39661 . Auf den Bericht vom 20. Juni 1913 will
Ich die von der Generalversammlung der
Posener Landschaft am 12. März 1913 be—⸗
schlossenen Vorlagen, nämlich: I die Saßungen der Posener Landschaft, 2) den Elften Nachtrag zum Statut der Posener Landschaft vom 13. Mai 1857, zum zweiten Regulativ der⸗ selben vom 5. November 1866, zum dritten Regulativ derselben vom 4. Mai 1885, zum vierten Regulativ derselben vom 1. Juni 1895, zu den Neuen Satzungen derselben vom 4. August 1895 und zum fünften Regulativ derselben vom 31. Dezem⸗ ber 1900,
Y die Abschätzungsordnung der Posener Landschaft, .
4) den Vierten Nachtrag zum Statut der Posener Landschaftlichen Bank in der Fassung der wiederbeifolgenden Ab⸗
drücke genehmigen.
Kiel, den 30. Juni 1913.
Wilhelm Te.
Zugleich für den Minister für Landwirt—
schaft, Domänen und Forsten. ggez. Beseler.
An den Minister für Landwirtschaft, Do— mänen und Forsten und den Justiz— minister.
Satzungen der Posener Landschaft. Name, Zweck und Sitz der Posener Landschaft.
Die Posener Landschaft ist ein Verein von Grundbesitzern der Provinz Posen, welcher den Zweck hat, in Gemäßheit dieser Satzungen den Realkredit ihrer Mitglieder zu vermitteln. Sie hat die Rechte einer juristischen Person, ihren Sitz in Posen und ihren ordentlichen Ge— richtsstand bei dem Königlichen Amts—
bzw. Landgericht zu Passen.
Sie ist befugt, zur Beschaffung der zur Beleihung des Grundbesitzes der Dar— lehnssucher erforderlichen Mittel auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen unter der Benennung: „Neuer Pfandbrief der Posener Landschaft“ auszufertigen, welche je nach dem Antrage des Darlehns— suchers mit 4 556 oder mit 3 * verzins⸗ lich sind. e
Erwerb der i fn heft
Der Beitritt zur Landschaft steht unter den nachfolgenden Bedingungen jedem Eigentümer eines in der Provinz Posen belegenen landwirtschaftlich oder forstwirt⸗ schaftlich benutzten Grundstücks frei:
IJ Das Grundstück, gleichviel, ob es Rittergut, adliges Landgut oder bloß ländliches Grundstück ist, muß volles Eigentum sein.
2) Auf dem Grundstücke dürfen außer den öffentlichen Abgaben nur solche Lasten haften, welche entweder mit ihrem Geldwerte von dem Taxwerte abgezogen werden können, oder auf den Taxwert nach dem Ermessen der Landschaftsdirektion ohne Einfluß
sind.
Y Ausländer sind ohne ausdrückliche Genehmigung des Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten nicht berechtigt, der Landschaft beizu⸗ treten.
4) Grundstücke, deren Eigentum mehre⸗ ren zusteht, können nur als Ganzes, nicht zu Bruchteilen aufgenommen werden.
5) Grundstücke, welche städtischen Ge— meindebezirken angehören, sind von der Beleihung nicht ausgeschlossen, wenn durch eine Bescheinigung des Magistrats dargetan wird, daß sie ausschließlich oder doch hauptsächlich dem Betriebe der Landwirtschaft oder der Forstwirtschaft gewidmet sind.
6) Der landschaftliche Taxwert des Grundstücks — vergl. 5 3! — muß mindestens 3000 M betragen.
⸗ Beitrittẽgebühr.
Jeder, welcher der Landschaft beitreten will, hat sich bei der Direktion derselben zu melden und gleichzeitig eine Beitritts— gebühr von seinem Grundstücke nach dem Flächeninhalt desselben einzuzahlen.
Die Beitrittsgebühr beträgt: bei einer Fläche bis einschl. 15 ha 1 — 46
, 50 „ 3, — 1 6 5 1 . n, . 250 18, — / und von jeden angefangenen weiteren 150 ha g ( mehr.
Hierbei dient die Angabe des Eigen— tümers zum vorläufigen und das Ver— messungsregister oder der Grundsteuer— k zum endgültigen Maß— tab.
Im Falle der Umwandlung eines Pfandbriefsdarlehns findet die Zahlung einer Beitrittsgebühr nicht statt, sofern die Umwandlung innerhalb eines Jahres seit Ablösung des bisherigen Darlehns durch— geführt wird.
Darlehnsbewilligung und Hypotheken⸗ bestellung.
11 * / 7 /
7 .
1 ö Die Landschaft gewährt die Darlehne, die übrigens stets durch 100 teilbar sein müssen, nicht in barem Gelde, sondern in den von ihr auszufertigenden Pfandbriefen auf Grund der von ihr festgesetzten Taxen. Sie ist zur Bepfandbriefung bis zu * des Taxwerts ermächtigt. Die Ermittlung des Taxwerts geschieht: A. auf Grund örtlicher Abschätzung nach Maßgabe der hier beigefügten Ab⸗ schätzungsordnung, oder B. durch Zugrundelegung
a. des 30fachen oder
Grundsteuerreinertrages gelten folgende be⸗ sondere Bestimmungen.
behaltlich besonders zu vereinbarender Be⸗ dingungen, unter nachstehenden Bedingun⸗ gen gewährt:
28
b. des 60fachen Grundsteuerreinertrages, von welchem der 20fache Betrag der in Abtei⸗ lung II des Grundbuchs eingetragenen Lasten bzw. das zur Abloͤsung der Renten erforderliche Kapital, sofern dasselbe geringer ist als der 20fache Jahresbetrag, in Abzug gebracht wird.
Für die Zugrundelegung des 60fachen
Wenn in dem landrätlichen Kreise, in welchem das zu bepfandbriefende Grundstück belegen ist, der Tarwert der in neuerer Zeit landschaftlich ge⸗ schätzten Grundstücke durchschnittlich den 60fachen Grundsteuerreinertrag nicht erreicht, so ist der Ermittlung des Taxwerts das für diesen Kreis als erhal tnic ahl sestgestell te niedere Vielfache des Grundsteuerreinertrages mit den nämlichen Abzügen zugrunde zu legen. Die Taxfestsetzung darf nur stattfinden, wenn die guf dem Grundstücke vorhandenen Gebäude und Inventarienstücke als zur Be⸗ wirtschaftung des Grundstücks aus—⸗ reichend befunden worden sind. Auch ist die Landschaftsdirektion stets be— fugt, örtliche Abschätzung — A — zu verlangen.
Die Pfandbriefsdarlehne werden, vor⸗
Il) Für Kapital, Zinsen, Einklagungs— und Beitreibungskosten muß Hypo⸗ thek derart bestellt werden, daß die Eintragung mit Ausnahme der in § 1 Nr. 2 bezeichneten Lasten zur ersten Stelle erfolgt. Die Land⸗ schaftsdirektion ist aber, falls in der zweiten oder in der dritten Abteilung des Grundbuchs Eintragungen be⸗ stehen, welche sich nicht sofort durch Löschung oder Vorrangseinräumung beseitigen lassen, oder falls sonstige Anstände vorliegen, befugt, das Pfand⸗ briefsdarlehn gleichwohl auszuferti⸗ gen, sofern bei ihr bis zur Beseiti⸗ gung dieser Eintragungen oder An— stände eine Sicherheit hinterlegt wird.
Die Höhe der Sicherheit wird von der Landschaftsdirektion nach ihrem Ermessen bestimmt; sie hat jedoch bei geldwerten Eintragungen für je 70 4 derselben 100 „ in Pfandbriefen zu betragen. Zinsen werden hierbei stets zu 5 „ gerechnet; die Sicherheit muß einen zweijährigen Zinsenrückstand decken.
Sicherheiten, welche den Betrag von 100 * nicht übersteigen, dürfen in barem Gelde hinterlegt werden, auf dessen Verzinsung aber der Hinter⸗ leger keinen Anspruch hat.
Die Landschaft ist befugt, sich er⸗ forderlichenfalls aus der Sicherheit ohne weiteres zu befriedigen.
2) Der Darlehnsnehmer hat in der Schuldurkunde die in das Grundbuch einzutragende Verpflichtung zu über⸗ nehmen, das zu bepfandbriefende Grundstück ohne Genehmigung der Landschaftsdirektion nicht zu verpach⸗ ten. Ob bzw. inwieweit bereits ver⸗ pachtete Grundstücke zu bepfandbriefen sind, hängt von dem Ermessen der Landschaftsdirektion ab.
3) Die Zinsen müssen bar oder durch nicht verjährte fällige Zinsscheine von Posener Pfandbriefen berichtigt werden.
4 Bis zur gänzlichen Tilgung der Schuld müssen die Gebäude des be—
Jfandbrieften Grundstücks bei der Po⸗
. Provinzialfeuersozietät ver⸗ sichert werden.
Die Eigentümer solcher bevfand— brieften Grundstücke, deren landschaft⸗ licher Tarwert weniger als 15000 Mark beträgt, sind außerdem ver⸗ pflichtet, ihr gesamtes Mobiliar und Inventar gegen Feuerschaden und ihre Winterfrüchte gegen Hagelschaden zu versichern.
5) Jeder Erwerber eines bepfandbrieften Grundstücks ist verpflichtet, in einer gerichtlichen oder notariellen Urkunde die persönliche Verbindlichkeit aus dem ursprünglichen Darlehnsvertrage zu übernehmen, zugleich alle Bestimmun— gen dieser Satzungen, einschließlich der später auf verfassungsmäßigem Wege noch zu erlassenden, als für ihn rechts- verbindlich anzuerkennen und diese Ur⸗ kunde binnen längstens 3 Monaten nach seiner grundbuchlichen Eintra⸗ gung als Eigentümer der Landschafts—⸗ direktion einzureichen.
6) Im Falle der Beleihung einer Forst nach ihrem Ertragswerte ist der Schuldner verpflichtet, nach dem von der Landschaftsdirektion festgesetzten Wirtschaftsplane eine geregelte Forst⸗ wirtschaft unter landschaftlicher Auf⸗ sicht zu betreiben.
Er hat über den Einschlag in der ihm von der Landschaftsdirektion vor⸗ geschriebenen Form Buch zu führen, alljährlich über den Jahreseinschlag und die ausgeführten Kulturen Nach— weisungen aufzustellen und letztere der Landschaftsdirektion bis zum 1. Juli einzureichen. Auch hat er der Land— schaftsdirektion von einem Brand⸗ schaden unverzüglich Anzeige zu er⸗ statten. So oft es nach dem Er⸗ messen der Landschaftsdirektion erfor⸗ derlich ist, mindestens aber alle drei Jahre, findet eine örtliche Besichti⸗ gung der Forst durch einen von der
Landschaftsdirektion bestimmten Forst⸗
gung erstreckt sich nicht nur auf die Fesistellung, ob der Betriebsplan ein⸗ gehalten ist und die Kulturen mit Er⸗ folg ausgeführt sind, sondern auch auf die Ermittlung, ob die Nachhaltigkeit der Materialerträge durch irgend⸗ welche Umstände gefährdet worden ist. Die der Landschaftsdirektion durch die Besichtigungen erwachsenden Kosten hat der Schuldner zu tragen.
7) Der Schuldner ist verpflichtet, sein Grundstück in allen Teilen jederzeit durch die Mitglieder der Landschafts⸗ direktion oder durch die von der Landschaftsdirektion sonst beauftrag⸗ ten Personen befahren, betreten und besichtigen zu lassen und, wenn er sein Grundstück verpachtet, dem Pächter eine gleiche Verpflichtung vertrags⸗ mäßig aufzuerlegen.
8) Der Schuldner ist verpflichtet, der Landschaft alle Ausgaben zu ersetzen, welche von ihr bei der Zwangsver⸗ waltung seines Grundstücks zur Er⸗ haltung und nötigen Verbesserung desselben gemacht sind und aus den Nutzungen des Grundstücks nicht er⸗ stattet werden können.
86,
Auf ein bereits bepfandbrieftes Grund—
stück kann ein Ergänzungspfandbriefs⸗
darlehn nur verlangt werden, wenn:
a. der Taxwert des Grundstücks durch
dauernde Verbesserungen oder durch Einverleibung und Zuschreibung einer bisher noch nicht bepfandbrieften Fläche um mindestens 10 2 erhöht worden ist,
von dem früher bewilligten Pfand⸗ briefsdarlehne nicht völlig Gebrauch gemacht worden ist,
ein Teil des gewährten Darlehns, mindestens aber 10 * desselben, durch freiwillige Rückzahlung abgelöst ist, der Wert des Grundstücks sich in⸗ folge Fortfalls von Lasten oder Marktfuhrkosten, infolge Steigerung des Gebäudewerts oder infolge ähn⸗ licher Umstände um mindestens 10 *. erhöht hat.
In den Fällen zu b bis d ist die Be⸗
willigung des Ergänzungsdarlehns der
Regel nach von einer Prüfung der
Schätzung abhängig.
Ergänzungsdarlehne sind nicht zulässig,
wenn sie nicht mindestens 10 25 des auf
dem Grundstücke bereits lastenden Pfand—
briefsdarlehns betragen.
Zuschußdarlehn.
5. Wenn der Börsenkurs der auszureichen⸗ den Pfandbriefe nach der amtlichen Fest⸗ stellung der Berliner Börse an dem der Ausreichung folgenden Tage unter dem Nennwerte steht, so kann dem Darlehns⸗ nehmer auf seinen Antrag zur völligen oder teilweisen Ausgleichung des Unter— schiedes zwischen dem Kurs- und dem Nennwerte der von ihm aufgenommenen Pfandbriefe sowie zur Deckung der durch die Bepfandbriefung oder durch die Um— wandlung von Pfandbriefsdarlehnen in niedriger verzinsliche entstehenden Ab— schätzungs,, Eintragungs⸗, Stempel- und i n ungef f ein bares Zuschuß⸗ darlehn bis zur Höhe dieses Unterschiedes zuzüglich der vorerwähnten Kosten gegeben werden. Das Zuschußdarlehn darf aber bei 3 igen Pfandbriefsdarlehnen 5 * des Nennwerts und bei 4 2 igen Pfand⸗ briefsdarlehnen, sowie bei Umwandlungen gedachter Art 3 25 des Nennwerts nicht übersteigen.
In diesem Falle ist neben der satzungs⸗ mäßigen Jahresleistung für das Pfand— briefsdarlehn § 15 — eine weitere Jahresleistung, die bei Darlehnen in Ir z5igen Pfandbriefen 6 25, bei Dar⸗ lehnen in 4 Bigen Pfandbriefen 5 76 be⸗ trägt, in halbjährlichen Teilzahlungen so lange zu entrichten, bis das Zuschußdar⸗ lehn nebst 525 Zinsen zurückgezahlt ist. Ferner werden von der Landschaft zur all⸗ mählichen Tilgung des Zuschußdarlehns die laufenden Tilgungsfondsbeiträge ver⸗ wendet.
Der Schuldner darf das Pfandbriefs⸗ darlehn nicht vor Ablauf von 20 Jahren seit Eintragung dieser Beschränkung im Grundbuche zurückzahlen. Eine frühere Rückzahlung des Pfandbriefsdarlehns ist nur unter der Bedingung zulässig, daß außer diesem Darlehn nebst Zinsen und Nebenleistungen auch der noch nicht ge⸗ tilgte Betrag des Zuschußdarlehns nebst Zinsen bis zum Zahlungstage zurückgezahlt wird. Der Schuldner ist nicht befugt, vor Rückzahlung des Zuschußdarlehns Löschungsbewilligung hinsichtlich des Pfandbriefsdarlehns oder Abtretung des— selben von der Landschaft zu fordern.
Der Schuldner hat die von der Land⸗ schaftsdirektion festgesetzten Verpflichtun⸗ gen an Zinsen, Tilgungsbeiträgen und Rückzahlungsbedingungen zu übernehmen und die übernommenen Leistungen durch Eintragung einer von der Landschaftsdirek⸗ tion bemessenen Erhöhung der Jahres⸗ leistung für das Pfandbriefsdarlehn bis auf 5 3 im Grundbuche sicherzustellen. Außerdem hat er auf Verlangen der Land⸗ schaftsdirektion eine Sicherungshypothek mindestens in Höhe des ursprünglichen Zu— schußdarlehns an der von der Landschafts⸗ direktion nach ihrem Ermessen bestimmten Stelle des Grundbuchs für die Landschaft eintragen zu lassen.
Die Landschaft kann mit Genehmigung des Ministers für Landwirtschaft, Do⸗ mänen und Forsten die in ihrem Eigen⸗ tum stehenden Fonds zur Gewährung von Zuschußdarlehnen in Anspruch nehmen. Auch ist sie ermächtigt, mit Genehmigung
Zuschußdarlehnen Darlehne bei der Po⸗ sener Landschaftlichen Bank aufzunehmen. Vermittlung der Darlehnsaufnahme durch die Posener 3 Bank.
Aufnahme der Pfandbriefsdarlehne 3 —, der Ergaͤnzungsdarlehne — § 4 — und der Zuschußdarlehne — 5 5 — hat durch Vermittlung der Posener Land⸗ schaftlichen Bank zu erfolgen.
ückzahlung des Pfandbriefsdarlehns. A. Freiwillige.
Die
k 5
Der Schuldner ist befugt, das Darlehn ganz oder teilweise zu jeder Zeit mit Aus⸗ nahme der Monate Juni und Dezember ohne vorherige Kündigung zurückzuzahlen; er ist aber auch verpflichtet, gleichzeitig die Zinsen für das laufende Halbjahr noch voll zu entrichten.
Soll nur ein Teil der Schuld zurück— gezahlt werden, so muß derselbe durch 100 teilbar sein.
B. Notwendige zufolge Kündigung
seitens der Landschaft.
Die Landschaft ist die ganze oder teil⸗ weise Rückzahlung mit dreimonatlicher Frist zu fordern berechtigt:
a. wenn ohne Stundungsbewilligung die Zinsen länger als 6 Monate im Rückstande bleiben, mit, der Maß— gabe jedoch, daß die Kündigungsbefug⸗ nis für erloschen gilt, wenn die Rück— stände bezahlt und die der Landschaft erwachsenen Kosten berichtigt sind, be⸗ vor die Landschaftsdirektion erklärt hat, von der Kündigungsbefugnis Ge— brauch machen zu wolle. n,
b. wenn eine erhebliche Verschlechterung des bepfandbrieften Grundstücks durch die Art der Bewirtschaftung zu be— fürchten ist,
c. wenn das bepfandbriefte Grundstück dem Betriebe der Landwirtschaft oder der Forstwirtschaft nicht mehr haupt— sächlich gewidmet wird,
d. wenn der Versicherungspflicht seitens des Schuldners nicht genügt wird,
er wenn bei Eigentumsveränderungen der Erwerber oder einer der Erwerber ein Ausländer ist oder die in § 3 Nr. 5 bezeichnete Urkunde nicht recht⸗ zeitig einsendet, .
f. wenn das bepfandbriefte Grundstück seinem Umfange oder seinem Werte nach verringert wird, oder Abveräuße⸗ rungen, deren Unschädlichkeit von der zuständigen Behörde bescheinigt wird, stattfinden, jedoch nur in dem Be— trage, welcher in dem Werte der ver⸗ bleibenden Substanz des bepfand⸗ brieften Grundstücks nicht mehr Deckung nach Maßgabe dieser Satzungen findet, zur Kündigung des ganzen Darlehns aber nur dann, wenn der gedeckt bleibende Betrag nicht mehr den geringsten Satz einer zulässigen Darlehnsbewilligung er— reicht, . .
g. wenn das bepfandbriefte Grundstück unter Zwangsverwaltung oder zur Zwangsversteigerung gestellt wird,
h. wenn der Schuldner den Verfügungen der Landschaftsdirektion, welche die Aufrechterhaltung und Ausführung diefer Satzungen betreffen, nicht Folge leistet,
i. bei Grundstücken, deren landschaft⸗ licher Tarxwert weniger als 15 000 beträgt, wenn ohne Genehmigung de Landschaftsdirektion ein Altenteil ein⸗ getragen wird — 5 602 Titel 11 Teil 1 A. L. R. —
k. wenn das Grundstück ohne Genehmi— gung der Landschaftsdirektion ver— pachtet wird,
lim Falle der Beleihung einer Forst nach ihrem Ertragswerte, wenn der Schuldner ohne Genehmigung der Landschaftsdirektion von dem festge⸗ setzten Betriebsplane abweicht, oder, wenn durch das Gutachten des von der Landschaftsdirektion mit der Besich⸗
tigung der Forst beauftragten Sachver—⸗ staͤndigen sestgestellt ist, daß durch irgendwelche Umstände die, Nach⸗ haltigkeit der Materialerträge ge⸗ sährdet ist, endlich, wenn der Schuld- ner die vorgeschriebene Anzeige über Brandschaden nicht erstattet.
Die Landschaftsdirektion darf in diesen 3 Fällen nach ihrem Ermessen die gänzliche oder die teilweise Rück⸗ zahlung des auf die Forst nach ihrem Ertragswerte gegebenen Darlehns verlangen.
Außer den vorstehend aufgeführten Fällen hat die Landschaft nur das Recht, die planmäßige Tilgung der Schuld in Gemäßheit dieser Satzungen zu fordern. Art der Rückzahlung der Pfandbriefsschuld.
8
8 .
Im übrigen ist sowohl die freiwillige, als auch die notwendige Rüchah lung des Pfandbriefsdarlehns nach Wahl des Schuldners bar oder in kursfähigen, nicht ausgelosten Pfandbriefen nach Maßgabe einer von der Landschaftsdirektion zu er— teilenden Ablösungsberechnung zu leisten.
Wird Barzahlung gewählt, wobei der Betrag nicht nach dem jedesmaligen Kurse der Pfandbriefe, sondern nach deren Nenn⸗ wert berechnet wird, so wird die zu zahlende Ablösungssumme zur Auslosung eines entsprechenden Pfandbriefsbetrages verwendet, und der bar abzulösende Be⸗ trag der Pfandbriefsschuld muß deshalb bis zu dem für die Einlösung der gekündig— ten Pfandbriefe bestimmten Termine ver— zinst werden.
Erlöschen der Darlehnsbewilligung.
ug
Die Darlehnsbewilligung erlischt, wenn
binnen Jahresfrist zu den Akten überreicht wird.
Soll nach Ablauf dieser Frist von dem Darlehn Gebrauch gemacht werden, so ist bei Grundstücken, deren Taxwert auf Grund einer örtlichen Abschätzung er⸗ mittelt worden ist — § 3 A —, eine wiederholte Taxfestsetzung und abermalige Darlehnsbewilligung, welcher eine an Ort und Stelle auszuführende Prüfung der Ah⸗ schäͤtzung in der Regel vorausgehen muß, erforderlich. Ob hiervon eine Ausnahme zu gestatten, bleibt binnen 3 Jahren, von der Abschätzung ab gerechnet, dem Ermessen der Landschaftsdirektion vorbehalten. Pfandbriefe . Zinsscheine.
8 ;
Die Pfandbriefe werden nach dem bei⸗ gefügten Muster A in Stücken zu 3000, 3006, 106, ohh, 306, T und 100 ausgefertigt; sie werden zur Erhebung der halbjährlich zahlbaren Zinsen mit Zins scheinen nach dem beigefügten Muster B auf 10 Jahre versehen. Den Zinsscheinen werden Zinsscheinanweisungen nach dem beigefügten Muster C beigegeben. Der Gesamtbetrag der auszufertigende Pfandbriefe darf den Gesamtbetrag der der Landschaft zustehenden hypothekarischen an, nicht übersteigen.
Die Mitglieder der Landschaftsdirektion sind hierfür persönlich verantwortlich. Dem Staatskommissarius steht das Recht zu, sich hiervon jederzeit Ueberzeugung zu verschaffen.
8 **
Die Pfandbriefe können seitens In⸗ haber überhaupt nicht, von der Landschaft aber stets und zwar teilweise oder allge⸗ mein zur Bareinlösung gekündigt werden. 8 65
Verlorene, beschädigte, durchstrichene oder sonst unkenntlich gewordene Pfand—⸗ briefe müssen in Gemäßheit der gesetzlichen Bestimmungen für kraftlos erklärt werden. Auf Grund des rechtskräftigen Urteils er⸗ folgt, sofern diese Pfandbriefe nicht ge⸗ kündigt sind, die anderweite Ausfertigung unter neuer Nummer. Doch können für beschädigte, durchstrichene oder sonst für den Verkehr unbrauchbar gewordene Pfandbriefe, falls sie noch soweit erkennbar sind, daß über ihre Echtheit kein Zweifel besteht, gegen ihre Rückgabe Pfandbriefe unter neuer Nummer ohne vorheriges Auf⸗ gebots- und Kraftloserklärungsverfahren ausgefertigt werden.
Die Kraftloserklärung von Zinsscheinen ist unstatthaft. Sie unterliegen der ge⸗ setzlichen Verjährung. Wenn jedoch der Verlust von Zinsscheinen vor Ablauf der Verjährungsfrist angemeldet und der statt⸗ gehabte Besitz durch Vorzeigung des Pfandbriefs oder sonst in glaubhafter Weise dargetan wird, so ist die Landschafts⸗ direktion ermächtigt, nach Ablauf der Ver— jährungsfrist, wenn innerhalb derselben die als verloren angemeldeten Zinsscheine nicht eingelöst worden sind, den Betrag der letzteren auszuzahlen. .
Erneuerung der Zinsscheine. 8 14.
Nach Ablauf der Zeit, für welche die Zinsscheinreihe ausgegeben ist, und gegen eberreichung der Zinsscheinanweisung wird die neue Zinsscheinreihe verabreicht. Ausgenommen hiervon sind die Zinsscheine derjenigen Pfandbriefe, welche entweder bereits gekündigt oder rechtskräftig für kraftlos erklärt sind. Kann die Zins⸗ scheinanweisung nicht beigebracht werden, oder ist dieselbe durchstrichen, beschädigt oder nicht mehr deutlich erkennbar, so darf die Aushändigung der neuen Zinsschein⸗ reihe nur gegen Vorlegung des betreffenden Pfandbriefs und im Falle des Verlustes der Zinsscheinanweisung nur dann er— folgen, wenn bis zum Ablauf der beiden nächstfolgenden Zinszahlungstermine die Zinsscheinanweisung nicht überreicht wird. Wird die Zinsscheinanweisung innerhalb dieser Frist behufs Ausreichung der neuen Zinsscheinreihe vorgelegt, so werden die Inhaber derselben und des Pfandbriefs, falls sie sich nicht einigen, auf den Rechts⸗ weg verwiesen, und die Herausgabe der Zinsscheine erfolgt demnächst in Hemäß⸗ heit und nach dem Inhalt der rechtskräf⸗ tigen gerichtlichen Entscheidung.
Verzinsung der Pfandbriefsdarlehne.
§ 15.
Die Schuldner sind venpflichtet, den Nennwert der ihnen nach Maßgabe dieser Satzungen gewährten Pfandbriefsdarlehne vom ersten Tage desjenigen Halbjahrs an, in welchem sie die Pfandbriefsdarlehne er= halten haben, zu verzinsen, und zwar;
a. die Darlehne in 315 76igen Pfand⸗
briefen mit 41 25 jährlich, b. die
der
Darlehne in Aigen Pfand⸗
briefen mit 47 26 3jährlich. .
Von diesen Jahresleistungen werden 37 95 bzw. 4 35 zur Verzinsung der Pfandbriefe verwendet; * . kommt als Beitrag zum Tilgungsfonds und * 25 als Beitrag zum Verwaltungsfonds zur Verrechnung. 91
86
Das ursprünglich bewilligte Kapital muß während der ganzen Zeit der Tilgung seiner ganzen Höhe nach und ohne Rück⸗ sicht auf die durch die Tilgung zurück⸗ gezahlten Beträge verzinst werden. Nur bei Teilzahlungen auf das Kapital tritt im Verhältnis der Höhe derselben Zins⸗ ermäßigung ein.
Zinszahlunastermine. * 6
Die Zinsen müssen in halbjährlichen Raten in der Zeit vom 15. bis zum 24. Juni und vom 15. bis zum 24. De⸗
nicht der auf Grund derselben für die
sachderständigen statt. Die Besichti⸗
desselben Ministers zwecks Hergabe von
Landschaft ausgefertigte Hypothekenbrief
zember jedes Jahres pünktlich an die Kasse der Landschaft abgeführt werden.
n Verzinsung . Zinsen.
Die Schuldner sind verpflichtet, im Rückstande bleibende Zinsen vom Fällig⸗ keitstage ab bis zum Tage der Zahlung mit 5 Z, mindestens aber mit 5 Pfennigen für je 3 rückständige Mark zu verzinsen.
Stundung der .
Kann ein Schuldner infolge von Brand, Hagelschaden oder Ueberschwemmung oder infolge sonstiger unverschuldeter Unglücks⸗ fälle die fälligen Zinsen nicht pünktlich zahlen, so kann die Landschaftsdirektion demselben eine Stundung bis zu 6 Mo— naten, vom Verfalltermine an gerechnet, gewähren. Der Stundung ungeachtet müssen die gestundeten Zinsen nach Maß— gabe des § 18 verzinst werden.
S 20.
Der Schuldner ist aber gehalten, die Stundung spätestens 14 Tage vor dem Verfalltermine nachzusuchen und nach den Anordnungen der Landschaftsdirektion zu begründen. JJ der Landschaft.
Der Landschaft steht ein Zwangsvoll— streckungsrecht nach Maßgabe des Gesetzes, betreffend die Zwangsvollstreckung aus Forderungen landschaftlicher ritter⸗ schaftlicher Kreditanstalten, vom 3. August 1897 — Gesetzsammlung für das Jahr 1897, Seite 388 — zu.
Zuständige Vollstreckungsbehörde ist die Landschaftsdirektion.
; .
Das Zwangsvollstreckungsrecht ist auf die Beitreibung fälliger Forderungen an Darlehnskapitalien, Zinsen und Tilgungs⸗ beiträgen und auf die sonstigen satzungs⸗ mäßigen Leistungen beschränkt.
Es kann nur gegen Schuldner, welche Eigentümer des bepsandbrieften Grund⸗ stücks sind, geltend gemacht werden.
ö
Kraft des Zwangsvollstreckungsrechts ist ie Landschaft befugt, die Zwangsvoll— streckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners zu betreiben.
Derselben steht auch die Befugnis zu, das bepfandbriefte Grundstück in Zwangs⸗ verwaltung zu nehmen.
Sie kann die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen und die Zwangs⸗ verwaltung zusammen oder einzeln zur Ausführung bringen.
S 24.
Gleichzeitig mit den im S 23 bezeichneten Maßregeln kann die Landschaft die gericht— liche Zwangsversteigerung des bepfand⸗ brieften Grundstücks betreiben. Der voll— streckbare Schuldtitel wird durch den An⸗ trag auf Zwangsversteigerung ersetzt. Der Antrag soll das Grundstück, den Eigen⸗ tümer und den Anspruch bezeichnen.
- 8. *.
Die Zwangsvollstreckung in das beweg⸗ liche Vermögen des Schuldners erfolgt nach den Vorschriften der Verordnung über das Verwaltungszwangsverfahren vom 15. No— vember 1899 — Gesetzsammlung für das Jahr 1899, Seite 545 —.
8 26.
Das Verfahren der Zwangsverwaltung regelt sich nach folgenden Bestimmungen:
I) Die Einleitung der Zwangsverwal⸗ tung ist ausgeschlossen, so lange eine gerichtliche Zwangsverwaltung an— hängig ist.
Eine durch die Landschaft eingelei⸗ tete Zwangsverwaltung endigt, wenn wegen des Anspruchs eines anderen Gläubigers die gerichtliche Zwangs⸗ verwaltung angeordnet wird, unbe⸗ schadet jedoch der von der Landschaft durch Einleitung der von ihr angeord— neten Zwangsverwaltung bereits er⸗ worbenen Rechte und ferner unbe⸗ schadet des Anspruchs der Landschaft auf Ueberweisung der Leitung der vom Gericht angeordneten Zwangsverwal⸗ tung — vergl. § 28! —.
2) Die Anordnung der Zwangsverwal⸗ tung erfolgt durch Beschluß der Land— schaftsdirektion.
3) Die Landschaftsdirektion hat diesen Beschluß — zu 2 — dem Schuldner zustellen zu lassen und ein Direk— tionsmitglied oder einen Landschafts⸗ rat zu beauftragen, nötigenfalls unter Zuziehung eines Protokollführers, die Zwangsverwaltung an Ort und Stelle auf dem Grundstücke einzu⸗ leiten.
Gleichzeitig hat dieselbe das zustän⸗ dige Grundbuchamt zu ersuchen, die Anordnung der Zwangsverwaltung in das Grundbuch einzutragen, ihr nach erfolgter Eintragung eine beglaubigte Abschrift des Grundbuchblattes und der Urkunden, auf welche im Grund⸗ buche Bezug genommen wird, zu ertei⸗ len, die bei ihm bestellten Zu— stellungsbevoll mächtigten zu bezeichnen und Nachricht zu geben, was ihm über Wohnort und Wohnung der eingetra— genen Beteiligten und ihrer Vertre⸗ ter bekannt ist.
Nach dem Eingange dieser Mitteilun⸗ gen sind die Beteiligten von der An— ordnung der Zwangsverwaltung zu benachrichtigen.
4) Der Beschluß, durch welchen die Zwangsverwaltung angeordnet wird, gilt zugunsten der Landschaft als Be⸗ schlagnahme des Grundstücks.
Der Umfang, der Zeitpunkt der Wirksamkeit und die Wirkungen der Beschlagnahme bestimmen sich nach den für die gerichtliche Zwangsverwal⸗ tung geltenden Vorschriften.
5) Wohnt der Schuldner zur Zeit der
Beschlagnahme auf dem Grundstücke,
so sind ihm die für seinen Hausstand unentbehrlichen Räume zu belassen.
Gefährdet der Schuldner oder ein Mitglied seines Hausstandes das Grundstück oder die Verwaltung, so kann ihm die Räumung des Grund— stücks aufgegeben werden.
6) Der Verwalter wird von der Land— schaftsdirektion bestellt.
Die Landschaftsdirektion hat dem Verwalter durch den von ihr mit der Einleitung der Zwangsverwaltung be— auftragten Kommissarius das Grund— stück zu übergeben oder ihm die Er— mächtigung zu erteilen, sich selbst den Besitz des Grundstücks zu verschaffen.
7) Die Beschlagnahme wird auch dadurch wirksam, daß der Verwalter nach
Nr. 6 den Besitz des Grundstücks erlangt.
8) Die Landschaftsdirektion hat den Ver⸗ walter nach Anhörung des Schuldners mit der erforderlichen Anweisung für die Verwaltung zu versehen, die dem Verwalter zu gewährende Vergütung festzusetzen, die Geschäftsführung des— selben zu beaufsichtigen und die Ver— waltung in ihrem ganzen Verlaufe zu
,
Vorschüsse zur Wirtschaftsführung sind dem Verwalter von der Land— schaftsdirektion nur dann herzugeben, wenn dies die Erhaltung und nötige Verbesserung des Grundstücks, sowie die Sicherung des eigenen Interesses der Landschaft erheischt, und wenn an— dererseits vorauszusehen ist, daß sie vom Schuldner oder aus den Nutzun⸗ gen des Grundstücks während der Zwangsverwaltung oder aus den Kauf— geldern für das Grundstück im Falle der Zwangsversteigerung desselben werden erstattet werden können.
Die Landschaftsdirektion hat auf die an sie seitens des Verwalters oder des Schuldners oder von dritter Seite gerichteten Anträge oder Beschwerden die erforderlichen Bescheide zu erlassen, die sachgemäße Verwendung der dem Verwalter zur Wirtschaftsführung ge— leisteten Vorschüsse zu überwachen, die Rechnungen des Verwalters abzuneh— men, die Verwaltung nach ihrem Er— messen auch an Ort und Stelle besich— tigen zu lassen und schließlich nach Erlaß des Aufhebungsbeschlusses die Auflösung der Verwaltung durch einen von ihr zu diesem Behufe zu ernennenden Kommissarius zu ver— anlassen.
Die Landschaftsdirektion ist befugt, die unmittelbare Aufsicht über die Verwaltung und deren Leitung einem Landschaftsrat zu übertragen. Der— selbe erhält für die erforderlichen Reisen auf das Grundstück Tagegelder und Reisekosten nach Maßgabe der landschaftlichen Gebührenordnung. Die Landschaftsdirektion kann dem Verwalter die Leistung einer Sicher— keit auferlegen, gegen ihn Ordnungs⸗ strafen bis zu 200 „S verhängen und ihn entlassen.
Gegen die von ihr hinsichtlich der Verwaltung erlassenen Verfügungen steht die Beschwerde an den Staats— kommissarius bei der Landschaft offen.
Die Anordnungen desselben unter— liegen der weiteren Beschwerde an den Minister für Landwirtschaft, Domä— nen und Forsten.
)Der Verwalter hat das Recht und die Pflicht, alle Handlungen vorzuneh— men, welche erforderlich sind, um das Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestande zu erhalten, ordnungsmäßig zu benutzen, und, soweit nötig, zu ver—⸗ bessern; er hat die Ansprüche, auf welche sich die Beschlagnahme er— streckt, geltend zu machen und die für die Verwaltung entbehrlichen Nutzun— gen in Geld umzusetzen.
Zur Ausübung des mit dem Besitze des Grundstücks etwa verbundenen Pa— tronatsrechtes und sonstiger Ehren⸗ rechte sowie der aus der Zugehörig⸗ keit zur Landschaft entspringenden Be— rechtigungen, ferner zu Verfügungen, welche die Substanz des Grundstücks betreffen, ist der Verwalter nicht befugt.
Ist das Grundstück vor der Be— schlagnahme einem Pächter überlassen, so ist der Pachtvertrag auch dem Ver— walter gegenüber wirksam. Das Recht des Pächters auf die Verwal— tung und den Fruchtgenuß wird von der Beschlagnahme nicht berührt. Letztere erstreckt sich nur auf die Pacht— zinsforderung.
Zur Vornahme von Gebäudeagus⸗ besserungen, für welche das nötige Ma⸗ terial aus dem Grundstücke nicht ge⸗ wonnen werden kann, zu Neubauten, zum Abschluß von Pacht- oder Miets— verträgen, zur Annahme oder Ent⸗ lassung von Wirtschaftsbeamten, Wir— tinnen, Förstern, Maschinisten, Bren⸗ nerei, Molkerei⸗ und Fabrikleitern, Gärtnern, Schäfern und Vögten, des— gleichen zur Erhebung sowie zur Zu— rücknahme von Klagen wegen, rüͤck= ständiger Leistungen und zur Hinaus⸗ schiebung oder Unterlassung der Zwangs vollstreckung wegen solcher Lei stungen hat der Verwalter nach An— hörung des Schuldners, sofern der— selbe auf dem Grundstücke wohnt, die Genehmigung der Landschaftsdirektion einzuholen.
10 Der Verwalter ist für die Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen allen Beteiligten gegenüber verant⸗ wortlich. Er hat der Landschaft jähr⸗
kung Rechnung zu legen. Die Rech⸗ nung ist dem Schuldner vorzulegen.
1I Aus den Nutzungen des Grundstuücks sind die Ausgaben der Verwaltung, sowie die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme derjenigen, welche durch die Anordnung des Verfahrens ent— stehen, vorweg zu bestreiten.
Im übrigen finden auf das Ver— teilungsberfahren die für die gericht— liche Zwangsverwaltung geltenden Vorschriften entsprechende Anwen— dung, soweit sich nicht aus 5 30 ein Anderes ergibt.
12) Die Aufhebung der Zwangsverwal⸗ tung erfolgt durch Beschluß der Land— e ter nn, Die Zwangsverwal⸗ tung ist aufzuheben, wenn die Land— schaft befriedigt ist.
13) Die Landschaftsdirektion hat den Be⸗ schluß, durch welchen die Zwangsver— waltung aufgehoben wird, dem Schuldner zustellen und die Ver⸗ waltung durch ein Direktions— mitglied unter Beiordnung eines Rechnungsbeamten, und zwar in der Regel an Ort und Stelle auf dem Grundstücke, auflösen zu lassen, end— lich das Grundbuchamt um Löschung des Zwangsverwaltungsbermerks zu ersuchen.
14) Im übrigen gelten für das Zwangs⸗ verwaltungsverfahren die Bestimmun— gen der dieserhalb von der Landschafts— direktion erlassenen, unter dem 25. Mai 1899 von dem Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten sowie von dem Justizminister geneh— migten „Allgemeinen Anweisung“ und die etwaigen Abänderungen dieser An— weisung.
15) Auf Zwangsverwaltungen, welche das Gericht auf Antrag eines anderen Gläubigers angeordnet, deren Leitung aber die Landschaftsdirektion auf Er⸗ suchen des Gerichts übernommen hat, finden die vorstehenden Bestimmungen entsprechende Anwendung, jedoch mit folgenden Abweichungen: a. Die Anordnung und die Aufhebung
des Verfahrens sind vom Gericht zu beschließen.
Die Leitung und Beaufsichtigung der Zwangsverwaltung, insbeson— dere die Entscheidung über alle die Bewirtschaftung und Verwaltung betreffenden rein technischen Fragen gebührt, dagegen allein der Land— schaftsdirektion.
Zur Einleitung der Zwangsverwal⸗ tung ist auch der betreibende Gläu⸗ biger zu laden. Derselbe ist dabei über die dem Verwalter für die Verwaltung zu erteilende Anwei— sung und die demselben zu gewäh⸗ rende Vergütung zu hören.
Zur Leistung von Vorschüssen ist die Landschaft nicht verbunden, solche muß vielmehr der Gläubiger auf Erfordern der Landschaftsdirek tion an diese leisten.
Das Gericht kann auf Antrag der letzteren die Aufhebung der Zwangsberwaltung anordnen, wenn die Fortsetzung derselben besondere Aufwendungen erfordert und der Gläubiger den nötigen Geldbetrag nicht vorschießt.
Die Rechnungen des Verwalters sind von der Landschaftsdirektion auch dem Gläubiger vorzulegen.
8 27.
Bestreitet der Schuldner seine Ver⸗
bindlichkeit zur Entrichtung der geforder ten Geldbeträge, so bleibt ihm überlassen, seine Rechte im Wege der Klage geltend zu machen.
§ 28.
Die Landschaft kann auf Ersuchen des Gerichts die dem letzteren durch sS§ 150, 153, 154 des Reichsgesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsver⸗ waltung vom 24. März 1897 — Reichs gesetzblatt für das Jahr 1897, Seite 97 — zugewiesene Tätigkeit bezüglich land⸗ oder forstwirtschaftlicher Grundstücke über nehmen; bezüglich der von ihr bepfand⸗ brieften Grundstücke wird ihr ein Recht auf Ueberweisung dieser Tätigkeit bei⸗ gelegt. 8 29. Wenn infolge der Einwirkung des Schuldners oder, weil derselbe die ersor⸗ derlichen Vorkehrungen gegen Einwirkun— gen Dritter oder gegen andere Beschädi⸗ gungen unterläßt, eine die Sicherheit der Forderungen der Landschaft gefährdende Verschlechterung des bepfandbrieften Grundstücks zu besorgen ist, so ist die Landschaft befugt, unter entsprechender An⸗ wendung der Vorschriften der Verordnung über das Verwaltungszwangsverfahren vom 15. November 1899 — Gesetzsammlung für das Jahr 1899, Seite 545 — den Arrest in das bewegliche Vermögen des Schuldners vollziehen zu lassen, auch das bepfandbriefte Grundstück im Wege des Arrestes in Zwangsverwaltung zu nehmen. Einer Verschlechterung des bepfandbrief⸗ ten Grundstücks im Sinne dieser Bestim— mung steht es gleich, wenn Zubehörstücke, auf die sich das Pfandrecht der Landschast erstreckt, verschlechtert oder den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zu⸗— wider von dem bepfandbrieften Grund⸗ stück entfernt werden.
Wird von dem Schuldner die Recht⸗
mäßigkeit des Arrestes bestritten, so ist der
Widerspruch im Wege der Klage geltend
zu machen. § 30.
Bei einer Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung, bei welcher die Land⸗ schaft beteiligt ist, brauchen Ansprüche,
lich und nach Beendigung der Verwal⸗
rechte der Landschaft unterliegen, auch in⸗ soweit, als sie aus dem Grundbuche nicht hervorgehen, einschließlich des Anspruchs guf Exsatz der Ausgaben, welche von der Landschaft in der Zwangsverwaltung zur Erhaltung und nötigen Verbesserung des FGrundstücks gemacht sind und aus den Nutzungen des Grundstücks nicht erstattet werden können, weder zum Zwecke ihrer Berücksichtigung bei Feststellung des ge⸗ zingsten Gebots, noch zum Zwecke ihrer Aufnahme in den Teilungsplan glaubhaft gemacht zu werden. . urch den Widerspruch welchen bei der Verhandlung über den Teilungsplan ein anderer Beteiligter gegen einen Anspruch der bezeichneten Art erhebt, wird die Aus— führung des Planes nicht aufgehalten. Dem widersprechenden Beteiligten bleibt es überlassen, seine Rechte nach erfolgter Auszahlung im Wege der Klage geltend zu machen. . §8 31.
Führt die von der Landschaft in Gemäß— heit des § 25 betriebene Zwangsvoll⸗ streckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners zu einem Verteilungsverfah⸗ ren, so finden die Vorschriften des § 30 entsprechende Anwendung.
Zahlung der Pfandbriefzinsen. 8 ** Die Zinsen der Pfandbriefe werden an die Vorzeiger fälliger, nicht verjährter Zinsscheine von der Landschaftskasse ge⸗ zahlt. Es bleibt vorbehalten, diese Zah⸗ lungen auch an anderen, von der Land⸗ schaftsdirektion zu bestimmenden Orten be⸗ wirken zu lassen. Verwaltungsfonds. 8 35.
In den Verwaltungsfonds bon den Schuldnern gemäß § lenden Verwaltungskostenbeiträge.
Demselben werden serner sämtliche außerordentlichen, nach diesen Satzungen zulässigen Einnahmen zugeführt, insbe⸗ sondere IN die Beitrittsgebühren,
2) die Gebühren für die Akte der frei⸗ willigen Gerichtsbarkeit, 3) die Strafgelder, 4) die Beträge der scheine, 5) die Zinsen für rückständige Pfand⸗ briefsdarlehnszinsen, 6) die Zinsen für angelegte bare Kassen⸗ bestände, ) die Zinsen für Wirtschaftskostenvor⸗ schüsse in Zwangsverwaltungssachen, 8) die Ausfertigungsgebühren, welche be— tragen: für die ersten 3000 A6 Nie ndb rie. O50) ene, für die zweiten 3000 M0 ; Pfandbriefe. . 1, — 66, für die dritten 3000 (M Pfandbriefe 150 A, für die vierten 3000 4 Pfandbriefe... 2. — 46, darüber hinaus für je 1009 „6 Pfand⸗ briefe 2,50 A6 — der gesetzlich zu entrichtende Stempel ist hierin nicht mit ein⸗ begriffen —, 9) der Kursgewinn bei dem Ankauf der Pfandbriefe für den Tilgungsfonds, soweit die planmäßige Tilgung in Frage kommt.
Siche
verjährten Zins⸗
eitsfonds. 34. Die Ueberschüsse des Verwaltungsfonds, die sich alljährlich nach Bestreitung der Verwaltungsausgaben ergeben, fließen in den Sicherheitsfonds. Diesem Fonds, welcher mündelsicher anzulegen ist, fließen auch die Zinsen seines Bestandes zu. Er hat die Bestimmung, Ausfälle der Land⸗ schaft an Kapital, Zinsen und Kosten zu decken, soweit solche Ausfälle nicht aus den Tilgungsfondshnteilen der betreffen⸗ den Grundstücke gedeckt werden können. Er ist Eigentum der Landschaft. Sicherstellung der Pfandbriefsinhaber.
8 3h. Für die Sicherheit der Pfandbriefe und aller aus ihnen entspringenden Rechte ist die Landschaft mit ihrem gesamten Ver— mögen, einschließlich des Sicherheitsfonds, verhaftet. Die Pfandbriefsinhaber sind, soweit sie hieraus nicht befriedigt werden können, be⸗ fugt, wegen und in Höhe ihrer Forderun⸗ gen aus den der Landschaft gehörigen Hypo⸗ thekenforderungen sich diejenigen, welche sie auswählen, im Wege der Zwangsvoll⸗ streckung gerichtlich überweisen zu lassen.
Tilgungsfonds.
536. Der nach § 15 zu zahlende Tilgungs— fondsbeitrag wird zur planmäßigen Til⸗ gung des Pfandbriefsdarlehns verwendet und zum Tilgungsfonds vereinnahmt. Diesem Fonds fließen ferner zu ID die Zinsen seines Bestandes, die kreiwilligen. Tilgungsbeiträge. Die, Schuldner sind berechtigt, solche Beiträge entweder in bar oder in Pfand—⸗ briefen zu leisten.
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F 34.
Für jedes Grundstück wird ein beson— deres Tilgungskonto angelegt, in welchem der Anteil des Grundstücks an dem Til— gungsfonds nachgewiesen wird;
Die baren Einnahmen des Tilgungs⸗ fonds werden jährlich zweimal, soweit dies rechnerisch möglich ist, entweder zum An— kauf von Pfandbriefen der Landschaft oder zur Einlösung von Pfandbriefen der Land— schaft nach vorheriger Kündigung verwen— det. Die Landschaftsdirektion bestimmt die Art und Weise der Verwendung. Die eingehenden, für die Tilgung ge— kündigten oder angekaguften und die zur
welche nach S 22 dem Zwangsvollstreckungs⸗
briefe werden dem Tilgungsfonds zu— geführt.
Verfügung über den Tilgungsfonds.
§ 38.
Der Anteil des Schuldners am Til⸗ gungsfonds ist Bestandteil des Grund⸗ stücks; er geht stets auf den jedesmaligen Eigentümer des Grundstücks über und kann an Dritte ohne das Grundstück nicht veräußert werden. Ebensowenig kann er von Dritten, insbesondere weder von Hypothekengläubigern noch von persön— lichen Gläubigern des Schuldners in An— spruch genommen bzw. im Wege der Zwangsvollstreckung oder des Arrestes mit Beschlag belegt werden.
Er haftet für die Ausfälle der Landschaft an Kapital, Zinsen und Kosten. Doch kann der Schuldner jederzeit nach Verhältnis des im Tilgungsfonds seines Grundstücks angesammelten Pfandbriefs⸗ bestandes den Kredit der Posener Land— schaftlichen Bank in der Form eines ihm zu gewährenden Darlehns oder durch Er— öffnung einer laufenden Rechnung unter den im Statut der Bank hierfür vor— geschriebenen Bedingungen in Anspruch nehmen, insoweit der Tilgungsfonds nicht bereits gesperrt ist. Bei Bemessung des Kredits werden die im Tilgungsfonds be— findlichen Pfandbriefe mit einem Abschlage von 10 2 vom Tageskurse der Berliner Börse berechnet. „Zur Sicherstellung des Bankkredits genügt die Eintragung eines Sperrver⸗ merks zugunsten der Bank auf dem Til⸗ gungskonto des betreffenden Grundstücks, durch welchen die Landschaftsdirektion, unbeschadet der Bestimmung des § 39 Ab— satz 2, ermächtigt und verpflichtet wird, der Bank auf deren Verlangen den gesperr⸗ ten Tilgungsfonds zu ihrer Befriedigung auszuankworten. Der Schuldner hat die Eintragung des Sperrvermerks zu be⸗ willigen, außerdem die sonstigen Bedin⸗ gungen zu erfüllen, welche die Bank zu ihrer Sicherheit noch stellen sollte.
539. Der im Wege freiwilliger Tilgung an⸗ gesammelte Betrag des Tilgungsfonds kann vom Schuldner jederzeit abgehoben werden. Sobald der Anteil eines Grundstücks an dem planmäßig angesammelten Tilgungs⸗ fonds die Höhe von 20 , des auf dem Grundstücke haftenden Psandbriefsdar⸗ lehns erreicht hat, kann der Schuldner ver⸗ langen, daß ihm dieser Anteil zur freien Verfügung herausgegeben oder über den selben, soweit er in Pfandbriefen darstell⸗ bar ist, Löschungsquittung oder Ab— tretungserklärung erteilt wird. Voraussetzung für die Herausgabe ist, daß durch eine auf Kosten des Schuldners
vorzunehmende Prüfung der Schätzung,
von welcher die Landschaftsdirektion nach ihrem Ermessen absehen darf, die satzungs⸗ mäßige Sicherheit des auf dem Grund— stücke stehenbleibenden Pfandbriefsdarlehns nachgewiesen wird. Die im Tilgungs— fonds befindlichen gekündigten Pfandbriefe müssen, soweit sie zur Ausschüttung ge⸗— langen, durch neu auszufertigende ersetzt werden. In den Fällen der Erteilung einer Löschungsquittung oder Abtretungserklä⸗ rung wird der in Pfandbriefen darstellbare Betrag des Tilgungsfondsanteils durch Feuer vernichtet.
§ 40. Sobald der Tilgungsfondsanteil eines Grundstücks die Höhe des betreffenden Pfandbriefsdarlehns erreicht hat, wird er zur Abstoßung des letzteren verwendet. Löst der Schuldner das Pfandbriefsdar⸗ lehn ganz ab, so wird ihm sein ganzer An— teil am Tilgungsfonds zur freien Ver— fügung herausgegeben; löst er aber nur einen Teil des Pfandbriefsdarlehns ab, so wird ihm nur der nach dem Verhältnisse des Pfandbriefsdarlehns zu dem zurück⸗ gezahlten Betrage zu berechnende Teil seines Tilgungsfonds zur freien Verfügung herausgegeben. Will der Schuldner die vollständige oder die teilweise Ablösung des Pfandbriefs⸗ darlehns mit Hilfe seines entsprechenden Anteils am Tilgungsfonds bewirken, so darf letzterer zu diesem Zwecke mitver⸗ wendet werden. Verwendung
der Tilgungsfondsbeiträge zur Bezahlung
von Lebensversicherungs⸗ prämien. § 41. Wenn der Schuldner einen Lebensver— sicherungsbertrag mit der Posenschen Pro⸗— vinzial⸗Lebensversicherungsanstalt abge⸗ schlossen und den Versicherungsschein bei der Landschaftsdirektion niedergelegt hat, so stehen mit dem Abschlusse der Versiche⸗ rung die Rechte aus derselben der Land⸗ schaft zu. Die Landschaft hat alsdann, wenn nicht im besonderen Falle nach dem Ermessen der Landschaftsdirektion recht⸗ liche oder sonstige Bedenken entgegen⸗ stehen, die von dem Schuldner zu zahlen⸗— den Tilgungsfondsbeiträge, soweit ö zur Prämienzahlung beansprucht werden, nicht zum Tilgungsfonds zu vereinnahmen, son— dern zur Bezahlung der Lebensversiche⸗ rungsprämie zu verwenden, unter den— selben Voraussetzungen hierzu auch die Zinsen des bereits angesammelten Til⸗— gungsfondsanteils oder diesen selbst ganz oder teilweise zu benutzen. § 42.
Sämtliche Zahlungen der Versicherungs⸗ anstalt aus dem Versicherungsvertrage, insbesondere an Versicherungssumme, Rück= kausswerten und Gewinnanteilen sind an die Landschaft zu leisten und werden von dieser zum Tilgungsfonds vereinnahmt.
8 43. Die Lebensversicherung kann entweder
freiwilligen Tilgung eingelieferten Pfand⸗
eine einfache sein, bei der die Versiche⸗