3 3 Steuersatz . ; Steuersatz vom ⸗ ö Berechnung der Stempelabgabe Ur. Gegenstand der Besteuerung bom Berechnung der Stempelabgabe 6 2
Gegenstand der Besteuerung Tau⸗ Tau⸗ ö send 0
2) unbewegliche Gegenstände, bei Versicherungen des Wertes der Gegenleistung oder, wenn eine solche in der Urkunde ö e . (,,, , wur r nicht enthalten ist, des Wertes der überlassenen Rechte. b. 2 .. zu sp von Goh ys für Je 19 So . ‚. r jeden Monat... i / ; ⸗ z Befreit sind: . ⸗ Im Falle zu 12 und 24 gilt jeder, Bruchteil des zweiten oder ferneren Jahres als volles Jahr, im ö ,,, Bruchteil dieser Beträge. Verträge über die Ueberlassung von Rechten an dem Gesellschaftsvermögen an Personen, welche ö Falle zu 16 und 2p jeder Bruchteil eines Ponats als voller Pkonät. Die Abgabe ist für den Zeitraum zu berechnen, auf den die 2 ö ö. Vorschriften des Erbschaftssteuergesetzes von der Zahlung der Erbschaftssteuer B. bei der Einbruchsdiebstahl, und Glasversicherung bei Versicherungen Zahlung des Bersicherungzentzelts sich bezieht. efreit sind; 1 inj injähri 2) 23 Sr e Rechten seitens der Gesellschaft zum Sondereigentum an einen Gesellschafter . kö J der Versicherungssumme, und jwar in Abstufungen oder dessen Erben, ö . e soweit zu dem überlassenen Gesellschaftspermögen im Inland gelegene Grundstücke oder Be⸗ 2) von kürzerer Dauer zu ö von 9 19 M für je 10900 , rechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten oder Rechte . . für jeden Monat hen don ol M6̃Ʒruür je 1900 der unter Buchstabe d Ziffer? bis 4 bezeichneten Art gehören. ..... .. ...... des Entgelts einschließlich des Wertes der ausbedungenen Leistungen , und vorbehaltenen Nutzungen, oder, wenn das Entgelt nicht aug 8 * . 1 ö. den . zu berechnen, auf den die ahlung des Versicherungsentgelts sich bezieht.
dem Vertrage hervorgeht, des Wertes der überlassenen Rechte; 6. bei der Transport- und Seeversicherung, und zwar 1) bet der Landtransportversicherung der Versicherungssumme in Abstufungen von 025 S (d. h. 2a Pfennig) für je 1000 S0 oder einen Bruchteil dieses Betrags
6. Die Ueberlassun ssung n einen ö zu 2a von 965 (ιs für je 1000 ,
der Versicherungssumme, und zwar in Abstufungen
1 2) bei e er e, nia. soweit sie betrifft des Wertes der Forderungen. a · NMeilepersicherungen Befreit ist: Bei Berechnung des Stempels bleibt derjenige Teil der zum 1) , efreit ist: Sendereigentum überlassenen Vermögensstände außer Betracht, — der Versicherungssumme, und zwar in Abstufungen . bei a0 v. T. von O, 65 46,
die Rückgewähr der von einem Gesellschafter eingebrachten Grundstücke oder Berechtigungen, welcher auf den erwerbenden Gesellschafter nach der Kopfzahl de.. fir wesche die, sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten oder Rechte der unter Gesellfchafter entfällt. e Buchstaben 4 Ziffer 2 bis 4 bezeichneten Art oder sonstigen beweglichen Vermögensgegenstände ö . an diesen Gesellschafter oder dessen Erben oder dessen Ehegatten, welcher mit ihm in Güter— . k ö gemeinschaft gestanden hat. — ( k Anmerkung zu d, e. 2) Versicherungen von Schiff, Fracht, Ueberfahrtsgeldern und dergleichen. für je 1000 6 oder einen Bruchteil dieses Betrags. Der Stempel beträgt die Hälfte der Sätze für Warenversicherungen, sonach bei einer
Der Stempel von J v. H. ermäßigt sich mit dem Wegfall des in 5 90 Abs. 1 des , rämie von der Versicherungssumme, und zwar in Abstufungen
Gesetzes vorgeschriebenen Zuschlags auf 4 v. H. h , bei i b. T. von , 025 (d. h. 23 3) 1j 0, Oh
/ 20 n, n n
f. Die erstmalige Feststellung der Satzung
I) einer Gewerkschaft . . n ö
Wenn die Geringfügigkeit des Vermögens oder sonstige Gründe die Anwendung eines geringeren ( ö ö. ö . . ö i
für je 1000 S6 oder einen Bruchteil dieses Betrags.
Steuersatzes rechtfertigen, kann der Stempel bis auf ermäßigt werden. ; . = 2) gnderer als der unter C aufgeführten Gesellschaften, ferner der Körperschaften, Vereine und Ist die Hin- und Rückreise in einem Vertrage versichert, so wird der doppelte Betrag des der halben Prämie entsprechenden Abgabesatzes erhoben.
Anstalten, soweit nicht nach den Bestimmungen dieser Tarifstelle eine höhere Abgabe zu entrichten ist. b. Zeitpersichez nungen. . Für jeden Monat der Versicherungsdauer 16 der Versicherungssumme in Abstufungen von os M für je 100 4
Befreit sind: Krankenkassen, Berufsgenossenschaften, Versicherungsgenossenschaften, Versicherungsanstalten, Unter⸗ ö ö r me Hr fen und sonstige Kassen, denen die Versicherungsnehmer ö 6 4 165 J k . re n l , ö . b ; ; z ! ö * 1 e aßigen h tern r den Zei i e ,, nnr sind, und eingetragene Genossenschaften, welche die Gewinn für diesen Fall als bis zur Ankunft im Besti Zahlung des er hel ng, fl n, K KE. Kuxe. Befreit fin d:
Anteilscheine gewerkschaftlich betriebener Bergwerke (Kuxe, Kuxscheine) von jeder einzelnen Urkunde. Transportversicherungen, welche Münzen, edle Metalle oder Wertpaplere betreffen (Valorenversicherung).
Außerdem für alle nach dem 1. August 1909 auf Werte der angegebenen Art ausgeschriebenen Ein— d. hei der gehensbersicherung (Kapital, und Rentenversichgrung) einschließlich der Versicherung auf den / Lebensfall CInvaliditäts, Alters-, Witwen,, Waisen-, Ausfteuer⸗ und Militärdienstbersicherung .. des gezahlten Entgelts (Barprämie) in Abstufungen von O, 10 6
zahlungen, soweit solche nicht zur Beckung von Betriebsverlusten dienen oder zur Erhaltung des . Betriebs in seinem bisherigen Umfang bestimmt sind und verwendet werden h vom Betrage der Cinzahlung. und zwar in Abstufungen von 3 bel der Unfall, und Hafipflichtversichetung ir] l il dies . Inh il ö ö n mn 9. . ij ö. ö e i e, uud har für je 1060 S6 oder einen Bruchteil dieses Betrags. für je 10 oder einen Bruchteil diefes Betrags. spätestens zwei Wochen nach dem von der Gewerkschaftsvertre ung festgesetzten Einzahlungstag oder, . g des gezahlten Entgelts (Barvrämie) in 2 - sofern die Zahlung zu diesem Zeitpunkt nicht eingegangen ist, spätestens zwei Wochen nach dem Ein— ud ö 10 ö . ö . Befreiungen zu a bis t. Anmerkungen zu abis k.
ang der Zahlung. . J C. Auẽländische Aktien. . ĩ i i andi ä ä t finn
Ausländische Aktien und Aktienanteilscheine, wenn sie im Inland ausgehändigt, veräußert, verpfändet . ef rei . ö ; oder wenn daselbst andere Geschäfte unter Lebenden damit gemacht oder Zahlungen darauf geleistet . . Nücltersicherungen. . e , ,,,, der ö
werden, unter der gleichen ö auch Interimsscheine über Einzahlungen auf diese Wertpapiere vom Nennwerte, bei Interimsscheinen sowie nicht voll. gezahlten Versicherungen, bei welchen die Versicherungssumme den Betrag von 1000 — im Falle a?2 bar 5 erf fn . e dur — im Falle
Die Abgabe ist von jedem Stücke nur einmal zu entrichten. Namenaktien und Anteilscheinen vom Betrage der bescheinigten von 3000 4M, im Falle d von 2009 M — nicht übersteigt. Als Versicherungssumme gilt bes Renten- Auslandische Werte sind ch den Vorschrift Ginzahlungen, und zwar in Abstufungen von 60 für je 20 6 versicherungen der Kaufpreis und in Ermangelung eines folchen der zehnfache Betrag der Rente. . des Werh f lanpck , . . en Vorschriften wegen Erhebung überschießende Bruchteile werden, soweit sie nicht unter dem Werden bei Versicherungen gleicher Art von demfelben Versicherer für dilefelbe Person es Wechselstempels umzurechnen. Betrage von 1 6 zurückbleiben, für volle 20 gerechnet. mehrere Versicherungsvertraäͤge abgeschlossen, so tritt die Befreiung nur ein, wenn deren Beträge Der nachweislich versteuerte Betrag der Interimsscheine wird zusammen die Summe von 1000 S ͤ— im Falle a2 von 3000 S6 — nicht übersteigen.
. nach Maßgabe der Reichsversicherungsordnung, soweit sie nicht auf 55 843, 10209,
auf den Betrag der demnächst zu versteuernden Aktien usw. ange— s rechnet. Das gleiche gilt von dem versteuerten Betrage nicht 98 beruhen, des Versicherungsgesetzes für Ängestellte oder der auf Grund berggefetzlicher Vor⸗ vollgezahlter Aktien und Anteilscheine bei späteren Einzahlungen. schriften errichteten Knappschaftskassen.
Ausländische Werte werden nach den Voischriften wegen Er— 4) Versicherungen von Bediensteten und Arbeitern gegen Todesfall oder Körperverletzung im Gewerbe⸗ hebung des Wechselstempels umgerechnet. h , . ö J
ö j D* ö j . 9 ( j 1 ' ö s de 8 ) 9 2) a. Vor Tarifnummer 2 werden in Spalte 2 als Ueberschrift die Worte „Renten- und Schuldverschreibungen“ eingefügt. 3 e, ,n, . ß o dieser Tarifnummer fallen. 7) Hagel- und Viehversicherungen.
b. Abs. 2 der Anmerkung zu Tarifnummer 1 und 2 erhält folgende Fassung: ; . . . Genußscheine und ähnliche zum Bezug eines Anteils an den Gewinn einer unter Tarifnummer 1 unter A, à fallenden Gesellschaft berechtigende Wertpapiere unterliegen, ö Artike
. icht Tari ö „a, Spalte 4 Satz 3 und Anmerkung 4 zu Tarifnummer 1 A, a, b oder Tarifnummer 1 B, 2 Platz greift einer festen Abgabe, die für . ö . ; ; N. ; e , . J . ö . : . 6. —— * enthält Vorschriften, die hinter 8 90 des Gesetzes eingestellt werden, darunter: 8 90i.
a. solche, welche als Ersatz an Stelle erloschener Aktien oder Anteilscheine ausgegeben werden... von jeder b. alle übrigen, und zwar ; einzelnen J J ; 9 ; ⸗ e . Die in Tarifnummer 12 bezeichneten Beurkundungen sowie sonstige Urkunden über Versicherungen, z. B. Anträge auf Abschluß oder Verlängerung einer Versicherun Versicherungs⸗ h . J JJ . Urkunde Line . usw., unterliegen — auch für die nach Tarifnummer 12 befreiten Versicherungszweige — in den einzelnen Sind et en keiner ö . belr kat. Taxe, Sportel usw.). - ö . ; ö r g Die Erhebung landesgesetzlicher Gebühren für Amtshandlungen, die aus Anlaß einer Versicherung erforderlich werden, wird durch die Vorschriften dieses Gesetzes nicht berührt. § 90
3) Nr. 3 der Tarifnummer 4a erhält in Spalte 2 folgende Fassung: . J , . „38. . und ausländische Aktien und Altienanteilschelne, Reichsbankanteilscheine, Anteilscheine von deutschen Kolonialgesellschaften und ihnen gleichgestellten deutschen Gesell— ( . 8 ;
Ist aus Anlaß dieser Zahlungen eine Abgabe der im S 901i bezeichneten Art bereits entrichtet, so wird deren Betrag auf die nach Abs. 1 fällige Abgabe angerechnet. Arti tel 5
schaften, Interimsscheine über Einzahlungen auf diese Wertpapiere, Wertpapiere der unter 2c des Tarifs bezeichneten Art und Genußscheine.“ st au : n n 1 Die näheren Bestimmungen über die Erhebung trifft der Bundesrat.
Artikel 2 enthält Vorschriften, die vor 8 1 des Gesetzes eingestellt werden, darunter: J . besagt unter Nr. 6; ; f 8 7... J . . . Dem § 105 wird folgender Abs. 2 angefügt: Die in Tarifnummer 1 unter A bezeichneten Rechtsvorgänge und ihre Beurkundung sowie die von Gesellschaften usw. der dort bezeichneten Art ausgegebenen Aktien, Altienanteilscheine „Außerdem wird aus dem Ertrage der Abgabe nach Tarifnummer 1, 12 den Bundesstaaten die Durchschnittseinnahme, welche in den letzten drei Jahren vor Diese Inkrafttreten des Gesetzes aus den durch 3 7* Abs. J, 5 96 Abs. ] aufgehobenen Abgaben erzielt ist, für die Zeit bis zum 30. September 1916 im vollen Betrag und für Die näheren Anordnungen über die Feststellung der Durchschnittseinnahme und die Verrechnung hic
und Anteilscheine sowie die Interimsscheine über Einzahlungen auf diese Wertpapiere unterliegen in den einzelnen Bundesstaaten keiner weiteren Stempelabgabe (Taxe, Sportel usw.). D
Bestimmung findet keine Anwendung auf die Fälle d Ziffer 1, 3 und 4 der Tarifnummer 1 unter A sowie auf die Fälle e Ziffer 2 dieser Tarifnummer, soweit es sich um die Ueberlassung die Zeit bis zum 36. September 19l9 im haͤlben Belrage ergitet von Grundstücken und Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, zum Sondereigentum handelt, Das gleiche gilt, wenn Grundstücke oder Berechtigungen, Entschädigungsbetrags frifft der Bundesrat.“ für welche die auf Grundstücke sich beziehenden Vorschriften gelten, als Einlagen in eine der in Tarifnummer 1 A unter é bezeichneten Gesellschaften eingebracht werden. . * ‚ 9
Die Errichtung von Zweigniederlassungen oder die Verlegung des Sitzes von Gesellschaften, die im Deutschen Reiche ihren Sitz haben, unterliegt in den einzelnen Bundesstaaten keiner ; . . es dem Reiche, diese Gesellschaften in einer seinen Bedürfnissen ent⸗] der Umgehung der Grundstücksumsatzstempel und der“ uwe
Aus der Begründung. ker , . ö . J e eri gegründet worden sind. . er od umachsteuer
ö n,. . ⸗ ; . . ö. ; - zal qe . zr Sig wilt; erücksichtigenden Weise angemessen heranzuziehen. Es scheint hier—⸗ Was von der Stempelabgabe von den Verträ ü i .
ie Erhebung landesgesetzlicher Gebühren für Amtshandlungen, die die in Tarifnummer 1 unter A bezeichneten Rechtsvorgänge betreffen, wird durch die Vors Die Unmöglichkeit, den durch neue Steuern für die militärischen nach erwinsscht, diefen Gegenstand? ber Ve teu erung kuͤnftig ö. richtung 10 e eg c mm he . aft ö.
Gesetzes nicht berührt. ö . . ; . en Jaufe .. ö . . ,
ö. Enthalten Urkunden dieser Tarifnummer Geschäfte, welche dem Stempel der Tarifnummer 4a unterliegen, so ist letzterer auf den Stempel der Tarifnummer 1 A anzurechnen. t , . zer ed r g e f e fe e Der Wegfall des Landesstempels würde bei den Aktiengesenñlschaften fn Geld bestchen den Vermögen in die genannten He geen ö
. . enemmen en steuerlichen Gebiete zu süchen! Vei' den' Stemmpelsteuern Line Erhöhung des Reichs stempels gestatten, die im Alnschluß an Doch wird das Einbringen von unbeweglichen Gegenständen, das
. un die Befeuerung der Gesellschaftsperträge und der Versicherungen . , ß n e f lee, 6. . . der ,,, ö nach Tarifnummer 11 b
— ĩ n e in R, ren,, ö. . ommenden Kapitalvermögens zu des Reichsstempelgesetz ö iterhi .
; . . für eine Einbeziehung in die reichsgesetzliche Be. petr gen ,, . p 9 3 . . ö. Gier en 3 . k . ö
Entzieht man den Bundesstaaten die, Besteuerung der Hesell. bleiben und insowelt auch künftig die Zusässigkeit, der Erhebung vön
Gesellschaftsverträge. schastzherträge über die Frrichtung und Kapitalerhzhungen der Attien— Landesstempelahgaben fortzubestehen haben. Wie in den Landes. gesetzen wird sich auch für die künftige reichsgesetzliche Besteuerung
2 teuer sa Eine Heranziehung der Kapitalassoziationen zu den Reichsabgaben gesellschaften und damit den weitaus wicht; sten Teil dieses Be⸗ x
. S satz . besteht nach dem Reichsstempelgesetze wenigstens hinsichtlich ihrer steuerungsgegenstandes, fo ergibt sich 3 ieraus, daß . sich an den Einbringungsstempel der Stempel von der Uebertragung von Gegenstand der Besteuerung dom vom Berechnung der Stempelabgabe wichtigsten Formen, den Aktiengesellschaften und der diesen verwandten empfiehlt, die Besteuerung auch der übrigen Gesellschaftspertrage auf Rechten. am Gesellschaftsvermögen, gleichfalls mit der obengenannten Hun⸗ Tau⸗ Gesellschaften fowie der gewerkschaftlich betriebenen Bergwerke, bereits das Reich zu übernehmen. Insbefondere gilt dies bon! der gleichfalls Einschränkung, anzuschließen haben. In allen diefen Fällen lehnt
dert send 40 „dem darch Tarifgummer 1 diesss. Geseßz's angeordneten Wert. finanziell erheblichen Besteuetung der Gesellschafteperträge der Gesell. sich der Entwurf an die preußischen Skeuersäße an. sempel. Daneben sind die Gesellschaftsbildungen in erweitertem schaften mit beschränkter Haftung, da diese in immer hedeutenderem Die Uebernahme des Stempels von Gesellschafteverträgen auf Versicherungen. Umfang auch nach den Stempelgesetzen verschiedener Einzelstaaten Maße an die Stelle von Aktiengesellschaften treten, die Besteuerung das Reich ermöglicht eine wesentliche Vereinfachung der Besteuerung . 3. J Hrn Stempelabgabe von den. Berträgen, her. die, Errichtung der ihrer Errichtung und der Stammikapitalerhöhungen mithin sachgemäs insichtlich der Atkiengefellschaften, inden käastig? lediglich ie 12. Beurkundungen über die Zahlung des Entgelts (Prämien, Beiträge, Vor— oder. Na schüfsse, Um . Gesellschaften und über die Erhöhung ihres Kapitalvermögens unter nur in Verbindung mit derjenigen der Aktiengefellschaften ö steuerung des. Gründungsbertrags und der Kapitalerböhungen unter für die Uebernahme von Versicherungen, welche im Inland befindliche Gegenstände betreffen oder mi worfen. Sowohl der Reichsstempel wie die Landesstempelabgaben, kann. Unter diesem Gesichtspunkt schien an sich schon der Zeitpunkt Zusammenfassung des Steuersatzes mit dem jetzigen . in sowest sie fich auf die von jenen betroffenen Gefellschaften beziehen, 6 der Erhebung eines Reichssteinpels auch won diesen Gesell. inen einheitlichen Satz stattzufinden hat Und damit eine Ver—
steuerung der Aktienurkunden im einzelnen entbehrt werden kann.
Personen abgeschlossen sind, die im Inland ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben: a. hei der Feuerbersicherung (Versicherung gegen Brand, Explosion oder Blitzgefahr und dergleichen), zaben wirtschaftlich denfelben Vorgang zum Gegenstande, die Bildung schaften näher zu treten. Die liebernahme des Landessteinpels auf soweit sie betrifft ; des Gesellschaftskapitals und feine Erhöhung. Diese Inanspruch⸗ das Reich läßt es daher gerechtfertigt erscheinen, bei diesem Anlaß Der Ertrag der sich aus der vorstehenden steuerlichen Neu= 1) bewegliche Gegenstände, bei Versicherungen nahme, derselhen wirtschaftlichen Vorgänge durch zwei von einander für die künftige Besteuerung noch über die Höhe des Stempels hinaus? regelung ergibt, darf auf etwa 23 Millionen Mark für daz Reich . der Versicherungssumme, und zwar in Abstufungen unabhängige Steuergesetzgebungen hat manches mißliche an sich. Sie zugehen, der z. B. in Preußen bisher von diefen Gesellschaften erhoben angenommen werden. ; führt, da bie Landessteuersätze erheblich unterelnander abweichen, für worden ist. Befonderer Anlaß hierzu dürfte insbesondere gegenüber Versicherungen.
Stempelabgabe (Taxe, Sportel usw.). . ⸗ . ö - . .
. He pa Unischreibung der in Abs. 1 bezeichneten Wertpapiere in den Büchern und Registern der Gesellschaft usw. sowie von den auf die Wertpapiere selbst gesetzten Uebertragungs—
vermerken (Indossamenten, Abtretungen usw.) ist eine Abgabe nicht zu entrichten. hriften diese chriften dieses . . . 6.
ehrerfordernisfe außzubringenden laufenden Bedarf guf all emeine Ausschluiß, won Landesstempeln dem Reiche gusschließlich vorzußehalten. gleichen Maß auch fün die Stempelabgabe von dem Gi
a. von einjähriger oder mehr als einjähriger Dauer für jedes Jahr ur wen g, m n, fir f, gn , h b. von kürzerer Dauer zu 1 von 6 zh „6 (d. h. 21, 39) für je 1000 (60 die betroffenen Gesellschaften trotz der einheitlichen reichsgefetzlichen den Grundstücksverwertungsgesellschaften gegeben sein, infofern sie reine Die Aufsicht über die Privatversicherung ist seit dem G ü für jeden Monat oder einen Bruchteil dieser Beträge. Besteuerung zu einer ungleichmäßigen Belastung, und fie erschwert ! Spefulationsgeschäste trelkens unh bisher zum Teil lediglich zum Zwecke ! die privaten HJ 2 .