1913 / 75 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 29 Mar 1913 18:00:01 GMT) scan diff

gesetz an das Reich abführen. Es beruht diese Vorschrift auf der Erwägung, daß bei den Staaten, die sich dem Besitzsteuer⸗ gesetz unterwerfen, die Verpflichtung dem Reiche gegenüber billigerweise als erfüllt angesehen werden kann, wenn sie die aus dem Gesetz erzielten Einnahmen dem Reiche überlassen. Anderseits konnte es im Interesse der Reichsfinanzen nicht zugelassen werden, daß die Staaten, die einmal zum 1. April igl6 das Besitzsteuergesetz haben in Kraft treten lassen, später nach ihrem Belieben das Gesetz wieder aufgeben oder ändern.

Ob eine landesgesetzliche Besteuerung im Sinne des Ge⸗ setzes durchgeführt ist, soll der Bundesrat zu entscheiden haben.

Gegenstand der mangels anderweiter landesgesetzlicher

Regelung in den einzelnen Bundesstaaten in Kraft tretenden

Vermögenszuwachssteuer (Besitzsteuer) ist der Vermögens⸗ zuwachs im weitesten Sinne, nämlich der Betrag, um den sich der Gesamtwert des Vermögens einer Person erhöht hat. Der Vermögenszuwachs ergibt sich aus der Ver— gleichung des Vermögensstandes eines Steuerpflichtigen zu verschiedenen Zeitpunkten. Die Steuer hat somit zum Gegen⸗ stande nicht den Vermögensbesitz als solchen oder das Vermögen als Ertragsquelle, sondern den Vermögenserwerb. Die Steuer⸗ pflicht knüpft aber nicht an einzelne, den Vermögenserwerb ver⸗ mittelnde Rechtsvorgänge an, sondern sie trifft an einem zum voraus bestimmten Zeitpunkt ein, zu welchem das Vermögen festgestellt und mit dem Vermögensstande zu einem früheren Zeitpunkt verglichen wird. Der zwischen den beiden Zeit⸗ punkten liegende Zeitraum ist Nach dem Entwurf beträgt der allgemeine Veranlagungs⸗ zeitraum 2 Jahre. Er schließt sich zunächst an den für die Veranlagung des Wehrbeitrags maß— gebenden Stichtag (31. Dezember 1913) an. Durch weitere Einzelvorschriften ist Vorsorge getroffen, daß die Möglichkeit der Ausgleichung späterer Vermögensverluste besteht. sätzlich soll das gesamte Vermögen in der Hand des Vermögensinhabers, jedoch nur einmal. der Zuwacht— besteuerung unterworfen sein. Die Steuerpflicht ist beschränkt auf natürliche Personen. Kleinere Vermögen bis 69000 6 sind von der Steuer befreit. Die Freigrenze kann sich dadurch

erhöhen, daß auch ein Vermögenszuwachs bis zu 2000 6 nicht

besteuert wird.

Die Entrichtung der Vermögenszuwachssteuer verteilt sich auf den dem Veranlagungszeitraum folgenden zweijährigen Erhebungszeitraum. Außerdem ist eine ratenweise Zahlung der Jahresbeträge der Steuer vorgesehen. Zur Vermeidung von Härten kann die Steuerbehörde auch die Zahlung der Steuer in Raten zulassen.

Die Steuersätze bewegen sich zwischen 0, und 25 des Zu⸗ wachses. Sie sind abgestuft nach der Höhe des Zuwachses und nach der Größe des Gesamtvermögensbesitzes eines Steuer— pflichtigen.

Die Vermögenszuwachssteuer enthält auch mittelbar eine Besteuerung des Erbschafts- und Schenkungs— erwerbes, insbesondere auch des Erbschaftserwerbes der Ab⸗ kömmlinge, wogegen für den Erbschaftserwerb unter Ehegatten eine besondere Regelung vorgesehen ist. Die steuerliche Erfassung des Kindeserbes durch eine allgemeine Vermögenszuwachssteuer stellt sich aber als eine wesentlich mildere Form der Be⸗ lastung dar, als die Besteuerung durch Ausdehnung des Erbschaftssteuergesetzes auf Abkömmlinge. Die Vermögens⸗ zuwachssteuer kann sich mit erheblich niedrigeren Sätzen be— gnügen als die Erbschaftssteuer. Sie wird außerdem nicht alsbald beim Ableben des Erblassers erhoben, sondern erst zu Beginn des nächsten Veranlagungszeitraums, sie ist nicht auf einmal zu entrichten, sondern verteilt sich auf mehrere Raten⸗ zahlungen und erfaßt nur die Bereicherung, die am Ende des Veranlagungszeitraums noch vorhanden ist. Bei der Ver⸗ mögenszuwachssteuer kann das mobile Kapital leichter erfaßt und eine Hinterziehung der Steuer durch Schenkungen unter Lebenden vermieden werden. Dem Danebenbestehen des Grundwertzuwachssteuergesetzes trägt der Entwurf insofern Rechnung, als die Möglichkeit gegeben ist, die Grundstücke nur mit dem Betrag der Gestehungskosten zu bewerten und die Ab⸗ rechnung des Betrags der steuerpflichtigen Wertsteigerung ab⸗ züglich der erhobenen Wertzuwachssteuer von dem nach dem vorliegenden Gesetz ermittelten Vermögenszuwachs zu belassen ist.

Zuckersteuer und Grundstückstempel.

Nach dem Gesetze vom 14. Juni 1912 soll die Ermäßigung der Zuckersteuer auf den in Artikel V des Gesetzes, betreffend Änderung im Finanzwesen, vom 15. Juli 1909 normierten Betrag sechs Monate nach Einführung des neuen Besitzsteuer— gesetzes, spätestens mit dem 1. Oktober 1916 in Kraft treten. Eine Ermäßigung der Zuckersteuer vor dem 1. Oktober 1916 kann zurzeit indessen nicht in Betracht kom men, da die Finanzierung der Militärvorlage von 1912 auf der Voraussetzung der Aufrecht⸗ erhaltung der Steuer bis zu diesem Tage beruhte und der Er— trag der Besitzsteuer jetzt für andere Zwecke herangezogen werden muß. Der gegenwärtige Deckungsbedarf macht es demnach zur Notwendigkeit, den Eintritt der Ermäßigung der Zuckersteuer und den Wegfalldl des Zuschlags zum Grundstücksstempel wenigstens noch bis zum Ende des Rechnun gs jahrs 1917 hinauszu⸗ schie ben, da sich alsdann wird übersehen lassen, inwieweit die neuen Einnahmen sich dem Bedarf entsprechend entwickeln. Der Entwurf trifft dem entsprechend Bestimmung.

Neben den vorstehend 3 behandelt der Gesetzentwurf noch zwei weitere Maßnahmen, nämlich die An⸗— schaffung eines zur Befriedigung eines außerordentlichen Bedarfs dienenden Bestandes an Silbermünzen bis zur Höhe von 120 Millionen Mark, sowie die Aus— gabe weiterer Reichskassenscheine in Ab⸗ schnitten zu 5 und 10 FSS bis zur Höhe von 129 Millionen Mark, um aus ihrem Erlös einen gleich hohen Betrag in gemünztem Golde mit der weckbestimmung des Reichskriegsschatzes bereitzustellen. Beide Maßnahmen ner— folgen den Zweck, dem Finanzwesen des Reichs gegenüber den in kritischen Zeiten gesteigerten Ansprüchen eine größere Wider— standsfähigkeit zu verleihen.

Aenderung des Reichsstempelgesetzes.

Die bisher bezeichneten steuerlichen Maßnahmen würden noch nicht ausreichen, um den laufenden Bedarf zu befriedigen. Die noch fehlende Deckung war auf einem Wege zu suchen, durch den Handel und Verkehr möglichst nicht von neuem be— unruhigt werden. .

und der Versicherungen ö

Reich zu übertragen.

Der Sutter see kf fes earn, ged. rung des Reichsstempelgesetzes nimmt durch

Uebernahme e. bisher den landesgesetzlichen Bestim⸗

mungen unterworfenen Stempelabgaben auf, das Reich einen weiteren Ausbau des Neichsstempelwesens in Aussicht, der, weil die Landesstempelabgaben von den betreffenden Gegen⸗ ständen künftig wegfallen werden, nur zum Teil und nur in mäßigem Umfang für die Betroffenen eine steuerlich Mehr— belastung bedeuten wird. Es handelt sich um den Übergang der Besteuerung der Gesellschaftsverträge das Reich. Bei beiden Stempelabgaben lag besonderer Anlaß für eine Einbeziehung in die reichsgesetzliche Besteuerung vor.

Sowohl der Reichsstempel von Aktien und diesen ver— wandten Wertpapieren wie die Landesstempelabgaben, soweit sie

sich auf die von jenen betroffenen Gesellschaften beziehen, haben wirtschaftlich denselben Vorgang zum Gegenstande, die Bildung

des Gesellschaftskapitals und seiner Erhöhung. Diese Inanspruch⸗

nahme derselben wirtschaftlichen Vorgänge durch zwei voneinander

unabhängige Steuergesetzgebungen hat manches Mißliche an sich. Sie führt, da die Landessteuersätze erheblich untereinander ab— weichen, für die betroffenen Gesellschaften trotz der einheitlichen

reichsgesetzlichen Besteuerung zu einer ungleichmäßigen Belastung,

und sie erschwert es dem Reiche, diese Gesellschaften in einer

seinen Bedürfnißsen entsprechenden, zugleich aber auch die wirt⸗ schaftlichen Verhältnisse berücksichtigenden Weise

der Veranlagungsgeitrdum. heranzuziehen. Es schien hiernach erwünscht, die sen Gegen⸗

angemessen

stand der Besteuerung künftig unter Aus⸗

schluß von Landes stempeln dem Reiche aus⸗ schließlich

vorzu behalten. Der Wegfall des Landesstempels gestattet bei den Aktiengesellschaften eine Erhöhung des Reichsstempels, die nach dem Entwurfe

Srund⸗ im Anschluß an die für das größte Landesstempelgebiet geltenden

Stempelsätze 11/9 vom Hundert des in Betracht kommenden Kapitalvermögens betragen soll.

Der Erhebung des Stempels soll aber künftig nicht der Nennwert, sondern der Ausgabewert der Aktien zu Grunde ge— legt werden.

Neben den Aktiengesellschaftsverträgen empfiehlt es sich, auch die Besteuerung der übrigen Gesellschaftsverträge auf das Insbesondere gilt dies von der gleich⸗ falls finanziell erheblichen Besteuerung der Gesellschafts⸗ verträge der Gesellschaften mit beschränkter Haftung, da diese in immer bedeutenderem Maße an die Stelle von Aktiengesellschaften treten, die Besteuerung ihrer Errichtung und der Stamimkapitalerhöhungen mithin sachgemäß nur in Verbindung mit derjenigen der Aktiengesellschaften erfolgen kann. Unter diesem Gesichtspunkt schien an sich schon der Zeitpunkt gekommen, der Erhebung eines Reichsstempels auch von diesen Gesellschaften näher zu treten. Die Uebernahme des Landesstempels auf das Reich läßt es gerechtfertigt er⸗ scheinen, bei diesen Anlaß für die künftige Besteuerung mit 3 v. H. des Stammkapitals noch über die Höhe des Stempels hinauszugehen, der z. B. in Preußen bisher von diesen Gesell— schaften erhoben worden ist. Besonderer Anlaß hierzu dürfte insbesondere gegenüber den Grundstücksverwertungs⸗ gesellschaften gegeben sein, insofern sie reine Speku⸗ lationsgeschäfte treiben und bisher zum Teil lediglich zum

wecke der Umgehung der , und der umachssteuer gegründet worden sind. Für sie sieht der Ent⸗ wurf einen Stempel von 5 v. H. vor.

Was von der Stempelabgabe von den Verträgen über die Errichtung der Gesellschaften und über die Kapitalerhöhungen gilt, trifft in gleichem Maße auch für die Stempelabgabe von dem Einbringen von nicht in Geld bestehenden Vermögen in die genannten Gesellschaften zu. Doch wird das Einbringen von unbeweglichen Gegenständen, das jetzt bereits der reichsgesetzlichen Besteuerung nach Tarifnummer 11 des Reichsstempelgesetzes unterliegt, auch, weiterhin im Zu⸗ sammenhange mit der Stempelabgabe von Grundstücks⸗ übertragungen zu bleiben und insoweit auch künftig die Zu⸗ lässigkeit der Erhebung von Landesstempelabgaben fortzubestehen haben. Wie in den Landesgesetzen wird sich auch für die künftige reichsgesetzliche Besteuerung an den Einbringungs— stempel der Stempel von der Uebertragung von Rechten am Gesellschaftsvermögen, gleichfalls mit der obengenannten Ein⸗ schränkung, anzuschließen haben. In allen diesen Fällen lehnt sich der Entwurf an die preußischen Steuersätze an.

Die Form der Stempelabgabe als eines Urkundenstempels von den einzelnen Wertpapieren der Tarifnummer 1 soll nach dem Entwurfe nur noch für die Anteilscheine gewerkschaftlich betriebener Bergwerke und die ausländischen Aktien beibehalten werden. Da die Gründung der inländischen Aktiengesell⸗ schaften und die von ihnen beschlossenen Kapitalerhöhungen infolge des Registerzwanges steuerlich vollständig und zuverlässig erfaßt werden können, wird die Er⸗ hebung der erhöhten Abgabe einfacher an die Beurkundung der Errichtung der Gesellschaft und der beschlossenen Kapital⸗ erhöhungen angeknüpft und damit die zeitraubende Abstempelung der einzelnen Aktienurkunden erspart. Dieser Weg empfiehlt sich um 6 mehr, als schon jetzt gegenüber den Aktiengesellschaften, die Aktienurkunden nicht ausgeben, ausschließlich die bezeichneten Rechtsvorgänge die Grundlage der Besteuerung haben bilden müssen und somit nunmehr eine einheitliche steuerliche Be⸗ handlung der Aktiengesellschaften Platz greifen kann. Um Hinterziehungen bei der neuen Gestaltung des Stempels zu vermeiden, war es erforderlich, auch die Besteuerung der Genuß⸗ scheine anderweit zu ordnen.

Der Mehrertrag aus der Besteuerung der Gesellschafts⸗ verträge ist auf 28 Millionen Mark veranschlagt.

Mit einem Beharrungsbetrage von 36 Millionen Mark sollen die Versicherungsverträge der Deckung des Bedarfs dienstbar sein, indem für sie unter Aufhebung der einzelstaatlichen Stempelsteuer für das ganze Reichsgebiet und 6 das ganze PVersicherungswesen eine einheitliche steuerliche

elastung geschaffen wird. Die Steuererhebung erfolgt in Gestalt einer Stempelabgabe und knüpft an die Beurkundung über die Zahlung des Versicherungsentgelts an, deren Form und Inhalt dem bisherigen Geschäftsgebaren der Versicherungs⸗ unternehmung angepaßt ist. Die Abgabe beträgt für jedes Jahr der Versicherungsdauer bei. Feuerversicherungen beweg⸗ licher Gegenstände n / v. T., unbeweglicher Gegenstände 11 v. T. der Versicherungssumme, bei Einbruchsdiebstahl' und Glasver⸗ sicherung 1/19 v. T. der Versicherungssumme. Sie bemißt sich bei Landtransportyersicherungen auf 140 v. T., bei Seetransport⸗ versicherungen (entsprechend den bisherigen hamburgischen Sätzen) je nach der Höhe der Prämie für Reiseversicherungen auf 1119 bis

sij0o v. T. und für Zeitversicherungen monatlich auf 123 6. T. der

*

Versicherungssumme. Bei Lebens⸗, Unfall- und Haftpflichtver⸗ sicherungen soll 1 v. H. der gezahlten Prämie (Barprämie) und bei sonstigen Versicherungen 1/ v. H. dieses Betrages er⸗ hoben werden. Steuerpflichtig ist der Versicherungsnehmer, * dessen Lasten die Abgabe vom Versicherer zu entrichten ist.

efreit sind Rückversicherungen, Hagel, Viehversicherungen, Feuerversicherungen unbeweglicher Gegenstände im Betrage bis zu hh „S6, Lebensversicherungen bis zu 2000 6, sonstige Ver⸗ sicherungen bis zu 1900 „S6, sowie die Sozialversicherung, die Versicherung von Bediensteten und Arbeitern gegen Todesfall oder Körperverletzung im Gewerbebetriebe, die Krankenversiche—⸗ rung, die Arbeitslosen⸗ und Stellenlosigkeitsversicherung.

Bei' der Ordnung der steuerlichen Belastung war für den überwiegenden Teil der Versicherungszweige die Vereinheitlichung des Steuerrechtes unter Uebernahme bestehender landesrechtlicher Sätze maßgebend, so insbesondere für Transport-, Reise⸗, Un⸗ fall Haftpflichtversicherung und Feuerversicheruug unbeweglicher Gegenstände, während im übrigen, namentlich für die Feuerver— sicherung beweglicher Gegenstände mit der Vereinheitlichung durch entsprechende Ausgestaltung der einzelstaatlichen Sätze angestrebt wird, auf diese Weise einen billigen Ausgleich dafür zu schaffen, daß die in der Versicherung erfaßten oder in ihr verkörperten Vermögenswerte nicht oder doch nicht in entsprechender Weise anderweit steuerlich belastet sind.

Indem diese Regelung dem Wunsche der am Ver— sicherungswesen Beteiligten nach Vereinheitlichung des Steuerrechts entgegenkommt, das gesamte Versicherungswesen und nicht nur die Feuerversicherung umfaßt, dem in— zwischen verstärkten Bedürfnis nach Schonung des un— beweglichen Besitzes Folge gibt und den Gedanken der Besitz— besteurung im wesentlichen auf die beweglichen, gegen Feuer versicherten Werte beschränkt, trägt sie in weitem Maße den Bedenken Rechnung, die 1909 gegen die dem Reichstag vor— geschlagene Besteuerung der Prämienquittungen für die Feuer— versicherung beweglicher und unbeweglicher Gegenstände mit dem gleichmäßigen Satze von 1M v. T. erhoben worden sind.

Sowohl beim Gesellschaftsstempel wie beim Versicherungs— stempel soll den Bundesstaaten für eine Uebergangszeit der Betrag ihrer bisherigen Durchschnittseinnahme aus diesem Stempel vergütet werden.

Erbrecht des Staates. Neben der Erweiterung der Reichsstempelabgaben hat der Bundesrat endlich geglaubt, auf den im Jahre 1908 vorgelegten

Entwurf eines Gesetzes über das Erbrecht des Staates zurück—

greifen zu sollen, da bei schonender Gestaltung der Vorschriften berechtigte Interessen hierdurch nicht verletzt werden. Der Ertrag hat nach neuerlichen Berechnungen allerdings auf nicht mehr als 15 Millionen Mark veranschlagt werden können.

Wie sich auf Grund der hiernach neu erschlossenen Ein⸗ nahmequellen die Deckung für die Jahre 1913 bis 1915 im einzelnen gestaltet, ergibt die nachfolgende, dem Entwurf eines Ergänzungsetats beigefügte Denkschrift.

Denkschrift über die Deckung der Kosten der Wehrvorlage.

Die durch die Wehrborlagen von 1911 und 1912 bedingten Mehrausgaben haben in den gegenwärtig erschlossenen Ein— nahmen des Reichs, insbesondere in Mehreinnahmen aus Zöllen und Steuern, aus Post und Eisenbahnen unter Heran— ziehung eines Teiles des auf 249 131 174 6 sich beziffernden Ueberschusses des Jahres 1911 Deckung gefunden. Hierbei war vorausgesetzt, daß die Ermäßigung der Zuckersteuer bis zum 1. Oktober 1916 hinausgeschoben würde. Im einzelnen darf auf die Ergänzung zum Reichshaushaltsetat für das Rechnungsjahr 1912 und die der Gesetzesvorlage beigegebene Denkschrift über die Deckung der Kosten der Wehrvorlagen (Drucksache des Reichstags J. Session 1912, Nr. 354) sowie auf den Etatsentwurf für 1913, insbesondere auf Kapitel 21 Titel 6 der Einnahme im Etat der allgemeinen Finanz— verwaltung, Bezug genommen werden. Von den aus dem Ueberschusse des Jahres 1911 für einmalige Ausgaben der Wehrvorlagen bereitgestellten Mitteln waren noch 249 131 174 Mark weniger 138 000 000 6 111131174 6 verfügbar geblieben, von denen 106392717 6 zur Abbürdung der Vor— schüsse der Heeresverwaltung für Vorausbeschaffungen sowie zur Bereitstellung von Betriebsmitteln für die Marinebekleidungs⸗ ämter verwendet werden sollen. Vergl. Kapitel 14 Titel 1 und 2 der einmaligen Ausgaben (Etat der allgemeinen Finanz— verwaltung). ö würden aus diesem Ueberschusse noch 4738457 6 zur Verfügung stehen.

Diese Mehrausgaben, die sich aus der neuen Wehrvorlage ergeben, beziffern sich für die Jahre 1913 bis 1915, in welchem letzteren 2 die fortdauernden Ausgaben ihren Beharrungs— zustand erreichen werden, insgesamt auf 1291 Millionen Mark und verteilen sich auf die einzelnen Jahre und nach fort— dauernden und einmaligen Ausgaben wie folgt:

Millionen Mark 1913 1914 1915

zusammen

1563 1386 178

Fortdauernde Ausgaben. .. ba

Einmalige Aufgaben.. ĩ 435 285

489 438 364

Insgesamt 1291

Hinzutreten die in Ausführung des Gesetzes, betreffend Aenderungen im Finanzwesen, erwachsenden einmaligen Aus⸗ gaben für die Beschaffung eines außerordentlichen Silber⸗ und Goldbestandes von je 120 Millionen Mark unter entsprechender Vermehrung der Reichskassenscheine zu 5 und zu 19 6. Diese Kosten betragen rund 55 750 000 M6, wovon jedoch unter Ver⸗ teilung auf mehrere Jahre 40 750 900 S6 aus dem Ueberschuß im Münzwesen bestritten werden sollen, sodaß es noch der Auf⸗ bringung von 15 000 000 S6 bedarf.

Zur Deckung der Mehrausgaben sollen dienen:

a. der erhöhte Betrag bestehender Zölle und Steuern eine Ermäßigung des Gründstücksübertragung sstempels soll in dieser Zeit nicht eintreten , 61

die Erhebung eines Stempels von Gesellschafts— verträgen und von Versicherungsquittungen,

„eine Erweiterung des Erbrechts des Staates,

der noch verfügbare Restbetraͤg des Ueberschusses von 1911 sowie der zu erwartende Ueberschuß von 1912,

e. die Erhebung eines Wehrbeitrags.

Zu a. Die Zölle, Steuern und Gebühren werden nach den Einnahmeergebnissen bis Ende Februar 1913 für das Rechnungsjahr 1912 voraussichtlich eine Gesamteinnahme von rund 1672 Millionen Mark erbringen. Im Etatsentwurfe für 193 sind rund 1612 Millionen Mark eingesetzt. Danach würde der voraussichtliche Ertrag von 1912 den Elatsansatz ür 1913 um rund 36 Millionen Mark übersteigen. Die Mehreinnahmen sind hauptsächlich bei den Zöllen, der Zigarettensteuer, der Leuchtmittelsteuer, den Stempelabgaben, swie bei der Zuwachssteuer zu erwarten. Erwägt man, daß biese fortgesetzt günstige Entwicklung trotz der durch die Balkan⸗ wirren in weiten Erwerbskreisen hervorgerufenen längeren, zeitweise starken Beunruhigung und Unsicherheit erreicht wurde, so erscheint die Annahme vertretbar, daß im ganzen mit zu⸗ nehmender Entspannung der politischen Lage keine wesentlichen Verschlechterungen in den für das Steueraufkommen maß⸗ gehenden Verhältnissen eintreten werden, wenn auch Ver⸗ schiebungen bei einzelnen Zöllen und Steuern sich ergeben mögen. Von diesen Gesichtspunkten aus ist es angängig, bei den Zöllen und Steuern für das Jahr 1913 gegenüber den ECtatsansätzen mit einem Mehr von insgesamt 24 Millionen Mark, für die Jahre 1914 und 1915, abgesehen von der im wesentlichen auf der Bevölkerungszunahme beruhenden natür— lichen Steigerung, über die bereits zur Deckung der Wehr— vorlagen von 1912 verfügt worden ist, mit einem Mehr von se 16 Millionen Mark zu rechnen.

Zu b. Die Erhebung eines Stempels von Gesellschafts⸗ verträgen und von Versicherungsquittungen läßt im Beharrungs— zustand einen Ertrag von 64 Millionen Mark erwarten. Den Bundesstgaten soll indessen für den Verzicht auf diesen Stempel eine Entschädigung gewährt werden, und zwar für die ersten 3 Jahre in Höhe des ganzen aus dem bisherigen Landes— stempel gewonnenen Ergebnisses, für die 3 folgenden Jahre in Höhe der Hälfte des letzteren. Die volle Entschädigung der Bundesstaaten ist auf einen Jahresbetrag von 20 Millionen Mark zu veranschlagen. Da die Erhebung der Stempel vom J. Oktober 1913 ab erfolgen soll, so würde das Reich

im Jahre 1913 mit einem Ertrage von 22 Millionen

Mark (32 —= 10), in den Jahren 1914 und 1915 mit

einem solchen von je 44 Millionen Mark (64 20 zu rechnen sein.

Zu c. Das Gesetz über das Erbrecht des Staates läßt für das Reich einen Jahresertrag von 15 Millionen Mark erwarten, der indessen für das Jahr 1913 nur auf 5 Millionen Mark veranschlagt werden kann. .

Zu d. Der verfügbare Rest des Ueberschusses von 1911 beziffert sich, wie bereits oben angegeben, auf 4738 457 Mark; der Ueberschuß des Jahres 1912 kann auf 75 Millionen Mark veranschlagt werden, von denen rund 7 Millionen Mark auf die Verwaltung der Reichseisenbahnen, etwa 58 Millionen Mark auf Zölle und Steuern und 10 Millionen Mark auf die Einnahmen aus dem Bankwesen entfallen. Sonstige Mehr⸗ einnahmen werden im allgemeinen durch Mehrausgaben auf⸗ gewogen werden.

Zu e. Der Wehrbeitrag, der nach dem Vermögensstande vom 31. Dezember 1913 veranlagt wird, soll in zwei Jahres⸗ raten erhoben werden. Der Gesamtertrag ist auf 975 bis 1000 Millionen Mark veranschlagt. Wie hoch der im Jahre 1913 eingehende Betrag sich beziffern wird, kann mit Sicherheit nicht angegeben werden. Das Steuerergebnis wird voraussichtlich hauptsächlich dem Jahre 1914 zugute kommen; Restbeträge werden sich auch noch auf die Jahre 1915 und 1916 verteilen.

Nachrichtlich sei hier bemerkt, daß im Jahre 1916 die Ein⸗ nahmen aus den beiden Stempelabgaben etwa 49 Millionen Mark (64 10 5), im Jahre 1917 etwa 54 Millionen Mark 64 10 betragen werden. Ferner sollen vom 1. April 1916 ab nach den s5 1,2 des Entwurfs eines Gesetzes, betreffend Aenderungen im Finanzwesen, die Bundesstaaten außer den von ihnen nach Artikel 70 der Reichsverfassung aufzubringenden Matrikularbeiträgen zu den gemeinschaftlichen Ausgaben des Reichs Beiträge entrichten, die mit 143 6 für den Kopf der gegenwärtigen Bevölkerung ein Jahresergebnis von rund 80 Millionen Mark bringen werden. ieht man ferner die Einnahmen aus der Erweiterung des Erbrechts des Staates mit einem Jahresertrage von 15 Millionen Mark sowie die Steigerung der bestehenden Zölle und Steuern mit einem gleichen Betrage, wie in den Jahren 1914 und 1915, mit 16 Millionen Mark in Betracht, so würden in den späteren Jahren bei unverkürzter Beibehaltung der Zuckersteuer und des Zuschlags zur Grundwechselabgabe die fortdauernden Ausgaben der Wehrvorlagen mehr als gedeckt sein. Die Beibehaltung ist daher nur bis Ende 1917 in Aussicht genommen, zu welchem letztern Zeitpunkt die Entwicklung der Einnahmen und Aus⸗ gaben für den Beharrungszustand des genaueren zu übersehen sein wird.

Hiernach würde sich die Deckung der Kosten der Wehr⸗ . in den Jahren 1913 bis 1915 etwa wie folgt gestalten:

A. Fort dauernde Ausgaben. 1913. Bedarf: 54 Millionen Mark, Deckung: 51 Millionen Mark (244 22 45), mithin ungedeckt 3 Millionen Mark.

1914.

Bedarf: 153 Millionen Mark, Deckung: 90 Millionen

Nark (164 44 4 15 4 15, letztere aus Aufrechterhaltung des Grundstücksübertragungsstempels in jetziger Höhe), ungedeckt 63 Millionen Mark.

1915.

Bedarf: 186 Millionen Mark, Deckung: 95 Millionen Mark (16 4 44 4 15 4 20, letztere aus Aufrechterhaltung des Grundstücksübertragungsstempels in jetziger Höhe), mithin ungedeckt g] Millionen Mark.

ö . stellen sich für die Jahre 1913 bis 1915 die er sehlenden Beiräge auf 157 Millionen Mark.

Nach obigem kommt diesen ungedeckten 157 Millionen

Mark vom Standpunkt der Finanzwirthschaft aus nur die Be—

1000 Millionen Mark zu veranschlagen ist.

mithin

eckung der fortdauernden Ausgaben der Wehrvorlagen

deutung einmaliger und vorübergehender Fehlbeträge zu. Es ist daher gerechtfertigt, sie wie die einmaligen Ausgaben der Wehrvorlagen zu behandeln und zu ihrer Deckung den Wehr- beitrag mit heranzuziehen.

B. Einmalige Ausgaben.

. Die einmaligen Ausgaben der Wehrvorlage beziffern sich einschließlich der bei den fortdauernden Ausgaben . Beträge auf 1055 Millionen Mark. Für deren Deckung sind aus dem Ueberschusse von 1912 bei Kapitel 21 Titel 8 (Etat der allgemeinen Finanzverwaltung) rund 95 Millionen Mark bereitgestellt. Mithin bleiben noch 990 Millionen Mark aus dem Wehrbeitrage zu decken, der im ganzen auf 75 bis llion ür das Rechnungs⸗ jahr 1913 ist der erforderliche Betrag mit 373, Millionen Mark (435, 4 3, 64,7) voll eingesetzt. Etwa verbleibende Einnahmereste würden kassenmäßig vermittels des Schatz= anweisungskredits auszugleichen sein.

. Die auf 15 Millionen Mark sich beziffernden Kosten für die Beschaffung des Silber- und Goldbestandes sollen mit 1738 457 Mark aus dem noch verfügbaren Reste des Ueber— schusses von 1911, mit 10 261 543 Mark aus dem Ueberschusse von 1912 aufgebracht werden, der unter Berücksichtigung obiger rund 65 Millionen Mark in vollem Umfang zur Verfügung gestellt wird.

Den Wortlaut der Steuervorlagen werden wir am Montag veröffentlichen.

Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Friedenspräsenzstärke

-. . 27. März 1911

des deutschen Heeres vom 3 . . und des Besoldungs⸗

gesetzes sowie zur Aenderung des 1 Gesetzes! über die Versorgung

der Personen der Unterklassen des Reichsheeres, der Kaiser⸗

lichen Marine und der Kaiserlichen Schutztruppen vom 31. Mai 1906 (des Mannschaftsversorgungsgesetzes).

Wir Wöl helm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2e. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

Artikel l. Das Gesetz über die Friedenspräsenzstärke des deutschen 99

(Reichs⸗Gesetzbl. S. 65 wird,

3. Harn oll . 14. Juni 1912 wie folgt, ergänzt: 1) Im 5 1 wird a. im Abs. 1 die Zahl 544 211 geändert inz661 176, b. Abs. 2 durch folgende Vorschrift ersetzt: ; An dieser Friedenspräsenzstärke sind beteiligt: Preußen, einschließlich der unter preußischer Militär— verwaltung stehenden Kontingente, mit . 513 068, 2 i 73 168, Sachsen mit. ö 49 472 und Württemberg mit J Gemeinen, Gefreiten und Obergefreiten. 2) Im §z 2 werden folgende Zahlen geändert: bei der Infanterie 651 in 669 Bataillone, „Kavallerie 516 550 Eskadrons, „Fußartillerie 3, 55 Bataillone, den Pionieren ; f 44 ö „Verkehrstruppen . 1 31 . dem . 26 .

Artikel II.

In den Beilagen zum Besoldungsgesetze vom 15. Juli 1909 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 573) wird folgendes geändert:

Beilage 1 Besoldungs ordnung 1 —.

In Abschnitt A Klasse 21 Ziffer 4 werden ersetzt die Worte „bei den Verkehrsoffizieren“ durch die Worte „beim Militärverkehrswesen“.

Beilage III

Heeres vom

Besoldungsordnung III

(Offiziere) =.

I) In Ziffer A 9 erhalten Abs. a und e folgende Fassung:

a. Werden die Inspekteure der Maschinengewehr⸗, Luft⸗ schiffer⸗ und Fliegertruppen sowie die Chefs der Stäbe der Generalinspektion der Fußartillerie, der General⸗ inspektion des Ingenieur- und Pionierkorps und der Festungen und der Generalinspektion des Militär⸗ verkehrswesens in ihren Stellungen belassen, wenn sie zu te,, . ernannt oder nach ihrem Dienst⸗ alter innerha

Brigadekommadeurgebührnisse an der Reihe sind, so

erhalten fie die Gebührnisse der Brigadelonmandeure. PKaestethin einelr nfpruch en Verfolgung g

Das gilt auch, wenn ein Generalmajor oder ein Oberst mit den Gebührnissen eines Brigade⸗ kommandeurs in die Stellen der Inspekteure der Maschinengewehr⸗, Luftschiffer⸗ oder Fliegertruppen oder in die Stelle des Chefs des Stabes der General⸗ inspektion des Militärverkehrswesens versetzt wird.

„Der Chef bei der Zentralabteilung des sächsischen Generalstabs erhält als Oberst 8772 Mark Gehalt, als Oberst mit den Gebührnissen eines Brigade⸗ kommandeurs die Gebührnisse eines Stabsoffiziers als Brigadekommandeur und 1200 Mark als nicht pensionsfähigen Gehaltszuschuß, als Generalmajor dle Gebührnisse seines Dienstgrades mit einer Dienst⸗ zulage von g00 Mark.

2) In Ziffer A 15 sind einzuschalten; hinter „Eisenbahntruppen“ die Worte „Inspekteur des Milttär-Luft,! und Kraftfahrwesens“ und hinter „Gouverneure von Cöln“ die Worte „Graudenz, Königsberg i. Pr.“.

b ihrer Waffe zum Empfange der

Artikel III.

Das Gesetz über die Versorgung der Personen der Unter— llassen des Reichsheeres, der Kaiserlichen Marine und der Kaiserlichen Schutztruppen vom 31. Mai 1906 (Reichs⸗Gesetzbl. . Mannschaftsversorgungsgesetz; wird wie folgt ge—

1) Im 8 19 und im 8 20 ist statt „12 Mark“ z . d st statt „12 Mark zu setzen Im S 2 ist statt, 1500 Mark“ zu setzen 3000 Mark“. 3] Dem 5 20 ist als Abs. 2 einzufügen: ͤ . „Als Entlassung aus dem aktiven Militärdienst im Sinne des Abs. 1 gilt das Ausscheiden aus der im 8 1 bezeichneten Klasse der Personen des Soldatenstandes.“ 4) Im S8. 33 ist als Ziffer 3 aufzunehmen: G) mit der Beförderung zum aktiven Offizier.“ 5) Im 5 314 Abs. I ist an Stelle des ersten Satzes zu setzen: ; ö. „Der Zivilversorgungsschein erlischt, sobald der Inhaber zum aktiven Offizier befördert wird oder aus dem Zivildienst (8 36) mit einer Pension in . den Ruhestand tritt.“ 6) Im 8 50. ist als Abs. 2 aufzunehmen: . Die Beförderung zum aktiven Deckoffizier steht im Sinne der S8 33 und 34 der Beförderung zum . aktiven Offizier gleich.“ . Die Bestimmungen zu 1 und 2 treten am 1. April 1914 in Kraft und finden auf die nach dem 31. März 1914 aus dem aktiven Militärdienst entlassenen Personen Anwendung.

. Die Bestimmungen zu 3, 4, 5 und h gelten für alle noch aktiv dienenden und aus dem aktiven Militärdienst bereits entlassenen Personen. 8 47 des Gesetzes findet auf diese Personen keine Anwendung. 6

Artikel IV.

Dieses Gesetz kommt in Bayern nach näherer Bestimmung des Bündnisvertrags vom 25. November 1876 Bundes⸗ Gesetzbl. 1871 S. 9) unter III 8 5, in Württemberg nach näherer Bestimmung der Militärkonvention vom 21. 25. No— vember 1879 (Bundes⸗Gesetzbl. S. 658) zur Anwendung.

Urkundlich usw.

Gegeben usw.

Begründung.

Die allgemeine Begründung des Entwurfs ist bereits oben mitgeteilt.

Zu Artikel Ul, Aenderung des Mannschafts— versorgungsgesetzes, wird im einzelnen noch aus—

geführt: Zu Ziffer 1 und 2.

Als wirksamer Anreiz zur Kapitulation im Heere soll dienen:

a. die Erhöhung der laufenden Zivilversorgungsentschädigung SS 19 und 20) von 12 1 auf 20 . und b. Erhöhung der einmaligen Geldabfindung ( 21) von 1500 4

ö. gan . 4.

Fines gleichen Anreizes bedarf auch die Kaiserliche Marine, namentlich für ihre technischen Kapitulanten, die in zu großer Zaht durch die günstigen Aussichten in der Privatindustrie vorzeitig dem Marinedienst entzogen werden.

Die Erhöhung wird voraussichtlich zur Folge haben, daß eine größere An ahl von Militäranwärtern, als bisher, von der erwähnten Entschädigung für Nichthenutzung des Zivilversorgungsscheins, soweit ein Wahlrecht vorliegt, Gebrauch machen und eine uicht unerhebliche Verminderung der im Zivildienste zu versorgenden Kapitulanten ein— treten wird. Auch wird eine merkliche Entlastung der Zivilver sorgung im Reichs, Staats- und Kommunaldienst erzielt werden.

Das Bedürfnis zur Erhöhung der Entschädigung für Nicht— benutzung des Zivilverforgungsscheins ergibt sich ferner aus folgendem:

Durch das nach Inkrafttreten des Mannschaftsversorgungẽgesetzes 1906 erlassene Beamtenbesoldungsgesetz haben sich die Bezüge der Beamten und ihrer Hinterbliebenen wesentlich erhöht.

In die Stellung dieser Beamten gelangt der Kapitulant von 2jãhriger Dienstzelt durch den im S 15 des Mannschaftsversorgungs— gesetzes 1906 vorgesehenen Zivilversorgungsschein, der somit einen erheblichen Wert darstellt. Kann er kinen Gebrauch von dem Zivil⸗ versorgungsscheine machen oder verzichtet er aus den in der Be⸗ gründung zum Mannschaftsversorgungsgesetze 1906 zum § 21 an— gegebenen Gründen auf diesen Schein, so find die in den 5 19, 20 und 21 des genannten Gesetzes vorgesehenen Geldbeträge bei der seit Jahren eingetretenen Verteuerung der ganzen Lebenshaltung keine autzreichende Entschädigung für das, was der Betreffende aufgibt oder aufzugeben gezwungen ist. Das gilt besonders, wenn in Betracht gezogen wird, daß ein Unterosfizier, der im Durchschnittsalter von 32 bis 35 Jahren steht, sich mit dem Betrage von 1500 M auch unter Zuhilfenahme der Dienstprämie von 1009. (1500) 6 eine sichere Lebensstellung heute nur in den seltensten Fällen wird verschaffen können. Wenn nun auch die Geldentschädigung für Richtbenutzung des Zivilversorgungsscheins nicht den ganzen Wert der entgangenen Zivilversorgung ersetzen kann, und auch nicht ersetzen soll, fo wird der aͤltere Unteroffizier doch den gleichaltrigen, aber in Beamtenffellen untergebrachten Kapitulanten gegenüber ganz wesentlich benachteiligt.

Die Besti 6 6 if Bzur Beheb j ie Bestimmung ist erforderlich zur Behebung von Zweifeln über die Auslegung des Begriffs Entlassung aus dem aktiven Militär⸗

dienst n. Zu Ziffer 4 und 5. . fiir eng hat allein den Zweck, langjäbrig gedienten Kapitulanten nach ihrem Ausscheiden aus der Klasse der Unteroffiziere eine ie, Lebensstellung zu verschaffen. Es ist daher nicht berechtigt, den Kapitulanten, deren Zukunft durch die Heeresverwaltung in anderer Weise si ergestest wird, und zwar durch Beförderung zum Offizier oder durch Einreihung in die nach dem Offizierpensionsgefetz abzu= findenden Personen, nach deren r ,,, zum Offizier usw. noch bührnisse aus dem Mann⸗

schafteversorgungsgesetze zu belassen.

Die bisherigen n n nn, haben diesen von der Militär⸗ verwaltung als maßgebend angesehenen Standpunkt nicht befonders zum Ausdruck gebracht. Dadurch sst neuerdings ein unhastbarer Rechtszustand , ,,, der 6 werden muß. Dies ist gerade jetzt notwendig, weil anläßlich der Heeresverstärkung die Entschädigung ür Nichtbenutzung des Zivilversorgungsscheins erhöht werden oll und ie aus den Kapitulanten hervorgehenden Offiziere infolge dieser Er⸗ höhung der Zivilversorgungsentschädigung ihre frühzeitige Pensionierug erstreben könnten. Es ist aber notwendig, daß diese Offiziere möglichst lange dem Militärdienst erhalten bleiben und in diesem Dienste ihren Lebensberuf erblicken.

Zu Ziffer 6.

Dieser Zusatz zu S5 erforderlich, weil die Deckoffiziere pensions⸗ rechtlich nach den rnb fat; für Offiziere zu ede hr ch! ö

Die Schlußbestimmung ist zur klaren Abgrenzung des Wirkungt⸗ kreises der Ziffern 3, 4, 5 und 6 und zur Beseltigung bisher hervor. getretener Zweifel erforderlich.

(Siehe Tabellen Seite 4.)