iste für billige Bri ; Saaten von Amer . stimmten Frist 28 yt eine patentfähige Erfindung nicht vor, so wird er tęermäßigu nngabe der Gründe benachrichtigt und aufgefordert, sich innedst karte r bestimmten Frist zu äußern. Der Prüfer kann dem Raͤtentsucher ankündigen, daß, falls inner⸗ halb der Frist keine Erklärung abgegeben wird, die Anmeldung als zurück enommen gilt Vorbescheid). Erklärt sich der Patentsucher auf den Vorkhescheid nicht rechtzeitig, so gilt die Anmeldung als zurück⸗ genommen. Die Anmeldung wird vom Prüfer zurückgewiesen, wenn ihre Mängel nicht beseitigt werden oder wenn sich ergibt, daß eine patent⸗ fähige Erfindung nicht vorliegt. Soll die Anmeldung auf Grund von Umständen zurückgewiesen werden, die dem Patentsucher noch nicht mitgeteilt waren, so ist ihm ro ber Gelegenbeit zu geben, sich über diese Umstände innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern. 8531
Erachtet das Patentamt die Anmeldung für gehörig erfolgt und ie Erteilung eines Patents nicht für ausgeschlofsen, o beschließt es, daß die Anmeldung bekanntzumachen ist. Mit der Bekanntmachung treten für den Gegenstand der Anmeldung zugunsten des Patentsuchers einstweilen die gesetzlichen Wirkungen des Patents ein.
Die Bekanntmachung besteht darin, daß der Name des Patent-
der des Erfinders (5 6), die Bezeichnung der angemeldeten
g und der Tag der Anmeldung im Reichsanzeiger veröffent⸗
E; damit wird die Anzeige verbunden, daß der Gegenstand der
ung einstweilen gegen unbefugte Benutzung geschützt ist. Gleich—
zeitig ist die Anmeldung nebst Beilagen bei dem Patentamt zur Ein⸗
sicht für jedermann auszulegen. Durch Kaiserliche Verordnung kann
unter Zustimmung des Bundesrats angeordnet werden, daß die Än⸗ meldungen auch außerhalb Berlins ausgelegt werden.
Die Bekanntmachung ist auf Antrag des Patentsuchers bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem Tage des Beschlusses (Abs. 1) auszusetzen und kann auf Antrag weitere drei Monate ausgesetzt werden.
8 32. der Reichsverwaltung für die Zwecke de uch wird es auf Antrag ohne jede ? die l gen. Die uer des alligkeit ahresg ich nach dem Tage d ung des Die anmeldende Bebörde kann beantragen, daß unter Vorbehalt ; ufiger Schutz verliehen wird. Beschließt in se daß ein Patent erteilt werden kann, so treten mit der Zuͤstellung des Beschlusses die gesetzlichen Wirkungen des Patents vorläufig ein. Die Vorschriften der 88 11 bis 14 finden
entsprechende Anwendung. Die Dauer des Schutzes und die Fällig—
keit der Jabresgebühren bestimmen sich nach dem Tage der Zustellung des Beschlusses.
Wird von einem anderen eine Erfindung angemeldet, die mit dem
3, der Reichsverwaltung ganz oder
geleitete V ob sie die Anmeldu ĩ innerhalb der Fri get
denutzers .
8 33.
Innerhalb der Frist von zwei Monaten nach der Veröffentlichung (8 315 kann gegen die Erteilung des Patents Einspruch erhoben werden. Der Einspruch muß schriftlich erhoben werden und die Tat⸗ sachen angeben, auf die er geftützt wird. Er kann nur auf die Be⸗ hauptung gestützt werden, daß eine nach S5 1,2, 3 Ab. 3 patent⸗ fähige Erfindung nicht vorliege. Der Einspruch gilt als nicht er⸗ hoben, wenn nicht innerhalb der bezeichneten Frist eine Gebühr von zwanzig Mark für die Konen des Verfahrens gezahlt ist. Nach Ablauf der Frist faßt das Patentamt über die Erteilung des Patents Beschluß. Es kann) dabei anordnen, daß dem obsiegenden Eimmsprechenden die Einspruchsgebhr erstattet wird, und nach freiem Erwessen bestimmen, inwieweit die Kosten des Verfahrens den Be⸗ cetligten zur Last fallen. 8
Das Patentamt kann jederzeit die Beteiligten laden und anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen und beeidigen und die sonst erforderlichen Ermittlungen vornehmen, um die Sache aufzuklären.
8 )
Gegen den Beschluß, durch welchen die Anmeldung zi kgewiesen
wird, kann der Patentsucher zen den Beschluß, durch chen üher
die Er ig des its entschieden wir der Patentsucher
oder der Einsprechende Beschwerde einlegen. Die B gilt als
nicht erhoben, wenn nicht innerhalb der Beschwerdefrist eine Gebühr
von fünfzig Mark für die Kosten des Verfahrens ge
Beschwerde an sich nicht statshaft oder is
so wird sie als unzulässig verworfen.
d die Beschwerde für zulässig befunden, so müssen die Be—
teiligten auf Antrag zur Anhörung geladen werden.
Soll die Entscheidung über die Beschwerde auf Grund anderer
der in dem angegriffenen Beschlusse berücksichtigten Umstände er— so muß den Beteiligten zuvor Gelegenheit gegeben werden,
erüber zu äußern.
Das Patentamt kann in der Entsck daf
jenigen, dessen Beschwerde für gerechtfertigt befunden wird, die Be⸗
schwerdegeblihr (Abs. I) erstattet wird, und nach freiem Ermessen be—
stimmen, inwieweit die Kosten des Verfahrens den Beteiligten zur
C 3st 119 Last fallen
3
52
30. Ueber die Beschwerde des Patentsuchers gegen den Beschluß, durch den die Anmeldung zurü ziesen wird, entscheidet der chwerdesenat zunächst in der Besetzung mit drei Mitgliedern. Vorschrift im 3 35 Abs. 3 findet keine Anwendung. . Wird der Beschwerde stattgegeben, so ist die Entscheidung endgültig.
Wird die Beschwerde abgewiesen, so kann der Patentsucher inner⸗ ines Monats nach der Zustellung die Entscheidung des Senats Besetzung mit fünf Mitgliedern (Vollsenat) anrufen. Der
zriftlich an das Patentamt zu richten. Patentsucher werden zwanzig Mark von der Beschwerde—
J Entsch , . a n, . mdie Entscheidung des Vollsenats nicht angerufen
3 56 Das Patentamt hat, wenn endgültig beschlossen ist, das Patent zu erteilen, dies im Reichsanzeiger bekannt zu machen und für den Inhaber die Patenturkunde auszufertigen. Wird die Anmeldung nach der Verö genommen oder wird das Patent versagt, so ist dies eb zu machen. Mit der Versagung des Patents gelten die Wirkungen des einstweiligen Schutzes als nicht eingetreten.
8 38. ; Das Verfahren gemäß 55 15, 16 wird nur auf Antrag ein— geleitet. Im Falle des 5 15 Nr. J einer Nichtlgkeitserklärung, welche nach Ablauf von fünf Jahren seit der Bekanntmachung des Patents (8 37) beantragt ist, abzusehen, wenn der Patentinhaber die geschätzte Erfindung offenkundig ausgeführt hat, bevor der Antrag gestellt ist. Der Antrag ist schriftlich an das Patentamt zu richten und hat die Tatsachen anzugeben, auf die er gestützt wird. Mit dem Antrag ist eine Gebühr von einhundert Mark zu zahlen; er gilt als nicht gestellt, wenn die Zahlung unterbleibt und nicht innerhalb der vom Patentamt bestimmten Frist nachgeholt wird. Die Gebühr wird zur Hälfte erstattet, wenn das Verfahren ohne Entscheidung in der Sache beendet wird.
Wohnt der Kläger im Ausland, so hat er dem Gegner auf der Kosten des Verfahrens zu leisten. Ermessen die Höhe der Sicherheit fest Wird die Sicherheit nicht l ageantrag als zurückgenommen.
erkannt werden. Für die Buße haften die dazu Verurteilten als
Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren Anspruchs wegen der Verletzung des Patentrechts aus.
Fünfter Abschnitt. Schluß und Uebergangsbestim mungen.
Gesamtschuldner.
langen Sicherheit wegen Eine erkannte
Patentamt setzt nach freiem e und bestimmt die Frist für ihre Leistung. rechtzeitig gelelstet, so gilt der
2 ntrag dem Patentinhaber zur Er⸗
8 Das Patentamt stellt den A klärung zu. Widerspricht er innerhalb eines dem Kläger behauptete Tatsache für erwiesen angen weiteres nach dem Antrag entschieden werden.
Monats nicht, so kann jede von
bhummen und ohne Der Zahlung einer Gebühr bei d
wenn der Betrag bei einer Postanstal weisung an das Patentamt eingezahlt wird. Patentamt Bestimmungen daruber erlassen, der Barzahlung gleichgestellt werden.
em Patentamt steht es gleich, t im Reichsgebiete zur Ueber⸗ 24 N. kann das ; welche Zahlungssormen rechtzeitig, oder wird im Falle g 3. des 5 39 Abf. 2 nicht ohne weiteres nach dem Antrag entschieden, so trifft das Patentamt die erforderlichen Verfügungen, um die Sache Auf die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen er Zivilprozeßordnung entsprechende An⸗ wendung. Zur Aufnahme der Beweisverhandlungen ist ein beeidigter Protokollführer zuzuzi Intscheidung müssen die Anhörung geladen werden.
8 Widerspricht der Patentinhaber
hnt, kann einen Anspruch auf Reichsgeblet ibn in dem Patent betreffenden treten und Strafanträge n Wohnsitz hat, und mangels hat, gilt im wo sich der
5 Wer nicht im Reichsgebiete Grund dieses Gesetz s nur geltend machen, wenn er im einen Vertreter bestellt hat. Verfahren vor dem Patenamt sowie in den das bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu ver stellen. Der Ort, wo der Vertreter seine eines solchen der Ort, wo das Patentamt seinen Sitz der Zivilprozeßordnung als der Ort, Vermögensgegenstand befindet. Der Reicht kanzler ordnen, daß gegen die Vergeltungsrecht angewendet wird.
Dieses Gesetz tritt am
Die Rechtsverhältnisse hinsichtlich der dieses Gesetzls erteilten Patente regeln sich, anderes besüimmt ist, nach dem alten Rechte.
Die Vorschriften der ss 12, 14, 53 finden auf di Der Beginn der P
aufzuklären.
die Vorschriften Der Vertreter ist befugt,
Beteiligten auf Antrag zur
. 5 ö Sinne des
In der Entscheidung G8 39. Ermessen zu bestimmen, inwiewelt teiligten zur Last fallen.
hat das Patentamt nach freiem Kosten des Verfahrens den Be⸗ kann unter Zustimmung des Bundesrats an—⸗
Angehörigen eines ausländischen Staates ein
Gegen die Entscheidung des Patentamts (65 39, 40) ist die Be⸗ rufung an das Reichsgericht zulässig. onaten nach der Zustellung zulegen und zu begründen. Di wenn nicht in gleicher Frist eine G
. Sie ist innerhalb der Frist von bei dem Patentamt scheiftlich ein- erufung gilt als nicht erhoben,
. ᷣ 2 vor dem Inkrafttreten ebühr von dreihunderi Maik ge— ; rlraf
soweit nachstehend nichts
e bestehenden atentdauer und die F Die Gebühren sind innerhalb
n Verfahren vor dem Reichsgerichte werden Gebühren und Auslagen nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes Dle Gebähren werden nach den für das Verfahren in der Revisions— Ein Gebührenvorschuß ist nicht ühr (Abf. 1) wird auf die reichs n angerechnet; sie wird nicht zurückgezahlt.
l des Reichsgericht entscheidet auch über die Kosten
Patente Anwendung. der Jahresgebühren bleiben unberührt. der Frist von zwei Monaten nach der Fälligkeit zu zahlen; träglich ist die Zahlung nur unter Zuschlag von Äblauf des dritten Monats nach der F dem Inkrafttreten diefes Gesetzes fünf Jahre
tenden Sätzen berechnet. zehn Mark
lichen Gebühre älligkeit zulässig.
nur bis zum Sofern nicht bei seit der Bekanntmachung der P die Vorschrift des 8 38 Abs.
Die Haftung desjenigen, der eine d benutzt, bemißt sich nach den Vorschriften des
Verfahrens.
. . ö zatenterteilung abgelaufen sind, findet Im übrigen wird das Berufung g abgelaufen sind,
2 Anwendung. ö urch Patent geschützte Erfindung
B igsverfahren durch eine Ordnung em Reichsgericht entworfen und durch Kaiser⸗ ung unter Zustimmung des Bundesrats festgestellt wird.
bestimmt, welch
dem Inkrafttreten dieses t eingegangenen, noch nicht erledigten ieldungen und für die darauf erteilten Patente gelien die Vor schriften dieses Gesetzes
Ausgenommen sind die Vorschriften der S8 3 bis 6, den Anspruch af Erteilung des Patents
. Wer durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle ver⸗ hindert worden ist, eine Notfrist einzu den vorigen
abwen Für die Weiterbehandlung der vor halten, ist auf Antrag wieder in Gesetzes bei dem Patentam Notfristen sind die Frist zur Er— 30 Abs. 2), die wider den Patent- gemäß 5 35 und nrufen des Voll—
Vorhescheid (68 sucher laufende Frist zum Eir zum Zahlen der Beschwerdegebühr, die Frist zum A erufungsfrist und die Frist zum Zahlen der Be⸗
Frist von zwei Wochen
gen der Beschw 10; die bis⸗ herigen Bestimmungen über und die Rechteverhältnisse im Falle widerrechtlicher Erfindung bleiben unberührt.
Ausgenommen sind ferner die Vorschriften des 8 36, krafitreten dieses Gesetzes eingelegt worden ist.
senats (8 36), die Entnahme der rufungs gebühr (5 42). . Die Wiedereinsetzung ist innerhalb der nach dem Wegfall des Hindernisses bei dem Patentamt schriftlich zu Nach Ablauf von drei Monaten seit dem Ende der ver⸗ einsetzung nicht mehr beantragt Der Antrag muß die Tatsachen angeben, auf die er gestützt wird, und die Mittel, um die Tatsachen glaubhaft zu machen; inner— halb der zweiwöchigen Frist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ueber den Antrag beschließt die Stelle, die über die nachgebolte Wird der Antrag von der Prüfungs—
der Frist von zwei Wochen nach der
Beschwerde vor dem beantragen.
Die Frist zum Einlegen der des Patentamts, der nach den bisherigen
Beschwerde gegen einen Beschluß . d 1Vorschriften ohne zeitliche it der Beschwerde angefochten werden kann, endigt
Beschränkung m f ttreten dieses Gesetzes.
mit Ablauf eines Monats nach dem Inkraf
für das Verfahren über die an⸗ hängigen Anträge auf Nichtigkeitserklärung oder Zurücknahme von Patenten oder auf Erteilung von Zwangslizenzen; Gebühren und Aus⸗ lagen (5 42 Abs. 2) werden nicht erhoben, dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingelegt worden ist.
Die neuen Vorschriften gelten
— . 5 . ; wenn die Berufung vor 1 Geschäftssprache des Patentamts ist die deutsche. Die Be⸗ stimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Gerichtssprache finden entsprechende Anwendung.
ech Eingaben, die nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind, brauchen nicht berücksichtigt zu werden.
60.
e der Umbildung des Patentamts traums von Reichskanzlers und werden auf einem Nach Ablauf von fünf Jahren treten sie ige Stelle nicht erhalten haben, in n sie, auch wenn sie inzwischen dienstunfähig werden, unverkürzt ibr bisheriges Diensteinkommen ein⸗ schließlich des Wohnungsgeldzuschusses kommen ist es nicht an usehen, wenn die Gelegenhe von Nebenämtern entzogen wird.
Nach Anordnung des Reichskanzlers sind die zu seiner Verfügung verbleibenden Beamten zur zeitweiligen Wahrnehmung eines Amtes, unter denselben
des Reichs beamteng ein anderes Amt gefallen
Reichsbeamte, welche infolg nicht weiterverwendet fünf Jahren zur Verfügung des besonderen Etat geführt. falls sie inzwischen eine etatsmä den Rubestand.
Die Vorschriften der Zivilprozeßerdnung über die Maßnahmen : Zeugen und Sachverständige, welche nicht er— die Aussage oder die f
des Gerichts scheinen oder entsprechende Anwendung
Dasselbe gilt von den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über das Aufrechthalten der Ordnung in der Sitzung oder bei Vor— Amtshandlungen ; Ungebührstrafen; Haftstrafe wird nicht festgesetzt.
Bis dahin bezieh
Als eine Verkürzung im Ein⸗ ö j it zu Verwaltung außerhalb der
Berufsbildung entspricht, setzungen verpflichtet, unter denen nach 8 23 ein Reichsbeamter sich die Versetzung in lassen muß.
Die gemäß Abs. in den Ruhestand tre Pension ohne Rücksicht auf die Dauer der Dienf igen Diensteinkommens.
Beweisaufna aden Beamten erhalten tzeit drei Viertel
Vierter Abschnitt.
Rechtsverletzungen. ö ‚ rläuterungen.
Das Vatentwesen ist in Deutschland durch das Patentgesetz vom April 1891 geregelt, und dieses Gesetz beruht auf den Grundlagen, die durch daz vom 25. Mai 1877 datierende erste deutscke Patent⸗ Konnte man im Jahre 1877 über die ; den volkswirtschaftlichen Nutzen der Patente streiten, so herrscht heute darüber Einverständnis, daß der Patentschutz unentbehrlichen Bestandteilen h Wirtschaftslebens gehört. glänzende Entwicklung, dle sie in den letzten vierzig Jahren genommen hat, zum guten Teile dem Schutze zuü, den die deutschen Patente — h sie verlangt auch, daß der Grundsatz der vorgängigen Prüfung der Patente nicht preisgegeben werde; in die hauptsachliche Gewähr für einen Trotzdem ist der Ge—
Vorschriften des
7 3 eine Erfindung benutzt, den Vorschriften
er die Herausgabe einer icherung die Nutzungen herauszugeben, die er z gezogen hat, nachdem der Verletzte auf Gru 5 ruch gegen ihn gerichtlich geltend gemacht hat. Wer vorsätz lich oder fahrlässig den benutzt, hat dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Handelt es sich um eine Eifindung, die ein Verfahren zum Her⸗ es neuen Stoffes zum Gegenstande hat,
echtfertigten gesetz geschaffen worden sind.
orschriften des & deutschen Rechts⸗
. offes c l so gilt bis zum ö Gegenteils off von gleicher Beschaffenheit als den Erfindungen gewähren, und nach dem patentierten Verfahren hergestellt. i diesem Grundsatz erblickt sie wirksamen und wertvollen Erfindungsschutz. danke, daß das geltende Gesetz abgeändert werden müsse, fast Gemein— gut aller beteiligten Kreise und vielfach zur mehr oder weniger dring⸗ lichen Forderung entwickelt worden. der Meinungen darüber vorhanden, in welchen Punkten das geltende Gesetz versagt habe, befriedigen bewegen habe.
Rücksicht auf
ö; Ansprüche wegen Verletzung des Patentrechts verjähren in
drei Fahren von der Begehung ; sie begründenden
Har Die Verjährung des Anspruchs auf Schadensersatz mehr od r. dring
beginnt nicht, bevor ein Schaden entschaden ist. Dabei ist freilich keine Einigkeit ᷣ g
aufgetretenen Bedürfnisse
den Bezirk eines Ober—⸗ die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte oder mehrerer Landgerichte ein Landgericht als Gericht für erfinderrechtliche Bei diesem Gerichte können alle vor die t ezirkes gehörenden Inspruch auf Grund dieses
Landes justizverwaltung
landesgerichtz n Diskussion haben
sozialem Empfinden die wirtschaftlich Schwachen und die Höhe der Gebühren, mit denen der Patentschutz belastet sei, einen Lebhaft wird vertreten die Forderung nach Anerkennung eines Rechts des geistig schaffenden Erfinders als solchen, nach Gewährung von gesetzlichen Mitteln zur ideellen und wirtschaftlichen Durchsetzung auch des in abhängiger Stellung befind⸗ Zugleich wird eine Verstärkung der Stellung des Anmelders im patentamtlichen Verfahren, Vermehrung der Instanzen oder ein Klageanspruch gegen das Patentamt auf Erteilung des Seit langer Zeit sind diese und manche anderer zedeutung, und mannigfache
öffentlichen
Streitigkeiten bezeichnen. des Gesetzes
Landgerichte des durch die Anordn Klagen erboben werden, durch welche ein gemacht wird.
ng bestimmten X
breiten Raum eingenommen.
Gesetzes ge
. r streiligkeiten, in denen durch Klage oder Widerklage ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht ndlung und Entscheidung letzter Instanz im Sinne des 5 38 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsperfassungsgesetze dem zerichte zugewiesen.
In bürgerlichen Reichtsstreitig
. ⸗ ; j finders sst, wird die lichen Erfinders.
Patents verlangt. Punkte, zum Teil solche von geringerer Vorschläge zur Reformierung des Patentrechts in der Fachliteratur und in der Presse erörtert. ü Widerhall gefunden und mehrfach zu Verhandlungen geführt, in denen die verbündeten Regierungen zur Vorlage eines entsprechenden Gesetzentwurfs aufgefordert wurden.
Die Prüfung der einschlägigen Fragen im Reichsamt des Innern hat geraume Zeit in Anspruch genommen. . Schwierigkeiten, und es stehen sich vielfach widerstreitende Interessen Dte Vorarbeiten haben im Jahre 1906 Vertreter der interessierten Kreise, juristische und gewerb— liche Sachverständige sind wiederholt gehört worden, und innerhalb
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer zuwlder eine Erfindung benutzt. Die Zurück⸗
vorsetzlich den Vorschriften des 8 Die Bewegung hat, auch im Reichstag Strafverfolgung tritt nu nahme des Antrags ist zulässig.
Wird auf Strafe erkannt, so wird dem Verletzten die Befugnis zugesprochen, die Verurteilung innerhalb bestimmter Frist auf Kosten int zu machen. Die Art der Bekannt⸗
auf Antrag
des Verurteilten öffentlich be Der Stoff birgt greße
machung wird im Urteil bestimmt. 9. ; der Beteiligten gegenüber.
26 ö * luf Verlangen des Verletzten kann neben der Strafe auf elne
zu erlegende B z zum Betrage von zwanzigtausend Mark! der beteiligten sntralbehörden haben eingehende Beratungen statt⸗
gefunden, die schließlich zu der Aufstellung des vorliegenden Entwurfs geführt haben. Die Notwendigkeit, das geltende Recht zu ändern, erstreckt sich so weit und sieht so viele Eigzelbestimmungen in Mitleidenschaft, daß die Form einer zu dem alten Gesetze hinzutretenden Novelle nicht in Frage kommt, sondern ein selb⸗ ständiges neues Gesetz geboten erscheint, welches an die Stelle des jetzigen Patentgesetzes treten soll. Gleichwohl ist, um Bewährtes zu erhalten und den ungestörten Fortgang in der Handhabung des Rechts zu sichern, der Aufbau des alten Gesetzes im großen und ganzen beibehalten und sein Inhalt insoweit unverändert gelassen, als die Ümgestaltung nicht unerläßlich oder aus äußeren Gründen dringend wünschengwert geworden ist. Auch sachlich hält der Entwurf die Reform in engen Grenzen. Viele Anregungen läßt er unberücksichtigt, weil, auch wenn man sich über ihre Zweckmäßigkeit verständigen Fönnte, ihre Notwendigkeit nicht nachgewiesen ist. Wo bei Abwägen verschledener Möglichkeiten der Rechtsgestaltung die geltende nicht offenfichtlich unhaltbar erscheint, liegt es im Interesse der Nechts⸗ sicherheit und der Stetigkeit wirtschaftlicher Entwicklung, von Neuerungen abzusehen. HDieser Gesichtspunkt verdient erhöhte Beachtung bei einem Gesetze, welches erfahrungsgemäß sich gut Fewährt hat und nur deshalb so, wie es ist, nicht bleiben kann, weil die tatsächlichen Verhaͤltniffe, auf die und unter denen es wirken soll, im Laufe der Zelt andere geworden sind. .
Von Einzelheiten abgefehen, sind es besonders vier Punkte, in denen der Entwurf gründsätzliche Abweichungen von dem gegenwärtigen Rechtszustande bringt: Anerkennung des Rechts des Erfinders an seiner Erfindung, fowohl in Richtung auf den Patentschuß als auf Ver⸗ kuüpfung seines Namens mit der patentlerten Schöpfung, Sicherung der gewerblichen Angestellten dagegen, daß der wirtschaftliche Gewinn aus ihren im Dienste gemachten Eifindungen ausschließlich dem Dlenst⸗ herrn zufällt, Crmäßigung der Patentgebühren und Vereinfachung der Zahlungsregeln, endlich Aenderungen in der Verfassung des Patent⸗ amts und im Verfahren, wobei auf eine Stärkung der Rechtsstellung des Patentsuchers Bedacht genommen ist.
Die Mängel der gegenwärtigen Organisation deg Patentamts haben sich naturgemäß weniger nach außen, als für die Behörde selbst in ihrem Betrieb und ihrem Wirken fuͤhlbar gemacht; abgesehen von dem vielfach laut gewordenen Rufe nach dem sogenannten Einzel⸗ prüfer ist hlerüber in der Literatur wenig gehandelt worden. Vom Standpunkt der Verwaltung kommt aber dieser Frage eine hervor⸗ ragende Bedeutung zu. Mit dem fortgesetzten Anwachsen der Ge⸗ schäfte hat auch der Umfang des Patentamts, die Zahl seiner Geschäfts⸗ stellen und Beamten dauernd zugenommen. Die Behörde ist all⸗ mählich so groß geworden, daß dem weiteren Anwachsen Einbalt geboten, die Verantwwortlichkeit der Leitung geteilt, die Einheitlichkeit der Grundsätze und Entscheidungen sichergestellt werden muß. Die Rücksicht auf diese Dinge wirkt aber mehr oder minder auf die Ent— schließung über materielle Rechtsfragen und über Verfahrensregeln zurück, Und die Regelung berührt unmittelbar die Interessen der Rechtfuchenden. Deshalb rechtfertigt es sich, vorweg über die Ein— richtung des Patentamts einiges zu sagen. ö
Der Umfang, in dem die Tätigkeit des Patentamts in Anspruch genommen wird, hat im Laufe der letzten Jahrzehnte außerordentlich zugenommen. Die Zahl der jährlichen Patentanmeldungen bewegt sich schon seit Jahren zwischen 40 000 und 50 9090 und zeigt dauernd eine Neigung zum Steigen. Der blühende Zustand der technischen Wissenschaft und Forschung, die vorwärts drängende Entwickelung der technischen Produktion und der schaffenden Gewerbe, der Wettbewerb imst den ausländischen Industrien und das fortdauernde Anwachsen der Bevölkerung müssen naturgemäß Ausbreitung und Vertiefung des er⸗ finderlschen Denkens und AÄrbeitens begünstigen, die Menge der wirk- lichen und der vermeintlichen Erfindungen vermehren, und die Er⸗ wartung ist begründet, daß der Andrang der Erfinder zum Patentamt in absehbarer Zeit nicht nachlassen wird. Der Zweck der behördlichen Wirkfamkeit kann aber nur erreicht werden, wenn die Prüfung der Anmeldungen schnell vonstatten geht und die Beteiligten nach kurzer Zeit von dem Ergebnis verständigt werden. Daß sich das unter den jetzigen Verhältnissen nicht erreichen läßt, gebt aus den häufigen Klagen über die Langsamkeit des patentamtlichen Geschästganges hertor. Wollte man nur durch entsprechende Personalpermehrung Abhilfe schaffen, so würde der Beamtenköiper ungefüge Abmessunge annehmen, einer straffen Leitung immer größere Schwierigkeiten be— reiten und sich dauernd im Zustande der Unfertigkeit befinden, da ein Abschluß der Entwicklung nicht abzusehen wäre Aber die fort⸗ gefetzte Einstellung neuer Kräfte erweist sich auch als tatsächlich un⸗ möglich. Geeignete Persönlichkeiten stehen nicht in unbegrenzter Zahl zur Verfügung. Anderseits würde die Herabminderung der von seilen der Verwaltung gestellten Anforderungen an die Fähigkeiten. Kennt⸗ nisse und Allgemeinbildung der Prüfungsbeamten die durchschnittliche Höhe ihrer Leistungen und die Güte der patentamtlichen Arbeit nachteilig heeinfluͤssen und damit die Ansprüche des Publikums empfindlich treffen fowie den Nutzen und den wirtschaftlichen Wert der deutschen Patente bald herabsetzen. Es ist daher eine dringlich Notwendigkeit, sowohl innerbalb der Behörde die Arbeitslast zweckmäßig umzulagern sowie ohne Schmälerung der Rechtssicherheit zu vermindern und zu vereinfachen, als auch den Andrang der von außen an die Behörde herangebrachten Arbeitsmenge in gewissen Grenzen zu halten. Es läßt sich nicht leugnen, daß das Patentamt in unerwünschtem Umfang mit Anmeldungen belastet ist, deren innerer Wert in unrichtigem Verhältnis fteht zu dem Aufwand an behördlicher Arbeit, welche die Prüfung verurfacht. Gelingt es nicht, in stärkerem Maße als bisher die werklosen Und unreffen Anmeldungen vom Patentamt fernzuhalten, fo leiden darunter diesenigen, von deren eifinderischer Arbeit die Menschheit sich ernstlich Nutzen versprechen darf, und mittelbar der allgemeine Fortschritt und das Publikum selbst. Von der Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Patentamts ist die wirtschaftliche Bedeutung des ganzen Erfindungsschutzwesens nicht unabhängig, und auf diesen Punkt ist deshalb bet der Aufstellung des Entwurfs das Augenmerk besonders gerichtet worden. Vorschläge, die eine erhöhte Belastung des Pateniamts mit sich bringen, müssen, auch wenn sie im übrigen annehmbar erscheinen sollten, abgelehnt werden. .
Um das Patentamt zu entlasten und gleichzeitig das Prüfungs⸗ geschäft zu verbessern, ist angeregt worden, die Erteilung der Patente nur dann an eine vorgänglge Prüfung zu, knüpfen, wenn dies vom Anmelder oder von einem Britten ausdrücklich beantragt wird. Man geht dabei davon aus, daß viele Anmeldungen innerlich so hohl sind, daß die Industrie über ihren Inhalt einfach zur Tagesordnung Über⸗ geht, und daß viele nur eingereicht werden, um den Prioritãts nach⸗ weis zu sichern, und man boft, daß, wenn in solchen Fällen die amt⸗ liche Prüfung zunächst unterbleibt und nur dann stattfindet, wenn irgend jemand ein Interesse dafür zeigt, bald bei dem zehnten Teil aller Anmeldungen die Prüfung fortfallen und das Patentamt die Prüfung des Restes um so leichter und erfolgreicher durchführen würde. Der Entwurf hat diefen Weg nicht betreten. Es ist nicht anzunehmen, daß die Änmelder, die regelmäßig an die hohe Bedeutung, ihrer Er⸗ findungen fest glauben, in nennenswertem Umfang auf die Prüfung von vornherein verzichten werden. Die mühelese Erlangung innerlich unberechtigter Patente würde nur zur, Belästigung der im Wett⸗ bewerbe stehenden Gewerbetreibenden führen und die dem Patentamt erwäachsende Arbeit lediglich zeitlich verschieben. Das Nebeneinander bestehen geprüfter und ungeprüfter Patente würde Verwirrung im Gefolge haben, die Sicherheit des Rechtsschutzes beeinträchtigen und notwendig auf Wert und Ansehen des deutschen Patents im Inland und Ausland nachteilig einwirken. Aehnliche Bedenken bestehen gegen Vorschlaͤge, die in anderer Weise das geltende System der Vorprüfung umändern wollen (alsbaldige Erteilung, Vorprüfung erst nach drei Jahren; Prüfung nur im Wege des Aufgebots, Wegfall der Bean⸗ standugg von Amts wegen). Halbheiten ergeben auf diesem Gebiete mit Spherheit nur den Verlust der großen Vorzüge der Vorprüfung, ohne Gegenwerte dafür zu liefern. Kann oder soll Deutschland an kem' nun? ald vierzig Jahre durchgeführten Grundsatz der Behr nüfunt nicht festhalten, so bleibt nur der Uebergang zum reinen Anmelde syslem übrig. Davon will aber die deutsche Industrie nichts wissen. Sie will und muß daher gewisse Opfer bringen, um sich das Gut der geprüften Patente zu erhalten.
f
.
Noch zwei Bemerkungen allgemeiner Art sind voranzaschicken.
Der Entwurf regelt lediglich das Patentrecht. Er greift in das Gebiet des Gebrauchzmusterrechts nicht über und lehnt sowobl eine sachliche Verbindung mit dem Gesetze vom 1. Juni 1891 ab als auch den Gedanken, in gewissen Fällen zuzulassen, daß ein Patent in ein Gebrauchs muster oder ein Gebrauchsmuster in ein Patent umge⸗ wandelt werde. Eine rein äußerliche Vereinigung der beiden EGsetze verspricht keinen Vorteil, einer inneren Versch nelzung ng. Xttebt die starke Veischiedenheit der Voraussetzungen und . de Patent. und des Gebrauchsmusterschußes Uid die NotwöMegkeit, fiese Verschiedenheit aufrechtzuerhalten. DRß und warum ür die Gebrauchs muster nicht die vorgängige Prüsung eingeführt werden kann, ist in der Begründung des gleichzeitig veröffentlichten neuen Gebrauchs mustergesetzentwurfs dargelegt. Der Vorschlag, einen Weg zu schaffen, um ein Patent, welches im Nichtigkeitsstreite nicht standhält, weil es den Anforderungen an eine patentfähige Er⸗ findung nicht genügt. wenigstens als Géhrauchsmuster aufrechthalten zu können, stößt auf eine Fülle von Schwierigkeiten rechtlicher und praktischer Art. Deren Aufrollung ist um so weniger angezeigt, als es der Patentsucher von vornherein in der Hand hat, neben seiner Patentanmeldung eine Gebrauchsmusteranmeldung einzureichen und, sofern der Gebrauchsmusterschus Vorteile gewähren kann, sie sich selbst zu sichern. Die Eröfnung der umgekehrten Möglia eit, ein Gebrauchs⸗ muster in ein Patent überzuführen, begegnet ähnlichen Bedenken und verbietet sich insbesondere deshalb, weil das Patentamt vor der Ueber⸗ flutung mit Prüfungsgesuchen bewahrt werden maß, wenn es lebens— fähig bleiben soll. Dem Wunsche, den Schutz für bewährte und ernst— lich schutzfähige Gebrauchsmuster nicht zu kurzlebig zu gestalten, kann auf andere Weise entsprochen werden.
Der Entwurf sieht auch davon ab, die Frage des Patentanwalts⸗ zwangs zu regeln und überhaupt die Verhälknisse der Patentanwälte und sonstigen Vertreter in Patentsachen in seinen Bereich zu ziehen. Das Gefetz, betreffend die Patentanwälte, vom 21. Mai 1900 ist wichtig genug und revisionsbedürftig genug, um den Gegenstand eines selbstandigen gesetzgeberischen Vorgehens zu bilden; es wäre unzweck— mäßig, den gegenwärtigen Entwurf auch noch mit Vorschlägen in diefer Richtung zu belasten. Die einschlägigen Verhältnisse werden zu erörtern sein, sobald die jetzt vorliegenden Entwürfe üher Patent⸗, Gebrauchsmuster⸗ und Warenzeichenrecht Gesetzeskraft erlangt haben werden. !
Im einzelnen ist zu den Bestimmungen des Entwurfs folgendes zu bemerken:
89
Wenn nach dem bisherigen Recht unsittlichen Erfindungen der Patentschutz verfagt ist, so hat dlese Vorschrift nicht ausgereicht, um die Erteilung von Patenten für gewisse Dinge zu verhindern, bei denen es die öffentlich Meinung und alle um die Wohlfahrt und Gefundheit des Volkes besorgten Beobachter der tatsächlichen Zustände als befonders anftößig empfinden, daß sie sich eiges gesetzlichen Schutzes erfreuen dürfen. Die Mittel zum Verhindern der Empfängnis und zum Beseitigen der Schwangerschaft dienen, wie in der Praxis des Patentamts angenommen wird, nicht immer unzüchtigen und unerlaubten Zwecken, sondern verfolgen in manchen Fällen auch sittlich einwandfrete, gesundheitliche Ziele und bilden den Gegenstand ärztlicher Verordnung. In der Annahme, daß es nicht angängig sei, solchen Gegenständen den gesetz⸗ lichen Schutz schon deshalb vorzuenthalten, weil mit ihnen auch un— sittliche Handlungen begangen werden können, läßt das Patentamt Mittel Ter angegebenen Art in der Regel zum Patent— (und Ge⸗ brauchsmuster⸗ Schutz zu und versagt ihn nur da, wo nach der be⸗ fonderen Art des Mittels die Benutzung zu unsittlichen Zwecken sich als seine bestimmungsmäßige Anwendung darstellt. Mehr und mehr ist neuerdings das Bedenken hervorgetreten, ob in der Tat die Mög⸗ lichkeit einer vom sittlichen Standpunkt vielleicht noch zu rechtferti⸗ genden Benutzung dazu angetan sei, derartigen Gegenständen zu dem gesetzlichen Schutze zu verhelfen, und ob nicht das Hervor⸗ kehren jener Möglichkeit in den weitaus meisten Fällen nur den Deckmantel für den unlauteren Charakter solcher Dinge bildet, dem gegenüber die vereinzelte Benutzung zu beachtenswerten, hygienischen Zwecken praktisch kaum ins Ge⸗ wicht fällt. Dabei ist, die Zurückhaltung, die sich die Generbetreibenden früher beim Vertriehe von empfängnishindernden Mitteln auferlegten, sichtlich im Schwinden begriffen. Kommt nun hinzu, daß das erteilte Schutzrecht zu marktschreierischer Reklame be⸗ nutzt wird, so besteht in der Tat die Gefahr, daß Anstand und Sitt⸗ lichkeit Schaden leiden. Auch erweckt die Gewährung dea Schutzes den Eindruck, daß dem Gegenstande sowohl an sich wie auch nament⸗ lich hinsichtlich seiner Wirksamkeit eine gewisse behördliche Billigung erteikt fe. Bas kann zur Vermehrung des Ahsatzes beitragen und so die Schädigungen steigern, die sich aus dem Gebrauche für die Sitt⸗ lichkeit, die Gesundbeit und dte Entwicklung des Volkes ergeben.
Der Entwurf will daher Dinge der bezeichneten Art schlechthin vom Patentschutz ausgeschlossen wissen, ohne daß es darauf ankommt, ob im einzelnen Falle die Verwertung der Erfindung gegen die guten Sitten verftoßen wärde oder nicht. Das Herstellen und Vertreiben der Gegenstände wird dadurch nicht betroffen, und dem Arjte, der shrer etwa bedarf, wird die Möglichkeit der Beschaffung nicht ge⸗ nommen.
§ 2.
Das geltende Recht ist nicht geändert. Insbesondere verzichtet der Entwurf auf jegliche Beschraͤnkung der Neuheitsprüfung. So wenig es dem Wesen der Patentprüfung und dem Bedürfnis der Be— teiligten entspricht, die Unlersfuchung des Anmeldegegenstandes auf die Eigenschaft einer Erfindung auszuschließen, ebensowenig würde die Beibehaltung der Vorprüfung innerlich gerechtfertigt und wertvoll sein, wenn man dis Erfindung etwa schon dann als neu gelten lassen wollte, wenn sie nur in inländischen Druckschriften nicht veröffentlicht ist, oder wenn man nur die Patentschriften, nicht die sonstige Literatur heranziehen wollte, oder wenn endlich die Zeit, auf die sich die lite⸗ rarische Nachforschung erstreckt, auf weniger als hundert Jahre bemesser würde. Der Gesichtspunkt einer Er— seichterung der dem Patent int entstehenden Arbeit muß hler zurücktreten. Peaktisch kommt auch in Betracht, daß das Prüfungsmaterial für die verschiedenen Geblete der Technik ganz verschieden ist. Bei manchen Klassen sind der tatsächliche Wissens stoff, die durckschriftlichen Grundlagen der Technik hauptsächlich in der wissenschaftlichen Literatur enthalten, bei anderen in erster Reihe in den Fachzeitschriften. Bei verschiedenen Klassen kommt es über— wiegend auf die Patentschriften an, während diese für manche anderen Gebiete nur ein außerordentlich lückenhaftes Bild von dem Stande der Technik bieten. Für gewisse Klassen ist wieder die Heran⸗ ztehung von Geschäftstatalogen und ähnlichen Publikationen unent- b'hrltch, wenn die Prüfung irgend eine Sicherheit bieten soll. Die Nichtberücksichtigung ausländischer Druckschriften wäre ganz willkürlich und läßt sich bet dem regen Austausch zwischen den Kulturländern und der starken Anregung, die der inländische Forscher und Techniker beutzutage ins besondere aus Werken der englischen und französischen Zunge tatsächlich schöpft, nicht rechtfertigen. Daß Werke zus weit zurückliegender Zeit zum Nachweis der Nichtneuheit einer Ersindung benutzt werden, kommt praktisch selten vor, und ein wirk⸗ licher Gewinn für die Entlastung des Patentamts würde sich aus einer Beschränkung der Zeit auf etwa die letzten fünfzig Jahre nicht ergeben. Richtig ist, daß, wenn ein solcher Fall vorkommt, die Ent— scheidung etwas Unbefriedigendes hat; meist wird eine vor achtzig oder neunzig Jahren kundgegebene Tatsache, wenn sie in neuerer Zeit nirgends sonst sich sindet, für den wirklichen Bestand des technischen Könnens und Wissens ohne Einfluß und Bedeutung geblieben sein. Das Patentamt wird alsfo in der Verwertung veralteter Publikationen befondere Vorsicht beobachten müssen. Eine grundsa zliche Aus⸗ schließung des über fünfzig Jahre zurückliegenden literarischen Stoffes wärde aber die Gefahr mit sich bringen, daß nicht der lebendige Fort⸗ schritt, sondern das rückwärtsschauende Aufspüren überwundener Stufen der Eatwicklung den Patentschutz genießt.
53 3 bis 6, 9.
1) Den Anspruch auf das Patent gibt daz geltende Gesetz nicht
dem Urheber der Erfindung, sondern demjenigen, der die Erfindung
.
Der Grundsatz beruht auf dem möslichst baldigen Anmeldung zu ver⸗ Allzemeinheit der Geheimhaltung der Auch bat man die Erscheinung rische, känstlerische und Master⸗ chiedenen Personen unabhängig von⸗ lenst und der Beütz der cher den allgemeinen führung hergegeben hat, und mehrerer Person n Person zurück⸗
t bei den Patentamt anmeldet. Wunsche, den Ecfinder zur anlassen und zum Nußen der Erfindung entgegenzuwicken. daß Ecfindungen, anders als schöpfungen, nicht selten von vers einander gemacht we 5 Erfindung oft bei demjenigen ruhe, wel gedanken und die Mittel zu seiner Darch daß der Ursprung der auf geistigen Kombinationen berubenden Erfindung kaum jema geführt w geistigen Urheberschaft verzicht durch die Vorschriften über das Einsprr
licher Entnahme v
rden, daß ferner das V
s auf eine bestimmte man daher auf den Nachweis der ete, sollte dem Mißbrauch der Anmelcung ichzrecht im Falle widerrecht ebeugt werden.
Es muß bezweifelt werden, daß diese die im Gegensatze zu den W vereins getroffene Regelung zu rechtfertigen. bisherige Gesetz den Erfinder als solchen steht in einem gewissen Widerspeuch mit der Tatsa schritt in der Kultur doch schließlich auf der Eckenntnis, der Tat einzelner verdanken ihre Entstehung dem persönlichen Wirken des wer die entscheidende Gedankenverbingdt
Erwägungen ausreichen, um Patentschatz⸗ Dec Umstand, daß das überhaupt unerwähnt läßt, e, daß aller Fort⸗ dem Willen, Erfindungen
chauungen des damaligen
Bie Tatsache der geistigen Urheber⸗ 1s Recht auf Frfabrung lehrt allerdinge, von derjenigen, iterarischen Werken auitritt.
or Urkheh⸗ der Urheber
den Patentschutz zu erlangen. schaft an der Erfindung sollte an sich genügen, um das Patent zu beg ünden. persönliche Urheberschaft verschieden künstlerischem Gebiet und die einzelne Schöpfung Bei der Erfindung ist das nicht not Erfinder steht auf den Schultern seiner Vorgänger, aller früheren technischen Errungen genossen so gut ein, wie auf ihn; d gebnissen beruhenden Erfahrungen, in Eigengewicht und drängen aus sich s kenntnis, sodaß unter Umständen len auftaucht. Aber dennoch mußte si erfaßt, individuell geformt, festgehalten werden, werden, und diese Tat des einzelnen Menschen hat Anspruch auf rechtliche Anerkennung, weil d keit noch einem anderen verliehen und in seiner schöpferischer Phantasie wied die Notwendigkeit, einen Ausgleich zwischen den Ansp Jedenfalls ist es gewagt, wegen di nicht den Regelfall bildenden Erscheinung dem des Erfinders auf Anerkennung seiner Urheberschaft Wo es vorkommt, daß mehrere zusammen C Ecfindung beigetragen haben, sind Schwierigkeiten der Feststellung darum streiten, sind nicht zu gegen das Prinzip, daß bracht hat, delt sich dann nur um die nur wenn solche unmöglich wäre, vom Gesetz
ndig der Fall. er Niederschlag f andere Zeit⸗ ie auf den bisher gewonnenen Er— Bedürfnisse und Üufgaben haben st heraus oft zu neuer Er⸗ Erfindung an ver⸗ sagt dann wohl, die Erfindung durch den Geist des Menschen
um Wirklichkeit zu deshalb nicht weniger ie Natur die gleiche Empfän n Gehirn das gleiche Spiel erholt hat. Für das Recht erwächst daraus nur rüchen der beiden eser immerhin chen Anspruch e gesetzliche
einzigartig.
lag in der Luft.
Erfinder zu schaffen.
Anerkennung zu versagen. zu dem schließlichen Ergebais de fie gemeinsam die Urheber, und die der Erfinderschaft, wenn sich mehrere Aber ein durchgreifender Einwand das Patent demjenigen gebührt, der die Erf läßt sich daraus nicht herleiten. Frage der praktischen Ausgestaltung; müßte das theoretisch als richtig erkannte Prinzip beiseite geschoben werden.
Hierzu wird man sich aber um so schi als in manchen anderen Beziehungen das Recht des selner Erfindung bereits in Wiss Diefe Entwicklung hatte freilich im Jahre 1877 und konnte damals das Gesetz nicht beeinflussen. zurückhaltenden Standyunkt 1d durchgesetzt hat, wäre es eine Ver Rechtsempfindens und ein verfehlter Widerstand Lauf der Dinge, wenn die Gelegenheit zur Ahänderr ergriffen würde.
werer entschließen können,
enschaft und Praxis an noch nicht begonnen Nachdem ie sich des Patentgesetzes des deutschen gegen den tatsächlichen
3 Abs. 2 des
aber sogar trotz des vollzogen ur
Schon aus
ausschließliches mdem Erfindungsbesitz ist diesem denn er ist der einzige, der ihr Besitzer geworden ist und übertragen kann.
gesetzes nicht
Anmelders jeder, dessen Anmeldung auf Entnahme aus fre beruht, dem Etfindungsbesitzer weichen, allein der Erfinder selbst nicht ausgeset eben durch Hervorbringen erhältnis auf seinen Rechtsnachfolger allein hat also eigentlich ein jeden anderen ausschließen §5§ 3 und 10, usw. als daz Hindernis für Entstehung eines hat denn auch die Recht überall da,
der Erfindung
das Patent. nahme“ aus Zeichnung gültigen Patents bezeichnen, abgehalten, die Anmeldung unter? das Patent dem Anmelder vorzuenthal Zur Geltendmachung seines nicht einmal auf die Mittel des Patenta auch durch Klage aus 2 buchs zu seinem Rechte gelangen. daß unabhängig von Patent un und gegen Beeinträchtigung ges Daß, wenn fortan nicht mehr de patentberechtigt ist, damit der Anre! Offenbarung der Erfindungen schwinde, ist nicht Fabrikgeheimnis hat auch unter nicht aufgehört zu bestehen, es und würde, von besonderen Fällen abg t mseine Wettbewerber bringen. daß ein anderer die gleiche Erfindung macht und zum ird, daß unter mehreren Er— ie Priorität starkes Interesse f unterlassen.
Bunge Beziel ungen
rechung nicht Vorschriften anzuwenden, ᷣ mn zerletzung des Rechts des Erfinders gemacht ist,
der Erfinder
des Bürgerlichen G Das Reichsgericht hat anerkannt,
d Anmeldung ein Erfinder
die Ecfinde
der Herrschaft . erscheint aber oft als unwirt den Gewnbetreibenden in Rückstand geger Ueberdies muß er immer befürchten, . Patent anmeldet, und wenn vorgesehen ; sindern nicht die Priorität der Erfindung, sondern Anmeldung Anmeldung Notwendigkeit Patentschut d Patentschutz Erfahrungsgemäß hat Anspruch auf das hen, die Erwirkung von P hat der bisher in Deutschland geltende eachtung und Nachfolge gefunden. auf das Beispiel von Desterreich, ält jetzt das
Patent nicht dem Anmelder, sondern dem Erfinder verlei atenten zurück im Autzland keine R Wenn sich die Motive von 1877 Frankreich, Italien und zsterreichische Gesetz vom 11. Erteilung des Patents hat nur der Urheber dessen Rechtsnachfolger Anspruch“« gehen die seither in Rußland, Japan, Vorm landen erlassenen Patentgesetze aus. Amerika sowie England, das Heimatl bekanntlich seit jeher die Erteilung des Patents nur a und wahren Erfinder zu.
Es erscheint hiernach begrei bei uns weit verbreitet ist, Deut die es in diesem Punkte innehat, nicht länger bei diesem Verlangen auch deshalb nicht ent— 3 Abs. 1 vorgeschlagene bildet für das Recht der so⸗ und für die Stellungnahme zu den von in bezug auf
Belgien berufen konnten, so enth Januar 1897 die Vorschrift Auf die einer Erfindung oder gleichen Standpunkt vegen und in den Nieder ereinigten Staaten von and des Patentrechts, lassen n den ersten
flich und berechtigt, wenn das Ver— schland möge die Sonder⸗
Der Entwurf glaubt 'sich ziehen zu sollen, weil der im 8 geeignete und notwendige Un genannten Erfinderehre (8 6) chen Angestellten vertretenen Forderungen eren gemachten Erfindungen (§ 10. igung möglich, sobald der Erfinder er wirtschaftlich selbständig ist int wird, der das ursprüng⸗ Man wird so⸗ Voraussetzung für ndgabe seines Namens im Patente
undsatz die
den technis von ihnen im Dienste eines and Hier ist eine grundsätzliche Verständ als solcher, ahne Rücksicht darauf, ob oder nicht, gesetzlich als d liche und ausschließliche Recht an de an der Erfindung als die logische
erjenige anerkar r Erfindung hat. gar das Recht das Recht des Erfinders auf Kur