Gesundheitswesen, Tierkrankheiten und Absperrungs⸗ maßregeln.
Aegypten.
Der Internationale Gesundheitsrat in Alexandrien hat be⸗ schlossen, das Pestreglement 3383 Herkünfte aus Massaoua 23 . . (Vgl. Reichsanzeiger vom 30. Mai d. J. — Nr. .
Verdingungen.
Die näheren Angaben über Verdingungen, die beim Reichs. und taatsanzeiger ausliegen, können in den Wochentagen in dessen Gxyedition während der Dienststunden von 9 – 3 Ubr eingesehen werden.)
Niederlande.
23. Juli 1913, 12 Uhr. Stadtverwaltung von Bussum (Provinz Nordholland): Lieferung einer Partie gußeiserner Röhren und Hllfestücke für die städtische Gasanstalt daselbst. Bedingungen nebst Zeichnung für 050 Fl. im Geschäftszimmer der Gasanstalt,
35. Juli 1913, 1 Uhr. Niederländisches Kolonialministertum, Kolonialetablissement in Amsterdam: Lieferung von: Besteck Nr. 1. Verschiedenes Segeltuch, Besteck Nr. 2: Messing in Platten, Besteck Ur. 3: Kupfer in Platten, Besteck Nr. 4: Kupferne und messingne Drähte und Stäbe, Besteck Nr. 8: 1425 Eg Zink in Platten, Besteck Nr. 6; 21 100 kg Blei, Besteck Nr. I. 21650 Platten Papierblech, Besteck Nr. 8: 5800 m Gaze für Vogelkäfige, Besteck Nr. 9: 4000 Haken aus galvanisiertem Eisen, Besteck Nr. 10: Verschiedene Ringelschlösser, Besteck Nr. 11: D560 Paar Türhänder, Besteck Nr. 12: 160 Trichter für Abtritte, 20 Laufkasten für Wasserbrunnen und 500 m Brunnenkette. Besteck Nr. 13: 15 Schleifsteinbacken und 3 Feld⸗ schmieden. Besteck Nr. 14: 15 Wagen (Bagkülen) ohne Gewichte, Besteck Nr. 15: Verschledene eiserne und Messinggewichte, Besteck Nr. 16: Verschiedenes Lederzeug. Besteck Nr. 173. 34 009 lederne Kokarden für Bamhushüte, Besteck Nr 18: 2109 Messer mit Trage⸗ leine und Scheide, Besteck Nr. 19: Lackierte Messinghaken und Oesen mit Kette und Schützenpfeifen, Besteck Nr. 29: 600 Sportsäbel und 6o0 Klingen für diese, Besteck Nr. 21: 8009 kg Siegel, oder Stempellack, Besteck Nr. 22: 500 kg Kunsibimsstein, Besteck Nr. 23: 3100 1 Terpentinöl, Besteck Nr. 24: 400 Rg Berliner Blau und 3200 Kg Chromgelb, Besteck Nr. 25: 30 000 kKg Erzzinkweiß, Besteck Nr. 26: 20 000 kg Grzzinkweiß, Besteck Nr. 27: 1800 kg Elfen. beinschwarz Besteck Nr. 28: Kreide und Oker, Besteck Nr. 29: 73 99 kg Holzgeist, Besteck Nr. 30: 16120 kg Karbolsäure, Besteck Nr. 31: 1009 Fliesen aus Hartstein, Besteck Nr. 32: 1000 Fliesen aus Marmor, Besteck Nr. 33: 1900 Fliesen aus Marmor, Besteck Nr. 34: 1009 Fliesen aus Marmor, Besteck Nr. 35: 1000 Fliesen aus Marmor, Besteck Nr. 36. 200 000 Klinker für Ställe, Besteck Nr. 37: 6900 Tonröhren, Besteck Nr. 38 bis 46: Verschiedene Sorten Papier auf Rollen und in Ries, Besteck Nr. 47: Verschiedene Sorten Papier auf Rollen und in Ries, Besteck Nr. 483. Verschiedene Sorten Zeichenpapier, Besteck Nr. 49: Verschiedene Sorten Schreib⸗ und Brugpapier, Besteck Nr. 50 Kartusch⸗, Pack, und Kartonpapier. — Bestecke für je 0,29 Fl. bei der Firma Gebr. van Cleef im Haag und für den gleichen Prels auf mündlichen Antrag beim Kolonialetablissement in Amsterdam.
Mannigfaltiges. Berl in, 17. Juli 1913.
Die Ausstellung Wettbewerb Studentenkunst“ in der Bibliothek des hiesigen Kunstgewerbemuseums, die sich eines regen Zuspruchs besonders bon seiten der studentischen Kreise erfreut, ist nur noch bis Sonnabend, den 19. Juli, geöffnet (unentgeltlich 10 Uhr Vormittags bis 10 Uhr Abends).
Die Zentralstelle für Volkswohlfahrt veranstaltet in der Zeit vom 14. — 26. September eine Studienreise, die sich mit den wichtigsten Fragen des Wohnungswesens beschäftigen soll und an der etwa 50 Herren (finsbesondere Vertreter von Gemeinden und Staats⸗ behörden) teilnehmen können. Die Reise beansprucht ein besonderes Interesse um deswillen, weil mit Rücksicht auf die bevorstehende Wohnungagesetzgehung die Fragen des Wohnungswesens lebhaft erörtert werden. Es wird sich Gelegenheit bieten, die hauptsächlichsten Probleme in den verschiedensten Städten zu studieren, vor allem ist auch ein Besuch Belgiens vorgesehen, des Landes, das bisher hinsichtlich der sysiematischen und großzügigen Inangriffnahme des Problems mit an der Spitze steht. Die Reise beginnt in Antwerpen und geht über Gent, Brüssel, Lüttich, Cöln, Frankfurt a. M., Mannheim, Stuttgart und Ulm nach München. Die einzelnen Fragen: Kommunale Wohnungs⸗ und Bodenvolitik, Bauordnung und Bebauungspläne, Städtebau und Siedlungswesen, Verkehrswesen, Wohnungtaufsicht und Wohnunge—⸗ pflege, Kreditwesen, gemeinnützige Bautätigkeit, Gartenstadt usw. werden an Ort und Stelle von berufenen Fachleuten, insbesondere den Vertretern der betreffenden Städte, in eingehen deren Darlegungen erörtert werden, und es werden sich daran lehrreiche Besichtigungen auf den einzelnen Gebieten anschließen. Anmeldungen sind zu richten an die Zentralstelle für Volkswohlfahrt, Berlin W. 50, Augsburger Straße 61.
Jüterbog, 16. Juli. (W. T. B.) Der Flugzeagführer Leutnant Stoll vom 4. Badischen Infanterieregiment Prinz Wilhelm Nr. 112 ist gestern abend tödlich abgestürzt. Sein Begleiter blieb unverletzt. .
Sch neidemü hl, 17. Juli. (W. T. B.) Das Militär luftschiff Schütte⸗-Lanz 1 bat sich infolge einer plötzlich ein⸗ setzenden Böe heute vormittag kurz nach 11 Uhr losgerissen und ist führerloz uber die Stadt Schneidemühl fort getrieben worden. Ein Soldat vom Schneidemühler Infanterieregiment, der beim Halten des Luftschiffes beteiligt war, wurde in den Haltetauen verwickelt und stürzte aus etwa 200 m Höhe ab. Er wurde sofort getötet. Das Luft— schiff trieb etwa eine Stunde lang über der Stadt und ging dann 3 km von Schneldemühl entfernt nieder. Ob es Beschädigungen er⸗ litten hat, ist noch unbekannt.
Wilhelmshaven, 16. Juli. (W. T. B.) Heute nachmittag um 5 Uhr fanden sich auf der Werft bei Dock 4 zur Vornahme der Leichenschau beim Wrack des Torpedobootes ‚S 178 ein
Bergungsmannschaften von der zweiten Torxedodivision. ** ausgepumpt worden war,
Nachdem das
wurde das Oberdeck des Wrack
eöffnet, worauf die Mannschaften in das Wrack hineinstiegen, um die ehr. zu bergen. Sie wurden, nachdem man sie mit Mühe fest⸗
894 hatte, in Särge gelegt und auf dem
Wasserwege zum
azarett geschafft. Im ganzen wurden 16 Leichen geborgen. Sie
wurden rekognosziert als: Eifert, Oberheizer
heizer Gerha
apfel, Heizer Ke rren, Oberheizer Ogrodowiztvyb Schwarz, aschinistenmaat Stoffers, Heizer 3wiertz.
Oberheizer Schröder,
Heizer Wilhelm Becker ischer, Obermaschinistenmaat Gent,
Oberheizer Ober⸗
rd, be l der Hille, Maschinistenanwärter ODoch⸗
a tecki,
Heizer
Leiche konnte nicht rekognosziert werden.
Leipzig,
16. Juli.
(W. T.
B.)
Der letzte
izer Osse,
Maschinistenmaat
Eine
Tag des
12. Deutschen Turnfestes begann heute früh mit dem Wett⸗ fechten der Gruppe E. Dann folgte ein Zehnkampf im Wettschwimmen
und ein Kampf von zwölf Ringern. Militärturnen statt, an dem sich die Infanterieregimenter
Am Nachmittag fand ein großes
Nr. 106
und 107, das Artillerieregiment Nr. 77 und das Trainbataillon Nr. 19
beteiligten. Den Abschluß des Sieger. Später fand no Militärkapellen und ein großes Prachtfeuerwerk statt.
der
das Turnfest sein Ende erreicht.
Konstanz, 17. Juli. — gestern von 4460 auf 450 em gestiegen.
Balestrand, 16. Juli.
Halbstock.
Colberg“ beigesetzt.
(W. T. B.)
(WV. T. B.)
estes bildete Abends die Bekanntgabe ein Massenkonzert der vier Leipziger
Damit hatte
Der Bodensee ist seit
Unter Glockengeläut wurde heute der auf einem Ausfluge abgestürzte Matrose von
Die anwesenden Schiffe flaggten
Casteltenm ini, 16. Juli. (W. T. B.) In der Schwefel rube San Gio vannello Lobue, in der 700 Bergarbeiter be⸗ ö gt waren, brach Feuer aus. ꝛ fahren, aber es war nur ein Ausgang vorhanden, sodaß sich nicht alle
retten konnten.
sie umgekommen sind.
23 Mann sind nicht ausgefahren. Wegen der großen Menge von schweflichen
Gasen ist eine Rettung unmöglich.
Die Arbeiter versuchten auszu⸗
Man fürchtet, daß
(Fortsetzung des Amtlichen und Nichtamtlichen in der Ersten Beilage.)
Mitteilungen des Königlichen Asronautischen Observatoriums,
veröffentlicht vom Berliner Wetterbureau. Ballonaufstieg vom 15. Juli 1913, 7— 8 Uhr Vormittags:
Seehöhe
500m 1000m 2000m 3000m 4000 m
Temperatur (Co) 20,6 iel Schigt. Co) Wind⸗Richtung .
Geschw. mps. 2
Dunstig,
63 80
sonst heiter.
191 150 g6 ö ö
SS W 6
66
2
ö
3 gr we
— 5,8 66 W. 2
0,6
Zwischen 210 und 300 m Höhe Tem— peraturzunahme von 19,4 bis 21,0, zwischen 2850 und 3000 m von 0,2 bis O, 65 Grad.
Mitteilungen des Königlichen Asronautischen Ob servatoriums,
veröffentlicht vom Berliner Wetterbureau. Drachenaufstieg vom 16. Juli 1913, 7— 9 Uhr Vormittags:
Seehöhe
Station 122m
500m 1000m 1500m 2000m ] 3000 m
Temperatur 0)
Rel. Ichtgk. C
Wind⸗Richtung .
171 89 W
o)
Geschw. mps. 6
Wetterberich
140 26 W
9
VW 9 Himmel bedeckt, untere Wolkengrenze in etwa 400
ö 100
83 W 7
3 12 7 86 W. 1
Höhe.
7 7 W 1 m
3, Vorm. 91 Uhr.
Name der Beobachtung⸗ station
Barometer sland
auf 0?)
niveau u
Meeregz⸗ Schwere
—
in 459 Breite
t hen l? Ful 19
Wind⸗
richtung, Kind Wetter starke
ö
Niederschlag in
in Celsius Stufenwerten *)
Temperatur
Barometerstand
.
vom Abend
Witterungs⸗ verlauf der letzten 24 Stunden
Borkum
762, SW
2wolkenl.
n6l
meist bewölkt
Reitum
7613
WNW bedeckt
63
meist bewölkt
Hamburg
762, W
J bedeckt
Swinemünde
76G 6H WMW woltig
Neufahrwasser
. —
757,1 W
Z wolkenl.
19 5
77
755
58 Vorm Nlederschl.
meist bewölkt
ziemlich heiter
Memel
7543 NW
4 heiter
20
Aachen
or WSW woltig
13
Hannover
638 W
I bedecft
14
ö. 759
ziemlich heiter
Schauer
Vlissingen
meist bewölkt
Berlin
Jö NW
1 woltig
14
758
meist bewölkt
Dresden
oJ 7 WMW halb bed.
16
759
meist bewölkt
Breslau
5d 1 RW
16
nö
meist bewöltt
Bromberg
758.3 NW
2 bedect T heiter
19
Metz
764,3 NW
14 J
Frankfurt, M.
633 SW
ö. Nebel
756
16
761
Wetterleuchten
Tod Nachm Niederschl.
ziemlich heiter
Karlsruhe,. B.
7637 SW
J bedeckt
15
Vorm. Niederschl.
eratur elsius stand
vom Abend
Witterungs⸗ verlauf der letzten 24 Stunden
Nachts Niederschl
ng. Wind⸗ stãrke
i Me, NM 5 Nebel
W 3 Regen SW 5 Regen SSD l bedeckt WN WZ wolkig SSW bedeckt SSW a bedeckt WSW bedeckt NW 3 halb bed. W 2 bedeckt
WSW halb bed. W I bedeckt SW J bedeckt SSW wolkig Windst. wol kenl. NO J halb bed. Windst halb bed. 3 SO 2wolkenl. W 4 wolkenl. WNWa4 wolkig Kopenhagen NAW 4 woltig Stockholm 54,9 N 1 bedeckt Hernösand N 2 Regen HSaparanda SW 4 wolkig Wisby W 2 heiter Karlstad .. N 4 hener Archangel O 1Dunst Petersburg 583,1 SNS 1 Regen Riga Windst. bedeckt Wilna SSWisbedeckt Gorki kö — . Warschau 757 NNW JIbedeckt 19 2 755 Kiew 755 4 W 1wolkenl. 18 1 755 — Wien h D n Tegen , , , melff ben öm̃ Prag 76G, dp NW J bedeckt I8 G 76 messt bewẽlft Rom 7o8,6 NO 2woltig 18 0 759. Florem 5666 SW J wolken, 19 0 753 Gagliarl 63 dH NW JZ wolken. 21 0 761 Thorshavn 7522 WNW wolkig 12 —= N55 Seydlsfsordx I53 0 Bindst. Nebel = 754 Rügenwalder⸗ . münde Jös 4 WM Wa bededt 18 0 Sr. Jarmonth 763 dH SW JT halb bed. 18 0 762 Frafañ e, WN W bedeck 18 2 66 Nachm Niedersch. Lemberg 756,0 SSW Nebel 19 1 756 ziemlich heiter Hermannstadt 756,2 SSDO— L wolkenl. 19 6 758 ziemlich heiter Triest 78 OSM O J bedeckt 18 1 756 Gewitter Reykjavik 5d 5 O 1 Regen ¶ ¶ Lesina) Gewitter
(Uhr Abends)
Cherbourg 765,7 WS Wa bedeckt — Clermont 765.7 RW 3 bedeckt Blarr it Iö68 2 S NI hester Nizza 5g 1 Windst. halb bed Perpignan 766. W 1 woltig Belgrad Serb. hö Brindisi Moskau derwick Helsingfors Kuopio
Name der
Beobachtungs⸗ station
Nice . Zugspitze Stornowaꝝy Malin Head Valentia Seilly Aberdeen Shields Holyhead Ile d' Aix St. Mathieu
Wetter
f Oo, Meeres⸗ niveau u. Schwere in 459 Breite
1 Nlederschlag in Stufenwerten ?)
Te in
Barometerstand Barometer
— au
* — — * 3 18
*
¶ Wilhelmshav.) 757 meist bewölkt (Kiel) 757 ziemlich heiter Wustrow i. M.] 763 meist bewölkt Königsbg., Er. 7 t=. an. (Cassel) 758 Nachm. Niederschl. Magdeb . erer ( GrũnbergSchl.]) 762 meist bewölkt Mũülhaus., HIs.) Schauer Frisdrichs bat meist bewölkt
(Bamberg) 7 6 meist bewölkt
63 2 T5653 767 756 758 7561 761 7541 12 0 7756 15 60 756 T7 o fro? 14 3 Tos 35 L Fön 15 0 757 15 0 755 2 d 17 2 5
18 3 16 5 75s
J.
* 2
— 8 de deo 28 CO C,
* *—
*
760
766
Grisneʒ Paris
Helder
Bodoe Christianfund Skudenes Vardõ Skagen Hanstholm
756 vorwiegend heiter
16 L Ss 16 0 76] 158 0 766 18 0 757 18 G 76]
5 —— od WSWa wolkenl. 22 0 758
— 1 —
w . k
SSO A bedeckt 3 Dunst 2 wolkig Zürich S* 1 bedeckt Genf SO J bedeckt Lugano Windst. woltenl. Saͤntis 364 WS WJ Schnee 2563 Budapest 755,9 W 1Ibedeckt 18 0 T7566 Portland Bill 7645 WSWäawoltig 15 — — Horta 7708 NMMO 1 bedeckk 22 — — Coruna T7677 NO I hester — ,
dis 64. — 65 bis 144; 8 — 125 dis DM, G s-, Ss din Bit. 7 515 bis La; 8 UB bis 83 ; 8 ni gemeldet; .
Ein Maximum von 766 mm lagert über Südwesteuropa, ein Tiefdruckgebiet von J52 mm über Nordwesteuropa mit Ausläufern über der Nordsee. — In Deutschland ist das Wetter meist trübe bei schwachen westlichen Winden, trocken und kühl; der Westen und der Süden hatten etwas Regen. Deut sche Seewarte
5 7538 . 0 754
2 5 s762 5 5
763 758
ziemlich heiter
der stellvertretende Oberwerftdirektor, eine Gerichtskommission und
tion: ; straße 104 - 1042.) Berliner Theater. Freitag, Abends 8 Uhr; Der gute Ruf. 8 Uhr: Filmzauber. Große Posse mit Gesang und Tanz in 4 Akten von Rudolf Bernauer und Rudolph Schanzer.
Sonnabend und folgende Tage: Filnm⸗ zauber.
Sonnabend: Der Dieb.
Schillertheater. 09. (Wallner Rakadu.
theater.) Gastspiel: Sachse⸗Oper. Freitag, Abendʒz 8 Uhr: Der Trouba⸗ dour. Over in vier Aufzügen von Giuseppe Verdi.
Sonnabend: Don Juan.
Sonntag, Nachmittags 3 Uhr: Zu er⸗ mäßigten Preisen: Martha. — Abends: Der Troubadour.
lustige Kakadu.
drei Akten.
Dentsches Schauspielhaus. ( Diret⸗ Adolf TLantz. NW. 7, Friedrich⸗ Freitag, Schausptel in vier Akten von Hermann Sudermann.
Sonntag: Der gute Ruf. Montag: Der gute Ruf.
Instspielhaus. (Friedrichstraße 236) Freitag, Abends 8 Uhr: Der lustige Vaudeville in drei Akten von Wilhelm Jacoby und Artur Lipyschitz.
Sonnabend und folgende Tage: Der
Theater am MNollendorfplatz. Freitag, Abends 8] Uhr: Der Mann mit der grünen Maske. Musik von Friedrich Ber⸗
Abends
Burleske in
mann mit Kompositionen von Viktor
Holländer und Leon Jessel.
Sonnabend und folgende Tage: Der
Mann mit der grünen Maske.
Komodienhaus.
8 Uhr: nungen.
Freitag,
herrschaftliche Wohnungen.
Thaliathenter. (Direktion: Kren und Abends 8 Uhr: Posse mit Gesang und Tanz Kraatz und Jean
Schönfeld.) Vuppchen.
Freitag,
in drei Akten von Curt
Kren. Gesangstexte von Alfred Schönfeld.
Musik von Jean Gilbert.
Sonnabend
Vupychen.
Sonntag, Nachmittags 37 Uhr: Char⸗
und
leys Tante.
folgende
Ahends Hochherrschaftliche Woh⸗
Sonnabend und folgende Tage: Hoch⸗
Tage:
Wesipr.).
ö
Eine
berg).
Familiennachrichten.
Verlobt: Frl. Emma von Mendelssohn mit Hrn. Dr.-Ing. Felix Herbert Witt (Berlin ⸗ Grunewald, bei Ebensee, Ober Oesterreich —Berlin⸗ Westend, z. Zt. Rindbach bei Ebensee).
Verehelicht: Bandelin mit Frl. Helene von Podewils (Bandelin bei Gützkow, Vorpomm.). — Hr. Generalmajor z. D. A. von Spal⸗ ding mit Frl. Auguste Röhrig (Char⸗ lottenburg = Hedille
Geboren: Ein Sohn: Hrn. Kammer⸗
herrn von Stülpnagel (Berlin ˖ Lichter⸗ — Hin. Kriegsgerichtsrat Karl er (Allenstein). — H leutnant Carl Braune (Wandsbek). — Tochter: Alfred von Stülpnagel (z. Zt. Königes⸗
Gestorben: Hr. Oberstleutnant a. D. und Pferdevormusterungskommissar Jobst Frhr. von QOldershausen (Altona. — Dr. Oberhofmeister a. D, baver. Kämmerer August Frhr. von Gise München). Fr Geheime Konsistorialrat Lilt Martius, geb. Hahn (Magdeburg).
. 36. Findbach
Hr. Felix Graf Behr—⸗
Verantwortlicher Redakteur: J. V.! Weber in Berlin.
Verlag der Expedition (J. V.: Koye) in Berlin.
Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlagsanstalt, Berlin, Wilhelmstraße 32. Sieben Beilagen leinschließlich Börsenbeilage.)
bei Wyschetzin,
Ober⸗
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Hrn. Oberföͤrster
- 5 .
Räd anhe st. Rieder fd
Amlliches. Deutsches Reich. Besitzsteuergesetz. Vom 3. Juli 1913.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
Steuerpflicht. §1. Von dem Vermögenszuwachs wird für das Reich nach den Vor— schriften dieses Gesetzes eine Abgabe (Besitzsteuer) erhoben.
8 2 Als Vermögen im Sinne des § 1 it. soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt, das gesamte bewegliche und unbewegliche Ver⸗ mögen nach Abzug der Schulden. Es umfaßt:
1) Grundstücke einschließlich des Zubehörs (Grundvermögen);
2) das dem Betriebe der Land⸗ oder Forstwirtschaft, des Berg⸗= baues oder eines Gewerbes dienende Vermögen (Betriebs⸗ vermögen); .
3) das gesamte sonstige Vermögen, das nicht Grund- oder Be⸗ triebsvermögen ist (Kapitalvermögen).
8 3. Den Grundstücken (6 2 Nr. ) stehen gleich K für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften des bürger⸗ lichen Rechtes gelten.
84. Zum Betriebsvermögen (62 Nr. ) gehören alle dem Unternehmen gewidmeten Gegenstände. Das Betriebsvermögen einer offenen Handelsgesellschaft oder einer anderen Erwerbsgesellschaft, bei welcher der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, wird den einzelnen Teilhabern nach dem Verhältnis ihres Anteils zugerechnet. S5. Zum steuerbaren Vermögen gehört nicht das im Ausland be— findliche Grund⸗ und Betriebsvermögen.
86.
Als Kapitalvermögen (5 2 Nr. 3) kommen insbesondere, soweit die einzelnen Vermögensgegenstände nicht unter 5 2 Nr. 1, 5 3 oder unter 2 Nr. 2, S 4 fallen, in Betracht:
1) , echte und Gerechtigkeiten;
2) verzinsliche und unverzinsliche Kapitalforderungen jeder Art;
3) Aktien oder Anteilscheine, Kuxe, Geschäftsguthaben bei Ge— nossenschaften, Geschäftsanteile und andere Gesellschafts⸗ einlagen;
4 bares Geld deutscher Währung, fremde Geldsorten, Bank⸗ noten und Kassenscheine, ausgenommen die aus den laufenden. Jahreseinkünften vorhandenen Bestände, und Bank- oder en ltich Guthaben, e sie zur Bestreitung der 6 Ausgaben für drei Monate dienen, sowie Gold und Silber in Barren; .
5) der Kapitalwert der Rechte auf Renten und andere wieder⸗ kehrende Nutzungen und , welche dem Berechtigten auf seine Lebenszeit oder auf die Lebenszeit eines anderen, auf unbestimmte Zeit oder auf die Dauer von mindestens zehn Jahren entweder vertragsmäßig als Gegenleistung für die Hingabe von Vermögenswerten oder aus letztwilligen Ver⸗ fügungen, Schenkungen oder Familienstiftungen oder ver— nöge hausgesetzlicher Bestimmungen zustehen;
6) noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens⸗ und Kapitalversiche⸗ rungen oder Rentenversicherungen, aus denen der Berechtigte noch nicht in den Rentenbezug eingetreten ist.
§ 7. Die Vorschrift im 6 Nr. 5 gilt nicht a. für Ansprüche an Witwen- Waisen- und Pensionskassen; b. für Ansprüche aus einer Kranken- oder Unfallversicherung, aus der Reichsversicherung oder der gesetzlichen Versicherung der Angestellten; e. für Renten und ähnliche Bezüge, die mit Rücksicht auf ein früheres Arbeits- oder Dienstverhältnis gewährt werden.
Als steuerbares Vermögen gelten nicht Möbel, Hausrat und andere nicht unter S 6 fallende bewegliche körperliche Gegenstande, so⸗ fern sie nicht als Zubehör eines Grundstücks G 2 Nr. 1, 8 3) oder als Bestandteil eines Betriebsbermögens (6 2 Nr. 2, 5 I anzusehen sind.
§ 9. Das zu einem Lehen, Fideikommiß oder Stammgut gehörige Ver— mögen gilt als Vermögen des Inhabers. 6. ö . . Von dem Vermögen sind abzuziehen die dinglichen und persön— lichen Schulden des Steuerpflichtigen sowie der Wert der dem Steuer— pflichtigen obliegenden oder auf einem Lehen, Fideikommiß oder Stammgut ruhenden Leistungen der im 5 6 Nr. 5. bezeichneten Art. Nicht abzugsfähig sind a. Schulden, die zur Bestreitung der laufenden Haushaltungs— kosten eingegangen sind (Haushaltungsschulden); b. Schulden und Lasten, welche in wirtschaftlicher Beziehung zu nicht steuerbaren Vermögensteilen stehen.
Beschränkt sich die Zuwachsbesteuerung auf das inländische Grund— und Betriebsvermögen G 11 Nr. Ih, so sind nur die in einer wirt— schaftlichen Beziehung zu diesen Vermögensteilen stehenden Schulden und Lasten abzugsfähig. J
§ 1.
Steuerpflichtig sind J. mit dem Zuwachs an dem gesamten steuerbaren Vermögen:
I) die Angehörigen des Deutschen Reichs, mit Ausnahme derer, die sich seit länger als zwei Jahren dauernd im Ausland aufhalten, ohne einen Wohnsitz in einem deutschen Bundes⸗ stgate zu haben. Die Ausnahme findet keine Anwendung auf Reichs- und Staatsbeamte, die im Ausland ihren dienstlichen Wohnsitz haben. Wahlkonsuln gelten nicht als Beamte im Sinne dieser Vorschrift;
2) Ausländer, wenn sie im Deutschen Reiche einen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes ihren dauernden Auf⸗w
enthalt haben;
II. mit dem Zuwachs an dem inländischen Grund⸗ und Betriebs⸗
vermögen: .
alle natürlichen Personen ohne Rücksicht auf Staatsangehö⸗ igkeit, Wohnsitz oder Aufenthalt.
Der Reichskanzler kann zum Zwecke der Vermeidung einer Doppel⸗ besteuerung oder der Anwendung eines Vergeltungsrechts gegenüber außerdeutschen Staaten mit Zustimmung des Bundesrats n,, . gen treffen, die von den Vorschriften in Nr. JI und dem F 5 abweichen.
8 12.
Die Abgabe wird nicht erhoben von dem Zuwachs, der den Betrag
von zehntausend Mark nicht übersteigt
Erfte Beilage
. zum Deutschen Reichsanzeiger und Königlich Preußischen Staatsanzeiger. 2 167.
Berlin, Donnerstag, den 17. Juli
. S§ 13. Vermögen, die den Gesamtwert von zwanzigtausend Mark nicht übersteigen, unterliegen der Zuwachsbesteuerung nicht.
Bei Vermögen über zwanzigtausend Mark, aber nicht über dreißig— tausend Mark Gesamtwert, unterliegt der nach 5 12 steuerpflichtige Zuwachs nur insofern der Steuer, als durch ihn die steuerfreie Grenze Abs. I) überschritten wird. .
Für die Veranlagung der Besitzsteuer wird das Vermögen der Ehegatten zusammengerechnet, sofern fie nicht dauernd voneinander ge— trennt leben. Die Ghegatten sind, falls ihr Vermögen hiernach zu— sammenzurechnen ist, der Staatskasse als Gesamtschuldner der Steuer verpflichtet. .
5.
Ist ein Ehegatte innerhalb des Veranlagungszeitraums (365 18 bis 223) gestorben, so ist der aus dem Erbfall herrührende Zuwachs des überlebenden Ehegatten insoweit steuerfrei, als das ererbte Vermögen in der Hand des anderen Eheteils oder gemäß § 14 nicht mehr der Zuwachsbesteuerung unterliegen würde.
§5156. Von dem nach den Vorschriften dieses Gesetzes . Ver⸗ mögenszuwachs ist abzuziehen der Betrag einer Kapitalabfindung, die als Entschädigung für den durch Körperverletzung herbeigeführten gänzlichen oder teilweisen Verlust der Erwerbsfähigkeit gezahlt worden oder zu zahlen ist. .
6.
Steht das der Besteuerung unterliegende Vermögen in Nutz⸗ nießung, so fällt, wenn nicht rechtsgeschäftlich etwas anderes bestimmt ist, die Besitzsteuer dem Eigentümer zur Last.
Feststellung des Vermögenszuwachses, Ver— anlagungs⸗ und Erhebungszeitraum.
. § 18. Die Feststellung des Vermögenszuwachses erfolgt erstmals zum 1. April 1917 für den in der Zeit vom 1. Januar 1914 bis zum 31. Dezember 1916 entstandenen Zuwachs, späterhin in Zeitabständen von drei zu drei Jahren für den in den vorangegangenen drei Kalender⸗ jahren entstandenen Zuwachs. 56
Als Vermögenszuwachs gilt der Unterschied zwischen dem reinen Werte des steuerbaren Gesamtvermögens am Ende des jeweiligen Ver— anlagungszeitraums (8 189) und dem reinen Werte des steuerbaren Gesamtvermögens am Anfang dieses Zeitraums, soweit in den 5§ 2, 22 nichts anderes bestimmt ist.
Der Unterschied (Abs. I) verringert sich um den Betrag, um den die Summe der abzugsfähigen Schulden und Lasten den Gesamtwert des Aktivvermögens des Steuerpflichtigen zu Beginn des maßgebenden Zeitraums überstiegen hat. ö.
8 Als Wert des steuerbaren Vermögens am 1. Januar 1914 gilt das nach dem Wehrbeitragsgesetze festgestellte Vermögen mit der Maß⸗ gabe, daß Abweichungen in der Vermögensfeststellung, die sich bei An= wendung der Vorschriften des Besitzsteuergesetzes ergeben hätten, ent⸗ sprechend zu berücksichtigen sind.
21
War der , zu dieser Besitzsteuer veranlagt, so gilt in der He gen, als Vermögenszuwachs der Uinterschied zwischen dem reinen Werte des steuerbaren Gesamtoermögens am Ende des jeweiligen neuen Veranlagungszeitraums und dem letzten Vermögensstande, der zu einer Steuererhebung geführt hat.
Hat sich bei den früheren Veranlagungen kein steuerpflichtiger Vermögenszuwachs ergeben, so gilt als Vermögenszuwachs der Unter⸗ schied zwischen dem reinen Werte des steuerbaren Gesamtvermögens am Ende des jeweiligen neuen Veranlagungszeitraums und dem Ver— mögensstand an dem ersten für die Steuerpflicht in Betracht kommen⸗ den Zeitpunkt.
§ 22.
Wird die persönliche Steuerpflicht (6 11) erst innerhalb eines Veranlagungszeitraums G 18) begründet, so erfolgt die erste Fest⸗ stellung des Vermögens für das zur Zeit des Eintritts der Steuer— pflicht vorhandene steuerbare Vermögen des Steuerpflichtigen.
Die Vorschrift des Abs. 1 gilt im Falle der Erweiterung der Steuerpflicht entsprechend für das durch die erweiterte Steuerpflicht neu erfaßte Vermögen des Steuerpflichtigen.
§ 23.
Ist die Steuerpflicht nur nach S 11 Nr. IL begründet, so werden dem ersten maßgebenden. Vermögensstand alle nachweislich aus dem der Besteuerung nicht unterworfenen Vermögen des Steuerpflichtigen gemachten, nicht zu den laufenden Wirtschaftsausgaben zählenden Auf⸗ wendungen für steuerpflichtige Vermögensteile hinzugerechnet.
Die Anrechnung nach Abs. J erfolgt insoweit nicht, als den Auf⸗ wendungen ein Vermögen gegenübersteht, das im maßgebenden Zeit⸗ raum der Besteuerung entzogen worden ist.
§ 24.
Die Entrichtung der Besitzsteuer verteilt sich auf einen dem Ver— anlagungszeitraume (8 18 folgenden, mit dem 1. April beginnenden dreijährigen Zeitraum (Erhebungszeitraum).
Steuer sätze.
Die Steuer beträgt für den ganzen Erhebungszeitraum (5 24)
bei einem steuerpflichtigen Vermögenszuwachse von nicht mehr als 50 000 M 0,75 vom Hundert
50 000 S bis zu 100000 „0,90
o ,,
hh ohe, .
5h o, og n wd 1560 des Zuwachses.
Uebersteigt der Gesamtwert des steuerbaren Vermögens eines Steuerpflichtigen den Betrag von
1060 000 „, so erhöht sich der Steuersatz um O1 vom Hundert
266 000 , ; ; 62
I66 606 ; 635
400 000 ö
500000 ö
750 000 ‚
1000000 . J 2000000 ö 506060606 ; 10 Höh on; ö. des Zuwachses. S8 26.
Der Unterschied zwischen der Steuer, die zu zahlen wäre, wenn der Vermögenszuwachs nur die vorangehende, im § 25 Abs. 1 be⸗ zeichnete Wertgrenze erreicht hätte, und zwischen der Steuer, die nach dem gesetzlichen Satze berechnet ist, wird nur insoweit erhoben, als er aus der Hälfte des jene Wertgrenze übersteigenden Betrags des Zu⸗ wachses gedeckt werden kann. 32
Gewährt der Steuerpflichtige, dessen Vermögen den Betrag von hunderttausend Mark nicht übersteigt, Kindern auf Grund gesetzlicher Verpflichtung (6§8 1601 bis 1615 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) Ünter⸗
mehr als . 1,
1 .
——
1513.
halt, so ermäßigt sich die Steuer für das dritte und jedes weitere minderjährige Kind um fünf vom Hundert ihres Betrags. SFallt in den Veranlagungszeitraum der Erwerb einer Erbschaft, so ermäßigt sich, wenn der Erbe ein Abkömmling des Erblassers ist und zur Zeit des Erbfalls das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und wenn das steuerbare Vermögen den Gesamtwert von fünfzigtausend Mark nicht übersteigt, die Abgabe um einen Betrag, der für jedes bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres fehlende volle Fahr auf fünf vom Hundert der Abgabe berechnet wird. Die Gesamtermäßigung darf fünfzig vom Hundert der Ahgabe nicht übersteigen.
Wertermittlung. § 28.
Für die Steuerpflicht und die Ermittlung der Vermögenswerte he. 6 der Stand in den in sS§ 18 bis 22 bezeichneten Zeit- unkten. Für Betriebe, bei denen regelmäßige jährliche Abschlüsse statt⸗ finden, kann der Vermögensfeststellung der Vermögensstand am Schlusse des letzten Wirtschafts⸗ oder e,, zugrunde ge⸗ legt werden.
Bei der Veranlagung der Besitzsteuer wird das Vermögen des Steuerpflichtigen auf volle Tausende nach unten abgerundet.
§ 29. ; J ö ö. ist der gemeine Wert (Ver⸗ aulswert) seiner einzelnen Bestandteile zugrunde zu legen, sofern Gesetz nichts anderes pvorschreibt. ö. . w . § 30. 4 Bei Grundstücken tritt auf Antrag des Steuerpflichtigen an die Stelle des gemeinen Wertes der Betrag der nachgewiesenen oder glaub⸗ haft ö. hten Gestehungskosten. Zu den . sind zu rechnen der Jö. der Gegenleistungen beim Erwerb (Erwerbspreis), sonstige nschaffungs⸗ kosten sowie alle auf das Grundstück gemachten besonderen Auf⸗ wendungen während der Besitzzeit, soweit sie nicht zu den laufenden Wirtschaftsausgaben gehören und soweit die durch die Aufwendungen hergestellten Bauten und Verbesserungen noch vorhanden sind. on den Gestehungskosten sind die durch Abnutzung entstandenen Wert⸗ minderungen abzuziehen. § 31.
Beim Erwerbe von Todes wegen im Sinne der S§ 1 bis 4 des Erbschaftssteuergesetzes, beim Erwerb im Wege der Erbteilung, beim Frwerhe von Eltern, Großeltern oder entfernteren Voreltern sowie beim Erwerb auf Grund einer ohne entsprechende Gegenleistung er⸗ folgten Zuwendung unter Lebenden tritt an die Stelle des Erwerbs— preises, soweit die Grundstücke dauernd land⸗ oder forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Zwecken zu dienen bestimmt sind, oder soweil , Grundstücke Wohnzwecken oder gewerblichen Zwecken zu dienen be⸗ stimmt sind und ihre Bebauung und Benutzung der ortsüblichen Be— baung und Benutzung entspricht, der Ertragswert, sonst der gemeine Wert zur Zeit des Erwerbes.
Als Ertragswert gilt bei land⸗ oder forstwirtschaftlichen oder Gãärtnereigrundstücken das Fünfundzwanzigfache des Reinertrags, den sie nach ihrer bisherigen wirtschaftlichen Bestimmung bei ordnungs⸗ mäßiger Bewirtschaftung mit entlohnten fremden Arbeitskräften nach⸗ en , können. ̃
Die der Land- und Forstwirtschaft oder der Gärtnerei dienenden
Gebäude und Betriebsmittel werden nicht besonders veranlagt, sondern sind in der e, . des Ertragswerts einbegriffen. Bei bebauten Grundstücken, die Wohnzwecken ober gewerblichen Zwecken zu dienen bestimmt sind, gilt als Ertragswert das Fünfund⸗ Wanzigfache des Miet oder Pachtertrags, der in den letzten drei Jahren im Durchschnitt erzielt worden ist oder im Falle der Ver— mietung oder Verpachtung hätte erzielt werden können, nach Abzug von einem Fünftel für Nebenleistungen und Instandhaltungskoften oder don dem als erforderlich nachgewiesenen höheren Betrag für Neben⸗ leistungen und Instandhaltungskosten ohne Rücksicht darauf, ob die bierzu notwendigen Arbeiten bon dem Steuerpflichtigen selbst oder durch entlohnte fremde Arbeitskräfte geleistet worden sind.
In allen Fällen kann der Steuerpflichtige verlangen, daß statt des Ertragswerts der gemeine Wert der Veranlagung zugrunde gelegt wird. Dieses Recht erlischt, wenn es nicht späteftens bis zum Ab— lauf der mit der Zustellung des Steuer- oder des Feststellungsbescheids eröffneten Rechtsmittelfrist geltend gemacht wird.
§ 32.
Die Vorschrift des 5 31 findet in anderen Erwerbsfällen ent— sprechende Anwendung, wenn der vereinbarte Preis um mehr als 10 vom Hundert hinter dem gemeinen Werte zur Zeit des Erwerbes und, sofern bei Grundstücken der Ertragswert zugrunde gelegt werden kann, zugleich auch hinter dem Ertragswert zur * des Erwerbes zurück geblieben ist.
833.
Hat der Erwerb vor dem 1. Januar 1914 stattgefunden, so gilt der bei der Veranlagung des Wehrbeitrags festgestellte Wert eines Grundstücks als Betrag der bis dahin entstandenen Gestehungskosten.
8§8 34.
Wertpapiere, die in Deutschland einen Börsenkurs haben, sind mit dem Kurswert, Forderungen, die in das Schuldbuch einer öffent⸗ lichen Körperschaft eingetragen sind, mit dem Kurswert der entsprechen⸗ den Schuldverschreibungen der öffentlichen Körperschaft anzusetzen.
Der Steuerpflichtige ist berechtigt, von dem Werte der mit Divi⸗ dendenschein 6. Wertpapiere (5 6) den Betrag in Abzug zu bringen, der für die seit Auszahlung des letzten Gewinns abgelaufene Zeit dem letztmalig verteilten Gewinn entspricht.
. 53 Bei Aktien ohne . bei Kuxen, Anteilen an einer Berg⸗ werksgesellschaft oder bei Anteilen einer Gesellschaft mit beschränkter Hitnn ist der Verkaufswert der Aktien, Kuxe oder Anteile anzufetzen. Sofern ein solcher nicht zu ermitteln ist, ist der Wert der Aktie, des Kuxes oder des Anteils unter Berücksichtigung des Gesamtvermögens der Gesellschaft oder Gewerkschaft und der in der Vergangenheit er⸗ zielten Gewinne, nach freiem Ermessen zu schätzen. Hierbei bleiben diejenigen Beträge der Jahresgewinne unberücksichtigt, welche unter Zugrundelegung der ortsüblichen Preise als Entgelt für gelieferte Roh⸗= sloffe anzusehen sind. Im Streitfall soll die Steuerbehörde die Schätzung des Wertes durch Sachverständige anordnen, die von der zu= ständigen Handelsvertretung oder der des nächstbelegenen Bezirkes zu
ernennen sind. z
.
Andere Kapitalforderungen und Schulden sind mit dem Nennwert anzusetzen, sofern nicht besondere Umstände die Veranschlagung nach i, vom Nennwert abweichenden höheren oder geringeren Werte be⸗ gründen.
Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- und Renten- versicherungen kommen mit zwei Dritteln der Summe der eingezahlten
drämien oder Kapitalbeiträge, falls aber der Betrag nachgewiesen wird, ür welchen die Versicherungsanstalt die Police zurüͤckkaufen würde, mit diesem Rückkaufswert in Anrechnung.
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Der Gesamtwert der auf bestimmte Zeit beschränkten 6 en oder Leistungen ist unter Abrechnung der Zwischenzinsen durch Zu⸗ sammenzählung der einzelnen Jahreswerte zu berechnen. Der Ge