1913 / 242 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 13 Oct 1913 18:00:01 GMT) scan diff

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Ab gereist:

Seine Exzellenz der Staatsminister und Minister für Land⸗ wirtschaft, Domänen und Forsten Dr. Freiherr von Schor⸗ lemer mit Urlaub nach der Rheinprovinz.

Angekommen:

Seine Exzellenz der Staats- und Justizminister Dr. Beseler.

Aichtamtliches.

Deutsches Reich. Preußen. Berlin, 13. Oktober 1913.

Seine Majestät der Kaiser und König, Allerhöchst⸗ welcher vorgestern nachmittag vom Jagdschloß Hubertusstock im Neuen Palais bei Potsdam eingetroffen sind, hörten daselbst heute vormittag die Vorträge des Chefs des Zivil— kabinetts, Wirklichen Geheimen Rates von Valentini und des Chefs des Marinekabinetts, Admirals von Müller.

In Ergänzung des Verzeichnisses der mit dem Kontrollstempel versehenen ausländischen Inhaber⸗ papiere mit Prämien Gu vergl. Jahrgang 1909 Nr. 297 des Reichs- und Staatsanzeigers“ wird der nachstehende 12. Nachtrag zu diesem Verzeichnis bekannt gegeben.

B. Italien. 3. Mailand, Städtische Anleibe von 1866. (Mailänder 10⸗Lirelose von 1866)

Seite 33: Serie 6191 Nr. 27.

4. Venedig, Städtische Anleihe von 18569.

(Venetianer 30⸗Lirelose.) Seite 46: Serie 10321 Nr. 23. D. Oesterreich⸗Ungarn. l. Staatsprämienanleihe von 1860. (Oesterreichische Ho / y 1860er Lose.) C. Stücke zu 100 Gulden.

Seite g3: Serie 7160 Nr. 91.

4. Un garische Prämienanleihe von 1870. (Ungarische 100⸗Guldenlose, bestehend aus Hälften zu je 50 Gulden.) Seiten 127f1g.: Serie 1023 Nr. 151, 3759 Nr. 2811.

E. Rußland. 1. Russische erste Staatsprämienanleihe von 1864. (Russische 5 o/ 100 Rubellose von 1864.)

Seiten 167 flg.: Serie 299 Nr. 15, 4653 Nr. 35, 9081 Nr. 29, 9100 Nr. 49, 18915 Nr. 28.

2. Russische zweite Staatsprämienanleihe von 1866. (Russische 5 o/ 100 Rubellose von 1866.)

Seiten 176 flg Serie 498 Nr. 21, 1472 Nr. 38, 1473 Nr. 38, 1613 Nr. 7. 1615 Nr. 7, 2083 Nr. 17, 4761 Nr. 2, 6825 Nr. 37, 8229 Nr. 41, 9047 Nr. 41, 10788 Nr. 29, 12434 Nr. 12, 16794 Nr. 12, 17927 Nr. 27.

F. Schweiz. Anleihe des Kantons Freiburg von 1860. (Freiburger 15⸗Frankenlose von 1860.) Seite 194: Serie 374 Nr. 4. H. Türkei. Ottomanische Prämienanleihe von 1870. (Türkische 3 0 / 400⸗Frankenlose.)

Seiten 2658 fg... Nr. 92043 044 187722 237270 508558 757610 786892 893 789229 873858 859 860 864 870 874 1931367 1098939 1101320 1136988 1177108.

Ueber die Ergebnisse der letzten Beratungen der Strafrechts kom mission ist noch folgendes mitzuteilen:

Im 253. Abschnitt (Beleidigung) ist bei der Beleidigung das 6 chstmaß der Geldstrafe auf zehntausend Mark festgesetzt und für besonders schwere Fälle Gefängnis bis zu drei Jahren angedroht. Bei der Verleumdung soll die Strafe Gefängnis nicht unter einem Monat hetragen; bei mildernden Umständen ist Gefängnis bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bis zu zehn— tausend Mark zugelassen. In der Vorschrift über die Wahr—⸗ nehmung berechtigter Interessen sind die sachlichen Ergebnisse erster Lesung beibehalten. Insbesondere soll es dabei ver— bleiben, daß Aeußerungen zur Wahrnehmung berechtigter öffentlicher Interessen straflos sind, wenn der Täter sich nach⸗ weislich in entschuldbarem guten Glauben an die Wahrheit der Aeußerung befunden hat.

Im 24. Abschnitt (Verletzung fremder Geheim— nisse) ist der Tatbestand des sogen. Indiskretionsdelikts ander— weit umgrenzt. Der Strafdrohung soll unterfallen, wer vor— säßlich über Angelegenheiten des häuslichen oder Familien— lebens eines anderen, die das öffentliche Interesse nicht berühren, eine ehrenrührige Tatsache öffentlich behauptet oder mitteilt Die Strafe ist auf Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu eintausend Mark herabgesetzt worden. Eine Beweisaufnahme über die Wahrheit der Behauptung oder Mitteilung soll überhaupt nicht, also auch nicht auf Verlangen des Beleidigten stattfinden. Im übrigen soll die Vorschrift nur zur Anwendung gelangen, wenn ein Strafantrag gestellt wird, der sich auf das Verlangen einer , ,,, gerade wegen dieses Vergehens beschränkt. Wird ein solcher Antrag een. so ist ein Strafantrag wegen Beleidigung ausge— chlossen. In der Vorschrift über Verletzung von Privat— geheimnissen hat die Kommission zu der Frage Stellung ge— nommen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Preisgabe eines Berufsgeheimnisses straflos zu lassen sei. Sie hat diese insbesondere für den Aerztestand bedeutsame Frage, die im geltenden Rechte bestritten ist, dahin klargestellt, daß die Offenbarung eines Berufsgeheimnisses nicht rechtswidrig ist, wenn sie zur Wahrnehmung berechtigter privater oder oͤffent⸗ licher Interessen erforderlich war und die sich gegenüberstehenden Interessen pflichtmäßig berücksichtigt sind.

Im 25. Abschnitt (Angriffe gegen das Eigentum) sind bei Diebstahl, Unterschlagung ünd Raub auch die Fälle berücksichtigt, wo der Täter die Sache nicht sich selber, sondern einem Dritten zuzueignen beabsichtigte. Der Diebstahl und die Unterschlagung zwischen Ehegatten ist in Rückkehr zum geltenden Rechte für straflos erklärt. Die Vorschrift über qualifizierte Sachbeschädigung ist auf Erzeugnisse der Natur und andere Gegenstände von wissenschaftlicher, künstlerischer oder landschaft⸗

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licher Bedeutung erweitert, die wegen ihres besonderen Wertes von der zuständigen Behörde unter Schutz gestellt worden sind.

Der 26. Abschnitt (Beschädigung und Gefährdung des Vermögens) hat bedeutsamere Aenderungen nur in der Vorschrift über Vollstreckungsvereitelung erfahren. Sie ist in ihrem ganzen Inhalt auf wissentliches Handeln beschränkt worden und richtet sich gegen den Schuldner, der bei drohender Zwangsvollstreckung die Befriedigung des Gläubigers dadurch vereitelt, daß er Vermögensstücke veräußert, zerstört, beschädigt oder beiseiteschafft. Der Versuch der Vereitelung, der übrigens voraussetzt, daß es mindestens zu einer Veräußerung, Zer⸗ störung usw. gekommen war, ist für strafbar erklärt.

Die Vorschriften über unberechtigtes Jagen und Fischen (27. Abschnitt) und über Tierquälerei (28. Abschnitt) sind im wesentlichen nur redaktionell vereinfacht worden.

Am Schlusse der Beratungen des Besonderen Teils für Verbrechen und Vergehen hat sich die Kommission dem seinerzeit zurückgestellten Abschnitt über den Landesverrat zugewendet. Da die militärische Spionage in dem zurzeit dem Reichstage vorliegenden Entwurf eines Gesetzes gegen den Verrat mili⸗ tärischer Geheimnisse einer gesetzlichen Neuregelung unterzogen werden soll, hat sich die Kommission auf das verbleibende Ge⸗ biet des Landesverrats beschränkt. Die einzelnen Tatbestände, die sämtlich zu Weltoerbrechen erklärt sind, umfassen den Verrat und die Ausspähung von Staatsgeheimnissen, landes verräterische Beweisvernichtung und Untreue, Herbeiführung einer Kriegsgefahr, Waffenhilfe und Begünstigung des Feindes sowie Nichterfüllung von Verträgen über Kriegsbedürfnisse. Im einzelnen ist zu bemerken, daß der Schutz gegen Verrat und Ausspähung sich auf Schriften, Zeichnungen, andere Gegenstände und Nachrichten erstreckt, deren Geheimhaltung einer anderen Regierung gegenüber für das Wohl des Reichs oder eines Bundesstaates erforderlich ist. Neu ist eine Vorschrift, wonach bei Bestrafung wegen Landesverrats das Entgelt, das der Täter für seine Tat empfangen hat, oder dessen Wert für ver— fallen zu erklären ist. Die in erster Lesung eingearbeitete Vor⸗ schrift gegen staatsgefährliche Mitteilungen über Prozesse ist unter Beschränkung auf vorsätzliches Handeln in den 8. Abschnitt (Angriffe gegen die Staatsgewalt) eingegliedert. Im sogenannten Arnimparagraphen (Geheimnisbruch durch Beamte des Auswärtigen Amts) ist der Tatbestand auf die Preisgabe solcher Nachrichten oder Gegenstände abgestellt worden, welche die völkerrechtliche Vertretung des Reichs be⸗ treffen und auf die sich die Pflicht des Täters zur Amts— verschwiegenheit bezieht; ferner ist die Vorschrift auf frühere Beamte des Auswärtigen Amts erstreckt worden.

Im Zweiten Buche, das die Uebertretungen behandelt und das ebenso wie das Erste Buch einen Allgemeinen und einen Besonderen Teil erhalten hat, ist zunächst klargestellt, daß vor⸗— behaltlich besonders bestimmter Ausnahmen die Vorschriften des Allgemeinen Teils des Ersten Buches auch für Uebertretungen gelten, soweit sie nicht ausdrücklich nur für Verbrechen oder Ver⸗ gehen gegeben sind oder nach ihrem Inhalt nur auf Verbrechen oder Vergehen bezogen werden können. Die Strafdrohung ist für Uebertretungen einheitlich auf Haft bis zu drei Monaten oder Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark festgesetzt; Ausnahmen sind nur bei der Gewerbsunzucht und bei der Arbeitsweigerung zugelassen, wo ausschließlich Haft angedroht wird. In besonders leichten Fällen soll der Richter bei allen Uebertretungen von Strafe absehen dürfen; Versuch und Beihilfe sind ausdrücklich für straflos erklärt.

Bei den einzelnen Uebertretungstatbeständen sind die Er— gebnisse erster Lesung im wesentlichen gutgeheißen. Die Vorschriften über unbefugtes Betreten und Aufnehmen von Testungswerken usw. sind gestrichen, da der Entwurf des neuen Spionagegesetzes das Nötige vorsieht. Die Vorschrift über selbstverschuldete Trunkenheit, die nach den Beschlüssen erster Lesung nur Anwendung finden konnte, wenn der Täter die öffentliche Ordnung gröblich störte oder andere Personen gefährdete, ist auf die Fälle erweitert worden, wo der Täter sich in der Trunkenheit grobe Gewalttätigkeiten gegen fremde Sachen zuschulden kommen läßt. Den Bestimmungen über die Straßenpolizei ist eine entsprechende Blankettvorschrift für das Gebiet der Eisenbahnpolizei angereiht; danach macht sich strafbar, wer die Verordnungen übertritt, die für das Publikum zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung des Eisenbahnbetriebs erlassen sind. In der Vor— schrift über unbefugte Abgabe von Giften und Arze— neien hat die Kommission die Bestimmung über die un— entgeltliche Abgabe von Proben an Aerzte und die Abgabe durch den Arzt zu Probezwecken an Patienten in der Er— wartung gestrichen, daß die Frage im Verordnungswege ihre Regelung finden werde. In den Vorschriften über falschen Notruf und Verbreitung falscher Nachrichten ist wissentliches Handeln unter Ausschluß des Eventualvorsatzes erfordert. Für die Bestrafung wegen Mundraubs soll es darauf, ob der Täter zu eigenem Verbrauch oder zum Verbrauch durch andere entwendet, nicht mehr ankommen.

Nachträglich zu berichten ist noch über die Ergebnisse der Beratungen zur Rehabilitationsfrage, deren abschließende Erörterung von der Kommission zurückgestellt war. Neben der Wiedereinsetzung in die bürgerlichen Ehrenrechte hatte die Kommission in erster Lesung, hierin dem Vorentwurf folgend, noch eine Löschung des Registervermerks vorgesehen, die sich der Verurteilte durch andauernde gute Führung verdienen konnte und deren Wirkungen darin bestanden, daß eine Auskunft über den Vermerk nur den Gerichten, der a , , und den höheren Verwaltungsbehörden erteilt werden durfte. Daneben war mit Beschränkung auf Jugendliche eine erweiterte Rehabilitation neu geschaffen, die zur völligen Tilgung der Verurteilung führte. In zweiter Lesung haben diese Vor— schriften einen bedeutsamen Ausbau erfahren. Es ist der Gedanke, durchgedrungen, daß die vollen Wirkungen der Re— habilitation künftig allen Verurteilten, Jugendlichen und Er⸗— wachsenen, zugänglich sein sollen. Vorausgesetzt wird, daß der Verurteilte sich längere Zeit n , geführt und einer be⸗ sonderen Berücksichtigung würdig gezeigt hat. Nach Ablauf dieser Zeit, die bei Jugendlichen zehn, bei, Erwachsenen zwanzig Jahre beträgt, kann das Gericht anordnen, daß die Verurteilung fortan als nicht geschehen zu behandeln ist. Auf Grund der Anordnung müssen alle amtlichen Aufzeichnungen über die Verurteilung (Akten, Registervermerke usw.) vernichtet werden; der Verurteilte soll das Recht haben, jede Auskunft

über die Tat und Strafe zu verweigern. Die nötigen ergänzen—

den Vorschriften zum Schutze des Rehabilitierten gegen etwaige Bloßstellung in Prozessen werden in den Verfahrensgesetzen zu geben sein. Schon vor der eigentlichen Rehabilitation, und zwar nach Ablauf der halben Frist, 9 das Gericht die Löschung der Strafe in den amtlichen Listen anordnen. Die An⸗ ordnung, die bei schlechter Führung innerhalb eines beschränkten

eitraums widerrufen werden kann, hat die Wirkung, daß ei 2 über die gelöschte Strafe nur den g he . Staatzanwaltschaft und den höheren Verwaltungsbehörden, und auch ihnen nur auf ausdrückliches Ersuchen, erteilt werden darf; in , und Leumundsßzeugnissen dürfen auch die min vorläufig gelöschten Strafen nicht mehr erwähnt werden.

Nach Schluß der zweiten Lesung hat die Kommission den Besonderen Teil für Verbrechen und Vergehen sowie die Ueber— tretungsvorschriften im einzelnen redigiert und schließlich den fertiggestellten Entwurf im ganzen noch einer letzten sachlichen Nachprüfung unterzogen. Dabei sind insbesondere vereinzelte Unstimmigkeiten behoben, die Strafrahmen miteinander ver glichen und die Systematik endgültig festgestellt worden. An Einzelheiten ist hier nur folgendes hervorzuheben;

ö. Allgemeinen Teile ist in sachlicher Ueberein— stimmung mit dem jetzigen Rechtszustande klargestellt, daß die Strafbarkeit einer Tat nach Wegfall des Strafgesetzes ausnahmsweise dann bestehen bleibt, wenn das Gesetz nur deshalb wegfällt, weil die in ihm festgesetzte Geltungsdauer abgelaufen ist oder weil die tatsächlichen Voraussetzungen nicht mehr bestehen, derentwegen es erlassen ist. Als Voraussetzung der Strafbarkeit wird bei Ver— brechen und Vergehen grundsätzlich vorsätzliches Handeln er— fordert; fahrlässiges Handeln soll nur bestraft werden, soweit es ausdrücklich mit Strafe bedroht ist. Umgekehrt foll bei Uebertretungen fahrlässiges Handeln zur Strafbarkeit genügen, soweit nicht das Gesetz Vorsatz ausdrücklich erfordert oder un? zweideutig voraussetzt. Den Vorschriften über den Ver— such ist eine Bestimmung über vorbereitende Handlungen ange— gliedert. Soweit das Gesetz vorbereitende Handlungen mi Strafe bedroht, soll die Strafe entfallen, wenn der Täter von der Vorbereitung zum Versuch oder zur Vollendung übergeht und hierdurch Strafe verwirkt. Der Rücktritt von einer vorbereitenden Handlung soll vorbehaltlich besonders bestimmter Ausnahmen nicht zu Straflosigkeit führen. Bei der bedingten Straf— aussetzung ist zugelassen, daß das Gericht auch bel er— neuter Verurteilung die Vollstreckung der Strafe aussetzen kann, wenn, abgesehen von der Tatsache der früheren Ver— urteilung, die Voraussetzungen für die bedingte Strafaussetzung vorliegen; verfährt es in dieser Weise, so muß zugleich auch die Fortdauer der früheren Strafaussetzung nötigenfalls unter Verlängerung der Probefrist angeordnet werben. Der Höchstbetrag der Geldstrafe ist einheitlich auf fünftausend Mark festgesetzt; die im Besonderen Teile bisher vor— gesehenen mannigfachen Abgrenzungen des Höchstbetrags fallen künftig weg. Höhere oder geringere Höchstgrenzen sind nur noch in Ausnahmefällen (z. B. bei dem Inverkehrbringen von Schuldverschreibungen, bei Beleidigung, Notdiebstahl, Not— betrug) vorgesehen. Die Vorschriften über die Ehrenstrafen sind genauer abgegrenzt und redaktionell vereinfacht. Dabei hat die Kommission die bisher befolgte Technik, neben Amts— verlust jedesmal auch die Ausschließung aus der Rechtsanwalt— schaft in den einzelnen Vorschriften besonders zu erwähnen, aufgegeben und dafür die im geltenden Strafgesetzbuch ent— haltene Vorschrift eingefügt, wonach die Rechtsanwaltschaft im Sinne der Bestimmungen über Ehrenfolgen als öffentliches Amt gilt. Von dem Grundsatze, daß Arbeitshaus nur neben Gefängnis von mindestens einem Monat verhängt werden darf, sind bei einzelnen Vergehen und bei den Uebertretungen Aus⸗ nahmen gemacht; bei den Vergehen des Bettelns, Landstreichene, der Verletzung der Unterhaltspflicht, der sinnlosen Trunkenheit soll das Arbeitshaus schon neben Freiheitsstrafe von zwei Wochen, bei den Uebertretungen neben Haft von zwei Wochen zulässig sein. Die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt ist nur noch neben Freiheitsstrafe statthaft. Als besonders schwere Fälle sind auch solche Handlungen bezeichnet, die sich wegen des ungewöhnlich starken und verbrecherischen Willens und wegen der besonderen Umstände der Begehung als un— gewöhnlich schwere darstellen. Die sichernde Maßnahme der Verwahrung gefährlicher Gewohnheitsverbrecher soll künftig der Verjährung entzogen sein.

Zu den einzelnen Strafbestimmungen des Besonderen Teils ist hervorzuheben, daß die Grundstrafe der Abtreibung, wie in erster Lesung, auf Gefängnis, für besonders schwere Fälle auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren festgesetzt ist. Die Etrafbarken der Ausschreitungen sinnlos Trunkener ist auf die Fälle beschränkt worden, wo sich die Tat nach ihren äußeren Merkmalen als ein Verbrechen darstellt; als Strafe ist Ge⸗ fängnis bis zu zwei Jahren angedroht.

Von einer Mitteilung der beschlossenen Aenderungen zur Systematik darf hier abgesehen werden.

Am 27. September d. J. hat die Strafrechtskommission ihre Tätigkeit beendet.

In der Südafrikanischen Union ist am 19. Juni d. J. ein Einwanderungsgesetz The Immigrants Regulation Act 1913 erlassen worden, das am 1. August d. J. in Kraft getreten ist. Das Gesetz soll die in den verschiedenen Teilen der Union in Kraft befindlichen Einwanderungsgesetze zusammenfassen, die gesetzliche Grundlage für die Errichtung einer staatlichen Einwanderungsbehörde (Immigration De- bartment) schaffen, die Einwanderung in die Union regeln und das Recht, unerwünschte Personen aus dem Land zu ent— fernen, gesetzlich festlegen.

Das Gesetz schließt sich in seinen Grundzügen den bisherigen Einwanderungsgesetzen der Kapkolonie von 1902 und 1906 an, deren Inhalt seinerzeit im „Reichsanzeiger“ veröffentlicht worden ist (vergl. Nr. 21 und 70 des „Reichsanzeigers“ von 1903 und Nr. 90 von 1907), bringt jedoch in mancher Beziehung wesent—⸗ liche Neueruagen.

Artikel 1 des Gesetzes gibt dem Generalgouverneur die Befugnikt, die Einwanderungsbehörde (Immigration Department) zu errichten. Dieser Behörde liegen alle Arbeiten und Maßnahmen innerhalb und außerhalb der Union ob, die dazu bestimmt sind, den Eintritt von Personen, deren Einwanderung verboten ist (prohibited immigrants), zu verhindern, oder Personen, die im Widerspruch mit den Be⸗ , ,, diesez Gesetzes in die Union eingewandert sind, aus— zuweisen.

Art. 2 sieht die Errichtung von Sondergerichtsböfen (Immigration Boards) vor, die über die Beschwerden wegen Nichtzulassung oder wegen Ausweisung der prohibited immigrants im abgekürzten Ver⸗ ö zu entscheiden haben, und trifft Bestimmungen über die Za⸗ ammensetzung und die Zuständigkeit dieser „Boards“.

Art. 3 beschränkt die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in Sachen der Fernhaltung und Ausweisung der prohibited immigrants auf reine Rechtsfragen.

Des Weiteren behandelt das Gesetz die verbotene Einwanderung (Probibited Immigration) —. .

Ebenso wie das alte Gesetz der Kapkolonie zählt das neue Gesetz der Union die einzelnen Gruppen der prohibited immigrants auf. Prohibited immigrants sind danach unter anderen die Analphabeten,

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die Mittellosen, die mit gewissen Krankheiten Behafteten und die

wegen bestimmter Verbrechen Verurteilten. Daneben hat nunmehr der zuständige Minister die Befugnis erhalten, jeder ihm mißliebig erscheinenden Person die Einwanderung zu verbieten. Er kann jede Person oder jede Klasse von Personen ausschließen, die ihm „aus wirt- schaftlichen Gründen oder auf Grund ihrer Lebenshaltung oder ihrer Lebensgewohnheiten als ungeeignete Einwanderer erscheinen“.

Dem Parlament ist alljährlich bei seinem Zusammentritt eine Liste aller Personen vorzulegen, die auf Grund des Gesetzes nicht zu⸗ gelassen oder ausgewiesen worden sind. Ferner muß der Minister, sofern er von der ihm zustehenden Befugnis Gebrauch macht, dem zu⸗ ständigen Einwanderungsbeamten und den Immigration Boards hierüber eine schriftliche Mitteilung machen.

Art. 5 zählt die Gruppen von Personen auf, denen die Ein⸗ wanderung nicht verboten werden darf. ö.

Es sind dies u. a. die Angehörigen der englischen Land und Seemacht, die Offiziere und die Mannschaft eines im Dienst eines fremden Staates fahrenden Schiffs (of a public ship of any foreign state), die englischen Beamten und die bei der Union be— glaubigten Vertreter fremder Regierungen nebst ihrer Familie, ihren Dienstboten und ihrem Buregupersonal, ferner unter gewissen Vor⸗ aussetzungen Personen europäischer Abstammung, die landwirtschaftliche oder häusliche Dienstboten, gelernte Handwerker usw. sind.

Art. 9 gibt den Einwanderungs. und Polizeibeamten das Recht, Personen, die verdächtig sind, prohibited immigrants zu sein, ohne richterlichen Haftbefehl festzunehmen, falls Gefahr besteht, daß eine Verzögerung die Zwecke des Gesetzes vereiteln könnte.

Weiterhin werden die Befugnisse geregelt, die den Einwanderungs⸗ behörden zu dem Zweck zustehen, um die Einwanderung von prohibited immigrants zu verhindern. Ferner werden Anordnungen über die Behandlung solcher Einwanderer erlassen. -

Art. 11 überträgt jedem Einwanderungsbeamten die Befugnis zum Betreten von Schiffen, die Einwanderer mit sich führen. Er darf, sofern ihm eine solche Maßregel zur besseren Durchführung des Gesetzes erforderlich erscheint, den Verkehr zwischen dem Land und dem 8a . auf dem er amtlich tätig ist, oder das verdächtig ist, Prohibited immigrants an Bord zu haben, untersagen oder regeln. Die Hafen⸗ kapitäne und Hafenmeister können auf Ersuchen der Einwanderungs— beamten den Schiffen einen bestimmten Platz im Hafen anweisen.

Art. 12 bestimmt, daß der Führer jedes eintreffenden Schiffs dem Einwanderungsbeamten auf Verlangen eine Liste der Passagiere und der Mannschaften und ein Zertifikat des Arztes über die während der Reise vorgekommenen Krankheitsfälle zu übergeben hat. .

Art. 13 verpflichtet den Schiffsführer, Personen, die verdächtig sind, prohibited immigrants zu sein, bis zur endgültigen Ent— scheidung an Bord zu behalten und zu verpflegen oder, falls sie auf dem Lande in Gewahrsam gehalten werden, eine Sicherheit für alle etwa entstehenden Kosten zu stellen. Der Schiffsführer hat ge— gebenenfalls ihre Heimschaffung zu übernehmen. . .

Nach Art. 14 sind der Schiffsführer und der Schiffseigentümer dafür verantwortlich, daß die als prohibited immigrants bezeichneten Personen aus dem Gewahrsam nicht entweichen. Die von dem zu⸗ ständigen Minister für solche Fälle festzusetzende Buße darf den Be— trag von S 100 für den einzelnen Fall nicht übersteigen.

Art. 18 ermächtigt den Minister, mit Schiffseigentümern, deren Schiffe regelmäßig die Häfen des Landes anlaufen, besondere Vereinbarungen uͤber die Sscherheitsleistungen zu treffen,

Nach Art. 19 1st jede Person, die in einem Hafen der Union landet oder innerhalb des Uniongebietes angetroffen wird, verpflichtet, vor dem Einwanderungebeamten auf Ladung zu erscheinen und sich über ihre Berechtigung zum Aufenthalt auszuweisen.

Art. 21 und 22 ordnen an, daß bestimmte Klassen von Personen, die nicht in dem jetzigen Unionsgebiet geboren sind, insbesondere Personen, die wegen gewisser einzeln aufgeführter Vergehen verurteilt worden sind, ohne richterlichen Haftbefehl verhaftet und ausgewiesen werden können. . w

Nach Art. 25 kann der zuständige Minister Personen, die an sich unter einzelnen Gruppen der prohibited immigrants fallen, einen Erlaubnisschein (permit) für eine bestimmte Zeit zum Betreten des Tandes und zum Aufenthalt daselbst erteilen. Auch kann er Per⸗ sonen, die vorübergehend das Land verlassen, für den Fall der Räck—

kehr Identitätszeugnisse ausstellen. ;

Nach Art 26 ist der Generalgouverneur befugt, Ausführungs⸗

bestimmungen zu dem Gesetz zu erlassen.

Im Amtsblatt der Union vom 15. Juli d. J. ist eine Verordnung des Generalgouverneurs vom 11. Juli d. J. ver⸗ öffentlicht worden, durch die die in Art. 1 des Gesetzes vor⸗ gesehene Einwanderungsbehörde errichtet und unter die 2 des Ministers des Innern gestellt wird. Die Verordnung enthält gleichzeitig die in Art. 26 des Gesetzes vorgesehenen Ausführungsbestimmungen, insbesondere Vorschriften über die Tätigkeit der Einwanderungsbeamten in Sachen der Kontrolle und Untersuchung der eintreffenden Schiffe und Personen, über die ärztliche Untersuchung dieser Personen, die Aufzählung der Krankheiten, die Personen als prohibited immigrants erscheinen lassen, ferner Bestimmungen über die Behandlung von Personen, die an Tuberkulose leiden, über das Verfahren bei Einlegung der Berufung in Einwanderungs⸗ angelegenheiten gegen die Entscheidung der Einwanderungs⸗ beamten, über die Erteilung von Erlaubnisscheinen zwecks zeit⸗ weiligen Aufenthalts im Bundesgebiet und über die Festnahme und Heimschaffung von prohibitéd immigrants.

Großbritannien und Irland.

Der Kanzler der Schatzkammer Lloyd George hat den angekündigten Feldzug der Regierung gegen den Großgrund⸗ besitz mit einer Rede in Bedford eröffnet, in der er laut Mel⸗ dung des „W. T. B.“ sagte:

Die Homerule-⸗Frage und die Trennung von Staat und Kirche in Wales seien tatsächlich erledigt, und mit etwas gutem Willen könnten die letzten Maßregeln dafür ge⸗ troffen werden. Die Regierung hätte den Wunsch, das Volk aus dem Elend zu erheben, und die Zeit seit gekommen, gegen die große Macht der Grundherren vorzugehen. Der Minister verwellte bei den unleidlichen Verhältnissen der Landarbeiter, betonte scharf, daß sie anständig behandelt, gut untergebracht und ihnen der Weg zum Fortschritt gebahnt werden müßte, und führte dann weiter aus, daß das Grundbesitzertum das größte und am wenigsten beauf- schtigie Monopol darstelle. Der größte Teil des Landes in England

efinde sich in den Händen weniger Leute, die das Land zur Wildnis machten, es in diesem Zustand erhalten könnten und die gesetzlichen Befugnisse besäßen, Schlimmeres anzurichten als ein fremder Eindringling in erobertem Lande. Lloyd George übte dann an den Plänen der Untonisten zur Behandlung der Landfrage Kritik und sogte, alle diese Plane liefen auf den Landankauf hinaus. Dem Volke könne aber nicht eine riesige Nationalschuld aufgebürdet werden, um den Mißstand zu kapitalisieren. Jedes Land in Europa sei sich klar darüber, daß es für Verteidigungszwecke das Allerwichtigste sei, eine zahlreiche und kräftige Bevölkerung auf der Scholle zu haben. Die Statistik zeige, daß in England der Prozentsatz des kultivierten Landes geringer sei als in irgend einem anderen Lande Europas. Der Minister Ling sodann auf die Lage der Ackerbauer ein und erklärte, daß die niedrigen Löhne und die Lage der landwirtschaftlichen Arbeiter eine Schande für das reiche und mächtige Land seien. Lord Geoige erklärte zum Swluß seiner Rede, daß das Landmonopol fest. gründlich und drastisch behandelt werden müsse. Die ganze Lage müsse neu gestaltet werden,

Bedford, in der er hinsichtlich der Landfrage sagte:

Transportgelegenheiten müßten geschaffen werden, und man müsse dem System ein Ende machen, unter dem gewisse Eisenbahn⸗ gesellschaften fremden Ländern zweifellose Bevorzugung gewährten. Das Land müsse unter Bedingungen erworben werden, die für die Gesellschaft wie für den Eigentümer gleich billig seien. Die mächtige Hilfe des Stagts müsse in der Form der Gesetzgebung, Verwaltung und Finanzkraft angerufen werden, um diese Ziele zu wirksamer Aus—⸗ führung zu bringen.

Am Abend hielt Lloyd George eine zweite Ansprache in

Die Gegner der Regierung verlangten eine Regelung der Frage durch ein Uebereiakommen. Er habe nichts dagegen, doch müsse es ein wirkliches Uebereinkommen sein. Die Reaie⸗ rung werde auf kein Kompromiß eingehen. Er möchte seine Zuhörer in ein Kabinettsgeheimnis einweihen. Vor einiger Zeit nämlich habe eine Kommission des Kabinetts Aussagen über die Unruhe in der Arbeiterwelt entgegengenommen. Dabei sei es den Mitgliedern der Kommission am meisten aufgefallen, daß die Löhne in vielen Gewerbezweigen heruntergegangen seien, weil die landwirtschaftlichen Arbeiter ungenügend bezahlt wären. Bezüglich des Vorschlags, die Landbesitzer auszukaufen, wies Lloyd George darauf hin, daß dies fünfhundert Jahre in Anspruch nehmen würde. Nachdem die Regierung die Bewegung jetzt in Lauf gebracht habe, werde sie nicht davon abgehen, bis das Land frei gemacht sei.

Frankreich.

Der Präsident Poincaré ist gestern vormittag von Cartagena in Marseille eingetroffen und von den Ministern Baudin und Thierry sowie den Spitzen der Zivil⸗, Militär⸗ und Marinebehörden begrüßt worden. Der Praͤsident hat von Bord des Panzerschiffes „Diderot“ an den König von Spanien ein Funkentelegramm gesandt, in dem er,

Nation seinen Dank für den so aufrichtigen und freundschaft⸗ lichen Empfang und für die herzlichen, Frankreich bezeugten Gefühle ausspricht und den herzlichsten Wünschen Frankreichs für den König, die Königin und Spanien Ausdruck verleiht. Der König sprach durch Funkspruch im Namen Spaniens, der Königin und in seinem eigenen Namen aufrichtigen Dank aus und übermittelte herzliche Wünsche für die Größe und das Gedeihen Frankreichs sowie für das Glück des Präsidenten Poincars und seiner Gemahlin.

Spanien.

Der König, der Ministerpräsident Graf Romanones und die Minister der Marine und des Aeußern sind gestern von Car⸗ tagena in Madrid wieder eingetroffen.

Die Kam mern sind, wie „W. T. B.“ meldet, für den 25. d. M. einberufen worden.

Türkei.

Der österreichisch⸗ungarische Botschafter Markgraf von Pallaviccini ist vorgestern vom Sultan in Audienz empfangen worden.

Der Großwesir und der bulgarische Delegierte Toschew haben, wie „W. T. B.“ meldet, gestern die Aus⸗ wechslung der Ratifikationen des türkisch⸗bulgari— schen Friedensvertrages vollzogen.

Der Ministerrat hat, obiger Quelle zufolge, die Prü⸗ fung des türkisch⸗französischen Finanzab kommens beendet und beschlossen, Dschavid Bey zur Unterzeichnung zu ermächtigen.

Aus unterrichteter türkischer Quelle wird gemeldet, daß die Frage des westlichen Thraziens entschieden sei. Bulgarien habe sich formell verpflichtet, alle Rechte der Musel⸗ manen zu respektieren. Die Unterpräfekten und Gehilfen der Gouverneure würden Muselmanen sein, die Gendarmen würden der einheimischen Bevölkerung entnommen werden.

Der jungtürkische Kongreß hat vorgestern seine Schlußsitzung abgehatten, um gemäß dem neuen Statut ein Zentralbureau der Generalversammlung zu wählen. Der Großwesir wurde einstimmig zum Führer der Partei für Einheit und Fortschritt gewählt.

Griechenland.

Der König Konstantin hat vorgestern in Saloniki auf dem Marsfelde eine Parade über die Truppen abgehalten und bei dieser Gelegenheit laut Meldung des „W. T. B.“ folgende Proklamation verlesen:

Offiziere, Unteroffiziere, Soldaten! Ein Jahr ist verflossen, seit Ihr zu den Waffen gerufen worden seid, um die Rechte und die Ehre Griechenlands zu verteidigen. Während dieses Jahres habt Ihr in einem kurzen Zeitraume die Grenzen des hellenischen Staatz in einem Maße erweitert, das alle Hoffnungen überstiegen hat, und auf dem Altar des Vaterlandes alles geopfert, Euer Leben, Euren Besitz und Eure Gesundheit. Nach so vielen Gefahren, Mühen und Leiden könntet Ihr Euch jetzt mit vollem Recht aus ruhen, aber ich bedarf Eurer noch, um das zu sichern, was Ihr mit so viel Opfern erworben habt. Ihr werdet mich wohl verstehen, meine Waffengenossen, und deshalb bleibt Ihr, trotz der großen Sehnsucht, Eure heimatlichen Stätten wiederzusehen, die steten treuen und unerschütterlichen Wächter Eures Königs und Eures Vaterlandes. Ich freue mich, wieder inmitten elner solchen Armee

zu weilen. Serbien.

Das Amtsblatt veröffentlicht einen Erlaß des Königs, durch den die Skupschtina für den 14. Oktober zur ordent⸗

lichen Herbstsession einberufen wird.

Bulgarien.

Die bulgarische Regierung hat dem türkischen Ge⸗ sandten in Sofia Fethi Bey das Ägrément erteilt.

Montenegro.

An amtlicher Stelle in Cetinje eingegangene Meldungen berichten, daß die Albanesen vorgestern nnversehens mit überlegenen Kräften die ganze montenegrinische Front von Gusinse bis Djakowa angegriffen haben. Es entwickelten sich heftige Kämpfe, in denen die Montenegriner nach einer Depesche des, Wiener K. K. Telegraphen⸗Korrespondenzbureaus“ geschlagen wurden. Die Albanesen besetzten Batuscha, einen wichtigen Punkt an der Verbindungslinie Ipek und Djakowa.

Amtlich wird festgestellt, daß die Montenegriner die Grenzen des autonomen Albanien nicht überschritten hätten; die von ihnen besetzten Stellungen befinden sich diesseits der

Grenze. Amerika.

Nach Meldungen des „W. T. B.“ sind in Mexiko vor⸗

wie „W. T. B.“ meldet, dem König, der Königin und der

von Abgeordneten kein Ende nähme, die Kammer auflösen lassen und ihre Sitzungen irgendwo anders abhalten, ver⸗ haftet und gefangengesetzt worden. Die Annahme der Reso⸗ lution war im n,, mit dem Verschwinden des Senators Dominguez, der kürzlich eine Rede gehalten hatte, in der er Huerta angriff, erfolgt.

Beide Häuser des Kongresses wurden nach der 1 der Abgeordneten von Huerta suspendiert. In einer Pro⸗ klamakion an die Bevölkerung erklärt Huerta, die Mehr⸗ heit der Deputierten habe beschlossen, ihm sede finanzielle Unter⸗ stützung zu verweigern, obwohl das Land im Innern und nach außen schwere Verpflichtungen habe. Wenn die Opposition von einer mächtigen Volksbewegung unterstützt würde, würde er zurücktreten, doch sei das nicht der Fall. Durch die Pro⸗ klamation werden die Neuwahlen auf den 26. Oktober, den Tag der Präsidentenwahl, festgesetzt.

Asien.

Die Posten der diplomatischen Beamten in der Mandschurei sind, wie „W. T. B.“ meldet, aufgehoben worden. Die Konsuln haben, wie dies früher geschah, mit den Taotais zu verhandeln.

Der Kaiser von Japan hat dem Präsidenten YJuanschikai ein Telegramm zugehen lassen, in dem er ihn zur Uebernahme der Präsidentschaft beglückwünscht und gleich⸗ zeitig die besten Wünsche für den Frieden und die Wohlfahrt Chinas ausdrückt. Das japanische Auswärtige Amt richtete ebenfalls ein Glückwunschtelegrimm an Yuanschikai, der die Telegramme in entsprechender Weise erwiderte.

Afrika.

Nach einer vom „W. T. B.“ verbreiteten Meldung aus Tanger fand gestern nachmittag in der Gegend von Dschebel Habib auf der Straße nach Fez ein heftiges Scharmützel zwischen einer spanischen Truppenabteilung und Dschebalaleuten statt. Das Ergebnis des Kampfes ist bisher unbekannt. Nach dem Bericht der Eingeborenen sollen die Spanier Terrain gewonnen haben.

Parlamentarische Nachrichten.

Nach amtlichen Ermittlungen wurden bei der vorgestrigen Reichstagsersatzwahl im 4. sächsischen Reichstagswahl⸗ kreise (Dresden⸗Neustadt) laut Meldung des W. T. B.“ 56 512 Stimmen abgegeben; davon erhielten Dr. Hartmann, Landwirt in Rothstock, (Kons.) 14 242, Dr. Klöppel, Rechts⸗ anwalt in Blasewitz, (Fortschr. Vpt. 11 035 und Buck, Ar⸗ beitersekretär in Dresden, (Soz.) 31 202 Stimmen. Sonit ist Buck (Soz.) gewählt.

Theater und Mufik.

Königliches Opernhaus.

Anläßlich der Hundertjahrfeier von Verdis Geburts⸗ tag wurde am Sonnabend im Königlichen Opernhaus eine Oper des italienischen Meisters aufgeführt die nur selten auf deutschen Bühnen egeben wird, in Berlin aber bisher nur durch das Gastspiel des Fuͤrstlichen Theaters von Monte Carlo im Jahre 1907 bekannt ge⸗ worden war. Und doch hat das Werk es ist der Don Carlos. für uns um seines Stoffes willen besonderes Interesse. Die Oper ist im Jahre 1867 innerhalb des kurzen Zeitraums von sechs Monaten entstanden, und war nicht das erste Werk, zu dem eine Dichtung Schillers den Komponisten begeisserte; seine Opern „IJ Masnadieri' („Die Räuber“, London 1847) und „Luisa Miller“ (. Kabale und Uebe“, Neapel 1849) legen davon Zeugnis ab. „Don Carlos‘ wurde unmittelbar vor der Aida“ geschaffen und bildet den Uebergang von dem in Verdls älteren Arbeiten, wie ‚„Ernani“, ‚Rigoletto“, Troubadour“, „Traviata“ bis zur Vollendung durchgeführtem Stil zu dem neueren, der mit „Aida“ anhebt und in dem Meisterwerk „Falstaff' wiederum seinen Höhepunkt erreicht. Wenn der ‚Don Carlos“ sich in Deutsch⸗ land bisher nicht hat einbürgern können, so liegt das einerseits an dem inneren Zwiespalt, den seine Musik zeigt, an einem gewissen Tasten und Suchen nach neuen Ausdrucksformen, anderseits aber auch an den Verstößen wlder den Schillerschen Geist, deren die Textverfasser Mery und du Locle sich schuldig gemacht haben. Verdi selbst empfand diese Schwächea und fuchh ihnen durch Umarbeitung der Oper abzuhelfen; sogar in den letzten Jahren seines Lebens hat er sich damit heschästigt. Jedenfalls darf man der leitenden Stelle der Königlichen Oper dafür dankbar sein, durch die Aufführung am Sonnabend nachdrücklich auf dieses Werk hingewiesen zu haben. Sie enthält doch so manches Schöne, so manche Stelle, die an das Beste gemahnt, was Verdi geschaffen, daß man gern auch minder Gelungenes mit in den Kauf nimmt. Die Aufführung war hohen Lobes wert. Der Kapellmeister von Strauß, den die Einfühlun in das Wesen italienischer Musik nicht leicht fällt, war diesma offensichtlich mit Liebe an seine Aufgabe gegangen, wenn er auch nicht ganz das rechte Temperament für sie aufbrachte. An erster Stelle ist Herrn Knüpfers prächtige darstellerische und, gesang⸗ liche Wiedergabe des Königs Philspp zu rühmen. Die große Arie des dritten Aktes begeisterte die Zuhörer so sehr, daß der Künstler starken Beifall bei offener Szene erntete. Auch die tempe= ramentvolle Leistung der Frau Arndt Ober als Prinzessin Eboli wurde gebührend gewürdigt. In der Rolle des Marquis Posa, die einen ganzen Künstler erfordert, zeichnete sich Herr Bronsgeest durch die Vornebm⸗ heit seines . und verstäͤndige Darstellung aus. Der Don Carles selbst ist bei Verdi etwas kärglich bedacht, er fand in Herrn Jadlowker einen Vertreter, wie man ihn sich besser nicht wünschen konnte. Der unbequem hoch liegenden Partie der Königin wurde Frau Hafgren⸗Waag mit ihrem weichen Sopran völlig gerecht. Derr Schwegler als Großinquisitor, Fräulein Manski (Page) u. a. vervoll ständigten das vortreffliche Ensemble; Cbor und Orchester, Regie und Ausstattung verdlenten ebenfalls vollste Anerkennung.

Im Königlichen Opernbause gebt morgen, Dienstag, Samson und Dallla, Oper in 3 Akten von C. Saint Sasnß, unter versönlicher Leitung des Komponisten in Szene. Die Dalila singt Frau Ober, den Samson: Derr Berger, den Oberprlester Verr Bischoff den Abimelech Derr Krasa, den Alten Hebräer: Herr Schwegler. Im choreographischen Teil wirken neben Fräulein Peter die Solotänzerinnen und das gesamte Ballettkorps mit.

Im Königlichen Schauspielbause wird morgen das Lustspiel Flachsmann als Grzteber? don Oito Ernst gegeben. In den Hauptrollen sind die Damen Butze Heisler, von . Abich und die Derren Eggeling, Böttcher, Vollmer, Pohl, von Ledehur, Stange, Mannstaedt und Werrack beschäftigt. Die Spielleitung hat der Oberregisseur Patty.

indem man die besten Arbeitskräfte durch Sicherung auskömmlicher ohne und einer befferen Lage auf das Land ziehe. Erweiterte

gestern 110 Abgeordnete, die eine Resolution unterzeichnet hatten, in der sie erklärten, sie würden, falls das Verschwinden