1913 / 76 p. 9 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 31 Mar 1913 18:00:01 GMT) scan diff

gesetzlich geregelt. Ebenso haben die sonstigen Rechtsbeziehungen auf dem Gebiete des Versicherungswesens und zwar auch für öffent⸗ liche Versicherungsunternehmungen in dem Reichegesetz über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 fär das Reichsgebiet eine ein⸗ heitliche Grundlage erhalten. In steuerlicher Hinsicht ist es dagegen bei der Regelung durch einzelstaatliche Gesetze verblieben. lese stimmen weder in der oh der Belastung noch auch nur in den Be— steuerungsgrundsätzen überein. Schon dadurch wird das Geschäfts— gebaren der Versicherungsunternehmungen, das sich durchgängig auf das ganze Reichsgebiet erstreckt, störend beeinflußt. Insbesondere aber wird als unbillige Härte empfunden, daß die einzelstaarliche Ordnung der Möglichkeit mehrfacher Besteuerung desselben Versicherunge⸗ vorganges Raum läßt. Indem die Landesabgabe zumeist zu entrichten ist nicht nur da, wo dle Versicherungsurkunde ausgestellt oder aus⸗ n e ät wird, sondern auch dort, wo die versicherten Gegenstände sich efinden, wird in ö. in denen die Urkunde im Geltungsbereiche des einen Landesgesetzes errichtet wird und die versicherten Gegenstände im Geltungsbereich eines anderen Landesgesetzes liegen, eine doppelte tener h ausgelöst, und zu dieser kann eine weitere Steuerpflicht sich gesellen, wenn etwa während der Dauer der Versicherung deren Gegenflände in den Geltungsbereich eines dritten Steuergesetzes ge— langen. Diese Gefahr mehrfacher Besteuerung zu vermeiden, haben sich ein elne Bundesstaaten durch Abschluß von Gegenseitigkeits— berträgen angelegen sein lassen. Dadurch ist indessen, nur für einen verhältnismäßig kleinen Teil des Reichsgebiets die Möglichkeit doppelter Besteuerung ausgeräumt worden. Ueberdies vermögen die Gegenfestigkeitsabkommen weder die Verschiedenheit der einzelstaatlichen Steuergefetze auszugleichen, noch die daraus sich ergebende Rechts— unsicherheit zu beheben. In wesentlich verstärktem Maße ist daher zumal seit im übrigen für das Versicherungswesen der wirtschaftlichen Einheitlichkeit des Reichsgebiets Rechnung getragen worden ist, der Wunsch hervorgetreten, die bestehenden Umstimmigkeiten dadurch zu be⸗ seitigen, daß auch in steuerlicher Hinsicht das Versicherungswesen einem einheitlichen Rechte unterstellt wird.

Diefem Wunsche wird durch den vorliegenden Gesetzentwurf ent— sprochen. Er sieht für das ganze Reichsgebiet und für das ganze Versicherungswesen eine einheitliche Ordnung vor, indem weder all— gemein einzelstaatliche Stempelabgaben zugelassen, noch auch nur der einzelstaatlichen Gesetzgebung für diejenigen Versicherungszweige Rgum bleibt, die von dem Reichsgesetze mit einer Abgabe nicht belegt sind.

Auf diesem Wege läßt sich dem berechtigten Wunsche nach Ver— einheitlichung der steuerlichen Belastung aus Anlaß der Deckung des gegenwärtigen Bedarfs um so eher Folge geben, als damit Gelegenheit geboten wird, der reichsgesetzlichen Regelung durch entsprechende Aus— gestaltung in der äußeren Form einer Abgake vom Rechte verkehr die Wirkung einer Besitzsteuer zu geben, indem in den Versicherungswerten zum Tell Besitzobjekte steuerlich erfaßt werden, die anderweit nicht. oder doch nicht in ausreichendem Maße zur Besteuerung herangezogen worden find. So erklärt sich, daß die einzelstaatlichen Steuersätze für einzelne Versicherungswerte schlechthin übernommen worden sind, für andere dagegen eine teils mäßige, teils wesentliche Umgestaltung und Erhöhung erfahren haben. .

Von' dein Gesichtspurkt der Uebernahme einer einzelstaatlichen Abgabe vom Rechtsverkehr ist die Regelung für Unfall- und Dast— pflichtversicherung, für Transport- und Seeversichexung, für die Ver⸗ sicherungen unter f und für die gegen Feuersgefahr versicherten un⸗ beweglichen Gegenstände beherrscht, die ohnehin der steuerlichen Be— lastung durch die Grundwechselabgabe, Zuwachssteuer und den Wehr—⸗ beitrag unterstehen. Für Unfall,, Haftpflicht und Immobiliarfeuer— versichenwung sind die Sätze des bayerischen Gebührengesetzes vom 29. April 910 Artikel 0, 270 a (Gesetz⸗ und Verordnungsbl. S. 311) eingeflellt worden. Für die Seeversicherung sind die Steuersätze des Hamburgischen Gesetzes, betreffend die. Stempelabgahe vom JI. Dezember 19053 (Amteblatt S. 6890) übernommen worden. Die Versicherungen unter f Ter Tarifnummer 12 sind mit dem auf dle Hälfte ermäßigten Satze des Artikel 270 a des baycrischen Gebühren⸗ gesetzes belegt worden.

Wie für die vorgenannten Versicherxungszweige war im wesentlichen bei der steuerlichen Behandlung der Lebens- und Rentenversicherung die Vereinheitlichung des bestehenden Rechtszustandes bestimmend, nicht ohne daß durch mäßige Erhöhung der Belastung zugleich für eine steuerliche Erfassung, der in diesen, Versicherungen enthaltenen Kapitalbildung Sorge getragen worden ist.

Dagegen stand der Gesichtspunkt der Besitzbesteuerung im Vo rder⸗ grunde der Erwägungen für die gesetzgeberische Behandlung der Gegenstände der Sachschädenversicherung und vor allem der gegen Feuersgefahr versicherten mobilen Werte. Sie genießen vor den Grundstücken schon bislang den Vorzug, daß sie weder der Abgabe der Tarifnummer 16 des Reichsstempelgesetzes nech dem Zuwachssteuer— gesetze vom 14. Februar 1911 unterliegen, Sie werden, sgweit sie zu den Gegenständen des persönlichen und häuslichen Gehrauchs gehören, auch von der Neubelastung zur Deckung des gegenwärtigen Bedarfs nicht erfaßt. Für sie bietet sich im Anhalt an die Versicherung gegen Sachschaͤden ein gegebener Anlaß zur Besteuerung der in ihnen ver⸗ ksrperten Vermögenswerte, weil hierbei nach dem heutigen Stande der Mohbiliarfeuerversicherung der bewegliche Besitz seinem Gegen— stand und Werte nach in seinem ganzen Umfang in steue r lich leicht erfaßbarer Weise sich darstellt. Hiernach erschien für den be⸗ weglichen Besitz derselbe Satz von 4 vom Tausend gerechtfertigt, der aus gleichartigen Etwägungen von den verbündeten Regierungen unter dem 14. Fun 1909 in dem Entwurf eines Gesetzes wegen Aenderung des Reichsstempelgesetzes (Nr. 1456 der Drucksachen des Reichstags, 13. Legislaturperiode, J. Session 1907 09) für die Besteuerung der gegen Feuersgefahr versicherten beweglichen und unbeweglichen Gegen⸗ stände dorgeschlagen worden ist. Der Vorschlag hat damals die Zu⸗ stimmung des Reichstags nicht gefunden. Ta ür war neben der Sorge vor einer mit dem Geschäftsgebaren der Versicherungsunternehmungen nicht verträglichen Erhebungsform nicht zuletzt die Befürchtung maß— gebend, daß die Einführung (iner Reichsabgabe unter Beibehaltung der einzelstaatlichen Steuern der Versicherungsnahme abträglich sein und eine unbillige Mehrbelastung eines einzelnen Versicherungszweigs schaffen würde, zumal wenn die Abgabe sich in gleicher Höhe auf Mobilien und Im mobilten erstrecke, ohne die Veischuldung der letzteren zu berücksichtigen. Diesen Bedenken trägt die Vorlage Rechnung. Sie vermesbet' die Doppelbelastung, indem sie die einzelstaatlichen Ab⸗ gaben in sich aufnimmt, entspricht dem durch die Steuergesetzgebung der Zwischenzeit verstärkten Bedürfnls nach Schonung des unbewen⸗ lichen Befitzes und erstreckt die Regelung auf das gesamte Versiche⸗ rungtzwesen. Mit der Vorlage von 1909 hat der gegenwärtige Ent⸗ wurf gemein, daß er die Abgabepflicht dem Versicherungs nehmer auf—⸗ erl at und sie, auch soweit ihr die Wirkung einer Besitzsteuer Ligen ift, in einer Höhe hält, die im Vergleiche zu dem Werte des belasteten Gegenstandes weder unerträglich noch auch nur so drückend erscheint, daß sie zum Anlaß genommen werden könnte, die Versicherungt nahme einzuschränken. Der Ertrag, der sich aus der Besteuerung der Ver⸗ sicherun gen erwarten läßt, darf auf etwa 36 Millionen Mark an— genommen werden.

Entwurf eines Gesetzes über das Erbrecht des Staates.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen c.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung

des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

81.

Sind nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs Abkömmlinge von Großeltern des Erblassers in der Seitenlinie oder Verwandte der vierten Erbrechtsordnung oder der ferneren Ordnungen zur gesetzlichen Erbfolge berufen, so tritt an ihre Stelle als gesetzlicher Erbe der Fiskus. Ter Fiskus ist ferner

gesetzlicher Erbe, wenn zur Zeit des Erbfalls weder ein Ver— wandter noch ein Ehegatte des Erblassers vorhanden ist. Er gehört nicht zu den gesetzlichen Erben im Sinne des § 2066 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Gesetzlicher Erbe ist der Fiskus des Bundesstaats oder des Schußtzgeblets, in welchem der Erblasser zur 9 seines Todes seinen Wohnsitz gehabt hat. Hatte der Erblasser in mehreren Bundes staaten , er in einem Bundesstaat und in einem Schutzgebiet einen Wohnsitz, so ist der Staat oder das Schutz⸗ gebiet gesetzlicher Erbe, in welchem der Wohnsitz liegt, an dem er sich zuletzt aufgehalten hat. .

Hatte der Erblasser keinen Wohnsitz in einem Bundesstaat oder in einem Schutzgebiete, so ist, wenn er zur Zeit seines Todes ein Deutscher war und zu diesem Zeitpunkt einem Bundes⸗ staat angehörte, der Fiskus dieses Bundesstaats, wenn er mehreren Bundesstaaten angehörte sowie in den übrigen Fällen der Neichsfiskus gesetzlicher Erbe.

Bestehen Meinungsverschiedenheiten darüber, welcher Fiskus gesetzlicher Erbe ist, so entscheidet auf Anrufen eines der be⸗ teiligten Bundesstaaten oder sofern der Reichsfiskus oder der Fiskus eines Schutzgebietes beteiligt ist, auf Anrufen des Reichs⸗ kanzlers der Bundesrat.

82.

Das Nachlaßgericht hat das Erbrecht des Fiskus festzustellen.

Der Feststellungsbeschluß gilt als Erbschein.

Für die Feststellung gelten die Vorschriften des 8 1965 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte darf auch dann unterbleiben, wenn das Nachlaßgericht das Erbrecht des Fiskus als nachgewiesen erachtet.

8

8 3.

Mit der Feststellung treten für den Fiskus die Rechtsfolgen ein, die sich für einen anderen Erben an die Annahme der Erbschaft knüpfen.

Von dem Fiskus als gesetzlichem Erben und gegen den Fiskus als gesetzlichen Erben kann ein Necht erst geltend gemacht werden, nachdem das Erbrecht des Fiskus vom Nachlaßgerichte festgestellt worden ist. 84

Ist der Fiskus neben Großeltern des Erblassers gesetzlicher Erbe, so hat er ihnen bei der Erbauseinandersetzung Haushalts⸗ gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind, sowie Gegenstände des persönlichen Gebrauchs auf Antrag un— entgeltlich zu überlassen. Das gleiche gilt von Schriftstücken, die sich auf die perfönlichen Verhältnisse des Erblassers oder auf dessen Familie beziehen, sowie von Familienbildern. Mehrere Mlterben find nach Verhältnis ihrer Erbteile berechtigt.

Bei der Auseinandersetzung in Ansehung des übrigen Nachlasses muß sich der Fiskus die Abfindung für seinen Erb⸗ teil in Geld gefallen lassen. Der Wert der dauernd land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienenden Grundstücke ist hierbei auf 90 Hundertteile des Ertragswerts anzunehmen. Als Ertragswert gilt das Fünfundzwanzigfache des Reinertrags, den die Grundstücke nach ihrer bisherigen wirtschaftlichen Be— stimmung bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung nachhaltig ge⸗ währen können.

85.

Sind Verwandte der dritten Erbrechtsordnung durch den Fiskus als Alleinerben von ihrem gesetzlichen Erbrecht aus⸗ geschlossen worden, so sind ihnen die in 54 Abs. 1 bezeichneten Nachlaßgegenstände auf Antrag unentgeltlich zu überlassen.

Zum Nachlaß gehörige bewegliche Sachen und Grundstücke, welche in ihrem wesentlichen Bestande von einem Großvater oder einer Großmutter des Erblassers herrühren, sind deren Abkömmlingen auf Antrag käuflich zu dem im Verwaltungs— wege festzustellenden Werte zu überlassen. Soweit die antrags⸗ berechtigten Personen dem Erbschaftsamte (8 8 innerhalb der Antragtfrist (Abs. 4) bekanntgeworden sind, sollen ihnen die Grundftücke vom Erbschaftsamte zum Kaufe angeboten werden. Der Kaufpreis für Grundstücke, die dauernd land⸗ oder forst⸗ wirtschaftlichen Zwecken zu dienen bestimmt sind, ist nach dem in § 4 Abf. 2 bezeichneten Werte zu bemessen.

Unter mehreren Berechtigten hat der dem Grade nach nähere, unter mehreren dem Grade nach gleichnahen Verwandten der ältere den Vorzug.

Der Antrag muß binnen einer Frist von sechs Monaten beim Erbschaftsamte gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an welchem das Nachlaßgericht das Erbrecht des Fiskus festgestellt hat, im Falle des Abs. 2 Satz 2 mit dem Tage, an welchem das Anerbieten des Erbschaftsamts an die antragsberechtigken Personen gelangt ist. Das Erbschaftsamt kann ben bekannten Antragsberechtigken eine kürzere Frist, jedoch nicht unter drei Monaten, bestimmen.

Die Vorschriften der Abs. 1, 2 finden keine Anwendung, soweit die Befriedigung der Nachlaßgläubiger gefährdet wird.

§ 6. .

Solchen Personen, welche vom Erblasser bis zu dessen Tode dauernd unterstützt worden sind oder zur Zeit des Todes des Erblassers zu dessen Hausstand gehört und von ihm Unterhalt bezogen haben, können nach näherer Bestimmung des Bundesrats auch außer dem Falle einer gesetzlichen Verpflichtung bei vor⸗ handener Bedürftigkeit aus den Mitteln des dem Fiskus als gesetzlichem Erben angefallenen Nachlasses Zuwendungen zum Zwecke des Unterhalts oder der Ausbildung bewilligt werden.

Ist in Fällen, in denen eine Verfügung von Todes wegen infolge Mangels der Form nichtig ist, anzunehmen, daß die Ver⸗ fügung dem letzten Willen des Erblassers tatsächlich entspricht, so ist ferner nach näherer Bestimmung des Bundesrats der infolge der Nichtigkeit dem Fiskus als gesetzlichem Erben zuge⸗ fallene Erwerb ganz oder teilweise denjenigen zuzuwenden, an bie er im Falle der Gültigkeit der Verfügung gelangt sein würde.

Der Bundesrat trifft nähere Bestimmungen darüber, inwie⸗ weit der Nachlaß eines Erblassers, der nicht fähig war, ein Testament zu errichten, den durch dieses Gesetz von der Erbfolge ausgeschlossenen Erben zuzuwenden ist.

5 ö

Von den in 4 bis 6 bezeichneten Gegenständen ist, soweit sie unentgeltlich oder unter dem Werte überlassen worden sind, die Erbschaftssteuer in gleicher Weise zu entrichten, wie wenn die Zuwendung aus dem Nachlaß angefallen wäre.

Die Verwaltung und Verwertung der dem Fiskus eines Bundesstaats als gesetzlichem Erben nach § 1 angefallenen Erb⸗ schaft und die Wahrnehmung der ihm als solchem obliegenden sonstigen Geschäfte erfolgt durch die von der Landesregierung hierzu bestimmte Amtsstelle (Erbschaftsamt.

Ist der Reichsfiskus gesetzlicher Erbe, so bestimmt der Bundesrat das zuständige Erbschaftsamt. ö

Die Verwallung und Verwertung des im Inland eröffneten Nachlasses und des aus einem im Ausland eröffneten Nachlaß

ins Inland gelangenden Vermögens kann, sofern der Fiskus Alleinerbe ist, statt durch das Erbschaftsamt unmittelbar auch unter seiner Aufsicht durch einen für den einzelnen Nachlaß bestellten Verwalter erfolgen.

35.

Die Landesregierung kann die im 8 8 bezeichneten Ob— liegenheiten den Gemeinden gegen Vergütung übertragen. Sie erlaͤßt, soweit die Gemeindebehörde nicht selbst zum Erbschafts⸗ amte bestellt wird, die zur Regelung des Geschäftsverkehrs mit der Gemeindebehörde und dem Erbschaftsamt erforderlichen besonderen Bestimmungen. .

Die Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern üben in Ansehung der Ausführung dieses Gesetzes dieselben Rechte und Pflichten aus, welche ihnen bezüglich der Zölle und Ver— brauchssteuern beigelegt sind. Der Umfang und die Art der Tätigkeit der Reichsbevollmächtigten werden vom Reichskanzler im Einvernehmen mit den Bundesregierungen geregelt.

Unter Zustimmung des Bundesrats kann der Neichskanzler die Wahrnehmung der Geschäfte der Reichsbevollmächtigten, soweit die Ausführung dieses Gesetzes in Betracht kommt, anderen Beamten übertragen. ; 3

Die Behörden verschiedener Bundesstaaten sowie die Be— hörden in den Schutzgebieten haben einander auf Ersuchen in den das gesetzliche Erbrecht des Fiskus betreffenden Angelegen— heiten Beistand zu leisten. Den vorbezeichneten Behörden . auch die bei der Ausübung der Konsulargerichtsbarkeit mit— wirkenden Behörden zur Beistandsleistung verpflichtet. Das gleiche gilt von den anderen Konsularbehörden, soweit nicht Staatsverträge oder ausländische Gesetze entgegenstehen.

Auf die Beistandsleistung finden die Vorschriften des Reichs— gesetzes über den Beistand bei Einziehung von Abgaben und Vollstreckung von Vermögensstrafen vom 9. Juni 1895 GReichs— Gesetzbl. S. 256) entsprechende Anwendung.

J Den Erbschaftsämtern ist nach näherer Bestimmung des Bundesrats Mitteilung zu machen I) seitens der Standesämter von den eingetretenen Sterbefällen, 2) seitens der Erbschaftssteuerämter, soweit diese nicht selbst zu Erbschafttämtern bestellt sind, von den ihnen nach 8 40 des Erbschaftssteuergesetzes zugegangenen Todeserklärungen und Verfügungen von Todes wegen. § 13.

Die Gerichte und Notare haben den Erbschaftsämtern auf Verlangen die Einsicht in die den Nachlaß betreffenden Ver— handlungen zu gewähren.

8§8 14.

Das Erbschaftsamt hat, soweit sich nicht aus den Vor— schriften dieses Gesetzes etwas anderes ergibt, die Erbschaft oder den Erbteil zu Geld zu machen. Es hat, wenn der Fiskus Alleinerbe ist, insbesondere die den Nachlaß betreffenden laufen— den Geschäfte zu beendigen, die zum Nachlaß gehörigen Forde— rungen einzuziehen, das übrige Nachlaßvermögen, soweit es nicht in barem Gelde besteht, in Geld umzusetzen und die Nachlaßverbindlichkeiten aus dem Nachlaß zu berichtigen. Es sst berechtigt, zur Beendigung schwebender Geschäfte neue Ver— bindlichkeiten einzugehen. .

8 9.

Von der aus dem Erbrecht des Fiskus erzielten Rein— einnahme erhält das Reich 75 vom Hundert, der Bundesstaat, dessen Fiskus Erbe ist, oder dem das nach 8§8 Abs. 2 be⸗ stimmte Erbschaftsamt angehört, als Vergütung für die Kosten der allgemeinen Verwaltung 25 vom Hundert. Die den Ge— meinden nach 8 9 zu gewährende Vergütung ist aus der dem Bundesstaate zukommenden Verwaltungskostenvergütung zu be— streiten.

Was als Reineinnahme anzusehen ist, bestimmt der Bundesrat. 5 165

Aus der Verwertung der Erbschaft eingehendes Geld, das für die Führung der Verwaltung entbehrlich ist, ist der Reichs⸗ kasse mit Ablauf des Rechnungsmonats, in dem es eingenommen worden oder entbehrlich geworden ist, der Restbetrag mit dem Ablauf des Rechnungsmonats, in dem die Schlußabrechnung erfolgt ist, unter Abzug der dem Bundesstaate nach § 15 zu⸗ stehenden Verwaltungskostenvergütung zur Verfügung zu stellen. Zur Deckung noch nicht fälliger oder streitiger Verbindlichkeiten ist das Erforderliche zurückzubehalten.

.

Auf die Abrechnnng mit dem Reiche finden die für die Zölle und gemeinschaftlichen Steuern geltenden Vorschriften ent—

sprechende Anwendung.

§ 18. . Der Fiskus als gesetzlicher Erbe nach Maßgabe dieses Gesetzes ist von der Entrichtung von Erbschaftssteuler, Besitz⸗ veränderungsabgaben, Stempelabgaben und Gebühren jeder Art befreit. § 19. . Der Artikel 138 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche wird aufgehoben. Im übrigen gelten die Vor— schriften des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch auch gegenüber den Vorschriften dieses Gesetzes. § 20. . Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1913 in Kraft Ist der Erblasser vor diesem Tage gestorben, so bleiben die bisherigen Gesetze maßgebend. Urkundlich usw. Gegeben usw.

Begründung.

Eine Beschränkung deg gesetzlichen Erbrechts der Blutz verxandtz zugunsten der Reichskasse ist dein Reichstag schon im Jahre 1908 in Verbindung mit der damals ins Werk gesetzten Finanzgesetzgebum vorgeschlagen worden Gu veraleichen Nr. 98 der Drucksachen de Reichstags 1907 1909). Der Entwurf ist indessen, nachdem für den Bedarf anderweite Deckung gefunden worden war, seinerieit nicht ge. abschiedet worden. Die Erörterung über die Frage ist seitdem n ö verstummt, und es ist nicht zu verkennen, daß sich der Grun dzede n in weiten“ Kreisen lebhafter Befürwortung erfreut. Daß sich . praktifchen Durchführung mancherlei Schwierigkeiten entgegenste . hat sich bei Beratung des Entwurfs in der dazu eingesetzten 1. mifsion des Reichstags jwar gejeigt. Es hat sich aber nicht der ü druck gewinnen lassen, daß diese Schwierigkeiten unüberwindbar seien.

(Schluß in der Vierten Beilage.)

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Vierte Beilage

um Deutschen Reichsanzeiger und Königlich Preußischen Staatsanzeiger

(Schluß aus der Dritten Beilage)

Der, gußerpr dentliche Bedarf, der sich jetzt zur Deckung der fort-

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deren Auss von oft v Notwendigkeit ko gend . zer er, Zusammenstellu . herungen zu dem Entwurf eines , a e e, i e, g n der Kom ̃ . . (zu dergleichen Protokolle kr gn sr, ö. 6 Gehn daß über die Urgroßeltern und deren Ab⸗ G die ferneren Blutsverwandten zu . G . 2 gesetzlichen Erbfolge zu berufen ö e , , und 1912 des dem Reichstag ünften Ordnung noch n G, . ein Verwandter der ersten Fiskus, und zwar der Regel . k e n g, isn t Fiskus des B re f zurzeit des Todes angehört hat, ten e r, 316 Begründung war angeführt, daß das Bewußtsein mengehörsgkeit bei so entfernter Verwandtschaft ergang des Vermögens auf mutmaßlichen hre als reiner Zufall dar— daß in solchen Fällen

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vermõ ĩ i ge , f, , n, , n ge en n unn ü jede kleine und kleinste Gemeindeberwaltén g Han, 2

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Im einzelnen.

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