1913 / 162 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 11 Jul 1913 18:00:01 GMT) scan diff

bezeichnen müssen, während in dem jetzt geltenden Rechtssysteme das Ehrenrecht des Erfinders einen Fremdkörper bilden würde (vgl. die Bemerkungen zu 5 10 unter Nr. I.

2) Bei der Ausgestaltung des neuen Grund satzes ergibt sich zunächst, daß das patentamtliche Verfahren nicht mit der Feststellung der Urbeberschaft belastet werden darf. Dem Patentamt gegenüber muß derjenige, der die Erfindung anmeldet, als der Berechtigte an⸗ gesehen weden. Ob er der wirklich Berechtigte ist, soll nur im Wege des Prozesses von den ordentlichen Gerichten geprüft und festgestellt werden. So wird das Patentamt auf die ihm allein zukommende Prüfung der Erfindung selbst, die Untersuchung der Patentfähigkeit und die Erteilung des Patents als solchen beschränkt. Wird die nämliche Erfindung ein zweites Mal angemeldet, so ist die Person des Anmelders ebenfalls für das Patentamt belanglos; der Anspruch des Zweitanmelders auf das Patent scheitert nur an der Talsache der bereits geschehenen Patentierung. Das aus wirtschastlichen und rechtlichen Gründen notwendige Verbot der Doppelpatentierung bleibt nach 5 3 Abs. 3 des Entwurfs unbe—⸗ rührt; es wird, wie bisher, vom Patentamt von Amts wegen beachtet und durchgeführt (99l. unten Nr. 5). Dagegen soll das Patentamt befreit werden von der bisher in beschränklem Maße ihm zugewiesenen Aufgabe, das Recht des Anmelders zur Anmeldung zu prüfen; das Recht des durch widerrechtliche Entnahme Verletzten zum Einspruch (und folgeweife zur (Klage auf Nichtigkeitserklärung) fällt weg. Es besteht kein Bedürfnis, diesen Sonderfall von der allgemeinen Rege— lung auszunehmen. Auch der Erfindungsbesitzer, dem die Erfindung entwendet ist, wird durch die nach wie vor ihm zustehende Klage ge— nügend gesichert; regelmäßig ist er Rechtsnachfolger des Erfinders und als solcher berechtigt, dessen Rechte wahrzunehmen. Für das Patent⸗ amt hat die Entscheidung dieser Entnahmestreitigkeiten immer etwas Unbequemeg gehabt, und im Sinne der Entlastung, des Patentamts und der Beschränkung auf seire eigentliche Aufgabe ist die Beseitigung des 5 3 Abf. 2 des alten Patentgesetzes nur erwünscht. Den ordentlichen Gerichten fällt hier, wie überhaupt auf diesem Ge— biet, eine Aufgabe zu, zu deren Lösung sie, wie bei anderen Streitig— keiten um das geistige Urheberrecht, recht eigentlich berufen sind. Der Nachweis der Erfinderschaft begegnet allerdings nicht selten tatsächlichen Schwierigkeiten, ist aber nicht unerbringbar und wird schon jetzt käufig bei Gericht geführt. Wenn mehrere Personen durch einander ergänzende Arbeit den schließlichen Erfolg gezeitigt haben und jeder das Haupt verdienst für sich in Anspruch nimmt, so bildet das nur in bezug auf die Tatfrage einen Sonderfall. Rechtlich eigenartig ist dagegen der Fall der sogenannten Etablissementserfindung.

Hierunter versteht man den Tatbestand, daß an dem Geschehnis der Erfindung innerhalb eines Betriebes mehrere Personen derart zu⸗ sammenwirken, daß der Anteil der einzelnen nicht mehr abgeschätzt werden kann. Hier ist weder feststellbar, daß einer von ihnen im Werdegange der Erfindung den eigentlich entscheidenden Schritt freier Schöpfung getan hat, noch auch, daß mehrere oder welche mehreren gemeinsam als Miterfinder gebandelt haben. Solche Fälle sind namentlich in den modernen Großbetrieben häufig, in denen einerseits eine feingegliederte Arbeitsteilung durchgeführt ist, anderseits eine Art genossenschaftlicher Zusammengehörigkeit bestebt, vermöge deren jeder einzelne sich mitverantwortlich für den Fortschritt des Ganzen fühlt und an den von der Leitung gesteckten Zielen mit⸗ beteiligt ist. Es herrscht Einverständnis daruber, daß eine derartige Gesamterfindung dem Betrieb als solchen, also dem Betriebsherrn gehören muß. Der Entwurf stellt die Rechts⸗ lage in diesem Sinne klar: 5 3 Abs. 1 Satz 3. Dabei ist wesentlich, daß hier der Betriebsherr die Erfinderansprüche nicht etwa durch die Person eines anderen hindurch kraft gesetzlichen Rechtsühergangs

erwirbt. Vielmehr genügt die Tatsache, daß die in dem Betriebe herporgebrachte Erfindung nicht auf einen einzelnen oder auf eine Mehrzahl von bestimmten Personen als den oder die Erfinder zurück— geführt werden kann, damit derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, unmittelbar den Anspruch auf Erteilung des Patents hat. Er hat von Rechts wegen als der ursprüngliche Erfinder zu gelten.

Der Anspruch des Ersinders auf das Patent wird verletzt, wenn ein anderer das Patent anmeldet und erwirkt. Hat aber der andere selbst die nämliche Erfindung hervorgebracht, so steht ihm das gleiche Recht wie jenem zu; ihm gegenüber versagt also der bezeichnete An— spruch. Man könnte diesen Konflikt so lösen, daß derjenige von beiden dorginge, der zuerst erfunden hat. Dies erscheint jedoch unzweck—⸗ mäßig wegen der tatsächlichen Beweisschwierigkeiten und weil es unbillig wäre, den rührigen Erfinder, der die Erfindung durch Nach⸗ suchen des Patents dem geistigen Besitze der Allgemeinheit zuruführen sich bereit zeigt, hinter denjenigen zurückzusetzen, der dasselbe früher erfunden hat, aber der Mitwelt vorenthält. Nach dem Entwurfe soll daber unter mehreren Erfindern vorgehen, wer zuerst anmeldet. Abgesehen hiervon ist der Anspruch des Erfinders ein ausschließlicher, d. h. wer nicht Erfinder ist, gewinnt durch die Anmeldung des Patents kein Recht gegenüber dem Urheber der Erfindung. Leitet er den Besitz der Erfindung von dem letzteren selbst ab vermöge Vertrags oder Erbgangs, so verstebt sich bon selbst, daß die Natur und der Inhalt dieses Rechtsverhältnisses für die Beziehung zu dem Urheber maßgebend ist. Im übrigen muß der unberechtigte Anmelder und sein Rechtsnachfolger dem Erfinder weichen und gleichviel, wem er die Kenntnis der Erfindung verdankt, und ob er in gutem oder bösem Glauben ist, den Zuhand wieder herstellen, der be—⸗ stehen würde, wenn er nicht angemeldet hätte. Der Erfinder darf in der Freiheit der Entschließung, ob er die Erfiadung unter Patenischutz stellen will oder vicht, durch das Handeln des Unberech igten keine Einbuße erleiden. Ez muß ihm jedoch unbenommen bleiben, die Rechtslage anzunehmen und selbst zu übernebmen, die objektiv durch das Patentgesuch des Unberechtigten berbeigeführt worden ist. Dem— gemäß steht ez nach dem Entwurf in seiner Wahl, oh er den Nicht— erfinder zum agen der Anmeldung oder des etwa schon erteilten Patents anhalten oder Rücklängigmachen der Wirkungen der Anmeldung oder Verzicht auf

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einmal begründeten Prioritat hinnehmen, dem Patentamt gegen— über tritt er einfach an die Stelle des Anmelders. Solange die Uebertragung nicht volltogen, gegebenenfalls duich gerichtliches Urteil ausgesprochen ist, wird das Patenterteilungsverfahren durch den Streit zwischen Erfinder und Anmelder nicht berübrt. Der Anspruch des Erfinders richtet sich nicht gegen das Patentamt, und dieses kann z. B. nicht durch einstweilige Verfügung in der Fort— übrung seiner öffentlich-rechtlichen Aufgabe, die angemeldete Erfindung zu prüfen und mit Patentschutz zu versehen, auf— gehalten werden. Anderseits wird der Anmelder ebenso, wie wenn er vertraglich zur Abtretung verpflichtet ist oder al? Entwender mit der Vergehensklage belangt wird, sich gefallen lassen müssen, daß ihm der Erfinder zur Sicherung seines vindikatlongähnlichen Anspruchs vorläufige Beschränkungen in der Verfügung über die An⸗ meldung mit Hilfe des Gerichts auferlegt. Das rechtskräftige Urteil, durch das er zur Abgab- der im § 4 bezeichneten Willenserklärungen verurteilt wird, genügt in jedem Falle, um den Erfinder beim Patent— amt zu legitimieren; es ersetzt nach der Zipilprozeßordnung die Ex⸗ klärung des Verurteilten selbst. Um einen Widerstreit zwischen meh— reren, die unabhängig voneinander die Erfindung gemacht haben, auch hier zu beseitigen, ist vorgesehen, daß derjenige vorgeht, der zuerst an die Patentbehörde berantritt; gibt er dieser kund, daß er den Erfinder⸗ anspruch geltend gemacht hat, so können ihm im Falle des Obsiegens gerichtliche Urteile zugunsten elnes anderen Eifinders, der bei dem Patentamt erst später aufgetreten ist, nicht schaden; er schließt die sen anderen aus.

Verkehrs, namentlich die Röcksicht auf den gutaläubigen Erfindungsbesitzer und das wirtichastliche Bedürfnis nach Ruhe in einmal eingetretenen Rechtsverhältnissen machen es nötig, die Geltendmachung des Anspruchs zeitlich zu beschränken. Schon das eigene Interesse wird den Erfinder regelmäßig zum ungesäumten Vor⸗ gehen deranlassen. Jedenfalls wendet sich das amtliche Aufgebot der

Anmeldung und ebenfo die Bekanntmachung des endlich erteilten

Patents an alle, die es angeht, und es darf erwartet werden, d ß auch der Erfinder sich um die Veröffentlichungen der Behörde kümmert. Er wird dadurch in den Stand gesetzt, von der unter Verletzung seines Rechts geschehenen Anmeldung eder Patenterwirkung zu er⸗ fahren, und darf die erforderlichen Gegenmaßregeln nicht ver⸗ schleppen. Der Entwurf läßt demgemäß die gerichtliche Klage nach Ablauf eines Jahres von der Bekanntmachung des Pakets an nicht mehr zu. An die gleiche Frist soll der Erfinder gebu un. sein, um seiner eigenen Anmeldung, die er unabhängig von der * srMNichtberechtigten bewirkt, den Vorrang vor der letzteren zu verschaffen. Zögert er sie länger als ein Jahr nach der Bekannt— machung des Patents hin, so kann er bllligerweise nicht beanspruchen, daß die durch den anderen erworbene Priorität ihm zu gute kommt, Sonst aber darf ihm die an sich ältere Anmeldung den Anspruch auf das Patent nicht nehmen, und in bezug auf die Neuheit darf seine Anmeldung nicht ungünstiger behandelt werden als die des Unberech⸗ tigten; nur die vor der letzteren eingetretenen Tatsachen können im Sinne des 52 die Neuheit der Erfindung beeinträchtigen. Dem Patentamt gegenüber kann der Erfinder sich auf diese Vergünstigung aber nur berufen, wenn er nachweist, daß das Gericht die Urheber⸗ schaft ihm rechtskräftig zugesprochen bat. Erfinder im Sinne des ist lediglich, wer als solcher gerlchtlich festgestellt ist, nur das rteil berechtigt das Patentamt, im Gegtzensatze zu der Vermutung des 5 3 Abf. 2 den Anmelder als Nichterfinder zu behandeln.

3) Daß das Patent einem anderen als dem Erfinder erteilt wird, kommt häufig vor und wird auch känftig keine seltene Erscheinung sein. Oft hat der Erfinder kein Interesse daran, als Patentsucher hervorzutreten, und läßt einen anderen für sich handeln. Er kann feinen Anspruch auf das Patent einem anderen übertragen. Er kann auch vertraglich verpflichtet sein, einem anderen die Patenterwirkung zu gestatten. Namentlich das Verhältnis der Fabriken und sonstigen gewerblichen Unternehmungen zu den in ihrem Dienste angestellten Technikern bringt ez mit sich, daß nicht derj nige, der die Er— findung gemacht hat, das Patent herausnimmt. In allen diesen Fällen wird es als ein Mißstand empfunden, daß das geltende Gesetz keine Handhabe bietet, um dem Eifinder, der die wirt⸗ schaftliche Ausnutzung der Erfindung nicht in die Hand nimmt und vom Patentamt der Heffentlichkelt nicht als der Patentsucher kundgegeben wird, nicht wenigstens die persönliche Genugtuung zu verschaffen, daß er nach außen als der Usheber der Neuschöpfung bekannt wird. Während auf dem Gebiete des künstlerischen und literarischen Rechts—⸗ schutzes diese persönliche Seite der Beziehung des Urhebers zu seiner Schöpfung bon wesentlicher Bedeutung ist, versagt das geltende Recht der Ehre des Erfinders ihre praktische Anerkennung. War das von dem grundsätzlichen Standpunkt des alten Patentgesetzes gegenüber dem Er⸗ sinder als solchem erklärlich und gerechtfertigt, so erscheint es als dle natürliche Folge der in diesem Punkte abweichenden Stellung des Entwurfs, auch die Erfinderehre zu schützen. Mit Recht wird hierauf in den Krelsen der Beteiligten besonderer Wert gelegt. Man erkennt hierin ein wichtiges Mittel, um gerade den wirtschaftlich schwächeren Erfindern zum Vorwärtéskommen zu verhelfen Haben sie ein Recht darauf, daß sie der Mitwelt als die Urheber ihrer Erfindungen bekannt werden, so gewinnen sie dadurch an Ansehen, und die Möglichkeit, ihr Können vorteilhaft zu verwenden, steigt. Aber auch rein ideal betrachtet erscheint der Wunsch des Erfinders, seinen Namen mit seiner Gr— findung eng verknüpft zu sehen und so den Ruhm einer vielleicht bedeutfamen technischen Großtat an seine Person zu binden, gerecht— fertigt. Der Staat wird, indem er diesem Wunsche entspricht, mittelbar die technische Arbeit fördein und dazu beitragen, daß die Berufsfreudigkeit und das Streben erfinderischer Köpfe nicht erlahmt.

Hierauf beruhen die Vorschläge in 56 des Entwurfs. Wendet sich das Patentamt im Erteilungsbersahren an die Oeffentlichkeit, so hat es dabel denjenigen anzugeben, der ihm als der Erfinder be— zeichnet ist. Vas gilt für das öffentliche Aufgebot der Anmeldung und für die Erteilung des Patents selbst, sür die Patenturkunde, die Rolle und die Patentschrift. Formell ist dem Amte gegenüber nur der Anmelder oder der Patentinhaher zur Verfügung über den Inhalt der An— meldung und zu Erklärungen berufen. Ohne seine Zustimmung darf mithin das Patentamt dem Verlangen des als Erfinder Auftretenden nicht entsprechen. Um die Grundlage der nach außen wirkenden Maßnahme zu sichern, den formell Berechtigten zu sorgsamer Prüfung anzuhalten, die Behörde vor klare Verhältnisse zu stellen, das Recht des Erfinders vor Unsicherheit zu bewahren und im Intereffe des Publikums dafür zu sorgen, daß es sich auf die Richtigkeit und Unabänderlichkeit der Kundgebung über die Person des Erfinders möglichst verlassen kann, ist vorgesehen, daß eine dem Er—⸗ finder selbst erllärte Einwilligung nicht genügen soll, daß die Zu— stimmung vielmehr dem Patentamt gegenüber erklärt werden muß, und daß diese einmal abgegebene Erklärung nicht widerrufen werden kann. Wenn dem Erfinder die Zustimmung verweigert wird, so muß er sie durch Klage erzwingen und im Bestreitungefalle nachweisen, daß er die Erfindung gemacht hat. Der Natur der Sache entspricht es auch hier, daß die Klage binnen kurz bemessener Frist erhoben werder muß. Ein Vorbild für den 86 findet sich in den Patentgesetzen des Auslandes nicht, eine einschlägige Bestimmung enthält nur das niederlandische Patentgesetz vom 7. November 1910 in seinem Artikel 109: „Macht der AÄngestellte '. ... glaubhaft, daß ihm mit Ausschluß jedes anderen die Ehre der Erfindung zukommt, so be⸗ stimmt der Patentrat auf sein Ansuchen, daß sein Name in dem Patent genannt wird.“

Da die Wurzel dieses Ehrenrechts des Erfinders die r Erfinderschaft und sein Recht an der Erfindung ist, so richtet es sich gegen jeden, der ihm dies Recht streitig macht. Tritt ein anderer mit dem Anspiuch auf, der Erfinder zu sein, so muß er sich an den als Erfinder Benannten halten. Es genügt nicht, daß er von dem Patent— inhaber die Zustimmung zu seiner Benennung erlangt; darin würde auf dessen Selte ein unzulässiger Widerruf der dem ersten erteilten Zustimmnng liegen, den das Patentamt nicht zu beachten hat. Ander⸗ seits kann der Patentinhaber nicht etwa im Einvernehmen mit einem anderen, der nicht Erfinder ist, durch dessen Benennung als Erfinder das bessere Recht des wahren Erfindeis ausschließen. Hiergegen vürde der letztere nach allgemeinem bürgerllchen Recht klagend vorgehen können, und der fälschlich Benannte müßte dem wahren Erfinder weichen, der seinen besseren Anspruch auf Nennung seines Namens gerichtlich durchsetzt. Ebensowenig kann der Patentinhaber, mit dessen Zustimmung jemand als Erfinder in den Verbffentlichungen des Patentamts genannt ist, neben diesem wider seinen Willen andere Personen benennen lassen. Würden diese ihre Nennung beantragen, so muß das Patentamt sie auf den Weg de Klage gegen den Benannten verweisen. Daß endlich niemand wider seinen Willen auf Wunsch des formell Berechtigten als Erfinder öffent— lich genannt werden kann, versteht sich von selbst und ist durch die im Entwurfe vorgesehene Regelunz sichergestellt.

4) Es besteht kein Grund, die oben behandelten Ansprüche des Erfinders von der allgemeinen Regel der Uebertragbarkeit und Ver— erblichkeit der Vermögensrechte auszunehmen. Nur für die Ansprüche aus der soagenannten Erfinderebre gilt dies nicht. Sie sind höchstper— sönlicher Natur, und ihrem Wesen würde es widersprechen, wenn sie zum Gegenstande geschäftlicher Verwertung gemacht und in der Person eines anderen als des Erfinders geltend gemacht werden könnten. Auch die Echen des Erfinders setzen in dieser Hinsicht seine Persön—⸗ lichkeit nicht fort. .

5) Das bisher im 53 Abs. 1 des Patentaesetzes enthaltene Verbot der Doppelpatentierung bleibt bestehen. Duich § 3 Abs. 3 will der Entwurf den Rechtszustand bestätigen, der in bezug auf das Verhältnis identiicher Patente zueinander gegenwärtig besteht und nu zum Teil den Absichten entspricht, die in der Begründung zu dem Gesetze von 1891 ausgesprochen wurden. Insbesondere muß im Sinne des Entwurfs unterschieden werden zwischen dem Falle, daß die Er— findung teilweise Gegenstand eines älteren Patents ist, und dem an— deren Falle, daß die Erfindung zu ihrer Verwirklichung eine andere durch Patent bereits geschützte Erfindung voraussetzt. Im ersten

Falle darf das Patenkamt das Patent so, wie es begehrt ist, nicht erteilen; die Patentierung ist nur möglich, wenn der Anmelder sich eine Beschränkung gefallen läßt, welche bewirkt, daß. was kereits: geschützt, ist, ausscheidet, und daß, was ihm geschützt wird, in keinem Pankte Gegenstand des älteren Patents ist. Der zweite Fall dagegen berührt die Aufgaben des Patentamts nicht. Er kann auch dann gegeben sein, wenn die Erfindungen als solche nicht ineinander greifen, und kennzeichnet sich nur dadurch, daß die jüngere Erfindung nicht ohne Eingriff in das altere Recht benutzt werden kann. Dieses sein Recht zu wahren, ist Sache des Erstberechtigtan, und die Frage, ob in diesem Sinne ein Patent von einem anderen abhängig ist, kann lediglich durch gericht— liche Klage zum Austrag gebracht werden. Der Entwurf hält an den blermit gezogenen Grenzen der patentamtlichen und der gerichtlichen Zuständigkeit fest, nicht nur weil sie, wie das Reichsgericht überzeugend dargetan hat, systematisch richtig sind, sondern auch weil es uner— wünscht und unausführbar ist, dem Patentamt neue Aufgaben zuzu— weisen, die seinen gegenwärtigen Wirkungskreis erweitern und den Umfang seiner Arbeitslast vergrößern. S5 7, 8 stimmen sachlich und fast durchweg auch wörtlich mit 58 4, 5 des Patentgesetzes überein. Was das sogenannte Recht der Reichs⸗ verwaltung zum Enteignen von Erfindungen anlangt, so ist zwar die Meinung aufgetreten, daß es nur dann bestehe, wenn das Patent erteilt worden ist, aber 5 5 Abs. 2 des Patentgesetzes gibt für solche Einschränkung keing ausreichende Grundlage. Wenn mit der Ver⸗ öffentlichung der Patentanmeldung einstweilen die Wirkungen des Patents eintreten, so wäre es folgewidrig, daß dieses vorläufige Recht des Patentsuchers von Einschränkungen unabhängig wäre, denen das endgültige Patent unterworfen ist. Der Satz, daß die Wirkung des Patents unter Umständen nicht eintritt, gilt unabhängi davon, ob diese Wirkung an sich auf Erteilungsbeschluß oder ö. Jelanntmachung des Patentamts beruht. Es bedarf daher keiner Aenderung des Gesetzes in diesem Punkte, um das namentlich für die Militär⸗ und Marineverwaltung wertvolle Recht, schon unmittelbar nach Veröffentlichung der Patentanmeldung Beschlag auf eine fremde Srsindung zu legen, sicherzustellen. Neuerlich ist da Verhältnig des Patentrechts zu Not- und zu Hoheitsrechten Gegenstand richterlicher und wissenschaftlicher Beurteilung geworden. Ein Bedürfnis zur Aufstellung besonderer gesetzlicher Regeln hierüber kann daraus nscht abgeleitet werden. . § 10.

. ) Die Anwendung der Grundsätze der 55 3 bis 6, 9 auf den Fall, daß ein im Dienste eines anderen Stehender eine Erfindung macht, bietet keine Schwierigkeit, und gerade hier werden die neuen Vorschriften sich zu bewähren haben. Ber Satz, daß das Patent dem Erfinder gebührt, gilt ohne Unterschied, ob dieser auf eigene Rechnung und Gefahr tätig ist, oder ob er im Dienste eines anderen steht. Damit wird anerkannt, daß auch der technische Dienstnehmer Herr über seine Erfindungen ist, daß das Angestelltenverhältnis als solches hm nicht die Verfügung über seine Schöpfung entzieht und er nicht zugunsten des Dienstgebers schlechter gestellt ist als der wirtschaftlich selbständige Erfinder. Der Entwulf befriedigt insofern die von Dbheoretikern und von Vertretern industrieller Arbeitnehmer erhobenen Ansprüche und trägt dem gesteigerten sozialen Empfinden der Gegen⸗ wart Rechnung. In der Geltendmachung seiner Ansprüche gegen andere soll der Angestellte nicht gehindert sein, und insbesondere das Recht, bei der Patenterteilung als Erfinder genannt zu werden, kommt uneingeschränkt auch dem Angestellten zu, für den es von besonderem Werte gerade dann sein wird, wenn das Patent von dem Dienstherrn selbst angemeldet ist. Vom Standpunkt der Dienstgeber, der Besitzer industrieller Unternehmungen, ist zwar gegen die erörterte Regelung der Einwand erhoben worden, es möchten die Streitigkeiten zwischen Fabrikherren und Angestellten zunehmen, dle letzteren könnten aus den gesetzlichen Vorschriften einen Anreiz zur leichtfertigen Erhebung von Ansprüchen entnehmen, die Prozesse über das subjektive Erfinderrecht würden zu unerquicklichen Auseinandersetzungen, sei, es zwischen Angestellten und ihren Mitarbeitern, oder zwischen Angestellten und ihrer Firma, führen und leicht innere Angelegenheiten wirtschaftlicher oder technficher Natur, an deren Geheimhaltung die Firma ein berechtigtes Interesse habe, der Oeffent⸗ lichkeit und den Gewerbegenossen preisgeben. Aber es daif ange— nommen werden, daß die nüchterne Wirklichkeit, die Furcht vor der Prozeßkostenlast und das eigene Interesse der Angestellten an einem guten Einvernehmen mit ihrem Arbeitgeber starke Gegengewichte gegen übertriebene Ausnutzung vermelntlicher Rechte liefern werden. Im übrigen ist es eine allgemeine Erscheinung, daß sich mit der An⸗ erkennung eines Rechtes die Gefahr seines Mißbrauchs einstellt. Es ist aber nicht bekannt geworden, daß im Ausland, wo der Erfinder als solcher geschützt wird, sich hieraus unerträgliche Verhältnisse für die gedeihliche Fortentwicklung der Industrie und den Frieden unter ihren Angehörigen herausgebildet hätten. Warum in. Deutschland derartige Folgen unausbleiblich sein sollen, ist nicht abzusehen. Es kann deshalb nur darauf ankemmen, daß bei der gesetzlichen Regelung die Interessen richtig gegen einander abgewogen werden.

2) Von seiten der Angestellten wird behauptet, daß sie vom Gesetz und von der Rechtsprechung im Stich gelassen worden seien, das Recht an ihren im Vienste des Unternebmens gemachten Eifin⸗ dungen sei ihnen aberkannt und dem Dienstherrn zugesprochen, der damit nach Belieben schalte und walte, sie ausbeute und sich auf Kosten seiner fleißtgen, aber schlecht bezahlten Beamten be— reichern dürfe. Vertraglich könnten die letzteren sich nicht dagegen sichern, weil sie sonst die sichere Anstellung einbüßen wurden, im Gegenteil benutze der Fahrikant sein wirtschaftliches Uebergewicht, um durch die Verträge den Angestellten jeden eigenen Vorteil ihres erfinderischen Schaffens unmöglich zu machen. Es wird daher ge⸗ fordert, daß der Angestellte zur Erwirkung von Patenten für seine Erfindungen schlechthin berechtigt sein solle, daß ihm jedenfalls ein Anteil an dem Gewinne zustehen müsse, den der Unternehmer aus der Erfindung des Angestellten ziehe, und daß die Möglichkeit, seine gesetz⸗ lichen, Ansprüche durch Vertrag auszuschließen oder einzuschränken, beseitigt werde. Den Tatsachen wird jedoch diese Darstellung nicht gerecht. In der ständig gewordenen Praxis des Reichsgerichts ist es schon jetzt Rechtens, daß das Angestelltenverhältnis an und für sich auf die Frage, wem das Recht an einer von dem Angestellten im Betriebe des Dienstherrn gemachten Erfindung zusteht, keinen Einfluß hat. Sie gehört dem Angestellten, wenn nicht das Recht des Dienstherrn durch Vertrag begründet ist. Dem ausdrücklichen Vertrag steht stillschweigende Vereinbarung gleich. Eine solche kann insbesondere aus der Stellung des Arbeitnehmers und der Art seiner Beschäftigung sowie der Höhe seiner Bezüge gefolgert werden. Ist er danach verpflichtet, auf Ver⸗ besserung der Fabrikationsmethoden bedacht zu sein, ist er zum Er— finden angestellt, so steht die einzelne Eifindung dem Arbeitgeber zu. Viese Grundsätze entsprechen den bestehenden Verhältnissen und den Geboten der Billigkeit. Sie schaffen einen versiändigen Ausgleich zwischen dem Sonderbegehren des einzelnen Technikers und der Not⸗ wendigkeit, das Unternehmen zu fördern, dem er dient, und von dessen Blühen auch das Wohl des einzelnen abhängt. Dle auf augenblicklicher Eingebung beruhenden Erfindungen gehören zu den Seltenheiten, gewöhnlich ist, die moderne Er⸗ findung das Ergebnis wissenschaftlichen Studiums; planmäßigen Fotschens durch die zusammengeschlossenen Kräfte des Unternehmens, welches darauf ausgeht, seine Produktion durch neue Erfindungen zu beben und zu erweitern. Eigens zu diesem Zwecke werden geeignete Personen beschäftigt, und den Mitteln, Einrichtungen, Anre jungen und Erfahrungen des gesamten Betriebs verdankt regelmäßig guch die von dem einzelnen Angestellten gemachte Erfindung ihre Entstehung.

(Fortsetzung in der Zweiten Beilage.)

Zweite Beilag

zum Deutschen Reichsanzeiger und Königlich Pr

Berlin, Freitag, den 11. Juli

(Fortsetzung aus der Ersten Beilage.)

g hängt auch keineswegs und dem unmittelbaren Die Leitung und

Der Wert und Erfolg der einzelnen Erfindun nur von der konkreten Eifindungstätigkeit

technologischen Gehalt Einrichtung des Betri praktische Erprobung un tung und an

des neuen Gedankens ab. ebs, die Geschicklichkeit des Konstrukteurs, die d Aasbauung, die kaufmännische Einführung dere Faktoren ähnlicher Art spielen eine so bedeusende Rolle, daß es unmöglich und ungerecht erscheint, en Erfinder zu bevorzugen und ihm etwa, wie vorg— ist, eine zahlenmäßig feste oder verhältnis schlechthln zu sichern. Stellenbewerbern oder diktieren, die unbillig und unsozial wirken. Angestellten wehrlos ausgeliefert seien. Angestellten, gle sammenhängen oder ni während oder nach der Vertragszeit gemacht sind, dem fallen, würde gegen die guten Sitten v die wucherische

schlagen worden mäßig bestimmte Entschädigung rmächtige Unter⸗ Vertragsbedingu Aber es ist unrichtig, daß Arbeitgebern

Gewiß kommt es vor, daß übe Bediensteten

ihrer Erfindungen Ein Vertrag, nach dem alle Erfindungen ichviel ob sie mit seiner dienstlichen Tätigkeit zu⸗ cht, oder ohne Räücksicht darauf, ob sie vor oder Dienstherrn zu⸗ erstoßen und nichtig sein. e Ausbeutung Arbeitskraft sind die Angestellten durch das allgemeine der Dienstge schützt, deren Verhalten in diesem Punkte von eigenen und geg ssalionen heutzutage überwacht wird und in der öffentlichen Meinung einen sehr empfindlichen Regler findet. Daß der leer ausgehen soll, während das für seine Eifindung erteil stherrn zuwächst, entspricht e weil ihr daran gelegen sein muß, nur über die Form, in welcher erden soll, besteht Meinungs⸗ zu einem gewissen Grade indem ihnen ein Anspruch in diese mbar aber ist ihr Wunsch, daß die Freiheit und Gegenleistung vertraglich zu regeln, auf „als es dem bürgerlichen Recht dieser Forderung würde nicht nur hemmen, ihnen die Anpafsung und leicht den lebendigen

gegnerischen Angestellte dem Vermögen des em Willen der

Industrie im allgemeinen keinesw daß die Fähigen angespornt werden;

der Erfindung ihr Lohn zuteil wird und w

vperschiedenheit. Man wird den AÄngestellten his entgegenkommen können, eingeräumt wird. der Parteien, Leistung diesem Gebiete weiter eingeschränkt wird überhaupt entspricht. Die Erfüllung die Bewegungsfreiheit der Unternehmer an die jeweilige Konjunktur erschweren Entwicklungstrieb des Unternehmens selbst gefährden, mittelbar auf das ganze Erfindungswesen l sie wurde auch nicht zum wahren Nutzen der en ben nicht die Üntüchtigen, die nich Klasse der eingebildeten Erfinder Anspruch auf

Förderung, sondern die wirklichen Erfinder, welche die Wahrheit' vorwärts bringen. Für diese aber ist die Erhaltung der

Vertragsfreiheit in hohem Grade erwünscht. sich durchzusetzen, wirtschaftliche Kann der einzelne sowohl

erst künftig ihre Verwertung frei verfügen, Größe beim Vertragsschlaß. Wird dagegen durch zwingend schristen eine vorherige Verständiguug über Leis unmöglich gemacht, so wird sich die Aussicht des streb seine Erfolge anerkannt zu s

ähmend einwirken, sondern Angestellten dienen. unter diesen

Technik in

Ste ermöglicht es Selbständigkeit zu erringen über seine bereits ge⸗ zu machende Erfindungen so ist er eine beachtenswerte

zu wahren.

.

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tung und Gegenleistung samen Arbeiters, ehen und eine bleibende Stellung in dem Unternehmen zu erlangen, verschlechtern. Unmöglich ist es name aspruch auf Beteiligung an dem Ge⸗

dem Angestellten einen 1 Diese Form der Entlohnung

jwinne des Unternehmens zu gewähren,. ; ist ausführbar, wenn über die: Art der Gewinnfeststellung verständnis unter den Parteien herrscht; dabei können die Kosten der Ausarbeitung und des ferneren Ausbaues der der Patentierung im Inland und unkosten, Abgaben, Abschreibungen, Verluste an anderen von bestimmendem Einfluß

Erfindung, die Kosten Ausland, die allgemeinen Handlungs⸗

berücksichtigt denklichen Folgen es fübren müßte, hätte, über alle diese Punkte fordern, dessen Angaben und Gesch lassen und ihn zur

wenn der Angestellte ein Recht Dienstherrn Aufschluß zu chäftsbücher gerichtlich nachprüfen zu fffenlegung geheimster Einzelheiten seines wirt⸗ schaftlichen Auf- oder Niederganges zu nötigen. D ten gelung sich ergeben müssen, darf die Industrie und die deutsche Volkswirtschaft nicht ausgesetzt werden um einer Frage willen, deren Bedeutung nscht gering ist, aber auch werden sollte. Nur darum

aus einer solchen Re

nicht überschätzt handelt es sich, unter welchen Umständen der eine oder der andere Teil ein Recht auf das Patent hat. ine Problem des Rechts der Angestellten, der allgemeine Aus— gleich wirtschaftlicher Schwächen ihrer sozial ingende Gestaltung der Dienstverträge überhaupt lich aus zuscheiden.

z 10 geht hlernach dayon aus, d alb des Gebiets liegen, gende Unternehmen arbeitet, und Angestellte nicht durch sei säͤtzlich den Dienstherrn nichts angehen; der Anspru Patent kann insoweit nur durch Vertrag dem übertragen werden, das Anstellungsverhältnis insoweit mangels besonderer dienstliche Erfindungen sind nur die, welche gattungs reich der Aufgaben des Unternehmens springen, die dem Angestellten obliegt. immer erfüllt, wenn es überhaupt zu den Aufg gehört, erfinderisch tätig zu werden, ohne daß es ob der besondere Wirkungskreis,

en Stellung

hat hier grund⸗

3 Erfiadungen,

Angestellten be Erfindungen, gkeit gekommen ist, grund⸗ ch des Erfinders Unternehmer solches begründet

Sogenannte

ne dienstliche Täti

Abmachung keme Rechte. fallen und der Tätigkeit ent⸗ Die letztere Voraussttzung ist aben des Angestellten in darauf ankommt, tstehung der Zusammen⸗ Erfindungen

der ihm zur Zeit der En ursächlichen

dtenstlichen

gehen die Erfinderansprüche kraft Gesetzes von dem den Unternehmer über. Patent und kann ihn nach Maßgabe der seinen Gunsten lauter

ispruch auf das ', 5 gerichtlich und auf ls bei dem Patentamt

Unternehmer hat den

nicht Erfinder ist. Der Angestellte ist weder

Erfindung für sich selbst an, s a Erfinder⸗ anspruch des Diensiherrn weichen. sceidender Einfluß darauf eingeräumt w Erfindung nachgesucht w den allgem Betriebshedr selbst, der de

mächtig die

erden, ob ein Patent auf die erden soll oder nicht. Das hängt so eng mit Betriebs zusammen, n Ueberblick über das Ganze d Wettbewerbe stehenden Gewerhegenossen s persönliche Ehren⸗

CX 2ss * ö nen Interessen des r und über das

Nur auf da setzliche Uebergang nicht tellten unverkümmert.

als nicht durch Vertrag, aus⸗ Bestimmungen §z 10 alle Personen, die für den z schriftlich oder mündlich ver⸗ internehmens beschäftig Betriebsbeamte, hne Unterschte ind und ob die

besitzt, darüber muß befinden könn recht des 5 6 erstreckt si unter allen Umstaͤnden dem Anges gilt dies alles nach 10 nur insoweit, drücklich oder stillschweigend, sind. Unter Angestellten versteht der ewerblichen Unternehmen

Im übrigen abweichende

Dienst eines g pflichtet und innerhalb des druck begreift leitende Beamte, Gehilfen und Nichttechnike niederer oder höherer Art s beruf bildet oder nicht.

Werkmeister, Ar b die Vienstleistungen Beschäfgung den Haupt⸗

Auch unentgeltlich beschäftigle Person

Der Umstand, daß das dem Unternehmer erteilte Patent für diesen ein Vermögensrecht darstellt, welches er der Tatigkeit des An⸗ gestellten verdankt, rechtfertigt die Zubilligung eines Anspruchs auf Vergütung an den Angestellten, eines Ansvruchs, den im voraus schlechthin auszuschließen durch 3 19 Abs. 3 dem Unternehmer un⸗ möglich gemacht werden soll. Im übrigen unterltegt die Natur und das Maß der Vergütung in erster Lmie der Vereinbarung der Par— teien. Regelmäßig wird nicht über ein einzelnes bestimmtes Patent Verabredung getroffen werden, sondern schon bei der Anstellung wird ge⸗ wöhnlich di se Frage allgemein geregelt, und vielfach wird die Regelung nicht ausdrücklich, sondern stillschweigend stattfinden. Insbesondere in den Fällen, wo von vornherein der Zweck verfolgt wird, daß der, e dienst'te sein höheres technisches Können und sein e sinderisches Schaffen in den Dienst des Betriebs stellen soll, wird der Wert dieser Leistungen regelmäßig bei der Bemessung, seiner Bezüge in Anschlag gebracht. Auch in der Zumessung seiner Leitungsbefugnisse, der Emräumung ungewöhnlicher Freiheiten oder anderer nicht pekuniäre Vorteile kann die Entlohnung für erwartete Eifindungen liegen. Mangels vorheriger Abrede über Art und Höhe der Vergätung hat fie der Dienstherr, nachdem ihm das Patent erteilt worden ist, sest— zusetzlen. Das Maß hängt nicht von dem objektiv, meist nicht fest⸗

unter Berückfichtigung aller persönlichen und fachlichen Umstände nach billigem Ermessen beftimmt werden. Nach S 315 Ab 3 des Bürger— lichen Gefetzbuchs ist die getroffene Benimmung für den Angestellten nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Ist dies nicht der Fall, fo wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

4) Bei der vorstehend erläuterten Regelung hat der Entwurf ledialich Privatbetriebe im Auge, die Verhältnisse der staatlichen, städtischen und sonstigen öffentlichen Betriebe und ibrer Bediensteten und Beamten sind ausgeschieden. Zwar teeten staatliche Verwaltungen und Beamte nicht selten als Erfinder und Patentsucher auf, und die Umstände, unter denen z. B. in Waffenfabriken oder Werftanlagen des Staats oder des Reichs technisch gearbeitet wird und Erfindungen zustande kommen, weisen starke Verwandtschaft auf mit den Ver⸗ hältnissen entsprechender Betriebe industrieller Einzelunternehmer oder Atriengesellschaften. Aber der Versuch, die Bestimmungen des 8 10 auf dis staatlichen Anstalten usw. ganz oder teilweise auszudehnen, hat fich als undurchführbar herausgestellt. Gewerbliche Unter⸗ nehmen schlechthin betreibt der Staat, genau betrachtet, überhaupt nicht, weil in keinem Falle der wirtschaftliche Gewinn den Hauptzweck bilbet. Eine Abgrenzung und Einzelaufzählung derjenigen Anstalten und Anlagen, die ihrer Art und ihren Aufgaben nach den gewerblichen Unternebmungen für die Zwecke dieses Geseßes gleichzustellen wären, ist unmöglich und wäre notwendigerweise Stückwerk. Wäre aber felbsst in - dieser Hinsicht ein Ausweg zu finden, fo fehlt doch dem Reiche die Zustähdigkeit, in das bundesstaatliche Beamten recht ein zu= greifen, und die Fragen, wigweit ein Staats beamter sich Beschränkungen (ae sciner vrivatwirtschaft lichen Wätigkeit gefallen lassen muß, wie et er seine Arbeitskraft und das Grgebnis seiner Arbeit der vorgesetzten Behörde zur Verfügung stellen müß, und wieweit ihm neben seiner: dienstlichen Einkommen noch als Erfinder ein Rechtsanspruch auf Ver⸗ gütung gegen den Staat eingeräumt werden kann, berühren ersichtlich bas Wefen und Recht des Beamtenverhältnisses in statkem Maße Auch bie Beziehungen der Kommunalbeamten zu den Gemeinden be⸗ üben auf Landesrecht. Nur für Betriebe und WMmte des Reichs oder nur für die im privatrechtlichen Vertraq'verbältnis befindlichen Angestellten öffentlicher Betriebe die einschlägigen Verhältnisse u

anderen sind als in den anderen Fälten, in n chen Beziehungen aher pom Standpunkt der Verwaltung ein Ging biz des Gesetzes in die Pragmatik des Dienstes als untunlich erscheint? * Venn deshalb Reich, Staat und Kommunalverwaltungen durch 5 10 des Entwurfs nicht berührt werden, so verliert diese Selbstbescheidung des Entwurfs infofern an praktischer Bedeutung, als es auch bei Anwendung von F 10 den Verwaltungen freistehen würde, entsprechend, der dort vor⸗ Fehaltenen Freiheit vertraglicher Regelung, durch Dienstvorschriften die Interesfen des Staates in Abweichung vom Gesetze zu wahren, Im Übrigen sind bisher Staat und Kommunen won dem Vorwurj ungerechter oder egoistischer Bebandlung der Angestellten hinsichtlich des Erfinderrechts nicht getroffen, insoweit fehlt es auch an einem Anlaß, gesetzlich einzuschreiten.

Demgemäß wird die Rechtslage nach wie vor die sein, daß d e Bese en besondere Vorschriften

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Die fünfzehnjährige auer des Patents wird nach § 7 des t Anmeldung berechnet. Da das Prüfungägeschäft oft, lange Zeit, in Anspruch nimmt, bedeutet das : ne beträchtliche Kerkürzung der Zeit, während deren der dem Inhaber tatsächlich zur Verfügung steht. Nach dem s össerreichischen Patentgesetzes will der Entwurf die Patentinhaber von diesem Nachteil befreien. Die fünfzehn Jahre follen künftig erst zu laufen beginnen, wenn die Prüfung zur Ver— öffentlichung der Anmeldung geführt hat. Durch den Wortlaut der Vorschrift ist mit Rücksicht auf ss 187, 1853 des Bürgerlichen Gesetz— puchz sichergestellt, daß das erste Jabr mit dem Ahlauf des Tages der Ver⸗ öffentlichung beginnt, und daß der letzte Tag des ersten Jahres der Zahl nach diesem Tage der Veröffentlichung entspricht; das gleiche gilt für jedes lgende Jahr. Demgemäß endigen die Jahresfristen regelmäßig mit Ablauf dea nämlichen Tages, dessen Zahl ein für allemal feststeht und dem Patentsucher bekannt ist; dieler Tag kommt ihm für Er— klärungen oder Handlungen, die innerhalb der Jahresfrist oder inner⸗ halb einer vom Beginne des Jahres laufenden Monatsfrist erfolgen müssen, immer zugute. Ist die Anmeldung am 3. September ver⸗ bffentlicht worden, so beginnt das Patentjahr mit dem 4. September und endigt mit Ablauf des 3. September des nächsten Kalenderjahrs; eine Frist von zwei Monaten nach dem Heginn eines Patentjahrs endigk in diesem Falle nicht vor Ablauf des 3. November. (Vgl. die

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mallen Ländern unterliegen die Patente einer Gebührenpflicht. itschland müssen für das erste Patentjahr 30, für das zweite

as dritte 100 S und für jedes folgende Jahr jedesmal 50 mehr gezahlt werden. Wird das Patent volle fünfzehn Jahre hindurch aufrecht erhalten, lo werden insgesamt 5280 6 Jahresgebühren gejahlt. Dieses Spstem der steigenden Gebühren, welches im Jahre 1877 als eine glückliche und gerechte

chen Staatsanzeiger. 1222.

Jahre eine lebhafte und außerordentlich scharfe Kritik gefallen lassen müffen. Immer wieder wird auf das Vorbild der Vereinigten Staaten von Amerika hingewiesen, wo der Patentschutz auf siebehn Jahre gegen eine einmalige Gebühr von 35 Dollars gewährt wird. Kritiker, se sich der radikalen Forderung, Deutschland möge es ebenso machen, enth illen, bezeichnen immerbin die deatschen Vorschriften als ungesund, wirtschaftlich verfehlt und übermäßlg belastend für den Patentinhaher; in ihrer Tendenz und jedenfalls in ibrer Wirkung sollen sie alles erfinderisch⸗ Streben erdrosseln und zahlreiche in ihren Mitteln ber schränkte Erfinder entweder um den Lohn ihrer redlichen it il d verdrän

5 * 89 st Hr TFtrfinditnas r . 8 bringen oder mit ihren Erfindungen in das Ausland

kurze Lebenedauer der meisten Patente wird unmittelbare Folge ihrer Unfähigkeit, die und umgekehrt als der Bewels für die Unrichtigkeit der Regelung der Gebübrenfrage betrachtet. Eine starke Verbilligung des Palentschutzes vird in weiten Kreisen verlangt

Der Entwurf glaubt dieser Forderung Rechnung tragen u n Be⸗

können, verkennt aber die erheblichen Uebertreibungen der ganz wegung nicht. Der Grundgedanke der jährlichen Erhöhung der Ge⸗ bühren war' und ist, daß außer der Deckung der Kosten der Ein⸗ richtung und Verwaltung des Patentamts und der Heranziehung des den staatlichen Sonderschutz Genießenden zu elnem Entgelt dafür die Gebühren dazu dienen sollen, unnützé und eingebildete Erfindungen vom Patentschutz fernzuhalten und Patente, die sich praktisch als wertloz eiweisen oder ihre Bedeutung einbüßen, mittels der Vor⸗ schrifst, daß die Nichtzahlung der Gebühr den Verfall des Patents bewirkt, zu tigen. Der Patentinhaber soll in regelmäßiger Wiederkehr zur Prüfung angehalten werden, ob sein Inieresse die Aufrechterhaltung des Schutzes rechtfertigt und erneute Aufwendung dafür gebietet und verträgt. Je länger der Schutz dauert, um so größe wird der ihm erwachfende Gewinn und um so höher muß deshalb die Gebühr werden, wenn sie als Regler wirken soll. Die Not⸗ wendigkeit und Richtigkeit dieses Gedankens wird bestätigt. durch die Tatfache, daß fast alle fremden Staaten das gleiche Prinzip ange nommen haben. Inbesondere ist England, wo über die Abgaben in drel Abschnitten in Höhe von 500, 1000 und 2900 M zu zahlen waren, im Jahre 1897 dazu übergegangen, die jährliche Zahlung kleinerer, aber jährlich stelgender Gebühren vorzuschreiben oder zu⸗ zulassen. Ebenso wird eine jedes Jahr wachsende Gebühr in Oester— Reich, Schweben, Norwegen, Dänemark, Rußland, Japan erhoben. Auch die Niederlande, die bei Einführung des Patentschutz's im Jahre ol die im Ausland gemachten Erfahrungen abwägen und ausnutzen

konnten, haben sich zu dem gleichen System bekannt. Der Vorzug der Einrichtung liegt darin, daß die Allgemeinheit, wenn die Patente, an deren Fortbestand der Jahaber kein genägendes Interesse hat. infolge Nichtzahlung der Gebühr erlöschen, ale bald, gewüsermaßen auto- matifch, über ihren Wegfall unterrichtet wird, was für das Gewerbe ron Doöher Bedeutung ift. Gerade hierin zeigt sich der Nachtetl des anscheinend so idealen und liberalen nordamerikanischen Gesetzes und die Unrichtigtät der Behauptung, die immer wachsende Gebührenlast eL der Grind dafür, daß so wenig Patente ein hohes Alter erreichen. Allerdings kommen in Amerika die Patente regelmäßig erst nach siebzehn Jahren zum Erlöschen. Kein ernsthafter Beobachter und wirklicher Kenner der technischen Arbeit und des prak⸗ tischen Lebens kann aber annehmen, daß diese sämtlichen amerikanischen Patente wertvolle Vermögensobjekte und dauernde Ertrages quellen darstellen. Urberall bilden die bedeutenden Er⸗ findungen die Ausnahme und nicht die Regel. In Amerika werden aber neben Len guten und wertvollen die unnützen und lästizen Patente unterschiedsios die vollen siebzehn Jahre hindurch als Vollrechte mit- galltzepyt, und dem Prblikum wird die Kunde davon, was wertvoll und“ was wertlos sist, borenthalten. Der Erfinder selbst ist nur zu leicht geneigt, seine Erfindung zu überschätzen, und deshalb hegeht er den Trugschluß, zu folgern, daß, wenn die Verwertung nicht gelingt und er die Mittel zur Zahlung der Gebühren nicht aufbringt, die Gebührenlaff die Ursache des Patentverfalls sei; den Beweis dafür, daß das Patent. wenn es nicht erloschen wäre, doch noch Erträge ge⸗ bracht hülte, bleibt er regelmäßig schuldig. Selbst die Höhe der Gebührensätze kann nicht für die kurze Lebensdauer der meisten Patente verantwortlich gemacht werden, denn auch in den Ländern, wo die Gebühren geringer sind als in Deutschland, zeigt sich durchweg die gleiche Erscheinung, daß nur ein kleiner Prozent⸗ fatz von Patenten über die ersten Jahre hinaus aufrechterhalten bleibt. Auch rein praktische Erwägungen nötigen zur Ablehnung der radikalen Forderung, die Patentgebühren abzuschaffen oder um ein Vielfaches zu ermäßigen. Tatsächlich fließen auf diesem Wege der Reichskasse namhafte Summen zu, und das Reich kann auf diese Ein⸗ nahmen nicht verzichten. Ungeachtet der auf dem Patentschutz ruhenden Gebühren hat der allgemeine Wohlstand, die Fruchtbarkeit erfinderischer Betätigung und der Aufschwung in der Technik die Fortschrltte ge⸗ macht, die allseitig anerkannt werden. Die Behauptung, daß, wenn die Patente von Gebühren befreit gewesen wären durch ihre unge— hemmte Ausheut zahlreiche Privatvermögen sich in ungeahntem Grade vermehrt und mittelbar die Finanzkräfte Deutschlands in viel höherem Grade gestärkt hätten, ist unbeweisbar und kann eine ge⸗ janete Grundlage gesetzgeberischen Vorgehens nicht bieten. Es muß daher an dem geltenden System, welches übrigens auch ausländische Gelder in erheblicher Höhe dem Reiche zuführt, festgehalten werden.

Dagegen pfiehlt es sich, für die ersten Jahre der Patent— dauer, in denen erfahrungsmäßig der Ausbau der Erfindung, ihre Einführung in die Praxit und die Gewinnung des erforderlichen Kapitals dem Patenkinhaber Sorge macht und Aufwendungen ver—⸗ ursacht, die Erktäge aus dem Paient aber meistens noch gering sind, den Betrag der Gebühren so zu bemessen, daß sie nicht als harte Belaftung empfunden werden. Zu diesem Zwecke will der Entwurf

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für die ersten fünf Jahre auf die Steigerung der Jahresgebühren verzichten und sie gleichmäßig auf je 50 (6 festsetzen. Während bssher für die ersten fünf Jahre 530 6 zu zahlen waren, ermäßigt sich also künftig dieser Betrag auf 250 S6. Indem erst vom sechsten Jahre an die Steigerung um je 50 46 einsetzt, wird auch eine beträchtliche Kürzung der weiter auflaufenden Ge⸗ bühren erreicht und vermutlich vielen Patentinhabern der Anreiz gegeben, die Patente länger vor dem Verfall zu bewahren. Für die vollen fünfzehn Jahre sind danach künftig nicht mehr 5280 M, sondern nur 3500 M zu zahlen. Die Tatsache, daß die Gesamtjahresgebühren in Deutschland höher sind als in den meisten anderen Ländern mit Vorprüfung, wird durch den neuen Vorschlag nicht aus der Welt geschafft. Sie betragen (rund) in Japan. 500 Sƽ in Schweden sh0 M, in Norwegen 1000 46, in Großbritannien 2000 46, in Däne⸗

mark 2300 t, in Holland 2300 M, in Oesterreich 3300 96 und in Rußland 4900 6. Dennoch ist elne noch weitere Ermäßigung un— möglich. Abgesehen davon, Daß sich von selbst verbietet, den Wert und das Ansehen der deutschen Patente auf dem internationalen Markte unserseits herabzudrücken, ist die aus der geplanten Neuerung Der Reichskasse unmittelbar erwachsende Einbuße schon so erheblich, daß damit die Grenze des Zulässigen erreicht erscheint. Im Jahre 1914 würden sich, wie eine Berechnung ergeben hat, die Einnahmen an Patentgeblhren nach dem geltenden Gesetz auf 8h62 760 6, nach dem Vorschlag des Entwurfs auf 5172290 4 belaufen, die Minder⸗ einnahme also fast 39 Millionen Mark betragen. Ein derartiger Ausfall kann ohnehin den Reichsfinanzen nur zugemutet werden, wenn er auf anderem Gebiete einen einigermaßen erheblichen Ausgleich

Regelung vom Reichstag angenommen wurde, hat sich im Laufe der

findet (vgl. das zu 528 Gefagte). Uebrigens wird, wie sich aus 511