D
ausmachen, Ihre gesetzliche Anerkennung empfiehlt sich um so mehr, als auch dieses Mittel geeignet ist, durch Ableitung aussichts⸗ loser Patkntanmeldungen das Patenterteilungsverfahren zu entlasten. Wer neben einer Patentanmeldung eine Gebrauchsmusteranmeldung einhergehen läßt, kann beantragen, daß das Muster nicht alsbald ein getragen (und demgemäß veröffentlicht) wird, und kann diese seine Nebenanmeldung zurückstellen lassen, bis das in erster Linie verfolgte Gesuch um ein Patent in der einen oder der anderen Weise erledigt ist. Bis dahin ist er in der Entschließung frei, ob die Muster⸗ eintragung vollzogen werden soll oder nicht, die Priorität ist ibm aber für den Fall der Eintragung gesichert. Da die Nebenanmeldungen oft ohne alle Mühewaltung für das Patentamt verlaufen, so kann, entsprechend der Praxis des Amtes, den Beteiligten nachgelassen werden, daß die Anmeldegebühr nicht schon mit dem Eingang der Nebenanmeldung fällig wird, sondern erst dann zu zahlen ist, wenn die Schwebejeit vorüber ist und es wirklich zur Eintragung des Gebrauchsmusters kommen soll.
Hiermit wird dem Interesse des Erfinders, der vor der Frage steht, ob er die Erfindung zum Patent oder als Gebrauchsmuster an⸗ melden soll, ausreichend Rechnung getragen. Weitere Erleichterungen können nicht zugestanden werden. Insbesondere muß an der Praxis festgehalten werden, daß dem Palentamt im Falle der RNeben— nmeldung je eine besondere Anmeldung für die Behandlung im Patentverfahren und für die Gebrauchsmusterakten vorzulegen ist; dies ist für die Feststellung der Rangordnung und für die geschäftliche Behandlung der Anmeldungen gleich unentbehrlich.
865 Prüfung der Anmeldungen liegt im Patentamt einer be⸗ en Stelle ob, die auf Grund der Kaiserlichen Verordnung vom 1591 Meichs⸗Gesetzbl. S. 349) errichtet ist. An Stelle der lichen Bezeichnung „Anmeldestelle für Gebrauchs muster“ soll ppere Ausdruck „Gebrauchsmusterstelle“ treten.
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6 .
Arzneimittel zum Gegenstande haben.
Regelmäßig wird auch künftig die Eintragung in kürzester Frist dem Eingang der Anmeldung folgen, im Zweifel ist, wie bisher, das
ster zuzulassen, und auch wenn eine Beanstandung unumgänglich ist, fo sind eingehende Untersuchungen und ein umständliches Verfahren nicht am Platze; ungehört darf indessen, wie ausdrücklich vorgesehen wird, der Anmelder keiner falls zurückgewiesen werden.
8 15
In dem Streben, das Verfahren möglichst einfach und frei zu gestalten, ist das alte Gesetz so weit gegangen, jede rechtsmittelmäßige Anfechtung von Entschließungen der Gebrauchsmusterstelle auszu— schließen, und in Sz 21 der obengegannten Ausführungsverordnung vom 11. Juli 1891 ist lediglich der Präsident ermächtigt, über Vorstellungen gegen die Verfügungen der Anmeldestelle zu be⸗ finden. Diese Einrichtung befriedigt die Interessen der Beteiligten wenig und üherträgt ohne ausreichenden Grund der Verwaltung die Entscheidung auch in solchen Fällen, wo es sich um Rechts⸗ fragen und projessuale Zweifel handelt. Bei der Anfechtung der im § 13 aufgejählten Entscheidungen liegen in Wahrheit nicht Ver⸗ waltungs⸗ oder Dienstaufsichtsbeschwerden vor, sondern Rechtsmittel, die vor die Stelle gehören, welche im Patentamt als Beschwerde⸗ instanz wirkt. Die Zulassung der förmlichen Rechtsbeschwerde gemäß z 23 des Patentgesetzentwurfs entspricht einem Bedürfnis der Praxis,
der gebührensreien Beschwerde nach 5 24 des neuen Patentgesetzes mit drei Mitgliedern besetzt wird. § 14.
Hier sind die in den 85 2, 3, 8, 13 des geltenden Gesetzes zer—⸗ treuten Bestimmungen über Führung und Inhalt der Rolle zu— ammengestellt, und zwar unter Berücksichtigung des 8 22 der Kaiser— lichen Verordnung vom 11. Juli 1891 und der entsprechenden neuen Vorschriften des Entwurfs eines Patentgesetzes und des gegenwärtigen Entwurfs. Die jetzt vorgeschriebene Eintragung der Verlängerung der Schutzfrist kann in Fortfall kommen, da aus der Nichtlöschung des Musters die Tatsache ersichtlich ist, daß es verlängert worden ist. Auch für Patente wird die Fortdauer des Schutzes infolge Zahlung der Jahresgebühren nicht in der Rolle vermerkt.
§ 15.
Die gutachtliche Tätigkeit des Patentamts in Gebrauchs muster, sachen wird von den gerichtlichen Behörden nicht selten in Anspruch genommen und beruht zurzeit auf einem gemäß § 18 Abs. 2 des Patentgesetzes ergangenen Erlasse des Reichskanzlers vom 10. Sep⸗ tember 1394. Die entsprechen de. Verpflichtung des Patentamts nun— mehr gesetzlich festzustellen, erscheint zweckmäßig.
S5 16-20.
Wie im Patentrecht ist jur den Tatbestand der Verletzung des Schutzes der Begriff der groben Fahrlässigkeit durch den der Fahr— lässigkeit ersetzt, die Häufung von Gefängnis⸗ und Geldstrafe zu⸗ gelassen und der Höchstbetrag der Buße angemessen erhöht. Die Einführung eines Bereicherungsanspruchs empfiehlt sich hier nicht. Der Patentschutz wird nur nach vorgängiger Prüfung erteilt und hat
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daher, weil und solange er besteht, Anspruch auf Berücksichtigung; wer eine patentierte Erfindung benutzt, beeinträchtigt immer das staatlich gewährleistete Patentrecht. Das Gebrauchsmuster wird da— gegen ungeprüft eingetragen, auch wenn es allgemein bekannt und den peteiligten Gewerben geläufig ist, seine Schutzfähigkeit muß erst im Prozesse festgestellt werden. Solange der angebliche Verletzer nicht rechtskräftig veturteilt ist, bleibt es ungewiß, ob der Gebrauchsmuster⸗ schutz materiell zu Recht besteht und überhaupt verletzt werden konnte. Die in der Zulassung des Bereicherungsanspruchs liegende Ver— stärkung der Rechte des Musterinhabers würde daher mit der Natur des Musterrechts im Widerspruche stehen und vom Standpunkt der Allgemeinhett als unbillig empfunden werden, ganz abgesehen davon, daß bei der Musterverletzung regelmäßig weit geringere Werte und — 53 Interessen in Frage kommen als bei der Patent— verletzung.
Gebrauchs musterklagen gehören, da der Wert des Streitgegen⸗ standes meist gering ist, in erster Instanz oft zur Zuständigkeit der Amtsgerichte, und hierin will der Entwurf nichts ändern. Auch sprechen praktische Gründe gegen die Beseitigung der mitunter als unzweckmäßig bezeichneten Vorschrift im 8 101 Nr. 3c des Gerichts verfassungsgesetzes, wonach landgerichtliche Klagen in Gebrauchsmuster⸗ sachen vor die Kammern für Handelssachen gehören. Es genügt, daß die besondere Zuständigkeit der Landgerichte für erfinderrechtliche Streitigkelten gemäß 5 49 des Patentgesetzentwurfs auch für Gebrauchs⸗ mustersachen begründet wird.
Im übrigen geben die Bestimmungen des dritten Abschnitts das geltende Recht wieder.
— . S5 21, 22.
Nach 5 13 Abs. I des Gesetzes vom 1. Juni 1691 ist der Ge⸗ brauchsmusterschutz regelmäßig denjenigen versagt, die nicht im Inland ansässig sind, es fei denn, daß ihr Heimatsstaat deutsche Gebrauchz⸗ muster schützt. Die Anwendung dieser Vorschrift auf Reichs angehörige ist durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. März 1913 (Reichsgesetzbl. S. 236) seit dem 1. Mai 1913 ausdrücklich ausgeschloßen, weil auch den Angehörigen des Pariser Verbandes zum Schutze des gewerblichen Eigentums gemäß Artikel 2 der revidierten (Washingtoner) UÜebereinkunft vom 2. Juni 1911 (Reichsgesetzbl. 1913 S. 209) keinerlei Verpflichtung auferlegt werden darf, einen Wohnsitz oder eine Niederlassung in dem Lande zu haben, wo sie Schutz be anspruchen. Vom Nachweis der Gegenseitigkeit hängt also nach innerem deutschen Rechte der Gebrauchsmusterschutz nur noch ab, wenn er in Anspruch genommen wird von einem Nichtdeutschen, der nicht im Inland, und zwar, wie einhellig angenommen wird, weder inner— halb des Reichs noch innerhalb der Schutzgebiete wohnt oder sich niedergelassen hat. Diesen Rechtszustand stellt 8 21 fest. Das erwähnte internationale Vertragsrecht bleibt selbstverständlich unberühit, so daß von dem bezeichneten Nachweis auch befreit ist, wer sich auf jene Uebereinkunft berufen kann. ;
§z 22 hält den in 5 13 Abs. 2 des Gesetzes vorgeschriebenen Ver⸗ treterzwang für außerhalb des Reichs Wohnhafte aufrecht und ist ebenso gefaßt wie 5 M4. des neuen Patentgesetzes. Den Unterschied, daß hier schon eing Niederlassung genügt, um von dem Zwange zu befreien, nach dem Patentgesetze dagegen nicht, hat der Entwurf nicht beseitigt, erhebliche praktische Bedeutung kommt ihm erfahrungsmäßig
nicht zu. . S8 24. 26. Es ist beabsichtigt, daß das Gebrauchsmustergesetz gleichzeitig mit dem neuen Patentgesetz in Kraft treten soll. Die erforderlichen Aus—
fuührungevorschriften werden sich fast durchweg mit den gemäß 8 26 des neuen Patentgesetzes zu erlassenden Bestimmungen decken.
Entwurf eines Waren zeichengesetzes. Erster Abschnitt. Schutz eingetragener Warenzeichen. Grster Teil Bei che nęẽ rte cht .
Wer in seinem Geschäftsbetriebe zur Unterscheidung seiner Waren von den Waren anderer ein Warenzeichen benutzen will, kann das Zeichen zur Eintragung in die Zeichenrolle bei dem Patentamt an⸗ melden.
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Von der Eintragung sind ausgeschlossen:
I) Freizeichen;
2) Zeichen, die der Unterscheidungskraft ermangeln;
3) ZHeichen, die ausschließlich in Zahlen, Buchstaben oder solchen Wörtern bestehen, die im Geschäftsberkehre zur Bezeichnung von Art, Zeit oder Ort der Erzeugung oder des Vertriebs der Ware oder zur Bezeichnung von Beschaffenheit, Be— stimmung, Preis, Menge, Maß oder Gewicht der Ware dienen können;
Zeichen, die Staatswappen oder sonstige staatliche Hoheits— zeichen oder Wappen eines deutschen Ortes oder eines deut— schen Gemeinde⸗ oder weiteren Kommunalverbandes ent⸗ halten;
Zeichen, die das Rote Kreuz enthalten;
Zeichen, deren Anwendung gegen die öffentliche Ordnung ver— stoßen oder Aergernis erregen würde;
Zeichen mit Angaben, die den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechen Und die Gefahr einer Täuschung begründen.
Die Eintragung ist jedoch zulässig in den Fällen der Nr. 2, 3, wenn das Zeichen im Verkehr als Kennzeichen der Waren des An⸗ melders gilt, und im Falle der Nr. 4, wenn der Anmelder berechtigt ist, das Wappen oder Hoheitszeichen in dem Warenzeichen zu führen.
8 3.
Der als Inhaber eines Warenzeichens für bestimmte Waren Eingetragene ist ausschließlich berechtigt, gleiche oder gleichartige Waren und deren Verpackung oder Umhüllung mit dem Warenzeichen zu versehen, die so bezeichneten Waren in Verkehr zu setzen oder feil⸗ zuhalten und das Zeichen auf Ankündigungen, Geschäftspapieren oder dergleichen anzubringen.
8 4.
Durch die Eintragung eines Warenzeichens wird niemand ge— hindert, seinen Namen, sein Wappen, seine Firma, seine Wohnung so⸗ wie Angaben über Art, Zeit oder Ort der Erzeugung oder des Ver— triebs von Waren oder über deren Beschaffenheit, Bestimmung, Preis, Menge, Maß oder Gewicht, auch abgekürzt, auf Waren oder deren Verpackung oder Umhüllung anzubringen und im Geschäftsverkehre zu gebrauchen, soweit dies nicht derart geschieht, daß dadurch die Gefahr einer Verwechslung der Geschäftsbetriebe hervorgerufen wird.
Wer das eingetragene Warenzeichen zur Zeit der Anmeldung be— reits derart benutzt hatte, daß es innerhalb beteiligter Verkehrskrei? als Kennzeichen seiner Waren gilt Vorbenutzer, darf es in seinem Geschäftsbetriebe weiterbenutzen. Der eingetragene Inhaber kann von dem Vorbenutzer verlangen, daß er von dieser Befugnis nur in einer Weise Gebrauch macht, welche geeignet ist, die Gefahr einer Verwechslung der Geschäftsbetriebe auszuschließen. Die Befugnis des Vorbenutzers kann nur zusammen mit dem Geschäftsbetriebe, zu dem das Zeichen gehört, auf einen anderen übergehen.
S6.
Das durch Anmeldung oder Eintragung eines Warenzeichens be⸗ gründete Recht ist übertragbar und geht auf die Erben über. Es kann jedoch nur zusammen mit dem Geschäftsbetriebe, zu dem das Zeichen gehört, auf einen anderen übergehen. Der Uebergang wird auf Antrag des Rechtsnachfolgers in der Zeichenrolle vermerkt, sofern die Einwilligung des Berechtigten in beweisender Form beigebracht wird; ist der Berechtigte verstorben, so ist der Nachweis der Rechts⸗ nachfolge zu führen.
Solange der Uebergang in der Rolle nicht vermerkt ist, kann der Rechtsnachfolger sein Recht aus der Eintragung des Zeichens nicht geltend · machen.
8 4
Der Zeichenschutz dauert bis zur Löschung des Zeichens in der Rolle. Er kann für die vorangegangene Zeit, soweit t weRechtsgrund für die Löschung schon vorhanden war, nicht mehr gernnd gemacht werden. 3
Bei Ablauf von zehn Jahren seit der Anmeldung oder ihrer Erneuerung ist, wenn das Zeichen nicht gelöscht werden soll, die An⸗ meldung jedesmal zu erneuern.
Das Zeichen wird in der Rolle gelöscht:
1) wenn seit der Anmeldung oder ihrer Erneuerung zehn Jahre verflossen sind und die Anmeldung nicht erneuert wird; 2) wenn der Inhaber die Löschung beantragt oder bewilligt; 3) wenn die Eintragung gesetzlich ausgeschlossen war und der Grund der Ausschließung fortbesteht. 8 g.
Ist das Zeichen auf Grund einer früheren Anmeldung für gleiche oder gleichartige Waren in der Zeichenrolle für einen anderen ein⸗ getragen, so kann dieser von dem eingetragenen Inhaber verlangen, daß er die Löschung des . bewilligt.
Den gleichen Anspruch hat jedermann:
I) wenn der ir r leb tick. für den das Zeichen eingetragen 36 begonnen worden ist oder nicht mehr fortgesetzt wird;
2) wenn der Inhalt des Zeichens den tatsächlichen Verhält⸗ nissen nicht entspricht und die Gefahr einer Täuschung be⸗ gründet.
Das Urteil ist, soweit es auf Löschung lautet, auch gegen den—⸗ jenigen wirksam und vollstreckbar, auf den das Warenzeichen über— egangen ist. Auf die Befugnis des Rechtsnachfolgers, in den Rechts- treit einzutreten, finden die Bestimmungen der S8 66 bis 69, 76 der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung.
Die Vorschriften anderer Gesetze, die einen Anspruch auf Be⸗ willigung der Löschung begründen, bleiben unberührt.
Zweiter Teil. Verfahren.
10.
Soweit sich aus diesem Gesetze nichts anderes ergibt, werden in Warenzeichenfachen die Vorschriften des Patentgesetzes über die Ver⸗ fassung und Einrichtung des Patentamts, über das Verfahren und über die Zahlung von Gebühren entsprechend angewendet.
§ 11.
Im Patentamt werden gebildet:
I) Prüfungsstellen für die Warenzeichenanmeldungen,
2) Warenzeichenabteilungen für die Angelegenheiten, welche Warenzeichen betreffen und nicht gesetzlich anderen Stellen zugewiesen sind, insbesondere fur die Löschungen in der Zeichenrolle.
Die Geschäfte der Prüfungsstelle werden von einem ständigen Mitglied wahrgenommen (Prüfer). Jedem Prüfer werden bestimmte Warenklassen zugewiesen.
Die Warenzeichenabteilung besteht aus dem Vorsitzenden und den Prüfern der ihr zugewiesenen Warenklassen. Ueber die Löschung eines Zeichens nach § 8 Nr. 3 beschließt die Abteilung in der Be⸗ setzung mit drei Mitgliedern.
Ueber die Beschwerden gegen die Beschlüsse der Prüfungsstellen und der Warenzeichenabteilungen entscheidet der Beschwerdesenat in der Besetzung mit drei Mitgliedern; wird über die Löschung eines Zeichens nach S 8 Nr. 3 entschieden, so ist der Beschwerdesenat mit fünf Mitgliedern besetzt.
8 12.
Die Zeichenrolle enthält:
I) den Tag des Einganges der Anmeldung,
2) die nach 8 14 Abs. J erforderlichen Angaben,
3 Namen und Wohnort oder Sitz des Zeicheninhabers und des gemäß S 41 bestellten Vertreters,
4) die Erneuerung der Anmeldung,
5) den Tag der Löschung des Zeichens.
Die Einsicht der Zeichenrolle steht jedermann frei.
Jede Eintragung und jede Löschung in der Rolle wird amtlich be— kannt gemacht. —
Das Patentamt ist verpflichtet, auf Ersuchen der Gerichte oder der Staatsanwaltschaft über Fragen, welche eingetragene Waxenzeichen betreffen, Gutachten abzugeben, sofern in dem gerichtlichen Verfahren voneinander abweichende Gutachten mehrerer Sachverständigen vor— liegen.
§ 14
Die Anmeldung der Warenzeichen muß schriftlich geschehen. Jedes Warenzeichen ist besonders anzumelden. Die Anmeldung muß den Geschäftsbetrieb und die Waren angeben, für die das Zeichen ver— wendet werden soll; eine deutliche Darstellung und, soweit erforder⸗ lich, eine Beschreibung des Zeichens ist beizufügen. Die Waren sind nach Warenklassen anzugeben. Die Einteilung der Warenklassen wird vom Bundesrate festgesetzt.
Bei der Anmeldung muß eine Anmeldegebühr von zwanzig Mark und außerdem eine Klassengebühr gezahlt werden, welche für jede Warenklasse, auf die sich die Anmeldung erstreckt, r smig Mark be⸗ trägt; umfaßt die Anmeldung mehr als zwei Drittel aller. Waren⸗ . so ist für die überschießenden Klassen eine Klassengebühr nicht u zahlen.
; Das Patentamt erläßt Bestimmungen über die sonstigen Er fordernisse der Anmeldung. . S)?
Genügt die Anmeldung den vorgeschriebenen Anforderungen und erscheint die Eintragung des Zeichens nicht ausgeschlossen, so macht das Patentamt die Anmeldung bekannt. Andernfalls wird die An— meldung zurückgewiesen.
Die Bekanntmachung besteht darin, daß der Name des An⸗ melders sowie Gegenstand (6 14 Abs. 1 Satz 3, 4) und Tag der An— meldung veröffentlicht werden. Gleichzeitig ist die Anmeldung nebst Beilagen bei dem Patentamt zur Einsicht für jedermann auszulegen.
§ 16.
Innerhalb der Frist von zwei Monaten nach der Veröffent⸗ lichung (3 15) kann gegen die Eintragung schriftlich Einspruch erhoben werden. Der Einspruch kann nur auf die Behauptung gestützt werden, daß die Eintragung des Zeichens ausgeschlossen sei, oder daß es mit dem früher angemeldeten, für gleiche oder gleichartige Waren ein⸗ getragenen Zeichen des Einsprechenden übereinstimme, und muß die Tatfachen angeben, auf die er gestützt wird. Der Einspruch gilt als nicht erhoben, wenn nicht innerhalb der Einspruchsfrist eine Gebühr von zwanzig Mark für die Kosten des Verfahrens gezahlt ist.
Rach Ablauf der Frist faßt das Patentamt über die Eintragung des Jeichens Beschluß; ist der Einspruch begründet, so wird die Ein⸗ tragung versagt. Das Patentamt kann dabei anordnen, daß dem ob—= siegenden Einsprechenden die Einspruchsgebühr erstattet wird, und nach freiem Ermessen bestimmen, inwieweit die Kosten des Verfahrens den Beteiligten zur Last fallen.
Wird nach der Veröffentlichung G 15) die Anmeldung zurück genommen oder die Eintragung versagt, so wird dies amtlich bekan at gemacht.
§ 17.
Nach Beendigung des Verfahrens wird, soweit das Zeichern für die angemeldeten Warenklassen nicht eingetragen ist, die gezahlte Klassengebühr (5 14 Abs. 2) zur Hälfte erstaltet. War die Ein— tragung ohne Unterschied der angemeldeten Klassen für die ange⸗ gebenen Waren G 14 Abs. ) schlechthin ausgeschlossen, so wird die Klassengebühr für eine Klasse zur Hälfte, für die übrigen ganz er— stattet.
Die volle Klassengebühr wird erstattet, wenn die Anmeldung vor Beginn der Prüfung zurückgenommen wird.
818.
Die Anmeldung kann für die Waren, für die das Zeichen ein⸗ getragen ist, nach Beginn des zehnten Jahres (6 7 Abs. 2) erneuert werden. Der Antrag ist schriftlich an das Patentamt zu richten und hat die Waren, auf die sich die Erneuerung bezieht, nach Warenklassen zu bezeichnen. Mit dem Antrag ist eine Erneuerungsgebühr von zehn Mark und außerdem, soweit er nicht mehr als zwei Drittel aller . umfaßt, für jede Klasse eine Gebühr von zehn Mark zu zahlen.
; Ist die Anmeldung bei Ablauf des zehnten Jahres nicht er— neuert, so wird der Zeicheninhaber von dem Patentamt benachrichtigt, daß die Löschung des Zeichens bevorsteht. Die Erneuerung kann nur unter Zuschlag von zehn Mark und nur bis zum . eines Monats nach der Zustellung nachgeholt werden. Mit Ablauf des zehnten Jahres wird die Erneuerung wirksam. Diese Vorschriften gelten auch für jede weitere Erneuerung. § 19.
Das Verfahren zur Löschung eines eingetragenen Zeichens ge— mäß 3 8 Rr. 3 wird nur auf Antrag eingeleitet.
Ber Antrag ist schriftlich an das Patentamt zu richten und hat die Tatsachen anzugeben, auf die er gestützt wird. Mit dem Antrag ist eine Gebühr von e . zu zahlen; er gilt als nicht gestellt, wenn die Zahlung unterbleibt und nicht innerhalb der vovn Patent⸗— amt bestimmten gh nachgeholt wird.
Das Patentamt stellt den Antrag dem als Inhaber des Zeichens Eingetragenen zu und faßt nach Ablauf der zur Erklärun / bestimmten
Fist Beschluß. Vor der Entscheidung müssen die Bekeiligten auf Antrag zur Anhörung geladen werden. Das Patentamt kann in der (Gntscheidung anordnen, daß die Gebühr (Abs. Y) erstattet wird, und nach freiem Ermessen bestimmen, inwieweit die Kosten des Verfahrens den Beteiligten zur Last . .
Im Falle des 5 9 Abs. 2 Nr. 1 kann die Löschung zunächst bei dem , g. beantragt werden. Das Patentamt gibt dem als Inhaber des Zeichens Eingetragenen Nachricht. Widerspricht dieser innerhalb eines Monats nach der Zustellung nicht, so wird das Zeichen gelöscht. Widerspricht er, so wird dem Antragsteller anheim⸗ gegeben, den Anspruch im Wege der Klage zu verfolgen.
§ 21.
Gegen den Beschluß, durch welchen die Anmeldung zurückgewiesen oder die Eintragung des Zeichens versagt wird, kann der Zeichen— werber, gegen den Beschluß, durch welchen der Einspruch verworfen oder die Eintragung beschlossen wird, kann der Einsprechende Be— schwerde einlegen; gegen den Beschluß, durch welchen über den An⸗ trag auf Löschung des eingetragenen Zeichens gemäß 8 19 entschieden wird, kann der Antragsteller oder der Zeicheninhaber Beschwerde ein⸗ legen. Die Beschwerde gilt als nicht erhoben, wenn nicht innerhalb der Beschwerdefrist eine Gebühr von fünfzig Mark für die Kosten des Verfahrens gezahlt ist.
8 29.
Notfristen im Sinne des 8. 453 des Patentgesetzes sind die Frist zur Erklärung auf den Vorbescheid sowie die wider den Zeichenwerber oder den Jeicheninhaber oder den Antragsteller 6 19 laufende Frist zum Einlegen der Beschwerde gemäß S 21 und zum Zahlen der Be⸗ schwerdegebühr.
Dritter Teil. Rechtsverletzungen.
9
3.
Wer den Vorschriften des 8 3 zuwider ein Warenzeichen benutzt, hat dem Verletzten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung die Nutzungen herauszugeben, die er Daraus gezogen hat, nachdem der Verletzte auf Grund seines Zeichen⸗ rechts einen Anspruch gegen ihn gerichtlich geltend gemacht hat.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des S 3 zuwider ein Warenzeichen benutzt, hat dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Er hat auf Verlangen des Verletzten die wider— rächtliche Bezeichnung auf den in seinem Besitze befindlichen Gegen— ständen zu beseitigen oder, wenn dies nicht möglich ist, die Gegen⸗ stände zu vernichten. Das Gericht bestimmt, wie die Beseitigung oder Vernichtung auszuführen ist.
— 19
Ist ein Anspruch auf Grund des 8 3 geltend gemacht, so kann das Bericht der obsiegenden Partei auf Antrag die Befugnis zu— sprechen, den verfügenden Teil des Urteils innerhalb bestimmter Frist auf Koften der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen; die Art der Bekanntmachung wird im Urteil bestimmt. Für den im s 23 Abs. 1 bezeichneten Anspruch gilt dies nicht.
.
Die Ansprüche wegen Verletzung des Zeichenrechts verjähren in sechs Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem Der Verletzte von der sie begründenden Handlung und der Person des Verpflichteten Renntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in drei Jahren von der Begehung der Handlung at. Die Verjährung des Anspruchs alf Schadensersatz beginnt nicht, bevor ein Schaden entstanden ist.
§ 26.
Wer vorsätzlich den Vorschriften des 8 3 zuwider ein Waren— zeichen benutzt, wird mit Geldstrafe bis zu fünftausend Mark und mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit einer dieser Strafen bestraft. Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein. Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig. . . O Die öffentliche Klage wird von der Staatsanwaltschaft nur dann erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Der Verletzte kann Privatklage erheben, ohne vorher die Staatsanwaltschaft an⸗ zurufen. Für die Verhandlung und Entscheidung sind im Falle der Privatklage die Schöffengerichte zuständig. . Auf Verlangen des Verletzten kann neben der Strafe auf eine an ihn zu erlegende Buße bis zum Betrage von zwanzigtausend Mark erkannt werden. Für die Buße haften die dazu Verurteilten als Ge⸗ famktschuldner. Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiseren Anspruchs wegen der Verletzung des Warenzeichenrechts aus.
35
Wird auf Grund des 5 26 der Angeklagte verurteilt, so hat das Gericht im Urteil zu bestimmen, daß und wie die widerrechtliche Be— zeichnung auf den im Besitze des Vexurteilten befindlichen Gegen⸗ Fänden zu beseitigen ist; die Gegenstände sind zu vernichten, wenn die Bezeichnung nicht anders beseitigt werden kann. Das Gericht kenn im Urteil anordnen, daß die Verurteilung auf Kosten des Ver⸗ ürteilten öffentlich bekannt gemacht wird. .
Wenn der Angeklagte freigesprochen wird, so kann auf seinen Antrag das Gericht im Urteil anordnen, daß die Freisprechung auf Koster' des Anzeigenden oder des Privatklägers oder auf Kosten der Staatskasse öffentlich bekannt gemacht wird. 6.
Die Art der Bekanntmachung wird im Urteil bestimmt.
Verbandszeichen. S§ 28.
Rechtsfähige Verbände, die gewerbliche 8 verfolgen, können, auch wenn sie einen auf Herstellung oder Vertrieb von Waren ge⸗ richteten Geschäftsbetrieb nicht beßtzen, Warenzeichen anmelden, die in den Geschäftsbetrieben ihrer Mitalieder zur Kennzeichnung der Waren dienen sollen (Verbandszeichem.
Den Verbänden stehen gleich die öffentlichen Rechts. . ᷣᷣ ö .
Auf die Verbandszeichen finden die Vorschriften über. Waren— zeichen Anwendung, soweit in diesem Teile nichts anderes bestimmt ist.
§ 29.
Der Anmeldung des Verbandszeichens ist eine Zeichensatzung beizufügen, die über Namen, Sitz, Iweck und Vertretung des Ver⸗ bandes, über den Kreis der zur Benutzung des Zeichens Berechtigten, Die Bedingungen der Benutzung und die Rechte und Pflichten der Beteiligten im Falle der Verletzung des Zeichens Auskunft gibt. Spätere Aenderungen sind dem Patenamt mitzuteilen. Die Ein⸗ sicht der Satzung steht jedermann freiz— t J Tie Gebühren betragen das Fünffache der in §§ 14, 18 vorge⸗
riebenen Sätze. j . ö.. In der Jelchen rolle wird das Zeichen als Verbandszeichen be— nannt. Ueber die Satzung und ihre Aenderungen sind Vermerke in die Rolle aufzunehmen.
Vierter Teil.
juristischen Personen des
8 30.
Das durch die Anmeldung oder Eintragung des Verbands— ihne begründete Recht kann als solches nicht auf einen anderen 1nnckagen werden. 1e mnckage! 8 31.
Unbeschadet der Vorschriften im 8 9 Abs. 1 und Abs. , Nr. 2, kann jedermann von dem Verbande verlangen, daß er die Löschung des Zeichens bewilligt; . . .
1J wenn der Verband, für den das Zeichen eingetragen ist,
nicht mehr besteht; 2) wenn der Verband duldet, daß das Zeichen in einer den (»Algemeinen Verbandszwecken oder der Zeichensatzung wider⸗ sprechenden Weise benutzt wird. Als eine solche mißbräuch⸗ fiche Benutzung ist es anzusehen, wenn die. Ueberlassung der Den e g n , an andere zu einer Irreführung des Verdehrs Anlaß gibt. ö. k
Im alle der Nr. 1 finden die Vorschriften des § 20 An⸗
wendung. 8 32
Der Anspruch des Verbandes auf Ichaden ger satz wegen unbe⸗ fugter Benutzung des Verbandszeichens G6 23 Abs. 3 umfaßt auch den einem Mitglied erwachsenen Schaden. . =
Zweiter Abschnitt. Schutz ohne Eintragung.
5 334
Wer Waren, deren Verpackung oder Umhüllung eder Ankündi⸗ gungen, Geschäftspapiere oder dergleichen mit dem Namen, dem Wappen oder der Firma eines anderen widerrechtlich versieht oder derart gekennzeichnete Waren in Verkehr bringt oder feilhält, haftet dem Verletzten entsprechend den Vorschriften der ss 25 bis 25. und wird, wenn er vorsätzlich gehandelt hat, mit Geldstrafe bis zu fünf⸗ taufend Mark und mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit einer dieser Strafen bestraft. . —
Diese Vorschriften der s§ 24, 27 finden Anwendung.
§ 34. — .
Wer ein nicht eingetragenes Warenzeichen, welches innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen der Waren eines anderen angesehen wird, oder eine Ausstattung oder sonstige Warenbe zeichnung, für welche das gleiche gilt, derart benutzt, daß Verwechslungen der Geschäftsbetriebe im Verkehre hervorgerufen werden können, kann von dem Verletzten auf Unterlassung verklagt., werden. .
Wenn der Benutzer wußte oder wissen mußte, daß die miß⸗ bräuchliche Art der Benutzung geeignet war, Verwechslungen hervor⸗ zurufen, so hat er dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Er hat auf Verlangen die widerrechtliche Kennzeichnung der in seinem Befitze befindlichen Gegenstände zu beseitigen oder, wenn dies nicht möglich ist, die Gegenstände zu vernichten. Das Ge— richt beftimmt, wie die Befeitigung oder Vernichtung auszuführen ist. Die Vorschriften der s§ 24 Satz 1, 25 finden Anwendung.
Dritter Abschnitt. Uebergangsbestimmungen. 8 h . 4. Die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes wird weder durch die Verschiedenheit der Zeichenform (Bild—
Schluß⸗ und
und Wortzeichen) noch durch sonstige Abweichungen ausgeschlossen, mit denen Zeichen, Wappen, Namen, Firmen und sonstige Kennzeichnungen von Waren wiedergegeben werden, sofern ungeachtet dieser Abweichungen die Ge⸗ fahr einer Verwechslung im Verkehre vorliegt. Dasselbe gilt von der Verschiedenartigkeit der Waren, sofern ungeachtet dieser Ver schiedenartigkeit die Gefahr einer Verwechslung der Geschäftsbetriebe besteht. 836.
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage oder Widerklage ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht sst, wird die Verhandlung und Entscheidung letzter Instanz im Sinne des 5 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze dem Reichsgerichte zugewiesen. .
5 5 06.
Ausländische Waren, die unmittelbar oder auf ihrer Venꝛpackung oder Umhüllung mit einem deutschen Handelsnamen oder, mit einem in der Zeichenrolle eingetragenen Warenzeichen widerrechtlich versehen sind, unterliegen auf Antrag des Verletzten der. Beschlagnahme und Einziehung, wenn sie zur Einfuhr oder Durchfuhr in das Reichs⸗ gebiet oder in ein deutsches Schutzgebiet eingehen. .
Die Beschlagnahme liegt den Zollbehörden ob, die Einziehung vird durch Strafbescheid festgesetzt (z 459 der Strafprozeßordnung). Auf Verlangen der Behörde hat der Antragsteller eine Sicherheit zu leisten. .
8 38. .
Ausländische Waren, die unmittelbar oder auf ihrer ackung oder Umhüllung eine Bezeichnung tragen welche geeignet ist, den Irrtum zu erregen, daß die Waren in Deutschland oder in einem deutschen Schutzgebiet erzeugt seien, können in, Beschlag genommen und eingezogen werden, wenn sie zur Einfuhr oder Durchfuhr in das Reichsgeblek oder in ein deutsches Schutzgebiet eingehen; nähere Be⸗ stimmung darüber trifft für das Reich der Bundesrat, für die Schutz⸗ gebiete der Reichskanzler. . . .
Die Beschlagnahme liegt den Zollbehörden ob, die Einziehung
wird durch Strasbescheid festges ht. 459 der Strafprozeßordnung). * 8 *
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29.
Der Reichskanzler kann unter Zustimmung des Bundesrats an⸗ ordnen, daß hinsichtlich der Warenbezeichnungen, insbesondere der Herkunftsangaben, gegen einen ausländischen Staat auf Waren, die us defsen Gebiet in das Gebiet des Reiches oder in ein deutsches Schutz⸗ gebiet zur Einfuhr oder Durchfuhr eingehen, ein Vergeltungsrecht an— gewendet wird. 4
Wer es unternimmt, der Anordnung des Reichskanzlers zuwider ausländifche Waren einzuführen oder durchzuführen, wird mit einer Geldstrafe bestraft, welche dem doppelten Werte der Waren gleich⸗ kommt, mindestens aber dreißig Mark beträgtz und hat die Beschlag nahme und Einziehung der Waren verwirkt. Die Beschlagnahme liegt den Zollbehörden ob, die Einziehung und die Geldstrafe werden durch Strafbescheid festgesetzt (56 459 der Strasprozeßordnung).
§ 46.
Wer weder Reichsangehöriger ist noch im Reichsgebiet oder in einem deutschen Schutzgebiet einen. Wohnsitz oder eine Niederlassung besitzt, hat auf den Schutz dieses Gesetzes nur Anspruch, wenn in dem Lande, wo sich sein Wohnsitz oder seine Niederlassung befindet, nach einer im Reichs⸗Gesetzblatt enthaltenen Bekanntmachung deutsche Warenbezeichnungen in gleichem Umfang wie inländische Waren⸗ bezeichnungen zum gesetzlichen Schutze zugelassen werden. ö
Wer ein ausländisches Warenzeichen anmeldet, muß nachweisen, daß er dafür in dem Lande, wo sich sein Wohnsitz oder seine Nieder⸗ laffung befindet, den Zeichenschutz nachgesucht und erhalten hat. Die Eintragung ist nur zulässig, wenn das Zeichen den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht. ö ; .
Die Vorschriften über Verbandszeichen finden auf ausländische Zeichen nur dann Anwendung, wenn nach einer im Reichs-Gesetzblatt enthaltenen Bekanntmachung die Gegenseitigkeit verbürgt ist.
§ 41.
Wer im Reichsgebiet einen Wohnsitz oder eine Niederlassung nicht hat, kann den Anspruch auf Eintragung eines Warenzeichens und das durch die Eintragung begründete Recht nur geltend machen, wenn er im Reichsgebiet einen Vertreter bestellt hat. Der Vertreter ist befugt, ihn in dem Verfahren vor dem Patentamt sowie in den das Zeichen betreffenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu vertreten und Strafanträge zu stellen. Für die das Zeichen betreffenden Klagen gegen den eingetragenen Inhaher ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirke der Vertreter seinen, Wohnsitz hat, und mangels eines solchen das Gericht, in dessen Bezirke das . seinen Sitz hat.
§ 42.
D
Dieses Gesetz tritt am in Kraft.
8
Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei dem Patentamt eingegangenen, noch nicht erledigten Anmeldungen unterliegen den Vorschriften des neuen Rechts; die Klassengebühr beträgt die Hälfte der in S 14 vorgeschriebenen Sätze.
Wenn das Patentamt gemäß den bisher geltenden Vorschristen dem Inhaber eines früher angemeldeten Zeichens von der Anmeldung Mitteilung gemacht hat, so bleiben die eingetretenen Rechtswirkungen unberührt und die Anmeldung wird nicht bekannt gemacht. Der Widersprechende gilt als Einsprechender G6 16); eine Einspruchsgebühr hat er nicht zu zahlen. .
S 44.
Die Warenverzeichnisse der bor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetragenen Warenzeichen sind bei der ersten nach dessen Vorschriften stalffindenden Frneuerung der Anmeldung mit den Vorschriften des Fz 14 in Uebereinstimmung zu bringen.
§ 45.
Dis zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen über die Einrichtung und den Geschäflsgang des Patentamts und über das Verfahren werden durch Kaiserliche y , . unter Zustimmung des Bundesrats getroffen. ö
Urkundlich usw.
Gegeben usw.
2 43.
— —⸗— FErläuter ungen.
Das Warenbezeichnungsrecht ist gegenwärtig
vom 12. Mai 1894 geregelt, welches seit dem 1. DYkteber 1
Geltung steht. Dieses Geset sollte den Mängeln abhelfen, die
Markenschutzgesetzt vom 30. Novemher 1874 nach den gemachten
fahrungen anhafteten, und dem Bedürfnis der Gewerbetreibenden nach verstärktem Rechtsschuß Rechnung tragen, Wenn man Lie Wirkung des Gesetzes nach dem Umfang beurteilt, in dem die Be⸗ teiligten von ihm Gebrauch gemacht hahen, so muß das Ergebnis überaus günstig genannt werden. Während im Jahre 1893 der Jahresdurchschnitt der Markeneintragungen 1390 bis 1400 betrug und die Gefamtzahl der am Schlusse des Jahres 1897 ungelöscht in den Registern verzeichneten Marken auf 19309 geschätzt wurde, werden bei dem Patentamt fortdauernd so viele Zeichen angemeldet und eingetragen, daß die angegebenen Zahlen dagegen geradezu ve schwindend klein erscheinen. In den elf Jahren von 1962 bis 1912 stieg die jährliche Zahl der Anmeldungen von (rund) 11 690 auf 29 500; bis zum Schlusse des s J
von
1⸗
Jahres 1912 wurden insgesamt 300 560 Anmeldungen eingereicht,
man das Jahr 1894 vo
o daß der Jahresdurchschnitt (selbst wenn
ll in Ansatz bringt) 16 700 betrug. Ein— getragen wurden bis Ende 1912 165 940 Zeichen; die Rolle wuchs 1909 um 11 500, 1910 um 13500, 1911 um 14600 und 1912 um 15 900 neue Zeichen. Nach Abzug der gelöschten Zeichen befanden sich Ende 1912 in der Rolle nicht weniger als (rund) 151 500 Zeichen; der Bestand, der 1894 übernommen wurde, hatte sich auf weit über das Siebenfache gehoben.
Die Ursachen dieser Zunahme der mittelbar in dem geltenden Gesetze, sondern vor meinen wirtschaftlichen Verhältnissen. Die Ve völkerung, die stetige Ausbreitung von Handel ur halb und außerhalb Deutschlands, der fortgesetzte de schen Industrie und das lebhafte Vorwärtsdringen der Technik, rege Anspannung aller Kräfte im wirtschaftlichen Leben und die schärfung des kaufmännischen Wetthewerbes — alles das hat ersich zu dem Aufschwung des Zeichenwesens beigetragen. Immerhin wäre die geschilderte Entwicklung nicht gut möglich gewesen, wenn Grundlagen des Gesetzes von 1894 sich nicht bewährt allem hat offenbar die Einführung des Wortschutzes ein Bedürfnis befriedigt. Mehr als die Hälfte der eingetragenen Zeichen sind Wortzeichen, unter den obengenannten 169 040 Eintragungen betrafen 79 689 Bildzeichen und 89 351 Wortzeichen. In manchen Warengruppen und Geschäftszweigen ist heutzutage ein gesicherter Betrieb ohne Wortzeichenschutz kaum noch denkbar. Wortzeichen werden in solchem Umfang gebildet und benutzt, daß besonnene Beob— achter schon vor Uebertreibung gewarnt haben. Das Streben nach Formung zugkräftiger neuer Zeichenwörter hat den Markt mit manchen Wortbildungen bereichert, die dem guten Geschmacke wenig entsprechen. Das Gesetz läßt der Phantasie hier freien Lauf. Der Kreis der Zeichenanmelder hat auch dadurch eine bedeutende Erweite— rung erfahren, daß das Zeichenrecht subjektiv nicht mehr auf Kauf— leute und Firmeninhaber beschränkt ist. Die Forderung, in dieser Hinsicht zu dem früheren Rechtszustande zurückzukehren, wird nirgends bertreten. Die Frage, ob es richtig war, die Anmeldungen Patentamt zu zenkralisieren und einer Prüfung durch die Behörde unterwerfen, ist unbedenklich zu bejahen. Die erstere entspricht überdies jetzt der völkerrechtlichen Verpflichtung, die Artikel 12 der Pariser Uebereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883 den Verbandsstaaten auferlegt und die seit dem 1. Mai 1903 auch für das Reich verbindlich ist. Die beteiligten Kreise haben sich an die Einrichtung schnell gewöhnt und e blicken keine Schwierigkeit darin, statt mit dem örtlichen Gerichte mit dem Patentamt zu verhandeln, anderseits aber einen unschätzbaren Vorteil darin, daß die Schutzfähigkeit der Zeichen geprüft wird und nur solche Zeichen eingetragen werden, welche diese Probe bestanden haben. In der Tat trägt dies zur Sicherheit des Rechtsschutzes wesentlich bei und bewahrt die Beteiligten oft davor, mit großen Kosten ein Zeichen in den Verkehr einzuführen, das hinterher einer Anfechtung nicht standhält. Auch die bei der Prüfung an einer einzigen Stelle ermöglichte Einheitlichkeit in der Auslegung des Ge— setzes und in der Anwendung maßgebender Grundsätze bedeutet einen nicht gering zu veranschlagenden Vorzug. .
Dem Patentamt sind durch das Gesetz von 1894 neue und um⸗ fangreiche Aufgaben zugewiesen worden, und die oben hervorgehobene Entwicklung des Zeichenwesens spiegelt sich in den Zahlen wieder, die das Wachstum und den Geschäftsgang des Patentamts veran schaulichen. Seine Wirksamkeit in Warenzeichensachen begann Patentamt mit einer aus 1 Vorsitzenden und 4 Mitgliedern bestehen den Abteilung, die aber nach kurzer Zeit um 4 weitere Mitglie perstärkt werden mußte und auf die Mitwirkung vieler Hilfskräfte angewiesen war. Jetzt ei Abteilungen für Warenzeichen mit 3 Vorsitzenden und zusammen 14 Mitgliedern sowie 9 Gerichts assessoren, die von d
1
den Justizverwaltungen der Bundesstaaten zum Patentamt beurlaubt sind. An der Bearbeitung der Beschwerden sind 8 Mitglieder beteiligt. Dazu kommt ein Bureaupersonal, welches bis zum Jahre 1912 auf 78 Köpfe angewachsen ist. Bis Ende 1912 wurden 290 470 Anmeldungen und 22 130 Beschwerden erledigt.
Die Arbeit des Patentamts auf dem Gebiete des Zeichenwesens ist aber nicht nur eine umfangreiche und mühevolle, sie ist auch er folgreich gewesen. Es hat die praktischen Aufgaben im allgemeinen zur Zufriedenheit der Beteiligten bewältigt und hat durch seine Recht— sprechung zur Klärung mancher Zweifel und zur fruchtbaren Fortent— wicklung des Zeichenrechts beigetragen.
In dem hiernach im großen und ganzen erfreulichen Bilde, welches das deutsche Zeichenwesen bietet, fehlen indessen auch die Schatten nicht, und auf die Beseitigung der dem geltenden System anhaftenden Mängel sind die Bestrebungen der Beteiligten seit ge raumer Zeit gerichtet. Die praktischen Wünsche knüpfen zugleich an die während der beiden letzten Jahrzehnte gewonnenen Ergebnisse der wissenschaftlichen Behandlung des einschlägigen Rechtsstoffs und der reichsgerichtlichen Rechtsprechung sowie an die inzwischen aus— gebildete Gesetzgebung zur Bekämpfung des unlauteren Wett— bewerbs an.
Nach dem geltenden Rechte ist der Schutz eines Warenzeichens durch seine Eintragung bedingt, ein nicht in die Zeichenrolke einge tragenes Zeichen genießt keinen Schutz. Die Eintragung ist die rechts— begründende Tetsache, in dem Sinne, daß sie als solche den Schutz verbürgt, auch wenn sie hätte abgelehnt werden müssen, und daß weder der Anmeldung noch anderen Umständen, wie insbesondere dem tat— sächlichen Gebrauche des Zeichens, die Wirkung zukommt, ein Zeichen recht zu schaffen. Dieser Grundsatz bildet einen offenbaren Vorzug des deutschen Rechtes. Er gewährt eine außerordentliche Sicherheit im Verkehr und stärkt die Stellung des Zeicheninhabers, gibt auch einen starken Anreiz, mit der Anmeldung bewährter Zeichen nicht zurückzuhalten, und erleichtert die Feststellung des Markeneigentums. Aber die Starrheit des Grundsatzes führt, wie die Erfahrung gelehrt hat, zu Unzuträglichkeiten. Das Uebergewicht dessen, der die Ein tragung erwirkt, ist zu groß gegenüber demjenigen, der das Zeichen früher angenommen hat und führt. Der gutgläubige Benutzer, der aus entschuldbaren Gründen die Anmeldung beim Patentamt vers säumt, muß dem skrupellosen Zeichenjäger weichen, der die Gin tragung erwirkt. Es kommt vor, daß jemand mit der Anmeldung eines Zeichens abgewiesen wird, weil es dem Patentamt als ein reines Eigenschaftswort erscheint, das von der Eintragung ausge— schlossen ist, daß aber später ein anderer das gleiche Wort anmeldet und das Patentamt von der Unhaltbarkeit der damaligen, Auffassung überzeugt, so daß er die Eintragung durchsetzt; hat in diesem Falle der erste Anmelder das Wort als eine jedermann fzeistehende Waren— bezeichnung tatsächlich benutzt und beim Publikum zur Geltung ge— bracht, so kann er plötzlich von dem zweiten glücklicheren Anmelder, der das Ausschließungsrecht erlangt hat, in seinem Betriebe gestört und lahmgelegt werden. Aehnlich jjegt es mit Zeichen, die bet mehreren Gewerbegenossen än er Zeit gebräuchlich waren, dann aber einem einzelnen, weil die Gitwicklung zum Freizeichen noch nicht als vollendet festgestellt werden kann, eingetragen werden müssen; auch
dieser erlangt einen Vorsprung vor jenen Mitbenutzern, der als un—