rungssumme schlechthin bei dem Tode des Versicherten fällig ist, oder eine abgekürzte, bei der die Versicherungssumme sowohl bei dem Tode des Versicherten, als auch bei Lebzeiten des letzteren nach Ablauf einer vereinbarten Reihe von Jahren oder bei Erreichung eines bestimmten Lebensalters fallig ist. § 44.
Die Versicherung ist auf das Leben des Schuldners abzuschließen; sie kann jedoch mit Genehmigung der Landschaftsdirektion auf das Leben einer anderen Person ge⸗ nommen werden. Uebersteigt die Jahres⸗ prämie einer Versicherung den pflicht⸗ mäßig zu zahlenden Tilgungsfondsbeitrag, so muß der Schuldner sich in einer ein⸗ tragungsfähigen Urkunde zur Zahlung eines entsprechend höheren Tilgungsfonds⸗ beitrages verpflichten und in derselben die grundbuchliche Eintragung einer auf 5 . erhöhten Jahresleistung von dem Pfand⸗ briefsdarlehn bewilligen und beantragen.
S 45.
Die Landschaft zahlt die Prämien an die Versicherungsanstalt und schießt sie er⸗ forderlichenfalls für Rechnung des Schuld⸗ ners vor, soweit sie die Spannung zwischen der bisherigen Jahresleistung von dem Pfandbriefsdarlehn, ausschließlich des bis⸗ herigen Tilgungsfondsbeitrages, und einem auf 5 25 erhöhten Satze nicht übersteigen.
Wenn die Landschaft zur Verwendung ihres Tilgungsfonds schreiten will, so ist sie berechtigt, diejenigen Versicherungsver⸗ träge, welche unter Benutzung von Til— gungsfondsbeiträgen abgeschlossen sind, auf⸗ zuheben und die Rückkaufswerte zum Til— gungsfonds zu vereinnahmen. Die Be— schlußfassung hierüber bleibt dem Engeren Ausschusse vorbehalten und unterliegt der Genehmigung des Ministers für Land— wirtschaft, Domänen und Forsten.
S 46.
beträge
termine zu erfolgen, und zwischen der ersten und der letzten Bekanntmachung muß ein Zeitraum von mindestens 6 Wochen liegen.
§ 52.
Die gekündigten Pfandbriefe müssen zur Verfallzeit mit den noch nicht fälligen Zinsscheinen und der Zinsscheinanweisung in kursfähigem Zustande eingeliefert wer⸗ den. Der Betrag der etwa fehlenden Zinsscheine wird von dem Einlösungs⸗ werte in Abzug gebracht. .
Die nicht eingehenden Pfandbriefe ver⸗ jahren binnen 360 Jahren zum Vorteile der Landschaft.
Nach Ablauf eines Vierteljahres von der Verfallzeit an gerechnet, also mit dem 1. Oktober oder mit dem 1. April, tritt die Verbindlichkeit der Landschaft ein, dem Inhaber des gekündigten Pfandhriefes von dem zinsbar zu benutzenden Barbetrage 2 35 Zinsen zu berechnen. . Eine gleiche Verzinsung findet statt, wenn der Inhaber den gekündigten Pfand⸗ brief zwar zur Verfallzeit eingeliefert, den Barbetrag aber unabgehoben gelassen hat. Die Jinsvergütungen fallen dem Ver— waltungsfonds zur Last. . Vernichtung der zum Zwecke der Ablösung
eingelieferten Pfandbriefe. § 55.
Diejenigen Pfandbriefe, welche als Ab⸗ lösungsbeträge im Wege der Auslosung oder des Ankaufs beschafft werden, werden mittels eines Stempels mit der Aufschrift „Für immer dem öffentlichen Verkehr ent— zogen“ versehen, durch Einschneiden für den öffentlichen Verkehr unbrauchbar ge⸗ macht und mit den noch nicht fälligen Jinsscheinen sowie mit den Zinsschein—⸗ anweisungen nach vorangegangener Prü⸗
fung durch Feuer vernichtet.
der als Ablösungs⸗
Die Verzinsung : oder angekauften
eingelieferten
Die Landschaft hebt den Versicherungs- Pfandbriefe hört mit dem Termine des
vertrag auf und vereinnahmt den Rück— kaufswert zum Tilgungsfonds
a. bei freihändigem Verkaufe des be⸗ pfandbrieften Grundstücks, wenn nicht die Versicherung auf das Leben einer anderen Person abgeschlossen, diese der Erwerber des Grundstücks ist und er sowie der bisherige Eigentümer das Fortbestehen der Versicherung bean— tragen, .
b. bei der Zwangsversteigerung des pfandbrieften Grundstücks,
c. bei dem Tode des Schuldners, wenn die Versicherung auf das Leben einer anderen Person abgeschlossen war, je⸗ doch mit der Maßgabe, daß die Ver— sicherung bestehen bleibt, wenn der Versicherte der alleinige Erbe ist, oder wenn die Erben das Grundstück dem Versicherten übereignen und dieser, sowie die Erben das Fortbestehen der Versicherung .
ö be⸗
49 5.
Die Landschaft ist berechtigt, den Ver— sicherungsvertrag aufzuheben und den Rückkaufswert zum Tilgungsfonds zu ver⸗ einnahmen, wenn der Schuldner, ohne Stundung erhalten zu haben, länger als 6 Monate mit der Zahlung der Tilgungs— fondsbeiträge ganz oder teilweise im Rück⸗ stande bleibt. ; § 48.
In allen Fällen, in denen die Lanz— schaft Versicherungsverträge aufheben will, steht es den beteiligten Schuldnern und im Falle des 8 46 deren Erben frei, durch Zahlung des Rückkaufswertes und etwa rückständiger Beiträge zum Til— gungsfonds die Aufhebung der Vexsiche⸗ rungsverträge abzuwenden und die Rechte der Landschaft an der Versicherung zu be— seitigen. Das gleiche Recht steht dem Versicherten zu, wenn die Versicherung auf das Leben einer anderen Person abge—⸗ schlossen ist und der Schuldner oder seine Erben den Versicherungsschein nicht aus⸗ lösen. In diesen Fällen, ebenso bei Rück— zahlung des Pfandbriefsdarlehns wird der Versicherungsschein unter entsprechender Benachrichtigung der Versicherungsanstalt dem Berechtigten zur freien Verfügung ausgehändigt.
⸗ ; 8§ 49.
Die Landbschaft ist berechtigt, die bei dem Tode des Versicherten an sie gezahlte Ver⸗ sicherungssumme, ohne vorherige Verein— nahmung zum Tilgungsfonds, ganz oder teilweise zum Zwecke der Erbauseinander⸗ setzung oder zu sonstigen Zwecken an die Erben des Schuldners auszuzahlen. Diese haben die Kosten einer deshalb von der Landschaftsdirektion angeordneten Prüfung er Schätzung des bepfandbrieften Grund⸗ 1.
stücks zu tragen.
S 5. ie Landschaftsdirektion ist zu den er⸗ forderlichen Ausführungsmaßregeln und zum Abschluß eines entsprechenden Ver⸗ trages mit der Provinzialverwaltung von Posen ermächtigt. K
Auslosung ö = 459 '
Bei der Kündigung von Pfandbriefen für die zur Tilgung verwendbaren baren Einnahmen werden die zu tilgenden Stücke durch das Los bestimmt. Die ausgelosten Stücke werden nach vorangegangener Kuͤndigung, welche unter genguer Bezeich- nung nach Nummer und Betrag durch Aushang in dem Kassenraume der Land⸗ schaft und der Posener Landschaftlichen Bank, ferner durch dreimaliges Einrücken in die für die Bekanntmachungen der Landschaft bestimmten öffentlichen Blätter bewirkt wird, bei der Landschaftskasse oder bei sonstigen von der Landschaftsdirektion zu bestimmenden Stellen eingelöst.
Die erste Bekanntmachung der Kündi⸗ gung in den öffentlichen Blättern hat
— 5 —
Austritts des Pfandbriefsdarlehns auf;
für die Pfandbriefe jedoch, welche im Wege
der Auslosung erlangt werden, müssen für das dem Austrittstermine folgende Halb⸗—
jahr vom Ablösenden noch Zinsen zur Ein— lösung der Zinsscheine erlegt werden.
Verwaltung.
a. Direktion.
§ 54.
Die Verwaltung und Leitung der Land⸗ schaft wird durch die Königliche Direktion derselben bewirkt, welche aus einem Direk⸗ tor, dem Syndikus, dessen Stellvertretern und der erforderlichen Anzahl von Räten besteht und ihren in der Stadt Posen hat. Zur Vertretung behinderter Direktions⸗ mitglieder können mit Genehmigung des Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten Hilfsarbeiter einberufen n.
Direktor führt den Titel „General⸗ landschaftsdirektor; die übrigen Mit⸗ glieder der Direktion führen den Titel „Generallandschaftsrat“. Sie nicht Mitglieder der Landschaft zu sein. Der Generallandschaftsdirektor durch den Staatskommissarius, die gen Direktionsmitglieder werden
Sitz
der Bestimmung im S 76 — selbständig. 8 5h.
—
schaft, Domänen und
scheiden wieder ernannt werden. Geschäfte und führt den Vorsitz Direktionskollegium, im Engeren Aus schuß und in der Generalversammlung vorbehaltlich der Bestimmungen im § 76 856. Generallandschaftsräte, einschließ Syndikus und seiner Stellver
zeit ernannt. Sie, sowie die zur Ver tretung von Direktionsmitgliedern einbe rufenen Hilfsarbeiter sind Mitglieder des Direktionskollegiums.
b. Syndikus und Befugnisse desselben
sowie seiner Stellvertreter. § 57
Der Syndikus und dessen Stellvertrete sind Rechtsbeistände des Kollegiums mi ollem Stimmrechte. heit der Landschaft wahrzunehmen. Abwesenheits⸗ oder vertritt der Syndikus Stellvertreter den direktor.
Der Syndikus und sind befugt, Urkunden nehmer oder einer dritten Person, zum Zwecke der satzungsmäßiger
oder einer seine
dessen Stellvertrete mit dem Darlehns .
Grundbuch erforderlich sind, insbesonder Schuldurkunden,
kunden über die zum Zweck der Erleichte rung der Pfandbriefsbeleihung bewilligte
der Wirkung gerichtlicher Urkunden au zunehmen oder zu beglaubigen. c. Sonstige Beamte der Landschaft. S 58. Die zur Verwaltung erforderlichen mit
von der Landschaftsdirektion angestellt un verpflichtet. Die Dauer und die B
smindestens s Mongte vor dem Cinlösungs⸗
mäßig geregelt.
brauchen
wird übri⸗ durch den Generallandschaftsdirektor verpflichtet. Die Landschaftsdirektion regelt den Ge⸗ schaftsgang der Landschaft — vorbehaltlich
Der Generallandschaftsdirektor wird — vorbehaltlich der zulässigen und in diesem Falle von dem Minister für Landwirt⸗ Forsten aus⸗ gehenden, einstweiligen Ernennung — von Seiner Majestät dem Könige auf zehn Jahre ernannt, kann aber bei seinem Aus⸗
Der Generallandschaftsdirektor leitet die im
treter, werden vom Minister für Landwirt⸗ schaft, Domänen und Forsten auf Lebens⸗
stimmfähige die
Sie haben haupt⸗ sächlich den Rechtspunkt und die Sicher⸗ In glieder
Verhinderungsfällen
Generallandschafts⸗
velche
Ein
tragung von Pfandbriefsdarlehnen in das (.
Vorschüsse und deren Sicherstellung mit
leren Beamten und Unterbeamten werden
dingungen ihres Dienstes werden vertrags⸗
Der Engere Ausschuß ist befugt, von dem Rendanten und dem Kassierer die Be⸗ stellung einer Sicherheit zu verlangen. d. Landschaftsräte, deren Pflichten und Obliegenheiten.
§ 59. . Zur Ausführung örtlicher Geschäfte wird der gesamte Landschaftsperband in Bezirke geteilt und für jeden dieser Be⸗ zirke die erforderlich Zahl von Land⸗ schaftsräten aus den Mitgliedern des Ver⸗ bandes von der Landschaftsdirektion nach ihrem Ermessen für eine sechsjährige Amtsdauer ernannt. Alle 2 Jahre scheidet ** Wiederernennung ist zulassig. . Die Ernennung der Landschaftsräte unterliegt der Bestätigung durch den Staats kommissarius. Sie werden von dem Generallandschaftsdirektor im Direk⸗
aus; die
schaftsdirektion durch den zuständigen Landrat verpflichtet. 8660. r
Die Landschaftsräte sind ständige Be⸗ auftragte der Landschaftsdirektion, deren Anordnungen sie Folge zu leisten haben; sie leiten die Abschätzungen. Sie haben sich einer allgemeinen Beaufsichtigung der bepfandbrieften Grundstücke ihres Bezirks zu unterziehen und sind demgemäß ver⸗ pflichtet, Handlungen oder Unterlassungen der Schuldner oder Ereignisse, durch welche die Sicherheit der Pfandbriefsdarlehne oder der Zinszahlung gefährdet erscheint, der Direktion unverzüglich anzuzeigen, und zwar bei eigener Vertretung für den Fall einer Verfäumnis durch grobes Ver— sehen.
Die Landschaftsräte sind auch ver⸗ pflichtet, in Angelegenheiten der Landes⸗ kulturrentenbank für die Provinz Posen die Aufträge der Landschaftsdirektion zu erledigen.
861.
Wird über das Vermögen eines Land— schaftsrats das Konkursverfahren eröffnet, oder wird die Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung in das Grundstück eines Landschaftsrats eingeleitet, so scheidet derselbe aus, und es wird an seiner Stelle ein anderer ernannt. . Die Landschaftsdirektion ist befugt, Landschaftsräten, welche aus dem Amte scheiden, den Titel „Landschaftsrat“ dauernd zu belassen. e. Engerer Ausschuß, dessen Rechte und Obliegenheiten. S 62. er Engere Ausschuß übt die Aufsicht über die gesamte Verwaltung der Land— haft und hat demgemäß insbesondere fol— nde Befugnisse: . a. Ihm steht das Recht zu, die Kasse der Landschaft jederzeit zu prüfen; er setzt die Etats fest und erteilt die Entlastung hinsichtlich der Jahres⸗ rechnungen. ö Er ist befugt, Beschwerden über die Landschaftsdirektion in sachlicher oder in förmlicher Beziehung anzunehmen selben mit seinem Gutachten
16
und dies dem Staatskommissarius, unter Vor⸗ behalt der Berufung an den Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten, zur Entscheidung vorzulegen. „„Er hat das Recht zu Vorschlägen auf Abänderungen der Satzungen und Schätzungsgrundsätze, sowie zu An⸗ trägen auf Einberufung der General⸗ versammlung. . Er nimmt den über die Verwaltung der Landschaft von der Landschafts⸗ direktion jährlich zu erstattenden Be— richt entgegen und hat das Recht, be⸗ = züglich desselben Anträge an Landschaftsdirektion oder, wenn eine Vereinbarung nicht erzielt wird, az den Staatskommissarius gelangen zu ö lassen. . „Er bestimmt auf Vorschlag der Land— schaftsdirektion diejenigen Blätter, durch welche die vorgeschriebenen = öffentlichen Bekanntmachungen der . Landschaft erfolgen müssen. Aende—⸗ rungen in betreff dieser Blätter wer⸗ den durch die bisher zur Veröffent⸗ . lichung bestimmten Blätter, soweit ⸗ solche noch bestehen, andernfalls durch neubestimmten Blätter dreimal bekannt gemacht. § 63.
80 DIe
1
Mitgliedern, welche von den r der Landschaft in der im S 69 bestimmten t Weise, jedoch mit folgender Maßgabe ge⸗ wählt werden:
außerordentlichen Einberufungen desselben befugt.
ältesten Mitglieds den Ausschlag.
kommissarius dem Minister für Landwirt⸗ schaft Domänen und Forsten zur Kennt⸗ nisnahme oder Bestätigung vorzulegen.
rungen der Satzungen und Schätzungs⸗ grundsätze der Landschaft zu beraten und zu beschließen. außer Mitgliedern der Landschaftsdirektion, aus tionskollegium oder auf Ersuchen der Land⸗ 54 Mitgliedern.
werden, sofern sie nicht Mitglieder der Ge⸗ neialversammlung sind, bei den Verhand—⸗
2
Der Staatskommissarius ist auch zu
8665. ꝛ Die Beschlüsse des Engeren Ausschusses werden nach einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Im Falle der Stimmengleichheit gibt die Stimme des den Jahren nach
Die Beschlüsse sind durch den Staats⸗
f. Generalversammlung. 8 657. w Die Generalversammlung hat Abände⸗
Sie besteht, außer aus den
Die Mitglieder des Engeren Ausschusses
lungen der letzteren mit beratender Stimme zugezogen. S 568. . Die Mitglieder der Generalversamm⸗ lung erhalten ihren Auftrag nur fär Lie— jenige Generalversammlung, zu welcher sie berufen werden. Sie werden zu bon den Mitgliedern der Landschaft gewählt und zu 35 aus diesen Mitgliedern bon dem Staatskommissarius ernannt. 859. .
Die Wahlen zu der Generalversamm⸗ lung geschehen folgendermaßen; Der Staatskommissarius teilt jedesmal vor dem Zusammentritt der Generalver— sammlung den Verband der Landschaft unter Berücksichtigung der Beteiligung in den einzelnen landrätlichen Kreisen auf Vorschlag der Landschaftsdirektion in 9g Wahlbezirke. In jedem dieser Wahl— bezirke werden 4 Mitglieder der General— versammlung gewählt, von denen wenig⸗ stens 2 Eigentümer von Grundstücken mü einem landschaftlichen Taxwerte von je mindestens 200 000 A sein müssen. Die Wahl, zu welcher die Mitglieder der Landschaft durch öffentliche Bekannt— machungen eingeladen werden, wird in einem jeden Wahlbezirke durch einen vom Staatskommissarius zu ernennenden Kom⸗ missarius geleitet und geschieht durch Zu— ruf oder durch Stimmzettel. Bei dersel⸗ ben bilden in einem jeden Wahlbezirke die in demselben vorhandenen Mitglieder der Landschaft einen Wahlkörper. . Ueber die Ausführung wird eine Ver— handlung aufgenommen, welche der Land— schaftsditektion zur Prüfung eingereicht wird. Die Wahl erfolgt nach einfacher Stim⸗ menmehrheit. Bei Stimmengleichbeit ent⸗ scheidet das Los. Ist im ersten Wahlgange die einfache Stimmenmehrheit nicht er— zielt, so wird zur engeren Wahl zwischen denjenigen beiden Kandidaten geschritten, welche die verhältnismäßig meisten Stim— men erhalten haben. .
Hinsichtlich eines jeden der zu wählen— den Mitglieder der Generalversammlung findet ein besonderer Wahlgang statt.
Wahlberechtigt sind, mit Ausnahme der Ausländer, sämkliche Mitglieder der Land schaft, jedoch mit der Maßgabe, daß Eigen—
* 73
D*
Kreise anleihe mann. Das werden; jedoch ist die Vertretung frauen durch ihre Ehemänner Miteigentümer desselben
für
ihrer Grundstücke einen
Dor
.
und
macht versehen sein muß, zulässig.
unter Vormundschaft oder
es einer besonderen Vollmacht bedarf zu bestellende Bevollmächtigte vertreten. Miteigentümer desselben haben zusammen eine Wahlstimme. Eigentümer mehrerer in einem Wahl bezirk belegenen Grundstücke haben nur e Wahlstimme.
stehenden Personen und
In jedem Wahlbezirke werden 2 Mit— des Engeren Ausschusses gewählt, welche Eigentümer von Grundstücken mit
mindestens 50 009 M sein müssen. Die Eigentümer von Grundstücken mit einem r landschaftlichen Tarwerte von je unter „ 25 000 Ses haben kein Stimmrecht. Bei Einzelerledigungen tritt nur der be⸗ 1 treffende Wahlbezirk zur Wahl zusammen. Die Wahlfähigkeit und die Wählbarkeit te bestimmen sich nach den Vorschriften des
864. Die Mitglieder des Engeren Ausschusses ⸗ werden auf 6 Jahre gewählt. n Wird über das Vermögen eines Mit⸗ aliedes des Engeren Ausschusses das Kon⸗ f⸗kursverfahren eröffnet, oder wird das Grundstück eines Mitgliedes des Engeren
Abtretungen, Vorrangs⸗ S 659. einräumungen, Löschungsbewilligungen, Er⸗ mächtigungen und dergleichen, sowie Ur⸗
zur Zwangsversteigerung gestellt, so schei
t⸗ det das betreffende Mitglied aus, und es
⸗ 1d 8 65.
e⸗ Der Engere Ausschuß tritt auf die Ein— berufung des Staatskommissarius jährlich
einmal zusammen,
Ausschusses unter Zwangsverwaltung oder
witd an seiner Stelle ein anderes gewählt.
und Pfleger sind nicht e nur aus eigenem Recht, d. h. nur Landschaft sind.
8 70.
Der ä . 8a Rr 23 2145 Zeitpunkt des Zusammentritts Entlassung der Generalversammlung.
Im Falle seiner Verhinderung nen und Forsten ein nannt werden.
Alle
3
von
achte ten
Gegenstände und
Staatstkommissarius
mitgeteilt
Gegenstände dürfen der
len
tümer von Grundstücken mit einem land— schaftlichen Taxwerte von je unter 15000 Mark nur Wahlmänner zu wählen befugt sind, und zwar in einem jeden landrätlicher je 200 000 6 Pfandbriefe Wahl⸗
Wahlrecht muß in Person geübt
durch einen von ihnen, welcher mit Voll— Per⸗ sonen, welche unter elterlicher Gewalt oder Pflegschaft stehen, werden durch die Gewalthaber oder die Vormünder oder die Pfleger, ohne daß
/
Grundstücks
me
Wählbar sind sämtliche Mitglieder der Landschaft mit Ausnahme der Ausländer, der Frauen, der unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft oder Pflegschaft der juristischen Personen. Ehemänner, Väter, Vormünder ls solche, sondern dann r einem landschaftlichen Tarwerte von je wählbar, wenn sie selbst Mitglieder der
Staatskommissarius bestimmt den und der ! i kann vom Minister für Landwirtschaft, Domä⸗ Stellvertreter er⸗ *
der Landschaftsdirektion und dem Engeren Ausschuß zur Vorlegung an die Generalversammlung für geeignet er⸗ Vorschläge müssen spätestens 14 Tage vor dem Zusam⸗ mentritt der Generalversammlung dem ssari werden. Rur die von diesem oder infolge Berufung von dem Minister für Landwirtschaft, Do⸗ schloffen mänen und Forsten als geeignet bezeichne⸗ schlosser . Beratung unterzogen werden; sie werden den Mit gliedern der Generalversammlung bei ihrer
— (2.
Von der Landschaftẽdirektion wird an die Generalversammlung ein schriftlicher Be⸗ richt sowohl über die zu ihrer Beschluß⸗ nahme gestellten Vorlagen, als auch über die gesamte Lage der Landschaft erstattet.
5 73. . . Die Generalversammlung ist ohne Rück⸗ sicht auf die Zahl der Erschienenen be— schlußfähig: sie faßt ihre Beschlüsse nach einfacher Stimmenmehrheit. Im Falle der Stimmengleichheit kommt die Vor⸗ schrift des zweiten Satzes des 8 66 zur Anwendung. Der Syndikus oder einer seiner vertreter führt das Protokoll. 8 54 Die Beschlüsse der Generalversammlung werden vom Staatskommissarius dem Mi⸗ nister für Landwirtschaft, Do mänen und Forsten behufs Erteilung bzw. Herbeifüh⸗ rung der staatlichen Genehmigung einge⸗ reicht. Ihre Ausführung ist, so lange diese Genehmigung nicht erfolgt ist, unstatthaft. g. Aufsichtsbehörde. 53 75 . Die oberste Aufficht wird von dem Mi⸗ nister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten geübt; ständiger Beauftragter des⸗ selben ist der Staats kommissarius. Ist der Oberpräsident der Provinz nicht mit der Wahrnehmung dieses Amtes beauftragt, so steht er zu dem Staatskommissarius in demfelben Verhältnisse, wie zu den Regie⸗ rungen der Provinz. 3 1D. Dem Staatskommissarius steht jederzeit frei, von dem gesamten Geschäftsgange Kenntnis zu nehmen und die Kasse zu zrüfen. . ; Er ist befugt, sowohl in der General⸗ versammlung als auch im Engeren Aus⸗ schuß und in der Landschaftsdirektion den Vorsitz und zwar mit vollem Stimmrecht und mit der Befugnis zu übernehmen, seden Beschluß einstweilen außer Kraft zu setzen, welcher nach seiner Ansicht gegen das Interesse des Staats oder der Land⸗ schaft verstößt. Beschwerden sowohl über die Verwal⸗ tung und den Geschäftsgang, als auch über die Mitglieder der, Landschaftsdirektion verden von ihm geprüft und erledigt. Ge⸗ gen seine Anordnungen findet nur die Be⸗ rufung an den Minister für Landwirtschaft, Domaͤnen und Forsten statt. Von ihm werden die Anweisungen zur Ausführung dieser Satzungen und der Ab— schätzungsordnung bestätigt. Disziplinarbestimmungen. § 77. . Sämtliche Beamte mit Einschluß der Direktionsmitglieder können unter den Be⸗ dingungen, welche das Gesetz vom 21. Juli 1852, betreffend die Dienstvergehen der nicht richterlichen Beamten Gesetz⸗ sammlung für das Jahr 1852, Seite 165 vorschreibt, auch wider ihren Willen und der Vertragsbestimmungen un⸗ zeachtet aus ihren Aemtern entlassen bzw. ihrer Aemter entsetzt werden. Die einst⸗ weilige Enthebung vom Amt hat der Staatskommissarius mit Vorbehalt der Berufung an den Minister für Landwirt— schaft, Domänen und Forsten zu verfügen, venn es sich um Mitglieder der Land⸗ schaftsdirektion oder um Landschaftsräte handelt; bei mittleren Beamten und Unter⸗ deamten ist die Landschaftsdirektion zur Anwendung dieser Maßregel befugt. . Das Verfahren auf Entlassung wird bei Mitgliedern der Landschaftsdirektion von dem Staatskommissarius oder von einem durch denselben zu bestellenden Beauftrag⸗ ten nach den Formen des gedachten Gesetzes zeleitet und die Entscheidung, je nachdem die Ernennung von dem Könige oder dem Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten erfolgt ist, durch Allerhöchste Order oder durch einen Bescheid des Mi⸗ nisters getroffen. Bei Landschaftsräten ist die Landschaftsdirektion die das Verfah⸗— ren leitende Behörde; die Entscheidung steht dem Staatskommissarius mit dem Vorbehalt der Berufung an den Minister für Landwirtschaft, Domänen und For— sten zu.
Bei mittleren Beamten und Unterbeam⸗ ten ist die Landschaftsdirektion die leitende und entscheidende Behörde. Auf die Be⸗ rufung entscheidet der Staatskommissa—⸗ rius.
Stell⸗
3
juristische Personen dagegen durch eigens
Ordnungsstrafen.
Zur Festsetzung von bloßen Ordnungs⸗ strafen, die aber die Summe von 150 6 nicht übersteigen dürfen, sind befugt:
Der Minister für Landwirtschaft, Do⸗ mänen und Forsten gegen die Mitglieder der Landschaftsdirektion, der Staatskom⸗ missarius und die Landschaftsdirektion ge⸗ gen die Landschaftsräte und gegen die mitt⸗ leren Beamten und die Unterheamten. Gegen die Festsetzungen der Landschafts⸗ direktion ist die Beschwerde an den Staatskommissarius, gegen die Festsetzun⸗ gen und Entscheidungen des letzteren die Beschwerde an den Minister für Land⸗ wirtschaft, Domänen und Forsten zulässig.
Pflichten der Mitglieder der Landschaft.
kö
Jedes Mitglied der Landschaft ist ver⸗ bunden, den Verfügungen der Landschafts⸗ direktion, welche die Aufrechthaltung und Ausführung dieser Satzungen betreffen, bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe bis zu 150 S0 für jeden einzelnen Fall, Folge zu leisten.
Durch die Festsetzung und Einziehung der Strafe wird die Kündigungsbefuanis der Landschaft — 57 B, h — nicht ausge⸗
.
.
J . 2 6
Einberufung bekannt gemacht,
. Vierte Beilage zum Deutschen Neichsanzeiger und Königlich Preußischen Staatsanzeiger.
10s.
Untersuchungssachen. . ö. Ve
3 Verlosung ꝛc. von Wertpapi
) eren. Kommanditgesellschaften auf Aktien u.
e erlust⸗ und Fundlachen, Zustellungen u. dergl. äufe, Verpachtungen, Verdingungen ze. ;
Berlin, Freitag, den
.
ĩ
Aktlengesellschaften.
Sffentlicher Anzeiger.
Anzeigenprtis für den Raum tiner 5. gespaltenen Einheitszeile 30 8.
3. Erwerbg⸗ unh
N
2. Bankauswelse
1913.
Wirt cha tegenofsen chaften.
Niederlassung ze. von Rechtsanwälten. Anfall und Invallhitäts⸗ ze. Versichernn g,
10. Verschiedene Bekanntmachungen.
(Schluß aus der Dritten Beilage.)
§ 79.
Sämtliche . der Landschaft haben ferner die Verpflichtung, zu ihrer Kenntnis gelangte erhebliche Verschlechte⸗ rungen zum Landschaftsverbande gehöriger Grundstücke ihrer Nachbarschaft der Land— schaftsdirektion anzuzeigen.
Schluß und Uebergangsbestimmungen.
Die Pensionsordnung für die Beamten der Landschaft vom 24. Mai 1911, die Satzung von demselben Tage über die Für⸗ sorge für die Witwen und Waisen der Be⸗ amken der Landschaft, sowie alle Bestim⸗ mungen, betreffend die Posener Landschaft— liche Bank, bleiben unverändert in Kraft.
881.
Die Satzung vom 24. Mai 1911, be⸗ treffend die Hergabe barer Darlehne an die Eigentümer landschaftlich beliehener Grundstücke zwecks Förderung des Baues ländlicher Arbeiterwohnungen auf diesen Grundstücken und die Beschaffung der hier⸗ zu erforderlichen Barmittel, findet auch ür das durch diese Satzungen eingeführte Pfandbriefssystem mit der Maßgabe An⸗ wendung, daß der Betrag des zu gewähren⸗ den Darlehns
bei den 31 igen Pfandbriefsdar⸗ lehnen 19 36,
bei den 4 igen Pfandbriefsdarlehnen 5
ö 95 des auf dem Grundstücke haftenden Pfand— briefsdarlehns nicht übersteigen darf.
Die bisher von der Landschaftsdirektion erlassenen und von dem Staatskommissa— rius bestätigten Geschäftsanweisungen gel⸗ ten auch für diese Satzungen.
§ 83.
Solange noch ältere Pfandbriefssysteme bestehen, werden das durch diese Satzun⸗ gen eingeführte Pfandbriefssystem und die älteren Pfandbriefssysteme sämtlich noch durch den gemeinschaftlichen Engeren Aus⸗ schuß und die gemeinschaftliche General⸗ versammlung vertreten, welche nach der Satzung vom 24. Februar 1902, betref⸗ fend die Vertretung sämtlicher Pfand⸗ briefssysteme der Landschaft durch einen gemeinschaftlichen Engeren Ausschuß und durch eine gemeinschaftliche Generalver— sammlung, zu bilden sind.
S 84.
Solange noch ältere Pfandbriefssysteme bestehen, fließen die Verwaltungseinnah⸗ men des durch diese Satzungen geschaffenen Pfandbhriefsystems zunächst in einen diesem mit den älteren Systemen gemeinschaft— lichen Verwaltungsfonds.
Nach Schluß jedes. Rechnungsjahres findet jedoch eine Auseinanderrechnung in der Weise statt, daß das neue Pfandbriefs⸗ system nach Verhältnis seiner . schuld zu den aufgewendeten Verwaltungs—⸗ kosten beiträgt, der Rest seiner Beiträge zu dem Verwaltungsfonds ihm aber wieder zugeführt wird. Im übrigen werden hier— durch die Bestimmungen über den Ver⸗ waltungsfonds der älteren Systeme nicht berührt. 8 85.
Falls Darlehne älterer Pfandbriefs⸗ systeme auf einem Grundstücke haften, kann auf dasselbe ein Ergänzungsdarlehn nach diesen Satzungen nur bewilligt wer— den, wenn die Darlehne der älteren Pfand— briefssysteme in solche des durch diese Satzungen geschaffenen Systems umge— wandelt werden.
S886.
Die Landschaftsdirektion ist ermächtigt, auf Antrag des Eigentümers den Taxwert eines nach der Abschätzungsordnung der Posener Landschaft vom 27. März 1907 geschätzten Grundstücks nach den Bestim— . der diesen Satzungen beigefügten Abschätzungsordnung anderweit festzusetzen und dem Eigentümer ein Ergänzungsdar—⸗ lehn in Pfandbriefen des durch diese Satzungen geschaffenen Systems, auch ohne daß die Voraussetzungen des 5 4 vorliegen, zu bewilligen, wenn die auf dem Grundstücke haftenden Pfandbriefsdarlehne älterer Systeme in Darlehne des neuen Systems umgewandelt werden.
Die Landschaftsdirektion ist jedoch be—⸗ fugt, vor der Tarfestsetzung eine Prüfung der Schätzung oder eine Neuschätzung zu verlangen.
§ 87.
Die Bestimmung in Nr. V des Zehnten Nachtrags vom 24. Mai 1911, demzufolge Eigentümerin des in der Stadt Posen am Berliner Tor Nr. 11 belegenen, im Grundbuche der Stadt Posen Vorstadt St. Martin Band XXIII Blatt Nr. h68 eingetragenen Geschäftsgebäudes die Po⸗ sener Landschaft ist, bleibt auch ferner in
Kraft. 998 Der Reserveverstärkungsfonds, welchen
die Landschaft mit dem ihr nach 83 des dritten Nachtrags vom 28. April 1879 zur
zinslichen, bei einer künftigen Auflösung der Landschaft an die Staatskasse zurück⸗ zuzahlenden Darlehne von 600 000 6 ge⸗ bildet hatte, ist im Jahre 1911 dem Eigen⸗ tümlichen Fonds der Landschaft — Nr. 4 des sechsten Nachtrags vom 24. Februar 1890 und § 11 letzter Satz des Statuts der Posener Landschaftlichen Bank von demselben Tage zugeführt worden. Ueber die Anlegung und Verwendung dieses letzteren Fonds entscheidet mit Zu— stimmung des Ministers für Landwirt— schaft, Domänen und Forsten der Engere Ausschuß.
Elfter Nachtrag zum Statut der Posener Landschaft vom 13. Mai 1857, zum zweiten Regulativ derselben vom 5. November 1866, zum dritten Regulativ derselben vom 4. Mat 1885. zum vierten Regulativ derselben vom 1. Juni 1895, zu den Neuen Satzungen derselben vom 4. August 1896 und zum fünften Regulativ derselben vom 31. De—
zember 1900.
J. Die Landschaftsdirektion ist ermächtigt, nach vorheriger öffentlicher Bekannt⸗ machung mit sechsmonatlicher Frist die Ausgabe der 35 0½ igen Pfand— briefe ohne Buchstaben und Buch— stabe C, der 3 0 oigen Pfandbriefe Buchstabe A und B und der 409 igen Pfandbriefe Buchstabe D und E zu schließen. Für die Aufnahme von Pfandbriefs⸗ darlehnen nach den „Sagungen der Posener Landschaft“ an Stelle von Pfandbriefsdarlehnen der älteren Systeme gelten folgende Bestim— mungen:
Wird ein Pfandbriefsdarlehn der älteren Systeme zum Zwecke des Uebertritts in das durch die „Satzungen der Posener Landschaft“ eingefübrte Pfandbriesssystem abgelöst, so ist die Landschaftsdirektion er= mächtigt, von einer Prüfung der Schätzung des bepfandbrieften Grundstücks Abstand zu nehmen, wenn nicht Umstände vorliegen, welche eine teilweise Entwertung oder die frühere Ueberschätzung des Grundstücks be⸗ fürchten lassen.
Der Anteil am Reservefonds wird bei Ablösungen zum Zwecke des Uebertritts in das durch die „Satzungen der Posener Landschaft“ eingeführte Pfandhriefssystem auch dann, wenn der getilate Betrag des abzulösenden Darlehns 10 0½ noch nicht erreicht hat, soweit angerechnet, als er durch 100 ½ teilbar ist.
2
Der Schuldner ist verpflichtet, sich zur Durchführung der Umwandlung der Ver⸗ mittelung der Posener Landschaftlichen Bank zu bedienen. §8 4.
Wer von der im 82 zugestandenen Ab⸗ lösungserleichterung Gebrauch macht, aber binnen 3 Monaten nach erfolgter Ab⸗ lösung des bisherigen Pfandbriefsdarlehns an dessen Stelle ein neues Pfandbriess— darlehn nach den „Satzungen der Posener Landschaft“ nicht aufnimmt, oder das nach diesen Satzungen aufgenommene Pfand— briefsdarlehn vor Ablauf von 10 Jahren, vom Tage der Ausfertigung desselben an gerechnet, zum Zwecke des Ausscheidens aus der Landschaft ablöst, ist verpflichtet, den ihm angerechneten Anteil am Reserve⸗ fonds entweder in 3 bzw. 330 igen Posener Pfandbriefen bzw. in 40 igen Posener Pfandbriefen Buchstabe D bzw. P mit Zinsscheinen, vom Ablösungstermine ab laufend, und mit Anweisungen dem be— treffenden Reservefonds zu erstatten, oder, falls Pfandbriefe der betreffenden Art nicht mehr im Umlaufe sein sollten, zum Nenn— werte dem Verwaltungsfonds der Land— schaft zuzuführen.
Abschätzungs ordnung der ö
5 1
Die landschaftlichen Abschätzungen hahen
den Zweck, den auf der landwirtschaftlichen
Nutzung beruhenden Wert eines Grund⸗
stücks für die ganze Dauer der Tilgung
eines Pfandbriefe darlehns zuverlässig fest⸗ zustellen.
Sie erfolgen nach dem Systeme der
Grundschätzungen. Der Abschätzungswert
setzt sich zusammen aus den Werten:
a. des Grund und Bodens nach festen Kapitalsätzen für den Hektar der ver⸗ schiedenen Kulturarten und Ein schätzungsklassen,
b. der Wohn⸗, Wirtschafts⸗ und etwaigen Fabrikgebäude.
nach ihrem Ertrage geschätzt werden. — S§ 10 und 11 —.
§ 2. Bei der Abschätzung des Grundstücks ist der vorgefundene Zustand sowohl in An⸗ sehung der Kulturart, als auch der natür⸗
Verstärkung des Reservefonds aus allge— meinen Staatsmitteln überwiesenen unver⸗
beabsichtigte oder mögliche Emporbringung des Ertrages darf daher keine Räcksicht genommen werden.
§ 3
Die Aecker, einschließlich der Gärten, erden in folgende Klassen eingeschätzt und mit den Benennungen derselben bezeichnet: I) Weizenboden erster Klasse. Hlerunter versteht mau einen fehlerfreien, milden Tonboden mit elnem Sandgehalte von 35 bis 50 9υ und 65 bis 50 90 ab— schwemmbarer Erde. In der letzteren muß sovtel fetter Ton vorhanden sein, daß der Boden im feuchten Zustande schlüpfrig an Pflug und Egge kleben bleibt, fett- artig anzufühlen ist, beim Druck sich ver⸗ ballt und im trockenen Zustande rissig wird, beim Zerbrechen in den abfallenden Stücken Würfel bildet und, wenn er feucht ist, eine schwarze oder der schwarzen nahe- kommende dunkelbraune Farbe hat. Dieser Boden liefert nach frischer Düngung einen Kornertrag von wenigstens 40 Zentnern
Weizen für den Hektar. 2) Weizenboden zweiter Klasse. In diese Klasse ist der Boden ein—
Sande besteht. gegen die Einflüsse der gewährt nur unsichere Ernten.
Endlich wird in diese Klasse dem Werte nach auch noch der strenge Tonboden, ge⸗ wöhnlich strenger Weizenboden genannt, Derselbe ist eine ent⸗ fernte Abart des Weizenbodens erster Klosse in seiner natürlichen Abstufung und hat gewöhnlich den nämlichen Tongehalt, aber b. ohne die zur Lockerheit genügende Bei⸗ mischung von Gewächserde oder Kalk. Er rschwert deshalb die Bestellung, das Auf⸗ gehen der Saat und die Ausbreitung der Zuweilen hat er eine feuchte Lage, gesäuertes Eisen und meistenmieils eine hellbraune Farbe. sich an Bergabhängen und liefert nur dürftige Ertraͤge an Weizen oder Roggen
aufzunehmen sein.
Wurzeln.
Trockenheit,
liefert
ind Haser.
7) Haferboden dritter Klasse.
Der lehmige Sandboden Erschöpfung,
im
Er ist sehr empfindlich Witterung und
Häufig findet er
fällt durch ; Mangel an bindenden Bestandteilen auf eine geringere Stufe und bildet alsdann diese Klasse. Er Durchschnitt mindestens 16
Kornertrage nach frischer Düngung von ; ie . wenlgstens 18 Zentnern Roggen für den Forsten und Fischgewässer können auch Hektar, aber vorzüglich für Hafer geeignet.
der hin und wieder in größeren Flächen vorhandene humose Sandboden mit durch⸗ lassendem Untergrund in ebener niedrigerer Lage, mit einer Krume, die eine schwärz⸗ liche Farbe
zuschätzen, a. wenn er zwar das Mengungsverhältnis des Weizenbodens erster Klasse auf— weist, seine Fruchtbarkeit jedoch durch eine flache oder flachgehaltene Acker krume oder einen undurchlassenden
Untergrund oder schwierigen Wasser—
abfluß oder durch Mangel an alter
Kultur vermindert wird,
wenn er aus 50 bis 65 0½ Sand mit
50 bis 35 0½ abschwemmbarer Erde
besteht und unter der letzteren soviel
Ton hat, daß er im trockenen Zustande
hart wird und beim Bruch nicht in
Pulver zerfällt, sondern sich körnig
zeigt.
Im letzteren Falle wird der Acker gewöhnlich Lehmboden genannt. Diese Bodenklasse liefert nach frischer Düngung einen Kornertrag zu a von wenigstens 35 Zentnern, zu b von wenigstens 32 Zentnern Weizen für den Hektar. Beim Reinertrage gleicht sich dieser Unterschied durch die Verschiedenheit der Herstellungskosten aus.
3) Gerstboden erster Klasse. Dies ist ein sandiger Lehmboden mit 65 bis 75 00 Sand und 35 bis 25 d ab⸗ schwemmbarer Erde, die soplel Ton enthält, daß er bei länger anhaltender Sommer- dürre schwierig zu beackern ist. Er bildet kleine Klöße, die bei einem nicht zu starken Druck mit der Hand in kleine Körner und Pulver zerfallen. Er gibt nach frischer Düngung elnen Kornertrag von wenigstens 33 Zentnern Roggen für den Hektar. Dem Werte nach gehört ferner hierher der Moderboden, wenn er entwässert und durch gute Kultur in einen milden und fruchtbaren Zustand versetzt worden ist. Er findet sich teils torf⸗, teils moor⸗ artig vor.
4) Gerstboden zwelter Klasse.
In diese sinkt der sandige Lehmboden durch eine trockene oder unebene Lage, oder durch einen erschöpften Zustand, und der Moderboden durch zuviel Feuchtigkeit oder mangelnde gute Kultur herab. Der erstere liefert aber alsdann nach frischer Düngung nech immer einen Kornertrag von wenigstens 25 Zentnern Roggen für den Hektar.
5) Haferboden erster Klasse.
Hierunter versteht man die besseren Arten des lehmigen Sandbodens mit 75 bis 8500 Sand und 25 bis 15 0½υ ab— schwemmbarer Erde. Dieser Boden hat also noch einige Gebundenheit, sodaß er bei mäßiger Feuchtigkeit Klöße bildet, die sich jedoch leicht trennen lassen und in Pulver zerfallen, und llefert nach frischer Düngung einen Kornertrag von wenigstens 20 Zentnern Roggen für den Hektar. Ver hin und wieder vorkommende sogen. Kalkboden — richtiger mergliger Hafer⸗ boden — wird dem Werte nach gewöhnlich in diese Klasse zu setzen sein. Seine Ackerkrume besteht aus sandigem Lehme oder lehmartigem Sande, unter welchem in einer Tiefe von 15 bis 30 Zentimetern ein weißer Mergelkalk liegt, welcher sich teils der Ackerkrume mitgeteilt hat, teils durch die ihm beiwohnenden Eigenschaften sie hitzig macht. Er sagt gewöhnlich dem Hafer mehr zu, als dem Roggen.
6) Haferboden zweiter Klasse.
Dies ist meistentells lehmiger Sand⸗ boden, selten sandiger Lehmboden, aber gewöhnlich in einer feuchten Lage, der Nässe zuzelten ausgesetzt, oft auf einer an⸗ haltenden Lehm- oder Tonschicht, mit einem
Demnächst gehört dem Werte nach hierher
hat und aus feinkörnigem,
lichen Bodenmischung maßgebend. Auf
stark mit säurefreiem Humus gemengtem
Zentner geringere Eiträge an Sommerfrüchten. 8) Dreijähriger Roggenboden. ) Sechs jähriger Roggenboden. Beide Klassen umfassen den Sandboden
abschwemmbarer Erde, werden im Drei⸗ feldersystem nur aus der Ruhe durch Anbau von Roggen in einem Umlauf von bzw. 3 und 6 Jahren benutzt und geben von dieser Frucht einen Kornerttag von 12 Zentnern für den Hektar; Lage, Boden⸗ gestalt und Feuchtigkettszustand entscheiden über die Einschätzung in die eine oder die andere Klasse. Das neunjährige Roggenland, wo es sich vorsinden sollte, bleibt außer Ansatz. § 4. Dle aufgestellten Klassen und Erträge setzen einen mittleren Kulturstand des Ackers voraus. Ist die Ertragsfäbigkeit durch elnsichtige Bewiitschastung erheblich über eine mittlere Stufe gehoben und nach den Gesamtver⸗ hältnissen des zu schätzenden Grundstücks ohne Anwendung künstlicher Düngungs— mittel auf dermaliger Höhe zu erhalten, so erfolgt die Einschätzung in die zunächst höhere Klasse, und der Kapitalwert des Weizenbodens erster Klasse wird in diesem Falle um 10, erhöht. Insofern dagegen die Ertragsfähigkeit durch unwirtschaft— liche, erschöpfende Behandlung unter eine mittlere Stufe herabgesunken ist, wird in die zunächst niedrigere Klasse eingeschätzt. Aecker, die an solcher Nässe leiden, daß derselben entweder gar nicht oder nur durch Anlegung kostspieliger Entwässerungs⸗ anstalten Abzug verschafft werden kann, ingleichen Aecker, welche zeitweise wieder kehrenden, namentlich versandenden Ueber⸗ schwenmungen ausgesetzt sind, dürfen wegen der hierdurch bedingten Rückschläge des Ertrages nicht in die ihrer Bodenmlschung entsprechende, sondein höchstens in die nächstfolgende niedrigere Klasse eingeschätzt werden. . 35
Der für den Hektar Acker nende Kapitalwert beträgt für 3 Weizenboden 1. Klasse
5 *
2 ö 3) Gerstboden 4
zu
—
— Haferboden
6 ö
7 ö ö
38) dreijährigen Roggenboden
) sechejährlgen Roggenboden 70 5.
Die vorstehenden Wertsätze sind bei be—
sonderen Vorzügen und Maͤngeln
a. der Bodengestaltung in bezug auf durch Nässe nicht beeinträchtigte ebene bzw. hügelige oder steile Lage,
b. der Abrundung, d. h. der die Feld⸗ einteilung und Benutzung bedingenden Gestalt der Ackerflächen, der Ausgeglichenheit, d. h. der Aus- dehnung gleicher Einschätzungsklassen auf größeren Flächen oder der die volle Benutzung der hesseren Klassen mehr oder weniger hindernden Ver— mengung derselben mit geringeren Klassen,
je um 1 bis 5 o zu erhöhen oder zu er—
mäßigen.
Der Kapitalwert des Ackerlandes, aus
schließlich der Gärten, wird demnächst auf
Marktfuhrkosten — Versilberungskosten —
der zum Verkauf zu bringenden Haupt⸗
erzeugnisse, je nachdem die Verbindung zwischen dem Grundstücke und der nächsten öffentlichen Cisenbahn bzw. Schiffahrts⸗ verladestelle in befestigten oder Landwegen besteht, um 1 bzw. 2 ½ι für je 7,5 Kilo⸗ meter Weges gekürzt.
Kö §6.
Die Wiesen, gleichpiel, ob natürliche
oder Rieselwiesen, werden nach dem durch-
schnittlichen in Zentnern auszudrückenden
* ö 2 9 Roggen für den Hektar, aber!! e.
mit 85 bis 9409 Sand und 15 bis 60
und Bodenbeschaffenhelt, ihres Feuchtig⸗ keitszustandes und etwaiger Ueberschwem⸗ mungen in Flassen eingeschätzt.
Die verschiedene Nahrungskraft und Gedeihlichkeit des Heues wird über⸗ haupt nach 3 Unterabteilungen angegeben, nämlich:
a. bestes Heu Schafheu —, Mittelhen — welches, wenn die erste Sorte vorhanden ist, in der Regel nur Kühen und Hammeln gegeben wird —, schlechtes Heu — aus sauren Gräsern oder aus Rohr, Schilf, Kalmus, Schachtelhalm und Hermus bestehend und nur zur dürftigen Nahrung für 1 k — welche mit den hier gebrauchten Buch⸗ stahen zu bezeichnen sind. 3 ch
Die anzunehmenden Klassen und Heu— qualitäten sind folgende:
I) für den Hektar 80 Zentner
— feines ausgesuchtes
a. b. C., 8 6 . n h 9 a. b. C.,
. . .
. ö wa. b. C. Wiesen unter 20 Zentner für den Hektar sind als Weide einzuschätzen.
3 Der Kapitalwert der Wiesen beträgt für jeden Zentner Heugewinn eines Hektars
a. vom besten Heu.. 12 ,
b. vom Mittelhen.. 9 e. vom schlechten Seu. 6 .. Bei Rieselwiesen kommen der höheren Unterhaltungskosten wegen von diesen Kapitalwerten nur ; zum Ansatzz soweit ze Unterhallungskosten nicht durch den höheren Heuertrag gusgeglichen werden.
§ 35. Beständig raume Weiden werden nach der für 1 Kuh — von etwa 6 Zentnern Gewicht im lebenden Zustande — oder 10 Schafe zur Nahrung für die volle Weidezeit erforderlichen Hektarenzahl in Klassen eingeschätzt, und deren Grasgüte wird wie bel den Wiesen — 5 6 — unter- schteden.
§ 9.
Die einzelnen Weideklassen werden nach der Menge und Güte des Grases zu fol , Kapitalwerten für den Hektar be⸗ rechnet:
.
2 b c Hektar 195 MS½, 165 S, 135 4A, . . 120
5) 3 3 ö 1 95 Diese Wertsäge sind bei besonderen Vorzügen oder Mängeln der Abrundung um 1 bis 5oo zu erhöhen oder zu er- mäßigen. Beträgt der hiernach zu berechnende Wert der Weiden des geschätzten Grund— stücks mehr als 1 von dem Werte der Aecker und Wiesen, so bleibt dieses Mehr außer Ansatz. Dauerweiden, welche den Charakter von Viesen haben, aber aus wirtschaftlichen Gründen, zum Zwecke ihrer besseren Aus⸗ nutzung, als Weiden benutzt werden, sind als Wiesen einzuschätzen.
31
Bestandener Forstboden kommt ohne Beirücksichtigung des Holzes zum Anschlage, ist nach seiner Beschaffenheit entweder a. als Acker, jedoch nur zu einer der Klassen des Hafer⸗ oder Roggen—⸗ ö een fn als iese, jedoch höchstens 190 Zentnern für den Hektar, einzuschätzen und wird mit der Hälfte des entsprechenden Kapitalwertes — S5 5 und 7 — bewertet. Forstboden, der erst in den letzten 4 Jahren vom Holze entblößt worden ist, kommt nach denselben Grundsätzen zum Ansatz. Bet besonderen Vorzügen oder Mängeln der Abrundung wird der Schäͤtzungswert des Forstbodens um 1 bis 16 J erhöht oder ermäßigt. Sind seit Abräumung des Holzes volle 4 Jahre verflossen, so kann das ehemalige Forstland doch nur dann als Acker oder Wiese zum vollen Werte oder als Weide eingeschätzt werden, wenn inzwischen auch alles Stockholz aus⸗ gerodet, der Boden geebnet und 4 Jahre lang als Acker, Wiese oder Weide wirklich benutzt, im ersteren Falle auch mindestens einmal vollständig abgedüngt worden ist. Eignet sich der Forstboden für keine der angegebenen Acker- oder Wiesenklassen, so bleibt derselbe außer Ansatz. Auf Antrag des Eigentümers können Forsten von mindestens 100 Hektar bei Hochwaldbetrieb und von mindestens 50 Hektar bei Niederwaldbetrieb auch noch nach dem Werte ihres Bestandes und nach dem durch diesen gesicherten Reln⸗ ertrage eingeschätzt werden. Die Schätzung des Forstertragswertes erfolgt nur in Gestalt einer Zuschlags-
zl
Heugewinne, nach Maßgabe ihrer Lage
schätzung zu einer bereits vorgenommenen