—
ee,
samtwert darf den zum gesetzlichen Zinssatz kapitalisierten Jahreswert nicht übersteigen.
Immerwährende Nutzungen oder Leistungen sind mit dem Fünf⸗ undzwanzigfachen des einjährigen Betrags, Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer vorbehaltlich der Vorschriften der 85 38, 39 mit dem Zwölfundeinhalbfachen des einjährigen Betrags zu veran⸗ schlagen.
Der Wert von Renten oder anderen auf die Lebenszeit einer Person beschränkten Nutzungen und Leistungen bestimmt sich nach dem Lebensalter der Person, mit deren Tode das Recht erlischt.
Als Wert wird angenommen bei einem Alter
2
22
1 70.
*
1 bis zu 15 Jahren das 13fache, 2 von mehr als 5 . 25 ; w
3 r , 11, 532 / , 52 . n. 16 n
4 1 1 1 35 , 1 15 7 , ) l 1 ,
2 ) 1 10. 17 45 In 17 . 29 1 1 J 2 *)
6 ) . . . . . 1, 65 . r 8 r,
( 1 7 , 65 1 1 75 1 1 5 2 e . J 9) 80 ö .
Wertes der einjährigen Nutzung, ö . HSat jedoch eine nach Abs. 2 bewertete Nutzung oder Leistung im Falle der
Nr. 1 nicht mehr als 9 Jahre, Nr. ö . Ur 1 ö. ⸗ . Nr. 5 ö. - . Nr. 6 . ö
. Nr. 7 bis 9 nicht mehr als 2 Jahre
bestanden, so ist auf Antrag eine Berichtigung der Veranlagung unter Zugrundelegung eines der wirklichen Dauer der Nutzung oder Leistung entsprechenden Kapitalwerts vorzunehmen und die zupiel gezahlte Steuer zu erstatten. In gleicher Weise hat eine Nachveranlagung stattzufinden, wenn die Nutzung oder Leistung den Wert eines Ver— mögensteils vermindert hat.
8 39.
Hängt die Dauer der Nutzung oder Leistung von der Lebenszeit mehrerer Personen ab, so ist maßgebend das Lebensalter der ältesten Person, wenn das Recht mit dem Tode der zuerst versterbenden Person erlischt, das Lebensalter der jüngsten Person, wenn das Recht mit dem Tode der letztversterbenden Person erlischt.
. 840.
Der einjährige Betrag der Nutzung einer Geldsumme ist zu vier vom Hundert anzunehmen, falls er nicht anderweit feststeht.
§ 41. .
Vom Kapitalwert unperzinslicher befristeter Forderungen und Schulden kommen für die Zeit bis zu ihrer Fälligkeit vier vom Hun⸗ dert Jahreszinsen in Abzug. .
§ 42.
Vermögen, dessen Erwerb von dem Eintritt einer aufschiebenden
Bedingung abhängt, bleibt bei der Feststellung unberücksichtigt. 845.
Vermögen, das unter einer auflösenden Bedingung erworben ist, wird unbeschadet der Vorschriften über die Berechnung des Kapitalwerts der Nutzungen von unbestimmter Dauer G 37 Abs. 2, 8 38, 39) wie unbedingt erworbenes behandelt.
Tritt die Bedingung ein, so erfolgt auf Antrag eine Berichtigung der früheren Veranlagung entsprechend dem tatsächlichen Werte des Erwerbes.
8 44.
Hängen Lasten, die den Wert des Vermögens vermindern, von dem Einkritt einer aufschiebenden Bedingung ab, so werden sie nicht berücksichtigt.
Tritt die Bedingung ein, so ist auf Antrag die Veranlagung ent⸗ sprechend zu berichtigen.
Den Lasten die von einer aufschiebenden Bedingung abhängen, stehen zweifelhafte Lasten 53 ö
)
Lasten, deren Fortdauer von einer auflösenden Bedingung ab⸗ hängt, werben wie unbedingte vom Vermögen abgezogen, soweit nicht deren Kapitalwert nach 5 37 Abs. 2, S8 38, 39 zu berechnen ist. S 38 Abf. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
§ 46.
Die Vorschriften der 85 43 bis 45 gelten auch, wenn der Er— werb oder die Last von einem Ereignis abhängt, das nur hinsichtlich des Zeitpunkts seines Eintritts ungewiß ist.
§ 47. Unbeitreibliche Forderungen bleiben außer Ansatz.
Zuständigkeit für Veranlagung und Erhebung der Besitzst euer. 3 48.
Für die Verwaltung der Besitzsteuer ist der Bundesstaat zuständig, in welchem der Steuenpflichtige zur Zeit der Veranlagung seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Bei mehrfachem Wohnsitz im Inland ist der dienstliche Wohnsitz por einem andern Wohnsitz, der Wohnsitz in dem Heimatstaate vor dem Wohnfitz in einem anderen Bundesstaat und, wenn keiner dieser Fälle vorliegt, der Wohnsitz an dem Orte maßgebend, an welchem der Steuerpflichtige sich vorwiegend aufhält.
Steuerpflichtige, welche zur Zeit der Veranlagung im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind in dem Bundesstaate zu veranlagen, in welchem sie ihren letzten in⸗ ländischen Wohnsitz oder Aufenthalt gehabt haben.
Der Bundesrat kann weitere Bestimmungen über die Zuständig⸗ keit der Bundesstaaten zur Verwaltung und Erhebung der Steuer er⸗ laffen. Er entscheidet auch auf Anrufen eines Bundesstaats, wenn zwischen mehreren Bundesstaaten Meinungsverschiedenheit über ihre Zuständigkeit herrscht.
.
8 49.
Die Landesregierung bestimmt die für die Verwaltung der Besitz⸗ steuer zustandigen Behörden (Besitzsteuerämter). Sie bestimmt auch, ob und inwieweit zur Mitwirkung bei der Veranlagung und zur Er hebung der Besitzsteuer Gemeinden oder Gemeindeverbände heranzu⸗ ziehen sind. Die Besitzsteuerämter unterstehen Oberbehörden und diese der obersten Landesfinanzbehörde.
§ 50.
Die Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern haben bei der Ausführung dieses Gesetzes die gleichen Befugnisse und Pflichten, die ihnen hinsichtlich der Zölle und Verbrauchssteuern beigelegt sind,
In den Staaten, in denen die Geschäfte der Oberbehörde für die Besitzsteuer anderen Behörden als den Zolldirektivbehörden übertragen sind, werden der Umfang und die Art der Tätigkeit der Reichsbevoll⸗ mächtigten vom Reichskanzler im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesregierungen geregelt.
Unter Zustimmung des Bundesrats kann der Reichskanzler die Wahrnehmung der Geschäfte der Reichsbevollmächtigten für die Besitz⸗ steuer anderen Beamten übertragen.
Dem Reichstag ist alljährlich über die Tätigkeit der Reichsbevoll⸗ mächtigten, soweit sie sich auf die Ausführung dieses Gesetzes bezieh Bericht zu erstatten.
Personenstandsaufnahme. ö. 3 . . . 256
Jeder Besitzer eines bewohnten Grundstücks oder dessen Vertreter ist verpflichtet, der mit der Vorbereitung der Veranlagung betrauten Behörde auf deren Verlangen die sämtlichen Bewohner des Grund⸗ stücks mit Namen, Berufsstellung, Geburtsort und Geburtstag anzu⸗ geben. Die Haushaltungsporstande haben den Hausbesitzern oder deren Vertretern die erforderliche Auskunft über die zu ihrem Haus⸗ stand gehörigen Personen einschließlich der Unter⸗ und Schlafstellen⸗ mieter zu erteilen.
Besitz steuererklärung. § 52. —
Zur Abgabe einer Besitzsteuererklärung sind alle Personen mit einem steuerbaren Vermögen von zwanzigtausend Mark und darüber verpflichtet, wenn sie früher weder zum Wehrbeitraͤge noch zur Besitz⸗ stener veranlagt worden sind, sowie alle Personen, deren Vermögen sich feit der Veranlagung zum Wehrbeitrag oder gegenüber dem für eine künftige Veranlagung zur Besitzsteuer als maßgebend festgestellten Vermögensstande (Gz 65) um mehr als zehntausend Mark erhöht hat. Der Bundesrat bestimmt die Fristen zur Abgabe der Besitzsteuer⸗ erklärung.
Die Steuerbehörde ist außerdem berechtigt, von jedem Steuer⸗ lichligen (8 11) binnen einer von ihr festzusetzenden Frist, die min⸗ destens zwei Wochen betragen muß, die Abgabe einer Besitzsteuererklä⸗ rung zu verlangen.
Die Besitzsteuererklärung ist unter der Versicherung zu erstatten, daß die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind.
553.
In der Besitzsteuererklärung hat der Steuerpflichtige seine Ver⸗ mögensverhältnisse zu den in den S8 18 bis 22 bezeichneten Zeitpunkten klarzulegen und zu diesem Zwecke nach näherer Bestimmung des Bun⸗ desrats das gesamte steuerbare Vermögen getrennt nach seinen einzel⸗ nen Bestandkeilen unter Angabe ihres Wertes aufzuführen.
Soweit die Vermögenswerte sich nicht aus dem Nenn- oder Kurs⸗ wert der dem Betrage der geleisteten Zahlungen ergeben, kann der Steuerpflichtige sich in der Besitzsteuererklärung auf die tatsächlichen Ritteikungen beschränken, die er behufs Schätzung des Wertes bei⸗ zubringen vermag.
§ 54.
Der Steuerpflichtige kann zur Abgabe der Besitzsteuererklärung mit Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark angehalten werden.
Dem Steuerpflichtigen, der die ihm nach 8 2 obliegende Besitz⸗ steuererklärung nicht rechtzeitig abgibt, kann ein Zuschlag von 5 bis 10 vom Hundert der rechtskräftig festgestellten Besitzsteuer auferlegt werden.
S8 55. .
Die Veranlagungsbehörde prüft die Angaben in der Besitzsteuer⸗ erklärung und stellt, gegebenenfalls nach Vornahme der erforderlichen Ermittlungen, die Höhe des steuerbaren Vermögens fest.
S 56. .
Die Steuerbehörde kann Zeugen und Sachverständige uneidlich vernehmen. Das Zeugnis oder Gutachten darf nur unter den Vor⸗ aussetzungen verweigert werden, welche nach den Vorschriften der Zidil⸗ prozeßordnung (68 383 bis 385, 407, 408) zur Ablehnung eines Zeug⸗ nisses oder Gutachtens berechtigen. .
Zeugen und Sachberständige können zur Abgabe des Jeugnisses oder Gutachtens mit Geldstrafen bis zu einhundertfünfzig Mark ange⸗
halten werden. K 8 57
Der Steuerpflichtige hat auf Erfordern die Höhe seines Vermö⸗ gens nachzuweisen. Er ist insbesondere verpflichtet, der Steuerbehörde Wirtschafts- oder Geschäftsbücher, Verträge, Schuldverschreibungen, Zinsquittungen, Abrechnungen von Banken oder ähnlichen Unter⸗ nehmungen und andere Schriftstücke, welche für die Besitzsteuerveranla⸗ gung von Bedeutung sind, zur Einsicht und Prüfung vorzulegen; .
Die Einsichtnahme und Prüfung der Bücher und Schrifistücke des Steuenpflichtigen soll tunlichst in dessen Wohnung oder Geschäfts— räumen erfolgen.
. 8 58. e J
Die Vorstände oder Geschäftsführer der im 3b bezeichneten Ge⸗ sellschaften, die ihren Sitz im Inland haben oder Vermögen im Inland besitzen, haben dem Steuerpflichtigen die erforderlichen Mitteilungen über den Wert seiner Aktien oder Gesellschaftsanteile zu machen,
Sie sind außerdem venpflichtet, der Steuerbehörde auf Verlangen binnen einer Frist von vier Wochen eine Nachweisung einzureichen, welche enthält; ᷓ . e
! I) die Höhe des Grundkapitals oder der Siammeinlagen;.
3) den Betrag der in den vorausgegangenen drei Jahren jährlich verteilten Gewinne, K = ( 3) die tatfächlichen Mitteilungen, die sie zur Schätzung des Wertes der Aktien, Anteile oder Kuxe beizubringen ver⸗ mögen. ö ö
Die Nachweisung ist mit der Versicherung zu versehen, daß die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind. J Die Verpflichteten können zur Abgahe der Nachweisung mit Geld⸗ strafen bis zu fünfhundert Mark angehalten werden.
8 59. ! Die Vorschriften der 85 52 bis 54, 57 gelten auch für den gesetz⸗ lichen Vertreter des Steuerpflichtigen hinsichtlich des seiner Verwal⸗ tung unterliegenden Vermögens.
8 60. .
Die Kosten der Ermittelungen fallen dem Steuerpflichtigen zur Last, wenn der endgültig festgestellte Vermögenswert den vom Steuenpflich— tigen angegebenen Wert um mehr als ein Drittel übersteigt oder wenn sich seine Angaben in wesentlichen Punkten als unrichtig erweisen oder wenn er trotz ergangener Aufforderung keine oder nur ungenügende Angaben über seine Vermögensverhältnisse gemacht hat.
861.
Den Steuerbehörden haben die Standesämter von deweingetretenen Sterbefällen, die Gerichte von den ergangenen Todeserklärungen Mit— teilung zu machen.
§ 62.
Innerhalb sechs Monaten nach dem Tode eines Steuerpflichtigen kann die Steuerbehörde von den Erben oder, falls ein Testaments— vollstrecker oder ein Nachlaßpfleger bestellt ist, von diesen Personen unter Hinweis auf die Strafborschrift des 8 81 die Vorlage eines Ver— zeichnisses über das vom Verstorbenen hinterlassene Kapital⸗ und Be⸗ triebsvermögen (6 2 Nr. 2, 3) verlangen.
Das Verzeichnis ist binnen vier Wochen nach Zustellung der Auf⸗ forderung der Steuerbehörde einzureichen und mit der Versicherung zu versehen, daß die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind.
Die Pflicht zur Einreichung eines Verzeichnisses besteht nicht, wenn auf Grund des Erbschaftssteuergesetzes vom 3. Juni 1906 eine den gesamten Nachlaß umfassende Erbschaftssteuererklärung zu er⸗ statten ist.
Die im Abs. 1 genannten Personen können zur Erfüllung der ihnen hiernach obliegenden Verpflichtung mit Geldstrafen bis zu ein⸗ hundertfünfzig Mark angehalten werden.
. 863.
. Die Reichs,, Staats- und Gemeindebehörden sind verpflichtet, den Steuerbehörden auf Ersuchen aus Büchern, Akten, Urkunden usw. Auskunft über die Vermögensverhältnisse des Steuerpflichtigen zu er⸗ teilen oder ihnen Einsicht in solche, die Vermögensverhältnisse be⸗ treffenden Bücher, Akten, Urkunden usw. zu gestatten.
Den Notaren liegt diese Pflicht nur ob hinsichtlich der einen Nach⸗ laß betreffenden Verhandlungen oder soweit sie durch sonstige Vor— schriften begründet ist. .
Eine Auskunftspflicht besteht nicht für die Postbehörden, für die
Verwaltung der Schuldbücher öffentlicher Körperschaften sowie für die
Verwaltung öffentlicher Sparkassen und anderer mit der Verwaltung
und Verwahrung fremden Vermögens befaßter öffentlicher Anstalten. § 64.
Beamte, Angestellte und ehrenamtliche Mitglieder von Behörden, welche im Verfahren zur Veranlagung der Besitzsteuer dienstlich Kennt⸗ nis von den Vermögens, Erwerbs- oder, Einkommensverhältnissen eines Steueipflichtigen erhalten, sind zu ihrer Geheimhaltung ver— pflichtet. Die Besitzsteuererklärungen sind unter Verschluß aufzube⸗ wahren und dürfen ebenso wie die sonstigen Verhandlungen im Ver—⸗ anlagungsverfahren nur zur Kenntnis der durch Eid zu ihrer Geheim⸗ haltung Verpflichteten gelangen. Sie dürfen anderen Behörden nur zum Zwecke der Veranlagung und Erhebung von öffentlichen Abgaben
mitgeteilt werden. Bestehen für Landessteuerm gleiche oder ähnliche Vorschriften, so steht dies der Mitteilung von Veranlagungsmerkmalen an die Besitzsteuerämter nicht entgegen.
Besitz steuer⸗ und Fest stellungsbescheid.
§ 65. . Ergibt die Vergleichung der Vermögensfeststellungen einen steuerpflichtigen Vermögenszuwachs, 9 erteilt die Veranlagungs⸗ behörde dem Steuerpflichtigen einen Bescheid über den Gesamtbetrag der zu zahlenden Steuer und über die für eine spätere Veranlagung maßgebende Vermögensfeststellung Steuerbescheid); ergibt sich da⸗
gegen kein oder nur ein steuerfreier Vermögenszuwachs, so ist dem
Steuerpflichtigen mit einem Vermögen von mehr als zwanzigtausend
Mark ein Bescheid über den für eine künftige Veranlagung maß⸗ gebenden Vermögensstand zu erteilen, sofern dieser nicht bereits rechts⸗ kräftig feststeht (Feststellungsbescheid).
Der Steuer- und der Feftstellungsbescheid enthält eine Belehrung .
über die gegen den Bescheid zulässigen Rechtsmittel, der Steuerbescheid enthält außerdem eine Anweisung zur n, ,. der Steuer in den gesetzlichen Teilbeträgen zu den bestimmten Zahlungsfristen. Dem Steuerpflichtigen sind die Berechnungsgrundlagen der angeforderten Steuer mitzuteilen und die Punkte zu bezeichnen, in welchen von der Besitzsteuerklärung abgewichen worden ist.
Rechtsmittel.
866. .
Die gegen den Steuer- und den Feststellungsbescheid zulässigen Rechtsmittel, die Rechtsmittelfristen und das Rechtsmittelverfahren werden durch die Landesgesetzgebung geregelt. Bis zum Inkrafttreten des Landesgesetzes sind nach näherer Bestimmung der Landesregierung gegen den Steuer⸗ und den Feststellungsbescheid die Rechtsmittel zu⸗ läfsig, welche den Steuerpflichtigen nach Landesrecht gegen die Ver⸗ anlagung zu einer direkten Staatssteuer zustehen. .
Das Rechtsmittelverfahren (Ubs. I). muß derartig geordnet sein, daß der Steuerpflichtige nacheinander mindestens zwei Rechts mittel⸗ n anrufen kann und daß ihm die Möglichkeit offensteht, ent⸗ weder die endgültige Entscheidung eines obersten Verwaltungsgerichts pder einer einem obersten Verwaltungsgerichte gesetzlich gleichgeord⸗ neten Rechtsinftanz herbeizuführen oder die Klage im ordentlichen Rechtsweg zu erheben. . —
Wird keine oder eine falsche Rechtsmittelbelehrung erteilt, so wird die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt, doch ist ein bon dem Steuer pflichtigen eingelegtes Rechtsmittel nicht aus diesem Grunde unzulässig.
8§57. ; ;
Erfolgt die Veranlagung zur Besitzsteuer durch eine kollegiale Be⸗ hörde, so . die Rechtsmittel gegen den Steuerbescheid auch dem Vorsitzenden dieser Behörde zu. .
S 68.
Wohnt weder der Steuerpflichtige noch ein Vertreter des Steuer⸗ pflichtigen im Inland, so ist der Steuerpflichtige gehalten, eine im Inland wohnende Person zum Empfange der für ihn bestimmten Schriftstücke in Besitzsteuerangelegenheiten zu bevollmächtigen. Ist die Benennung eines Zustellungsbevoll mächtigten unterblieben, so gilt die Zustellung eines Schriftstückes mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unbestellbar zurückkommt.
§ 69.
Durch die Einlegung eines Rechtsmittels wird die Erhebung der veranlagten Steuer zu den gesetzlichen Zahlungsfristen nicht auf⸗ gehalten. Die auf Grund rechtskräftiger . zu erstattenden Steuern sind mit 4 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen.
Fälligkeit der Steuer. 8 70.
Der Jahresbetrag der Steuer (G 24) ist nach näherer Bestimmung 3 ä nn k in gleichen Halbjahrs- oder Viertel⸗ jahrsteilen zu zahlen. . . * , Sie she Ginzelbetrag der Steuer unter 5 Mark, so ist der Jahresbetrag der Steuer auf einmal zu entrichten. ;
Die oberste Landesfinanzbehörde bestimmt den Tag, an dem die Einzelbeträge der Steuer fällig werden.
Die Einzelbeträge der Steuer sind auf 10 Pfennig nach oben abzurunden. ö . .
Der Steuerpflichtige ist berechtigt, die Steuer für den Rest des ganzen Erhebungszeitraums im voraus zu bezahlen.
5 7.
Würde die Einziehung der Steuer zu den gesetzlichen Zahlungs⸗ fristen mit einer erheblichen Härte für den Steuerpflichtigen ver⸗ bunden sein, so kann die Steuer bis zum Ablauf von drei Jahren ge⸗ stundet, auch die Entrichtung in Teilbeträgen bis zum Ende des nächsten Erhebungszeitraums (8 24) gestattet. werden. .
Die Stundung kann von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
Die Stundungsbewilligung wird zurückgenommen, wenn die Vor⸗ aussetzungen hierfür weggefallen sind oder wenn eine nachträglich ver⸗ langte Sicherheit nicht geleistet wird.
5 72.
Ist der Steueipflichtige ein Deutscher, so ist zum Zwecke der ECin⸗ ziehung der Besitzsteuer die Zwangsversteigerung eines Grundstücks ohne seine Zustimmung nicht zulässig.
.
Ist die Veranlagung zu Unrecht unterblieben, so wird dadurch die Pfficht zur Zahlung der Besitzsteuer nicht berührt. Eine Neu⸗ veranlagung hat zu erfolgen, wenn nachträglich neue Tatsachen und Beweismittel bekannt werden, die eine höhere Veranlagung des Steuerpflichtigen rechtfertigen.
§ 74. *
Stirbt der Steuerpflichtige innerhalb eines Erhebungszeitraums oder fällt die Steuerpflicht auf andere Weise weg, so wird dadurch die Verbindlichkeit zur Entrichtung der bei Wegfall der Steuerpflicht noch nicht fälligen Teilbeträge nicht berührt.
Wird im Falle des 8 fa die Ehe innerhalb des Erhebungszeit⸗
2
raums aufgelöst oder fällt die Voraussetzung für die Zusammenrechnung des Vermögens weg, so sind die Ehegatten oder deren Erben zur Zahlung der noch nicht fälligen Teilbeträge der Steuer nach dem Ver— hältnis ihres Anteils an dem steuerpflichtigen Vermögenszuwachs ver— pflichtet. Verjährung. . Der Anspruch der Staatskasse auf die Besitzsteuer verjährt in vier Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in welchem die Steuerbeträge fällig geworden sind, im Falle der Sicherheitsleistung für die Steuer jedoch nicht vor dem Ablauf des Jahres, in welchem die Sicherheit erlischt. Strafvorschriften.
§ 76. Wer als Steuerpflichtiger oder als Vertreter eines Steuemnpflich⸗ tigen wissentlich der Steuerbehörde unrichtige oder unvollständige An— gaben macht, die geeignet sind, eine Verkürzung der Besitzsteuer herbei⸗ zuführen, wird mit einer Geldstrafe bis zum zwanzigfachen Betrage der gefährdeten Steuer bestraft. ;
kö
In den Fällen des S 76 kann neben der Geldstrafe auf Gefäng⸗ nis bis zu sechs Monaten erkannt werden, wenn die unrichtigen oder unvollständigen Angaben in der Absicht, die Besitzsteuer zu hinterziehen, gemacht worden sind, und wenn der Steuerbetrag, der durch die unrich⸗ tigen oder unvollständigen Angaben gefährdet worden ist, nicht weniger als 10 vom Hundert der geschuldeten Steuer, mindestens aber drei⸗ hundert Mark ausmacht, oder wenn der Steuerpflichtige wegen Besitz⸗ steuerhinterziehung vorbestraft ist. — Bei einer Steuergefährdung der im Abs. 1 bezeichneten Art im Urteil angeordnet werden, daß die Bestrafung auf Kosten des Ver urteilten öffentlich bekannt zu machen ist.
* D
ann 2
Besteht der Verdacht, daß eine Steuergefährdung der im Abs. 1 . vorliegt, so hat die Steuerbehörde fie Sache . zuständige Staatsanwaltschaft abzugeben. Findet die Staatsanwalt⸗ schaft in einer an sie abgegebenen Sache, daß dieser Verdacht nicht hin— reichend begründet ist, so kann sie die Sache zur weiteren Erledigung im Verwaltungsstrafverfahren an die Verwaltungsbehörde abgeben.
; § 78.
Ist nach den obwaltenden Umständen anzunehmen, daß die un— richtigen oden unvollständigen Angaben, die geeignet sind, eine Ver— kürzung der Besitzsteuer herbeizuführen, nicht in der Absicht der Steuer— hinterziehung gemacht worden sind, so tritt an Stelle der im 5 76 vor— gesehenen Strafe eine Ordnungsstrafe bis zu fünfhundert Mark.
kö § 79.
Straffrei bleibt, wer seine unrichtigen oder unvollständigen An— gaben, bevor eine Anzeige erstattet oder eine Untersuchung gegen ihn eingeleitet ist, bei der Steuerbehörde berichtigt oder ergänzt und die gefährdete Steuer, soweit sie bereits fällig gewesen ist, entrichtet.
ö S 80. earn, Einziehung der Besitzsteuer erfolgt unabhängig von der Be— ö ng. S581
Wer in der nach S 58 Abs. einzureichenden Nachweisung oder i dem nach S 62 einzureichenden Verzeichnis wissentlich . 4 unvollständige Angaben macht, die geeignet sind, das Steueraufkommen n,, , wird mit einer Geldstrafe bis zu dreitausend Mark zstraft.
Straffrei bleibt, wer seine unrichtigen oder unvollständigen An— gaben, bevor eine Anzeige erstattet oder eine Untersuchung gegen ihn eingeleitet ist, bei der Steuerbehörde berichtigt oder erganzt. .
§ 82.
heimhaltung verletzt ist.
2
83.
besonderen Strafe bedroht sind.
8 84.
Freiheitsstrafe findet nicht statt.
Kosten. 8 85.
—
Vorschriften.
; Beamte, Angestellte und ehrenamtliche Mitglieder von Behörden sowie Sachverständige werden, wenn sie die zu ihrer dienstlichen oder amtlichen Kenntnis gelangten Vermögens, Erwerbs- oder Einkom— mensverhältnisse eines Steuerpflichtigen, insbesondere auch den In⸗ halt einer Besitzsteuererklärung oder der über sie gepflogenen Verhand⸗ hingen unbefugt offenbaren, mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Markl oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.
Vie Strafverfolgung tritt nur ein auf Antrag der obersten Lan— desfinanzbehörde oder des Steuerpflichtigen, dessen Intereffe an der Ge⸗
J gsß enn, . ; ö ĩ z Gine Ordnungsstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark tritt ein bei
Zuwiderhand lungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder die zu
seiner Ausführung erlassenen Bestimmungen, die im Gesetze mit keiner
Die Umwandlung einer nicht beizutreibenden Geldstrafe in eine
d ᷓ Das Verfahren in Besitzsteuerangelegenheiten ist vorbehaltlich der Vorschrift des z 690 kosten⸗, gebühren⸗ und stempelfrei.
Für das
i, , . , n. — rei. Rechtsmittel⸗ und Strafverfahren bewendet es bei den sonst geltenden
Schlußvorschriften. § 86.
des Rechnungsjahres 1919 denjenigen Bundesstaaten, die zur Ze
*
Norkfün dung Sisseoæ (Gofakaz S: 8.11 . ö 2 ö. Verkündung dieses Gesetzes die Erbschaften in gerader absteigender Lin
r Mao sang Ir H? 2 5 i gen der Vermögenszuwachs bei der erstmaligen Veranlagung der Be
26 NDoꝛ por 71 * ** 39 . 8 1 1 22 31. Dezember 1913 erworben und zur Landessteuer herangezogen ist.
8 88
8
und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Kiel, den 3. Juli 1913. (L. S.) Wilhelm. von Bethmann Hollweg.
Die Bundesstaaten erhalten für die erste Veranlagung und Er⸗ hebung der Steuer zehn, später fünf vom Hundert ihrer Roheinnahme.
mögensteil durch Erbgang in gerader absteigender Linie nach dem
Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz erläßt der Bun—
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift
Berichte von deutschen Getreidebörsen und Fruchtmärkten.
. 62 2 8 11 2 Hauptsächlich gezahlte Preise für 1 t (1000 kg) in Mark K Juli Marktorte J Tag Weizen Roggen Hafer ö mittel gut fein ; 16. Königsberg J — 170,50 P 23 ⸗ ö 215 2 16 . ö ö = . , 203 170 ͤ 1653 -= 171 162 . ö ; ö . 167 16 36 2 . j J 91 193 163 = 165 154 156 ö (a 7 . ö 135 -= 156 166 =163 13 ad? nn ö 156 . ,, 1935 25 163 16 164 =*16 . 4 6 ö ; . 160 364 = 156 . 2 15. ] Magdeburg Nachlrah) ? 2222 196-199 165 167 . . . ö. Berlin, den 17. Jult 1913. . ö . Kaiserliches Statlstisches Amt. J. V.: Dr. Zach er. 9. Berichte uon anderen deutschen Fruchtmärkten. . Qualitãt , ,, Auß r ö . ; ) . - Am vorlge ußerdem wurden gering mittel gut Verkaufte - Durchschnit ts Nalsis am Markttage Juli Marktorte — . — M Verkauft. preis (Spalte 1) 21 Gezahlter Preis für 1 Doppelzentner en ge t Tür Durch⸗ nach überschläglicher Tag raff a. ö . . 3. ; , Tl schnitts⸗ Schätzung verkauft niedrigster höchster niedrigster höchster niedrigster höchster Doppelzentner . preis dem Doppeljentner 4. 4 4 4 4 3 4 , 3 (Preis unbekannt) . . Weizen. 16. a, , J , , . 18.10 18.20 ; ; ; / Kernen (enthülster Spelz, Dinkel, Fesen). . , , 9 ch 1980 19.50 20 00 2000 1 J ͤ Roggen. 16. Dinkelsbühl. 18d isl 16 3 330 1 J . ../ꝰ)⸗ ö, 6, , 10 16,30 16,30 1640 — 98 z K a * J , J 16,0 16,40 16 60 16 6z 16 85 16 35 . ö. . 6 3. ö . 1 . z n- — — 15, 00 15 50 16,90 16 50 10 157 15576 16,00 9. . 2 1 en urg J e . ö. . ö . 15 90 16 20 ; Y, , S. (. 12 . Ger ste. 16. , J — — f 16,80 16,80 — — 4 67 16,80 16.30 10.7 ; d J 1456 153560 18550 15,50 10 150 15,06 15, 069g 3.7. 11 . ; Safer. 16. Dinkelsbühl .. 15,60 15,90 9 15, 310 1 25 16 ; Re e . ö 5,90 16,10 16,10 16,20 67 266 312 5471 7 6 JJ 36 1656 . 6. le, ö ⸗ kJ 16 6b 15,60 15.565 1666 16 50 17.06 306 20 16, 96 16 60 33. . 26 ö ö 16,00 16,00 17.00 17,00 18.90 1800 * O̊ „00 8 26
Bemerkungen. Die verkaufte Menge wird auf volle Doppeljentner und der Verkaufs wert auf volle Müirk
aogerundet mitgeteilt.
Der Durchschnittspreis wird aus den unabgerundeten Zahlen berechnet.
Ein liegender Strlch (— in den Spalten für Preise hat die Bedeutung, daß der betreffende Pcelz nicht vocgekom nen ist, ein Pankt (.) in den letzten sechs Spalten, daß entsprechender Berkcht fehlt.
Kaiserliches Statistisches Amt. ,
Berlin, den 17. Juli 1913.
händlervereinigung beschloß laut Meldung des W. T. B.“ aus Düsseldorf in der gestrigen Sitzung in Anbetracht der großen , . dz J se. ,. Monate vorgenommen durden, an den Preisen vorerst nichts zu ändern und die weitere Entwicklung der Marktlage abzuwarten. .
Kaiserlich Russischen Wochenausweis der Russischen Staatsbank vom J. Juli
den gleichen Positionen des neuen Bilanzformulars der Staatsbank bezw, den Ziffern der Vorwoche), alles in Millionen Rubel: Aktiva. Gold (in Münzen, Barren und Anweisungen der Minen⸗ verwaltung) (Nr. 1) 14123543 (1418, 3), Gold im Auslande (Nr. 2) 134590. (1853), Silber⸗ und Scheidemünze (Ur. 3) 76,7 E, 1), Dechsel und andere kurzfristige Verpflichtungen (Nr 4) 455,5 (454 6), Vorschüsse sichergestellt durch Wertpapiere (Nr. 5) 1712 (168 2), Sonstige Vorschüsse (hierher gehören: Vorschüsse, sichergestellt durch Waren; Vorschüsse an Anstalten des Kleinen Kredits; Vorschüsse an
Handel und Gewerbe.
Wagengestellung für Kohle, Koks und Brikettz 16, n 18913
Ruhrrevier Oberschlesisches Revl Anzahl der We fl .
Gestellt.. . 30 627 11435 Nicht gestellt — ——
Das Kartell der rheinisch-westfälischen Stabeisen⸗
— Nach einer durch W. T. B.“ übermittelten Mitteilung der
Finanz- und Handelsagentur ergab der
J. folgende Ziffern (die eingeklammerten Ziffern entsprechen
Landwirte; Industrielle Vorschüsse; Vorschüsse an das St. Peters, burger und Moekauer Leihhaus; Protestierte Wechsel) (Nr. 6 bis 11) 2195 (222.1), Wertpapiere im Besitz der Staatsbank (Nr. 12) 115,0
(1109), Verschiedene Konten (Nr. 13)
Rechnung der Bank mit ihren Filialen (Nr. 14) — (30 3), zusammen 0 Passiva. Kreditbillette, welche sich im Umlauf befinden (Nr. I) 14692 (1471,6), Kapltalien der Bank (Nr. 2) 55,0
705. 4 (2691, I).
342 (25, 8),
(Hö, 0), Laufende Rechnungen der Departements der
(Nr. 4). 527,9 (543.7), Einlagen, Depositen und laufende Rechnungen verschiedener Anstalten und Personen (Nr. 3, 5 und 6) 555,0 (560,3), 9) 70,7 (60,5), Saldo der Rechnung der Bank mit ihren Filialen (Nr. 10) 31,6 6 . zusammen
Verschiedene Konten (Nr. 7, 8 und 9)
270,4 (2691. .
Berlin, 16. Juli. Bericht über Spetsefette von Gebr. Hause. Butter: Das Geschäft ist nach wie vor sehr still, sowohl in feinster Butter wie auch in zweiten Qualitäten, sodaß die Zufuhren Auch für russische Butter ist wenig Hof und Genossen⸗
kaum geräumt werden konnten. Nachfrage.
Krone 68 Speck: fest.
; Die heutigen Notierungen sind: schaftsbutter Ia Qualttät 113—- 115 M, 1La Qualität 108 - 112 . O Schm alz. Die Markttenden; blieb fest bei unveränderten Preisen. Der okobedanf ist der Jahreszeit entsprechend zwar ruhig, doch besteht Kauflust zur Eindeckung des Bedarfs für die nächsten Monate. Die heutigen Notierungen sind: Cholee. Western Steam 664 — 6616 z, amerikanischea Tafelschmalz Borussia 68 „M,. Berliner Stadtschmalz 2 MS, Berliner Bratenschmalz Kornblume 69 —72 4. —
Saldo der
Reichs rentei
Amtlicher Marktbericht vom Magerviehhof in
Friedrichsfelde. Schweine⸗ und kel Mittwoch, den 16. Juli 1913. ,,, , Auftrieb Ueberstand Schweine. . 2328 Stück — 6. ee, . — ;
Verlauf des Marktes: Schlerpendes Geschäft; re e niedriger. Es wurde gezahlt im Engroshandel für: k ⸗ Läuferschweine: 7 — 83 Monate alt.. . Stück 50 — 63
Ferkel: 9— 13 Wochen alt.... 20— 4 . 85 5 , tt,, 119
Kursberichte von auswärtigen Fondsmärkten.
Hamburg, 16. Jult. (WB. T. B.) Gold in Barren das Kllogramm 2790 Br., 2784 Gd. S t l . ,. Silber in Barren das Ailogramm
Wien, 17. Jult, Vormittags 10 Uhr 40 Min. Kö Einh. 40/9 Rente M. / N. e, ult. 81,55, Einb. 985 . Januar / Jull pr. ult. Sl, 60, Oefterr. 40/9 Rente in Kr. W. pr. ult. 82 00, Ungar. 409 Goldrente 98 85, Ungar. 40/9 Rente in Kr. W. 81,05, Türkische Lose per medio 228,50, Orientbahnaktien pr. ult. — =, Desterr. Staatsbahnaktien (Franz.) vr. ult. 690 00, Ssisd— bahnaesellschaft (Lomb) Akt. pr. ult. 123 50, Wiener Baukpereinaktien I06,h0, Oesterr. Kreditanstalt Akt. pr. ult. 615.50. Ungar. allg. reditbankaktien 810, 00, Oesterr. Länderbankaktien 504,00, er,
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