1913 / 104 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 03 May 1913 18:00:01 GMT) scan diff

wie das ganze große Gebiet der Denkmalpflege gesetzlich und zu schützen sein möchte. Es sind da außerordentlich Fragen zu lösen, namentlich von dem Gesichtspunkte es die Regierung für ihre Pflicht hält, bet der Regelung dieser Angelegenheiten so viel wie irgend möglich sich davor zu hüten, Eingriffe in das Privateigentum zu machen. Eine Einigung über alle die wichtigen Fragen, die mit der allgemeinen Denkmalpflege zusammenhängen, hat bisher noch nicht erzielt werden können, und da hat sich die Staatsregierung ent⸗ schlossen, einen Abschnitt, einen Teil der Materie herauszugreifen und diesen zunächst der gesetzlichen Regelung entgegenzuführen.

Sie ist namentlich auch dadurch veranlaßt worden, diesen zu beschreiten, daß Hilferufe aus dem Lande von den verschiedenste Seiten an sie ergangen sind. Es sind keineswegs nur die Aus—⸗ grabungen in Trier gewesen, welche die Veranlassung zu diesem Ver⸗ gehen der Königlichen Staatsregierung gegeben haben; es sind wieder⸗ holte Beschlüsse des Provinziallandtages in Düsseldorf und neuerlich erst wieder ein von allen Parteien des Abgeordnetenhauses an⸗ genommener Antrag gewesen, noch in dieser Session dem Landtage einen Gesetzentwurf dieser Art vorzulegen. Das ist schließlich der letzte Anstoß für die Staatsregierung gewesen, doch noch in dieser Tagung mit der Vorlage zu kommen. Sie hatte zunächst Bedenken getragen, diese an und für sich mit gesetzgeberischem Material so stark belastete Session auch noch mit dieser Aufgabe zu bebürden. Weil aber aus dem Hause der Abgeordneten selbst im Januar d. J. der dringende Wunsch an die Königliche Staatsregierung herangetreten ist, noch eine solche Vorlage zu machen, hat die Regierung sich zu dieser Vorlage noch entschlossen und hat geglaubt, der Arbeitsbereit⸗ willigkeit der beiden Häuser des Landtags auch noch diese Zumutung machen zu dürfen.

Nun ist im Schoße der

gepflogen, zu regeln schwierige aus, daß

Weg

Regierung die Vorlage auf das gründ⸗ lichste und eingehendste geprüft worden. Es waren, wie ich bereits erwähnte, schon jahrelange Vorarbeiten vorhanden, wir haben Sach⸗ verständige aus allen Teilen des Landes herangezogen, die Frage nach allen Seiten geprüft und erörtert und mit aller Entschiedenheit namentlich an dem Gesichtẽpunkte festgehalten, nur solche Eingriffe in das Privateigentum zuzulassen, die unbedingt erforderlich sind, um den Zweck und das Ziel dieses Gesetzentwurfs zu erreichen. Ich glaube, wer objektiv der Vorlage gegenübertritt und wer sich über⸗ haupt mit derartigen Angelegenheiten sonst etwas befaßt hat, wer insbesondere die Gesetzgebung anderer Staaten auf diesem Gebiet kennt und in Vergleich zieht, der wird mir zugeben, daß eine mildere Fassung, eine weitgehendere Rücksicht auf das Privateigentum schlechterdinas nicht genommen werden kann, wenn man dem Gesetze vorschwebende Ziel erreichen will. Denn wenn man noch eine weitere Abschwächung der Vorschriften vornehmen wollte, dann würde das Gesetz eine völlig stumpfe Waffe werden, es würde seinen Zweck verfehlen. Wir wollen es

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aber nur für den äußersten Fall haben, um Gewinnfucht und Unverstand ent⸗ gegentreten zu können. In der Regel wird bei dem Erwerb, bei der Erhaltung von Funden für unser Land von dem Gesetz kaum Gebrauch zu machen nötig sein. Wir werden auf den Weg der Verhandlungen und auf das Verständnis der Beteiligten rechnen können und so zum Ziele gelangen. Aber die Erfahrung hat doch gelehrt, daß unter Umständen dieser Weg nicht ausreicht, und gerade dann nicht, wenn es sich um einen wertvollen Fund bandelt, und wenn, was früher ja nicht der Fall gewesen ist, was sich erst seit zwei Jahren heraus—⸗ gebildet hat, eine gewisse Händlerschaft es sich zum Gewerbe macht, diese Schätze auszubeuten und sie für außerordentlich bohe Preise ins Ausland zu bringen. Für diese Fälle hat sich das dringende Be⸗ dürfnis ergeben, eine solche Waffe zu haben. Nun ist von den beiden Herren Vorrednern namentlich an den Bestimmungen über die Gelegenheitsfunde Anstoß genommen worden, und es liegt ja auch der Antrag vor, diesen Teil des Gesetz⸗ entwurfs abzulehnen und nur die übrigen Bestimmungen werden zu lassen. Das halte ich für undurchführbar. Wenn stimmungen über den Gelegenheitsfund beseitigt werden, dann werden auch die übrigen Bestimmungen wertlos, denn dann wird es eben bei gewissen Leuten nichts anderes als Gelegenheitsfunde mehr geben. werden nicht sagen: wir wollen jetzt hier eine Ausgrabung machen, sie werden nicht die Genehmigung einer Behörde einholen, um eine Ausgrabung zu machen, sondern werden irgend eine andere Arbeit beginnen, einen Graben ziehen, Geländeveränderungen vor— nehmen und dergleichen, und werden hierbei dann nur noch ‚Gelegen—⸗ heitsfunde' machen, und der Zweck des Gesetzes ist vereitelt. Also es würde uns wenig nützen, wenn wir nur die Bestimmung hätten, daß für Ausgrabunger eine behördliche Genehmigung holt werden müsse. Die loyalen Leute würden einem hen Gesetz ent⸗ sprechen; aber gerade diejenigen, die wir treffen wollen, aus Gewinnsucht und Selbstsucht das Land ausbeuten, würden nicht ge— troffen werden können. Deshalb muß ich auf das dringendste bitten, daß Sie davon absehen, die Bestimmungen über die Gelegenheite funde aus dem Gesetz zu entfernen. Was sind denn nun tatsächlich für Belästigungen zu befürchten, wenn die Bestimmungen über die Gelegenheitsfunde Gesetz werden? Ich glaube doch, daß da Befürchtungen ausgemalt worden sind, die sich ja theoretisch ausmalen lassen, die aber praktisch nicht eintreten werden. hat denn derjenige zu tun, auf dessen Grund und Boden ein Gelegenheitsfund gemacht wird? Er hat zu tun, als der Drtspolizeibehörde anzuzeigen: ich habe einen solchen Fund auf meinem Grund und Boden gemacht. Unterläßt er das so ist allerdings im Gesetz eine Strafvorschrift vorgesehen; aber die Bestrafung kann nur auf Antrag des Regierungspräsidenten ein⸗ treten. Glauben denn nun, daß ein Regierungs⸗ präsident überhaupt gegen einen harmlosen Bauern, der es nterlassen hat, eine solche Anzeige zu machen, der dabei bona side war, der gar nicht daran dachte, ein Unrecht zu tun, den Antrag auf Bestrafung stellen wird? Daran ist doch wohl nicht zu denken. Es ist eine so milde Fassung auch nach dieser Richtung hin, daß da—⸗ von Nachteile für unsere ländliche Bevölkerung, wie mir scheint, nicht zu befürchten sind. Wenn nun die Anzeige gemacht ist, so besteht nach dem Gesetz⸗ entwurf die Verpflichtung, die Fundstätte drei Tage lang unberührt zu lassen, aber auch nur dann, wenn dadurch nicht etwa Kosten sonstige Nachteile entstehen. Auch da ist der Tatbestand so eng ein⸗ gegrenzt, daß ich kaum annehmen kann, daß dadurch irgend jemand einen Schaden oder auch nur eine Belästigung erleiden kann. Darauf

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vertraute Bevölkerung durch diese Bestim mung verlert, beunruhigt und in Schwierigkeiten gebracht würde. Nun kann unter Umständen der Gegenstand dem Finder und Elgentümer entzogen werden. Auch das, meine Herren, ist auf das engste eingeschränkt. Nur dann soll das möglich sein, wenn Tatsachen vorliegen, die die Befürchtung be—⸗ gründen, daß der Betreffende den Gegenstand nicht seiner Bedeutung gemäß behandeln werde.

Ich darf hier gleich einfügen, daß alle diese Bestimmungen sich ja nur auf die Zukunft beziehen, daß sie aber selbst⸗ verständlich, wenn sie Gesetz werden sollten, nicht auf solche Gegenstände Anwendung finden könnien, die vorher entdeckt worden sind. Also nur, wenn jene Voraussetzung zutrifft, soll unter Umständen dem Eigentümer der Gegenstand genommen werden können; aber auch nur dann, wenn der Antrag darauf vom Staat, von der Probinz, vom Kreis oder der Gemeinde gestellt wird. Es wird dann auf Anrufen vom Bezirksausschuß, in höherer Instanz vom Pro⸗ vinzialrat geprüft, ob die Voraussetzungen des Gesetzes vorliegen, ob eine solche Entziehung stattfinden kann. Wird das bejaht, so erhält der Eigentümer die volle Entschädigung, die einmal in dem Werte des Gegenstandes besteht und dann in den Unkosten, die er durch seine Förderung gehabt hat. Er wird also voll entschädigt. Es wird, wie ich glaube, auch gerade dadurch in der Bevölkerung der Wert dieser Sachen bekannt werden. Sie wird sich für diese Dinge interessieren, denn sie kann dafür unter Umständen hohe Preise erzielen. Wir haben es ja erlebt, daß wertvolle Dinge verschleudert worden sind, weil die Leute den Wert nicht kannten. Es sind 3. wie Sie vielleicht aus der Denkschrift, die ich mir erlaubt habe, dem hohen Hause vorzulegen, entnommen haben wertvolle goldene Gefäße pon einem Bauern jahrelang als Blumentöpfe benutzt worden, weil er garnicht wußte, was für einen Wert diese Gegenstände hatten; nur zufällig hat man sie gefunden und ihm dann einen hohen Preis dafür gejahlt. Ich glaube also, daß die volle Entschädigung dazu beitragen wird, daß in der Bevölkerung eine bessere Beurteilung dieser Dinge Platz greift, daß sie durch das Gesetz nicht geschädigt, sondern im Gegenteil in ihrem Interesse gehandelt wird. Das sind also die engbegrenzten Voraussetzungen, unter denen eine Entziehung stattfinden kann. Es gehört auf der einen Seite dazu eine unwirtschaftliche Be⸗ handlung durch die Eigentümer und auf der andern Seite der Wunsch des Staates, der Provinz, des Kreises oder der Gemeinde, diese Gegenstände zu erwerben. Das kann man, glaube ich, in der Tat doch nicht als einen bedenklichen Eingriff in das Eigentumsrecht be⸗ zeichnen. Es handelt sich hier um Gegenstände, die dem Grund⸗ besitzer durch einen Zufall in den Schoß fallen, die er gar nicht zu er⸗ werben die Absicht hatte, die ihm zufällig zuwachsen. Solche Bodenschätze sind ja gerade auch na h germanischer Rechtsauffassung stets wesentlich anders behandelt worden als die sonstigen Fragen des Eigentumsrechtes. Ich darf verweisen auf die Gesetzgebung von England, von Schweden, von Norwegen, von Dänemark, ich darf sie auch verweisen auf das jütische Low, das heute noch in der Provinz Schleswig ⸗Holstein besteht und dem Rechtsbewußtsein der dortigen Bevölkerung völlig entspricht. Nach ihnen und nach dem jütischen Low insbesondere gehören im Boden gefundene Schätze dem Könige.

Das ist also eine sehr viel weitergehende Beslimmung als hier

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vorgesehen ist. Wir wollen unter ganz bestimmten Bedingungen und Voraussezzungen die Mög⸗ lichkeit haben, einem auf diesem Gebiete nicht zuperlässigen Eigen⸗ tümer einen für die Allgemeinheit sehr wertvollen Gegenstand von naturgeschichtlicher oder kulturgeschichtlicher Bedeutung gegen Ersatz des vollen Wertes und der gehabten Unkosten im Interesse der All⸗ gemeinheit entziehen zu können. Ich glaube, meine Herren, daß man da in der Tat von einem Eingriff in das Eigentumsrecht im lichen Sinne nicht wohl sprechen kann.

Nun hat Herr von Thielmann auch daran Anstoß genommen, daß, wie er glaubte, durch diese Bestimmungen die Lage der Pro⸗ pinzialverwaltungen gegenüber der Denkmalpflege beeinträchtigt würde. ch bin ja übrigens

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diesem Gebiet besonders kompetent ist, w il i Funde in Betracht kommen, nämlich der Provinzialverwaltung der Rheinprovinz. Ich weiß nicht, wie eigentlich der Vorwurf begründet werden kann, daß die Previnzialverwaltungen beeinträchtigt werden.

d ihnen gegenüber ja gar nichts geändert; sie würden nach wie

Lage sein, ihrerseits Ausgrabungen zu machen; sie würden

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wir

f Grund dieses Gesetzes auch wertvolle Gelegenheitsfunde, an die sie bisher nicht herankonnten, wenn die vorhin von mir gekenn⸗ zeichneten Voraussetzungen vorliegen, erwerben können. Nun ist gerade auf die Dezentralisation dieser Dinge in dem Gesetz der allergrößte Weit gelegt. Nicht etwa der Staat, wie in anderen Ländern, nimmt das Recht für sich allein in Anspruch, sondern er konkurriert dabei mit der Provinz, dem Kreise und der Gemeinde, und die Entscheidung, wer von diesen in dem einzelnen Fall der Berechtigte sein soll, wird Organen, die zusammen⸗

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nicht von Staatsorganen getroffen, sondern von gesetzt werden aus den Gewählten der Provinzialverwaltung. Ich muß gestehen, daß ich mich dazu im Interesse unserer staatlichen Museen nicht leicht entschlossen habe; denn, meine Herren, wer im Provinzialrat gesessen hat oder sein Vorsitzender gewesen ist, weiß doch, daß, wenn da ent⸗ schieden werden soll, ob ein Gegenstand der heimatlichen Provinz ode dem Staate, dem Berliner Museum, zugewiesen werden soll, da doch in den meisten Fällen die heimatliche Provinz wohl den Vorzug be⸗ Gerade nach der Richtung ist in dem Entwurf die größte worden, daß nicht etwa das Land ausgeraubt wird

in Berlin zusammengebracht werden. Wir wollen

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kommt. Vorsorge getroffen und alle Schätze die Provinzialverwaltungen, die Kreise, die Städte, in die Lage ver⸗ setzen, von diesem Gesetz Vorteile zu ziehen. Es hat sich auf diesem Gebiet in der letzten Zeit allenthalben eine außerordentlich erfreuliche Tätigkeit entwickelt. Schöne Erfolge sind erzielt worden. Wir wollen sie unterstützen und sind weit davon entfernt, da irgendwie zu hemmen, s wir wollen fördern und helfen, und gerade von diesem Ge⸗ spunkt hat sich auch der Verfasser dieses Entwurfs leiten lassen. Ich glaube in der Tat, daß auch nach dleser Richtung hin die Be⸗ färchtungen nicht mit Recht erhoben worden sind. Nun hat Exiellenz Freiherr von Thielmann Anstoß daran ge⸗ nommen, daß in dem Entwurf nicht nur kulturgeschichtliche, sondern auch naturgeschichtliche Gegenstände in Betracht gezogen worden sind.

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Gegenstände in Betracht kommen können, nicht verzichten. Er selbst

erwähnte schon die wichtigen Funde, die an einzelnen Stellen auch in. . gemacht worden sind, die Saurier bei Halberstadt, und

gerade auf diesem Gebiet haben wir die traurigsten Erfahrungen ge⸗

macht, indem aus Unkenntnis der Betelligten wichtige Funde nicht in

richtige Hand gelangt sind. Daß das im Interesse der Wissenschaft

in hohem Grade wünschenswert ist, wird wohl niemand bestreiten.

Ich möchte glauben, daß man auch jene Worte in dem Gesetz stehen

lassen kann, und vermag mir eigentlich nicht zu denken, daß, wenn sie

stehen bleiben, die Folgen eintreten, die von dem Herrn Vor⸗

redner befürchtet worden sind. Es handelt sich um Gegen⸗

stände von erheblicher naturgeschichtlicher oder kunst⸗

geschichtlicher Bedeutung. Daß nicht irgend ein versteinerter

Seeigel darunter fällt, ist wohl ohne weiteres klar. Deswegen glaube

ich, daß man nicht zu befürchten hat, daß nun daraus schikanöse Be⸗

handlungen entstehen könnten. Wer soll denn diese ausüben? Rach

den gesetzlichen Bestimmungen ist das ausgeschlossen. Ich habe schon

hervorgehoben, daß nur auf Antrag des Regierungspräsidenten eine

Bestrafung stattfinden kann. Wie soll eigentlich eine Schikane

möglich sein? Es kann in der Tat von einer schweren Belastung der

Bevölkerung nicht die Rede sein. Die Anzeigepflicht ist schließlich in

der Regel die einzige Belastung. Ich möchte deshalb doch noch einmal

dringend bitten, diese Bestimmungen so aufjufassen, wie es ihrer Be⸗

zeutung entspricht, und nicht aus künstlich konstruierten Fallen Nach⸗

teile und Belastungen der Bevölkerung herzuleiten, wie sie sich aber aus dem Gesetze selbst nicht ergeben.

Und nun, meine Herren, bitte ich doch zu bedenken, wie außer⸗ ordentlich wertvoll für unsere heimische Wissenschaft und Kunstpflege es ist, ein derartiges Gesetz zu erhalten. Das ist ja auch auf allen Seiten anerkannt worden. Im Abgeordnetenhause hat das Gesetz mit einer großen Majorität aus allen Parteien Annahme gefunden, und gerade auch die Führer und Vertreter konservativer Anschauung sind warm für das Gesetz eingetreten, weil sie in ihm eine Nat⸗ wendigkeit erkannten und anerkannten, daß auf der anderen Seite die Eingriffe in das Privateigentum so gering seien, daß in dieser Be⸗ ziehung so schonend und zurückhaltend vorgegangen sei, daß dem⸗ gegenüber die Vorteile des Gesetzes bei weitem überwiegen. Das sind die Gründe gewesen, die die Annahme dort herbeigeführt haben. Ich hoffe, daß auch dieses hohe Haus sich diesen Gründen nicht ver⸗ schließen und sein Votum für das Gesetz abgeben wird.

Herr Dr. Hillebrandt: Von der Notwendigkeit eines solchen Gesetzes sind wir überzeugt. Die Hilferufe, welche bom Rhein ausgegangen sind, werden allch von anderen Provinzen aus⸗ gestoßen, so auch von Schlesien. Dort verlangt man auch ein solches Gesetz. Aber wir können uns nicht ganz verhehlen, daß das ganze Ge⸗ setz seine Fehler hat. Mir scheint die Gruppierung: Ortspolizei⸗ behörde, Regie rungspräsident und Provinziallandtag, nicht glücklich zu sein. Man hätte an erste Stelle die Provinziglmuseen setzen und Ihnen die Initiative überlassen können. So muß erst die Erlaubnis des Regierungspräsidenten erbeten werden. zweifle ja nicht, daß diese Erlaubnis in den meisten Fällen gegeben wird, aber es können

b einmal Fälle vorkommen, wo sie versagt wird. Diese Bedenken kann man ' aber fallen laffen im Interesse der Sache, obgleich wir hier eine andere Konftruktion lieber gesehen hätten. Ganz fallen lassen kann ich dagegen nicht die Bedenken gegenüber dem Eingriff in das Privateigentum. Wo es sich gewissermaßen um Raubbau und um Ver⸗ schleppung dieser Gegenstände ins Ausland handelt, da kann man ja mit der Fassung einvperstanden sein. Hier muß die einheimische Forschung selbstverständlich geschützt werden. Das gilt aber nicht in den Fällen, wo irgend jemand zufällig Funde auf seinem Grund und Boden macht. Ein solcher Mann soll binnen drei Tagen den Fund anzeigen, wenn er Gegenstände. von verhältnismäßigem Wert gefunden hat. Nun ist es vielleicht ein gebildeter Mann und stellt die Gegen— stände in seinem Vorzimmer auf, dann wird man ihn, wenn er die Frist nicht innegehallen hat, beschuldigen, inen Gegenstand hinter⸗

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zogen Er wird wohl oder übel unter den Paragraphen des Gefetzes fallen, der Geldstrafe bis zu 20 000 (0 oder Haft oder im Nichtbeitreibungsfalle noch höhere Strafe vorsieht, wenn jemand Kor satzlich einen Gegenstand zerstört, beschädigt oder beiseite schafft. ff doch für einen Eigentümer, der auf seinem Grund und Boden eine Streitart findet und sie nicht abliefert, besonders hart. wird Tin gebildeter Mann gar keine Entschuldigung haben können weil er ja den Wert kennen muß. Das geht doc weit über das Maß deffen hinaus, was erstrebt werden soll. Das Gesetz wir l ng durchgeführt werden sollen. Man kann m Urteil ein Gericht kommt.

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Herr stand und Besitz öffentlicher Korporationen in den Besitz ren zu bringen. Man sollte deshalb ein Gesetz schaffen, welches vorfieht, daß alle derartigen Kunstgegenstände nur mit Genehmigung der Staatsregierung in das Ausland gebracht werden können. Man

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as kann aber e 8 in ausreichender Weise Und das muß bald geschehen. Ich billige die Absicht, des Bedenken in bezug auf die Form in die Erscheinung ge⸗ wäre, h die Meinungen Wider, dann wären zu issung gekommen, der wir alle gern und freudig zugestimmt hätten. ner Freude hat der Minister erklärt, daß nicht alle Kunstschätze, die . werden, in die Landeshauptstadt gebracht werden sollen, sondern daß den Provinzen Kunstschätze und Funde

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aber basieren doch wohl die Bedenken, daß die mit den Dingen nicht

Ich glaube, wir können auf den Zusatz, daß auch naturgeschichtliche

bleiben . Ich fürchte aber,

wird, verpflichtet sein

auch diejenigen Stellen sie erhalten, die in der Lage sind, den Fund

worden, daß die Städte bei der Verteilung der Funde nicht mehr

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die erhalten daß die Gemeinden in dieser Hinsicht

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zu kurz kommen. Nach dem Entwurf hat zwar auch die Gemeinde das Recht, zu beantragen, daß ihr Kunstschätze überantwortet werden. e fraglichen Bestimmungen genügen aber nicht. In erster Linie soll Regierungsprasident die Genehmigung zur Ausgrabung geben. So d es dorkommen, daß unter Umständen auf Betreiben des Pro vinzialkonservators nicht die Gemeinde die Erlaubnis zum Ausgraben bekommt, sondern nur die Provinz. Es ist beantragt worden, daß bei iner Konkurrenz von Antragstellern vorher der Gemeinde das Recht ir Ausgrabung eingeräumt werden soll. In dem Gesetz ist eine Be⸗ immung vorgesehen, wonach der Provinzialrat entscheiden soll, wem Xi einer Konkurrenz von Antragstellern der Vorrang gebühren soll. ahei sollen auch die Interesfen der Wissenschaft berücksichtigt werden. iese Bestimmung scheint mir aber nicht zu genügen. Ich kann die Befürchtung nicht unterdrücken, daß das Recht der Gemeinden nicht genügend gewahrt sein wird, wenn dem Provinzialkonservator ein ent⸗ scheidender Einfluß eingeräumt wird. Ein kulturhistorisches Denkmal hat nur dort die rechte Bedeutung, wo es bodenständig wo es ge⸗ machsen ist. Es müßten deshalb in dem Entwurf Rau felen geschaffen rrerden, welche darauf gebührend Rücksicht nehmen und insbesondere das Recht der Gemeinden sichern. Ich hoffe, daß der Entwurf uns in einer abgeänderten Form unter Berücksichtigung geäußerten Be⸗ denken wieder zugeht, und daß wir dann im allgemeinen ihm zu⸗ 1

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Herr Dr. Rive⸗Halle; Ich bin mit dem Gesetzentwurf einverstanden. Ich teile, aber die Bedenken hinsichtlich der Propinzialverwaltung. Die Provinzialverwaltungen haben große Aufwendungen gemacht, um die Denkmäler zu erorschen und oft matisch zu pflegen. Die Proypinzialmuseen sind seither im Foꝛrschen und besonders in den Ausgrabungen völlig selbständig gewesen, sie onnten graben, wo sie wollten. In dem Gesetzentwurf ist nun bei Ausgrabungen die Genehmigung des Regierungespräsidenten not— wendig. Der Regierungspräsident wird aber in der Regel kein Sach⸗ verständiger sein. Er wird sich also wohl an den Provinzial— konservator oder an den Direktor des betreffenden, Provinzial⸗ museums wenden. Der Mann, der nachher ein entscheidendes Gut⸗ achten abgibt, wird, gewissermaßen für seine eigene Nachgrabung die Genehmigung erbitien. Das ist eine Komplikation, an vie man bei dem Gesetzentwurf nicht gedacht hat. Es wäre wünschenswert gewesen, die Proyinzialverwaltung vorher anzuhören; dann wäre manches Hedenken ferngehalten worden. Es wäre doch zweck. mäßig gewesen, weun der Entwurf eine Bestimmung vorgesehen hätte wonach die dem Regierungspraͤsidenten angezeigten Funde auch einem Provinzialmuseum zu melden seien. Dann würde der wissenschaft⸗ liche Leiter des Museums am schnellsten in die Lage bersetzt, an Dit und Stelle Unterfuchungen anzustellen und die erforderlichen Schritte, einzuleiten. Schließlich härte es sich empfoblen, der Ortspolizelverwaltung die Verpflichtung aufzuerlegen, das Pro⸗ vinzialmuseum über die ihr angezeigten Funde schleunigst zu benachricht'gen. Die übrigen Bedenken gegen den En iwurf, be⸗ onders gegen den Eingriff in das Privateigentum, teile ich nicht. Wenn die im S]? vorgesehene Bestimmung in sachgemäßer Weise praktisch angewandt wird, dann wird das Prirateigentum einen unzuläfsigen Eingriff nicht zu fürchten haben. Daß ein schnelles und sachgemäßes Handeln notwendig ist, beweist ein Fall, der kürzlich in Dalle vorgekommen ist. Im Jahre 1899 verkaufte die Stadt Zalle ein Grundstück an den Justiözfiskus zur Errichtung eines Dlenn⸗ Die Abbrucharbeiten wurden einem Privatunternehmer übertragen, unter der ausdrücklichen Bedingung, daß etwaige Funde der Stadt zu verhleiben hätten. Wahrend der Abbruchtarbeiten sanden nun die Arbeiter eine Blechkapsel mit einer wertvollen, mit Perlen und Edelsteinen besetzten Brautkrone aus dem 16. Jahrhundert Derartige Brautkronen ceristieren heute, nur nech sehr wenige, die im Besitze von Fürstlichkeiten sind. Die Krone wal völlig unverletzt. Die Arbeiter zerrissen aber das ganze Kunst— werk und verteilten die Perlen und Edelsteine unter sich. Sie wurden

lauft und in alle Welt zerstreut. f *

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schließlich ver Die Stadt erf . . . . Die Stadt erfuhr erst nach . Wochen davon. Nach jahrelangen Bemühungen gelang e chließlich den größten Teil der Bruchstücke zusammenzuhringen. Sie wurde nun rekonstruiert, und die Krone, die von Geheimrat dessing in Berlin als ein außerordentlich wertvolles Kunstwerk be⸗ Fächnet worden ist, ist beute im Museum in Halle ausgestelkt. Velchen Wert würde das Werk gehabt haben, wenn es erhalten ge⸗ eben wäre! Ein solcher Fall beweist, daß etwas geschehen muß, ein Eingriff auf dem Wege des Gesetzes erfolgen muß. Wenn * 4 ö 6 * 17 1 2* 232 5 z lich sein sollte, die von mir erwähnten Bedenken durch die Ausführungsbestimmungen zum Gefsetz zu beseitigen vielleicht kann mir der Minister eine solche Bestimmung in Aussicht stellen dann nnte ich Bedenken gegen den Entwurf nicht haben. gm inmislter or nr n 6 6 . ö Minister Der geistlichen und Unterrichtsangelegenheiten b. Dr ng rott zu Solz: . 8 z ö 6 / Meine Herren! Die beiden Herren Vorredner haben Gesetzentwurfe gerügt, daß die Provinzen und die Städte nicht ge⸗ nügend zu ihrem Rechte kämen. Bei der Redaktion des Gesetzes hat 834 . ö ö . . 4 ö man sich auf die notwendigsten Bestimmungen beschränkt und dabei * 6. 9 al * * a . * f ö die Absicht gehabt, die sonst nötigen Bestimmungen in der A führungs verordnung zu geben. Dahin gehört namentlich auch Punkt, der von dem letzten Herrn Redner erwähnt wurde, daß die S rt f ꝛo f Boh 8. . ; 3B* . n Ortspolizeibehörde, wenn bei ihr von einem Fund Anzeige gemacht - soll, dem nächsten Museum von diesem Funde Kenntnis zu geben, damit dieses die etwa geeigneten Schritte in die Mons . * 9 336 36 . / 16 ö. Wege leiten könnte. Es ist durchaus die Absicht, derartige Bestim⸗ mungen in die Ausführungsverordnung aufzunehmen. Dadurch be— kommen diese Bestimmungen erst, wie ich anerkennen muß, einen n, , Inhalt. Selbstverständlich ist es damit nicht getan, daß die Ortspolizeibehörde von einem solchen Funde Kenntnis bekommt:; es müssen

an dem

zu beurteilen und dafür zu sorgen, der gehörigen Weise bewahrt wird.

. Ferner ist von dem letzten Herrn Vorredner ausgeführt worden, . rn, , zurzeit in der Lage seien, nach freiem Entschlusse Ausgrabunger vorzunehmen, während sie in Zukunft erst die Ge⸗ nehmigung des Regierungspräsidenten einholen müßten. Nun, meine Herren, bei dem § 1 des Entwurfs ist an solche Unternehmungen vornehmlich nicht gedacht; man hat an die Unternehmungen Einzelner . Privater gedacht, die sich dieser Aufgabe widmen, die ausgraben wollen. Wenn eine Korporation, eine Provinz, eine Stadt ein derartiges Unter⸗ nehmen aufgreift, dann ist ja von vornherein die Gewähr dafür gegeben, daß das in sachverständiger Weise geschieht, und deshalb ist der 5 3 in den Entwurf aufgenommen worden, wonach der Minister von den Destimmungen des §z 1 dispensieren kann. Es scheint mir keinem Zweifel zu unterliegen, daß, wenn eine Provinzialverwaltung den Entschluß faßt, Ausgrabungen innerhalb ihres Gebietes ven unehmen, 8 nur eines Antrages bei dem Minister bedarf, und sie wird von der Verpflichtung, die Genehmigung des Regierungspräsidenten einzuholen, dis pensiert werden. Wenn man sich den Zweck der ganzen Be⸗ stimmungen vor Augen hält, so ist das, glaube ich, ohne weiteres ersichtlich.

Endlich ist von Herrn Oberbürgermeister Veltman bedauert

daß er gegebenenfalls in

bevorzugt werden, daß insbesondere nicht diejenigen Funde, die auf ihrem Grund und Boden entdeckt werden, ihnen in erster Linie zu⸗ gestellt werden. Wir sind in der gewiß glücklichen Lage, daß die ver⸗

ist hoch erfreulich und wird, wie habe, von der Regierung gefördert. ist, dann muß eben schließlich eine gewisse Auswahl zwischen den Beteiligten statifinden, und da ist der Staat doch sicher außerordentlich bescheiden bedacht, wenn die Regierung Ihnen die Bestimmungen vorschlägt, die in diesem Entwurf enthalten sind. Darüber kann wohl kein Zwelfel sein, daß der Staat dabei den kürzesten ziehen wid, nicht so aber die Stadt. Ich bin überzeugt daß auch im Provinzialrat durchaus Verständnis dafür sein wir Einer Stadt einen Fund, der auf ihrem Gebiete gemacht ist, zuzuweisen. Es gibt doch auch städtische Vertreter im Provinzialrat, und der Pro⸗ vin zialrat ist doch nicht eine Behörde der Provinzialverwaltung, er ist eine selbständige Behörde, nur seine Mitglieder werden bekanntlich vom Probinzialausschuß gewählt. Ich glaube, daß, wie die Dinge einmal liegen, man eine auch für die örtlichen Verhältnisse geeignetere Stelle als der Provinzialrat ist, wohl nicht finden könnte, und daß Herr Oberbürgermeister Veltman diesen Ausführungen gegenüber auch seine Bedenken fallen lassen könnte. .

Herr Geheimrat, Professor Dr. Hillebrandt ist vorher in seinen Ausführungen auf die Strafbestimmungen besonders eingegangen. Aber er hat doch nicht genügend betont und unterstrichen, daß die vorsãätzliche Verletzung der Bestimmungen vorliegen muß, um eine Strafe herbeizuziehen. Nur für den Fall, daß vorsaͤtzliche Uebertretung des Gesetzes vorliegt, ist die Strafe vorgesehen und wenn die Strafsfumme hoch gegriffen ist, so ist der Grund . von einem der Herren Vorredner bereits genannt: weil es sich unter Um⸗ ständen um außerordentlich wertvolle Gegenstände handelt. Sind die Gegenstände von einem niederen Wert und handelt es sich nur darum, daß eine Anzeige oder dergleichen unterlassen ist, so 3. der Richter auf eine niedrige Strafe innerhalb der gegebenen Grenzsätze erkennen. Aber vor allen Dingen möchte ich immer wieder betonen: nur auf Antrag des Regierungspräsidenten kann überhaupt eine Be⸗ strafung eintreten. Damit ist eine so milde Bestimmung gegeben, wie sie kaum in einem anderen Strafgesetz vorhanden ist. .

ich vorhin schon ausgeführt Wenn dies aber der Fall

Herr Dr. von S . Die Befürchtung des Grafen Hutten Czapskt, daß 3 2 3 , n e tler, , mistznschat.

? nAistorischen Wert verschw inden oder eine unliebsame Verände⸗ rung erfahren könnten, teile ich nicht. Es ist in folchen Fällen nach den gesetzlichen Bestimmungen die Genehmigung des Regierungs⸗ präsidenten erforderlich. Ich glaube kaum, daß der , präsident hier einen Mißgriff begehen. wird. Nun ist richtig, daß ich ciner it einen umfassenderen Gesetzentwurf habe auarbeilen lassen. S gehörte dazu die Justimmung. von nicht weniger als vier anderen Ressortministern, die Sache war sehr weitschichtig, und es hat eine Verzögerung stattgefunden. Jedenfalls ist es zwelfellos, daß hier Gefahr im Verzuge ist. Es besteht die Gefahr, daß wertvolle Gegenstände in das Ausland gehen Der Minister hat sbs .

59 . . D. gehen. Der Meinister hat selbst hervor⸗ gehoben, daß von einer Zurücksetzung der Provpinzial⸗ oder Gemeinde verwaltung nicht die Rere sein kann. Auf demniselben Siandunkt stand unsere Kommission; sie hat fast einstimmig den Entwurf der Negierung, mie er aus den Beschlüssen des Abgeordnetenhauses mit unerheblichen Veränderungen hervorgegangen ist, akzeptiert. Ich glauhe, wir können uns ohne weiteres auf denselben Standpunkt stellen. Gegenüber der drohenden Gefahr ist ein frischer frõhlicher Entschluß erforderlich. Wir finden in den Blättern die Beobachtung daß es beinahe so aussieht, als ob das deutsche Volk gegenüber wichtigen Aufgaben nicht mehr die entscheldenden Entschlüße findet. 3. , , ö. 66 ift insofern, don großer Tragweite, als e die ö. Habe er n will, unsere Kunstschatze zu wahren und nicht ins Ausland gelangen zu lassen. Da gilt es denn auch einmal, einen Entschluß zu. fassen und über verschiedene Bedenken hinwegzukommen. Ich teile diese Bedenken nicht. Sollten die Gelegenheitsfunde aut— genommen werden, so würde das zu einer dauernden Umgehung des Gesetzes führen. Ich bitte also, den Gesetzentwurf m glichst ein. stimmig anzunehmen. h ö ; ö en R ich thofen: Ich möchte ein Wort für den Antrag des Grafen Behr einlegen. Wir haben gehör s die gtegler ung . 6 ige nder e 3 n , , e.

te ne drünglich einen umfassenden Entwurf über die Denkmals⸗ pflege usw. vorlegen wollte. Der Antragsteller will nun ein ftweilen nur einen Teil des Gesetzes zur Verabschiedung bringen um bet dem gegenwärtigen Notstand wenigstens die Möglichkeit zu schaffen, d schlimmsten Uebelständen abzuhelfen. Diese Tendenz in eine buichans richtige. Wir möchten, daß dasjenige, was man den Ausfuhrung. 1

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. Derr Dr. Brunner: Ein Bestand unseres nischen Rechts war auch das Schatzregal; dem n,, ,, er tiefer in der Erde lag, als Beseitigt hat diesen Satz erst das römische Recht, welches zwilchen dem Entdecker und dem Grunzeigentümer teilt, und steht es fetzt auch inn 8 934 des B. G. B Es ist eine kleine Abschlags za binn ste einbeimische Rechtsgedanke j . zahlung an alte ein heimisch tdechtsge danken, wenn hier wenigstens nur sehr gte Möglichkeit eines Ablieferungs— Mög ines Ablieferungs— ngriff in das Eigentumsrecht können

eine, wenn auch zwanges gegeben wird. machen. Ausscheidung der Gelegenheitst⸗ Us aussprechen, weil die Grenze zu

wir unbedenklich ge funde möchte ich mich gleichfe schwer zu ziehen sein würde. Damit schließt die Generaldiskussi Damit schließt die Generaldiskussion. Der R 65 * p p 9 1 nryrnfish . 5 I Der Referent empfiehlt noch besonders die Annahme der von der Kommission vorgeschlagenen Resolution

2 d . 6. ; In der Spezialberatung ruft F 4 wiederum gedehnte Erörterung hervor. w S* 9y* . . . 5. ö . n e, Busz: Ich würde es für sehr bedenklich halten. die Geltung auf Gegenstände von erheblicher kultur— geschichtlicher Bedeutung zu beschränken. Die Funde von kultur— 90 s⸗ 11 r Mok z * 53 fI5ο 7 ; gi schichtliche Bedeutung sind wesentlich Gelegenheitsfunde. Auch der . die Waffen und Werkzeuge des Steinzestalters und auf die Münzen kann nicht gebilligt werden, denn diese Gegenstände sind auch von außerordentlicher Bedeutung für die Erforschung kultur historischer Beziehungen zwischen den einzelnen Völkern. Das Material r Gesteine ist oft von außerordentlicher Charakteristik und von sehr eigentümlicher Beschaffenheit; ich deute nur auf die Nephri leage hin. z 1 ) Ute nur auf DIe Nephrit⸗

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Minister der geistlichen und Unterrichtsangelegenheiten . i zu Folz .

Melne Herren! Ich möchte mich ebenfalls gegen den Antrag des Herrn Freiherrn von Thielmann wenden. Ich habe vorhin schon ausgeführt, daß es von großer Bedeutung ist, wenn durch das Ges tz nicht etwa nur kulturgeschichtliche, sondern auch naturgeschichtliche Gegenstände geschützt werden. Ich darf mich darauf beziehen sowie auf daä, was soeben von dem Herrn Referenten in dieser Beziehung zutreffend ausgeführt worden ist. Wenn Herr von Thielmann in dem zweiten Teil seines Antrags zu 5 4 wünscht, daß die Bestimmungen dieses Paragraphen auf Funde von Waffen und Werkzeugen des Steinzeitalters und von Münzen keine Anwendung finden sollen so möchte ich mich auch dagegen mit aller Entschiedenheit aussprechen weil das eben auch wertvolle Dinge sind und kein Grund einzusehen ist, warum auf sie verzichtet werden sollte, wenn man im übrigen

schiedensten Stellen im Lande sich für diese Dinge interessieren. Das

einmal eine wesentliche Erleichterung für den davon Betroffenen bedeuten; denn wie soll der Bauer da draußen entscheiden können, ob der Gegenstand unter diese Kategorie oder eine andere fällt? Das wird ihm sehr viel schwerer sein als überhaupt die Erkenntnis, ob es sich um einen wertvollen Gegenstand handelt oder nicht. Ich möchte also dringend bitten, auch von dieser Veränderung der Regierungk— vorlage abzusehen.

Was den weitergehenden Antrag des Herrn Grafen von Behr anlangt, so habe ich dazu ja schon vorhin in meinen Ausführungen eingehend Stellung genommen. Ich habe nur noch einmal · dringend zu bitten, daß Sie diesem Antrage nicht folgen mögen; denn damit zerstören Sie die Bestimmungen des ganzen Gesetzes. nichts Halbes, sondern Sie geben, wenn Sie diese Bestimmungen herausnehmen, überhaupt der Regierung eine Waffe nicht mehr in die Hand, wie ich mir erlaubte, das vorhin auszuführen. Denn die Um— gehungen des Paragraphen 1 werden dann schlechterdings nicht zu ver— hindern sein. ; ö

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Dr. Freiherr von, Thielmann: Ich muß bei meinen An⸗ trägen bleiben. Der Zweck des Gesetzes kann doch nur sein, daß möglichst viele Gegenstände der gedachten Art abgeliefert werden . . ,,. bei dem Ackerknecht und, dem Bauern eine ein m annähernde Kenntnis von diesen Gegenständen voraussetzen. Was nein zn zweiten Antrag betrifft, so werden Funde von stein 10itfI iche Maffe J a . 38 . 14 zeitlichen Waffen und Geräten jeden Tag gemacht; die Museen sind voll davon, und es geht zu weit, wenn wir, um einige wenige Stücke zu zrwerben, eden Bauern, der hinter dem Pfluge geht, zwingen BSsser 5. . 8 5 j D 2 Yo) s⸗ wollen, der Suche seine Aufmerksamkeit zuzuwenden. Die Musceen haben, genug und werden jeden Tag davon noch mehr erwerben, ob mit, ob ohne Gesetz.

ĩ . letz. .

Dr. v . ö w ö 364 . Dr. r . gi em bowski erklärt, daß ihm die gegen den Antrag des Grafen Behr angeführten Gründe nicht überzeugend erschienen seien.

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Herr von Bruchbausen Trier sieht seinerseits die Streichung 4 und 5 für se 8 ** ö a . J ö. und s n nn bedenklich an. Es sei nicht richtig, daß

die wertvollste Funde aus Grabungen stammten; soweit Trier

speziell die Stadt Trier in Betracht komme, seien gerade die

1rt8SgU5te 58 1* 8. 8. 3. 36

tvollsten Funde gelegentlich gemacht worden.

Serr 38m 5 1 * 13 13 ü 5 7 . 1 n. G wi nner; Auch ich halte dafür, daß die Streichung der Gelegenheitsfunde das Gesetz ziemli egenstandslos

. eite de das tz ziemlich gegenstandslos machen wür ee Die richtige Auffassung von der Art, wie solche , t werden, scheint doch nicht an allen Stellen des Hauses . * urch die Erwähnung der Nephritfrage seitens

5 k ganz Hharakteristischer Fall. berührt worden. ö ob in uralter Zeit Handelsheziehungen . . zwischen Innerasien und unserem Vaterlande. Es vn Del 30 Ire He ( 19 9 * 1 8 * ** 44 z 83 * ? k , aus Nerhrit in Innerasien gefunden, 3 1d man bet uns und in unserer Nachbarschaft das Vorkommen von . hrit nicht kannte. Später hat sich dann Nephrit auch bei uns ge⸗ funden, ; g funden, der eine Anzeigepflicht bef Daß, wie Freiherr

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Hätte damals er in Deutschland geblieben. af meinte, Gelegenheitsfunde beim Pflügen gemacht werden, ist auch schon beim . nn,, Hruch ,, Vor lingerer Zeit wurde in der Gegend von J , ches schließlich 2 Markt kam, für das Senkenbergsche Museum in Frankfurt a. Main zu retten. Zweifellos aber wäre es nach Amerika gegangen, wenn zufällig Herr Pierpont Morgan gper Herr Carnegie es gesehen hätte. Wir würden also mit dem Ein gehen auf die Anträge des Freiherrn von Thielmann einen Fehler machen. Diese Funde haben, ganz abgesehen von ihrem wissenschaft—⸗ lichen oder kulturhistorischen Wert, oft einen sehr hohen finanziellen Wert; Indzrseits sehen wir doch, wie viele Hunderte von Millionen all— 1 ö. dlus and, zumal nach Italien, aus Deutschland getragen werden.

ir haben ein großes Interesse daran, derartige wissenschaftliche und künstlerische Anziehungspunkte auch in Deutschland zu fördern Der Regierung ist es daher nur zu danken, daß sie ein solches

immerhin doch das dringendste Bedürfnis deckendes Gesetz vor⸗ gelegt hat. .

. Dr. Freiherr von Thie lmann: Herr von Gwinner hat mich mißverstanden. Ich habe nur gesagt, daß die Gegenstände aus der Steinzeit beim Pflügen gefunden werden. Der ben dem Gesetz e. machte Fortschrit wiegt für mich die Belästigung nicht auf, welche a . k soll. Auch ich stimme zunächst für den An⸗ Graf von Ballestrem: 5 weiteres auf die Bergwerke Bezug. sich nicht mit dem Begriff „Bergwerk“ zwischen Grundstücks- und Bergwerkseigentum. Ein Regierungskommißsf ar entgegnet, daß Bergwerke auch Grundstücke seien, daß, wenn in einem Bergwerk ein Gegenst ind gefunden wird, er auch in einem Grundstück gefunden ist. ö Fürst zu Salm-Horstmar: Einig sind wir ja wohl alle,

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er Begriff „Grundstück“ deckt das Gesetz unterscheidet streng

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z orlage an die Kommtssion angesichts der Geschaftslage ein Be . are so wollen wir, um den amerikanischen Schatzgräbern J ö . . rportz unmöglich zu machen, für lusgrabungen den berlaug— Schutz gewähren. Die Regierung kann dann bis zum nächsten Jahre eine bessere Vorlage über Gelegenheits⸗ funde ausarbeiten. Im Anschluß an die Worte des Herrn von Gwinner empfehle ich auch, ein Gesetz zu erwägen, welches berhindert daß wertvolle Gemälde über den Szean ode sonff ins Ausland wandern und für uns unwiderbringlich verloren gehen. Bei der Reichs regierung sollte angeregt werden, ob ein Ausfuhrverbot oder ein hoher Ausfuhrzoll unlich wäre. U Freiherr von Richthofen: schließe letzten Worten an, die Regelung der Angelegenhelt ist sofort notwendig. Die Einwendungen des Ministers sind schwerwiegender N atur, di Frage der Gelegenheitsfunde muß dann durch eine befondere geregelt werden. Ich bitte für den Antrag Behr zu stimmen, da sonst alles in Frage gestellt ist. . . . Graf von Oppersdorff: Interpretation des gierungevertreters . zeigt, welch strittige Punkte das Gesetz enthält. raf a lest cem hat zutreffend die Schwierigkeiten geschilder bezüglich der Bergwerke entinehen können. Herr von Gwinner auf den Nothosaurus hin. Aber was diesem recht ist, ist . doch dem Rubens billig. . .

Herr Dr. Wel dtman: Die Ansicht des Grafen Ballestrem st nicht richtig. Was hier über die Bergwerke ausgeführt ist ollidiert in keiner Weise mit dem bestehenden Gefetz. 4 Graf von Balle strem: Ich hatte nur die Gegenstände im Auge die man manchmal in Bergwerken findet und die s n natur geschichtlichen Wert haben. . Herr Remy: Wenn auf einem Grundstück Gegen kulturgeschichtlicher oder naturgeschichtlicher Bedeutung werden, so ändert doch daran nichts die Tatsache daß Grundstück zufällig ein Bergwerk getrieben wird. .

Herr von Bruchhgusen-Trier: Die Einbeziehung der Ge legenheitsfunde in das Gesetz ist absolut notwendig. Wenn irgendwo ein Baugrundstück eröffnet oder abgerissen wird, dann findet sich ils. bald der Privatsammler an und kauft alles, selbst das Gering te .

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Bei der Abstimmung werden die Anträge abgelehnt und 8 4 nach dem Antrage des U schwacher Mehrheit gestrichen. Zu S6 bemerkt

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solche Bestimmungen erläßt. Es würde schließlich auch gar nicht

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