Warenzeichensachen gegenwärtig bietet, verschieben. Für das Jahr 1911 sind die Ausgaben in Warenzeichen achen auf rund 69 000 *
berechnet, die Einnahmen auf rund 640 600 , betrag von 328 400 S ergab. hältnis gestellt hätte, wenn der Entwurf, schon in ge dne gewesen wäre, stößt auf starkẽ Schwierigkeiten, weil mit sehr vielen unsicheren Groß en zu rechnen ist und die Wirtin und Umfang der Anmeldungen,
Vöschungsanträge nur unbestimmt . werden kann. sichtige Berechnung hat ergeben, 18665 S809 „M, also auf 915 290 „ mehr anzuschlagen wären, die Ausgaben sich durch Vermehrung der Druckkosten, hesonders infolge des Aufgebots, um mindestens 200 900 A6 Der voraussichtliche Ueberschuß zugunsten der Reichskasse würde danach nicht ö als 386 800 M betragen, h f dringend notwendige gegen elchen rar e ung! ni! mehr auf Kosten der wird, und daß das Reich für den von ihm gewährten Zeiche nschut, ein einigeymaß en angemessenes Entgelt empfängt. dem Reiche durch Ermäßigung der Paten tsah res gebühren entsteht, wird auf diese Weise zwar nicht . . wenigstens vermindert.
s besseren Rechies werden zahlreiche bürgerlichrechtliche Verhält⸗ der 2 nisse berührt und Finwenzungen ausgelöst,
nicht in zeichentechnischer ?
sondern, auf Grund der gemachten Erfahrungen und f Beziehungen der Warengruppen zueinander und um ein neues systematisch . Verzeichnis mit nicht mehr als etwa dreißig Klassen aufstellen wird. u Grunde, so stellen sich len sind, nach der Absichz
Der Entwurf will dem 8, k eine Entscheidung ü ä . ö zu dem des Anmelders 3 Einsprechenden als erfüllt und erschöpft an. daß 1. 1 nicht verpflichtet ist, über sämtliche vorhand enen zu befinden, wenn es schon aus anderen Gründen oder mi Rich icht 9 die Angaben nur eines Einsprechenden die PVersgg ung 1 Kegelmaßig wird, wie auch ohne ausdrückliche if dem Zeichenwerber der . zuzʒ u⸗ das Patentamt Entscheidung e ich Aufgebot ö Einspruch ergeben, oder ist der ö Einspruch wieder zurückgezogen, bon § 16 Abs.
deren Beurteilung sich seesun , de Vergleichung der beiderseitigen Marken er⸗ schöpft und deshalb LCrundsatz lich dem richterlichen Spruche nicht ent⸗ Der sogenannte Popularanspruch nach § 9 Abs. 2
und ebenso
bührenberẽchnun zu erleichtern, sich 5. Fehl⸗
sondern er sieht durch Verfagung
Daraus folgt u.
ozeßanspruch des Die Ermittlung,
zogen werden darf. Jareneinteilung Eintragung entsticht im wesen ssichen der gegenwärtigen Rechtslage, Nach allgemeinen Grundsätzen bestimmt sich, gegen w den Tode des Zeicheninhabers zu richten ist,
3 des alten Gesetzes
Legt man eine derartige . Gebühren, die bei der ne mg zu za 8 Entwurfs für die verschiedenartigen Falle folgendermaßen:
a. Die Anmeldung umfaßt zwei Klassen. Zu zahlen sind 20 4 allgemeine Anmeldegebühr und zweimal 20 4M Klassengebühr, zusammen 60 M.
Die Anmeldung umfaßt sechzehn Klassen. 4. (16 X20 —) 320 , zusammen 3460 .
ö umfaßt zwanzig oder vierundzwanzig oder 3u , sind ö 14205.
Für den gewöhnlichen Fall,
der neuen Vorse chriften auf
ge nach dem in e . und
es Vorschrift des 8 9 Abs. . empfiehlt es sich, besonders fe stzustellen, daß von Ansprüchen handelt,
. dane , Einnahmen
8 Ges 6 . i = mei e ? und gese 35
z . 2
Zu zahlen sind andere Verhältnisse, Rechte unberührt läßt, vermöge deren . Li Rchun von dem Eingetragenen gefordert werden 3 ß B. aus dem Gesetz ¶SBür⸗ gerlichen aber um so . ist es as neue Gesetz kein
so wird es trotz höher stellen wür⸗
ü den Eingang keines förmlichen
(20 2 20 —) 2 bildenden Halbsatzes
das J, einzutragen.
Die Frist und Form, schutzes von zehn zu zehn Jahren . . sind gegen den jetzigen zustand so wer nig als möglich verändert worden. Beginn des zehnten Jahr
Fein Zweifel, daf das n so reicht Wettben derb , wer
en, 9 J . der Bedarf des Anmelders mit zwei bis drei Ilan gedeckt ist, wird also der jetzige Satz Die E rhöhung is, in diesem Umfang un⸗ Verhältnissen kann das zarenzeichen er mwaltung nicht ohne en wesentlich aus den von den zin, dem alten Marken⸗ A erhoben, und 1894 wurde die Abgabe auf Dieser Satz steht aber nach allgemeinem Ürteil in kei em richtigen Verhaltnis zu der Mühewaltung des Patentamts und dem wirtschaftlichen Werte des eingetragenen Zeichens. Zahl der Klassen, ö. mit dem Umfang des Herrschaft ausüben .
. ö
daß hierin durch d Jedoch soll vor die Erneuerung nicht zugelassen werden. Streng genommen sollte sie erst dann statthaft sein, wenn der Ablauf der Jahre unmittelbar bevorsteht. nel nr bis zum letzten Auge . aufschichen, , ballen sie
vor . 6
von 16 i ö. wenig echöht.
zweifelhaft Der Verlust,
Denn unter den jetzigen Patentamt ö dem Gebiete der Zuschüsse auskommen, Patenten berührenden Üeberschüffen gedeckt. chutzgesetz wurden 50 M ermäßigt.
Warenzeichenrechts zum Patent⸗ ihre Koften wer 3 auf beiden Gebieten dem 3 i,. sich ohne weiteres ergebende Regel, 6 tent gesetzes 8 subsidiär Pl at , . 4 ibera renzeichengesetzes soweit nicht un . oder ist Mn die Spitze
daß die forme ö d . ngen
n. is des insamkeit der
Inhaber die haben andere
Ueber die ö . . de Ber rechtigten Verletzung seines
, . ihrn straftechtlichẽ e des
6. 4. amt soll a , eine sichere & innerlich ungerechtfen tigten Vorausbezahlur ge geltende Gesetz darauf ve ichtet, Dauer von Frist erneuert, s
J Zeichens ist in 33 Die Zubilligung des Bereicherungsanspruchs an den 1 Ver⸗ letzten und die Befeitigung des Unterschieds zwischen grober und 8. ringer Fahrlässigkeit bei der Haftung des Verletzers ersatz rechtfertigen sich aus de dem Entwurf eines 3 etzes bei⸗ Dasselbe gilt von der
Wenn mit der Warengebiets, auf dem der von dem Heichenwerbe⸗ 8 rẽcht und billig, und f dana . unter Umständen zu 6 ist, Zeichenwerber dazu anhalten will, ß ihrer Ansprüche im Einklang mit ihren ernsthaften Geschäfts⸗ Die großen Betriebe, die wirklich Waren er nsten Art erzeugen oder vertreiben, können leicht Anderseits fordert die Billigkeit, dem . All sen gebühr eine gewisse Grenze zu ziehen. Interesse der Ausfuhrhäuser, die regelmäßig . für nahezu alle Warenklahfen brauchen und darum Anspruch auf einen Der Entwurf gewährt einen solchen, indem voraussichtlich also über
anzuwenden e igen ,, sind, Regel 6 ö. , knapp ine Bestimmun gen , er die Rolle und über die ö
ab ö Schug it ste
des zweiten das Zeichen seine auf k *. steigt so ö
eine , 1 vor Ablauf der J gage der Erneuerung ab, für jeden Abschnitt von zehn Inhaber unangenehmꝰ ist un als auch dem Patentamt die die Buchführung unbequem macht; Erneuerung wird Der Entwurf will hier
. , . gegebenen Er tläuterung lenderung des rrafnnaßes ö. des F e tele. der . straf rechtlichen achlicher Uebereinstimmung mit dem . Herlbernahme derjenigen Vorschriften des Ge— ö
maßgebenden Verhältnisse zwe
was sowohl n mit sich ö t, Ueberwachung der Schutzdau r, 6 we
Jahren wechseln kann, Rechtsverkürzun
Si tai der Eintragungsv
ht ,, enn man die zivilrechtlichen des hen sind i den Gefetz und unter setzes gegen den unlauteren Wettbewerb geregelt, deren wegen der innern J der
mäßig und geboten is
dn Erneuerung der Kn mnielbang. Sz 21 die gebüh re flichtige Beschwerde 22 die Wie derein ezing in den vorigen Stand. Die Prüfung der Anmeldungen und die ( in übertragen werden, deren sach⸗ Zuständigkeit sich allgemein nach Warenarten bestimmt, n Patentsachen selbstandig entscheiden und instanzmäßig unmittel— ar n Beschwerdesenat untergeordnet sind, aber nicht, technische Mitglieder zu sein brauchen. die bei strenger Anwendung der patentgefetzlichen Vorschti ten über Loꝛprüfer⸗ und Abteilungsverfahren sich ergebende Umständlich keit und Unzweckmäßigkeit lästig geworden, und für die große Sachen ist das Kollegialverfahren in ers Ueberwiegend handelt es sich um Fragen, die ihrer Natur nach zur Zuständigkeit eines ge n ne gehören, und wenn . n s —ᷓ diesem auch die Entscheidung im .. 9 so fr edigen sie sich durch Aufgebot ritt; es ist Sache der Hebe ige, dem Prüfer das auf welches es im Einzelfall ankommt. und w b. des Verfahrens liegt gerade in ö Interesse der Ge werbetreibenden, führung des Einzelprüfersystems schon in diesem Sinne begrüßt wird. ; ne beträchtliche Ersparnis an Arbeit und Eine der vorhandenen Abteilungen ̃ einzelnen Mit⸗ Da sie in der Abteilung mit⸗ Löschung eines
bedürfnissen zu halten. denft ungsverfahren, s hafte Gebühren wachsen der dere liegt dies i
6c . und?
. l die . eine er
schaffen und . dam für allemal meldung derjenige, d s 5. Oktober . r 1922 erneuert.
1) Gs 11 bis 13.) Zeichen soll Einzelprüfe , ie zehnjährige iß der Verband chechen . auf dem 6. setz Verbandsübereinkunft des. gemwe erblich en Eigentums vom Das Gesetz ist erst seit dem ö in Geltur ng und ift. a (Eifal ungen über ine Anwendung Aenderungen übernommen. Verbandszeichen zu ö 6e zöhnlichen Gehihren J. . . 2), entf . der Le e im Artikel III 8 . Gesetzes. s es Entwurfs br
Rabatt haben, die über zwei Drittel aller Warenklassen,
zwanzig, hin nausgehende Zahl von Klassen von der Klassengebühr frei
wie in Patent⸗ der, e eden 9
zarenzeichen fachen Jahren abschließt. ztzeitig am 25. . tens am
angemeldet, 36 ässig ist die 63 uern ug z ht sie am 17. so wird sie erst wirksam mit dem . des 25. O Jahre mit dem 26. Oktober 1932 endigen.
1922 erneuert wi ĩ Wirkung, wie wenn es zas die Gebühren anlangt, so muß der neue i 2 e. ahlung und der Abstufung der Schutzgebühr hier entspre , . im Verhältnis zu den in 8§ 14, ( 10 6 ri ichtig bem effen sein ist nur insoweit zu entrichten, als sich die Erneue rung auf zwei. Er el aller bestehenden Klassen oder weniger bezieht; für di j . . wie bei der Anmeldung, eine Klassengebůühr
. . Hesch *! die ebenfalls d Zahl der . Zeichenschutz fast durchweg teurer als f Es sind dies hauptsächlich die Ver— Großbritannien, J 2 in. he ta und im Australischen Staatenbund besteht die Eintragung für alle Klassen (deren Ländern ganz verschieden ist) in in K
In denjenigen ausländischen Staaten, die Höhe der Gebühren nach der . sich der
ö tober 3536
gegangen sind, u bemessen,
Zahl der einfach
Instanz durchaus z die neuen Zehn 8 ö 2 beginnen und . eden erung ür entbehrlich. h
. Oktober 193 Artikels kann enlbchi ö ingt um Ausdruck, worin sich tatsächlich Joll ef heun. bei Verbandszeichen von den ae dh ii cen Fällen unter⸗ Daß die , . in § 2 in dem neuen Gesetze stinmung über ausländ e . 8 ö. Abschnitt des Gesetzentwurfs bern e,
zeichen überhaupt gehandelt wird:
6 . Zahl und ö hin den Verschiedenen 9 . in Amerika zu zahlen 500 ö
ahren anzupertrau f ; fti 9 ,. . zu unter— Die Vereinfachung Warenzeichensachen daß Von ihnen die Ein—
4. ksichtigung finden; kein en Plat
tn min 1 Sätzen dürfte
ein Klaffendetrag von isteht sich von flhf Nechn et man i n de 6 e TW runz , he, um . orrnet so ordnen sich die Länder und Deutfchland 636 k 2800 (.
Zeichenwerber ver⸗
Stufenleiter beträge der Gebühren so: Gr roßbritannien 600 t, ie hiernach sich ergebende B ningert sich indessen erheblich urch den Eltenden und im festgehaltenen eich en nicht zur Eintr ragung . ein
land in die ; . 350 ö erhoben das Patentamt wird e Amerika 2100 (, Pe ersonal die err ö Folz sein, ann jedenfalls 33 . um so enger wird. irken, der die Entscheidung darüber zusteht, ist, namentlich weil die bie e o hatte der sagt so gehen die Vorteile und Anregungen, Zugehoörigkeit zu einem Kolle egium ö und Daß im Falle des Löschung befindet, wel ergibt fich aus dem Verhältnis der daß die Abteilung
. nach S 8 Nr. 3 e,. versagt wer . sich die Yraris ö gelmäßig abwartet, bi Anstoß gegeben wird, regung gibt, nicht viel anders 215 ein Aatrag ige. zugelassen wi das i diese . g g Ie he it begründete e Nachpr üifung der Frage, f ri ücksängig be macht werden in einem geordneten
ö bschnitt des ö mwurfs bringt in der allge⸗ meinen kö dargelegten Gedanken zur Ausfüh sonderen Schutz auch demjenigen zu ger währen, der sich Zeichenrolle nicht berufen kann. Fälle, die schon dem geltenden Gesetze nicht fremd, in se einem 8 14 sogar ausdrücklich neben den, eingetrag enen Zeichen genannt und in der aleichei n und strafrechtli h 3a irma . k großem Umfang als
und der Firma gesiche
Tühlung der angemeldete Teil der k 4 Gebühren Da die Gebühren nicht nur als Entgelt für die
der Anmeldung dienen, sondern vor allem Schutz⸗ gebühren sind, so ist, soweit ein Schutz nicht gewährt wird, die 5 behaltung der Gebühren nicht gerechtfertigt. den 20. st ,, wenn das Zeichen nicht eingetragen wird, aber . odaß der Anmelder, der etwa in großem Umfang anmeld ö. und nur r eine Ware den Schütz erlangt, nichts zurückempfängt. der von dem Entwurfe vorgeschlagenen Regelung wird eine t ien. tigung des Umfanges des , . Erfolges o meldung möglich, werber wesentlich ven, wird. bleibt ö. . Falle dem Pa r ü, die Klassengebühren aber . fü Zeichen angemeldet und bezahlt ist . für : es nicht' eingetragen wird, zur Hälfte erstattet werden. Umfaß ie Anmeldung zehn Klassen, so betragen die Gebühren? ind wenn die Eintragung für vier Klassen versagt und für fed s 46 erstattet. und . Ergebnis hat der für vierundzwanz ö ; ssen eingetragen, late del ihn nicht b ichts erstattet und der Anmelder empfängt für zwei ef. für die er 40 t gezahl ö hatte, 20 M zurück. Klassen angemelde
f f Eintragung bien zunächst die
nh, zu 8. ö
. ; Hierhe r geh zurückgezahlt wird. Patentamt re ihm zur be, . ;
erforderliche Prüfung d
. ich ens begründe
ki . . beeinflussen, nicht ve tloꝛen. Nach dem alten Gesetze z nicht die gleiche Stelle 396. . zugelässen hat, beiden Fälle zueinander. Warenzeichen sowohl für zuständig war, ;
Amts wegen erfolgen ode
, . gen, Sch soll und darf dur hl Dies wird durch 9 e ö der Entwurfs sicheigestellt. von denen schon bei Gleighftellung mit
,,, . und bisher dem Namer
. geschwächt werden. r dehnt den Schutz überdies auf 4 in anderer Verbindung bemerkt ist Namen gerechtfertigt . neu ist. bringt i Zeichen eines
Bisher war es erträglich. d , ff. die Eintragung e ñ des Gefetzes die . von Künft lig ist sie nur auf Antrag zulässig, sodaß die Parallele zu der pat entrechtlichen Nich tigkeits erklärung. llar die Bemerkungen zu 5 Löschungsanträge gemäß 8 8 Nr. „hat indessen der Entwurf abgelehnt von Reichsger icht
nur auf gehörigen Ant ö :
trag eines Dritte n und Das Verlangen ,, berechtigt, int eig sich eine klarere und richtigere Lage, ͤ Fehleintt agungen e ,,. übe . Bere chi
ö Mißerfolges . An⸗ ebnis für den. — Die Grundgebühr von
Soweit . t hn 8 34 zum Aus . ö Gewerbetreibenden im Verkehre be an geworden ist und ichneten Varen ie . von anderen ö j werden muß, obschon es an der l inte . f hat kein Auss chließungsrecht geger utzen, alles er
das finamiell Er K vgl. ; Den Gedanken, d 3 anderen Gründen Berufungẽinstanz
ö u 4
sich imme r
3 deswegen, . Be stand anzufech ten.
werden müßte und die Verhältnisse dieses Gerichtshofes, eine solche Erweiterung seiner ausreichend und verbürgt die bezüglichen ,, gehen und s s Patentamts ö. ö. fünf . besetzt die . gegen Beschlüsse der Einzelprüfer in der i —
Zeichenbesitzer aber diese müffen, wenn sie das Zeichen ihrerseits b i em unlauteren we n, il. sitzer ; daß 26 die Art He . für druch ö Eee li. ö. ne, auf Schadensersatz wie hierbei festzuhalte ö vor Anmeldung vorangegangene überhaupt. gegenüber dem ö be ehaupten. wie ein Vergleich mit 8 5 eing etragenen einem nich eingetragenen Benutzer. icheninhabers zungen und Umfang 3 flarle , . ai 8 der sogena inte
Insbesondere den Eingriff
Es . 1dlung der Sachen, ein .
Zustãändigkeit verbieten. auch eine zutreffende Peha Lö fam sante
wi illigt wird. ; 4M aufzuwenden. eie zen nur für achtzehn da für sie eine
. ; 3 , 44 1 , J K für . e n so ö. da 3 . ist, jer
68 angezeigt i Cintr rag ang
lr , angemel -. wird für bier Klassen) d 6s sist ö. Tag. n ö . e,. J vor ie g ihr es 2 standes zu gg ie tatsächliche e .
Tatumstänze ei
o 6. . — Hat er für pierundzr Fahr . ? die Eintragung in zwanzig Klassen erwirkt, so hat er keinen An . auf Erstattung, herei Klassengebühren zu entrichten hatte hrenfrei wa
. . oder eingetragene dem bloßen
Die . ge mij e
de, . ö . zur Entlastung des Patentamts, da der sich begreiflich berweise f Ergebnissen schwerden 1784 ö gef Ver⸗
durchschnittliche
G . fiotz tztere seinen Besitz Zeit zurückführt,
, n. an Fort⸗ Zeick . gen rl, In in . mit 8.
die . der dauer des einmal begründeten haber durch die Vorschrift des S 8 Nr. 3 s ü Im übrigen Ordnung ve ö weil es ö e f. Zeit 6 ich unange⸗ ein solcher ĩ
für zwanzig die schießenden vier Klassen g Zeichenwerber gestellt werden in dem Sil, meldeten Klassen 9bne allen . auf den Umfang der de it is ß also die Eintragung sich ohne r als ausgeschlossen erweist . einem k der ebenso . für die wie wenn nur eine von ihnen begehrt zörter wie Extra . ieldet werden. 5
9 ö nur wenn der le würden von den 165 . einfachung betroffen worden sein. Sachen 6 . t, daß die
Noch günstiger soll der i , n Zahl der . dent 1 ; Hi n , . er chwächere als gegenüber
Anderseit? ist der Schutz des ein⸗
ö 8 die öffentliche der T hun wirtschaftliche amt run gh, ö . . chung Inhaber eine 3. ö sch kommen, so ist doch ö. taiscch liche und rechtl iche . ng der ein⸗ . iger, Verh altnisse i
aufgehoben.
fochten geblieben ist; ücksichtigung nicht würdig. . f efugnis . . en Löscht
. mehreren angemęlde ten Flassen . ) ; dolle giums Seine . ist d 6. . von ? . nger gur Art von Erganzung der Besck ,, rechtfertigen
, ,,, nicht
. oder . mit dem dite
. . utz. i soll der An melder im ö bnis . mehr, auszuwenzen pa
ö . 6 in ein . auf ö Wer sicher SEtrafgesetzes stellen will, soll an Anmeldung . ö amt . scheuen, und nir diejenigen —
ä ir n, g st andgehalten
K . . ee fe . werden
e . hat ö. m . erwogene
daß die Anmeldung . zurückgezogen ö tung
. ng der , . g eines . ollsen⸗ at ̃ Endlich lommt . 6 ö zarenzeichenwesen t der Zeichenrolle anlangt, so bleibt ie Nichtaufnahme i erungen in der Person lese ö selbst
3 ö. neuen Pate tamt gebracht w essen hierzu ö,
ren regelnden . an die
es 6 für das halt und Oeffentlichkeit J ö ö Bestimmung, . h abe rs und der der . ut von
Die Venpflichtung des . in. ein, ger n. . die Lingetr
haben g 1 ee tze rletzung strafre . lic ö Wird. . Dagegen Ist ht ö n . Beseitigung ne Bezeich 3 und utmachung des nrtenl 8 . de. von nicht eingetragenen . der bf icht des Entwurfs auch . . kommen. die überhaupt nicht fähig sind, eingett tagen zu wer ich, angesprochen werden ann en Ausstattung, iese Weise ieee estellt und
ges chf ö Y: begon men . ist, 20 6 einzubehalten
die Rolle auch die Aend an . ten
] inen feste . ö anzugeben. . Grungebühr . en gat men u gel In §z 20 ist die Vorschrift des 8
st die 8 Ile g, Gesetzes die sich in der Praxis bewährt hat.
dies ier f Wiederkehr Uebersie veröffentlichen
Verwaltung unb brauc § 13 entsprie ge inzen den ö des
übernommen, in diesem Falle derienige, nicht zu zahlen.
Einnahmen welcher die J t im 8 e hen K . fest⸗ em jetzigen § 1I und dem ihn er⸗ September der übers icht iche eingetragenen,
wirtschaftliche
An meldung J im weiteren Sinne Namentlich . 15 des ice setzes geregelt ist, wird
(bm gebi ührer nde Maß z
Rechtsmittel der Beschwerde gelten im Bestimmungen in 88 . Besonderer ͤ f ie gebührenpflichtige n ie Vorschläge des Entwurfs in dieser ergeben sich ohne weiteres aus der Sach lage. ausdrücklichen Anerkenn ung des klägers nur der Umstand,
im ale ene in Reich ian öle ers vom s si ö dnung und eb, cr.
Sie . ji . in de n. ö 8! ; 5 di Grü Patentgesetzes.
Grup pp pie , 9 der
Zeichen hat
igen elt ien Eintragung des Beschwerde . . entgegenstehende zurückzuweisen, zekanntmachungsbeschlusses bedar
wie nach dem , n,, .
; . ; stliche Gebiet, . für . W atenzei ichenwesen in ö 6 umt, in Gruppen eingeteilt, en in . genommen W kla s Warenklassen
Hervorzuheben ist Beschwerderechts s daß. der , kein Rec Prüfungsstelle di . dem
ä ung eines 1 Einrichtun gen
. ! Verwe ö
. und e li a, ie von anderen Geschäften besti s daß ein anderer sie h ra hteil des ersteren ermöglicht, so st alles, was zur Aufmachung, , , der Ware gehört, ohne zugleich technische Zwecke zu . Anspruch auf ö Schutz hat, weil und sofern auch sie im ĩ ĩ dieselbe Gi nch n., Wie das Warenzeichn ist die Ausstattung Gesetzes gegen den ö. ö, . nur deshalb Warenbe Lichnun g gese tz
entspr echenden . ö dieser Klasseneinteilung nicht 3. zbesondere he u ke ine e Rücksicht d
zenutzt und dadurch so liegt auf der Hand, Ausschmückung,
We fer r, . da natürlich . . Die Ein sprucht . i
. der Anmelder er hat an Ge⸗ für die er anmeldet, sich bat einer Klasse zwanzig oder vierzig A6 den in der ö darge legten Gründen will 6 und
s K Zeichens versagt hat. merkten und richtet sich gegen das Verlangen älterer Spruch der zweiten i ̃ Ueber , . ihres und des angemeldeten ie Eintragung versagt anzuerkennen, ie nicht durch
darauf zu neh rechten nicht vorgegr fen e. im Patentgesetz, kennen läßt, daß dadurch d allen Umftänden notwendigen Maße hinausgezogen wirt sind die Erf 6 denen der Einspruch genügen. muß dem Patent. Die Verpflichtung, un n. ben, ö. die der Einspruck gestützt wird, schließt auch die Angabe
nigen Zei ichens s ein, dessen Ue bere instimung mit dem w Die Ei nspruchsgebühr d . Verfahrens ö. zugleich als Mitt tel zur Abmeht mmi lediglich böswilliger a. si tend 6 soll auf w
auf zwei . festgese
je zu zahlen, Verfahren in einem e lei
ersten . Zeichens zu erwirken,
e Instanz über d . 2 der Entwurf den Anm nötigen, nicht nur die . anzugeben, sondern auch die und er stuft die Gebührenpflicht je nach der anspruch ten Klassen D „M für jede in Anspruch g Gebühr zur Erhebung gelangen soll. Rel fenei nteilung rechtliche Be vom Anmelder aufzuwendenden und dem Reiche so genügt es nicht, daß sie vom o,. festgesetzt wird. aber auch nicht zum Bestandt
. sonst . erkennung 2 7 m 8 16 des auh rückli ch ausgenommen wo *r uad hangiz von der ,. geändert werden sollte.
liegt jetzt Vor
erschwerende Merkmal in org sal, , die Absicht, nachgewiesen nicht mehr dadon. hon.
Ein 2 Hibür fh glers !? ist nicht Belastung des Patentamts mit Begehren des Zeichenmwer ber nötig werden, muß verhütet werden.
7 i i Wiedereinsetzung in den . er chöhfer 1 . ö von
gesetz angepaß innerhalb der Zahl der . indem neben einer festen Anmeldegebühr von grundsätzlich eine be⸗ Gewinnt hier utung und Einfluß auf das .
zukommenden .
Entscheidungen, d beh auptet wird. Die ö und, ö ,,, vorigen Gan aer fen wird . si Patentrecht, Lö sHungsbe rfa Zeichenrechts zur ve r die . beantragt hat und die ue. den ihn abweisenden Beschluß versäumt, wie nach Patentrecht frist derläumt,
Die neuen .
na * zuholen,
eg 1 nich n it eingegg ingenen 5st und ble * seine . ee e, die . Zeichen eingetragen w * ,, , Über Img mit einem d er es rechtfertigt und .
ies verdient ber ee, 5 des geltenden Gesetzes
enen 6 ö ; nter affu nasa Störungen
15 des Gese J. vom
es besteht kein
Gesetzes selbst ge ö werden, 6 on, deshalb, weil sie im Ba ff unschwer muß erganzt, werden Der Entwurf ermächtigt daher den Bundesrat. und . davon r ches , ede sechzig Klassen zahlt t, nicht glatt überneh
di weitere
ob das angemeldete nn zer nicht. 3 . werden,
der z cchri gelt läge. 1 Mai i enthalten e Ww ch rift aufgehoben; irfni . der Ausstattung gegenüber dem der nicht ein⸗
Geschẽ fts zein⸗
Warenklassen 3 das jetzige Klassenperzelchnis 8, d nicht weniger als
eiter als ein Men
in an. 3. zun ce. ö y
Geschäftsab Hir sicht zu bevorzugen.
ten über die Gebühren (868 14, die Finanzgebarung des Patentamts in
ö S§ 35, 36 entsprechen den S§ 20, 21 des geltenden Gesetzes. Der das ganze Warenzeichenwesen behertschende Grundsatz des 8 20 ist nach zwei Richtungen hin ergänzt worden. Zunächst ist die vom Reichsgericht und vom Patentamt verschieden beantwortete Frage, ob ein Bild zeichen mit einem . übereinstimmen kann, bejahend ent schieden. Der gegenteilige Standpunkt entspricht nicht der über⸗ wiegenden uffassung des Verkehrs und schränkt den unlauteren Wettbewerb nicht in dem wünschenswerten Maße ein. Da das Warenzeichen nicht nur sinnlich wahrgenommen wird, sondern auch die Vorstellung des Begriffs auslöst, so kann man sich das Zeichen auch an dem Begriffe merken, und wenn, wie unstreitig, ve rschiedene Wörter zeichenre chtlich übereinstimmen können, weil sie den gleichen Sinn haben, so bedeutet es eine ungerechtfertigte Einengung, des Jeichenschutzes, wenn man eine Uebereinstimmung zwischen einem Wort- und einem Bildzeichen, welche beide den i . Begriff wiedergeben, . ausschließt. Der Entwurf schreibt indessen nicht positiv vor, daß jede begriffliche Beziehung des Wortes zum Bilde genüge, um n beide einander gleichzustellen, sondern er bringt zum Aust uck, daß die Verkehrsauffassung dafür maßgebend ist, inwiefern Ver rwechflunge n des . Zeichens mit dem anderen zu beforgen sind. Im allgemeinen werden die in dieser Beziehung vom Patentamt be— folgten Grundsãtze auch künftig die Richtlinie n angeben. Sodann ist neu der Satz, daß die Anwendung der Bestirn jungen des Ge setzes nicht ausgeschlossen wird durch die Verschieden 3 . die mit Zeichen oder sonstigen Bezeichnungen verseher trotz dieser Verschiedenartigkeit die Gefahr besteht, be triebe berwechs⸗ lt werden. Hierauf ist oben bei 5 wiesen. Die Bestimmung be zweckt, den Gerichten und amt eine größere Freiheit in der Bestimung des Umfanges . dem Geset . w Rechte zu geben. Es kommt vor, die Waren, die der Jickenberechtĩgte auf den Markt bri nat, unzweifelhaft don anderer Art sind als diejenigen eines anderen, daß es aber denn— noch auf Fosten des geschäftlichen Rufes oder wirtschaftlichen Vor⸗ teils des Berechtigten geht, wenn der an dere seine Waren unter dessen Zeichen in Verkehr bringt. Wer z. B. Erzeugnisse herstellt. bei deren Vertrieb oder zu deren Verpackung andere, ungleichartige Waren er⸗ sorderlich sind, sieht sich leicht einem derartigen unlaut J bewerb eines Fabrikanten dieser Waren 6 Es billig und kann im Verkehre Verwirrun stiften, Zeichen von dem einen für 1 836 1 ihm k— dem anderen für seine in vertriebenen ö einem dritten für ganz andersartige, aber in gefüllte Waren geführt werden darf. Hier. hindern, daß ein berechtigter Anspruch lediglich keine Gleichartigkeit . scheitere.
1 1 16
de da
37 sichert in Anlehnung an § 17 des geltenden Gesetzes diejenigen, in Deutschland formell gewahr leistete eiche n tech te diese Rechte vom Ausland her gefährdet we schlaanahme der widerrechtlich bezeichneten Waren se zuläßt, und zwar soll das fortan auch i, rs in den Schutzgebieten Telten — u gest lten, ist die vorgängige Sicherheitsleistung von seiten Hten Antragstellers als notwendige Voraus gung der Be
ö diesen Schutz
gestrichen; es soll künftig in dem Ermes der . ob sie eine Sicherheit fordern will oder nicht. Absicht ist ausdrücklich vorgesehen, daß die widerrechtliche ichnung sich nicht auf der Ware selbst zu befinden braucht, um die e e. nach sich zu ziehen, sondern daß auch die äußere Ver usw. die Bezeichnung nicht tragen darf, und daß anderseits nn dfreie Umhüllung die widexrechtliche Bezeichnung der Ware selbst nicht deckt. Endlich sind die Worte des 17 zmit einer deutschen Firma und Ortsbezeichnung“, die den Gegenstand, der den Schutz genießt, unnötig eng bezeichnen, ersetzt durch die Worte mit. einem deutschen Handelsnamen“. Fortan ist danach eine ausländische, mit einer ö Firma bezeichnete Ware vor dem Zugriff nicht dadurch gesichert, daß der Sitz der Firma nicht angegeben ist. Aber auch in irn, . ohne als Firma angesprochen werden zu können, tatsächlich in Deutschland zur Warenbezeichnung befugterweise nutzt werden, dürfen für ausländische Waren nicht mehr mißbra werden. Der Ausdruck „Handelsname“ (nom commercial) st Pariser Ueberein kunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums en ynt, die es im K. 8 den Her ase hn aten zur Pflicht mach on zu schützen, auch wenn er nicht registriert ist einer . bildet. Er umfaßt nach deutschem Rechte Kaufmanns den bürgerlichen Namen des Minderkauf⸗ ie Firma der Handelsgesellschaft, Genoss 533
5 * . J der von der Beschlagi zahl me ;
sich die ganze Vorschrift
1
.
2 D283 c S8 C —
im Publikum ist ihre Heimat, Entstehung oder lünstligen ñ Be⸗
diesem 6 biete 6, die Kaufer als
Für die der Ort oder Erzeugung so deutung, daß Täuschunger . x f die im Weltbewerbe stehenden redlicken Gewerbetreibenden schwer be nachbeteiligen. In allen Staaten wird deshalb dem Kampfe gegen die unrichtigen Herkunftsangaben besondere Aufmerksamkeit zugewendet; teils durch dle innere Gesetzgebung, teils durch zwischenstaatliche Ab⸗ machungen sucht man diese Form des unlauteren Wettbewerbes zu unterdrücken. In Deutschland hat der 5 1tz des Warenbezeich⸗ , vom 12. Mai 1894 einen hier einschlägigen Tatbestanz erhältnismäßig eng abgesteckt und mit Strafe bedroht; der § 16 ee sich gegen die fälschliche ,,, von Sta iatswappen und von Ortsnamen und Ortswappen, macht aber nötig, daß dem Benutzer die Absicht nachgewiesen wird Beschaffen he it nd dert der Waren einen ö zu erregen. Dir Vorschrift ist seither durch SS 3 bis 5 des Gesetzes gegen den ur lauteren We ö vom 7. Juni 0 überholt, die in viel weiterem Umfang irreführende Ursprungs— angaben verbieten, namentlich auch falsche Ländernamen treffen und in ihrer Hesgmtheit, zumal in der durch die Generalklausel des 8 ; ermöglichten Ergänzung, es unnötig machen, daß in den gegenwärtige Entwurf eine Vorschrift aufg enommen wird, welche sich gegen die . Inland auftretenden falschen Herkunftsbezeichnungen der Waien richtet. Für den internationalen Verkehr ist Artikel 10 der revidierten Paꝛiser Verbandsübereinkunft zu beachten, der es indessen lediglich den Ver bandsstaaten überläßt, wie sie das Eindringen von Waren mit gewissen falschen Srtsbezeichnungen verhindern wollen. In dieser Hinsicht be— stebt für das Deutsche Reich eine Lücke, die der Entwurf durch s§ 38, 39 ausfüllen will, indem er dem Borhang verschiedener aus⸗ ländischer Staaten folgt. Es muß zunächst eine Handhabe geschaffen werden, um zu verhüten, daß ausländische Waren auf dem deutschen Markte erscheinen, die sich durch ihre Bezeichnung (Aufmachung, Aus⸗ stattung) den Anschein geben, als wären sie deutsche Waren. Während man im Ausland eifersüchtig darüber wacht, daß keine fremde Ware den Inländern als einheimische angepriesen werden kann oder auch nur ihre fremde Herkunft vorenthält, und daß Waren, die in dieser Be⸗ ziehung nicht völlig einwandfrei erscheinen, keinen Eingang finden, können in Deutschland ausl ländische Waren unter entsprechend falscher Ilaghe anstandslos ein- und durchgeführt werden, obe bald sie nur einen Verstoß gegen 8 17 des alten Gesetzes vermeiden. Daß dadurch Unred siche sich auf Kosten unserer einheimischen Gewerbetreibenden be— reichern, das Publikum irreführen und unter Umständen den guten Ruf unserer Erzeugnisse schadigen können liegt auf der Hand. Der Entwurf will dem Entstehen derartiger Nachteile vorbeugen, indem er die Zollbehörden zum Einschreiten ermächtigt, wenn K Waren ö Bezeichnung tragen, dig den Irrtum erregen kann, daß sie in Deutschland erzeugt seien. Die Zollbehörden sind demzufolge nicht ve spflichter jede eingehende wr, nn zu untersuchen, ob ihre Bezeichnung einwandfrei ist, sondern sie werden gewönlich nur dann Anlaß zur Anwendung dieser Vorschrift nehmen, wenn sie bei der regelmäßigen Abfertigung offenbare Verstöße gewahr oder wenn sie von beteiligter Seite auf verdächtige Bez zeichnungen aufmerksam ge⸗ macht werden. Sie sind aber jeder alls berechtigt, ebenso wie dies
der Fall ist, Anträge beteiligter . nicht gebunden, die Bezeichnung den Anschein d immer , . und erfordert auf . der beteiligten Bea ung mit den Ansckaun ngen und Ge . riten . 5 .
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§8 22 . ländischen Staat, der zum Jachteil Dat schlan renbezeichnungswesens sei s oder in der rari⸗ unfteundk ich oh geeignete Mittel dazu ist,
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1. März 1913 geschaffene ie s zustẽs ? Erläuterungen zu dem
in diefer Hinsicht kann auf, die 8 , m uster⸗
gleichlautenden g s verwiesen . Gesetzes kö Grundsatz indis deutsche Formalschutz nur erworben werden kann, wenn der formale Marker z i Der Grundsatz ist, i
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Heimatstaate 96 . sch aufer, Form,
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, wirtschaftlichet f . Verbande gehörenden durch internationale . zur W. ist indessen erfolglos geblieben.
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des Grundsatzes zu gelangen, daher einstweilen nichts übrig, als den geltenden inneren deutschen Rechtes 2 , ö. i
aufrechtzuerhalten. Eintragung zulãssig ö
Vorschriften ,, Vertrage chts üss sich von ir und ö deshalb im § 40 Abs. t s s ß, wie s das Gesetz vom auslandische
. März 1913 Jeichen als Heimatstaate . dies aber nicht vom ö
24h J, ist, bandszeichen nur geschützt werden können, die Gegenseitigkeit verbürgt ist⸗ verbindlich durch das Reichs— i, att . gemacht wird.
Die Pflicht derjenigen, melden und Zeichenrechte geltend machen, Vertreter zu bestellen, besteht schon jetzt Der Entwurf regelt diesen formalen Punkt von den s Patentgesetzentwurfs erörterten Gesichtspunkten aus und mit § 22 des Entwurfs eines Gebrauchsmustergesetzes und stellt im ersten Satze die bisher ohne zwingenden Grund fehlende Uebereinstimmung mit dem Wortlaut dieser beiden Gesetze her; i übrigen lehnt er sich an die alte Fassung an.
S§ 42 bis 44.
soll gleichzeitig mit dem neuen Pate ntgesetz und dem gleich zeitig das
die ö Ausland her Warenzeichen an— innerhalb des Reichs einen t auf Grund des § des Gesetzes.
im Einklang
Das Gesetz s neuen Gebrauchsmusterges . in jetzt geltende Gesetz auße