1913 / 24 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 28 Jan 1913 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs versicherungsanstalt, die auch ein Interesse an der Aufrechterhal⸗ tung der Versicherung hat, erwägen, ob und in welcher Weise sich die Fortzahlung der Versicherungsprämie ermöglichen läßt.

Der an die Lebensversicherung weitergezahlte Bruchteil aus dem Arbeitgeberbeitrage würde sich immer mit dem Uebergang des Ange⸗ stellten in eine andere Gehaltsklasse ändern. Aenderungen, welche durch Steigen oder Fallen im Jahresarbeitsverdienste hervorgerufen werden, sind aber rechnerisch nicht faßbar und machen eine vorherige Bestimmung des Teiles der Versicherung unmöglich, der dem weiter⸗ gejahlten Betrage entspricht. Deshalb mußte vorgeschrieben werden, daß die weiterzuzahlenden Beträge für die ganze Dauer der Weiter⸗ zahlung unverändert bleiben. Die Weiterzahlung des Bruchteils aus dem Arbeitgeberbeitrag ist an die Bedingungen geknüpft, daß die Versicherung noch in einer dem 8 390 entsprechenden Höhe besteht, und daß der Versicherungsschein hinterlegt wird (5 392 Abs. 3 Nr. 1, 2). Das für die Weiterzahlung einzuschlagende Verfahren wird sich nach den Bedingungen des Versicherungsvertrags richten müssen, der mit der Lebensbersicherungsunternehmung abgeschlossen worden ist. Die Prämien an die Lebensversicherungsunternehmungen sind in der Regel jährlich im voraus fällig, während die gesetzlichen Beiträge in monat⸗ lichen Raten spätestens bis zum 15. des auf den Beitragsmonat folgenden Monats gezahlt werden. Wollte man die an die Lebensversicherung weiter zuzahlenden Beträge aus den monatlichen Beiträgen des Arbeit⸗ gebers zahlen, so würde eine wesentliche Störung des Versicherungs⸗ vertrags entstehen, die von der Lebensversicherungsunternehmung kaum zugestanden werden wird und nach ihren Tarifen auch nicht zugestanden werden kann. Es ist deshalb als Vorbedingung füt die Weiterzahlung porgesehen, daß auch der aus dem Beitragsteile des Arbeitgebers zur Verfügung stebende Prämienteil vom Arbeitgeber nach den Vor— schriften des Versicherungsvertrags über die Prämienzahlung weiter⸗ gezahlt wird. An die Reichsversicherungsanstalt ist dann lediglich das Mehr zu zahlen, um welches der reichsgesetzl iche Arbeitgeber beitrag den weiterzuzahlenden Zuschuß übersteigt. ieser Betrag wird in monatlichen Teilbeträgen wie sonst fällig. Der Arbeitgeber wird sich zu diesem Zahlungsverfahren verpflichten müssen.

Die Reschsversicherungeanstalt hat unter allen Umständen aus den Beitragstetlen des Arbeitgebers den Angestellten die halben gesetz⸗ lichen Leistungen zu gewähren. Wenn nun Bruchteile des Beitrags⸗ teils des Arbeltgebers an eine Leben versicherungsunter nehmung weiter⸗ gejahlt werden, so muß der Angestellte einen Teil der Forderung aus seinem Versicherungsvertrage mit der Lebensversicherungsunternehmung an die Reichsversicherungsanstalt abtreten. Tie Abtretung erfolgt nur in solcher Höhe, daß dle Reichsversicherungsanstalt für die Leistungen, die den weitergezahlten Beträgen entsprechen, die erforderliche Deckung e hält. Die Reichsversicherungsanstalt nimmt also für den weitergezahlten Beitragsteil gleichsam eine Versicherung genau derselben Art wie sie der Angestellte bei der Lebensversicherungsunternehmung genommen hat. Die Prämie wir? sich natürlich nach dem Alter des Angestellten am Tage der Abtretung eines Teiles seiner Forderung aus dem Ver⸗ sicherungsvertrage richten. Wie dieser Teil zu berechnen ist, gibt die Formel an. Hat z. B. ein Angestellter im Alter von 32 Jahren bei einer Lebensversicherungsunternehmung elne Versicherung über 6099 , zablbar beim Tode, gegen eine jährliche lebenslänglich zahlbare Prämie von 150 , genommen und beantragt im Alter von 527 Jahren

die Weiterjahlung eines Bruchteils von jährlich 30 A6 aus dem Bei⸗ tragsteile feines Arbeitgebers. so würde der Formel entsprechend für diefe 30 M im Alter von 22 Jahren ein Kapital von 65! 30. 4 versichert werden können. Der Anspruch auf. dieses Kapital würde der Reichsbersicherungsanstalt abzutreten seln, die dafür bir zum Tode des Angestellten jäbrlich 30 S an die Lebensbersicherungsunternehmung auch dann abführen muß, wenn der Arbeitgeber infolge Berufs⸗ unfählgkeit des Ängestellten nicht mehr beitragspflichtig ist. Der Angestellte würde, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, vom Tage des Eintritts der Berufsunfähigkeit ab die halben Leistungen des Geysetzes beziehen.

Bei den mit den eigentlichen Lebensversicherungsunternehmungen abgeschlossenen Versicherungen deckt die im Einzelfall aus dem. ab⸗ gettetenen Teil fällig werdende Leisturg nicht immer die der Reichs⸗ versicherungsanstalt obliegende Verpflichtung; die Reichs versicherungs⸗ anstalt wird an einem Teil der ihr abgetres enen Versicherungen Ein— buße erleiden, aus einem anderen Ueberschüsse erzielen. Um diese Schwankungen wenigstens in gewissem Grade abzuschwächen, war die Bestimmung erforderlich, daß die Forderung aus der Ver⸗ sicherung vorbehaltlos und endgültig abgetreten werden. muß. Diese Bestimmung ist auch gus versicherungstechnischen Gründen notwendig. Denn für die Berechnung der Beiträge zur Angestellten— veisicherung war der Gesichtspunkt maßgebend, daß die Beit age der⸗ jenigen Versicherten, die vor Beginn der Leiftungspflicht der Reich= versicherungtzanstalt ausscheiden, zu gunsten der Gesamtheit der Ver— sicherten verfallen. In gleicher Weise ist auch hier, wo an die Stelle von Beitragsteisen des Arbeingebers eine Forderung an die Lebens— versicherungzunternehmung getreten ist, ein Verfall dieser Forderung zu gunsten der Gesamtheit der Versicherten zur Bedingung zu machen. Demzufolge findet eine Rückübertragung in keinem Falle statt.

Da die Reicheversicherungsanstalt unbedingt eine Gegenleistung für die weitergezahlten Beiräge haben muß, war ferner notwendig zu bestimmen, daß nur aus solchen Versicherungsverträgen ein Teil ab— getreten werden kann, bei denen feststeht, daß der ECintritt der Ver pflichtung des Versicherers zur Leistung gewiß ist, d. h. daß die Reichs⸗ versicherungsanstalt und der Versicherungsnehmer eine bare Zahlung von der Lebensversicherungsunternehmung erhalten muß, vorgus— gefetzt, daß der Versicherungsnehmer seine vertraglichen Ver— pflichtungen erfüllt. Eine Gewißheit ist z. B. dann nicht gegeben, wenn es sich um Versicherungen auf den Inpaliditätsfall oder um Erlebengfallhersicherungen handelt, Aber auch bei jenen Versiche⸗ rungen besteht die Gefahr, daß die Reichsversicherungsanstalt, für die ihr aus den weitergezahlten Beiträgen obliegenden Verpflichtungen nicht oder doch nur ungenügend gedeckt ist, wenn der Angestellte seine Versicherung vorzeitig aufgibt. Ganz werden sich Verluste allerdings nicht vermeiden lassen; um sie jedoch auf ein geringeres Maß zu be— schränken, hat die Reiche versicherungßanstalt nur auf solche Versiche= rungen westerzuzahlen, welche bereits rückkaufsfähig sind. Dos Gesetz über den Verficherungsvertrag schreibt nämlich in den 173, 176 folgendes vor: , . Hat das Versicherungsverhältnis mindestens drei Jahre bestanden und ist die Prämie für diesen Zeitraum bezahlt, so hat der Versicherer bei einer Kapitalversicherung für den Todesfall, die in der Art genommen ist, daß der Eintritt

der Verpflichtung des Versicherers gewiß ist, im Falle der . k Versicherungsvertrags uch Rücktritl oder Kündigung den Beirag der auf die Vexsicherung ent. fallenden Prämienreserve (init einem angemessenen Abzuge) zu erstatten. ö . . Im allgemeinen werden die Versicherungen, für die eine Weiter. zahlung aus dem Beitragsteile des 3 beantragt wird, bercits' rückkaufsfühig sein. Sind sie es noch nicht. weil das Ver— sicherungsverhältnis noch nicht die vertragsmäßige Zeit hindurch he standen hat, so wird der Antrag auf Üeberweisung gemäß 8 303 Abs. 3 des Versicherungsgesetzes für Angestellte eist nach Ablauf dieser Zelt gestellt werden können. Das wird voraussichtlich bei allen Ver⸗ sicherungsverträgen, die unmittelbar vor dem 3. Dezember 1911 ch— geschlossen sind, im Laufe des Jahres 1914 der Fall sein. Die Reichspersicherungsanstalt muß aber auch gegen die Nachteile geschützt werden, die ihr entstehen, wenn der Versicherte seine Ver⸗ sicherung infolge Nichtzahlung der Prämien verfallen läßt. Dienfũr genügt nicht in jedem Falle, daß die Versicherung, von der ein Teil abgetreten wird, ruͤckkaufssähig ist, denn der Rückkaufepreis des abge— tretenen Teils kann niedriger sein als der Wert der aus den weiter— gezahlten Beträgen der Reichs versicherungsanstalt erwachsenen Ver⸗ pflichtungen. Deshalb ist der Neichs ven sicheyungẽ anstalt das Recht einzuräumen, den abgetretenen Teil der Versicherung unabhängig von dem Fortbestehen der übrigen Versicherung fortzusetzen. . Ta aber biele Lebengversicherungösunternehmungen einen teilweisen Rückkauf oder die Umwandlung eines Teiles der Versicherung in eine prämienfreie Versicherung nicht gewähren oder von dem Bestehen bleiben einer Mindestsumme abhängig machen, so läht sich eine Siche. rung der Reichsversicherungsanstalt in solchen ir, nur dadurch herbeiführen, daß der Versicherte der Reichsver icherunganstalt. das Recht einräumt, in alle Rechte und Pflichten aus der ganzen Ver⸗ sicherung einzutreten. In diesem Falle darf. die Reichs ver sicherungẽ⸗ anftalt selbstverständlich die Versicherungeleistung bei deren Fällig— werden nur soweit in Anspruch nehmen, als die Prämien nicht vor ihrem Eintreten in die Beitragsleistung für den Versicherten gezahlt sind. Derjenige Teil, der Versicherungeleistung, welcher den früher vom Angestellten selbst oder für ihn etwa vom Arbettgeber gezahlten Prämien i , ist dem Versicherten oder seinen Erben nach—⸗ fräglich auszuzahlen. . . ‚. ige e rf, ga longkaffen und öffentlich rechtliche Pensionskassen werden durch die Bestimmungen unter 111 Nr. 2 der Bekannt machung von der Anwendung des 5 392 Ahs. 3 Ja. 4, O. aut= geschlossen, weil bei ihnen der Eintritt der Pflicht des Veꝛsichererʒ zur Erfüllung der vereinbarten Leistung nicht gewiß ist, weil nämlich der Versicherungsfall (der Eintritt der Berufsunfahigkeit oder eine Hinter lassung von Unterstützungsberechtigten) nicht notwendig in allen Fällen ꝛin⸗ treten muß. Es ist jedoch dringend erwünscht, daß aug bei Ver⸗ sicherungen in diesen, Kassen die Weiterzahlung. des Arheitgeber. beitrags nicht ausgeschlossen wird. Deshalb ist die Möglichkeit von Vereinbarungen unter den Beteiligten offen gehalten. . Wegen der Verschiedenheit der Verhältnisse bei den in Rede stehenden Kassen war der Erlaß genereller Bestimmungen nicht burchführbar; deshalb mußte die Regelung auf die Einzelfälle be⸗ schränkt werden.

Statistik und Volkswirtschaft.

Die bäufigsten Preise für Fleisch im Kleinha

Rindfleisch

Blume, Kugel, ück,

in den preußischen Orten

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Altona.. . lensburg over, ,.. Hildesheim. Harburg a. Elbe Stade.. Osnabrück Emden.. Münster. Bielefeld... . ortmund .. Cassel ..

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Wilhelmshayhen . im Durchschnitt (ohne Wilhelmshaven):

J. Hälfte Januar 1913 ...

II. Hälfte Dezember 1912 ...

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1910 . 1909.

200 180 180 200 198 176 190 190 180 180 175 195 160 . 202 200 180 200 200 180 170 179 180 170 150 150 *I

1980 1952 1758 1785 173,1

1700 1515

182.6 182 6 1688 167.3 155,6

1909 1754 175,9 168,

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200 170 190 220 200 190 200 180 200 200 220 210 200 200 200 220 220 55 230 100 / 220 90 5. k 200 90 3 16. 280 36 . 200 112 209 100 230 106 380 249 70 75 z 250 . 165 60 199 19 240 2. 190 200 200 210 200 200 2090 185 190 190 200 188 205 200 190 200 210 210 200 170 200 200 200 180 240 190

100 100 95 90 100 90 93 80 70 80 100 65 100 10 760 100 100

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180.5 (Stat. Korr.)

/

Gesundheitsmesen, Tierkrankheiten und Absperrmaßregeln.

1913. Tierseuchen im Auslande.

(Nach den neuesten im Kaiserlichen Gesundheitsamt eingegangenen amtlichen Nachweisungen.)

Vorbemerkungen: nach den vorliegenden Angaben nicht vorgekommen sind. 2) Die Bezeichnung „Gehöfte“ schließt ein: Norwegen), Bestände (Dänemarh. 3) Die in der Uebersicht nicht aufgeführten wichtigeren Seuchen, wie Rinderpest, seuche, Hämoglobinurie ufw., sind in der Fußnote nachgewiesen.

Nr. 1.

I) Ein Punkt in einer Salt der Uebersicht bedeutet, daß in der betreffenden Nachweisung eine Angabe für diese Spalte nicht enthalten ist; ein Strich bedeutet, daß Fälle der betreffenden Art Ausbrüche (Großbritannien, Ställe, Weiden, Herden (Schweiz und Frankreich, Besitzer (Luxemburg und Niederlande), Ställe Rauschbrand, Wild⸗ und Rinderseuche, Tollwut, Lungenseuche, Schafpocken, Geflägelcholera, Haähnerpest, Büffel

Rotz

Maul⸗ ö und Klauenseuche

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Milzbrand

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handenen inzen, Departe⸗

ments, Gouvernements

Bezirke Gehöfte Bezirke Bezirke Gehöfte

Staaten re. Zeitangabe.

Sperrgebiete ꝛc.)

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Rotlauf der Schweine!)

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Echweineseuche 2 ö leinschließlich Schweinepest)

Ge⸗ meinden

p 1 . . 1 1 9 Ungarn. ö. . ö

Kroatien⸗Slavonien ö . ö ö Italien 69 16. 12 22. 12.1 y . J . r ö,, 31 r . ö . ö r . 53 Großbritannien.. 8 ö . . . . ö . . k . ö ö . ; ö

Dalbmonatliche und monatliche Nachweisungen. 1.12. 15/12. 12. 5 lil . .. J 10.11. 30/11. 125) . 8 18 . 18 .

2 1.12. 28.12. 125 . w. September 1912 B. Nördl. und südl.

KRankasus· September 191 . . 943 C. Uebriges asiat.

Rußland... 1 17 September 1912. JJ . 64 Rinderpest: Rußland B. 5 Bez., 109 Gem., CO. 3 Bez., 12 Gem. neu verseucht.

Rauschbrand: Oesterreich 6 Bez., I Gem., 7 Geh. überhaupt verseucht; Ungarn 22 Bez., 48 Gem., 49 Geh. haupt verseucht; Schweiz 3 Bez., 3 Gem. neu verseucht; Belgien 1 Gem. neu verseucht; Frankreich a.

J 1

ß Fre ich.

Rußland: A. Europ. Rußland

ö. 402 10m!

7 72 6 1970 1900,

204

Außerdem:

455 Gem., B. 6 Bez., 13 Gem., C. 11 Bez., 23 Gem. neu verfeucht. Lungenseuche: Ruß land A. 10 Bez., 58 Gem., C. 9 Bez., 174 Gem. neu verseucht.

Sch afpocken: Ungarn Ber, 20 Gem. 29 Geh. überhaupt verseucht; Kroatien-Slavonien 2 Bez., 10 Gem., 64 Geh. überbaupt verseucht; davon 3 Bez., 11 Geh. neu, b. 8 Bez., 65 Geh. überhaupt, davon 2 Bez., 25 Geh. neu verseucht; Rußland A. 14 Bez., 7979 Gem., B. 3

6, , 32

4 n

Wöchentliche, bezw. viermal im Monat erscheinende Nachweisungen.

2

e 28 Bez., 88 Geh, b. Tollwut: Oesterreich 17 Bez., 29 Gem., H? Geh. überhaupt verseucht; Ungarn 45 Bez, 133 Gem., 135 Geh. Überhaupt verseucht: haupt verseucht; Italien 3 Bez., 3 Gem. überhaupt verseucht; Belgien 4 Bez., 6 Gem. neu verseucht; Frankreich a.

Geflügelcholera: Oesterreich 8 Bez., 9 Gem., 112 Geh. überhaupt verseucht; Ungarn 4 Bez., 5 Gem., 8 Geh. überhaupt verfeucht.

Beschälseuche: Kroatien⸗Slavonien 2 Bez., 13 Gem., 98 Geh. überhaupt verseucht.

4 * ß

) Schweiz: Stäbchenrotlauf- und Schweineseuche. —) Großbritannien u. Irland: Schweinefieber; Italien: Schweineseuchen (allgemein). )) Nach Wochenausweisen.

überhaupt verseucht; Krogtien⸗Slavonien 2 Bez., 7 Gem., 8 Geh. 28 Bez., 107 Geh. neu verseucht. Kronatien-Slavonten 3 Bez., 5 Gem., ?7 Geh. 29 Bez., b. 34 Bez. neu verseucht; Rußland A. 60 Bez.,

über⸗

über⸗

Frankreich a. 6 Bez., 64 Geh. überhaupt, Bez., 4 Gem., C. 1 Gem. neu verseucht.

Nachweisung

2

3 * 5

über den Stand von Viehseuchen in Oesterreich—⸗ Ungarn am 22. Januar 1913. (Kroatien⸗Slavonien am 15. Januar 1913.) (Auszug aus den amtlichen Wochenausweisen.)

St. Bäesalmäs, Baja, Topolya, Zenta, Zombor, Städte Magyarkanizsa,

enta, M. Baja, Maria

heresiopel (Szabadka), Zombor

St. Apatin, Hodsäg, Kula,

Palanka, Sbeese, Titel, , (Ujvidék), Zsa⸗ blya, M. Uividé ....

K ö M. Fünfkirchen

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K. Bars Hont, M. Schemnitz (Selmecz⸗ s Bölabänya) Boke s

X. Bereg, Ugoesg

K. Bistritz (Besztereze⸗ Nas z od)

St. Berettyoujfalu, De⸗

Rotlauf der Schweine

der verseuchten

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Königreiche seuche)

und Länder

Komitate (R.) / Stuhlbezirke (St.) Munizipalstãdte (M.)

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Gemeinden

Gemeinden Höfe Gemeinden

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St. Cséffa, Ulesd, Központ, Biharkeresztes, Szalärd, M. Großwardein (Nagy⸗ värad)

St. Bel, Belsnyes, Ma⸗

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ö Tenke, Vasköh Saljburg .. K. Borsod, M. Miskolez Steiermark K. Kronstadt (Brasso),

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2

a. Oesterreich. Niederõsterreich

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Kärn er, , n, Sze⸗ gedin (Szeged R. Csik K. Gran (Esztergom), Raab (Györ), Komorn Komärom), M. Györ, omürom K. Stuhlweißenburg(Fej Hr), M. Stuhlweißenburg (Sz sokes⸗Fehervär) (J.. K. Fogaras, Hermannstadt ! zeben) ĩ ö K. Gömör és Kis-Hont, Sohl (Z36lvom) .. K. Hajdu, M. Debreczin (Debreczen)

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K. Jäsz⸗Nagykun⸗Szolnok K. Kleinkokel (Kis⸗Küküllö), Großkokel (Ntagy⸗Küküllö) K. Klausen burg (Kolozs), M. Klausenburg (Kolozsbär) St. Bega, Boksänbänya. kJ

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Bulowina Dalmatien.

b. Ungarn. K. Abauj⸗Torna, M. Kaschau

(Kassa) . K. Unterweißenburg (Alssoͤ⸗ . St. Arad, Borosjenö, Elek, Kisjeno, , M.

11

Uimoldova K. Märamaros K. Maros - Torda, Udvar⸗ hely. M. Maroz⸗Väsärhely Vilagos, ö K. Wieselbur . St. Ce aft bes, Muria⸗ DOedenburg (Sopron), radna, Nagyhalmägy, Sop Tornoh K ö K. Neograd (Noögrad) ... K. Krba, Liptau (Lipté), K. Neutra (Nyitra) ....

St. Aszöd, Bia, Gödölls, ö Waitzen (Väcz), tädte St. Andrä (Szent Endre), Väcz, Uipest, M. Budapest .

St. Alsödabas, Kispest, Monor, Nagykata, Räcz⸗ keve, Städte Nagykörös, Czegld, M. Keeskem et

St. Abony, Dunaveese, Kalocfa, Kis kör s, Kg kunfélegyhäza, Kunszent⸗ miklos, Städte Kiskun⸗ fölegyhaza, Kiskunhalas

K. i . (Pozsony),

St. Igal, Lengvyeltsét, Marczal, Tab

St. Bares, Csurgö, pos var, Nagyatad, Sziget⸗ vär, Stadt Kapospär ..

K. Szaboles

K. Sz atmär, M. Szatmar⸗

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K. Zips (Szepes

R. Szil ag

K. Szolnok⸗Doboka ...

St. Buziäsfürdö, Központ, Lippa, Temesrékäs, Uja⸗ rad, Vinga, M. Temes var

St. Csak, Detta, Weiß⸗ kirchen (Fehértemplom), Kevevar, Werschetz (Ver⸗ secez, Stadt Febertem⸗

plom, M. Versecz. ...

K. Tolna

K. Thorenburg (Torda⸗

Aranyoß))öJ .

St. Csene, Großklkinda (Nagykikinda), Nagyszent⸗ miklös, Pärdäny, Per⸗ . Trõkberse, Törok⸗ anizsa, Hatzfeld (3som⸗ bol ya), tadt Nagy⸗ kikinda

St. Alibunär, Antalfalva, Bänlak, Mödos, Groß⸗ bees kerek (Nagybeeskerek), Pancsova, Stadt Nagy⸗ becskerek, M. Pancsova

K. Ung, St. Homonna Mezölaborcz; Szinna, Sztropko

St. Bodrogköz, Gäͤlszöes, Nagymihal v. Särospatak, Satoraljaujhely Sze⸗ reneg, Tokaj, Varannsé, Stadt Satoraljaujhely.

St. Czelldömölk, Felsöör, Güns (Köszeg), Néömet ujvär, Särvar, Stein⸗ amanger (Szombathelv), Städte Köszeg, Szom⸗ ö

K. Weszprim (Veszprom).

St. Balatonfüred, Kesz⸗ thely. Paesa, Sümrg, Tapoleza, Zalaegerszeg,

zalaszentgroͤt, Stadt

Zalgeger seg...

St. Alsölendda, Csaktor⸗ nya, Leten e, Jagykanizsa, Nova, Perlak. Stadt Groß

kanizsa (Nagykantzsa)..