1913 / 76 p. 10 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 31 Mar 1913 18:00:01 GMT) scan diff

gleichen 8 5 des Reichtgesetzez über die Einnahmen und Ausgaben der Schutzgebiete vom 30. März 1892, Reichsgesetzbl. S. 369) zur Erbfolge in die in den Schutzgebieten infolge der Begrenzung des Verwandtenerbrechtß freiwerdenden Nachlässe berufen wird. Im 6 soll die Verwertung dieser Nachlässe an denen demnach das Reich keinen Anteil hat, der alleinigen Bestimmung der Schutz⸗ gebieis verwaltung unterliegen. ;

Entsprechend dem für das internationale Privatrecht des Bürger⸗ lichen we, ,. angenommenen Grundsatz, wonach für die Beerbung nach den deutschen Gesetzen die Reichsangehörigkeit maßgebend ist nn n eg n. zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Artikel 2, war bis⸗

er nach 8 536 des Bürgerlichen Gesetzbuichs der Fiskus des Bundes⸗ staats, dem der ö zur Jeit des Todes angehört hat, und nur, wenn der Eiblasser eln Beutfcher war, der kelnem Bundesstaat an- gehörte, der Reiche fiskus zur gesetzlichen Erbfolge berufen. Nachde die Erweiterung des fiskalischen Erbrechts infolge der Beteiligung der Bundetsfaaten an der Reinelnnahme aus den eingezogenen Nachlaß vermögen einen finangtell bedeutsamen Inhalt auch für diese er—⸗ langt hat, erscheint es em hig, jenen esichtspunkt zu verlassen und zum gesetzlichen Erben den Fiskus desjenigen Bundesstaats zu bestimmen, in welchem der, Erblasser zuletzt seinen Wohnsitz gehabt hat und der daher auch für die Verwaltung und Verwertung des Nachlasses berufen erscheint.

Dle Vorschriften der Abs. 2, 3 werden unter Umständen dazu führen, daß der Bundesstaat des Wohnsitzes des Erblassers im Wege des fiskalischen Erbrechts Grundstücke erwirbt, die in einem anderen Bundesstacte liegen. Es wird aber im allgemeinen den einzelnen Staaten erwänscht sein müssen, die ß des Erwerbes dieser GHrundstücke augschließlich für sich zu haben, Um indessen die . lichen Vorschriften über das Erbrecht des Fiskus nicht über Gebühr zu komplizieren, wird es genügen, wenn im Wege der Ausführung bestimmt wird, daß die e fle dem Bundesstaat, in welchem sie gelegen sind, falls er nicht selbst der gesetzliche Erbe ist, zum Erwerb anzubieten sind.

Durch die Vorschriften der Abs. 2 bis 4 ist auch die Frage ent⸗ schieden, welcher Fiskus in dem Falle . Erbe ist, daß der Angehörige eines ausländischen Staates na deutschem Rechte beerbt wird. Es handelt sich nach dem Einführungègesetze zum Bürgerlichen Gesetzhuch, Artikel. 26, 27, um den Fall, in dem der Ausländer zur Zeit feines Todes selnen Wohnsitz im Inland hatte, und um den Fall, in dem das Recht des fremden Staates, dem er zu diesem Zeit⸗ punkt angehörte, in Ansehung der erbrechtlichen Verhältnisse auf das am Orte des Wohnsitzes geltende Recht verweist. Der Entwurf hat an diefen Vorschriften nichts geändert.

Um Tein Miterbenverhältnis zwischen verschiedenen Fisels zu vermelden, soll nach dem Entwurfe, wenn der Erb⸗ lasser in verschiedenen Bundesstaaten oder in einem Bundesstaat und in einem Schutzgebiete seinen Wohnsitz hatte, in Anlehnung an die Vorschrift des 8 35 Abs. 1 Satz 2 des Erbschafts⸗ steuergesetzes nur einer der beiden Fisel zur Erbfolge berufen werden.

Für die Berufung des Fiekus eines Bundesstaats soll die Staats⸗ angebörigkeit in diesem Staate nur fuͤr den Fall maßgebend sein, daß der Erblasser keinen Wohnsitz in einem Bundesstaat oder in einem Schuß gegn hatte.

Es bleiben die Fälle übrig, in denen der Erblasser, der weder in einem Bundeßstaate noch in einem Schutzgebiete einen Wohnsitz hatte,

I) entweder mehreren Bundesstaaten angehört hat,

2) oder ohne einem Bundesstaat anzugehören, die Reichs⸗ angehörigkeit besessen hat ( 9 des Schutzgebietsgesetzes),

3) oder endlich weder die Reichtsangehörigkeit besessen noch einem deutschen Bundesstaat oder einem fremden Staate angehört, aber in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen Aufenthalt in Deutschland oder in einem deutschen Schutz⸗ gebiete gehabt hat (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch Artikel 29).

Für alle diese naturgemäß selten vorkommenden Fälle soll der Einfachheit halber der Reichsfiskus als gesetzlicher Erbe erklärt werden. Die Verwaltung und Verwertung des Nachlasses soll indessen nach 5 8 Abs. 2 nach näherer Bestimmung des Bundesrats gleichfalls durch die Behörden eines Bundesstaats erfolgen, der alsdann gemäß §z 15 auch an der Reineinnahme zu beteiligen sein würde und mithin ebenso gestellt wäre, als wenn er selbst der gesetzliche Erbe wäre. Da in den bezeichneten Fällen es zweckmäßig erscheint, dem Bundesrate die Bestimmung darüber zu überlassen, welchem Bundesstaate die Verwaltung und Verwertung des Nachlasses zu übertragen ist, anderfeits aber bereits beim Eintritt des Erbfalls gesetzlich festftehen muß, wer als Erhe berufen ist, bleibt nur übrig, wie geschehen, als solchen den Reichefiskus zu be⸗

zeichnen.

Der letzte Absatz des 51 gibt gleichfalls in Anlehnung an den §z 33 des Erhschafts steuergeseßzes eine Regelung für den Austrag von Meinungsverschledenheiten darüber, welcher Fiskus gesetzlicher Erbe ift. Die Vorschrift ist für den nach Lage der sesackf len Verhält⸗ nisse nicht immer leicht zu entscheidenden Fall wichtig, daß zweifelhaft st, wo eine Person ihren Wohnsitz hat und ob eine Mehrheit von Wohnsitzen vorliegt. Der bezeichnete Weg wird insbesondere auch dann zu beschreiten sein, wenn dem Rachlaßgerichte, welches das Erb⸗ recht des Fiskus festzustellen hat, Zweifel darüber auftauchen, welcher Flskus als gesetzlicher Erbe anzuschen ist. Die vom Bundesrat ge⸗ troffene Enischeidung ist auch für die Gerichte bindend.

Zum § 2. Die Vorschrift des S 1964 des Bürgerlichen Gesetz⸗ buchs soll zu einem wesentlichen Teile, , , der unbegrenzten Berufung der Verwandten zur gesetzlichen Erbfolge, ermöglichen, daß die Erbschaft ausgeantwortet und im Falle einer eingeleiteten Nach= k der' für das Nachlaßgericht und den Pfleger mit Be— lästigungen und nicht geringer Verantwortlichkeit verbundene Schwebe⸗ zustand beendigt werde, ohne daß die Nachforschung nach dem in irgendeinem entfernten Grade borhandenen Verwandten ins Ungemessene autzgedehnt zu werden brauchte. Bei der in Aussicht genommenen engen Begrenzung des Verwandtenerbrechts entfällt zwar diese Bedeutung des 5 1964 im großen ganzen. Die Feststellung des fiskalischen Erh rechtz durch das Nachlaßgericht bleibt aber doch noch von Wichtigkeit aus dem zu 5 3 zu erörternden Grunde. §z 2 will dem Gedanken, daß auch das Recht des Fiskus ein Erbrecht ist, besser entsprechen.

Die nach § 1964 Abs. 2 an die Feststellung des Nachlaßgerichts geknüpfte Rechts vermutung, da der Fiekuz gesetzlicher Erbe sei, ist auch an die Erteilung des Erhscheins geknüpft. Ein , mit der Feststelluug auch die in den 2366, 2367 dem Erbschein eigelegten weiteren Wirkungen zu verbinden, ist zwar seinerzeit bei der Beratung des Entwurfs eines Bürgerlichen Gesetzhuchs in der zweiten Kom⸗ mission abgelehnt worden, weil kein Anlaß bestehe, für den Fiskus in der bezeichneten Richtung eine Sonderbestimmung zu treffen. Da der Fiskus indessen nach 5 2363 jederzeit in der Lage ist, auf Grund der Feststellung die Erteilung eines Erbscheins zu beantragen, erscheint es hei der erheblich größeren Bedeutung, die das fiskalische Erbrecht nun⸗ mehr gewinnen wird, zumal auch zur Erleichterung der Legitimation in Grundbuchsachen (8 36 der Grundbuchsordnung) erwünscht, den das Erbrecht des Fiekus feststellenden Beschluß von vornherein dem Erbschein gleichzustellen.

Zu der , daß der Fiskus gesetzlicher Ecbe ist, wird bei der künftlgen engen Begrenzung der gesetzlichen Verwandtenerbfolge in der großen Zahl der Fälle der Erlaß einer öffentlichen Aufforderung entbehrlich sein.

Zum Die Vorschrift des 8 1966, wonach von dem Fiskus als . lichem Erben und gegen den Fiskus als gesetzlichen Erben ein Recht erst geltend gemacht werden kann, nachdem von dem Nachlaßgerichte festgestellt worden ist, 9 ein anderer Erbe nicht vorhanden ist, ist nach dem Entwurf ohne sachliche Aenderung beibehalten. Vie Feststellung des 5 1964, hat nach 83 des Entwurfs auch dann stattzufinden, wenn von vornherein eine Ungewißheit über das Erbrecht des Fiskus garnicht besteht. Dem Fiskus ist die Aus schlagung der Erbschaft versagt; für ihn gibt es daher auch eine An— nahmefrlst nicht, und für ihn gilt nicht die Vorschrift des 5 196, 6 vor der Annahme der Erbschaft ein Anspruch, der sich gegen den Nach⸗ Liß richtet, nicht gegen den Erben gerichtlich geltend gemacht werden kann.

Der Fiskus würde daher ohne die Vorschrift des 5 3 der sofortigen

Inanspruchnahme durch die Gläubiger bereits zu einer . ausgesetzt sein, zu der er möglicherweise . noch garnicht übersehen kann, ob er tat ächlich Erbe , . ist. ö x

as Bürgerliche ,, noch in anderen Fällen als dem des S Is den Zeüpunkt der Annahme der Erbschaft als für gewisse wichtige Rechtsbeztehungen maßgebend erklärt. Hierher 6 ort außer der Vorschrift des 8 1869, daß bis zur Annahme der Erbschaft das Nachlaßgericht ö. die Eichen des Nachlasses zu sorgen hat, ins⸗ besondere die Vorschrift des . wonach der Erbe berechtigt ist, die , einer Nachlaßverbindlichkeit bis zum Ablauf der ersten drei Monate nach der Annahme, der Erbschaft zu ver⸗ weigern, und die Verschrift des F 2015, die den Jahreszeitraum, innerhalb dessen der Antrag auf Erlassung des . der k gläubiger gestellt sein muß, vom Zeitpunkt der Annahme der Erb= schaft an laufen läßt. Es gehört ferner hierher die Vorschrift des 5 1978. Ohne eine besondere Bestimmung könnte man dazu ge⸗ langen, die von der Annahme der Erwschaft abhängig gemachten Rechts⸗ wirkungen auf den Zeitpunkt des Erbfalls zu beziehen. Es liegt aber kein Grund vor, den Fiskus, der durch die Unmöglichkeit der Aus⸗ schlagung der Erbschaft ohnehin in eine ungünstige Rechtglage versetzt ist, auch in der bezeichneten Richtung unguͤnstiger zu stellen als den sonstigen Erben, dem die Annahmefristen von 8 Wochen und unter Umstaͤnden von 6 Monaten zugute kommen. Dem trägt der § 3 Abs. 1 Rechnung.

Zum z 4 vgl. die Ausführung auf Seite 15 a. E. Durch die Bestlmmung im Abs. 2 Satz 1. soll den erbberechtigten Großeltern gegen den Fiskus ein privatrẽchtlicher Anspruch auf die Gestattung der Abfindung in Geld eingeräumt werden. Da es sich im § 4 lediglich um eine , der , handelt, durch welche die Rechte der Nachlaßgläubiger nicht berührt werden, bedurfte es hier einer dem S 5 Abf. enksprechenden Vorschrift nicht.

Zum § 5. Die Vorschriften des F 5 find bestimmt, da, wo dle im Gesetze dem Verwandtenerbrechte gezogene Grenze im einzelnen Falle zu Härten führen kann diefe Hörten zu mildern. Es wird Keinen Bedenken unterliegen, den von den Großeltern des Erblassers abstammenden Abkömmlingen wenigstens die Haushaltsgegenstände des Erblassers und die Gegenstände des persönlichen Gebrauchs g ihren Wunßfch unentgeltlich zu überlassen, da gerade bei diesen Gegenständen unter Ümständen noch ein wirkliches Familleninteresse als vorhanden vorausgesetzt werden kann und die Veräußerung dieser Gegenstände ohnehin häufig keinen nennenswerten Gewinn erbringt. Es sollen ferner solche bewegliche oder unbewegliche Gegenstände, dle von den ge⸗ meinschaftlichen Aszendenten auf den Erblasser gekommen waren, den aus. geschlossenen Verwandten der bisherigen dritien Erbrechtsordnung auf Antrag vor anderen käuflich überlasfen werden können, und es soll auch hierbei, soweit es sich um land⸗ und forstwirtschaftliche Grundstücke handelt, eine Ermäßigung des Kaufpreises zugestanden werden. Gerade in den anfässigen ländlichen Kreisen wird 1 der Familienzusammen⸗ hang noch am ehesten auch bel den hier in Betracht kommenden Veriwandtschaftsgraden finden und ein Bedürfnis sich ergeben, den ö zu bewahren. Eine finanßielle Einbuße werden die

rleichterungen unter Umständen auch hier nicht bedeuten, da ein vorteilhafter Verkauf ländlicher Grundstücke zum gemeinen Werte in Gegenden ohne lebhaften Geundstücksverkehr nicht immer möglich sein wird. Die angegebenen Vergünstigungen können, wie dies Abs. h zum Ausdruck bringt, natürlich nur gewährt werden, soweit hlerdurch die Befriedigung der Nachlaßgläubiger nicht gefährdet wird.

Zum § 6. Unter Umständen wird die beim Mangel eines Testaments oder eines gültigen Testaments erfolgende Einziehung des Rachlasses durch den Fiskus als eine Härte gegenüber den Personen erscheinen, für die der Erblasser bis zu seinem Tode gesorgt hatte, poder die ohne dieses Gesetz die gesetzlichen Erben des testierunge⸗ fähigen Erblassers sein würden und bielleicht sogar ibrerseits die ker fe rge für diesen übernommen haften, oder rücksichtlich deren ein bestimmter Anhalt, daß der Erblasser sie hat letztwillig bedenken wollen, vorliegt. Der 856 zählt die Fälle auf, in denen der Bundes rat befugt oder verpflichtet sein soll, derartigen Personen Zuwen⸗ bungen autz dem Nachlaß u bewilligen. Es soll ihm hierbei unbe⸗ nommen sein, die Ermächtigung zur Gewährung von Unterstützungen für gewisse wiederkehrende gleichartige Fälle der Landebfinanz⸗ verwaltung zu erteilen.

Zum § 7. Die Vergünstigungen der S5 4 bis 6 können nicht dazu führen, den Bedachten die Erbschaftssteuer zu ersparen, die sie zu zahlen gehabt hätten, wenn sie, die Zuwendung im Wege des gesetzlichen Erbrechts oder einer gültigen letztwilligen Verfügung des Erblassers erlangt hätten,

Zum § 8. Im Hinblick auf die finanzielle Wirkung, die mit der Erwälterung des Erbrechts des Kiskus für die Reichskasse beabsichtigt wird, ist zwar ein einheitlicher Vollzug des 6. Erfordernis, es wird aber der landesgesetzlichen Regelung überlassen bleiben können, in welcher Welse sie den Instanzenzug ordnen will und welche Be— hörden insbefondere auch in ber unteren Instan mit der Verwaltung und Verwertung der Nachlässe betraut werden sollen. Daß der unteren Behörde gerade die Bezeichnung als Erbschaftsamt beigelegt werde, ist nach dem Entwurfe nicht erforderlich.

Ein gesetzliches Erbrecht des Landesfiskus kommt auch nach Artikel 133 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vor. Auf dieses würden sich die Vorschriften der S5 8 ff. nicht zu beziehen haben.

Wegen des Abs. 2 darf auf die Ausführungen zum § 1 Abs. 2 bis 4 Bezug genommen werden. .

Wie im Abs. 3 vorgesehen ist, werden in nicht seltenen Fällen, in denen es sich um verwickelte oder umfängliche Nachlässe handelt und dem Erbschaftzamte selhst geeignete oder ausreichende Kräfte nicht zur Verfügung stehen, die Verwaltung und Verwertung des Nach⸗ lasses elnem für den einzelnen Nachlaß besonders zu bestellenden Ver— walter zu übertragen sein, dessen Verhältnis zum Erbschaftsamt in ähnlicher Weise wie das des Nachlaßverwalters zum Nachlaßgerichte bei der gerichtlichen Nachlaßverwaltung zu ordnen sein wird. Die hin⸗ sichtlich der im Ausland eröffneten Nachlässe vorgesehene Einschränkung ber Befugnis der Erbschaftsämter ist mit Rücksicht auf den amtlichen Wirkungekrels getroffen, der in & 18 des Gesetzes über die Organisation der Bundeskonfulate vom 8. November 1865 sowie in einer Reihe von Staatsverträgen den Kaiserlichen Konsularbehörden hinsichtlich der in ihrem Amtsbezirk eröffneten Nachlässe von Deutschen zu⸗

ewiesen ist. Auch würden in vielen Ländern, so z. B. in Groß⸗

er en mit Einschluß der britischen Kolonien sowie in, den Ver⸗ einigten Staaten von merika, die Landesgesetze für die Tätigkeit der deutschen Erbschaftsämter keinen Raum lassen. .

Jum § 9. Verschiedene Gründe sprechen dafür, möglichst auch die Gemeinden bei der Liquidierung der Nachlãsse heranzuziehen und sie alsdann in gewissem Umfang an der Reineinnahme zu beteiligen. Das hinterlassene Vermögen ist vielfach auf dem Boden der Gemeinde erwachsen und es kann erwünscht erscheinen, beim Mangel erb⸗ berechtigter Verwandter des Erblassers auch ihr einen billigen Anteil an dem Nachlaß zu gewähren. Ihr wird es nach der Kenntnis der örtlichen Verhältnisse zudem meift möglich sein, die Verwertung des Iachlaffes besonders vorteilhaft zu bewirken, und sie wird dies um so eher tun, wenn sie an dieser Verwertung interessiert ist. Es ist auch nicht zu übersehen, daß die Steuerbehörden, die an sich zunächst bei der Bestellung als Erbschaftsämter in Betracht kommen werden, es der Ratur der Sache nach nur mit Geldgebarung zu tun haben, während es sich bei der . der Nachlässe in sehr erheblichem Maße um Materialverwaltungen andeln wird und so wenigstens größere Gemeindeverwaltungen vielfach als die geeigneteren Ver⸗ waltungsorgane sich darstellen werden. .

Bei der Verschiedenartigkeit der Verhältnisse wird es indessen ganz dem Ermessen der Lander verwaltung zu überlassen sein, 5b und in welchem Umfang sie den Gemeinden eine Be⸗ teiligung an der Verwertung der Nachlässe einräumen will. Auch über das Ausmaß der Vergütung, insbefondere darüber, ob den Ge⸗ meinden über den wirklich erwachsenen Verwaltungt aufwand hinaus ein Antell an der Reineinnahme zu gewähren ist, wird die Landes⸗ verwaltung freie Hand behalten müssen, schon aus dem Grunde, weil

die den Gemeinden für ihre Mühewaltung zu gewãhrende Ver.

aus dem Anteil des Bundesstaats an der Reineinnahme

estritten werden kann (6 15 Abs. 1 Satz 2). Der Entwurf be⸗˖ schränkt sich daher in diefer Beziehung darauf auszusprechen, daß, wenn eine Uebertragung der Verwaltung an die Gemeinde erfolgt, dies gegen Vergütung zu geschehen habe.

Zum § 10. Bei dem erheblichen finanziellen Interesse dez Reichs an einer vorteilhaften Verwertung der dem Fiskus angefallenen Nach⸗ lässe und zur Sicherung eines einheitlichen erfahrens wird auch der Reichsverwaltung ebenso wie bei den für Rechnung des Reichs zu er⸗ hebenden Abgaben eine Mitwirkung bei der Ausführung des Gesetzes einzuräumen sein.

Die Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern sollen daher nach dem Entwurf in Ansehung der Ausführung des Gesetzes die⸗ selben Rechte und Pflichten auszuüben berufen sein, welche . be⸗ züglich der Zölle und Verhrauchssteuern beigelegt sind.

Bereits im Erbfchaftssteuergesetze war in der Erwägung, daß die derzeitigen Reichsbevoll mächtigten in der Hauptsache nur 9 dem Ge⸗ blele der Zölle und Verbrauchssteuern beschäftigt gewesen sind und ihnen die Handhabung der Vors . des bürgerlichen Rechtes und insbesondere des Erbrechts wenig nahe liegt, die estellung von besonderen Be⸗ amten für die Erbschaftssteuerkontrolle, wie ste inzwischen auch erfolgt ist, vorgesehen. Diese Beamten erscheinen besonders berufen, auch auf dein hier in Betracht kommenden Verwaltungsgebiete die Meichs= aufsicht auszuüben. Entsprechend dem §z 35 Abf. 3 des Erbschafts— steuergesetzes ist daher auch in 5 10 Ab 2 des Entwurfs eine dahin⸗ gehende Bestimmung aufgenommen. Da die Uebertragung der in Rede stehenden Obliegenheiten auf besondere Beamte von der vor⸗ gängigen Zustimmung des Bundesrats abhängig ist, wird dieser zugleich darüber zu befinden haben, in welcher Weise Umfang und Art der Tätigkeit dieser Beamten abweichend von den für die Reichs⸗ bevollmächtigten für Zölle und Steuern bestehenden Vorschriften

gegenüber denjenigen Staaten zu regeln ist, in welchen die Geschäste

der Oberbehörde für dle Nachlaßverwaltung anderen Behörden als den Zolldirektivbehörden übertragen ist.

Zum § 15. Wie beim Ertrage der Erbschaftssteuer wird auch bei der Einzlehung der dem Fiskus angefallenen Erbschaften den Bundesstaaten ein Teil der Reineinnahme zu Überlassen sein, aus dem sie gleichzeitig die Tosten der allgemeinen Verwaltung bei der Liqui— dierung der Rachlässe und die den Gemeinden (5 9) zu gewähren de Vergütung zu bestreiten haben werden.

In den Fällen, in denen der Reichsfiskus Erbe ist, soll nach den zum 5 1 Abs. 2 bis 4 gegebenen Ausführungen der bundesstgatliche Anteil an der Reineinnahme dem Staate, der für den Reichsfiskus die Verwaltung führt, zufallen.

Zu den von dem Bundesstaate zu tragenden Kosten der all— gemelnen Verwaltung sollen auch die Kosten der Tätigkeit eines ein— gesetzten Verwalters zu rechnen sein. Unter diesem ist nur die Person zu verstehen, der nach 58 Abs. 3 die Liquidierung des Nachlasses übertragen ist.

Unter ber Reineinnahme werden ingbesondere der Ertrag der Nutzungen des Nachlaßvermögens, der Barbestand des Nachlasses, der Betrag der eingezogenen Forderungen und der Erlös aus der Ver— wertung des übrigen Nachlaßvermögens nach Abzug der Nachlaß— verbindlichkelten, der Ausgaben der Verwaltung und der auf Grund dieses Gesetzes an Dritte gewährten Zuwendungen zu verstehen sein. Die Kosten der allgemeinen Verwaltung werden bei Berechnung der Relneinnahme nicht in Abzug gebracht, werden dürfen. Dle den Ge— meinden nach 5 9 zu gewährende Vergütung ist aus dem dem Bundet— staate verbleibenden Anteil zu bestreiten.

Als Nachlaßverbindlichkeiten kommen insbesondere auch in Abzu die zur Beendigung schwebender Geschäfte neu eingegangenen Ver bindlichkeiten, die Kosten der Bestattung des Erblassers, einschließlih der Kosten der landegüblichen kirchlichen und bürgerlichen Leichen feierlichkelten und der Kosten eines angemessenen Grabdenkmals sonie die Kosten der für den Nachlaß geführten Rechtsstreite und eine in Ausland gezahlte Nachlaß⸗ oder Erbschaftssteuer.

Zum § 18. Der bel der Beschränkung des Verwandtenerbrehh mitverfolgte Zweck, dem Reiche neue Mittel zuzuführen, läßt es nit angemessen erscheinen, daß von dem 6 des Nachlass auf den Fiskus landesgeseßzliche oder emeindeabgaben erhobt werden. Unter den Besi veraͤndẽrung?abgaben sind auch die Weit. zuwachzabgaben einbegriffen, sofern ihre Erhebung an den Besißz⸗ wechsel angeknüpft ist. In dem Erbschaftssteuergesetz ist eine Be freiung des Fiskus von der Erbschaftssteuer nicht vorgesehen. N das Reich einerseits und die Bundesstaaten anderselts sowohl won dem Erlös aus dem Nachlasse wie von der Erbschaftesteuer gleichmäßih je drei Vierteile bezichungswelse ein Vlerteil beziehen, erscheint es zu Vermeidung überflüssigen Rechnungswerkes angezeigt, die Befreiun des Fiskus von der Erbschaftssteuer wenigstens insoweit auszuspreche⸗ als der Fiskus nach diesem Gesetze zur gesetzlichen Erbfolge be rufen war.

Zum 5 19. Soweit nach Landesre t dem Landesfiskus ed einer anderen juristischen Person in Ansehung des Nachlasses einn verpflegten oder unterstützten Person ein Erbrecht, ein Pflichtteil anspruch oder ein Recht auf bestimmte Sachen zusteht, soll hierin ein Aenderung nicht eintreten. Der Artikel 139 des Einführungegesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch blelbt daher unberührt. An dem Erlt aus den dem Landesfiskus nach landesrechtlicher Vorschrift zugeflossen⸗ Nachlaßgegenständen steht dem Reiche ein Anteil nicht zu.

Auch im übrigen konnte nicht beabsichtigt sein, an den Vn 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch einn zu ändern.

Zum 20. Die Vorschrift des Satz 2 umfaßt entsprechend Ausdrucksweise des Bürgerlichen Gesetzbuchs (vJl. Artikel 213 nt Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch) auch den Fall. dem der Erblasser zwar nach dem Inkrafttreten des Gesetzes für erklärt ist, der in dem Urteil als Zeitpunkt des Todes festgestell Zeitpunkt aber vor dem Tage des Inkrafttretens des Gesetzes lie⸗

* *

Ertragsberechnung.

J Im allgemeinen.

Nach dem Entwurfe soll der Fiskus gesetzlicher Erbe werden. welt nach den bisherigen Vorschriften die nach Klasse III des. 6 schaftssteuertarifs steuerpflichtigen Geschwister der Eltern und die m Klasse 1V steuerpflichtigen entfernteren Verwandten zur gesetzli Erbfolge berufen sein würden, mit Ausnahme der Geschwiß abkömmlinge dritten und höhrren Grades, deren Anteil an der Klasse IV pererbten Masse aber nur gering seln dürfte und bei Schätzung außer Betracht bleiben kann. .

lach den Erbschaftöfteuerstatistiken haben die vererhten Mi für Geschwister von Gltern in den Jahren 1908 bis 1910 zwi 4,3 und 2,5 Millionen Mark geschwanlt. Da diese Zahlen bel verhältnismäßig geringen Masse und der kleinen Zabl von Erbsi mehr oder weniger auf Zufälligkeiten beruhen und hier mit stetigen Steigerung nicht ohne weiteres gerechnet werden kann, ber Fahregdurchschnitt von 33 Millionen Mark als Erhmasse 1916 der Berechnung zugrunde gelegt werden können. ;

Die in Steuerklasfe 17 versteuerte Masse ist im gleichen

raum von 1252 und 1366 Millionen Mark gestiegen, Und es mit einem gleichmäßigen Weitersteigen gerechnet werden dürfen. wird daher von dem Betrage von 156,5 Millionen Mark ausgegan Die Steigerung wird in Ueberelnstimmung mit der Vermehrun⸗ Vermögentzmassen in Preußen auch für die zur Vererbung komme MHassen mit jährlich „5 vom Hundert, für die 3 Jahre 1911, und 19513 demnach mit rund 10 vom Hundert angenommen na können. Da sich das Erbrecht des Staates weiter auch auf. s ej Erbanfälle unter je 500 M erstreckt, die in den durch die chaftssteuerstatistik nachgewiesenen Massen nicht enthalten sind scheint ein weiterer Zuschlag ven 5 vom Hundert zu den stah ermittelten Erbmassen zulässig. Dagegen können von der hierne die Steuerklaffe IV berechneten Masse nur 50 vom Hundert in

sbracht werden, da in ihr alle Anfälle an die nur durch letztwillige berfügung zur Erbschaft ,, nichtverwandten Personen ent- halten sind. Es ist endlich davon auszugehen, daß auch den Ge⸗ chwistern der Eltern und den entfernteren Verwandten 75 vom hundert der Erbmassen auf Grund letztwilliger Verfügungen anfallen . für den Fiskus als gesetzlichen Erben 23 vom undert ver⸗ seiben. Der Erkrag wird außerdem durch die Minderung des Auf⸗ kommens an Erbschaftssteuer etwas beeinflußt, doch ist dies in der nachfolgenden Berechnung mit Rücksicht auf die an sich unsicheren Grundlagen der Schätzung nicht weiter in Ansatz gebracht worden.

II. Berechnung der Erbmassen.

A. Für Geschwister der Eltern 33 Millionen Mark K 19 vom Hundert (für 19111133 4 5 vom Hundert (für Anfälle unter 500 M) 33 Millionen Mark; hiervon 25 vom k (Anteil des Fiskus) . O95 Millionen Mark.

Für die sonstigen Verwandten 136,5 Millionen Mark 4 10 vom Hundert ö vom Hundert = 157,8 Millionen Mark, gekürzt um die Hälfte (Anteil der Nichtverwandten) = 78,9 Mil⸗ lionen Mark; hiervon 25 v. Hundert 197 ö.

Zusammen Do G65 Millionen Mark rund 20 Millionen Mark.

III. Anteil des Reichs. Werden den Bundesstaaten 25 vom Hundert der in ihrem Ver— waltungsbereich angefallenen Eibmassen belassen, so ergibt sich für daz Reich ein mutmaßlicher Ertrag bon rund 15 Millionen Mark.

sie nicht anderen Nationen gegenüber

kommen will. I. Luftschiffe.

Die militärischen Ueberlegungen lassen die Schaffung von 2 Luftschiffsstaffe ln angezeigt erscheinen. fn g soll aus 4 in Dienst befindlichen Luftschiffen und 1 Luftschiff. als Materialreserve bestehen. Für beide Staffeln ist ein gemeinsamer Standort geplant, für den folgende Bauten in Aussicht genemmen sind: 4 Doppel⸗ drehhalũen für die in Dienst befindlichen Luftschiffe, fest e Hallen für die Materialreserve, Gasanstalten, Ünterkunftsanlagen für die Mannschaften und Nebenanlagen (Licht- und Kraftanlagen usw..

Die durchschnittliche Gebrauchsdauer der Luftschiffe wird zu 4 Jahren angenemmen. In 4 jährigem Wechsel ist demnach ein Ersatz der Luftschiffe vorgesehen worden.

ins Hintertreffen private Hallen und Luftschiffe usw.). In diesen Beträgen sind sämtliche einmaligen und fortdauernden Aufwendungen für die Luftschiffe und ihren Betrieb enthalten bis auf die für das Perfonal, dessen Gesamtstärke und Kosten unter Nr. 3 ver⸗ . 3

a bereits in der Kostenberechnung, Anlage 4 zum . der Ilottengesetznovelle vom 14. 9 1912 heicha tent drucksache Nr. 353 der 13. Legislaturperiode, 1. 9 1912), für die Jahre 1914 und 1915 mit jährlich 3 Millionen Mark, zusammen mit 4 Millionen Mark zu Luftschiffszwecken gerechnet worden ist, so beträgt der Mehrbedarf in den 5 Jahren 1914 bis 1918 im ganzen 31 Millionen Mark.

9. 2) Flugzeuge.

Die Flugzeuge erfordern in den Jahren 1914 bi

im ern 9 46 . . ark. . .

iervon entfallen run Millionen Mark auf die

Beschaffung der Flugzeuge, 4 Millionen Mart 1j 86 Landanlagen und 2 Millionen Mark auf den Betrieb. Auch in diesen Beträgen sind alle Kosten enthalten bis auf die des Personals.

3) Personalkosten.

Für die vorstehend unter Lund L erläuterten Luftfahr⸗ zwecke ist ein Personal von 1452 Deckoffizieren, Unteroffizieren und Mannschaften erforderlich. Diese Gesamtstärke soll durch alljährliche Steigerung bis zum Jahre 1918 allmählich erreicht werden. Die Besoldung und Verpflegung dieses Personals wird für die Jahre 1914 bis 1918 einschließlich etwa 6 Millionen Mark erfordern.

Gesamtkosten.

Demnach erfordert die Entwicklung der Luftschiffe und Flugzeuge für die Marine soweit jetzt zu übersehen ist in den 5 Jahren von 1914 bis 1918 einschließlich des Personals insgesamt 50 Millionen Mark.

Hiervon werden etwa

32 Millionen auf Schiffe und Landanlagen, 12 Millionen auf Betrieb und Unterhaltung, 6 Millionen auf das Personal

entfallen.

Die Höhe des Jahresraten beträgt demnach durchschnittlich 10 Millionen Mark, ihre Bemessung im einzelnen muß aber naturgemäß den besonderen Bedürfnissen jedes Jahres angepaßt werden und deshalb vorbehalten bleiben.

Il. Flugzeuge.

Für Flugzeuge ist die Errichtung von 1 Mutter⸗ statlon und von 6 Außenstationen mit einem Bestande von 50 Flugzeugen geplant, von den 6 Gruppen zu 6, zusammen 36 Flugzeuge in Dien st gehalten werden sollen. 14 a ,, dienen als Material⸗ reserve. Die Mutterstation ist als Standort für alle 5 Gruppen gedacht; sie soll mit einem Flugplatz und mit allen zu Uebungszwecken, zur Ausrüstung, Instandsetzung und Unter⸗ bringung von Flugzeugen und Personal erforderlichen Anlagen ausgestattet werden. Es ist beabsichtigt, die Außenstationen im Kriege ständig zu ö im Frieden dagegen nur zu einzelnen Uebungen. Die Außenstationen erhalten Einrichtungen zur Unterkunft für je 10 Flugzeuge mit zugehörigem Personal, zur Lagerung von Brennstoff und für geringfügige Instandsetzungen. Die Flugzeuge sollen nach Bedarf ersetzt werden.

Marine⸗Luftschiffwesen.

Für das Luftschiffs- und Flugwesen in der Kaiserlichen Marine werden in einem Ergänzungsetat 3 Millionen Mark gefordert. Beigegeben ist folgende Denkschrift über die Ent— wicklung des Luftschiffs⸗ und Flugwesens in der Kaiserlichen Marine für die Jahre 1914 bis 1918:

Der Stand der Erprobungen der Luftschiffe und Flug— zeuge läßt erkennen, daß die neue Waffe für die Zwecke der Marine eine wertvolle Erweiterung und Ergänzung der tak— tischen und strategischen Aufklärung bringt und unter gewissen Umständen auch, als Angriffswaffe mit Nutzen verwendet werben kann. Die Marineverwaltung muß daher mit der Be⸗ schaffung und dem Betriebe von Luftschiffen und Flugzeugen nebst den erforderlichen Nebenanlagen in größerem Umfang vorgehen, als bisher in Aussicht genommen war, wenn

III. Kosten. I) Luftschiffe.

3 Durchführung des vorstehenden Planes sind während der Jahre 1914 bis 1918 35 Millionen Mark er⸗ forderlich, Hiervon entfallen rund 11 Millionen Mark auf die Beschaffung von Luftschiffen, 14 Millionen Mark auf die Herstellung der Landanlagen und 10 Millionen Mark auf laufende Kosten (Luftschiffsbetrieb und -instand— setzung, Betriebskosten der Landanlagen, Subventionen für

Berichte von preußischen, sächsischen und württembergischen Getreidebörsen und Fruchtmärkten.

Hauptsächlich gezahlte Preise für 1 t (1000 kg) in Mark

Marktorte Weisen Ger ste

Roggen Hafer

mittel

de

160

206,60 160

192 —199 / 160 -= 160,50 188 183 189 168

191 —194 157 -= 160 188 155

194 —196 162— 163 167177

187 —189 186 192 160 162

Kaiserliches Statistisches Amt. J. V.: Dr. Zacher.

Königaberg i. Pr. Danzig . Berlin. Stettin. Breslau. Magdeburg. k J J

Berlin, den 31. März 1913.

144 167 159 - 177 155 154 174 - 177 150

168 165 162 164

Berichte von anderen deutschen Fruchtmärkten.

Qualitãt mittel ut

Außerdem wurden am Markttage (Spalte 1) nach üherschlãglicher Schätzung verkauft Doppelzentner (Preis unbekannt)

. Murchschni Am vorigen Verkaufte Verlauf. Markttage

für .

t D Durch wert 1 Vappel ;

zentner Jö.

gering

Marttorte Gezahlter Preis für 1 Doppelzentner

niedrigster höchster niedrigster höchster niedrigster höchster 3 . 6 w 4 .

M eizenm.

25,00 19,80

20,70

. 22,50 20, 090 16,80

20,50 18,00

München Straubing . Offenburg. Bruchsal

. Braunschweig . Altenburg Arnstadt .

de 8 2 S D 8

25,00 20,70 22,50 20,50 17,80 19,80

1335 19,80 . 20, 90

16, 8 18,90

17.00 45 361 19,80 ; 18.30 18,30 18.60 18,60 19,90 19,00 1930 19,60

Kernen (enthülster Spelz, Dinkel, Fesen). 18,80 19,60 19,80 20,40

19,60 20,20 20,20 20,60 20,00 20, 00 20,50 20,50

Roggen. 18,00 19,50 16, 00 16,90

17.00 18,00 1800 15,20 17.00 15,90 16,50

e r st e. 24.00 16,40 2000 20,00 20,00 16,00 19,00 16,00 19,20

5 afer. 19,00

18,50 19,090 18,15 15,90 16,20

16311 . ——

404

Nördlingen . Mindelheim Bruchsal .

3454 850

München Straubing . Mindelheim Offenburg. Bruchsal . NMostok⸗ . Braunschweig . Altenburg Arnstadt .

18400 16,00

20,00 573 16,90 ; ; 17,00 ‚— 34 18,25 3 109 17,50 18,00 ; 14,60 23 763 16,00 ; 15,60

17,50 14,60 16,00 15,60

1546 1706 15.56 16.66

n n , .

149

de

ana V n 3 2

München. Straubing . Mindelheim Offenburg. Bruchsal . Rostock .. Altenburg.

Arnstadt ;

22, 00 15, 10

19,50 19500 15,50 17,50 15,50 19,00

22.00 15,10

19350 15.66 15350 1756 15.56 159, 65

24,00 16,40 20, 00 20,90 20, 00 16,00 19,00 1600 19,40

8 1

*

1

. Braugerste Futtergerste

2 E32 2 SS

—— . 0

1619

de

München. . Straubing. Mindelheim.

Offenburg.

Bruchsal .

Rostoch ... Braunschweig .. ö Altenburg.

16,00 14,80 14,00

17,40 14,80 18,00

17,60 16,00 18.20 17,00 18,25 14,70 15,70

18,60 16,00 18.60 17,00 18,265 14.70 15,70 17,50 17,50 18,30 18,30 Arnstadt. 18,00 18,00 18,50 19,00

Bemerkungen. Die verkaufte Menge wird auf polle Dovpelzentner und der Verkaufgswert auf volle Mark abgerundet ei 2 Me i r r e we err mitgeteilt. Ein liegender Strich (— in den Spalten für Prelse hat die Bedeutung, daß der betreffende Prelg nicht ,,, list. ö.

Berlin, den 31. März 1913. Kaiserliches Statistisches Amt.

20,40 9630

20 40 1863 19.96 72

18,B 75 ; 24 700

1924

1840 . 20 56 12 50 .

6 13,94 16,95 ;

12,50 14,00 16,00

15.20 16,20

278 1900 22.3. ;

Der Durhschnittspreis wird aus den unabgerundeten Zahlen berechnet. ein Punkt (.) in den letzten sechz Spalten, daß entfprechender Bericht fehlt. J. V.: Dr. Zacher.