billig empfunden wird. Solchen Erscheinungen gegenüber wird die Forderung erhoben, die Rechtsstellung dessen, der ein Zeichen tatsäch⸗ lich führt, zu sichern. Wer aus fremden Verdiensten Vorteile für sich gewinnen wolle, verdiene keinen Schutz. Die Gründe, aus denen ein Geschäftsmann ohne formellen Zeichenschutz tatsächlich Zeichen benutze, seien so verschieden und oft so begreiflich und maßgebend, daß man ihn nicht allzusehr unter der Unterlassung der Anmeldung leiden lassen dürfe. Die Verweisung auf das allgemeine bürgerliche Recht, mit dem in Fällen grober li if des eingetragenen Inhabers zuweilen geholfen worden sei, genüge praktisch nicht. Auch sei es unbefriedigend, daß es gegen die Mitbenutzung eines uneingetragen geführten Zeichens, das oft zu einem wertvollen Gute geworden sei, keinen Schutz gebe. Dieser Zustand sei unverträglich mit 5 16 des Wett⸗ bewerbsgesetzes, der viel geringwertigeren und viel müheloser er⸗ worbenen Dingen einen Schutz gewähre.
Man wird anerkennen müssen, daß hier berechtigte Bedürfnisse,
auftreten. Indem das geltende Gesetz den formlosen Zeichengebrauch als solchen vernachlässigt, setzt es sich dem Vorwurf formalistischer Ueberspannung des Eintragungsprinzips aus. Hierdurch werden Billigkeitsansprüche ohne Not verletzt. Allgemein ist heutzutage die Erkenntnis, daß die Marke ein wesentliches Mittel zur Durchsetzung der Persönlichkeit und zur Behauptung des Geschäftstreibenden im wirtschaftlichen Kampfe ist, und daß das Warenzeichenrecht theoretisch und praktisch dem Rechtsgebiet angehört, welches die Abwehr un— lauterer Bestrebungen im Gewerbe und die Unterstützung des redlichen Verkehrs zum Gegenstande hat. Unter diesen Gesichtspunkten erweist sich der in Rede stehende Grundsatz als zu streng und einseitig und die Aenderung des Gesetzes als unumgänglich. Eine Regelung, die einen formlosen Zeichenschutz gar nicht kennt, ist auch den Gesetzgebungen der ausländischen Staaten fast durchweg fremd. Wenn dort der erste Gebrauch der Marke, das gemeinrechtliche sogenannte Eigentum an der Marke vielfach die Grundlage bildet und stärker ist als das formelle, durch Eintragung erworbene Recht, so ist das in der geschichtlichen Entwicklung begründet, die von der deutschen abweicht. Deshalb ist weder nötig noch möglich, nunmehr den bisherigen deutschen Stand— punkt vollkommen zu verleugnen und sprunghaft der ganz entgegen— gesetzten Auffassung sich zuzuwenden. Vielmehr kann es sich nur um eine Abschwächung der beobachteten Schärfen handeln, wobei das Be— währte unberührt bleibt. Die Regel soll auch fernerhin die Zeichen⸗ eintragung bilden. Wer sicher gehen will, wird sie nicht versäumen dürfen, und die Wirkung der Eintragung soll nach wie vor eine nach— haltige sein, um den Zeichen, die die Prüfung bestanden haben, eine Ueberlegenheit über andere zu sichern; die Eintragung soll den Be— teiligten begehrenswert sein und bleiben. Daneben aber sollen Zeichen, die im Verkehr eine gewisse Geltung erlangt haben, ohne eingetragen zu sein, gegen mißbraͤuchliche Aneignung seitens dritter Personen ge— schützt werden. Indem dieser Schutz nicht schlechthin jedem tatsächlich gebrauchten Zeichen gewährt wird, sondern nur solchen, die sich beim Publikum eingebürgert haben, wird an den im S 15 des Gesetzes vom 12. Mai 1894 für Ausstattungen ausgesprochenen Gedanken ange— knüpft, und es ergibt sich zugleich die erwünschte Gelegenheit, die gegenwärtigen Gegensätze zwischen diesem 8 15 und dem 816 des Ge— setzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 7. Juni 19609 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 499) zu beseitigen. Findet das Ausschließungsrecht des formell Eingetragenen an der Tatsache, daß das Zeichen bereits zur Zeit der Anmeldung von einem anderen in den beteiligten Verkehrs— kreisen als dessen Sondermarke zur Anerkennung gebracht worden ist, seine Schranke, so kann es anderseits dem Vorbenutzer zur Pflicht gemacht werden, nunmehr im Wettbewerbe mit dem eingetragenen Zeichen Maß zu halten, und er wird, um eine Irreführung des Publikums zu verhüten, durch die besondere Art, wie er sein Zeichen benutzt, dafür sorgen müssen, daß Verwechslungen seines Geschäfts mit demjenigen des eingetragenen Zeicheninhabers hintangehalten werden.
Eine Eigentümlichkeit des geltenden deutschen Zeichenrechts bildet die Art und Form, in welcher der Schutz eingetragener Zeichen dageger verwirklicht wird, daß sie für einen anderen nochmals vom Patentamt eingetragen werden. Hierüber bestimmen S8 5, 6 des Gesetzes von 1854. Sie machen es dem Patentamt zur Aufgabe, jedes angemeldete Zeichen auf seine Uebereinstimmung mit älteren Zeichen zu prüfen. Findet es unter den sämtlichen früher angemeldeten Zeichen ein oder mehrere Zeichen, die mit dem Anmeldezeichen übereinzustimmen scheinen, so muß es die älteren Inhaber von der Anmeldung benach⸗ richtigen. Erheben diese innerhalb eines Monats Widerspruch, so wird über die Uebereinstimmung im Beschlußverfahren entschieden; andernfalls wird das angemeldete Zeichen eingetragen. Diese Rege⸗ lung hat zu mannigfachen und lebhaften Klagen Anlaß gegeben. Dem Patentamt ist hier eine Aufgabe zugewiesen, die es in vollkommener Art zu bewältigen außerstande ist. Streng genommen muß die Be— hörde das angemeldete Zeichen mit jedem früher angemeldeten ver⸗ gleichen, bei jeder Anmeldung den gesamten Bestand älterer Zeichen durchsehen und prüfen, inwieweit eine Verwechslung mit dem an⸗ gemeldeten wahrscheinlich ist. Dabei darf nicht außer acht gelassen werden, für welche Waren die verschiedenen Zeichen eingetragen und angemeldet sind, weil sich nach der Gleichartigkeit der Waren die Kollision der Zeichenrechte bemißt. Wenn man bedenkt, daß viele Zeichen für eine große Menge von Waren geschützt sind, und daß die Zeichenrolle, wie oben bemerkt ist, einen gewaltigen Umfang gewonnen hat und dauernd anwächst, so leuchtet ein, daß die Behörde hier eine außerordentlich schwierige und mühselige Arbeit zu leisten hat, und daß ihr eine Verantwortung zugemutet wird, die sie kaum tragen kann. Es ist unausbleiblich, daß ihr bei der Nachforschung ähnliche Zeichen entgehen und daß Zeichen als ähnlich herangezogen werden, deren Ueber⸗ einstimmung mit dem angemeldeten hinterher verneint wird. Bleibt der Widerspruch aus, so ist die Arbeit nutzlos gewesen. Oft wird der Inhaber eines älteren Zeichens durch die amtliche Benachrichtigung veranlaßt, Widerspruch zu erheben, obwohl er bei eigener Prüfung eine Beeinträchtigung seines Zeichenrechts durch das neue Zeichen nicht besorgen würde. Umgekehrt erlangt der Umstand, daß das Patent⸗ amt ein Zeichen nicht am Widerspruchsverfahren beteiligt hat, im ge⸗ richtlichen Verfahren leicht die Bedeutung eines gegen die Ueberein⸗ stimmung abgegebenen Gutachtens, obwohl möglicherweise das ältere Zeichen im Patentamt lediglich übersehen worden ist. Bei der Er⸗ mittlung der verwechslungsfähigen Zeichen ist das Patentamt auf überwiegend theoretische Betrachtungen angewiesen, denen im prak— tischen Leben keine Bedeutung zukommt. Die für die Zeichenkollision oft entscheidenden Umstände, die Tatsache, daß die Zeichen etwa schon nebeneinander geführt sind, ohne die Abnehmerkreise zu verwirren, oder daß die beiderseitigen Waren, wenn auch scheinbar verwandter Art, sich im geschäftlichen Verkehr in Wahrheit nicht berühren, ent⸗ ziehen sich der Kenntnis der Behörde, und erst durch das amtliche Vorgehen werden Streitigkeiten und geschäftliche Uneinigkeit herbei⸗ geführt. Auch wenn offensichtlich der Markt, auf dem das eine Zeichen herrscht, den Wirkungskreis des anderen nicht berührt, muß das Patent⸗ amt das Widerspruchsverfahren einleiten, sofern rein schematisch die Uebereinstimmung der Zeichen und die Gleichartigkeit der Waren bejaht werden muß. Die Behörde nimmt in dieser Rolle die wer⸗ meintlichen) Interessen des Zeichenbesitzers wahr, und gegen diese Bevormundung wehren sich die Beteiligten selbst. Ist der Einge⸗ tragene berechtigt, andere vom Zeichengebrauch auszuschließen, so muß folgerichtig er es sein, dem die Ausübung dieses Rechtes zusteht. Es muß in seiner Hand liegen, ob er ein anderes Zeichen als ihm schädlich erachtet oder nicht. Er allein kann übersehen, ob er Anlaß hat, dem neuen Zeichen den Zutritt zur Zeichenrolle zu wehren. Das Patent⸗ amt gerät aber auch durch die Benachrichtigung des älteren Inhabers in eine schiefe Lage gegenüber dem Anmelder, der geneigt ist, darin eine Stellungnahme der Behörde gegen ihn zu erblicken, und ihr bei der demnächstigen Entscheidung über den Widerspruch die erforderliche Un—⸗ parteilichkeit nicht zutraut.
Alles dies weist darauf hin, daß es zweckmäßig ist, wenn das Patentamt die Zeichenanmeldungen öffentlich aufbietet und auf die Entscheibung über die eingehenden Einsprüche beschtänkt wird. Bei Erlaß des geltenden Gesetzes wurde angenommen, das Aufgebot würde die Aufgabe der Behörde wesentlich erschweren und entgegen den Be dürfnissen des beteiligten Verkehrs das Verfahren in die Länge ziehen,
ohne auf der anderen Seite eine veistärkte Gewähr für die Richtigkeit der schließlichen Entscheidung zu bieten. Nachdem die Erfahrung ge⸗ lehrt hat, daß diese Auffassung der Sachlage nicht gerecht wird, darf nicht länger gezögert werden, hier dem bewährten Beispiel ins⸗ besondere der britischen Gesetzgebung zu folgen und das bestehende System der vorgängigen Prüfung der Anmeldungen, an dem die be⸗ teiligten Kreise in Deutschland durchweg festhalten, durch die Ein— führung des Aufgebotsverfahrens zu ergänzen. Aehnlich wie in Patentsachen ist das Aufgebot erst dann und nur dann angezeigt, wenn ich ergibt, daß absolute Versagungsgründe nicht vorhanden sind; das lufgebot soll in erster Linie der ö. privater Interessen dienen. Die Wahrung des öffentlichen Interesses liegt nach wie vor dem Patentamt von Amts wegen ob.
Die gegenwärtige Regelung ist freilich in manchen Beziehungen für die Zeicheninhaber bequemer, und es ist deshalb auch Widerspruch gegen die beabsichtigte Aenderung des Gesetzes laut geworden. In— dessen wird dieser Gesichtspunkt nicht den Ausschlag geben dürfen. Wichtiger ist das Bedenken, ob die Neuerung nicht insofern zur Schädigung wohlbegründeter Rechte führen kann, als viele Zeichen⸗ besitzer, namentlich kleinere Geschäftsleute, der Aufgabe nicht gewachsen sein werden, die bekanntgemachten Anmeldungen zu prüfen und zu ver— folgen, und daß durch Unachtsamkeit ihrerseits unberechtigte Ein⸗ tragungen und nachfolgende Prozesse zunehmen werden. Aber nach dem Urteil der meisten Sachkenner kann die Kontrolle der Zeichen anmeldungen den Beteiligten unbedenklich zugemutet werden, zumal sie dabei voraussichtlich bei Fachvereinen, Handelskammern und der⸗ gleichen sachgemäße Unterstützung finden werden. Es ist billig, daß, wer ein Recht verliehen erhält, auch die Sorge für dessen Aufrecht— haltung und Durchführung übernehmen muß. Die Notwendigkeit, selbst über die Verteidigung ihrer Zeicheninteressen gegen drohende Beeinträchtigung durch jüngere Anmeldungen zu wachen, wird in ge⸗ wissem Sinne erzieherisch auf die Beteiligten wirken. Sie muß dazu beitragen, den Blick über das engste Gebiet des unmittelbar Nahe— liegenden zu erweitern und für die Bedürfnisse des ehrlichen Wett— bewerbes und die verständige Begrenzung des eigenen Rechtes zu schärfen. Nur wird dafür zu sorgen sein, daß das Patentamt nicht mit willkürlichen Einsprüchen überhäuft wird, und daß auf der anderen Seite die patentamtlichen Bekanntmachungen leicht zugänglich gemacht und übersichtlich und klar verständlich gestaltet werden.
Hier bietet sich eine Schwierigkeit in der übermäßig großen Aus⸗ dehnung der Warenverzeichnisse, die gegenwärtig zur Anmeldung und Eintragung gelangen, und dieser Erscheinung muß entgegengewirkt werden, wenn das Aufgebotsverfahren seiner Aufgabe gerecht werden soll. Nicht immer begnügen sich die Anmelder mit der Angabe einer bestimmten Ware oder weniger Warengruppen. Häufig erstrecken sich die Anmeldungen auf eine große Zahl von Warenklassen, und die ursprünglich als Ausnahme gedachte Sammelklasse 42, in der das Patentamt die für eine größere Menge verschiedenartiger Waren, ins— besondere Export- und Kommissionswaren, bestimmten Zeichen be⸗ handelt, wird in einem so starken Umfang in Anspruch genommen, daß der klare Ueberblick fast unmöglich gemacht ist und die Schwierig— keiten des inneren Dienstbetriebes im Patentamt ernstlich verschärft sind. Die Erwartung, daß der Geltungsbereich des in Anspruch ge⸗ nommenen Schutzes im allgemeinen auf das geschäftliche Bedürfnis des Anmelders beschränkt bleiben werde, hat offenbar getrogen. In— dem das Gesetz an Stelle der Warengattungen, die der Anmelder früher angeben mußte, die Bezeichnung der Waren forderte, dem An— melder in deren Auswahl freie Hand ließ, das englische Klassensystem namentlich mit Rücksicht auf die großen Ausfuhrgeschäfte, die Nei— gung und Anlaß haben, Waren der verschiedensten Art mit einem Zeichen zu decken, ablehnte und den Zeichenschutz durchweg mit einer einheitlichen Gebühr belastete, gleichbiel ob er für eine einzelne Warensorte oder für 600 bis 8069 Artikel der mannigfaltigsten Ge⸗ schäftszweige und Industrien erwirkt wird, machte es die Bahn frei für Gepflogenheiten, die sich sehr bald zu Mißbräuchen ausgewachsen haben. Die Anmelder streben danach, durch immer weitere Aus⸗ dehnung des Warenverzeichnisses die Reichweite der Zeichen tunlichst zu erstrecken; auch wenn sie das Zeichen nur für einen kleinen Kreis von Waren brauchen und gebrauchen, beugen sie dadurch der An⸗ näherung anderer an ihre wirkliche Interessensphäre vor. Wie es sogenannte Defensivzeichen gibt, so gibt es Defensivwarenverzeichnisse, die sich nicht durch das objektive geschäftliche Bedürfnis rechtfertigen. Das erschwert aber nicht nur die Prüfung der einzelnen Anmeldung, es beschränkt auch unnütz andere Geschäftsleute in der Wahl von Zeichen und Zeichenmotiven und macht die Feststellung, auf welche Waren sich der Zeichenschutz erstreckt, zu einer zeitraubenden, von Fehlern kaum freizuhaltenden Arbeit. Es wird auch insofern über Mißbrauch der Moͤglichkeit, für 30 „M ein Zeichen für sämtliche nur denkbaren Waren zu erlangen, geklagt, als es Leute gebe, die sich solche Zeichen nur dazu eintragen lassen, um möglichst viele patent— amtliche Nachrichten über Neuanmeldungen zu erhalten und sich von den Anmeldern die Unterlassung oder Zurücknahme des Widerspruchs abkaufen zu lassen. Solcher Handel mit Zeichenrechten soll nicht selten ein einträgliches Geschäft sein. Ueberall, wo die Bemessung des Warenverzeichnisses nicht dem ernstlichen wirtschaftlichen Bedürfnis, der tatsächlichen Ausdehnung des Geschäftsbetriebs entspricht, ent⸗ stehen dem Reiche Kosten, deren Aufwendung vermieden werden sollte, denn das Patentamt ist verpflichtet, die Eintragungen bekannt zu machen und dabei die Warenverzeichnisse im ganzen Umfang abzu— drucken; diese Publikarionen erstrecken sich vielfach über ganze Spalten und Seiten der betreffenden Blätter und tragen wesentlich zur Er— höhung des amtlichen Aufwandes bei. Alle diese Erscheinungen wer— den in gleichem Maße in anderen Ländern nicht beobachtet und machen eine Abhilfe nötig. Der Grundsatz, daß die dem Rechtsuchenden obliegende Leistung im Verhältnis zu dem Gute, das ihm gewährt wird, stehen und sich je nach dem Umfang des Warengebiets, welches er mit Beschlag belegt, abstufen muß, ist gerecht, und seine Ein⸗— führung wird von den Beteiligten unter den Schlagworten Klassen⸗ anmeldung und Klassengebühren lebhaft gefordert.
Tritt man von diesen Gesichtspunkten an eine Revision des geltenden Gesetzes heran, so leuchtet ein, daß man mit einer Novelle nicht auskommt. Die gebotenen Aenderungen greifen in das System so stark ein und bringen so zahlreiche Neuerungen mit sich, daß es richtiger erscheint, das geltende Gesetz durch ein neues zu ersetzen. Das gibt zugleich die erwünschte Gelegenheit, in verschiedenen anderen Punkten den Rechtszustand den modernen Bedürfnissen anzupassen, inzwischen eingegangene internationale Verpflichtungen und ein⸗ getretene Aenderungen des inneren Rechtes zu berücksichtigen und be⸗ obachteten Mängeln von an sich minderer Bedeutung abzuhelfen. Die gleichzeitig in Angriff genommene Revision des Patentgesetzes kann dabei nicht unberücksichtigt bleiben. Namentlich die dort beabsichtigten Aenderungen in der Organisation des Patentamtes und in dem patent⸗ amtlichen Verfahren äußern unmittelbar ihre Rückwirkung auf In⸗ halt und Bedeutung des Warenzeichengesetzes. Der vorliegende Ent⸗ wurf ist aufgestellt worden, nachdem die Grundzüge mit sachverständi⸗ gen Vertretern der beteiligten Kreise und mit Kennern des Waren⸗ zeichenrechts eingehend beraten worden sind. Es hat sich nicht ver⸗ meiden lassen, daß der Umfang des Gesetzes etwas größer und daß die Anordnung des Stoffes eine andere geworden ist. Rbenl hs ist die Uebersichtlichkeit durch die äußere Gliederung des Entwurfs er— leichtert. Im ersten Abschnitt ist der Schutz der eingetragenen Waren— zeichen behandelt. Er zerfällt in vier Teile, von denen der erste das materielle Recht, der zweite die formalen Bestimmungen über das patentamtliche Verfahren sowie die Einrichtung des Patentamts ent— hält, der dritte von den Folgen der Verletzung des Rechtes am ein— getragenen Zeichen und der vierte von einer Sonderart der ein⸗ getragenen Zeichen, den Verbandszeichen, handelt. Der zweite Ab— schnitt regelt den Schutz von Warenbezeichnungen, der ohne Rollen⸗ eintragung eintritt. Schluß⸗ und Uebergangsbestimmungen endlich sind im dritten Abschnitt zusammengestellt.
In den Entwurf sind die vielfach gewünschten Sonderbestim— mungen über den Warenzeichenschutz für Arzneimittel nicht auf— genommen worden. Ganz abgesehen davon, daß nach Artikel 7 der Pariser Verbandsübereinkunft die Natur des Erzeugnisses, auf dem die Marke angebracht werden soll, in keinem Falle deren Hinter⸗
legung hindern darf, erscheinen die bezeichneten Wünsche unberechtig.i. Gewisse als Folgen des jetzigen Rechtszustandes beklagten Uebelstände, wie Monopolstellung des Wortzeicheninhabers und Verteuerung der Heilmittel, Herabdrückung des Apothekerstandes zugunsten kapital⸗ kräftiger Industriegesellschaften, sind Erscheinungen, die sich auch dann geltend machen würden, wenn wir keinen Wortzeichenschutz hätten, bie aber in gleicher Weise auch auf anderen Gebieten als bei Arznei⸗ mitteln und k den Kleinbetrieb beeinflussen; an die Ab⸗ schaffung des Wortzeichenschutzes überhaupt aber kann nach den im Eingang gemachten Angaben über . tatsachliche Beliebtheit und Verbreitung nicht gedacht werden. Es ist auch keine Besonderheit der Arzneimittei, daß der Käufer ihnen ihre Beschaffenheit und Zu⸗ sammensetzung meist nicht ansehen kann und lediglich auf das Workt⸗ zeichen angewiesen ist. Ueberall, wo ein Zeichen nicht als Hausmarke dient, sondern für besondere Waren bestimmter Art gewählt ist, hat es die Neigung und Fähigkeit, Gattungsbezeichnung zu werden. Ven Klagen der Apotheker stehen die Bedürfnisse der Heilmittelindustrie gegenüber, deren Verdienste um die Herstellung guter und wirksamer Arzneimittel und damit um das Wohl der Bevölkerung bekannt sind, und deren Erfolge im Ausland durch Beseitigung des Wortschutzes für Arzneimittel unmittelbar vernichtet werden würden. Ehbenso ernste Beachtung verdient das Interesse der leidenden Menschen über⸗ haupt. Bei wenigen Waren ist das Bedürfnis der Abnehmer nach vollkommener Sicherheit für eine immer gleich bleibende Beschaffen⸗ heit und Güte der Waren so stark und berechtigt wie bei Arznei⸗ mitteln, und gerade in dieser Richtung wirkt das auf die immer gleiche Ursprungsstätte hinweisende Zeichen und besonders das leicht zu mer— kende, nicht nur auf das Auge, sondern auch auf das Ohr wirkende Wortzeichen. Von anderen Seiten wird gefordert, da wenigstens die Erlangung des Zeichenschutzes für Arzneimittel erschwert werde. Diese im einzelnen verschieden gearteten Forderungen können aber deshalb keine Berscksichtigung finden, weil sie den Boden des Waren⸗ zeichenrechts verlassen. Gemeinsam ist ihnen der Wunsch, das Publi⸗ kum vor Schäden zu bewahren, die ihm durch gewissenlose Fabri⸗ kanten von Heilmitteln zugefügt werden können. Sie gründen sich also auf Mängel der Beschaffenheit, der Art der Hexstellung, der Heilkraft der Ware, sie wenden sich an die Medizinalpolizei und ver⸗ wechseln Gewerbeaufsicht und Markenrecht. Das letztere überläßt es grundsätzlich dem Zeichenbesitzer, was für Waren er mit dem Zeichen decken will, und hat lediglich im Auge, daß die Herkunft der Ware aus dem einen, nämlichen Betrieb äußerlich gekennzeichnet und ge— währleistet wird. Ob ein anderer die gleiche Ware herstellen darf, ist eine Sache für sich, und weder hierbon noch von der Frage, ob die Ware Eigenschaften hat, zu denen das Zeichenwort paßt, ob dieses zweckmäßig gewählt ist, ob das Zeichen nur für eine bestimmte Zu⸗ bereitung von nachweisbarer Zusammensetzung oder für einen unbe— stimmten Kreis von Mitteln dienen soll, ob das Mittel neu oder längst bekannt ist, kann der Zeichenschutz abhängig gemacht werden, Das Patentamt ist Rechtsverwaltungsbehörde und weder bestimmt noch geeignet, wissenschaftliche Untersuchungen anzustellen und ge— verbepolizeiliche Verbote zu erlassen und durchzuführen. Innerhalb seiner durch die Natur des Zeichenrechts gegebenen Zuständigkeit aber ist es allein zur Entscheidung berufen, und es würde nicht nur das Verfahren beträchtlich in die Länge ziehen, sondern auch zur Rechts— verwirrung und zu Verdunkelunien führen, in jedem Falle also gegen die berechtigten Interessen des zeichenwerbenden Publikums verstoßen, wenn man die Prüfung der Zeichenanmeldung durch eine Medizinal⸗ behörde zur Voraussetzung der Eintragung machen wollte. Allge⸗ meiner Grundfatz ist, daß die Ausübung des Zeichenrechts durch die Eintragung nicht schlechthin gesichert, sondern den Einschränkungen unterworfen ist, die sich aus anderen gesetzlichen Vorschriften ergeben; auf diesem Wege können auch dem Inhaber eines für Arzneimittel geschützten Warenzeichens die vom medizinalpolizeilichen Standpunkt gebotenen Schranken gezogen werden.
Zu den einzelnen Vorschriften des Entwurfs, soweit sie einer Erläuterung bedürfen, ist folgendes zu bemerken.
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Der Entwurf will an den Erfordernissen, die an ein Waren- zeichen gestellt werden, damit es eingetragen werden kann, nur wenig ändern und lehnt sich an den § 4 des geltenden Gesetzes an.
Der Satz, daß ein der Unterscheidungskraft ermangelndes Zeichen nicht eingetragen werden kann, findet sich im alten Gesetze nicht. Er ist aber in Wissenschaft und Praxis aus der Natur und dem Zwecke des Warenzeichens abgeleitet, und man hat mittelbar aus § 1 ge⸗ folgert, daß das alte Gesetz dies Erfordernis der Unterscheidungsfähig— keik als selbstverständlich voraussetze. Hieran besteht zwar kein he— gründeter Zweifel, aber es erscheint doch zweckmäßig, ausdrücklich solche Zeichen, die nicht unterscheidend wirken, von der Rolle aus— zuschließen und so dem Standpunkt, auf dem das Patentamt bisher gestanden hat, eine sichere Grundlage zu geben. Materielle Bedenken walten dagegen um so weniger ob, als der Grundsatz der Nr. 2 auch im Artikel zz der revidierten Pariser Verbandsübereinkunft vom 2. Juni 1911 zum Schutze des gewerblichen Eigentums (Reichs⸗ Gesetzbl. 1913 S. 209) internationale Anerkennung gefunden hat. Daß in Nr. 2 nur die absolute Fähigkeit zur Unterscheidung als solche gemeint ist, nicht das Verhältnis des Zeichens zu anderen Zeichen, die relative Unterscheidbarkeit, braucht kaum hervorgehoben zu werden.
Nr. 3 enthält den in der Wissenschaft anerkannten und in den Gesetzen des Auslandes wohl durchweg aufgestellten Grundsatz, daß sogenannte deskriptive Wortzeichen nicht schutzfähig sind. Es unter⸗ liegt keinem Zweifel, daß Wörter, deren die Allgemeinheit bedarf, um die geschäftlich dargebotenen Waren zu beschreiben, nicht zugunsten eines einzelnen dem Gemeingebrauch entzogen werden können. Des Zeichenschutzes dürfen nur solche Wörter fähig sein, welche zu den Waren oder ihren Besonderheiten in keiner durch den Begriff des Wortes gegebenen Beziehung stehen oder überhaupt einen Begriff nicht bezeichnen. In S 4 Nr. 1 des alten Gesetzes hat dieser Grund⸗ satz einen im allgemeinen zutreffenden Ausdruck gefunden, indem dort vom Zeichenschutze solche Wörter ausgenommen werden, die An— gaben über Art, Zeit und Ort der Herstellung, über die Beschaffen⸗ heit, über die Bestimmung, über Preis⸗, Mengen- oder Gewichts⸗ verhältnisse der Ware enthalten. Die Vorschrift hat zu einer außer— ordentlich reichhaltigen Spruchtätigkeit des Patentamts geführt, aber die Erfahrung hat die im Jahre 1894 gehegte Erwartung, daß die Grenze zwischen den zulässigen und den unzulässigen Wörtern leicht zu finden sein werde, nicht gerechtfertigt. Wenigstens ist die Meinung weit verbreitet, daß das Patentamt zu streng verfahre und ohne Not in manchen Wörtern Angaben z. B. über die Beschaffenheit der Ware erblicke, obwohl ein Bedürfnis nach Freihaltung der Wörter im Verkehre nicht bestehe. Daß das Verkehrsbedürfnis in dieser Frage von entscheidender Bedeutung ist, hat das Patentamt in vielen Beschlüssen ausdrücklich anerkannt. Aber es ist oft schwierig, dieses Bedürfnis richtig festzustellen, und naturgemäß ist die Bestimmung der Grenze, wo die Phantasie zu spielen beginnt und wo (bm. liche Beziehung des Wortes zu der Ware schlechthin au Marke sen ist, überaus flüssig. Auch führt eine für das Wort getroffene Ent⸗ scheidung lediglich durch den Zwang folgerichtigen Ueberlegens leicht zu gleichem Ergebnis bei einem anderen mit dem ersten irgendwie ver⸗ wandten Worte. Dagegen ist die Feinfühligkeit des Verkehrs für die Abstufung der Unterschiede verschiedener Wörter tatsächlich oft unberechenbar. Jedenfalls verdient die Tatsache Beachtung, daß von vielen Seiten gefordert wird, der Kreis der beschreibenden und des⸗ halb unzulässigen Wörter müsse enger gezogen werden. Der Entwurf will diesem Wunsche Rechnung tragen, indem er den Maßstab, nach dem die Frage zu prüfen ist, den geschäftlichen Verkehr, ausdrücklich vorschreibt und zugleich fordert, daß die Möglichkeit, mit dem Worte die Herstellungsart oder die Bestimmung usw. der Ware zu be⸗ zeichnen, vorliegen muß, damit der Schutz versagt werden kann.
(Fortsetzung in der
Fortsetzung aus der Dritten Beilage.)
Demgemäß ist die Bedeutung und Beziehung der angemeldeten Wörter nicht rein sprachwissenschaftlich zu prüfen, und künstlich konstruierte, praktisch unwirkliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Da— gegen lehnt es der Entwurf ab, die Rolle allen Wörtern zu öffnen, die nicht geradezu unentbehrlich erscheinen, um im allgemeinen Ver— kehre zur Angabe von Eigenschaften usw. der Ware benutzt zu werden. Es kann nicht wünschenswert sein, in die natürliche Entwicklung der Dinge durch starre Vorschriften einzugreifen, und was gegenüber dem Einzelanmelder hier liberal erscheint, würde die Allgemeinheit in ihrer Bewegungsfreiheit ungebührlich einschränken.
Daß Angaben über den Vertrieb der Ware ebenso beschreibender Natur sein können, wie Angaben über die Herstellung, die Fabri⸗ kation, liegt auf der Hand, hat aber bei dem bisherigen Wortlaut des Gesetzes nur im Wege der Analogie zur praktischen Anwendung ge— bracht werden können. Der Entwurf will hier Sicherheit schaffen und hat deshalb das Wort Herstellung ersetzt durch die Worte „der Erzeugung oder des Vertriebs“. Zu den Mengen⸗ und Gewichts— verhältniffen, von denen das alte Gesetz spricht, treten die Maß— verhältnisse, von denen das gleiche gilt, ergänzend hinzu.
Die Fassung der Nr. 4 entspricht dem geltenden Rechte und dem Artikel 1I1 des Gesetzes zur Ausführung der revidierten Pariser Uebereinkunft vom 2. Juni 1911 zum Schutze des gewerblichen Eigen— tums vom 51. März 1913 (Reichs⸗-Gesetzbl. S. 236). .
Zeichen, welche das in der Genfer Konvention zum Neutralitäts— zeichen erklärte Rote Kreuz auf weißem Grunde oder die Worte „Rotes Kreuz“ oder „Genfer Kreuz“ oder dergleichen enthalten, sind nach dem Gesetze vom 22. März 1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 125) von der Eintragung in die Zeichenrolle ausgeschlossen. Dieses Gesetz wird durch das neue Warenzeichengesetz nicht berührt, und insofern könnte die Vorschrift in Nr. 5 entbehrlich erscheinen. Sie empfiehlt sich dennoch, damit kein Zweifel über die Fortdauer des bezeichneten Grundsatzes aufkommen kann, und damit die Aufzählung der nicht schutzfähigen Zeichen im 8 2 vollständig ist. .
Nr. tz und 7 sind gegenüber 8 4 Nr. 3 des geltenden Waren⸗ bezeichnungsgesetzes etwas weiter gefaßt, um anstößigen und trügeri⸗ schen Zeichen den Zugang zur Rolle noch wirksamer als bisher zu verlegen. Insbesondere hat, wie die Erfahrung gelehrt hat, das jetzige Gesetz dem unlauteren Wettbewerb einen gewissen Spielraum gelassen in bezug auf irreführende Zeichenangaben, indem es bestimmt, daß die Angaben ersichtlich unrichtig sein müssen, um die Versagung zu rechtfertigen. Das Merkmal der Ersichtlichkeit engt die Behörde unnötig ein. Unter dem Zwange der Verhältnisse hat sich freilich das Patentamt nicht abhalten lassen, von dem Anmelder den Beweis für die Richtigkeit tatsächlicher Angaben, die das Zeichen enthält, zu verlangen und den beweisfälligen Anmelder abzuweisen. Es er: scheint geboten, dem aus dem Worte „ersichtlich“ abgeleiteten Zweifel an der Gesetzmäßigkeit solchen Vorgehens entgegenzutreten. Dem ehrlichen Anmelder erwächst durch den Wegfall des Merkmals der Ersichtlichkeit kein Nachteil, und die Besorgnis, daß nunmehr das Patentamt zu scharfe Anforderungen stellen und unnötig umfangreiche Beweisaufnahmen zur Regel machen werde, ist unbegründet. An Beweisregeln ist das Patentamt nicht gebunden, und es genügt hier, wie auf anderen Gebieten seiner Tätigkeit, daß der Anmelder glaub— haft macht, was er behauptet. . ;
Der zweite Absatz des 5 2 bringt die Ausnahmen, in denen ein Zeichen nicht von der Eintragung ausgeschlossen ist, obwohl es an sich unter die Aufzählung der unzulässigen Zeichen fällt. Für die Wappen und Hoheitszeichen ist einfach übernommen, was in dieser Hinsicht nach dem oben genannten Gesetze vom 31. März 1913 gilt, Neu ist die Bestimmung, daß Zeichen, die nicht unterscheidungskräftig sind, und solche, die aus Zahlen oder Buchstaben oder beschreibenden Wörtern bestehen, eingetragen werden können, wenn sie der Anmelder tatsächlich zur verkehrsmäßigen Anerkennung als Kennzeichen seiner Waren gebracht hat. Dies beruht auf der Erfahrung, daß der Verkehr sich oft über Gesetz und Gewohnheit hinwegsetzt und im Einzelfalle Bezeichnungen willig aufnimmt und als echte, unterscheidungskräftige Warenzeichen anerkennt, die sonst als unfähig dazu gelten. Der Grund kann in Zufälligkeiten beruhen, namentlich aber in der Energie, mit der das Zeichen auf den Markt gebracht und verbreitet, in der Rührig— keit der Reklame, mit der es dem Publikum anempfohlen wird. Durch den tatsächlichen, unter Umständen lange Zeit hindurch fortgesetzten Gebrauch des Zeichens können so seine ursprünglich vielleicht ungeschickte Wahl und ihm anhaftende rechtliche Mängel ausgeglichen und über— wunden werden, und wenn dann ein solches Zeichen bei der Anmeldung an dem Buchstaben des Gesetzes scheitern muß, so wird das mit Recht als unbillig empfunden und ohne Not zu wütschaftlicher Schädigung des Zeichenbesitzers führen. Der Entwurf will daher dem lebendigen Verkehr und dem bewährten Erfolge die Kraft verleihen, das formale Recht zu überwinden. Er geht dabei denselben Weg, den die Wafhingtoner Akte eingeschlagen hat, wenn sie im Artikel 6 Nr. 2 Abs. 2 vorschreibt, daß bei Würdigung der Unterscheidungskraft einer Marke alle Tatumstände zu berücksichtigen sind, insbesondere die Dauer des Gebrauchs der Marke. Die neue Vorschrift kommt insbesondere den Zeichen zugute, die nur aus Buchstaben oder Zahlen bestehen. Diese werden nach deutschen Gepflogenheiten nicht als Warenzeichen anerkannt. Wenn aber aus dem genannten Artikel 6 Nr. 2 folgt, daß ihnen unionsrechtlich die Eintragung überhaupt nicht versagt werden darf, so würden deutsche Zeichenbesitzer schlechter stehen als Ausländer, die sich mit Erfolg auf das Unionsrecht berufen. Dieser Nachteil wird beseitigt, indem den Deutschen die Möglichkeit erwächst, solche Zeichen jedenfalls dann zur Eintragung zu bringen, wenn sie sich wirklich im Verkehre durchgesetzt haben. -. .
Einem weitverbreiteten Verlangen entspricht der Entwurf, indem er die im § 4 Abs. 2 des Gesetzes enthaltene Vorschrift über die zu⸗ gunsten gelöschter Zeichen laufende Sperrfrist von zwei Jahren be⸗ seitigt. (Heschichtlich begründet in dem Falle der schwarzen Hand, hat die Bestimmung zu Folgen geführt, die über ihre ursprüngliche Absicht hinausgehen, und die praktische Handhabung hat dem Patentamt mancherlei Schwierigkeiten gemacht und zu Belästigungen des Ver⸗ kehrs geführt. Es kann kein wirkliches Bedürfnis dafür anerkannt werden, die Tatsache, daß das Zeichen für einen anderen eingetragen gewesen ist, zu einem von Amts wegen zu beachtenden Eintragungs⸗ hindernis zu stempeln. Die rechtzeitige Erneuerung der Anmeldung wird durch das Gesetz so begünstigt, daß ein unbeabsichtigter Verfall des Zeichens kaum noch vorkommt, jedenfalls nicht ohne grobe Säumnis es Berechtigten möglich ist. Im übrigen genügen heutzutage die Vor⸗ schriften des allgemeinen bürgerlichen Rechtes und über unlauteren Wettbewerb, damit im Notfall der frühere Zeicheninhaber gegen den⸗ senigen zu seinem Rechte kommt, der das Zeichen in unredlicher Ab⸗ sicht erschlichen hat. Auch die neuen Vorschriften des Entwurfs über den Schutz des Gebrauchs uneingetragener Zeichen tragen dazu bei, die formelle Sperrfrist entbehrlich zu machen.
S8 3, 4, 5 handeln von dem Inhalt und dem Umfang des durch die Eintragung eines Warenzeichens begründeten Rechtes. S 3 stimmt im wesentlichen mit 5 12 Abs. L' des alten Gesetzes überein, S 4 entspricht dessen S 13, 8 5 setzt das neue Recht des Vorbenutzers fest. Das eig ,. recht, sowohl als Re x. zu einem Tun wie als Recht zu einem Ver⸗ bieten, beschtänkt sich cht auf die eingetragenen Warten und auf das eingetragene Zeichen, sondern erstreckt sich auf den ganzen Kreis der gleichartigen Waren und der verwechselbaren Zeichen. Der Begriff
Vierte Beilage zum Deutschen Reichsanzeiger und Königlich Preußischen Staatsanzeiger.
M 162.
Berlin, Freitag, den II. Juli
der Gleichartigkeit, den der Entwurf aus dem geltenden Gesetz über— nimmt, kann weder entbehrt noch auch eingeschränkt werden, wenn man nicht dem Verkehr unleidliche Fesseln anlegen will. Es ist vorge— schlagen, die in der Einleitung erwähnte Klassenanmeldung so zu ge— stalten, daß der Zeichenschutz sich innerhalb der einzelnen Klasse, für die das Zeichen eingetragen ist, erschöpfe, sodaß es für keine Ware, die nicht zu dieser Klasse gehört, geschützt sei, innerhalb der Klasse aber alle Waren ergreife ohne Rücksicht auf Gleichartigkeit oder Ungleich— artigkeit. Andere wollen innerhalb der Klasse den Schutz so weit reichen lassen, als die Gleichartigkeit der Waren geht, außerhalb der Klasse aber den Zeichenschutz als solchen überhaupt versagen und den Inhaber nur insoweit sichern, als der Besitzer eines uneingetragenen Zeichens gegen unlauteren Wettbewerb geschützt werden solle. Es ist aber grund— sätzlich verfehlt, das materielle Recht in irgendeine Beziehung zu der rein formalen Einteilung zu bringen, als welche sich die Gruppierung der sämtlichen im Verkehr auftretenden Waren in Warenklassen dar— stellt. Denn es ist unmöglich, die Waren so einzuteilen, daß jede Klasse nur Waren umfaßt, deren wirtschaftliches Verhältnis zueinander und zu den Waren anderer Klassen gleich ist, und daß sie anderseits voll— zählig alle Waren begreift, die als gleichartig untereinander gelten können oder müssen. Die Beziehungen der Waren und ihre wirtschaft— liche Verwandtschaft oder Fremdartigkeit sind von so vielen Tatsachen und wechselnden Vorgängen im Verkehr und Handel abhängig und dem unablässigen Wandel in der Art oder den Bedingungen der Fabrikation und des Vertriebes derart unterworfen, daß ein rechtlicher Zwang, der für die Ware a begründete Zeichenschutz habe die Ware b zu erfassen, sei aber nicht auf H auszudehnen, den Bedürfnissen des wirklichen Lebens widersprechen und zu einem unerträglichen Formalis mus ausarten würde. Eine Abkehr von dem Standpunkt des alten Ge⸗ setzes in dieser Frage ist deshalb dringend zu widerraten. Die Uebel— stände, die er im Gefolge hat, liegen in der umgekehrten Richtung und bestehen darin, daß er es nicht erlaubt, auch bei vorhandener Un— gleichartigkeit der Waren den Zeichenschutz gegen einen offenbar un— lauteren Wetthewerb zur Geltung zu bringen,. Hier soll durch die all— gemeine Vorschrift im 5 35 Abhilfe geschaffen werden, der auch die allgemeinen Grundsätze darüber enthält, wieweit der Schutz sich auf Zeichen ausdehnt, die mit dem eingetragenen nicht identisch sind, aber verwechselt werden können. .
Durch den Wortlaut des 8 3 sind die ausschließlichen Befugnisse des Inhabers erweitert, sofern neben dem Inverkehrsetzen der mit dem Warenzeichen versehenen Waren ausdrücklich auch das Feilhalten auf— geführt ist. Die Mittel, die der Ware das Geleit in den Verkehr geben, und auf denen deshalb der Zeicheninhaber auch befugt ist, sein Zeichen anzubringen, sind weniger ausführlich aufgezählt als im § 12 des alten Gesetzes, ohne daß ihr Kreis dadurch eine Einschränkung erfährt; der Ausdruck Geschäftspapiere umfaßt Preislisten, Briefe, Empfehlungen, Rechnungen, ist aber damit nicht erschöpft.
. Dem bewährten Gedanken, daß die Macht des Zeicheninhabers nicht zu einer Zuchtrute für den ganzen Verkehr werden darf, gibt 54 . Die allgemeine Freiheit im Gebrauche der Sprache zum Ankündigen und Umsetzen der Waren bleibt unangetastet. Angaben über die Herkunft oder die Eigenschaften seiner Erzeugnisse darf jeder⸗ mann in seinem Geschäftsbetriebe gebrauchen, damit der Wettbewerb ihm möglich bleibt und seine Waren verkehrsfähig werden. Unter den hiernach erlaubten Bezeichnungen, vor denen das Zeichenrecht Halt machen muß ist neben Firma und Namen das bisher im Gesetze nicht erwähnte Wappen genannt, weil die Wappen, die im geschaftlichen Verkehre wieder häufiger werden, ihrer Natur und Bestimmung nach den Namen zu ersetzen oder zu verkörpern geeignet sind, und weil nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts das Recht auf Führung eines Wappens dem Rechte auf Führung eines Namens gleichwertig ist. Aber anderseits soll 8 4 keinen Freibrief für zügellosen Wettbewerb gewäh— ren. Der Wortlaut des § 13 des geltenden Gesetzes hat eine schein—⸗ bare Unterlage geliefert für die Einführung von Bezeichnungen, die der Inhaber des eingetragenen Zeichens als unredlichen Eingriff in sein Recht empfinden mußte, und mit Recht ist daher gefordert worden, daß hier das Gesetz eine festere Schranke ziehe. Der Entwurf geht davon aus, daß dem Zeichenrecht an sich starke Wirkung und nachhaltige Be⸗ deutung zukommt, und daß es in seiner Ausschließlichkeit vom Verkehr anerkannt und beachtet werden muß. Die Wettbewerber müssen sich danach richten und ihre Gepflogenheiten dem Bestande des Rechtes an— passen. Wenn es ihnen unverwehrt bleibt, sich ihres Namens zu be— dienen und die Beschaffenheit usw. ihrer Waren anzugeben, so müssen sie doch vermeiden, daß es dadurch zur Täuschung des Verkehrs kommt, sie dürfen unterscheidende Merkmale einer ihnen danach zustehenden Bezeichnung nicht weglassen, um dadurch näher an die geschützte Be— zeichnung heranzukommen, sie müssen in geeigneten Fällen ihre Be— zeichnung durch Zusätze so ergänzen, daß sie nicht einen Unbefangenen in den Irrtum versetzt, er habe es mit dem Geschäfte des Zeichen— inhabers zu tun. Gegenüber dem Zeichenrecht muß sich auch das Recht auf Führung der Firma oder des eigenen Namens eine Einschränkung gefallen lassen, soweit dies im Verkehrsinteresse geboten ist. Sobald die Art, wie jemand eine an sich nicht unberechtigte Bezeichnung führt, ihn dem Vorwurf aussetzt, daß es ihm nur darauf ankommt, sich in den leichten Mitgenuß der Vorteile zu setzen, die der andere durch sein geschütztes Zeichen zu erringen gewußt hat, ist sein Wettbewerb un⸗— lauter und braucht von dem Zeicheninhaber nicht geduldet zu werden. In diesem Sinne ist vorgeschrieben, daß die im 8 4 gewährleistete Freiheit nicht derart ausgeübt werden darf, daß dadurch die Gefahr einer Verwechslung der Geschäftsbetriebe hervorgerufen wird. Bei der
Feststellung dieses Tatbestandes wird den Umständen des Einzelfalles
Rechnung getragen werden können. Regelmäßig wird die Gefahr ins⸗ besondere schon dann nicht vorliegen, wenn die Gebiete, auf denen sich die beiden Bezeichnungen tatsächlich bewegen, örtlich einander nicht be— rühren.
Gemäß den in der Einleitung dargelegten Gesichtspunkten be⸗ stimmt 8 5, daß durch die Eintragung des Zeichens ein anderer in seiner Benutzung nicht gehindert wird, wenn und soweit er es vor der Anmeldung bereits benutzt und dadurch erreicht hat, daß es innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen seiner Waren gilt. In diesem Besitzstande soll er geschützt werden, aber er muß seinerseits dafür sorgen, daß der Verkehr davor behütet wird, seinen Geschäfts— betrieb mit dem des eingetragenen Zécheninhabers zu verwechseln. Hat er bisher seinen Absatz auf einem Markte gesucht, der von dem des Eingetragenen verschieden ist, so muß er sich auf dieses Gebiet be⸗ schränken. Wendet er sich darüber hinails an Ahnehmerkreise des Ein— getragenen, so begeht er unlauteren Wettbewerb, es sei denn, daß er durch Bezeichnen oder sonstwie durch Mättel der Warenbezeichnung die Beteiligten darüber aufklärt, daß die zon ihm unter seinem Zeichen vertriebenen Waren nicht aus dem Besriebe des durch Eintragung Ge⸗ schützten stammen. Jede Benutzungs irt, welche nicht geeignet ist, die bezeichnete Gefahr auszuschließen, kenn ihm der eingetragene Inhaber verbieten. Das Recht des Vorbenutzers ist ebenso wie das eingetragene Zeichen an den Geschäftsbetrieb, in dem das Zeichen geführt wurde, ge⸗ Funden und kann daher nach dem Entwurfe nur auf denjenigen über— tragen werden, der diesen Geschäftsbetrieb erwirbt.
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Die Eintragung des Zeichens ist die Voraussetzung nicht nur für den Crwerb des Schutzes, sondern auch für seinen Bestand, so zwar, daß ihm nur die formelle Löschung ein Ende macht. Der Ginwand, daß das Zeichen mit rr! eingetragen sei, oder der sz *. Ihträglich den An⸗ spruch auf Schutz eingebüßt habe, kann, wi 5 Fassung zum Aus⸗ druck bringt, der Klage des Zeicheninhabers wit entgegengesetzt wer—
den. Rückwirkende Kraft kommt der Löschung, wie bisher, insofern zu, als sie der Geltendmachung des Schutzes auch dann entgegensteht, wenn der Eingriff zu einer Zeit geschehen ist, wo die Löschung bereits be⸗ gründet und geboten war. Daß der Zeichenschutz seinem Wesen nach zeitlich unbeschränkt ist und von dem Berechtigten dauernd am Leben erhalten werden kann, ist ein Grundsatz, der aus dem alten Gesetze sich bereits ergibt, der aber wichtig genug ist, um ausdrücklich ausgesprochen zu werden. Vor die Frage, ob er den Schutz verfallen lassen will oder nicht, wird der Inhaber wie bisher alle zehn Jahre gestellt. Es kann zweifelhaft sein, ob nicht der an die Anmeldung zuerst anschließende Zeitabschnitt von zehn Jahren zu reichlich bemessen ist, da sehr viele Zeichen ihren Wert für den Inhaber schon viel früher verlieren und Jahre hindurch lediglich ein Rollendasein führen, ohne tatsächlich
nutzt zu werden; es gibt Saison- und Modezeichen, die von vornher
nur für vorübergehenden Gebrauch geeignet und bestimmt sind und ohne Nachteil für den Berechtigten schon nach vier oder fünf
ö
der regelmäß 1 Her Be
verliert die unter den jetzigen Verhältnissen wünschenswer Entlastung der Rolle von überlebten Zeichen an praktischer Be durch den Wegfall der amtlichen Nachforschung nach älteren, mi angemeldeten etwa übereinstimmenden Zeichen. .
- geltende Gesetz unterscheidet die Fälle, in denen das 3 auf Antrag Inhabers gelöscht wird, ferner die, in Patentamt von .
denen ein dritter die Löoschung durch gerichtliche Klas . Die Unterschiede sind auch künftig vorhanden, aber da sie sich inhalt— lich verschieben, indem der Fall des Antrags eines Dritten an das Patentamt hinzutritt (vgl. 5 19) und materielles und formelle auseinandergehalten werden soll, gelangt der Entwurf zu eine abweichenden Gruppierung. Er bestimmt im 5 denen das eingetragene Warenzeichen der Löschung unterliegt und deren Vorhandensein allein das Patentamt entscheidet Rolle geführt wird, und zwar im ersten der aufgezählter eigener Machtvollkommenheit, ohne Zutun von außen beiden anderen Fällen nur dann, wenn seine Tätigkeit in Anspruch genommen wird, entweder, indem . Löschung beantragt oder bewilligt (Nr. 2), oder i sie verlangt (Nr. 3). ö abhängt, ob er den Zeichenschutz ablau 385 das Zeichen nach Nr. 1 und 2 mit Willen des Zeicheninhabers, nach Nr. 3 gegen seinen Willen zu löschen ist. (Die Regeln über das be— sondere Verfahren in den Fällen der Nr. 1 und der Nr. 3 finden sich nicht hier, sondern in 5 18, 19.) Im Sz 9 ist sodann bestimmt, unter welchen Voraussetzungen der Inhaber verpflichtet ist, in die Löschung des Zeichens zu willigen. Wer hiernach einen Anspruch auf Löschung hat, muß ihn im Wege der Klage verfolgen. Das gegen den In— haber ergangene rechtskräftige Urteil ersetzt nach der Zivilprozeß ordnung die Bewilligungserklärung selbst. Legt es der Berechtigte dem Patentamt vor, so hat dieses nach 5 8 Nr. 2 die Löschung aus— zuführen.
Die Löschungsgründe selbst sind die nämlichen wie bisher. Namentlich deckt sich die Vorschrift in 5 8 Nr. 3 mit der des alten Gesetzes, wonach ein Zeichen zu vernichten ist, wenn die Eintragung hätte versagt werden müssen. Damit sind die sogenannten absoluten Versagungsgründe gemeint, von denen schon jetzt in der Praxis an⸗ genommen wird, daß sie die Löschung nicht rechtfertigen, wenn etwa gegenwärtig die Eintragung deshalb doch nicht ausgeschlossen wäre. Solche Fälle, wo sich die maßgebenden tatsächlichen Verhaͤltnisse im Laufe der Zeit geändert haben, kommen nicht selten vor, und der Ent— wurf will es durch die Fassung der Nr. 3 sicherstellen, daß nicht Form stärker sein darf als die lebendige Gegenwart. Zwar muß das Patentamt in erster Linie prüfen, ob zur Zeit der Anmeldung ein die Eintragung ausschließender Umstand vorhanden war, aber auch wenn dies zu bejahen ist, muß von der Löschung abgesehen werden, falls der Grund der Ausschließung nicht mehr besteht. Dies wird sich besonders als wichtig erweisen, um den dem § 2 Abs. 2 zugrunde liegenden Rechtsgedanken zur Geltung zu bringen. Weist der Zeichen— inhaber nach, daß das zur Zeit der Anmeldung nicht unter— scheidungskräftige und insofern mit Unrecht eingetragen Zeichen im Verkehre. sich inzwischen dennoch durchgesetzt hat und als Kennzeichen seiner Waren gilt, oder daß die damals nicht vorhandene Berechtigung, das in dem Zeichen enthaltene öffentliche Wappen zu führen, ihm seither von der zuständigen Stelle erteilt worden ist, so ist der Zeichen anhaftende Mangel geheilt und die Löschung unstatthaft. besondere Frage ist es, wie e im Laufe der Zeit seine Unter und kehr als Warenname sich einbürgert, und wenn infolgedessen für die Her⸗ steller gleicher Waren das Bedürfnis entsteht, das Wort zu benutzen. Solche Fälle haben wiederholt zu Streitigkeiten geführt, und es wird, namentlich auch in bezug auf Arzneimittelzeichen, die Meinung ver⸗ treten, der Konflikt zwischen dem Zeichenbestand und den Ansprüchen des Verkehrs müsse dadurch gelöst werden, daß der bezeichnete Tat bestand als Grund für die nachträgliche Löschung des Zeiche erkannt werde. Indessen sind es immer Ausnahmefälle, i eine solche Entwicklung sich vollzieht. So richtig der Satz theoretisch ist, daß das Zeichenrecht erlischt, wenn das Individualzeichen zum Gattungszeichen wird, so kann er doch regelmäßig nur dann praktisch werden, wenn der Berechtigte keine Gegenwehr leistet, wenn also ohnehin das Zeichen über kurz oder lang zum Erlöschen kommen würde. Insofern ist jene Ergänzung des Gesetzes entbehrlich. Auch ohne sie hat sich bisher die Praxis zu helfen gewußt, und der formale Zeichenschutz hat nicht hindern können, daß einzelne solcher Wörter als Gattungsbezeichnungen anerkannt sind und allgemein benutzt werden dürfen. Die vorhandenen Schwierigkeiten werden sich noch verringern, wenn der 4 in der oben erörterten Gestalt Gesetzeskraft erlangt und der Freiheit der Benutzer eines Warennamens ausdrück— lich die Schranke zieht, daß sie sich eines unlauteren Wettbewerbs gegenüber dem Inhaber des geschützten Wortes enthalten müssen. Um so mehr ist es dann aber angezeigt, an dem Grundsatz, daß die Löschung wider Willen des Berechtigten nur zur Beseitigung eines bei der Eintragung vorgekommenen Fehlers dient, ausnahmslos fest— zuhalten. Die Erfüllung der bezeichneten Forderung würde viele Zeichen der Gefahr von Angriffen aussetzen, die sich hinterher als unbegründet erweisen, und damit den Wert, der in einem gesicherten Zeichenschutze liegt, ohne Not beeinträchtigen.
Der gerichtlichen Prüfung vorbehalten bleibt der Fall, daß das Zeichen mit dem älteren Rechte eines anderen kollidiert (6 9 Abs. I. Von manchen Seiten ist gefordert, hier ein patentamtliches Verfahren einzuführen, um einfacher und schneller eine versehentliche, zum Nach— teil älterer Zeichen geschehene Eintragung zu beseitigen und um die Einheitlichkeit der Grundsätze bei der Zeichenvergleichung, die ohne— hin vor der Eintragung dem Patentamt obliegt, auch im Nachver— fahren zu gewährleisten. Das Verlangen wurzelt indessen in Um— ständen, welche Begleiterscheinungen des bisherigen Kollisions⸗ und Widerspruchsberfahrens (68 5, 6 des Gesetzes) sind, und erledigt sich zum guten Teil dadurch, daß der Entwurf, wie in der Einleitung ausgeführt ist, dieses Verfahren abschafft und durch ein Aufgebots⸗ und CEinspruchsverfahren ersetzt. Außerdem macht, wer in diesem Sinne ein eingetragenes Zeichen anficht, dem Zeichenrecht gegenüber sein entgegenstehendes Privatrecht geltend, und mit der Behauptung