ö.
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69872 Satzung . des Brandenburgischen Pfandbrief⸗ amtes für Hausgrundstücke
vom 8. März 1910, 3. März 1911 und
28. November 1911 2. . . ö 264 Potsdam Seite 211. Amts — 23 Amtablatt Frankfurt Seite 82. 5. März ö 1913. 2 Fl I. Allgemeines.
I) Zweck und Firma. §8 1. Die unter der Bezeichnung „Brandenburgisches Pfandbriefamt für Hausgrundstücke“ begruͤndete Kreditanstalt hat den Zweck, den Hausbesitzern in der e . Brandenburg einen dauernden dealkredit durch Gewährung von Hypo⸗ Ausgabe von
Abänderung vom
thekendarlehen mittels Pfandbriefen zu schaffen. 2) Rechte. .
§ 2. 1 Das Pfandbriefamt hat die Rechte einer juristischen Person.
2 Zur Erwerbung, Wiederveräußerung und Verpfändung solcher Grundstücke, auf welche Forderungen des Pfandbriefamtes eingetragen sind, bedarf es einer besonderen Genehmigung des Staates nicht, Dasselbe gilt in bezug auf Grundstücke für die Ge— schäftsräume des Pfandbriefamtes.
3) Sitz.
§ 3. Das Pfandbriefamt hat seinen Sitz am Sitze des Brandenburgischen Pro⸗ vinzialverbandes. .
Staatsaufsicht.
§ 4. Das Pfagndbriefamt steht unter Oberaufsicht des Ministers für Landwirt— schaft, Domänen und Forsten.
II. Mitgliedschaft. ö r. .
§ 5. Zum Beitritt berechtigt ist — unbeschadet der Befugnis des Vorstandes, einzelne Grundstücke von der Beleihung auszuschließen 6 9) — der eingetragene Eigentümer eines in der Provinz Branden⸗ burg gelegenen, zur Gebäudesteuer veran⸗ lagten Grundstückes, welches von der Be— leihung bei dem Kur⸗ und Neumärkischen ritterschaftlichen Kreditinstitute und dem Neuen Brandenburgischen Kreditinstitute ausgeschlossen ist. Der Beitritt des Eigen⸗ tümers eines zur Gebäudesteuer noch nicht veranlagten Grundstückes kann nur auf ein⸗ stimmigen Beschluß des Vorstandes zu⸗ gelassen werden. .
2à Der Beitretende hat mit dem An⸗ trage auf Bewilligung eines Pfandhrief⸗ darlehns (6 8) dem Vorstande schriftlich u erklären, daß er die satzungsmäßigen
erpflichtungen, insbesondere bezüglich des zu gewährenden Pfandbriefdarlehns, über⸗
nehme. Die Mitgliedschaft beginnt mit
der Eintragung der
Pfandbriefschuld 81g), Der Erwerber eines mit Pfandbriefen beliehenen Grundstückes erwirbt die Mit⸗ gliedschaft, wenn er in einer binnen vier Wochen nach dem Erwerb dem Vorstande einzureichenden, gerichtlich oder notariell beglaubigten Erklärung die satzungsmäßi⸗ gen Pflichten eines Mitgliedes und ins⸗ besondere die persönliche Verbindlichkeit aus dem Pfandbriefdarlehn übernimmt (8§ 7a E. 14) und wegen der zu zahlen⸗ den Zinsen (6 106) sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft. Erfolgt der Erwerb im Wege der Zwangsver⸗ steigerung, so hat der Erwerber diese Er⸗ klärung in der Zeit zwischen dem Zu— schlag und dem Kaufgelderbelegungstermin
abzugeben. Y Pflichten. .
§z 6. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Wahl zum Abgeordneten und zum Mit— gliede des Verwaltungsrats oder Stell⸗ vertreter anzunehmen, wenn es nicht be⸗ reits in gleicher Weise innerhalb der letzten drei Jahre tätig gewesen ist, sowie einzelne Aufträge des Vorstandes oder des Ver⸗ waltungsrats, namentlich Ermittlungen und gutachtliche Aeußerungen über Ge⸗ bäude auszuführen (6 47.
2 Außerdem haftet jedes Mitglied dem
rovinzialverbande für die etwa gemäß S§ 21 und 57 oder § 23 geleisteten Zah— lungen nebst den Zinsen bis zur Höhe von 5 v. H. des auf seinem Grundstücke ein⸗ getragenen Pfandbriefdarlehens. Der Pro⸗ vinzialverband hat die Mitglieder nach Verhältnis ihrer Pfandbriefdarlehen in Anspruch zu nehmen, unter Uebertragung der von einzelnen nicht beizutreibenden Beträge auf die übrigen.
3) lußtritt.
§ 7. Die Mitgliedschaft erlischt:
a. mit der Tilgung des eingetragenen Pfandbriefdarlehns (8 38);
b. mit der Veräußerung des beliehenen Grundstücks;
C. mit der Ausschließung durch den Ver⸗ waltungsrat im Falle der Kündigung das Darlehns (8 14).
2 Im übrigen erlischt die persönliche Verbindlichkeit des Veräußerers aus dem Darlehnsvertrage, sobald sie der Er⸗ werber gemäß § 5 Abs. 3 übernimmt und das Guthaben des Grundstückes an der Sicherheitsmasse mindestens 5 v. H. des Darlehns beträgt oder bis dahin ergänzt wird.
III. Pfandbriefdarlehen. I Antrag.
58. * Dem Antrage auf. Bewilligung eines Pfandbriefdarlehns sind beizufügen;
a, eine beglaubigte vollständige Abschrift
des Grundbuchblattes und ein amtlich beglaubigter Lageplan oder eine amt⸗ lich beglaubigte Katasterhandzeichnung oder der Lageplan eines vereideten Landmessers;
b. ein Nachweis über die Veranlagung
des Grundstücks zur (Hebäude⸗ bzw.
Grundsteuer, über die Veranlagung zu dieser Steuer; falls aber die Be⸗ leihung schon vor der Veranlagung zur Gebäudesteuer nachgesucht wird G 5 Abs. Y, eine ö Bescheini⸗ gung über die erfolgte Gebrauchsab⸗ nahme;
eine Nachweisung der für das Grund⸗
stück in den drei letzten Jahren etwa außer den gemeindlichen Steuern ent⸗ richteten Grundahgaben;
der Feuerversicherungsschein und die
letzte Beitrags⸗ und Prämienquittung einer der öffentlichen Feuersozietäten; in der Provinz, im Falle der Ver⸗ sicherung bei einer privaten Gesell⸗ schaft jedoch der Nachweis der Kündi⸗ gung dieses Vertrages zum nächst⸗ fälligen Termin und der Anmeldung bei einer der öffentlichen Sozietäten; eine vom Antragsteller eigenhändig zu unterschreibende genaue Aufstellung der Mieterträge der einzeln aufzu⸗ führenden Wohnungen und gewerblich genutzten Räume unter Angabe der Größe der Wohnungen, der Namen der Mieter und des Mietwertes der unvermieteten oder leerstehenden Räume;
die Mietverträge;
eine schriftliche Auskunft des Magi⸗ strats oder des Gemeindevorstehers darüber, ob noch Anliegerbeiträge für das Grundstück zu zahlen sind.
2 Gleichzeitig ist der für die Pfandbriefe gewünschte Zinssatz anzugeben und zur Bestreitung der Verwaltungskosten eine Meldegebühr von 1 vom Tausend des be⸗ antragten Pfandbriefdarlehns, zu vollen Mark nach oben abgerundet, jedoch nicht unter 10 90 einzuzahlen (6 29). Eine Rückzahlung dieser Gebühr findet nicht statt.
Grundstücke, deren Eigentum mehreren zusteht, können nur im ganzen beliehen
werden. 2) Ablehnung.
§ g. 1 Der Vorstand ist berechtigt, den Antrag abzulehnen, wenn nach seinem pflichtmäßigen Ermessen die Bestimmung des Grundstücks oder der Gebäude, oder die Person des Besitzers, oder sonstige Um⸗ stände nicht die genügende Sicherheit für das Darlehn bieten. Auszuschließen sind von der Beleihung insbesondere:
a. Grundstücke, deren Beleihungsgrenze (cz 11) die Höhe von 3000 „ nicht erreicht;
b. Grundstücke, in deren Gebäuden Be⸗ triebe stattfinden, die mit besonderer Feuersgefahr verbunden sind:
c. Warenhäuser, Theater und Gebäude, die ausschließlich oder doch hauptsäch⸗ lich als Tanz⸗ und Konzertsäle oder zu ähnlichen Zwecken dienen;
d. Gebäude, soweit deren Wert auf industrieller Nutzung beruht oder deren Vermietbarkeit oder Verkäuflichkeit sonst ungewöhnlichen Schwierigkeiten begegnen würde.
2 Gegen die Entscheidung des Vorstands steht dem Antragsteller die Berufung an den Verwaltungsrat offen, bei dessen Ent⸗ scheidung es bewendet.
3) Bewilligung.
a. Allgemeine Bedingungen.
§ 10. Das Pfandbriefamt gewährt das bewilligte Darlehn in Brandenburgi⸗ schen Pfandbriefen des vom Schuldner ge⸗ wählten Zinsfußes und Kapitalbetrages nach dem Nennwerte, in Stücken von 5000, 2000, 1000, 500, 200 und 100 S unter folgenden Bedingungen:
a. der Schuldner hat beim Empfang das Darlehns 4 v. H. desselben als Beitrag zur Sicherheitsmasse bar zu zahlen (§ 32); er hat das Darlehn in der ursprüng⸗ lichen bzw. der durch Löschung ge⸗ minderten Höhe mit jährlich * vb. H. mehr zu verzinsen, als der Zinsfuß der gewährten Pfandbriefe beträgt, und die Zinsen vierteljährlich im vor⸗ aus in der Zeit vom 3. bis 10. Januar, . n, 3. bis 10. Oktober an die Kasse des Pfandbriefamtes bar oder in fälligen, nicht verjährten Zinsscheinen von Brandenburgischen Pfandbriefen ab⸗ zuführen (6 28). Es kann auf An⸗ trag des Darlehnsnehmers außerdem ein besonderer Tilgungsbeitrag ver⸗ einbart werden (8 36 Abs. ).
Auf Antrag des Darlehnsnehmers kann der Vorstand genehmigen, daß die für das erste Vierteljahr zu ent⸗ richtenden Zinsen auf die nächsten M Jahre verteilt werden, sodaß zu den üblichen Zinsterminen jedes mal n der ersten Vierteljahrszinsen mehr zu entrichten ist; für Kapital und Zinsen muß an erster Stelle Hypothek bestellt werden; die sonstigen satzungsmäßigen Beiträge sind durch Eintragung eines ent⸗ sprechend höheren Zinssatzes bis zu 5 v. H. sicherzustellen. Vorein⸗ getragene Altenteile, Grundrenten, Abfindungsberechtigungen und andere dauernde Lasten sind auf ihren Kapi⸗ talwert nach dem Ermessen des Vor⸗ standes einzuschätzen und mit diesem Werte von dem Darlehnsbetrage ab⸗ zuziehen.
Auch hat der Darlehnsnehmer in der gerichtlichen oder notariellen Schuldurkunde zu erklären, daß er sich wegen der Zinsen (D) der — gegen den jeweiligen Eigentümer zulässigen
sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfe, und dies im Grundbuche eintragen zu lassen.
Kann das Vorrecht vor bereits ein⸗ getragenen Forderungen nicht sogleich
gung des Darlehns dennoch zulässig,
wenn der Darlehnsnehmer sich ver⸗
pflichtet, die bereits eingetragenen
Forderungen, sobald dies angängig ist,
zur Löschung zu bringen, und wegen
der Ansprüche aus denselben eine um
2 v. H. höhere Sicherheit bar oder
in Brandenburgischen Pfandbriefen
desselben Zinsfußes bei dem Pfand⸗ briefamte hinterlegt. Bei Berech⸗ nung der etwaigen Ansprüche aus den eingetragenen Forderungen wird der
Zinssatz auf 5 v. H. und der Rück⸗
stand der Zinsen auf zwei Jahre an⸗
genommen, sofern ein anderes nicht nachgewiesen wird.
Etwaige Vorschüsse aus der Sicher⸗ heitsmasse zur Deckung rückständiger Zinsen oder Versicherungsbeiträge sind mit 6 v. H. Verzugszinsen zurück⸗ zuzahlen G 33 a).
Sämtliche Kosten der Vorbereitung und Vollziehung des Darlehns⸗ geschäftes und ferner der Eintragung des Darlehns trägt der Darlehns⸗ sucher; zur Deckung dieser Kosten kann ein angemessener Vorschuß ver⸗ langt werden. Die Stempelkosten für die auszufertigenden Pfandbriefe so— wie die sämtlichen Kosten jedes ge⸗ richtlichen Verfahrens einschließlich der Kosten für die Vertretung des Vorstandes trägt der Darlehns⸗ schuldner;
d. der Schuldner ist verpflichtet — bei bestehender Privatversicherung vom nächstfälligen Kündigungstermin an — so lange die Pfandbriefschuld besteht, das Grundstück bei einer öffentlichen Feuersozietät in der Provinz in Feuerversicherung zu halten, und zwar mindestens in Höhe des nach S 11 er⸗ mittelten Bauwertes.
2 Auf Verlangen des Vorstandes hat der
Darlehnsnehmer den Verkauf der bewillig⸗
ten Pfandbriefe dem Pfandbriefamt —
selbst oder durch Bankhäuser — gegen Er⸗ stattung der Auslagen, namentlich der
Makler- und Vermittlungsgebühr zu über⸗
lassen.
s Dem Darlehnsnehmer kann auf seinen
Antrag, wenn der Kurs der Pfandbriefe,
die er erhält, unter dem Nennwert steht,
zur völligen oder teilweisen Ausgleichung der Kursdifferenz — und zwar im Falle eines Verkaufs der Pfandbriefe durch das
Pfandbriefamt einschließlich der Makler⸗
und Vermittlungsgebühr und des Pfand⸗
briefstempels — ein Zuschußdarlehn in bar gewährt werden, das 5 v. H. des
Nennwertes des Pfandbriefdarlehns nicht
übersteigen darf. Zu seiner Tilgung ist
ein besonderer Tilgungsbeitrag von minde⸗ stens 5 v. H. des ursprünglichen Nenn—⸗ wertes des Pfandbriefdarlehns zu ent⸗ richten. Dieser Tilgungsbeitrag wird in einem besonderen Ausgleichskonto so lange angesammelt, bis daraus das Zuschußdar—⸗ lehn vollständig getilgt ist. Die Sicher= stellung des Zuschußdarlehns erfolgt durch
Eintragung einer entsprechenden Erhöhung
des Zinssatzes für das Pfandbriefdarlehn
im Grundbuch, oder sofern hierdurch eine
ausreichende dingliche Sicherheit nicht ge⸗
währt wird, durch eine unmittelbar nach der Pfandbriefschuld einzutragende Siche— rungöhypothek, über die im Interesse der etwa nacheingetragenen Glaͤubiger nur durch Löschung verfügt werden darf. Ver⸗ mag der Schuldner die Vorrangsein— räumung nicht zu erreichen, so, ist dem
Vorstand überlassen, sich mit Eintragung
der Sicherungshypothek an bereitester
Stelle innerhalb 90 v. H. des Taxwertes
zu begnügen. Solange das Zuschußdarlehn
noch nicht völlig getilgt oder zurückerstattet ist, darf das Pfandbriefdarlehn nicht zurückgezahlt werden. Der Schuldner kann vor Rückzahlung des Zuschußdarlehns Löschungsbewilligung des Pfandbriefdar⸗ lehns nicht ö b. Grenze der Beleihung.
§ 11. Jedes Grundstück, dessen Eigen⸗ tümer dem Pfandbriefamte beitreten kann (Sz 5), ist beleihbar
a. innerhalb der ersten Hälfte des er⸗
mittelten Wertes. Der bei der Wert⸗
ermittlung zugrunde zu legende Wert des Grundstückes darf den durch sorg⸗ fältige Ermittlung festgestellten Ver⸗ kaufswert nicht übersteigen. Bei der
Feststellung dieses Wertes sind nur
die dauernden Eigenschaften des
Grundstückes und der Ertrag zu be⸗
rücksichtigen, den das Grundstück bei
ordnungsmäßiger Wirtschaft jedem
Besitzer nachhaltig gewähren kann.
Die Wertermittlung ist auf Grund einer von dem Minister für Land⸗ wirtschaft, Domänen und Forsten zu genehmigenden Abschätzungsordnung, die der Verwaltungsrat unter Zu⸗ stimmung des Provinzialausschusses zu beschließen hat, vorzunehmen.
Von der Aufnahme einer förm⸗ lichen Schätzung kann abgesehen wer⸗ den, wenn das zu bewilligende Dar⸗ lehn ein in der Abschätzungsordnung festzusetzendes Vielfaches des Ge⸗ bäudesteuernutzungswertes nicht über⸗ schreitet; =
im Falle der Versicherung bei einer
der öffentlichen Feuersozietäten bis
zur Hälfte der Feuertaxe, wenn der
Geschäftsführer oder ein vom Vor⸗
stande ersuchtes Mitglied (58 47) be⸗
scheinigt, daß die Gebäude sich in gutem baulichen ö befinden Bauwert der Taxe
und ihr zeitiger noch entspricht. c. Veränderungen der Beleihungsgrenze. § 12. 1 Werden auf einem beliehenen Grundstücke Neubauten errichtet, so ist der Vorstand befugt, ein neues Pfandbriefdar⸗
gewiesenen Mehrwerts des Grundstücks u gewähren, sobald die Neubauten ver⸗ ch und zur Gebäudesteuer veranlagt bzw. (6 5 Abs. IM) angemeldet sind.
Sollen auf einem beliehenen Grundstücke Gebäude abgebrochen werden, so hat der Eigentümer k vier Wochen vor Beginn des Abbruches eine nach dem Verhältnis der Herabminderung des Grundstückswertes von dem Vor⸗ stande festzustellende Sicherheit bar oder in mündelsicheren Wertpapieren zu be— stellen, widrigenfalls die sofortige Rück⸗ zahlung des Pfandbriefdarlehns von dem Vorstande gefordert werden kann. Die bestellte Sicherheit wird zurückgegeben in dem Umfange, in welchem die satzungs⸗ mäßige Sicherheit als wiederhergestellt nachgewiesen wird. 3 Ebenso ist der Eigentümer ver⸗ pflichtet, von jeder baulichen Veränderung auf dem Grundstücke, soweit sie auf den Gebäudesteuernutzungswert von Einfluß ein kann, vier Wochen vor deren Aus⸗ ö dem Vorstande Anzeige zu machen, widrigenfalls dieser die sofortige Zurück— zahlung des Pfandbriefdarlehns zu fordern berechtigt ist. ; . Der Vorstand ist berechtigt, jederzeit prüfen zu lassen, ob und inwieweit die aatzungsmäßige Sicherheit für das Pfand⸗ bierfdarlehn noch vorhanden ist. Eine solche Prüfung soll mindestens alle fünf Jahre stattfinden. 8 Ergibt sich hierbei oder sonst, daß das Darlehn nicht mehr innerhalb der zu⸗ lässigen Beleihungsgrenze steht (6 11), so ist der Vorstand berechtigt, die ganze oder teilweise Rückzahlung desselben nach sechs⸗ monatlicher Kündigung zu fordern. Hier gegen steht dem Eigentümer binnen zwei Wochen die Berufung an den Verwal⸗ tungsrgt frei; doch wird dadurch der Lauf der Maßnahmen des Vorstandes nicht unterbrochen. Der Verwaltungsrat ist be rechtigt, eine neue Wertabschätzung auf Kosten des Eigentümers anzuordnen. Seine Entscheidung ist eine endgültige.
c Rückzahlung.
a. Kündigung seitens des Schuldners. § 13. 4 Nach Ablauf von 2 Jahren seit der Aushändigung der Pfandbriefe ist der Schuldner befugt, nach sechsmonatlicher Kündigung zum 2. Januar oder 1. Juli das Darlehn in nicht ausgelosten Bran— denburgischen Pfandbriefen desselben Zins⸗ fußes, in welchen das Darlehn gegeben wurde, zum Nennwerte oder nach seiner Wahl auch in Geld ganz oder teilweise zurückzuzahlen. Teilzahlungen können innerhalb eines Jahres bis zum Betrage von 5 v. H. des Pfandbriefdarlehns auch ohne Kündigung erfolgen. Auf Verlangen des Pfandbriefamtes hat der Schuldner gleichzeitig mit der Kündigungserklärung eine Sicherheit von 2 bis 3 v. H. des auf⸗ zukündigenden Pfandbriefbetrages bei dem Pfandbriefamte zu hinterlegen.
2 Vor Ablauf von 2 Jahren ist Rück⸗ zahlung nur mit Genehmigung des Vor⸗ standes zulässig. Diese darf nicht ver— weigert werden, wenn die Rückzahlung in⸗ folge Veräußerung des Grundstücks oder aus Anlaß eines Brandes innerhalb einer Frist von zwei Wochen in nicht aus— gelosten Brandenburgischen Pfandbriefen desselben Zinsfußes angeboten wird.
3 Erfolgt die Kündigung des Darlehns vor Ablauf von 5. Jahren, so verfällt das Guthaben des verhafteten Grundstücks an der Sicherheits masse nach der Bestimmung in § 5.
Zahlt der Schuldner am Verfalltage das Darlehn nicht zurück, so hat der Vor— stand das Recht, entweder die Kündigung als unwirksam zu erklären oder für das rückständig gebliebene Kapital 6 v. H. Zin⸗ sen jährlich zu fordern. .
s Erfolgt die Kündigung des Darlehns behufs Umwandlung des Zinsfußes, so ist der Schuldner befugt, das Kapital bar zurückzuzahlen (68 24, 37). Das Guthaben des Grundstückes an der Sicherheits- oder der Tilgungsmasse bleibt unberührt. Der Schuldner hat jedoch eine Gebühr von M. v. H. des Pfandbriefdarlehns zur Be— triebsmasse zu zahlen G 29). Die Aus⸗ reichung der Pfandbriefe mit höherem Zinsfuße darf nicht vor Ablauf eines Jahres nach Rückzahlung des Darlehns erfolgen.
Im Falle der Umwandlung des Dar— lehns läuft das Kündigungsrecht des Schuldners von der Aushändigung der neuen Pfandbriefe.
Die Rückzahlung des auf Grund des 5 10 Abs. 3 gewährten Zuschußdarlehns kann ohne Kündigung jederzeit in bar er⸗ folgen. b. Kündigung seitens des Pfandbriefamtes.
§ 14. 1 Abgesehen von der Aufkündi⸗ gung des Kapitals nach § 12 ist der Vor— stand befugt, das Darlehn mit sechsmonat⸗ licher Frist zum 2. Januar oder 1. Juli ganz oder teilweise zu kündigen, ;
a. wenn der Schuldner die Zinsen nicht
pünktlich zahlt (6 106), oder die Feuerversicherung für das Grundstück nicht nach § 194 fortsetzt, oder die Versicherungsbeiträge nicht pünktlich abführt; wenn der Schuldner sich den satzungs⸗ mäßigen Anordnungen des Vorstandes . wiederholter Mahnung nicht ügt; c. wenn der Erwerber des verpsändeten Grundstücks den Beitritt nicht nach S§ 5 erklärt hat 6 5; wenn die Zwangsberwaltung oder Zwangsversteigerung eingeleitet ist; wenn der Schuldner in Konkurs ge⸗ rät oder die Zahlungen einstellt; in sonstigen in die Schuldurkunde aufzunehmenden Fällen, in denen es
Bei Gefahr im Verzuge kann jedoch der
Vorstand die sofortige Rückzahl
56 , a n den steht hiergegen innerhalb einer Woche die Beschwerde an den Provinz aten i?
Dem Schuldner
offen, welcher endgültig unter Ausschluß des Rechtsweges entscheidet. schiuß Die Kündigung ist nicht mehr zulässig wenn der säumige Schuldner () die aus der Sicherheitsmasse geleisteten Vorschüsse nebst Verzugszinsen 6 100) und die etwa erwachsenen Kosten bereits erstattet hat. Im übrigen ist das Pfandbriefamt nur befugt, die Abtragung der Schuld durch satzungsmäßige Tilgung zu fordern.
e. Eintritt des nacheingetragenen
Gläubigers.
§ 15. 1 Auf Antrag eines nach dem
Pfandbriefamte eingetragenen Gläubigers,
welcher unter Zahlung von . v. H. seiner n . sich verpflichtet, für den säumigen Schuldner die rückständigen 3. und. Versicherungsbeiträge nebst Kosten zu zahlen, kann der Vorstand zu den Akten für das Grundstück einen entsprechenden Vermerk eintragen lassen. Lehnt der Vor— stand die Eintragung eines solchen Ver— merks ab, so steht dem Antragsteller die Berufung an den Verwaltungsrat frei, bei dessen Entscheidung es bewendet. 3s Auf Grund des Vermerks erhält der Gläubiger im Falle der Säumnis des Schuldners Nachricht mit der Aufforde— rung, innerhalb zwei Wochen nach dem Behändigungstage die rückständigen Zinsen und Versicherungsbeiträge samt den Kosten gegen Abtretung zu zahlen und weiterhin die Zinsen und Beiträge an den Fällig— keitstagen zu entrichten. Solange der Gläubiger die Zahlungen pünktlich leistet, bleibt ihm das Recht vorbehalten, bei einer Uebernahme des Grundstückes durch frei— händigen Ankauf oder im Wege der Zwangsversteigerung das Pfandbriefdar— lehn mit allen satzungsmäßigen Rechten und Pflichten nach 8 5 zu übernehmen. 3 Für einen solchen nacheingetragenen Hyporthekengläubiger ist ferner auf Antrag des Schuldners zu den Akten zu vermerken, daß der Schuldner sich verpflichtet, nicht ohne Genehmigung des nacheingetragenen Gläubigers über sein Guthaben an der Sicherheits- oder Tilgungsmasse zu ver— fügen und ferner die Hypothek löschen zu lassen, wenn sie sich mit dem Eigentum in einer Person vereinigt. Zur Sicherung dieser letzten Verpflichtung ist eine Vor— merkung im Grundbuche einzutragen.
5) Löschung. .
§ 15. 1 Nach der vollständigen Tilgung des Darlehns (G 36) erhält der Schuldner, soweit nicht 8 15 Abs. 3 entgegensteht, löschungsfähige Quittung. Bei Teil— zahlungen von 10 v. H. der Gesamtschuld — und im Falle der Veräußerung schon bei . kann der Schuldt löschungsfähige Quittung über den getilg= ten Teil der Schuld unter Vorbehalt des Vorrechts für den Rest des Pfandbrief— darlehns fordern.
Im Falle der Kündigung des Pfand⸗ briefdarlehns seitens des Vorstandes hat der Schuldner t v. H. des Betrages als Austrittsgeld zu zahlen.
3 Auf Grund der Quittung ist Eigentümer befugt, die getilgte Schuld— summe löschen zu lassen oder über das der⸗ selben zustehende Pfandrecht zu verfügen.
Auch kann an Stelle der löschungs— fähigen Quittungen in Höhe des quittier— ten Betrages dem Eigentümer ein neues Pfandbriefdarlehn gegeben werden, soweit dasselbe innerhalb der aufs neue festzu— stellenden Beleihungsgrenze des Grund— stücks (6 11) stehen würde.
s Uebrigens muß das Darlehn, soweit über dasselbe nicht löschungsfähige Quit— tungen erteilt sind, auch weiterhin ohne Rücksicht auf die abgestoßenen Beträge ver⸗ zinst werden.
IV. Pfandbriefe. 1 Beschaffenheit.
5 del
3. dem beigefügten Formular A als verzins— liche Schuldverschreibungen, welche auf jeden Inhaber lauten, unter dem 1. Januar des jedesmal laufenden Jahres vom Vor— stande ausgefertigt. Sie werden für einen Zeitraum von zehn Jahren mit Zins— scheinen nach dem Formular B und aufer= dem zur Empfangnahme der neuen Zins— scheinreihe mit einer Anweisung nach dem Formular C versehen.
2 Auf diese Anweisung wird jedoch bie neue Zinsscheinreihe nicht verabfolgt, wenn vorher von dem Besitzer des Pfandbrieses schriftlich Widerspruch erhoben worden ist, vielmehr wird dann die neue Zinsschein reihe an denjenigen verabfolgt, welcher den Pfandbrief vorlegt. .
3 Für diejenigen Pfandbriefe, welche ke— reits der Tilgungsmasse überwiesen (8 37) oder zur Rückzahlung gekündigt sind (6 29), findet ebenso wie für diejenigen, welche bereits rechtskräftig für ungültig erklärt e die Aushändigung einer neuen Zins⸗ cheinreihe nicht statt. ; ;
Der Vorstand bestimmt mit Genehmi— gung des Verwaltungsrates die Arten des Zinsfußes, zu welchem Pfandbriefe zu be;
eben sind. Der Zinsfuß der Dien r , , nicht weniger als 3 v. H. und nich mehr als 5 v. H. betragen.
D R g.
§ 18. 1 Der Inhaber eines Pfand— briefes kann von dem Vorstande verlangen, daß der Her nr, auf seinen oder eines Dritten Namen umgeschrieben werde, es . denn, daß er zur Verfügung über die Irkunde nicht berechtigt ist. Zugunsten des Pfandbriefamtes gilt der Inhaber als zur Verfügung üher dle Urkunde berechtigt,
Die 6 verjährter Zinsscheine
Grundsteuer und, im Falle des Be⸗ nstehens einer besonderen gemeindlichen
beschafft werden, so ist die Bewilli⸗
lehn bis zur Hälfte des gemäß § 11 nach⸗
die Sicherheit der Anstalt erfordert.
fließen zur Betriebsmasse 6 2).
1 Die Pfandbriefe werden nach
3) Zinsenzahlung.*
§ 19. Die Zinsen der Pfandbriefe wer⸗ den, halbjährlich an die Vorzeiger der fälligen, nicht verjährten Zinsscheine von der Kasse des Pfandbriefamtes oder den bekanntgegebenen anderweiten Kassen ge⸗
zahlt. 4 Sicherheit. a. Sicherheitsmasse.
§ 20. Den Inhabern der Pfandbriefe wird für alle aus diesen Schuldverschrei⸗ bungen entspringenden Forderungen zu⸗ nächst mit der Sicherheitsmasse des Amtes (S 32) Sicherheit gewährt dergestalt, daß dieselben befugt sind, soweit die Befriedi⸗ gung ihrer fälligen Forderungen nicht sofort an der fe des Pfandbriefamtes erfolgt, sich an jene Masse zu halten. Die Rechte der Pfandbriefinhaber werden durch die Ermittlung des Guthabens der ein— zelnen beliehenen Grundstücke an der Sicherheitsmasse (8 34) nicht berührt.
§ 21. 1 So lange zur Sicherheitsmasse nach den S§ 32 ff. nicht insgesamt eine Million Markabgeführt worden ist, gewährt zunächst zur Verstärkung derselben bis zu einer Million Mark der Provinzialver⸗ band von Brandenburg ein Darlehn, das nach Bedarf abgehoben wird. Für die von dem Provinzialverbande auf dieses Dar⸗ lehn gezahlten Beträge nebst Zinsen haften demselben die Mitglieder des Pfandbrief⸗ amtes (5§5 6).
Falls auch dann die Sicherheitsmasse zur Befriedigung der Pfandbriefinhaber wegen ihrer fälligen Forderungen und zur Deckung von Kapitalausfällen (5 33) nicht ausreicht, ist der Vorstand befugt, mit Zustimmung des Verwaltungsrates von den Mitgliedern nach Verhältnis ihrer ursprünglichen Pfandbriefdarlehen Zu⸗ schüsse bis höchstens 5 v. H. dieser Dar⸗ lehen einzuziehen. Die Zuschüsse können aus den baren Beständen der Tilgungs⸗ massen (8 38) entnommen werden.
b. Hypotheken.
§ 22. 1 Im übrigen dienen zur Be⸗ friedigung der Pfandbriefinhaber die Hypo⸗ theken des Amtes und dessen sonstiges Ver⸗ mögen.
Der Gesamtbetrag der im Umlaufe befindlichen Pfandbriefe muß in Höhe des Nennwertes jederzeit durch Hypotheken von mindestens gleicher Höhe und minde⸗ stens gleichem Zinsertrage gedeckt sein. Ist infolge der Rückzahlung von Hypotheken oder aus einem anderen Grunde die vor— geschriebene Deckung durch Hypotheken nicht vollständig vorhanden und ist weder die Ergänzung durch andere Hypotheken noch die Einziehung eines entsprechenden Betrages von Pfandbriefen sofort ausführ⸗ bar, so hat das Pfandbriefamt die fehlende Hypothekendeckung einstweilen durch Schuld⸗ verschreibungen des Reichs oder eines Bundesstaates oder durch bares Geld zu ersetzen. Die Schuldverschreibungen dürfen höchstens mit einem Betrage in Ansatz ge⸗ bracht werden, der um 5 v. H. des Nenn⸗ wertes unter ihrem jeweiligen Börsen⸗ preise bleibt. Als eingelöst gelten die zu den Tilgungsmassen gelangten und die zu dem Zwecke der Tilgung aus den Baxr⸗ beständen derselben aufgerufenen Pfand⸗ briefe. In den Gesamtbetrag der Hypo⸗ theken sind diejenigen Beträge, welche be⸗ reits getilgt, aber noch nicht löschungs⸗ fähig quittiert sind, nicht einzurechnen.
c. Provinzialverband.
§ 23. Falls und soweit die Ansprüche der Pfandbriefinhaber hiernach nicht voll⸗ ständig befriedigt werden können, haftet für sie der Provinzialverband von Branden⸗ burg bis zur Höhe von 20 v. H. des Ge⸗ samtbetrages der jeweilig im Umlaufe be⸗ findlichen Pfandbriefe. Etwaige auf Grund dieser Haftung geleistete Zahlungen sind dem Provbinzialverbande aus den dem⸗ nächstigen Ueberschüssen der Betriebsmasse vorweg zu erstatten und mit 4 v. H. zu verzinsen.
5) Kündigung.
§z 24. 1 Die Pfandbriefe können seitens des Inhabers nicht und seitens des Pfand⸗ briefamtes nur behufs der satzungsmäßigen Tilgung gekündigt werden.
2 Die Kündigung muß drei Monate vor dem Einlösungstage (5 38) durch drei⸗ malige Bekanntmachung in den Blättern des Amtes erfolgen.
6) Einlösung.
§ 25. Die gekündigten Pfandbriefe müssen zur Verfallzeit nebst den noch nicht fälligen Zinsscheinen in kursfähigem Zu— r. eingeliefert werden; der Betrag ehlender Zinsscheine wird bei der Ein— lösung in Abzug gebracht. Der Betrag der nicht eingehenden Pfandbriefe bleibt, soweit die Einlösung nicht früher erfolgt, bis zum Ablauf der Gültigkeit aller aus⸗ gegebenen Zinsschine im Gewahrsam des Amtes und wird zugunsten der Sicher⸗ heitsmasse (6 32) zinsbar angelegt. Nach Ablauf jener Zeit wird der Kapitalbetrag der nicht eingegangenen Pfandbriefe nach Abzug des Betrages der nach der Verfall zeit fällig gewordenen und vom Pfandbrief⸗ amte eingelösten Zinsscheine bei der Hinter⸗ legungsstelle hinterlegt. Soweit der An⸗ spruch aus gekündigten und nicht einge⸗ reichten Pfandbriefen gemäß § 801 B.. G. B. zugunsten des Pfandbriefamtes verjährt ist, fließen die hinterlegten Be⸗ träge zur Sicherheitsmasse. Alljährlich am 2. Januar bzw. 1. Juli sind die im Besitz der Tilgungsmassen be— findlichen Pfandbriefe (6 38) mit den dazu⸗ gehörigen Zinsscheinen nehst Anweisungen von dem Vorstande in Gegenwart des Pro— vinzialkommissars und eines abgeordneten Mitgliedes des Verwaltungsrates durch Feuer zu vernichten. Ueber die erfolgte Vernichtung ist eine Verhandlung aufzu— nehmen, in welcher die bernichteten Pfand⸗ briefe nach Reihe, Buchstaben und Nummer
aufzuführen sind, und seitens des Vor⸗ standes eine Bekanntmachung in den Blättern des Amtes zu erlassen.
§ 26. Das Pfandbriefamt übernimmt auf Antrag für die Inhaber von Pfand= briefen die Ueberwachung des Zeitpunktes der Auslosung. Die Auslosung wird als⸗ dann dem Auftraggeber durch einge⸗ schriebenen Brief mitgeteilt. Für die Ueberwachung der Auslosung wird eine vom Vorstande zu bestimmende Gebühr er⸗ hoben.
§ 27. Die Pfandbriefe können auf den Namen eines bestimmten Gläubigers bei dem Pfandbriefamte nach Maßgabe einer besonderen Ordnung mit der Wirkung hinterlegt werden, daß das Pfandbriefamt außer seiner Verpflichtung aus den Pfand⸗ briefen die dem Inhaber zur Geltung—⸗ machung seiner Rechte obliegenden Maß— nahmen, im Falle der Auslosung die Er⸗ werbung gleichartiger neuer Pfandbriefe und die für ihn mit dem Besitz der Wert⸗ papiere verbundenen Gefahren übernimmt.
V. Geldmittel. I) Einzelne Massen.
§z 28. 1 Die Geldmittel des Pfandbrief⸗ amtes besteben in:
a. der Betriebsmasse,
b. der Sicherheitsmasse,
c. der Tilgungsmasse.
Das den Zinsfuß der Pfandbrlefe übersteigende 4 v. H. der Zinsen, welches der Schuldner zahlt (5 106), fließt zur Hälfte (4 v. H) in die Betriebe masse hebufs Bestreitung der Verwaltungskosten (S 30) und zur Hälfte (4 v. H), bis das Guthaben des verpfändeten Grundstücks an der Sicherheitsmasse 5 v. H. des Pfandbriefdarlehns erreicht, in die Sicher— heitsmasse (5 32), und von da ab in die Tilgungsmasse (5 37),
3 Das Pfandbriefamt ist berechtigt, gegen Hinterlegung von Wertpapieren bei der Reichsbank oder anderen öffentlichen Kassen für den vorübergehenden Bedarf Lombarddarlehen aufzunehmen.
2) Betrieb smasse. a. Einnahmen.
§z 29. In die Betriebsmasse fließen:
a. die Meldegebübren (5 8) und Aus⸗ trittsgelder (5 16 Abs. 2);
b. die jährlich mit 4 v. H. des Pfand— ö zu leistenden Beiträge
C. die außerordentlichen Einnahmen.
Zu den letzteren gehören außer den nach den 8§ 13 und 15 zu zahlenden Ge— bühren und den Beträgen für verjährte Zinsscheine (5 18) insbesondere die Zinsen der verfügbaren Bestände der Masse, welche unbeschadet der Möglichkeit jeder⸗ zeitiger Flüssigmachung zinsbar und sicher anzulegen sind.
b. Ausgaben.
830. 1 Aus der Betriebsmasse sind die persönlichen und sächlichen Kosten der Ge⸗ schäftsverwaltung zu bestreiten.
Zu den persoͤnlichen Kosten gehört auch die Ansammlung eines Fonds für die nicht, durch gesetzliche oder vertragliche Versicherung gedeckte Pensions⸗ und Hinter⸗ bliebenenversorgung des Personals. Zu diesem Zwecke wird ein dem Betrage von 18 v. H. der pensionsfähigen Gehälter entsprechender Betrag, abzüglich der für die anderweite Versicherung gezahlten Be— träge, alljährlich verwendet und in mündel⸗ sicheren Werten zinsbar angelegt. Die Iinsen sind zunächst zur Auszablung der Pensionen zu verwenden. Soweit eg der selben hierzu nicht bedarf, wachsen sie dem Kapital des Pensionsfonds zu. Zur Herab⸗ setzung oder Einstellung der Zahlungen an den Fonds bedarf es der Einwilligung der Staatgaufsicht? behörde.
Zu den sächlichen Kosten gehören auch die Ausgaben für die Verwaltung und Unterhaltung der für die Geschäftsräume des Amts erworbenen Grundstücke, soweit sie durch die daraus erzielten Einnahmen nicht gedeckt werden.
C. Auegleichung.
§ 31. Ueberschüsse, welche sich für dle Betriebsmasse beim Jabresabschluß er— geben, werden bis zur Erreichung eines Bestandes von 10 v. H. des Pfandbrief⸗ umlaufs zur Hälfte, von da ah vollständig an die Sicherheitsmasse abgefübrt.
3) Sicherheitsmasse. a. Einnahmen.
§ 32. Die Einnahmen der Sicherheits⸗ masse bestehen:
a. in dem mit 4 v. H. des Pfandbrief darlehns zu zahlenden einmaligen Bei trage (3 102)
b. in dem alljährlich zu zahlenden Rv H. deg Pfandbriefdarlehns, welches sofort nach dem Eingange zur Sicherheits masse abzuführen ist, bis das Gut haben des verpfändeten Grundstückes an dieser 5 v. H. des Darlehns er⸗ reicht (6 28);
in den Zinsen stände;
in den Zinsen der gelelsteten Vor
schüsse C6 19);
in den Ueberschüssen der Betriebs⸗ masse G 31);
in dem Gewinne aus der Verwaltung der nicht für die Geschäftsräume des Amtes erworbenen Grundstücke und dem Erlöse bel der Wlederveräußerung von Grundstücken des Amtes;
in den nach S§ 25, 35 der Masse zu⸗ ,, Beträgen;
in etwaigen Einschüssen des Probinzial⸗ berbandes und Zuschüssen der Mit- glieder (5 21).
b. Ausgaben.
§ 33. Die Ausgaben der Sicherheits⸗ masse bestehen:
a. in den Vorschüssen zur Deckung rück⸗ ständig gebliebener Zinsen und nicht ge⸗
zahlter Versicherungsbeiträge (5 10 *
ihrer eigenen Be⸗
*
b. in Kapitalaus fällen, welche das Pfan brlefamt betreffen; .
c. in den von Pfandbriefinhabern in 6 genommenen Beträgen in dem Kapitalaufwande für die von dem Amte erworbenen Grundstücke und dem Verluste aus der Verwaltung und Unterhaltung der nicht für die Geschäftsraume des Amtes erworbenen Grundstücke;
e. in den Auszahlungen an ausgeschiedene Mitglteder (6 36);
f. in den Abführungen zur Tilgungs⸗ masse (5 36);
g. in erstatteten Einschüssen des Pro⸗ vinzialverbandes (5 21).
Der nach Abzug der Ausgaben ver⸗
bltibende Bestand ist in mündelsicheren
Wertpapieren anzulegen. Mindestens der
vierte Teil ist in Schuldverschreibungen
des Reiches oder des preußischen Staates
anzulegen.
C. Verteilung. .
§ 34. 1 Für jedes Geschäftsjahr wird der für dasselbe — bei Einrechnung des für Grundstücke gemachten Kapitalauf⸗ wandes — als Kapitalwert sich ergebende Bestand beim Jahresschluß festgestellt und das Guthaben für saͤmtliche beliehenen Grundstücke ermittelt.
Zu dem Zwecke wird die im laufenden Jahre . bildende Sicherheitsmasse, welche abgesondert von der in den Vor⸗ jahren entstandenen zu verwalten ist, beim Jahresabschlusse auf die Grundstücke rer⸗ teilt nach dem Verhältnis der für die selben zur Jahresmasse geleisteten Bei⸗ träge. Die für die gekündigten Darleben verhafteten Grundstücke bleiben hierbei außer Betracht.
Für die an der Masse der Vorjahre beteiligten Grundstücke wächst ihr Anteil ihrem früheren Guthaben zu.
Vor der Ueberweisung der Masse des letzten Jahres an die der Vorjahre wird jedoch für die letztere die Bilanz gezogen und der Ueberichuß oder der Fehlbetrag gegenüber der Summe der noch wachenden Guthaben diesem verhältnismäßig zu⸗ oder abgerechnet.
d. Verfügung über das Guthaben.
38 Bei der Ermittlung des Guthabens für die einzelnen Grundstücke werden die Einnahmen nach § 32 zu d bis h und die Ausgaben nach § 33 zu A bis d und zu g verhältnismäßig auf die Masse des letzten Jahres und die der Vorjahre verteilt nach dem Bestande beider Massen, wie derselbe sich ergibt, wenn jene Einnahmen und Ausgaben außer Ansatz bleiben.
S 35. Wird ein Mitglied ausgeschlossen (Sz 14), so verfällt sein Guthaben zugunsten ter Sscherheitsmasse (5 329).
Gin gleiches tritt ein, wenn das Dar lehn vor Ablauf von fünf Jahren seit dem 1. Januar desjenigen Jahres, in welchem die Beleihung oder die letzte Neu⸗ oder Mehrbeleihung des Grundstücks statt—« gefunden hat, ganz oder teilweise zurück. gezahlt wird — jedoch nur bis zur Höhe von 3 v. H. des zurückgezahlten Darlehns⸗ betrages.
3 Erreicht das Guthaben an der Sicher⸗ heitsmasse nach dem letzten Jahresabschluß noch nicht 3 v. H., so hat der Eigentümer das selbe in beiden vorangehenden Fällen bis auf diese Höhe zu ergänzen.
Solange das Pfandbriefdarlehn nicht vollständig getilgt ist, geht das Guthaben des Grundstückes mit der Veräußerung auf den Erwerber über (5 76). Das Gut— haben verfällt jedoch zugunsten der Sicher⸗ heitsmasse, falls der Erwerber nicht gemäß § 5 Abs. 3 die Mitgltedschaft erwirbt.
s Sobald das Pfandhriefdarlehn voll⸗ ständig getilgt ist, wird das Guthaben bei Fest⸗ stellung des betreffenden Jahresabschlusses in der danach sich ergebenden Höhe (8 34 nach der Wahl des Vorstands in bar oder in Wertpapieren der Sicherheitsmasse nach dem Tageskurse dem Ausgeschiedenen aug⸗ gezahlt. .
8. Verwejsung an die Tilgungsmasse.
§ 36. Sofern nach dem Jahr ab⸗ schluß das Guthaben eines Grundstückes an der Sicherheitsmasse über 15 v. H. des eingetragenen Pfandbriefdarlehns hinaus⸗ geht, fließt der überschleßende Betrag in die Tilgungsmasse.
Uebersteigt das Guthaben infolge teil⸗ weiser Tilgung des Pfandbriefdarlehns 15 v. H. des Restdarlehns, so ist der Ueber⸗ schuß nur insoweit, als er 5 v. H. des ursprünglichen Darlehns übersteigt, der Tilgungsmasse zu überweisen.
3 Insoweit die Sicherheits masse 5 Mil lionen übersteigt, ist das Guthaben der Grundstücke nur bis auf 10 v. H. des Darlehns — bzw. 5 v. H. des ursprünglichen Darlehns — zurückzuhalten.
Der vom Darlehnsnehmer auf seinen
Antrag zu zahlende besondere Tilgungabei⸗
trag fließt sofort in die Tilgungemasse.
4) Tilgung smasse. a. Einnahmen.
§z 37. In die Tilgungsmasse j des bepfandbrieften Grundstückes gelangen außer den aus der Sicherheitsmasse nach
§ 36 überwiesenen Guthaben.
a. das alljährlich vom Schuldner zu zahlende v. H. des Pfandbriefdar⸗ lehns, sobald das Guthaben des ver⸗
fändeten Grundstückes an der Sicher eitsmasse 5 v. H. des Pfandbriefdar⸗ lehns erreicht hat;
die von dem Schuldner gezahlten Barbeträge, sowie die an Zablungsstatt gegebenen Pfandbriefe (5858 13, 142:
die Zinsen, welche auf denjenigen Teil der getilgten Darlehen fallen, über welchen noch nicht löschungsfähige
Quittung erteilt ist, sowelt sie die
Zinsen übersteigen, welche auf die zu
tilgenden Pfandbriefe noch zu zahlen
sind; d. der besondere Tilgungs beitrag (95 16
Abs. 1);
e. Zinsen der Bestände der Tilgungs⸗
masse.
Bei einem Wechsel des Eigentümers des bepfandbrieften Grundstücks geht das Tilgungsguthaben auf den Erwerber über. Falls dieser dem Pfandbriefamte nicht als Mitglied beitritt, wird das Guthaben auf das zurückzuzahlende Darlehnskapital an⸗
gerechnet.
b. Verwendung. .
§ 38 1 Spätestens am Schlusse jedes Halbjahres ist der bare Bestand der Masse zur Einlöfung von Pfandbriefen desjenigen Zinsfußes, in welchem das auf das Grund⸗ stück eingetragene Darlehn gegeben ist, zu verwenden.
Die Einlösung erfolgt entweder durch
Kündigung derjensgen Pfandbriefe, welche
aus dem älteren Jahrgange durch das Los
bestimmt werden, oder durch freihändigen
Ankauf. Dle eingelösten Pfandbriefe sind
bei dem Eingange zu vernichten.
Die Kündigung erfolgt gleichzeitig für alle Tilgungsmassen.
Von der Verwendung der baren Masse zur Einlösung von Pfandbriefen gemäß Abs. 1 kann insoweit abgesehen werden, als die umlaufenden Pfandbrlefe durch Hppotheken vorschriftsmäßig gedeckt sind (8 22 Abs. 2).
8 In Höhe des Tilgungsguthabens gilt die Kapitalschuld aus dem Pfandbrlef⸗ darlehn, unbeschadet der Bestimmungen über die Erteilung löschungsfähiger Quit tung, als getilgt. Der nach vollständiger Tilgung des Darlehns verbliebene Bestand ist an den Grundstückseigentümer bei dessen Austritt (5 7a) zu zahlen.
5) Vorrechtseinräumung.
§z 39. Der Provinzialverband von Brandenburg räumt wegen aller seiner Forderungen an das Pfandbriefamt, namentlich auch wegen etwaiger gemäß 5§z 23 geleisteter Zahlungen, sämtlichen Ansprüchen der Pfandbriefinhaber sowohl hinsichtlich des Vermögens des Pfand brief⸗ amtes wie hinsichtlich der persönlichen Haftung der Mitglieder des Pfandbrief⸗ amtes das Vorrecht ein.
VI. Lebensver ficherung.
§ 40. Hai ein Pfandbriefschuldner einen Lebens versicherungs vertrag mit der Pro⸗ vinzlal· eben sversicherungganstalt Branden⸗ burg abgeschlossen und den Versicherungs— schein mit Zustimmung des Vorstandes beim Brandenburgischen Pfandbriefamt für Hausgrundstücke hinterlegt, so stehen mit dieser Hinterlegung die Rechte aus der Lebengversicherung dem Pfandbꝛriefamt zu. Das Pfandbriefamt hat sodann die von dem Pfandbriefschuldner in die Til⸗ gungsmasse zu zahlenden Beiträge, soweit sie zur Prämienzahlung beansprucht werden, nicht zur Tilgungsmasse zu vereinnahmen, sondern zur Bestreitung der Lebensver⸗ sicherungsprämie zu verwenden, und zwar auch dann, wenn die Bedingungen zur Abhebung des Guthabens des betreffenden Grundstücks an der Tilgungsmasse noch nickt erfüllt sind. Sämtliche Zahlungen aus dem Versicherunge vertrage, insbesondere an Versicherungssummen, Rückkaufswerten und Dividenden — mit Ausnahme der— jenigen Dividenden, die zur Erhöhung der Versicherungssumme verwandt werden — sind das Pfandbriefamt zur Abführung in die Tilgungsmasse zu leisten.
Die Lebensversicherung kann entweder eine einfache sein, bei der die Versicherungs⸗ summe schlechtbin beim Tode des Ver⸗ sicherten fällig ist oder eine abgekürzte, bei der die Versickerungssumme sowohl beim Tode des Versicherten wie bel Lebzeiten nach Ablauf einer verabredeten Reihe von Jahren oder bei Exreichnng eines ver— abredeten Lebengalters fällig ist.
3 Die Versicherung ist auf das Leben des Eigentümers abzuschließen, kann jedoch mit Genehmigung des no efs . auf das Leben einer anderen Person ge⸗ nommen werden. Ueberseigen die Jahres⸗ vrämien den Tilgungsbeitrag, der pflicht⸗ mäßig zu zablen ist, so muß der Eigen⸗ tümer sich zu der entsprechend höheren freiwilligen Tilgung in einer besonderen Urkunde verpflichten.
Das Pfandbriefamt zahlt die Pfrämien an die Lebensversicherungsanstalt bis zur Höhe der dafar verfügbaren dinglichen Sicherheit des Schuldgrundstücks. Bedarf das Pfandbriefamt bei Ver⸗ wendung seiner Tilgungsmasse auch der für dle Lebensversicherung in Anspruch ge—⸗ nommenen Tilgungebeitrage, so ist es be⸗ rechtigt, die betreffenden Versicherungtz⸗ verträge aufzuheben und die Rückkaufswerte zur Tilgungsmasse zu vereinnahmen. Die . hierüber bleibt dem Pro— vinzialausschuß vorbehalten.
8 Das Pfandbriesamt hebt den Ver
sicherungsbertrag auf und vereinnahmt den
Rückkaufswert zur Tilgungsmasse
a. 54 Zwangsverkauf eines Grund⸗
ücks;
b. beim freihändigen Verkauf des Grund⸗ stücks, jedoch mit der Maß gabe, daß die Versicherung bestehen bleibt, wenn der neue Eigentümer, der bisherige Eigentümer und, sofern ein anderer als der Grundeigentümer versichert war, auch der Versicherte dieses unter Zustimmung des Pfandbriefamts be— antragen;
beim Tode des Eigentümers, wenn dle , auf das Leben einer anderen Person abgeschlossen war, jedoch mit der Maßgabe, daß die Versicherung bestehen bleibt, wenn der Versicherte der alleinige Erbe ist, oder wenn die Erben das Grundstück dem Versicherten übereignen und dieser sowie die Erben das Fort bestehen der Versicherung unter Zu⸗ stimmung des Pfandbriefamts be⸗
antragen.
Das Pfandbriefamt ist berechtigt, den Versicherungs vertrag gufjuheben und den Rückkaufswert zur Tilgungsmasse zu ver⸗ einnahmen, wenn ein Pfandhriesschuldner, ohne Stundung erhalten zu haben, lä iger als ein halbes Jahr mit der Zahlung des Tilgungsbeitrags im Rückstande bleibt.
In allen Fällen, in denen das Pfand⸗ briefamt Versicherungsverträge aufheben will, steht es den beteiligten Grundftücks« eigentümern und im Falle des Abs. 66 ihren Erben frei, durch Zahlung des Rückkaufgwerteß und etwa rückständiger Tilgungsbeiträge zur Tilgungsmasse die Aufhebung der Versicherunge verträge ab⸗ zuwenden und die Rechte des Pfandbrief⸗ amts an der Versicherung zu beseitigen. Das gleiche Recht steht den Versicherten zu, wenn die Versicherung auf das Leben einer anderen Person abgeschlossen ist und die Grundstückseigentümer bzw. ihre Erben den Versicherungsschein nicht auslösen. In diesen Fällen und ebenso dann, wenn das Pfandbriefdarlehn ganz oder bis zur Hälfte des Wertes des Grundstücks ab⸗ gelöst wird, wird der Versicherungsschein unter entsprechender Benachrichtigung der Anstalt dem Berechtigten zur freien Ver⸗ fügung ausgehändigt.
Die beim Tode des Versicherten an das Pfandbriefamt gezahlte Versicherungs⸗ summe wird zur Tilgungsmasse vereinnahmt. Der Vorstand ist jedoch berechtigt, die Versicherungssumme ganz oder teilweise zur Verwendung zu bringen, ohne daß die Bedingungen zur Verwendung des Guthabens an der Tilgungsmasse erfüllt werden. .
Der Vorstand wird ermächtigt, die er⸗
forderlichen Ausführungsbestimmungen zu
erlassen.
VI. Verfassung und Verwaltung D) Organe.
§z 41. Die Angelegenheiten des Pfand⸗ brifamts werden unter Aufsicht des Brandenburgischen Provinzlalausschusses verwaltet durch
I den Provinzialkommissar,
2) den Vorstand,
3) den Verwaltungsrat,
4) die Hauptversammlung.
2) Provinztalkommtssgr.
§5 42. Der Provinzialkommissar wird vom Propsnzialausschusse zur Beaufsichtt⸗ gung der Geschäftsführung des Pfandbrief⸗ amts ernannt (5 41).
Der Name des Ernannten und seines Stellvertreters wird vom Landesdirektor in den Blättern des Amts bekanntgemacht.
§z 43. Der Provinzialkommissar führt
den Vorsitz im Verwaltungsrat (5 49, 50) und in der Hauptversammlung 15 53); er ist befugt, den Sitzungen des Vor⸗ stands mit beratender Stimme beizuwohnen. Jeden Beschluß, welcher nach seiner An sicht die Landesgesetze, die Satzung, das Jateresse des Pfandbriefamts oder das Interesse der Probinz verletzt, hat er zu beanstanden, muß aber dann die Ent⸗ scheidung des Propinzialausschusses darüber einholen, ob der Beichluß zur Ausführung zu bringen ist. Gegen die Entscheidung des Provinzialausschusses findet nur die Berufung an den Minister für Landwirt⸗ schaft, Domänen und Forsten statt. S 44. 1 Dem Provinzialkommissar steht jederzeit frei, von dem gesamten Geschäfte⸗ gange Kenntnis zu nehmen, sämtliche Bücher und Schriften einzufehen oder ein Mitglied des Verwaltungsrates dazu zu ermächtigen, auch von den Beamten münd⸗ liche oder schriftliche Auskunft zu ver⸗ langen.
Meindestens zweimal im Jiohre hat er unter Zuziehung eines abgeordneten Mit gliedes des Verwaltungsrats und des Di⸗ rektors (3 45) oder eines anderen Vor⸗ standsmitgliedes eine außerordentliche Prü⸗ fung der Kasse und des Hypothekengewahr⸗ sams vorzunehmen und dabet festzustellen, daß die noch nicht eingelösten Pfandbriefe den Betrag der dem Amte zustehenden Hypotheken nicht übersteigen (5 22). Die hierüber aufzunehmende Verhandlung ist dem Provinzlalausschusse vorzulegen.
3 Beschwerden sowohl über die Ver⸗ waltung oder den Geschäftegang als auch über die Mitglieder des Vorstands werden vom Provinzialkommissar — geeigneten falls nach Anhörung des Verwaltungs- rats — erledigt. Gegen seine Anord⸗ nungen steht nur Berufung an den Pio⸗ vinzialausschuß offen.
3) Vorstand. § 45. Der Voistand besteht aus dem Direktor und zwei weiteren Mitgliedern. Ein Mitglied ist zum Stellvertreter des Direktors, außerdem ist für jedes Mitglied ein Stellvertreter zu berufen. Die Mitglieder und die Stellvertreter dürfen nicht bis zum dritten Grade ver⸗ wandt oder verschwägert sein. Sie werden vom Provinzialausschuß auf Vorschlag des Veiwaltungsrats unter den von ihm fest⸗ zusetzenden Bedingungen auf längstens zwölf Jahre gewählt und von dem Landes- direktor in ihre Aemter eingeführt und veresdigt. Dieser macht auch die Namen der Gewählten in den Blättein des Amtes bekannt. J 3 Der Vorstand vertritt das Pfandbrief amt gerichtlich und 1 ich; er bat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Das Geschäftsjahr des Pfandbriefamts ist das Kalenderjahr. Der Vorstand ha die Jahresrechnung nebst den Belegen un einem Geschältsberichte bis Ende des ö Jahres und sür je diel Jahre elnen Rechenschaft. bericht em Verwaltung g rale vorzulegen. ö 4) Direktor. . §z 46. Der Vorstand wird nach g durch den Direktor des Pfandbi vertreten. Die ser untere r
Flrma der Anstalt 6 15