1913 / 162 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 11 Jul 1913 18:00:01 GMT) scan diff

Ech daraus ergibt, daß einer

ergiht, eine nicht unerhebliche Vergünstigung in der Gebührenzahlung auch dadurch für die Patentinhaber herbeigeführt, daß die Patente in Zutunft für die Zeit von der Anmeldung bis zur Veröffentlichung teine Jahresgebühren tragen und daß überhaupt sämtliche Zahlungs⸗ termine für die Patentjahresgebühren hinausgeschoben werden. Eine weitere Erleichterung der kleinen und mittellosen Erfinder bezweckt der Vorschlag, die Stundung und den Erlaß der Jahres⸗ gebühren, die jetzt nur für die beiden ersten Jahre zulässig sind, noch auf ein weiteres Patentjahr zu erstrecken. 8 13. Die geltenden Vorschriften uber die Fälligkeit der Jahres gebühren und die Zahlungsfristen (83 8, 24 des Patentgesetzes) sind ungleich⸗ mäßig und unübeisichtlich und haben in der praktischen Anwendung den Beteiligten und dem Patentamt Schwierigkeiten bereitet. Der Entwurf behält die bisher für die erste Jahresgebühr (die auch weiterhin zugleich Erteilungegebühr ist) geltende zweimonatige Frist bei und setzt die gleiche Frist an die Stelle der für die weiteren Jahrezgebühren jetzt bestimmten Frist von sechs Wochen. Die zweite Frist von sechs Wochen für die Nachzahlung der weiteren Jahresgebühren fällt fort und wird durch eine weitere Frist von einem Monat ersetzt. Die Frist von zwei Monaten endet bei der Erteilungsgebühr mit Ablauf des Tages, der durch seine Zahl dem Tage der Veröffentlichung entspricht, so daß z. B., wenn diese am 3. September geschehen ist, die Zahlung noch am 3. November be⸗ wirkt werden kann. Ebenso würden in diesem Fall die weiteren Jahresgebühren jedesmal am 3. November noch rechtzeitig gezahlt, da die Frist mit dem Beginne des 4. September beginnt und deshalb nach 5 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit dem Ablauf des 3. November endigt. Ist diese Frist nicht gewahrt, so ist die Ge⸗ bühr unter Zuschlag von 10 4A spätestens am 3. Dezember zu zahlen. Gemäß § 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlängern sich die Fristen, wenn ihr Endtag auf einen Sonntag oder Feiertag fällt, jedesmal bis auf den nächstfolgenden Werktag.

Das alte Gesetz hat keine Bestimmung getroffen für den oft vor⸗ kommenden Fall, daß das Patent eist erteilt wird, wenn seit der An⸗ meldung schon ein Jahr oder mehrere Jahre verstrichen sind. Streng genommen werden in solchem Falle die Gebühren für das zweite oder die folgenden Patentjahre fällig, während ein Patent selbst überhaupt noch nicht besteht. Das Patentamt hat diese Folgerung nicht gezogen und nimmt an, daß die Gebühren nicht vor der Erteilung fällig werden. Es erscheint geboten, zum Vorteil der Beteiligten diesem Satze durch ausdrückliche Vorschrift gesetzliche Geltung zu verschaffen. Nach der Praxis des Patentamts werden aber die Gebühren für die der Erteilung vorangegangene Zeit, mangels eines anderen im Gesetze vorgesehenen Zeitpunkts, mit dem Eintritt der Rechtskraft des Erteilungs—⸗ beschlusses fällig. Wann der Beschluß rechtekräftig wird, ist indessen nicht seiten zweifelhaft; je nachdem, ob das Patent mit Beschränkung oder voll im Sinne des gestellten Antrags erteilt ist, oder ob Ein⸗ spruch erhoben ist oder nicht, oder ob mehreren Einsprechenden der Beschluß am selben Tage oder an verschiedenen Tagen zugesiellt worden ist u. dgl., ergeben sich abweichende Möglichkeiten. Es ist Sache des Patentinhabers, den maßgebenden Zeitpunkt zu ermitteln, und es kommt leicht vor, daß er dabet irrt und infolgedessen gegen seine Absicht die Zahlungsfrist versäumt. Der Entwurf will diese Unsicherheit beseitigen, um dem versehentlichen Verlust von Patenten vorzubtugen, und sieht deshalb vor, daß das Patentamt in diesen

Fällen dem Inhaber eine besondere Nachricht darüber zustellen soll, daß das Patent rechtekräftig erteilt ist; auf diese Weise wird ein fester, sowohl der Behörde als dem Zahlungspflichtigen bekannter Zeitpunkt gewonnen, nach dem die Fristen für die Entrichtung der aufgelaufenen Gebühren berechnet werden.

§ 14 .

Daß das Patent erlischt, wenn darauf verzichtet wird, und wenn die Gebühren nicht rechtzeitig gezahlt werden, entspricht dem geltenden Recht. Ein nicht dem Patentamt gegenüber erklärter Verzicht wird

in der Literatur für möglich und rechtswirksam erklärt, ist aber der Praxis fremd und für den Verkehr entbehrlich. Der Rechtssicherheit dient es, wenn ihm die Kraft, das Patent auszulöschen, abgesprochen wird. Daß die gegenüber einem anderen übernommene Verpflichtung zum Verzichte den Bestand des Patents nicht berührt, versteht sich

5. fr. voa elbst

= Ber zweite Satz des 8 * (oll die Unsicherheit beseitigein die

seits dis Jahns der Gebähren vom Patentamt überwacht wird und die erloschenen Hatänte in der Patent⸗ rolle gelöscht werden, und daß anderseits nicht durch die Löschung als solche das Ende der Patente herbeigeführt wird, sondern durch das Auebleiben oder die Verspätung der Zahlung; die Frage, ob and wann ein Patent erloschen ist, wird als eine materielle Rechtsfrage nach geltendem Rechte int Streitfall von den Gerichten geprüft. Dadurch entsteht die Möglichkeit, daß ein vom Patentamt als verfallen gelöschtes Patent vom Gericht als noch nicht oder als zu einem anderen Zeitpunkt erloschen behandelt wird, oder daß umgekehrt das Gericht eine vom Patentamt als rechtzeitig angesehene Zahlung für verspätet erachtet und das vom Patentamt nicht gelöschte und vom Inhaher weiterhin bezahlte Patent als längst erloschen feststellt. Ein solcher Zustand ist unerwünscht und birgt ersichtliche Gefahren für die unmittelbar und mittelbar Be— teiligten. Eine innere Notwendigkeit, die beim Patentamt sich ab— spielenden Vorgänge und die dem Patentamt ohnehin zufallende Prüfung ihrer Rechtzeitigkeit und Rechtswirksamkeit gerichtlicher Nach⸗ prüfung zu unterwerfen, besteht nicht. Der Entwurf weist daher die Entscheidung über die Rechtzeitigkeit der Zahlung ausschließlich dem Patentamt zu. (Vgl. die Bemerkungen zu § 53.) 8 15.

Die blsherigen Vorschriften über die Nichtigkeit der Patente er⸗ leiden nur insofern eine Aenderung, als nach Maßgabe der neuen 3 ff. die Nr. 3 des § 10 des Patentgesetzes wegfällt.

5 16 gibt obne wesentliche Aenderung den Inhalt des Artikel J des Ge⸗ setzes, betreffend den Patentausführungkzwang, vom 6. Juni 1911 (Reichsgesetzbl. S. 243) wieder. §517 faßt die bestehenden Vorschriften über das Zusatzpatent systematisch zusammen und ergänzt sie im Einklang mit dem neuen Rechte und der Piaxis des Patentamts; die Streitfrage, ob der Verzicht auf das Hauptpvatent von Rechts wegen das Zusatzpatent ergreift, wird ver⸗ neinend entschieden. Unentschieden läßt der Entwurf die ebenfalls strittige Frage, ob Haupt, und Zusatzpatent unabhängig voneinander übertragen werden können. Auch wenn dles bejaht werden muß, besteht kein Grund, an solche Trennung der Subjekte der Rechte eine Aenderung in den objektiven Rechts verhältnissen des Zusatzpatents zu knüpfen. Die Unterordnung zum Hauptpatente bleibt bestehen, folge⸗ richtig genteßt auch weiterhin das Zusatzpatent die Gebührenfreiheit, und es bleibt sein Bestand auch weiterhin von dem des Hauptpatents abhängig. Eine andere Regelung scheitert schon daran, daß später beide Patente wieder in einer Hand vereinizt werden können, und daß dann die Selbständigkeit des ehemaligen Zusatzpatents wieder auf⸗ hören würde.

SS 18 bis 21.

1) Für die Zwecke des Pat nterteilungs v-rfahrens ist das Patent⸗ amt gegenwärtig in zwei Instanzen aufgebaut. Die Anmeldeabteilungen, zur Zeit zwölf an der Zahl, bestehen außer den Vorsitzenden, die teils rechtskundig, teils technisch gebildet sind, aus heuptamtlichen Mitgliedern, die zugleich als Voryrüfer tätig sind und als solche die Prüfung der An— meldungen zuerst in Angriff nehmen. Der Vorvrüfer kann durch Erlaß des ablehnenden Vorbescheids die Anmeldung endgültig zur Erledigung bringen. Erst wenn der Anmelder sich dabei nicht beruhigt, oder wenn der Vorvrüfer die Erteilung des Patents in Aussicht nimmt, gelangt die Sache an die Anmeldeabteilung, welche entweder die Bekanntmachung oder die Zurückweisung der Anmeldung beschließt. Durch Erhebung der Beschwerde des zurückgewiesenen Anmelders wird die zweite Instanz eröffnet. Wird von der Beschwerdeabteilung die Beschwerde abgewiesen, so ist der Rechtszug erschöpft; hat das Rechts⸗

diese in erster Instanz beschlossen ist, das öffentliche Aufgebot der

Anmeldung veranlaßt. Hieran schließt sich die Entscheidung der An⸗

meldeabteilung über die Erteilung des Patents, und gegen diesen Be⸗

schluß kann, je nach seinem Inhalt, etweder vom Patentsucher oder vom Einsprechenden Beschwerde erhoben werden, über die wiederum die Beschwerdeabteilung entscheidet. Die Zahl der bei der Entschei⸗ dung in erster Instanz mitwirkenden Mitgliezer darf nicht weniger als drei betragen, ist aber nach oben nicht gesetzlich festgestellt. Die

Beschwerdeabteilung erkennt in der Besetzung mit fünf Mitgliedern, in

gewlssen Fällen ist sie mit drei Mitgliedern besetzt. In der zweiten

Instanz wirken technische nichständige Mitglieder mit, die für die gesetz⸗

liche Dauer von fünf Jahren ernannt werden; rechtskundige, nicht⸗

ständige Mitglieder, die S 13 des Patentgesetzes zuläßt, sind seit Jahren nicht mehr bestellt und nicht mehr vorhanden. Die Stellen der Mitglieder der zweiten Instanz sind, ebenso wie die der Vorsitzenden der Anmelde⸗ abtellungen, durch Titel und Gehalt über die erstinstanzlichen heraus⸗ gehoben. Den Vorsitz in der zweiten Instanz führen der Präsident und in seiner Vertretung besondere Mitglieder, die im Gesetz als solche nicht genannten, aber unter dem Zwange der Verhältnisse etals⸗ mäßig eingeführten Direktoren. Die Behörde zählt gegenwärtig: 1Präsidenten, 6 Direktoren. 47 Abteilungsvorsitzende und Mitglieder der Beschwerdeabteilungen, 16 nichtständige Mitglieder und 152 Mit— glieder erster Instanz; darunter ist freilich auch das für die Waren— zeichenabteilungen und die Anmeldestelle für Gebrauchsmuster erforder⸗ liche Personal (4 gehobene und 15 nicht gehobene Stellen) inbegriffen.

Das Patentamt hält schon jetzt mindestens zwei neue Abteilungen und etwa zwanzig neue Mitgliedstellen für erforderlich, um die Ge— schäfte ordnungsmäßig führen zu können.

2) Die nach den allgemeinen Bemerkungen der Einleitung dringend erwünschte Vereinfachung der vorstehend umrissenen Organisation will der Entwurf durch eine andere Gestaltung der Einrichtung und Ver⸗ fahrensweise der ersten und zum Teil auch der zweiten Instanz er⸗ reichen. Die Doppelstellung als Vorprüfer und als Mitglied der Anmeldeabteilung bringt für das Verfahren Schwierigkeiten und Zweifel mit sich, und die gesetzlichen Vorschriften haben dauernde Meinungsverschiedeuheiten über den dem Vorprüfer außerhalb und innerhalb der Abteilung zukommenden Wirkunaskreis zwischen der Praxis einerseits und der Literatur und den Wünschen der Beteiligten anderseits nicht verhindern können; eine Klärung ist bier unabweislich. Der Entwurf läßt daher die Zweiteilung der erstinstanz⸗ lichen Arbeit fallen und weist die Aufgaben der Anmelde⸗ abteilung, die als Beschlußinstanz im Erteilung verfahren entbehrlich wird, ausschließlich dem jetzigen Vorprüfer zu, der fortan nicht nur vorbereitend prüft, sondern das ganze Prüfungs— geschäft in erster Instanz selbständig ausführt, auch über Einspräche entscheidet. Man darf hiervon eine außerordentliche Vereinfachung des Geschäftsganges, eine straffe und gesammelte Art der Prüfung und eine starke Beschleunigung des Verfahrens erhoffen. Die Ver⸗ nehrung der Verantwortlichkeit des einzelnen wird den Mitgliedern einen starken Anreiz geben, ihr Können und Wissen und die Güte ihrer Arbeit auf der erforderlichen Höhe zu halten. Zugleich wird eine nicht unbeträchtliche Ersparnis an Kräften die Folge sein. Ihr Umfang läßt sich mit Sicherheit nicht angeben, solange die Organi⸗ sation nicht durchgeführt ist. Zunächst kann mit dem Wegfall von vier Abteilungen und mit der Ersparnis von etwa dreißig Kräften gerechnet werden, und mit der Zeit wird eine weitere Verringerung der Zahl der Mitglieder möglich sein, indem die einzelnen Prüfungs— stellen sich zu größeren selbständigen Geschäftseinheiten durch Heran—⸗ bildung von Hilfe personal ausbauen lassen.

. Die Abteilungen behalten ihre Bedeutung fär alle Angelegen⸗ heiten, die außerhalb der Prüfung der Anmeldungen und Erteilung der Patente liegen, und zwar solche rechtlicher wie verwal tungsgeschäft⸗ J . Sle werden aus den Peüfern und einem Vortfitzenden geoil det. . . .

Gegen die Beschlüsse der Prüfungestellen ist die Rechtsbeschwerd gegeben, mit der die zwelte Instanz eröffnet wird. Die Entscheidung über das endgültige Schicksal einer Patentanmeldung ist so wichtig, und die auf dem Spiele siehenden wirtschaftlichen Interessen sind oft so be⸗ deutend, daß info ett die Bösetzung des erkennenden Kollegiums mit fünf Mitglledern beibehalten werden muß. Die sonst vom Stand⸗ Hunkt der Verwaltung Hünschenswerte Verminderung dieser Zahl auf drei ließe sich nur da n durchsetzen, wenn, was von weiten reifen gewünscht worden ien zeine dritte Instanz eingeführt würde. Dieser Wunsch ist indesse ' dia deshalb unerfüllbar, weil eine Vergrößerung der Behörde unter D AUmständen vermieden werden muß, und weil es praktisch unmögle, Fi würde, für die dritte Instanz, die folge⸗ richtig in Kollegien von fünf oder gar sieben Mitgliedern zu entscheiden hätte, Fachmänner zu gewinnen, die für die ver⸗ schiedenen Sondergebiete der Technik den Sachverständigen der zweiten Instanz überlegen wären. Eine Berechtigung hätte der Wunsch überhaupt nur insoweit, als es sich um den Patentsucher handelt, da dem in zwei Instanzen abgewiesenen Einsprechenden noch die Möglichkeit offensteht, die Berechtigung der Patenterteilung im Nichtigkeitsverfahren erneut zu bestreiten. Für den Patentsucher aber ist in Betracht zu ziehen, daß es sich bei der Prüfung einer Patentanmeldung in den perschiedenen Instanzer meistenteils um denselben Tatbestand und dieselben Gesichtspunkte, nämlich um ein Werturteil über die technische Neuerung, handelt, und daß es in dieser Hinsicht mehr auf eine gute und gründliche Prüfung und auf ausgiebige Gelegenheit für den Anmelder zur erschöpfenden Darlegung und Klarstellung der Erfindung ankommt, als auf eine mehrfache Beurteilung durch verschiedene Stellen. Diesem Bedürfnis trägt der Entwurf dahurch Rechnung, daß über die Beschwerde des in erster Instanz mit seiner Anmeldung zuräckgewiesenen Patent⸗ Zunächst gelangt

Verstärkung auf fünf Mitglieder und nochmalige Anbörung und Be⸗ schlußfassung verlangen. Hierin liegt ein großer Vorzug gegenüber dem jetzigen Verfahren, indem der Anmelder vor der Abweisung die seiner Beschwerde entgegenstehenden Gründe nur dann erfährt, wenn neue Umstände' im Sinne des § 26 Abs. 4 des Patentgesetzes vor⸗ liegen, was den Anmelder erfahrungsmäßig oft unbefriedigt läßt. Künftig wird er einem den Standpunkt der zweiten Instanz gehörig begründenden förmlichen Bescheide gegenübersteben und ig allen Fällen vor endgültiger Abweisung nochmals zu Worte kommen können. Näheres hierüber ist bei 5 36 bemerkt.

Neben der Patenterteilung ist dem Patentamt die Entscheidung in dem prozeßartigen Verfahren wegen Nichtigerklärung und Zurück— nabme der Patente und neuerdings wegen Gewährung von Zwangs lizenzen übertragen. Es erfüllt diese Aufgabe in der Nichtigkeits—⸗ abteilung, die sich aus Mitglledern der Beschwerdeabteilung zusammensetzt und als fünfgliedrige Gerichtsstelle entschei⸗ det Sie ist formell nicht SOberinstanz, Reichsgericht als sonst der

abteilung untergeordnet.

iber praktisch bewährt.

treten werden, das Nichtigkeitsverfahren

Gerichtsbarkeit des Patentamts und des Reichsgerichts zu entziehen und den Gerichten, auch im Wege der Einrede zuzuweisen. Tas würde die Festigkeit und Einheitlichkeit des Patentwesens in den Grundlagen erschüttern, die Grenzen der Zuständigkeit zwischen Patentamt und Gerichten überhaupt verwischen und den Patenischutz als solchen abschwächen, das Reichsgericht wärde, entgegen den Wünschen weitester Kreise, seine Stellung als Berufungsgericht und somit, weil es dem Nichtiakeitsrichter zukommt, die Patenterteilung nachzuprüfen, als oberste Erteilungsstelle verlieren und anderfeits einen Zuwachs an Aufgaben und Arbeit erfahren; dazu darf die Hand nicht geboten werden.

3 Auf diesen Gesichtspunkten beruhen die Bestimmungen in FS§ 18 bis 21 des Entwurfs.

An den geltenden Vorschriften über die Zuständigkeit und Zu— sammensetzung des Patentamts ist im wesentlichen nichts geändert.

mittel Erfolg, so wird durch die Bekanntmachung, ebenso wie wenn

um ihre Stellung in der Organisation gesetzlich festzusetzen.

nicht auf Zeit ernannten Mitglieder werden 68 6 zu nichtständigen als ständige Mitglieder bezeichnet; der bie

übliche Ausdruck hauptamtliche Mitglieder fallt weg,

es nebenamtliche Mitalieder als solche nicht gibt. 9 mehrfach erhobene Forderung, die Erlangung der Mitzls Haft von ähnlichen Vorausetzungen abhängig zu machen, n sie das Gesetz vom 21. Mal 1900 für die Eintragung die Liste der Patentanwälte elngeführt hat, ist nicht berücksichtz Es entspricht sowohl dem Gesetz als dem tatsächlichen Bedürfnis u! der Uebung, daß zu technischen Mitgliedern nur solche Personen stellt werden, welche sich über ihre technische Vorbildung und Sachherständnis ausweisen konnen. Regelmäßig haben die technisch. Mitglieder ein akademisches Studium betrieben und staatliche Pr fungen abgelegt. Zwingende Vorschriften hieräber empfehlen sich nich weil unter Umständen für Sondergebtete der Technik die Möglich offen gehalten werden muß, von bestimmten Forderungen betreffs? Ausbildung abzusehen. Auch kann ein Unterschled zwischen den stän dig und den nichtständigen Mitgliedern aus organisatortschen und be waltungspolitischen Gründen in diesem Punkte nicht gemacht werden, in bei den nichtständigen, deren Beibehaltung sich empfiehlt, kommt es besonderem Maße darauf an, daß sie auf ihrem Geblete Anerkennun und Ansehen in der Fachwelt genießen, gleichviel auf welche Welse diese Siellung erworben haben. Auch bedarf es der Einführung ein juristischen Prüfung nicht. Es muß der Verwaltung überless bleiben, durch geeignete Mittel dafür zu sorgen, daß sich die Mi glieder den juristischen Anforderungen an die Erfüllung ihrer Un gaben gewachsen zeigen. Nach den bisherigen Erfabrungen kam erwartet werden, daz insbesondere die künftig selbständigen Prün auch in rechtlicher Beziehung ihre Stellung ausfüllen werden. De Schwerpunkt liegt aber gerade für sie durchaus in der technisch— Durchdringung des Stoffes.

Für Fälle außerordentlichen Bedarfs Personen zum Dienste da Patentamts heranzuziehen, die nicht Mitglieder sind, ist nach de Patentgesetz unmöglich. Vorübergehend ist hier durch die Gesetze bon 18 Mai 1908 (Reichsgejetzbl. S. 211) und vom 10. März 19. (Reichsgesetzbl. S. 67) Abhilfe geschaffen worden. Es erscheint erfon derlich und in den durch diese Gesege vorgesehenen Einschränkunge unbedenklich, die entsprechende Möglichkeit dauernd sicherzustellen, un der oft ungleichmäßigen und plötzlichen Entwicklung der patentam lichen Geschäfte auf manchen Gebieten der Technik Rechnung tragt zu können. Durch 8 19 Ab. A soll dies erreicht werden.

§ 20 zählt die für die Rechtsprechung und Rechtsverwaltung er forderlichen Dienststellen mit ihrer sachlichen Zuständigkeit auf. Fin die Beschwerde⸗ und die Nichtigkeitsinstanz wird zur Abbebung von da erstinstanzlichen Abteilung und um die sachliche Bedeutung zutreffen zu kennzeichnen, die bei anderen Behörden von etwa gleicher Ordnun übliche Bezeichnung als Senat vorgeschlagen.

§z 21 bringt die Bestimmungen über die verfassungsmäßige Be setzung der entscheidenden Organe des Patentamts, abgesehen von den oben erörterten Neuerungen in sachlicher Uebereinstimmung mit 81 des Patentgesetzes. In dem fünfgliedrigen Beschwerdesenate genüg nach den gemachten Erfahrungen die Mitwirkung eines einzigen Juristen als Beisitzer auch dann, wenn der Votsitz in technischen Händen sst; die gegenteilige Vorschrift der Kaiserlichen Verordnung vor 29. April 1904 (Reichsgesetzbl. S 157 braucht nicht übernommen zu werden. Die auf dem geschichtlichén Zusammenhange mit den Gesetze von 1877 beruhende Vorschrift im S 14 Abs. 2 des Patentgesetze⸗ kommt in Fortfall. Daß die Prüfer nicht in der Beschwerdeinstan mitwirken dürfen, ist durch die entsprechend anzuwendende Zivilprozeß ordnung gesichert, wonach sie insoweit von der Ausübung des Richter amts gesetzlich ausgeschlossen sind; daß aber die technischen Vorsitzenden der Anmeldeabteilungen, im Gegensatze zu den juristischen Vorsitzenden bisher zur Mitwirkung in der Beschwerdeinstanz, wo es sich um di Anfechtung der Beschlüsse von Abteilungen handelt, denen sie nit angehören, nicht herangezogen werden konnten, ist als ein lästiger un ungerechtfertigter Uebelstand empfunden worden; in Zukunft werder die an dem eigentlichen Patenterteilungsverfabren in erster Instan überhaupt nicht beteiligten Abteilungéborsitzenden in beträchtlichen 2 an den Geschäften der oberen Fnstanz teilnehmen können und!

3 8 238. . *

Innerhalb wie außerhalb des Patentamts wird es als . Bedürfnis empfunden, daß wirksamer als bisher wäünschenswerte Einheitlichkeit der Rechtsprechung und die notwendig Gleichmäßigkeit der beobachteten Grundsaͤtze verbürgt wird. Der 8! der Kaiserlichen Verordnung vom 11. Juli 1891 (Reichg-⸗Gesetzbl S. 349), der die Sorge hierfür dem Präsidenten übertcägt um Plenarbeschlüsse der Behörde zwar vorsieht, aber nicht mit verbind licher Kraft ausstattet, reicht bei der Ausdehnung, welche die Geschäfn und die Geschäftsstellen gewonnen haben, unter den gegenwärtige Verhältnissen und nicht minder für die Zukunft nicht aus. Den Interessen der Beteiligten und der Rechtssicherheit dient es, wenn wie bei dem Reichsgerichte, dem preußischen Oberverwaltungsgerich und anderen höchstinstanzlich entscheidenden Behörden, eine besonder Stelle zur maßgeblichen Entscheidung von grundsätzlichen Meinung verschiedenheiten innerhalb der Beschwerdesenate geschaffen wird. Anlehnung an die 85 101, 1092, 1717 der Reicht versicherungsordnurg soll zu diesem Zwecke ein Großer Senat im Patentamt gebildet werde

§ 24.

Die völlige Formlosigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 16 det Patentgesetzes hat zur Unsicherheit darüber geführt, ob und wann En schließangen des Patentamts überhaupt endgültig werden. Der Grund satz der Schriftlichkeit beherrscht das Verfahren sonst durchweg, und es muß für die Beschwerde gefordert werden, was für die Anmeldung, den Einspruch, den Nichtigkeitsantrag gilt, daß sie nicht auf anderem Wege als schriftlich erhoben werden kann. Auch entspricht es keinem innerlich begründeten Bedürfnis, daß, abgesehen von der Be schwerde gegen Zurückweisung der Anmeldung oder gegen E teilung oder Versagung des Patents, die patentamtlichen Beschlüße ohne alle zeitliche Beschraͤnkung anfechtbar sind. Vielmehr ist es erwünscht und bei den besonderen Verhältnissen des Patentwesens durchaus an, gebracht, wenn, wer durch einen Beschluß seine Interessen gefährdet glaubt, verpflichtet ist, sich zu rühren und sich binnen angemessener Frist des ihm offenstehenden Rechtsmittels zu bedienen. Der vom Patentamt oft gewählte praktische Ausweg, eine Frist zur Erhebung der Beschwerde zu bestimmen, ist mangels einer gesetzlichen Grundlagt; in seiner Rechtswirkung nicht frei von Zweifeln. Der Entwurf schreibt unter diesen Umständen allgemein vor, daß die Beschwerde binnen Monatsfrist eingeltgt werden muß. Daß der Satz 2 des 5 24 auch in den besonderen Fällen des 5 35 gilt, bedarf kaum der Erwähnung, §5§ 25, 26, 27 . entsprechen den 17, 18, 19 des Patentgesetzes. Die Aenderungen gegenüber dem Inhalt des alten 5 18 sind geringfügig und einer Er, läuterung nicht bedürftig; sie entspringen dem praktischen Bedürfnis und tragen anderen von dem Entwurfe vorgesehenen Gesetzesände⸗ rungen Rechnung. . Dem Vorschlag, die Patentrolle nach Art des Grundbuchs autzu— bilden und ihren Inhalt mit rechtsbegründendender Wirkung und öffent., lichem Glauben auszustatten, ist nicht entsprochen worden Wenngleich er sich theoretisch begründen läßt und im Ausland hier und da verwirklicht worden ist, so vollzieht sich doch in Deutschland tatsächlich der Verkehr mi? Patenten vällig anders als der Grundstücks verkehr, und die bunte Mannig⸗ faltigteit der Lizenzverträge entziebt sich durchaus einer dem Hype— thekenwesen ähnlichen Regelung. Ernsiliche Uebelstände, denen nicht durch die Rechtsprechung abgeholfen werden kann, sind unter den gegenwärtigen Verhältnissen nicht hervorgetreten. Anderseits würten gesetzliche Vorschriften der bezeichneten Art zu mancherlei Formzwang, rechslichen Schwierigkeiten und neuartigen Streitfragen führen und dadurch leicht der Sicherheit des Verkehrs schädlich werden. Dem Patentamt aber würde ein Rechtsgebiet sich eröffnen, dessem Wesen und Handhabung ihm gänzlich fremd ist, und statt der dringlichen Entlastung würde der Behörde ein außerordentlicher Zuwachs an

Neben dem Präsidenten sind die Direktoren ausdrücklich genannt,

Atbeit und Verantwortlichkeit entstehen.

en. .

§ 28.

Bei den an die Anmeldung vam Pateatgesetze gestellten An⸗ forderungen soll es im allgemeinen verbleiben. Insbhesondere gilt dies bon dein Patentanspruch. Ueber Wesen und Wirkung des vom Patentsucher entworfenen und vom Patentamt. festgestellten Patent⸗ anspruchs sind in den letzten Jahren literarische Erörterungen ge⸗ pflogen und gerichtliche Kundgebungen veröffentlicht worden, die eine ewtffe Unsicherheit und hier und da Beunruhigung hervorgerufen Allem Anschein nach macht sich bereits eine rückläufige Be⸗ wegung geltend. Der Entwurf hält es nicht für seine Aufgabe, durch Ergänzung der bestehenden Vorschriften in die Entwicklung einzugreifen, und nicht' für erforderlich, der Zuständlgkelt der Gerichte schärfere Grenzen zu setzen, als sie das Patentgesetz mit vollkommener Klarheit zieht, indem es die Erteilung und die Nichtigerklärung der Patente ausschließlich dem Patentamt zuweist und diesem die Aufgabe über⸗ trägt, durch den Erteilungsbeschluß festzustellen und in der Patent⸗ schrift kund zu tun, was als (neu und) patentfähig unter Schutz ge⸗ ffellt wird. Wegen der hiermit zusammenhängenden Frage nach der Beibehaltung der fünfjährigen Ausschlußfrist für die Nichtigkeit klage wird auf die Bemerkungen zu 5 38 verwiesen. ;

Die Anmeldegebühr ist auf 50 erböht. Dies entspricht einem dringenden Bedürfnis. Der Satz von 20 46 ist unter den heutigen Geldverhältnissen zu geringfügig, um einigermaßen als Entgelt sür die amtliche Mühewaltung dienen zu können. Die Selbstkosten, die dem Patentamt durch die Prüfung entstehen, betragen im Durchschnitt für jedes Patent fast 100 46, der Unterschied zu Lasten des Reichs geht nur in den Ueberschüssen aus den Jahresgebühren wieder auf, eine Aöwältzung, die der Billigkeit wenig entspricht. Eine Gebühr von 26 0 erfüllt aber auch bei weitem nicht die Aufgabe, unnütze und un— reife Anmeldungen hintanzuhalten, und trägt dazu bei, daß die amt= liche Prüfung Zwecken diensibar gemacht wird, für die sie nicht bestimmt ist. Wer nicht sowohl ein Patent für die Nutzbarmachung einer Er⸗ findung anstrebt, als vielmehr nur ein Gutachten über die Neuheit oder einen Ausweis über die Priorität erlangen will, wie es der Zweck zahlreicher Anmeldungen ist, findet in der Geringfügigkeit der gegen⸗ wärtigen Anmelbegeblhr einen Anreiz, das Patentamt in dieser. Weise zu mißbrauchen, und nimmt die Behörde jum Schaden der übrigen Patentsucher in Anspruch. Der Ueberhand nahme dieser Erscheinung muß entgegengewirkt und ebenso muß aus den in der Einleitung erwähnten Gründen der allgemeine Andrang der Erfinder und besonders der nur vermeintlichen Eisinder, die das Patentamt mit offensichtlich des Patentschutzes unwürdigen oder schon früher zurückgewiesenen oder naturgesetzwidrigen Gedanken behelligen, eingeschränkt werden, damit die Behörde sich mit Erfolg der Prüfung der ernstlichen, und wichligen Erfindungen widmen kann und leistungsfähig bleibt. Ein hierzu geeignetes Mittel ist eine dem Anmelder einigermaßen fühlbare Anmeldegebühr. Wenn sie in Dänemark über 30 c, in Rorwegen über 40 , in Holland fast 50 6, 'in Rußland Über 60 6 und in England 190 4 beträgt, so erscheint für Deutschland der Betrag von 30 k keinesfalls als Zu hoch gegriffen. Einen Ausgleich für die erhöhte Aufwendung bei der Anmeldung findet der mit seinem Antrag durchdringende Patentsucher in der von dem Entwurfe vorgeschlagenen Ermäßigung der. Jahres⸗ gebühren. Die patentfähigen Erfindungen werden also im End⸗ ergebnisse durch die höhere Anmeldegebühr übenhaupt nicht stärker he⸗ laftet als bisher. Für die Reichskasse wird anderseits der notwendige Erfatz für die oben geschilderte Verringerung der Einnabmen um etwa 35 Millionen Mark auf diesem Wege in etwas geschaffen. Schätzungsweise ist der nach dem Vorschlag des Entwur s zu erwartende Eingang an Anmeldegebühren für das Jahr 1914, der sich nach dem alten Gesetz auf 935 920 belaufen würde, auf 2256 000 Æ, alfo T5144 980 ις mehr, berechnet worden. Da fast ein Viertel aller Anmeldungen aus dem Ausland stammt, würde diefes zu der Mehreinnahme etwa 328 000 beitragen. ö

Aus dem Gesagten ergibt sich ohne weiteres die Unmöglichleit, den auf Einführung einer Art von Armenrecht gerxic teten Wünschen zu entsprechen und die Stundung der Anmeldegebühr zuzulass⸗n. Die Maßregel würde nicht nur den durch die Erhöhung der Gebühr er⸗ strebten Zweck vereiteln, sondern auch dem Patentamt statt der notwendigen Erleichterung eine Fülle von neuer und un— erfreulicher Arbeit eintragen. Denn die Stundung. müßte unter anderen) daven abhängig gemacht werden, ob die Anmeldung überhaupt Augsicht auf Erfolg hat; eine solche Prüfung Ader würde regelmäßig nicht leicht fein und dem Patentamt um so größere Mühe machen, je wenlger der Anmelder imstande ist, seine Gedanken schriftllch und zeichnerisch klarzumachen. In den seltensten Fällen mird überdies ein fummarisch ablehnender Bescheid den Anmelder von der Aussichtslosigkelt seiner Sache überzeugen. Begründet wird die Forderung, ein Armenrecht für den Erfinder zu schaffen, und ins einzelne auszubauen, mit der Erwägung, daß es ungerecht wäre, wenn der' Mangel an Mitteln es dem um die Natisn verzienten Erfiader unmöglich machen würde, den gebührenden Lohn n. Gestalt des Patentschutzes zu erlangen. Von diesem Gesichtspuntt aus ist aber bie erste Bedingung, daß die Vergünstigung niemandem zukommen darf, der nicht der wahre Erfinder ist, und Lie unabweisliche Folge wäre also, daß das Patentamt die im Erteilungsverfahren ihm ab— sichtlich entzogene Prüfung der subjektiven Erfinderschaft in dem Vor stadium, wo es sich um Bewilltzung des Armenrechts handelt, vor⸗ zunehmen hätte. Das ist unannehmbar.

S5 29 bis 31 ; . regeln das Verfahren bis zum öffentlichen Aufgebot in wesenllicher Ucbereinstimmung mit dem geltenden Rechte und mit den Aenderungen, die durch die Neuerungen des Entwurfs geboten sind. Der Beseiti⸗ gung des sogenannzen Vorbescheids bedarf es nicht. Gegenwärtig werden auf diesem Wege ungefähr 9000 Anmeldungen jährlich erledigt, ohne einen förmlichen Beschluß notwendig zu machen. Auch in der Hand des künftigen Prüfers wird er ein nützliches Mittel zur ein⸗ fachen Erledigung der Fälle sein, in denen die Erteilung des patents ausgeschlossen erscheint. Widerspricht der Anmelder dem Vorhescheid rechtzeitig, so muß der Prüfer zu seinen Einwendungen Stehung nehmen und gegebenenfalls einen förmlichen Zurückweisungsbeschluß erlaffen. Bei der Bekanntmachung der Anmeldung ist, wenn ein ent— sprechender Antrag und dis Zustimmung des Patent suchers vorliegt, gemäß § 6 der Name des Erfinders mit zu veröffentlichen.

25 92

betrifft die sogenannten Geheimpatente, der Heeret⸗ und der Flotten rerwaltung. Abf. 1 lehnt sich an 8 23 Abs. h des Patentgesetzes an und trifft' die durch die Neuerungen in §8 11 bis 3. geh otenen Sondervorschriften über die Dauer des Patenis und die Falliskeit der Jahresgebühren. Abs. 2 und 3. sollen Uebelständen abhelfen, welche Fie Praxis gezeitigt hat. Vie Geheimhaltung der militãr ischen Patente wird nämlich leicht gefährdet, wenn die ganz oder zum eil gleich Erfindung nachträglich von privater. Selte, angemeldet wird. Das Patentamt darf in diesem Falle gemäß S 3 Abs. 19d Patent. gesetzes und 5 3 Abs. 3 des Entwurftz dem später Aumeldenden das Patent nicht oder nicht im ganzen Umfang erteilen, ist ibm aber die Angabe der Gründe schuldig und muß ihm daher mit eilen, daß und in welchem Umfang ein Geheimpatent besteht. Dies genügt aber, um nach außen die militärische Bedeutung der Erfindung ins Licht zu rücken. Schon das Bekanntwerden des Umstandes, daß über- haupt auf dem befreffenden Gebiete vom Heere gder von der Flotte technisch gearbeitet wird oder Patentintertssen wahrgenommen. werden, kann eine Gefahr für die Landesverteidigung, oder in sonstiger Be⸗ ziehung für das Wohl, des Reichs bedeuten. Nach dem or, schlag des Entwurfs soll es der Neicht verwaltung ermöglicht werden, statt des geheimen Patents sich mit einem nur vor: läufigen Schutze zu begnügen, dessen Wirkung als Aug c le hun recht der des Patents gleichkommt, und der durch Gebührenzahlungen splange wle ein Patent aufrechtgehalten werden kenn der aber unter Um stãnde n einem späteren Anmelder vorenthalten bleibt, ohne daß die sem paraus ein Rachtesl erwächst. Das Patentamt Fat, wenn es (eine üiberein⸗ stimmende Anmeldung empfängt, Tie Militär. h statin ehh örtz davon zu benachrichtigen, und diese kann sich nun schlüssig machen, o

bedingt geheimgehalten bleibt und dafür das Recht selbst aufgeopfert wird, oder daß dem Nachan melder ein Patent versagt wird, selbst um den Preiß, daß er von der Reichsanmesdung Kenntnis erhält. Im ersteren Falle zieht die Behörde die eigene Anmeldung zurück; dadurch erlischt der vorlaͤufige Schutz, und die Bahn für die zweit Anmeldung ist frei, daz Patent kann den jüngeren Anmelder unbeschadet des 53 Abf. J erfeilt weiden, weil auf die frühere Anmeldung ein Patent nicht erteilt worden ist. Anderenfalls gedeibt diese nunmehr zum voll. gültigen Patent und macht die Erteilung eines zweiten Patents auf denselben Gegenstand unmöglich. Die Heeres⸗ oder Flottenverwaltung muß es aber dulden, daß das Patentamt den Nachanmelder über den Grund verftändigt, der seiner Anmeldung entgegensteht. Besonderer Wert muß hierbei darauf gelegt werden, daß, wenn die miliärisch an⸗ gemeldete Erfindung später einem anderen patentiert wird, die Ver⸗ waltung dadurch nicht in ihrer zum Wohle des Vaterlandes vielleicht unerläßlichen Benutzung gehemmt werden darf; selbst wenn si= die praktische Ausnutzung zur Zeit der zweiten Anmeldung noch nicht in AÄngriff genommen hatte, soll sie die Befugnis eines Vorhenutzers ausüben dürfen.

53 33. Es wird eine mäßige Einspruchsgebühr vorgeschlagen. handelt es sich zunächst, wie die Fassung des 5 33 Abs. 1 S ergibt, um eine Verfahrens gebühr. Wenn durch die Vorschrift zu⸗ gleich die leichtfertige Erhebung von Einsprüchen gehindert wird, so sst das ein erwünschter Erfolg, da in dieser Hinsicht Klagen laut ge— worden sind. Indem es in die Hand ded Patentamts gelegt wird, in der schließlichen Entscheidung uber die Erteilung des Patents die Rückzahlung der Gebühr anzuordnen oder über die Kosten des Ver⸗ fahrens zu Lasten oder Gunsten der Beteiligten zu erkennen, wird jede unbillige Härte vermieden und für eine allseitig gerechte Regelung des Kostenpunkts gesorgt. Ein Anlaß, dle Gebühr einem bedürftigen Ein⸗ sprechenden zu stunden ober zu erlassen, liegt bei dieser Sachlage nicht vor,.“ Die künftig dem Anmelder drohende Aussicht, auch in erster Instan; in die dem Gegner erwachsenden Kosten verurteilt zu werden, wird vielleicht solche Anmeldungen zurückhalten, die in dem Bewußt⸗ sein, daß die Neuheit, z. B. durch offenkundige Vorbenutzung, verloren gegangen ist, aber in der Hoffnung eingereicht werden, daß der Be⸗ weis dafür nicht erbracht werden wird. Im .

3 59, . ö . . der im übrigen mit 5 26 des Patenigesetzes sachlich übereinstimmt, ist die Beschwerdegebüähr von 20 auf 50 41 erhöht. Wie bei der Anmeldegebühr ist hierfür hauptsächlich maßgebend die Notwendigkeit, einer Ueberlastung des Patentamts vorzubeugen. Bleibt die Gebühr so gering wie sie jetzt ist, so wird künftig von dem Rechtsmittel in so ausgedehnten Maße Gebrauch gemacht werden daß das Patentamt zur ordnungsmäßigen Erledigung außerstande ist. Ohnehin ist, wenigstens für die erste Zeit, bis die Einzelprüfer durch ihre tatsächlichen Leistungen sich das Vertrauen der Beteiligten voll erwerben haben, zu besorgen, daß die Neigung zum Beschreiten des Beschwerdewegs wachsen wird. Der Zunahme der Zahl der Beschwerden muß aber so biel als möglich entgegengewirkt werden. Sonst möchte die Folge der ganzen Gesetzesänderung jein, daß die geschästlichen Schwierigketten des Patentamts, die sich heute vornehmlich in der ersten Instanz zeigen, sediglich in die Beschwerdeinstanz verschoben werden. Außerdem ermäßigt sich die Gebühr von 50 „6 nach s 36 Abs. 4. in dem Ver fahren vor dem Aufgebote zugunsten des allein beteiligten Patent— suchers nachträglich um 20 A in allen Fällen, wo hereits die Ent⸗ scheidung des dreigliedrigen Tellsenats zu seinen Gunsten ausfällt oder wo er Ffonst den' ihm zu Gebote stehenden Rechtszug nicht erschöpft. Eine wirkliche Verteuerung tritt also nur ein, wenn er von den ver— stärkten Mitteln des Entwurfs zur Durchsetzung seines Anspruchs auf das Patent Gebrauch macht, und im Einspruchzverfahren; im ersteren Falle ist es nur billig, daß für die Mehrleistung des Staats mehr gezahlt wird, im zweiten Falle ist ein Gegner vorhanden, der vom Patentamt zur Tragung der Kosten verurteilt werden kann.

C 26 36.

Während im Einsprucsverfahren die Beschwerde an den nach der allgemeinen Vorschrift des 3 21 Ab. 3 aus fünf Mitgliedern be⸗ stehenden Senat geht, soll der als Beteiligter dem Patentamt allein gegenüberstehende Anmelder, der den gemäß S 50 Aos. 3 ergangenen Beschluß der Prüfungsstelle anficht, sein Rächt zunächst von einem nur drei Mitgliedern umfassenden Teile des Beschwerdele nat nehmen (vgl. die Bemerkungen zu 55 18 bis 21 unter 2). Die Masse der einfachen, in der Entscheidung wenig zweifelhaften Sachen, einschließlich unzulässiger Beschwerden, wird so unter erheblich verminderter Be⸗ anfpruchung von Kräften der Behörde zur Erledigung kommen, Zur Beschleunigung des Verfahrens trägt es bei, wenn in diesem Stadium di- Pflicht der Behörde, den Beschwerdeführer auf Antrag persönlich anzuhören, fortfällt; die obligatorische mündliche Verhandlung soll deshalb dem etwaigen Nachverfahren vor dem Vollsengte vorbehalten bleiben. Hat die Beschwerde Erfolg (was schon der Fall ist, wenn zwei Stimmen zugunsten des Patentsuchers abgegeben werden, nicht erst, wie bisher, drei), so bewendet es dabei. Ob die Beschwerdegehnhr zu eistatten ist, bestimmt die Entscheidung. Auch wenn sie nichts darũher besagt, erhält der obsiegende Beschwerdeführer jedenfalls 20 6 zurück. Bies entspricht der Billigkeit, well, wer mit Unrecht in erster Instan; abgewlesen ist, fur die Behebung dieses Unrechts nicht mehr auß zuopfern haben darf, als derjenige, der mit Recht abgewiesen ist und die Beschwerdeinstanz unberechtigt in Anspruch nimmt. Dem letzteren aber wird für den Fall, daß er sich bei der abweisenden Entscheidung des Teissenatg beruhigt, ein Anspruch auf Rückzahlung von 20 4 eingeräumt, weil ihn die Aussicht auf Rückgewinnung den 20 6 zur Prüfung anhalten soll, ob er nicht Anlaß hat, den Spruch zweier Fastanzen als richlig nunmehr anzuerkennen. Es soll dadurch verhütet werden, daß die Anrufung des Vollsenats zur durchgängigen Regel wird. Glaubt der Beschwerdeführer auf Fortführung der Sache nicht verzichten zu können, so muß er den schriftlichen Antrag auf Ent⸗ scheidung des Vollsenats binnen Monatsfrist stellen. Dann werden zwei weltere Mitglieder hinzugezogen, auf Antrag wird der Beschwerde⸗ führer zur mündlichen Verhandlung gelaren, und zu seinem Begehren wird zum dritten Male Stellung genommen. .

Das Verfahren ist so gestallet, daß nicht zur zweiten Instanz eine drifte binzutritt, sondern daß die dritte Prüfung sich nur als eine Wiederholung der zweiten auf breiterer und gegebenenfalls durch mündliche Verhandlung veränderter Grundlage darstellt. Dadurch wird die Erhebung einer neuen Instanzgebühr entb hrlich und. die Mitwirkung der an der Vorentscheidung beteiligten Richter möalich, worauf zur Ersparnis pon Kräften Wert gelegt werden muß. Der Einwand, das, dadurch die Mehrheit des Vollsengts von vornherein gegen den Beschwerdeführer eingenommen e, . ledigt sich dadurch, daß es genügt, wenn nur einer der drel ersten Richter seiner Auffassung ist, um mit den beiden zum erstzn! Male mit der Sache befaßten Mitgliedern die Mehrheit für sich zu baben, sowie vor allem dadurch, daß der Schwervunkt der Neuerung nicht in der Gewährung eines neuen Kossegiums, sondern in der Gelegenheit für den Anmelder liegt, Irrtümer über das Wesen seiner Eifindung zu zerstreuen und neue Jefichtepunkte vorzubringen. Gerade hierdurch rechtfertigt es sich auch, die Einrichtung nicht auf den Fall auszudehnen, daß dem Patent⸗ sucher auf Einspruch das Patent in erster Instanz versagt ist. Denn bier genügt die Mitwirkung des Einsprechenden, um dem Anmelder ein klares Bild von den gegen die Anmeldung erhobenen Ein— wendungen zu geben und ihn von vornherein in den Stand zu setzen, dagegen Stellung zu nehmen.

FS§ 38 bis 42.

Das Nichtigkeilsperfahren bleibt im allgemeinen Nur folgende Abweichungen sind hervorzuheben.

17 Von vielen Seiten wird verlangt, daß die Vorschrift auf— gehoben werde, wonach die Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Neu⸗ bejt n. dgl. an eine Ausschlußfrist ven fünf Jabren gebunden ist. Die Voischrift bat ihren Grund in der Erwägung, daß es nach Ablauf längerer Zeit schwer und oft unmöalich sel, sic auf den

unverändert.

indung in der allgemeinen Entwicklung der Technik einnahm, und

es ein gerechtes Verlangen des Patentinhabers sei, nach einiger

Zeit von der 34

1

21

seines Preents be⸗ zu werden, ungestörten Ausnutzung hin zu können. Dem wird es von den zan Weit. bewerbe“ stehenden Gewerbetreibenden als eine Unbilligleit empfunden, einem Ausschließungsrechte welchen zu müssen, welches nachweisbar den Stempel der Nichtigkeit an sich trägt. Eis kommt vor, daß der Inhaber ein Patent, dem die Industrie nicht so viel Wert beimißt, um es für nichtig erklären zu lassen, erst daun, wenn die fünfjährlge Frist verstrichen ist,

3 einer Anfechtung rei geben

gegenüber den Gewerhegenossen geltend macht und daraus weitgehende Ann rüche zur Belästigung des Gewerbes Ferleitet, welchem nunmehr die Möglichkeit der Nichtig⸗ keitsklage aus rein formellen Gränden entzogen ist. Nament⸗ lich wo es gelungen ist, die Gerichte zu einer stark aus⸗ dehnenden Auslegung des Patentanspruchs über die vom Patentamt. beftinmten Grenzen hingus zu bewegen, hat sich die starre Wirkung der formellen Unangreifbarkeit des Patents als lästig erwiesen. Auf der anderen Seite muß das Be⸗ dürfnis der Patente besitzenden Industrie, ein Patent, welches sich geraume Zeit behauptet hat, nicht immer wieder gegen unbegründete Ängriffe verteidigen zu müssen, als berechtigt anerkannt werden. Der Enkwurf kann sich daher zur glatten Beseitigung der Ausschlußfrist nicht verstehen. Er sucht aber zwischen den beiden entzegengesetzten Richtungen zu vermitteln, indem er den geltenden Giundsatz ab⸗ schwächt. Wer überhaupt seine Erfindung micht dem Verkehr über⸗ gibt, hat keinen Anspruch auf besondere Förderung seines Strebens, fie ungestört ausüben und als gesicherten Vermögens gegenstand voll verwerten zu können. Solange er sie nicht offenkundig aut übt, soll er deshalb auch über die fänfsährige Frist hinaus der Nichtigkeitsklage ausgesetzt bleiben. Gegenüber einer nach Ablauf von fünf Jahren erhobenen Nichtigkeitsklage gemäß 5 15. Nr. 1 reicht der Hinweis auf ihren formellen Ausschluß also tünftig nicht mehr . noch weniger wird das Patentamt von Amis wegen dle Ein⸗ leitung des Verfahrens ablehnen dürfen sondern der Beklagte muß, um die Vernichtung abzuwenden, den Nachweis führen, daß er schon vor Einreichung der Klage da; Patent derart ins prakttische Leben umgesetzt hatte, daß die Eifindung für den Verkehr offen kunzig war. Die Tätsache offenkundiger Ausführung als solche ist er orderlich und ausreichend, gleichviel, ob sie vor oder nach Ablauf der fünf Jahre eingetreten ist. Uaternimmt oder führt der Inhaber diesen Nachweis nicht, so ist die Klage auf ihre Berechtigung zu prüfen, wie wenn sie innerhalb der fünf Jahre erhoben wäre. Die neue Vorschrift im 8 33 Abf. 2 wird hiernach in dem Regelfalle, daß der Patentinhaber sobald als möglich an die vraktische Einführung und Ausnutzung der Erfindung geht, ihm die Wohltat der Ausschlußtrist sichern, deren Mißbrauch jedoch zur Geltendmachung sogenannter Wegelagererpatente wirksam verhindern und anderseits die Allgemein⸗ heit dazu anhalten, daß sie, sobald das Patent, im Verkehre bekannt wird, nicht unnötig zögert, die Berichtigung eines etwa bei der Er— teilung begangenen Fehlers herbeizuführen. . 2) Daß die jetzige Nichtigkeltsgebühr von 50 „6 zu niedrig ist, wird allfeitig zugegeben. Sie dient weder zur Abwehr leichtfertiger Nichtiakeitzanträge, noch steht sie zu dem erforde lichen Aufwand amt⸗ licher Tätigkeit in einem richtigen Verhältnis. Noch ungerecht fertiger ist es, daß das Berufungsverfahren ebenfalls allein durch die Gebühr von 50 „6 gedeckt ist, was darauf hinausläuft, daß es überhaupt kosten⸗ frei ist. Ohne zureichenden Grund und im Gegensatze zu den allge⸗ meinen Grundsätzen von der Gerichtakostenpflicht wird in oft verwickelten und zeitraubenden Streitsachen von dem größten Geldwert und oft von den kapitalkräftigsten Parteien die Tätigkeit des Reichsgerichts in An⸗ spruch genommen, ohne daß dafür das geringste Entgelt entrichtet wird. Sowohl um dem Patentamt und dem Reichsgerichte vermeidbare Nichtig⸗ keltsanträge und Berufungen fernzuhalten, als um den billigen Anspruch des Reichs auf Vergütung für die bereitgestellte gerichtliche Mähe⸗ waltung zu erfüllen, siebt der Entwurf daher vor, daß mit dem Nichtigkeitsantrag eine Gebühr von 109 „S6, mit der Berufung eine solche von 300 (6 zu zahlen ist, und daß in dem reichsgerichtlichen Be rufungsberfahren Gebühren und Auslagen erhoben werden, wie wenn das Reichsgericht in bürgerlichen Rechtsstreitigkelten als Reyisions⸗ gericht wirkt. Maßgebend ist das Gerichtskostengesetz (Reichs Gezetzbl. 35898 S. 6h9) in der Fassung des Gesetzes vom 1. Juni 1909 NReicht⸗ Gesetzbl. S. Nö), dessen Artikel III hier einschlägt. Die Gebühren⸗ sätze richten sich dabei nach Artikel VIII des Gesetzes, betreffend die Zuͤfländigkeit des Reichsgerichts, vom 22. Mai 1910 Meichs⸗Gesetzbl. S. 767) und betragen das Doppelte der einfachen Gebühr. Die an das Patentamt gezahlte Berufungsgebühr ersetzt den Gerichtskosten⸗ horschuß und stellt in jedem Falle das Mindestmaß dessen dar, was dem Fiskus als Gerichtsgebühr zukommt; die Zurückzahlung eines Teiles der 300 S ist auch dann ausgeschlossen, wenn sich die gericht⸗ ichen Gebühren nach dem Werte des Streitgegenstandes auf weniger als 300 6 berechnen sollten. .

3) Nach geltendem Rechte hat das Patentamt die Nichtigkeits⸗ gebühr zu erstatten, wenn das Verfahren ohne Anhörung der Be teiligten beendet wird. In der Praxis haben sich mannigfache Zweifel ergeben, wann diese Voraussetzung erfüllt ist, und entgegen der Absicht der Vorschrift, ein ohne erhebliche Inanspruchnahme der. Behörde sich erledigendes Verfahren kostenfrei zu machen, hat die Gebühr auch dann erstatiet werden müssen, wenn nach umfangreichem Schriftenwechsel die Entscheidung erlassen worden ist, nur deshalb, weil die Beteiligten nicht erschienen sind, oder weil nur über den Kostenpunkt zu ent⸗ scheiden und die deshalb nicht obligatorische Ladung unterblieben ist; selbst eine umftändliche Bewelzaufnahme schließt nicht aus, daß es zur glatten Zutöckzahlung der Gebühr kommt. Der Entwurf hestinmt zur Beseitigung von Schwierigkeiten und Unbilligkeiten, daß die Hälfte der Gebühr immer einbehalten und daß die andere Hällte dann er— ftattet wird, wenn es zu keiner Entscheidung in der Sache selbst kommt; darauf, ob zur mündlichen Verhandlung geladen oder nicht geladen worden ist, ob die Beteiligten erschienen sind und verhandelt haben oder nicht, soll es künftig nicht mehr ankommen.

§ 43

gibt dem lebhaften Drängen der beteiligten Kreise und dem Urteil erfahrener Sachperständigen nach und führt die Wiedereinsetz ung in den vorigen Stand in das Patentrecht ein Es muß 415 eine unberechtigte Härte anerkannt werden, daß das geltende Recht kein Melttel gewährt, die Nachtetle unverschuldater Fristversäumung in dem patentanitlichen Verfahren abzuwenden, obwohl hler außerordentlich große Werte verloren gehen können, Der Rechtsbehelf der Wieder einfezung in den vorigen Stand steht nicht nur im gerichtlichen Prozssse, sondern auch auf anderen Gebieten der freiwilligen und der verwaltungerechtlichen Gerichtsbarkeit zur Verfügung und kann dem Patentsucher nicht wohl vorenthalten werden. Der Wunsch, dem Patent⸗ amte Zuwachs an Aufgaben und Arbeit zu ersparen, muß hier gegenüber dem ernstlichen Bedürfnis der Rechtsuchenden und des geschäftlichen bens zurücktreten. Allerdings muß man sich, wie im Prozeß auf die Fälle beschränken, wo Verfahrensftisten versäumt werden. Vie Fristen für die Zahlung von Jahresgebühren haben elne andere rechtliche und wirtschaftliche Bedeutung und werden zudem dadurch, daß das Patent- amt an die rechtzeitige Zahlung besonders erinnert, den Beteiligten regelmäßig ins Gedächtnis gerufen. Die Zulassung der Wiederein⸗ setzung in den vorigen Stand auch bei Versäumung dieser Gebühren · frissen' kann und muß daher abgelehnt werden; sie würde aller Vor · aussicht nach dem Patentamt außerordentlich umfangreiche und nur in vereinzelten Fällen wirtschaftlich naäͤtzliche Arbeit verursachen, da der Verfuch, ein verfallenes Patent noch zu retten. schließlich von jedermann unternommen werden würde, Die denigen im Verfahren vorkommenden Fristen, die als Not⸗ fristen im Sinne des Wiedereinsetzungsrechts anerkannt werden, zählt der Entwurf ausdrücklich auf; solche, von deren Wahrung nicht unmittelbar die Erlangung oder Wahrung des Patents ahhängt, sind autzgeschlossen. Ueber den Zweck, den Anspruch auf Schutz der Er⸗ findung vor ungewolltem oder unverschuldetem Untergang zu bewahren geht der Entwarf nur insofern higaus, als gegen Ablauf der Frist

es für sie wichtiger ist, daß ihre Anmeldung und ihr Schußrecht un—

Standpunkt zurückzuxersetzen, den zur Zeit der Anmeldung die Er⸗

zur instanzmäßigen Anfechtung einer Entscheidung des Nichtigkeits.«