die Einfuhr von Kartoffeln. Nach einer Mitteilung des Landwirtschaftsministeriums der Südafrikanischen Union werden bei der Einfuhr von Kartoffeln in das Gebiet der Südafrikanischen Union die von den deutschen Landwirtschafts kammern und amtlichen landwirtschaftlichen Zentralvertretungen aus gestellten Bescheinigungen über das Freisein von Kartoffelkrankheiten künftig als gültig anerkannt. Die zur Untersuchung der einzuführen den Kar⸗ toffelsendungen bestellten Inspektoren in den verschiedenen s üdafrikanischen Bundeshäfen haben entsprechende Weisung erhalten. (Nach einem Bericht des Kaiserlichen Generalkonsulats in Kapstadt)

unter dieser noch unter irgend einer anderen Bezeichnung in den Ver—

Die Ausfübrung der Verordnung,

des Mankfestes vorzulegen, worin die eingeführten Muster nach Ge⸗

1913.

Wagengestellung für Kohle, Koks und Briketts am 109. Januar 1913:

Ruhrrevier Oberschlesisches Revier Anzahl der Wagen

Gestelltt ... 30 899 12929 Nicht gestellt.

Die Permutit⸗Aktiengesellschaft (Berlin) bat laut Meldung des ‚W. T. B.“ aus Berlin von der Gemeinde Wien für ihre städtischen Elektrizitätswerke (Ueberlandzentrale Ebenfurt) den Auftrag auf eine Permutitanlage größeren Umfanges erhalten.

In der vorgestrigen außerordentlichen Generalversammlung der Essener Creditanstalt, Essen, in der eine Statutenänderung genehmigt wurde, teilte laut Meldung des W. T. B.“ die Ver⸗ waltung mit, daß sie von Großaktionären des Essener Bank- vereins sechs Millionen Mark Aktien dieses Instituts im Tausch gegen Aktien der Essener Creditanstalt erworben habe und mit ihren Freunden noch einen erheblich höheren Betrag dieser Aktien kon— trollieren werde. Die nötige Kapitalserböhung bleibe einer späteren Generalversammlung vorbehalten. In der gestrigen außeroydent⸗ lichen Generalversammlung des Essener Bankvereins, Essen, worin 87 Aktionäre mit 17 666 9900 s Kapital vertreten waren, er⸗ klärte der Vorsitzende des Aufsichtsrats zum einzigen Punkte der Tagesordnung „Aufsichtsratswahlen“, die Essener Creditanstalt sei jetzt Großaktionär, womit eine Vereinigung beider Banken angebahnt sei. Das reguläre Geschäft des Bankvereins im verflossenen Jahre sei befriedigend gewesen, jedoch sei noch mit verschiedenen Engagements zu rechnen, für welche Rückstellungen notwendig seien. Dle Ver⸗ handlungen über das Tauschangebot schweben noch.

Laut Meldung des W. T. B.“ betrugen die Bruttoeinnahmen der Canadian Pa cific-Eisenbahn in der ersten Januarwoche 2140 000 Dollar (538 000 Dollar mehr als i. VB.).

Vach einer durch W. E. B. übermsttelten Meldung der Firma Hardy u. Co. G. m. b. H. Berlin betrug die Augz⸗ beute der in der Transpvaal Chamber of Mines ver⸗ einigten Minen im Dezember 1912 745 860 Unzen im Werte von 168 213 Pfd. Sterl gegen 727 899 Unzen im Werte von 3 9091 968 Pfd. Sterl., der Außendistrikte 30 546 Unzen im Werte von 129 749 Pfd. Sterl. gegen 29 638 Unzen im Werte von 125 897 Pfd. Sterl. im November 1912. Ende des Monats waren in Geldminen 191 16, in Kohlenbergwerken 8634 und in Diamantminen 14 gh, ins gesamt 214915 Arbeiter beschäftigt. In der Arbeiterziffer für November waren 1322 Eingeborene enthalten, die von der Jumpers Gold Mining Co. beschäftigt wurden. Die Mitgliedschaft dieser Gesellschaft erlosch am 12. Dezember 1912. . .

Nach einem durch W. T. B. veröffentlichten Bericht der Otayiminen- und Eisenbahngesellschaft, Berlin, für die ersten drei Quartale des Geschäftsjahres 1912 13 (April De⸗ zember) stellten sich die Ergebnisse wie folgt: Bergbau: Es wurden verschifft im dritten Quartal 1912113: ca. 11 559 t Erze (6860 t), ca. t Kupferstein (440) t), ca. 155 t. Werkblei (250 t). Die Ver⸗ schiffungen der ersten drei Quartale 1912113 betragen insgesamt: ea. 33 150 t Erze (21 360 t), ca. 255 t Kupferstein (1200 t), ca. 199 6. Werkblei ( 730 t). Von den in den ersten drei Quartalen ver⸗ schifften ea. 33 150 t Erz bestehen ca. 6000 t aus alten Beständen ärmerer Erze, deren Verkauf sich hei den jetzigen hohen Kupfer⸗ und Bleipreisen gewinnbringend gestaltet hat. Eisenbahn . Drittes Quartal 1912/13: Etsenbabnbetriebseinnahmen: ca. 1279 000 1 168 000 S), FEisenbabnbetriebeausgaben: ca. 398 0909 (995 000 ), Ueberschuß: ca. 88! 000 . (669 909 M.).. In den ersten drei Quartalen insgesamt: Eisenbahnbetriebseinnahmen: ca. 3 621 000 66 (3675 000 06). Eisenbahnbetriebsausgaben: ca. 1 325 000 , (1 700 000 Ss). Ueberschuß ca. 2296 000 MM ( 975 000 M). —⸗

Leipzig; 10. Janugr. (W. T. B.) Die heutige Garnbörse war sehr gut besucht, doch machte sich im allgemeinen seitens der Ab⸗ nehmer eine gewisse Zurückhaltung bemerkbar. Es besteht zwar immer noch ziemlicher Bedarf, der jedoch angesichts des hohen Preis— standes nur zögernd gedeckt wird. Störend auf das reguläre Ge⸗ schäft wirkt der erhebliche Import österreichischer Garne nach Deutsch⸗ land. Als Preise für amerikanisches 20er Strumpfgarn werden je nach Qualität 95 bis gg für kg verlangt, für Webegarn etwa 3 weniger. Für 36er prima gmerikanisches Trosselkops werden etwa 112 bis 115 4 gefordert, für 20er Maco cardiert 120 bis 125 3, für gekämmte werden etwa 30 3 mehr verlangt. .

Leipzig, 19. Januar. (W. T. B.) Die heutige Le derm eß⸗ börse erfreute sich eines recht zahlreichen Besuches. Es bestand Xe anziehenden Preisen für alle Gattungen lebhafte Nachfrage; auch für die nächste Zeit dürfte für die gesamte Lederindustrie ein flotter Ge⸗ schäftsgang zu erwarten sein. .

Wien, 109. Januar. (BW. T B.) Der Rechnungsabschluß der Oesterreichisch⸗Ungarischen Bank weist einen Reingewinn von 40079 628 Kr. auf; es kommt eine Dividende von 120 Kr. für die Aktie, gleich 8 57 0,0, zur Verteilung.

Wien, 10. Januar. (W. T. B.) Der von dem General⸗ sektetär in der heutigen Generalratssitzung der Oesterreichisch⸗ Unggrischen Bank erstattete Geldmarktbericht hebt hervor, daß die Rückflüsse stärker geworden sind, und daß in den nächsten Tagen eine weitere Erleichterung eintreten dürfte, da das Dollaranlehen der österreichisch⸗ ungarischen . schneller zur Einzahlung gelangt ist, als vorgesehen wurde. Nichts destoweniger hat der Generalrat eine Zinsfußermäßigung nicht besprochen, da die Devisen⸗ kurse noch immer zur Vorsicht mahnen und nach dem letzten Bank⸗ ausweis die Steuernoten über 500 Millionen Kronen betrugen.

New Jork, 10. Januar. (W. T. B.) Der Auftrags⸗ bestand des Stahltrustes am Ende des Monats Dezember be—⸗ trug 7932000 t gegen 7853 000 t im Monat November, dies ent⸗ spricht einer Zunahme von 796000 t.

New York, 19. Januar. (W. T. B.) Der Wert der in der vergangenen Woche eingeführten Waren betrug 18610 000 Dollars gegen 23 200 000 Dollars in der Vorwoche; davon für Stoffe 3 828 000 Dollars gegen 3 329 000 Dollars in der Vorwoche.

New York, 10. Januar. (W. T. B.) In der vergangenen Woche wurden 496 000 Dollars Gold und 425 0090 Dollars Silber eingeführt; ausgeführt wurden 2139 000 Dollars Gold und 1147 000 Dollars Silber.

Santos, 9. Januar. (W. T. B.) Die Surtaxe⸗Einnahmen für die Sao⸗Paulo-Kaffeezollanleihe ergaben für die Zeit vom 29. bis 31. Dezember 1912: 38 400 Pfd. Sterl.

Wien, 10. Januar. (W. T. B.) Ausweis der Oester⸗ reichischtungarischen Bank vom 7. Januar (in Kronen). Ab- und Zunahme gegen den Stand vom 31. Dezember: Notenumlauf 2644946 009 (Abn. 170 851 0090), Silberkurant 237 325 000 (Abn. 414 9000), Goldharren 1210 365 0090 (Zun. 468 000), in Gold zahlbare Wechsel 60 000 000 (unverändert), Portefeuille 1214 681 000 Abn. 126 425 000), Lombard 320 089 006 (Ahn. 34 926 000), Hypo- töekendarlehne 2h 733 9h Jun. Ns 0666), Pfandbriefeumtauf 293 368 09000 (Zun. 404 000), steuerpflicht. Notenumlauf 537 316 0090 (bn. i170 Ho ).